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        "name": "Oberlandesgericht Hamm",
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    "file_number": "9 U 28/16",
    "date": "2016-06-24",
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    "updated_date": "2020-12-10T14:07:38Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGHAM:2016:0624.9U28.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gem&#228;&#223; &#167; 522 Abs. 2 ZPO zur&#252;ckzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grunds&#228;tzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchf&#252;hrung einer m&#252;ndlichen Verhandlung ist nicht geboten, &#167; 522 Abs.&#160;2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 07.04.2011 in der N-Stra&#223;e in P ereignet haben soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat behauptet, der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges, Herr X , habe die unter dem Aspekt &#8222;rechts vor links&#8220; gegebene Vorfahrt des Kl&#228;gers nicht beachtet, so die Kollision verursacht und sei im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme als 01 eingeordnet worden. Ihm sei infolge des Unfalls ein Totalschaden entstanden. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 15.764,93 Euro, der Wiederbeschaffungswert abz&#252;glich Restwert auf 7.350,00 Euro. Hinzu komme Nutzungsausfall in H&#246;he von 1.690,00 Euro, ein Pauschalbetrag f&#252;r die Wiederbeschaffung und Neuzulassung eines Ersatzfahrzeuges in H&#246;he von 75,00&#160;Euro sowie eine Pauschale in H&#246;he von 25,00 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, 9.140,00 Euro sowie weitere 775,64&#160;Euro an vorgerichtlichen Anwaltskosten an ihn zu zahlen und ihn von den Unfallschadensgutachterkosten des Sachverst&#228;ndigen Y in H&#246;he von 788,61&#160;Euro freizustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um einen manipulierten Unfall, da eine auff&#228;llige H&#228;ufung von Beweiszeichen hierf&#252;r spr&#228;chen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Kl&#228;ger zum Unfallhergang angeh&#246;rt, den Zeugen X hierzu vernommen sowie zwei schriftliche Sachverst&#228;ndigengutachten eingeholt. Sodann hat es die Klage mit Urteil vom 21.01.2016 mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, der Kl&#228;ger habe die Voraussetzungen eines Unfalls als eines pl&#246;tzlichen, ungewollten Schadensereignisses im Stra&#223;enverkehr nicht zu beweisen vermocht. Schon die Anh&#246;rung des Kl&#228;gers habe Widerspr&#252;chlichkeiten ergeben. Die Angaben des Zeugen X seien unglaubhaft gewesen. Auch durch die Sachverst&#228;ndigengutachten sei ein Beweis f&#252;r das Unfallgeschehen nicht erbracht. Nach dessen Ergebnis passten die noch feststellbaren Sch&#228;den nur zu einem Ansto&#223; des 35 km/h schnellen Peugeot in den stehenden BMW des Kl&#228;gers. Auf die Einwendungen des Kl&#228;gers hin habe der Sachverst&#228;ndige zwar im Erg&#228;nzungsgutachten eine verbliebene Restgeschwindigkeit von 1 bis 2 km/h nicht ausschlie&#223;en k&#246;nnen, doch stimme dies nicht mit der anf&#228;nglichen Aussage des Kl&#228;gers vom Fahren im ersten Gang, keinesfalls &#252;ber 20 km/h, &#252;berein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Kl&#228;gers, mit der er seine Ausgangsantr&#228;ge weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Er ist der Auffassung, das Landgericht &#252;berspanne die Beweisanforderungen zu Lasten des Kl&#228;gers. Das Kerngeschehen sei durch den als Zeugen vernommenen&#160; Unfallbeteiligten X widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert. Die Einzelheiten der vermeintlich gefahrenen Geschwindigkeiten und etwaiger hierzu widerspr&#252;chlicher Angaben betr&#228;fen die Beweislast der Beklagtenseite bez&#252;glich eines gestellten Unfalls, was hier gerade nicht als erwiesen angesehen werden k&#246;nne. Die Besonderheit, dass sowohl der Kl&#228;ger als auch der Zeuge X nach mehreren Jahren auf das Unfallereignis gerechnet im Termin keine eindeutige Erinnerung mehr zu etwaig gefahrenen Geschwindigkeiten gehabt h&#228;tten, weil diese nicht den Fahrtgeschwindigkeitsanzeiger abgelesen h&#228;tten, begr&#252;ndeten keine Zweifel an deren Glaubw&#252;rdigkeit. Das zuletzt durch das Landgericht Siegen eingeholte Sachverst&#228;ndigengutachten habe einen vollst&#228;ndigen Stillstand des Kl&#228;gerfahrzeugs im Kollisionszeitpunkt nicht eindeutig festlegen k&#246;nnen, so dass ein klarer Ausschluss der Unfreiwilligkeit des Schadensereignisses gerade nicht habe getroffen werden k&#246;nnen. Den Beweis f&#252;r einen vorget&#228;uschten Unfall habe grunds&#228;tzlich der Sch&#228;diger oder dessen Haftpflichtversicherung zu f&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungsbegr&#252;ndung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers ist nach dem einstimmigen Votum im Senat offensichtlich unbegr&#252;ndet. Dem Kl&#228;ger stehen gegen die Beklagte keine auf die &#167;&#167; 7 Abs. 1, 115 Abs.&#160;1 Satz 1 Nr. 1 VVG gest&#252;tzten Anspr&#252;che zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es kann dahinstehen, ob durch die Gutachten und die Aussage des Zeugen X hinreichend belegt ist, dass der vom Kl&#228;ger geltend gemachte Schaden durch das behauptete Unfallereignis entstanden ist. Jedenfalls ist der Beklagten der Nachweis einer Unfallmanipulation gelungen, so dass infolge des Vorliegens einer Einwilligung des Kl&#228;gers in die Rechtsgutverletzung keine rechtswidrige Sch&#228;digung vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich hat der Kl&#228;ger den &#228;u&#223;eren Tatbestand der Rechtsgutverletzung zu beweisen. Die Einwilligung des Verletzten ist aber als Rechtfertigungsgrund nach allgemeiner Meinung vom Sch&#228;diger darzutun und zu beweisen (BGHZ 39, 103, 108). Die H&#228;ufung von Beweisanzeichen f&#252;r eine Manipulation kann der unmittelbaren &#220;berzeugungsbildung des Tatrichters dahingehend dienen, dass eine solche vorliegt. In F&#228;llen der Unfallmanipulation sollte der Tatrichter sich bewusst sein, dass eine &#220;berzeugungsbildung nicht immer eine mathematisch l&#252;ckenhafte Gewissheit voraussetzt (BGH, Urteil vom 13.12.1977, VI ZR 206/75, zitiert bei Juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.06.2015, 7&#160;U&#160;167/14). Die Indizien f&#252;r einen manipulierten Unfall m&#252;ssen in der gebotenen Gesamtschau betrachtet mit ihrer H&#228;ufung ausreichen, um die &#220;berzeugung von einem solchen Unfall mit dem Ziel des Versicherungsbetruges zu vermitteln. Ausreichend aber auch notwendig ist ein f&#252;r das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der bei lebensnaher Gesamtschau aller Umst&#228;nde keinen vern&#252;nftigen Zweifel daran l&#228;sst, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt. Selbst wenn es f&#252;r jede einzelne verd&#228;chtige Feststellung bei separater Betrachtung eine unverf&#228;ngliche Erkl&#228;rung geben mag, kann deren durch Zufall nicht mehr lebensnah erkl&#228;rbare H&#228;ufung die Schlussfolgerung auf ein gemeinsames betr&#252;gerisches Vorgehen zu Lasten des beklagten Versicherers begr&#252;nden (Senat, Urteil vom 06.07.2010, 9 U 34/10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt der Fall hier. Der Senat ist aufgrund der Vielzahl f&#252;r gestellte Unf&#228;lle typischer Umst&#228;nde im vorliegenden Fall davon &#252;berzeugt, dass die Beteiligten des Unfalls, d.h. der Kl&#228;ger und der Zeuge X, diesen vors&#228;tzlich in der Absicht herbeigef&#252;hrt haben, sich zu Unrecht in den Genuss einer Versicherungsleistung zu bringen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Zun&#228;chst handelt es sich bei den beteiligten Fahrzeugen um solche, die typischerweise bei manipulierten Unf&#228;llen benutzt werden. Das Kl&#228;gerfahrzeug ist eine BMW-Limousine mit hochwertiger Ausstattung, die allerdings bereits zum Unfallzeitpunkt neun Jahre alt war und somit einen hohen Wertverlust erlitten hatte. Ein solches Fahrzeug ist besonders geeignet, um bei Abrechnung auf Totalschadenbasis einen Gewinn zu erzielen, der durch eine Ver&#228;u&#223;erung des Fahrzeuges in der Regel, insbesondere bei Vorsch&#228;den, nicht mehr erzielbar w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Das vom Zeugen X gef&#252;hrte Fahrzeug war ein Mietwagen, der mit einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ausgestattet war. Somit riskierte der Zeuge, abgesehen von den Mietwagenkosten, keinen eigenen Schaden bei dem Unfallereignis. Ausweislich der vom Landgericht beigezogenen und verwerteten Akte der Staatsanwaltschaft Siegen, Az. 11&#160;Js&#160;471/11, die auch dem Senat vorliegt, hat die seinerzeit mit dem Vertragsabschluss betreffend den Mietwagen befasste Zeugin T in ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben, dass sich der Zeuge X in geradezu auff&#228;lliger Weise vergewissert habe, dass er im Falle eines Totalschadens bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung mit keinerlei Kosten belastet werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren wurde das Fahrzeug des Kl&#228;gers am 26.04.2011 und damit schon 19 Tage nach dem Unfall in unrepariertem Zustand verkauft, so dass n&#228;here Feststellungen zu dem Unfall hierdurch erschwert wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Ermittlungsverfahren konnte auch nachgewiesen werden, dass der Kl&#228;ger und der Unfallbeteiligte X, die bei der Polizei angegeben hatten, sich nicht zu kennen, vor dem Unfall miteinander in Kontakt standen. Denn unter den 73 Personen, die auf der Internet-Seite des Zeugen X auf der Plattform &#8222;S&#8220; als Personen gemeldet waren, die den Zeugen X kennen, befand sich auch der Kl&#228;ger mit Foto. Keiner der Beteiligten vermochte eine nachvollziehbare Erkl&#228;rung hierf&#252;r abzugeben. Der Zeuge X hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht lediglich bekundet, in dem Portal seit Jahren nicht mehr zu sein. Der Kl&#228;ger habe sich wohl damals gemeldet und er, der Zeuge X, habe zugestimmt, jedoch den Kl&#228;ger nicht &#8222;gelinkt&#8220;. Er k&#246;nne nur sagen, dass es auf Facebook hunderte von Personen gebe, wenn ihn da einer anl&#228;chle oder ein Bild schicke, klicke er das einfach an, auch wenn er ihn nicht kenne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Damit ist jedoch keineswegs erkl&#228;rt, warum der Kl&#228;ger &#252;berhaupt die Internet- bzw. Facebook&#8209;Seite des Zeugen X aufgesucht hat, wenn es keinerlei Verbindungen zwischen diesen beiden gibt. Da der Kl&#228;ger in K wohnt und der Zeuge X in P, kann es nicht dem Zufall geschuldet sein, dass der Kl&#228;ger sich auf der Internet-Seite des Beklagten als Bekannter gemeldet hat. Der Umstand, dass beide Beteiligten ihre Bekanntschaft hartn&#228;ckig in Abrede stellen, macht dies umso verd&#228;chtiger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unfall soll in einem reinen Wohngebiet in der N&#228;he der Wohnadresse des Zeugen X stattgefunden haben. Der Kl&#228;ger ist bis heute eine Erkl&#228;rung daf&#252;r schuldig geblieben, was er zum Unfallzeitpunkt &#252;berhaupt in dieser Gegend gewollt hat. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Von dem Unfallbeteiligten X abgesehen, der seine Zeugenstellung dem Umstand verdankt, dass ihn der Kl&#228;ger-v&#246;llig un&#252;blich- nicht mitverklagt hat, gibt es keine Zeugen f&#252;r das Unfallgeschehen, obwohl es am hellichten Tag in einer Wohngegend geschehen sein soll. Der Unfallhergang selbst erscheint mehr als unplausibel und l&#228;sst sich mit den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen nur schwer in Einklang bringen. Der Zeuge X hat gegen&#252;ber der Polizei angegeben, der Wagen des Kl&#228;gers habe pl&#246;tzlich vor ihm gestanden und er sei in ihn hineingefahren. Mehr k&#246;nne er nicht sagen. Nach Vorhalt, dass der BMW des Kl&#228;gers ausweislich der Besch&#228;digungen im hinteren linken Bereich den Abbiegevorgang beim Zusammensto&#223; fast beendet gehabt haben m&#252;sse, hat er sodann erkl&#228;rt, er sei mit dem Autoradio besch&#228;ftigt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat zum Unfallhergang lediglich angegeben, kurz vor der Einfahrt in die N-Stra&#223;e keinen Pkw herannahen gesehen zu haben. Als er schon fast abgebogen gewesen sei, habe es pl&#246;tzlich gekracht. Es f&#228;llt hier bereits auf, dass beide Beteiligten es stets vermieden haben, klare und detaillierte Angaben zum Unfallhergang zu machen.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Des Weiteren hat der Kl&#228;ger mit Schreiben seines Anwalts vom 24.06.2011 gegen&#252;ber der Beklagten urspr&#252;nglich vortragen lassen, er sei selbst im ersten Gang, also jedenfalls nicht schneller als 20 km/h, gefahren. Demgegen&#252;ber hat der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeschaltete Sachverst&#228;ndige der C festgestellt, dass der Pkw des Kl&#228;gers im Zeitpunkt der Kollision gestanden haben muss. Die gleiche Feststellung hat auch der vom Landgericht beauftragte Sachverst&#228;ndige Prof. Z getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Im Termin vor dem Landgericht hat der Kl&#228;ger in seiner pers&#246;nlichen Anh&#246;rung angegeben, er sei mit dem Wagen &#8222;noch am Rollen&#8220; gewesen, er habe ja dort die Stra&#223;e beobachtet. Gestanden habe er nicht. Auf Nachfrage seines Prozessbevollm&#228;chtigten erkl&#228;rte er sodann, er habe, als der Unfall geschah, wohl &#8222;nochmal gebremst&#8220;, er sei ja schon im Bremsvorgang gewesen, habe nur gerollt und wegen des Unfalls wohl nochmal auf die Bremse getreten. Diese Darstellung, die mit der vorherigen Behauptung, im ersten Gang, nicht &#252;ber 20 km/h gefahren zu sein, kaum in Einklang zu bringen ist, hat das Landgericht veranlasst, den Sachverst&#228;ndigen zu der Frage Stellung nehmen zu lassen, ob eine geringf&#252;gige Bewegung des Kl&#228;gerfahrzeugs im Unfallzeitpunkt m&#246;glich gewesen sei. Hierzu hat der Sachverst&#228;ndige ausgef&#252;hrt, dies sei nur dann m&#246;glich, wenn der BMW eine Geschwindigkeit von 1 bis 2 km/h innegehabt habe. Dann m&#252;sste sich nach den weiteren Berechnungen des Sachverst&#228;ndigen allerdings der Zeuge X mit einer Geschwindigkeit von 55&#160;km/h der Unfallstelle gen&#228;hert haben. Der Sachverst&#228;ndige f&#252;hrte weiter aus, dass in diesem Fall der Entschluss des Kl&#228;gers, abzubiegen, erkl&#228;rlich sei, weil er zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug des Zeugen X noch nicht habe sehen k&#246;nnen, dann bei Erkennen desselben gebremst habe und mit 1, 2 oder maximal 3 km/h in die Kollisionsposition gekommen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Ein solcher Unfallhergang stimmt jedoch, wie bereits ausgef&#252;hrt, nicht mit den urspr&#252;nglichen Angaben des Kl&#228;gers &#252;berein. Insbesondere wusste der Kl&#228;ger im hiesigen Verfahren bereits aufgrund des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens, dass der Stillstand seines Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nachgewiesen war, woraufhin er seine Aussage vor dem Landgericht hierauf eingestellt haben kann und wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Angaben des Zeugen X zum Unfallhergang passen hierzu in keiner Weise. Vor dem Landgericht hat der Zeuge angegeben, er sei mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h, vielleicht auch nur 35 km/h gefahren. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass der Unfall lange zur&#252;ckliegt und den Beteiligten eines Unfalls ohnehin i.d.R. nicht m&#246;glich ist, &#252;ber eine grobe Sch&#228;tzung hinausgehende Angaben zu ihren Geschwindigkeiten zu machen. Allerdings trifft dies im vorliegenden Fall nur mit Einschr&#228;nkungen zu. Zun&#228;chst ist zu bedenken, dass der Zeuge X in unmittelbarer N&#228;he der Unfallstelle wohnt und daher die Stra&#223;enverh&#228;ltnisse, die Vorfahrtsregelung &#8222;rechts vor links&#8220; und die Geschwindigkeitsbegrenzung kannte. Die N-Stra&#223;e befindet sich innerhalb eines bebauten Wohngebietes, ist auch nicht etwa breit ausgebaut und mehrspurig, so dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Zeuge X eine Geschwindigkeit von 55 km/h gefahren sein k&#246;nnte, ohne dies zu bemerken. Ein solches Fahrverhalten unter gleichzeitiger Besch&#228;ftigung mit dem Radio erscheint v&#246;llig unplausibel. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Hinzu kommt, dass der Zeuge X bei seiner Aussage einen denkbar schlechten Eindruck auf das Landgericht gemacht hat, wie es im Urteil festgehalten ist. Auch das Protokoll deutet darauf hin. Danach hat der Zeuge eine &#8222;windelweiche&#8220; Aussage gemacht, unruhig gewirkt, unsicher geblickt und wiederholt zum Kl&#228;ger her&#252;bergesehen. Ausweislich des Protokolls war seine Aussage auch &#228;u&#223;erst vage, zur Fahrbewegung des Fahrzeugs des Kl&#228;gers konnte er so gut wie keine Angaben machen. Auch die Bekundung, die Unfall&#246;rtlichkeit sei f&#252;r ihn un&#252;bersichtlich gewesen, ist angesichts der vorliegenden Fotografien aus den beiden Gutachten nicht nachvollziehbar. Das auf der rechten Seite der Stra&#223;e &#8222;L&#8220; angeblich geparkte Auto kann eine Sichtbehinderung&#160; allenfalls f&#252;r den Kl&#228;ger nach rechts, nicht jedoch f&#252;r den Zeugen X dargestellt haben. Eine Sichtbehinderung durch ein auf seiner Fahrbahn parkendes Fahrzeug hat der Zeuge indes nicht erw&#228;hnt. Hingegen will der Kl&#228;ger in seiner Sicht durch einen parkenden Pkw beeintr&#228;chtigt gewesen sein, wobei unklar ist, wo dieser genau gestanden haben soll. M&#246;glicherweise wollte der Kl&#228;ger mit seiner Angabe: &#8222;an der Stra&#223;e, von der Seite, von der er herkam, stand ein Pkw. Da hatte ich nicht so viel Sicht&#8220; erkl&#228;ren, dass dieser Pkw auf der N-Stra&#223;e gestanden hat. Bei Eintreffen der Polizei war ein solches Fahrzeug jedenfalls nicht vorhanden und wurde, wie bereits erw&#228;hnt, auch vom Zeugen X in seiner Vernehmung vor dem Landgericht nicht beschrieben. Insoweit ist angesichts der durch die Fotos dargestellten Sichtverh&#228;ltnisse nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge X erst so sp&#228;t auf das Fahrzeug des Kl&#228;gers reagieren konnte, das zum Zeitpunkt der Kollision bereits seinen Abbiegevorgang fast abgeschlossen hatte. Dies wird auch durch seine Befassung mit dem Radio nicht erkl&#228;rlich, da der Pkw am helllichten Tage bei guten Sichtverh&#228;ltnissen schon auf gr&#246;&#223;ere Entfernung zu sehen gewesen sein muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Sachverst&#228;ndige darauf hinweist, dass das auffahrende Fahrzeug des Zeugen X in der Kollisionsphase abgebremst worden sein muss und dies untypisch f&#252;r einen gestellten Unfall sei, vermag dies den Senat als alleiniges Indiz f&#252;r einen regul&#228;ren Unfall gegen&#252;ber der Vielzahl an Indizien f&#252;r ein manipuliertes Unfallereignis nicht in seiner &#220;berzeugungsbildung zu ersch&#252;ttern. Zum einen sind die Beteiligten eines manipulierten Unfalls in der Regel bem&#252;ht, den Unfallhergang plausibel&#160; zu gestalten, da ihnen bekannt ist, dass ein verkehrsanalytisches Sachverst&#228;ndigengutachten einen unplausiblen Unfallhergang nachweisen kann. Das Fehlen jeglicher Abwehrreaktion stellt indes einen ungew&#246;hnlichen und damit verd&#228;chtigen Umstand dar. Zum anderen h&#228;tte eine ungebremste Kollision f&#252;r beide Unfallbeteiligte ein gewisses Verletzungsrisiko beinhaltet. Soweit der Sachverst&#228;ndige ausf&#252;hrt, dass eine gebremste Kollision f&#252;r die Unfallbeteiligten nur schwer kalkulierbar sei, so d&#252;rfte dem im vorliegenden Fall entgegen zu halten sein, dass das Fahrzeug des Kl&#228;gers zum Unfallzeitpunkt nahezu oder vollst&#228;ndig gestanden hat, was m&#246;gliche Abweichungen im beabsichtigten Unfallverlauf auf ein Minimum reduziert haben d&#252;rfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger erh&#228;lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.</p>\n<h2>Auf den Hinweis-Beschluss vom 24.06.2016 wurde die Berufung zur&#252;ckgenommen.</h2>\n      "
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