List view for cases

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    "slug": "vg-munster-2016-06-22-9-k-198515",
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        "name": "Verwaltungsgericht Münster",
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    "file_number": "9 K 1985/15",
    "date": "2016-06-22",
    "created_date": "2018-12-28T12:04:34Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:07:45Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:VGMS:2016:0622.9K1985.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Ziffer 4 der Ordnungsverf&#252;gung des Beklagten vom 07. September 2015 wird aufgehoben. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kl&#228;gerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens.</p>\n<p>Das Urteil ist wegen der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;gerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">T a t b e s t a n d</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten um die Rechtm&#228;&#223;igkeit einer arbeitsschutzrechtlichen Ordnungsverf&#252;gung des Beklagten, die die Aufschlagrichtung einer T&#252;r im 4. Obergescho&#223; des Geb&#228;udes A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; betrifft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin erwarb in der Vergangenheit u.a. das hier streitgegenst&#228;ndliche Geb&#228;ude A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , das ein Untergescho&#223;, ein Erdgescho&#223;, vier regul&#228;re Stockwerke sowie zwei Dachgescho&#223;e (mit Dachschr&#228;gen) aufweist, zu Eigentum. Nachdem ihr vom Bauordnungsamt der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; im Jahr 2000 entsprechende Nutzungs&#228;nderungsgenehmigungen erteilt worden waren (zun&#228;chst die Nutzungs&#228;nderungsgenehmigung vom 27. April 2000 - 2975/99 - und zuletzt &#8211; soweit hier ma&#223;geblich &#8211; die diese inhaltlich &#252;berholende Nachtragsgenehmigung vom 08. Dezember 2000 &#8211; 1916/00 -), baute die Kl&#228;gerin dieses Geb&#228;ude in ein B&#252;rogeb&#228;ude um. In dem streitbetroffenen Geb&#228;ude nutzt die Kl&#228;gerin das 4. Obergescho&#223; und das 1. Dachgescho&#223; f&#252;r eigene B&#252;rozwecke, w&#228;hrend sie andere Teile des Geb&#228;udes vermietet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das hier ma&#223;gebliche 4. Obergescho&#223; besteht vor allem aus B&#252;ror&#228;umen, die jeweils in einen Flur einm&#252;nden, der sich von der S&#252;d- bis zur Nordseite des 4. Obergescho&#223;es erstreckt. Nach dem Inhalt der bestandskr&#228;ftigen Nachtragsbaugenehmigung des Bauordnungsamts der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 08. Dezember 2000 &#8211; 1916/00 &#8211; m&#252;ssen sich im 4. Obergescho&#223; insgesamt (Nord- und S&#252;dseite) u.a. zw&#246;lf B&#252;ror&#228;ume und mehrere Besprechungs- bzw. Aufenthaltsr&#228;ume befinden. An der S&#252;dseite befinden sich davon gegenw&#228;rtig sechs B&#252;ror&#228;ume und ein Materialraum, in dem sich wiederum ein Kopierer sowie Regale mit Akten und B&#252;rounterlagen befinden. Der Flur im 4. Obergescho&#223; ist durch eine T&#252;r (T 90 RS), die sich im Brandfall schlie&#223;t, sich jedoch manuell wieder &#246;ffnen l&#228;sst, unterteilt. Das 4. Obergescho&#223; kann &#252;ber insg. zwei Notausg&#228;nge verlassen werden. Ein Notausgang befindet sich an der Nordseite des Stockwerks und f&#252;hrt (lediglich) in ein Treppenhaus, w&#228;hrend sich der andere &#8211; hier in Streit stehende - Notausgang ungef&#228;hr in der Mitte des Stockwerks (etwas mehr zur S&#252;dseite hin gelegen) befindet und sowohl zu einem Treppenhaus als auch zu zwei Aufzugssch&#228;chten f&#252;hrt. Um zu den jeweiligen Notausg&#228;ngen zu gelangen, muss jeweils eine T&#252;r passiert werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend die Nutzungs&#228;nderungsgenehmigung der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 27. April 2000 &#8211; 2975/99 &#8211; noch angeordnet hatte, dass die hier streitgegenst&#228;ndliche T&#252;r (ca. in der Mitte des Obergescho&#223;es) in Fluchtrichtung nach au&#223;en aufschlagen muss, ordnete die Nachtragsgenehmigung der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 08. Dezember 2000 &#8211; 1916/00 - unter Ab&#228;nderung der urspr&#252;nglichen Festsetzung auf der Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage insoweit an, dass die hier streitgegenst&#228;ndliche T&#252;r in Fluchtrichtung nach innen aufschlagen muss. Entsprechend dieser Festsetzung wurde diese T&#252;r (T30 RS) errichtet und schlug daher in Fluchtrichtung nach innen auf. Dieser T&#252;r vorgelagert befindet sich ein Raum, auf dessen beiden Seiten sich jeweils die Aufzugssch&#228;chte befinden, und diesem Raum wiederum vorgelagert befindet sich das Treppenhaus, das u.a. zu ebener Erde f&#252;hrt. Die andere, an der Nordseite des 4. Obergescho&#223;es befindliche Notausgangst&#252;r (T30 RS) schl&#228;gt, wie insoweit von der Nachtragsgenehmigung der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 08. Dezember 2000 &#8211; 1916/00 &#8211; festgesetzt, nach au&#223;en auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitere Treppe f&#252;hrt aus dem mittleren Foyer des 4. Stockes lediglich in das 1. Dachgescho&#223; (nicht jedoch nach unten aus dem Geb&#228;ude heraus); wobei das 1. Dachgescho&#223; &#252;ber diese Treppe (lediglich) in den 4. Stock verlassen werden kann; dar&#252;ber hinaus kann das 1. Dachgescho&#223; durch eine weitere T&#252;r, die in Fluchtrichtung nach au&#223;en aufschl&#228;gt, &#252;ber das (mittlere) Treppenhaus bzw. &#252;ber die Aufz&#252;ge verlassen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Bzgl. der weiteren Einzelheiten der r&#228;umlichen Verh&#228;ltnisse im 4. Obergescho&#223; des Geb&#228;udes A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wird auf die Nachtragsgenehmigung des Bauordnungsamtes der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 08. Dezember 2000 &#8211; 1916/00 -, dort Grundriss des 4. Obergescho&#223;es, Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Im 4. Obergescho&#223; arbeiten regelm&#228;&#223;ig ca. 15 Personen (s&#228;mtlich Arbeitnehmer); davon an der S&#252;dseite regelm&#228;&#223;ig f&#252;nf bis sechs Personen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Im Jahr 2013 stellte der Beklagte fest, dass u.a. die hier streitige Notausgangst&#252;r im 4. Obergescho&#223; nicht in Fluchtrichtung nach au&#223;en, sondern stattdessen nach innen aufschl&#228;gt. Aufforderungen des Beklagten, die Aufschlagrichtung der hier streitgegenst&#228;ndlichen Notausgangst&#252;r im 4. Obergescho&#223; des Geb&#228;udes A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zu &#228;ndern, kam die Kl&#228;gerin in der Folgezeit nicht nach.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit per Postzustellungsurkunde zugestellter Ordnungsverf&#252;gung vom 07. September 2015 ordnete der Beklagte &#8211; jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3) - an, dass die Fluchtwegsituation in der Betriebsst&#228;tte der Kl&#228;gerin, A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , 4. Obergeschoss, gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 Arbeitsst&#228;ttenverordnung [im Folgenden: ArbSt&#228;ttV] in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen sei (Ziffer 1 Satz 1); die Fluchtt&#252;ren m&#252;ssten in Fluchtrichtung aufschlagen (Ziffer 1 Satz 2); und dass in der Betriebsst&#228;tte der Kl&#228;gerin, A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , 4. Obergeschoss, die Besch&#228;ftigung von Besch&#228;ftigten im Sinne des &#167; 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz [im Folgenden: ArbSchG] untersagt werde, bis der verordnungsgem&#228;&#223;e Zustand gem&#228;&#223; Ziffer 1 hergestellt sei (Ziffer 2). Gleichzeitig drohte der Beklagte der Kl&#228;gerin f&#252;r den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 ein Zwangsgeld i.&#160;H.&#160;v. 5.000,- Euro (Ziffer 4 der Ordnungsverf&#252;gung) und f&#252;r den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 2 ein Zwangsgeld i. H. v. 10.000,- Euro an (Ziffer 5 der Ordnungsverf&#252;gung). Eine Fristsetzung enthielten die Zwangsgeldandrohungen nicht. Gem&#228;&#223; Ziffer 6 der Ordnungsverf&#252;gung habe die Kl&#228;gerin die Kosten der Verf&#252;gung, die auf 500,- Euro festgesetzt w&#252;rden, zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung des Bescheids f&#252;hrte der Beklagte im Wesentlichen aus: Gem&#228;&#223; den allgemeinen Grunds&#228;tzen nach &#167; 4 ArbSchG habe die Kl&#228;gerin die Arbeit ihrer Besch&#228;ftigten so zu gestalten, dass Gef&#228;hrdungen f&#252;r Leben und Gesundheit m&#246;glichst vermieden w&#252;rden. Dies beinhalte, dass bei einer eintretenden Gefahrensituation die Besch&#228;ftigten die Betriebsst&#228;tte sicher und ohne Hindernisse verlassen k&#246;nnten, was beim kl&#228;gerischen Betrieb im 4. Obergescho&#223; nicht der Fall sei. Nach &#167; 22 Abs. 3 ArbSchG k&#246;nne sie &#8211; die Bezirksregierung N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8211; als zust&#228;ndige Beh&#246;rde im Einzelfall anordnen, welche Ma&#223;nahmen der Arbeitgeber zur Erf&#252;llung von Pflichten zu treffen habe, die sich aus dem ArbSchG bzw. der ArbSt&#228;ttV einschlie&#223;lich ihres Anhangs erg&#228;ben. Dabei k&#246;nne sie auch anordnen, dass der Arbeitgeber die Arbeiten, bei der die Besch&#228;ftigen gef&#228;hrdet seien, einzustellen habe, solange die zur Bek&#228;mpfung der Gefahr notwendigen Ma&#223;nahmen nicht durchgef&#252;hrt worden seien. Gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 4 ArbSt&#228;ttV i. V. m. Nr. 2.3 des Anhangs der ArbSt&#228;ttV m&#252;ssten sich T&#252;ren von Notausg&#228;ngen nach au&#223;en &#246;ffnen lassen. Im Falle einer Gefahrensituation werde eine nach innen aufschlagende Fluchtt&#252;r die Stresssituation der betroffenen Personen deutlich erh&#246;hen und eine Flucht extrem erschweren. Im schlimmsten Fall werde es vor der T&#252;r zu einer Menschenansammlung (Traubenbildung) kommen, die aufgrund des irrationalen Fluchtverhaltens des Menschen es nicht erm&#246;gliche, die T&#252;r nach innen zu &#246;ffnen. Nach Abw&#228;gung der von der Kl&#228;gerseite aufgef&#252;hrten Argumente sei als Mittel der Wahl lediglich der Erlass der Ordnungsverf&#252;gung geblieben. Die Kl&#228;gerin habe es beharrlich unterlassen, die Aufschlagrichtung der Fluchtt&#252;r in einen verordnungsgem&#228;&#223;en Zustand zu versetzen. Durch einen Umbau anfallende Kosten k&#246;nnten nicht als Argument daf&#252;r herangezogen werden, einen Umbau zu unterlassen, da der Verordnungsgeber der ArbSt&#228;ttV den Kostenaspekt bereits einbezogen und eine Interessenabw&#228;gung zugunsten der k&#246;rperlichen Unversehrtheit der Besch&#228;ftigten getroffen habe. Die von der Kl&#228;gerin (im vorangegangenen Schriftverkehr) vorgeschlagenen Ersatzma&#223;nahmen wie etwa eine Unterweisung der Besch&#228;ftigten &#252;ber die Gefahrenquelle stellten keinen Ersatz f&#252;r die vom Verordnungsgeber geforderte Aufschlagrichtung der Notausgangst&#252;ren dar, da bauliche und technische Ma&#223;nahmen Vorrang vor organisatorischen Ma&#223;nahmen und diese wiederum Vorrang vor pers&#246;nlichen Schutzma&#223;nahmen der Besch&#228;ftigten h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wahl des Zwangsgeldes als jeweiliges Zwangsmittel zur Durchsetzung von Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverf&#252;gung sei unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten erfolgt. Die Kostenentscheidung unter Ziffer 6 der Ordnungsverf&#252;gung beruhe auf Tarifstelle 1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsgeb&#252;hrenordnung; die Geb&#252;hr sei unter Ber&#252;cksichtigung des betriebenen &#8211; mittleren &#8211; Verwaltungsaufwandes auf 500,- Euro festgesetzt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen diesen Bescheid am 15. September 2015 Klage erhoben und gleichzeitig beantragt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verf&#252;gungen unter Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverf&#252;gung der Beklagten anzuordnen (9 L 1193/15). Zur Begr&#252;ndung ihrer Klage tr&#228;gt sie im Wesentlichen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Ziffer 1 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung sei bereits nicht hinreichend bestimmt. Soweit Ziffer 1 Satz 1 den unbestimmten Begriff der &#8222;Fluchtwegsituation&#8220; verwende, sei dieser &#8211; ebenso wie das Verlangen eines &#8222;verordnungskonformen Zustandes&#8220; &#8211; nicht eindeutig. Ziffer 1 Satz 2, wonach die Fluchtt&#252;ren in Fluchtrichtung aufschlagen m&#252;ssten, verm&#246;ge die hinreichende Bestimmtheit ebenfalls nicht herzustellen, da damit nicht klar zum Ausdruck gebracht werde, bei welcher konkreten T&#252;r bzw. welchen konkreten T&#252;ren es sich um &#8222;Fluchtt&#252;ren&#8220; handele. Vorliegend sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die einzelnen B&#252;ror&#228;ume jeweils &#252;ber T&#252;ren zum Flur, der Flur &#252;ber T&#252;ren zu verschiedenen Treppenh&#228;usern und schlie&#223;lich auch die Toilettenr&#228;ume noch verschiedene T&#252;ren aufwiesen. Auch aus der Begr&#252;ndung der Ordnungsverf&#252;gung ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, welche konkrete T&#252;r in Rede stehe. Zwar sei auf Blatt 3, Absatz 1 der Ordnungsverf&#252;gung von einer &#8222;Notausgangst&#252;r im 4. Obergescho&#223; von Flur ins Treppenhaus&#8220; die Rede; bereits auf Seite 3, Absatz 2 der Ordnungsverf&#252;gung sei jedoch (beispielsweise) wieder von &#8222;Notausgangst&#252;ren&#8220; die Rede.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung der allein als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r Ziffer 1 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung in Betracht kommenden Norm des &#167; 22 Abs. 3 ArbSchG sei, wie aus den &#167;&#167; 1, 3 und 4 ArbSchG folge, dass eine konkrete Beeintr&#228;chtigung der Sicherheit oder eine Gef&#228;hrdung des Gesundheitsschutzes der Besch&#228;ftigten vorliege. Dies folge u.a. auch aus der Vorbemerkung im Anhang &#8222;Anforderungen an Arbeitsst&#228;tten nach &#167; 3 Abs. 1&#8220;, dass die nachfolgenden Anforderungen in allen F&#228;llen gelten, in denen die Eigenschaften der Arbeitsst&#228;tte oder der T&#228;tigkeit, die Umst&#228;nde oder eine Gef&#228;hrdung der Besch&#228;ftigten dies erforderten. Die im Einzelnen in dem Anhang zur ArbSt&#228;ttV geregelten Pflichten des Arbeitgebers griffen demgem&#228;&#223; nur unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen dieser Vorbemerkung erf&#252;llt seien; es greife gerade kein Automatismus, wonach die Anforderungen der Anlage zur ArbSt&#228;ttV zwingend umzusetzen seien. Eine Beeintr&#228;chtigung der Sicherheit oder eine Gef&#228;hrdung des Gesundheitsschutzes der Besch&#228;ftigten habe der Beklagte im vorliegenden Einzelfall jedoch nicht festgestellt, sondern lediglich allgemein darauf verwiesen, dass die T&#252;renaufschlagrichtung im Widerspruch zu Nr. 2.3 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV stehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich liege vorliegend eine Beeintr&#228;chtigung der Sicherheit oder eine Gef&#228;hrdung des Gesundheitsschutzes der Besch&#228;ftigten auch nicht vor, so dass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen von &#167; 22 Abs. 3 ArbSchG nicht erf&#252;llt seien. Die Eigenschaften der Arbeitsst&#228;tte oder der T&#228;tigkeit, die Umst&#228;nde oder eine Gef&#228;hrdung der Besch&#228;ftigten (Vorbemerkung im Anhang &#8222;Anforderungen an Arbeitsst&#228;tten nach &#167; 3 Abs. 1&#8220;) erforderten im vorliegenden Einzelfall keine &#196;nderung der T&#252;renaufschlagrichtung. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung und der Inbetriebnahme der Betriebsst&#228;tte im 4. Obergescho&#223; des Geb&#228;udes A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; seien die arbeitsschutz- und brandschutzrechtlichen Anforderungen &#8211; damals unter Geltung der ArbSt&#228;ttV vom 20. M&#228;rz 1975 (BGBl. I S. 729), der Vorg&#228;ngerverordnung der aktuell g&#252;ltigen ArbSt&#228;ttV vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) - erf&#252;llt gewesen. &#167; 10 Abs. 7 ArbSt&#228;ttV 1975 a.F. habe damals (anders als heute Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV 2004 n.F.) lediglich normiert, dass sich T&#252;ren im Verlauf von Rettungswegen von innen ohne fremde Hilfe jederzeit leicht &#246;ffnen lassen m&#252;ssten. Diese Voraussetzung sei sowohl zum damaligen Zeitpunkt als auch zum jetzigen Zeitpunkt erf&#252;llt. Der Beklagte h&#228;tte sich vor diesem Hintergrund fragen m&#252;ssen, ob im Hinblick darauf im konkreten Einzelfall eine ge&#228;nderte Gef&#228;hrdungsbeurteilung der Situation im 4. Obergescho&#223; des Geb&#228;udes A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vorliege, und w&#228;re dann zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Nach wie vor handele es sich um einen B&#252;robetrieb in einem aufw&#228;ndig modernisierten Geb&#228;ude, der keine besonderen Brandgefahren hervorrufe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; habe in ihrer &#8211; unter Hinzuziehung externer Stellen erstellten &#8211; Gef&#228;hrdungsbeurteilung ber&#252;cksichtigt, dass lediglich f&#252;nf bis sieben Personen die Notausgangst&#252;r benutzten, so dass eine Stau- bzw. Traubenbildung vor der T&#252;r nicht zu erwarten sei; folglich k&#246;nne die T&#252;r in einer Evakuierungssituation auch nach innen ge&#246;ffnet werden. Ferner best&#252;nden weitere Fluchtm&#246;glichkeiten &#252;ber das Treppenhaus an der Nordseite des 4. Obergescho&#223;es sowie &#252;ber die Treppe in das 5. Obergescho&#223;. Auch w&#252;rden ihre Besch&#228;ftigten, die im 4. Obergescho&#223; arbeiteten, regelm&#228;&#223;ig auf den Gefahrenpunkt hingewiesen und entsprechend unterwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Rechtsfolgenseite habe der Beklagte das von &#167; 22 Abs. 3 ArbSchG er&#246;ffnete Ermessen nicht ausge&#252;bt. Er habe bereits nicht erkannt, dass er eine Ermessensentscheidung h&#228;tte treffen m&#252;ssen. Jedenfalls habe er aber keine Abw&#228;gung der relevanten (Ermessens)gesichtspunkte im vorliegenden Einzelfall vorgenommen. Weder habe er entgegenstehende Gesichtspunkte wie die Unfallgefahr f&#252;r Fahrstuhlbenutzer ber&#252;cksichtigt, die ggf. (je nach technischer Ausf&#252;hrung einer &#196;nderung der Aufschlagrichtung) hervorgerufen werden k&#246;nnte, wenn die Aufschlagrichtung der T&#252;r ge&#228;ndert werde, noch habe er ber&#252;cksichtigt, dass sich allein durch die &#196;nderung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen die tats&#228;chliche Gef&#228;hrdungslage nicht erh&#246;ht habe. Die Ermessensaus&#252;bung sei, jedenfalls in den wesentlichen Z&#252;gen, in der Ordnungsverf&#252;gung zu begr&#252;nden. Die Verwendung von allgemeinen Leerformeln reiche insoweit nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin habe der Beklagte sich fehlerhaft nicht mit der Frage des Bestandsschutzes auseinandergesetzt. Im Rahmen der Frage, ob die ge&#228;nderten Anforderungen der ArbSt&#228;ttV vom 12. August 2004 auch f&#252;r unter der ArbSt&#228;ttV vom 20. M&#228;rz 1975 (baurechtlich) bestandskr&#228;ftig genehmigte Betriebe uneingeschr&#228;nkt Anwendung f&#228;nden, sei der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz zu beachten. Dabei sei die mit einer baulichen &#196;nderung m&#246;glicherweise erzielbare erh&#246;hte Sicherheitslage ins Verh&#228;ltnis zu stellen zu den mit einer &#196;nderung ggf. verbundenen Belastungen des Betriebs. Eine derartige Pr&#252;fung im Einzelfall habe der Beklagte nicht vorgenommen. Damit habe er sowohl den ihr &#8211; der Kl&#228;gerin &#8211; zukommenden arbeitsschutzrechtlichen Bestandsschutz als auch den baurechtlichen Bestandsschutz (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Die Anordnung, die T&#252;renaufschlagrichtung zu &#228;ndern, kollidiere mit der Bestandskraft der Baugenehmigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ziffer 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil Ziffer 1 rechtswidrig sei. Unabh&#228;ngig davon sei es mangels konkreter, unmittelbar bevorstehender Gefahr unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, dass sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; f&#252;r den Zeitraum bis zur baulichen Umsetzung von Ziffer 1 gezwungen werde, ihre Besch&#228;ftigen entweder von der Arbeit freizustellen oder provisorisch in anderen R&#228;umen unterzubringen. Ferner h&#228;tten die zeitlichen Voraussetzungen von &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG nicht vorgelegen: Der Beklagte h&#228;tte vor Erlass von Ziffer 2 der Ordnungsverf&#252;gung zumindest eine gewisse Zeit abwarten m&#252;ssen, ob sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; der f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rten Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung nachkomme. Schlie&#223;lich liege auch in Bezug auf Ziffer 2 ein Ermessensausfall vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ziffer 4 sei (ebenfalls) bereits deswegen rechtswidrig, weil Ziffer 1 rechtswidrig sei. Unabh&#228;ngig davon h&#228;tte der Beklagte gem&#228;&#223; &#167; 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG zur Ausf&#252;hrung von Ziffer 1 eine angemessene Frist setzen m&#252;ssen, da Gefahr im Verzug vorliegend nicht vorgelegen habe. Hier habe allenfalls eine rein hypothetische bzw. theoretische Gefahr bestanden. Gefahr im Verzug k&#246;nne nicht damit bejaht werden, dass eine (abstrakt) drohende Gefahr jederzeit, sofern ein Ungl&#252;cksfall eintrete, in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr umschlagen k&#246;nne. Man k&#246;nne die Annahme einer Gefahr n&#228;mlich nicht danach beurteilen, ob ein Ungl&#252;cksfall eintrete; die Frage des Eintritts eines Ungl&#252;cksfalls sei vielmehr gerade das Kernst&#252;ck der vorzunehmenden Gefahrenprognose. Gefahr im Verzug m&#252;sse vielmehr mit auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begr&#252;ndet werden; reine Spekulationen, hypothetische Erw&#228;gungen oder lediglich auf Alltagserfahrungen gest&#252;tzte, fallunabh&#228;ngige Vermutungen reichten insoweit nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ziffer 5 und 6 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung seien schlie&#223;lich ebenfalls rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mit &#8211; rechtskr&#228;ftig gewordenem &#8211; Beschluss vom 29. Oktober 2015 hat das Gericht den Antrag der Kl&#228;gerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ziffer 1 und 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung des Beklagten abgelehnt. Zur Begr&#252;ndung des Beschlusses wird auf Bl. 60 ff. GA 9 L 1193/15 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin lie&#223; die Kl&#228;gerin die ca. in der Mitte des 4. Obergescho&#223;es befindliche Notausgangst&#252;r (zur Abwendung von Zwangsma&#223;nahmen) dergestalt umbauen, dass diese nunmehr in Fluchtrichtung nach au&#223;en aufschl&#228;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">die Verf&#252;gung zu Ziffer 1) des Bescheides des Beklagten vom 07. September 2015, wonach &#8222;die Fluchtwegsituation&#8220; im 4. Obergescho&#223; des von ihr genutzten Geb&#228;udes &#8222;in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen&#8220; sein soll, aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">die Verf&#252;gung zu Ziffer 2 des Bescheides des Beklagten vom 07. September 2015, wonach &#8222;bis zur Herstellung eines verordnungsgem&#228;&#223;en Zustandes gem&#228;&#223; Ziffer 1)&#8220; die Besch&#228;ftigung von ihren Mitarbeitern in der Betriebsst&#228;tte untersagt wird, aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">die Androhung eines Zwangsgeldes von 5.000,- Euro in der Verf&#252;gung vom 07. September 2015 aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der Ordnungsverf&#252;gung vom 07. September 2015 in H&#246;he von 10.000,- Euro aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">die Kostenentscheidung der genannten Verf&#252;gung aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Er tr&#228;gt unter Vertiefung seiner Begr&#252;ndung in der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung erg&#228;nzend im Wesentlichen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Nr. 2.3 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV stelle klar, dass sich Fluchtwege nach der h&#246;chstm&#246;glichen Anzahl der anwesenden Personen (infrage k&#228;men hier etwa Besucher, Kunden oder Mitarbeiter von Fremdfirmen) richten m&#252;ssten, nicht nur nach der Anzahl der regelm&#228;&#223;ig vorhandenen Besch&#228;ftigten. Durch Einsatz elektrischer Ger&#228;te in den B&#252;ros bestehe jederzeit Brandgefahr. Unabh&#228;ngig von einer Brandgefahr m&#252;sse generell auch in sonstigen Evakuierungssituationen eine unverz&#252;gliche Flucht der Besch&#228;ftigten m&#246;glich sein. Die weiter entfernt gelegene Notausgangst&#252;r an der Nordseite des 4. Obergescho&#223;es sei wegen ihrer Randlage und der daraus folgenden L&#228;nge des Fluchtweges nicht als erster Fluchtweg geeignet. Es widerspreche jeder Logik, zur Flucht an einer n&#228;her gelegenen T&#252;r vorbeizurennen, um eine weiter entfernte T&#252;r zu nutzen. Ferner sei es technisch m&#246;glich, die Aufschlagrichtung der ma&#223;geblichen T&#252;r zu &#228;ndern, ohne eine Gef&#228;hrdung der Benutzer der Aufz&#252;ge hervorzurufen. Die Kl&#228;gerin k&#246;nne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, da baurechtlicher Bestandsschutz im Arbeitsschutzrecht nicht anwendbar sei und die &#220;bergangsvorschrift des &#167; 8 ArbSt&#228;ttV hier nicht greife. Der Umstand, dass die Kl&#228;gerin nach rechtskr&#228;ftigem Abschluss des Eilverfahrens zur Abwendung von Zwangsma&#223;nahmen die Aufschlagrichtung der ma&#223;geblichen T&#252;r im 4. Obergescho&#223; habe &#228;ndern lassen, zeige, dass die streitige Ordnungsverf&#252;gung bestimmt genug gewesen sei, um der Kl&#228;gerin hinreichend zu verdeutlichen, welche konkrete T&#252;r in Rede gestanden habe. Er &#8211; der Beklagte &#8211; habe auch sein Ermessen fehlerfrei ausge&#252;bt. Eine Fristsetzung f&#252;r die Umsetzung der Ordnungsverf&#252;gung sei nicht erforderlich gewesen; die Dauer der Umsetzung der Ma&#223;nahme sei vielmehr in das Ermessen der Kl&#228;gerin gestellt, solange keine Besch&#228;ftigten in dem fraglichen Bereich des 4. Obergeschosses t&#228;tig seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 9 L 1193/15, den Inhalt des von dem Beklagten zu jenen Verfahren &#252;berlassenen Verwaltungsvorgangs (1 Band) sowie auf den Inhalt der vom Bauordnungsamt der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#252;bersandten Bauakten, die den Baugenehmigungen f&#252;r das Geb&#228;ude A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , zugrunde lagen (6 B&#228;nde), Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die zul&#228;ssige Klage ist in der Sache lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr&#252;ndet. Die Ordnungsverf&#252;gung des Beklagten vom 07. September 2015 ist im weit &#252;berwiegenden Umfang rechtm&#228;&#223;ig und verletzt die Kl&#228;gerin nicht in ihren Rechten. Lediglich Ziffer 4 der Ordnungsverf&#252;gung ist rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten, &#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">1. Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die in Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung enthaltene Anordnung, dass die Fluchtwegsituation in der Betriebsst&#228;tte A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , 4. OG, gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 ArbSt&#228;ttV in einen verordnungskonformen Zustand zu versetzen ist bzw. die Fluchtt&#252;ren in Fluchtrichtung aufschlagen m&#252;ssen, ist &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde im Einzelfall anordnen, welche Ma&#223;nahmen u.a. der Arbeitgeber zur Erf&#252;llung der Pflichten zu treffen hat, die sich aus dem ArbSchG und den auf Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin erf&#252;llt vorliegend eine Pflicht, die sie als Arbeitgeberin aus einer auf Grund des ArbSchG erlassenen Rechtsverordnung, n&#228;mlich der ArbSt&#228;ttV (vgl. &#167; 18 ArbSchG), trifft, nicht. Nach Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV m&#252;ssen sich T&#252;ren von Notausg&#228;ngen nach au&#223;en &#246;ffnen lassen. Dies gilt unabh&#228;ngig davon, wie viele Personen sich regelm&#228;&#223;ig unter gew&#246;hnlichen Umst&#228;nden in der Arbeitsst&#228;tte aufhalten (Fluchtwege und Notausg&#228;nge m&#252;ssen sich nach Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 lit. a) Anhang zur ArbSt&#228;ttV im &#220;brigen nach der h&#246;chstm&#246;glichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten). Nach dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV &#8222;m&#252;ssen&#8220; sich T&#252;ren von Notausg&#228;ngen zwingend immer nach au&#223;en &#246;ffnen lassen. Demensprechend erfordert Satz 1 der Vorbemerkung zum Anhang zur ArbSt&#228;ttV, wonach die nachfolgenden Anforderungen in allen F&#228;llen gelten, in denen die Eigenschaften der Arbeitsst&#228;tte oder der T&#228;tigkeit, die Umst&#228;nde oder eine Gef&#228;hrdung der Besch&#228;ftigen dies erfordern, insoweit keine Abw&#228;gung im jeweiligen Einzelfall bzw. keine Feststellung einer konkreten Gefahr im jeweiligen Einzelfall mehr; T&#252;ren von Notausg&#228;ngen, die sich nicht nach au&#223;en &#246;ffnen lassen, stellen nach der in Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 Anhang zur ArbSt&#228;ttV getroffenen Wertung des Verordnungsgebers vielmehr immer eine relevante Gefahr dar. Dass Satz 1 der Vorbemerkung zum Anhang zur ArbSt&#228;ttV keine Abw&#228;gung im konkreten Einzelfall mehr erfordert, folgt zus&#228;tzlich auch daraus, dass anderenfalls die in &#167;&#160;3a Abs. 3 ArbSt&#228;ttV geregelte Ausnahmevorschrift leer liefe. Die Systematik der (normativen) ArbSt&#228;ttV ist</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">anders als die nicht normativen Technischen Regeln f&#252;r Arbeitsst&#228;tten (ASR), vgl. dazu &#167; 3a Abs. 1 S&#228;tze 2-4 ArbSt&#228;ttV,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">dergestalt angelegt, dass sich u.a. im Anhang der ArbSt&#228;ttV detaillierte, &#252;berwiegend zwingende (Muss)Vorgaben finden, die der Arbeitgeber grds. umsetzen muss (insoweit hat bereits der Verordnungsgeber auf abstrakt-genereller Ebene die Abw&#228;gung zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorgenommen), und eine Ausnahme von diesen zwingenden normativen Anforderungen (nur) dann in Betracht kommt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des &#167; 3a Abs. 3 ArbSt&#228;ttV erf&#252;llt sind und der Arbeitgeber einen entsprechenden schriftlichen Antrag an die zust&#228;ndige Beh&#246;rde stellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zur unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen H&#228;rte (&#167; 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ArbSt&#228;ttV) aus wirtschaftlichen Gr&#252;nden etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, &#167; 3a ArbSt&#228;ttV Rn 53, Stand 70. EL Juni 2015.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die T&#252;r, die in der Mitte des 4. Obergescho&#223;es vom Flur in das Treppenhaus f&#252;hrt, ist eine Notausgangst&#252;r und &#246;ffnete, bevor die Kl&#228;gerin nach rechtskr&#228;ftigem Abschluss des Eilverfahrens die Aufschlagrichtung der T&#252;r zur Abwendung von Zwangsma&#223;nahmen &#228;ndern lie&#223;, im Widerspruch zu der zwingenden normativen Festlegung in Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 Anhang zur ArbSt&#228;ttV nach innen, d.h. gegen die Fluchtrichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorliegen einer besonderen Gefahr f&#252;r Leben und Gesundheit der Besch&#228;ftigten fordert &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG &#8211; wie sich aus dem Umkehrschluss zu &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbSchG ergibt - im &#220;brigen gerade nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, &#167;&#160;22 ArbSchG Rn. 42, Stand 49. EL Januar 2007.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die normative Regelung der Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV ist ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 25. August 2004 auch auf die Arbeitsst&#228;tte der Kl&#228;gerin &#8211; unabh&#228;ngig davon, ob sich die konkreten Verh&#228;ltnisse in ihrer Arbeitsst&#228;tte ver&#228;ndert haben - anwendbar. Die Kl&#228;gerin, der am 08. Dezember 2000 die Nachtragsgenehmigung &#8211; 1916/00 &#8211; vom Bauordnungsamt der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; erteilt worden war, kann sich insoweit nicht auf Bestandsschutz berufen. Die insoweit ma&#223;gebliche &#220;bergangsvorschrift in &#167; 8 ArbSt&#228;ttV greift nicht zu ihren Gunsten ein. Ein Bestandsschutz f&#252;r ab dem 20. Dezember 1996 eingerichtete Arbeitsst&#228;tten greift auch dann nicht, wenn diese Arbeitsst&#228;tten durch die ArbSt&#228;ttV 2004 zus&#228;tzlichen Anforderungen unterworfen werden;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, &#167; 8 ArbSt&#228;ttV Rn. 1, Stand 65. EL September 2013,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">die ArbSt&#228;ttV ist dynamisch angelegt, so dass die Anforderungen mit neuen Entwicklungen steigen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Wiebauer/Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, &#167; 8 ArbSt&#228;ttV Rn. 5, Stand 65. EL September 2013; vgl. ferner dazu, dass das bundesrechtliche Arbeitsschutzrecht ggf. auch weitergehende Anforderungen als die jeweilige Landesbauordnung stellen kann, etwa Radeisen, in: Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung f&#252;r das Land Nordrhein-Westfalen, Band I, &#167; 17 BauO NRW Rn. 13, Stand 81. EL Januar 2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Auf baurechtlichen Bestandsschutz kann sich die Kl&#228;gerin im Arbeitsschutzrecht von vornherein nicht berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">b) Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung gen&#252;gt im vorliegenden Einzelfall im Ergebnis auch noch dem Bestimmtheitsgebot nach &#167; 37 Abs. 1 VwVfG NRW, wonach ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bestimmtheitsgebot in &#167; 37 Abs. 1 VwVfG NRW bedeutet zum einen, dass der Adressat des Verwaltungsakts in der Lage sein muss, das von ihm Geforderte zu erkennen. Zum anderen muss der Verwaltungsakt eine geeignete Grundlage f&#252;r seine zwangsweise Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts sowie nach den konkreten Umst&#228;nden des Einzelfalls.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 &#8211; 4 C 18/03 -, juris, Rn. 53, m. w. N.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, &#167; 37 VwVfG Rn. 6 [zur gleichlautenden Regelung in &#167; 37 Abs. 1 VwVfG Bund].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei gen&#252;gt die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts unter Ber&#252;cksichtigung der weiteren Umst&#228;nde. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung ist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Personen abzustellen, die innerhalb der Beh&#246;rde die Entscheidung getroffen oder den Verwaltungsakt verfasst haben, sondern auf den objektiven Erkl&#228;rungsinhalt des Verwaltungsakts. Es gen&#252;gt, dass aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts (neben dem Tenor aus der von der Beh&#246;rde gegebenen Begr&#252;ndung des Verwaltungsakts), aus dem Zusammenhang, aus den den Beteiligten bekannten n&#228;heren Umst&#228;nden des Erlasses sowie den dem Erlass ggf. vorausgegangenen Antr&#228;gen im Wege einer an den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, &#167; 37 VwVfG Rn. 5 ff. [zur gleichlautenden Regelung in &#167; 37 Abs. 1 VwVfG Bund].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Ziffer 1 Satz 1 der Ordnungsverf&#252;gung, wonach die &#8222;Fluchtwegsituation&#8220; in der Betriebsst&#228;tte A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , 4. Obergescho&#223; gem&#228;&#223; &#167;&#160;4 Abs. 4 i. V. m. Anhang 2.3 der ArbSt&#228;ttV &#8222;in einen verordnungskonformen Zustand&#8220; zu versetzen ist, wird durch Ziffer 1 Satz 2, wonach die Fluchtt&#252;ren in Fluchtrichtung aufschlagen m&#252;ssen, erl&#228;utert bzw. hinreichend konkretisiert, so dass insofern die erforderliche Bestimmbarkeit hier noch gewahrt ist. Dass in Ziffer 1 Satz 2 der Begriff &#8222;Fluchtt&#252;ren&#8220; im Plural und nicht im Singular verwendet wird, &#228;ndert an diesem Ergebnis nichts. Bereits aus der Begr&#252;ndung der Ordnungsverf&#252;gung (Seite 3, Absatz 1, Satz 1) geht hervor, dass sich die Regelungswirkung von Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung nach dem objektiv erkennbaren Willen des Beklagten auf eine konkrete T&#252;r, n&#228;mlich die &#8222;Notausgangst&#252;r im 4. Obergeschoss vom Flur in das Treppenhaus&#8220; bezieht. Damit war, f&#252;r die Kl&#228;gerin im vorliegenden Einzelfall erkennbar, die Fluchtt&#252;r gemeint, die ungef&#228;hr in der Mitte des 4. Obergescho&#223;es vom Flur in das Treppenhaus f&#252;hrt. Dass Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung eine Ver&#228;nderung der Aufschlagrichtung der an der Nordseite des 4. Obergescho&#223;es befindlichen Fluchtt&#252;r fordern sollte, kam von vornherein nicht in Betracht, da die dort befindliche T&#252;r bereits vorher (vor Erlass der Ordnungsverf&#252;gung) nach au&#223;en &#246;ffnete (entsprechend der Festsetzung in der bestandskr&#228;ftigen Nachtragsgenehmigung des Bauordnungsamts der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 08. Dezember 2000 &#8211; 1916/00 -). Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin hat in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls angegeben, dass der zweite Fluchtweg an der Nordseite des 4. Obergeschosses &#252;ber eine nach au&#223;en &#246;ffnende T&#252;r (T30 RS) f&#252;hrt. Dass der Beklagte mit Ziffer 1 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung eine &#196;nderung der Aufschlagrichtung anderer T&#252;ren gefordert haben sollte (etwa der T&#252;ren aus den jeweiligen B&#252;rozimmern auf den Flur), kam hier von vornherein auf der Hand liegend nicht infrage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ergibt sich auch aus dem Schriftwechsel, der der Ordnungsverf&#252;gung vorausgegangen ist, dass die Kl&#228;gerin bzw. die f&#252;r sie handelnden Personen nicht im Zweifel dar&#252;ber waren, welche konkrete T&#252;r vorliegend im Streit stand. Dass den f&#252;r die Kl&#228;gerin handelnden Personen bewusst war, welche konkrete T&#252;r in Rede stand, l&#228;sst sich auch dem Umstand entnehmen, dass im Klageverfahren vorgetragen wurde (vgl. Bl. 6 GA, Absatz 2), die &#196;nderung der Aufschlagrichtung der Treppenhaust&#252;r sei geeignet, Unfallgefahren f&#252;r die Benutzer der beiden durch das Treppenhaus f&#252;hrenden Fahrst&#252;hle hervorzurufen. Im 4. Obergescho&#223; befindet sich nur eine (Flucht)t&#252;r in der N&#228;he der beiden Fahrst&#252;hle, n&#228;mlich die konkret in Rede stehende Fluchtt&#252;r, die sich ungef&#228;hr in der Mitte des Flures im 4. Obergescho&#223; befindet (etwas mehr zur S&#252;dseite hin versetzt). W&#228;re den f&#252;r die Kl&#228;gerin handelnden Personen nicht klar gewesen, um welche konkrete T&#252;r es ging, w&#228;re dieser Vortrag ihres Prozessbevollm&#228;chtigten von vornherein unverst&#228;ndlich gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich l&#228;sst auch der Umstand, dass Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung nur das Ziel festsetzt, das die Kl&#228;gerin erreichen muss (n&#228;mlich ein Aufschlagen der ma&#223;geblichen T&#252;r in Fluchtrichtung), nicht jedoch regelt, auf welchem Wege bzw. unter Vornahme welcher konkreten baulichen &#196;nderungsma&#223;nahmen die Kl&#228;gerin im Einzelnen dieses Ziel erreichen soll, die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung nicht entfallen. Der Beklagte hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Kl&#228;gerin Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung nachgekommen ist, sobald die konkrete T&#252;r, die ungef&#228;hr in der Mitte des 4. Obergescho&#223;es vom Flur ins Treppenhaus f&#252;hrt, nach au&#223;en in Fluchtrichtung aufschl&#228;gt; die technische Umsetzung bleibt durch die Ordnungsverf&#252;gung zul&#228;ssigerweise der Kl&#228;gerin &#252;berlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa VG M&#252;nster, Beschluss vom 28. Februar 2013 &#8211; 7 L 853/12 -, juris, Rn. 7, f&#252;r eine vergleichbare Konstellation [K&#228;lteschutz].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG r&#228;umt der zust&#228;ndigen Aufsichtsbeh&#246;rde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Der Beklagte, der auf Seite 6 Absatz 2 der Ordnungsverf&#252;gung auf &#167; 22 Abs. 3 ArbSchG rekurriert, hat erkannt, dass die Norm auf der Rechtsfolgenseite grunds&#228;tzlich Ermessen voraussetzt, und dieses &#8211; nach Abw&#228;gung der derzeitigen Situation und der von Kl&#228;gerseite aufgef&#252;hrten Argumente (Seite 5 Absatz 2 der Ordnungsverf&#252;gung) &#8211; ausge&#252;bt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 40 VwVfG NRW hat eine Beh&#246;rde, wenn sie erm&#228;chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Erm&#228;chtigung auszu&#252;ben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Dementsprechend pr&#252;ft das Gericht, soweit eine Verwaltungsbeh&#246;rde erm&#228;chtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch, ob der (angegriffene) Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens &#252;berschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Erm&#228;chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, &#167; 114 Satz 1 VwGO. In formeller Hinsicht soll die Begr&#252;ndung von beh&#246;rdlichen Ermessensentscheidungen auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Beh&#246;rde bei der Aus&#252;bung ihres Ermessens ausgegangen ist, &#167; 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW, es sei denn, es greift ein Fall des &#167; 39 Abs. 2 Nr. 1-5 VwVfG NRW ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin ist zwar zuzugestehen, dass die Dokumentation bzw. Darlegung&#160; auf den vorliegenden Einzelfall bezogener individueller Ermessenserw&#228;gungen in der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung (vgl. &#167; 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) weitgehend fehlt bzw. sehr d&#252;rftig gehalten ist. Die an den Umfang der Begr&#252;ndung der Ermessensaus&#252;bung zu stellenden Anforderungen richten sich jedoch u.a. auch nach den Umst&#228;nden des jeweiligen Einzelfalles, bspw. danach, ob es sich beim jeweiligen Einzelfall, verglichen mit anderen F&#228;llen, um einen &#8222;Standardfall&#8220; handelt, oder ob es sich um einen &#8222;Ausnahmefall&#8220; handelt, der sich von dem Durchschnitt der in der jeweiligen rechtlichen Konstellation vorkommenden F&#228;lle (deutlich) abhebt. Je weiter der Ermessensspielraum der Beh&#246;rde ist, desto eingehender muss sie ihre Entscheidung begr&#252;nden; andererseits sind die Anforderungen an die Begr&#252;ndung der Ermessensbet&#228;tigung geringer, wenn es sich um einen &#8222;Standardfall&#8220; handelt, der keine Besonderheiten aufweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, &#167; 39 VwVfG Rn. 18 ff. [zur gleichlautenden Regelung in &#167; 39 VwVfG Bund].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass in dem 4. Obergescho&#223; des Geb&#228;udes A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , wie der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin in der m&#252;ndlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls ausgef&#252;hrt hat, insg. regelm&#228;&#223;ig ca. 15 Personen arbeiten (s&#228;mtlich Arbeitnehmer, d.h. Besch&#228;ftigte i. S. v. &#167; 2 Abs. 2 ArbSchG). Das 4. Obergescho&#223; verf&#252;gt nach der bestandskr&#228;ftigen Nachtragsgenehmigung des Bauordnungsamts der Stadt N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; vom 08. Dezember 2000 &#8211; 1916/00 &#8211; &#252;ber insg. 12 B&#252;ror&#228;ume sowie &#252;ber 2 Besprechungsr&#228;ume. Damit handelt es sich beim vorliegenden Fall um einen in tats&#228;chlicher Hinsicht nicht von dem Durchschnitt der in der jeweiligen rechtlichen Konstellation vorkommenden F&#228;lle abhebenden Fall bzw. ist das Risiko durch eine nach innen aufschlagende Notausgangst&#252;r gegen&#252;ber dem Durchschnitt der vorkommenden F&#228;lle nicht vermindert. Damit bestand f&#252;r den Beklagten auch keine rechtliche Verpflichtung, im Rahmen der Dokumentation der Ermessensaus&#252;bung in der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung vertiefte Ausf&#252;hrungen anzustellen (auch wenn dies ggf. w&#252;nschenswert gewesen w&#228;re). Auf etwaig entstehende Unfallgefahren f&#252;r die Benutzer der beiden Fahrstuhlsch&#228;chte musste der Beklagte im Rahmen der Dokumentation der Ermessensaus&#252;bung ferner schon deshalb nicht eingehen, weil es der Kl&#228;gerin, wie sie im Klageverfahren sp&#228;ter selbst vorgetragen hat (vgl. Bl. 44 GA), m&#246;glich ist/war, durch bauliche Umbauma&#223;nahmen Aufschlagrichtung und Position der hier in Streit stehenden T&#252;r dergestalt zu ver&#228;ndern, dass die T&#252;r in Fluchtrichtung nach au&#223;en aufschl&#228;gt, ohne dadurch Unfallgefahren f&#252;r Personen, die sich in der Fl&#228;che vor den Aufz&#252;gen befinden, hervorzurufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausf&#252;hrungen in der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung zur Begr&#252;ndung des von &#167; 22 Abs.&#160;3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG einger&#228;umten Ermessens gen&#252;gen damit den rechtlichen Anforderungen (gerade noch).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">d) Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung stellt sich auch (im &#220;brigen) als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig dar. Ein milderes Mittel, das eine unverz&#252;gliche und ungehinderte Flucht der sich im 4. Obergescho&#223; befindlichen Personen im Ungl&#252;cksfall ebenso wirksam gew&#228;hrleistete, besteht nicht. Eine Flucht &#252;ber das 1. Dachgescho&#223; scheidet insoweit von vornherein aus, da es im 4. Obergescho&#223; befindlichen Personen im Ungl&#252;cksfall auf der Hand liegend nicht zugemutet werden kann, sich zur Flucht zun&#228;chst noch weiter vom Geb&#228;udeausgang im Erdgescho&#223; zu entfernen, um dann von einem h&#246;heren Stockwerk aus die Flucht anzutreten. Fluchtwege und Notausg&#228;nge m&#252;ssen nach Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Anhang zur ArbSt&#228;ttV auf m&#246;glichst kurzem Weg ins Freie f&#252;hren. Aus demselben Grund (Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 1 lit. b) Anhang zur ArbSt&#228;ttV) stellt auch die weitere Fluchtt&#252;r, die sich an der Nordseite im 4. Obergeschoss befindet, keinen geeigneten Fluchtweg f&#252;r die sich im s&#252;dlichen Teil des 4. Obergescho&#223;es aufhaltenden Personen dar. Diesen kann nicht zugemutet werden, im Ungl&#252;cksfall an einer n&#228;her gelegenen Fluchtt&#252;r (der hier streitigen T&#252;r) vorbeizulaufen, um eine weiter entfernt gelegene Fluchtt&#252;r zu benutzen. Eine Unterrichtung der Besch&#228;ftigten &#252;ber die Gef&#228;hrdung durch die nach innen &#246;ffnende Fluchtt&#252;r stellt sich ebenfalls nicht als milderes Mittel dar. Individuelle Schutzma&#223;nahmen sind nach der ausdr&#252;cklichen Regelung in &#167; 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig zu anderen Ma&#223;nahmen; Gefahren sind vielmehr gem&#228;&#223; &#167; 4 Nr. 2 ArbSchG an ihrer Quelle zu bek&#228;mpfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Abw&#228;gung im Einzelfall zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (zur Systematik der ArbSt&#228;ttV vgl. bereits oben) ist im Rahmen der vorliegenden Anfechtungsklage gegen die auf &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG gest&#252;tzte Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung schlie&#223;lich nicht mehr angezeigt, da der Verordnungsgeber der ArbSt&#228;ttV diese Abw&#228;gung insoweit bereits abstrakt-generell mit der Normierung von Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV vorgenommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">e) Eine Pflicht des Beklagten, zur Ausf&#252;hrung der Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung eine angemessene Frist zu setzen (&#167; 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG), bestand (auf der Ebene des Grundverwaltungsakts) vorliegend nicht, da hier Gefahr im Verzug im Sinne dieser Norm vorlag. Gefahr im Verzug verlangt grds. eine konkrete Gefahr; grds. muss der Eintritt eines unmittelbar drohenden Schadens f&#252;r wichtige Rechtsg&#252;ter drohen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, Stand 49. EL Januar 2007, &#167; 22 ArbSchG Rn. 49.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gefahr, die durch die nach innen &#246;ffnende Notausgangst&#252;r f&#252;r Leib und Leben der im 4. Obergescho&#223; befindlichen Personen droht, ist dadurch gekennzeichnet, dass sie jederzeit, sofern ein Ungl&#252;cksfall eintritt, der die Flucht aus dem Geb&#228;ude erfordert (hier ist etwa an einen Brandfall, aber auch an sonstige Evakuierungssituationen zu denken), in eine unmittelbar drohende, konkrete Gefahr f&#252;r diese &#252;berragend wichtigen Rechtsg&#252;ter (Art. 2 Abs. 2 Satz&#160;1 GG)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. dazu, dass Leib und Leben der Person &#252;berragende Rechtsg&#252;ter sind, etwa BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 &#8211; 1 BvR 370/07 u.a. -, juris, Rn. 247,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">umschlagen kann, insofern als die nach innen &#246;ffnende T&#252;r eine Flucht aus dem 4. Obergescho&#223; durch Bildung einer Menschentraube hinter der T&#252;r verhindern (in diesem Zusammenhang ist wieder auf die h&#246;chstm&#246;gliche Anzahl der im 4. Obergescho&#223; anwesenden Personen abzustellen, Nr. 2.3 Abs.&#160;1 Satz 1 lit. a) Anhang zur ArbSt&#228;ttV) oder zumindest erheblich erschweren/verlangsamen kann. In einem derartigen, jederzeit m&#246;glichen Ungl&#252;cksfall k&#228;me ein Eingreifen des Beklagten als zust&#228;ndiger Aufsichtsbeh&#246;rde immer zu sp&#228;t bzw. w&#228;re bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens ein Schaden f&#252;r Leben und Gesundheit der Besch&#228;ftigten unmittelbar-konkret m&#246;glich, so dass aus diesem Grund Gefahr im Verzug i. S. v. &#167; 22 Abs. 3 Satz 2 ArbSchG hier zu bejahen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">2. Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die in Ziffer 2 der Ordnungsverf&#252;gung enthaltene Anordnung, dass in der Betriebsst&#228;tte A, N.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; , 4. Obergeschoss die Besch&#228;ftigung von Besch&#228;ftigten i. S. d. &#167; 2 Abs.&#160;2 ArbSchG untersagt wird, bis der verordnungsgem&#228;&#223;e Zustand gem&#228;&#223; Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung hergestellt ist, ist &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG. Nach dieser Bestimmung kann die zust&#228;ndige Beh&#246;rde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen, wenn u.a. eine f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rte Anordnung nach &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG nicht sofort ausgef&#252;hrt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor: Der Beklagte hat die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung enthaltenen Anordnung angeordnet (vgl. Ziffer 3 der Ordnungsverf&#252;gung), die Kl&#228;gerin hat die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung nicht sofort ausgef&#252;hrt. &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG erfordert dabei mit dem Tatbestandsmerkmal, dass eine f&#252;r sofort vollziehbar erkl&#228;rte Anordnung nach &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG nicht &#8222;sofort&#8220; ausgef&#252;hrt wird, nicht, dass &#8211; zeitlich hintereinander &#8211; zwei Ordnungsverf&#252;gungen ergehen m&#252;ssen dergestalt, dass zun&#228;chst eine Ordnungsverf&#252;gung nach &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG ergeht, dann eine Ordnungsverf&#252;gung nach &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG. Vielmehr k&#246;nnen beide Verwaltungsakte jedenfalls dann in einem Bescheid verbunden werden, wenn &#8211; wie vorliegend angesichts des vorausgegangenen Schriftwechsels im Verwaltungsverfahren &#8211; nichts daf&#252;r ersichtlich ist, dass der arbeitsschutzrechtlich verantwortliche Arbeitgeber (die Kl&#228;gerin) freiwillig daf&#252;r sorgt, dass die entsprechenden T&#252;ren von Notausg&#228;ngen sich nach au&#223;en &#246;ffnen lassen (Nr. 2.3 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zur ArbSt&#228;ttV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">b) &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG r&#228;umt der zust&#228;ndigen Aufsichtsbeh&#246;rde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Der Beklagte hat auf Seite 6 Absatz 3 der Ordnungsverf&#252;gung ausgef&#252;hrt, dass er anordnen &#8222;kann&#8220;, dass der Arbeitgeber die zur Bek&#228;mpfung besonderer Gefahren notwendigen Ma&#223;nahmen ergreifen muss und die Arbeit, bei der die Besch&#228;ftigten gef&#228;hrdet sind, einzustellen hat, solange die zur Bek&#228;mpfung der Gefahr notwendigen Ma&#223;nahmen nicht durchgef&#252;hrt worden sind. Der Beklagte hat mithin erkannt, dass &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG auf der Rechtsfolgenseite grunds&#228;tzlich Ermessen voraussetzt, und dieses ausge&#252;bt. Ausgehend davon, dass (wie bereits ausgef&#252;hrt) sich der vorliegende Fall in tats&#228;chlicher Hinsicht nicht von dem Durchschnitt der in der jeweiligen rechtlichen Konstellation vorkommenden F&#228;lle abhebt, gen&#252;gen die Ausf&#252;hrungen in der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung zur Begr&#252;ndung des von &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG einger&#228;umten Ermessens den rechtlichen Anforderungen (gerade noch).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">c) Ziffer 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung stellt sich auch (im &#220;brigen) als verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig dar. Der Beklagte war nicht gehalten, sich zun&#228;chst auf die Anordnung nach &#167; 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG (Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und die korrespondierende Zwangsgeldandrohung (Ziffer 4 der Ordnungsverf&#252;gung) zu beschr&#228;nken bzw. zun&#228;chst auf die Untersagungsanordnung nach &#167; 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG zu verzichten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. insoweit allgemein Kollmer, in: Landmann-Rohmer, GewO, Band II, &#167;&#160;22 ArbSchG Rn. 54, Stand 49. EL Januar 2007,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">da angesichts dessen, dass die Kl&#228;gerin &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum hinweg im Verwaltungsverfahren nicht bereit war, die Aufschlagrichtung der hier streitigen T&#252;r zu &#228;ndern, es im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverf&#252;gung zumindest als nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen erschien, dass die Kl&#228;gerin in einem derartigen Fall, insb. wenn man die H&#246;he des in Ziffer 4 angedrohten Zwangsgeldes von 5.000,- Euro in Vergleich zu den kl&#228;gerseits auf Bl. 44 f. GA angef&#252;hrten Kosten einer &#196;nderung der Aufschlagrichtung der T&#252;r in H&#246;he von bis zu 30.000,- Euro setzt, Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung auch weiterhin nicht nachgekommen w&#228;re und die betroffenen Besch&#228;ftigten so weiter der Gefahrenlage durch eine nach innen &#246;ffnende Notausgangst&#252;r ausgesetzt gewesen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die in Ziffer 4 der Ordnungsverf&#252;gung des Beklagten vom 07. September 2015 enthaltene Zwangsgeldandrohung ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Kl&#228;gerin in ihren Rechten. Gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW ist dem Betroffenen (auf der Ebene des Verwaltungsvollstreckungsrechts) in der Androhung zur Erf&#252;llung der Verpflichtung eine angemessene Frist zu bestimmen; eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Ziffer 4 der Ordnungsverf&#252;gung droht der Kl&#228;gerin f&#252;r den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 der Ordnungsverf&#252;gung ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000,- Euro an; Ziffer 1 wiederum ordnet eine &#196;nderung der T&#252;raufschlagrichtung an, d.h. die Kl&#228;gerin wird verpflichtet, einen Umbau der T&#252;r vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Damit handelt es sich bei dem Verhalten, das durch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 erzwungen werden soll, um ein positives Tun (und nicht um eine Duldung oder eine Unterlassung), so dass mit der Zwangsgeldandrohung gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVG NRW zwingend eine Frist h&#228;tte bestimmt werden m&#252;ssen. Bei dem Erfordernis der Fristsetzung handelt es sich auch nicht lediglich um eine blo&#223;e Ordnungsvorschrift, so dass das Fehlen einer Fristsetzung zur Rechtswidrigkeit der Androhung f&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. etwa Erlenk&#228;mper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2011, &#167; 63 VwVG NRW Rn. 5 ff., m. w. N.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">4. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Ordnungsverf&#252;gung ist hingegen rechtm&#228;&#223;ig; sie beruht auf &#167;&#167; 55, 57, 60, 63 VwVG NRW. Eine Fristsetzung war hier gem&#228;&#223; &#167; 63 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 VwVG NRW nicht erforderlich, da es sich bei dem durch die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 zu erzwingenden Verhalten um eine Unterlassung handelt (Unterlassung der Besch&#228;ftigung von Besch&#228;ftigten i. S. v. &#167; 2 Abs. 2 ArbSchG bis zur Herstellung eines verordnungskonformen Zustandes gem&#228;&#223; Ziffer 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">5. Die Kostenentscheidung in Ziffer 6 der Ordnungsverf&#252;gung ist rechtlich ebenfalls beanstandungsfrei. Sie beruht auf Tarifstelle Nr. 1.1.2 lit. b) AVerwGebO NRW i. V. m. &#167; 1 Abs. 1 AVerwGebO NRW.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Beklagte unterliegt nur zu einem geringen Teil i. S. v. &#167; 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da sich die (erfolgreiche) Anfechtung von Ziffer 4 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht auswirkt. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit folgt aus &#167; 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B e s c h l u s s</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 30.000,- Euro festgesetzt, &#167; 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Gericht legt hierbei die Angabe im Schriftsatz des Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;gerin vom 30. September 2015 (Bl. 44 f. GA) zugrunde, dass die Kosten f&#252;r eine &#196;nderung der Aufschlagrichtung der ma&#223;geblichen T&#252;r, will man verhindern, dass diese in die vor den Aufz&#252;gen befindlichen Verkehrsfl&#228;chen aufschl&#228;gt, insgesamt ca. 30.000,- Euro (inkl. Arbeiten an den Boden-, Wand- und Deckenfl&#228;chen) betragen. Die H&#246;he der in Ziffer 4 und 5 der streitgegenst&#228;ndlichen Ordnungsverf&#252;gung angedrohten Zwangsgelder bleibt im Rahmen der Streitwertfestsetzung au&#223;er Betracht, vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit &#8211; Stand Juli 2013 -.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;</p>\n      "
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