List view for cases

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    "id": 124429,
    "slug": "lg-detmold-2016-06-17-4-ks-45-js-313-915",
    "court": {
        "id": 805,
        "name": "Landgericht Detmold",
        "slug": "lg-detmold",
        "city": 404,
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        "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": "Landgericht"
    },
    "file_number": "4 Ks 45 Js 3/13-9/15",
    "date": "2016-06-17",
    "created_date": "2018-12-28T12:05:32Z",
    "updated_date": "2022-10-18T16:49:13Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2016:0617.4KS45JS3.13.9.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Angeklagte wird wegen Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden F&#228;llen zu einer Freiheitsstrafe von</p>\n<p><strong>f&#252;nf Jahren</strong></p>\n<p>verurteilt.</p>\n<p>Der Angeklagte tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Nebenkl&#228;ger.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gliederung</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\">\n    <tbody>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>I. Pers&#246;nliche Verh&#228;ltnisse des Angeklagten</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.13</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>II. Feststellungen</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.13</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Angeklagte im Nationalsozialismus</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.13</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Versetzung des Angeklagten in das Konzentrationslager Auschwitz</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.16</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Entwicklung zum Konzentrationslager</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.16</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Zuteilung des Angeklagten zum SS-Totenkopfsturmbann</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.18</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>aa)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Aufbau und Funktion des SS-Totenkopfsturmbanns</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.19</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>bb)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Angeklagte als Mitglied des SS-Totenkopfsturmbanns</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.19</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Beihilfe des Angeklagten zum Vernichtungsgeschehen</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.26</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Massenmord im KZ Auschwitz</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.27</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>aa)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Transport in das KZ Auschwitz</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.27</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>bb)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Selektionen</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.28</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>cc)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T&#246;tungen in den Gaskammern</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.30</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>dd)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Vernichtung durch Arbeit&#8220;</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.34</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>ee)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Erschie&#223;ungen an der &#8222;schwarzen Wand&#8220;</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.38</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Kenntnis des Angeklagten vom Vernichtungsgeschehen</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.39</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bewusste F&#246;rderung der Massent&#246;tungen</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.42</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Versetzungsm&#246;glichkeit</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.45</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>4. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Angeklagte nach Auschwitz</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.45</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>5. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Nebenkl&#228;ger</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.46</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>III. Einlassung des Angeklagten</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.47</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>IV. Beweisw&#252;rdigung</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.60</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Feststellungen zu den pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnissen</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.60</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Feststellungen zur Sache</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.60</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; historischer Hintergrund der Tat</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.60</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Werdegang des Angeklagten bis zur Versetzung nach Auschwitz</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.61</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Konzentrationslager Auschwitz &#8211; Lage, Aufbau, Struktur</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.64</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T&#228;tigkeit des Angeklagten in Auschwitz</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.65</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>e)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T&#246;tungsgeschehen im Vernichtungslager</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.73</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>aa) Deportation</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.74</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>bb) Selektion</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.74</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>cc) T&#246;tungen in den Gaskammern</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.75</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>dd) &#8222;Vernichtung&#8220; durch Lebensverh&#228;ltnisse</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.80</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>ee) Exekutionen an der &#8222;schwarzen Wand&#8220;</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.85</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>ff) KZ Auschwitz als Vernichtungslager</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.87</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>f)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Kenntnis des Angeklagten vom T&#246;tungsgeschehen</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.88</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>g)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Unrechtsbewusstsein</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.92</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>h)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; bewusste F&#246;rderung der Massenvernichtung</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.92</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>i)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8222;Wollen&#8220; der Haupttat und Beihilfehandlung</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.94</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>j)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Werdegang des Angeklagten nach Auschwitz</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.102</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>k)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Werdegang der Nebenkl&#228;ger</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.102</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>V. Rechtliche W&#252;rdigung</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.102</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Haupttat</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.102</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>2. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Beihilfehandlung des Angeklagten</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.105</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mitt&#228;terschaft</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.108</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>4. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einheitliche Tat</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.109</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>5. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Rechtswidrigkeit</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.110</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <ul class=\"ol\">\n                    <li>\n                        <p>6. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verschulden</p>\n                    </li>\n                </ul>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.111</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>VI. Strafzumessung</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.112</p>\n            </td>\n        </tr>\n        <tr>\n            <td>\n                <p>VII. Kostenentscheidung</p>\n            </td>\n            <td>\n                <p>S.114</p>\n            </td>\n        </tr>\n    </tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\">\n    <tbody>\n        <tr>\n            <td>&#160;</td>\n            <td>\n                <p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>G r &#252; n d e :</strong></p>\n            </td>\n            <td>&#160;</td>\n        </tr>\n    </tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der heute 94 Jahre alte Angeklagte wurde in O 1 im damaligen Kreis 0 2 geboren. Gemeinsam mit zwei j&#252;ngeren Schwestern wuchs er im Haushalt seiner Eltern in einfachen Verh&#228;ltnissen &#8211; sein Vater war Arbeiter, seine Mutter Hausfrau &#8211; in 0 3 bei 0 6 auf. Vom 7. bis zum 14. Lebensjahr besuchte er die Volksschule in 0 3 und war im Anschluss als Arbeiter in einer Fahrradfabrik in 0 4 berufst&#228;tig. Nach der Entfesselung des 2. Weltkrieges durch die nationalsozialistischen Herrscher in Deutschland unter F&#252;hrung von Adolf Hitler trat er im Jahr 1940 den Milit&#228;rdienst an. Kurz vor Ende des Krieges wurde er als Angeh&#246;riger des &#8222;3. Germanischen Panzerkorps&#8220; am 3. Mai 1945 bei 0 5 durch die britische Armee in Kriegsgefangenschaft genommen, welche in der Folge unter anderem in Gefangenenlagern in Belgien und England vollzogen wurde. Am 20. Mai 1948 wurde der Angeklagte aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Er heiratete seine aus O 22 in Polen stammende Verlobte und lie&#223; sich mit ihr und den beiden im Februar 1945 bzw. Mai 1951 geborenen S&#246;hnen in O 6 nieder. Dort arbeitete der Angeklagte zun&#228;chst als Koch am Standort der Britischen Garnison. Anschlie&#223;end war er als Angestellter in einem Molkereifachgesch&#228;ft in 0 6 t&#228;tig. Im Jahr 1969 &#252;bernahm er zusammen mit seiner Ehefrau den Gesch&#228;ftsbetrieb und f&#252;hrte ihn bis zu seinem Eintritt in das Rentenalter im Jahr 1984 selbst&#228;ndig weiter. Im Jahr 2008 verstarb die Ehefrau des Angeklagten. Er lebt heute zusammen mit seinem j&#252;ngeren Sohn und dessen Ehefrau in 0 6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte wuchs zur Zeit des Nationalsozialismus heran. Er war 12 Jahre alt, als Adolf Hitler nach den Reichstagwahlen im November 1932 am 30. Januar 1933 zum Reichskanzler des Deutschen Reiches ernannt wurde und unmittelbar danach mit der von ihm gef&#252;hrten Partei, der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP), begann, die bestehende parlamentarische Demokratie systematisch in eine nach dem F&#252;hrerprinzip arbeitende und alle Bereiche des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens beherrschende Diktatur umzuwandeln. Mithilfe einer geschickten und permanenten Propaganda verbreiteten Hitler und sein Reichsminister G&#246;bbels in der deutschen Bev&#246;lkerung die Ideologie der NSDAP. Dass diese bestimmt war von einem rassischen und zutiefst antisemitischen Gedankengut und alle, die nicht dem durch die nationalsozialistische Weltanschauung propagierten Weltbild entsprachen, insbesondere die j&#252;dische Bev&#246;lkerung, in der Folge systematisch entrechtet und aus dem gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Leben gedr&#228;ngt wurden, erkannte der jugendliche Angeklagte nicht. Vielmehr nahm er wahr, wie die Deutschen mehrheitlich in gro&#223;er Euphorie ihrem F&#252;hrer folgten, der ihnen Wohlstand und Macht versprach und sie mit seinen nationalistischen Ideen in der sogenannten &#8222;Volksgemeinschaft&#8220; einte. Auch der Angeklagte wollte bei dieser gro&#223;en Bewegung dabei sein. 1935, im Alter von 13 Jahren, trat er deshalb &#8211; wie viele seiner Altersgenossen &#8211; der Jugendorganisation der NSDAP, der &#8222;Hitlerjugend&#8220;, bei. Bei den dort regelm&#228;&#223;igen stattfindenden Versammlungen und Gemeinschaftsaktivit&#228;ten wurde dem Angeklagten die nationalsozialistische Ideologie nahe gebracht und gleichzeitig nach dem nun &#252;berall geltenden F&#252;hrerprinzip diszipliniertes, soldatisches Verhalten einge&#252;bt. F&#252;r den Angeklagten waren die gemeinsamen Freizeitaktivit&#228;ten eine Abwechslung zum arbeitsreichen Alltag aus Fabrikarbeit und Mithilfe im elterlichen Haushalt. Es machte ihm Spa&#223;, sich zusammen mit seinen Kameraden bei sportlichen Wettk&#228;mpfen mit anderen zu messen. Stolz trug er die Uniform der Hitlerjugend &#8211; jeder Junge erhielt ein hellbraunes Hemd &#8211; und zeigte damit auch nach au&#223;en hin gerne seine Zugeh&#246;rigkeit zu dieser Gemeinschaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Entfesselung des 2. Weltkrieges durch das nationalsozialistische Regime Deutschlands erhielt auch der Angeklagte im Jahr 1940 den Einberufungsbefehl zur Wehrmacht. Der Angeklagte wollte aber nicht einfach &#8211; wie alle wehrf&#228;higen jungen M&#228;nner es mussten &#8211; seinen Milit&#228;rdienst bei der Wehrmacht leisten. Er wollte mit der milit&#228;rischen Eliteeinheit des nationalsozialistischen Staates, der Waffen-SS, am Eroberungskrieg Deutschlands teilnehmen. Die Waffen-SS war w&#228;hrend des 2. Weltkrieges mit zahlreichen Divisionen unter dem Oberbefehl der Wehrmacht an der Kriegsfront und zur Sicherung der besetzten Gebiete eingesetzt. Als Unterorganisation der allgemeinen SS &#8211; der Schutzstaffel Adolf Hitlers, die als &#8222;Parteipolizei&#8220; das wichtigste Unterdr&#252;ckungsorgan des diktatorischen Systems war und der nur angeh&#246;ren konnte, wer die rassebiologischen und weltanschaulichen Anforderungen des Regimes erf&#252;llte &#8211; galt die Waffen-SS als nationalsozialistische und milit&#228;rische Elitetruppe, die im Eroberungskrieg bereits zahlreiche, gefeierte Siege errungen hatte. Dem jungen Angeklagten imponierte das. Er wollte zu dieser &#8222;ruhmreichen&#8220; Einheit dazugeh&#246;ren und mit ihr an der Verwirklichung der nationalsozialistischen Kriegsziele mitwirken. Dadurch erhoffte er f&#252;r sich selbst einen beruflichen und gesellschaftlichen Aufstieg, er wollte bei der Waffen-SS &#8222;etwas werden&#8220;. Im Juli 1943, im Alter von 19 Jahren, meldete er sich deshalb freiwillig bei der Waffen-SS in 0 8. Dort wurde er nach Pr&#252;fung seiner weltanschaulichen und rassebiologischen Eignung am 25. Juli 1940 mit einer Dienstverpflichtung f&#252;r vier Jahre aufgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Unmittelbar darauf erhielt der Angeklagte zun&#228;chst bei dem SS- Ersatzbataillon &#8222;Der F&#252;hrer&#8220; in Graz seine Wehrausbildung. Mit den weltanschaulichen Schulungen, die der Angeklagte w&#228;hrend seiner Ausbildung neben den Schulungen im Umgang mit der Waffe&#160; durchlief, wurde ihm das elit&#228;re Selbstbildnis der SS, die nach dem Willen ihres F&#252;hrers Himmler als &#8222;Keimzelle der nordischen Rasse&#8220; eine Auslese bilden und als &#252;berlegene &#8222;Herrenkaste&#8220; f&#252;r die Aufrechterhaltung und Verbreitung der nationalsozialistischen Ordnung sorgen sollte, vermittelt. Dem Angeklagten gefiel das. Als junger Mensch lie&#223; er sich von der nationalsozialistischen Ideologie und Propaganda blenden und entwickelte in der Folgezeit in der Gemeinschaft mit den gleichaltrigen und gleichgesinnten Kameraden, unter denen er sich wohl und gut aufgehoben f&#252;hlte, ein den Schulungsinhalten entsprechendes Selbstbild. Als er Ende 1940 zum Feldeinsatz geschickt wurde, ging er selbstbewusst die ihm bevorstehenden Aufgaben an. Im Dezember 1940 wurde er zum SS-Feldregiment &#8222;Der F&#252;hrer&#8220;, Division &#8222;Das Reich&#8220; versetzt. Mit dieser Einheit war er zun&#228;chst in der Zeit vom 8. Dezember 1940 bis zum 15. Dezember 1940 bei der Sicherung der besetzten Niederlande, vom 18. Dezember 1940 bis zum 31. M&#228;rz 1941 als Sch&#252;tze an der Besetzung Nordfrankreichs und vom 8. April 1941 bis zum 18. April 1941 am Feldzug gegen Serbien beteiligt. Ab dem 25. Juni 1941 war der Angeklagte mit seinem Regiment im Russlandfeldzug eingesetzt. Bei allen diesen Eins&#228;tzen erlebte der Angeklagte seine Einheit als starke Gemeinschaft. Die Verl&#228;sslichkeit seiner Kameraden, die stets f&#252;reinander eintraten, sch&#228;tzte er sehr. Die milit&#228;risch erfolgreichen Eins&#228;tze, an denen er nun selbst beteiligt war, erf&#252;llten ihn mit Stolz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Kriegsgeschehen erfuhr f&#252;r den Angeklagten pers&#246;nlich jedoch eine j&#228;he Wendung, als er am 20. September 1941 in O 17 durch einen Granatsplitter in der Schl&#228;fe und einen Oberschenkeldurchschuss schwer verwundet wurde. Die Verwundung und seine anschlie&#223;ende schwierige Bergung aus dem Kampfgebiet waren f&#252;r ihn einschneidende Erlebnisse. Der Angeklagte wurde in einem in der N&#228;he gelegenen Feldlazarett erstbehandelt und am 3. Oktober 1941 in das Kriegslazarett O 18 verlegt. Nach seiner Genesung, die durch eine zwischenzeitlich aufgetretene Malariaerkrankung verz&#246;gert wurde, erfolgte am 31. Oktober 1941 seine Verlegung nach O 19 zum dortigen Ersatzbataillon &#8222;Der F&#252;hrer&#8220;. Im Gespr&#228;ch mit dem dortigen Spie&#223; seiner Einheit machte sich der Angeklagte Sorgen um seine weitere Verwendung, weil die Folgen seiner Verwundung seine R&#252;ckkehr zur Kriegsfront noch nicht erlaubten. Deswegen bewirkten die Vorgesetzten des Angeklagten seine Versetzung zum Konzentrationslager Auschwitz. Die Bedenken des Angeklagten als engagierten Soldaten hiergegen zerstreuten sich, nachdem ihm der dortige Dienst von seinen Vorgesetzten als &#8211; im Vergleich zum Milit&#228;rdienst an der Front &#8211; ebenso kriegswichtiger &#8222;Innendienst&#8220; pr&#228;sentiert worden war und er zudem erfuhr, dass zusammen mit ihm weitere Kameraden mit gleichem Schicksal nach Auschwitz versetzt werden w&#252;rden. Nachdem der Angeklagte zuvor noch zum SS-Sturmmann bef&#246;rdert und mit dem Verwundetenabzeichen in Schwarz ausgezeichnet worden war, traf er am 23. Januar 1942 im Konzentrationslager Auschwitz ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das in der N&#228;he der polnischen Stadt Oswiecim gelegene Konzentrationslager Auschwitz war auf Anordnung des &#8222;Reichsf&#252;hrers SS&#8220; Himmler, der die von der SS gef&#252;hrten Konzentrationslager befehligte, seit Anfang 1941 als Arbeitslager f&#252;r die erwarteten, mindestens 100.000 Kriegsgefangenen des geplanten Russlandfeldzuges zu dem gut 40 kqm gro&#223;en &#8222;Interessengebiet Ausschwitz&#8220; &#8211; bestehend aus dem auf dem Gel&#228;nde der ehemaligen Kaserne gelegenen Stammlager (sp&#228;ter Auschwitz I) und dem etwa 3 km nord-westlich davon neu errichteten Lager Birkenau (sp&#228;ter Auschwitz II) mit umliegenden Wirtschafts- und Sperrfl&#228;chen &#8211; ausgebaut worden. Zudem war etwa 6 km &#246;stlich vom Stammlager Auschwitz das zugeh&#246;rige Au&#223;enlager Buna (sp&#228;ter Monowitz bzw. Auschwitz III) errichtet worden, wo die Kriegsgefangenen in den Bunawerken der IG Farben AG bei der Herstellung synthetischen Kautschuks und fl&#252;ssiger Treibstoffe f&#252;r die deutsche R&#252;stungsindustrie Zwangsarbeit leisten sollten. Dementsprechend ging auch der Angeklagte bei seiner Ankunft in Auschwitz zun&#228;chst davon aus, dass das Lager, in dem er nunmehr seinen Dienst verrichten sollte, ein Kriegsgefangenenlager sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich war dieser Plan aber aufgrund der milit&#228;rischen Misserfolge im Russlandfeldzug bereits Ende des Jahres 1941 wieder aufgegeben worden. Stattdessen wurde das Lager auf Befehl Himmlers ab 1942 zum Vernichtungslager f&#252;r die aufgrund der nationalsozialistischen Weltanschauung verfolgten Menschen, insbesondere f&#252;r die j&#252;dische Bev&#246;lkerung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das nationalsozialistische Regime unter F&#252;hrung von Hitler hatte bereits mit Kriegsbeginn seine &#8222;Rassenpolitik&#8220; radikalisiert und in den besetzten Gebieten damit begonnen, die j&#252;dische Bev&#246;lkerung zwangsweise in abgeriegelte Stadtteile umzusiedeln, um sie von dort in Gebiete au&#223;erhalb Europas umzusiedeln und die L&#228;nder statt ihrer mit Deutschen zu bev&#246;lkern. Die j&#252;dischen Menschen mussten ihre H&#228;user, Wohnungen und Betriebe und nahezu ihr gesamtes Hab und Gut zur&#252;cklassen und wurden lediglich mit dem, was sie mit ihrem Handgep&#228;ck bei sich f&#252;hren konnten, in &#228;rmlich ausgestatteten Ghettos zusammengetrieben. Das von ihnen zur&#252;ckgelassene Eigentum wurde in das Staatsverm&#246;gen des deutschen Reiches &#252;berf&#252;hrt. Aufgrund der in den Ghettos bestehenden schlechten Versorgung und v&#246;llig unzureichenden hygienischen Verh&#228;ltnisse starben bereits hier t&#228;glich Menschen an Unterern&#228;hrung und Infektionskrankheiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Im Laufe des Jahres 1941 folgte der Entschluss Hitlers und der Parteif&#252;hrung der NSDAP zur sogenannten &#8222;Endl&#246;sung der Judenfrage&#8220;, womit die systematische T&#246;tung der gesamten, im deutschen Einflussgebiet lebenden j&#252;dischen Bev&#246;lkerung gemeint war. Mit der Verwirklichung des Entschlusses wurde nach der sogenannten &#8222;Wannseekonferenz&#8220;, die auf Veranlassung von Hitlers Stellvertreter G&#246;ring am 20. Januar 1942 auf Staatsekret&#228;rsebene stattfand und bei der die verwaltungsm&#228;&#223;ige sowie technisch-organisatorische Umsetzung des Massenmordes festgelegt wurde, mit h&#246;chster Geheimhaltungsstufe auf polnischem Gebiet begonnen. Als T&#246;tungsmethode wurde von den Machthabern die Vergasung in geschlossenen R&#228;umen gew&#228;hlt, weil die Menschen auf diese Weise lautlos und unauff&#228;llig sowie gleichzeitig in gro&#223;er Zahl umgebracht werden konnten. Dies wurde in den hierf&#252;r eigens errichteten Vernichtungslagern Belzec, Treblinka und Sobibor ab 1942 im Rahmen der sogenannten &#8222;Aktion Reinhardt&#8220; vollzogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den seit Anfang 1942 eintreffenden Deportationsz&#252;gen aus allen im Einflussbereich des deutschen Reiches gelegenen L&#228;ndern wurde auch das Konzentrationslager Auschwitz Teil der Verwirklichung des &#8222;Endl&#246;sungsplans&#8220;. Wegen seiner Gr&#246;&#223;e und der guten Anbindung an das Eisenbahnnetz &#8211; es liegt an den Bahnlinien Kattowitz/Warschau und Krakau/Wien &#8211; schien es den Machthabern f&#252;r die Vernichtungsaktion besonders geeignet. So konnten die Verfolgten aus ganz Europa in gro&#223;er Zahl mit G&#252;terz&#252;gen zum Vernichtungsort verbracht werden. Im Hinblick auf den sich im Kriegsverlauf ergebenden Arbeitskr&#228;ftemangel und der in Auschwitz bereits bestehenden Unterbringungskapazit&#228;ten und Einsatzm&#246;glichkeiten bot sich hier zudem f&#252;r die nationalsozialistische F&#252;hrung an, die Arbeitskraft der zur T&#246;tung bestimmten Menschen zuvor in gr&#246;&#223;tm&#246;glichem Umfang auszubeuten. So entschieden die Machthaber, in Auschwitz &#8211; anders als in den Vernichtungslagern Belzec, Sobibor und Treblinka &#8211; im jeweiligen Umfang des Bedarfs arbeitsf&#228;hige Deportierte zun&#228;chst in der Landwirtschaft, den SS-eigenen Wirtschaftsbetrieben wie den DAW oder der R&#252;stungsindustrie der Umgebung zwangsweise einzusetzen. Durch den Zwang zu k&#246;rperlich schwersten T&#228;tigkeiten bei gleichzeitig v&#246;llig unzureichender Versorgung sollten die Menschen durch Arbeit &#8222;vernichtet&#8220; werden. Demgegen&#252;ber sollten die als nicht arbeitsf&#228;hig Selektierten unmittelbar in Gaskammern get&#246;tet und ihre Leichen anschlie&#223;end verbrannt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Als Angeh&#246;riger der Waffen-SS wurde der Angeklagte dem Totenkopfsturmbann des Konzentrationslagers Auschwitz zugeteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Totenkopfsturmbanne waren neben den Feldeinheiten der zweite gro&#223;e Teilbereich der Waffen-SS. Als paramilit&#228;rische Organisation bestanden sie &#8211; ebenso wie die Feldeinheiten &#8211; aus streng hierarchisch aufgebauten Kompanien, denen durchschnittlich 150 M&#228;nner angeh&#246;rten, wobei die Anzahl zu Spitzenzeiten aber auch auf bis zu 300 M&#228;nner steigen konnte. Die Kompanien wurden von einem Kompanief&#252;hrer im Rang eines SS-Obersturmf&#252;hrers oder SS-Hauptsturmf&#252;hrers geleitet. Jede Kompanie bestand aus drei bis vier Z&#252;gen mit jeweils ca. 35 M&#228;nnern, die von einem Zugf&#252;hrer im Rang eines SS-Scharf&#252;hrers, in Ausnahmef&#228;llen auch eines Unterscharf&#252;hrers, geleitet wurden. Die kleinsten Einheiten der Kompanien bildeten Gruppen von ca. 15 Leuten, denen Gruppenf&#252;hrer im Rang von Unterscharf&#252;hrern vorstanden. Im Konzentrationslager oblag dem Totenkopfsturmbann &#8211; in Abgrenzung von der Kommandatur, welche f&#252;r die Organisation und Aufrechterhaltung des Lagergeschehens im inneren Lagerbereich, dem Schutzhaftlager, zust&#228;ndig war &#8211; die Sicherung der Lager nach au&#223;en hin. Mit seiner Wacht&#228;tigkeit war der SS-Totenkopfsturmbann die funktionierende St&#252;tze des Vernichtungsgeschehens auch im Konzentrationslager Auschwitz. Er sicherte das Lagergeschehen in allen Bereichen, vom Umstellen der ankommenden Deportationsz&#252;ge, &#252;ber die Begleitung der Selektierten auf ihrem Weg in die Gaskammern und der Arbeitsf&#228;higen zu den Lagern bis hin zur Bewachung der Gefangenen im Rahmen der Postenketten oder bei den Au&#223;enkommandos. Durch die von den Angeh&#246;rigen des Totenkopfsturmbanns aufgebaute Drohkulisse &#8211; die Wachleute waren schwer bewaffnet und trugen die Uniformen der Waffen-SS &#8211; wurde bereits der Gedanke an Widerstand oder Flucht im Keim erstickt. H&#228;ftlinge, die gleichwohl versuchten zu fliehen, wurden durch die Wachposten erschossen. Als Mitglied des SS-Totenkopfsturmbanns in hervorgehobener Stellung und der damit verbundenen umfassenden Kenntnis vom Lagergeschehen und besonderer Befehlsgewalt f&#246;rderte auch der Angeklagte an allen Stellen, an denen er im Tatzeitraum eingesetzt war, den reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Nach seiner Einkleidung wurde der Angeklagte zun&#228;chst der f&#252;nften der zu dieser Zeit insgesamt zw&#246;lf f&#252;r das gesamte Lager bestehenden Kompanien des Totenkopfsturmbanns zugewiesen. Dort lebte sich der Angeklagte m&#252;helos ein. Zwar vermisste er anfangs viele seiner Kameraden aus dem Fronteinsatz, mit denen er im engen Zusammenleben und unter den gefahrreichen Bedingungen des Feldeinsatzes sehr vertraut geworden war. Nach seiner schweren Verwundung genoss er aber die Sicherheit in Auschwitz und seine herausgehobene und bevorzugte Stellung im Konzentrationslager. Diese ergab sich f&#252;r den Angeklagten schon aufgrund seiner Herkunft als reichsdeutscher Angeh&#246;riger der Waffen-SS, deren Anteil am Personalbestand des Wachsturmbann bis zum Jahr 1944 durch den stetigen Einbezug von sogenannten &#8222;Volksdeutschen&#8220;, also au&#223;erhalb des deutschen Reiches lebender Personen deutscher &#8222;Volkszugeh&#246;rigkeit&#8220;, fremdv&#246;lkischen Hilfswilligen, vor allem ukrainische M&#228;nner aus dem Ausbildungslager Trawniki, sowie nicht mehr kriegsverwendungsf&#228;higen Wehrmachtssoldaten stetig bis auf 10 % sank. Die vergleichsweise wenigen reichsdeutschen Angeh&#246;rigen der Waffen-SS nahmen deshalb in der Hierarchie des Wachsturmbanns eine herausgehobene Stellung ein. Das galt erst recht f&#252;r diejenigen Mitglieder der Waffen-SS, die &#8211; wie der Angeklagte &#8211; nach bereits erfolgter Verwendung bei den Feldeinheiten zu den Totenkopfsturmbannen stie&#223;en. Sie genossen ob ihres als ruhmreich bewerteten Fronteinsatzes ein besonderes Ansehen innerhalb der Wachmannschaften und standen in der Hierarchie sogar deutlich &#252;ber ihren reichsdeutschen Kollegen mit gleichem Rang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die gerade erst ausgeheilte Verwundung des Angeklagten wurde dadurch R&#252;cksicht genommen, dass er zun&#228;chst den Wachdienst nicht in allen Bereichen ausf&#252;hren musste, sondern ausschlie&#223;lich den Pfortendienst in der am Eingang des Stammlager Auschwitz gelegenen Blockf&#252;hrerstube zu verrichten hatte. Dar&#252;ber hinaus wurden ihm bereits F&#252;hrungs- und Kontrollaufgaben betreffend die Wachmannschaft zur Unterst&#252;tzung und in Vertretung des Spie&#223; seiner Kompanie anvertraut. In dieser Funktion war es dem Angeklagten ohne weiteres m&#246;glich, sich frei innerhalb des Lagers zu bewegen. Davon machte er auch umfassend Gebrauch, um das Lagergeschehen zu erkunden. Denn von seinem Arbeitsplatz am Eingangstor konnte er das Lagergebiet einsehen. Er beobachtete, wie Leichen auf offenen Karren hin und her gefahren wurden und die Arbeitskommandos v&#246;llig ausgezehrte, ersch&#246;pfte und auch verstorbene H&#228;ftlinge bei der R&#252;ckkehr von ihrem Arbeitseinsatz zur&#252;ck in das Lager trugen. Auch h&#246;rte er die Sch&#252;sse, mit denen Gefangene im Stammlager get&#246;tet wurden. Das alles weckte sein Interesse. Er wollte wissen, was hinter diesen Vorg&#228;ngen steckte. Bei seinen Erkundungsg&#228;ngen im Lager kam er mit Kollegen und Gefangenen ins Gespr&#228;ch. Auf diese Weise erfuhr er schon kurze Zeit nach seiner Ankunft, dass Auschwitz kein Arbeitslager f&#252;r Kriegsgefangene mehr war, sondern hier nunmehr die durch das Regime verfolgten Menschen, insbesondere Juden, massenweise get&#246;tet wurden. Das hatte der Angeklagte zwar nicht erwartet, war f&#252;r ihn aber kein Anlass, nicht weiterhin pflichtgem&#228;&#223; seinen Dienst zu erf&#252;llen. Er war dem rassischen und antisemitischen Gedankengut inzwischen derart verhaftet, dass er die Entscheidungen und Ma&#223;nahmen der nationalsozialistischen F&#252;hrung nicht in Frage stellte. Zudem wollte er auch nicht seine hervorgehobene Stellung in der KZ-Hierarchie gef&#228;hrden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nach einigen Wochen sollte der Angeklagte, der inzwischen vollst&#228;ndig genesen war, zum regul&#228;ren Wachdienst der 5. Kompanie wechseln. Auf diesen wurde er zun&#228;chst im Rahmen einer Wachausbildung, die aufgrund seiner Erfahrungen im Umgang mit Waffen verk&#252;rzt war, vorbereitet. Er erlernte das Wachreglement, indem ihm f&#252;r die verschiedenen Bewachungssituationen, zum Beispiel bei der Begleitung von Arbeitskommandos, dem &#8222;Ausladen eines H&#228;ftlingstransportes&#8220; und dem &#8222;Verladen eines H&#228;ftlingskommandos auf einen LKW&#8220;, Verhaltensregeln erteilt wurden. Mithilfe von musterhaft vorgegebenen Frage-Antwort-Dialogen und bildlichen Darstellungen wurden den Anw&#228;rtern dar&#252;ber hinaus die Notwendigkeit und der Sinn des Wachdienstes sowie die richtige Ausf&#252;hrung des Dienstes vermittelt. Die H&#228;ftlinge wurden den Wachleuten wegen ihrer Religions- und Volkszugeh&#246;rigkeit als &#8222;Volkssch&#228;dlinge&#8220; pr&#228;sentiert. Daraus wurde die unbedingte Aufgabe entwickelt, H&#228;ftlingsfluchten unter allen Umst&#228;nden zu vermeiden. Dazu wurde den Wachleuten f&#252;r den Fall eines Fluchtversuches unmissverst&#228;ndlich der Schie&#223;befehl mit dem klaren Ziel der T&#246;tung des fl&#252;chtenden H&#228;ftlings erteilt und f&#252;r den Fall der tats&#228;chlichen Verhinderung einer Flucht Sonderurlaub zugesagt. Hinsichtlich aller ihnen zur Kenntnis gelangenden Vorg&#228;nge im Lager waren die Wachleute angewiesen, nach au&#223;en hin Verschwiegenheit zu bewahren. F&#252;r Verst&#246;&#223;e gegen die Wachanordnungen wurden den Wachleuten Strafen angedroht. Geblendet durch die nationalsozialistische Propaganda und verfangen in dem von ihm im Rahmen der ideologischen Schulungen entwickelten Selbstbild hatte der Angeklagte keine Bedenken, die ihm bei der Wachausbildung vermittelten Vorschriften bei der H&#228;ftlingsbewachung bedingungslos zu erf&#252;llen. Insbesondere war er auch bereit, etwaigen Widerstand oder eventuelle Fluchtversuche mit Waffengewalt zu unterbinden, selbst wenn er dazu Gefangene t&#246;ten musste. Der Angeklagte nahm die Wacht&#228;tigkeit des SS-Totenkopfsturmbanns sehr ernst und war entschlossen, die ihm &#252;bertragenen Aufgaben bestm&#246;glich zu erf&#252;llen, nicht nur, um seinem Volk zu dienen, sondern auch, um Karriere zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Angeklagte das Wachreglement erlernt hatte, nahm er am regul&#228;ren Wachdienst seiner Kompanie teil. Die 5. Kompanie hatte &#8211; wie alle &#252;brigen Kompanien des Wachsturmbannes &#8211; turnusm&#228;&#223;ig Dienste in den kleinen und gro&#223;en Postenketten sowie bei der Begleitung von H&#228;ftlingsarbeitskommandos in den Au&#223;enbereichen des Lagers zu leisten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Beim Dienst in den Postenketten hatten die Wachleute auf Wacht&#252;rmen, die entlang festgelegter Bewachungslinien errichtet waren, Position zu nehmen und das Lager von dort aus zu bewachen. F&#252;r die Lager Auschwitz und Birkenau bestanden jeweils zwei solcher Postenketten. Die Besetzung der T&#252;rme wechselte st&#228;ndig, so dass jeder Wachmann im Laufe der Zeit nahezu auf jedem Wachturm einmal Dienst tat. Die kleinen Postenketten umfassten jeweils das engere Lagergebiet, den Schutzhaftlagerbereich, und verliefen entlang der um diesen Bereich errichteten doppelten Umz&#228;unung, von denen die &#228;u&#223;ere in der Nacht unter Starkstrom gesetzt wurde. Die Wacht&#252;rme der kleinen Postenketten waren jeweils unmittelbar hinter dem zweiten, unter elektrischer Spannung stehenden Zaun platziert. Die kleine Postenkette f&#252;r das rechteckig angelegte Stammlager Auschwitz I mit einer Fl&#228;che von ca. 300 x 180 Meter hatte eine Gesamtl&#228;nge von ca. 1000 Metern. Sie umfasste neun, im Abstand von ca. 100 Metern errichtete Wacht&#252;rme. Diese befanden sich jeweils an den Endpunkten der durch den Lagerbereich f&#252;hrenden Zufahrtsstra&#223;en, so dass sich von dort jeweils eine Sichtachse durch den Schutzhaftlagerbereich ergab, in dem sich neben den Baracken, in denen die H&#228;ftlinge untergebracht waren, insbesondere auch der H&#228;ftlingskrankenbau mit Leichenkeller im Block 28 und das H&#228;ftlingsgef&#228;ngnis mit Bunker im Keller des Block 11 befanden. Au&#223;erhalb des umz&#228;unten Schutzhaftlagerbereiches befanden sich an der &#246;stlichen Schmalseite des Komplexes die Hauptwache, die Kommandantur, die Lagerverwaltung und das SS-Lazarett. Dahinter schloss sich in &#246;stlicher Richtung in geringem Abstand die 1941 zur Gaskammer umgebaute ehemalige Leichenhalle nebst Krematorium an, welche von September 1941 bis Dezember 1942 zur T&#246;tung von H&#228;ftlingen mit dem Zellgift Zyklon B betrieben wurde. Au&#223;erhalb der Lagerumz&#228;unung an der n&#246;rdlichen L&#228;ngsseite befanden sich die Unterk&#252;nfte f&#252;r die Angeh&#246;rigen des Wachsturmbanns. Auch das seit Mitte 1941 aufgebaute Lager Birkenau, das 1943 auf einer Gesamtfl&#228;che von ca. 5 qkm ca. 300 Unterkunftsbarracken nebst Wirtschaft- und Verwaltungsgeb&#228;uden sowie die im Zeitraum von Fr&#252;hjahr bis Sommer 1943 fertiggestellten vier Krematorien mit Gaskammern an der Westseite des Lagers umfasste, wurde von einer kleinen Postenkette gesichert. Die ca. 40 Wacht&#252;rme waren hier im Abstand von ca. 150 Metern entlang der Umz&#228;unung errichtet. Im Bereich der Krematorien standen die Wacht&#252;rme in einer Entfernung von ca. 50 Metern von den jeweiligen Eingangsbereichen entfernt. Au&#223;erhalb des umz&#228;unten Lagerbereiches an der Ostseite waren im Abstand von ca. 300 Metern zum Lager die Lagerkommandantur und die Kasernen f&#252;r das SS-Personal angesiedelt. Mit den gro&#223;en Postenketten wurden jeweils die weiteren Gebiete um den Bereich der Schutzhaftlager, in denen tags&#252;ber die Au&#223;enkommandos der H&#228;ftlinge Zwangsarbeit leisten mussten, abgesichert. Die gro&#223;en Postenketten, die ebenfalls aus einer Linie von im Abstand von ca. 200 Metern errichteten, ca. 65 Wacht&#252;rmen bestanden, wurden entsprechend tags&#252;ber w&#228;hrend des zehnst&#252;ndigen Arbeitseinsatzes der Au&#223;enkommandos besetzt und wurden erst eingezogen, wenn die Anwesenheit aller H&#228;ftlinge im Lager bei dem t&#228;glichen Abendappell festgestellt worden war. Dann &#252;bernahm die kleine Postenkette die &#220;berwachung der H&#228;ftlinge. Bei Flucht eines H&#228;ftlings blieb die gro&#223;e Postenkette dagegen &#8211; maximal drei Tage lang &#8211; bestehen, bis man des Entflohenen wieder habhaft geworden war. Die gro&#223;en Postenketten der Lager verliefen in einem Teilbereich entlang der zwischen beiden Lagern verlaufenden Bahnlinie von Krakau nach Wien. Parallel zu dieser Eisenbahnlinie und zwischen den gro&#223;en Postenketten des Stammlagers einerseits und des Lagers Birkenau andererseits verlief in einer Entfernung von ca. zwei Kilometern vom Stammlager und einem Kilometer zum Lager Birkenau ein mit einer Holzrampe befestigtes, im Juli 1942 in Betrieb genommenes Nebengleis. An dieser sogenannten &#8222;alten Rampe&#8220; endeten bis Mitte Mai 1944 die Eisenbahntransporte mit Deportierten aus ganz Europa, die zur Vernichtung in das Lager Auschwitz verbracht wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Neben der Wacht&#228;tigkeit in den Postenketten wurden die Wachmannschaften auch zur Beaufsichtigung von Arbeitsgruppen au&#223;erhalb der Lager eingesetzt. Sie begleiteten die den Au&#223;enarbeitskommandos zugeteilten Gefangenen zu den Einsatzstellen und wieder zur&#252;ck, wobei sie auch die Bewachung w&#228;hrend der Arbeit zu gew&#228;hrleisten hatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zu diesen regul&#228;ren Wachdiensten kamen die Dienste im Rahmen der Bereitschaften hinzu, zu denen fortlaufend im w&#246;chentlichen Wechsel alle Kompanien des Stammlagers und des Lagers Birkenau herangezogen wurden. Der Bereitschaftsdienst umfasste neben der Suche nach fl&#252;chtigen Gefangenen und der Verst&#228;rkung der Postenketten im Alarmfall vor allem auch die Sicherung der ankommenden Transporte und der Selektionen an der zwischen dem Stammlager und dem Lager Birkenau auf freiem Feld gelegenen alten Rampe. Dazu bildeten die diensthabenden Wachleute eine Postenkette um die gesamte Rampe herum. Die Waggons mit den Deportierten wurden nicht ge&#246;ffnet, bis die Posten aufgezogen waren und die Rampe vollst&#228;ndig umstellt war. Nach der Selektion begleiteten die Wachleute die zur T&#246;tung selektierten Menschen auf ihrem Weg zum Krematorium jedenfalls bis zum Lagereingang. Die nicht gehf&#228;higen Selektierten wurden auf LKWs zu den Krematorien transportiert. Bei der Verladung der Selektierten auf die LKWs halfen die Angeh&#246;rigen des Wachsturmbanns. Die als arbeitsf&#228;hig ausgew&#228;hlten Deportierten bewachten sie auf ihrem Weg zu den Unterk&#252;nften in den Lagern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorgenannten Aufgaben einschlie&#223;lich der Bereitschaftsdienste wurden von den Wachleuten nach Dienstplan im w&#246;chentlichen Wechsel der jeweiligen Kompanien erf&#252;llt. Jede Kompanie hatte jeweils eine Woche in der kleinen Postenkette,&#160; eine Woche in der gro&#223;en Postenkette, eine Woche im Arbeitsbegleitdienst und in der vierten Woche in der Regel Bereitschaftsdienst zu leisten, wobei den Kompanien entsprechend dem jeweiligen Bedarf aber auch zus&#228;tzliche Bereitschaftsdienste neben ihrem regul&#228;rem Dienst auferlegt wurden. Eine Spezialisierung einzelner Wachkompanien auf bestimmte Wachaufgaben fand nicht statt, alle Kompanien des Wachsturmbanns Auschwitz nahmen an den regul&#228;ren Diensten ebenso wie an den Bereitschaftsdiensten teil.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Angeklagte nahm nach seiner Zuweisung zum regul&#228;ren Wachdienst der 5. Kompanie am turnusm&#228;&#223;igen Dienst seiner Kompanie teil. Als Wachmann mit dem Dienstgrad eines Sturmmannes war er regelm&#228;&#223;ig Posten auf wechselnden T&#252;rmen und in den Postenketten und bewachte unter Aufsicht eines Gruppenf&#252;hrers die Arbeitskommandos in den Au&#223;engebieten. Im Rahmen der Bereitschaftsdienste um die alte Eisenbahnrampe herum bewachte der Angeklagte mindestens drei Mal die Entladung der ankommenden Deportationsz&#252;ge und die anschlie&#223;ende Selektion und Verbringung der Gefangenen in die Lager. Dabei war sich der Angeklagte stets seiner Rolle und der Bedeutung seiner Wacht&#228;tigkeit f&#252;r den reibungslosen Ablauf des Vernichtungsgeschehens im Lager bewusst. Seinen Dienst erf&#252;llte er gewissenhaft. Au&#223;erhalb seines Wachdienstes hatte er &#8211; wie alle Angeh&#246;rigen des Totenkopfsturmbanns &#8211; regelm&#228;&#223;ig an &#220;bungen und weltanschaulichen Schulungen teilzunehmen, mit denen das Wachreglement und die ideologischen Hintergr&#252;nde des Geschehens in Auschwitz wiederholt und vertieft wurden. Das dienstliche und au&#223;erdienstliche Verhalten der Wachleute wurde zudem durch laufend erteilte Kommandantur-, Standort- und Sturmbannbefehle reglementiert, kommentiert und bewertet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Am 7. Juni 1942 wurde der Angeklagte zur 3. Kompanie des Totenkopfsturmbanns versetzt. Hier f&#252;hlte sich der Angeklagte gut aufgehoben. Denn unter F&#252;hrung des Kompanief&#252;hrers P 1, der ebenfalls als Angeh&#246;riger der Waffen-SS aus dem Feldeinsatz an der Ostfront zum Wachsturmbann gesto&#223;en war und sich an der Front milit&#228;rische Verdienste erworben hatte, wurden in der 3. Kompanie junge reichsdeutsche und fronterfahrene SS-M&#228;nner gezielt zusammen gezogen, dort bewusst gef&#246;rdert und f&#252;r sp&#228;tere F&#252;hrungsaufgaben in anderen Kompanien ausgebildet. Sie bildeten eine stark geschlossene Gruppe nach Art einer &#8222;Peer Group&#8220; um den Kompanief&#252;hrer P 1 und waren das jederzeit verl&#228;ssliche R&#252;ckgrat der Kompanie. Ihre fr&#252;here Zugeh&#246;rigkeit zu den Feldeinheiten der Waffen-SS und die dabei erworbenen Verdienste, die ihnen das Ansehen im Wachsturmbann sicherten, trugen sie &#8211; entgegen den Vorschriften der KZ-Kleiderordnung &#8211; durch entsprechendes Uniformzubeh&#246;r wie &#196;rmelstreifen, Divisionsabzeichen und Orden ostentativ zur Schau. Auch der Angeklagte geh&#246;rte zu dieser privilegierten Gruppe junger reichsdeutscher Frontsoldaten. Hierauf war er stolz. Demonstrativ trug auch er auf seiner SS-Uniform den &#196;rmelstreifen seines Feldregimentes &#8222;Der F&#252;hrer&#8220; sowie das ihm verliehene Verwundetenabzeichen in Schwarz. Seine Stellung und der ihm zukommende Respekt innerhalb des Wachsturmbanns waren ihm wichtig. Die ihm dadurch er&#246;ffneten Chancen wollte er f&#252;r seinen weiteren Werdegang nutzen. In der Wachkompanie setzte der Angeklagte seine Wacht&#228;tigkeit im Rahmen der Dienste der 3. Kompanie zun&#228;chst wie bisher fort.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund des immensen fl&#228;chenm&#228;&#223;igen Ausbaus des Lagers und der st&#228;ndig wachsenden Zahl der nach Auschwitz Deportierten und der Inhaftierten wurde das Lager im November 1943 auf Befehl Himmlers mit dem Standortbefehl Nr. 53/43 vom 22. November 1943 in die drei organisatorisch weitgehend selbst&#228;ndigen Lager Auschwitz I (Stammlager), Auschwitz II (Birkenau) und Auschwitz III (Au&#223;enlager / Monowitz) aufgeteilt. In der Folge kam es auch zu einer Dreiteilung des SS-Totenkopfsturmbann Auschwitz. Die Kompanien wurden den einzelnen Lagern zugeordnet. Die 1. bis 4. Kompanie sowie die 2. Stabskompanie wurden dem Wachsturmbann Auschwitz I, die Kompanien 6 bis 8 sowie die 1. Stabskompanie und die Hundef&#252;hrerstaffel wurden Auschwitz II - Birkenau und die 5. Kompanie dem Lager Ausschwitz III - Monowitz zugeteilt. Die Kompanien wurden wirtschaftlich, disziplin&#228;r und personell dem jeweiligen Lagerkommandanten unterstellt. Bei besonderen Eins&#228;tzen lag die Gesamtf&#252;hrung aller Sturmbanne jedoch weiterhin einheitlich bei dem Kommandanten des Lagers Auschwitz I. Der Angeklagte, der weiterhin der dem Stammlager zugeteilten 3. Kompanie angeh&#246;rte, leistete den regul&#228;ren Wachdienst seiner Kompanie &#8211; Dienst in den Postenketten und Begleitung der Arbeitseins&#228;tze &#8211; fortan ausschlie&#223;lich f&#252;r das Stammlager ab. Die Bereitschaftsdienste an der alten Eisenbahnrampe wurden dagegen weiterhin &#8211; bis zur Fertigstellung der neuen Eisenbahnrampe im Lager Birkenau Mitte Mai 1944 &#8211; von allen f&#252;r das Stammlager und das Lager Birkenau t&#228;tigen Wachkompanien erbracht. Auch der Angeklagte tat bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Bereitschaftsdienste der 3. Kompanie Dienst bei der Absicherung der an der alten Rampe ankommenden Transporte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Als Mitglied der Kerntruppe um den Kompaniechef P 1 und aufgrund seiner T&#228;tigkeit als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz wusste der Angeklagte sp&#228;testens im Tatzeitraum, dass Auschwitz ein reines Vernichtungslager f&#252;r die nach nationalsozialistischer Weltanschauung als &#8222;minderwertig&#8220; erachteten Angeh&#246;rigen anderer Volksgruppen, insbesondere der j&#252;dischen Menschen, war. Sp&#228;testens zu diesem Zeitpunkt hatte er realisiert, dass das gesamte Geschehen im Lager einzig und allein dem Ziel diente, die Deportierten der T&#246;tung zuzuf&#252;hren, und dass seine T&#228;tigkeiten im SS-Totenkopfsturmbann &#8211; und damit auch er selbst &#8211; Teil des darauf ausgerichteten, arbeitsteilig organisierten Prozesses waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die massenhafte T&#246;tung der aus ideologischen Gr&#252;nden Verfolgten war von den f&#252;r die Umsetzung des Plans Verantwortlichen von Anfang bis Ende minuti&#246;s geplant. Beginnend mit der Deportation der bereits zwangsweise in Ghettos zusammengetriebenen Opfer bis hin zur Beseitigung ihrer Leichen und der Verwertung ihrer Habe handelte es sich um einen arbeitsteilig organisierten und fabrikm&#228;&#223;ig betriebenen Prozess. Das Zusammenwirken aller Teileinheiten sowie die absolute Geheimhaltung nach au&#223;en und die T&#228;uschung der Opfer &#252;ber den wahren Zweck der Aktion sicherten die schnelle und nahezu widerstandslose Durchf&#252;hrung des Vernichtungsplans. Er wurde mit den folgenden, nahezu immer gleich bleibenden Schritten umgesetzt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die zur Vernichtung bestimmten Menschen wurden aus den Ghettos in den besetzten L&#228;ndern oder aus anderen Konzentrationslagern zwangsweise nach Auschwitz verbracht. &#220;ber das Ziel ihrer Fahrt wurden sie bewusst get&#228;uscht, indem ihnen gesagt wurde, sie w&#252;rden zu einem Arbeitseinsatz gebracht. Dadurch sollten die Opfer in Sicherheit gewogen und der reibungslose Ablauf der Mordaktion gew&#228;hrleistet werden. Der Erfolg dieser T&#228;uschung wurde dadurch gef&#246;rdert, dass einige Deportierte nach ihrer Ankunft in Auschwitz gezwungen wurden, Postkarten an ihre Verwandten zu schreiben, in denen sie wahrheitswidrig mitteilen mussten, dass es ihnen gut gehe und sie zur Arbeit in der Landwirtschaft oder &#228;hnlichem eingesetzt w&#252;rden, was sich &#8211; wie von den nationalsozialistischen Machthabern geplant &#8211; unter den Zur&#252;ckgebliebenen verbreitete. Auch der Umstand, dass sie Gep&#228;ck mitf&#252;hren durften, st&#228;rkte ihre Erwartung, lediglich umgesiedelt zu werden. Entsprechend waren die Menschen hinsichtlich des wahren Zwecks ihres Transportes in aller Regel v&#246;llig ahnungslos. Viele glaubten, dass nach den unertr&#228;glichen Zust&#228;nden im Ghetto sich ihre Lebensumst&#228;nde nur verbessern k&#246;nnten. Eine massenhafte T&#246;tung aus rassischen Gr&#252;nden &#8211; wie tats&#228;chlich beabsichtigt &#8211; trauten viele den Deutschen, die sie f&#252;r kultiviert, gebildet und anst&#228;ndig hielten, nicht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Tats&#228;chlich war schon die Fahrt nach Auschwitz menschenunw&#252;rdig und f&#252;r die Deportierten extrem belastend. In verriegelten G&#252;ter- und Viehwaggons der Reichsbahn wurden sie zusammen mit ca. 80 bis 90 weiteren Personen eingepfercht, so dass sie in dem Waggon nur stehen und sich kaum bewegen konnten. Alle litten angesichts der Enge und der unzureichenden Zufuhr von Frischluft. W&#228;hrend der &#252;berwiegend mehrere Tage dauernden Fahrt stand allen Insassen in den dunklen Waggons zusammen nur ein Eimer mit Trinkwasser zur Verf&#252;gung, Essen gab es nicht. Da die Deportierten die Waggons nicht verlassen durften und dort Toiletten nicht vorhanden waren, mussten sie ihre Notdurft innerhalb des Wagens verrichten. Aufgrund der extrem belastenden Bedingungen verstarben die Schw&#228;chsten &#8211; Kinder, Alte und Kranke &#8211; schon w&#228;hrend des Transportes. Im Angesicht ihrer Leichen mussten die &#220;brigen die Fahrt fortsetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Ankunft der Z&#252;ge an der alten Rampe zwischen Auschwitz und Birkenau war alles darauf ausgerichtet, den Vernichtungsprozess schnell und reibungslos voranzutreiben, um Panik oder Widerstand unter den Deportierten erst gar nicht aufkommen zu lassen. Dazu wurde bewusst eine Drohkulisse aufgebaut, indem die Mitglieder des SS-Totenkopfsturmbanns bewaffnet und in Uniformen zum einen die Rampe komplett umstellten und abriegelten, zum anderen weiteres SS-Personal &#8211; unterst&#252;tzt durch sich aggressiv geb&#228;rdende und laut bellende Hunde &#8211; auf der Rampe selbst patrouillierten. Nach dem Anhalten eines Zuges rissen dazu bestimmte Insassen des Konzentrationslagers &#8211; sogenannte &#8222;Funktionsh&#228;ftlinge&#8220; &#8211; die T&#252;ren der Waggons auf und forderten die durch den extrem kr&#228;ftezehrenden Transport&#160; v&#246;llig geschw&#228;chten und demoralisierten Menschen mit lauten und barschen Anweisungen &#8211; &#8222;Los, sofort raus, schnell alle raus&#8220; auf, den Zug zu verlassen. Durch die wahrheitswidrige Behauptung, das Gep&#228;ck werde ihnen nachgebracht, wurden sie veranlasst, ihr Hab und Gut in den Waggons oder auf dem Bahnsteig zur&#252;ckzulassen. Zugleich n&#228;hrte diese Zusage die Hoffnung der Deportierten, in Auschwitz eine Zukunft zu haben. Zwar waren sie durch das bedrohliche Szenarium eingesch&#252;chtert. Sie nahmen auch die rauchenden Schornsteine und den Geruch nach verbranntem Fleisch wahr. Da sie sich hierauf aber keinen Reim machen konnten, rechneten fast alle der Deportierten weiterhin nicht mit ihrer T&#246;tung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem alle Ank&#246;mmlinge die Z&#252;ge verlassen hatten, erfolgte die Selektion. Um jeden Widerstand im Keim zu ersticken, wurden die Deportierten in gro&#223;er Eile und mit br&#252;sken Rufen angewiesen, sich bei verschiedenen Gruppen einzuordnen. Kleine Kinder bis zum Alter von maximal 15 Jahren und ihre M&#252;tter sowie Alte und behinderte Menschen wurden sofort ausgesondert, um der T&#246;tung in den Gaskammern zugef&#252;hrt zu werden. Sie waren f&#252;r die SS ohne Wert, da sie nicht zur Arbeit herangezogen werden konnten. Die an sich arbeitsf&#228;higen M&#252;tter belie&#223; man bewusst bei ihren Kindern, um nicht durch eine erzwungene Trennung Unruhe unter den Deportierten hervorzurufen und den vorgesehenen Ablauf zu gef&#228;hrden. Die &#252;brigen Deportierten mussten sich nach Geschlechtern getrennt in F&#252;nferreihen aufstellen. Wer den Anweisungen nicht sofort Folge leistete, wurde mit Stockschl&#228;gen dazu veranlasst. Die angesichts der rigorosen Trennung von Familien &#8211; es verblieb keine Gelegenheit, sich voneinander zu verabschieden &#8211; verunsicherten und ver&#228;ngstigten Menschen, beruhigte das SS-Personal mit der L&#252;ge, sie w&#252;rden sich bereits am n&#228;chsten Tag wiedersehen. So sollte weiterhin Unruhe vermieden und der reibungslosen Fortgang der Selektion gew&#228;hrleistet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Menschen wurden sodann reihenweise auf einen SS-Arzt, zumeist in Begleitung eines SS-Offiziers, zugetrieben, welche die Auswahl der Arbeitsf&#228;higen unter den Deportierten durchf&#252;hrten. Die Entscheidung wurde allein aufgrund einer kurzen Inaugenscheinnahme des Vorgef&#252;hrten, allenfalls zus&#228;tzlich aufgrund einer knappen Befragung zu Alter und Beruf, vorgenommen. Dabei spielte der jeweilige Bedarf an Arbeitskr&#228;ften eine gro&#223;e Rolle. Junge, kr&#228;ftige Menschen und solche mit einem Beruf, f&#252;r den man Verwendung hatte, wurden im Umfang des Bedarfs als arbeitsf&#228;hig ausgew&#228;hlt. Schwache und Kranke wurden dagegen als zur T&#246;tung bestimmt ausgesondert. Die Entscheidung fiel mit einer fl&#252;chtigen Handbewegung des Arztes oder SS-Mannes innerhalb weniger Sekunden. Der Sinn der Selektion blieb den allermeisten Deportierten auch jetzt noch verborgen, so dass diese ruhig und widerstandslos den weiteren Anweisungen folgten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der ganz &#252;berwiegende Teil der Deportierten, mindestens 75 <em>%</em> eines Transportes, wurde zur sofortigen T&#246;tung in den Gaskammern selektiert. Diejenigen von ihnen, die nicht in der Lage waren, den Weg zu den Krematorien zu Fu&#223; zur&#252;ckzulegen, wurden von der alten Rampe mit bereitstehenden Lastwagen zu den Gaskammern des Lagers Birkenau gefahren. Die &#252;brigen wurden zu Fu&#223; &#8211; von SS-Wachleuten bewacht &#8211; bis zum Eingangstor des Lagers Birkenau begleitet, dort an die f&#252;r den Dienst im Lager zust&#228;ndigen SS-Leute &#252;bergeben und von diesen schlie&#223;lich bis zu den Gaskammern gebracht. Mit den Deportierten fuhr sogleich auch ein sogenannter &#8222;Sanka&#8220; (Sanit&#228;tskrankenwagen) mit zu den Krematorien, in welchem das f&#252;r die T&#246;tungen in den Gaskammern ben&#246;tigte Gift Zyklon B bef&#246;rdert wurde. Die Massent&#246;tungen in den Gaskammern wurden seit dem Fr&#252;hjahr 1942 auch in Birkenau durchgef&#252;hrt, weil die Kapazit&#228;t des im Stammlager befindlichen Krematoriums die immer zahlreicher und umfangreicher eintreffenden Transporte nicht bew&#228;ltigen konnte. Sie erfolgten bis zum Fr&#252;hjahr 1943 in den beiden f&#252;r diesen Zweck provisorisch umgestalteten ehemaligen Bauernh&#228;usern, die westlich hinter dem Bereich der Lagers Birkenau in einem W&#228;ldchen gelegen waren. Nach Fertigstellung der neu errichteten Gaskammern mit den Krematorien II bis IV ab dem Fr&#252;hjahr 1943 wurden die Massent&#246;tungen in diesen durchgef&#252;hrt. Die als Krematorien II und III bezeichneten, am Ende der Hauptlagerstra&#223;e gegen&#252;ber dem Eingangstor des Lagers gelegenen gro&#223;en Verbrennungseinrichtungen hatten eine Kapazit&#228;t von je 1.440 Leichenverbrennungen in 24 Stunden. Die zugeh&#246;rigen, unterirdisch gelegenen Gaskammern hatten eine Gr&#246;&#223;e von je ca. 200 qm. Neben den Gaskammern lag jeweils ein als Auskleideraum mit Holzb&#228;nken und dar&#252;ber angebrachten Kleiderhaken gestalteter Bereich. Die kleineren Krematorien IV und V &#8211; ebenfalls an der Westseite des Lagers, aber weiter n&#246;rdlich errichtet &#8211; verf&#252;gten &#252;ber eine Verbrennungskapazit&#228;t von je 768 Leichen innerhalb von 24 Stunden. Die zugeh&#246;rigen, ebenerdig gelegenen Gaskammern hatten eine Grundfl&#228;che von insgesamt ca. 240 qm. Auch hier befand sich neben den Gaskammern ein Auskleideraum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">An den Krematorien angekommen, wurden die zur T&#246;tung bestimmten Menschen in die Auskleider&#228;ume gef&#252;hrt. Damit sie weiterhin keinen Verdacht sch&#246;pften und der Vernichtungsplan widerstandslos durchgef&#252;hrt werden konnte, wurde den Menschen wahrheitswidrig erkl&#228;rt, sie m&#252;ssten vor Aufnahme in das Lager duschen und desinfiziert werden. Entsprechende Hinweisschilder waren an verschiedenen Stellen der Geb&#228;ude angebracht. Um sie zus&#228;tzlich in Sicherheit zu wiegen, wurde ihnen geraten, sich zu merken, wo sie ihre Kleidung hinterlegt hatten, damit sie nach dem Duschen schnell wiedergefunden werden k&#246;nnte. Wie von Anfang an geplant erfassten dadurch auch jetzt die allermeisten der Totgeweihten nicht, dass ihre T&#246;tung unmittelbar bevorstand. Sie konnten deshalb von SS-Leuten &#8211; nach Geschlechtern getrennt &#8211; widerstandslos in die als Duschr&#228;ume getarnten Gaskammern gef&#252;hrt werden. Auf diese Weise wurden mehrere hundert, in die gro&#223;en Gaskammern bis zu 1.600 Menschen, in eine Gaskammer gepfercht. Anschlie&#223;end verlie&#223;en die Wachleute die Kammern und verriegelten sie von au&#223;en. Sogenannte &#8222;Desinfektoren&#8220;, das hei&#223;t im Umgang mit dem Gift besonders geschulte SS-Leute, sch&#252;tteten sodann aus einer B&#252;chse das Zyklon B Granulat durch einen Schacht von au&#223;en in die Gaskammer hinein. Bei Zyklon B handelt es sich um ein Giftgas, dessen Wirkstoff Blaus&#228;ure vom menschlichen K&#246;rper &#252;ber die Haut, die Schleimh&#228;ute und die Atemwege aufgenommen wird und welches die Zellatmung blockiert. Dadurch f&#252;hrt es letztlich zum Versagen aller organischen Funktionen und zum Eintritt des Todes durch &#8222;inneres Ersticken&#8220;. Nach dem Einwerfen in die Gaskammern breitete sich das giftige Gas nach und nach in der gesamten Kammer aus. Es bewirkte bei den Eingeschlossenen zun&#228;chst&#160; eine Reizung des Mund- und Rachenraumes sowie der Augen, danach folgten Schwindel, &#220;belkeit und Erbrechen, ein sich extrem steigernder Kopfdruck, der zum Teil zu Blutungen aus der Nase und den Ohren f&#252;hrte, ein Enge- und Druckgef&#252;hl im Bereich des Brustkorbs, Atemnot und Krampfanf&#228;lle begleitet von schweren Angstsymptomen und schlie&#223;lich Bewusstlosigkeit. Die Menschen, die sich der Einwurfstelle am n&#228;chsten aufhielten, nahmen das Gift als erste auf und zeigten als erste Vergiftungserscheinungen. Die weiter entfernt stehenden Menschen bemerkten die Symptome und den Todeskampf der zuerst Betroffenen und mussten diesen mit ansehen, bevor sich die Symptome bei ihnen selbst entwickelten. Zusammen mit der Bef&#252;rchtung, nun dasselbe erleiden zu m&#252;ssen, der r&#228;umlichen Enge und der Gewissheit, nicht entfliehen zu k&#246;nnen, breitete sich neben den k&#246;rperlichen Symptomen auch eine dramatische Angst- und Panikreaktion unter den Eingeschlossenen aus. Ihre lauten, lange andauernden Schreie waren noch weit au&#223;erhalb der Gaskammern zu h&#246;ren. Sie erlitten in der ganz &#252;berwiegenden Zahl der F&#228;lle einen langsamen und qualvollen Tod. Erst nach ca. 20 bis 30 Minuten war der Todeskampf der Menschen, in deren Verlauf sich diese zum Teil derart aneinander klammerten, dass ihre Leichen sp&#228;ter nur unter Gewaltanwendung voneinander getrennt werden konnten, beendet und die Schreie der Opfer verstummten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wirkungsweise des Giftes Zyklon B war den f&#252;r das Geschehen verantwortlichen SS-F&#252;hrern, welche die T&#246;tungen anordneten, sowie auch allen SS-Leuten, die unmittelbar an den T&#246;tungen in den Gaskammern mitwirkten, bekannt. Das Leiden der Menschen in den Gaskammern war ihnen jedoch gleichg&#252;ltig. Das Leben der zur T&#246;tung Bestimmten, insbesondere ein j&#252;disches Menschenleben, hatte f&#252;r sie aufgrund ihrer rassistischen und antisemitischen Weltanschauung keinen Wert. Ihnen kam es nur auf die schnelle und kosteng&#252;nstige Beseitigung der als nicht arbeitsf&#228;hig befundenen Menschen an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn kein Lebenszeichen mehr zu vernehmen war, wurden die Kammern ge&#246;ffnet und gel&#252;ftet. Dann musste ein H&#228;ftlings-Sonderkommando unter Aufsicht von SS-Personal die Leichen aus der Kammer tragen und alles Verwertbare &#8211; Schmuck, Goldz&#228;hne, Haare &#8211; von den Leichen abtrennen. Anschlie&#223;end mussten sie die Leichen zur Verbrennung zu den &#214;fen der Krematorien schaffen. Der Geruch nach verbranntem Fleisch ebenso wie der Rauch und die teilweise aus den Schornsteinen schlagenden offenen Flammen waren bis weit &#252;ber das Lager hinaus wahrzunehmen. Wenn die Kapazit&#228;ten der Verbrennungs&#246;fen ersch&#246;pft waren, wurden die Leichen auch in offenen Gruben in der N&#228;he der Krematorien verbrannt. Die den Get&#246;teten abgenommenen Wertgegenst&#228;nde wurden ebenso wie das Gep&#228;ck der Deportierten, welches diese im Zug bzw. auf der Rampe zur&#252;cklassen mussten, sortiert, gesammelt und im Effektenlager &#8211; dem sogenannten Lager &#8222;Kanada&#8220; &#8211; bis zum Weitertransport nach Deutschland gelagert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits im Jahre 1942 waren &#252;ber 100 Deportationsz&#252;ge mit vorwiegend j&#252;dischen Menschen an der alten Rampe zwischen Auschwitz und Birkenau angekommen, von denen die &#252;berwiegende Zahl auf die oben beschriebene Weise in den provisorischen Gaskammern von Birkenau umgebracht worden waren. Im Tatzeitraum folgten in der Zeit von Januar 1943 bis zum 16. Mai 1944 weitere 183 Transporte mit deportierten Juden aus ganz Europa, insbesondere aus Deutschland, Holland, Polen, Jugoslawien, Frankreich, Griechenland und Italien. Besonders viele Z&#252;ge trafen in der Zeit von M&#228;rz bis Mai 1943 im Zusammenhang mit der R&#228;umung des Ghettos in Saloniki aus Griechenland sowie in der Zeit vom 1. bis 12. August 1943 im Zusammenhang mit der R&#228;umung der Ghettos in Bendsburg und Sosnowitz in Auschwitz ein. Insgesamt wurden in der Zeit von Januar 1943 bis April 1944 mindestens 270.000 europ&#228;ische Juden nach Auschwitz deportiert. Davon wurden mindestens 190.000 Menschen unmittelbar nach ihrer Ankunft in den neu errichteten Gaskammern von Birkenau get&#246;tet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kamen ab Mai 1944 erste Transporte im Rahmen der sogenannten &#8222;Ungarn-Aktion&#8220;. Nunmehr sollte nach der deutschen Invasion in Ungarn am 19. M&#228;rz 1944 auch die im Gebiet Ungarns lebende j&#252;dische Bev&#246;lkerung systematisch der T&#246;tung zugef&#252;hrt werden. Vorbereitungen hierzu waren bereits im Fr&#252;hjahr 1944 mit dem zwangsweisen Zusammentreiben der j&#252;dischen Bev&#246;lkerung in Sammelstellen auf ungarischem Gebiet erfolgt. Parallel dazu waren auch im Konzentrationslager Ausschwitz personelle und logistische Vorbereitungen f&#252;r die bisher gr&#246;&#223;te Deportationswelle getroffen worden. Insbesondere war der bereits begonnene Bau des Gleisanschlusses innerhalb des Lagers Birkenau mit Hochdruck vorangetrieben worden, um die Menschen aus den erwarteten Transporten schneller und mit geringerem Personalaufwand der T&#246;tung zuf&#252;hren zu k&#246;nnen. Es waren zus&#228;tzliche Verbrennungsgruben ausgehoben und die H&#228;ftlingssonderkommandos, die mit der Verbrennung der Leichen und dem Sortieren der Wertsachen der H&#228;ftlinge befasst waren, verst&#228;rkt worden. Die ersten Z&#252;ge aus Ungarn trafen noch an der alten Rampe zwischen Auschwitz und Birkenau ein. Am 2. Mai 1944 kamen die ersten, am 28. und 29. April 1944 gestarteten zwei Z&#252;ge mit insgesamt 3.800 Insassen der Lager Kistarcsa und Topoly an, von denen mindestens 2.600 M&#228;nner, Frauen und Kinder sofort in den Gaskammern get&#246;tet wurden. Es folgten bis zum 16<em>.</em> Mai 1944 sieben weitere Transporte aus Ungarn mit je mindestens 3.000 Deportierten, von denen mindestens 75 % sofort in den Gaskammern get&#246;tet wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt kamen im Zeitraum von Januar 1943 bis zum 16. Mai 1944 an der alten Rampe ca. 295.000 Deportierte an. Mindestens 208.000 von ihnen wurden unmittelbar nach ihrer Ankunft in den Gaskammern von Birkenau umgebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Fr&#252;hestens ab dem 17. Mai 1944 kamen alle Deportationsz&#252;ge an der neuen Rampe im Lager Birkenau an. Von diesem Zeitpunkt an waren die f&#252;r das Stammlager zust&#228;ndigen Kompanien &#8211; und damit auch der Angeklagte, welcher der f&#252;r das Stammlager zust&#228;ndigen 3. Kompanie angeh&#246;rte &#8211; mit der Sicherung der ankommenden Transporte nicht mehr befasst. Ein Umstellen der Rampe war hier nicht mehr erforderlich, weil die Z&#252;ge innerhalb des Lagers entladen wurden und das Lager selbst durch die elektrische Umz&#228;unung und die kleine Postenkette ausreichend gesichert war. Die Absicherung der Selektionen und der anschlie&#223;enden T&#246;tungen oblag jetzt allein den Wachkompanien von Birkenau.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Auch diejenigen Deportierten, die bei der Selektion an der Rampe als arbeitsf&#228;hig ausgew&#228;hlt wurden, sollten nach dem Vernichtungsplan der nationalsozialistischen F&#252;hrung den Tod finden. Zuvor sollte jedoch ihre Arbeitskraft ausgebeutet werden. Sie mussten im Anschluss an die Selektion eine entw&#252;rdigende Prozedur &#252;ber sich ergehen lassen, die sowohl f&#252;r die dem Stammlager Zugewiesenen als auch f&#252;r die Birkenau zugeteilten Deportierten identisch war. Sie zielte darauf ab, den Menschen die Individualit&#228;t zu nehmen, sie zu Objekten zu degradieren und sie dadurch f&#252;r die beabsichtigte, anschlie&#223;ende Verwendung als Arbeitssklaven gef&#252;gig zu machen. Sie wurden zun&#228;chst in Gruppen in die im Lagerjargon &#8222;Sauna&#8220; genannten Baracken &#252;berf&#252;hrt, wo die &#8222;Desinfektion&#8220; erfolgte. Die Deportierten mussten sich vollst&#228;ndig entkleiden, ihre Kleidung wurde eingezogen. Dann wurde ihnen der Kopf rasiert und die K&#246;rperbehaarung der Achseln und des Schambereichs entfernt. Der nackte K&#246;rper wurde auf versteckte Wertgegenst&#228;nde untersucht. Vielen Deportierten wurde eine Gefangenennummer auf den linken Unterarm t&#228;towiert. Anschlie&#223;end wurden die Menschen in eine gro&#223;e Duschhalle gef&#252;hrt, wo sie sich waschen mussten. Dazu gab es weder Seife noch Handt&#252;cher zum Abtrocknen, so dass sie im Anschluss nass die ihnen zugewiesene, gestreifte H&#228;ftlingskleidung &#8211; Hose und Jacke bzw. Kleid, M&#252;tze, Holzschuhe, keine Unterw&#228;sche, keine Str&#252;mpfe &#8211; anziehen mussten. Die Kleidung wurde von den H&#228;ftlingen in der Folge Tag und Nacht getragen. Wechselbekleidung gab es nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Untergebracht wurden die Deportierten in einfachen Holzbaracken, die teilweise noch nicht einmal einen Boden hatten. Sie boten keinen hinreichenden Schutz vor K&#228;lte und Feuchtigkeit. Einige waren mit einfachsten Holzpritschen ausgestattet, auf denen bis zu sechs Personen mit einer einzigen Decke schlafen mussten. Andere Baracken verf&#252;gten noch nicht einmal &#252;ber solch einfache Pritschen, die Menschen mussten dann auf dem nackten Boden liegen. Zweimal t&#228;glich wurde die Anwesenheit der H&#228;ftlinge im Rahmen eines Appells, bei dem die Gefangenen oft stundenlang stillstehen mussten, &#252;berpr&#252;ft. Die Tage im Lager waren f&#252;r die Gefangenen von st&#228;ndigen Schikanen und Gewalttaten der Aufseher gepr&#228;gt. Das SS-Personal lie&#223; die Inhaftierten bei jeder Gelegenheit sp&#252;ren, dass sie entrechtet und unterworfen waren. Bei Begegnungen mit SS-Angeh&#246;rigen mussten sie sofort die M&#252;tzen vom Kopf nehmen und durften ihnen nicht in die Augen sehen. Bei Verst&#246;&#223;en, aber auch v&#246;llig willk&#252;rlich und ohne jeden Anlass, gab es Schl&#228;ge sowie andere Misshandlungen und Qu&#228;lereien. Angst war deshalb ein immer gegenw&#228;rtiges und das vorherrschende Gef&#252;hl bei den Inhaftierten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die Existenzbedingungen der H&#228;ftlinge waren so unmenschlich, dass sie in der Regel innerhalb weniger Wochen zum Tod f&#252;hrten. Die H&#228;ftlinge wurden quantitativ und qualitativ v&#246;llig unzureichend ern&#228;hrt. Sie erhielten am Morgen eine Tasse Ersatzkaffee oder Tee, mittags einen Sch&#246;pfl&#246;ffel w&#228;ssriger Suppe und am Abend eine Scheibe Brot mit einem kleinen St&#252;ck Margarine. Die bewusste Unterern&#228;hrung hatte schnell Folgen. Neben einem qu&#228;lenden, andauernden und den ganzen Menschen beherrschenden Hungergef&#252;hl bewirkte sie einen schnellen Abbau der k&#246;rperlichen und geistigen Kr&#228;fte. Die Menschen nahmen extrem an Gewicht ab. Nach Verbrauch der k&#246;rpereigenen Reserven an Kohlenhydraten, Fetten und Proteinen zeigte sich eine starke Auszehrung des K&#246;rpers, die bereits &#228;u&#223;erlich anhand des kn&#246;chernen Sch&#228;dels und der hervorspringenden Knochen an Schultern, Schl&#252;sselbeinen, H&#252;ften und Knien klar zu erkennen und die h&#228;ufig von auff&#228;lligen, schmerzhaften Hunger&#246;demen begleitet war. Im weiteren Verlauf trat eine allgemeine Atrophie mit zunehmender R&#252;ckbildung der inneren Organe auf, die organische Minder- und Fehlfunktionen mit entsprechenden schwersten k&#246;rperlichen Beschwerden und Schmerzen nach sich zog bis hin zum vollst&#228;ndigen Organversagen und dem dadurch bewirkten Tod der Menschen. Bis zum Todeseintritt erlitten die Menschen schwere k&#246;rperliche und &#8211; angesichts des bewusst erlebten k&#246;rperlichen und geistigen Abbaus, der offensichtlich langsam zum Tode f&#252;hrte &#8211; auch seelische Qualen. Der qu&#228;lende, st&#228;ndig vorhandene und alles beherrschende Hunger bewirkte nicht zuletzt in vielen F&#228;llen auch gravierende Verhaltens&#228;nderungen bei den Gefangenen. Von erbitterten K&#228;mpfen um das wenige zur Verf&#252;gung stehende Essen &#252;ber die fieberhafte Suche nach weiteren Nahrungsquellen bis hin zum Verzehr ungenie&#223;barer Abf&#228;lle und von Leichenteilen beseitigte der Hunger die menschlichen Hemmschwellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verlauf der Hungerkrankheit wurde durch die &#252;brigen Lebensumst&#228;nde forciert. Nach Ablauf der Quarant&#228;nezeit wurden die Gefangenen verschiedenen Arbeitskommandos zugeteilt, bei denen sie t&#228;glich zehn Stunden Schwerstarbeit zu leisten hatten. Sie wurden unter anderem bei dem Bau und dem Betrieb der Siemens-Werke und der IG-Farben, im Stra&#223;enbau, in der Landwirtschaft, aber auch innerhalb des Lagers, zum Beispiel im Lager &#8222;Kanada&#8220; beim Sortieren des H&#228;ftlingsgutes, im H&#228;ftlingskrankenbau und bei den an den Krematorien t&#228;tigen Sonderkommandos eingesetzt. Die t&#228;gliche harte Arbeit mit einem erh&#246;hten Kalorienbedarf f&#246;rderte die Auszehrung und den k&#246;rperlichen Abbau der Gefangenen extrem. T&#228;glich brachen H&#228;ftlinge bei der Arbeit wegen v&#246;lliger Entkr&#228;ftung zusammen, viele von ihnen verstarben w&#228;hrend der Arbeit an den Folgen der Unterern&#228;hrung. Sie mussten am Abend von den Mitgefangenen in das Lager zur&#252;ckgetragen werden, damit beim Abendappell die Zahlen stimmten. Wer beim Appell durch Kraftlosigkeit und damit unzureichende Arbeitskraft auffiel &#8211; das waren im Lagerjargon die sogenannten &#8222;Muselm&#228;nner&#8220; &#8211; wurde selektiert und im Bewusstsein des ihm nun unmittelbar bevorstehendes Todes der T&#246;tung in den Gaskammern oder mittels Phenolinjektionen in das Herz zugef&#252;hrt. Gleiches geschah bei den regelm&#228;&#223;ig angesetzten Selektionen durch den Lagerarzt, die bei den Gefangenen sehr gef&#252;rchtet waren und bei denen sie ob der anstehenden, ihnen bewussten Entscheidung &#252;ber Leben und Tod extremen psychischen Belastungen ausgesetzt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch die Unterern&#228;hrung bewirkte Beeintr&#228;chtigung s&#228;mtlicher K&#246;rperfunktionen und Herabsetzung der k&#246;rpereigenen Immunabwehr beg&#252;nstigte zudem das Erkranken der H&#228;ftlinge an Infektionskrankheiten wie Ruhr, Tuberkulose, Lungenentz&#252;ndungen und Typhus, deren Auftreten ihrerseits durch die unzureichenden hygienischen Bedingungen und die gesamte Unterbringungssituation gef&#246;rdert wurde. Das Zusammenpferchen vieler Menschen auf engstem Raum in den Baracken, die unzureichenden sanit&#228;ren Anlagen, das vollst&#228;ndige Fehlen von Hygieneartikeln wie Seife, Zahnb&#252;rsten, Toilettenpapier sowie der fehlende Schutz der Menschen vor K&#228;lte und N&#228;sse beg&#252;nstigten die Entstehung und die rasche Verbreitung von Krankheiten. Eine zureichende medizinische Versorgung war zudem nicht gegeben. Allenfalls wurden diejenigen, von denen nach ihrem Allgemeinzustand eine rasche Genesung und Wiederherstellung der Arbeitsf&#228;higkeit zu erwarten war, medizinisch behandelt. Die Behandlung erfolgte jedoch auch in diesen F&#228;llen nur mit &#228;u&#223;erst beschr&#228;nkten Mitteln. Operationen wurden ohne Narkose durchgef&#252;hrt, Medikamente standen nicht zur Verf&#252;gung, Verbandsmaterial war Mangelware. Diejenigen, die nach sp&#228;testens drei Tagen nicht genesen und arbeitsf&#228;hig waren, wurden selektiert und &#8211; in sicherer Kenntnis ihres unmittelbar bevorstehenden Todes &#8211; entweder mit einer Phenolinjektion in das Herz get&#246;tet oder den Gaskammern zugef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gro&#223;teil der Gefangenen, die nicht schon zuvor selektiert wurden, starb innerhalb von drei bis vier Monaten nach langdauernden, starken Schmerzen an Organversagen, akutem Herz-Kreislaufversagen oder interkurrenten, qu&#228;lenden Erkrankungen als Folgen der Unterern&#228;hrung und der sonstigen Lebensbedingungen im Lager. Infolge der Lebensverh&#228;ltnisse kamen allein im Stammlager Auschwitz I im Tatzeitraum mindestens 8.000 Menschen ums Leben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Den Befehlsgebern der SS war stets bewusst, dass die Lebensverh&#228;ltnisse im Lager innerhalb eines &#252;berschaubaren Zeitraums unausweichlich zum Tod der Insassen f&#252;hren w&#252;rden. Das wollten sie auch. Denn das Leben der Inhaftierten war ihnen nichts wert, es kam ihnen nur darauf an, mit m&#246;glichst geringem finanziellem Einsatz die Arbeitskraft der Gefangenen zu nutzen und damit die Vernichtung des nach ihrer Lebensanschauung &#8222;minderwertigen&#8220; Lebens maximal zu rationalisieren. Dass die Inhaftierten auf diese Weise vor ihrem Tod schreckliche Qualen erlitten, war ihnen vielfach gleichg&#252;ltig und nahmen sie zumindest in Kauf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Im Lager Auschwitz I nahm die politische Abteilung auch regelm&#228;&#223;ig Exekutionen durch Erschie&#223;ungen vor. Die Opfer waren politische H&#228;ftlinge, Widerst&#228;ndler und Gefangene, die gegen die Lagerordnung versto&#223;en hatten. Sie wurden &#252;berwiegend im Lagergef&#228;ngnis im Keller des Blocks 11, dem sogenannten &#8222;Bunker&#8220;, gefangen gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erschie&#223;ungen fanden ab dem Herbst 1941 auf dem zwischen den Bl&#246;cken 10 und 11 befindlichen Hof statt. Dieser war durch eine drei Meter hohe, von Block zu Block verlaufende Mauer gegen Einblicke von au&#223;en abgeschirmt. Die zum Hof gelegenen Fenster des Blocks 10 waren mit Holzbrettern vernagelt. Die Kellerfenster des Blocks 11, in dem sich das Lagergef&#228;ngnis &#8211; der sogenannte &#8222;Bunker&#8220; &#8211; befand, waren zugemauert. F&#252;r die Durchf&#252;hrung der Erschie&#223;ungen war an der Au&#223;enmauer des Hofes eigens eine Hinrichtungswand aus schwarzen Isolierplatten errichtet worden. In aller Regel wurde eine Vielzahl von Gefangenen im Rahmen einer &#8222;Aktion&#8220; erschossen, h&#228;ufig handelte es sich um Massenerschie&#223;ungen nach sogenannten &#8222;Bunkerleerungen&#8220;, wenn das Lagergef&#228;ngnis &#252;berf&#252;llt war und Platz f&#252;r neue H&#228;ftlinge geschaffen werden sollte, aber auch dann, wenn tats&#228;chliche oder vermeintliche Widerstandsgruppen ausfindig gemacht worden waren, so am 28. Oktober 1942, als 260 polnische Widerst&#228;ndler an der schwarzen Wand erschossen wurden. Im Tatzeitraum erfolgten solche Erschie&#223;ungen am 6. Januar 1943 (eine unbekannte Zahl von H&#228;ftlingen, die bei der Effektenkammer eingesetzt waren), am 25. Juni 1943 (13 Angeh&#246;rige einer Widerstandsgruppe im Lager sowie 120 H&#228;ftlinge), am 15. Juli 1943 (12 H&#228;ftlinge) und am 11. Oktober 1943 (160 polnische Zivilisten, Angeh&#246;rige der polnischen Intelligenz). Die Exekutionen wurden sowohl von den Angeh&#246;rigen der politischen Abteilung des Lagers als auch von Erschie&#223;ungskommandos ausgef&#252;hrt, die sich aus den Reihen der Wachmannschaften rekrutierten und welche f&#252;r die Ausf&#252;hrung dieser als &#8222;Sonderaufgabe&#8220; bezeichneten T&#246;tungshandlungen Sonderverpflegung erhielten. Dabei wurden die Todeskandidaten entweder &#252;ber die Kellertreppe aus dem Bunker heraus oder direkt vom Hof unbekleidet an die Erschie&#223;ungswand gef&#252;hrt. Sie mussten sich mit dem Gesicht zur Wand aufstellen und dort im Bewusstsein ihres unmittelbar bevorstehenden Todes auf ihre Hinrichtung warten, bis sie schlie&#223;lich mit einem Genickschuss get&#246;tet wurden. Die Leichen wurden anschlie&#223;end von Funktionsh&#228;ftlingen in einer Hofecke gegen&#252;ber der schwarzen Wand abgelegt, bis die Erschie&#223;ungsaktion beendet war und die Leichen auf offenen Karren durch das Lager zum Krematorium transportiert wurden. Die nachfolgenden Todeskandidaten mussten dieses Prozedere mit ansehen, bis sie selbst an der Reihe waren, get&#246;tet zu werden. Soweit sie selbst erst unmittelbar vor ihrer Erschie&#223;ung in den Hof gef&#252;hrt wurden, sahen sie das Blut an der Wand und auf dem Boden und die in der Ecke des Hofes gestapelten Leichen ihrer Vorg&#228;nger. Selbst die ersten Todeskandidaten einer Aktion wussten beim Ansehen der schwarzen Wand und der Sch&#252;tzen, was ihnen bevorstand. Im Bewusstsein ihrer nahen Exekution erlitten sie vor ihrer T&#246;tung Todesangst und gr&#246;&#223;te seelische Qualen. Ihre Schreie sowie die Sch&#252;sse, mit denen die Todeskandidaten get&#246;tet wurden, waren im ganzen Lager zu h&#246;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die vorbeschriebene Weise wurden an der schwarzen Wand zwischen Block 10 und Block 11 des Stammlagers allein im Zeitraum von Januar 1943 bis November 1943 mindestens 650 Gefangene erschossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die offensichtlichen Qualen der zur Erschie&#223;ung bestimmten Gefangenen nahmen die SS-Leute, welche die T&#246;tungen anordneten und zum Teil selbst durchf&#252;hrten, aufgrund ihrer nationalsozialistischen, menschenverachtenden Gesinnung zumindest billigend in Kauf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte hatte von allen diesen Vorg&#228;ngen sp&#228;testens im Tatzeitraum umfassende und detaillierte Kenntnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits w&#228;hrend seines Dienstes in der Kommandantur unmittelbar nach seiner Versetzung nach Auschwitz hatte der Angeklagte erkannt, dass Auschwitz kein Arbeitslager f&#252;r Kriegsgefangene war, sondern dass hier Menschen allein aus ideologischen Gr&#252;nden massenhaft get&#246;tet wurden. Als der Angeklagte nach einigen Wochen voll verwendungsf&#228;hig war und zum regul&#228;ren Wachdienst eingeteilt wurde, vervollst&#228;ndigte sich sein Wissen &#252;ber die T&#246;tungen in Auschwitz durch den turnusm&#228;&#223;igen Dienst in der kleinen und gro&#223;en Postenkette und bei der Begleitung der Arbeitskommandos sowie durch den regelm&#228;&#223;igen Bereitschaftsdienst an der alten Eisenbahnrampe. Von den Wacht&#252;rmen der kleinen Postenkette konnte er in das Stammlager blicken und dort die v&#246;llig ausgemergelten und kranken Gefangenen sehen. Von den Wacht&#252;rmen der gro&#223;en Postenkette entlang der alten Rampe zwischen Auschwitz und Birkenau beobachtete er das Ankommen der Deportationsz&#252;ge, die seit Mai 1942 dort regelm&#228;&#223;ig eintrafen, sowie die anschlie&#223;ende Selektion und den Abtransport der Selektierten zu den Gaskammern. Im Rahmen der Bereitschaftsdienste nahm er das Geschehen an der Rampe beim Umstellen dieses Bereiches aus unmittelbarer N&#228;he wahr. Bei der Begleitung der Arbeitskommandos sah er die v&#246;llig ausgezehrten K&#246;rper der H&#228;ftlinge, die unzureichende Nahrung, die ihnen mittags zur Verf&#252;gung gestellt wurde, und die schwere, die Kr&#228;fte der Inhaftierten v&#246;llig &#252;bersteigende Arbeitsbelastung. Er sah selbst das Leiden der hungernden Gefangenen, und erlebte, dass sie w&#228;hrend der Arbeit vor Ersch&#246;pfung zusammenbrachen oder gar starben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber seine Wahrnehmungen tauschte sich der Angeklagte mit seinen Kameraden und mit anderen, schon l&#228;nger in Auschwitz t&#228;tigen Mitgliedern des Wachbataillons aus. Alle waren &#252;ber die Einzelheiten der T&#246;tungen schon aufgrund ihrer eigenen Dienste an wechselnden Standorten gut informiert. Zudem herrschte zwischen Kommandantur und Innendienst auf der einen und den Wachmannschaften auf der anderen Seite ein reger Personalaustausch, im Zuge dessen je nach Bedarf Wachleute in den Innendienst abkommandiert oder versetzt und auch wieder zur&#252;ck kommandiert wurden. Der Personaltransfer erm&#246;glichte einen umfassenden Austausch von detailliertem Wissen auch bez&#252;glich der lagerinternen Vorg&#228;nge. Angesichts der herausragenden Grausamkeit des Geschehens in Auschwitz, die bei allen Beteiligten Gespr&#228;chsbedarf hervorrief, war das Vernichtungsgeschehen auch in den Details Gegenstand der Gespr&#228;che unter den Wachleuten. In der 3. Kompanie, zu welcher der Angeklagte am 07. Juni 1942 versetzt wurde, fand zudem zwischen dem Kompaniechef P 1 und den Mitgliedern seiner &#8222;Peer-Group&#8220; &#8211; zu der auch der Angeklagte geh&#246;rte &#8211; ein reger Informationsaustausch statt, der zu einer umfassenden Kenntnis der Geschehnisse im Lager f&#252;hrte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Angeklagte sich f&#252;r die Vorg&#228;nge im Lager interessierte, nutzte er den Umstand, dass er Zugang zum inneren Lagerbereich hatte, um sich bei mehreren Gelegenheiten alles genau anzusehen. Er schaute sich unter anderen die Krematorien an und beobachtete mindestens einmal, wie die Selektierten der T&#246;tung in den Gaskammern zugef&#252;hrt wurden. Dabei beobachtete er, wie die ahnungslosen Menschen sich ohne Widerstand in die Gaskammern treiben lie&#223;en und h&#246;rte wenig sp&#228;ter ihre Schreie. Auch sah er sich den Hof zwischen Block 10 und 11 an, in dem H&#228;ftlinge erschossen wurden. Bei seinem Aufenthalt im Schutzhaftlager kam er auch mit den ausgehungerten Gefangenen in Kontakt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Sp&#228;testens bei der Aus&#252;bung seiner Dienstaufgaben in den Jahren 1943 und 1944 war dem Angeklagten mithin sowohl aus den Gespr&#228;chen mit anderen Angeh&#246;rigen des Wachsturmbanns als auch aus eigener Wahrnehmung zu jeder Zeit bewusst, dass Ausschwitz ein Vernichtungslager war, das einzig und allein dem Zweck diente, die dorthin Deportierten aus ideologischen Gr&#252;nden massenweise zu t&#246;ten, und dass die das Vernichtungsgeschehen bestimmenden nationalsozialistischen Machthaber aufgrund ihrer rassistischen und menschenverachtenden Weltanschauung die bei den T&#246;tungen von den Opfern erlittenen Qualen f&#252;r eine m&#246;glichst effektive T&#246;tung zumindest in Kauf nahmen. Er wusste, dass die Opfer sich aufgrund vielfacher, bewusster T&#228;uschungen &#252;ber die T&#246;tungsabsicht v&#246;llig ahnungs- und wehrlos ohne Widerstand in die Gaskammern begaben und dass die Menschen dort langsam und qualvoll an der Vergiftung durch das Gas Zyklon B starben. Er kannte auch den qualvollen und langsamen Verlauf des Hungertods, den unz&#228;hlige Gefangene aufgrund der unzul&#228;nglichen Lebensbedingungen erlitten. Ihm waren schlie&#223;lich auch die seelischen Qualen bewusst, welche die Gefangenen im Bewusstsein der ihnen bevorstehenden Exekution an der schwarzen Wand im Hof zwischen Block 10 und 11 des Stammlagers erlitten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Bei alledem war ihm klar, dass den Gefangenen damit unsagbares Unrecht widerfuhr, f&#252;r welches es keine Rechtfertigung gab. Ihm war bewusst, dass allein die Religions- und Volkszugeh&#246;rigkeit der Opfer, die &#8211; wie er aufgrund seiner Ausbildung und der Schulungen wusste &#8211; einziger Grund ihrer Verfolgung war, niemals die T&#246;tungen rechtfertigen konnte. Dass von den Deportierten, von denen zuerst Kinder, Alte und Kranke get&#246;tet wurden, keinerlei Gefahr ausging, war auch f&#252;r den Angeklagten nicht zweifelhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Angeklagten war auch bewusst, dass w&#228;hrend seiner T&#228;tigkeit in Auschwitz tausende von Menschen ums Leben kamen. Anhand der Anzahl der ankommenden Waggons und der Menge der aus ihnen heraus getriebenen Menschen sowie der Vielzahl der Leichen konnte er die au&#223;erordentliche Zahl der Opfer in etwa absch&#228;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte war sich als privilegiertes Mitglied des SS-Totenkopfsturmbanns ferner seiner Rolle im Rahmen des Massenmordes stets bewusst. Ihm war klar, dass die ihm obliegende Bewachung der Gefangenen bereits durch seine blo&#223;e Anwesenheit in Uniform und mit Schusswaffe und die dadurch bewusst erzeugte Drohkulisse wesentlich zur Umsetzung des T&#246;tungsgeschehens beitrug. Er wusste, dass er mit jeder seiner T&#228;tigkeiten in den verschiedenen Aufgabenbereichen der 3. Kompanie &#8211; sowohl als Wachposten als auch sp&#228;ter als Gruppenf&#252;hrer &#8211; den Massenmord f&#246;rderte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Das nahm der Angeklagte zumindest hin. Nachdem er anfangs seine Kameraden aus dem Fronteinsatz, mit denen er im engen Zusammenleben und unter den gef&#228;hrlichen Bedingungen des Feldeinsatzes sehr vertraut geworden war, noch vermisste, wurden ihm nach und nach die Sicherheit, die ihm seine T&#228;tigkeit im Konzentrationslager Auschwitz bot, und das Ansehen, das er dort genoss, wichtiger. Insbesondere in der 3. Kompanie als Mitglied der &#8222;Peer-Group&#8220; um den Kompaniechef P 1 f&#252;hlte er sich gut aufgehoben. Durchgreifende Bedenken hinsichtlich des Vernichtungsgeschehens, zu dem er durch seine T&#228;tigkeit beitrug, stellten sich ihm in der Gesellschaft der Gleichgesinnten und unter dem st&#228;ndigen Einfluss ideologischer Schulungen nicht. Die nationalsozialistische Weltanschauung teilte er jedenfalls insoweit, als er die &#8222;arischen&#8220; Deutschen f&#252;r &#252;berlegen und die Menschen nicht &#8222;arischer&#8220; Herkunft, insbesondere Juden, f&#252;r grunds&#228;tzlich &#8222;minderwertig&#8220; hielt. Zudem vertraute er &#8211; wie auch alle seine Kameraden &#8211; seinen Vorgesetzten und dem nationalsozialistischen System, das ihn seit seiner fr&#252;hen Jugend gepr&#228;gt hatte. Ob der Angeklagte dar&#252;ber hinaus aufgrund seiner nationalsozialistischen Gesinnung auch selbst ein eigenes Interesse an der Verwirklichung der &#8222;Endl&#246;sung&#8220; hatte, konnte im Rahmen der Hauptverhandlung nicht gekl&#228;rt werden. Jedenfalls aber war ihm das Schicksal der Opfer in Auschwitz aufgrund seiner Weltanschauung grunds&#228;tzlich gleichg&#252;ltig. Das massenhafte T&#246;ten der auch aus seiner Sicht &#8222;minderwertigen&#8220; j&#252;dischen Menschen in Auschwitz war f&#252;r ihn mit der Zeit zur Normalit&#228;t geworden. Der Angeklagte f&#252;hrte die ihm &#252;bertragenden Wachaufgaben in Kenntnis des durch sie gef&#246;rderten Massenmordes gewissenhaft aus und erwies sich bei seinen Diensten in der kleinen und gro&#223;en Postenkette, bei der Bewachung der Arbeitskommandos und bei den Bereitschaftsdiensten der 3. Kompanie an der alten Rampe als willf&#228;hriger und effizienter Gefolgsmann. Das f&#252;hrte am 01. Februar 1943 zu seiner Bef&#246;rderung zum Rottenf&#252;hrer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit wurden die F&#252;hrungsqualit&#228;ten des Angeklagten erprobt. Zwar war er zu diesem Zeitpunkt nur Rottenf&#252;hrer. Als Mitglied der Kerntruppe um seinen Kompaniechef P 1 war der Angeklagte jedoch bereits mit einer besonderen Befehlsgewalt ausgestattet. Diese nutzte der Angeklagte, um sich weiter zu bew&#228;hren. Dazu bestand angesichts der mittlerweile nahezu t&#228;glich eintreffenden Deportationsz&#252;ge mit tausenden zumeist j&#252;dischen Deportierten reichlich Anlass und Gelegenheit. Die st&#228;ndig wachsende Zahl der Deportierten, die innerhalb k&#252;rzester Zeit in den Gaskammern get&#246;tet oder der Zwangsarbeit zugef&#252;hrt werden sollten, erforderte einen absolut reibungslosen und effizienten Ablauf aller dazu erforderlichen Schritte. Dies machte den Einsatz aller verf&#252;gbaren Wachkr&#228;fte und deren strenge und zielgerichtete F&#252;hrung erforderlich. Der Angeklagte als verl&#228;sslicher und verdienter reichsdeutscher SS-Angeh&#246;riger wurde mit der F&#252;hrung kleinerer Wachgruppen, zum Beispiel bei der Begleitung der Arbeitskommandos, und mit Kontrollaufgaben, etwa innerhalb der kleinen und gro&#223;en Postenkette und beim Rampendienst betraut. Diese F&#252;hrungst&#228;tigkeiten gefielen dem Angeklagten und er &#252;bte sie gewissenhaft in Kenntnis ihrer Bedeutung f&#252;r die Abwicklung des Vernichtungsgeschehens aus. Um sich dauerhaft f&#252;r solche Aufgaben zu qualifizieren, meldete er sich freiwillig zur Weiterbildung zum Unterscharf&#252;hrer. Seinen Vorgesetzten erschien der pflichtbewusste und ehrgeizige Angeklagte als besonders f&#246;rderungsw&#252;rdig. Deshalb absolvierte er den Unterf&#252;hrerlehrgang &#8211; anders als die meisten seiner Kameraden &#8211; nicht in der N&#228;he von Auschwitz, sondern wurde zur SS-Junkerschule in O 20 geschickt, deren Absolventen nach der nationalsozialistischen Rassenideologie den zuk&#252;nftigen F&#252;hrungskader der SS bilden sollten. Auch das erf&#252;llte den Angeklagten mit Stolz. In O 20 wurde der Angeklagte zwei Monate lang f&#252;r die kommenden F&#252;hrungsaufgaben geschult. Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs kehrt er nach Auschwitz zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Dort lief das Vernichtungsgeschehen bereits seit dem Fr&#252;hjahr 1943 auf Hochtouren. Insbesondere die R&#228;umung der gro&#223;en j&#252;dischen Ghettos in Saloniki / Griechenland im M&#228;rz und April 1943 sowie der Ghettos Sosnowitz und Bendsburg in Oberschlesien Anfang August 1943, bei denen jeweils mindestens 15 Z&#252;ge mit durchschnittlich je 2.500 Menschen ankamen, erforderte den vollen Einsatz aller verf&#252;gbaren Kr&#228;fte. Neben den turnusm&#228;&#223;igen Wachdiensten waren daran alle Kompanien &#8211; und damit auch die 3. Kompanie &#8211; mit Rampendiensten und Begleitdiensten regelm&#228;&#223;ig beteiligt. Als Anerkennung f&#252;r die von allen SS-Angeh&#246;rigen geleistete Arbeit anl&#228;sslich dieser &#8222;Sonderaktionen&#8220; befahl der Lagerkommandant bei mehreren Gelegenheiten, so etwa mit Standortbefehl vom 6. August 1943, f&#252;r kurze Zeitr&#228;ume &#8211; etwa ein Wochenende &#8211; das Ruhen jeglichen &#8222;Dienstbetriebs&#8220; und gew&#228;hrte dadurch dem gesamten KZ-Personal Sonderurlaub. Mitglieder des Totenkopfsturmbanns, die sich bei der Bew&#228;ltigung der &#8222;Sonderaufgaben&#8220; besonders hervor getan hatten, wurden ausgezeichnet. Zu ihnen geh&#246;rte der F&#252;hrer der 3. Kompanie Auschwitz I, P 1, dem f&#252;r die Erf&#252;llung der ihm &#252;bertragenen &#8222;Sonderaufgaben&#8220; das Kriegsverdienstkreuz 2. Klasse mit Schwertern verliehen wurde. Ebenso wie sein Kompaniechef P 1 bew&#228;hrte sich auch der zu dessen Kerntruppe geh&#246;rende Angeklagte bei der t&#228;glichen Abwicklung des Massenmordes. Da auch seine sonstige F&#252;hrung gut war und ihm zu keiner Zeit Strafen erteilt werden mussten, wurde er &#8211; wie von ihm erstrebt &#8211; am 1. September 1943 zum Unterscharf&#252;hrer mit einem Gehalt von ca. 1.000 Reichsmark monatlich bef&#246;rdert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit hatte der Angeklagte zumindest die Funktion eines Gruppenf&#252;hrers in der 3. Kompanie. In dieser Eigenschaft unterstand ihm eine Gruppe von bis zu 15 Wachleuten, die seine Anweisungen bei der Dienstaus&#252;bung zu befolgen hatten. Bei der Leitung seiner Gruppe war es seine Aufgabe, die Dienstanweisungen seiner Vorgesetzten umzusetzen. Ihm kam damit eine Schl&#252;sselfunktion bei der Organisation und Durchf&#252;hrung der seiner Gruppe obliegenden Aufgaben bei den Wachdiensten in den Postenketten, bei der Begleitung der Arbeitskommandos und insbesondere bei den Diensten an der alten Rampe zu. Dazu stand er in engem Kontakt mit seinen Dienstvorgesetzten, die ihn zur ordnungsgem&#228;&#223;en und effizienten Erf&#252;llung seiner Aufgaben &#252;ber die wesentlichen Vorg&#228;nge im Lager unterrichteten. Damit war er eine wichtige Schnittstelle zwischen F&#252;hrungsebene und Mannschaftsdienstgraden mit engem Kontakt zu den F&#252;hrern seiner Kompanie. In dieser Funktion war der Angeklagte bis zum 12. Juni 1944 in der 3. Kompanie des Wachsturmbannes Auschwitz t&#228;tig. Im gesamten Tatzeitraum von Januar 1943 bis zum 12. Juni 1944 war er insgesamt lediglich maximal drei Monate aufgrund von Ausbildung, Krankheit und Urlaub nicht als Wachmann in Auschwitz t&#228;tig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Gesuch zur Versetzung zur&#252;ck an die Kriegsfront, das jederzeit m&#246;glich und angesichts des gro&#223;en Bedarfs an Soldaten in den Jahren 1943 und 1944 auch erfolgreich gewesen w&#228;re, stellte der jedenfalls im Tatzeitraum kriegsverwendungsf&#228;hige Angeklagte nicht. Er wollte im sicheren &#8222;Innendienst&#8220; des Konzentrationslagers verbleiben und dort das Beste f&#252;r sich herausholen. Daf&#252;r nahm der Angeklagte zumindest in Kauf, dass unter seiner Mithilfe massenhaft unschuldige Menschen in Auschwitz auf qualvolle Weise umgebracht wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Am 13. Juni 1944 wurde der Angeklagte zum Wachsturmbann Sachsenhausen versetzt. Er verrichtete dort zun&#228;chst bis zum 21. Juli 1944 Dienst in der 9. Kompanie. Am 22. Juli 1944 wurde er gem&#228;&#223; &#8222;fernm&#252;ndlichem Bataillonsbefehl&#8220; vom 20. Juli 1944 zur 8. Kompanie des Wachsturmbannes Sachsenhausen versetzt. Unmittelbar danach verl&#228;ngerte der Angeklagte seine Dienstverpflichtung bei der Waffen-SS auf zw&#246;lf Jahre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Kurz vor dem Kriegsende, als sich die russische Armee Berlin n&#228;herte, wurden aus den Wachmannschaften der Konzentrationslager Kampfeinheiten gebildet. Am 5. April 1945 schloss sich der Angeklagte der Kampfgruppe &#8222;Wimmer&#8220; des 3. Germanischen SS-Panzer-Korps an. Einen Monat sp&#228;ter, am 5. Mai 1945, wurde der Angeklagte mit weiteren Angeh&#246;rigen seiner Einheit in englische Kriegsgefangenschaft genommen. Diese wurde f&#252;r den Angeklagten bis zum 20. Mai 1948 in verschiedenen Lagern in Deutschland, Belgien und England vollzogen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft heiratete der Angeklagte seine Verlobte, die er w&#228;hrend seiner T&#228;tigkeit in Auschwitz kennengelernt hatte, und baute sich mit seiner Familie eine Existenz in 0 6 auf. &#220;ber seine T&#228;tigkeit in den Konzentrationslagern sprach er bis zu seiner Beschuldigtenvernehmung in der vorliegenden Sache im Februar 2014 mit niemandem.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Die Angeh&#246;rigen der im Tatzeitraum im Konzentrationslager Auschwitz in den Gaskammern, durch Erschie&#223;en und durch die Lebensumst&#228;nde get&#246;teten Menschen leiden bis heute unter dem gewaltsamen Verlust ihrer Verwandten. Durch die Vernichtungsmaschinerie Auschwitz haben sie ganz &#252;berwiegend den Gro&#223;teil ihrer Angeh&#246;rigen verloren, manche sind sogar die einzigen &#220;berlebenden ihrer gesamten Gro&#223;familie. Von dem Tod ihrer Angeh&#246;rigen erfuhren die zu diesem Zeitpunkt zumeist noch jugendlichen Nebenkl&#228;ger auf ihre bange Frage nach deren Verbleib auf grausame Weise durch die lapidare Mitteilung, dass diese bereits &#8222;durch den Schornstein gegangen&#8220; seien. Mit ihren Verwandten verloren die Nebenkl&#228;ger auch ihre bisherige Heimat, da ihre Wohnungen und H&#228;user sowie der gesamte Familienbesitz nach den Deportationen von anderen Menschen in Besitz genommen worden waren. Viele der &#220;berlebenden verlie&#223;en daraufhin ihre Heimatl&#228;nder und wanderten in die USA, nach Kanada, Israel und in andere L&#228;nder aus, wo sie sich ohne die Unterst&#252;tzung ihrer Verwandten ein neues Leben aufbauen mussten. Die Vorstellung von dem schrecklichen Tod ihrer Angeh&#246;rigen, die nicht zuletzt aufgrund ihrer eigenen Erinnerung an die grausame Lagerwirklichkeit f&#252;r sie in der Folgezeit stets gegenw&#228;rtig war, pr&#228;gt und belastet die &#220;berlebenden noch immer. Alptr&#228;ume und Schuldgef&#252;hle gegen&#252;ber den Verstorbenen geh&#246;ren bis heute zu ihrem Leben. Die Weitergabe des Erlebten und des Leidens ihrer Angeh&#246;rigen zur Mahnung k&#252;nftiger Generationen ist ihnen Verpflichtung und wesentlicher Lebensinhalt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte hat sich durch eine von seinem Verteidiger verlesene und von ihm best&#228;tigte Erkl&#228;rung wie folgt zu seiner Person und zur Sache eingelassen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Ich wurde am 28.12.1921 in 0 1, heute 0 9, damals Kreis 02, als Sohn des Arbeiters P 2 und dessen Ehefrau P 3, geboren. Aufgewachsen bin ich in O 3, einem heutigen Stadtteil von O 6, Kreis O 10. Meine Familie bestand aus meinen Eltern, meiner zwei Jahre j&#252;ngeren Schwester und einer weiteren, allerdings 14 Jahre j&#252;ngeren Schwester. Ich besuchte zun&#228;chst von meinem</em> 7. <em>Lebensjahr an die Volksschule in O 3. Dort blieb ich bis zu meinem 14. Lebensjahr. Ich wuchs in einem Elternhaus auf, in welchem die politische Gesinnung nicht im Vordergrund stand. Mein Vater selbst hielt vom Nationalsozialismus nicht viel, war insbesondere nicht Mitglied der NSDAP.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Als ich 13 Jahre alt war, schlossen sich die Schulkameraden aus meiner Klasse der Hitlerjugend an. Auch ich trat mit 13 Jahren, im Jahre 1935, genauer gesagt am 20. April 1935, in die Hitlerjugend ein. Die M&#228;dchen und Schulkameradinnen meiner Klasse schlossen sich gr&#246;&#223;tenteils dem Bund Deutscher M&#228;del an. Fortan fanden zun&#228;chst nur sporadisch, dann jedoch &#246;fter Versammlungen bzw. Treffen der Mitglieder der Hitlerjugend statt. Die Treffen der Hitlerjugend wurden zun&#228;chst vom B&#252;rgermeister des Dorfes O 3 abgehalten. Jedes Mitglied der Hitlerjugend bekam ein hellbraunes Hemd. W&#228;hrend dieser Treffen der Hitlerjugend haben wir viel Sport getrieben und gemeinsame Wanderungen unternommen. Nach meiner Erinnerung ging es w&#228;hrend dieser Treffen weniger um die politische Bildung der Jungen, sondern vielmehr um ihre sportliche Bet&#228;tigung, das Durchf&#252;hren von Wettk&#228;mpfen usw. Da mein Heimatort, der Ort O 3, damals sehr klein war, befanden wir uns mit ca. zehn Hitlerjungen in der Hitlerjugend. Wenn Wettk&#228;mpfe stattfanden, liefen die Veranstaltungen mehr &#252;ber die Kreisebene. In O 4, der n&#228;chstgr&#246;&#223;eren Stadt, war die Hitlerjugend schon anders organisiert. Hier fanden auch &#246;fter Wettk&#228;mpfe statt, an denen wir teilnahmen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Mit 14 Jahren beendete ich die Volksschule und nahm eine Arbeitsstelle in einer Fabrik in O 4 an. Ich musste also fr&#252;h morgens mit dem Fahrrad jeden Tag zun&#228;chst einmal nach O 4 fahren, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Dort angekommen, habe ich den ganzen Tag schwer arbeiten m&#252;ssen. Wenn ich dann abends mit dem Fahrrad von O 4 nach O 3 zur&#252;ckfuhr, war es oft schon dunkel. Ich war auch m&#252;de und kaputt. Ich hatte oft gar keine Zeit und auch keine Lust mehr, nach meiner schweren Arbeit auch noch Sport zu treiben und zu den Treffen der Hitlerjugend zu erscheinen. Hinzu kam, dass mein Vater seinerzeit einen gro&#223;en Nutzgarten betrieb. Auch hier war ich st&#228;ndig eingebunden, da mein Vater auch selten zu Hause war und den ganzen Tag &#252;ber in einer Fabrik zu arbeiten hatte.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Als ich 17 Jahre alt wurde, starb meine Mutter. Meine zwei Jahre j&#252;ngere Schwester, die damals 15 Jahre alt war, musste fortan quasi die Leitung des Haushaltes &#252;bernehmen. Die j&#252;ngere Schwester, die damals 3 Jahre alt war, wurde zun&#228;chst zur Gro&#223;mutter in Obhut gegeben. Kurz darauf lernte mein Vater eine andere Frau kennen. Diese war von Beruf Krankenschwester. Ich wei&#223;, dass diese Frau Mitglied in der NSDAP war. Sie stammte aus O 8. Die neue Frau meines Vaters hie&#223; mit Geburtsnamen P 4. Sie war von Beruf - wie bereits erw&#228;hnt - Krankenschwester und in der NS-Schwesternschaft des Gaues O 15 organisiert. Die neue Frau meines Vaters bestand darauf, dass wir Kinder, also ich und meine beiden Schwestern, nicht im Hause meines Vaters verblieben. Ich wei&#223; noch, dass die neue Frau meines Vaters zu diesem sagte: &#8222;Ich komme nur zu dir nach Hause, wenn deine Kinder aus dem Hause sind. &#8220;Die neue Frau meines Vaters sorgte dann daf&#252;r, dass meine 14 Jahre j&#252;ngere Schwester, dauerhaft bei den Gro&#223;eltern untergebracht wurde, um dort erzogen zu werden. Meine &#228;ltere Schwester, damals 15 Jahre alt, wurde von der neuen Frau meines Vaters an einer Schwesternschule in O 13 angemeldet. Dort sollte sie eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvieren. Gleichzeitig bot dies die M&#246;glichkeit, in ein dortiges, n&#228;mlich in O 13 gelegenes Schwesternwohnheim einzuziehen, so dass meine Schwester ebenfalls nicht mehr im Hause meines Vaters wohnte.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Mittlerweile wurden immer mehr meiner Schulkameraden zur Wehrmacht einberufen. Da meine Einberufung ebenfalls bevorstand, kam mein Gro&#223;vater auf die Idee, ich solle mich mit meinem Schulfreund aus O 3 besser freiwillig bei der Wehrmacht in</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><em>O 11 melden, damit man zumindest bei der Grundausbildung zusammenblieb und heimatnah stationiert war. Ich bin dann mit meinem Schulfreund nach O 11 gefahren. Dort war damals bereits Milit&#228;r stationiert. Ich habe noch eine Bescheinigung der Gemeinde O 3 in meinen Unterlagen gefunden, aus welcher hervorgeht, dass ich am 25. Juli 1940 zum Milit&#228;r ein berufen wurde. Die Einberufung erfolgte zur Wehrmacht.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Als meine Stiefmutter mitbekam, dass ich mich in O 11 zur Wehrmacht melden sollte, sagte sie: &#8222;Du gehst zur SS. Ich kann dir dabei helfen. Bei der SS kannst du etwas werden. Ich kenne Mittel und Wege, dich bei der SS anzumelden.&#8220; Noch bevor ich zum Dienstantritt bei der Wehrmacht in O 11 erscheinen konnte, erhielt ich einen Musterungsbescheid von der SS in O 8. Ich bin dann nach O 8 gefahren, genauer nach O 12, dort war die Anmeldestelle, bei der man sich zur SS melden konnte. Ich bin alleine dort hingefahren. Noch am selben Tage wurde ich bei der SS gemustert. Das Ergebnis hie&#223;: &#8222;Volltauglich&#8220;. In der Anmeldungsstelle der SS erkl&#228;rte ich dem dortigen Mitarbeiter, dass ich bereits einen Einberufungsbescheid von der Wehrmacht erhalten hatte. Diesen hatte ich bei mir. Man nahm mir diesen Einberufungsbescheid der Wehrmacht sofort ab und sagte mir, dass dieser nun hinf&#228;llig sei. Man werde sich nun bei der SS um alles Weitere k&#252;mmern. Kurze Zeit sp&#228;ter wurde mir ein Schreiben der SS zugestellt. In diesem Schreiben stand, dass ich mich in O 21 in &#214;sterreich zu melden habe und mich dort einer Ausbildung zu unterziehen h&#228;tte.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Wenig sp&#228;ter bin ich dann nach O 21 in &#214;sterreich gefahren. Ich kann nicht mehr eingrenzen, welcher Monat dies gewesen ist, ich meine mich aber erinnern zu k&#246;nnen, dass es Anfang 1940 gewesen ist. Ich bin mir aber nicht sicher. Sicher bin ich mir, dass die neue Frau meines Vaters erst zu dem Zeitpunkt in mein Elternhaus eingezogen ist, als ich mich in O 21 zu melden hatte und von zu Hause weg war. In O 21 selbst wurden wir zun&#228;chst eingekleidet. Wir hatten unsere Unterk&#252;nfte zu beziehen. Wir mussten eine Wehrausbildung absolvieren. Diese dauerte zwischen einem viertel und einem halben Jahr, genau kann ich das nicht mehr sagen, es waren jedenfalls mehrere Monate. Politisch wurden wir nicht oder nur wenig geschult. Der Schwerpunkt der Ausbildung lag in der Ausbildung an der Waffe. Ich habe dort in O 21 mit anderen Kameraden zusammen in einer Kaserne gewohnt. Ich teilte mir ein Zimmer mit mehreren Kameraden meines Alters. Man kann sagen, wir wurden dort in der Kriegsf&#252;hrung ausgebildet. Es wurde uns der Umgang mit der Schusswaffe beigebracht.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Im Anschluss an diese Wehrausbildung hatte ich mich in Holland beim SS-Regiment &#8222;Der F&#252;hrer&#8220; zu melden. Das SS-Regiment &#8222;Der F&#252;hrer&#8220; befand sich in den Niederlanden zur Sicherung der Niederlande. Da das SS-Regiment &#8222;Der F&#252;hrer</em>\" <em>schon damals Verluste zu verzeichnen hatte, sollten wir das Regiment wieder auff&#252;llen. Ich habe mir seinerzeit, ich wei&#223; nicht mehr wann dies war, mit der Schreibmaschine eine &#220;bersicht &#252;ber meine Frontdienste gefertigt. Danach befand ich mich in der Zeit vom 08.12.1940 bis einschlie&#223;lich 15.12.1940 beim Regiment &#8222;Der F&#252;hrer&#8220; zur Sicherung der Niederlande. In der Zeit vom 18.12.1940 bis 31.03.1941 beteiligte sich unser Regiment an der Besatzung in Nordfrankreich. In derzeit vom 08.04.1941 bis 18.04.1941 nahm ich am Feldzug gegen Serbien und am Vorsto&#223; gegen Belgrad teil. Vom 25.06.1941 bis 08.07.1941 war unser Regiment an einem Vorsto&#223; gegen Berisina beteiligt. Vom 09.07.1941 bis 14.07.1941 war unser Regiment beim Durchbruch durch die Dnepr-Stellung beteiligt. In der Zeit vom 28.07.1941 bis 05.08.1941 fanden Abwehrk&#228;mpfe bei Gelnja statt. Vom 04.09.1941 bis 18.09.1941 waren wir in die Verfolgungsschlacht bei Kiew eingebunden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Am 20.09.1941 wurde ich bei einer Schlacht im Raum O 17 verwundet. Im Nahkampf bekam ich einen Granatsplitter in den Bereich der Schl&#228;fe. Ferner erlitt ich Oberschenkeidurchsch&#252;sse am rechten Bein. Ich habe damals viel Blut verloren. Ich wei&#223; noch, dass mir Sanit&#228;ter helfen wollten. Sobald sie jedoch in meine N&#228;he kamen, wurden sie vom Feind, dem Russen, unter Beschuss genommen. Schlie&#223;lich fuhren unsere Panzer auf und beschossen das M&#252;ndungsfeuer der russischen Soldaten. Ich konnte dann abtransportiert werden. Ich wurde in ein nahegelegenes Lazarett verbracht. Dieses Lazarett lag in der N&#228;he von Radom. Dort wurde ich erstbehandelt. Vom Feldlazarett in O 18 wurde ich dann in das Krankenhaus nach O 22 verbracht. Ich wurde sp&#228;ter dort am Kopf operiert, der Granatsplitter konnte schlie&#223;lich entfernt werden. Die Operation gestaltete sich jedoch insofern schwierig, als dass der Granatsplitter ziemlich tief in der Schl&#228;fe steckte. Wie man mir sp&#228;ter berichtete, trauten sich die &#196;rzte zun&#228;chst nicht, die Operation durchzuf&#252;hren. Als es dann endlich soweit war und ich operiert wurde, bekam ich hohes Fieber und Malaria. Das war mein erster Malariaanfall. Die Genesung verz&#246;gerte sich dadurch. Nachdem ich wieder transportf&#228;hig war und mich einigerma&#223;en erholt hatte, wurde ich zur Solah&#252;tte verbracht. Dort befand sich ein Sanatorium. Als ich dort ankam, bekam ich wieder einen Malariaanfall und hohes Fieber. In dieser Zeit musste ich viel an meine Kameraden denken, mit denen ich an der Front gek&#228;mpft hatte. Ich w&#228;re damals, als ich in der Solah&#252;tte war, viel lieber wieder zu ihnen an die Front gegangen. Mit den Kameraden an der Front habe ich mich immer gut verstanden. Einer stand dort f&#252;r den anderen ein. Das hat mir als junger Mann sehr gefallen. Ich wollte eigentlich nicht im Sanatorium bleiben, allerdings warf mich das Malariafieber wieder zur&#252;ck. Der Spie&#223; der Ersatzeinheit sagte damals zu mir: &#8222;A, was wollen Sie an der Front? Sie k&#246;nnen ja nicht mal einen Stahlhelm tragen und laufen k&#246;nnen Sie auch nicht richtig. &#8220; Als ich fragte, was denn mit mir werden solle sagte mir der Spie&#223;, er wisse schon was er vorh&#228;tte. Er sagte mir, man w&#252;rde mich zum Innendienst nach Auschwitz schicken.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ich habe mir damals keine Gedanken gemacht. Ich wusste nicht, was Auschwitz war. Ich wusste nur, dass ich dort so eine Art Innendienst absolvieren sollte. Ich habe dann zun&#228;chst gedacht, Auschwitz sei ein Kriegsgefangenenlager f&#252;r gefangene Franzosen, Engl&#228;nder oder andere Kriegsgefangene. Ich habe mir anfangs &#252;berhaupt keine Gedanken gemacht. Erw&#228;hnen m&#246;chte ich noch, dass ich f&#252;r meinen Milit&#228;reinsatz an der Front ein Verwundetenabzeichen erhielt, ferner wurde mir ein Infanteriesturmabzeichen in Silber und das eiserne Kreuz zweiter Klasse verliehen. Diese Umst&#228;nde ergeben sich aus einem Ausweis, der als Ersatz f&#252;r das durch Feindeinwirkung verlorene Soldbuch erstellt wurde.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\"><em>In Auschwitz angekommen, hatte ich mich sofort in der Kommandatur zu melden. Die Kommandatur befand sich direkt links neben dem Haupteingang zum Stammlager. Ich wurde eingewiesen, man zeigte mir meine Unterkunft, die ich mir mit zwei anderen Kameraden des dritten Wachbataillons teilte. Einer dieser Kameraden, das wei&#223; ich noch, stammte aus O 16. Da ich zu Beginn meiner T&#228;tigkeit f&#252;r den Innendienst vorgesehen war, bestand meine Aufgabe zun&#228;chst einmal darin, das zu tun, was der Spie&#223; nicht selber machte. Wenn man den Eingang zum Stammlager Auschwitz I betrat, befand sich auf der linken Seite unmittelbar links gelegen die Kommandatur. In diesem Geb&#228;ude befand sich meine Dienststube. Dort befand sich der UVD-Raum. In diesem Raum hielt ich mich auf, wenn ich Dienst hatte, zumeist allein. Nach meiner Erinnerung versah ich den Dienst dort morgens, tags&#252;ber und die Nacht hindurch bis zum n&#228;chsten Morgen. Der UvD-Dienst in der Kommandatur dauerte &#252;ber 24 Stunden an. Nachts musste ich wach bleiben. Man konnte sich zwar mal eine Stunde auf der sich dort befindenden Pritsche hinlegen, im Prinzip musste man aber 24 Stunden wachbereit sein. S&#228;mtliche Leute und Menschen, die durch das Haupttor des Stammlagers gingen, hatten sich beim UvD in der Kommandatur im Eingangsbereich zu melden, also wenn ich Dienst hatte, auch bei mir. Die ersten Wochen bestand mein Dienst au&#223;erdem darin, Stubenappelle durchzuf&#252;hren. Ich beaufsichtigte das Waffenreinigen der anderen Kameraden. Die Aufsicht &#252;ber das Waffenreinigen geh&#246;rte auch zum Dienst des UvD. Ferner musste ich als UvD als erster morgens aufstehen. Ich hatte damals eine Art Trillerpfeife, in die ich hinein blies und gleichzeitig hatte ich die T&#252;ren der Kasernenr&#228;ume zu &#246;ffnen und &#8222;Aufstehen, raus!&#8220; zu schreien. Im Anschluss daran war Antreten zum Fr&#252;hst&#252;ck, d. h., die Soldaten mussten sich im Flur der Kaserne aufstellen und marschierten dann praktisch zum Fr&#252;hst&#252;cksraum. Nach dem Fr&#252;hst&#252;ck hatten die Soldaten zum Appell anzutreten. Dieser fand au&#223;erhalb des Kasernengeb&#228;udes statt. Es wurde festgestellt, ob jemand fehlte, ob jemand krank war oder anderweitig nicht einsatzbereit war. Ferner wurde bei dieser Gelegenheit kontrolliert, ob die Blutgruppe der Soldaten ordnungsgem&#228;&#223; unter dem linken Arm eint&#228;towiert war. Ich selbst hatte die Blutgruppe 0. Sp&#228;ter wurde dazu &#252;bergegangen, was jeweils anbefohlen wurde. Das war sehr unterschiedlich, je nach Dienst. Ich habe dann tags&#252;ber die H&#228;ftlinge gesehen. Diese bewegten sich im Lager nach meiner Erinnerung jedoch nicht frei, d. h., sie konnten sich nicht ohne Begleitung bewegen. Wenn ich sage, sie konnten sich nicht frei bewegen, so meine ich damit, dass immer jemand vom Wachpersonal mit dabei war, wenn die H&#228;ftlinge im Lager unterwegs waren. Selbst wenn nur ein einzelner H&#228;ftling sich im Lager bewegte, war jemand vom Bewachungspersonal bei ihm und begleitete ihn.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Als ich mehrere Wochen in Auschwitz war, war mir bekannt, was dort mit den H&#228;ftlingen geschah. Dies offenbarte sich mir nicht sofort, ich bekam dies mit der Zeit jedoch mit. In den ersten Tagen hat uns niemand dar&#252;ber erz&#228;hlt. Wenn man aber, wie ich, l&#228;ngere Zeit da war, dann bekam man auch mit, was dort ablief. Es wurden Menschen erschossen, vergast und verbrannt. Ich konnte sehen, wie Leichen hin- und hergefahren oder abtransportiert wurden, ja, das bekam man mit. Ich nahm Verbrennungsgeruch war. Ich wusste, dass man Leichen verbrannte. Es herrschte dort eine Atmosph&#228;re, die ich heute nicht mehr beschreiben kann. Man sah</em> was <em>geschah, konnte sich jedoch gegen&#252;ber anderen Kameraden nicht so richtig &#228;u&#223;ern und verst&#228;ndigen. Die Situation war v&#246;llig anders als an der Front. Dort war es so, dass man mit den Kameraden &#252;ber alles sprechen konnte. Dort konnte sich jeder auf den anderen verlassen. Man brauchte sich niemals dar&#252;ber Gedanken zu machen, dass - wenn ein Kamerad dem anderen etwas erz&#228;hlte - dies weitergetragen wurde. In Auschwitz war das anders. Hier habe ich so gut wie niemandem getraut. Es wurde auch wenig gesprochen. Man wusste ja nie, wenn man irgendetwas sagte, ob es nicht an andere weitergetragen wurde. Hinzu kam, dass unter den SS-Soldaten des Wachbataillons auch welche ihren Dienst versahen, die der deutschen Sprache nicht oder nur unzureichend m&#228;chtig waren. Zwar wurde im Lager, wenn man l&#228;nger dort war, schon einmal das eine oder andere Wort zwischen den Kameraden und Mitgliedern des Wachbataillons gesprochen. Ich bin der Meinung, dass jeder, der Mitglied des Wachbataillons war, wusste,</em> was <em>dort geschah. Dieses Wissen bestand meines Erachtens unabh&#228;ngig vom jeweils geleisteten Dienst. Nat&#252;rlich waren andere Kameraden n&#228;her dran, andere weniger nah. Mit nah dran meine ich nah an den T&#246;tungshandlungen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Nach einigen Wochen oder Monaten, ich wei&#223; es nicht mehr genau, wurde ich zum regul&#228;ren Wachdienst eingeteilt. Diese Wachdienste waren nach meiner Erinnerung in den sogenannten Tag- und Nachtdienst eingeteilt, der jeweils f&#252;r zw&#246;lf Stunden andauerte. Der Wachdienst dauerte dann jeweils 5-6 Tage. Im Anschluss daran hatte man zwei Tage Freizeit. Nach meiner Erinnerung haben auch die Kompanien untereinander den Wachdienst getauscht, so dass diejenige Kompanie, der man dort angeh&#246;rte, immer nur turnusm&#228;&#223;ig diesen Wachdienst zu absolvieren hatte. W&#228;hrend des Wachdienstes war ich mit einem Karabiner, einer sogenannten &#8222;98er&#8220; bewaffnet. Ferner trug ich im Innendienst eine Pistole. Ich habe auch &#246;fter den Wachdienst in der inneren Postenkette absolviert. Ich kann mich erinnern, dass ich w&#228;hrend des Wachdienstes in der inneren Postenkette auf einem Wachturm eingesetzt war. Es handelte sich um den Hauptturm. Dieser Wachturm lag direkt neben oder &#252;ber dem Wachlokal, genau wei&#223; ich das nicht mehr. In diesem Wachturm war auch ein Telefon vorhanden. Dies war au&#223;ergew&#246;hnlich, da es nicht in jedem Wachturm der inneren Postenkette ein Telefon gab. Auf diesem Hauptturm befanden sich gro&#223;e Scheinwerfer. Diese Scheinwerfer, sogenannte Strahler, waren nachts nicht durchg&#228;ngig angeschaltet. Sobald man aber eine Bewegung wahrnahm oder irgendetwas unklar war, wurden diese gro&#223;en Strahler angeschaltet. Die Scheinwerfer waren beweglich. Man konnte so die Strecke, &#252;ber welche der Elektrozaun gef&#252;hrt war, ableuchten. Das Stammlager Auschwitz I war von einer doppelten Reihe Betonpfosten umgeben. Diese waren etwa drei Meter hoch und mit Stromleitungen ziemlich eng bespannt. Es handelte sich um Hochspannungsleitungen, also um Starkstromleitungen. Vor diesen beiden Z&#228;unen mit Hochspannungsleitungen war noch ein normaler Drahtzaun angebracht. Wir hatten als Mitglieder des Wachbataillons zun&#228;chst darauf zu achten, dass niemand diesen Drahtzaun ber&#252;hren konnte. Schon, wenn jemand diesen normalen Drahtzaun ber&#252;hrte, hatten wir, wenn wir innerhalb der inneren Postenkette auf den Wacht&#252;rmen Wachdienst hatten, Schie&#223;befehl. Der Strom wurde des Nachts in den Zaun geladen. Die Wacht&#252;rme, die sich innerhalb der kleinen Postenkette befanden, standen nicht so weit auseinander. Nach meiner Erinnerung wurden die Wacht&#252;rme der inneren Postenkette nur nachts besetzt. Wenn die Wacht&#252;rme nachts besetzt wurden, wurde auch der Strom im Zaun eingeschaltet. Wenn ich mich richtig erinnere, waren die T&#252;rme, also die Wacht&#252;rme der inneren Postenkette, tags&#252;ber nicht besetzt. Das ging dann im Wechsel &#252;ber auf die &#228;u&#223;ere Postenkette, die weiter entfernt war. Dort habe ich jedoch keinen Wachdienst ausge&#252;bt, ich war in der inneren Postenkette eingesetzt. F&#252;r die H&#228;ftlinge war es meines Erachtens unm&#246;glich zu fl&#252;chten, schon gar nicht, wenn der Elektrozaun eingeschaltet wurde. Wenn man nachts auf dem Wachturm Dienst hatte, so konnte man mit den dort installierten Scheinwerfern und Strahlern auch in das Lagerinnere hineinleuchten. Allerdings waren die Scheinwerfer nicht durchg&#228;ngig an. Sobald man jedoch eine Bewegung im Lager selbst oder irgendetwas Ungew&#246;hnliches wahrnahm, wurden diese gro&#223;en Strahler angeschaltet. Man durfte jedoch nicht ohne Grund mit den Scheinwerfern innerhalb des Lagers leuchten, aber stets dann, wenn dort irgendeine Bewegung wahrgenommen wurde, die nicht ohne weiteres zugeordnet werden konnte. Diese Wacht&#228;tigkeit, die ich in der inneren Postenkette aus&#252;bte, bezieht sich auf den Zeitraum, in welchem ich noch nicht zum Unterscharf&#252;hrer bef&#246;rdert wurde.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Irgendwann meldete ich mich dann freiwillig zum Unteroffizierslehrgang an. Wann dies genau war, kann ich nicht mehr nachhalten. Dieser Unteroffizierslehrgang fand in O 20 statt. Nachdem ich den Lehrgang beendet hatte, stand die Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer an. In dieser Funktion war ich &#246;fter Kommandof&#252;hrer und habe vier bis f&#252;nf Soldaten des Wachbataillons kommandiert, vornehmlich bei Arbeitseins&#228;tzen au&#223;erhalb des Lagers. Wir wurden dann abgestellt, H&#228;ftlinge zu Arbeitseins&#228;tzen zu begleiten, damit keiner fl&#252;chten konnte. Ich war dann oft Kommandof&#252;hrer, jedenfalls war der Unterscharf&#252;hrer immer Kommandof&#252;hrer, wenn diese Leute zu Arbeitseins&#228;tzen au&#223;erhalb der inneren Postenkette gef&#252;hrt wurden. Je nach Gr&#246;&#223;e der Arbeitsgruppe hatte ich dann drei oder vier Soldaten aus dem Wachbataillon dabei. Diese Soldaten, die ich befehligen konnte, haben sich dann im Kreis aufgestellt, so dass von den H&#228;ftlingen, sobald die Arbeitsstelle erreicht war, keiner fl&#252;chten konnte. Ich kann mich erinnern, dass w&#228;hrend dieser Eins&#228;tze, an denen ich als Zugf&#252;hrer beteiligt war, sich zu keinem Zeitpunkt irgendein H&#228;ftling entfernt hat. Ich glaube auch, dass das Risiko viel zu hoch und dies den H&#228;ftlingen auch bewusst war. Wir h&#228;tten f&#252;r diesen Fall sofort von der Schusswaffe Gebrauch gemacht. Um die Arbeiten selbst mussten wir uns nicht k&#252;mmern. Das war Sache der Kapos. Diese wussten Bescheid, was f&#252;r ein Tagespensum zu leisten war oder was die H&#228;ftlinge zu arbeiten hatten. Meine Aufgabe war es mit meinem Kommando daf&#252;r zu sorgen, dass sich kein H&#228;ftling entfernen konnte. Wenn ich gefragt werde, ob ich auch an der alten Judenrampe als Wachf&#252;hrer eingesetzt war, so muss ich dies verneinen. An der alten Judenrampe war ich nicht als Wachf&#252;hrer eingeteilt. Ich wei&#223; aber, dass die dritte Kompanie dort Leute abgestellt hatte. Ich selbst wurde nie an die alte Judenrampe abkommandiert. Ich habe mir aber mal nach Dienstschluss angesehen, wo die neue Bahnlinie nach Birkenau verlegt wurde. Ich habe damals die Maschinen und die Arbeiter gesehen, die die Gleise nach Birkenau verlegten. W&#228;hrend meines Dienstes in der inneren Postenkette habe ich nie erlebt, dass H&#228;ftlinge versucht haben, aus dem Lager zu fliehen. Das war meiner Meinung nach von vornherein auch gar nicht m&#246;glich, da ja die Elektroz&#228;une verbaut waren. Den H&#228;ftlingen wurde auch gesagt, dass man den Zaun nicht ber&#252;hren sollte. Ihnen wurde gesagt, dass man dann gleich in Flammen steht und sich Starkstrom im Zaun befindet.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\"><em>W&#228;hrend meiner weiteren Dienstzeit im Stammlager Auschwitz I bekam ich wieder Malariaanf&#228;lle. Man schickte mich dann vom Lager Auschwitz I wieder zur Solah&#252;tte. Dort angekommen, bekam ich wiederum hohes Fieber. Es wurde mir gesagt, dass man mich hier nicht gebrauchen k&#246;nne. Ich solle wieder ins Lager. Im Stammlager Auschwitz I befand sich ja auch eine Krankenstation. W&#228;hrend ich dann im Stammlager in der Krankenstation war, bekam ich durch andere Kameraden mit, dass wieder ein Zug angekommen sei. Man erfuhr nat&#252;rlich, dass Z&#252;ge mit G&#252;terwagons in Auschwitz ankamen, die vollgestopft mit Menschen waren. Woher die Z&#252;ge im Einzelnen kamen, wurde uns nicht gesagt. Uns war aber schon bekannt, dass ein Gro&#223;teil der Leute, die mit den Z&#252;gen ankamen, get&#246;tet wurde.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ich kann mich an einen Vorfall erinnern. Ich hatte meinen Wachdienst beendet. In meiner Freizeit begab ich mich in das Gebiet, welches sich zwischen dem Stammlager Auschwitz I und Auschwitz II, n&#228;mlich Birkenau befand. Auch dort gab es Z&#228;une. An einem solchen Zaun, der sich zwischen dem Lager I und Birkenau befand, sprach mich pl&#246;tzlich eine Frau an. Die Frau war ca. 40-50 Jahre alt. Sie flehte mich an: &#8222;Bitte helfen Sie mir, nehmen Sie mich in Ihre Familie auf. Ich mache alles f&#252;r Sie. Ich koche, ich putze, ich mache alles. &#8220; Ich sagte der Frau, dass ich ihr nicht helfen k&#246;nne. Die Frau hatte keine H&#228;ftlingskleidung an, war noch normal gekleidet. Sie war v&#246;llig durcheinander und flehte mich an, ihr doch zu helfen. Ich sagte ihr noch einmal, dass ich ihr nicht helfen k&#246;nne. Ich erkl&#228;rte der Frau, sie solle ganz langsam in Richtung der H&#228;user in Richtung Polen gehen. Dort k&#246;nne man ihr vielleicht helfen. Ich sagte ihr, sie solle &#228;u&#223;erst langsam gehen, damit man nicht den Eindruck h&#228;tte, sie w&#252;rde vor etwas fl&#252;chten. Die Frau ging dann auch ganz langsam und nach vorn gebeugt in Richtung der H&#228;user, die ich ihr angewiesen hatte und verschwand dort. Ich musste damals nicht an dem Zaun Wache schieben, ich habe mir das nur angeguckt und bin da herumspaziert.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ich kann mich noch erinnern, dass uns gesagt wurde, die Transporte k&#228;men jetzt nicht mehr &#252;ber Auschwitz I, sondern Birkenau bek&#228;me einen eigenen Anschluss. Schon auf halber Strecke, wenn man sich vom Stammlager I in Richtung Birkenau begab, nahm man den Geruch der sich dort befindenden Krematorien wahr. Ich wollte absolut nicht nach Birkenau, ich wusste wohl,</em> was <em>dort los war. Ich habe immer zugesehen, dass ich dort nicht zum Einsatz kam.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ich muss noch erw&#228;hnen, dass man sich als Mitglied der Wachmannschaft frei innerhalb des Stammlagers bewegen konnte. W&#228;hrend des Wachdienstes kontrollierte ich einen H&#228;ftling, der in der N&#228;he der Kommandatur ein Fahrzeug reparierte. Er hatte Str&#228;flingskleidung an. Ich fragte ihn, ob er auch das Fahrzeug ordnungsgem&#228;&#223; reparieren k&#246;nne. Er antwortete, dass er dies gelernt habe. Ich fragte ihn, wo er herkomme. Er antwortete, dass er aus O 4 stamme. Ich teilte ihm mit, dass ich aus O 6 k&#228;me und fragte ihn, ob er O 6 kennen w&#252;rde. Dies bejahte der H&#228;ftling. Am n&#228;chsten Tag kontrollierte ich den H&#228;ftling erneut. Der H&#228;ftling sprach mich an und fragte mich, ob ich ihm einen Gefallen tun k&#246;nne. Ich fragte ihn,</em> was <em>er denn wolle. Er fragte mich dann, ob ich nicht einen Brief an seine Frau mitnehmen k&#246;nne. Ich sagte ihm, ich wisse nicht, was auf mich zukomme, wenn dies jemand in Erfahrung br&#228;chte. Der H&#228;ftling bat mich noch einmal, ich m&#246;ge ihm diesen Gefallen doch tun. Ich sagte ihm dann, dass der Transport des Briefes gro&#223;e Gefahren f&#252;r mich bedeuten w&#252;rde. Ich w&#252;rde es mir noch einmal &#252;berlegen. Dieses Gespr&#228;ch fand statt, kurz bevor ich meinen Heimaturlaub antreten konnte. Wenige Tage sp&#228;ter traf ich diesen H&#228;ftling erneut im Bereich der Kraftfahrzeugwerkstatt im Stammlager. Der H&#228;ftling bat mich nochmals, ihm diesen gro&#223;en Gefallen doch zu tun. Ich sagte ihm, wenn ich beim Transport dieses Briefes erwischt w&#252;rde, w&#228;re ich dran. Ob er denn wisse, was mich zu erwarten h&#228;tte. Der H&#228;ftling bat mich trotzdem noch einmal eindringlich und sagte, dass seine Frau in O 4 lebe. Sie wisse nicht einmal, wo er sei. Der H&#228;ftling holte dann den Brief aus der inneren Jackentasche. Ich habe ihn schnell an mich genommen und eingesteckt. Als ich meinen Heimaturlaub angetreten habe, bin ich mit dem Fahrrad nach O 4 gefahren. Ich habe meine Uniform jedoch nicht angezogen. Das war mir zu riskant. Die Frau des H&#228;ftlings lebte ein oder zwei Stra&#223;en unterhalb der X-Stra&#223;e in O 4. Ich habe diese Frau schlie&#223;lich gefunden und ihr den Brief &#252;bergeben. Ich habe nicht viel mit der Frau gesprochen. Die Frau wollte wissen, von wem dieser Brief denn sei. Ich habe ihr gesagt, ich wisse es nicht. Ich habe sie gefragt, ob sie den Brief annehmen w&#252;rde oder nicht. Schlie&#223;lich nahm sie ihn an. Ich habe mich dann schnell mit meinem Fahrrad entfernt. Ich hatte mich der Frau weder vorgestellt noch einen Namen genannt. Ich kann nicht sagen, was aus dem H&#228;ftling, der mir den Brief &#252;bergeben hat, geworden ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Wenn ich vorher gesagt habe, dass wir uns im Stammlager frei bewegen konnten, so trifft dies nicht ganz zu. Die eigentlichen Blocks, in welchen die H&#228;ftlinge untergebracht waren, konnten wir ohne weiteres nicht betreten. In den Blocks selbst hatte nach meinem Wissenstand keiner der SS-Leute etwas zu suchen. Wir durften in diese Blocks nicht hinein. Das war nur den Blockf&#252;hrern, den sogenannten Kapos gestattet. Offiziell waren ja Misshandlungen von H&#228;ftlingen ausdr&#252;cklich verboten. Ich wei&#223; jedoch, dass dies den Kapos Vorbehalten blieb. Ich gehe auch davon aus, dass die Kapos von ihren Befugnissen in diesem Bereich Gebrauch gemacht haben. Von den H&#228;ftlingen selbst hat sich nach meinem Wissen keiner &#252;ber den jeweiligen Kapo oder die Kapos beschwert. Ich nehme auch an, dass die H&#228;ftlinge dies sp&#228;ter h&#228;tten b&#252;&#223;en m&#252;ssen, da sich der Kapo das jedenfalls nicht h&#228;tte gefallen lassen. Wir selbst haben mit den H&#228;ftlingen grunds&#228;tzlich nicht gesprochen. Wenn etwas zu beanstanden war, dann wurde dies den Kapos mitgeteilt. Diese sorgten dann daf&#252;r, dass der Fehler korrigiert wurde.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ich hatte bereits erw&#228;hnt, dass ich mit den Kameraden, die in Auschwitz mit mir Dienst hatten, nie so richtig warm geworden bin wie mit denjenigen, mit denen ich an der Front gek&#228;mpft habe. Das waren zwei v&#246;llig verschiedene Situationen und auch v&#246;llig verschiedene Verh&#228;ltnisse zu den einzelnen Kameraden. Ich hatte in der ersten Zeit, in der ich nach Auschwitz ab kommandiert worden war, zweimal Versetzungsantr&#228;ge zur Front gestellt. Ich wollte zu meiner Einheit zur&#252;ck. Beide Versetzungsantr&#228;ge wurden schon bei der Abgabe abgelehnt. Bei meinem zweiten Antrag habe ich richtig &#196;rger bekommen. Man hat mir gesagt, dass ich nicht hier weg komme und dass es besser w&#228;re, nicht noch einmal einen Antrag zu stellen. In Auschwitz war es jedenfalls so, dass einem dort recht deutlich gemacht wurde, dass man zu funktionieren hatte und das zu tun hatte, was von einem verlangt wurde. Wenn ich mich richtig erinnern kann, lie&#223; man auch keinen Zweifel daran, dass - sollte man sich weigern - man Schlimmeres zu bef&#252;rchten hatte. Diesbez&#252;glich herrschte ein Spruch zwischen den Soldaten, der wie folgt lautete: &#8222;Das lass mal sein, da sp&#252;rst du schon den Daumen im R&#252;cken.&#8220; Da wusste jeder Bescheid. Jeder misstraute dem anderen. Es gab im Grunde keine richtige Kameradschaft, so wie ich diese von der Front her kannte.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Irgendwann wurde ich dann nach Oranienburg versetzt. Als ich dort stationiert war, n&#228;herte sich der Russe dem Lager. Aus den Wachmannschaften wurden dann Kampfeinheiten gebildet. Ich geh&#246;rte in dieser Zeit zur Kampfgruppe &#8222;Wimmer&#8220;. Die Kampfgruppe Wimmer wurde gegen die Engl&#228;nder eingesetzt. In Oranienburg habe ich mich dann als sogenannter &#8222;Zw&#246;lfender&#8220; verpflichtet, weil ich ja eine Frau und einen Sohn hatte. Wir mussten ja von irgendetwas leben. Ich kann mich erinnern, dass man damals ca. 1.000,00 Reichsmark im Monat bekam.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Schon als ich noch in Auschwitz stationiert war, wurde mir klar, dass der Krieg nicht mehr zu gewinnen war. Man h&#246;rte auch immer wieder, dass der Russe vor der T&#252;r stehe. Als ich dann in Oranienburg h&#246;rte, dass der Russe immer n&#228;her kam, wusste ich, dass der Krieg verloren war. Wir haben dann mit den Engl&#228;ndern gesprochen. Diese sagten uns: &#8222;Wollt Ihr zu den Russen, oder wollt ihr zu uns?&#8220; Wir sind dann geschlossen in Gefangenschaft zu den Engl&#228;ndern gegangen. Ich muss auch sagen, dass ich damals als junger Soldat davon geleitet war, wieder nach Hause zu kommen. Das war nachher mein einziges Ziel. Ich wollte nur noch &#252;berleben.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Sp&#228;ter, als ich aus der Kriegsgefangenschaft heimkehrte, habe ich mit keinem anderen Menschen &#252;ber meine Erlebnisse in Auschwitz gesprochen. Ich habe weder mit meiner Ehefrau oder meinen Kindern oder Enkeln jemals &#252;ber Auschwitz gesprochen. Niemand in meiner Familie hat gewusst, dass ich in Auschwitz t&#228;tig war. Ich konnte einfach nicht dar&#252;ber reden. Ich habe mich gesch&#228;mt. Ich habe dann immer gesagt, dass ich am Russlandfeldzug teilgenommen und anschlie&#223;end in Kriegsgefangenschaft geriet. Ich habe mein Leben lang versucht, diese Zeit zu verdr&#228;ngen. Auschwitz war ein Alptraum. Ich w&#252;nschte, nie dort gewesen zu sein. &#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem hat der Angeklagte pers&#246;nlich Folgendes erkl&#228;rt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ich habe lange Zeit geschwiegen, ich habe mein ganzes Leben lang geschwiegen. Ich m&#246;chte Ihnen sagen, dass ich zutiefst bereue, einer verbrecherischen Organisation angeh&#246;rt zu haben, die f&#252;r den Tod vieler unschuldiger Menschen, f&#252;r die Zerst&#246;rung unz&#228;hliger Familien, f&#252;r Elend, Qualen und Leid auf Seiten der Opfer und deren Angeh&#246;rigen verantwortlich ist. Ich sch&#228;me mich daf&#252;r, dass ich das Unrecht sehend geschehen lassen und dem nichts entgegengesetzt habe. Ich entschuldige mich hiermit in aller Form f&#252;r mein Verhalten. Es tut mir aufrichtig leid.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststelllungen zu den pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnissen des Angeklagten beruhen auf den Angaben seines Verteidigers in der Hauptverhandlung, deren Richtigkeit der Angeklagte ausdr&#252;cklich best&#228;tigt hat, sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen bzw. in Augenschein genommenen und von dem Zeugen KHK Z 1 erl&#228;uterten Urkunden &#8211; der Zentralkartei des Angeklagten, dem Personalblatt des Angeklagten f&#252;r die britische Kriegsgefangenschaft, dem Antrag des Angeklagten vom 15. September 1954 auf Gew&#228;hrung einer Entsch&#228;digung nach dem Kriegsgefangenengesetz und dem Bundeszentralregisterauszug f&#252;r den Angeklagten vom 25. April 2016.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der insoweit ebenfalls &#252;ber den Verteidiger abgegebenen und von dem Angeklagten best&#228;tigten Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte,&#160; den in die Hauptverhandlung eingef&#252;hrten Beweismitteln und den heute offenkundigen Ergebnissen der historischen Forschungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausf&#252;hrungen zum historischen Hintergrund der Taten &#8211; die Macht&#252;bernahme Hitlers, die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur und die Gleichschaltung aller Lebensbereiche, die zugrunde liegende Ideologie und ihre Umsetzung bis hin zur &#8222;Endl&#246;sung der Judenfrage&#8220;, das Wesen der SS und der Waffen-SS sowie der Kriegsverlauf &#8211; sind geschichtlich erwiesene und somit offenkundige Tatsachen. Sie ergeben sich aus den nach der Macht&#252;bernahme erlassenen und ver&#246;ffentlichten Gesetzen und Verordnungen (insbesondere die VO zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933, das Erm&#228;chtigungsgesetz vom 23. M&#228;rz 1933, die Gesetze zur Gleichschaltung der L&#228;nder mit dem Reich vom 31. M&#228;rz&#160; und 7. April 1933, das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933, das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Staat und Partei vom 1. Dezember 1933, das Gesetz &#252;ber das Staatsoberhaupt des deutschen Reiches vom 1. August 1934, die N&#252;rnberger Rassegesetze vom 16. September 1935, die Verordnung &#252;ber die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941) und sind durch die ver&#246;ffentlichten Ergebnisse der zeitgeschichtlichen Forschung belegt. Die nach der Macht&#252;bernahme Hitlers einsetzende Diskriminierung, Ausgrenzung und letztliche Vertreibung der j&#252;dischen Bev&#246;lkerung haben zudem die in der Hauptverhandlung vernommenen Nebenkl&#228;ger und Zeugen NK 2, NK 32, NK 5, NK 1, NK 3, NK 15, NK 49 und NK 52 aus eigener Wahrnehmung eingehend und eindrucksvoll geschildert. Der Nebenkl&#228;ger NK 54 hat seine diesbez&#252;glichen Erlebnisse verschriftet und durch seinen Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung verlesen lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Seinen Werdegang unter der nationalsozialistischen F&#252;hrung bis zu seiner Versetzung nach Auschwitz hat der Angeklagte im Wesentlichen so, wie festgestellt, geschildert. Die von ihm genannten Eckdaten seiner Laufbahn stimmen insoweit &#252;berein mit dem Inhalt der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und verlesenen bzw. von dem Zeugen KHK Z 1 erl&#228;uterten Urkunden &#8211; dem Antrag&#160; auf Genehmigung der Heirat mit seiner sp&#228;teren Ehefrau an das Rasse- und Siedlungshauptamt nebst handschriftlichem Lebenslauf vom 14. November 1944, den Zentralkarteikarten des Angeklagten, der namentlichen Verlustmeldung der Waffen-SS f&#252;r das SS-Regiment &#8222;Der F&#252;hrer&#8220; f&#252;r den Zeitraum vom 15. August bis 10. Dezember 1941, der Truppenstammrolle vom 22. April 1944 und der SS-Stammkarte des Angeklagten. Aus den Urkunden ergibt sich, dass der Angeklagte am 20. April 1935 der Hitlerjugend beitrat, am 25. Juli 1940 in die Waffen-SS aufgenommen wurde, sich dort zun&#228;chst f&#252;r vier Jahre dienstverpflichtete, dann dem SS-Ersatzbataillon &#8222;Der F&#252;hrer&#8220; in O 21 angeh&#246;rte, im Dezember 1940 zur Feldeinheit des Bataillons verlegt, am 20. September 1941 verwundet und am 1. Januar 1942 zum Sturmmann bef&#246;rdert&#160; wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Angeklagte sich dar&#252;ber hinaus im Verfahren dahingehend eingelassen hat, er sei von seiner Stiefmutter bei der Waffen-SS angemeldet worden, h&#228;lt die Kammer dies f&#252;r unzutreffend. Im Hinblick darauf, dass ausweislich des von dem Angeklagten vorgelegten Hochzeitstelegramms die Heirat seines Vaters erst im Dezember 1944 erfolgte, und unter Ber&#252;cksichtigung der entsprechenden Angabe des Angeklagten selbst in seinem handschriftlichen Lebenslauf aus dem Jahr 1944, hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte im Juli 1940 selbst und freiwillig der Waffen-SS beigetreten ist. Die Kammer ist davon &#252;berzeugt, dass diesem freiwilligen Beitritt des Angeklagten der Wunsch nach Zugeh&#246;rigkeit zu dieser &#8211; in jener Zeit angesehenen &#8211; nationalsozialistischen Organisation sowie der Wunsch nach sozialem Aufstieg zugrunde lagen. Nach &#220;berzeugung der Kammer bef&#252;rwortete der junge Angeklagte die nationalsozialistischen Ziele und Ideale. Durch seine Zeit in der Hitlerjugend &#8211; sie war das Kernelement des nationalsozialistischen Programms zur organisatorischen Erfassung und Kontrolle der jungen Generation (vgl. Gesetz &#252;ber die Hitlerjugend vom 1. Dezember 1936) &#8211; war er bereits ideologisch gepr&#228;gt und auf den Eroberungskrieg eingestimmt. Die Mitgliedschaft in der Waffen-SS zog er dem &#252;blichen Milit&#228;rdienst bei der Wehrmacht vor. Dazu unterzog er sich der rassebiologischen und ideologischen Eignungspr&#252;fung vor Aufnahme in der Waffen-SS und erf&#252;llte &#8211; wie seine Aufnahme zeigt &#8211; die Anspr&#252;che. Von den insoweit gestellten Anforderungen &#8211; die nach den historischen Forschungen offenkundig sind &#8211; hat die Kammer auch aufgrund der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und von dem Zeugen Z 1 erl&#228;uterten, vergleichbaren Unterlagen zum Heiratsgesuch des Angeklagten im Jahr 1944 (R.u.S.-Fragebogen, &#196;rztlicher Untersuchungsbogen) einen lebendigen Eindruck erhalten. Nach seiner Aufnahme in die Waffen-SS f&#252;hlte sich der Angeklagte &#8211; wie er selbst mit seiner Einlassung berichtet hat &#8211; in seiner Einheit und im engen Zusammenleben mit den gleichgesinnten Kameraden wohl. Seine milit&#228;rischen Eins&#228;tze und Erfolge mit seiner Division erf&#252;llten ihn &#8211; wie ihre ausf&#252;hrliche und detailreiche Schilderung einschlie&#223;lich des Hinweises auf die erhaltenen Auszeichnungen durch den Angeklagten zeigt &#8211; mit Stolz. Das alles l&#228;sst in der Gesamtschau nach Auffassung der Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte mit den nationalsozialistischen Idealen &#252;bereinstimmte. Die Kammer hat dar&#252;ber hinaus keinen Zweifel, dass der Angeklagte mit seinem Eintritt in die Waffen-SS auch einen sozialen Aufstieg erstrebte. Mit seiner Einlassung hat er selbst darauf hingewiesen, dass der Gedanke, bei der Waffen- SS &#8222;etwas werden&#8220; zu k&#246;nnen, f&#252;r ihn &#8211; als einfachen Arbeiter &#8211; eine ma&#223;gebliche Rolle spielte. Das wird best&#228;tigt durch seinen weiteren Werdegang bei der SS, bei der er im Alter von 22 Jahren die Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer &#8211; das entspricht dem Rang eines Unteroffiziers &#8211; erreichte. Die Waffen-SS bot ihm als jungen und schon nationalsozialistisch gepr&#228;gten &#8222;Reichsdeutschen&#8220; f&#252;r einen Aufstieg gute M&#246;glichkeiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r unzutreffend h&#228;lt die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei nach seiner Verwundung im Krankenhaus in O 22 operiert und danach in das Sanatorium &#8222;Solah&#252;tte&#8220; verlegt worden. Aus seiner Zentralkarteikarte, welche im &#220;brigen minuti&#246;s die Behandlungsst&#228;tten des Angeklagten auff&#252;hrt, ergibt sich dies nicht. Danach ist der Angeklagte zun&#228;chst in den Feldlazaretten 615 und 623 behandelt worden, wurde danach per Eisenbahn in das Kriegslazarett O 18 und von dort am 31.Oktober 1941 zum Ersatzbataillon in O 19 verlegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Angeklagte im Januar 1942 nach Auschwitz versetzt wurde, hat er einger&#228;umt. Dies ergibt sich auch aus dem von ihm unter dem 14. November 1944 verfassten und in der Hauptverhandlung verlesenen Lebenslauf sowie aus der in Augenschein genommenen und vom Zeugen KHK Z 1 erl&#228;uterten Ausr&#252;stungsliste der Verwaltung des Konzentrationslagers Auschwitz vom 21. Januar 1942, der in der Hauptverhandlung verlesenen Truppenstammrolle und SS-Stammkarte. Wie es zu dieser Versetzung kam, hat die Kammer der Einlassung des Angeklagten entnommen. Sie wird untermauert durch die Angaben des historischen Sachverst&#228;ndigen SV 1, der berichtet hat, dass der Dienst in den Konzentrationslagern von den F&#252;hrern der SS als &#8222;kriegswichtiger Innendienst&#8220; pr&#228;sentiert wurde, weil dieser an sich innerhalb der SS als im Vergleich zum Feldeinsatz als weniger ehrenhaft angesehen wurde. Dazu hat der Sachverst&#228;ndige auch auf die h&#228;ufigen Auszeichnungen mit dem &#8222;Kriegsverdienstkreuz&#8220; in verschiedenen Ausf&#252;hrungen verwiesen, die den im Sinne des Nationalsozialismus&#160;&#160;&#160; &#8222;verdienten&#8220; KZ-Bediensteten verliehen wurden. Der Sachverst&#228;ndige hat dar&#252;ber hinaus eingehend dargestellt, dass Versetzungen von kriegsversehrten SS-Angeh&#246;rigen im Austausch mit kriegsverwendungsf&#228;higen Angeh&#246;rigen der SS-Totenkopfsturmbanne der Konzentrationslager regelm&#228;&#223;ig erfolgt seien, um den Personalbedarf in den Feldeinheiten einerseits und den Konzentrationslagern andererseits zu decken. In diesem Zusammenhang hat der Sachverst&#228;ndige aufgezeigt, dass zeitgleich mit dem Angeklagten die SS-Angeh&#246;rigen P 5, P 6 und P 7 nach Verwundung im Feldeinsatz vom Ersatzbataillon in O 19 zum Konzentrationslager Auschwitz versetzt wurden. Von der Sachkunde des als Leiter der Gedenkst&#228;tte Buchenwald und Mittelbau-Dora mit dem Forschungsschwerpunkt der Totenkopfverb&#228;nde und Wachmannschaften im nationalsozialistischen Konzentrationslagersystem t&#228;tigen Sachverst&#228;ndigen ist die Kammer in jeder Hinsicht &#252;berzeugt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Entwicklung des Konzentrationslagers Auschwitz beruhen auf den ver&#246;ffentlichten Ergebnissen der geschichtlichen Forschung, wie sie beispielsweise in dem Werk &#8222;Auschwitz 1940-1945&#8220;, Band I, der Autoren Lasik, Piper, Setkiewicz und Strzelecka, erschienen im Verlag des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau, 1999, dargestellt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Lage, zum Umfang und zu den verschiedenen Teilbereichen des Konzentrationslagers Auschwitz sowie zum Verlauf der verschiedenen Postenketten beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK Z 1, der als Leiter der Ermittlungskommission das Lager w&#228;hrend der Ermittlungen selbst aufgesucht und besichtigt hat. Seine dabei gewonnenen Erkenntnisse hat der Zeuge in der Hauptverhandlung anhand der Landkarte, den Luftaufnahmen des &#8222;Interessengebietes Auschwitz&#8220; und der Lagerpl&#228;ne dargestellt und erl&#228;utert. Auf sie wird &#8211; ebenso wie auf s&#228;mtliche weiteren, im Folgenden erw&#228;hnten Licht- und Schaubilder sowie Karten &#8211; wegen der Einzelheiten gem. &#167; 267 Abs. 1. S. 3 StPO verwiesen. Die Positionierung der Wacht&#252;rme, soweit erw&#228;hnt, hat der Zeuge aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen w&#228;hrend seiner Besichtigung der Lager anhand der Lagerpl&#228;ne geschildert und f&#252;r die Wacht&#252;rme im Bereich der Krematorien II und III durch von ihm gefertigte Lichtbilder, auf denen die T&#252;rme abgebildet sind, belegt. Die sich von den T&#252;rmen aus ergebenden Sichtfelder hat der Zeuge anhand von Standbildern einer 3-D-Animation veranschaulicht. Die Ausf&#252;hrungen des Zeugen Z 1 werden durch die Angaben des als Wachmann im Konzentrationslager Auschwitz t&#228;tigen Zeugen Z 2 best&#228;tigt, der den Verlauf der kleinen und gro&#223;en Postenkette f&#252;r das Lager Birkenau in &#220;bereinstimmung mit dem Zeugen Z 1 geschildert hat und dar&#252;ber hinaus bekundet hat, dass f&#252;r das Stammlager ebenfalls solche Postenketten bestanden h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur internen Struktur des Konzentrationslagers Auschwitz einschlie&#223;lich der Teilung des Lagers in drei organisatorisch selbst&#228;ndige Teillager im November 1943 beruhen auf den Ausf&#252;hrungen des historischen Sachverst&#228;ndigen SV 1. Der Sachverst&#228;ndige hat den Aufbau, die Abteilungen und deren Zust&#228;ndigkeiten sowie die Personalstruktur im Konzentrationslager Auschwitz eingehend wie festgestellt aufgezeigt. Dass im November 1943 die Dreiteilung des Lagers erfolgte, hat der Sachverst&#228;ndige unter Darstellung der funktionalen und personellen Konsequenzen wie festgestellt dargelegt und seine Ausf&#252;hrungen unter Hinweis auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Standortbefehl Nr. 53/43 sowie den Sturmbann-Sonderbefehl vom 24. November 1943 belegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zum konkreten Einsatz des Angeklagten nach seiner Versetzung zum Konzentrationslager Auschwitz beruhen zum Teil auf dessen Einlassung. Dass der Angeklagte nach seiner Versetzung zum SS-Totenkopf-Sturmbann in Auschwitz zun&#228;chst der 5. Kompanie und ab dem 8. Juni 1942 der 3. Kompanie angeh&#246;rte, ist zudem seiner SS-Stammkarte zu entnehmen. Dass der Angeklagte zun&#228;chst ausschlie&#223;lich Dienst als UvD in der Hauptwache am Eingang des Stammlagers absolvierte und&#160; &#220;berwachungsaufgaben zur Unterst&#252;tzung des Spie&#223; der Kompanie erbrachte, hat der Angeklagte so geschildert und ist aufgrund seiner gerade erst erfolgten Genesung nach seiner Verwundung und Malariaerkrankung auch nachvollziehbar. Aus der Art der ihm dabei schon unmittelbar nach seiner Ankunft in Auschwitz &#252;bertragenen Aufgaben, bei denen es sich bereits um F&#252;hrungsaufgaben handelte, schlie&#223;t die Kammer, dass der junge Angeklagte von Beginn an eine besondere, hervorgehobene Stellung innerhalb des Wachsturmbanns hatte. Der Grund daf&#252;r lag nach &#220;berzeugung der Kammer in der Fronterfahrung und der im Gefecht erlittenen Verwundung des Angeklagten, die &#8211; wie der Sachverst&#228;ndige SV 1 aufgezeigt hat &#8211; nach dem Ehrenkodex der SS von St&#228;rke, Mut und Tapferkeit zeugten, als besonders ehrenhaft und verdienstvoll galten und deshalb regelm&#228;&#223;ig mit einer privilegierten Verwendung im Wachsturmbann honoriert wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist weiter davon &#252;berzeugt, dass der Angeklagte &#8211; wie festgestellt &#8211; vor Aufnahme des regul&#228;ren Wachdienstes auf diese T&#228;tigkeit im Rahmen einer Schulung vorbereitet worden ist. Der Zeuge Z 2 sowie die SS-Angeh&#246;rigen Z 3, Z 4, Z 5, Z 6 und Z 7, deren verschriftete Aussagen im Urkundsbeweis eingef&#252;hrt worden sind, haben bekundet, dass sie jeweils eine entsprechende Ausbildung vor Aufnahme der T&#228;tigkeit durchlaufen haben. Von dem Inhalt der Ausbildung hat sich die Kammer aufgrund der verlesenen Wachanweisungen, des Frage-Antwort-Dialoges zu einzelnen Fragen im Zusammenhang mit der Bewachung und durch die im Zusammenhang mit den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen SV 1 beispielhaft in Augenschein genommene bildliche Darstellung einer Bewachungssituation &#252;berzeugt. Die Ausbildung umfasste danach neben dem Erlernen des Waffengebrauchs insbesondere auch Verhaltensregeln im Umgang mit den Gefangenen, die eine effektive Bewachung der Vielzahl von H&#228;ftlingen durch eine vergleichsweise geringe Anzahl von Wachm&#228;nnern sicherstellten. Dass den Wachleuten dazu f&#252;r den Fall von H&#228;ftlingsfluchten Schie&#223;befehl erteilt wurde, ist den verlesenen Wachanweisungen eindeutig zu entnehmen und wird best&#228;tigt sowohl durch Angaben des Zeugen Z 2 als auch durch die verschrifteten Aussagen der SS- Angeh&#246;rigen Z 3, Z 8, Z 20, Z 5 und Z 6. Au&#223;erdem wurde den Wachleuten die Notwendigkeit ihres Dienstes durch ideologische Schulungen im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung vermittelt. Dass die Lerninhalte in laufenden Schulungen wiederholt und vertieft wurden, haben sowohl der Zeuge Z 2 als auch der Sachverst&#228;ndige SV 1 aufgrund der von ihm im Rahmen seiner Forschungen gewonnenen Erkenntnisse geschildert. Die Kammer hat im Hinblick darauf keinen Zweifel, dass auch der Angeklagte die generell f&#252;r alle Angeh&#246;rigen des Wachsturmbanns verpflichtenden Aus- und Fortbildungen absolviert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Von der engen F&#252;hrung des SS-Personals in Auschwitz hat die Kammer aufgrund der verlesenen Kommandantur- und Standortbefehle des Lagerkommandanten einen lebendigen Eindruck erhalten. Durch diese wurde nicht nur das dienstliche Verhalten durch Anweisungen f&#252;r die Aus&#252;bung des Wachdienstes, sondern auch das au&#223;erdienstliche Verhalten und Auftreten der Angeh&#246;rigen des Wachsturmbannes in der Freizeit reglementiert. Ihnen ist &#8211; beispielsweise den Kommandanturbefehlen 8/42 und 2/43) &#8211; zudem zu entnehmen, dass die Wachmannschaften einer strengen Verschwiegenheitspflicht gegen&#252;ber Au&#223;enstehenden unterworfen wurden und f&#252;r Pflichtverletzungen Strafen angedroht wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Den regul&#228;ren Wachdienst mit regelm&#228;&#223;igen wechselnden Einsatzbereichen in der gro&#223;en Postenkette, der kleinen Postenkette und im Rahmen der Begleitung der Arbeitskommandos hat der Zeuge Z 2 klar so wie festgestellt beschrieben. Seine Angaben werden durch die im Urkundsbeweis eingef&#252;hrten verschrifteten Zeugenaussagen der Wachleute Z 10, Z 8, Z 5 und Z 6 best&#228;tigt. Auch der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat aufgrund seiner Forschungen &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt, dass das Wachpersonal im regelm&#228;&#223;igen Rhythmus in allen Bereichen eingesetzt gewesen sei. Dieses Rotationssystem sei bewusst praktiziert worden, um die Flexibilit&#228;t der Mannschaften zu erhalten mit dem Ziel, jeden Wachmann an jeder Stelle einsetzen zu k&#246;nnen. Eine Spezialisierung einzelner Kompanien oder Gruppen auf bestimmte Wachaufgaben sei deshalb nicht erfolgt. Angesichts dieser &#252;bereinstimmenden Angaben hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Wachdienst in Auschwitz durch alle Wachleute im Wechsel in der kleinen und gro&#223;en Postenkette sowie bei der Begleitung der Arbeitskommandos ausgef&#252;hrt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass vereinzelt Wachm&#228;nner &#8211; so die SS-Angeh&#246;rigen Z&#160; 11 und Z 12 &#8211; angegeben haben, in bestimmten Bereichen nicht eingesetzt gewesen zu sein. Die Kammer h&#228;lt es f&#252;r m&#246;glich, dass bei Vorliegen besonderer Gr&#252;nde vom Grundsatz des rotierenden Einsatzes bei einzelnen Wachleuten Ausnahmen gemacht wurden, so bei dem Zeugen Z 11 wegen eines Fu&#223;leidens und bei dem Zeugen Z 12 wegen seiner T&#228;tigkeit als Ausbilder.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Wachmannschaften neben ihren regul&#228;ren Diensten regelm&#228;&#223;ig auch Bereitschaftsdienste zu leisten hatten, hat der Sachverst&#228;ndige SV 1 unter Bezugnahme auf die Sturmbannbefehle des Kommandanten des Wachsturmbanns &#252;berzeugend dargelegt. Danach wurden alle f&#252;r Auschwitz und Birkenau t&#228;tigen Kompanien im Wechsel zu den jeweils eine Woche dauernden Bereitschaften herangezogen. Dies galt nach den eingehenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen auch f&#252;r die Zeit nach der Dreiteilung des Konzentrationslagers Auschwitz und der damit einhergehenden Teilung des Wachsturmbanns. Obwohl f&#252;r diese Zeit ab November 1943 die Sturmbannbefehle nicht erhalten geblieben sind, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Rotationsprinzip bei der Wahrnehmung der Bereitschaften bis zur Fertigstellung der neuen Rampe im Lager Birkenau Mitte Mai 1944 fortgef&#252;hrt worden sei. Dies folge daraus, dass der mit&#160; dem Entladen der Z&#252;ge, der Selektion von mehreren Tausend Deportierten pro Tag und deren &#220;berf&#252;hrung zu den Gaskammern und Lagern sich ergebende Bewachungsaufwand neben dem regul&#228;ren Dienst &#8211; im Februar 1944 seien ca. 45.000 Menschen im Lager Birkenau gefangen gewesen &#8211; allein durch die&#160; Birkenauer Wachkompanien &#8211; die zudem in der Zeit von Dezember 1943 bis Juni 1944 durch die zun&#228;chst ersatzlose Aufl&#246;sung der 6. Kompanie reduziert gewesen seien &#8211; keinesfalls h&#228;tte erbracht werden k&#246;nnen. Der erforderliche Arbeitseinsatz habe sich erst mit der Inbetriebnahme der neuen Rampe im durch die Umz&#228;unung und die kleine Postenkette bereits gesicherten Lager Birkenau reduziert. Erst mit der Ankunft der Deportationsz&#252;ge im inneren Lagerbereich sei die Notwendigkeit einer Postenkette um die Rampe herum und die mannstarke Bewachung der Ankommenden auf ihrem Weg zu den Gaskammer und den Lagerbaracken entfallen. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Rampe und des Entfallens der sogenannten &#8222;Rampendienste&#8220; auch f&#252;r die Kompanien des Stammlagers sei fr&#252;hestens auf den 17. Mai 1944 zu datieren. Das sei aufgrund der von SS-Personal am 26. Mai 1944 gefertigten Lichtbilder von der neuen Rampe in Birkenau sicher zu bestimmen. Die auf diesen Lichtbildern sichtbaren Markierungen auf der Rampe seien zur Zeit der Aufnahme der Fotos schneewei&#223; get&#252;ncht. Das lasse angesichts der Vielzahl der ab Mitte Mai im Rahmen der Ungarn-Aktion eingetroffenen Z&#252;ge mit t&#228;glich mehreren tausend Deportierten den sicheren Schluss zu, dass die Rampe zu diesem Zeitpunkt maximal 10 Tage in Betrieb gewesen sei. Bei einer l&#228;ngeren Betriebszeit unter dieser Belastung w&#228;re die Markierung bereits verblasst und verschmutzt gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat diese Ausf&#252;hrungen im vollen Umfang nachvollzogen und f&#252;r &#252;berzeugend befunden. Dass die Bereitschaftsdienste von allen in Auschwitz und Birkenau t&#228;tigen Kompanien erbracht wurden, hat auch der Zeuge Z 2 best&#228;tigt. Dies ergibt sich zudem aus den im Urkundsbeweis eingef&#252;hrten Aussagen der SS-Angeh&#246;rigen Z 3, Z 8, Z 9, Z 6 und Z 12. Die Fortf&#252;hrung des Rotationsdienstes auch nach der Dreiteilung des Wachsturmbanns ist vor dem Hintergrund der gro&#223;en Anzahl von t&#228;glich eintreffenden Deportationsz&#252;gen im Jahr 1944 ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen betreffend den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der neuen Rampe im Lager Birkenau h&#228;lt die Kammer unter Ber&#252;cksichtigung des in Augenschein genommenen Lichtbildes der Rampe f&#252;r plausibel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Art und Inhalt der Bereitschaftsdienste hat der Sachverst&#228;ndige aufgrund der Auswertung der ihm insoweit zur Verf&#252;gung stehenden Quellen wie festgestellt beschrieben. Dazu passt die Beschreibung des Rampendienstes durch den Zeugen Z 2 sowie die SS-Angeh&#246;rigen Z 3, Z 8, Z 5, Z 6 und Z 12, deren verschriftete Aussagen Gegenstand des Urkundsbeweises waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen ist die Kammer davon &#252;berzeugt, dass auch der Angeklagte nach der Einteilung zum &#8222;regul&#228;ren&#8220; Wachdienst neben dem von ihm einger&#228;umten Dienst in der kleinen Postenkette und bei der Begleitung von Au&#223;enkommandos auch Dienst in der gro&#223;en Postenkette absolvierte. Dieser Aufgabenbereich geh&#246;rte zum regul&#228;ren Dienst eines jeden Wachmanns in Auschwitz und wurde im w&#246;chentlichen Wechsel von jeder Kompanie des Wachsturmbanns erbracht. Insoweit gab es &#8211; wie der Sachverst&#228;ndige SV 1 betont hat - weder eine Spezialisierung noch ein Wahlrecht der Kompanien oder einzelner Angeh&#246;riger des Wachsturmbannes. Besondere Gr&#252;nde daf&#252;r, dass der Angeklagte nach vollst&#228;ndiger Genesung aus diesem einheitlichen Pflichtenkanon herausgenommen wurde, sind weder von ihm selbst dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann seine fr&#252;here Verwundung und Erkrankung daf&#252;r nicht urs&#228;chlich gewesen sein. Denn wenn der Angeklagte den Postendienst in der kleinen Kette und bei der Begleitung der Arbeitskommandos leisten konnte, erschlie&#223;t sich nicht, warum dies im Rahmen der gro&#223;en Postenkette nicht m&#246;glich gewesen sein sollte. Darauf hat sich der Angeklagte auch nicht berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat schlie&#223;lich keinen Zweifel, dass der Angeklagte im Rahmen der Bereitschaftsdienste seiner Kompanie auch an der alten Rampe mit der Umstellung und Absperrung der ankommenden Transporte befasst war. Der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat dazu detailliert dargelegt, dass die Bereitschaftsdienste im Rotationswechsel aller f&#252;r das Stammlager und das Lager Birkenau t&#228;tigen Kompanie geleistet wurden. Gerade im Tatzeitraum ab 1943 sei dabei durch die zunehmende Zahl der Transporte aufgrund des Personalschl&#252;ssels &#8211; 4.000 Wachleute f&#252;r 45.000 Gefangene allein im Lager Birkenau &#8211; der Einsatz aller Wachkompanien f&#252;r alle Aufgabengebiete und insbesondere zur Absicherung der Selektionen auf der Rampe notwendig gewesen. Allein durch die f&#252;r die Zeit bis Ende 1943 erhalten gebliebenen Sturmbannbefehle sind Bereitschaftseins&#228;tze der 3. Kompanie im Jahr 1943 zumindest in der Zeit vom 16. bis 23. Mai, 30. Mai bis 6. Juni, 13. bis 20. Juni, 4. bis 11. Juli, 8. bis 15. August sowie 10. bis 17. Oktober 1943 konkret belegt. Zudem ist nach den plausiblen Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen den Berichten des &#8222;F&#252;hrers vom Dienst&#8220; zu entnehmen, dass die Kompanien &#252;ber die in den Sturmbannbefehlen dokumentierten rotierenden Dienste hinaus bei Bedarf auch au&#223;erhalb ihrer Bereitschaften zum Dienst an der Rampe herangezogen worden seien. Solche besonderen &#8222;Bedarfssituationen&#8220; h&#228;tten aufgrund der besonders hohen Transportdichten insbesondere im Zusammenhang mit der Aufl&#246;sung der Ghettos in Saloniki im M&#228;rz/April 1943 sowie der Aufl&#246;sung der oberschlesischen Ghettos in Bendzin und Sosnowitz Anfang August 1943 bestanden. Bei bis zu 10.000 ankommenden Deportierten pro Tag sei zu diesen Zeiten jeder SS-Mann in Auschwitz und Birkenau nahezu Tag und Nacht im Einsatz gewesen. Allein zur Sicherung der ankommenden Transporte und der anschlie&#223;enden Selektionen an der Rampe seien hunderte SS-M&#228;nner der Wachkompanien notwendig gewesen. Hinzu gekommen seien die erforderlichen Dienste f&#252;r die &#220;berf&#252;hrung der Deportierten zu den Lagern und Krematorien. Vor diesem Hintergrund sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch die 3. Kompanie mit allen Angeh&#246;rigen an der Rampe eingesetzt worden sei. Ein weiterer Beleg daf&#252;r sei, dass die Lagerleitung des Konzentrationslagers Auschwitz aufgrund der hohen und pausenlosen Dienstbelastung im Zusammenhang mit den Transporten aus Sosnowitz und Bendzin allen SS-Angeh&#246;rigen &#8211; ohne Ausnahme &#8211; etwa f&#252;r das Wochenende vom 7./8. August 1943 dienstfrei erteilt habe. Den entsprechenden Standortbefehl 31/43 des Konzentrationslagers Auschwitz vom 6. August 1943 hat der Sachverst&#228;ndige in der Hauptverhandlung erl&#228;utert. Den au&#223;erordentlichen und bedeutenden Einsatz der 3. Kompanie, welcher ab Juni 1942 auch der Angeklagte angeh&#246;rte, bei diesen Aktionen belege zudem der Vorschlag zur Auszeichnung des Kompaniechefs P 1 im Dezember 1943 mit folgender Begr&#252;ndung: &#8222;<em>&#8230;P 1l&#8230; hat durch sein pers&#246;nliches und soldatisches Auftreten eine ausgezeichnete F&#252;hrung seiner Kompanie erreicht. P 1 hat aus eigenem Entschluss stets dort eingegriffen, wo es um die Sicherheit des Lagers ging. Seine ihm &#252;bertragenen Sonderaufgaben hat er in jeder Beziehung erf&#252;llt. Aufgrund seines pers&#246;nlichen Einsatzes und seiner steten Bereitschaft wird P 1 zur Verleihung des KVK II. Klasse m. Schw. vorgeschlagen.</em>&#8220; Den entsprechenden Vorschlag des Lagerkommandanten vom 13. Dezember 1943, der in der Folge zur Auszeichnung des Kompanief&#252;hrers f&#252;hrte, hat der Sachverst&#228;ndige in der Hauptverhandlung verlesen. Er indiziert nach &#220;berzeugung der Kammer sicher den hohen Einsatz der 3. Kompanie unter der F&#252;hrung seines Kompaniechefs auch bei der Erf&#252;llung von &#8222;Sonderaufgaben&#8220;, worunter nach den eingehenden und anhand zahlreicher Beispiele erl&#228;uterten Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen nach dem verklausulierenden Jargon der nationalsozialistischen F&#252;hrung die besonderen Deportationsaktionen zum Zwecke der T&#246;tung der Deportierten gemeint sind. Weitere Gro&#223;aktionen mit hoher Transportdichte seien bis Mai 1944 stetig erfolgt, so im November 1943 mit der R&#228;umung der Lager in Riga und Szebnie, im Februar 1944 mit Transporten aus Drancy und Italien und im April 1944 nach der Aufl&#246;sung des Konzentrationslagers Lublin, dessen Insassen zum Zwecke der T&#246;tung nach Auschwitz verbracht worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die eingehenden, plausiblen und fundierten Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen und in der Gesamtschau mit den Angaben der genannten Zeugen hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass auch der Angeklagte als Angeh&#246;riger der 3. Kompanie im Rahmen von Bereitschaftsdiensten der Kompanie Dienst an der alten Rampe verrichtet hat. Die dem widersprechende Einlassung des Angeklagten zu Art und Umfang seiner Aufgaben, die im &#220;brigen schon insofern l&#252;ckenhaft ist, als die einger&#228;umten Dienste seine Dienstzeit keinesfalls ausgef&#252;llt haben k&#246;nnen, ist vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Die Kammer wertet sie als Schutzbehauptung mit welcher der Angeklagte, seine Beteiligung an den T&#246;tungsvorg&#228;ngen in Auschwitz als m&#246;glichst geringwertig erscheinen lassen m&#246;chte. Die Teilnahme &#8211; seiner &#8211; der 3. Kompanie &#8211; am Rampendienst hat der Angeklagte einger&#228;umt, seine eigene Beteiligung aber in Abrede gestellt. Dabei leugnet der Angeklagte mit der verneinten Teilnahme am Rampendienst &#8211; ebenso wie die Teilnahme am Dienst in der gro&#223;en Postenkette &#8211; ohne plausiblen Grund gerade die Ausf&#252;hrung solcher Dienste, bei denen die unmittelbare Vorbereitung der Massent&#246;tungen f&#252;r ihn offensichtlich sein musste. Denn sowohl im Rahmen der gro&#223;en Postenkette als auch bei den Rampendiensten hatte er den direkten Blick auf die Selektion der Deportierten, welche der T&#246;tung in den Gaskammern unmittelbar voraus ging, w&#228;hrend der von ihm einger&#228;umte Dienst in der kleinen Postenkette und bei der Begleitung der Arbeitskommandos vordergr&#252;ndig &#8222;nur&#8220; der Bewachung der Arbeitsf&#228;higen und der Sicherstellung ihrer Arbeitsleistung diente. Zu einem solch eingeschr&#228;nkten Dienst des Angeklagten passen schlie&#223;lich auch nicht dessen Bef&#246;rderungen zum Rottenf&#252;hrer am 1. Februar 1943 sowie zum Unterscharf&#252;hrer am 1. September 1943, die eine &#8222;vorbildliche Dienstauffassung und -ausf&#252;hrung&#8220; in aller Bereichen erforderte, worauf nachfolgend noch weiter eingegangen werden wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist nach alledem davon &#252;berzeugt, dass der Angeklagte in mindestens drei F&#228;llen an der alten Rampe bei der Entladung der ankommenden Deportationsz&#252;ge und der Selektion Wachdienst leistete. Dabei ist ber&#252;cksichtigt, dass der Angeklagte &#8211; wie sich aus einer Einlassung ergibt und was nicht widerlegbar ist &#8211; aufgrund von Erkrankung, Urlaub und Fortbildung insgesamt maximal drei Monate nicht in Auschwitz war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Angeklagte am 1. Februar 1943 zum Rottenf&#252;hrer und am 1. September 1943 zum Unterscharf&#252;hrer bef&#246;rdert wurde, ist sowohl seiner SS-Stammkarte als auch seiner Truppenstammrolle zu entnehmen. Die freiwillige Meldung zum Unterf&#252;hrerlehrgang und die Ausbildung zum Unterf&#252;hrer in O 20 hat der Angeklagte mit seiner Einlassung selbst so geschildert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur T&#228;tigkeit, Funktion und Bedeutung des Angeklagten nach seiner Bef&#246;rderung zum Rottenf&#252;hrer bzw. zum Unterscharf&#252;hrer beruhen auf den Angaben des Sachverst&#228;ndigen SV 1 und des Zeugen Z 2. Sie haben die konkrete Funktion der Wachleute nach Dienstr&#228;ngen &#252;bereinstimmend geschildert. Danach ist die Bewachung der Deportierten und Gefangenen jeweils von den Mannschaftsdienstgraden vorgenommen worden, w&#228;hrend die Zug- und Gruppenf&#252;hrer f&#252;r die Einteilung des Personals vor Ort, die Kontrolle der Dienste und die Leitung der Eins&#228;tze zust&#228;ndig waren. Dabei hatten die Unterf&#252;hrer jeweils f&#252;r die Umsetzung der Befehle ihrer Vorgesetzten zu sorgen. Der Zeuge Z 2 hat insofern berichtet, dass der wesentliche Inhalt der Standort-, Kommandantur- und Sturmbannbefehle durch die Gruppen- und Zugf&#252;hrer an die Mannschaften weitergegeben und erl&#228;utert wurde. Der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat dargelegt, dass die Unterf&#252;hrer dar&#252;ber hinaus in st&#228;ndigem, engem Kontakt mit den F&#252;hrern der Kompanien standen, deren Anweisungen entgegen nahmen und f&#252;r die Umsetzung durch die Wachmannschaften verantwortlich waren. Im Hinblick darauf sei den Unterf&#252;hrern eine Schl&#252;sselfunktion f&#252;r die effektive und erfolgreiche Aus&#252;bung des Wachdienstes, insbesondere an der Rampe, zugefallen. Dar&#252;ber hinaus sorgten die Unterf&#252;hrer durch Weitergabe der in den Kommandantur- und Standortbefehlen ver&#246;ffentlichten Dienst- und Verhaltenspflichten f&#252;r die Aufrechterhaltung der Disziplin der Mannschaften, die f&#252;r das Funktionieren der Wachmannschaften unerl&#228;sslich war. Der Sachverst&#228;ndige hat dar&#252;ber hinaus auch ausgef&#252;hrt, dass speziell in der 3. Kompanie die jungen verdienten und fronterfahrenen, reichsdeutschen Angeh&#246;rigen des Wachsturmbanns, die dort in gro&#223;er Zahl zum Zwecke besonderer F&#246;rderung zusammengezogen worden seien, schon fr&#252;hzeitig &#8211; auch schon vor ihrer Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer &#8211; mit den genannten F&#252;hrungsaufgaben betraut und mit besonderer Befehlsgewalt ausgestattet gewesen seien, um dadurch ihre F&#252;hrungskompetenzen zu testen. Im Hinblick darauf und unter Ber&#252;cksichtigung seiner sp&#228;ter tats&#228;chlich erfolgten Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer hat die Kammer keinen Zweifel, dass auch dem Angeklagten schon als Rottenf&#252;hrer solche Aufgaben zur Erprobung seiner F&#252;hrungsf&#228;higkeiten &#252;bertragen wurden. Ferner ist sich die Kammer aufgrund der &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen SV 1 sicher, dass der Angeklagte nach seiner Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer jedenfalls Gruppenf&#252;hrer mit den vorstehend festgestellten Aufgaben war. Dass der Angeklagte auch als Zugf&#252;hrer eingesetzt wurde, hat die Beweisaufnahme dagegen nicht ergeben. Entsprechende sichere Feststellungen konnte der Sachverst&#228;ndige SV 1 nicht treffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die nationalsozialistische F&#252;hrung des deutschen Reiches im Konzentrationslager Auschwitz massenhaft rassisch verfolgten Menschen, insbesondere Menschen j&#252;dischen Glaubens und j&#252;discher Herkunft, in den Gaskammern und an der schwarzen Wand hat t&#246;ten sowie im Lager hat verhungern lassen, ist geschichtlich erwiesen (dokumentiert beispielsweise in &#8222;Auschwitz 1940-1945&#8220;, Studien zur Geschichte des Konzentrations- und Vernichtungslagers Auschwitz, Band III, Vernichtung, Verlag des Staatlichen Museums Auschwitz-Birkenau 1999) und somit eine offenkundige Tatsache. Die Feststellungen zu den Einzelheiten dieses T&#246;tungsgeschehens hat die Kammer aufgrund der in der Hauptverhandlung hierzu geh&#246;rten Zeugen und Sachverst&#228;ndigen, der im Urkundsbeweis eingef&#252;hrten verschrifteten Zeugenaussagen sowie der in Augenschein genommenen Lichtbilder getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Die menschenunw&#252;rdigen und extrem belastenden Zust&#228;nde in den Deportationsz&#252;gen, die nach der mehrere Tage dauernden Fahrt zu einer v&#246;lligen k&#246;rperlichen und geistigen Ersch&#246;pfung der Menschen f&#252;hrte, haben die Zeugen Z 17, NK 5, NK 3, NK 11, NK 15 und NK 49 aufgrund ihres eigenen Erlebens ebenso eindrucksvoll geschildert wie die Situation&#160; auf der Rampe unmittelbar nach der Ankunft der Deportationsz&#252;ge. Dabei war allen Schilderungen gemeinsam der tiefe und einsch&#252;chternde Eindruck, den die uniformierten und mit Gewehren bewaffneten SS-Leute mit ihren lauten, zur Eile antreibenden Anweisungen und den mitgef&#252;hrten, bellenden Hunden auf der Rampe auf die ersch&#246;pften Ankommenden gemacht haben. Dar&#252;ber hinaus berichteten die Zeugen NK 32, NK 15 und NK 11, dass das Lagerpersonal die Ankommenden dazu veranlasste, ihr Gep&#228;ck in den Waggons und auf der Rampe zur&#252;ck zu lassen, indem sie behaupteten, dieses werde ihnen nachgebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zu dem Ablauf der Selektionen an der Rampe beruhen auf den Angaben der Zeugen NK 3, NK 32, NK 11, NK 15, NK 49 und NK 5 sowie den verschrifteten Aussagen der Wachleute Z 3, Z 10, Z 20, Z 5, Z 7. Alle Zeugen haben &#252;bereinstimmend beschrieben, dass die Deportierten nach Geschlechtern getrennt &#8211; teilweise mit Stockschl&#228;gen &#8211; auf den Lagerarzt oder einen SS-Offizier zugetrieben worden seien, welche aufgrund fl&#252;chtiger Inaugenscheinnahme des Deportierten &#252;ber die Arbeitsf&#228;higkeit und damit &#252;ber Leben und Tod entschieden h&#228;tten. Alte und Schwache sowie Kinder und ihre M&#252;tter seien sofort selektiert worden. Der SS-Mann Z 20 hat dazu angegeben, dass die an sich arbeitsf&#228;higen M&#252;tter, die sich von ihren Kindern nicht h&#228;tten trennen wollen, bewusst bei den Kindern belassen worden seien. Man habe dadurch die Entstehung von Unruhe auf der Rampe vermeiden wollen. Diesem Ziel dienten auch die wahrheitswidrigen Erkl&#228;rungen des SS-Personals, die Deportierten w&#252;rden ihre Verwandten, von denen sie gerade getrennt worden seien, am n&#228;chsten Tag wieder sehen. Die Zeugen NK 10 und NK 11 haben davon berichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der jeweils aktuelle Bedarf an Arbeitskr&#228;ften f&#252;r die Anzahl der als arbeitsf&#228;hig Ausgew&#228;hlten ma&#223;geblich war, ist der verschrifteten Aussage des SS-Mannes Z 20 zu entnehmen. Das wird best&#228;tigt durch die Aussage des Zeugen NK 3, der angegeben hat, er habe beim Warten in der Schlange bemerkt, dass die Deportierten bei der Selektion nach dem Beruf gefragt worden seien und er den Eindruck gehabt habe, dass handwerkliche oder technische Berufe gefragt seien. Anschaulich hat der Zeuge sodann berichtet, dass er sich als Monteur ausgegeben habe und sodann zum Arbeitseinsatz in Monowitz ausgew&#228;hlt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussagen der Zeugen zu dem Geschehen an der Rampe werden erg&#228;nzt und best&#228;tigt durch die in Augenschein genommen Lichtbilder aus dem Fotoband &#8222;Gesichter der Juden in Auschwitz - Lili Meiers Album&#8220;, herausgegeben vom Verlag Das Arsenal, Berlin 1995. Diese zeigen zwar das Geschehen an der neuen Rampe im Lager Birkenau. Die Kammer ist aber unter Ber&#252;cksichtigung der vorgenannten Aussagen der Zeugen &#252;berzeugt, dass die Ankunftssituation und die Selektionen an der alten Rampe in gleicher Weise abgelaufen sind. Die Bilder zeigen, wie nach der Ankunft der Deportierten noch auf der Rampe Frauen und Kinder sowie alte Menschen aussortiert werden. Am Ende stehen &#8211; wie von den Zeugen beschrieben &#8211; die verbleibenden M&#228;nner und Frauen nach Geschlechtern getrennt in F&#252;nfer-Reihen auf der Rampe, um sich der Selektion zu stellen. Dazwischen stehen M&#228;nner in SS-Uniformen mit Gewehren, Pistolen und St&#246;cken bewaffnet. Nachdem die Deportierten von der Rampe weggef&#252;hrt worden sind, bleibt das zu Haufen zusammen getragene Gep&#228;ck zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Wie die zur T&#246;tung Selektierten im Anschluss an die Selektion zu den Gaskammern &#252;berf&#252;hrt wurden, hat die Kammer den verschriften Aussagen der Wachleute Z 3, Z 5 und Z 20 wie festgestellt entnommen. Die von diesen geschilderte &#220;berf&#252;hrung der Selektierten in Lastwagen und zum Teil auch zu Fu&#223; unter Bewachung durch Angeh&#246;rige des Totenkopf-Sturmbannes hat auch der Sachverst&#228;ndige SV 1 aufgrund seiner Forschungen best&#228;tigt. Der SS-Angeh&#246;rige Z 8 hat zudem in seiner verschrifteten Aussage vom 10. Juli 1962 bekundet, dass zugleich mit den Deportierten auch das f&#252;r deren T&#246;tung in den Gaskammern verwendete Gift Zyklon B mit einem &#8222;Sanka&#8220; vom Stammlager zu den Krematorien transportiert worden sei. Entsprechendes hat auch der Zeuge Z 2 ausgesagt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Vergasungen der Deportierten und Gefangenen zun&#228;chst wie festgestellt im Stammlager erprobt und durchgef&#252;hrt wurden, anschlie&#223;end in zwei provisorisch umgebauten Bauernh&#228;user in der N&#228;he des Lagers Birkenau stattfanden und schlie&#223;lich in den neu errichteten Krematorien in Birkenau fortgesetzt wurden, ist geschichtlich erwiesen. Der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat zudem in der Hauptverhandlung die Kapazit&#228;t der neu errichteten Krematorien und Gaskammern in Birkenau wie festgestellt erl&#228;utert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die zur T&#246;tung bestimmten Menschen unter dem Vorwand, sie m&#252;ssten duschen und desinfiziert werden, in die Gaskammern gef&#252;hrt wurden, haben die Zeugen NK 10 und Z 2 bekundet. Der Zeuge NK 10, der selbst zum Zwecke der T&#246;tung in die Gaskammer getrieben wurde und erst kurz vor Beginn des Vergasungsvorgangs durch SS-Personal wieder herausgeholt wurde, hat zudem berichtet, dass die Selektierten beim Entkleiden in den Auskleider&#228;umen durch das SS-Personal angewiesen worden sein, sich ihren Kleiderhaken zu merken, um nach dem Duschen die Kleidung schneller wieder zu finden. Der Zeuge Z 2, der sich als Wachmann das Krematorium und die Gaskammer einmal angesehen hat, hat geschildert, dass auch die Gaskammer selbst optisch als Duschraum gestaltet gewesen sei. An der Decke seien Duschk&#246;pfe angebracht gewesen. Dass das Gift Zyklon B sodann von einem dem Sonderkommando angeh&#246;renden SS-Mann aus einem Kanister von au&#223;en durch einen Schacht in die Gaskammern gesch&#252;ttet worden ist, hat die Kammer den verschrifteten Aussagen der SS-M&#228;nner Z 3 und Z 20 sowie der Aussage des Zeugen Z 2 entnommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wirkungsweise des verwendeten, blaus&#228;urehaltigen Zyklon B hat der Sachverst&#228;ndige SV 2 zur &#220;berzeugung der Kammer wie festgestellt dargelegt. Er hat ausgef&#252;hrt, dass bei Vergiftung mit Zyklon B der Tod nur dann schneller und ohne bewusste Wahrnehmung der dargestellten Symptome eintrete, wenn bereits mit den ersten Atemz&#252;gen hohe Konzentrationen des Giftes aufgenommen w&#252;rden. Das sei aber f&#252;r die T&#246;tungen in Auschwitz unter Ber&#252;cksichtigung der Vielzahl der in den Gaskammern zusammengetriebenen Menschen und der sehr wahrscheinlich verwendeten Dosis nicht anzunehmen. Der konkrete Ablauf des Sterbeprozesses sei abh&#228;ngig von der Position des Menschen zur Einwurfstelle des Gases. Eine Dauer von 20 bis 30 Minuten bis zum Eintritt des Todes sei unter den gegebenen Umst&#228;nden aus toxikologischer Sicht realistisch. An der Sachkunde des als Toxikologe am Institut f&#252;r Rechtsmedizin der Universit&#228;t O 14 t&#228;tigen, erfahrenen Sachverst&#228;ndigen hat die Kammer keinen Zweifel. Er hat die Eigenschaften und die Wirkungsweise des Wirkstoffs Blaus&#228;ure unter Ber&#252;cksichtigung unterschiedlicher Verwendungsm&#246;glichkeiten aus toxikologischer Sicht fachkundig und sicher beschrieben. Im Hinblick auf die plausiblen Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der ganz &#252;berwiegende Teil der in den Gaskammern eingeschlossenen Menschen nach der Zuf&#252;hrung des Zyklon B einen langsamen, mit gro&#223;en Schmerzen und seelischen Leiden verbundenen Tod erlitt. Allenfalls die wenigen, unmittelbar an der Einwurfstelle stehenden Menschen k&#246;nnen danach zeitnah so hohe Dosen des Giftes aufgenommen haben, dass sie unmittelbar in Bewusstlosigkeit verfielen und schnell verstarben. Die &#252;brigen erlebten demgegen&#252;ber bewusst den eigenen und den Sterbeprozess der anderen und erlitten dadurch neben den starken vergiftungsbedingten Schmerzen bis zu ihrem Tod auch extreme Todesangst. Das wird untermauert durch die von den Zeugen Z 2 und NK 49bekundeten Schreie der Eingeschlossenen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass es unter dieser Belastung dazu kam, dass sich die Menschen derart aneinander klammerten, dass sie nach ihrem Tode mit Gewalt voneinander getrennt werden mussten. Im Hinblick auf die von dem Sachverst&#228;ndigen geschilderten Vergiftungsfolgen &#8211; Kr&#228;mpfe, extremer Kopfdruck &#8211; und die in der Gaskammer herrschende Enge hat die Kammer auch keinen Zweifel, dass die Leichen der Opfer nach dem &#214;ffnen der Kammern zum Teil stehend und aus Nasen und Ohren blutend vorgefunden wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Dass den Leichen im Anschluss durch das H&#228;ftlings-Sonderkommando in der festgestellten Weise alles Verwertbare &#8211; insbesondere Schmuck und Goldz&#228;hne &#8211; abgenommen wurde und sie anschlie&#223;end von H&#228;ftlingen zu den Verbrennungs&#246;fen geschafft werden mussten, hat die Kammer der Aussage des Zeugen NK 49, der Aussage der Zeugin NK 32, deren Vater bei dem Sonderkommando eingesetzt war, sowie der verschrifteten Aussage des SS-Mannes Z 3 entnommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist schlie&#223;lich davon &#252;berzeugt, dass die Deportierten hinsichtlich des wahren Zwecks ihres Transportes, der Selektion und ihres Gangs in die Gaskammern ganz &#252;berwiegend bis zum Beginn der Vergasungen v&#246;llig ahnungslos waren und deshalb gar nicht versuchten, sich gegen ihre bevorstehende T&#246;tung zu wehren. Dass die Deportierten bei ihrem Transport nach Auschwitz nicht mit ihrer T&#246;tung rechneten, haben alle in der Hauptverhandlung als Zeugen geh&#246;rten Nebenkl&#228;ger bekundet. So berichtete der Zeuge NK 1, dass man den Deutschen nichts Schlimmes zugetraut habe. Auf seine bange Frage, was werden solle, habe sein Vater ihn beruhigt: &#8222;Die Deutschen sind anst&#228;ndige Leute, Dichter und Denker. Uns wird nichts passieren!&#8220; Die Zeugen NK 5, NK 15 und NK 49 haben &#252;bereinstimmend berichtet, dass keiner gewusst habe, wohin es gehe. Die Deportierten seien aber davon ausgegangen, dass sie f&#252;r einen Arbeitseinsatz umgesiedelt werden sollten. Entsprechendes sei ihnen zur Begr&#252;ndung des Transportes von den Wachen so mitgeteilt worden. Man habe den Deportierten versichert, dass ihre Unterkunft und Versorgung gesichert sei, man solle sich keine Sorgen machen. Diese Erwartung wurde von den Angeh&#246;rigen der SS im Vorfeld der Deportationen bewusst gest&#228;rkt, indem fingierte oder erzwungenerma&#223;en verfasste&#160; Postkarten an zur&#252;ckgebliebene Angeh&#246;rige der Deportierten versandt wurden, mit denen positiv von angeblichen Arbeitseins&#228;tzen berichtet wurde. Der Zeuge NK 3 hat davon anschaulich berichtet. Er gab an, dass er unmittelbar nach seiner Ankunft auf Anweisung eines SS-Mannes noch auf der Rampe eine Postkarte an eine Tante habe schreiben m&#252;ssen, deren Wortlaut ihm der SS-Mann diktiert habe: &#8222;Bin gut im Arbeitslager Monowitz angekommen!&#8220; Angesichts dessen ist es plausibel, dass die Deportierten davon ausgingen, &#8222;lediglich&#8220; zum Zwecke von Arbeitseins&#228;tzen umgesiedelt zu werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Dass diese Auffassung bei den Deportierten auch nach ihrer Ankunft und Selektion trotz der bedrohlichen Kulisse ganz &#252;berwiegend bis zum Beginn der T&#246;tungen fortbestand, zeigt die Schilderung des Zeugen NK 11: Bei dem Anblick der rauchenden Schornsteine von Birkenau habe er gedacht, dies sei die Fabrik, in der sie arbeiten w&#252;rden. Dazu passen die Schilderung der Zeugin NK 32, die angab, dass sie von dem ihr zugewiesenen Arbeitsplatz im sogenannten &#8222;Lager Kanada&#8220;, wo sie das den H&#228;ftlingen abgenommene Eigentum sortieren musste, und der Baracke, in der sie in der N&#228;he untergebracht war, Tag und Nacht die Kolonnen von Frauen, Kindern und Alten gesehen habe, die ruhig und widerstandslos in den Krematorien verschwunden seien. Gleiches hat auch der Zeuge Z 2 als Wachmann von seiner Position auf dem Wachturm der kleinen Postenkette beobachtet. Auch die in Augenschein genommenen Lichtbilder des Album Lili Meiers, auf denen zur T&#246;tung bestimmte Frauen und Kinder &#8211; Angeh&#246;rige der Zeugin NK 32 &#8211; wartend in dem W&#228;ldchen vor dem Krematorium zu sehen sind, best&#228;tigen diesen Eindruck der Zeugen. Den dort abgebildeten Menschen sind Anzeichen von Angst nicht anzusehen, sie wirken zwar ersch&#246;pft, aber nicht verzweifelt. Dies ist angesichts der festgestellten, zuvor immer wieder durch das SS-Personal ausgesprochenen Beruhigungen und T&#228;uschungen auch ohne weiteres nachvollziehbar. Im Hinblick auf die noch in den Auskleider&#228;umen und in der Gaskammer selbst aufrecht erhaltenen Ma&#223;nahmen zur T&#228;uschung der Totgeweihten hat die Kammer auch keinen Zweifel, dass die Arglosigkeit jedenfalls bei dem ganz &#252;berwiegenden Teil der Opfer bis zum Verschlie&#223;en der Kammern und dem Beginn der T&#246;tungen fortbestand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde, insbesondere der gew&#228;hlten T&#246;tungsmethode und der ideologischen Beweggr&#252;nde, schlie&#223;lich keinen Zweifel daran, dass die SS-F&#252;hrer, welche die T&#246;tungen anordneten, den qu&#228;lenden Verlauf des Sterbeprozesses der Opfer aufgrund der in Auschwitz erfolgten Versuche und Probevergasungen sowie der nach au&#223;en dringenden Schreie der Eingeschlossenen kannten und dass sie diesen grausamen Verlauf zumindest in Kauf nahmen, um ihren menschenverachtenden Plan zur massenhaften T&#246;tung der von ihnen als minderwertig und lebensunwert erachteten Menschen schnell und unauff&#228;llig zu verwirklichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Zahl der in den Gaskammern im Tatzeitraum get&#246;teten Menschen beruhen auf den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen SV 1. Der Sachverst&#228;ndige hat zun&#228;chst die Zahl der im Tatzeitraum nach Auschwitz deportierten und in den Gaskammern get&#246;teten Opfer wie festgestellt dargelegt und unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen erl&#228;utert. Danach wurden von Januar 1943 bis einschlie&#223;lich April 1944 insgesamt 270.000 Menschen nach Auschwitz deportiert, die dort an der alten Judenrampe ankamen. Davon wurden 78.000 Menschen als arbeitsf&#228;hig zur Aufnahme in das Lager registriert, sodass sicher davon auszugehen ist, dass die &#252;brigen, ca. 190.000 Menschen unmittelbar in den Gaskammern get&#246;tet wurden. Die von dem Sachverst&#228;ndigen genannten Zahlen korrespondieren mit der in der Hauptverhandlung verlesenen Aufstellung s&#228;mtlicher im Zeitraum von Januar 1943 bis April 1944 in Auschwitz eingetroffenen Z&#252;ge mit Deportierten, welche auf den allgemeinkundigen Forschungsergebnissen von Danuta Czech (ver&#246;ffentlicht im &#8222;Kalendarium der Ereignisse im Konzentrationslager Auschwitz- Birkenau 1939 - 1945&#8220;, Rowohlt-Verlag 1989) beruht. Hinzu kommen &#8211; wie von dem Sachverst&#228;ndigen dargelegt &#8211; die in der Zeit vom 1. Mai bis zum 16. Mai 1944 an der alten Rampe in Auschwitz angekommenen Opfer der Ungarnaktion. Nach der sogenannten &#8222;Kassa-Liste&#8220;, einer von Angeh&#246;rigen der Reichsbahn inoffiziell gef&#252;hrten Aufstellung der Transporte und Deportierten nach Auschwitz, kamen in dieser Zeit sieben Z&#252;ge aus Ungarn in Auschwitz an. Der Sachverst&#228;ndige hat insoweit dargelegt, dass mindestens 75 bis 80 % der jeweils mindestens 3.000 Deportierten je Zug unmittelbar in den Gaskammern get&#246;tet wurden. Hinzu kommen die beiden ersten, insoweit nicht erfassten Z&#252;ge der Aktion, f&#252;r die der Sachverst&#228;ndige SV 1 die Zahl der Deportierten mit 3.800 und die Zahl der unmittelbar in den Gaskammern Get&#246;teten mit 2.600 ermittelt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellung zur Vernichtung der Deportierten durch die Lebensverh&#228;ltnisse im Lager beruhen auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Nebenkl&#228;ger, den im Urkundenbeweis eingef&#252;hrten verschrifteten Aussagen des SS-Personals sowie den Ausf&#252;hrungen der Sachverst&#228;ndigen SV 3 und SV 1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Die entw&#252;rdigende Prozedur, welche die als arbeitsf&#228;hig Selektierten vor der Aufnahme in das Lager &#252;ber sich ergehen lassen mussten, haben insbesondere die Zeugen NK 2, NK 32, NK 5, NK 11 und NK 15 umfassend und eindrucksvoll beschrieben. Die Kammer hat danach keinen Zweifel, dass dieses Verfahren, in dessen Verlauf den Deportierten u.a. der letzte Besitz genommen, die Haare geschoren, Lagerkleidung zugewiesen und eine Kennziffer auf den Unterarm t&#228;towiert wurde, darauf ausgerichtet war, den Menschen die Individualit&#228;t zu nehmen, sie zu Objekten zu degradieren und sie so f&#252;r die anstehende Zwangsarbeit unter h&#228;rtesten, menschenunw&#252;rdigen Bedingungen gef&#252;gig zu machen. Dies setzte sich mit der &#228;rmlichen Unterbringung der Deportierten und der willk&#252;rlichen, gewaltt&#228;tigen Behandlung durch das SS-Personal fort, welche die vorgenannten Zeugen ebenfalls &#252;bereinstimmend geschildert und mit zahlreichen pers&#246;nlichen Erlebnissen untermauert haben. Dass die Angst danach st&#228;ndiger Begleiter der Gefangenen war, kam bei allen Zeugen massiv zum Ausdruck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Als gravierendsten Mangel der Lebenssituation im Lager haben die in der Hauptverhandlung vernommenen Nebenkl&#228;ger jedoch die absolut unzureichende Ern&#228;hrung geschildert, die nach ihren insoweit v&#246;llig &#252;bereinstimmenden Angaben lediglich aus Ersatzkaffe, Suppe und Brot mit einem kleinen St&#252;ck Margarine bestand. Der Zeuge Z 2 hat dies aufgrund seiner Wahrnehmungen bei der Begleitung der Au&#223;enkommandos best&#228;tigt. Die gravierenden k&#246;rperlichen und seelischen Folgen der Unterern&#228;hrung haben insbesondere die Zeugen NK 11 und NK 10 plastisch beschrieben. Ihre Schilderungen passen zu den Ausf&#252;hrungen des forensisch erfahrenen Sachverst&#228;ndigen SV 3, der die festgestellte, den Gefangenen zur Verf&#252;gung gestellte Nahrung aus medizinischer Sicht als sowohl quantitativ als auch qualitativ absolut unzureichend befunden hat. Diese sei nicht ansatzweise ausreichend gewesen, um den f&#252;r den Grundumsatz des menschlichen K&#246;rpers erforderlichen Kalorienbedarf zu decken. Sie habe deshalb innerhalb eines &#252;berschaubaren Zeitraums von wenigen Monaten zum Tod f&#252;hren m&#252;ssen, wobei die konkrete &#220;berlebenszeit abh&#228;ngig sei von der jeweiligen physiologischen Ausgangssituation sowie den weiteren Lebensbedingungen. Die physiologischen und psychischen Wirkungen der dauerhaften Unterern&#228;hrung bis hin zu den durch sie hervorgerufenen Todesursachen, insbesondere die Auswirkungen auf die Funktionsf&#228;higkeit der menschlichen Organe und das Immunsystem und die damit einhergehenden Beeintr&#228;chtigungen und Schmerzen, hat der Sachverst&#228;ndige wie festgestellt eingehend dargelegt. Er hat dar&#252;ber hinaus plausibel ausgef&#252;hrt, dass der Verlauf der durch die Unterern&#228;hrung bewirkten Hungerkrankheit durch die weiteren, festgestellten Lebensbedingungen, die Arbeitsbelastung und die Unterbringungssituation einschlie&#223;lich der hygienischen Bedingungen, versch&#228;rft worden sei. Die hohe Arbeitsbelastung habe zu einem erh&#246;hten Kalorienbedarf gef&#252;hrt, was das Fortschreiten der k&#246;rperlichen Auszehrung beschleunigt habe. Die Unterbringungssituation habe die Entstehung und Verbreitung von Infektionskrankheiten gef&#246;rdert, gegen&#252;ber denen wiederum der hungernde K&#246;rper infolge der durch die Unterern&#228;hrung herabgesetzten Immunabwehr kaum widerstandsf&#228;hig gewesen sei. Die h&#228;ufigste Todesursache bei Unterern&#228;hrung seien deshalb interkurrente Erkrankungen wie Ruhr, Tuberkulose und Lungenentz&#252;ndungen, die bei einem hungernden K&#246;rper oft atypische, schwere Verl&#228;ufe n&#228;hmen. Insofern h&#228;tten die hygienischen Verh&#228;ltnisse und die Unterbringungssituation in Auschwitz zu einer weiteren Verk&#252;rzung der Lebenserwartung der Gefangenen beigetragen. Diese Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen werden best&#228;tigt durch die Aussage des Zeugen NK 3: &#8222;Man war schon ein &#8222;alter&#8220; H&#228;ftling, wenn man drei bis vier Monate dort war.&#8220; Die Zeugin NK 2 hat berichtet, dass am Morgen zum Appell die Leichen der in der Nacht Verstorbenen aus den Baracken auf den Hof geworfen wurden. Dass im Lager Infektionskrankheiten verbreitet waren, zeigen die Aussagen der Zeugen NK 3 und NK 10, die von massenhaften Flecktyphuserkrankungen berichtet haben. Eindrucksvoll war in diesem Zusammenhang die Aussage der Zeugin NK 5, die bekundet hat, dass ihr &#8211; mit damals 15 Jahren &#8211; aufgrund ihrer schlechten Ern&#228;hrungssituation bewusst gewesen sei, dass sie sich auf keinen Fall anstecken und krank werden d&#252;rfe. Sie habe sich deshalb an jedem Morgen schon vor den anderen in der Waschbaracke mit dem kalten Wasser von Kopf bis Fu&#223; gewaschen und die N&#228;chte auf drei kleinen Holzst&#252;cken unter Schulter, H&#252;fte und Fu&#223; liegend verbracht, um nicht auf dem kalten und feuchten Boden schlafen zu m&#252;ssen. Das st&#228;ndige Sterben im Lager belegen auch die Aussagen der Zeugen NK 11 und Z 2 sowie die verschrifteten Aussagen der SS-M&#228;nner Z 10, Z 20, Z 6, Z 12 und Z 7. Sie haben &#252;bereinstimmend angegeben, dass w&#228;hrend der Arbeit und im Lager laufend Menschen vor Entkr&#228;ftung zusammenbrachen und starben. Nach den Angaben des SS-Mannes Z 20 waren Todesf&#228;lle unter den Gefangenen w&#228;hrend der Arbeit &#8222;an der Tagesordnung&#8220;. Bei der abendlichen R&#252;ckkehr der Arbeitskommandos in das Lager seien die Schw&#228;chsten von den Mitgefangenen getragen worden. Auch die bei der Arbeit verstorbenen H&#228;ftlinge seien in das Lager zur&#252;cktransportiert worden, damit beim Abendappell die Vollst&#228;ndigkeit der R&#252;ckkehrer habe &#252;berpr&#252;ft werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Tod durch Verhungern und interkurrente Erkrankungen kamen in unz&#228;hligen F&#228;llen die Selektion der Gefangenen und ihre anschlie&#223;ende T&#246;tung zuvor. Die Zeugen NK 1, NK 2, NK 3, NK 32, NK 10, NK 11 und NK 5 haben &#252;bereinstimmend von den regelm&#228;&#223;ig stattfindenden Selektionen der Schwachen und Kranken, der sogenannten &#8222;Muselm&#228;nner&#8220;, und von den damit f&#252;r sie verbundenen Todes&#228;ngsten berichtet. Die H&#228;ftlinge wussten dabei, dass es um ihr Leben ging und dass im Falle ihrer Selektion der Tod durch eine Phenolinjektion in das Herz oder in der Gaskammer unmittelbar bevorstand. Gleiches erwartete auch denjenigen, die nach Krankheit oder Verletzung nicht innerhalb von drei Tagen wieder arbeitsf&#228;hig waren. Auch sie wurden dem Tod zugef&#252;hrt. Davon haben die Zeugen NK 3, NK 11 und Z 2 eindrucksvoll berichtet. Der Zeuge Z 2 hat als Wachmann erg&#228;nzt, dass sich die Gefangenen oftmals zur Arbeit schleppten, obwohl sie nicht arbeitsf&#228;hig waren, um diesem Schicksal zu entgehen. Er habe selbst gesehen, dass H&#228;ftlinge, die drei Tage hintereinander nicht zur Arbeit erschienen seien, von dem Blockf&#252;hrer zum Krematorium gef&#252;hrt worden seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat nach alledem keinen Zweifel, dass unz&#228;hlige Gefangene im Konzentrationslager Auschwitz an den Folgen von Unterern&#228;hrung, versch&#228;rft durch extreme Arbeitsbelastung und interkurrente Erkrankungen aufgrund der hygienischen Verh&#228;ltnisse und der Unterbringungssituation, unter gro&#223;en k&#246;rperlichen und &#8211; angesichts des bewussten, langsamen Verlustes der k&#246;rperlichen Kr&#228;fte und Funktionen &#8211; auch unter gro&#223;en seelischen Qualen starben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen SV 1 geht die Kammer davon aus, dass im Tatzeitraum von Januar 1943 bis Juni 1944 durch die Lebensverh&#228;ltnisse allein im Konzentrationslager Auschwitz I - Stammlager mindestens 8.000 Menschen get&#246;tet wurden. Der Sachverst&#228;ndige hat dazu dargelegt, dass bereits f&#252;r den Zeitraum von Januar bis Mitte Oktober 1943 in der im Stammlager 6.676 tote Lagerinsassen registriert wurden. 797 entkr&#228;ftete und kranke Lagerinsassen wurden au&#223;erdem nach Selektionen am 26. August und 2. September 1943 in der Gaskammer get&#246;tet und registriert. Dar&#252;ber hinaus existiert eine weitere Dokumentation der im Stammlager verstorbenen Gefangenen nur noch f&#252;r den Zeitraum vom 29. M&#228;rz bis zum 30. Juni 1944. Danach verstarben dort 231 Menschen. Die nach Selektionen im Lager in den Gaskammern Get&#246;teten sind davon nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen nicht umfasst. Im Hinblick darauf, dass der gesamte Zeitraum von Mitte Oktober 1943 bis Ende M&#228;rz 1944 nicht erfasst ist, aber auch in diesem Zeitraum &#8211; wie in den vorangegangenen Monaten &#8211; laufend Menschen aufgrund der Lebensverh&#228;ltnisse starben, kann die Zahl der im Tatzeitraum aufgrund der Lebensverh&#228;ltnisse in Auschwitz verstorben Menschen sicher mit mindestens 8.000 angenommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist davon &#252;berzeugt, dass die T&#246;tung auch dieser Menschen von den nationalsozialistischen Machthabern von Anfang an aus den von ihnen verfolgten rassischen Gr&#252;nden und zum Zwecke der von ihnen beschlossenen &#8222;Endl&#246;sung der Judenfrage&#8220; beabsichtigt war. Auch die zun&#228;chst als arbeitsf&#228;hig ausgew&#228;hlten Deportierten sollten nach diesem Plan vernichtet werden, wenn auch erst nach vollst&#228;ndiger Ausbeutung ihrer Arbeitskraft. Deshalb ist die Ern&#228;hrung nach &#220;berzeugung der Kammer bewusst so gering gehalten worden, dass dies innerhalb weniger Wochen zum Tod der Gefangenen f&#252;hren musste. Das wird nicht zuletzt deutlich auch anhand der harten Strafen, die f&#252;r das sogenannte &#8222;Organisieren&#8220; zus&#228;tzlicher Nahrung durch die Inhaftierten verh&#228;ngt und vollstreckt wurden. Davon haben die SS-Leute Z 11 und Z 20 in ihren verschrifteten Aussagen berichtet. Besonders eindrucksvoll war dazu auch die Aussage des Zeuge N 43, der schilderte, dass ein erst 16-j&#228;hriger griechischer Junge wegen eines St&#252;cks Brot, welches er ohne Erlaubnis w&#228;hrend eines Fliegeralarms in der H&#228;ftlingsk&#252;che an sich genommen hatte, beim Abendappell am Galgen erh&#228;ngt worden sei. Schlie&#223;lich belegt auch die Behandlung erkrankter Lagerinsassen, dass nicht das Erlangen der Arbeitsleistung der Gefangenen, sondern deren T&#246;tung der prim&#228;re Zweck ihrer Inhaftierung war. F&#252;r die Erhaltung und erst recht f&#252;r die Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft wurde kein Aufwand get&#228;tigt. Eine medizinische Behandlung fand kaum statt. Wer nicht innerhalb von drei Tagen wieder zur Arbeit parat stand, wurde dem eigentlichen Ziel seiner Deportation und Inhaftierung, n&#228;mlich der T&#246;tung, zugef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die nationalsozialistischen F&#252;hrer, welche die Inhaftierung der Deportierten unter den festgestellten Lebensbedingungen anordneten, wussten, dass der durch die Unterern&#228;hrung und die weiteren, absolut unzureichenden Lebensverh&#228;ltnisse verursachte Sterbeprozess der Gefangenen langsam und qualvoll war. Das Leiden eines hungernden Menschen ist nach den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen SV 3 auf den ersten Blick aufgrund der nicht zu &#252;bersehenden Auszehrung des K&#246;rpers &#8211; der hervor springenden Knochen an Sch&#228;del, Schultern, Becken &#8211; , der Kraftlosigkeit bis hin zur Bewegungsunf&#228;higkeit sowie der augenf&#228;lligen Lethargie erkennbar. Eindrucksvoll hat der SS-Wachmann Z 12 in seiner verschrifteten Aussage vom 14. M&#228;rz 1962 die so von ihm wahrgenommenen Gefangenen als &#8222;Jammergestalten&#8220; beschrieben, deren Erscheinungsbild ihm nachhaltig in Erinnerung geblieben sei. Die qualvollen Umst&#228;nde ihres Todes haben die nationalsozialistischen F&#252;hrer, da ist sich die Kammer sicher, zur vollst&#228;ndigen Ausbeutung der Gefangenen vor ihrem beabsichtigten Tod aufgrund ihrer rassistischen, menschenverachtenden Gesinnung zumindest billigend in Kauf genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">Dass an der schwarzen Wand im Hof zwischen Block 10 und Block 11 seit Ende 1941 Erschie&#223;ungen stattfanden, ist geschichtlich erwiesen. Das haben auch die SS-Angeh&#246;rigen Z 5, Z 11, Z 3, Z 12, Z 10 und Z 13, der SS-Mann Z 20 sogar aus eigener Wahrnehmung, im Rahmen ihrer verschrifteten Aussagen best&#228;tigt. Die Beschaffenheit, die Lage und die Einsehbarkeit des Hofes zwischen Block 10 und 11 sowie die darin befindliche &#8222;Schwarze Wand&#8220; hat der Zeuge EHK Z 1 aufgrund der Besichtigung der erhaltenen &#214;rtlichkeit und der dabei gewonnenen Erkenntnisse anhand von Lichtbildern und Schaubildern, auf welchen die &#214;rtlichkeit wie festgestellt abgebildet war, eingehend erl&#228;utert. Die Feststellungen zu den Opfern der Erschie&#223;ungen beruhen auf der verschrifteten Aussage des SS-Mannes Z 20 und dem Inhalt des sogenannten &#8222;Bunkerbuches&#8220;. Der SS-Angeh&#246;rige Z 20 hat dazu angegeben, dass Gefangene unmittelbar aus dem Schutzhaftlager zu den Erschie&#223;ungen verbracht worden seien. Die &#252;berwiegende Zahl der Opfer wurde jedoch unmittelbar aus dem Bunker zur Erschie&#223;ung in den Hof verbracht. Das ergibt sich aus dem sogenannten &#8222;Bunkerbuch&#8220;, das von Funktionsh&#228;ftlingen f&#252;r die Zeit von Januar 1941 bis Februar 1944 gef&#252;hrt werden musste und in welchem die in den Bunker aufgenommenen H&#228;ftlinge, der Grund ihrer &#220;berf&#252;hrung in den Bunker und ihr Verbleib registriert wurden. Aus diesen Aufzeichnungen ist auch ersichtlich, dass die in den Bunker &#252;berstellten Personen zum einen von der politischen Abteilung dorthin eingewiesen, zum anderen nach Verst&#246;&#223;en gegen die Lagerordnung in den Bunker verbracht wurden. Den Aufbau und die Aufzeichnungen des Bunkerbuches hat der Zeuge KOK Z 14 in der Hauptverhandlung eingehend und unter Vorlage von Ablichtungen der Originaleintragungen erl&#228;utert. Die Eintragungen zeigen, ebenso wie die Aussage des SS-Mannes Z 20, dass die Erschie&#223;ungen in der Regel gruppenweise erfolgten. Regelm&#228;&#223;ig erfolgten danach auch massenweise Erschie&#223;ungen von bis zu 50 Menschen, z.B. am 25. Januar 1943, am 29. Juli 1943, 20. August 1943 und am 10. September 1943. Der Zeuge KOK Z 14 hat dazu aufgrund seiner Recherchen erl&#228;utert, dass es sich dabei um sogenannte &#8222;Bunkerleerung&#8220; bei &#220;berf&#252;llung des Bunkers gehandelt habe. Weitere Massenerschie&#223;ungen erfolgten nach den offenkundigen, historischen Forschungen, die der Zeuge KHK Z 14 unter weiterer Bezugnahme auf verschriftete und vom ihm ausgewertete Zeugenaussagen er&#246;rtert hat, am 6. Januar 1943 (H&#228;ftlinge, die im Effektenlager besch&#228;ftigt waren), 25. Juni 1943 (120 H&#228;ftlinge sowie 13 Mitglieder einer Widerstandsgruppe im Lager), 15. Juli 1943 (12 weitere Angeh&#246;rige der Widerstandsgruppe) und am 11. Oktober 1943 (160 Angeh&#246;rige der polnischen Intelligenz). Die Erschie&#223;ungen wurden sowohl von Angeh&#246;rigen der politischen Abteilung als auch von aus den Wachkompanien zusammengestellten Erschie&#223;ungskommandos vorgenommen. Die SS-Angeh&#246;rigen Z 3 und Z 12 haben dazu ausgef&#252;hrt, dass aus den Wachmannschaften jeweils 12 Freiwillige f&#252;r das Kommando ausgew&#228;hlt wurden, die f&#252;r ihre T&#228;tigkeit jeweils mit Sonderverpflegung entlohnt worden seien. Die Kammer schlie&#223;t daraus und aus den Ausma&#223;en der schwarzen Wand, dass die Todeskandidaten jeweils in kleinen Gruppen zur Erschie&#223;ung an die Wand gef&#252;hrt wurden und die Nachfolgenden die T&#246;tungen ihrer Vorg&#228;nger entweder selbst miterlebt haben oder aber die darauf hinweisenden Blutspuren und Leichen der Get&#246;teten vor ihrer eigenen Erschie&#223;ung wahrgenommen haben. Dass die Leichen bis zu Beendigung einer Erschie&#223;ungsaktion auf dem Hof gelagert wurden, schlie&#223;t die Kammer aus der Aussage des SS-Angeh&#246;rigen Z 20. Dieser hat bekundet, dass die Leichen der Get&#246;teten nach Abzug des Erschie&#223;ungskommandos auf Karren geladen und abtransportiert wurden. Auch der Angeklagte selbst hat dies, wie er mit seiner Einlassung einger&#228;umt hat, beobachtet. Die Kammer hat danach keine Zweifel, dass die Todeskandidaten im Bewusstsein der ihnen unausweichlich bevorstehenden T&#246;tung, deren Ablauf ihnen durch das sichtbare Schicksal ihrer Vorg&#228;nger plastisch vor Augen gef&#252;hrt wurde, sowie die Umst&#228;nde ihrer T&#246;tung &#8211; sie mussten sich mit dem Gesicht vor die schwarze Wand stellen und dort auf ihre Hinrichtung warten &#8211; vor ihrer Erschie&#223;ung gro&#223;e Todesangst und seelische Qualen erlitten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Das alles war nach &#220;berzeugung der Kammer auch den die T&#246;tung anordnenden und ausf&#252;hrenden SS-F&#252;hrern bewusst und wurde von diesen zumindest billigend in Kauf genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zur Zahl der an der Schwarzen Wand erschossenen Opfer beruhen auf den Eintragungen des &#8222;Bunkerbuches&#8220; und den Angaben des Zeugen KHK Z 14, der die Eintragungen im Rahmen der Ermittlungen aufgearbeitet hat. Insgesamt weist das Bunkerbuch f&#252;r den Zeitraum von Januar 1941 bis Februar 1944 danach 781 Todesf&#228;lle aus. Im Hinblick darauf, dass einige Gef&#228;ngnisinsassen aufgrund anderer Ursachen verstorben sein k&#246;nnen, andererseits &#8211; wie der Zeuge KHK Z 14 erl&#228;utert hat &#8211; aus dem Stehbunker, dem Frauenlager und unmittelbar aus dem Schutzhaftlager zur Erschie&#223;ung vorgef&#252;hrte Opfer nicht erfasst sind, ist die Kammer davon &#252;berzeugt, dass im Tatzeitraum mindestens 650 Gefangene unter gro&#223;en seelischen Qualen an der &#8222;Schwarzen Wand&#8220; get&#246;tet wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">ff)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist nach alledem davon &#252;berzeugt, dass der Gesamtkomplex des Konzentrationslagers Auschwitz im Tatzeitraum ab Januar 1943 ein Vernichtungslager war. Von diesem Zeitpunkt an diente es ausschlie&#223;lich dem Ziel, die nach der nationalsozialistischen Ideologie als rassisch minderwertig geltenden Minderheiten, insbesondere j&#252;dische Menschen, sowie diejenigen, die sich dieser Ideologie und der daraus hergeleiteten Politik des Nationalsozialismus entgegenstellten und damit ebenso als &#8222;Volkssch&#228;dlinge&#8220; galten, systematisch auszul&#246;schen. Der gesamte Betrieb des Konzentrationslagers war auf diesen Zweck ausgerichtet. Soweit ein geringer Teil der Deportierten sowie auf andere Weise zugef&#252;hrte politische H&#228;ftlinge zun&#228;chst zum Zwecke der Zwangsarbeit von der sofortigen T&#246;tung verschont blieben, war auch dies nur ein Zwischenschritt zum Ziel der ausnahmslosen T&#246;tung aller rassisch Verfolgten und aller Regimekritiker.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte hinsichtlich des Vernichtungsgeschehens in Ausschwitz jedenfalls im Tatzeitraum ab 1943 umfassende und detaillierte Kenntnis hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist &#252;berzeugt, dass der Angeklagte &#8211; wie von ihm einger&#228;umt &#8211; schon bei der Aus&#252;bung der T&#228;tigkeiten in der Blockf&#252;hrerstube von dem T&#246;tungsgeschehen im Lager &#8211; von den Erschie&#223;ungen, den T&#246;tungen in der gerade erst fertiggestellten Gaskammer des Stammlagers und auch von den verhungernden H&#228;ftlingen &#8211; umfassend Kenntnis erhielt. Der Angeklagte hat selbst einger&#228;umt, ihm sei bereits &#8222;nach mehreren Wochen&#8220; seiner Anwesenheit in Auschwitz bekannt gewesen, was in Auschwitz ablief, n&#228;mlich dass Menschen erschossen, vergast und verbrannt wurden. F&#252;r dieses Geschehen hatten sich ihm von Beginn seiner T&#228;tigkeit an in der Blockf&#252;hrerstube am Eingangstor des Stammlagers mit dem st&#228;ndigen Verbrennungsgeruch aus dem Krematorium, den hin- und her transportierten Leichen, den h&#246;rbaren Sch&#252;ssen aus dem Stammlager und dem Anblick der hungernden Gefangenen, die an jedem Abend nach den Arbeitseins&#228;tzen &#8211; die toten oder und nicht mehr lauff&#228;higen Mitgefangenen tragend &#8211; ins Lager zur&#252;ckkehrten, eindeutige Hinweise ergeben. Diese Hinweise verdichteten sich nach &#220;berzeugung der Kammer nach einigen Wochen mit den Wahrnehmungen, die der Angeklagte w&#228;hrend seines Posten- und Rampendienstes und bei der Beaufsichtigung der Au&#223;enkommandos machte, bei denen er aus n&#228;chster N&#228;he selbst sowohl die Selektionen auf der alten Rampe als auch das Leiden der hungernden Gefangenen w&#228;hrend ihres harten Arbeitseinsatzes beobachtete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzliche Erkenntnisse &#8211; auch hinsichtlich der Einzelheiten der in Auschwitz und Birkenau angewandten T&#246;tungsmethoden &#8211; gewann der Angeklagte durch die Gespr&#228;che mit seinen Kollegen im Wachsturmbann. Dass &#8211; wie der Angeklagte behauptet &#8211; &#252;ber das ungeheuerliche, f&#252;r jeden nach k&#252;rzestem Aufenthalt in Auschwitz offensichtliche Vernichtungsgeschehen in Auschwitz nicht im Kollegenkreis gesprochen wurde, h&#228;lt die Kammer f&#252;r v&#246;llig lebensfremd. Dass dies tats&#228;chlich auch so geschehen ist, ist den verschrifteten Aussagen der SS-Angeh&#246;rigen Z 10, Z 13, Z 8, Z 5 und Z 12 zu entnehmen. Wie der Wachmann Z 10 ausf&#252;hrte, waren dabei auch Einzelheiten der T&#246;tungen wie die Entkleidung der H&#228;ftlinge und das Vort&#228;uschen von Duschb&#228;dern Gegenstand der Gespr&#228;che. Der Austausch solchen Detailwissens war nicht zuletzt auch aufgrund des regen Personalaustausches zwischen Kommandantur / Schutzhaftlagerpersonal einerseits und Wachmannschaften andererseits auch tats&#228;chlich m&#246;glich. Davon ist die Kammer aufgrund der eingehenden und plausiblen Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen SV 1 &#252;berzeugt. Ausf&#252;hrlich und anhand von Beispielen hat der Sachverst&#228;ndige insbesondere die enge personelle Verflechtung von Kommandanturstab einerseits und Wachsturmbann andererseits trotz der grunds&#228;tzlich bestehenden organisatorischen Trennung beider Teile dargestellt. Diese Verbindungen h&#228;tten sich insbesondere durch die verbreiteten Kommandierungen, also Abordnungen von Personal zum Dienst in anderen Bereichen bei fortbestehender formalen Zugeh&#246;rigkeit zur urspr&#252;nglichen Einheit, die zum Teil inoffiziell und informell abgewickelt worden seien, aber auch durch formelle Versetzungen von SS-Angeh&#246;rigen von den Wachsturmbannen zur Kommandantur und umgekehrt ergeben. Die Strukturen seien insoweit nicht starr, sondern &#8211; ausgerichtet am jeweiligen Bedarf &#8211; durchl&#228;ssig gewesen. Beispielhaft verwies der Sachverst&#228;ndige dazu auf die Werdeg&#228;nge der SS-Angeh&#246;rigen P 8 und P 9, die zun&#228;chst Angeh&#246;rige des Wachsturmbannes gewesen seien und dann zur Kommandantur versetzt (P 8) bzw. abgeordnet (P 9) worden seien. Die Kammer hat keine Zweifel, dass diese Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen zutreffend sind. Seine Ausf&#252;hrungen werden durch die Beispiele der SS-Angeh&#246;rigen Z 3, Z 8, Z 20 und Z 11 best&#228;tigt, deren verschrifteten Aussagen zu entnehmen ist, dass sie in der von dem Sachverst&#228;ndigen dargestellten Weise in andere Lagerbereiche und Funktionen abgeordnet bzw. versetzt worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Gespr&#228;che der Wachleute untereinander erg&#228;nzte sich das jeweilige Wissen des Angeklagten zu einer umfassenden Kenntnis aller f&#252;r die verschiedenen T&#246;tungsmethoden wesentlichen Details, die durch die Gespr&#228;che mit seinen Kollegen auch zur Kenntnis des Angeklagten gelangten. Die den Wachleuten hinsichtlich der Vorg&#228;nge im Lager auferlegte Verschwiegenheitspflicht war insofern kein Hindernis. Sie bestand gegen&#252;ber Au&#223;enstehenden. Soweit der Angeklagte demgegen&#252;ber angegeben hat, dass &#8222;man &#8230; sich gegen&#252;ber den Kameraden nicht so richtig &#228;u&#223;ern und verst&#228;ndigen&#8220; konnte, ist dies bereits durch die erw&#228;hnten, anderslautenden Angaben der SS-Angeh&#246;rigen widerlegt. Die Einlassung ist insofern aber auch angesichts der Zugeh&#246;rigkeit des Angeklagten zur Peer-Group der 3. Kompanie und der damit verbundenen engen Beziehung zum Kompaniechef und zu seinen Kameraden mit gleicher Vita, auf die im Folgenden noch weiter eingegangen wird, nicht glaubhaft. Dass &#8222;schon einmal das ein oder andere Wort zwischen den Kameraden und Mitgliedern des Wachbataillons gesprochen&#8220; wurde, hat der Angeklagte auch einger&#228;umt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist sich dar&#252;ber hinaus sicher, dass der Angeklagte es nicht bei den durch die Gespr&#228;che erlangten Erkenntnissen belie&#223;, sondern aus eigener Anschauung wissen wollte, wie die in Massen ankommenden Menschen get&#246;tet wurden. Denn der Angeklagte interessierte sich &#8211; wie er selbst schildert &#8211; f&#252;r die Vorg&#228;nge im Lager, er &#8222;spazierte herum&#8220;, sah sich die Arbeiten zur Verlegung des neuen Gleisanschlusses im Lager Birkenau an, kam mit Gefangenen ins Gespr&#228;ch. Die Kammer hat angesichts dessen keinen Zweifel, dass der Angeklagte dar&#252;ber hinaus auch an den weiteren wichtigen Einrichtungen des Lagers &#8211; den Gaskammern und den Krematorien, dem Hof zwischen Block 10 und 11 mit der schwarzen Wand &#8211; interessiert war, sich diese ansah und &#8211; wie festgestellt &#8211; auch einmal beobachtete, wie die Selektierten der Gaskammer zugef&#252;hrt wurden und anschlie&#223;end ihre aus der Kammer herausdringenden Schreie h&#246;rte. Die M&#246;glichkeit dazu bestand trotz des offiziell f&#252;r die Wachmannschaften bestehenden Verbotes, die Schutzhaftlager zu betreten. Der Angeklagte selbst hat einger&#228;umt, dass &#8222;man sich als Mitglied der Wachmannschaften frei innerhalb des Stammlagers bewegen konnte&#8220; und er dies auch tat. Gleiches war auch im Bereich des Lagers Birkenau m&#246;glich. Davon ist die Kammer aufgrund der Aussagen Z 3 und Z 20 &#252;berzeugt. Der SS-Mann Z 20 hat in seiner verschrifteten Aussage vom 21. Juli 1959 berichtet, dass er selbst &#8222;interessehalber&#8220; einer Vergasung im Krematorium von Birkenau &#8211; ebenso wie zuvor einer Erschie&#223;ungsaktion an der Schwarzen Wand &#8211; beigewohnt habe. Der Zeuge Z 3 hat als Angeh&#246;riger des SS- Sonderkommandos f&#252;r die Krematorien in Birkenau angegeben, dass sich st&#228;ndig auch nicht mit dem T&#246;tungen in den Gaskammern befasste SS-Leute im Bereich der Krematorien aufgehalten h&#228;tten. Schlie&#223;lich hat auch der Zeuge Z 2 bekundet, dass er sich einmal eine Gaskammer und ein Krematorium in Birkenau angesehen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer ist nach alledem &#252;berzeugt, dass der Angeklagte aufgrund seiner eigenen Wahrnehmungen und der Gespr&#228;che mit den Kameraden jedenfalls ab 1943 die konkreten &#8211; oben festgestellten &#8211; Umst&#228;nde, unter denen die Deportierten und Gefangenen in Auschwitz und Birkenau get&#246;tet wurden, kannte und aufgrund seiner umfassenden Kenntnis der Vorg&#228;nge im Lager wusste, dass das Konzentrationslager Auschwitz ein Vernichtungslager war. Er wusste, dass nicht nur die an der Rampe zur T&#246;tung in den Gaskammern Selektierten, sondern auch die zun&#228;chst als arbeitsf&#228;hig ausgew&#228;hlten Deportierten letztlich sterben sollten. Er kannte die Lebensumst&#228;nde im Lager, die offensichtlich so schlecht waren, dass sie unweigerlich in absehbarer Zeit zum Tod der H&#228;ftlinge f&#252;hren mussten. Er kannte aufgrund seiner Ausbildung und der fortlaufenden Schulungen aber auch die Motive und den Vernichtungsplan der SS-F&#252;hrung. Im Hinblick darauf besteht auch kein Zweifel, dass der Angeklagte auch wusste, dass den F&#252;hrern der SS die Qualen, unter denen die Menschen dem Tod zugef&#252;hrt wurden, aus ihrer gef&#252;hllosen, menschenverachtenden Gesinnung heraus gleichg&#252;ltig waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund seiner eigenen Beobachtungen &#8211; der Vielzahl der an der alten Rampe ankommenden Z&#252;ge mit jeweils mehreren tausend Deportierten, der durchg&#228;ngig rauchenden Schornsteine der Krematorien, und der offenen Leichenkarren, die st&#228;ndig durch das Stammlager zu den Krematorien gefahren wurden &#8211; sowie der Gespr&#228;che mit den Kameraden und Vorgesetzten kannte der Angeklagte auch in etwa die Zahl der im Tatzeitraum get&#246;teten Menschen. Ihm war aufgrund seiner umfassenden Kenntnis des Vernichtungsgeschehens bewusst, dass im Tatzeitraum tausende Deportierte umgebracht wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">g)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat keinen Zweifel, dass der Angeklagte wusste, dass die im Konzentrationslager Auschwitz durchgef&#252;hrten T&#246;tungen Unrecht waren, f&#252;r das es keinerlei Rechtfertigung gab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte wusste aufgrund seiner Ausbildung und der regelm&#228;&#223;igen Schulungen, dass die Menschen allein aufgrund ihrer Religions- und Volkszugeh&#246;rigkeit verfolgt wurden, ohne dass ihnen der konkrete Vorwurf einer Straftat gemacht wurde. Dass allein die Zugeh&#246;rigkeit zu einer Religion oder zu einer bestimmten Volksgruppe keine Straftat begr&#252;nden konnte, erst recht nicht eine solche, die mit dem Tode zu bestrafen w&#228;re, war so offensichtlich, dass dies auch dem im Nationalsozialismus aufgewachsenen und indoktrinierten Angeklagten klar war. W&#228;hrend seiner Dienste an der Rampe und in der gro&#223;en Postenkette sah der Angeklagte zudem, dass &#252;ber die Selektion zur T&#246;tung in den Gaskammer allein aufgrund eines fl&#252;chtigen Eindrucks von dem &#228;u&#223;eren Erscheinungsbild entschieden wurde. Er nahm auch wahr, dass dabei ganz &#252;berwiegend v&#246;llig wehrlose Kinder, alte Menschen und Kranke f&#252;r die T&#246;tungen ausgew&#228;hlt wurden, die in keiner Weise gef&#228;hrlich werden konnten. Schlie&#223;lich war dem Angeklagten auch aufgrund der strengen Geheimhaltungsvorschriften, der Abschirmung des Lagers nach au&#223;en und aufgrund der verklausulierten Sprache, die im Zusammenhang mit dem T&#246;tungsgeschehen offiziell verwendet wurde, bewusst, dass das Vernichtungsgeschehen Unrecht war. Denn ein rechtm&#228;&#223;iges Handeln h&#228;tte nicht mit solch gro&#223;em Aufwand verdeckt werden m&#252;ssen. F&#252;r dieses Bewusstsein des Angeklagten spricht schlie&#223;lich auch, dass der Angeklagte vom Beginn seiner Kriegsgefangenschaft an nie wieder mit jemanden &#252;ber das dortige Geschehen sprach und hierzu beispielsweise auch keine Angaben in seinem Entsch&#228;digungsantrag im Jahr 1954 machte. Best&#228;tigt wird diese Einsch&#228;tzung schlie&#223;lich durch die Aussage des Zeugen Z 2, der unumwunden angegeben hat, es sei jedem in Auschwitz klar gewesen, dass die T&#246;tung der Menschen dort &#8222;nicht rechtens&#8220; war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">h)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">194</span><p class=\"absatzLinks\">Durch seine T&#228;tigkeit im Wachsturmbann hat der Angeklagte das Vernichtungsgeschehen im Konzentrationslager Auschwitz gef&#246;rdert. Dies war ihm bei der Ausf&#252;hrung seines Dienstes auch bewusst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">195</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den festgestellten T&#228;tigkeiten des SS-Totenkopfsturmbanns hat die Kammer in &#220;bereinstimmung mit dem historischen Sachverst&#228;ndigen gefolgert, dass die Wachkompanien eine der wichtigsten St&#252;tzen des Vernichtungsgeschehens im Konzentrationslager Auschwitz waren. Das Auftreten der Wachm&#228;nner in Uniformen und mit Gewehren bewaffnet &#8211; zumal in gro&#223;er Zahl &#8211; lie&#223; bei den Deportierten sogleich das Gef&#252;hl des Ausgeliefertseins entstehen, das jeden Gedanken an Widerstand und Flucht im Keim erstickte. Die Zeugin NK 15 hat dies anschaulich beschrieben: &#8222; An Flucht dachten wir nicht, es gab ja &#252;berall bewaffnete Wachen!&#8220; Auch der Zeuge Z 2 hat dies als Wachmann so wahrgenommen und ausgesagt: &#8222;Fluchtversuche habe ich nicht erlebt. Die Gefangenen waren ja alle total ver&#228;ngstigt durch die vielen SS-Wachen.&#8220; So stellte der Wachsturmbann schon durch seine blo&#223;e Anwesenheit an der Rampe, in den Postenketten und bei den Arbeitseins&#228;tzen sicher, dass die Gefangenen nicht entkamen und der T&#246;tung zugef&#252;hrt werden konnten. Sofern doch H&#228;ftlinge die Flucht wagten, stellten die Wachen in Ausf&#252;hrung des ihnen f&#252;r diesen Fall erteilten Schie&#223;befehls sicher, dass das Ziel der T&#246;tung der Deportierten gleichwohl erreicht wurde, indem sie den Fl&#252;chtenden erschossen. Dass dies so geschah, hat die Kammer den zahlreichen in den Kommandantur- und Standortbefehlen ver&#246;ffentlichten Belobigungen, so den verlesenen Standortbefehlen Nr. 45/43, 55/43 und 3/44, entnommen. Die Bedeutung der T&#228;tigkeit der Wachmannschaften zeigt sich schlie&#223;lich auch durch die Akribie, mit der diese auf ihre T&#228;tigkeit vorbereitet wurden, sowie die st&#228;ndige und detailreiche Reglementierung in allen Bereichen w&#228;hrend ihrer T&#228;tigkeit in Auschwitz. Beides macht eindrucksvoll und zweifelsfrei deutlich, dass die Vernichtungsmaschine Auschwitz auf einen reibungslos funktionierenden Wachsturmbann angewiesen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">196</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser, f&#252;r den reibungslosen Ablauf des Vernichtungsgeschehens wichtigen Wacht&#228;tigkeit des Totenkopfsturmbannes hat sich der Angeklagte mit den von ihm ausge&#252;bten Diensten in den Postenketten, bei der Bewachung der Arbeitskommandos und beim Dienst an der Rampe beteiligt, vom Zeitpunkt seiner Bef&#246;rderung zum Rottenf&#252;hrer an sogar in gehobener Stellung mit besonderer Befehlsgewalt und leitender Funktion. Er hat damit durch seine T&#228;tigkeit im Wachsturmbann selbst das Vernichtungsgeschehen in Auschwitz gef&#246;rdert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">197</span><p class=\"absatzLinks\">Dass sich der Angeklagte bei der Aus&#252;bung seiner T&#228;tigkeit bewusst war, den Massenmord in Auschwitz zu f&#246;rdern, folgt zur &#220;berzeugung der Kammer sicher aus seiner umfassenden Kenntnis des Vernichtungsgeschehens. Aufgrund seines Einsatzes in allen Bereichen der Lagersicherung und der H&#228;ftlingsbewachung, aber auch aus den ihm durch Schulungen, Kommandantur- und Standortbefehlen vermittelten Selbstverst&#228;ndnis der Wachmannschaften wusste er um die Bedeutung seines Dienstes f&#252;r die beabsichtigte Vernichtung aller rassisch Verfolgten und Gegner des Regimes. Ihm war klar, dass sich die Deportierten ohne die l&#252;ckenlose Bewachung durch den Totenkopfsturmbann, dem er angeh&#246;rte, dem T&#246;tungsgeschehen durch Flucht entzogen h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">198</span><p class=\"absatzLinks\">i)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">199</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte nahm die massenhaften T&#246;tungen in Auschwitz und seine eigene Beteiligung daran zumindest billigend in Kauf. Das folgt zur &#220;berzeugung der Kammer aus der Art und Weise, in der er seinen Dienst aus&#252;bte, sowie aus seiner Weltanschauung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">200</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte &#252;bte seinen Dienst im Bewusstsein des dadurch gef&#246;rderten Massenmordes gewissenhaft und engagiert aus. Er war ein willf&#228;hriger und effizienter Angeh&#246;riger des Wachsturmbannes in Auschwitz. Daran hat die Kammer im Hinblick auf seinen Werdegang in Auschwitz keinen Zweifel. Dass seine F&#252;hrung &#8222;gut&#8220; war und ihm &#8222;keine Strafen&#8220; erteilt wurden, ist schon auf der Truppenstammkarte des Angeklagten vermerkt. Dar&#252;ber hinaus ergibt sich aus den in Augenschein genommenen und verlesenen Urkunden, insbesondere der SS-Stammkarte und der Truppenstammrolle des Angeklagten, dass der Angeklagte am 1. Februar 1943 zum Rottenf&#252;hrer und bereits sieben Monate sp&#228;ter, am 1. September 1943, zum Unterscharf&#252;hrer bef&#246;rdert wurde. Die Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer setzte &#8211; wie der Sachverst&#228;ndige SV 1 erl&#228;utert hat &#8211; den erfolgreichen Abschluss des Unterf&#252;hrerlehrgangs voraus. Diesen absolvierte der Angeklagte nach eigener Angabe &#8211; anders als die meisten Unterf&#252;hreranw&#228;rter, die, wie die SS-Angeh&#246;rigen Z 5 und Z 13 bekundet haben, in der N&#228;he von Auschwitz ausgebildet wurden &#8211; in der SS-Junkerschule O 20, in welcher der nach nationalsozialistischer Anschauung besonders talentierte Nachwuchs ausgebildet wurde. Daneben setzte die Bef&#246;rderung den entsprechenden Vorschlag einschlie&#223;lich einer positiven Beurteilung durch den Vorgesetzten voraus. Der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat dazu ausf&#252;hrlich erl&#228;utert, dass neben der allgemeinen F&#252;hrung und der bisher erworbenen Verdienste insbesondere auch die Feststellung der F&#252;hrungsqualit&#228;ten aufgrund der bisherigen Verwendung des Anw&#228;rters ma&#223;geblich gewesen sei. Der Sachverst&#228;ndige hat dies anhand der schriftlichen Bef&#246;rderungsvorschl&#228;ge vom M&#228;rz 1943 f&#252;r die Wachm&#228;nner P 7 und P 10, f&#252;r die im Rahmen des Bef&#246;rderungsvorschlages aufgrund ihrer ausge&#252;bten Gruppenf&#252;hrerdienste auf die &#8222;gute Willens- und Entschlusskraft&#8220; sowie die Eignung zum Unterf&#252;hrer und Rekrutenausbilder hervorgehoben wurde, eingehend dargestellt. Der Sachverst&#228;ndige hat &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt, dass aufgrund der tats&#228;chlich erfolgten Bef&#246;rderung des Angeklagten sicher davon auszugehen sei, dass ein entsprechender Vorschlag auch f&#252;r diesen abgegeben worden sei. Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel, dass sich der Angeklagte mit seiner T&#228;tigkeit bew&#228;hrt und im Dienst F&#252;hrungsqualit&#228;ten gezeigt hat. Konkret spricht nach Auffassung der Kammer Vieles daf&#252;r, dass seine Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer im direkten Zusammenhang steht mit seinem Einsatz bei den Anfang August 1943 abgewickelten Transporten aus den oberschlesischen Ghettos in Bendsburg und Sosnowitz. U.a. wegen der dabei erworbenen Verdienste wurden nach den Darlegungen des Sachverst&#228;ndigen SV 1 im Dezember 1943 mehrere SS-F&#252;hrer, darunter der F&#252;hrer der Kompanie des Angeklagten, P 1, mit dem Kriegsverdienstkreuz ausgezeichnet. Es liegt nahe, dass die Auszeichnungen f&#252;r den entsprechenden Einsatz auf Mannschafts- und Unterf&#252;hrerebene im Rahmen von Bef&#246;rderungen erfolgten. In jedem Fall ist aber nach &#220;berzeugung der Kammer aufgrund seiner zweifachen Bef&#246;rderung im Jahr 1943 und seiner &#220;berweisung zur SS-Junkerschule O 20 davon auszugehen, dass sich der Angeklagte insgesamt durch seinen Dienst im Wachsturmbann als besonders geeignet und f&#246;rderungsw&#252;rdig erwiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">201</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte &#8211; solange er in Auschwitz war &#8211; kaum M&#246;glichkeiten hatte, den Dienst zu verweigern. Auf Befehlsverweigerungen standen harte Strafen, ebenso wurden Dienstpflichtverletzungen bestraft. Das ist sowohl den laufenden Kommandantur- und Standortbefehlen zu entnehmen, als auch den verschrifteten Aussagen der SS-Angeh&#246;rigen Z 7 und Z 10. Der Angeklagte hat aber nicht einfach nur gezwungenerma&#223;en seinen Dienst versehen, sondern sich bei der Dienstausf&#252;hrung als so willf&#228;hrig erwiesen, dass er innerhalb eines Jahres zweimal bef&#246;rdert wurde und zu Junkerschule nach O 20 fahren durfte. Dazu war er nicht gezwungen. Der Zeuge Z 2 hat dies auf die Frage, warum er nicht bef&#246;rdert worden sei, anschaulich auf den Punkt gebracht: &#8222;Ich habe mich eben nicht hervorgetan!&#8220;. Demgegen&#252;ber hat der Angeklagte aktiv an seiner Karriere im Wachsturmbann gearbeitet. Zum Unterf&#252;hrerlehrgang hat er sich &#8211; wie er betont hat &#8211; freiwillig gemeldet. Seine Dienstverpflichtung hat er &#8211; in Kenntnis des Mordens in den Konzentrationslagern &#8211; noch im Juli 1944 auf zw&#246;lf Jahre verl&#228;ngert. Das ergibt sich zweifelsfrei aus seiner in der Hauptverhandlung verlesenen und vom Zeugen EHK Z 1 ausf&#252;hrlich erl&#228;uterten Truppenstammrolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">202</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte hat dar&#252;ber hinaus vor allem auch die M&#246;glichkeit, sich dem Dienst in Auschwitz durch eine Versetzung an die Kriegsfront zu entziehen, nicht genutzt. Soweit der Angeklagte demgegen&#252;ber geltend gemacht hat, dass er &#8222;in der ersten Zeit&#8230; zweimal Versetzungsantr&#228;ge zur Front&#8220; erfolglos gestellt habe, h&#228;lt die Kammer dies f&#252;r eine Schutzbehauptung. Unterlagen dazu wurden &#8211; wie der Zeuge EHK Z 1 berichtet hat &#8211; im Rahmen der Ermittlungen nicht aufgefunden. Nach den eingehenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen SV 1 waren zudem freiwillige Meldungen von Auschwitz zur Front jederzeit m&#246;glich. Der Sachverst&#228;ndige hat dazu im Einzelnen dargelegt, dass es den Angeh&#246;rigen des Wachsturmbannes zu jeder Zeit m&#246;glich war und frei stand, Versetzungsgesuche einzureichen, und dass diese auch durchg&#228;ngig positiv beschieden wurden. Der Sachverst&#228;ndige hat dies plausibel begr&#252;ndet mit dem Hinweis darauf, dass die Bew&#228;hrung an der Front generell st&#228;rker mit dem Ehren- und Elitekodex und dem heroischen Soldatenbild der SS korreliert habe als der Dienst im Konzentrationslager. Vor diesem Hintergrund seien Ablehnungen von entsprechenden Gesuchen oder Versuche der F&#252;hrung des Wachsturmbannes, diese im Vorfeld durch Androhung von Nachteilen zu unterbinden, g&#228;nzlich unrealistisch. Das gelte erst recht angesichts dessen, dass aufgrund der Kriegslage bereits ab 1941 sogar entsprechende Aufrufe der SS-F&#252;hrung &#8211; zum Teil konkret gerichtet an ganze Geburtsjahrg&#228;nge &#8211; erfolgt seien, um die Verluste der k&#228;mpfenden Einheiten auszugleichen. Diesen sei durch zum Teil massenhafte Versetzungen zur Front Folge geleistet worden. So seien im September 1944 ca. 500 SS-Wachm&#228;nner aus Auschwitz zu Feldeinheiten der Waffen-SS versetzt worden. Der Feldeinsatz sei insofern gegen&#252;ber dem Wachdienst im Konzentrationslager eindeutig vorrangig gewesen. Deshalb seien sogar lediglich eingeschr&#228;nkt kriegsverwendungsf&#228;hige Angeh&#246;rige des Wachsturmbannes &#8211; z.B. 1943 der Adjutant im Konzentrationslager Buchenwald, &#8211; bei entsprechender freiwilliger Meldung zur Front versetzt worden. Diese Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen werden best&#228;tigt und erg&#228;nzt durch die im Urkundsbeweis eingef&#252;hrten Aussagen des SS-Angeh&#246;rigen Z 15, Z 8, Z 16 und Z 17. So hat Z 15 im Rahmen seiner Vernehmung vom 3. November 1960 angegeben, dass er im Dezember 1944 zusammen mit zw&#246;lf weiteren Kameraden von Auschwitz an die Front versetzt worden sei. Der Zeuge Z 8, dessen verschriftete Aussage vom 9. Mai 1970 Gegenstand des Urkundsbeweises war, berichtete, dass er Anfang 1944 von Auschwitz zum Einsatz nach Jugoslawien versetzt worden sei. Auch die SS-Angeh&#246;rigen Z 16 und Z 17 haben best&#228;tigt, dass ihre Versetzungsgesuche Erfolg hatten. Schlie&#223;lich hat auch der Zeuge Z 2 bekundet, dass st&#228;ndig Angeh&#246;rige der Wachmannschaften aus Auschwitz &#8222;weggekommen&#8220; seien, wenngleich er nicht zu sagen vermochte, wohin die Kameraden versetzt worden waren. Soweit demgegen&#252;ber die SS-Angeh&#246;rigen Z 6, Z 20 und Z 18 im Rahmen ihrer im Urkundsbeweis eingef&#252;hrten Aussagen angegeben haben, dass ihre mehrfachen Versetzungsgesuche zur Front in Auschwitz zur&#252;ckgewiesen worden seien, h&#228;lt die Kammer dies f&#252;r Schutzbehauptungen, mit der die SS-Angeh&#246;rigen ihre Mitwirkung an dem Vernichtungsgeschehen in Auschwitz in einem milderen Licht erscheinen lassen wollten. F&#252;r die Aussage des SS-Mannes Z 18 ist dies im Hinblick darauf, dass der Einwand in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhalt der in Auschwitz erfolgten Vergasung von j&#252;dischen Menschen erfolgte, greifbar. Die Angaben des SS-Mannes Z 6 sind insoweit schon im Hinblick auf seine 1943 tats&#228;chlich erfolgte Versetzung zu einer Einheit der Waffen-SS in Linz nicht glaubhaft. Die Kammer ist insofern davon &#252;berzeugt, dass ein Versetzungsgesuch zur Front angesichts des dort bestehenden Bedarfs an Soldaten in jedem Fall Erfolg gehabt h&#228;tte, wenn schon einem Gesuch zur Versetzung zu einer im Reichsgebiet stationierten Einheit nachgekommen wurde. Die Ausf&#252;hrungen des SS-Oberscharf&#252;hrers Z 20, er sei wegen seines Versetzungsantrags in den Schutzhaftlagerbereich, wo er die Funktion des Rapportf&#252;hrers aus&#252;bte, strafversetzt worden, h&#228;lt die Kammer angesichts dessen, dass der Zeuge in diesem Fall mit einer Bef&#246;rderung &#8222;sanktioniert&#8220; worden w&#228;re, f&#252;r abwegig. Soweit auch der SS-Angeh&#246;rige Z 19 im Rahmen seiner auszugsweise verlesenen Aussage angegeben hat, dass seinem Versetzungsgesuch nicht stattgegeben worden sei, spricht viel daf&#252;r, dass in diesem Fall die Gehbehinderung des Zeugen urs&#228;chlich war. In der Gesamtschau hat die Kammer daher im Hinblick auf die eingehend und plausibel begr&#252;ndete Darlegung des Sachverst&#228;ndigen SV 1 und die sie best&#228;tigenden Aussagen der SS-Angeh&#246;rigen Z 8, Z 15, Z 16 und Z 17 keinen Zweifel daran, dass Versetzungen von Auschwitz zu Feldeinheiten der Waffen-SS generell jederzeit m&#246;glich waren, sofern der Bewerber zumindest eingeschr&#228;nkt fronttauglich war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">203</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde daf&#252;r, dass gerade im Fall des Angeklagten anders verfahren worden sein k&#246;nnte, haben sich aufgrund der Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere war der Angeklagte, der sich auf mangelnde Verwendungsf&#228;higkeit nicht berufen hat, im Tatzeitraum kriegsverwendungsf&#228;hig. Das wird durch den entsprechenden Eintrag auf seiner SS-Stammkarte, durch den entsprechenden Vermerk im &#228;rztlichen Untersuchungsbogen vom 5. Dezember 1944 sowie durch seine entsprechende Angabe im Schreiben an das Rasse- und Siedlungshauptamt vom 12. Januar 1945 belegt. Der Angeklagte w&#228;re auch aufgrund seiner Erfahrungen im Feldeinsatz ein besonders wertvolles Mitglied der k&#228;mpfenden Truppe gewesen, w&#228;hrend er in Auschwitz als zun&#228;chst einfacher Mannschaftsdienstgrad und sp&#228;terer Rotten- und Unterf&#252;hrer zwar einen wesentlichen Beitrag zum reibungslosen Ablauf des Vernichtungsgeschehens leistete, aber in dieser Funktion doch zu ersetzen war. Das gilt erst recht f&#252;r die Zeit ab 1942, als &#8211; wie der Sachverst&#228;ndige SV 1 erl&#228;uterte &#8211; zur Verst&#228;rkung des Wachsturmbanns in Auschwitz aufgrund des Kriegsverlaufs sowohl sogenannte &#8222;Volksdeutsche&#8220; als auch nicht mehr voll kriegsverwendungsf&#228;hige Angeh&#246;rige der Waffen-SS und der Wehrmacht &#8211; 1943 wurde in Birkenau die ausschlie&#223;lich aus Wehrmachtssoldaten bestehende 4. Kompanie eingerichtet &#8211; nach Auschwitz versetzt wurden. Dass der Angeklagte in Auschwitz abk&#246;mmlich war, zeigt schlie&#223;lich auch seine Versetzung zum Konzentrationslager Sachsenhausen am 13. Juni 1944.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">204</span><p class=\"absatzLinks\">Angesichts der f&#252;r den Angeklagten bestehenden M&#246;glichkeit der Meldung zur Front hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte im Tatzeitraum freiwillig und gewollt in Auschwitz verblieb und dort seinen Dienst verrichtete. Daf&#252;r sprechen &#252;ber die nicht genutzte M&#246;glichkeit der Meldung zur Front hinaus in besonderem Ma&#223;e auch das Ansehen und die Stellung, die der Angeklagte als reichsdeutscher Angeh&#246;riger der Waffen-SS mit Feldeinsatz und Fronterfahrung und nach &#252;berstandener schwerer Verwundung im Kampf im Wachsturmbann Auschwitz genoss. Der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat dazu eingehend und plausibel ausgef&#252;hrt, dass der Angeklagte mit einer solchen Vita in der Hierarchie des multikulturell zusammengesetzten, &#252;berwiegend aus Wachm&#228;nnern volksdeutscher und fremdv&#246;lkischer Herkunft bestehenden Wachsturmbanns weit oben stand. Er stand nicht nur &#252;ber den volksdeutschen und fremdv&#246;lkischen Wachleuten und Wehrmachtssoldaten, sondern auch &#252;ber solchen reichsdeutschen SS-Wachleuten seines Dienstranges, die diese Sozialisation nicht hatten. Der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat dazu ausgef&#252;hrt, dass die SS- Wachverb&#228;nde im Gesamtkomplex Auschwitz in der Zeit von der Errichtung des Lagers bis zu seiner Aufl&#246;sung im Januar 1945 stetig von anfangs 700 M&#228;nner auf schlie&#223;lich 5.000 M&#228;nner gestiegen sei. Der massive Personalbedarf sei im Gefolge des Kriegsverlaufs und der Okkupation zahlreicher L&#228;nder zunehmend durch den Einbezug sogenannter &#8222;Volksdeutscher&#8220;, also au&#223;erhalb des Reiches lebender Personen deutscher &#8222;Volkszugeh&#246;rigkeit&#8220;, fremd v&#246;lkischer Hilfswilliger &#8211; vor allem ukrainischer M&#228;nner aus dem Ausbildungslager Trawniki &#8211;, aber auch nicht mehr &#8222;kriegsverwendungsf&#228;higen&#8220; Wehrmachtssoldaten erf&#252;llt worden. Dadurch sei der Anteil der &#8222;reichsdeutschen&#8220; SS-Leute bis zum Jahr 1944 auf 10 % gesunken. Die Kammer hat im Hinblick auf den Kriegsverlauf einerseits, durch den ab dem Jahr 1942 immer mehr kriegsverwendungsf&#228;hige M&#228;nner an der Kriegsfront ben&#246;tigt wurden, der stetig steigenden Zahl der Deportierten und dem sich daraus ergebenden Bedarf an Wachpersonal andererseits keinen Zweifel daran, dass die diesbez&#252;glichen Angaben des Sachverst&#228;ndigen zutreffend sind. Die Schlussfolgerung des Sachverst&#228;ndigen, wonach die verdienten, reichsdeutschen Angeh&#246;rigen der Waffen-SS hierarchisch &#252;ber den &#252;brigen Angeh&#246;rigen des Wachsturmbannes standen, ist vor diesem Hintergrund f&#252;r die Kammer &#252;beraus plausibel und &#252;berzeugend. Sie wird zudem gest&#252;tzt durch die Angaben des Zeugen Z 2. Dieser hat bekundet, dass er selbst 1943 als Volksdeutscher aus Jugoslawien zusammen mit einem ganzen Zug voller jugoslawischen Kameraden eingezogen und nach Auschwitz verbracht worden sei. Die Kompanien dort h&#228;tten ganz &#252;berwiegend aus volksdeutschen Jugoslawen, Ungarn und Rum&#228;nen bestanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">205</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte geh&#246;rte danach zur Elite des Wachsturmbannes und trug dies nach au&#223;en hin durch entsprechendes Uniformzubeh&#246;r zur Schau, so dass seine Bedeutung von jedermann wahrgenommen werden konnte. Dass gerade auch der Angeklagte auf diese Stellung in der Hierarchie des Wachsturmbanns Wert legte, zeigt sich anhand des in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildes des uniformierten Angeklagten in Auschwitz. Der Angeklagte tr&#228;gt darauf das ihm verliehene Verwundetenabzeichen sowie den &#196;rmelstreifen seines fr&#252;heren Feldregimentes &#8222;Der F&#252;hrer&#8220;, obwohl der Angeklagte &#8211; wie der Sachverst&#228;ndige erl&#228;uterte &#8211; dem Regiment nach Versetzung zum Wachsturmbann Auschwitz nicht mehr angeh&#246;rte und der &#196;rmelstreifen deshalb nach den Bekleidungsvorschriften des Konzentrationslagers h&#228;tte abgelegt werden m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">206</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige SV 1 hat dar&#252;ber hinaus dargelegt, dass die jungen reichsdeutschen Wachm&#228;nner mit der oben beschriebenen Vita von dem im Tatzeitraum eingesetzten Kompanief&#252;hrer P 1 &#8211; selbst altgedienter, fronterfahrener und kampfversehrter Angeh&#246;riger der Waffen-SS &#8211; bewusst in der 3. Kompanie des Wachsturmbannes zusammengezogen wurden. Der Sachverst&#228;ndige hat dies anhand der Biografien der Wachm&#228;nner P 7, P 10, P 5 und P 6 eindrucksvoll belegt. Sie bildeten die Kerntruppe um den Kompanief&#252;hrer P 1 und konnten sich seiner F&#252;rsorge und seiner F&#246;rderung sicher sein. Dazu hat der Sachverst&#228;ndige aus dem Auszeichnungsvorschlag des F&#252;hrers des Wachsturmbannes betreffend P 1 vom Dezember 1943 zitiert: &#8222;Als alter Soldat und SS-Mann hat sich P 1 nicht nur f&#252;r die dienstlichen Belange, sondern auch f&#252;r seine Unterf&#252;hrer und M&#228;nner stets eingesetzt und durch sein pers&#246;nliches und soldatisches Auftreten eine ausgezeichnete F&#252;hrung seiner Kompanie erreicht.&#8220; Auch der Angeklagte geh&#246;rte aufgrund seines nationalsozialistischen und milit&#228;rischen Werdegangs zu dieser &#8222;Peer Group&#8220; des Kompanief&#252;hrers. Unter weiterer Ber&#252;cksichtigung des Verzichts auf eine Meldung zur&#252;ck zur Front, seiner freiwilligen Meldung zum Unterf&#252;hrerlehrgang und der Verl&#228;ngerung seiner Verpflichtungszeit auf zw&#246;lf Jahre hat die Kammer keinen Zweifel, dass der Angeklagte sich im Wachsturmbann Auschwitz und speziell in der 3. Kompanie gut aufgehoben f&#252;hlte. Die Kammer ist sich sicher, dass der junge Angeklagte &#8211; was nach den Kampferfahrungen und seiner Verwundung nachvollziehbar ist &#8211; sich die mit seinem Verbleib im Wachsturmbann verbundene Sicherheit, das Ansehen und die Aufstiegsm&#246;glichkeiten erhalten wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">207</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass der Angeklagte nach &#220;berzeugung der Kammer auch im Tatzeitraum die nationalsozialistische &#8222;Rassenideologie&#8220; jedenfalls insoweit teilte, als er die &#8222;arischen&#8220; Deutschen f&#252;r die h&#246;herwertige und die Menschen nicht &#8222;arischer&#8220; Herkunft, insbesondere die Juden, f&#252;r grunds&#228;tzlich &#8222;minderwertig&#8220; hielt. Das folgt zur sicheren &#220;berzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte in voller Kenntnis des Vernichtungsgeschehens seinen Aufstieg innerhalb der Waffen-SS betrieb und seine dortige Dienstverpflichtung noch im Jahr 1944 auf zw&#246;lf Jahre verl&#228;ngerte. Auch unter Ber&#252;cksichtigung dessen, dass der Angeklagte durch die Kriegserlebnisse sicherlich gepr&#228;gt und um sein eigenes Leben besorgt war, h&#228;lt es die Kammer f&#252;r ausgeschlossen, dass er sich auf diese Weise in der nationalsozialistischen Waffen-SS engagiert h&#228;tte, wenn er deren &#8222;Werte&#8220; selbst nicht zumindest gebilligt h&#228;tte. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte &#8211; wie er in seiner Einlassung schildert &#8211; bei Begegnungen mit Gefangenen des Lagers auch einmal menschliche Z&#252;ge gezeigt und geholfen haben will. Die Kammer h&#228;lt es f&#252;r denkbar, dass der junge Angeklagte trotz seiner nationalsozialistischen Gesinnung im konkreten und unmittelbaren Zusammentreffen mit Menschen der als &#8222;minderwertig&#8220; betrachteten Herkunft und bei direkter Ansprache durch diese entgegen seiner grunds&#228;tzlichen Einstellung in geringem Umfang Hilfestellung gab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">208</span><p class=\"absatzLinks\">In der Gesamtschau aller vorgenannten Umst&#228;nde hat die Kammer insgesamt keinen Zweifel, dass der nationalsozialistisch &#252;berzeugte Angeklagte zumindest um seiner eigenen Sicherheit und seines eigenen Fortkommens willen den in Auschwitz ver&#252;bten Massenmord und seine eigene Hilfeleistung dazu billigend in Kauf genommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">209</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen haben sich f&#252;r die Kammer hinreichende Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der Angeklagte aufgrund seiner nationalsozialistischen Weltanschauung ein eigenes unmittelbares Interesse an dem Massenmord hatte und diesen selbst unmittelbar wollte, aufgrund der Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte selbst hat dies in Abrede gestellt. Die festgestellte Weltanschauung und der Werdegang des Angeklagten sind f&#252;r die Annahme eines solchen Interesses kein hinreichendes Indiz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">210</span><p class=\"absatzLinks\">j)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">211</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten nach dem Ende seiner T&#228;tigkeit in Auschwitz beruhen auf seiner Einlassung sowie den Eintragungen seiner SS-Stammrolle, seiner SS-Stammkarte, seiner Kriegsgefangenenpersonalkarte und seines Antrags auf Gew&#228;hrung einer Kriegsgefangenenentsch&#228;digung vom 15. September 1954, mit welchem der Angeklagte seine T&#228;tigkeit in den Konzentrationslagern Auschwitz und Sachsenhausen verschwieg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">212</span><p class=\"absatzLinks\">k)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">213</span><p class=\"absatzLinks\">Die Feststellungen zu dem Werdegang der Nebenkl&#228;ger nach dem Verlust ihrer Angeh&#246;rigen durch die Massenvernichtungen in Auschwitz im Tatzeitraum beruhen auf den Angaben der Nebenkl&#228;ger NK 11, NK 2, NK 32, NK 43, NK 11, NK 15, NK 35, NK 10, NK 49, NK 5, NK 52 und NK 54. Sie alle haben ruhig, aber eindringlich den unbeschreiblichen Schmerz, die tiefen L&#252;cken und das bleibende Trauma, welche der grausame und unfassbare Verlust der n&#228;chsten Angeh&#246;rigen bei ihnen bewirkt hat und den sie als zur Tatzeit Jugendliche und junge Erwachsene bew&#228;ltigen mussten, beschrieben. Allen gemeinsam war die tief empfundene Verpflichtung, das Erlebte weiterzugeben und die Erinnerung an die nationalsozialistischen Verbrechen wach zu halten, um die nachfolgenden Generationen f&#252;r die Gefahren von Rassismus und Ausgrenzung zu sensibilisieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">214</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">215</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem hat sich der Angeklagte der Beihilfe zum Mord in 170.000 tateinheitlich zusammentreffenden F&#228;llen gem&#228;&#223; &#167;&#167; 211, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">216</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">217</span><p class=\"absatzLinks\">Die auf Grundlage der durch die nationalsozialistischen Machthaber beschlossenen &#8222;Endl&#246;sung&#8220; aus Rassenhass erfolgten vors&#228;tzlichen T&#246;tungen der Menschen im Konzentrationslager Auschwitz durch Giftgas, durch das Erschie&#223;en an der sogenannten &#8222;schwarzen Wand&#8220; sowie durch das Verhungern lassen der Gefangenen erf&#252;llen den Tatbestand des Mordes. Anzuwenden ist insofern &#167; 211 StGB in der aktuellen Fassung, da diese Vorschrift mit Blick auf die Rechtsfolge des zur Tatzeit geltenden &#167; 211 StGB [nachfolgend a.F. StGB] &#8211; welcher die Todesstrafe vorsah &#8211; das mildere Gesetz darstellt (&#167; 2 Abs. 3 StGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">218</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">219</span><p class=\"absatzLinks\">Die vors&#228;tzlichen T&#246;tungen der Menschen in den Gaskammern erf&#252;llen die Mordmerkmale der Heimt&#252;cke und der Grausamkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">220</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">221</span><p class=\"absatzLinks\">Heimt&#252;ckisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur T&#246;tung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der M&#246;rder sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage &#252;berrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Ma&#223;gebend f&#252;r die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit T&#246;tungsvorsatz gef&#252;hrten Angriffs [st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 03. September 2015&#160;&#8211; 3 StR 242/15 m. w. N.]. F&#252;r das bewusste Ausnutzen von Arg- und Wehrlosigkeit gen&#252;gt es, dass der T&#228;ter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung f&#252;r die hilflose Lage des Angegriffenen und die Ausf&#252;hrung der Tat in dem Sinn erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegen&#252;ber einem Angriff schutzlosen Menschen zu &#252;berraschen. Eines dar&#252;ber hinausgehenden, voluntativen Elements in dem Sinne, dass der T&#228;ter die Arglosigkeit des Opfers f&#252;r seine Tat instrumentalisiert oder anstreben muss, bedarf es nicht [vgl. BGH, Urteil vom 04. Dezember 2012&#160;&#8211; 1 StR 336/12, NStZ 2013, 339 m. w. N.]. An diesem Ma&#223;stab gemessen sind die Voraussetzungen f&#252;r eine heimt&#252;ckische T&#246;tung der Menschen in den Gaskammern erf&#252;llt. Durch eine gezielte Propaganda der Nationalsozialisten gingen die Deportierten davon aus, dass Auschwitz ein Arbeitslager sei. Diese T&#228;uschung wurde bewusst aufrechterhalten, bis die selektierten Menschen in die Gaskammern gelockt worden waren: Bei der Ankunft an der Rampe wurde den Opfern vorgegaukelt, ihr Gep&#228;ck w&#252;rde ihnen sp&#228;ter nachgebracht werden. Ihnen wurde vorgespiegelt, sie sollten duschen. Die Aufforderung, sich auszuziehen, erfolgte mit dem Hinweis, dass sie sich merken sollten, wo sie ihre Sachen ablegten, damit sie sie sp&#228;ter wiederf&#228;nden. Die dadurch bei Betreten der Gaskammern bestehende Arglosigkeit der Menschen nutzten die T&#228;ter bewusst aus, um einen reibungslosen Ablauf des T&#246;tungsgeschehens zu gew&#228;hrleisten. Nachdem die T&#252;ren von au&#223;en verriegelt worden waren, waren die Opfer dem Giftgas wehrlos ausgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">222</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">223</span><p class=\"absatzLinks\">Die T&#246;tung der Menschen mit dem Giftgas Zyklon B, dessen Wirkstoff Blaus&#228;ure ist, war grausam. Grausam t&#246;tet, wer seinem Opfer in gef&#252;hlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen k&#246;rperlicher oder seelischer Art zuf&#252;gt, die nach St&#228;rke oder Dauer &#252;ber das f&#252;r die T&#246;tung erforderliche Ma&#223; hinausgehen [vgl. BGH, Urteil vom 08. September 2005&#160;&#8211; 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236]. So war es hier. Der langsame Todeskampf, der sich bis zu 30 Minuten hinzog, war f&#252;r die Opfer mit erheblichen k&#246;rperlichen Qualen verbunden. Mit zunehmender Giftgaskonzentration kam es bei den Menschen zu extrem steigendem Kopfdruck, Atemnot, Herzschmerzen und Kr&#228;mpfen. Hinzu kam, dass zun&#228;chst die Menschen nahe der Einwurfstelle an den Symptomen der Vergiftung litten, so dass die anderen deren Leiden mit ansehen mussten in dem Wissen, dass auch ihnen deren Schicksal bevorstand, was eine allgemeine Todesangst und Panik zur Folge hatte. Der gesamte T&#246;tungsvorgang war Ausdruck der gef&#252;hllosen und unbarmherzigen Gesinnung gegen&#252;ber der j&#252;dischen Bev&#246;lkerung und anderen Menschen, die nach der nationalsozialistischen Rassenideologie als &#8222;lebensunwert&#8220; betrachtet wurden und &#8222;ausgel&#246;scht&#8220; werden sollten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">224</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">225</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erschie&#223;ungen der Gefangenen an der sogenannten &#8222;schwarzen Wand&#8220; waren ebenfalls grausam. Die ganz &#252;berwiegende Zahl der Opfer hatte zuvor die T&#246;tung der Mitgefangenen miterlebt. Sie wussten, dass deren Schicksal nun auch ihnen bevorstand. Hinzu kamen die entw&#252;rdigenden und menschenverachtenden Umst&#228;nde der Exekution. Nackt und barf&#252;&#223;ig wurden die Menschen zur sogenannten &#8222;schwarzen Wand&#8220; gebracht. Auf dem Weg dorthin sahen die Meisten das Blut der bereits Get&#246;teten sowie deren Leichen, die zu einem Haufen gestapelt worden waren. Sie mussten sich mit dem Gesicht zur Wand stellten und dort auf ihre Hinrichtung warten. Durch diese Art der Tatausf&#252;hrung wussten die Opfer schon einen ganz erheblichen Zeitraum vor der Tat, was ihnen bevorstand. Das bedeutete f&#252;r sie eine besondere Qual [vgl. BGH, Urteil vom 04. Juli 1984&#160;&#8211; 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382-384]. Die Menschen mussten zudem erkennen, dass sie den T&#228;tern wehrlos ausgesetzt waren, was eine gro&#223;e Todesangst zur Folge hatte. Auch die Erschie&#223;ungen waren subjektiv dadurch gekennzeichnet, dass den Opfern als &#8222;minderwertig&#8220; kein Lebensrecht zuerkannt und ihnen jede Menschenw&#252;rde aberkannt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">226</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">227</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Menschen verhungern zu lassen, erf&#252;llt ebenfalls das Mordmerkmal der Grausamkeit [vgl. BGH, Beschluss vom 13. M&#228;rz 2007&#160;&#8211; 5 StR 320/06, NStZ&#160;2007, 402]. Die Gefangenen litten aufgrund der chronischen Unterern&#228;hrung an einem qu&#228;lenden und alles andere &#252;berlagernden Hungergef&#252;hl. Es kam infolge der mangelhaften Nahrungszufuhr zu einem massiven Gewichtsverlust bis zum Abbau der inneren Organe und aufgrund der dadurch bedingten Schw&#228;chung des K&#246;rpers zu schmerzhaften Infektionen. Zudem waren sich die Opfer die ganze Zeit &#252;ber bewusst, dass sie dabei waren, ihr Leben zu verlieren. Damit erlitten sie Schmerzen und Qualen sowohl k&#246;rperlicher als auch seelischer Art. Auch die &#8222;Vernichtung&#8220; der Gefangenen durch das Verhungern lassen war getragen von der gef&#252;hllosen und mitleidslosen Mentalit&#228;t des Nationalsozialismus, nach der die im Sinne der nationalsozialistischen Rassenideologie als &#8222;wertlos&#8220; angesehenen Menschen zu &#8222;vernichten&#8220; waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">228</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">229</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die vors&#228;tzlichen T&#246;tungen der Menschen durch Giftgas, Erschie&#223;en und Verhungern lassen auch aus niedrigen Beweggr&#252;nden erfolgten, n&#228;mlich eines nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Antisemitismus, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass dieses pers&#246;nliche Mordmerkmal [vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2009&#160;&#8211; 4 StR 645/08, NStZ 2009, 627] auch in der Person des Angeklagten vorlag. Die Kammer hat keine sicheren Feststellungen dazu treffen k&#246;nnen, dass der Angeklagte im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie an der &#8222;Endl&#246;sung&#8220; mitwirken wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">230</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">231</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte hat zur Begehung der vorstehend genannten Verbrechen Hilfe geleistet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">232</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">233</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des &#167; 27 Abs. 1 StGB (&#167; 49 Abs. 1 a.F. StGB) grunds&#228;tzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeif&#252;hrung des Taterfolges durch den Hauptt&#228;ter objektiv f&#246;rdert oder erleichtert. Dass sie f&#252;r den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepr&#228;ge in irgendeiner Weise kausal ist, ist nicht erforderlich [vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011&#160;&#8211; 3 StR 206/11, NStZ 2012, 316 m. w. N.].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">234</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Voraussetzung ist erf&#252;llt. Das Konzentrationslager Auschwitz diente allein dem Zweck der massenhaften &#8222;Vernichtung&#8220; der j&#252;dischen Bev&#246;lkerung Europas und anderer als &#8222;minderwertig&#8220; angesehener Menschen. Ohne die T&#228;tigkeiten der Wachleute h&#228;tte dieser Massenmord so nicht umgesetzt werden k&#246;nnen. Das Wachpersonal sicherte das Lagergeschehen in allen Bereichen, von der Umstellung der ankommenden Deportationsz&#252;ge, &#252;ber die Begleitung der Selektierten auf ihrem Weg in die Gaskammer bis hin zur Bewachung der Gefangenen im Rahmen der Postenketten oder bei den Au&#223;enkommandos. Durch die von den schwer bewaffneten Wachleuten aufgebaute Drohkulisse wurde jeder Gedanke an Widerstand oder Flucht im Keim erstickt. Die Angeh&#246;rigen des Wachpersonals waren zudem verpflichtet, Widerstand oder Fluchtversuche mit Waffengewalt zu unterbinden. So gew&#228;hrleistete jeder Wachmann &#8211; gleichg&#252;ltig, an welcher Stelle er im Lager eingesetzt war &#8211; den reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung. Das Wachpersonal war damit die funktionierende St&#252;tze im Konzentrationslager. Mit seiner Verwendung im Wachsturmbann und seiner Bereitschaft, Widerstand oder Fluchtversuche erforderlichenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden, hat damit auch der Angeklagte als in die Befehlskette eingegliederter Akteur den Massenmord in Auschwitz durch aktives Tun objektiv erleichtert und gef&#246;rdert. Im &#220;brigen muss sich der Angeklagte &#252;ber seinen individuellen Tatbeitrag hinaus aufgrund der arbeitsteiligen Vorgehensweise bei der Ermordung der Menschen die Hilfeleistungen der anderen Wachleute im Rahmen der gleichsam mitt&#228;terschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen [vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006&#160;&#8211; 3 StR 139/06, BGHSt 51, 144-149].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">235</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte hat allerdings keine Hilfeleistung zu den im Zusammenhang mit der Ungarnaktion begangenen Morden in den Gaskammern geleistet, soweit die Opfer der Aktion ab dem 17. Mai 1944 an der neuen Rampe im Lager Birkenau eintrafen. Dass der Angeklagte auch nach diesem Zeitpunkt Dienst an der neuen Rampe oder in den Postenketten um das Lager Birkenau get&#228;tigt hat, hat die Kammer nicht festgestellt. Die Bewachung der seit dem 17. Mai 1944 im Lager Birkenau angekommenen und anschlie&#223;end in den Gaskammern umgebrachten Deportierten erfolgte nicht mehr unter Mitwirkung der 3. Kompanie, welcher der Angeklagte zu dieser Zeit angeh&#246;rte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">236</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">237</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Beihilfe ist ferner Vorsatz erforderlich, der zwei Bezugspunkte hat: Die Ausf&#252;hrung der zuk&#252;nftigen Haupttat und die eigene Hilfeleistung (sogenannter Doppelvorsatz des Gehilfen). Der Gehilfe muss zun&#228;chst hinsichtlich der Haupttat einen hinreichend bestimmten Vorsatz haben. Dieser muss sich auf die Ausf&#252;hrung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Grundz&#252;gen konkretisierten Tat richten. Diese muss er in ihren wesentlichen Merkmalen &#8211; insbesondere ihre Unrechts- und Angriffsrichtung &#8211; erfassen. Welche Tatumst&#228;nde dabei als wesentliche Merkmale anzusehen sind, richtet sich nach der jeweiligen Haupttat [BGHSt 42, 135, 137]. Eine Bestrafung wegen Teilnahme am Mord setzt insofern voraus, dass der Gehilfe zum Zeitpunkt seines Tatbeitrages um die T&#246;tung und das Vorliegen der Mordqualifikation beim T&#228;ter wei&#223; [BGH, Urteil vom 07. Mai 1996 &#8211; 1 StR 168/96, NStZ 1996, 434]. Einzelheiten der Haupttat braucht der Gehilfe dagegen nicht zu kennen und auch keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 &#8211; 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Beschluss vom 20. Januar 2011 &#8211; 3 StR 420/, NStZ 2011, 399, 400]. So m&#252;ssen Opfer, Tatzeit und n&#228;here Details der konkreten Begehungsweise dem Gehilfen nicht bekannt sein [BGHSt 42, 135, 139]. Der Gehilfe muss die Vollendung der Haupttat wollen. Dabei haftet er nur im Rahmen des von ihm ins Auge gefassten Tatbestandes. Entscheidend ist, was er im Zeitpunkt der Hilfeleistung wusste. Des Weiteren muss der Gehilfe vors&#228;tzlich bez&#252;glich der geleisteten Hilfe handeln. Er muss sich dar&#252;ber bewusst sein, dass sein Verhalten das Vorhaben der Haupttat f&#246;rdert. F&#252;r den die Hilfeleistung betreffenden Vorsatz ist dabei &#8211; ebenso wie bei dem Vorsatz bez&#252;glich der Haupttat &#8211; kein dolus directus erforderlich. Es gen&#252;gt, wenn der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag zumindest f&#252;r m&#246;glich h&#228;lt und billigt [BGH, Beschluss vom 08. November 2011 &#8211; 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; Urteil vom 11. November 2006, 2 StR 157/06, NStZ 2007, 290].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">238</span><p class=\"absatzLinks\">Danach hatte der Angeklagte auch den erforderlichen Beihilfevorsatz. Ihm war im Tatzeitraum durchg&#228;ngig bewusst, dass in Auschwitz jeden Tag Menschen in den Gaskammern get&#246;tet wurden, regelm&#228;&#223;ig Gefangene an der sogenannten &#8222;schwarzen Wand&#8220; erschossen wurden und die Lagerinsassen verhungerten. Er konnte anhand der Anzahl der ankommenden Waggons und der aus ihnen heraus getriebenen Menschen sowie der Vielzahl der Leichen in etwa absch&#228;tzen, wie hoch die Zahl der Opfer war. Dem Angeklagten waren auch alle Umst&#228;nde bekannt, welche die T&#246;tungen als heimt&#252;ckisch und grausam qualifizierten. Das Morden hat er zumindest billigend in Kauf genommen. Dem Angeklagten war dar&#252;ber hinaus auch klar, dass er mit seiner Wacht&#228;tigkeit f&#252;r einen reibungslosen Ablauf der Massenvernichtung Sorge trug und damit die T&#246;tungen unterst&#252;tzte. Auch dies hat er zumindest billigend in Kauf genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">239</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">240</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer legt dem Angeklagten 170.000 der mindestens 217.000 im Tatzeitraum durch Erschie&#223;en, Vergiften mit Zyklon B und Verhungern lassen erfolgten T&#246;tungen zur Last. Denn die Kammer kann nicht ausschlie&#223;en, dass es einige F&#228;lle gab, in denen aufgrund besonderer Umst&#228;nde kein Mordmerkmal erf&#252;llt war. Zudem war zu ber&#252;cksichtigen, dass der Angeklagte im Tatzeitraum maximal drei Monate lang aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub nicht im Dienst war und somit die in dieser Zeit erfolgten T&#246;tungen durch seine T&#228;tigkeit nicht gef&#246;rdert hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">241</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">242</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Verurteilung des Angeklagten als Mitt&#228;ter kam nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">243</span><p class=\"absatzLinks\">Mitt&#228;ter ist, wer nicht nur fremdes Tun f&#246;rdert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einf&#252;gt, dass sein Beitrag als Teil der T&#228;tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg&#228;nzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verh&#228;ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst&#228;nden, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte k&#246;nnen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein, so dass die Durchf&#252;hrung und der Ausgang der Tat ma&#223;geblich auch vom Willen des Beteiligten abh&#228;ngen [st. Rspr., BGH, Urteil vom 16. M&#228;rz 2016&#160;&#8211; 2 StR 346/15 m. w. N.].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">244</span><p class=\"absatzLinks\">An diesem Ma&#223;stab gemessen liegt kein t&#228;terschaftliches Handeln des Angeklagten vor. Die Kammer muss davon ausgehen, dass der Angeklagte zun&#228;chst als einfacher Wachmann und ab September 1943 &#8211; nach seiner Bef&#246;rderung zum Unterscharf&#252;hrer &#8211; als Gruppenf&#252;hrer eingesetzt war. In diesen Funktionen hatte er indes keinen Einfluss auf die eigentlichen T&#246;tungsvorg&#228;nge. Die Kammer hat nicht feststellen k&#246;nnen, dass der Angeklagte an den Selektionen der Menschen und ihrer nachfolgenden T&#246;tung in den Gaskammern oder an der Auswahl der H&#228;ftlinge und ihrer anschlie&#223;enden Erschie&#223;ung an der schwarzen Wand beteiligt war. Auch konnte er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Lebensverh&#228;ltnisse im Lager nicht beeinflussen. Mit R&#252;cksicht hierauf hatte der Angeklagte keine Tatherrschaft. Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass der Angeklagte &#8211; auch wenn er die T&#246;tungen billigend in Kauf genommen hat &#8211; ein eigenes Interesse am Taterfolg gehabt hat. Seine Bez&#252;ge als SS-Mann waren nicht von der Zahl der ermordeten Menschen abh&#228;ngig und auch sonst hatte der Angeklagte durch ihren Tod keinerlei Vorteile. Dass der Angeklagte im Sinne der nationalsozialistischen Ideologie an der &#8222;Endl&#246;sung&#8220; mitwirken wollte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">245</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">246</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch die Wacht&#228;tigkeit geleistete Beihilfe des Angeklagten zu dem Mord an mindestens 170.000 Menschen stellt sich rechtlich als eine einheitliche Tat im Sinne des &#167; 52 StGB dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">247</span><p class=\"absatzLinks\">Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mitt&#228;ter, mittelbare T&#228;ter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu pr&#252;fen und zu entscheiden. Ma&#223;geblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Gehilfe f&#252;r alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese f&#246;rdernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten &#8211; soweit keine nat&#252;rliche Handlungseinheit vorliegt &#8211; als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatf&#246;rderung, erbringt der Gehilfe aber im Vorfeld oder w&#228;hrend des Laufs der Deliktserie Tatbeitr&#228;ge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gef&#246;rdert werden, sind ihm die gleichzeitig gef&#246;rderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des &#167; 52 Abs. 1 StGB verkn&#252;pft werden [st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2014&#160;&#8211; 4 StR 284/14; BGH, Beschluss vom 07. Dezember 2010&#160;&#8211; 3 StR 434/10, StraFO 2011, 238].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">248</span><p class=\"absatzLinks\">Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Kammer hat im Rahmen der Beweisaufnahme keine Feststellungen dazu treffen k&#246;nnen, dass der Angeklagte zu einigen Morden einen individuellen, allein diese Einzeltaten f&#246;rdernden Tatbeitrag erbracht hat. Vielmehr hat er w&#228;hrend seiner Anwesenheit im Konzentrationslager Auschwitz durch seine fortlaufende T&#228;tigkeit im Wachsturmbann zu s&#228;mtlichen in diesem Zeitraum begangenen Haupttaten Beihilfe geleistet. Seine gesamte Wacht&#228;tigkeit war bei wertender Gesamtschau und gerade auch aus Sicht des Angeklagten selbst dadurch gekennzeichnet, dass er das Vernichtungsgeschehen insgesamt und damit eine Vielzahl von T&#246;tungen dauerhaft f&#246;rderte. Das ist rechtlich als eine Beihilfehandlung zum Mord zu werten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">249</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">250</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte handelte rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">251</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beihilfehandlung des Angeklagten ist weder aufgrund der zur Tatzeit geltenden Rechtslage gerechtfertigt, noch kann sich der Angeklagte auf aktuell geltende Rechtfertigungsgr&#252;nde berufen. Der Massenmord im Vernichtungslager Auschwitz war nicht durch Gesetz gedeckt und auch nicht kriegsnotwendig. Insofern bestehende Befehle konnten mit R&#252;cksicht auf die allen V&#246;lkern gemeinsamen Leitgedanken der Menschlichkeit und Gerechtigkeit nicht verbindlich sein [vgl. LG M&#252;nchen II, Urteil vom 12. Mai 2011 &#8211; 1 Ks 115 Js 12496/08]. Ein rechtfertigender Notstand nach &#167; 34 StGB lag ebenfalls nicht vor, da grunds&#228;tzlich keine Abw&#228;gung &#8222;Leben gegen Leben&#8220; m&#246;glich ist, so dass eine f&#252;r den Angeklagten &#8211; vermeintlich &#8211; bestehende Todesgefahr im Falle der Weigerung an der Mitwirkung am Massenmord die Beihilfehandlung des Angeklagten nicht zu rechtfertigen vermag [vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, &#167; 34 StGB Rn.14 f. m. w. N.].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">252</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">253</span><p class=\"absatzLinks\">Der Angeklagte handelte schlie&#223;lich auch schuldhaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">254</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">255</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass wegen einer krankhaften seelischen St&#246;rung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst&#246;rung, wegen Schwachsinns oder wegen einer schweren seelischen Abartigkeit zum Tatzeitpunkt die F&#228;higkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder danach zu handeln, aufgehoben oder aber zumindest erheblich vermindert war (&#167;&#167; 20, 21 StGB bzw. &#167; 51 a.F. StGB), hat die Hauptverhandlung nicht erbracht. Insbesondere kann mit R&#252;cksicht auf den Lebenslauf des Angeklagten und den von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck sicher ausgeschlossen werden, dass die im September 1941 erlittene Kopfverletzung zu einer hirnorganischen Sch&#228;digung gef&#252;hrt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">256</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">257</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wacht&#228;tigkeit des Angeklagten ist nicht durch die Befehlslage oder einen Verbotsirrtum (&#167; 17 StGB) entschuldigt. Die in Auschwitz geschehene ungeheuerliche Massenermordung wehrloser Zivilisten &#8211; darunter Kinder, Frauen und Greise &#8211; verstie&#223; in so grundlegender und fundamentaler Weise gegen den auch einfach strukturierten Menschen bekannten Anspruch eines jeden menschlichen Wesens auf sein Leben, dass der Versto&#223; gegen geltendes Recht f&#252;r jedermann offenkundig auf der Hand lag. Vor diesem Hintergrund und mit R&#252;cksicht auf die Herkunft sowie den Bildungsstand des Angeklagten war auch diesem zur &#220;berzeugung der Kammer stets bewusst, dass die Befehle zur Teilnahme am Massenmord nicht verbindlich waren und er mit ihrer Ausf&#252;hrung Unrecht beging.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">258</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">259</span><p class=\"absatzLinks\">Entschuldigungsgr&#252;nde nach &#167; 52 a.F. StGB (entschuldigender N&#246;tigungsstand), &#167; 54 a.F. StGB (entschuldigender Notstand) bzw. &#167; 35 StGB liegen ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte h&#228;tte sich im Tatzeitraum jederzeit und ohne Nachteile f&#252;r sich oder seine Angeh&#246;rigen zur Front versetzen lassen k&#246;nnen. Er war kriegsverwendungsf&#228;hig. Zudem wurden st&#228;ndig &#8211; auch nur eingeschr&#228;nkt einsatzf&#228;hige &#8211; SS-Leute f&#252;r den Frontdienst gesucht, und zwar in gro&#223;en Kontingenten und insbesondere ab dem Jahre 1943. Zudem ist nach den in der Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen kein einziger Fall bekannt, in denen die Befehlsverweigerung, sich an den Massenmorden zu beteiligen, mit der Einweisung in ein Konzentrationslager oder gar der Todesstrafe geahndet worden w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">260</span><p class=\"absatzLinks\">VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">261</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">262</span><p class=\"absatzLinks\">Den Strafrahmen hat die Kammer den nach &#167;&#167; 27 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB gemilderten &#167; 211 StGB in seiner derzeitig g&#252;ltigen Fassung entnommen. Die zum Tatzeitpunkt geltenden Vorschriften der &#167;&#167; 211, 49 Abs. 2, 44 Abs. 2, 14 Abs. 2 a.F. StGB sahen f&#252;r die Beihilfe zum Mord eine &#8222;Zuchthausstrafe&#8220; von drei bis f&#252;nfzehn Jahren vor. Die &#8222;Zuchthausstrafe&#8220; stellte gegen&#252;ber der damals als &#8222;Gef&#228;ngnisstrafe&#8220; (&#167; 16 a. F. StGB) bezeichneten Freiheitsstrafe im Hinblick auf ihre Dauer und Art die schwerere freiheitsentziehende Sanktion dar. Bei den aktuell geltenden Vorschriften handelt es sich damit um das mildere Gesetz im Sinne von &#167; 2 Abs. 3 StGB. Mithin hatte die Kammer auf eine Freiheitsstrafe zwischen drei und f&#252;nfzehn Jahren zu erkennen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">263</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">264</span><p class=\"absatzLinks\">In dem so er&#246;ffneten Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zun&#228;chst seine teilgest&#228;ndige Einlassung ber&#252;cksichtigt. Ferner hat der Angeklagte sich pers&#246;nlich f&#252;r das von ihm einger&#228;umte Verhalten entschuldigt. F&#252;r den Angeklagten spricht zudem, dass er sich uneingeschr&#228;nkt vier Monate lang unter Anstrengung seiner geistigen und k&#246;rperlichen Kr&#228;fte dem Verfahren gestellt hat. Durch all dies hat der Angeklagte gezeigt, dass er zu seiner Schuld steht und Verantwortung f&#252;r sein Tun &#252;bernehmen will. Zugunsten des Angeklagten war weiter zu ber&#252;cksichtigen, dass er zur Tatzeit noch sehr jung war, knapp &#252;ber dem Alter, in welchem noch die Anwendung von Jugendstrafrecht zu erw&#228;gen gewesen w&#228;re. Zudem war er lebensunerfahren und durch den Nationalsozialismus sowie durch seine Kriegserlebnisse, insbesondere seine Verwundung gepr&#228;gt. Der Angeklagte handelte nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Befehl. Erheblich strafmildernd war ferner zu ber&#252;cksichtigen, dass die Tat nunmehr mehr als siebzig Jahre zur&#252;ckliegt. Vor diesem Hintergrund und mit R&#252;cksicht auf das hohe Alter des Angeklagten bedarf es einer spezialpr&#228;ventiven Einwirkung auf ihn nicht mehr. Aus seinem vorgeschrittenen Alter resultiert weiterhin eine hohe Strafempfindlichkeit, was ebenfalls zu seinen Gunsten zu ber&#252;cksichtigen war. Zudem muss der Angeklagte mit Blick auf die in Artikel 1 GG verb&#252;rgte Menschenw&#252;rde zwar nicht die Gewissheit, aber doch zumindest die Chance haben, zu Lebzeiten aus der Haft entlassen zu werden. Weiterhin kann nicht unber&#252;cksichtigt bleiben, dass dieser Prozess und die mit ihm verbundene &#246;ffentliche und mediale Aufmerksamkeit f&#252;r den Angeklagten eine hohe Belastung dargestellt und ihm ersichtlich zugesetzt haben. Hiervon wird er sich vermutlich nicht mehr erholen. Strafmildernd war schlie&#223;lich zu ber&#252;cksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">265</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Lasten des Angeklagten musste sich demgegen&#252;ber das gesamte Tatbild auswirken, insbesondere, dass dem Angeklagten in der KZ-Hierarchie eine &#252;ber die des &#8222;einfachen&#8220; Wachmanns hinausgehende, hervorgehobene Stellung zukam, sowie die L&#228;nge des Tatzeitraums. Strafsch&#228;rfend waren ferner die gro&#223;e Zahl der Opfer sowie die Folgen f&#252;r die Angeh&#246;rigen der Opfer, die bis heute unter dem Verlust ihrer Familien leiden, zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">266</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Abw&#228;gung aller f&#252;r und gegen den Angeklagten sprechenden Umst&#228;nde hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">267</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <strong>f&#252;nf Jahren</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">268</span><p class=\"absatzLinks\">f&#252;r tat- und schuldangemessen erachtet. Eine geringere Strafe w&#252;rde dem Ma&#223; der Schuld des Angeklagten nicht mehr gerecht werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">269</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">270</span><p class=\"absatzLinks\">Eine teilweise Vollstreckbarkeitserkl&#228;rung der von der Kammer ausgeurteilten Freiheitsstrafe wegen einer rechtstaatswidrigen Verfahrensverz&#246;gerung und damit eines Versto&#223;es gegen Art. 6 MRK kommt nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">271</span><p class=\"absatzLinks\">Eine teilweise Vollstreckbarkeitserkl&#228;rung w&#252;rde voraussetzen, dass der Abschluss des Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verz&#246;gert worden ist, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter n&#228;herer Bestimmung des Ausma&#223;es ber&#252;cksichtigt werden muss [BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008&#160;&#8211; GSSt 1/07, BGHSt 52, 124-148]. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aufgrund von staatlich zu vertretenen Verz&#246;gerungen ist es zwar erst Jahrzehnte nach der Tat zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angeklagten gekommen. Bis zu dem vorliegenden Verfahren wurde gegen den Angeklagten aber nicht ermittelt. Er war damit keinen mit einem Ermittlungsverfahren &#252;blicherweise verbundenen Belastungen ausgesetzt. Vielmehr hat er sein Leben frei von Angst vor einem Strafverfahren und einer Strafe gef&#252;hrt. Anhaltspunkte f&#252;r eine rechtsstaatswidrige Verz&#246;gerung des vorliegenden Verfahrens, welches im November 2013 von der Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Angeklagten eingeleitet wurde, sind nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">272</span><p class=\"absatzLinks\">VII.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">273</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.</p>\n      "
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