List view for cases

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    "file_number": "I-24 U 164/15",
    "date": "2016-05-20",
    "created_date": "2018-12-28T12:10:46Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:17:35Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0520.I24U164.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem&#228;&#223; &#167; 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zur&#252;ckzuweisen. Der Kl&#228;gerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen <strong>z w e i W o c h e n</strong> ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.</p>\n<p>Der auf den 28. Juni 2016 bestimmte Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung wird aufgehoben.</p>\n<p>Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf EUR 12.191,35 festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;gerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (&#167; 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrunds&#228;tzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schlie&#223;lich ist nach den Umst&#228;nden des Falls auch sonst keine m&#252;ndliche Verhandlung geboten (&#167; 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung kann gem&#228;&#223; &#167;&#167; 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (&#167; 546 ZPO) beruht oder nach &#167; 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umst&#228;nde zeigt die Berufungsbegr&#252;ndung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat mit richtiger Begr&#252;ndung eine Haftung des Beklagten f&#252;r den Wasserschaden vom 19. Mai 2013 im Objekt I-stra&#223;e 18 in E, welcher von der vom Beklagten als Mieter genutzten Dachgeschosswohnung im 4. Obergeschoss ausging, verneint. Der Senat schlie&#223;t sich diesen Ausf&#252;hrungen an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht ist zutreffend und in &#220;bereinstimmung mit den Parteien davon ausgegangen, dass eine Haftung des Beklagten f&#252;r die aufgetretenen Wassersch&#228;den nur im Falle eines vors&#228;tzlichen oder grob fahrl&#228;ssigen Handelns gegeben ist (vgl. zu den Haftungsanforderungen bei einem Brandschaden BGH, Urteile vom 13. Dezember 1995 &#8211; VIII ZR 41/95 und vom 13. September 2006 - IV ZR 116/05, Rz. 12 mwN, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris). Die Darlegungs- und Beweislast f&#252;r ein dahingehendes Verschulden tr&#228;gt die Kl&#228;gerin, auf die die vertraglichen (&#167;&#167; 535ff., 280 BGB) und gesetzlichen (&#167; 823 BGB) Schadensersatzanspr&#252;che des Vermieters gem&#228;&#223; &#167; 86 Abs. 1 VVG &#252;bergegangen sind bzw. im Falle weiterer Leistungen &#252;bergehen werden. Einer Inanspruchnahme des Mieters steht nicht entgegen, wenn dieser &#8211; wie hier (vgl. Schreiben der Kl&#228;gerin vom 5. Juni 2013, Anlage K15, GA 124) &#8211; haftpflichtversichert ist und Deckungsschutz auch f&#252;r Haftpflichtanspr&#252;che wegen Sch&#228;den an gemieteten Sachen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2006, a.a.O., Rn. 13). Folglich verbleibt es dabei, dass die Kl&#228;gerin ein grob fahrl&#228;ssiges oder vors&#228;tzliches Verhalten des Beklagten nachweisen muss, was ihr jedoch nicht gelungen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die landgerichtliche Beweisw&#252;rdigung, die davon ausgeht, dass durch die Aussage des Zeugen Sch. (Vermieter des Beklagten) nicht bewiesen wurde, dass bei &#220;bergabe der Mietsache an den Beklagten das &#220;berlaufventil am &#8222;Kochendwasserger&#228;t&#8220; vorhanden war, ist nicht zu beanstanden. Nur unter dieser Pr&#228;misse h&#228;tte man indes von einem grob fahrl&#228;ssigen Verhalten des Beklagten ausgehen k&#246;nnen, wenn n&#228;mlich w&#228;hrend seiner Besitzzeit dieses zum Ger&#228;t geh&#246;rende und der Sicherheit dienende Teil verlorengegangen w&#228;re, er es nicht ersetzt bzw. den Verlust dem Zeugen Sch.nicht angezeigt h&#228;tte. Hierauf hat das Landgericht in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19. August 2014 (GA 212ff., 213) zutreffend hingewiesen. Die Angaben des Zeugen Sch. waren jedoch f&#252;r eine dahingehende Feststellung nicht ergiebig und zur &#220;berzeugungsbildung nicht geeignet, weshalb die Kl&#228;gerin den ihr obliegenden Beweis nicht zu f&#252;hren vermochte. Der Zeuge (GA 324f.) hat zwar zun&#228;chst bekundet, er sei sich sicher, dass das &#220;berlaufventil bei der &#220;bergabe noch in dem &#8222;Kochendwasserger&#228;t&#8220; installiert gewesen sei. Den weiteren Angaben des Zeugen musste jedoch entnommen werden, dass diese Annahme offenbar nicht einer sicheren Erinnerung entsprang, sondern er nur den R&#252;ckschluss daraus zog, dass der Beklagte &#8211; nach seinen Aussagen ein stets gewissenhafter Mieter - ihm abweichendes ansonsten mitgeteilt h&#228;tte. Des Weiteren hat er angegeben, dass er &#252;blicherweise bei &#220;bergaben nicht &#252;berpr&#252;fe, ob der &#220;berlaufstab vorhanden sei. Ob an dem &#220;bergabetag folglich eine &#220;berpr&#252;fung vorgenommen wurde, ist deshalb eher unwahrscheinlich. Insgesamt bietet die Aussage des Zeugen jedenfalls keine tragf&#228;hige und zur &#220;berzeugungsbildung geeignete Grundlage, dass sich bei der Wohnungs&#252;bergabe an den Beklagten das &#220;berlaufventil tats&#228;chlich am Ger&#228;t befand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin beanstandet, der Beklagte habe den Zeugen Sch. schuldhaft &#252;ber das Fehlen des Ventils nicht informiert, w&#252;rde dies zun&#228;chst voraussetzen, dass dem Beklagten &#252;berhaupt bekannt war, dass ein solches Ventil zu dem Ger&#228;t geh&#246;rt. Hierzu hat die Kl&#228;gerin nichts dargetan. Eine Warmwasserversorgung wie die hier in der Wohnung des Zeugen befindliche ist nicht in jeder Mietwohnung vorhanden, zudem d&#252;rfte es verschiedene Hersteller und deshalb auch unterschiedliche Modelle derartiger Ger&#228;te geben. Es kann also nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass einem Mieter die Funktionsweise und die notwendigen Bestandteile derartiger Ger&#228;te bekannt sind und ihm fehlende Teile deshalb ohne weiteres auffallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat als Schadensursache ein nicht vollst&#228;ndig zugedrehtes Zulaufventil erwogen und bei einem derartigen Sachverhalt eine nur leichte Fahrl&#228;ssigkeit des Beklagten angenommen. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hat zuvor auf diese M&#246;glichkeit in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 19. August 2014 im Rahmen seiner Begr&#252;ndung des Vergleichsvorschlags hingewiesen (GA 214). Die Parteien wussten somit um diese &#220;berlegungen, weshalb sie keine &#220;berraschung darstellten. Soweit die Kl&#228;gerin meint, im Rahmen des im Zivilprozess herrschenden Verhandlungsgrundsatzes habe das Landgericht keine dahingehenden &#220;berlegungen anstellen d&#252;rfen, ist dies unzutreffend. Das Landgericht hat damit keinen Sachverhalt unterstellt, sondern eine auf Grundlage der Angaben des Zeugen H. basierende M&#246;glichkeit erwogen, worauf der letztlich ungekl&#228;rt gebliebene Schadenseintritt zur&#252;ckzuf&#252;hren sein k&#246;nnte. Derartige hypothetische &#220;berlegungen sind im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Sachverhaltsaufkl&#228;rung geboten. Da der Beklagte &#8211; von der Kl&#228;gerin unwiderlegt &#8211; dargetan hat, er habe den Zulauf stets ordnungsgem&#228;&#223; zugedreht (Schriftsatz vom 22. September 2014, S. 1, GA 257), liegt die M&#246;glichkeit, dass aufgrund der Verkalkung der Eindruck entstehen konnte, man habe das Ventil verschlossen, obwohl dies nicht vollst&#228;ndig der Fall gewesen war, nicht fern. Im &#220;brigen hat der Beklagte sich die Erw&#228;gungen des Einzelrichters zur m&#246;glichen Schadensursache jedenfalls in seiner Berufungserwiderung zu Eigen gemacht. Sofern der Zeuge F. meint, eine Verkalkung f&#252;hre nicht zu einer Undichtigkeit, so ist dies zwar nachvollziehbar, aber nicht generell zutreffend. Es ist bekannt, dass Verkalkungen zu einer Schwerg&#228;ngigkeit f&#252;hren k&#246;nnen und damit einhergehend auch einer &#8222;wasserdichter&#8220; Verschluss nicht immer gew&#228;hrleistet ist. Dies h&#228;ngt sicherlich vom Einzelfall, aber auch vom Kraftaufwand ab, mit dem das Ventil dann verschlossen wird. Es kann nicht zu Lasten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass ihm &#8211; der nach seinem nicht widerlegten Vorbringen das Ger&#228;t nur selten benutzt hat- eine Verkalkung aufgefallen w&#228;re, ihm infolgedessen h&#228;tte klar sein m&#252;ssen, dass ein Mangel vorliegt, der zu Fehlfunktionen f&#252;hren kann. Selbst wenn also der Beklagte das Ger&#228;t benutzt und es aufgrund der verkalkungsbedingten Schwerg&#228;ngigkeit nicht vollst&#228;ndig verschlossen h&#228;tte, lie&#223;e sich daraus - entsprechend den landgerichtlichen Ausf&#252;hrungen &#8211; kein &#252;ber eine leichte Fahrl&#228;ssigkeit hinausgehendes Verschulden ableiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einholung eines Sachverst&#228;ndigengutachtens zu der Frage, ob der Schaden durch ein nicht vollst&#228;ndig zugedrehtes Ventil verursacht worden sein kann, war nicht geboten. Eine R&#252;ckrechnung, wie sie der Kl&#228;gerin vorschwebt (Schriftsatz vom 21.&#160;August 2014, Seite 3, GA 224), w&#228;re n&#228;mlich nur m&#246;glich, wenn festst&#228;nde, w&#228;hrend welcher Zeitspanne Wasser aus dem Kochendwasserger&#228;t ausgetreten ist, von welcher Austrittsmenge pro Zeiteinheit bei nur teilweise verschlossenen Zulaufventil auszugehen ist und welche Wassermassen tats&#228;chlich insgesamt bis zur Schadensentdeckung gegen 3.00 Uhr morgens abgeflossen sind. Zumindest zu dem letztgenannten Punkt fehlen aber belastbare Feststellungen. Dar&#252;ber hinaus steht auch das mutma&#223;lich defekte Kochendwasserger&#228;t nach Austausch durch den Vormieter (GA 324, 328) nicht mehr f&#252;r eine Untersuchung zur Verf&#252;gung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Insgesamt l&#228;sst sich jedenfalls nicht zu Lasten des Beklagten feststellen, dass er durch ein grob fahrl&#228;ssiges oder vors&#228;tzliches Verhalten zum Schadenseintritt beigetragen hat. Vielmehr ist die konkrete Schadensursache letztlich unklar geblieben, weshalb die Kl&#228;gerin ihre Anspr&#252;che nicht mit Erfolg durchsetzen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat weist darauf hin, dass die R&#252;cknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach &#167; 522 Abs. 2 ZPO gem&#228;&#223; GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgeb&#252;hren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 &#8211; 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. M&#228;rz 2013 &#8211; I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN).</p>\n\n      "
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