List view for cases

GET /api/cases/125093/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 125093,
    "slug": "olgd-2016-05-19-i-2-u-6508",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "I-2 U 65/08",
    "date": "2016-05-19",
    "created_date": "2018-12-28T12:10:55Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:17:37Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0519.I2U65.08.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>A.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Auf die Berufung der Beklagten wird &#8211; unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels &#8211; das am 1. Juli 2008 verk&#252;ndete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, teilweise abge&#228;ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011 in der Bundesrepublik Deutschland</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph&#228;re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten,</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; angeboten oder in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingef&#252;hrt oder besessen hat,</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Trockenmittelbeh&#228;lter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zur&#252;ckhalten des Trockenmittels im Beh&#228;lter, ferner einen Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung mit einer Seitenwand und einem Boden, wobei der Trockenmittelbeh&#228;lter das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell&#246;sung bildet, wobei die Seitenwand des Trockenmittelbeh&#228;lters mindestens eine Luftzutritts&#246;ffnung aufweist und der Trockenmittelbeh&#228;lter in seinem Boden mindestens eine &#214;ffnung umfasst, durch das die Trockenmittell&#246;sung in den Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung flie&#223;en kann, wobei der Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung eine obere &#214;ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh&#228;lter angebracht ist, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts&#246;ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh&#228;lter gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung die Luftzutritts&#246;ffnung des Trockenmittelbeh&#228;lters vollst&#228;ndig bedeckt, wobei der Trockenmittelbeh&#228;lter durch einfaches Verschieben im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position &#252;berf&#252;hrt werden kann und der Trockenmittelbeh&#228;lter w&#228;hrend dieser &#220;berf&#252;hrung seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung st&#228;ndig beibeh&#228;lt und die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh&#228;lters der Oberseite des Bodens des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;ber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittelbeh&#228;lters vom Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung zu verhindern,</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und zwar unter Angabe</p>\n<p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,</p>\n<p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger,</p>\n<p>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</p>\n<p>d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und dabei f&#252;r die unter lit. a) genannten Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (n&#228;mlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen,</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw&#228;rzt sein k&#246;nnen</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf&#228;nger statt der Kl&#228;gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten &#252;bernimmt und ihn erm&#228;chtigt, der Kl&#228;gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger in der Rechnungslegung enthalten ist.</p>\n<p>II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.</p>\n<p>III.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>B.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Kl&#228;gerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.</p>\n<p>C.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 100.000,- &#8364; abwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kl&#228;gerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 Prozent des f&#252;r die Beklagte aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>D.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<p>E.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird bis zum 6. April 2016 auf 300.000,- &#8364; und danach auf 100.000,- &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin nimmt die Beklagte zuletzt wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 22 AAA U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Dar&#252;ber hinaus verlangt die Kl&#228;gerin die Erstattung vorgerichtlicher Kosten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Urspr&#252;ngliche Beklagte war die B GmbH. Durch Gesellschafterbeschluss vom 25. November 2009 wurde die &#196;nderung der Firma in &#8222;C GmbH&#8220; beschlossen. Diese verschmolz durch Verschmelzungsvertrag vom 26. April 2012 mit der D GmbH und wird seitdem unter der aus dem Passivrubrum ersichtlichen Firma &#8222;C D GmbH&#8220; fortgef&#252;hrt. Dabei war die urspr&#252;nglich beklagte Gesellschaft &#252;bernehmender Rechtstr&#228;ger im Sinne von &#167; 2 Nr. 1 UmwG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagegebrauchsmuster wurde aus dem am 2. Oktober 2001 angemeldeten europ&#228;ischen Patent EP 1 328 AAB B1 (nachfolgend: Klagepatent) abgezweigt und am 21. Juni 2007 eingetragen. Die Ver&#246;ffentlichung der Erteilung des Klagegebrauchsmusters erfolgte am 26. Juli 2007. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31. Oktober 2011 durch Zeitablauf erloschen. Auf einen L&#246;schungsantrag der B GmbH hin hat die L&#246;schungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Klagegebrauchsmuster mit den eingetragenen Anspr&#252;chen best&#228;tigt. Ebenso hat das Bundespatentgericht die gegen die Entscheidung der L&#246;schungsabteilung gerichtete Beschwerde zur&#252;ckgewiesen und die Rechtsbeschwerde zur Frage der unzul&#228;ssigen Erweiterung zugelassen. Nachdem die Rechtsbeschwerde nicht nur auf den zugelassenen Aspekt gest&#252;tzt, sondern auch die mangelnde Schutzf&#228;higkeit des Klagegebrauchsmusters geltend gemacht wurde, hat der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 17. Juli 2012, hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage KAP 19 Bezug genommen wird, verworfen, soweit sie &#252;ber den zugelassenen Umfang hinausgegangen ist und im &#220;brigen zur&#252;ckgewiesen. Demgegen&#252;ber wurde das Klagepatent, dessen Erteilung am 29. November 2006 ver&#246;ffentlicht wurde, durch das Europ&#228;ische Patentamt durch Entscheidung vom 22. Juni 2009 (Anlage BK 6) widerrufen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Europ&#228;ischen Patentamtes durch Entscheidung vom 17. Mai 2011 zur&#252;ck (Anlage BK 7).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist eine &#8222;Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption&#8220;. Sein hier allein streitgegenst&#228;ndlicher Schutzanspruch 1 ist wie folgt gefasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph&#228;re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst: einen Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) mit einer Seitenwand (5, 25) und ein Mittel zum Zur&#252;ckhalten des Trockenmittels im Beh&#228;lter, ferner einen Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung mit einer Seitenwand (14, 34) und einem Boden (13, 33), wobei der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell&#246;sung bildet, wobei die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) mindestens eine Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) aufweist und der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) in seinem Boden mindestens eine &#214;ffnung (4, 24) umfasst, durch das die Trockenmittell&#246;sung in den Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung flie&#223;en kann, wobei der Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung eine obere &#214;ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) angebracht ist, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) im Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand (14, 34) des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) vollst&#228;ndig bedeckt, wobei der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) durch einfaches Verschieben im Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position &#252;berf&#252;hrt werden kann und der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) w&#228;hrend dieser &#220;berf&#252;hrung seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung st&#228;ndig beibeh&#228;lt und die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh&#228;lters (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;ber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) vom Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung zu verhindern.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen, der Klagegebrauchsmusterschrift entnommenen Figuren 1a und 1b erl&#228;utern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausf&#252;hrungsbeispiels. Figur 1a zeigt eine erfindungsgem&#228;&#223;e Vorrichtung f&#252;r den einmaligen Gebrauch in einem lagerf&#228;higen Zustand in einer axialen Queransicht. In Figur 1b ist dieselbe Ausf&#252;hrungsform in einem aktiven Zustand gezeigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Zu sehen ist ein Trockenmittelbeh&#228;lter (1), der in einen Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung (2) eingeschoben werden kann. Der Trockenmittelbeh&#228;lter (1) enth&#228;lt ein Fenster (6), welches in dem in Figur 1a gezeigten Zustand, in dem der Trockenmittelbeh&#228;lter (1) vollst&#228;ndig im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung (2) steckt, vollumf&#228;nglich verdeckt und dementsprechend vor dem Eindringen feuchter Luft gesch&#252;tzt ist. Wird die Vorrichtung aktiviert, indem der Trockenmittelbeh&#228;lter (1) soweit aus dem Beh&#228;lter (2) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gezogen wird, dass die Flansche (11, 12) aneinandersto&#223;en, kann feuchte Luft aus der Umgebung durch das Fenster (6) in den Trockenmittelbeh&#228;lter (1) gelangen (vgl. Figur 1b).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte bietet in der Bundesrepublik Deutschland an und vertreibt unter der Bezeichnung &#8222;E&#8220; Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorbtion (nachfolgend: angegriffene Ausf&#252;hrungsform). Wie die nachfolgend eingeblendete, als Anlage K 12 zur Akte gereichte Abbildung verdeutlicht, besteht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform aus einem l&#228;nglichen, runden, nach oben offenen Beh&#228;lter, in dem ein weiterer l&#228;nglicher Beh&#228;lter axial verschiebbar angeordnet ist. Der Boden und der Mantel des inneren Beh&#228;lters weisen gitterf&#246;rmige &#214;ffnungen auf. Beide Beh&#228;lter k&#246;nnen durch eine gegenl&#228;ufige Drehbewegung um die eigene Achse in drei Positionen verrastet werden, n&#228;mlich im eingeschobenen und im halb oder fast ganz herausgezogenen Zustand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Auffassung der Kl&#228;gerin macht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform wortsinngem&#228;&#223; von der technischen Lehre der Klageschutzrechte Gebrauch. Auf eine patentanwaltliche Abmahnung vom 15. Februar 2007 bat die Beklagte um eine Fristverl&#228;ngerung, gab aber auch nach Fristablauf keine Stellungnahme ab. Durch die Inanspruchnahme der au&#223;ergerichtlichen Hilfe eines Patentanwalts entstanden unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 300.000,- &#8364; und einer Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr von 1,5 Geb&#252;hren einschlie&#223;lich einer Auslagenpauschale von 20,- &#8364; Kosten in H&#246;he von insgesamt 3.452,- &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte, die erstinstanzlich um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung der Verhandlung gebeten hat, hat im Wesentlichen geltend gemacht:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform w&#252;rden die Klageschutzrechte nicht verletzt, da der Trockenmittelbeh&#228;lter dort nicht wie gefordert durch eine lineare Bewegung von der Transport- und Lagerposition in die aktive Position verschoben werden k&#246;nne. Vielmehr m&#252;ssten die Beh&#228;lter bei der &#220;berf&#252;hrung auch um die L&#228;ngsachse gegeneinander verdreht werden, um die aktive Position zu erreichen. Im &#220;brigen treffe sie &#8211; die Beklagte &#8211; an einer Schutzrechtsverletzung kein Verschulden, da sie zu einer &#220;berpr&#252;fung der Schutzrechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Die Lieferantin der Trockenst&#228;be, die F GmbH, habe ihr vertraglich zugesichert, dass durch die Trockenst&#228;be keine Schutzrechte verletzt w&#252;rden. Zudem habe sie nur geringe Mengen der angegriffenen Trockenst&#228;be erworben. Beides hat die Kl&#228;gerin mit Nichtwissen bestritten. Im &#220;brigen hat die Beklagte die Schutzf&#228;higkeit beider Klageschutzrechte in Abrede gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 1. Juli 2008 hat das Landgericht D&#252;sseldorf eine Verletzung des Klagepatents bejaht und wie folgt erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><em>I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><em>1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 &#8364; &#8211; ersatzweise Ordnungshaft &#8211; oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Vorrichtungen zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph&#228;re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>einen Trockenmittel-Beh&#228;lter mit einer Seitenwand und ein Mittel zum Zur&#252;ckhalten des Trockenmittels im Beh&#228;lter, ferner einen Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung mit einer Seitenwand und einem Boden, wobei der Trockenmittel-Beh&#228;lter das Trockenmittel aufnehmen kann, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell&#246;sung bildet, wobei die Seitenwand des Trockenmittel-Beh&#228;lters mindestens eine Luftzutritts&#246;ffnung aufweist und der Trockenmittel-Beh&#228;lter in seinem Boden mindestens eine &#214;ffnung umfasst, durch das die Trockenmittell&#246;sung in den Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung flie&#223;en kann, wobei der Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung eine obere &#214;ffnung aufweist und verschiebbar so auf dem Trockenmittel-Beh&#228;lter angebracht ist, dass der Trockenmittel-Beh&#228;lter im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von einer aktiven Position, in der die Luftzutritts&#246;ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittel-Beh&#228;lter gestattet, in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann, in der die Seitenwand des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung die Luftzutritts&#246;ffnung des Trockenmittel-Beh&#228;lters vollst&#228;ndig bedeckt, wobei der Trockenmittel-Beh&#228;lter durch einfaches Verschieben im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position &#252;berf&#252;hrt werden kann und der Trockenmittel-Beh&#228;lter w&#228;hrend dieser &#220;berf&#252;hrung seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung st&#228;ndig beibeh&#228;lt und die Unterseite des Bodens des Trockenmittel-Beh&#228;lters der Oberseite des Bodens des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;ber liegt, wobei die Vorrichtung ferner ein Mittel umfasst, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittel-Beh&#228;lters vom Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung zu verhindern,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren oder zu besitzen;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin dar&#252;ber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29.12.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der einzelnen Angebote, aufgeschl&#252;sselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempf&#228;nger,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><em>c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der betriebenen Werbung, aufgeschl&#252;sselt nach Werbetr&#228;gern, deren Auflagenh&#246;he, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><em>d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl&#252;sselten Gestehungskosten und deserzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden d&#252;rfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter I. 1. bezeichneten Gegenst&#228;nden unmittelbar zugerechnet werden k&#246;nnen,</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>und dabei f&#252;r die unter Ziffer I. 2a) genannten Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschw&#228;rzt sein k&#246;nnen, wobei die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempf&#228;nger statt der Kl&#228;gerin einem von dieser zu bezeichnenden und dieser gegen&#252;ber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ans&#228;ssigen Wirtschaftspr&#252;fer mitzuteilen sind, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten &#252;bernimmt und ihn erm&#228;chtigt, der Kl&#228;gerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempf&#228;nger in der Rechnungslegung enthalten ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 3.452,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz aus 1.736,00 &#8364; seit dem 12. Juli 2007 und aus weiteren 1.716,00 &#8364; seit dem 11.&#160; September 2007 zu zahlen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><em>III.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 29. Dezember 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beklagte wortsinngem&#228;&#223; von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch mache, bed&#252;rfe es keiner Entscheidung, ob auch das Klagegebrauchsmuster durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform verletzt oder ob dies mangels Schutzf&#228;higkeit des Klagegebrauchsmusters zu verneinen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der &#220;berf&#252;hrung des Trockenmittelbeh&#228;lters von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position durch einfaches Verschieben grenze sich das Klagepatent von dem aus der JP 7 328 AAF vorbekannten Stand der Technik ab. Gegenstand der vorgenannten japanischen Schrift sei eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung, bei der die Bewegung zwischen dem inneren und dem &#228;u&#223;eren Beh&#228;lter durch ein Schraubmittel ausgef&#252;hrt werde. Davon grenze sich das Klagepatent ab, indem anspruchsgem&#228;&#223; lediglich ein einfaches Verschieben erforderlich sei, um den Trockenmittelbeh&#228;lter in die aktive Position zu &#252;berf&#252;hren. Der Begriff &#8222;einfaches Verschieben&#8220; sei daher dahingehend auszulegen, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter durch eine Bewegung, deren Richtung axial von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position weise, in die neue Position gebracht werden k&#246;nne. Daraus folge aber nicht, dass bei einer erfindungsgem&#228;&#223;en Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption jede andere Bewegungsrichtung &#8211; insbesondere Drehungen um die eigene Achse &#8211; ausgeschlossen sein m&#252;sse. Vielmehr gen&#252;ge die blo&#223;e M&#246;glichkeit des &#8222;einfachen Verschiebens&#8220;, ohne dass andere Bewegungen ausgeschlossen w&#252;rden, wie insbesondere eine das Herausfallen des Trockenmittelbeh&#228;lters aus dem Beh&#228;lter f&#252;r die Trockenmittell&#246;sung ausschlie&#223;ende Drehbewegung auf einer kurzen Strecke der axialen Schiebebewegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes folge auch nicht aus dem weiteren Erfordernis, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter w&#228;hrend der &#220;berf&#252;hrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung st&#228;ndig beibehalte. Der Begriff &#8222;relative Ausrichtung&#8220; werde im Klagepatent dahingehend n&#228;her beschrieben, dass die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh&#228;lters der Oberseite des Bodens des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;ber liegen solle, und zwar st&#228;ndig w&#228;hrend der Verschiebung von der einen in eine andere Position. Dadurch grenze sich das Klagepatent vom Gegenstand der aus dem Stand der Technik bekannten SE 419 AAG B ab, die eine zweiteilige feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung offenbare, bei der der Trockenmittelbeh&#228;lter um 180&#176; gedreht werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend mache die angegriffene Ausf&#252;hrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch. Dass mit dem Trockenmittelbeh&#228;lter vor der axialen Verschiebung eine geringf&#252;gige Drehbewegung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung durchgef&#252;hrt werden m&#252;sse, um ihn aus der Verrastung in der Transport- und Lagerungsposition zu l&#246;sen, sei unbeachtlich, da durch diese Drehbewegung keine &#220;berf&#252;hrung von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position stattfinde und auch keine Luftzutritts&#246;ffnungen offengelegt w&#252;rden. Die Verrastungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Transport- und Lagerungsposition, wie sie die angegriffene Ausf&#252;hrungsform vorsehe, kenne das Klagepatent nicht. Sie stelle lediglich ein zus&#228;tzliches Gestaltungsmerkmal dar, das nicht aus der Lehre des Klagepatents herausf&#252;hre.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gelte f&#252;r den Umstand, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter und der Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung geringf&#252;gig gegeneinander gedreht werden m&#252;ssten, um den Trockenmittelbeh&#228;lter in der aktiven Position zu verrasten. Diese Drehbewegung k&#246;nne erst erfolgen, wenn der Trockenmittelbeh&#228;lter seine aktive Position erreicht habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Das Urteil wurde den Prozessbevollm&#228;chtigten der Beklagten am 10. Juli 2008 zugestellt. Mit ihrer am 24. Juli 2008 eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Sie wiederholt und erg&#228;nzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent verlange unabh&#228;ngig von der Art und Weise des Verschiebens ein besonderes Mittel, um ein Trennen des Trockenmittelbeh&#228;lters nach dem Verschieben zu verhindern. Des Weiteren schlie&#223;e der Begriff des &#8222;&#220;berf&#252;hrens&#8220; auch das Ent- und Verriegeln ein. Hierf&#252;r spreche, dass der angegriffene Absorber der Beklagten bereits mit dem Verdrehen der beiden Absorberbeh&#228;lter gegeneinander seine Transport- und Lagerposition verlasse und die &#220;berf&#252;hrung in die aktive Position erst mit dem Wiederverriegeln abgeschlossen sei. Auch die weitere Argumentation des Landgerichts liege neben der Sache, denn die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) liege auch dann stets der Oberseite des Bodens des Beh&#228;lters (2, 22) f&#252;r die Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;ber, wenn der Beh&#228;lter &#228;hnlich wie in der japanischen Offenlegungsschrift 73 28A AH dargestellt und beschrieben allein durch eine Schraubbewegung von einer Position in die andere Position gebracht werde. Entscheidend sei, dass die Klageschutzrechte ein einfaches Verschieben und die Beibehaltung der relativen Ausrichtung beider Beh&#228;lter verlangten. Demgem&#228;&#223; sei es nicht ausreichend, dass die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh&#228;lters dauerhaft gegen&#252;ber der Oberseite des Bodens des Beh&#228;lters f&#252;r die Trockenmittell&#246;sung liege, denn dies sei auch bei einer Schraubbewegung nicht anders.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem das Klagepatent rechtskr&#228;ftig vernichtet wurde, hat die Kl&#228;gerin die Klage mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 zur&#252;ckgenommen, soweit sie auf das Klagepatent gest&#252;tzt war und auf die mit der Klage geltend gemachten, auf das Klagepatent gest&#252;tzten Anspr&#252;che verzichtet. Zugleich hat die Kl&#228;gerin die auf das Klagegebrauchsmuster gest&#252;tzte Klage im Umfang des Unterlassungsantrages (Ziff. I. 1. des landgerichtlichen Urteils) f&#252;r erledigt erkl&#228;rt. Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserkl&#228;rung mit Schriftsatz vom 6. April 2016 angeschlossen und der teilweisen Klager&#252;cknahme unter Verwahrung gegen die Kostenlast zugestimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf, 4a Zivilkammer, Az.: 4a O 151/07, vom 1. Juli 2008 abzu&#228;ndern, die Klage abzuweisen und der Kl&#228;gerin auch die Kosten aufzuerlegen, soweit diese die Klage zur&#252;ckgenommen bzw. f&#252;r erledigt erkl&#228;rt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin <strong>beantragt</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass das Urteil des Landgerichts teilweise dadurch abge&#228;ndert wird, dass es im Tenor unter I. 2. und III. statt &#8222;seit dem 19. Dezember 2006&#8220; hei&#223;t &#8222;seit dem 26. August 2007 bis zum 31. Oktober 2011.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausf&#252;hrungen der Beklagten unter Wiederholung und Erg&#228;nzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Nach ihrer Auffassung hat die Beklagte den Urteilsausspruch des Landgerichts im Tenor unter II. mit der Berufung nicht angegriffen, weshalb der Ausspruch insoweit rechtskr&#228;ftig geworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte tritt dem entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgr&#252;nde der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Beklagten ist zul&#228;ssig, hat aber in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Nachdem die Kl&#228;gerin die Klage, soweit diese auf das Klagepatent gest&#252;tzt war, mit Zustimmung der Beklagten zur&#252;ckgenommen hat und die Parteien zudem den Rechtsstreit in Bezug auf den auf das Klagegebrauchsmuster gest&#252;tzten Unterlassungsanspruch &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, ist in der Sache nur noch dar&#252;ber zu entscheiden, ob die Beklagte wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Zudem macht die Kl&#228;gerin ihren Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter geltend. Die Beklagte macht wortsinngem&#228;&#223; von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch, weshalb die Kl&#228;gerin von ihr Rechnungslegung und Schadenersatz verlangen kann, &#167;&#167; 24 Abs. 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i. V. m. &#167;&#167; 242, 259 BGB. Da das Klagepatent rechtskr&#228;ftig vernichtet wurde und das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten noch nicht eingetragen war, steht der Kl&#228;gerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten demgegen&#252;ber unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, die mit einem Trockenmittel in einer oberen Kammer versehen ist, um die Atmosph&#228;re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Klagegebrauchsmuster einleitend ausf&#252;hrt ist aus der US 5 676 AAI eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung bekannt, die zur senkrechten Anbringung&#160; etwa in einem geschlossenen Stahlcontainer f&#252;r den Transport von feuchtigkeitsempfindlichen Waren vorgesehen ist. Die Vorrichtung besteht aus einem polymerbeschichteten Karton, der f&#252;r die erforderliche Steifigkeit sorgt. Von seinem oberen Ende ausgehend umfasst dieser in einer L&#228;ngsrichtung eine Kammer mit einem feuchtigkeitsabsorbierenden Material wie beispielsweise Calciumchlorid, das in Kontakt mit feuchter Luft eine w&#228;ssrige L&#246;sung bildet. Die Salzl&#246;sung wird st&#228;ndig in eine untere Fl&#252;ssigkeitssammelkammer in Form eines Kunststoffbeh&#228;lters abgeleitet, der mit der oberen Kammer in Verbindung steht. Das feste Trockenmittelmaterial wird in der oberen Kammer durch ein Siebmittel zur&#252;ckgehalten, das ein Einwegventil umfasst. Der Kontakt des Trockenmittels mit der Umgebungsluft wird durch ein Geflecht sichergestellt, das vor einer &#214;ffnung in der Wand der oberen Kammer angebracht ist. Das Geflecht ist so beschaffen, dass die w&#228;ssrige L&#246;sung die obere Kammer nicht durch das Geflecht, sondern nur durch das untere Siebmittel verlassen kann. Bis zur Inbetriebnahme wird das Geflecht und somit die &#214;ffnung in der Wand der oberen Kammer durch eine abnehmbare Kunststofffolie verschlossen (Abs. [0002]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Obwohl sich die vorstehend beschriebene L&#246;sung im industriellen Einsatz bew&#228;hrt hat, ist sie zu gro&#223;, was sowohl beim Transport als auch bei der Lagerung vor dem Gebrauch einen erheblichen Nachteil darstellt (Abs. [0003]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">In der SE-B-419 AAG, die mit der US-A-4 319 AAJ verwandt ist, wird eine feuchtigkeitsabsorbierende Vorrichtung beschrieben, in welcher ein Deckel eine Verschiebung der beiden Trockenmittelbeh&#228;lter verhindert. Schlie&#223;lich offenbart die JP-A-7 328 AAF einen Entfeuchtungsbeh&#228;lter, bei dem die Bewegung zwischen dem inneren und dem &#228;u&#223;eren Beh&#228;lter &#252;ber ein Schraubenmittel ausgef&#252;hrt wird (Abs. [0004]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem geschilderten Hintergrund bezeichnet es die Klagegebrauchsmusterschrift als Aufgabe der Erfindung, eine Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption bereitzustellen, die kleiner als die aus dem Stand der Technik vorbekannten L&#246;sungen ist und die daher einfacher gelagert und transportiert werden kann (Abs. [0005]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption, um die Atmosph&#228;re in einem Transportcontainer in einem trockenen Zustand zu halten, wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen <span style=\"text-decoration:underline\">Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21)</span>;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">1.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Trockenmittelbeh&#228;lter weist eine Seitenwand (5, 25) und ein Mittel zum Zur&#252;ckhalten des Trockenmittels im Beh&#228;lter auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">1.1.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Seitenwand (5, 25) des Trockenmittelbeh&#228;lters(1, 21) weist mindestens eine Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">1.2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) kann das Trockenmittel aufnehmen, das in Kontakt mit feuchter Luft eine Trockenmittell&#246;sung bildet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">1.3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) umfasst in seinem Boden mindestens eine &#214;ffnung (4, 24), durch die die Trockenmittell&#246;sung in den Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung flie&#223;en kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">1.4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) liegt der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh&#228;lters (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;ber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <span style=\"text-decoration:underline\">einen Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung weist eine Seitenwand (14, 34) und einen Boden (13, 33) auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung weist eine obere &#214;ffnung auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung ist verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) angebracht, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) im Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von einer aktiven Position in eine Transport- oder Lagerungsposition verschoben werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">3.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) kann durch einfaches Verschieben im Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position &#252;berf&#252;hrt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">3.2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; W&#228;hrend dieser &#220;berf&#252;hrung beh&#228;lt der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung st&#228;ndig bei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">3.3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; In der aktiven Position gestattet die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">3.4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; In der Transport- oder Lagerungsposition bedeckt die Seitenwand (14, 34) des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) vollst&#228;ndig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Vorrichtung umfasst ferner ein Mittel, um eine Trennung des verschobenen Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) vom Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung zu verhindern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die beanspruchte Vorrichtung zur Feuchtigkeitsabsorption besteht somit aus einem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung, der verschiebbar so auf dem Trockenmittelbeh&#228;lter angebracht ist, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von einer aktiven Position in eine Transport- oder Lagerungsposition oder umgekehrt verschoben werden kann (Merkmale 3. und 3.1.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die beiden f&#252;r die Vorrichtung charakteristischen Positionen definiert Schutzanspruch 1 selbst. In der Transport- oder Lagerungsposition bedeckt die Seitenwand (14, 34) des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) vollst&#228;ndig (Merkmal 3.4.). Dadurch, dass der das Trockenmittel enthaltende Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) vollst&#228;ndig im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung (2, 22) steckt, ist die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) vor feuchter Luft gesch&#252;tzt; dass Trockenmittel bleibt dementsprechend beim Transport und der Lagerung der Vorrichtung trocken (vgl. Abs. [0031]). Auf diese Weise wirkt der Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung wie eine Schutzabdeckung (vgl. Abs. [0011] a. E.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Damit die Vorrichtung die ihr zugedachte Feuchtigkeitsabsorption realisieren kann, muss die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) ge&#246;ffnet sein. Der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) muss dementsprechend in eine aktive Position, in der die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) gestattet, &#252;berf&#252;hrt werden. Wie diese &#220;berf&#252;hrung erfolgen soll, entnimmt der Fachmann Merkmal 3.1., n&#228;mlich durch einfaches Verschieben des Trockenmittelbeh&#228;lters im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung. Die erfindungsgem&#228;&#223;e Ausgestaltung des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung muss dementsprechend in Abgrenzung zum Stand der Technik, bei dem die Bewegung zwischen dem inneren und dem &#228;u&#223;eren Beh&#228;lter durch ein Schraubenmittel ausgef&#252;hrt wurde (vgl. Abschnitt [0004]), eine rein translatorische Auszugsbewegung des (inneren) Trockenmittelbeh&#228;lters gegen&#252;ber dem (&#228;u&#223;eren) Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung erm&#246;glichen (so auch BGH, Beschluss vom 17.07.2012, Anlage KAP 19, S. 10 unten). Die &#220;berf&#252;hrung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position soll dementsprechend durch eine allein axiale Bewegung und damit insbesondere ohne eine Drehung um die eigene Achse durch einfache Verschiebung erfolgen (vergleiche auch DPMA, Beschluss vom 11.02.2009, Anlage BK 4, Seite 8 unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) und der Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung (2, 22) zu keinem Zeitpunkt zueinander gedreht werden d&#252;rften (vergleiche hierzu auch BGH, Beschluss vom 17.07.2012, Anlage KAP 19, S. 11 oben). Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter durch einfaches Verschieben von einer Transport- oder Lagerungsposition, d.h. einer Position, bei der die Seitenwand (14, 34) des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung (2, 22) die Luftzutritts&#246;ffnung des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) vollst&#228;ndig &#252;berdeckt, in die aktive Position, bei der die Luftzutritts&#246;ffnung (6, 26) den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21), &#252;berf&#252;hrt werden kann. Solange sich der Trockenmittelbeh&#228;lter in der Transport- bzw. Lagerungsposition oder in einer aktiven Position befindet, f&#252;hrt dessen Drehung nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Drehung eine den Trockenmittelbeh&#228;lter in der jeweiligen Position haltende Befestigungsvorrichtung gel&#246;st werden soll. Das Klagegebrauchsmuster besch&#228;ftigt sich nicht mit einer entsprechenden Halterung. Weder entnimmt der Fachmann dem streitgegenst&#228;ndlichen Schutzanspruch noch der Gebrauchsmusterbeschreibung einen Hinweis darauf, wie der Trockenmittelbeh&#228;lter in der aktiven Position bzw. in der Transport- oder Lagerungsposition gehalten werden soll. Die Gestaltung einer solchen Halterung, deren Erforderlichkeit auf der Hand liegt, stellt das Klagegebrauchsmuster somit in das Belieben des Fachmanns. Die in Merkmal 4. angesprochenen Mittel, hinsichtlich deren Gestaltung im Einzelnen Schutzanspruch 1 (anders als die Unteranspr&#252;che) keine weiteren Vorgaben enth&#228;lt, sollen demgegen&#252;ber lediglich eine Trennung beider Beh&#228;lter verhindern. Es soll mithin sichergestellt werden, dass der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) nicht ohne Weiteres aus dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittel (2, 22) herausgezogen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Dass der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) dar&#252;ber hinaus seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung (2, 22) w&#228;hrend der &#220;berf&#252;hrung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position beibehalten soll (Merkmal 3.2.), rechtfertigt keine andere Bewertung. Zum einen bedarf es auch der Beibehaltung der relativen Ausrichtung beider Bauteile lediglich w&#228;hrend der &#220;berf&#252;hrung und damit vom &#220;bergang von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position. Eine &#196;nderung der relativen Ausrichtung vor oder nach dieser &#220;berf&#252;hrung steht einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre somit nicht entgegen. Zum anderen hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt, dass sich dieses Erfordernis allein auf die axiale Ausrichtung zwischen beiden Beh&#228;ltern bezieht. In Schutzanspruch 1 hei&#223;t es w&#246;rtlich, dass &#8222;<em>der Trockenmittelbeh&#228;lter (1, 21) w&#228;hrend dieser &#220;berf&#252;hrung seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung st&#228;ndig beibeh&#228;lt und die Unterseite des Bodens (3, 23) des Trockenmittelbeh&#228;lters (1, 21) der Oberseite des Bodens (13, 33) des Beh&#228;lters (2, 22) f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;ber liegt&#8220;</em>. Demnach soll die Unterseite des Bodens des Trockenmittelbeh&#228;lters der Oberseite des Bodens des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gegen&#252;berliegen, und zwar st&#228;ndig w&#228;hrend der Verschiebung von der einen in die andere Position, wodurch sich das Klagegebrauchsmuster von aus dem Stand bekannten L&#246;sungen (SE 419 AAG B) abgrenzt, bei denen der Trockenmittelbeh&#228;lter bei seiner &#220;berf&#252;hrung in die aktive Position um 180&#176; gedreht werden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen &#220;berlegungen macht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform wortsinngem&#228;&#223; von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht steht die Verwirklichung der Merkmale 1. bis 3. sowie 3.3. bis 4. zwischen den Parteien nicht in Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf&#252;hrungen bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf&#252;hrungen kann der Trockenmittelbeh&#228;lter bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform auch durch einfaches Verschieben im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position &#252;berf&#252;hrt werden (Merkmal 3.1.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Dass beide Beh&#228;lter zueinander ohne eine Drehbewegung axial verschiebbar sind, steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Sind beide Beh&#228;lter ineinandergeschoben, befindet sich die Vorrichtung in einer Transport- und Lagerungsposition, denn dann bedeckt die Seitenwand des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung unstreitig die Luftzutritts&#246;ffnungen in der Seitenwand des Trockenmittelbeh&#228;lters. Wird der Trockenmittelbeh&#228;lter in L&#228;ngsrichtung aus dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung gezogen, liegen die Luftzutritts&#246;ffnungen offen und Luft kann aus der Umgebung des Trockenmittelbeh&#228;lters austreten. Zwischen diesen beiden Positionen kann der Trockenmittelbeh&#228;lter im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung verschoben werden, ohne dass eine Drehbewegung stattfindet. Mehr verlangt Merkmal 3.1. nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten f&#252;hrt es demgegen&#252;ber nicht aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus, dass es vor dieser axialen Verschiebung einer geringf&#252;gigen Drehbewegung bedarf, um die Verrastung in der Transport- und Lagerungsposition zu l&#246;sen. Auch nach dieser Drehbewegung sind die Luftzutritts&#246;ffnungen in der Seitenwand des Trockenmittelbeh&#228;lters durch die Seitenwand des Beh&#228;lters f&#252;r Trockenmittell&#246;sung bedeckt, so dass sich der Trockenmittelbeh&#228;lter nach wie vor in der Transport- bzw. Lagerungsposition befindet. Ob und gegebenenfalls in welcher Form die Beh&#228;lter in der Transport- oder Lagerungsposition gesichert werden, stellt das Klagegebrauchsmuster in das Belieben des Fachmanns. Es handelt sich demnach um einen zus&#228;tzlichen, au&#223;erhalb der Erfindung liegenden Nutzen, welcher einer Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre nicht entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2006, 399 &#8211; Rangierkatze; BGH, GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung; Schulte/K&#252;hnen/Rinken, Patentgesetz, 9. Aufl., &#167; 14 Rz. 69) Verwirklicht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform s&#228;mtliche Merkmale des Schutzanspruchs, so steht es einer Gebrauchsmusterverletzung nicht entgegen, wenn diese die erfindungsgem&#228;&#223;en Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand &#252;bertreffenden Ma&#223;e erreicht oder wenn mit ihr zus&#228;tzliche Vorteile verbunden sind (OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 08.07.2014, Az.: I-15 U 14/14 m. w. N.). Davon ausgehend f&#252;hrt es aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters auch nicht heraus, dass bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ein Verrasten zus&#228;tzlich auch im halb herausgezogenen Zustand m&#246;glich ist. Denn gleichwohl kann der Trockenmittelbeh&#228;lter ohne eine Drehbewegung vollst&#228;ndig von der Transport- und Lagerungsposition in die aktive Position verschoben werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Vergleichbares gilt auch im Hinblick auf die aktive Position. Diese wird, ausgehend von der Transport- oder Lagerungsposition, durch eine einfache Schiebebewegung erreichbar. Bereits mit Abschluss dieser Schiebebewegung gestattet die Luftzutritts&#246;ffnung den Zutritt feuchter Luft aus der Umgebung zum Trockenmittelbeh&#228;lter, so dass die aktive Position erreicht ist. Die anschlie&#223;ende Drehbewegung dient demgegen&#252;ber &#8211; ebenso wie in der Transport- oder Lagerungsposition &#8211; lediglich der Verrastung beider Beh&#228;lter und stellt demnach ein Mittel dar, um eine Trennung beider Beh&#228;lter zu verhindern (Merkmal 4). Hinsichtlich der Art und Weise der Ausgestaltung dieses Mittels finden sich in dem streitgegenst&#228;ndlichen Schutzanspruch keine Vorgaben, so dass diese dem Fachmann &#252;berlassen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Trockenmittelbeh&#228;lter bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform lediglich im Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung von der Transport- oder Lagerungsposition in die aktive Position verschoben wird und die Beh&#228;lter ihre Position zueinander w&#228;hrend dieses Verschiebens im &#220;brigen nicht &#228;ndern, beh&#228;lt der Trockenmittelbeh&#228;lter w&#228;hrend der &#220;berf&#252;hrung auch seine relative Ausrichtung gegen&#252;ber dem Beh&#228;lter f&#252;r Trockenmittell&#246;sung st&#228;ndig bei (Merkmal 3.2.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">4.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem das Bundespatentgericht den L&#246;schungsantrag der Beklagten zur&#252;ckgewiesen, das Bundespatentgericht diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren best&#228;tigt und der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde verworfen bzw. zur&#252;ckgewiesen hat, steht die Schutzf&#228;higkeit des Klagegebrauchsmusters zwischen den Parteien fest, &#167; 19 S. 3 GebrMG. Dass die Entscheidungen im L&#246;schungsverfahren zwischen den Parteien ergangen sind, hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, so dass es insoweit keiner weiteren Ausf&#252;hrungen bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">5.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Da die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mithin ein Erzeugnis darstellt, welches Gegenstand des Klagegebrauchsmusters ist, ohne dass die Beklagte zu einer Nutzung des Klagegebrauchsmusters berechtigt w&#228;re (&#167; 11 Abs. 1 S. 2 GebrMG), rechtfertigen sich die tenorierten Rechtsfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat der Kl&#228;gerin Schadenersatz zu leisten (&#167; 24 Abs. 2 GebrMG), denn als Fachunternehmen h&#228;tte sie die Gebrauchsmusterverletzung durch die angegriffene Ausf&#252;hrungsform bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen k&#246;nnen, &#167; 276 BGB. Dass es sich bei der Beklagten um ein spezialisiertes Unternehmen handelt, von dem erwartet werden kann, dass es die Schutzrechtslage f&#252;r die von ihm vertriebenen Erzeugnisse selbst pr&#252;ft, hat bereits das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt. Da die Beklagte diesen Ausf&#252;hrungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten ist, kann insoweit auf die diesbez&#252;glichen Ausf&#252;hrungen des Landgerichts Bezug genommen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die genaue Schadensh&#246;he steht derzeit noch nicht fest. Da es jedoch ausreichend wahrscheinlich ist, dass den Kl&#228;gerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist und dieser von den Kl&#228;gerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis &#252;ber den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen ist, ist ein rechtliches Interesse der Kl&#228;gerinnen an einer Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach anzuerkennen, &#167; 256 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Damit die Kl&#228;gerin in die Lage versetzt werden, den ihr zustehenden Schadenersatzanspruch zu beziffern, ist die Beklagte im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet (&#167;&#167; 242, 259 BGB). Die Kl&#228;gerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, &#252;ber die sie ohne eigenes Verschulden nicht verf&#252;gt. Dar&#252;ber hinaus wird die Beklagte durch die von ihr verlangten Ausk&#252;nfte nicht unzumutbar belastet. Die Beklagte hat schlie&#223;lich &#252;ber Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen (&#167; 24b GebrMG). Soweit ihre nicht gewerblichen Abnehmer und blo&#223;en Angebotsempf&#228;nger hiervon betroffen sind, ist der Beklagten im Hinblick auf ihre Rechnungslegungspflicht in Bezug auf ihre nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempf&#228;nger ein Wirtschaftspr&#252;fervorbehalt einzur&#228;umen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, InstGE 3, 176 - Glasscheiben-Befestiger; OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 28.05.2015, Az.: I-15 U 109/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem das Klagepatent rechtskr&#228;ftig vernichtet und das Klagegebrauchsmuster im Zeitpunkt der Abmahnung der Beklagten noch nicht eingetragen war, steht der Kl&#228;gerin der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Weder war die Abmahnung vor diesem Hintergrund im Interesse der Beklagten (&#167;&#167; 683 S. 1, 677, 670 BGB) noch kann die Kl&#228;gerin von der Beklagten f&#252;r die Zeit vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters Schadenersatz verlangen (&#167; 24 Abs. 2 GebrMG). Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin hat die Beklagte auch gegen ihre erstinstanzliche Verurteilung insgesamt Berufung eingelegt und die &#196;nderung des erstinstanzlichen Urteils in eine (vollumf&#228;ngliche) Klageabweisung beantragt. Davon, dass die Beklagte den Urteilsausspruch im Tenor unter II. nicht angegriffen h&#228;tte, kann daher keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">IV.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. &#167; 91a Abs. 1 ZPO i. V. m. &#167; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache betreffend den urspr&#252;nglich ferner geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Klagegebrauchsmusters &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, sind die diesbez&#252;glichen Kosten des Rechtsstreits der Beklagten gem&#228;&#2023; 91a ZPO aufzuerlegen gewesen, weil der Kl&#228;gerin auch dieser Anspruch zugestanden h&#228;tte (&#167; 24 Abs. 1 GebrMG). Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnungen zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in &#167; 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen daf&#252;r ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grunds&#228;tzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (&#167; 543 Abs. 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">X&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z</p>\n      "
}