List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-6 U 116/15",
    "date": "2016-05-19",
    "created_date": "2018-12-28T12:10:55Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:17:37Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0519.I6U116.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 10.07.2015 verk&#252;ndete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird auf seine Kosten zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Dem Kl&#228;ger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger begehrt von der Beklagten wegen des Widerrufs zweier Darlehensvertr&#228;ge, den er zeitgleich mit Abschluss eines Vertrags &#252;ber die vorzeitige Aufhebung dieser Darlehensvertr&#228;ge erkl&#228;rt hat, die R&#252;ckzahlung der von ihm gezahlten Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen in H&#246;he von insgesamt 60.144,24, der Wertsch&#228;tzungsgeb&#252;hren in H&#246;he von &#8364;&#160;1.000,- und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in H&#246;he von &#8364;&#160;1.954,46.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger schloss mit der Beklagten 18.06.2008 mit einer Laufzeit von jeweils 30 Jahren zwei tilgungsfreie Darlehen &#252;ber nominal &#8364;&#160;168.000,- und &#8364;&#160;162.000,- ab, f&#252;r die bis zum 30.06.2018 eine Festverzinsung von nominal 5,33 % p.a. (= anf&#228;nglich effektiv 5,46 %) vereinbart wurde. Die Auszahlung beider Darlehen war u.a. von der Bestellung einer Grundschuld in H&#246;he von &#8364;&#160;330.000,- zu Gunsten der Beklagten zu Lasten des im Eigentum des Kl&#228;gers stehenden Grundst&#252;cks &#8230; in Ratingen abh&#228;ngig. Wegen des Inhalts der Vertr&#228;ge und dem Wortlaut der von dem Kl&#228;ger bei Vertragsschluss unterschriebenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagenkonvolute K1 und K2 verwiesen. Im Juni 2008 lag der durchschnittliche Effektivzinssatz f&#252;r Wohnungsbaukredite von mehr als 10 Jahren bei 5,09 % p.a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Im Juni 2014 verkaufte der Kl&#228;ger die vorbezeichnete Immobilie. Mit Schreiben vom 20.06.2014 bot die Beklagte dem Kl&#228;ger die vorzeitige Aufhebung beider Darlehensvertr&#228;ge an. Auf den Inhalt der Anlage H3 wird diesbez&#252;glich verwiesen. Mit Schreiben vom 03.07.2014 &#252;bersandte der Kl&#228;ger das vorbezeichnete Vertragsangebot unterschrieben an die Beklagte zur&#252;ck. Zugleich erkl&#228;rte der Kl&#228;ger in diesem Schreiben den Widerruf beider Darlehensvertr&#228;ge. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 03.07.2014 wird auf die Anlage K4 verwiesen. Im Juli 2014 betrug das markt&#252;bliche Zinsniveau f&#252;r Wohnungsbaukredite mit einer Festzinsdauer von mehr als 10 Jahren 2,1 %. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wies die Beklagte den Widerruf zur&#252;ck. Als am 22.07.2014 der Kaufpreis auf dem Konto des Kl&#228;gers bei der Beklagten eingegangen war, fand eine Verrechnung mit den vorl&#228;ufigen Vorf&#228;lligkeitskeitsentsch&#228;digungen gem&#228;&#223; dem Aufhebungsvertrag statt. Unter dem 25.07.2014 nahm die Beklagte noch eine Nachbelastung in H&#246;he von &#8364;&#160;189,70 vor (s. Anlage K3).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die beim Landgericht am 22.08.2014 eingegangene Klage ist der Beklagten am 23.09.2014 zugestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird erg&#228;nzend auf die tats&#228;chlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kl&#228;ger habe zwar der Beklagten die streitgegenst&#228;ndlichen Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen im Sinne des &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet, weil der Kl&#228;ger von dem Aufhebungsvertrag vom 20.06.2014 durch den von ihm am 03.07.2014 erkl&#228;rten Widerruf der beiden Darlehensvertr&#228;ge gem&#228;&#223; &#167; 313 Abs. 3 BGB zur&#252;ckgetreten sei. Da eine Vertragsanpassung nicht m&#246;glich gewesen sei, habe infolge des Widerrufs eine Gesch&#228;ftsgrundlage f&#252;r den Aufhebungsvertrag von Anfang gefehlt. Der von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rte Widerruf sei auch nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung &#252;ber den Fristenbeginn wegen der Formulierung &#8222;fr&#252;hestens&#8220; nicht ordnungsgem&#228;&#223; aufkl&#228;re und die Beklagte sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen k&#246;nne, da sie durch die Einf&#252;gung der beiden Fu&#223;noten den Widerrufstext nicht nur inhaltlich ver&#228;ndert, sondern sogar weiter verschlechtert habe. Der von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rte Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbr&#228;uchlich. Dem R&#252;ckzahlungsanspruch des Kl&#228;gers stehe jedoch &#167; 814 BGB entgegen. Diese Vorschrift sei anwendbar, da der Kl&#228;ger die Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen an die Beklagte geleistet habe, indem die Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen mit dem auf seinem Konto am 22.07.2014 eingegangenen Abl&#246;sebetrag verrechnet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt der Leistung habe der Kl&#228;ger im Sinne des &#167; 814 BGB bereits gewusst, dass der Rechtsgrund f&#252;r die Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen wegen seines zwischenzeitlich erkl&#228;rten Widerrufs entfallen sei. Sollte man dies anders sehen, w&#228;re die R&#252;ckforderung der Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB ausgeschlossen, da es der Kl&#228;ger verabs&#228;umt habe, nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 15.07.2014, mit dem diese den Widerruf zur&#252;ckgewiesen habe, zu erkl&#228;ren, dass er die Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen nur unter Vorbehalt zahlen werde. Die Wertsch&#228;tzungskosten k&#246;nne der Kl&#228;ger ohnehin nicht zur&#252;ckverlangen, da diese Kosten nicht auf den streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;gen beruhten. Der Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei von der Beklagten auch nicht geschuldet, da sie sich nicht im Verzug befunden habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Diese rechtliche W&#252;rdigung greift der Kl&#228;ger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. &#167;&#160;814 BGB sei schon nicht anwendbar, da die Abl&#246;sung der Grundpfandrechte durch den K&#228;ufer keine Leistung von ihm, dem Verk&#228;ufer, darstelle. Sollte man dies anders sehen, dann er h&#228;tte die Leistung jedenfalls unter Vorbehalt erbracht, da er die Darlehensvertr&#228;ge unter dem ausdr&#252;cklichen Hinweis darauf, dass er die Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen nicht anerkenne, widerrufen habe. Schlie&#223;lich habe er sich nicht sicher sein k&#246;nnen, gar nichts zu schulden, da die Rechtslage wegen des von ihm erkl&#228;rten Widerrufs nur schwer zu beurteilen gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt ab&#228;ndernd,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an ihn &#8364;&#160;63.098,70 nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz f&#252;r &#8364;&#160;60.144,24 seit dem 22.07.2014 und f&#252;r &#8364;&#160;1.946,46 seit dem 01.08.2014 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verteidigt die rechtliche W&#252;rdigung des Landgerichts, dass die R&#252;ckforderung der Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen gem&#228;&#223; &#167; 814 BGB ausgeschlossen sei, vor den Angriffen der Berufung des Kl&#228;gers. Abweichend von der rechtlichen W&#252;rdigung des Landgerichts vertritt zudem die Beklagte den Standpunkt, dass der von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rte Widerruf ohnehin verfristet gewesen sei, weil f&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche Widerrufsbelehrung die Gesetzlichkeitsfiktion des &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV gelten m&#252;sse, da die von ihr eingef&#252;gten Fu&#223;noten allenfalls marginale Abweichungen von der Musterbelehrung gem&#228;&#223; der Anlage 2 zu &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV darstellten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat den Parteien durch den Hinweisbeschluss des Berichterstatters vom 18. M&#228;rz 2016 und in der m&#252;ndlichen Verhandlung Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Allein entscheidend ist die Frage, ob durch den von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rten Widerruf die Darlehensvertr&#228;ge in R&#252;ckabwicklungsverh&#228;ltnisse umgewandelt worden sind oder nicht. Weder der Aufhebungsvertrag (s. hierzu Nr. 1.), noch das Bereicherungsrecht (s. hierzu Nr. 2.) st&#252;nden n&#228;mlich einer R&#252;ckabwicklung der Darlehensvertr&#228;ge entgegen. Auch wenn der Senat wie das Landgericht den von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rten Widerruf nicht als verfristet ansieht (s. hierzu Nr. 3.), bleibt die Klage gleichwohl ohne Erfolg, da der Kl&#228;ger den Widerruf rechtsmissbr&#228;uchlich erkl&#228;rt hat (s. hierzu Nr. 4.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">1. Der Aufhebungsvertrag vom 20.06.2014/03.07.2014 steht einer R&#252;ckabwicklung der Darlehensvertr&#228;ge mit Nrn. &#8230; und &#8230; nicht entgegen. In der Regel ersch&#246;pft sich ein Aufhebungsvertrag in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten &#8211; Erf&#252;llungssperre, d.h. in der Vorverlegung des Erf&#252;llungszeitpunkts (BGH, Urteil vom 01.07.1997 &#8211; XI ZR 267/96, NJW 1997, S. 2875, 2876). Auch aus den Umst&#228;nden des Vertragsschlusses kann der Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mit einem Schuldanerkenntnisvertrag gleichgesetzt werden. Zwar ist ein Schuldanerkenntnisvertrag nicht kondizierbar, wenn die Parteien mit ihm einen Streit oder eine Unsicherheit &#252;ber den Inhalt des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverh&#228;ltnisses beenden und ohne R&#252;cksicht auf das Bestehen oder Nichtbestehen des anerkannten Anspruchs eine klare Rechtslage schaffen wollten (BGH, Urteil vom 18.05.2000 &#8211;IX ZR 43/99, NJW 2000, 2501, 2502). Der Kl&#228;ger hat jedoch mit seinem Schreiben vom 03.07.2014, mit dem er der Beklagten erst den von ihm unter den 20.06.2014 unterzeichneten Aufhebungsvertrag zur&#252;ckgesandt hat, gerade klargestellt, dass er den Aufhebungsvertrag unter der Wahrung seines Rechtsstandpunkts abgeschlossen hat, zum Widerruf der vorgenannten Darlehensvertr&#228;ge berechtigt zu sein. Au&#223;erdem hat der Kl&#228;ger in diesem Schreiben den Widerruf dieser Darlehensvertr&#228;ge erkl&#228;rt. Wenn unter diesen Umst&#228;nden die Beklagte aufgrund der Aufhebungsvereinbarung den von dem Kl&#228;ger aus der Weiterver&#228;u&#223;erung erzielten Kaufpreis in H&#246;he der Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen einzieht und mit den Darlehenskonten verrechnet, muss sie nach Treu und Glauben und mit R&#252;cksicht auf die Verkehrssitte davon ausgehen, dass der Kl&#228;ger diese Belastungsbuchungen nur unter dem Vorbehalt der R&#252;ckforderung akzeptiert.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">2. Hat sich der Kl&#228;ger aus den vorgenannten Gr&#252;nden trotz des Abschlusses des Aufhebungsvertrags das Recht zum Widerruf der Darlehensvertr&#228;ge vorbehalten, kommt es auf bereicherungsrechtliche Fragen nicht an. Entweder der Kl&#228;ger hat ein Widerrufsrecht wirksam und zul&#228;ssig ausge&#252;bt. Dann f&#252;hrte dies gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB in der G&#252;ltigkeit vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010, das ist die gem&#228;&#223; Art. 229 &#167;&#167; 9 Abs. 1 Nr. 2, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1 EGBGB ma&#223;gebliche Fassung (im Folgenden: &#8222;a.F.&#8220;), dazu, dass sich die streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;ge in R&#252;ckabwicklungsverh&#228;ltnisse umgewandelt h&#228;tten. Oder der von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rte Widerruf ist unwirksam oder unzul&#228;ssig. Dann st&#252;nden der Beklagten wegen der vorzeitigen Beendigung der Darlehensvertr&#228;ge Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen zu. Weder tr&#228;gt der Kl&#228;ger vor, noch ist etwas daf&#252;r ersichtlich, dass die Beklagte die Vorf&#228;lligkeitsentsch&#228;digungen falsch berechnet h&#228;tte.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">3. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rte Widerruf der streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;ge nicht verfristet, da die von dem Kl&#228;ger am 18.06.2008 unterzeichnete Widerrufsbelehrung nicht gem&#228;&#223; &#167;&#160;355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geeignet gewesen ist, die gem&#228;&#223; &#167; 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zweiw&#246;chige Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. setzt der Beginn der Widerrufsfrist voraus, dass der Verbraucher eine deutlich gestaltete Widerrufserkl&#228;rung erh&#228;lt, die ihm seine Rechte deutlich macht und ihn u.a. auf den Beginn der Widerrufsfrist (s. a)) sowie auf die Regelung des &#167; 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. (s. b)) hinweist. Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht gerecht.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verwendet der Unternehmer in der Widerrufsbelehrung f&#252;r die Information &#252;ber den Beginn der Widerrufsfrist nur die Formulierung, &#8222;Die Frist beginnt fr&#252;hestens mit Erhalt dieser Belehrung&#8220;, informiert er den Verbraucher nicht richtig &#252;ber den nach &#167;&#160;355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ma&#223;geblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil der Verbraucher dar&#252;ber im Unklaren gelassen wird, von welchen weiteren Voraussetzungen der Fristbeginn noch abh&#228;ngen solle (BGH, Urteil vom 28.06.2011 &#8211; XI ZR 349/10, Rz. 34). Das von der Beklagten f&#252;r die Widerrufsbelehrung verwendete Formular &#8222;Widerrufsbelehrung&#8220; enth&#228;lt mit dem zweiten Satz des ersten, mit &#8222;Widerrufsrecht&#8220; &#252;berschriebenen Absatzes exakt die von dem Bundesgerichtshof beanstandete Formulierung, ohne im Nachfolgenden die dadurch hervorgerufene Unklarheit &#252;ber den Fristbeginn noch durch erkl&#228;rende Zus&#228;tze zu beseitigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Gem&#228;&#223; &#167; 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist u.a. der Widerruf binnen zwei Wochen zu erkl&#228;ren. Hier&#252;ber informiert das von der Beklagten f&#252;r die Widerrufsbelehrung verwendete Formular nicht in der gem&#228;&#223; &#167; 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geforderten Deutlichkeit, weil die Beklagte in dem ersten Satz der Widerrufsbelehrung, <em>&#8222;Sie k&#246;nnen Ihre Vertragserkl&#228;rung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gr&#252;nden in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.&#8220;,</em> hinter <em>&#8222;zwei Wochen&#8220;</em> die Fu&#223;note <em>&#8222;2&#8220;</em> mit dem Fu&#223;notentext &#8222;<em>Bitte Frist im Einzelfall pr&#252;fen.&#8220;</em> eingef&#252;gt hat. Dadurch werden bei dem Leser Zweifel geweckt, ob in seinem Einzelfall &#252;berhaupt die angegebene Frist von 2 Wochen gilt (vgl. OLG M&#252;nchen, Urteil vom 21.10.2013 - 19 U 1208/13, Rz. 37). Da dem Leser der Widerrufsbelehrung auch keine Kriterien genannt werden, anhand derer er &#252;berpr&#252;fen kann, ob die genannte Frist f&#252;r seinen Einzelfall tats&#228;chlich zutreffend ist, wird er nicht mit der gem&#228;&#223; &#167;&#160;355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. verlangten Deutlichkeit &#252;ber die f&#252;r ihn geltende Widerrufsfrist informiert. Entgegen der Meinung der Berufung wird dem Leser durch die Positionierung des Fu&#223;notentexts unterhalb des markierten Rahmens nicht verdeutlicht, dass sich der Fu&#223;notentext nur an Mitarbeiter der Beklagten wenden soll. Es geh&#246;rt zu dem Wesen der Fu&#223;note, dass sich deren Text entweder am unteren Ende der Seite oder aber am Ende des gesamten Haupttextes befindet. Gleichwohl ist dieser Fu&#223;notentext Teil der Gesamttextaussage, weil die im Haupttext befindliche Fu&#223;notenziffer den Leser auf den Fu&#223;notentext verweist und ihm erg&#228;nzende Informationen zu dem Passus des Haupttextes gibt, der mit der Fu&#223;notenziffer abschlie&#223;t. Auch die Fu&#223;note &#8222;<em>1</em>&#8220; verdeutlicht dem Leser nicht, dass sich die Fu&#223;note &#8222;<em>2</em>&#8220; nur an Mitarbeiter der Beklagten wenden soll. Nach den allgemein &#252;blichen Lesegewohnheiten besteht zwischen zwei Fu&#223;notentexten, auch wenn sie unmittelbar nebeneinander abgedruckt sind, kein Zusammenhang. Dies liegt daran, dass nach dem Vorhergesagten der Kontext eines Fu&#223;notentextes durch die Passage des Haupttextes bestimmt wird, an deren Ende sich die zugeh&#246;rige Fu&#223;notenziffer befindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Entgegen der Meinung der Beklagten kann sie sich auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. darauf berufen, dass sie die Musterbelehrung gem&#228;&#223; Anlage 2 zu &#167;&#160;14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. verwandt habe. Zum einen hilft die Schutzwirkung des &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. der Beklagten nicht weiter. Aufgrund der in &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion stehen nur etwaige in dem Muster vorhandene Fehler, die eigentlich den Anforderungen des &#167;&#160;355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht gen&#252;gen, dem Beginn der Widerrufsfrist nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18.03.2014 &#8211; II ZR 109/13, Rz. 15). Das von der Beklagten f&#252;r die Widerrufsbelehrung verwandte Formular gen&#252;gt jedoch nicht nur wegen der in dem Muster enthaltenen fehlerhaften Belehrung &#252;ber den Fristenbeginn, sondern auch wegen der Fu&#223;note <em>&#8222;2&#8220;</em> nicht den Anforderungen des &#167; 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. an eine ordnungsgem&#228;&#223;e Widerrufsbelehrung, da durch diese Fu&#223;note, wie oben ausgef&#252;hrt worden ist, die Belehrung &#252;ber die Dauer der Widerrufsfrist undeutlich geworden ist. Die Fu&#223;note <em>&#8222;2&#8220;</em> hat die Beklagte selbst in den Belehrungstext eingef&#252;gt. Zum anderen setzt die Schutzwirkung des &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. grunds&#228;tzlich voraus, dass der Verwender ein Formular verwendet, das dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der &#228;u&#223;eren Gestaltung vollst&#228;ndig entspricht (BGH, a.a.O.). Offenbleiben kann dabei, ob mit R&#252;cksicht auf die Vielgestaltigkeit m&#246;glicher individueller Ver&#228;nderungen schon allein die Tatsache, dass der Verwender die Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, der Schutzwirkung des &#167; 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV a.F. entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.06.2011 &#8211; XI ZR 349/10, Rz. 39) oder ob gewisse inhaltliche Korrekturen, die sich darin ersch&#246;pfen, die Musterbelehrung an die Gesetzeslage anzupassen, noch unsch&#228;dlich sind (in diesem Sinne wohl BGH, Urteil vom 18.03.2014 &#8211; II ZR 109/13, Rz. 18 f). Die Grenze einer unsch&#228;dlichen Abweichung wird jedenfalls dann &#252;berschritten, wenn im Hinblick auf die &#196;nderung die verwendete Widerrufsbelehrung anders als die Musterbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des &#167;&#160;355 Abs. 2 BGB a.F. nicht mehr gen&#252;gt (BGH, Urteil vom 01.12.2010 &#8211; VIII ZR 82/10, Rz. 17). Genau dies ist bei dem von der Beklagten verwendeten Formular f&#252;r die Widerrufsbelehrung der Fall, weil durch die von der Beklagten eingef&#252;gte Fu&#223;note &#8222;2&#8220; die Widerrufsbelehrung anders als das Muster nicht mehr deutlich genug &#252;ber die L&#228;nge der Widerrufsfrist aufkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">4. Zu Recht hat allerdings die Beklagte eingewandt, der Kl&#228;ger habe sein Widerrufsrecht rechtsmissbr&#228;uchlich ausge&#252;bt. Gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB steht jede Rechtsaus&#252;bung unter dem Gebot von Treu und Glauben. Unzul&#228;ssig ist daher die Aus&#252;bung eines Rechts dann, wenn ihr kein schutzw&#252;rdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, weil die Aus&#252;bung des Rechts nur der Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient (Gr&#252;neberg in Palandt, BGB, 75. Auflage, &#167; 242 Rz. 50). So ist z.B. die Wandlung [heute: der R&#252;cktritt] eines Kaufvertrags unzul&#228;ssig, wenn im Zeitpunkt der Erkl&#228;rung der Wandlung die Kaufsache gar nicht mehr mangelbehaftet ist (BGH, Urteil vom 22.02.1984 &#8211; VIII ZR 316/82, NJW 1984, S. 2287, 2288). Da nicht der Vorwurf eines bewusst unredlichen Verhaltens erhoben wird, kommt es auf die Kenntnis und Motivation desjenigen, der das Recht aus&#252;bt, nicht an, entscheidend ist vielmehr allein, dass aufgrund der objektiven Umst&#228;nde die Rechtsaus&#252;bung nicht mehr einer sachgerechten Interessenwahrnehmung entspricht (BGH, a.a.O.).</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mit dem gem&#228;&#223; &#167; 495 Abs. 1 BGB a.F. dem Verbraucher einger&#228;umten Widerrufsrecht soll seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragsentscheidung insoweit gesch&#252;tzt werden, als ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite des Darlehensvertrags die Gelegenheit gegeben wird, dass Darlehensangebot noch einmal zu &#252;berdenken (BGH, Urteil vom 28.05.2013 &#8211; XI ZR 6/12, Rz. 21). Wie auch die grunds&#228;tzlich nur zweiw&#246;chige Widerrufsfrist zeigt, geht es bei dem Widerrufsrecht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. nicht darum, dem Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umst&#228;nde oder neu erworbene Kenntnisse die M&#246;glichkeit zu verschaffen, gleichsam von h&#246;herer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsschluss besser beurteilen zu k&#246;nnen, sondern nur darum, seine Willensentschlie&#223;ung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu &#252;berpr&#252;fen und kurzfristig revidieren zu k&#246;nnen (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Folglich entspricht der Widerruf eines nicht in einer Haust&#252;rsituation vor mehreren Jahren abgeschlossenen, festverzinslichen und durch ein Grundpfandrecht besicherten Darlehensvertrags, der die gem&#228;&#223; &#167; 492 Abs. 1, Abs. 1a) Satz 1 BGB a.F. notwendigen Vertragsangaben enth&#228;lt, nicht der sachgerechten Interessenwahrnehmung, wenn der Verbraucher ihn erst widerruft, nachdem das markt&#252;bliche Zinsniveau f&#252;r solche Darlehen um mehr als 30 % unter den Vertragszins gefallen war und er das mit dem Darlehen beliehene Grundeigentum bereits wirtschaftlich verwertet hatte, obwohl sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit markt&#252;blichen Zinsniveaus bewegt hat. Bei dieser Sachlage dient der Widerruf nicht dem Schutz des Verbrauchers vor einer &#252;bereilten Entscheidung in der Vertragsabschlusssituation, sondern der vertragstreuwidrigen Verlagerung des Risikos fallender Zinsen auf die Bank. Es ist nicht erkennbar, dass der Verbraucher gem&#228;&#223; seiner <span style=\"text-decoration:underline\">damaligen</span> Interessenlage &#8222;bereut&#8220;, das Darlehen zu den ihm angebotenen Darlehenskonditionen angenommen zu haben, da einerseits er den Vertrag erst in einem Zeitpunkt widerruft, zu dem er ihn wegen der Weiterver&#228;u&#223;erung der beliehenen Immobilie ohnehin nicht h&#228;tte weiterf&#252;hren wollen und andererseits sich der vereinbarte Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch im Rahmen des Markt&#252;blichen bewegt hat und der Verbraucher den Darlehensvertrag auch jahrelang bedient hat, ohne &#252;ber die damit verbundenen Kosten einem Informationsdefizit zu unterliegen, da der von ihm unterschriebene Vertrag die Pflichtangaben gem&#228;&#223; &#167;&#160;492 Abs. 1, Abs. 1a) Satz 1 BGB a.F. enth&#228;lt. Seiner <span style=\"text-decoration:underline\">damaligen</span> Interessenlage hat auch die Festzinsvereinbarung entsprochen, da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zuk&#252;nftige Zinsentwicklung unbekannt war und folglich die Bank das Risiko steigender Zinsen und er das Risiko fallender Zinsen f&#252;r den Zeitraum der Festzinsvereinbarung &#252;bernommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dem vorgenannten Einwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung stehen auch weder die Vorgaben des Europarechts noch des nationalen Verbraucherschutzrechts entgegen (s. Urteil des Senats vom 21.01.2016 &#8211; I-6 U 296/14, ver&#246;ffentlicht in Juris, Rz. 23 f).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Entgegen der nochmals in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2016 ge&#228;u&#223;erten Meinung des Kl&#228;gers widerspricht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2016 &#8211; VIII ZR 146/15, Rz. 16, nicht dem vorgenannten Einwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung. Zum einen haben diese Entscheidung wie auch das von ihr in Bezug genommene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2009 &#8211; VIII ZR&#160; 318/08 Fernabsatzgesch&#228;fte betroffen, bei denen die Verbraucher kurze Zeit nach dem Vertragsschluss kaufreuig geworden waren und jeweils mit der Erkl&#228;rung des Widerrufs auch die Kaufsache an den Unternehmer zur&#252;ckgesandt haben. Da in beiden F&#228;llen der Widerruf nach den objektiven Gegebenheiten funktionsgerecht, d. h. zum Schutz vor einer &#252;bereilten Entscheidung, erkl&#228;rt worden war, h&#228;tte auch der Senat, wenn er diese F&#228;lle zu entscheiden gehabt h&#228;tte, keinen Grund gehabt, von einer unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung auszugehen. Zum anderen ist von dem Gesetzgeber anerkannt worden, dass die Banken bei der Aus&#252;bung eines unbefristeten Widerrufs eines Immobiliendarlehensvertrags besonders schutzbed&#252;rftig sind. Wie in dem Urteil vom 21.01.2016 &#8211; I-6 U 296/14, Rz. 24, n&#228;her ausgef&#252;hrt worden ist, hat der Deutsche Gesetzgeber die Banken dann als besonders schutzbed&#252;rftig angesehen, wenn der Verbraucher bei einen Immobiliendarlehensvertrag ein unbefristetes Widerrufsrecht aus&#252;bt. Deswegen ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens als Ausgleich f&#252;r das auch auf Immobiliendarlehensvertr&#228;ge ausgedehnte unbefristete Widerrufsrecht die Fassung des &#167; 358 Abs. 3 BGB dahin ge&#228;ndert worden, dass bei einem Immobiliendarlehensvertrag ein verbundenes Gesch&#228;ft nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen gegeben ist, in denen der Darlehensgeber &#252;ber seine Kreditrolle hinausgeht und sich das finanzierte Gesch&#228;ft zu eigen macht (BT-Dr 14/9633). Diese nach dem Willen des Gesetzgebers zum Schutz der Banken ge&#228;nderte Bestimmung des &#167; 358 Abs. 3 BGB kann jedoch, was der Gesetzgeber nicht bedacht hat, auch das Gegenteil bewirken, weil sie dem Verbraucher erst die &#8222;Freiheit&#8220; verschafft, den Darlehensvertrag unabh&#228;ngig von dem Immobiliengesch&#228;ft, dessen Abschluss er gar nicht bereut hat, nach jahrelanger Vertragsdurchf&#252;hrung aus rein formalen Gr&#252;nden zu widerrufen, um das von ihm bei Vertragsschluss bewusst &#252;bernommene Risiko fallender Marktzinsen vertragswidrig auf die Bank zu verlagern, obwohl er aufgrund der hinreichenden Angaben in dem Darlehensvertrag &#252;ber den Umfang seiner Verpflichtungen bei Vertragsabschluss nicht im Unklaren gewesen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Der nach den vorstehenden Erw&#228;gungen gegen&#252;ber einem Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrags gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB statthafte Einwand der unzul&#228;ssigen Rechtsaus&#252;bung ist hinsichtlich des von dem Kl&#228;ger erkl&#228;rten Widerrufs der streitgegenst&#228;ndlichen Darlehensvertr&#228;ge mit&#160; den Nrn. &#8230; und &#8230; auch begr&#252;ndet. Diese Vertr&#228;ge wurden nicht im Sinne des Art. 1 RL 85/577/EWG au&#223;erhalb der Gesch&#228;ftsr&#228;ume der Beklagten geschlossen. In beiden Vertr&#228;gen wird jeweils in dem einleitenden Satz die H&#246;he des jeweiligen Gesamtnettodarlehensbetrags angegeben, d.h. mit &#8364;&#160;168.000,- bzw. &#8364;&#160;162.000,- beziffert. Da die Auszahlung des jeweiligen Darlehens gem&#228;&#223; Nr. 3 des jeweiligen Vertrags von der Bestellung einer Grundschuld in H&#246;he von &#8364;&#160;330.000,- zu Lasten des Grundst&#252;cks &#8230;, Ratingen, abh&#228;ngig gemacht worden ist, handelt es sich bei den beiden Darlehen um Immobiliendarlehen. Aus Nr. 1.7. des jeweiligen Darlehensvertrags folgt des Weiteren, dass die Darlehen jeweils am 30.06.2038 zur&#252;ckzuzahlen sind. Gem&#228;&#223; Nr. 1. des jeweiligen Darlehensvertrags haben die Parteien ferner jeweils befristete Festzinsvereinbarungen &#252;ber nominale 5,33 % p.a. getroffen. Ferner wurde in beiden Darlehensvertr&#228;gen jeweils unter Nr. 1.3 der Effektivzinssatz mit 5,46 % p.a. beziffert. Dieser Effektivzinssatz hat sich unter Ber&#252;cksichtigung der Tatsache, dass beide Darlehen eine Gesamtlaufzeit von 30 Jahren aufwiesen, im Rahmen des seinerzeit markt&#252;blichen Zinsniveaus bewegt. Ausweislich der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank vom 30.10.2015 betrug im Juni 2008 der durchschnittliche Effektivzinssatz f&#252;r Wohnungsbaukredite mit einer Laufzeit von &#252;ber 10 Jahren 5,09 %. Wie die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zeigen, enth&#228;lt die Vertragsurkunde auch alle gem&#228;&#223; &#167; 492 Abs. 1 und 1a) BGB a.F. erforderlichen Angaben zum Vertragsinhalt. Der Kl&#228;ger hat unstreitig 6 Jahre die Darlehen ordnungsgem&#228;&#223; bedient, bevor er die Darlehensvertr&#228;ge widerrufen hat. Im Zeitpunkt seiner Widerrufserkl&#228;rung am 03.07.2014 war die markt&#252;bliche Verzinsung f&#252;r Wohnungsbaukredite von &#252;ber 10 Jahren auf 2,1 % p.a., d.h. gegen&#252;ber dem vertraglich vereinbarten Zinssatz um 62 % abgesunken. Schlie&#223;lich hat der Kl&#228;ger die Darlehensvertr&#228;ge erst widerrufen, als ihm von der Beklagten hinsichtlich beider Darlehensvertr&#228;ge wegen der von ihm vorgenommenen Weiterver&#228;u&#223;erung der beliehenen Immobilie das Angebot eines Aufhebungsvertrags vorlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Anspruch auf R&#252;ckzahlung der Wertermittlungsgeb&#252;hren ist unbegr&#252;ndet. Aus dem Kl&#228;gervortrag ergibt sich schon nicht, aus welchen Gr&#252;nden er sich f&#252;r berechtigt h&#228;lt, diese zur&#252;ckzufordern. Darauf hat ihn das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil hingewiesen. Hiergegen hat der Kl&#228;ger mit seiner Berufung nichts erinnert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Dem Kl&#228;ger steht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 280 Abs. 1, 2, 286, 249 BGB auch kein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Kosten zu, da nach den obigen Ausf&#252;hrungen zu Nr. 4. die Beklagte zu Recht den Widerruf des Kl&#228;gers als unberechtigt zur&#252;ckgewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ausspruch der vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision wird gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 ZPO zugelassen. Es ist noch nicht h&#246;chstrich-terlich entschieden, ob es eine unzul&#228;ssige Rechtsaus&#252;bung im Sinne des &#167; 242 BGB darstellt, wenn der Verbraucher einen vor mehreren Jahren nicht in einer Haust&#252;rsituation abgeschlossenen, festverzinslichen und durch ein Grundpfandrecht besicherten Annuit&#228;tendarlehensvertrag, der die gem&#228;&#223; &#167; 492 Abs. 1, Abs. 1a) Satz 1 BGB a.F. notwendigen Vertragsangaben enth&#228;lt, erst widerruft, nachdem das markt&#252;bliche Zinsniveau f&#252;r solche Darlehen um mehr als 30 % unter den Vertragszins gefallen war und er das beliehene Grundeigentum bereits wirtschaftlich verwertet hatte, obwohl sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit markt&#252;blichen Zinsniveaus bewegt hat. Diese Rechtsfrage ist entscheidungserheblich und hat schon wegen der Vielzahl &#228;hnlich gelagerter Rechtsstreite auch grunds&#228;tzliche Bedeutung. Zudem ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 06.10.2015 &#8211; 6 U 148/14, Rz. 45, bei einem vergleichbaren Sachverhalt den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz wird gem&#228;&#223; &#167;&#167; 43, 47, 48 GKG, 3 ZPO auf &#8364;&#160;63.098,70 festgelegt.</p>\n      "
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