List view for cases

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Den von ihm gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 11.06.2018 ab. &#220;ber den hiergegen vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist &#8211; soweit ersichtlich &#8211; noch nicht entschieden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, aufenthaltsbeendende Ma&#223;nahmen bis zu einer Entscheidung &#252;ber den Widerspruch auszusetzen, abgelehnt und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe &#167; 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach k&#246;nne einem Ausl&#228;nder, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei, vor der Ausreise nur ein humanit&#228;rer Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Eine Ausnahme gelte nach &#167; 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG lediglich in den F&#228;llen, in denen dem Ausl&#228;nder ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zustehe. Hierf&#252;r m&#252;ssten aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des &#167; 5 AufenthG vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall, weil ein Ausweisungsinteresse bestehe (&#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Der Antragsteller sei am (&#8230;) 2012 zu einer Geldstrafe von 40 Tagess&#228;tzen und am (&#8230;) 2013 zu einer Geldstrafe von 25 Tagess&#228;tzen verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien noch nicht tilgungsreif und k&#246;nnten daher weiter ber&#252;cksichtigt werden. Da es sich um Vorsatztaten handele, sei auch von einem nicht nur geringf&#252;gigen Versto&#223; gegen Rechtsvorschriften auszugehen, der ein Ausweisungsinteresse nach &#167; 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begr&#252;nde. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner auch die Erteilung einer humanit&#228;ren Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt habe. Der Antragsteller habe keine hinreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r vorgetragen, dass ihm seine vor&#252;bergehende Ausreise und sp&#228;tere Wiedereinreise zur Familienzusammenf&#252;hrung mit einem entsprechenden ordnungsgem&#228;&#223;en Visum unzumutbar sei. Die Ehe bestehe seit dem (&#8230;) 2017, gemeinsame Kinder seien nicht vorhanden. Den Eheleuten habe bei ihrer Heirat bewusst sein m&#252;ssen, dass sich der Antragsteller lediglich geduldet in Deutschland aufhalte und bereits zum damaligen Zeitpunkt ausreisepflichtig gewesen sei.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:90pt\"><strong>II.</strong></p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>A. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gr&#252;nde, auf deren Pr&#252;fung der Senat gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschr&#228;nkt ist, rechtfertigen keine &#196;nderung der erstinstanzlichen Entscheidung.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>Der Antragsteller macht geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei der Frage, ob ein Ausweisungsinteresse vorliege, allein die Feststellung von in der Vergangenheit erfolgten Verurteilungen nicht ausreiche, sondern eine auf Gegenwart und Zukunft abgestellte Gef&#228;hrdungsprognose anzustellen sei. Gemessen daran sei hinsichtlich seiner Person kein Ausweisungsinteresse gegeben. Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht vers&#228;umt zu &#252;berpr&#252;fen, ob ggf. die Ausnahmeregelung nach &#167; 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG einschl&#228;gig sein k&#246;nnte, wonach von &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden k&#246;nne.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Damit vermag der Antragsteller jedenfalls im Ergebnis nicht durchzudringen. Der f&#252;r den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach &#167; 123 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver&#228;nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k&#246;nnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis zul&#228;ssig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverh&#228;ltnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gr&#252;nden n&#246;tig erscheint. Voraussetzung f&#252;r eine einstweilige Anordnung ist demnach das Vorliegen eines Rechts, dessen Sicherung die Anordnung dient (Anordnungsanspruch), sowie die drohende Vereitelung oder Erschwerung dieses Anspruchs (Anordnungsgrund). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (&#167; 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. &#167; 920 Abs. 2 ZPO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r die Sicherung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels fehlt es in der Regel an dem nach &#167; 123 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund, weil mit der Ausreise nach der Konzeption der &#167;&#167; 4, 6, 81 Abs. 3 und 4, 84 Abs. 2, 99 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG grunds&#228;tzlich keine Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Verwirklichung des Anspruchs im Sinne des &#167; 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO verbunden ist und auch die Voraussetzungen des &#167; 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in der Regel nicht vorliegen. Eine spezielle Duldung f&#252;r die Dauer des ausl&#228;nderbeh&#246;rdlichen Verfahrens bis zur beh&#246;rdlichen oder gerichtlichen Entscheidung kommt nicht in Betracht, weil das Gesetz einen solchen Fall grunds&#228;tzlich nicht vorsieht, sondern gerade ausschlie&#223;t (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausl&#228;nderrecht, 11. Aufl., &#167; 81, RdNr. 46; Hailbronner, Ausl&#228;nderrecht, A 1 &#167; 81 RdNr. 63, m.w.N.). Hat ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels &#8211; wie hier &#8211; ein Bleiberecht in Form einer Fiktion nach &#167; 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht ausgel&#246;st und ist demzufolge ein nach Antragsablehnung gestellter Antrag nach &#167; 80 Abs. 5 VwGO unzul&#228;ssig, scheidet aus gesetzessystematischen Gr&#252;nden die Erteilung einer Duldung f&#252;r die Dauer des Erteilungsverfahrens grunds&#228;tzlich aus; denn die Erteilung einer Duldung widerspr&#228;che der in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung, f&#252;r die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht zu gew&#228;hren. Aus diesem Grund scheitert regelm&#228;&#223;ig ein Anordnungsgrund, und zwar unabh&#228;ngig davon, wie der Antrag nach &#167; 123 VwGO formuliert ist (Beschl. d. Senats v. 24.02.2010 &#8211; 2 M 2/10 &#8211;, juris, RdNr. 7, m.w.N.). Eine einstweilige Anordnung wird in aller Regel auch im Hinblick auf den besonderen Versagungsgrund des &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht kommen, dem &#8211; neben &#167; 81 Abs. 3 und 4 AufenthG &#8211; die prinzipielle Wertung des Gesetzgebers zu entnehmen ist, dass visumspflichtige Ausl&#228;nder ihre Anspr&#252;che auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur vom Ausland aus verfolgen und durchsetzen k&#246;nnen; daraus folgt allerdings umgekehrt, dass in all den F&#228;llen, in denen Ausnahmen vom Versagungsgrund des &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht kommen, grunds&#228;tzlich auch der Erlass einer einstweiligen Anordnung m&#246;glich sein muss (Funke-Kaiser, in: GK AufenthG, II - &#167; 81 RdNr. 188). Gleiches gilt, wenn der Ausl&#228;nder den Aufenthaltstitel gem&#228;&#223; &#167; 39 AufenthV im Bundesgebiet einholen kann. Denn in diesen F&#228;llen w&#252;rde das Recht, den Aufenthaltstitel ohne Durchf&#252;hrung des Visumverfahrens erhalten zu k&#246;nnen, durch die Ausreise regelm&#228;&#223;ig vereitelt. Von dem Grundsatz, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung aus gesetzessystematischen Gr&#252;nden ausscheidet, kann zur Gew&#228;hrleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die f&#252;r die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tats&#228;chlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen f&#252;r die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem m&#246;glicherweise Beg&#252;nstigten zu Gute kommen kann (Beschl. d. Senats v. 14.10.2009 &#8211; 2 M 142/09 &#8211;, juris, RdNr. 8, zu &#167; 104a Abs. 1 AufenthG; NdsOVG, Beschl. v. 11.09.2018 &#8211; 13 ME 392/18 &#8211;, juris, RdNr. 13, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>Kommt eine Ausnahme vom Visumserfordernis im Ermessenswege nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG in Betracht, kann vorl&#228;ufiger Rechtsschutz nach &#167; 123 VwGO aber nur dann gew&#228;hrt werden, wenn keine Zweifel am Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehen und auch keine tragf&#228;higen Ermessensgesichtspunkte gleichwohl eine Ablehnung rechtfertigen. Aus der vom Gesetzgeber in &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemachten materiellen Vorgabe ist auch ein ma&#223;gebliches Kriterium f&#252;r die Interessenabw&#228;gung im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes abzuleiten f&#252;r all die F&#228;lle, in denen wegen verbleibender, nicht ausr&#228;umbarer Unsicherheiten hinsichtlich des ma&#223;geblichen Sachverhalts keine abschlie&#223;ende Klarheit zum Bestehen eines Anspruchs gewonnen werden kann. Im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes nicht auszur&#228;umende Zweifel m&#252;ssen hier regelm&#228;&#223;ig zu Lasten des Ausl&#228;nders gehen. Nur wenn solche nicht bestehen, erweist sich die gesetzgeberische Annahme, mit der Vorschrift solle aus Gr&#252;nden der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit (und nicht zuletzt der Akzeptanz der beh&#246;rdlichen Entscheidung) eine reine F&#246;rmelei verhindert werden, gerechtfertigt. Bestehen solche Zweifel, dann ist der Verweis auf das Visumverfahren und seine Steuerungsfunktion gerade gerechtfertigt und tragf&#228;hig. Dem Visumverfahren ist u.a. auch die Aufgabe zugewiesen, ungekl&#228;rte Sachverhaltsfragen zu beantworten (zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 20.09.2012 &#8211; 11 S 1608/12 &#8211;, juris, RdNr. 8).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Ein nach &#167; 123 Abs. 1 VwGO sicherungsf&#228;higer Anspruch auf Duldung kann sich auch aus der rechtlichen und tats&#228;chlichen Unm&#246;glichkeit der Abschiebung (&#167; 60a Abs. 2 AufenthG) ergeben (Hailbronner, a.a.O., RdNr. 65; Funke-Kaiser, a.a.O., RdNr. 46 f.). Allein der Umstand, dass der Antragsteller m&#246;glicherweise eine vor&#252;bergehende Trennung von seiner Ehefrau f&#252;r die &#252;bliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen muss, steht auch bei Ber&#252;cksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK einer Abschiebung allerdings nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 &#8211; BVerwG 1 C 23.09 &#8211;, juris, RdNr. 34). Eine grunds&#228;tzlich andere Sichtweise ist nur in besonderen F&#228;llen geboten, etwa wenn es dem Ausl&#228;nder im Hinblick auf Art. 6 GG nicht zugemutet werden kann und darf, seine in der Bundesrepublik gelebten famili&#228;ren Beziehungen auch nur vor&#252;bergehend f&#252;r die Dauer eines vom Ausland zu betreibenden Visumverfahrens zu unterbrechen. So ist dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ein auch nur vor&#252;bergehendes Verlassen des Bundesgebiets namentlich etwa dann nicht zuzumuten, wenn einer der Ehegatten auf Grund individueller Besonderheiten, etwa infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf pers&#246;nlichen Beistand angewiesen ist (Beschl. d. Senats v. 24.02.2010, a.a.O.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Gemessen daran fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>1. Der Antragsteller, der ohne das nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG grunds&#228;tzlich erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist ist, hat keinen sicherungsf&#228;higen Anspruch darauf, eine Aufenthaltserlaubnis ohne Durchf&#252;hrung eines Visumverfahrens zu erhalten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>1.1. Ob gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG im Ermessenswege von der Durchf&#252;hrung eines Visumverfahrens abgesehen werden kann, erscheint fraglich, da Zweifel am Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehen. Unter einem \"Anspruch\" im Sinne dieser Regelung, ist grunds&#228;tzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erf&#252;llt sind (BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 &#8211; BVerwG 1 C 15.14 &#8211; juris, RdNr. 15).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>a) Es l&#228;sst sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine Versagungsgr&#252;nde nach &#167; 5 Abs. 1 AufenthG entgegenstehen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>aa) Beim Antragsteller k&#246;nnte insbesondere der Regelversagungsgrund des &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliegen, da ein Ausweisungsinteresse nicht ausgeschlossen werden kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Unter einem Ausweisungsinteresse gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Tatbestand zu verstehen, der in &#167; 54 AufenthG definiert ist (BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016 &#8211; 10 AS 16.1602 &#8211;, juris, RdNr. 21). Nach &#167; 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse u.a. dann schwer, wenn der Ausl&#228;nder einen nicht nur vereinzelten oder geringf&#252;gigen Versto&#223; gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Die Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass ein Rechtsversto&#223; nur dann unbeachtlich ist, wenn er vereinzelt und geringf&#252;gig ist, andererseits aber immer dann beachtlich ist, wenn er vereinzelt, aber nicht geringf&#252;gig oder geringf&#252;gig, aber nicht vereinzelt ist (vgl. zu &#167; 46 Nr. 2 AuslG: BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 &#8211; BVerwG 1 C 23.03 &#8211;, juris, RdNr. 21). Solche Verst&#246;&#223;e liegen hier vor. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom (&#8230;) 2012 wurde der Antragsteller wegen Missbrauchs von Ausweispapieren (&#167; 281 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagess&#228;tzen verurteilt, und mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom (&#8230;) 2013 wurde er wegen wiederholten Versto&#223;es gegen die r&#228;umliche Beschr&#228;nkung des &#167; 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu einer Geldstrafe von 25 Tagess&#228;tzen verurteilt. Einen weiteren Versto&#223; gegen die r&#228;umliche Beschr&#228;nkung des &#167; 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG beging der Antragsteller am (&#8230;) 2014, als er sich entgegen der ihm erteilten Erlaubnis zum Verlassen des Duldungsbereichs nicht in B-Stadt zum Besuch seiner damaligen Verlobten, sondern in E-Stadt aufhielt (vgl. Bl. 79 ff. des Verwaltungsvorgangs); das eigeleitete Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Dessau-Ro&#223;lau gem&#228;&#223; &#167; 153 Abs. 1 StPO wegen Geringf&#252;gigkeit ein (vgl. Bl. 90 des Verwaltungsvorgangs).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>Die Verwirklichung eines der in &#167; 54 AufenthG genannten Tatbest&#228;nde begr&#252;ndet allerdings nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse. Wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, besteht ein Ausweisungsinteresse nur dann, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausl&#228;nders also eine Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gef&#228;hrdet; denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vern&#252;nftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr f&#252;r die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenh&#228;ngt, nicht mehr besteht (BayVGH, Beschl. v. 29.08.2016, a.a.O., RdNr. 22, m.w.N.). Das gefahrenabwehrrechtlich und damit zukunftsbezogen zu interpretierende Ausweisungsinteresse muss noch &#8222;aktuell&#8220; vorliegen in dem Sinne, dass eine gegenw&#228;rtige bzw. in absehbarer Zukunft fortwirkende Beeintr&#228;chtigung der &#246;ffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland ernsthaft droht; die Anforderungen an die erforderliche Gefahr sind dabei grunds&#228;tzlich anhand des Gewichts des jeweils betroffenen Ausweisungsinteresses zu bestimmen (VGH BW, Urt. v. 19.04.2017 &#8211; 11 S 1967/16 &#8211;, juris, RdNr. 25, m.w.N.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>Da eine Ausweisung aus spezialpr&#228;ventiven Gr&#252;nden voraussetzt, dass bei dem Ausl&#228;nder eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. Beschl. d. Senats v. 06.02.2017 &#8211; 2 L 119/15 &#8211;, juris, RdNr. 17, m.w.N.), ist ein Ausweisungsinteresse nach &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch nicht mehr erheblich, wenn eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen werden kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 19.04.2017, a.a.O., RdNr. 32; BayVGH, Beschl. v. 27.12.2016 &#8211; 10 CS 16.2289 &#8211;, juris, RdNr. 6 f.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.07.2018 &#8211; BVerwG 1 C 16.17 &#8211;, juris, RdNr. 16 ff.) k&#246;nnen auch allein generalpr&#228;ventive Gr&#252;nde ein Ausweisungsinteresse begr&#252;nden, wobei allerdings ein generalpr&#228;ventives Ausweisungsinteresse der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ebenfalls nur dann entgegensteht, wenn es noch aktuell ist, das hei&#223;t zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. F&#252;r die zeitliche Begrenzung eines generalpr&#228;ventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln ankn&#252;pft, ist f&#252;r die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der &#167;&#167; 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverj&#228;hrung angezeigt. Dabei bildet die einfache Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelm&#228;&#223;ig an der absoluten Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelm&#228;&#223;ig das Doppelte der einfachen Verj&#228;hrungsfrist betr&#228;gt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpr&#228;ventiver Erw&#228;gungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des &#167; 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden d&#252;rfen (&#167; 51 BZRG). Da das Ausweisungsinteresse im Sinne von &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG objektiv bestimmt wird und es sich bei der Frage, ob die Erteilungsvoraussetzung des fehlenden Ausweisungsinteresses vorliegt, zudem um eine rechtlich gebundene Entscheidung handelt, sind die Grenzen f&#252;r die Aktualit&#228;t eines generalpr&#228;ventiven Ausweisungsinteresses auch dann zu beachten, wenn die Beh&#246;rde ihre aufenthaltsrechtliche Entscheidung allein auf spezialpr&#228;ventive Gr&#252;nde gest&#252;tzt hat, objektiv aber zus&#228;tzlich ein generalpr&#228;ventives Ausweisungsinteresse vorliegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>Bei Anwendung dieser Grunds&#228;tze ist nicht offensichtlich, dass ein Ausweisungsinteresse im Sinne von &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hier nicht mehr besteht.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>(1) Zwar m&#246;gen spezialpr&#228;ventive Gr&#252;nde, auf die sich der Antragsgegner nach dem Inhalt der Antragserwiderung vom 01.08.2018 ma&#223;geblich gest&#252;tzt hat, ein Ausweisungsinteresse in der Person des Antragstellers nicht mehr begr&#252;nden. Die Gefahr, dass sich der Antragsteller erneut des Missbrauchs von Ausweispapieren (&#167; 281 Abs. 1 StGB) schuldig machen wird, d&#252;rfte gering sein, wenn der Antragsteller das begehrte Aufenthaltsrecht erh&#228;lt. Verst&#246;&#223;e gegen &#167; 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind ausgeschlossen, weil die r&#228;umliche Beschr&#228;nkung des &#167; 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach der seit dem 01.01.2015 geltenden Regelung des &#167; 61 Abs. 1b AufenthG erlischt, wenn sich der Ausl&#228;nder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufh&#228;lt, und der Antragsteller im Fall der Erteilung der angestrebten Aufenthaltserlaubnis auch nicht mehr zu dem von &#167; 61 AufenthG betroffenen Personenkreis der vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl&#228;nder geh&#246;rt. Zwar kann gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch eine Aufenthaltserlaubnis mit Auflagen, insbesondere einer r&#228;umlichen Beschr&#228;nkung, verbunden werden. &#167; 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, der bestimmt, dass der Aufenthaltstitel f&#252;r das Bundesgebiet erteilt wird, verdeutlicht aber, dass die r&#228;umliche Beschr&#228;nkung die Ausnahme bildet (vgl. Hailbronner, a.a.O., &#167; 12 RdNr. 26), so dass wenig daf&#252;r spricht, dass eine dem Antragsteller zu erteilende Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG mit einer r&#228;umlichen Beschr&#228;nkung verbunden werden w&#252;rde. Auch der vom Antragsgegner angenommene und angezeigte Versto&#223; gegen &#167; 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. Bl. 244 des Verwaltungsvorgangs), der darin liegen soll, dass der Antragsteller bei der Erteilung von Duldungen die im Asylverfahren gemachte unrichtige Angabe des Herkunftslandes nicht korrigierte, d&#252;rfte aus spezialpr&#228;ventiver Sicht nicht mehr aktuell sein. Sofern dieser Straftatbestand erf&#252;llt sein sollte, erscheint eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen oder zumindest sehr gering, nachdem die Identit&#228;t des Antragstellers einschlie&#223;lich seines Herkunftslandes nach Vorlage des Reisepasses im Zuge der Eheschlie&#223;ung gekl&#228;rt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>(2) Ein Ausweisungsinteresse aus generalpr&#228;ventiven Erw&#228;gungen besteht aber m&#246;glicherweise weiterhin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Zwar d&#252;rfte der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt (Main) vom (&#8230;) 2012 geahndete Missbrauch von Ausweispapieren (&#167; 281 Abs. 1 StGB), mit dem der Antragsteller zu einer Geldstrafe von 40 Tagess&#228;tzen verurteilt wurde, nicht mehr aktuell sein. Die einfache Verj&#228;hrungsfrist nach &#167; 78 Abs. 3 StGB betr&#228;gt drei Jahre, weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Die absolute Verj&#228;hrungsfrist betr&#228;gt damit sechs Jahre und begann gem&#228;&#223; &#167; 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat am 28.05.2012 zu laufen, so dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits abgelaufen ist. Abgelaufen ist zudem die Tilgungsfrist des &#167; 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BZRG, die bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagess&#228;tzen f&#252;nf Jahre betr&#228;gt und hier gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 i.V.m. &#167; 36 Satz 1 und &#167; 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG am 07.11.2012, dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls, zu laufen begann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Anders liegt es jedoch bei den vom Antragsteller begangenen (wiederholten) Verst&#246;&#223;en gegen die r&#228;umliche Beschr&#228;nkung des &#167; 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach der seit dem 01.01.2015 geltenden Regelung in &#167; 61 Abs. 1b AufenthG erlischt zwar diese r&#228;umliche Beschr&#228;nkung, wenn sich der Ausl&#228;nder seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufh&#228;lt. Der generalpr&#228;ventive Zweck des Ausweisungsinteresses, der darauf abzielt, verhaltenslenkend auf andere Ausl&#228;nder dergestalt einzuwirken, dass sie r&#228;umliche Aufenthaltsbeschr&#228;nkungen einhalten, ist dadurch aber nicht (vollst&#228;ndig) entfallen. Dies betrifft zum einen Ausl&#228;nder, die sich noch nicht seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhalten, und zum anderen solche vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl&#228;nder, gegen&#252;ber denen auf der Grundlage von &#167; 61 Abs. 1c AufenthG eine r&#228;umliche Beschr&#228;nkung des Aufenthalts unabh&#228;ngig von &#167; 61 Abs. 1 bis 1b AufenthG angeordnet wurde. Insoweit besteht weiterhin eine Strafbarkeit nach &#167; 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Die einfache Verj&#228;hrungsfrist nach &#167; 78 Abs. 3 StGB betr&#228;gt auch insoweit drei Jahre, weil die Tat gem&#228;&#223; &#167; 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist. Die absolute Verj&#228;hrungsfrist betr&#228;gt damit ebenfalls sechs Jahre. F&#252;r die mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen abgeurteilten Vergehen begann die Frist gem&#228;&#223; &#167; 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat am 27.05.2013 zu laufen, so dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch nicht abgelaufen ist. Nicht abgelaufen ist zudem die Tilgungsfrist des &#167; 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BZRG von f&#252;nf Jahren, die gem&#228;&#223; &#167; 47 Abs. 1 i.V.m. &#167; 36 Satz 1 und &#167; 5 Abs. 1 Nr. 4 BZRG am 19.12.2013, dem Tag der Unterzeichnung des Strafbefehls, begann und erst am 19.12.2018 endet. F&#252;r den weiteren Versto&#223; gegen die r&#228;umliche Beschr&#228;nkung des &#167; 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, den der Antragsteller am (&#8230;).02.2014 beging und bei dem die Staatsanwaltschaft Dessau-Ro&#223;lau das Strafverfahren gem&#228;&#223; &#167; 153 Abs. 1 StPO einstellte, ist zwar ebenfalls die einfache Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 78 Abs. 3 StGB abgelaufen, nicht aber die absolute Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 78c Abs. 3 Satz 2 StGB.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Zwar kann gem&#228;&#223; &#167; 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von &#167; 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden. Da das Gesetz der Beh&#246;rde insoweit einen Ermessensspielraum einr&#228;umt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 &#8211; BVerwG 1 C 17.09 &#8211;, juris, RdNr. 23), besteht aber gerade nicht der nach &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG erforderliche strikte Rechtsanspruch.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>bb) Ungekl&#228;rt ist zudem, ob der Lebensunterhalt gesichert ist (&#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Diese Voraussetzung wird erf&#252;llt sein m&#252;ssen, auch wenn nach &#167; 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis abweichend von &#167; 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in den F&#228;llen des &#167; 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden \"soll\". Aus dem Umstand, dass es nach dieser Sollvorschrift auf die Sicherung des Lebensunterhalts nur ankommt, wenn ein Ausnahmefall vorliegt, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat. Eine \"Soll\"-Bestimmung d&#252;rfte einem strikten Anspruch nicht gleichgestellt sein (vgl. S&#228;chsOVG, Beschl. v. 14.05.2018 &#8211; 3 A 223/18 &#8211;, juris, RdNr. 10, m.w.N.). Zur Sicherung des Lebensunterhalts enthalten weder die Antragsunterlagen noch die im vorl&#228;ufigen Rechtsschutzverfahren eingereichten Schrifts&#228;tze hinreichende Angaben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\">26</a></dt>\n<dd><p>b) Der in &#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG geforderte strikte Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergibt sich auch nicht aus &#167; 25 Abs. 5 AufenthG, unabh&#228;ngig davon, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegen. Denn diese Vorschrift r&#228;umt der Beh&#246;rde einen Ermessensspielraum ein. Eine Ermessensreduzierung auf \"Null\" w&#252;rde nicht gen&#252;gen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.2008 &#8211; BVerwG 1 C 37.07 &#8211;, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Zwar gew&#228;hrt &#167; 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG einen Sollanspruch, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist und wenn auch die Voraussetzungen des &#167; 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vorliegen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 &#8211; BVerwG 1 C 14.04 &#8211;, juris, RdNr. 22). Die Vorschrift findet auf den Antragsteller aber keine Anwendung, weil seine Abschiebung nicht mehr ausgesetzt ist. Die ihm erteilte Duldung wurde zuletzt am 04.07.2018 bis zum 31.07.2018 verl&#228;ngert (Bl. 280 des Verwaltungsvorgangs). Mit Schreiben vom 16.07.2018 k&#252;ndigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Abschiebung in sein Heimatland an, und mit Bescheid vom 16.07.2018 befristete der Antragsgegner die Wirkung der Abschiebung, die demn&#228;chst vollzogen werden solle, auf sechs Monate nach vollzogener Abschiebung. Im &#220;brigen ist &#8211; wie bereits dargelegt &#8211; eine &#8222;Soll&#8220;-Regelung einem gesetzlichen Anspruch nicht gleichgestellt (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 15.12.2017 &#8211; 8 ME 136/17 &#8211;, juris, RdNr. 11 ff., m.w.N.). Zudem m&#252;ssen auch bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach &#167; 25 Abs. 5 AufenthG im Grundsatz die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des &#167; 5 Abs. 1 AufenthG erf&#252;llt sein, was hier aus den oben bereits dargelegten Gr&#252;nden fraglich ist. Gem&#228;&#223; &#167; 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG \"kann\" lediglich von der Anwendung der Abs&#228;tze 1 und 2 des &#167; 5 AufenthG abgesehen werden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>1.2. Es sind auch keine besonderen Umst&#228;nde vorgetragen oder sonst ersichtlich, die es als zumutbar erscheinen lassen, das Visumverfahren nachzuholen (&#167; 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG). Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grunds&#228;tzlich vereinbar, den Ausl&#228;nder auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (BVerfG, Beschl. v. 04.12.2007 &#8211; 2 BvR 2341/06 &#8211;, juris, RdNr. 6). Allein der Umstand, dass die Eheleute m&#246;glicherweise eine vor&#252;bergehende Trennung f&#252;r die &#252;bliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen m&#252;ssen, reicht auch unter Ber&#252;cksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 &#8211; BVerwG 1 C 23.09 &#8211;, juris, RdNr. 34, m.w.N.). Eine nur vor&#252;bergehende Trennung vom Ehegatten f&#252;r die &#252;bliche Dauer des Visumverfahrens ist nur dann unzumutbar, wenn besondere Umst&#228;nde im Einzelfall vorliegen, etwa wenn einer der Ehegatte auf Grund individueller Besonderheiten, etwa infolge einer Krankheit, mehr als im Regelfall auf pers&#246;nlichen Beistand angewiesen ist (Beschl. d. Senats v. 27.05.2015 &#8211; 2 M 21/15 &#8211;, juris, RdNr. 19, m.w.N.). Daf&#252;r liegen hier keine Anhaltspunkte vor.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>1.3. Die Durchf&#252;hrung des Visumverfahrens ist schlie&#223;lich nicht nach &#167; 39 AufenthV entbehrlich, insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf die Ausnahmeregelung des &#167; 39 Nr. 5 AufenthV st&#252;tzen. Danach kann ein Ausl&#228;nder &#252;ber die im Aufenthaltsgesetz geregelten F&#228;lle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verl&#228;ngern lassen, wenn seine Abschiebung nach &#167; 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschlie&#223;ung oder der Begr&#252;ndung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes w&#228;hrend seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Vorschrift kommt beim Antragsteller schon deshalb nicht zur Anwendung, weil seine Abschiebung &#8211; wie dargelegt &#8211; nicht mehr nach &#167; 60a AufenthG ausgesetzt ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\">29</a></dt>\n<dd><p>F&#252;r das Vorliegen der Voraussetzungen des &#167; 39 Nr. 5 AufenthV ist in Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ma&#223;gebend; dies gilt nach der ganz &#252;berwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung auch f&#252;r die Frage, ob die Abschiebung des Ausl&#228;nders ausgesetzt ist (vgl. OVG NW, Beschl. v. 11.07.2012 &#8211; 18 B 562/12 &#8211;, juris, RdNr. 16; OVG BBg, Beschl. v. 23.08.2011 &#8211; OVG 3 S 87.11 &#8211;, juris, RdNr. 3; HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010 &#8211; 4 Bs 220/10 &#8211;, juris, RdNr. 12 ff.; S&#228;chsOVG, Urt. v. 16.10.2008 &#8211; 3 94/08 &#8211;, juris, RdNr. 29; a.A. nur: VGH BW, Beschl. v. 05.03.2008 &#8211; 11 S 378/08 &#8211;, juris, RdNr. 11, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt). Bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung oder Verl&#228;ngerung eines Aufenthaltstitels gerichtet sind, ist grunds&#228;tzlich, d.h. soweit sich nicht ausnahmsweise aus dem anzuwendenden Recht ein anderer Zeitpunkt ergibt, auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten m&#252;ndlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, wenn zu beurteilen ist, ob schon aus Rechtsgr&#252;nden der Aufenthaltstitel erteilt werden muss oder nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.12.2014 &#8211; BVerwG 1 B 21.14 &#8211;, juris, RdNr. 6). Ein nach materiellem Recht abweichender Beurteilungszeitpunkt l&#228;sst sich &#167; 39 Nr. 5 AufenthV nicht entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen: HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O., RdNr. 13, m.w.N.). Der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung scheidet auch nicht deshalb als der Ma&#223;gebliche aus, weil es die Ausl&#228;nderbeh&#246;rden dann in der Hand h&#228;tten, durch eine verz&#246;gerte Entscheidung &#252;ber die Verl&#228;ngerung einer &#8211; regelm&#228;&#223;ig befristeten &#8211; Duldung die Voraussetzungen zu beseitigen, unter denen von der Durchf&#252;hrung des Visumverfahrens abgesehen werden kann. Einem derartigen Missbrauch k&#246;nnte dadurch entgegengetreten werden, dass man in einem derartigen Fall einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verl&#228;ngerung der Duldung gen&#252;gen lie&#223;e (HambOVG, Beschl. v. 16.11.2010, a.a.O., RdNr. 14).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>2. Die Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher oder tats&#228;chlicher Unm&#246;glichkeit der Abschiebung im Sinne von &#167; 60a Abs. 2 AufenthG scheidet aus. Es sind &#8211; wie oben bereits ausgef&#252;hrt &#8211; insbesondere keine besonderen Umst&#228;nde vorgetragen, die eine vor&#252;bergehende Trennung des Antragstellers von seiner Ehefrau als unzumutbar erscheinen lassen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>B. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167;&#167; 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (&#167; 152 Abs. 1 VwGO, &#167;&#167; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
}