List view for cases

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Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin in den Androhungen der Zwangsgelder nicht vollst&#228;ndig darauf hingewiesen, unter welchen Vorrausetzungen und durch welche Stelle eine Ersatzzwangshaft erfolgen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>In der ersten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 17.01.2017 weist sie lediglich darauf hin, dass die Anordnung einer Ersatzzwangshaft zul&#228;ssig sei. Welche Stelle unter welchen Vorrausetzungen eine Ersatzzwangshaft anordnen kann, ist dem Hinweis nicht zu entnehmen. Er ist nicht geeignet, die mit der in &#167; 57 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA normierten Hinweispflicht beabsichtigten Warnfunktion zu erf&#252;llen. Denn dem Hinweis kann nicht entnommen werden, dass die Ersatzzwangshaft angeordnete werden kann, wenn das Zwangsgeld uneinbringlich ist. Dieser Hinweis soll insbesondere einem verm&#246;genslosen Adressaten der Zwangsgeldandrohung rechtzeitig vor Augen f&#252;hren, welche Folgen es haben kann, wenn er der beh&#246;rdlich angeordneten Pflicht, f&#252;r deren Nichtbefolgung das Zwangsgeld angedroht wird, keine Folge leistet.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>In den weiteren Zwangsgeldandrohungen mit den Bescheiden vom 14.02.2017, 16.11.2017, 12.03.2018, 17.05.2018 und 16.07.2018 hat sie die Antragstellerin zwar darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsbeh&#246;rde, sofern das Zwangsgeld uneinbringlich ist, Ersatzzwangshaft beantragen kann. Aber auch dieser Hinweis wird der mit der gesetzlich angeordneten Hinweispflicht verfolgten Warnfunktion nicht gerecht. Denn damit hat die Antragstellerin keinen Hinweis auf die M&#246;glichkeit der Anordnung einer Ersatzzwangshaft gegeben. Die Ank&#252;ndigung, im Falle der Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder beim Verwaltungsgericht zu beantragen, bekundet nur die &#8211; bedingte &#8211; beh&#246;rdliche Absicht, einen Antrag auf gerichtliche Anordnung von Ersatzzwangshaft zu stellen. Das ist nicht deckungsgleich mit der gebotenen Belehrung dar&#252;ber, dass das Verwaltungsgericht (unter den Voraussetzungen eines Antrages der Beh&#246;rde und der Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder) die M&#246;glichkeit der Festsetzung einer Ersatzzwangshaft hat (vgl. OVG NRW, B. v. 02.04.2009 &#8211; 20 E 210/09 -, juris, Rdnr. 2). Der von der Beh&#246;rde geforderte Hinweis kann nur dann in ausreichender Weise seine Warnfunktion erf&#252;llen, wenn dem Betroffen unmissverst&#228;ndlich deutlich gemacht wird, dass Verwaltungsgericht Ersatzzwangshaft anordnen kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>Auch begegnet die Auffassung der Antragstellerin, die festgesetzten Zwangsgelder seien uneinbringlich, ernstlichen Bedenken, so dass wegen des mit der Ersatzzwangshaft verbunden Eingriffs in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gesch&#252;tzte pers&#246;nliche Freiheit der Antragsgegnerin die von der Antragstellerin beantragte Anordnung nicht gerechtfertigt ist. Denn die Antragstellerin hat vor der Beantragung keinen Betreibungsversuch der festgesetzten Zwangsgelder unternommen. Sie h&#228;lt ihn nur f&#252;r aussichtslos. Es ist ihr zwar einzur&#228;umen, dass die Aussichten f&#252;r eine erfolgreiche Betreibung bei der Antragsgegnerin als gering erscheinen. Aber es steht ihm Zeitpunkt der Beantragung und der gerichtlichen Entscheidung nicht fest, dass die Zwangsgelder uneinbringlich sind. Denn die Antragstellerin st&#252;tzt ihre Auffassung der fehlenden Einbringlichkeit der Zwangsgelder auf die Er&#246;ffnung des Insolvenzverfahrens &#252;ber das Verm&#246;gen der Antragsgegner mit dem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 17.06.2016 und der Aufstellung des Verzeichnisses des Verm&#246;gens der Antragstellerin vom 18.09.2014. Hieraus ergibt sich unter zeitlichen Gesichtspunkten kein aktuelles Bild &#252;ber die f&#252;r die Einbringlichkeit der Zwangsgelder wesentlichen wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen der Antragsgegnerin (vgl. OVG NRW, B. v. 02.04.2009 &#8211; a.a.O., Rdnr. 3). Denn es ist nicht g&#228;nzlich ausgeschlossen, dass sich die Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse der Antragsgegnerin zwischenzeitlich gebessert haben und die Antragstellerin die festgesetzten Zwangsgelder beitreiben kann.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>Dessen ungeachtet und selbst&#228;ndig tragend ist die von der Antragstellerin beantragte Ersatzzwangshaft auch unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Unter Ber&#252;cksichtigung der Anforderungen des &#167; 57 SOG LSA steht die Anordnung der Ersatzzwangshaft im pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen des Verwaltungsgerichts, das insbesondere den Grundsatz der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit zu wahren und die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des Pflichtigen zu ber&#252;cksichtigen hat.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>Das Gericht darf im Rahmen seines Ermessens Ersatzzwangshaft nur dann anordnen, wenn sie in Abw&#228;gung aller im Einzelfall pr&#228;genden Umst&#228;nde verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig ist. In diesem Rahmen sind auch die pers&#246;nlichen Umst&#228;nde des Vollstreckungsschuldners umfassend zu ber&#252;cksichtigen. Hierbei muss zwischen dem Interesse der Beh&#246;rden an einer Durchsetzung des festgesetzten Zwangsgeldes im Rahmen einer Ersatzzwangshaft als Beugemittel und den privaten Interessen des Betroffenen durch die Beh&#246;rde umfassend abgewogen werden. Denn die Ersatzzwangshaft greift massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gew&#228;hrleistete pers&#246;nliche Freiheit ein und darf daher als subsidi&#228;res Beugemittel nur das letzte Mittel des Staates zur Durchsetzung eines vollstreckbaren Anspruchs sein (OVG LSA, B. v. 25.08.2003 &#8211; 2 O 304/03 -, juris, Rdnr. 5 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 13.03.2004 &#8211; 10 E 168/04 -, juris, Rdnr. 6 f.; VG Magdeburg, B. v. 23.02.2005 &#8211; 1 D 583/04 MD -, S. 5 d. BA. je m. w. N.). Aus diesem Grunde ist trotz eingetretener Unanfechtbarkeit der zu Grunde liegenden Zwangsgeldfestsetzung und auch des Grundverwaltungsaktes die Ersatzzwangshaft unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, wenn der angestrebte Erfolg durch ein anderes, weniger einschneidendes Zwangsmittel wie z. B. die Ersatzvornahme (OVG LSA, B. v. 25.08.2003, a. a. O.) oder eine andere beh&#246;rdliche Ma&#223;nahme erreicht werden kann (vgl. hierzu auch: VG Augsburg, B. v. 06.02.2012 &#8211; Au 3 V 11.1724 -,, Rdnr. 11 ff.).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>In Anwendung dieser Grunds&#228;tze liegen die Voraussetzungen f&#252;r die Anordnung einer Ersatzzwangshaft bez&#252;glich der Antragsgegnerin nicht vor. Ma&#223;geblich bez&#252;glich der Frage, ob der Antragstellerin weniger einschneidende Ma&#223;nahmen als die Anwendung von Verwaltungszwang zur Verf&#252;gung stehen, n&#228;mlich im Hinblick darauf, welche rechtlichen M&#246;glichkeiten unterhalb der Ersatzzwangshaft die Antragstellerin noch ergreifen kann, sind die Regelungen des HundeG LSA selbst. Dabei ist zu pr&#252;fen, was mit der Grundverf&#252;gung erreicht werden soll. Das &#8222;angestrebte Ziel&#8220; ist darauf gerichtet, den von dem HundeG LSA geforderten Abschluss einer Versicherung f&#252;r den gehaltenen Hund zu erreichen. Daran gemessen besteht das Ziel der Verf&#252;gung der Antragstellerin gegen&#252;ber der Antragsgegnerin darin, einen Zustand zu beenden, in dem die Antragsgegnerin einen Hund unter Bedingungen h&#228;lt, die den gesetzlichen Anforderungen des HundeG LSA nicht entsprechen. Dieses Ziel der Schaffung gesetzeskonformer Haltungsbedingungen kann die Antragstellerin aber bereits dadurch erreichen, dass sie gest&#252;tzt auf &#167; 14 HundeG LSA die Haltung des Hundes der Antragsgegnerin untersagt und, soweit erforderlich, anordnet, dass der Antragsgegnerin der Hund weggenommen und an eine geeignete Person oder Stelle &#252;bergeben wird.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>Die zust&#228;ndige Beh&#246;rde kann die Haltung des Hundes insbesondere dann untersagen (und ggf. seine Wegnahme anordnen), wenn sie den Hundehalter bereits mehrfach auf nach dem HundeG LSA bestehende Pflichten hingewiesen hat, ohne dass das zur Einhaltung der jeweiligen gesetzlichen Pflicht durch den Hundehalter gef&#252;hrt hat. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin mehrfach auf ihre Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung f&#252;r den Hund hingewiesen. Bereits das Formular zur Anmeldung des Hundes enthielt einen solchen Hinweis. Im Schreiben vom 13.04.2016 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Vorlage einer Bescheinigung &#252;ber das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf. Mit Bescheid vom 17.01.2017 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Vorlage eines Nachweises &#252;ber das Bestehen der Versicherung bis zum 30.01.2017 auf. Weil die Antragsgegnerin auch bis dahin keinen Nachweis vorgelegt hat, setzte die Antragstellerin mit Bescheid vom 14.02.2017 das im Bescheid vom 17.01.2017 angedrohte Zwangsgeld fest. Im Bescheid vom 14.02.2017 sowie in den weiteren Zwangsgeldfestsetzungsbescheiden wies die Antragstellerin die Antragsgegnerin nochmals auf ihre Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung f&#252;r den Hund hin.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>Der gegenteiligen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, wonach eine Ersatzzwangshaft zur Durchsetzung einer beh&#246;rdlich angeordneten und vollziehbaren Verpflichtung zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung f&#252;r einen Hund angeordnet werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Vollstreckungsschuldnerin in der Lage ist, die mit dem Abschluss einer Versicherung verbundenen Beitr&#228;ge zu entrichten (OVG LSA, B. v. 11.10.2016 &#8211; 3 O 172/16 -, juris), vermag das beschlie&#223;ende Gericht nicht zu folgen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>Wie das Oberverwaltungsgericht selbst einr&#228;umt, greift die Ersatzzwangshaft massiv in die durch Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 GG gew&#228;hrleistet pers&#246;nliche Freiheit ein. Bei der Pr&#252;fung der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit der Mittel muss dieser schwere Eingriff in die pers&#246;nliche Freiheit auch geeignet und erforderlich zur Erreichung des Ziels sein, dass die Beh&#246;rde mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt gerade erreichen will. Die Verpflichtung zum Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung f&#252;r einen Hund erf&#252;llt keinen Selbstzweck, sondern dient dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ziel, die Allgemeinheit vor der Haltung von nicht versicherten Hunden zu sch&#252;tzen. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Beh&#246;rde etwas anderes anstrebt, als dieses vom Gesetzgeber verfolgte Ziel. Und dieses Ziel kann die Beh&#246;rde auf eine andere zumindest gleich geeignete, und jedenfalls gegen&#252;ber der Ersatzzwangshaft weniger belastende Weise erreichen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>Die Untersagung der weiteren Haltung eines Hundes greift zwar in die durch Art. 14 GG gesch&#252;tzte Eigentumsfreiheit des Betroffenen ein. Dieser Eingriff wiegt aber weniger schwer als der Eingriff in seine pers&#246;nliche Freiheit durch eine Ersatzzwangshaft. Auch muss die Untersagung der weiteren Hundehaltung nicht zwingend die Sicherstellung und anschlie&#223;ende f&#252;r den Betroffenen kostenpflichtige Verwahrung des Hundes zur Folge haben. Der Betroffene kann vor der Sicherstellung die Haltung des Hundes (und ggf. auch das Eigentum am Hund) auf einen anderen &#252;bertragen und die Kosten der Verwahrung des Hundes abwehren. Aber selbst dann, wenn der Betroffene die Kosten der Verwahrung f&#252;r seinen Hund zu entrichten hat, w&#252;rde diese Kostenbelastung lediglich in seine durch Art 2 Abs. 1 GG gesch&#252;tzte Handlungsfreiheit eingreifen und wiegt weniger schwer als der Eingriff ein spezielleres Grundrecht wie vorliegend der durch Art 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 gesch&#252;tzten pers&#246;nlichen Freiheit, der nicht ohne Grund unter dem Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG steht. Dar&#252;ber hinaus kann der Betroffene durch die Vorlage eines Nachweises der Versicherung die Sicherstellung des Hundes abwenden bzw. nach Vorlage eines Nachweises der Versicherung die Wiedergestattung der Hundehaltung und die R&#252;ckgabe seines Hundes aus der Verwahrung verlangen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>Auch sind bei der Frage, ob die Ersatzzwangshaft zum Schutz der Allgemeinheit vor der Haltung von nicht versicherten Hunden gerechtfertigt ist, nicht die Kosten einer m&#246;glichen Verwahrung des Hundes mit den Kosten f&#252;r die Versicherung abzuw&#228;gen (so aber OVG LSA, B. v. 11.10.2016 &#8211; a. a. O., Rdnr. 7 a. E.). Eine solche Abw&#228;gung stellte sich allenfalls bei der Frage, ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Versicherungsnachweises oder die Untersagung der weiteren Haltung eines nicht versicherten Hundes das mildere Mittel ist. Bei der vorliegend entscheidungserheblichen Frage, ob es gegen&#252;ber der beantragten Ersatzzwangshaft ein milderes Mittel zur Erreichung des vom Gesetzgeber verfolgten Zieles gibt, die Allgemeinheit vor der Haltung nicht versicherter Hunde zu sch&#252;tzen, kommt es auf das Verh&#228;ltnis der H&#246;he der Beitr&#228;ge f&#252;r die Versicherung eines Hundes zur H&#246;he der Kosten f&#252;r seine Verwahrung ebenso wenig an, wie auf das Verh&#228;ltnis der Versicherungskosten zur H&#246;he der bereits festgesetzten Zwangsgelder.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>Die Streitwertentscheidung folgt aus den &#167;&#167; 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht bemisst das Interesse der Antragstellerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit der H&#246;he der festgesetzten Zwangsgelder.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p></p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<br>\n</div>\n"
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