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    "file_number": "I-3 Wx 54/16",
    "date": "2016-03-30",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:17:41Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0330.I3WX54.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen.</p>\n<p>Au&#223;ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.</p>\n<p><span style=\"text-decoration:underline\">Gesch&#228;ftswert:</span> 5.000,-- &#8364;.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 2015 gegr&#252;ndet. Zur notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erschien nur einer der insgesamt vier Gesellschafter, der daher bei der Errichtung der Gesellschaft nicht nur im eigenen Namen, sondern zugleich auch namens und in Vollmacht seiner drei Mitgesellschafter handelte. Der beurkundende Notar &#252;berzeugte sich durch Einsicht in die rechtsgesch&#228;ftliche Vollmachtsurkunde von der ordnungsgem&#228;&#223;en Bevollm&#228;chtigung des Gr&#252;ndungsgesellschafters und stellte hier&#252;ber eine Bescheinigung aus. Die Vertretungsbefugnis umfasste auch die Anmeldung der neu errichteten Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister. Den erforderlichen Antrag stellte der Gr&#252;ndungsgesellschafter ebenfalls noch am 21. Dezember 2015 beim Amtsgericht &#8211;Registergericht &#8211; in D&#252;sseldorf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Zwischenverf&#252;gung vom 11. Februar 2016 hat das Registergericht die Beteiligte dahingehend beschieden, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden k&#246;nne, da die ordnungsgem&#228;&#223;e Bevollm&#228;chtigung des Gr&#252;ndungsgesellschafters durch die weiteren Gesellschafter nicht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde nachgewiesen worden sei. Die stattdessen vorgelegte Bescheinigung des beurkundenden Notars, in der dieser best&#228;tigte, dass er sich von der ordnungsgem&#228;&#223;en Bevollm&#228;chtigung aufgrund Einsicht in die zugrundeliegende Vollmachtsurkunde &#252;berzeugt hatte, reiche insoweit als Nachweis nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde vom 16. Februar 2016 gewandt, mit der sie ihr Ziel der antragsgem&#228;&#223;en Eintragung in das Handelsregister unver&#228;ndert weiterverfolgt hat. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Eingang der Akten beim Beschwerdegericht hat die Beteiligte das vom Registergericht gesehene Eintragungshindernis beseitigt, indem sie die Vollmachtsurkunde zum Nachweis der Vertretungsberechtigung des Gr&#252;ndungsgesellschafters nachgereicht hat. Auf den Hinweis des Senats, dass mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde Erledigung eingetreten sein d&#252;rfte, hat die Beteiligte das Beschwerdeverfahren f&#252;r erledigt erkl&#228;rt und beantragt, die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#220;ber die gem&#228;&#223; &#167;&#167; 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthafte und nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 59 Abs. 2, 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG auch im &#220;brigen zul&#228;ssige Beschwerde der Beteiligten vom 16. Februar 2016 gegen die Zwischenverf&#252;gung des Registergerichts vom 11. Februar 2016 war in der Sache nicht mehr zu entscheiden, nachdem die Beteiligte das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt hat. Zu entscheiden war daher nur noch &#252;ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das f&#252;hrte zu dem Ergebnis, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist. Im &#220;brigen war der Antrag, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Staatskasse aufzuerlegen, zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 83 Abs. 2 Alt. 1 FamFG richtet sich die Kostenentscheidung in F&#228;llen, in denen sich das Verfahren auf andere Weise als durch Vergleich erledigt hat, auch dann, wenn die Erledigung &#8211; wie hier &#8211; erst w&#228;hrend des Beschwerdeverfahrens eingetreten ist, nicht nach &#167; 84 FamFG, sondern ist nach Ma&#223;gabe des &#167; 81 FamFG vorzunehmen (vgl. Keidel-Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, &#167; 84 FamFG Rn. 28 m.w.N.). &#167; 81 FamFG er&#246;ffnet dem Beschwerdegericht die M&#246;glichkeit, die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dabei kann das Beschwerdegericht gem&#228;&#223; &#167; 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in seiner Kostenentscheidung auch anordnen, dass von der Erhebung der Gerichtskosten (ganz oder teilweise) abzusehen ist. Eine solche Anordnung kommt nach der Gesetzesbegr&#252;ndung regelm&#228;&#223;ig dann in Betracht, &#8222;wenn es nach dem Verlauf oder dem Ausgang des Verfahrens unbillig erscheint, den Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten&#8220; (vgl. den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG-Reformgesetz] vom 7. September 2007, BT-Drs. 16/6308, S. 215). Das ist vorliegend der Fall, da die angefochtene Zwischenverf&#252;gung des Registergerichts im Beschwerdeverfahren aller Voraussicht nach keinen Bestand gehabt h&#228;tte und anderweitige Billigkeitsgesichtspunkte, die in die zu treffende Ermessensentscheidung h&#228;tten einflie&#223;en k&#246;nnen, nicht ersichtlich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat dem Eintragungsantrag der Beteiligten zu Unrecht mit der Begr&#252;ndung nicht entsprochen, die rechtsgesch&#228;ftliche Vertretungsbefugnis des Gr&#252;ndungsgesellschafters sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; nachgewiesen worden. Zwar hat die Beteiligte ihrem Eintragungsantrag die entsprechende Vollmachtsurkunde der &#252;brigen Gesellschafter nicht beigef&#252;gt. Das war indessen entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsansicht auch nicht erforderlich. Vielmehr war die vom beurkundenden Notar ausgestellte Bescheinigung &#252;ber die Bevollm&#228;chtigung des Gr&#252;ndungsgesellschafters gem&#228;&#223; &#167; 21 Abs. 3 BNotO insoweit ausreichend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Neufassung des &#167; 21 BNotO in Art. 3 des Gesetzes zur &#220;bertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (vgl. BGBl. I 2013, S. 1800) hat der Gesetzgeber die zuvor geltende Rechtslage, wonach eine notarielle Bescheinigung gem&#228;&#223; &#167; 21 BNotO nur dann als Nachweis einer Vertretungsberechtigung gen&#252;gte, wenn diese sich aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem &#228;hnlichen Register ergab, auf die F&#228;lle des Nachweises rechtsgesch&#228;ftlicher Vertretungsberechtigungen auszudehnen beabsichtigt. Das ist der Gesetzesbegr&#252;ndung eindeutig zu entnehmen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;F&#252;r Vertretungsberechtigungen, die sich aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem &#228;hnlichen Register ergeben, kann dagegen eine notarielle Bescheinigung nach &#167; 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesnotarordnung (BnotO) ausgestellt werden, die die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts hat. Diese Bescheinigung gen&#252;gt bei Eintragungen im Grundbuch als Nachweis der Befugnis zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftung (&#167; 32 Absatz 1 der Grundbuchordnung &#8211; GBO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den Gesetzentwurf wird die M&#246;glichkeit geschaffen, auch Vollmachten durch eine notarielle Bescheinigung nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">[&#8230;].</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzentwurf sieht eine Zulassung notarieller Vollmachtsbescheinigungen f&#252;r Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister sowie &#252;ber den Verweis in &#167; 5 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) f&#252;r Eintragungen in das Partnerschaftsregister vor&#8220; (vgl. BT-Drs. 17/1469, S. 14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Dementsprechend hat etwa das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen f&#252;r den Bereich der Eintragungen in das Grundbuch bereits entschieden, dass gem&#228;&#223; &#167; 34 GBO auch die rechtsgesch&#228;ftliche Vertretungsmacht durch eine notarielle Bescheinigung gem&#228;&#223; &#167; 21 Abs. 3 BnotO nachgewiesen kann, weil die mit Unterschrift und Siegel des Notars versehene Bescheinigung einer rechtsgesch&#228;ftlich erteilten Vertretungsmacht den erforderlichen Vertretungsnachweis ebenso erbringt wie die Bescheinigung einer sich aus einem Register ergebenden Vertretungsberechtigung (vgl. OLG Bremen NJW-RR 2014, 136). Dieser Ansicht folgt zudem auch Lerch, der &#8211; anders als das Registergericht meint &#8211; keineswegs fordert, dass die rechtsgesch&#228;ftliche Erteilung einer Vertretungsberechtigung stets durch Vorlage der entsprechenden Vollmacht zu belegen ist, sondern gerade umgekehrt ebenso wie das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ausf&#252;hrt, dass eine durch Rechtsgesch&#228;ft erteilte Vertretungsmacht beim Grundbuchamt auch durch eine vom Notar ausgestellte Bescheinigung nachgewiesen werden kann (vgl. Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Auflage 2016, &#167; 12 BeurkG Rn. 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes gilt indessen auch f&#252;r Eintragungen in das Handelsregister, da &#167; 12 Abs. 1 Satz 3 HGB in der aufgrund des Gesetzes zur &#220;bertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 seit dem 1. September 2013 g&#252;ltigen Fassung ausdr&#252;cklich bestimmt, dass anstelle der Vollmachtsurkunde auch die Bescheinigung eines Notars nach &#167; 21 Abs. 3 BNotO zum Nachweis des Bestehens rechtsgesch&#228;ftlicher Vertretungsmacht eingereicht werden kann (so auch R&#246;hricht / Graf von Westphalen / Haas &#8211; Ries, Handelsgesetzbuch, 4. Auflage 2014, &#167; 12 HGB Rn. 10a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht entgegen der vom Amtsgericht ge&#228;u&#223;erten Rechtsansicht &#167; 12 BeurkG schon deshalb nicht entgegen, weil darin nicht die Voraussetzungen f&#252;r eine Eintragung im Handelsregister, sondern lediglich bestimmte Pflichten des Notars geregelt werden. Zudem ist &#167; 12 BeurkG &#8211; worauf die Beteiligte mit Recht hingewiesen hat &#8211; als Sollvorschrift ausgestaltet, so dass sich etwaige Verst&#246;&#223;e nicht auf die Wirksamkeit einer Beurkundung auswirken k&#246;nnen. Dann aber hat es auch keinerlei Auswirkungen auf die Voraussetzungen f&#252;r eine Eintragung in das Handelsregister, wie sie in &#167; 12 HGB geregelt worden sind, wenn ein beurkundender Notar seiner Niederschrift entgegen &#167; 12 Satz 1 BeurkG die ihm zu Nachweis des Bestehens einer rechtsgesch&#228;ftlichen Vertretungsmacht vorgelegte Vollmacht nicht in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beif&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beteiligten waren hingegen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, da das Gesetz eine solche Kostenfolge nicht vorsieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar k&#246;nnen die Kosten des Verfahrens gem&#228;&#223; &#167; 81 Abs. 1 und 2 FamFG unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden. Die Staatskasse ist jedoch nicht Beteiligter des Verfahrens (&#167; 7 FamFG; vgl. Keidel-Zimmermann, a.a.O., &#167; 81 FamFG Rn. 73).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus er&#246;ffnet &#167; 81 Abs. 4 FamFG zwar die M&#246;glichkeit, auch einem Dritten, d.h. einem nicht am Verfahren Beteiligten, unter bestimmten Voraussetzungen Kosten aufzuerlegen. Aus der f&#252;r bestimmte Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffenen ausdr&#252;cklichen Regelung zur Tragung der Kosten durch die Staatskasse in &#167; 307 oder &#167; 337 FamFG folgt jedoch, dass in den nicht geregelten Bereichen eine Kostenerstattung durch die Staatskasse generell nicht m&#246;glich sein soll. Denn eine Kostenerstattung ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit&#8211; anders als im Zivilprozess &#8211; keineswegs die Regel. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich &#8211; wie hier &#8211; um ein Verfahren handelt, an dem nicht mehr als eine Person beteiligt ist (vgl. Keidel-Zimmermann, a.a.O., &#167; 81 FamFG Rn. 28). Dass der Gesetzgeber mit &#167; 81 Abs. 4 FamFG unter den dortigen Voraussetzungen eine allgemeine Erstattungsvorschrift zulasten der Staatskasse einf&#252;hren wollte, ist nicht ersichtlich. Eine ungewollte Regelungsl&#252;cke, die durch eine analoge Anwendung von &#167; 81 Abs. 1 oder Abs. 4 FamFG geschlossen werden m&#252;sste, liegt deshalb nicht vor. (vgl. OLG M&#252;nchen, Beschluss vom 6. Juni 2013, Az.: 34 Wx 360/12; OLG Zweibr&#252;cken, Beschluss vom 11. November 2013, Az. 3 W 35/12, jeweils zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anlass f&#252;r die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167; 70 Abs. 2 S. 1 FamFG besteht nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in &#167; 86 Abs. 3 Buchst. GNotKG.</p>\n      "
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