List view for cases

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    "file_number": "ErmRi Gs 1/16",
    "date": "2016-03-29",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:17:42Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0329.ERMRI.GS1.16.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Entsch&#228;digung des Netzbetreibers f&#252;r die &#220;berwachung der Telekommunikation an dem Mobiltelefon mit der IMEI Nr. &#8230; wird auf 155,00 Euro festgesetzt.</p>\n<p>Der weitergehende Antrag des Netzbetreibers wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Das Verfahren ist geb&#252;hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G&#160;r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts hat mit Beschluss vom 12. April 2012 die &#220;berwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation an dem Mobiltelefon mit der IMEI Nr. &#8230; f&#252;r die Dauer von einem Monat angeordnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Mobilfunkanschluss war eine SIM-Karte zugeordnet, mit der sowohl das GSM-Netz f&#252;r Sprachtelefonie und SMS als auch das Breitbandnetz (UMTS) mit Internetzugang genutzt werden konnten. Bei der &#220;berwachung fielen Inhalts- und Verkehrsdaten ausschlie&#223;lich im GSM-Netz an. Die Inhaltsdaten wurden von dem Netzbetreiber &#252;ber eine schmalbandige Datenleitung ausgeleitet. Die zugeh&#246;rigen Verkehrsdaten wurden allerdings &#252;ber die breitbandige Datenleitung ausgeleitet, die von dem Netzbetreiber f&#252;r die Ausleitung von - hier nicht angefallenen - Daten aus dem Breitbandnetz bereitgehalten wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Netzbetreiber hat vor diesem Hintergrund folgende Entsch&#228;digungspositionen nach Anlage 3 zu &#167; 23 Abs. 1 JVEG (in der bis zum 31. Juli 2013 g&#252;ltigen Fassung) geltend gemacht:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Nr. 100&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Umsetzung der Anordnung zur &#220;berwachung der&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160; 80,00 Euro</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Telekommunikation (mit 20 % Erm&#228;&#223;igung nach</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Abs. 2 der Vorbemerkung)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Nr. 113&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Leitungskosten (hohe &#220;bertragungsgeschwindigkeit)&#160;&#160; 200,00 Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Grundentsch&#228;digung von 80,00 Euro nach Nr. 100 ist nicht im Streit. Da keine im Breitbandnetz angefallenen Inhalts- und Verkehrsdaten ausgeleitet wurden, hat das Landeskriminalamt jedoch bei den Leitungskosten nur 75,00 Euro nach Nr.&#160;104 f&#252;r gerechtfertigt erachtet und insgesamt 155,00 Euro angewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Netzbetreiber hat gem&#228;&#223; &#167; 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die gerichtliche Festsetzung der Entsch&#228;digung beantragt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entsch&#228;digung des Netzbetreibers f&#252;r die &#220;berwachung der Telekommunikation an dem Mobiltelefon mit der IMEI Nr. &#8230; wird auf 155,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Forderung des Netzbetreibers ist nicht gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Heranziehung des Netzbetreibers im Jahr 2012 erfolgte, richtet sich die Berechnung der Entsch&#228;digung nach den Bestimmungen des JVEG in der bis zum 31. Juli 2013 g&#252;ltigen Fassung (&#167; 24 Satz 1 JVEG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Netzbetreiber kann vorliegend neben der Grundentsch&#228;digung von 80,00 Euro (Nr. 100 der Anlage 3 zu &#167; 23 Abs. 1 JVEG a.F. i.V.m. Abs. 2 der Vorbemerkung) nur Leitungskosten in H&#246;he von 75,00 Euro (Nr. 104 der Anlage 3 zu &#167; 23 Abs. 1 JVEG a.F.) beanspruchen, n&#228;mlich f&#252;r die schmalbandige Ausleitung der im GSM-Netz angefallenen Inhaltsdaten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar weist die breitbandige Datenleitung, die f&#252;r die Ausleitung des UMTS-Datenverkehrs bereitgestellt wurde, die in Nr.&#160;113 der Anlage 3 zu &#167; 23 Abs. 1 JVEG a.F. vorausgesetzte hohe &#220;bertragungsgeschwindigkeit auf. Soweit diese Vorschrift in Klammern den Begriff &#8222;DSL&#8220; anf&#252;hrt, handelt es sich nur um die beispielhafte Nennung einer Technik mit hoher &#220;bertragungsgeschwindigkeit (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 95).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt jedoch insoweit an der weiteren Voraussetzung, dass Leitungskosten nur erstattet werden, wenn die betreffende Leitung innerhalb des &#220;berwachungszeitraums mindestens einmal zur &#220;bermittlung &#252;berwachter Telekommunikation an die Strafverfolgungsbeh&#246;rde genutzt worden ist (Nr. 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu &#167;&#160;23 Abs. 1 JVEG a.F.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Regelung war im Rahmen des Gesetzes zur Neuordnung der Entsch&#228;digung von Telekommunikationsunternehmen f&#252;r die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung (TKEntschNeuOG) auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (BT-Drucksache 16/12120) mit Wirkung zum 1. Juli 2009 beschlossen worden, nachdem der Bundesrat Bedenken gegen die H&#246;he der Entsch&#228;digungen, die in dem Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen vorgesehen waren (BT-Drucksache 16/7103), ge&#228;u&#223;ert hatte. Zweck der Regelung ist die Eind&#228;mmung der von der Staatskasse zu tragenden Kosten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Nr. 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu &#167;&#160;23 Abs. 1 JVEG a.F. ist bei den Leitungskosten nicht auf das Bereitstellen von Datenleitungen abzustellen, sondern auf die tats&#228;chliche Ausleitung von Daten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei wird der vorausgesetzte Erfolg der &#8222;betreffenden Leitung&#8220; zugeordnet. Aufgrund dieser spezifischen Zuordnung vermag der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts nicht der Auffassung zu folgen, wonach allein die Art des &#252;berwachten Anschlusses ma&#223;geblich sein soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. Juni 2013, III-3 Ws 145/13, n.v.; OLG Saarbr&#252;cken, Beschluss vom 25. Februar 2014, 1&#160;Ws 121/13, n.v.; OLG K&#246;ln, Beschluss vom 19. Oktober 2015, III-2 Ws 411/15, bei juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Entsch&#228;digung der Leitungskosten ist nach der gesetzlichen Regelung gerade nicht die Art des &#252;berwachten Anschlusses, sondern die Art der &#8222;betreffenden Leitung&#8220;, die f&#252;r die Ausleitung der Daten verwendet worden ist. Bei der &#220;berwachung eines Mobilfunkanschlusses kann die Bereitstellung mehrerer Leitungen erforderlich sein. Die Entsch&#228;digung richtet sich dann einheitlich nach der h&#246;herwertigen Leitung, wenn auch &#252;ber diese Leitung Daten ausgeleitet wurden und dieser &#220;bermittlungsweg erforderlich war. Diese am Gebot der Wirtschaftlichkeit orientierte Bewertung, die dem Willen des Gesetzgebers entspricht, hat nunmehr in Abs. 3 der Vorbemerkung 1 zu Abschnitt 1 der Anlage 3 zu &#167;&#160;23 Abs. 1 JVEG n.F. ausdr&#252;cklich Niederschlag gefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wird - wie hier - ein Mobilfunkanschluss &#252;berwacht, mit dem sowohl das GSM-Netz f&#252;r Sprachtelefonie und SMS als auch das Breitbandnetz (UMTS) mit Internetzugang genutzt werden k&#246;nnen, gen&#252;gt f&#252;r die Ausleitung der Inhalts- und Verkehrsdaten aus dem GSM-Netz eine schmalbandige Datenleitung. Lediglich f&#252;r die Ausleitung der Inhalts- und Verkehrsdaten, die im Breitbandnetz angefallen sind, ist eine breitbandige Datenleitung erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend sind keine Inhalts- und Verkehrsdaten im Breitbandnetz angefallen. Der Netzbetreiber hat die breitbandige Datenleitung lediglich benutzt, um die im GSM-Netz generierten Verkehrsdaten auszuleiten. Technisch notwendig war dieser &#220;bermittlungsweg bei den geringen Datenmengen nicht. Es entspricht nicht Sinn und Zweck des in Nr. 104 Abs. 2 der Anlage 3 zu &#167;&#160;23 Abs. 1 JVEG a.F. verankerten Erfolgsbezuges, eine solche Umlenkung mit der deutlich h&#246;heren Entsch&#228;digung nach Nr. 113 der Anlage 3 zu &#167;&#160;23 Abs. 1 JVEG a.F. zu honorieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon stellt die &#220;bermittlung von Verkehrsdaten keine &#8222;&#220;bermittlung &#252;berwachter Telekommunikation&#8220; im Sinne dieser Regelung dar. Der erforderliche Erfolg bezieht sich auf die &#220;bermittlung von Telekommunikationsinhalten. Die Verkehrsdaten (&#167; 96 TKG, &#167; 7 TK&#220;V) werden bei der Telekommunikation automatisch erhoben und sind hiervon schon begrifflich zu unterscheiden (vgl. auch &#167; 3 Nr. 22 und Nr. 30 TKG). Verkehrsdaten (Nummer oder Kennung der beteiligten Anschl&#252;sse, Beginn und Ende Verbindung nach Datum und Uhrzeit, Angaben zum Standort bei nicht ortsgebundener Nutzung, Dienstmerkmale etc.) sind technische Informationen, die bei der Telekommunikation anfallen, und nicht der Telekommunikationsvorgang selbst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 4 Abs. 8 JVEG ist das Verfahren geb&#252;hrenfrei. Kosten werden nicht erstattet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss ist unanfechtbar. Denn Beschwerdegericht w&#228;re als n&#228;chsth&#246;heres Gericht der Bundesgerichtshof (&#167; 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG). An diesen findet eine Beschwerde jedoch nicht statt (&#167; 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Vorliegend handelt es sich nicht um einen der in &#167; 304 Abs. 5 StPO bezeichneten F&#228;lle, in denen gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters nach &#167; 120 Abs. 3 Satz 2 GVG die Beschwerde zu einem Strafsenat des Oberlandesgerichts er&#246;ffnet ist.</p>\n      "
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