List view for cases

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    "slug": "sg-koln-2016-03-18-s-18-u-419-13",
    "court": {
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        "name": "Sozialgericht Köln",
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        "jurisdiction": "Sozialgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "S 18 U 419 / 13",
    "date": "2016-03-18",
    "created_date": "2019-01-04T14:27:41Z",
    "updated_date": "2019-01-17T11:46:12Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2016:0318.S18U419.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Au&#223;ergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Tatbestand</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob dem Kl&#228;ger eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der 1960 geborene Kl&#228;ger erlitt am 28.08.2002 w&#228;hrend seiner T&#228;tigkeit als Arbeiter der Stadtg&#228;rtnerei einen Arbeitsunfall, als er beim M&#228;hen einer st&#228;dtischen Gr&#252;nfl&#228;che mit der linken Hand in das M&#228;hwerk des M&#228;hers geriet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr., zu dem er sofort gebracht wurde, diagnostizierte Rissquetschverletzungen der 2. bis 5. Finger links, offene Wunden sowie Frakturen der Finger 3 bis 5 links. W&#228;hrend des folgenden station&#228;ren Aufenthalts&#160; bis zum 11.09.2002 wurde der Kl&#228;ger operiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folgezeit erfolgten ambulante Behandlungsma&#223;nahmen. W&#228;hrend eines erneuten station&#228;ren Aufenthalts in der Zeit vom 14.11.2002 bis 17.11.2002 kam es zu einer Amputation des Endgliedes des linken Kleinfingers. Am 16.12.2002 teilte Dr. mit, Arbeitsf&#228;higkeit bestehe wieder ab dem 02.01.2013, die unfallbedingte Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit (MdE) betrage weniger als 20 %.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zur gleichen Einsch&#228;tzung gelangte der zwischenzeitlich behandelnde Arzt des Kl&#228;gers Dr. in einem Bericht vom 26.11.2003.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem sich der Kl&#228;ger in der Folgezeit mehrfach an die Beklagte gewandt hatte, teilte der Chirurg Dr. in einer beratungs&#228;rztliche Stellungnahme vom 04.11.2008 mit, eine MdE im rentenberechtigenden Grad &#252;ber die 26. Woche hinaus habe nicht vorgelegen. Eine Begutachtung sei nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 31.03.2011 beantragte der der Kl&#228;ger dann eine \"&#220;berpr&#252;fung der Angelegenheit\". Er trug haupts&#228;chlich vor, es liege eine dauernde Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit vor, nicht zuletzt durch den Verlust der Fingersegmente als auch durch die Versteifung von Fingern an der linken Hand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten ein, das Dr. am 17.09.2011 erstattete. Als Unfallfolgen beschrieb er darin narbige Ver&#228;nderungen an allen Langfingern der linken Hand, eine Verplumpung der Mittelgelenke des dritten und vierten Fingers der linken Hand mit posttraumatischer Arthrose, eine leichte Behinderung beim Faustschluss sowie eine Kraftminderung der linken Hand. Wegen der anzunehmenden Beeintr&#228;chtigung der Handfunktion bei Amputation des Kleinfingers und der Bruchsch&#228;den am Mittelgelenk des Mittel- und Ringfingers hielt er eine MdE von 20 % f&#252;r die Dauer von neun Monaten ab Wiedereintritt der Arbeitsf&#228;higkeit f&#252;r gerechtfertigt. Danach sch&#228;tzte er die MdE mit 10 % auf Dauer ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In einer von der Beklagten daraufhin eingeholten beratungs&#228;rztlichen Stellungnahme vom 02.11.2011 gab der Orthop&#228;de Dr. an, dem Gutachten k&#246;nne man im Gro&#223;en und Ganzen folgen. Allerdings erscheine eine MdE von 20 % f&#252;r einen Zeitraum von sechs Monaten ab Rentenbeginn ausreichend. Danach seien 10 % auf Dauer angemessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 23.11.2011 erkannte die Beklagte alsdann den Arbeitsunfall dem Grunde nach an. Des Weiteren stellte sie fest, dass eine MdE von 20 % in der Zeit vom 02.01.2003 bis 01.07.2003 vorgelegen habe. Der Anspruch f&#252;r diese Zeit sei aber verj&#228;hrt und die Rente k&#246;nne deswegen nicht mehr ausgezahlt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Widerspruch des Kl&#228;gers vom 06.12.2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2013 als unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die am 30.10.2013 erhobene Klage. Der Kl&#228;ger ist im Wesentlichen der Ansicht, die unfallbedingte MdE betrage mindestens 20 % und ihm stehe deswegen auch eine Verletztenrente zu. Im Jahre 2008 sei eine erhebliche Verschlimmerung in den Unfallfolgen eingetreten. Im &#220;brigen sei eine besondere berufliche Betroffenheit zu ber&#252;cksichtigen. Auch werde der Verj&#228;hrung widersprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger&#160; beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte unter Ab&#228;nderung des Bescheides vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 28.08.2002 eine Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 % zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie h&#228;lt ihre Entscheidung f&#252;r zutreffend und ist nach wie vor der Ansicht, die Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung komme nicht in Betracht. Soweit im Jahre 2003 eine rentenberechtigende MdE bestanden habe, seien die Anspr&#252;che verj&#228;hrt. Danach habe die MdE zu keinen Zeitpunkt mehr einen rentenberechtigenden Grad erreicht. Best&#228;tigt sieht sie sich insoweit durch das vom Gericht von Amts wegen eingeholte Gutachten. Von einer besonderen beruflichen Betroffenheit k&#246;nne nicht ausgegangen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Zur weiteren Sachaufkl&#228;rung hat das Gericht von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Handchirurgen Dr. vom 30.06.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme, den &#252;brigen Inhalt der Gerichtsakte und den der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten &#252;ber den Kl&#228;ger&#160; wird erg&#228;nzend in vollem Umfang Bezug genommen. Alle Akten waren Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bescheid der Beklagten vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2013 ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte die Zahlung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls des Kl&#228;gers vom 28.08.2002 abgelehnt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 56 Abs.1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsf&#228;higkeit infolge eines Versicherungsfalles (hier: Arbeitsunfall) &#252;ber die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist, Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbs-f&#228;higkeit infolge mehrerer Versicherungsf&#228;lle gemindert und erreichen die %-S&#228;tze zusammen genommen wenigstens die Zahl 20 besteht f&#252;r jeden, auch f&#252;r einen fr&#252;heren Versicherungsfall Anspruch auf Rente. Die Folgen des Versicherungsfalls sind dabei nur zu ber&#252;cksichtigen, wenn sie die Erwerbsf&#228;higkeit um wenigstens 10 % mindern. Ein solcher St&#252;tzrententatbestand ist hier jedoch weder ersichtlich noch vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit richtet sich dabei nach dem Umfang der sich aus der Beeintr&#228;chtigung des k&#246;rperlichen und geistigen Leistungsverm&#246;gens ergebenden verminderten Arbeitsm&#246;glichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (&#167; 56 Abs.2 Satz 1 SGB VII).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Einsch&#228;tzung der MdE sind die von der Rechtsprechung und Literatur herausgear-beiteten allgemeinen Erfahrungswerte zu beachten, die eine Grundlage f&#252;r eine gleiche und gerechte Bewertung der MdE bilden (BSG SozR 2200 &#167; 581 Nr. 23 und 27 ; BSG SozR 3 - 2200 &#167; 581 Nr. 5). Diese MdE-Erfahrungswerte bilden die Basis f&#252;r einen Vorschlag, den der medizinische Sachverst&#228;ndige zur H&#246;he der MdE unterbreitet, wodurch gew&#228;hrleistet wird, dass alle Betroffenen bei der medizinischen Begutachtung nach einheitlichen Kriterien beurteilt werden. Da Rentenbegutachtung in der gesetzlichen Unfallversicherung im Kern Funktionsbegutachtung ist, kommt es darauf an, inwieweit durch die Schwere der verbliebenen Gesundheitsst&#246;rungen das Leistungsverm&#246;gen des Versicherten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beeintr&#228;chtigt ist (BSG, Urteil vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R). Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen hat die Beklagte auf der Grundlage umfassender sozialmedizinischer Ermittlungen die MdE hinsichtlich der Unfallfolgen nachvollziehbar und angemessen bewertet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Unstreitig hat der Kl&#228;ger am 28.08.2002 einen Arbeitsunfall erlitten. Es mag auch sein, dass im Jahre 2003 f&#252;r einige Monate eine MdE von 20 % bestanden hat, wobei hier im Ergebnis dahinstehen kann, ob diese MdE sechs Monate oder neun Monate nach Wiedereintritt der Arbeitsf&#228;higkeit am 02.01.2003 bestanden hat. Entsprechende Zahlungsanspr&#252;che des Kl&#228;gers sind auf jeden Fall verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 45 Abs. 1 SGB-I verj&#228;hren Anspr&#252;che auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Eventuelle Anspr&#252;che aus dem Jahre 2003 sind damit sp&#228;testens seit Anfang 2008 verj&#228;hrt. Einen Antrag auf \"&#220;berpr&#252;fung\" hat der Kl&#228;ger erst im M&#228;rz 2011 gestellt. Bis dahin hat f&#252;r die Beklagte auch keine Veranlassung bestanden, eine solche &#220;berpr&#252;fung von Amts wegen ins Auge zu fassen. S&#228;mtliche bis dahin vorliegenden &#228;rztlichen &#196;u&#223;erungen gingen dahin, dass eine MdE im rentenberechtigenden Grad &#252;ber die 26. Woche nach dem Unfall hinaus gerade nicht vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Nach 2003 besteht keine MdE von wenigstens 20 % mehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergibt sich zur &#220;berzeugung der Kammer aus dem vom Gericht von Amts wegen&#160; eingeholten Gutachten des Handchirurgen Dr..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Darin hat der Sachverst&#228;ndige haupts&#228;chlich ausgef&#252;hrt, als Folgen des Unfalls l&#228;gen noch narbige Ver&#228;nderungen an den dreigliedrigen Fingern der linken Hand, eine Verplumpung der Mittelgelenke des Mittel- und Ringfingers der linken Hand, eine Amputation des linken Kleinfingerendgliedes, eine leichte Behinderung der Streckung und Beugung der dreigliedrigen Finger der linken Hand, ein Teil der Kraftminderung sowie radiologische Ver&#228;nderungen vor. Von einer MdE von 20 % k&#246;nne unter Ber&#252;cksichtigung einer notwendigen Phase der Anpassung und Gew&#246;hnung f&#252;r die Dauer von sechs Monaten ausgegangen werden. Danach werde die Minderung der Erwerbsf&#228;higkeit mit 10 % eingesch&#228;tzt. Es sei kein Funktionsverlust erkennbar, der auch nur ann&#228;hernd mit einem Teilverlust des Mittel-, Ring- und Kleinfingers in H&#246;he der Mittelgelenke vergleichbar w&#228;re. Hingewiesen hat Dr. auch noch darauf, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den aktiven Bewegungsausschl&#228;gen und den bei der gef&#252;hrten Bewegungspr&#252;fung gefundenen Bewegungsausschl&#228;gen vorlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat keine Bedenken, den schl&#252;ssigen und &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen von Dr. zu folgen. Als erfahrener Gutachter verf&#252;gt er &#252;ber die Kenntnisse und F&#228;higkeiten, den Gesundheitszustand eines Kl&#228;gers und den Zusammenhang der festgestellten Leiden mit dem geltend gemachten Unfallereignis zu beurteilen. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass Gesundheitsst&#246;rungen &#252;bersehen oder fehlerhaft bewertet worden w&#228;ren, l&#228;sst das Gutachten nicht erkennen. Es ist aufgrund eingehender Untersuchung und unter Ber&#252;cksichtigung der &#252;brigen vorliegenden medizinischen Unterlagen erstattet worden. Die Einsch&#228;tzung der MdE entspricht zudem den im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ma&#223;geblichen Bewertungskriterien. Danach ist eine MdE von 20 % etwa gerechtfertigt bei einem Teilverlust des Mittel-, Ring- und Kleinfingers in H&#246;he der Mittelgelenke (vergl. Sch&#246;nberger-Mehrtens-Valentin , Arbeitsunfall und Berufskrankheit , 8.Auflage , S. 569). Mit einem solchen Verletzungsmuster und der damit einhergehenden Funktionseinschr&#228;nkungen ist die Situation beim Kl&#228;ger jedoch nicht vergleichbar, worauf Dr. ausdr&#252;cklich hingewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat die vom Gericht durchgef&#252;hrte Beweiserhebung im Wesentlichen das gleiche Ergebnis erbracht wie die von der Beklagten veranlasste Begutachtung. Diese &#220;bereinstimmung spricht ebenfalls daf&#252;r, dass die Ausf&#252;hrungen der gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen zutreffend sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger mit Schriftsatz vom 21.04.2015 noch eine fach&#228;rztliche Stellungnahme des Orthop&#228;den Dr. vom 03.02.2015 vorgelegt und die Einholung eines \"unabh&#228;ngiges Obergutachten in einer handchirurgischem Spezialeinrichtung\" beantragt hat, ist dies unerheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen ist der gerichtlich bestellte Sachverst&#228;ndige Dr. gerade spezialisiert auf handchirurgische Begutachtungen. Der Bericht von Dr. ist auch nicht geeignet, das ausf&#252;hrliche und nachvollziehbare Gutachten zu widerlegen. Eine Einsch&#228;tzung der MdE und eine Begr&#252;ndung dieser Bewertung hat Dr. in seiner Bescheinigung gerade nicht abgegeben. Wenn es hei&#223;t, es sei eine komplexe Behinderung der linken Hand zur&#252;ckgeblieben, ist dies nicht konkret und schon deshalb nicht verwertbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Es bleibt demnach dabei, dass die unfallbedingte MdE ab 2003 mit lediglich 10 % zu bewerten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Erh&#246;hung der MdE nach &#167; 56 Abs.2 Satz 3 SGB-VII wegen einer besonderen beruflichen Betroffenheit kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift&#160; sind bei der Bemessung der MdE Nachteile zu ber&#252;cksichtigen, die Versicherte dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere spezielle berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen k&#246;nnen. Nach Ma&#223;gabe der Rechtsprechung liegen die eine H&#246;herbewertung der MdE rechtfertigenden Nachteile nur dann vor, wenn unter Wahrung des in der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatzes der abstrakten Schadensberechnung die Nichtber&#252;cksichtigung von Ausbildung und Beruf bei der Bewertung der MdE im Einzelfall zu einer unbilligen H&#228;rte f&#252;hren w&#252;rde. Selbst wenn ein Verletzter seinen erlernten Beruf infolge des Versicherungsfalls nicht mehr aus&#252;ben kann, muss dies daher nicht zwangsl&#228;ufig zu einer Erh&#246;hung der MdE f&#252;hren (BSG, Urteil vom 30.06.2009 - B 2 U 3/08 R - www.Sozialgerichtsbarkeit.de).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem Arbeiter einer st&#228;dtischen G&#228;rtnerei ist nicht davon auszugehen, dass die ausge&#252;bte T&#228;tigkeit so spezielle F&#228;higkeiten voraussetzt, dass in Abweichung von dem im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Grundsatz der abstrakten Schadensberechnung ausnahmsweise bei der MdE-Bewertung auf die berufliche T&#228;tigkeit abzustellen w&#228;re. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kl&#228;ger in so besonderem Ma&#223;e von den &#252;blichen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen abgehoben w&#228;re, dass deshalb das unfallbedingte Ausscheiden aus dem ausge&#252;bten Beruf zu einer au&#223;ergew&#246;hnlichen H&#228;rte f&#252;hren w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 193 SGG.</p>\n      "
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