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    "slug": "olgd-2016-03-17-i-6-u-8415",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-6 U 84/15",
    "date": "2016-03-17",
    "created_date": "2019-01-04T14:27:54Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:17:48Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I6U84.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.05.2015 verk&#252;ndete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger, eine Verbraucherzentrale, nimmt die Beklagte, eine Universalbank, auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Anspruch, mit der die Beklagte von ihrem Vertragspartner f&#252;r die Benachrichtigung der Ausf&#252;hrung einer Lastschrift trotz mangelnder Deckung ein Entgelt von 2,50 &#8364; bei unterschiedlichen Kontotypen verlangt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat dies damit begr&#252;ndet, dem Kl&#228;ger stehe ein Unterlassungsanspruch gem&#228;&#223; &#167;&#167; 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. &#167; 307 Abs. 1, 2 BGB zu. Die angegriffene Klausel sei einer AGB-rechtlichen Kontrolle nach &#167; 307 BGB zug&#228;nglich. Eine &#220;berpr&#252;fung sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil mit dieser Klausel eine Regelung &#252;ber die Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstrahmenvertrages getroffen werde. Denn diese Klausel treffe keine Entgeltregelung im Zusammenhang mit einer Hauptleistungspflicht. Dass die Benachrichtigung &#252;ber eine fehlende Deckung weder eine in den Vorschriften &#252;ber Zahlungsdienstevertr&#228;ge nach &#167;&#167; 675 c - 676 c BGB noch in anderen Vorschriften geregelte gesetzliche Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters darstelle, f&#252;hre vorliegend nicht zur fehlenden &#220;berpr&#252;fbarkeit der Klausel. Denn die Klausel stelle sich bei W&#252;rdigung der Gesamtumst&#228;nde und der sich daraus ergebenden Interessenlagen als Umgehung der Vorschriften &#252;ber die unentgeltliche Informationspflicht bei einger&#228;umten &#220;berziehungsm&#246;glichkeiten sowie der Erhebung von Entgelten im Zusammenhang mit Zahlungsdienstevertr&#228;gen dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klausel betreffe keine gesetzlichen Nebenleistungspflicht des Untertitels &#220;berzahlungsdienste auf welche sich &#167; 675 f Abs. 4 BGB allein beziehe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 675 o BGB sei nicht einschl&#228;gig, weil diese Vorschrift sich nur auf F&#228;lle beziehe, in denen die Lastschriften mangels Kontodeckung nicht eingel&#246;st w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 675 d Abs. 1 BGB sei nicht einschl&#228;gig, weil eine Unterrichtung &#252;ber die fehlende Kontodeckung bei der Ausf&#252;hrung einer Lastschrift und den daraus erwachsenden Folgen nicht vorgesehen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klausel erfasse nach den Verst&#228;ndnism&#246;glichkeiten des Durchschnittskunden auch keine anderen gesetzlichen Nebenpflichten. &#167; 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB sehe eine Unterrichtung &#252;ber die &#220;berziehung selbst nicht vor. Auch im Falle einer geduldeten &#220;berziehung sei die Unterrichtung nach &#167; 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 17 Abs. 1 EGBGB unabh&#228;ngig davon, ob eine Lastschrift trotz mangelnder Deckung ausgef&#252;hrt werde oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Eine gesetzliche Nebenpflicht ergebe sich auch nicht nach Treu und Glauben. Dem stehe entgegen, dass Warn- und Schutzpflichten im Sinne von &#167; 241 Abs. 2 BGB den Zahlungsdienstleister wegen des Massencharakters des Zahlungsverkehrsgesch&#228;fts nur in engsten Grenzen tr&#228;fen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Klausel w&#252;rden jedoch die Vorschriften des &#167;&#167; 675 f Abs. 4,645 d Abs. 3 BGB und des &#167;&#167; 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB im Sinne von &#167; 306 a BGB umgangen. Denn die Beklagte erhebe mit der angegriffenen Klausel f&#252;r die Benachrichtigung &#252;ber solche Informationen ein Entgelt, die der Kunde den Informationen, die die Beklagte nach &#167; 675 Buchst. d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 248 &#167; 7 EGBGB ohnehin im Zusammenhang mit jedem einzelnen Zahlungsvorgang bereithalten und zu erbringen verpflichtet sei, entnehmen k&#246;nne. Die Beklagte trage selbst vor, dass dem Kunden die nach dieser Vorschrift zu erteilenden Informationen auf einem Kontoauszug zur Verf&#252;gung gestellt w&#252;rden. Aus diesem seien jedoch der Kontostand sowie Abbuchungen wegen etwaiger &#220;berziehungszinsen typischerweise erkennbar. Indem die Beklagte die Information ein zweites Mal gegen Entgelt erteile, f&#252;hre sie &#252;ber Umwege ein Entgelt ein, welches weder durch den erneuten Erteilungsvorgang selbst noch durch ein besonderes Kundeninteresse gerechtfertigt sei. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Benachrichtigung auf einen drohenden Zahlungsstillstand hinweise. Daraus ergebe sich f&#252;r den Durchschnittskunden kein informativer Mehrwert. An der bepreisten Benachrichtigung best&#252;nde danach &#252;berhaupt nur f&#252;r solche Kunden ein Interesse, die - entgegen der sie treffenden Obliegenheit - in Unkenntnis &#252;ber den eigenen Kontostand seien,. Auch f&#252;r solche Kunden schwinde der Mehrwert der Information, indem bereits im Zusammenhang mit einer Lastschrift eine Benachrichtigung &#252;ber deren Durchf&#252;hrung erfolgt sei. Sp&#228;testens nachdem der Kunde von der &#220;berziehung wisse, ben&#246;tige er f&#252;r den Fall einer weiteren Auftragserteilung einer Lastschrift keine nochmalige Benachrichtigung, um gewarnt zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Umgehung ergebe sich auch in den F&#228;llen, in denen bei einer einger&#228;umten &#220;berziehungsm&#246;glichkeit die Unterrichtung nach &#167; 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB &#8222;f&#228;llig&#8220; werde und gleichzeitig eine Lastschrift trotz mangelnder Deckung ausgef&#252;hrt werde, da auch in diesem Fall dem Kunden die &#220;berziehung bereits auf der Grundlage der gesetzlich verpflichtend zu erteilenden Mitteilungen erkennbar sei. Sofern die Beklagte einwende, die Benachrichtigung erfolge nur f&#252;r den speziellen Fall, dass der Kunde aufgrund der Ausf&#252;hrung einer Lastschrift von der &#220;berziehung &#252;berrascht sei, sei der Klausel eine solche Beschr&#228;nkung nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Da f&#252;r eine Informationserteilung nach &#167; 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB ein Entgelt nicht erhoben werden d&#252;rfe, sei die Klausel unwirksam gem&#228;&#223; &#167; 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Im Hinblick auf &#167; 675 f Abs. 4 S. 2, 675 d Abs. 3 BGB ergebe sich die Unwirksamkeit daraus, dass die vorgesehene Benachrichtigung des Kunden bei kundenfeindlichste Auslegung auch f&#252;r den Fall erfolge, in dem der Kunde selbst die Benachrichtigung gar nicht verlangt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der <span style=\"text-decoration:underline\">Beklagten</span>, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt. Ihrer Ansicht nach leide das Urteil an einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht darauf hingewiesen habe, dass es die Zuerkennung auf &#167; 306 a BGB st&#252;tzen werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe zudem &#167; 306 a BGB unzutreffend gew&#252;rdigt. Denn es habe angenommen, dass sie, die Beklagte, sich zwar keine T&#228;tigkeit verg&#252;ten lasse, die als gesetzliche Nebenpflicht nicht bepreist werden k&#246;nne, sie gleichwohl jedoch eine Leistung geschaffen habe, mit der die Bestimmungen &#252;ber die gesetzlichen Nebenpflichten umgangen w&#252;rden. Das Landgericht habe es vers&#228;umt, sich mit der Frage zu besch&#228;ftigen, ob die einschl&#228;gigen Bestimmungen der &#167;&#167; 675 f, 675 d BGB einerseits sowie &#167;&#167; 504, 505 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB andererseits abschlie&#223;ende Bestimmungen in dem Sinne seien, dass jede andere Leistung, die dort nicht geregelt sei, geradezu gesetzlich verboten sei, sie jedenfalls nicht entgeltlich erbracht werden k&#246;nne. Da die genannten Bestimmungen nach den einschl&#228;gigen EU-Richt-linien nicht abschlie&#223;end seien, bestehe kein Verbot, eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung anzubieten und zu bepreisen. Dies m&#252;sse jedenfalls dann gelten, wenn die Leistung einen Zusatznutzen habe, der sich nicht in den gesetzlich vorgesehenen Nebenpflichtleistungen ersch&#246;pfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht unterliege bei der Bestimmung seines Pr&#252;fungsma&#223;stabes Haupt- oder Nebenleistung einem Rechtsirrtum, weil es diese Frage in Bezug auf die falsche Dienstleistung betrachte. Gehe man davon aus, dass die Mitteilung &#252;ber die Einr&#228;umung der &#220;berziehung nicht die Hauptleistung im Rahmen der Einr&#228;umung der &#220;berziehungsm&#246;glichkeit durch Einl&#246;sung der Lastschrift sei, gehe das Landgericht zwar zutreffend vom Nichtbestehen einer Nebenpflicht aus. Damit entfalle nach den Ausf&#252;hrungen des Landgerichts aber die Inhaltskontrolle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 306 a BGB statuiere kein Umgehungsverbot f&#252;r die Bestimmungen der &#167;&#167; 675 f Abs. 4, 675 b Abs. 3 BGB oder die Bestimmungen des &#167; 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB, sondern wende sich nur gegen eine Umgehung der Bestimmungen zur Form- und Inhaltskontrolle von AGB. Nach Auffassung des Landgerichts habe sie, die Beklagte, aber nicht Bestimmungen der AGB-Inhaltskontrolle umgangen, sondern die Bestimmungen der &#167;&#167; 675 b, 675 f bzw. &#167;&#167; 504, 505 BGB. Diese seien gegen &#8222;Umgehungen&#8220; aber gar nicht gesch&#252;tzt. Es w&#252;rden auch keine Klauselverbote der &#167;&#167; 308, 309 BGB umgangen. Au&#223;erhalb der Klauselverbote bestehe kein Raum f&#252;r die Anwendung des &#167; 306 a BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Umgehungsgestaltung liege bei ihr nicht vor. Das Umgehungsverbot richte sich dagegen, dass der Klauselverwender eine Vertragsinterpretationsfreiheit in Anspruch nehme, die ihm, wenn er den Klauselinhalt in Form von AGB gestalten w&#252;rde, gerade nicht als Vertragsgestaltungsfreiheit zustehe. Dieser Tatbestand sei vorliegend nicht erf&#252;llt. Denn sie lege keinen Vertrag aus, sondern erbringe eine vom Gesetz nicht vorgesehene Leistung. Der Kunde erhalte mehr, als sie, die Beklagte, gesetzlich verpflichtet sei zu erbringen. Es werde keine &#8222;wirkungsgleiche&#8220; Belastung f&#252;r den Kunden herbeigef&#252;hrt, weil er die im Rahmen der Einr&#228;umung eines &#220;berziehungskredits gesetzlich vorgesehenen Benachrichtigungen - wie gesetzlich vorgesehen - kostenfrei erhalte. Der Kunde werde nicht etwa &#252;ber ein und denselben Sachverhalt zweimal informiert, sondern in der Kombination der Information &#252;ber die Duldung der &#220;berziehung und der entsprechenden Rechtsfolgen erhalte er ein Plus gegen&#252;ber den gesetzlichen Vorgaben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Sie umgehe mit der angegriffenen Klausel auch nicht die Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass &#167; 306 a BGB auch auf angebliche Umgehungen der Bestimmungen der &#167;&#167; 675 f Abs. 4, 675 b Abs. 3 BGB anzuwenden w&#228;re, liege schon im gedanklichen Ausgangspunkt, aber auch in der praktischen Umsetzung keine Umgehung vor. Eine Umgehung liege dann nicht vor, wenn eine Leistung erbracht werde, die das Gesetz nicht vorsehe. Das gelte auch dann, wenn die Leistung &#252;ber gesetzlich vorgegebene Nebenpflichten hinausgehe, aber eben nicht mit den Leistungen, die in Erf&#252;llung der gesetzlichen Nebenpflichten zu erbringen seien, identisch seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Sie sei auch nicht gesetzlich gehindert, zus&#228;tzliche Leistungen anzubieten, die f&#252;r ihre Kunden auch einen Zusatznutzen br&#228;chten. Weder aus der Zahlungsdienste-Richtlinie noch aus den entsprechenden Umsetzungsbestimmungen des BGB ergebe sich, dass die Bestimmungen &#252;ber Zahlungsdienste abschlie&#223;end seien, also keine zus&#228;tzlichen Leistungen angeboten werden d&#252;rften.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Da Ihre Leistung nicht identisch sei mit den Leistungen, die nicht bepreist werden d&#252;rften bzw. nur unter den Voraussetzungen des &#167;&#167; 676 b Abs. 3 BGB, k&#246;nne eine Umgehung schon im Ausgangspunkt nicht vorliegen, weil die Bestimmungen des Zahlungsdiensterechts nicht abschlie&#223;end seien. In der Sache selbst gehe das Landgericht davon aus, dass ihre, der Beklagten, Leistung, die mit der angegriffenen Klausel bepreist werde, schon dann f&#252;r den Kunden ohne Nutzen sei, wenn es &#220;berschneidungen zu Leistungen gebe, die sie in Erf&#252;llung gesetzlicher Nebenpflichten unentgeltlich erbringen m&#252;sse. Indem das Landgericht auf das Kundeninteresse, also &#167; 675 d Abs. 3 BGB abstelle, verkenne es, dass nach seinen eigenen Feststellungen ihre Leistung weder qualitativ noch quantitativ ein \"Mehr\" an Leistungen sei, f&#252;r die &#167; 675 d Abs. 3 BGB &#252;berhaupt gelte. Wenn es sich, wie das Landgericht ausgef&#252;hrt habe, nicht um eine der in Art. 248 &#167;&#167; 1-16 EGBGB genannten Leistungen handele, stelle sich die Frage gar nicht, ob die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstenutzers erbracht werde, weil der Zahlungsdienstenutzer eine andere Leistung erhalte. Auch r&#228;ume das Landgericht ein, dass es jedenfalls hinsichtlich der Kunden einen Zusatznutzen gebe, die - entgegen der sie treffenden Obliegenheit - in Unkenntnis &#252;ber den eigenen Kontostand seien und tats&#228;chlich durch die entsprechende Mitteilung gewarnt werden m&#252;ssten. Soweit das Landgericht ausgef&#252;hrt habe, dass auch f&#252;r solche Kunden der Mehrwert der Unterrichtung schwinde, habe es einen Ausnahmefall bem&#252;hen m&#252;ssen, um die angebliche Nutzlosigkeit der Unterrichtung des Kunden &#252;ber die Einl&#246;sung der Lastschrift trotz fehlender Deckung begr&#252;nden zu k&#246;nnen. Mit diesem Verst&#228;ndnis verkenne das Landgericht die praktische Ausgangssituation. Ob dann, wenn bereits eine &#220;berziehung bestehe, die n&#228;chste Lastschrift im Kundeninteresse eingel&#246;st werden k&#246;nne, k&#246;nne nur in jedem Einzelfall entschieden werden. Nur die aktuelle Information in jedem Einzelfall habe daher f&#252;r den Kunden einen realen Wert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Bestimmungen der &#167;&#167; 504, 505 BGB w&#252;rden nicht umgangen. Auch insoweit sei nicht ersichtlich, dass diese abschlie&#223;end sein sollten. Zwar m&#252;sse ein Darlehensgeber bei der Duldung einer &#220;berziehung den Darlehensnehmer in regelm&#228;&#223;igen Zeitabst&#228;nden &#252;ber die Angaben unterrichten, die sich aus Art. 247 &#167; 16 EGBGB erg&#228;ben. Sie als Darlehensgeber sei danach nicht zu einer unverz&#252;glichen Unterrichtung verpflichtet. Es h&#228;nge damit entscheidend von der H&#228;ufigkeit ab, also von der L&#228;nge der regelm&#228;&#223;igen Zeitabst&#228;nde, inwieweit tats&#228;chlich der Kunde von der Duldung der &#220;berziehung erfahre oder eben auch nicht. Ihre Leistung solle den Kunden genau vor der &#220;berraschung der &#220;berziehung durch Ausf&#252;hrung einer Lastschrift sch&#252;tzen und zwar in allen m&#246;glichen und vorstellbaren Fallkonstellation.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Benachrichtigung &#252;ber die Einl&#246;sung der Lastschrift trotz fehlender Deckung sei keine gesetzlich geregelte Nebenpflicht des Zahlungsdienstleisters, wovon das Landgericht zu Recht ausgehe. Auch erfasse die Klausel keine anderen gesetzlichen Nebenrechte. Eine Unterrichtung &#252;ber die &#220;berziehung als solche sei in &#167; 504 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen. Die Unterrichtungspflicht bestehe unabh&#228;ngig davon, ob eine Lastschrift trotz fehlender Deckung ausgef&#252;hrt worden sei. Deswegen sei die Inhaltskontrolle unzul&#228;ssig.&#160; Auch greife &#167; 675 d Abs. 3 BGB nicht, weil die Unterrichtung &#252;ber die fehlende Kontodeckung bei Ausf&#252;hrung einer Lastschrift und die daraus erwachsenden Folgen weder in Art. 248 &#167; 7 EGBGB noch in einer anderen Vorschrift geregelt seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erhebung des Entgelts falle nicht in den durch die Zahlungsdiensterichtlinie erfassten Bereich. Dies ergebe sich weder aus Erw&#228;gungsgrund 21 noch aus Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger unterstelle, dass es ihr im Ergebnis darum gehe, sich den aus ihrer Sicht erh&#246;hten Aufwand f&#252;r die Pr&#252;fung der Kreditw&#252;rdigkeit des Kunden bei Einl&#246;sung der Lastschrift bezahlen zu lassen, gebe es hierf&#252;r weder im Urteil noch in ihren Ausf&#252;hrungen Anhaltspunkte. Das Urteil des OLG Frankfurt vom 04.08.2010 passe insoweit nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verteidigt das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Sachverhalts sei darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung &#252;ber die Ausf&#252;hrung einer Lastschrift trotz mangelnder Deckung kein Hinweis auf einen drohenden Zahlungsstillstand enthalte. Dies ergebe sich bereits aus der Beschreibung dieser Benachrichtigung im Preis- und Leistungsverzeichnis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Entgelt f&#252;r die Benachrichtigung &#252;ber das Einl&#246;sen einer Lastschrift ohne Kontodeckung betreffe einen Vorgang, der dem Zahlungsverkehrsrecht zuzuordnen sei. Diese Regelung geh&#246;re deswegen nicht in das Kreditrecht. F&#252;r die Unterrichtung der Zahlungsdienste treffe &#167; 675 d Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 248 EGBGB eine abschlie&#223;ende Regelung. Danach d&#252;rfe nur dann ein Entgelt genommen werden, wenn die Information auf Verlangen des Zahlungsdienstenutzers erbracht werde und die Bank diese Information h&#228;ufiger, weitergehend oder auf anderem Wege als vorgesehen erbringe. In dem Bereich, den die Richtlinie regele, seien abweichende Regelungen nicht erlaubt. Die Beklagte erteile dem Kunden keine Information, die &#252;ber das hinausgehe, was er ohnehin aufgrund der Pflichtinformation erfahre, weil diese vorsehe, dass der Zahlbetrag mit Wertstellungsdatum der Belastung und Kennung, die die Identifizierung erm&#246;gliche, mitgeteilt werde. Etwas anderes teile die Beklagte auch nicht mit. Vielmehr k&#246;nne der Kunde dem Kontoauszug entnehmen, dass eine Lastschrift eingel&#246;st und das Konto &#8222;ins Minus&#8220; geraten sei und brauche dazu nicht die Information der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine h&#228;ufigere Erbringung einer Information d&#252;rfe ein Entgelt nur verlangt werden, wenn der Zahlungsdienstenutzer diese verlangt habe, woran es vorliegend fehle, weswegen die Klausel von &#167; 675 d Abs. 3 BGB abweiche und unzul&#228;ssig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zumindest liege ein Versto&#223; gegen das Umgehungsverbot vor. Aus Erw&#228;gungsgrund 28 der Zahlungsdiensterichtlinie ergebe sich, dass der Gesetzgeber habe erreichen wollen, dass der Kunde als Verbraucher alle grundlegenden Informationen &#252;ber ausgef&#252;hrte Zahlungsvorg&#228;nge ohne zus&#228;tzliche Entgelte erhalten solle, es sei denn, es werde etwas anderes vereinbart. Da die Information &#252;ber die Einl&#246;sung der Lastschrift keinen informativen Mehrwert habe, vereitele ein solches Entgelt den Zweck der Richtlinie, n&#228;mlich die kostenfreie Information des Kunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Es liege keine Sonderleistung vor, f&#252;r die ein Entgelt genommen werden d&#252;rfe, weil es schon am Merkmal der Leistung fehle, da die Information keinen Mehrwert habe. Es werde eine Information erbracht, die der Kunde ohnehin kostenfrei zu erhalten habe. Es komme nicht darauf an, was die Bank an Informationen als zweckm&#228;&#223;ig erachte. Vielmehr s&#228;hen die Normen der Zahlungsdienste-Richtlinie als auch die Regelungen des BGB und EGBGB vor, dass einmal monatlich ein Kontoauszug kostenlos erstellt werde und dass der Kunde entscheide, ob er mehr an Informationen wolle. Wenn der Kunde dies nicht verlange, k&#246;nne die Beklagte nicht einseitig das Verlangen danach in ihren AGB regeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Grund f&#252;r das Entgelt liege nach ihrer Einsch&#228;tzung darin, dass die Beklagte den erh&#246;hten Aufwand, den sie im Falle einer deckungslosen Einl&#246;sung der Lastschrift habe, auf den Kunden &#252;berw&#228;lzen wolle. Dies d&#252;rfe sie nicht, weil es sich um eine T&#228;tigkeit im eigenen Interesse handele. Insoweit sei auch eine Klausel der Beklagten als unzul&#228;ssig angesehen worden, mit der sie ein Entgelt von 5,00 &#8364; erhoben habe, wenn trotz fehlender Deckung eine Kontoverf&#252;gung zugelassen worden sei. Dies versuche die Beklagte nunmehr zu umgehen, indem sie an den angeblichen Nutzen der Information ankn&#252;pfe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen den Nutzen spreche die Erl&#228;uterung der Beklagten, dass in jedem Einzelfall entschieden werden m&#252;sse, ob eine Lastschrift noch eingel&#246;st werden k&#246;nne oder nicht. Das Informationsschreiben f&#252;hre also nicht dazu, dass der Kunde die erforderliche Sicherheit gewinne, sondern er erfahre nur, dass er sein Konto &#252;berzieht, nicht aber, wie lange die Bank dies noch hinnehmen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze nebst Anlagen erg&#228;nzend Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist zul&#228;ssig aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kl&#228;ger gegen die Beklagte nach &#167; 1 UKlaG i.V.m. &#167;&#167; 307 ff. BGB einen Anspruch auf Unterlassung der Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten enthaltenen Klausel hat, weil es sich um eine Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung handelt, die einer rechtlichen Kontrolle nach den &#167;&#167; 307 ff. BGB unterliegt und den Kunden unangemessen benachteiligt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit wird zun&#228;chst auf die im Hinweisbeschluss des Senats vom 16.02.2016 dargelegten Gr&#252;nde Bezug genommen. Der Senat hat darin ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><em>\"a) Bei der hier in Rede stehenden Klausel handelt es sich nicht um eine Klausel, die den Preis der vertraglichen Hauptleistungspflicht regelt. Denn weder regelt sie die H&#246;he der Kontof&#252;hrungsgeb&#252;hren und damit die Verg&#252;tung der Zahlungsdienste im Sinne des &#167; 675 f Abs. 1, 2 BGB noch die H&#246;he der Zinsen f&#252;r vereinbarte oder geduldete &#220;berziehungen, also die Verg&#252;tung f&#252;r das Zurverf&#252;gungstellen eines Darlehens, sondern ein Entgelt f&#252;r eine Nebenleistung, die nur erforderlich wird, wenn das Konto des Bankkunden keine Deckung aufweist und auch kein Dispositionsrahmen (mehr) besteht, eine Lastschrift gleichwohl aber eingel&#246;st wird.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\"><em>b) Durch die in der Klausel geregelte Information wird keine gesetzliche Nebenpflicht erf&#252;llt. Insoweit wird auf die zutreffende Begr&#252;ndung im angefochtenen Urteil Bezug genommen.&#160; Dadurch, dass die Information &#252;ber die Einl&#246;sung einer Lastschrift nicht ausdr&#252;cklich im Gesetz vorgesehen oder als Nebenpflicht geschuldet ist, ergibt sich jedoch nicht, dass sie als Sonderleistung bepreist werden kann. Denn auch solche Regelungen, die von einer gesetzlichen Preisregelung abweichen, unterliegen der Inhaltskontrolle. Das umfasst auch Klauseln, die entgegen gesetzlicher Vorgaben im Ergebnis ein Entgelt f&#252;r Informationen vorsehen, die kostenlos zu erbringen sind.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Eine Klausel, die f&#252;r die Erf&#252;llung der in &#167; 675 d BGB i.V.m. Art. 248 &#167;&#167; 1 &#8211; 16 EGBGB bzw. den &#167;&#167; 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB bzw. &#167; 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 17 EGBGB&#160; genannten Informationspflichten ein Entgelt regeln w&#252;rde, w&#252;rde schon wegen Abweichung von der zwingenden gesetzlichen Regelung &#252;ber die grunds&#228;tzlich kostenlose Information des Kunden eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des &#167; 307 Abs. 1 BGB beinhalten, da in &#167; 675 d Abs. 3&#160; BGB f&#252;r die Unterrichtung bei Zahlungsdiensten im Einzelnen vorgesehen ist, wann daf&#252;r ein Entgelt verlangt werden kann. So kann nach &#167; 675 d Abs. 3 BGB Nr. 2 nur f&#252;r Informationen, die inhaltlich &#252;ber die Informationspflichten in Art. 248, &#167;&#167; 1 &#8211; 16 EGBGB hinausgehen, ein Entgelt erhoben werden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze ist die angegriffene Klausel nach &#167; 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam, weil die Auslegung der Klausel ergibt, dass die Beklagte durch diese Klausel gegen Entgeltregelungen verst&#246;&#223;t. Denn letztlich erhebt die Beklagte ein Entgelt f&#252;r eine Information, die der Kunde ohnehin in Erf&#252;llung der gesetzlichen Unterrichtungspflichten kostenlos erh&#228;lt und umgeht damit die in &#167; 675 f Abs. 4 S. 2 BGB enthaltene Wertentscheidung des Gesetzgebers, Benachrichtigungsentgelte nur in den F&#228;llen zuzulassen, in denen die Entgelterhebung gesetzlich er&#246;ffnet ist (vgl. BGH Urt. v. 22.05.2012, XI ZR 290/11, juris Rz. 53 = WM 2012, 1383 ff.). Eine Klausel, die gegen diesen Grundgedanken verst&#246;&#223;t, hat der BGH als Versto&#223; gegen &#167; 307 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. &#167; 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB gewertet (BGH a.a.O., Rz. 34, 56). Entsprechend unterliegt auch eine Klausel, die zwar nicht eine ausdr&#252;cklich kostenlose Information bepreist, sondern vordergr&#252;ndig eine andere Leistung, und dadurch gegen diesen Grundgedanken verst&#246;&#223;t, unmittelbar der Inhaltskontrolle ohne dass es eines R&#252;ckgriffs auf &#167; 306 a BGB bedarf.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dem gesetzlichen Leitbild entspricht es, dass Entgelte f&#252;r Nebenleistungen von Banken regelm&#228;&#223;ig unzul&#228;ssig sind. Danach darf ein Entgelt gem&#228;&#223; den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern die Erhebung ausdr&#252;cklich <span style=\"text-decoration:underline\">gesetzlich</span> zugelassen ist und ein angemessenes sowie an den tats&#228;chlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart ist (BGH a.a.O. Rz. 40).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Beklagte erhebt zwar ausdr&#252;cklich kein Entgelt &#252;ber die in &#167; 675 d BGB i.V.m. Art. 248 &#167;&#167; 1 &#8211; 16 EGBGB bzw. den &#167;&#167; 504 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 16 EGBGB bzw. &#167; 505 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 &#167; 17 EGBGB&#160; genannten Informationen. Dadurch, dass sie ein Entgelt f&#252;r die gesonderte Information &#252;ber die Einl&#246;sung einer Lastschrift trotz fehlender Deckung erhebt, l&#228;sst sie sich letztlich jedoch die Informationen verg&#252;ten, die der Kunde aufgrund der vorgesehenen Informationspflichten durch den Kontoauszug ohnehin erh&#228;lt. Denn der Kunde muss dar&#252;ber informiert werden, welcher Betrag von seinem Konto abgebucht worden ist (Art. 248 &#167; 7 Nr. 2 EGBGB), wobei sich aus Art. 248 &#167; 7 Nr. 1 EGBGB ergibt, dass der Kunde aufgrund einer Kennung in der Lage sein muss, den Zahlungsvorgang zu identifizieren. Wenn das Konto durch die Buchung &#252;berzogen wird, muss der Kunde &#252;ber das Vorliegen der &#220;berziehung und den Betrag der &#220;berziehung informiert werden (Art. 247 &#167; 7 EGBGB).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Kunde erh&#228;lt also durch den Kontoauszug die Information, dass sein Konto durch eine Buchung, die trotz mangelnder Deckung erfolgt ist, ins Soll geraten ist bzw. die einger&#228;umte Kreditlinie &#252;berschritten worden ist. Da die Buchungsvorg&#228;nge auf dem Kontoauszug angegeben werden, erf&#228;hrt er durch den Kontoauszug auch, infolge welcher Buchung es zu der &#220;berziehung gekommen ist, kann also erkennen, wenn dies durch eine Lastschrift erfolgt ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die gesonderte Information der Beklagten ersch&#246;pft sich damit darin, dass der Kunde unter Umst&#228;nden zu einem Zeitpunkt &#252;ber die Einl&#246;sung der Lastschrift trotz mangelnder Deckung informiert wird, in dem er den letzten Kontoauszug noch nicht angefordert hat. Es kann aber genauso gut vorkommen, dass diese gesonderte Information der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Kunde bereits durch den letzten von ihm gezogenen Kontoauszug dar&#252;ber informiert ist, wenn er z.B. am Tag der Buchung einen Kontoauszug zieht. In diesem Fall m&#252;sste der Kunde nach der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel eine Information bezahlen, die ihm bereits aufgrund der Informationspflichten der Bank kostenlos erteilt werden muss und zugegangen ist, da die Klausel keine Ausnahme von der Verg&#252;tung f&#252;r den Fall vorsieht, dass der Kunde &#252;ber die wesentlichen Informationen schon verf&#252;gt und die zus&#228;tzliche Information nicht mehr ben&#246;tigt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Es liegt auch keine &#252;berobligatorische Information im Sinne des &#167; 675 d Abs. 3 BGB vor, f&#252;r die ein Entgelt gefordert werden d&#252;rfte. Es fehlt schon an dem Verlangen des Kunden, das jeweils f&#252;r die konkrete Anforderung speziell gestellt werden muss (M&#252;nchKomm-Casper, BGB, 6, Auflage 2012 &#167; 675 d Rz. 16). Dabei kann nicht entscheidend sein, dass der Kunde sich schon bei Vertragsschluss mit der kostenpflichtigen &#220;bersendung dieser Zusatzinformation einverstanden erkl&#228;rt hat. Da dieses Einverst&#228;ndnis seinerseits als Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung ausgestaltet ist, kann man es nicht als Verlangen im Sinne des &#167; 675 d BGB werten.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ein Entgelt f&#252;r die gesonderte Information k&#246;nnte die Beklagte damit nur verlangen, wenn der Kunde individuell eine gesonderte Information in dem geregelten Fall verlangen w&#252;rde, oder wenn man diese Leistung als eine Leistung qualifizieren k&#246;nnte, die &#252;ber die ohnehin geschuldeten Informationen hinausginge, also f&#252;r den Kunden einen Mehrwert darstellen w&#252;rde. Dies ist nicht der Fall.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Anders als die Beklagte darlegt, ergibt sich ein solcher Mehrwert nicht aus einer Information &#252;ber die \"Duldung der &#220;berziehung und der entsprechenden Rechtsfolgen&#8220;. Denn die Klausel sieht nicht etwa vor, dass der Kunde auch auf einen drohenden Zahlungsstillstand hingewiesen wird, sondern nur, dass er &#252;ber die Einl&#246;sung einer Lastschrift trotz fehlender Deckung informiert wird. Danach ist die Erhebung eines Entgelts m&#246;glich, obwohl eine Unterrichtung &#252;ber die Rechtsfolgen in Form einer &#8222;Zusatzinformation&#8220; &#252;ber den drohenden Zahlungsstillstand gerade nicht erfolgt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Dass dies anders w&#228;re, hat die Beklagte auch nicht etwa dargetan. Vielmehr legt sie lediglich dar, dass der Kunde rasch &#252;ber die &#220;berziehung seines Kontos unterrichtet werden solle, die durch die Einl&#246;sung der Lastschrift trotz fehlender Deckung hervorgerufen wird. Es sei ein Unterschied, ob der Kunde sich die Ums&#228;tze irgendwann am Automaten ziehe oder die Information unverz&#252;glich nach Hause &#252;bersandt bekomme als isolierte Dokumentation und Information jener Lastschrift, die (noch) eingel&#246;st worden sei. Durch diese Information erhalte er die Sicherheit, dass noch kein Zahlungsstillstand eingetreten sei. Da aber nach der eigenen Darlegung der Beklagten dem Kunden bei der Information &#252;ber die Einl&#246;sung der Lastschrift trotz fehlender Deckung nicht mitgeteilt wird, ob weitere Lastschriften eingel&#246;st werden oder nicht und wann die Beklagte die R&#252;ckforderung begehrt und ob und wann sie etwa das Konto k&#252;ndigt, erh&#228;lt der Kunde keine andere Information als die, die er auch durch den normalen Kontoauszug erhielte, n&#228;mlich dass die Beklagte eine Lastschrift trotz fehlender Deckung eingel&#246;st hat und dadurch das Konto ins Soll geraden ist bzw. der einger&#228;umte Dispositionskredit &#252;berschritten worden ist. Soweit darin (aufgrund der Einl&#246;sung der Lastschrift) auch die Information liegt, dass derzeit noch kein Zahlungsstillstand eingetreten ist, bleibt die Information f&#252;r den Kunden ohne Mehrwert, weil damit gerade keine Gew&#228;hr verbunden ist, dass auch die n&#228;chste Lastschrift noch eingel&#246;st wird, selbst wenn das Konto bis dahin nicht ausgeglichen ist.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ein Nutzen dieser Information besteht also allenfalls f&#252;r Kunden, die ihre Kontoausz&#252;ge nicht regelm&#228;&#223;ig ziehen und bei denen die Gefahr besteht, dass sie deswegen nicht zeitnah erkennen, dass ihr Guthaben oder ihre Kreditlinie ausgesch&#246;pft ist. Denn diese werden durch eine gesonderte Information gegebenenfalls fr&#252;her und gezielt &#252;ber den Umstand der Einl&#246;sung einer Lastschrift trotz mangelnder Deckung informiert, als es der Fall ist, wenn sie sich mit einiger zeitlicher Verz&#246;gerung ihren Kontoauszug abholen. Das &#228;ndert aber nichts daran, dass diese gesonderte Information f&#252;r solche Kunden, die regelm&#228;&#223;ig ihre Kontoausz&#252;ge ziehen, ggf. sogar online ihre Ums&#228;tze im Auge behalten, keinen Mehrnutzen hat, soweit sie aufgrund der zeitnahen Ziehung ihres Kontoauszugs schon &#252;ber diesen Umstand informiert sein sollten, und insoweit ein Entgelt letztlich f&#252;r Informationen erhoben wird, &#252;ber die die Kunden gegebenenfalls schon verf&#252;gen und &#252;ber die sie kostenlos unterrichtet werden m&#252;ssen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Aus diesem Grund kommt es letztlich auch nicht auf die Ausf&#252;hrungen dazu an, ob die Zahlungsdiensterichtlinie &#252;berhaupt die Erhebung von weiteren Entgelten zul&#228;sst oder nicht. Jedenfalls in der hier zur Entscheidung anstehenden Konstellation verst&#246;&#223;t die Erhebung des Entgelts gegen &#167; 307 BGB, weil die Klausel auch F&#228;lle umfasst, in denen das Entgelt letztlich f&#252;r die &#220;bersendung von Informationen erhoben wird, &#252;ber die der Kunde sowieso kostenlos informiert werden muss und &#252;ber die er zum Zeitpunkt der Unterrichtung unter Umst&#228;nden schon verf&#252;gt. Insoweit k&#246;nnte man die Klausel auch als &#252;berraschend im Sinne des &#167; 305 c BGB ansehen, weil ein Kunde nicht damit rechnen muss, dass ein Entgelt f&#252;r eine Information erhoben wird, &#252;ber die er schon aufgrund seines Kontoauszugs verf&#252;gt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Da die Klausel schon aus den oben angegebenen Gr&#252;nden unwirksam ist, bedarf es auch nicht der Pr&#252;fung, ob die sich die Beklagte - wovon der Kl&#228;ger ausgeht - auf diesem Umweg letztlich den Aufwand verg&#252;ten lassen will, der ihr durch die Pr&#252;fung entsteht, ob sie eine Lastschrift trotz fehlender Deckung noch einl&#246;st. Da sie sich unstreitig fr&#252;her diese Pr&#252;fung durch ein Entgelt gesondert hat verg&#252;ten lassen, ihr die Verwendung der entsprechenden Klausel aber untersagt worden ist, liegt diese Vermutung allerdings nicht fern. Letztlich kann dies aus den genannten Gr&#252;nden dahinstehen.\"</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 22.02.2016 rechtfertigt keine andere W&#252;rdigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten leitet der Senat aus &#167; 675 Abs. 4 S. 2 BGB nicht ab, dass Benachrichtigungsentgelte nur in den F&#228;llen zuzulassen sind, in denen die Entgelterhebung gesetzlich er&#246;ffnet ist. Vielmehr geht der Senat nur davon aus, dass jedenfalls ein Entgelt f&#252;r eine Information, die der Kunde ohnehin in Erf&#252;llung der gesetzlichen Unterrichtungspflichten kostenlos erh&#228;lt, nicht zul&#228;ssig ist. Die Information &#252;ber die Einl&#246;sung der Lastschrift trotz mangelnder Deckung des Kontos erh&#228;lt der Kunde jedoch &#252;ber den Kontoauszug, der ihm kostenlos zur Verf&#252;gung zu stellen ist. Da die Beklagte diese Information, wie bereits dargelegt, nach der kundenfeindlichsten Auslegung auch dann bepreist, wenn der Kunde durch seinen Kontoauszug bereits &#252;ber die Einl&#246;sung der Lastschrift trotz fehlender Deckung informiert ist, erm&#246;glicht die Klausel die Erhebung eines Entgelts f&#252;r Informationen &#252;ber die die Kunden gegebenenfalls schon verf&#252;gen und &#252;ber die sie kostenlos unterrichtet werden m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich ein Mehrwert dieser Information auch nicht daraus, dass der Kunde die Schlussfolgerung, dass sein Konto durch eine Buchung, die trotz mangelnder Deckung erfolgt ist, ins Soll geraten bzw. der einger&#228;umte Kredit &#252;berschritten worden ist, nicht selbst ziehen muss. Da sich aus dem Kontoauszug sowohl die Einl&#246;sung einer Lastschrift als auch der Kontostand (Soll) als auch die Kreditlinie ergeben, bedarf es weder einer &#252;berdurchschnittlichen Intelligenz noch besonderer mathematischer F&#228;higkeiten, um diese Schlussfolgerung zu ziehen und ist davon auszugehen, dass der Durchschnittskunde ohne weiteres in der Lage ist, die von der Beklagten gesondert bepreiste Information seinem Kontoauszug zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dass es Kunden gibt, die ihre Kontoausz&#252;ge nicht regelm&#228;&#223;ig kontrollieren und die deswegen durch diese Information fr&#252;hzeitiger &#252;ber die Nichteinl&#246;sung der Lastschrift informiert werden, rechtfertigt es nicht, von den Kunden ein Entgelt zu fordern, die aufgrund der von der Beklagten nach der Gesetzeslage zu erbringenden kostenlosen Informationen hier&#252;ber schon informiert sind. Zudem ist aus den bereits genannten Gr&#252;nden auch f&#252;r diese Kunden der Mehrwert gering, weil dieser Information nicht zu entnehmen ist, ob weitere Lastschriften noch eingel&#246;st werden oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit aus &#167;&#167; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Ein begr&#252;ndeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (&#167; 543 ZPO). Da der Senat, wie bereits dargelegt, keine Entscheidung dar&#252;ber trifft, ob die Zahlungsdiensterichtlinie &#252;berhaupt die Erhebung von weiteren Entgelten zul&#228;sst oder nicht, hat die Entscheidung weder grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BGH.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 2.500,- &#8364; festgesetzt.</p>\n      "
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