List view for cases

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    "file_number": "I-18 W 63/15",
    "date": "2016-03-17",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I18W63.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09.2015 gegen den Beschluss der 6.&#160;Zivilkammer des Landgerichts D... vom 10.08.2015 (6&#160;O 415/14) wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin, Besucherin der Veranstaltung &#8222;Loveparade&#8220; am 24.07.2010 auf dem Gel&#228;nde des ehemaligen G&#252;terbahnhofs in D..., begehrt mit ihrem am 22.12.2014 bei Gericht eingegangenen Antrag Prozesskostenhilfe f&#252;r eine Klage gegen die Veranstalterin (Antragsgegnerin zu 1.), die Stadt D... (Antragsgegnerin zu 2.), den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragstellerin zu 1. (Antragsgegner zu 3.) und das Land NRW (Antragsgegner zu 4.), mit der sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Antrag zu 1.), Schadensersatz (Antrag zu 2.) und die Feststellung der zuk&#252;nftigen Ersatzpflicht der Antragsgegner f&#252;r materielle Sch&#228;den (Antrag zu 3., in der Fassung vom 14.09.2015) begehrt. Vorprozessuale Korrespondenz zwischen den Parteien bzw. mit der hinter der Antragstellerin zu 1. stehenden Haftpflichtversicherung hat nicht stattgefunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin wurde w&#228;hrend der Veranstaltung verletzt. Sie wurde mit einem Rettungswagen in das Evangelische Krankenhaus D... N&#8230; verbracht, wo sie bis zum 28.07.2010 verblieb. Ein weiterer Krankenhausaufenthalt erfolgte vom 03.11.2010 bis 08.11.2010. Wegen der Einzelheiten der diagnostizierten Verletzungen und des weiteren Verlaufs der &#228;rztlichen Heilbehandlung wird auf die Feststellungen des angegriffenen Beschlusses verwiesen sowie auf die Anlagen A 7 und A 7a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie habe am 24.07.2010 mit ihrer Schwester und einer Freundin das Gel&#228;nde der Loveparade aufgesucht. Sie h&#228;tten sich bereits eine geraume Zeit auf dem Gel&#228;nde befunden und sich von der ersten B&#252;hne in Richtung des Tunnels bewegt. Ihre Schwester habe sich an einer Scherbe verletzt gehabt und habe zu den Sanit&#228;tern an den Tunnelausg&#228;ngen gewollt, um die Verletzung versorgen zu lassen. In der H&#246;he der Treppe an der Rampe seien sie auf Polizisten getroffen, die gerade eine Kette formierten, um den Weg zu versperren. Als sie vor der Sperre standen, h&#228;tten sie weder geradeaus noch zur&#252;ck gekonnt. Das Gedr&#228;nge von hinten habe stetig zugenommen. Innerhalb von Sekunden sei das Areal immer voller geworden und es sei von beiden Seiten gedr&#252;ckt worden. Durch das Gedr&#228;nge habe sich die Polizeikette aufgel&#246;st. Sie habe ihre Schwester nicht mehr weiter an der Hand halten k&#246;nnen, die Schwester sei entlang der Wand und sie in Richtung Treppe gedr&#228;ngt worden. Sie habe geweint und nach ihrer Schwester gerufen. Dann habe sie keine Luft mehr bekommen und sei bewusstlos geworden. Ein junger Mann, der neben ihr gestanden habe, habe sie wieder aufgeweckt und gesagt, er werde sie die Treppe hoch in Sicherheit bringen. An der Treppe angekommen, sei er gest&#252;rzt, und da er sie noch an der Hand gehalten habe, sei sie selbst ebenfalls gest&#252;rzt. Das sei auf der ersten Stufe der Treppe gewesen. Sie habe nicht mehr aufstehen k&#246;nnen, andere Leute seien auf sie gest&#252;rzt und h&#228;tten sie unter sich begraben. Ihr sei &#252;bel geworden, sie habe Herzrasen und Atemnot bekommen, dann habe sie das Bewusstsein verloren. Wach geworden sei sie erst auf der Intensivstation des Krankenhauses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe eine gebrochene Rippe, starke Prellungen an Rippen und Bein, innere Organquetschung, teilweise mit Verschiebung der Organe, erlitten. Sie sei auf Gesicht und Bauch gest&#252;rzt. Als Menschen &#252;ber sie hinweg getrampelt seien, habe sie Verletzungen am R&#252;cken, R&#252;ckgrat und Nackenbereich sowie multiple Bluterg&#252;sse am gesamten K&#246;rper erlitten. Bis heute habe sie starke R&#252;ckenschmerzen, wegen derer sie nicht lange sitzen und stehen, sich nicht b&#252;cken und nicht auf dem Bauch schlafen k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Es habe sich eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung entwickelt. Bis zum heutigen Tage habe sie die Bilder vor Augen, sp&#252;re die Hitze, den Geruch, leide unter Panikattacken, Angstzust&#228;nden und Schlafst&#246;rungen. In gr&#246;&#223;eren Menschenmengen oder in R&#228;umlichkeiten bekomme sie Angst. Sie sei in erheblichem Ma&#223;e auf intensive therapeutische Begleitung angewiesen und somit in ihrem gesamten Leben erheblich beeintr&#228;chtigt. Wegen des weiteren Vortrags der Antragstellerin wird auf die Feststellungen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Es habe sich auf der Basis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erst 2013 herausgestellt, wer als Verantwortlicher der Katastrophe in Betracht gekommen sei. Den Nebenklagevertretern sei erst im ersten Halbjahr 2013 Einblick in die Ermittlungsakten gew&#228;hrt worden. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsst&#246;rung sei sie au&#223;er Stande gewesen, ihre Anspr&#252;che gegen&#252;ber den Antragsgegnern zu verfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Sie halte ein Schmerzensgeld von 70.000 &#8364; f&#252;r angemessen. Als Schaden seien ihr Sachkosten f&#252;r Fahrten in H&#246;he von 39,40 &#8364; entstanden. Sie k&#246;nne im Nagelstudio ihrer Schwester nicht mehr arbeiten. Dar&#252;ber hinaus bestehe ein Haushaltsf&#252;hrungsschaden, der sich f&#252;r die Zeit bis Dezember 2014 auf 30.979,40 &#8364; belaufe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegner sind den Vorw&#252;rfen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen getreten. Den Vortrag der Antragstellerin zu psychischen Beeintr&#228;chtigungen haben sie bestritten, ebenso die H&#246;he des geltend gemachten materiellen Schadens. Die Antragsgegner zu 1. &#8211; 3. haben sich auf die Einrede der Verj&#228;hrung berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 10.08.2015 (GA 497) zur&#252;ckgewiesen. Gegen&#252;ber den Antragsgegnern zu 1. -3. biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon mangels Zust&#228;ndigkeit des Landgerichts f&#252;r eine auf Ersatz der schl&#252;ssig vorgetragenen und unter Beweis gestellten materiellen und gesundheitlichen Schadens gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die physischen Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen, die von der Antragstellerin behauptet w&#252;rden, seien nur zum Teil durch &#228;rztliche Atteste belegt. Im Rahmen des zweiten station&#228;ren Aufenthalts sei sie wegen eines Harnweginfekts behandelt worden. Die beschriebenen psychischen Beschwerden seien zwar teilweise durch Atteste belegt, es k&#246;nne aber nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin nicht davon ausgegangen werden, dass diese Beeintr&#228;chtigungen auf eine anl&#228;sslich des Ungl&#252;cks vom 24.07.2010 erlittene Traumatisierung zur&#252;ckzuf&#252;hren sei. Angesichts dessen k&#246;nne nicht bestimmt werden, ob die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die durch die Ereignisse der Loveparade bedingt sein k&#246;nnte, ein Schmerzensgeld und einen Schadensersatz in einem Umfang rechtfertige, der die Zust&#228;ndigkeit der Zivilkammer begr&#252;nden w&#252;rde. Der Haushaltsf&#252;hrungsschaden sei nicht schl&#252;ssig vorgetragen. Zu einem Erwerbsschaden habe sie nichts vorgetragen. Ein Haftungstatbestand zu Lasten des Antragsgegners zu 3. bestehe nicht. Die Haftung der Antragsgegners zu 2. und 4. sei gem&#228;&#223; &#167; 839 Abs. 1 Satz 2 BGB subsidi&#228;r.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.09.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.10.2015 (GA 564) nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin macht geltend, ihr Vortrag zum Vorliegen der durch die Ereignisse auf der Loveparade verursachten dauerhaften Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung sei hinreichend substantiiert. &#196;rztliche Atteste w&#252;rden nachgereicht. Das Landgericht unterscheide nicht in ausreichendem Ma&#223;e zwischen einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung und der bei ihr vorliegenden anderweitigen psychischen Vorerkrankung in Form einer Borderline-Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung. Das als angemessen erachtete Schmerzensgeld liege daher insgesamt im Zust&#228;ndigkeitsbereich des Landgerichts. Zum Haushaltsf&#252;hrungsschaden, der j&#228;hrlich i.H.v. 7.280,00 &#8364; anfiele, sei unter Zeugenbeweis und unter sonstigen Beweisantritten hinreichend vorgetragen. Die Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. werde zu Unrecht verneint. Bei der Bemessung der H&#246;he des Schmerzensgeldes sei auch der kommerzielle Charakter der Veranstaltung entscheidend. Unzutreffend sei das Landgericht von der Subsidiarit&#228;t der Amtshaftung gem&#228;&#223; &#167;&#160;839 BGB ausgegangen. Diese Subsidiarit&#228;tsklausel gelte als &#252;berholt; f&#252;r die Unanwendbarkeit der Subsidiarit&#228;tsklausel spr&#228;chen sich namhafte Rechtsgelehrte aus. Das Gericht h&#228;tte nach Treu und Glauben die Subsidiarit&#228;tsklausel nicht anwenden d&#252;rfen. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Ausf&#252;hrungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift und den &#252;brigen Schrifts&#228;tzen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist zur&#252;ckzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, &#167; 114 ZPO. Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldanspr&#252;che der Antragstellerin gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. bestehen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der beabsichtigten Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, weil etwaige - schon nach Darlegung des Landgerichts schl&#252;ssig vorgetragene - Anspr&#252;che bereits verj&#228;hrt w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#167; 195, 199 Abs. 1 BGB verj&#228;hren &#8211; vertragliche wie deliktische &#8211; Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr&#252;che wegen fahrl&#228;ssiger K&#246;rperverletzung in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl&#228;ubiger von den den Anspruch begr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl&#228;ssigkeit erlangen m&#252;sste. Die Antragstellerin ist &#8211; zu Recht &#8211; der Auffassung, dass den Antragsgegnern hinsichtlich der von ihm behaupteten K&#246;rper- bzw. Gesundheitsverletzung lediglich Fahrl&#228;ssigkeit zur Last gelegt werden kann, so dass sich die Verj&#228;hrung nach den beiden vorgenannten Vorschriften und insbesondere nicht nach &#167; 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet. Etwaige von der Antragstellerin behauptete Anspr&#252;che entstanden im Jahr 2010, und zwar grunds&#228;tzlich einheitlich, d.h. auch soweit einzelne Schadenspositionen erst in der Zukunft h&#228;tten geltend gemacht werden k&#246;nnen. Nach dem Grundsatz der Schadenseinheit ist der Anspruch bereits entstanden, wenn aus der unerlaubten Handlung ein f&#228;lliger Anspruch auf Ersatz zumindest eines Teilschadens entstanden ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Auflage, &#167; 199 BGB, Rdnr. 16, 14 m.w.N.). Anhaltspunkte f&#252;r nicht vorhersehbare Sch&#228;den sind dem umfangreichen Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin besa&#223; auch bereits im Jahr 2010 Kenntnis von den anspruchsbegr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person der Antragsgegner. Sie wusste, dass sie &#8211; so ihr Vortrag &#8211; auf der Loveparade k&#246;rperlich und psychisch beeintr&#228;chtigt worden war; dies belegen die Atteste vom 28.07.2010 und 11.08.2010 und 13.05.2014. Auch wusste sie seinerzeit von der Person der Antragsgegnerin zu 1. bzw. h&#228;tte ohne Weiteres Kenntnis von ihr erlangen k&#246;nnen, nachdem die Ereignisse um die Loveparade im Jahr 2010 intensiv Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen sind und auch die Antragsgegnerin zu 1. als Veranstalterin wiederholt namentlich genannt wurde. Dem stehen die durch keinerlei Details oder &#228;rztliche Atteste unterlegten widerspr&#252;chlichen Behauptungen der Antragstellerin nicht entgegen, sie sei im ersten Jahr nach dem Ungl&#252;ck nicht in der Lage gewesen, dar&#252;ber zu reden (GA 435) bzw. es sei davon auszugehen, dass sie das sch&#228;digende Ereignis bis zur Beauftragung ihrer ehemaligen Prozessbevollm&#228;chtigten aufgrund einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung verdr&#228;ngt habe und deswegen keine so weitgehende Erinnerung gehabt habe, dass eine erfolgversprechende Erhebung einer Schadensersatzklage m&#246;glich gewesen w&#228;re (GA 484). Ernsthafte Anhaltspunkte f&#252;r einen Fall, in dem der Gesch&#228;digte an der Rechtsverfolgung gehindert ist, wenn und solange er psychisch au&#223;er Stande ist, sich sachgem&#228;&#223; f&#252;r oder gegen die Durchsetzung von Anspr&#252;chen gegen den Sch&#228;diger zu entscheiden, liegen nicht vor (BGH, Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 217/11; vorangehend OLG Oldenburg, Urteil vom 12.07.2011 - 13 U 17/11; OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2012 - 16 U 108/11, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Hatte die Verj&#228;hrung also mit dem Ablauf des 31.12.2010 begonnen zu laufen, endete die Verj&#228;hrungsfrist am 31.12.2013. Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe indes erst am 22.12.2014 bei Gericht eingereicht, als die Verj&#228;hrung bereits l&#228;ngst abgelaufen war und nicht mehr nach &#167; 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte f&#252;r eine Hemmung, die zum Hinausschieben des Endes der Verj&#228;hrungsfrist gef&#252;hrt h&#228;tten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere war die Verj&#228;hrung nicht nach &#167; 203 BGB aufgrund schwebender Verhandlungen zwischen der Antragstellerin und den Antragsgegnern vor&#252;bergehend gehemmt. Die Antragsgegner zu 1. bis 3. haben darauf hingewiesen, dass sich die Antragstellerin vorprozessual &#252;berhaupt nicht an sie gewandt habe. Dem ist die Antragstellerin nicht entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin zu 1. hat sich ausdr&#252;cklich auf die Einrede der Verj&#228;hrung berufen, so dass etwaige Anspr&#252;che ihr gegen&#252;ber nicht durchsetzbar w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2. besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin behauptet, die K&#246;rper- bzw. Gesundheitsverletzung beruhe ad&#228;quat kausal und zurechenbar auf einer Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin zu 2. aufgrund von Amtspflichtverletzungen insbesondere im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Insoweit greift die Subsidiarit&#228;tsklausel des &#167; 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, weil die Antragstellerin auch auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermocht h&#228;tte; sie h&#228;tte n&#228;mlich vorrangig die Antragsgegnerin zu 1. in Anspruch nehmen m&#252;ssen. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Verm&#246;genslosigkeit der Antragsgegnerin zu 1. bzw. auf eine Zahlungsverweigerung der hinter der Antragsgegnerin zu 1. stehenden Haftpflichtversicherung schlie&#223;en lassen. Solange eine anderweitige Ersatzm&#246;glichkeit ernsthaft in Betracht kommt, ist eine Amtshaftungsklage unschl&#252;ssig (BGH, Urteil vom 17.12.1992 - III ZR 114/91, zitiert nach juris). Beweis f&#252;r das &#8211; im &#220;brigen bestrittene &#8211; Fehlen einer anderweitigen Ersatzm&#246;glichkeit hat die beweisbelastete Antragstellerin nicht angetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das Fehlen einer anderweitigen Ersatzm&#246;glichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass ein m&#246;glicher Ersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. verj&#228;hrt ist. Denn l&#228;sst der Gesch&#228;digte &#8211; wie hier &#8211; anderweitig bestehende Anspr&#252;che verj&#228;hren, vers&#228;umt er schuldhaft die anderweitige Ersatzm&#246;glichkeit mit der Folge, dass die Subsidiarit&#228;tsklausel gleichwohl Anwendung findet; der Gesch&#228;digte ist grunds&#228;tzlich so zu behandeln, als ob er die Anspr&#252;che realisiert h&#228;tte (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 &#8211; IX ZR 240/98, zitiert nach juris Rn 26; BGH, Urteil vom 22.06.1995 &#8211; IX ZR 122/94, zitiert nach juris Rn 22; W&#246;stmann, in: Staudinger, BGB-Komm., Neubearbeitung 2013, &#167;&#160;839 Rdnr. 297).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Unzutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, &#167;&#160;839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei deshalb nicht anwendbar und eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2. zum jetzigen Zeitpunkt geboten, um den Eintritt der Verj&#228;hrung gegen die Antragsgegnerin zu 2. zu verhindern. Die Verj&#228;hrung etwaiger Amtshaftungsanspr&#252;che w&#252;rde n&#228;mlich erst mit der Kenntnis, dass die anderweitige Ersatzm&#246;glichkeit nicht besteht oder den Schaden nicht vollst&#228;ndig deckt, beginnen (Palandt-Ellenberger, BGB,&#160; 75. Auflage, &#167; 199 Rn 37). Die Antragstellerin hat indes gegen die Antragsgegnerin zu 2. keinen Anspruch, der aktuell verj&#228;hren k&#246;nnte, weil sie so zu behandeln ist, als ob sie den Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. realisiert h&#228;tte. Dass sie die Antragsgegnerin zu 1. nicht rechtzeitig in Anspruch genommen hat, f&#252;hrt &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; nicht etwa dazu, dass sich die Antragstellerin nach dem Eintritt der Verj&#228;hrung jener Anspr&#252;che nunmehr an die Antragsgegnerin zu 2. halten k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Den Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu 2. sei nach Treu und Glauben an einer Berufung auf die Subsidiarit&#228;tsklausel gehindert, zumal &#167; 839 Abs. 1 Satz 2 BGB &#252;berholt sei und seinen urspr&#252;nglichen Sinn verloren habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Wenngleich die Subsidiarit&#228;tsklausel in der Vergangenheit auch in der Rechtsprechung gelegentlich in Frage gestellt worden ist, hat diese Vorschrift unver&#228;ndert Bestand. Der Gesetzgeber hat nichts unternommen, diesen Zustand zu &#228;ndern, nachdem das Staatshaftungsgesetz von 1981 vom Bundesverfassungsgericht f&#252;r nichtig erkl&#228;rt wurde (BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 &#8211; 1 BvF 1/81, zitiert nach juris). Soweit die Rechtsprechung die Bereiche des allgemeinen Stra&#223;enverkehrs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.01.1977 &#8211; III ZR 173/74, zitiert nach juris) und der Stra&#223;enverkehrssicherungspflicht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.07.1979 &#8211; III ZR 102/78, zitiert nach juris) von der subsidi&#228;ren Haftung des Staates ausgenommen hat, kann dies nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1992 &#8211; III ZR 91/91, zitiert nach juris Rn 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragstellerin ist auch f&#252;r die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. war zwar Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegnerin zu 1., damit l&#228;sst sich aber, wie das Landgericht &#8211; von der Antragstellerin nicht angegriffen &#8211; zutreffend dargelegt hat, keine selbst&#228;ndige organschaftliche Haftung begr&#252;nden. Eine Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses &#8211; an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Zoellner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, &#167; 43 Rn 72) &#8211; steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt &#8222;gleichsam in eigener Sache&#8220; gehandelt hat. Anhaltspunkte f&#252;r eine dar&#252;ber hinaus gehende Garantenstellung (Zoellner/Noack, a.a.O., &#167; 43 Rn 76 ff.) lassen sich der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. haftet auch nicht aus einem anl&#228;sslich eines Radiointerviews abgegebenen Schuldbeitritts. Da, wie zuvor dargelegt, die Antragsgegnerin zu 1. der Antragstellerin nicht haftet, konnte er schlechterdings einer solchen Schuld auch nicht beitreten. Abgesehen davon hat die Antragstellerin keine Erkl&#228;rung vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt r&#252;ckschlie&#223;en l&#228;sst. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erkl&#228;rt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;&#8230;dass er au&#223;ergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatverm&#246;gen zu helfen.</em>&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erkl&#228;rung enth&#228;lt keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritts dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde der Loveparade 2010 erlitten h&#228;tten, uneingeschr&#228;nkt haften wolle. Ank&#252;ndigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine au&#223;ergerichtliche Einigung gekn&#252;pft wird. Schon an einer au&#223;ergerichtlichen Einigung mit der Antragstellerin fehlt es vorliegend. Die Ank&#252;ndigung einer Hilfebereitschaft enth&#228;lt objektiv keine Erkl&#228;rung einer Einstandspflicht, weshalb es auch an einer Vergleichbarkeit mit den F&#228;llen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 (IX ZR 66/83, zitiert nach juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 - 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen, fehlt. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegen&#252;ber dem Erkl&#228;rungsempf&#228;nger erkl&#228;rt, sie habe f&#252;r diesen eine selbstschuldnerische B&#252;rgschaft &#252;bernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft erkl&#228;rt, alle Altverbindlichkeiten gegen&#252;ber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegpr&#228;mien entfallen w&#228;ren, zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Radio&#228;u&#223;erung des Antragsgegners zu 3. ist im &#220;brigen unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin bzgl. der auf Seite 353 ihrer Antragsschrift aufgef&#252;hrten Personen keiner Beweisaufnahme bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gem&#228;&#223; &#167;&#160;445 ZPO zu erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Haftung der Antragsgegnerin zu 4. aus &#167; 839 Abs. 1 BGB besteht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin ebenfalls nicht, so dass auch hier kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin erhebt gegen den Antragsgegner zu 4. prim&#228;r den Vorwurf, er habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin &#252;bertragen; er legt aber nicht nachvollziehbar dar, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen sollte, die bei ihm zurechenbar zu einer Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung unter der notwendigen pers&#246;nlichen Drittbezogenheit gef&#252;hrt haben k&#246;nnte. Stattdessen schildert er selbst, dass die f&#252;r die Gefahrenabwehr zust&#228;ndige Landespolizei am 24.07.2010 mit einer Vielzahl von Polizeikr&#228;ften vor Ort gewesen sei und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen habe, die Polizei ferner im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet gewesen sei und an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen habe. Wann und wo ein diesem tats&#228;chlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem als Antragsgegner zu 4. in Anspruch genommenen Land geschlossen worden sein k&#246;nnte, wird weder in Klageentwurf noch mit der sofortigen Beschwerde dargelegt. Die Polizei ist schlie&#223;lich, auch wenn sie mit der &#220;berwachung bestimmter Vorg&#228;nge betraut ist, nicht Alleinverantwortliche f&#252;r die sichere Durchf&#252;hrung von durch Private organisierten Gro&#223;veranstaltungen, was sich schon aus &#167; 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ergibt (siehe auch BGH, Urteil vom 11.01.1973 &#8211; III ZR 32/71, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen w&#252;rde wegen fahrl&#228;ssiger Amtspflichtverletzungen des Antragsgegners zu 4. der Subsidiarit&#228;tsgrundsatz gem&#228;&#223; &#167; 839 Abs. 1 Satz 2 BGB schon deshalb eingreifen, weil die Antragstellerin eventuelle Anspr&#252;che gegen&#252;ber der Antragsgegnerin zu 1. nicht rechtzeitig vor Verj&#228;hrungseintritt geltend gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zu II. 2..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Da bereits aus den oben genannten Gr&#252;nden die Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin ihre Anspr&#252;che zur H&#246;he substantiiert dargelegt hat. Allerdings bestehen insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Darlegung eines Erwerbsschadens erhebliche Zweifel, da diesbez&#252;glich nur vorgetragen ist, dass die Antragstellerin im Nagelstudio ihrer Schwester t&#228;tig gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, &#167; 127 Abs. 4 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde, die Rechtsbeschwerde nach &#167; 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.</p>\n      "
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