List view for cases

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    "file_number": "I-18 W 64/15",
    "date": "2016-03-17",
    "created_date": "2019-01-04T14:27:59Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:17:48Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I18W64.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.09.2015 wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 10.08.2015 (6 O 417/14) teilweise abge&#228;ndert:</p>\n<p>Der Antragstellerin wird f&#252;r den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung f&#252;r eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. mit den Antr&#228;gen bewilligt,</p>\n<p>1. die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, der Antragstellerin ein angemessenes &#8211; noch bis zu 15.000,00&#160;&#8364; erreichendes &#8211; Schmerzensgeld aus dem Ereignis am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen,</p>\n<p>2. die Antragsgegnerin zu 1. zu verurteilen, Schadensersatz in H&#246;he von 4.045,49&#160;&#8364; zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen,</p>\n<p>3. festzustellen, dass die Antragsgegnerin zu 1. verpflichtet ist, der Antragstellerin jeglichen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der am 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade erlittenen Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen noch entstehen wird, soweit kein Forderungs&#252;bergang stattgefunden hat.</p>\n<p>Der Antragstellerin wird Rechtsanw&#228;ltin B&#8230; S&#8230;, W&#8230;stra&#223;e 219, B&#8230;, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Duisburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.</p>\n<p>Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin, die am 24.07.2010 die Loveparade in D&#8230; besuchte, beantragt Prozesskostenhilfe f&#252;r eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner. Die Klage soll &#8211; entsprechend dem Antrag der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz &#8211; gerichtet sein auf Zahlung eines angemessenen &#8211; noch mindestens 70.000&#160;&#8364; erreichenden &#8211; Schmerzensgeldes sowie den Ersatz materieller Sch&#228;den in H&#246;he von 31.607,95&#160;&#8364;. Ferner wird die Ersatzpflicht in Bezug auf zuk&#252;nftige materielle Sch&#228;den begehrt, die ihr, der Antragstellerin, aufgrund der Ereignisse der Loveparade noch entstehen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin besuchte die Loveparade mit ihrem damaligen Freund, dem Zeugen K&#8230;. Sie war zu diesem Zeitpunkt psychisch vorbelastet. In der Vergangenheit waren bei ihr eine emotional instabile Pers&#246;nlichkeitsst&#246;rung vom Borderline-Typ sowie eine paranoide Psychose diagnostiziert worden. Nachdem sie gegen 16:00 Uhr die Vereinzelungsanlage an der K&#8230;Stra&#223;e passierte hatte, gelangte sie noch bis zum Fu&#223; der &#246;stlichen Rampe zum Veranstaltungsgel&#228;nde. Dort geriet sie in ein Gedr&#228;nge, aus dem es f&#252;r sie kein Fortkommen mehr gab. In diesem Gedr&#228;nge sowie in demjenigen im angrenzenden Tunnel kam es zu Toten und zahlreichen Verletzten. Die Antragstellerin selbst verlor zeitweilig das Bewusstsein. Erst in einer Notaufnahmestelle in einer Schulturnhalle kam sie wieder voll zu sich. In der Nacht vom 24. auf den 25.07.2010 wurde im J&#8230;-Krankenhaus R&#8230; in D&#8230; eine Verletzung ihres linken Knies festgestellt. Wegen der Diagnose &#8222;Distorsion linkes Kniegelenk mit vollst&#228;ndiger proximaler, ligament&#228;rer vorderer Kreuzbandruptur und komplexer Innenbandrissbildung&#8220; lie&#223; sich die Antragstellerin am 27.07.2010 am linken Knie operieren. An diesem war sie im Jahr 2002 bereits wegen einer Patellaluxation operiert worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die hinter den Antragsgegnern zu 1. bis 3. stehende A&#8230;-Versicherung zahlte der Antragstellerin auf einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch f&#252;r auf der Loveparade erlittene Verletzungen vorgerichtlich 25.000,00&#160;&#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin, die derzeit eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erh&#228;lt und sich um ihr am Tourette-Syndrom erkranktes Kind k&#252;mmert, behauptet im Wesentlichen, dass die im Gedr&#228;nge erlittene Knieverletzung bis heute nicht folgenlos verheilt sei. Sie habe bis heute kaum Kraft im linken Bein, k&#246;nne nicht richtig laufen und nicht knien. Durch eine entwickelte Schonhaltung seien Beschwerden im rechten Knie und im R&#252;cken hinzugekommen. Der Zeuge K&#8230; komme einmal w&#246;chentlich zu ihr und putze die Wohnung. Er helfe ihr auch bei den Eink&#228;ufen. Wegen der Kniebeschwerden m&#252;sse sie st&#228;ndig Schmerzmittel einnehmen. Infolge der Geschehnisse der Loveparade habe sie au&#223;erdem eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung erlitten, mit der unter anderem sog. Flashbacks, Albtr&#228;ume und Panikattacken einhergingen. Deswegen nehme sie st&#228;ndig Schlaftabletten ein. Sie sei hiervon inzwischen hochgradig abh&#228;ngig. Sie wirft der Antragsgegnerin zu 1. zahlreiche M&#228;ngel in der Planung und Durchf&#252;hrung der Loveparade vor, durch welche die Antragsgegnerin zu 1. das Leben der Besucher riskiert und deren Gesundheit gef&#228;hrdet habe. Der Antragsgegnerin zu 2. wirft die Antragstellerin im Wesentlichen Fehler im Rahmen der Genehmigung der Loveparade vor, aufgrund derer ebenfalls Leib und Leben der Besucher gef&#228;hrdet worden seien. Nach Ansicht der Antragstellerin haftet der Antragsgegner zu 3. als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegnerin zu 1. pers&#246;nlich auf Schadensersatz. Zum einen habe er die Antragsgegnerin zu 1. mangelhaft organisiert, zum anderen hafte er pers&#246;nlich f&#252;r die gegen die Antragsgegnerin zu 1. bestehenden Ersatzanspr&#252;che aufgrund eines erkl&#228;rten Schuldbeitritts. Der Antragsgegner zu 4. hafte im Wesentlichen deshalb, weil er verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr von der Polizei auf die Veranstalterin der Loveparade, die Antragsgegnerin zu 1., &#252;bertragen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegner sind den Vorw&#252;rfen der Antragstellerin im Einzelnen entgegengetreten. Den Vortrag der Antragstellerin zu physischen und psychischen Beeintr&#228;chtigungen infolge ihrer Teilnahme an der Loveparade sowie zu einem dadurch entstandenen Haushaltsf&#252;hrungsschaden haben sie bestritten. Soweit die Antragstellerin neben dem Haushaltsf&#252;hrungsschaden einzelne Sachsch&#228;den beziffert geltend machen m&#246;chte, haben die Antragsgegner zu 1. bis 3. vorgetragen, dass die A&#8230;-Versicherung der Antragstellerin die Kosten f&#252;r die Sportklinik in H&#246;he von 330,00&#160;&#8364; vorgerichtlich ebenso ersetzt habe, wie sie ihr 160,00&#160;&#8364; f&#252;r Sch&#228;den an der Kleidung und 102,46&#160;&#8364; f&#252;r Fahrtkosten gezahlt habe. Dem ist die Antragstellerin nicht mehr entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe f&#252;r die beabsichtigte Klage mit Beschluss vom 10.08.2015 insgesamt zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, die beabsichtigte Klage sei teilweise unzul&#228;ssig. Insbesondere sei der beziffert geltend gemachte Schaden rechnerisch nicht nachzuvollziehen und der entsprechende Antrag damit mangels ausreichender Individualisierbarkeit zu unbestimmt. Ein weiteres Schmerzensgeld in einer zur Zust&#228;ndigkeit des Landgerichts f&#252;hrenden H&#246;he stehe der Antragstellerin nicht zu. Die behaupteten Beeintr&#228;chtigungen durch die Knieverletzung k&#246;nnten mangels Beweisantritts der Antragstellerin nicht ber&#252;cksichtigt werden. Ihre psychischen Beschwerden seien nicht belegt. Im &#220;brigen sei es nicht m&#246;glich, die behaupteten sp&#228;teren von den vorbestehenden Beschwerden abzugrenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss (Bl.&#160;507-526 GA) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die ihr am 12.08.2015 zugestellte landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 14.09.2015 beim Oberlandesgericht D&#252;sseldorf eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.10.2015 nicht abgeholfen hat. Mit der sofortigen Beschwerde berechnet die Antragstellerin den Schaden, den sie in bezifferter Form klageweise geltend machen m&#246;chte, neu. Ferner beschr&#228;nkt sie den beabsichtigten Feststellungsantrag auf zuk&#252;nftige materielle Sch&#228;den. F&#252;r die fortdauernde Beeintr&#228;chtigung infolge ihrer Knieverletzung bietet sie Sachverst&#228;ndigenbeweis an. Gleiches gilt f&#252;r die durch die Erlebnisse der Loveparade angeblich eingetretene posttraumatische Belastungsst&#246;rung und deren Abgrenzbarkeit von psychischen Vorbelastungen anderer Art.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;567 Abs.&#160;1 Satz&#160;1, 127 Abs.&#160;2 Satz&#160;2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zul&#228;ssig und teilweise begr&#252;ndet. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von &#167;&#160;114 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 ZPO, so dass Prozesskostenhilfe in dem tenorierten Umfang zu bewilligen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Vom Vortrag der Antragstellerin ausgehend, kommt eine Haftung der Antragsgegnerin zu 1. aus &#167;&#160;823 Abs.&#160;1 i.V.m. &#167;&#167;&#160;30, 31 BGB und aus &#167;&#160;831 Abs.&#160;1 BGB dem Grunde nach in Betracht. M&#246;glich ist eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der zumindest fahrl&#228;ssigen Verletzung von K&#246;rper und Gesundheit einer Person durch die unzureichende Planung von Verkehrssicherungsma&#223;nahmen, wobei sich die Antragsgegnerin zu 1. das insoweit sorgfaltspflichtwidrige Verhalten ihrer verfassungsm&#228;&#223;ig berufenen Vertreter zurechnen lassen beziehungsweise f&#252;r das Verhalten ihrer Verrichtungsgehilfen einstehen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin tr&#228;gt eine bis heute fortwirkende Verletzung von K&#246;rper und Gesundheit im Sinne von &#167;&#160;823 Abs.&#160;1 BGB vor. Ihr Vortrag hierzu ist schl&#252;ssig. Die Antragstellerin behauptet, ihre im Jahr 2002 operierte Patellaluxation sei vor der neuerlichen Knieverletzung folgenlos ausgeheilt gewesen (vgl. Bl.&#160;441 GA). Die von ihr geschilderten psychischen Beeintr&#228;chtigungen seit dem 24.07.2010 f&#252;hrt sie &#8211; so ist ihr Vortrag auszulegen &#8211; ausschlie&#223;lich auf die von ihr anl&#228;sslich der Loveparade erlittene posttraumatische Belastungsst&#246;rung zur&#252;ck. Soweit sie behauptet, infolge des Besuchs der Loveparade eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung erlitten zu haben, ist eine hierdurch erlittene Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung auch grunds&#228;tzlich ersatzf&#228;hig. Psychische Beeintr&#228;chtigungen sind als Gesundheitsschaden im Sinne von &#167;&#160;823 Abs.&#160;1 BGB anzusehen, wenn sie pathologisch fassbar sind (BGH, Urteil vom 22.05.2007 &#8211; VI ZR 17/06; Urteil vom 04.04.1989 &#8211; VI ZR 97/88, jeweils zitiert nach juris). Dabei muss ein psychischer Gesundheitsschaden nicht notwendigerweise durch eine physische Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung ausgel&#246;st worden sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat auch nicht nur vorgetragen, dass ihre Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung durch eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung ad&#228;quat kausal auf das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, sondern auch, dass die Haftung der Antragsgegnerin zu 1. f&#252;r den Gesundheitsschaden dem Schutzzweck der Norm entspricht. Das hierf&#252;r notwendige Unmittelbarkeitserfordernis zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Sch&#228;digers und dem geltend gemachten psychischen Gesundheitsschaden (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1985 &#8211; VI ZR 103/84, zitiert nach juris) ist auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin ohne Weiteres zu bejahen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das von der Antragstellerin behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll hier darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchf&#252;hrung der Gro&#223;veranstaltung Loveparade den Anforderungen an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht gen&#252;gte und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und zu vermeiden gewesen w&#228;re. Die Antragsgegnerin zu 1. soll keine Vorkehrungen getroffen haben, die erforderlich und ihr zumutbar waren, um die Sch&#228;digung Dritter im Rampen- und Tunnelbereich, den sie als Verkehrsfl&#228;che f&#252;r Besucher er&#246;ffnet hat, m&#246;glichst zu verhindern. Ziel der so formulierten Verhaltensanforderung ist der Schutz der Veranstaltungsbesucher und sonstigen Beteiligten vor Unfallereignissen, die durch eine zu gro&#223;e Menschenansammlung entstehen, wenn nicht zugleich die Sicherheitsanforderungen an den Platzbedarf pro Person, die Durchlaufgeschwindigkeit und die Durchlaufsteuerung eingehalten werden. Zu einem durch die Missachtung dieser Anforderungen ausgel&#246;sten Unfallereignis ist es hier nach dem Vortrag der Antragstellerin in Gestalt des Gedr&#228;nges im Bereich der &#246;stlichen Rampe gekommen. Exakt dort war die Antragstellerin in einer aufgestauten Menschenmenge gefangen, ist am Knie verletzt worden und hat das Bewusstsein verloren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat auch sp&#228;testens mit ihrer sofortigen Beschwerde die notwendigen Beweise f&#252;r die von ihr behaupteten k&#246;rperlichen und gesundheitlichen Beeintr&#228;chtigungen angek&#252;ndigt. Die Feststellung dieser angeblichen Beeintr&#228;chtigungen sowie ihre gegebenenfalls notwendige Abgrenzung von den physischen und psychischen Vorsch&#228;den der Antragstellerin bleibt einer sachverst&#228;ndigen Begutachtung im streitigen Verfahren vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1997 &#8211; VI ZR 101/96, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend eine deliktische Haftung der Antragsgegnerin zu 1. im Ergebnis in Betracht kommt, fehlt es f&#252;r eine Haftung auf vertraglicher Grundlage an Anhaltspunkten. F&#252;r eine vertragliche Haftung der Antragsgegnerin zu 1. ist weder hinreichend vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Anders als bei der Antragsgegnerin zu 1. steht einer Haftung der Antragsgegnerin zu 2. wegen etwaiger Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten gem&#228;&#223; &#167;&#160;839 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BGB i.V.m. Art.&#160;34 GG jedenfalls die Subsidiarit&#228;tsklausel des &#167;&#160;839 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 BGB entgegen. Prozesskostenhilfe kann daher mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung insoweit nicht bewilligt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der sofortigen Beschwerde ge&#228;u&#223;erte Auffassung der Antragstellerin, nach Treu und Glauben d&#252;rfe &#167;&#160;839 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 BGB nicht angewendet werden, weil die Vorschrift &#252;berholt sei, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar ist die Subsidiarit&#228;tsklausel des &#167;&#160;839 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 BGB in der Vergangenheit in Frage gestellt worden. Dennoch hat der Gesetzgeber die bestehende Gesetzeslage nicht ge&#228;ndert, nachdem das Staatshaftungsgesetz von 1981 im Jahr 1982 f&#252;r nichtig erkl&#228;rt wurde (BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 &#8211; 2 BvF 1/81, zitiert nach juris). Soweit die Rechtsprechung die Bereiche des allgemeinen Stra&#223;enverkehrs (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1977 &#8211; III ZR 173/74, zitiert nach juris) und der Stra&#223;enverkehrssicherungspflicht (BGH, Urteil vom 12.07.1979 &#8211; III ZR 102/78, zitiert nach juris) von der Subsidiarit&#228;tsklausel ausgenommen hat, kann dies nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1992 &#8211; III ZR 91/91, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Daf&#252;r, dass Ausnahmen vom Subsidiarit&#228;tsgrundsatz eingreifen k&#246;nnten, fehlt es an hinreichendem Vortrag der Antragstellerin. Soweit sie vortr&#228;gt, es sei fraglich, ob Anspr&#252;che gegen die Antragsgegner zu 1. und 3. durchgesetzt werden k&#246;nnten, gen&#252;gt dies nicht, um annehmen zu k&#246;nnen, dass keine anderweitige Ersatzm&#246;glichkeit besteht. Der Vortrag der Antragstellerin dazu ist rein spekulativ. Ausreichende Tatsachen, die eine entsprechende Schlussfolgerung st&#252;tzen k&#246;nnten, tr&#228;gt sie nicht vor. Im &#220;brigen bietet sie f&#252;r ihren bestrittenen Vortrag auch keinen Beweis an. Soweit sie geltend macht, dass ihr ein Zuwarten bei der Geltendmachung von Anspr&#252;chen gegen die Antragsgegnerin zu 2. nicht zuzumuten sei, weil die Anspr&#252;che anderenfalls verj&#228;hrten, trifft dies nicht zu. Die Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r die hier nach dem Vortrag der Antragstellerin in Betracht kommenden fahrl&#228;ssigen Amtspflichtverletzungen beginnt erst zu laufen, wenn feststeht, dass eine anderweitige Ersatzm&#246;glichkeit ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.1992 &#8211; III ZR 114/91, zitiert nach juris; Palandt-Ellenberger, BGB, 75.&#160;Aufl., &#167;&#160;199 Rn.&#160;37).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragstellerin ist auch f&#252;r eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. war zwar Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegnerin zu 1. Damit allein l&#228;sst sich aber, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, keine selbst&#228;ndige organschaftliche Haftung begr&#252;nden. Einer Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses &#8211; an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Z&#246;llner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.&#160;Aufl., &#167;&#160;43 Rn.&#160;72) &#8211; steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt &#8222;gleichsam in eigener Sache&#8220; gehandelt hat. Anhaltspunkte f&#252;r eine dar&#252;ber hinausgehende Garantenstellung des Antragsgegners zu 3. lassen sich dem Vortrag der Antragstellerin ebenfalls nicht entnehmen. Die Konstellationen, in denen aufgrund einer speziellen Garantenstellung bzw. der Verletzung von Verkehrs- und Organisationspflichten zum Schutze Dritter ausnahmsweise eine pers&#246;nliche Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers angenommen worden ist (vgl. Z&#246;llner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20.&#160;Aufl., &#167;&#160;43 Rn.&#160;76 ff.), sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. haftet ferner nicht aus einem anl&#228;sslich eines Interviews erkl&#228;rten Schuldbeitritt. Die Antragstellerin hat keine Erkl&#228;rung des Antragsgegners zu 3. vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt schlie&#223;en l&#228;sst. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erkl&#228;rt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;&#8230;dass er au&#223;ergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatverm&#246;gen zu helfen.</em>&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erkl&#228;rung enth&#228;lt keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritt dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde der Loveparade 2010 erlitten haben, uneingeschr&#228;nkt haften wolle. Angek&#252;ndigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine au&#223;ergerichtliche Einigung gekn&#252;pft wird. Schon an einer au&#223;ergerichtlichen Einigung mit der Antragstellerin fehlt es vorliegend. Die Ank&#252;ndigung von Hilfsbereitschaft enth&#228;lt objektiv keine Erkl&#228;rung einer Einstandspflicht. Deshalb fehlt es auch an einer Vergleichbarkeit mit den Sachverhalten, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 &#8211; IX ZR 66/83 (juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 &#8211; 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegen&#252;ber dem Erkl&#228;rungsempf&#228;nger ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, sie habe f&#252;r diesen eine selbstschuldnerische B&#252;rgschaft &#252;bernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, alle Altverbindlichkeiten gegen&#252;ber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegpr&#228;mien entfallen w&#228;ren, zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die oben wiedergegebene Interview&#228;u&#223;erung des Antragsgegners zu 3. ist im &#220;brigen als solche zwischen den Parteien unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin keiner Beweisaufnahme durch Vernehmung der auf Seite 353 ihrer Antragsschrift aufgef&#252;hrten Personen bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gem&#228;&#223; &#167;&#160;445 ZPO zu erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Haftung des Antragsgegners zu 4. aus &#167;&#160;839 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 BGB i.V.m. Art.&#160;34 GG besteht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin ebenfalls nicht, so dass auch insoweit eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist anhand des Vortrags der Antragstellerin schon nicht nachvollziehbar, worin unter Ber&#252;cksichtigung der notwendigen pers&#246;nlichen Drittbezogenheit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen soll, wegen der das Land, ohne dass vorrangig andere Ersatzverpflichtete in Anspruch zu nehmen w&#228;ren, ihr gegen&#252;ber haften soll. Dem von der Antragstellerin prim&#228;r erhobenen Vorwurf, das Land NRW habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin &#252;bertragen, steht schon rein tats&#228;chlich entgegen, dass die f&#252;r die Gefahrenabwehr zust&#228;ndige Landespolizei am 24.07.2010 nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin mit einer Vielzahl von Polizeikr&#228;ften vor Ort war und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen hat, die Polizei im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet war und sie an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen hat. Wann und wo ein diesem tats&#228;chlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Land NRW geschlossen worden sein soll, l&#228;sst sich der Antragsschrift nicht entnehmen. Die Polizei ist im &#220;brigen nicht die Alleinverantwortliche f&#252;r Gro&#223;veranstaltungen, die von Privaten organisiert werden. Das ergibt sich schon aus &#167;&#160;38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht infolge der Er&#246;ffnung eines Verkehrs bzw. der Schaffung einer Gefahrenlage (siehe auch Siegel, NJW 2013, 1035, 1036).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits zugunsten der Antragsgegnerin zu 2. greift im &#220;brigen aus den dort dargelegten Gr&#252;nden auch zugunsten des Antragsgegners zu 4. die Subsidiarit&#228;tsklausel des &#167;&#160;839 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 BGB ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Antragstellerin f&#252;r ein klageweises Vorgehen gegen die Antragsgegnerin zu 1. Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, kommt eine Bewilligung nicht in dem von ihr begehrten Umfang in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist ein etwaiger Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes durch die vorgerichtliche Zahlung der A&#8230;-Versicherung in H&#246;he von 25.000,00&#160;&#8364; noch nicht vollst&#228;ndig erf&#252;llt, wenn es der Antragstellerin gelingt, ihren Vortrag zu den Folgen ihrer Knieverletzung sowie der posttraumatischen Belastungsst&#246;rung mit ihren Begleiterscheinungen einerseits sowie zum Grad des Verschuldens der Besch&#228;ftigten der Antragsgegnerin zu 1. andererseits in vollem Umfang zu beweisen. Hinreichende Aussicht auf Erfolg hat die gerichtliche Verfolgung eines solchen Anspruchs derzeit jedoch selbst dann nicht &#252;ber einen Betrag von 15.000,00&#160;&#8364; hinaus. Soweit die Antragstellerin ein Schmerzensgeld von mindestens weiteren 70.000,00&#160;&#8364; begehrt, kann sie damit auf der Grundlage ihres bisherigen Vortrags keinen Erfolg haben. So ist insbesondere die Schilderung der psychischen Beeintr&#228;chtigung oberfl&#228;chlich und kaum individualisiert. Der bislang von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt rechtfertigt nach Ansicht des Senats &#8211; auch bei gro&#223;z&#252;giger Betrachtung &#8211; kein Schmerzensgeld, das den Betrag von insgesamt 40.000,00&#160;&#8364; &#252;bersteigt. Nach Zahlung von 25.000,00&#160;&#8364; k&#246;nnten ihr derzeit allenfalls noch weitere 15.000,00&#160;&#8364; zustehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die in Schmerzensgeldtabellen erfassten &#8222;Vergleichsf&#228;lle&#8220;, auf welche sich die Antragstellerin beruft, sind nur im Rahmen des Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu ber&#252;cksichtigen (vgl. OLG M&#252;nchen, Urteil vom 24.07.2015 &#8211; 10 U 3313/13, zitiert nach Juris). Sie stellen keine verbindlichen Pr&#228;judizien dar. Hiervon abgesehen, ergibt sich aus den von der Antragstellerin angegebenen Fundstellen auch nichts zu ihren Gunsten. Entweder sind die dort bewerteten Verletzungen nicht mit denjenigen der Antragstellerin vergleichbar &#8211; so im Fall der von ihr zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts K&#246;ln, wo neben einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung ein Morbus Sudeck zu beurteilen war &#8211; oder sie bewegen sich in dem vom Senat f&#252;r angemessen erachteten Schmerzensgeldbereich. So hat das Oberlandesgericht Schleswig mit Urteil vom 15.01.2009 &#8211; 7 U 76/07 (juris), auf das sich die Antragstellerin beruft, f&#252;r eine HWS-Distorsion, eine Nasenbeinfraktur, Multiple Prellungen, Sch&#252;rf- und Schnittverletzungen, ein Sch&#228;delhirntrauma 1.&#160;Grades, ein stumpfes Bauchtrauma mit Sternumprellung, Beckenprellungen beidseits, eine distale Radiusfraktur und erhebliche Sch&#228;digungen zweier Z&#228;hne sowie eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung zwar nicht schlimmster Auspr&#228;gung, aber mit gravierenden Folgen, n&#228;mlich der dauernden Unf&#228;higkeit, den erlernten Beruf weiter auszu&#252;ben, ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00&#160;&#8364; f&#252;r angemessen gehalten. Dabei hat es schmerzensgelderh&#246;hend sogar noch das Regulierungs- und Prozessverhalten der dortigen Beklagten ber&#252;cksichtigt, die nicht nur unzureichend reguliert hat, sondern auch versucht hat, die dortige Kl&#228;gerin als Simulantin hinzustellen. Derartiges kann die Antragstellerin f&#252;r ihre Schmerzensgeldforderung bislang nicht anf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Antragstellerin aus dem Schmerzensgeldbetrag begehrte Zinsanspruch ab dem 01.08.2011 wird von ihr nicht schl&#252;ssig dargelegt. Die Antragsschrift l&#228;sst nicht erkennen, um was f&#252;r ein Datum es sich hierbei handelt. Prozesskostenhilfe kann daher derzeit nur f&#252;r den gesetzlichen Zinsanspruch ab Rechtsh&#228;ngigkeit bewilligt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragstellerin als bezifferten Schaden einen Haushaltsf&#252;hrungsschaden f&#252;r die Zeit vom 24.07.2010 bis Ende November 2014 in H&#246;he von insgesamt 30.940,00&#160;&#8364; sowie weitere materielle Sch&#228;den in H&#246;he von insgesamt 667,95&#160;&#8364; geltend macht, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur zum Teil, n&#228;mlich f&#252;r Betr&#228;ge von 3.978,00&#160;&#8364; sowie von 67,49&#160;&#8364;, in Betracht. Der Geltendmachung weitergehender Betr&#228;ge fehlt auf der Grundlage des bisher von der Antragstellerin gehaltenen Vortrags die f&#252;r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt zun&#228;chst f&#252;r den geltend gemachten Haushaltsf&#252;hrungsschaden, soweit er &#252;ber einen Betrag von 3.978,00&#160;&#8364; hinausgeht. Grunds&#228;tzlich liegt zwar in dem Verlust der F&#228;higkeit, Haushaltsarbeiten zu verrichten, ein ersatzf&#228;higer Schaden (BGH, Urteil vom 06.06.1989 &#8211; VI ZR 66/88, zitiert nach juris). Ein Anspruchsteller muss aber diejenigen Umst&#228;nde vortragen und gegebenenfalls beweisen, die seine Vorstellungen zur Schadensh&#246;he rechtfertigen sollen (BGH, Urteil vom 06.06.1989 &#8211; VI ZR 66/88, zitiert nach juris). Wie das Landgericht zutreffend gesehen hat, ist der Vortrag der Antragstellerin hierzu ausgesprochen d&#252;rftig. Sie schildert ihre konkrete Lebenssituation &#252;ber den streitgegenst&#228;ndlichen mehrj&#228;hrigen Zeitraum sowie die konkreten T&#228;tigkeiten, an denen sie in dieser Zeit gehindert sein will, nur ganz rudiment&#228;r. Ihrem Vortrag ist nicht zu entnehmen, wie sich die Arbeitsabl&#228;ufe in ihrem Haushalt, den sie kaum beschreibt, bis zum 24.07.2010 darstellten und welche Ver&#228;nderungen sich seither ergeben haben, sowohl in zeitlicher Hinsicht wie auch in der Gestaltung der Abl&#228;ufe. Eine inhaltlich und zeitlich geschlossene Darstellung aller t&#228;glich, w&#246;chentlich oder monatlich anfallenden Hausarbeiten fehlt ebenso wie die Darstellung ihrer konkreten Bew&#228;ltigung vor und nach dem haftungsbegr&#252;ndenden Ereignis. Ein Beweisangebot &#8222;Sachverst&#228;ndigengutachten&#8220; ersetzt den notwendigen Sachvertrag ebenso wenig wie die von der Antragstellerin angebotene Vernehmung des Zeugen K&#8230;. Qualifizierte Angaben zur konkreten Lebenssituation werden auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Antragstellerin aktuell eine zeitlich befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Dieser Umstand hat f&#252;r die konkrete haushaltsspezifische Behinderung keine Aussagekraft (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 09.12.2014 &#8211; I-1 U 92/14; OLG Celle, Urteil vom 29.09.2010 &#8211; 14 U 9/10, jeweils zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Vers&#228;umt ein Antragsteller die f&#252;r die Bemessung eines Haushaltsf&#252;hrungsschadens notwendige Darstellung, so muss er sich mit einer Mindestsch&#228;tzung zufrieden geben (BGH, Urteil vom 06.06.1989 &#8211; VI ZR 66/88; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 29.08.2003 &#8211; 8 U 190/01, jeweils zitiert nach juris). Zu einer solchen sieht sich der Senat bei der gebotenen summarischen Pr&#252;fung im Prozesskostenhilfeverfahren immerhin noch deshalb in der Lage, weil die Antragstellerin als Folge ihrer auf der Loveparade erlittenen Knieverletzung behauptet, nicht mehr knien und ihre Wohnung, in der sie mit ihrem Kind alleine lebt, nicht mehr putzen sowie Eink&#228;ufe nicht mehr die Treppe zu ihrer Wohnung hochtragen zu k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Den Zeitaufwand f&#252;r Putzarbeiten, die mit einem Beugen der Knie verbunden sind, sowie den Aufwand notwendiger Tragehilfe beim Treppensteigen sch&#228;tzt der Senat mangels n&#228;heren Vortrags der Antragstellerin hierzu auf insgesamt 2 Stunden in der Woche. Der exakte Umfang der Bewegungseinschr&#228;nkung des linken Knies der Antragstellerin wird ebenso wie die sich daraus ergebenden Folgen im Rahmen der Beweisaufnahme zu kl&#228;ren sein. Wird der w&#246;chentliche Stundenaufwand mit dem in der Rechtsprechung &#252;blicherweise angesetzten Betrag von 9,00&#160;&#8364; netto pro Stunde (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 09.12.2014 &#8211; I-1 U 92/14 u. Urteil vom 05.10.2010 &#8211; I-1 U 244/09; OLG K&#246;ln, Urteil vom 12.12.2014 &#8211; I-19 U 39/14, jeweils zitiert nach juris) multipliziert, so ergibt sich f&#252;r den von der Antragstellerin angesetzten Zeitraum ein Betrag von insgesamt 3.978,00&#160;&#8364;. Eine weitergehende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt in Anbetracht des im &#220;brigen derzeit noch g&#228;nzlich unsubstantiierten und nicht nachvollziehbaren Vortrags der Antragstellerin nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Antragstellerin daneben Prozesskostenhilfe f&#252;r die klageweise Geltendmachung weiterer materieller Sch&#228;den in H&#246;he von insgesamt 667,95&#160;&#8364; begehrt, fehlt der beabsichtigten Rechtsverfolgung &#252;berwiegend die hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin ist dem Vortrag der Antragsgegner nicht entgegengetreten, dass sie, die Antragstellerin, vorgerichtlich von der A&#8230;-Versicherung bereits Betr&#228;ge von 330,00&#160;&#8364; f&#252;r den Mitgliedsbeitrag der Sportklinik D&#8230; sowie 160,00&#160;&#8364; f&#252;r besch&#228;digte Kleidung und 102,46&#160;&#8364; f&#252;r Fahrtkosten erhalten hat. Zwar macht die Antragstellerin f&#252;r Besch&#228;digungen an ihrer am Tage der Loveparade getragenen Bekleidung einen Betrag von insgesamt 175,00&#160;&#8364; geltend. Dem Vortrag der Antragsgegner, dass dieser Betrag nicht nachvollziehbar sei, hat sie jedoch nicht widersprochen. Voraussichtlich wird sie daher einen Schaden, der &#252;ber den ihr bereits ausgeglichenen Betrag hinausgeht, nicht beweisen k&#246;nnen. Von den beziffert geltend gemachten Schadensbetr&#228;gen, deren gerichtliche Verfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, bleiben damit nur 17,49&#160;&#8364; f&#252;r eine schriftliche gutachterliche &#196;u&#223;erung sowie die Eigenbeteiligung an Krankenhauskosten in H&#246;he von 50,00&#160;&#8364; &#252;brig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Antragstellerin aus dem Schadensersatzbetrag begehrte Zinsanspruch ab Rechtsh&#228;ngigkeit ist aus &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs.&#160;1 Satz&#160;2 BGB schl&#252;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Antragstellerin beabsichtigte Feststellungsantrag hat hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von &#167;&#160;114 Abs.&#160;1 Satz&#160;1 ZPO, so dass f&#252;r ihn Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Er ist zul&#228;ssig und auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin auch schl&#252;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist gem&#228;&#223; &#167;&#160;127 Abs.&#160;4 ZPO nicht veranlasst. Gr&#252;nde, die Rechtsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167;&#160;574 Abs.&#160;3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.</p>\n      "
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