List view for cases

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    "file_number": "I-18 W 67/15",
    "date": "2016-03-17",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:17:48Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I18W67.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 01.10.2015 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg &#8211; Einzelrichter &#8211; (8 O 344/14) vom 01.09.2015 wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller begehrt mit seiner am 08.12.2014 beim Landgericht eingegangenen Antragsschrift vom 04.12.2014 Prozesskostenhilfe f&#252;r eine Klage gegen die Antragsgegner zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds in einer H&#246;he von mindestens 60.000,00 &#8364;, von Schadensersatz in H&#246;he von 82.733,65 &#8364;, von vorgerichtlichen Anwaltskosten in H&#246;he von 6.369,48 &#8364; sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner f&#252;r zuk&#252;nftige materielle und immaterielle Sch&#228;den als Folge der Ereignisse vom 24.07.2010 im Rahmen der Loveparade &#8722; soweit kein Forderungs&#252;bergang stattgefunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin zu 1. als Veranstalterin der Loveparade 2010 am 24.07.2010 in D&#8230;, den Antragsgegner zu 3. als deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, die Antragsgegnerin zu 2. als Genehmigungsbeh&#246;rde und das als Antragsgegner zu 4. in Anspruch genommene Land als Dienstherrn der Landespolizeibeamten in Anspruch. Der Antragsteller wirft den Antragsgegnern im Wesentlichen vor, f&#252;r seine &#8211; was die Antragsgegner bestreiten &#8722; am 24.07.2010 erlittene posttraumatische Belastungsst&#246;rung verantwortlich zu sein, weil ein erkennbar untaugliches, Leib und Leben gef&#228;hrdendes Zu- und Abgangssystem von der Antragsgegnerin zu 1. f&#252;r die Loveparade 2010 geplant worden sei, bei gleichzeitigem Organisationsverschulden des &#8722; seiner Auffassung der Schuld beigetretenen &#8722; Antragsgegners zu 3. Dieses untaugliche System h&#228;tten die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. unter Versto&#223; gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigt und das Veranstaltungsgel&#228;nde nicht entsprechend vor der Freigabe &#252;berwacht. Schlie&#223;lich habe der Antraggegner zu 4. verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr von der Polizei auf die Veranstalterin, die Antragsgegnerin zu 1., &#252;bertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der am 06.08.1988 geborene Antragsteller war nach seinem unbestrittenen Vortrag am 24.07.2010 als Mitarbeiter der kurz zuvor gegr&#252;ndeten &#8222;H&#8230; SicherheitsDienst&#8220; auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde der Loveparade 2010 ab 13.30 Uhr vor der Haupttrib&#252;ne als Ordner eingesetzt. Sein am 29.06.2010 unter Vereinbarung einer Probezeit von drei Monaten abgeschlossener Arbeitsvertrag sah einen Einsatz als Teilzeitbesch&#228;ftigter gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 2 SGB IV im Rahmen eines Gleitzonenarbeitsverh&#228;ltnisses vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 01.09.2015 hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Einzelrichter) den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe insgesamt zur&#252;ckgewiesen, weil der Antragsteller nicht schl&#252;ssig und substantiiert dargelegt habe, dass ihm durch ein vorwerfbares Verhalten der Antragsgegner ein diesen zurechenbarer Schaden entstanden sei. Wegen der Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf Bl. 7-27 des PKH-Heftes Bezug genommen. Der versagende Beschluss wurde noch am gleichen Tag zu H&#228;nden der Verfahrensbevollm&#228;chtigten des Antragstellers zugestellt. Mit der am 01.10.2015 per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten seines Beschwerdevorbringens wird auf Bl. 545 bis 553 GA verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 ZPO zul&#228;ssige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegr&#252;ndet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht auch unter Ber&#252;cksichtigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Argumente keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von &#167; 114 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat durch die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der Rechtsschutzgleichheit versto&#223;en. Weder wurden die grunds&#228;tzlichen Anforderungen an die Erfolgsaussichten &#252;berspannt, noch wurde &#252;bersehen, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Auch wurden keine schwierigen und in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung nicht gekl&#228;rten Rechtsfragen entschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Hinreichende Erfolgsaussicht besteht f&#252;r ein Prozesskostenhilfeersuchen nur, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens f&#252;r vertretbar h&#228;lt und von der M&#246;glichkeit der Beweisf&#252;hrung &#252;berzeugt ist (Z&#246;ller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, 2016, &#167; 114, Rn 19). Dabei mag eine unter Beweis gestellte Tatsache wegen des Bestreitens des Gegners isoliert betrachtet beweisbed&#252;rftig erscheinen; der Beweis ist aber nicht zu erheben, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; schon weitere Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Anspruchsnormen entweder nicht schl&#252;ssig vorgetragen oder unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts nicht erf&#252;llt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Auch eine vorweggenommene Beweisw&#252;rdigung ist nicht unzul&#228;ssig. H&#228;lt das Gericht n&#228;mlich aufgrund seiner Pr&#252;fung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache f&#252;r sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss. Denn die Voraussetzungen f&#252;r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen f&#252;r eine Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander unabh&#228;ngig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur Beweiserhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.12.1993 &#8211; VI ZR 235/92, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Grunds&#228;tze hat das Landgericht beachtet. Soweit es dabei einen knapp 21 Seiten umfassenden Beschluss einschlie&#223;lich Sachverhaltsdarstellung vorgelegt hat, deutet dieser Umstand angesichts eines 392 Seiten langen Klageentwurfs nebst Anlagen und schrifts&#228;tzlichen Erg&#228;nzungen entgegen der Auffassung des Antragsstellers nicht darauf hin, dass das Gericht hier neue oder besonders schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfragen beantworten musste. Auch der Umstand, dass von dem Antragsteller Schmerzensgeld und Erwerbssch&#228;den aus Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 abgeleitet werden, rechtfertigt es nicht, den Rechtsstreit schon f&#252;r sich genommen als besonders schwierig einzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergibt sich nicht aus den vom Antragssteller in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschl&#252;sse vom 28.01.2013 &#8211; 1&#160;BvR&#160;274/12 und vom 26.12.2013 &#8211; 1 BvR 2531/12, jeweils zitiert nach juris). In diesen Entscheidungen ging es um Rechtsfragen, die noch nicht auf der Ebene der Obergerichte entschieden waren (Nichtaufnahme in eine Warteliste f&#252;r Organvermittlung; Entsch&#228;digung wegen Verletzung der Menschenw&#252;rde im Rahmen einer Behandlung eines Strafgefangenen). Die vom Landgericht vorliegend er&#246;rterten Rechtsfragen sind jedoch h&#246;chstrichterlich entschieden. Eine Beweiserhebung ist &#8211; wie nachfolgend noch zu zeigen &#8722; im Rahmen der die Entscheidung tragenden Argumente nicht geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt kein Versto&#223; gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, weil die Sache beim Landgericht durch den Einzelrichter entschieden wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung der landgerichtlichen Kammer durch den Einzelrichter der Regelfall. Die Voraussetzungen des &#167; 348 Abs. 2 ZPO, die ausnahmsweise eine Zust&#228;ndigkeit der gesamten Kammer h&#228;tten begr&#252;nden k&#246;nnen, sind nicht vorgetragen. Weder war der entscheidende Richter ein Richter auf Probe, der noch kein Jahr in Zivilsachen eingesetzt war, noch enth&#228;lt der Gesch&#228;ftsverteilungsplan des Landgericht Duisburg 2015 eine Zuweisung gem&#228;&#223; &#167;&#160;348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO. Der entscheidende Einzelrichter des Landgerichts war auch nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zur &#220;bernahme der Kammer vorzulegen, denn aus seiner Entscheidung ergibt sich nicht, dass er die Voraussetzungen von &#167; 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO, n&#228;mlich die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 2), bejaht oder die Sache in tats&#228;chlicher oder rechtlicher Hinsicht als mit besonderen Schwierigkeiten belastet (Nr. 1) angesehen hat. Auf eine deshalb unterlassene Vorlage kann gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel nicht gest&#252;tzt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.03.2003 &#8211; IX ZB 134/02; s.a. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 &#8211; II ZB 20/10, jeweils zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in der Beschwerdeinstanz ist nichts daf&#252;r ersichtlich, dass die Rechtssache auf den Senat &#252;bertragen werden m&#252;sste; die Voraussetzungen des &#167; 568 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat in Bezug auf den vom Antragsteller geltend gemachten Gesundheitsschaden, eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung (nachfolgend: PTBS), zutreffend ausgef&#252;hrt, dass dieser der Antragsgegnerin zu 1. nicht zurechenbar ist. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Haftung, f&#252;r deren Vorliegen allerdings weder hinreichend vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist, als auch f&#252;r eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der zumindest fahrl&#228;ssigen Verletzung der Gesundheit einer Person durch unzureichende Planung von Verkehrssicherungsma&#223;nahmen, wobei sich die Antragsgegnerin zu 1. das Verhalten der von ihr eingesetzten Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen m&#252;sste (&#167;&#167; 823 Abs. 1, 831, 249 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Basis des Vortrags des Antragstellers ist im Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1. am 24.07.2010 eine Gro&#223;veranstaltung durchgef&#252;hrt und dabei im Vorfeld der Sicherheit des Veranstaltungsgel&#228;ndes und insbesondere seiner Zutritts- und Ausgangsm&#246;glichkeiten &#252;ber die &#246;stliche Rampe im Anschluss an die getunnelte K&#8230;-Stra&#223;e im Anbetracht des erwarteten st&#252;ndlichen Besucherwechsels nicht im ausreichendem Ma&#223;e Aufmerksamkeit gewidmet hat; dadurch wurde ein Verkehr er&#246;ffnet, der vorhersehbar unsicher war. Die Antragsgegnerin zu 1. hat keine Vorkehrungen getroffen, die erforderlich und ihr zumutbar waren, um die Sch&#228;digung Dritter im Tunnel- und Rampenbereich m&#246;glichst zu verhindern. Die Antragsgegnerin zu 1. w&#252;rde daher nach dem Vortrag des Antragstellers grunds&#228;tzlich auch f&#252;r Sch&#228;den des Antragstellers haften, wenn seine Rechtsgutverletzung nach den allgemeinen Kausalit&#228;tsgrunds&#228;tzen der Antragsgegnerin zu 1. zurechenbar w&#228;re. An Letzterem fehlt es.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem Vortrag des Antragstellers ist er unstreitig physisch nicht verletzt worden. Der Antragsteller hat aber unter Bezugnahme auf vorgelegte Atteste noch ausreichend substantiiert vorgetragen, dass er eine PTBS erlitten habe, weil er als Ordner von den Verletzungen und Todesf&#228;llen auf der Loveparade 2010 erfahren habe. Grunds&#228;tzlich gilt n&#228;mlich, dass auch psychische Beeintr&#228;chtigungen als Gesundheitsschaden im Sinne von &#167; 823 Abs. 1 BGB anzusehen sind, wenn sie pathologisch fassbar sind (BGH, Urteil vom 04.04.1989 &#8211; VI ZR 97/88 und Urteil vom 22.05.2007 &#8211; VI ZR 17/06, jeweils zitiert nach juris). Ein psychischer Gesundheitsschaden muss nicht notwendigerweise durch eine physische Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung ausgel&#246;st worden sein. Die Herleitung und Abgrenzung etwa zu den nach den vorgelegten Attesten erheblichen Vorsch&#228;digungen des Antragstellers im Einzelfall bliebe einer sachverst&#228;ndigen Begutachtung vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1997 &#8211; VI ZR 101/96, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat auch noch hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung durch eine PTBS ad&#228;quat kausal auf das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 12.11.1985, VI 103/84; Urteil vom 22.05.2007 &#8211; VI ZR 17/06; Urteil vom 20.05.2014, VI ZR 97/13, jeweils zitiert nach juris) reicht aber nicht schon die Feststellung einer ad&#228;quaten Kausalit&#228;t aus, um eine Haftung des als Sch&#228;diger in Anspruch Genommenen zu bejahen; vielmehr kommt es unter dem Kriterium der Zurechenbarkeit und des Schutzzwecks der Norm darauf an, ob die geltend gemachte Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung in Form der PTBS <strong>unmittelbar</strong> durch das &#8211; behauptete &#8211; pflichtwidrige Verhalten des Sch&#228;digers entstanden ist oder ob sie lediglich auf eine psychisch vermittelte Sch&#228;digung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, die dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller miterleben musste, wie die Gro&#223;veranstaltung, f&#252;r die er als Ordner eingesetzt war, in ein Katastrophenereignis umschlug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll &#8211; im Ergebnis &#8211; darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchf&#252;hrung der Gro&#223;veranstaltung Loveparade den vertraglich geschuldeten und/oder zwingenden Anforderungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht gen&#252;gt hat und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und folglich zu vermeiden gewesen w&#228;re. Ziel einer so formulierten Verhaltensanforderung ist der Schutz der Veranstaltungsbesucher und sonstigen Beteiligten vor Unfallereignissen, die durch eine zu gro&#223;e Verdichtung von Menschenmassen bedingt durch die Missachtung der Sicherheitsanforderungen an Platzkapazit&#228;t pro Person, Durchlaufgeschwindigkeit und Durchlaufsteuerung entsteht. Zu einem solchen Unfallereignis ist es nach der Darstellung des Antragstellers vorliegend u.a. durch die Verdichtung im Bereich der gro&#223;en, &#8222;&#246;stlichen&#8220; Rampe gekommen. Das Unfallereignis hat bei unmittelbar in diesem Bereich aufh&#228;ltigen Personen zum Tod gef&#252;hrt bzw. Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen physischer und psychischer Art ausgel&#246;st.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zu diesen unmittelbar betroffenen Menschen z&#228;hlt der Antragsteller indes nicht. Er war n&#228;mlich selbst zu keiner Zeit im Gef&#228;hrdungsbereich des Tunnels bzw. der &#246;stlichen Rampe aufh&#228;ltig, in dem es zu dem eigentlichen Unfallereignis kam. Nach seiner eigenen Schilderung, versah er erst ab 13.30 Uhr seinen Dienst. Sein Einsatzort war die Haupttrib&#252;ne, die im Verh&#228;ltnis zu dem sp&#228;teren Ungl&#252;cksort &#8222;&#246;stliche Rampe&#8220; am anderen Ende des alten G&#252;terbahnhofgel&#228;ndes aufgebaut war. Gegen 15.30 Uhr hat er das Gel&#228;nde &#252;ber die BAB 59 verlassen, um einen angetrunkenen und sich unangemessen benehmenden Besucher zu einer Polizeiwache zu bringen. Die Polizeiwache hat er erst gegen 16.30 Uhr wieder zu Fu&#223; verlassen. Als er wieder auf dem Gel&#228;nde &#8211; au&#223;erhalb des Rampenbereichs &#8722; eingetroffen ist, wurde er einiger am Boden liegender Verletzter ansichtig, denen er Erste Hilfe leistete. Ferner nahm er eine Frau wahr, die zu diesem Zeitpunkt nach einer Auskunft eines Sanit&#228;ters schon tot gewesen sein soll. Danach hat der Antragsteller, als er erstmals in Richtung &#8222;&#246;stliche Rampe&#8220; ging, bemerkt, dass andere Ordner eine Absperrung errichteten und sich dort nach seiner Darstellung weitere Tote befunden haben sollen. Schlie&#223;lich will er hier einem weiteren Verletzen, erste Hilfe geleistet habe, bevor er zu seinem urspr&#252;nglichen Einsatzort zur&#252;ckgekehrt ist. Dort hat er im Laufe des Abends von anderen erfahren, dass insgesamt 21 Personen gestorben sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die eigene Schilderung des Antragstellers l&#228;sst nicht erkennen, dass er nach Art und Entstehungsweise der Beeintr&#228;chtigung vom Schutzbereich der Norm erfasst w&#252;rde. Die Nachteile, die die Schadensersatzpflicht begr&#252;nden sollen, m&#252;ssten n&#228;mlich aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Schutz die Norm besteht, hier also aus dem Bereich der verletzten Verkehrssicherungspflicht: Planung des Zu- und Abgangsbereichs im Tunnel K...-Stra&#223;e einschlie&#223;lich sich daran anschlie&#223;enden Rampenbereichs. In diesem Bereich war der Antragsteller aber zu keinem Zeitpunkt als Ordner eingesetzt oder auch nur anwesend. Er hat den eigentlichen Unfall, bei dem insgesamt 21, ihm unbekannte Menschen get&#246;tet wurden, weder selbst miterlebt &#8211; da nicht im Tunnel oder Rampenfu&#223; aufh&#228;ltig &#8722; noch gesehen. Als er nach der R&#252;ckkehr von der Polizeiwache wieder auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde erschienen ist, waren die Unfallfolgen, derer er gewahr wurde, n&#228;mlich einzelne, auf dem Boden liegende, bereits geborgene Tote, schon eingetreten. Eine Sch&#228;digung, die aus der blo&#223;en Anwesenheit bei einem solchen schrecklichen Ereignis herr&#252;hrt, ist aber dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007, Az. VI ZR 17/06, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">An dieser Bewertung &#228;ndert auch der Umstand, dass der Antragsteller als Ordner eingesetzt war und vereinzelt Besuchern nicht n&#228;her beschriebene Erste Hilfe geleistet haben will, nichts. Seine Schilderung der Geschehnisse ab 13.30 Uhr gibt nichts daf&#252;r her, dass er von seinem Arbeitgeber oder der Veranstalterin angehalten worden w&#228;re, &#252;berhaupt Erste Hilfe zu leisten; dar&#252;ber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass er gerade durch diese Hilfeleistungen gesundheitlich zu Schaden gekommen w&#228;re. Die Erste Hilfe wurde auch weit au&#223;erhalb des Bereichs Fu&#223;punkt Rampe/Tunnel geleistet, weshalb er damit nicht in das eigentliche Unfallgeschehen mit einbezogen wurde. Dementsprechend r&#228;umt ihm auch der Umstand, dass er, ohne weitere Hilfen zu leisten, bis Mitternacht an seinem urspr&#252;nglichen Einsatzort, der Haupttrib&#252;ne, geblieben ist, keine andere Position als die eines Zeugen ein, der am Unfallgeschehen nicht beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 &#8211; VI ZR 17/06, zitiert nach juris); er wird deshalb vom Schutzzweck der als Anspruchsgrundlagen im Verh&#228;ltnis zu der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommenden Schadensersatznormen, &#167;&#167; 249, 823 BGB, nicht erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Gleiches gilt f&#252;r den gegen die Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten Anspruch aus &#167;&#167; 839 Abs. 1, 249 BGB wegen der Verletzung von Amtspflichten. Hier kommen nach dem Vortrag des Antragstellers die Verletzung von &#167; 75 Abs. 1 BauO NW i.V.m. &#167; 24 Abs. 1 VwVfG in Betracht, weil das genehmigte Vorhaben gegen &#167; 3 Abs. 1 BauO NW, &#167; 43 Abs. 2 SBauVO NW und &#167; 7 Abs. 3, Abs. 4 SBauVO NW versto&#223;en haben soll und die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. die ihnen obliegende Bau&#252;berwachung vernachl&#228;ssigt haben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hier scheitert ein m&#246;glicher Anspruch an der Zurechenbarkeit des vom Antragsteller geltend gemachten Schadens, den er in Form einer PTBS erlitten haben will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Das Kriterium des Schutzzwecks der Norm als anerkanntes Mittel der Haftungsbegrenzung bei Vorliegen von &#228;quivalenter und ad&#228;quater Kausalit&#228;t ist im Rahmen der &#167;&#167; 249, 823 BGB im Rahmen der Feststellung der haftungsbegr&#252;ndenden Kausalit&#228;t zu pr&#252;fen. Im Rahmen des &#167; 839 BGB, der anders als &#167; 823 BGB keinen Katalog der gesch&#252;tzten Rechtsg&#252;ter kennt, ist dieses Kriterium ebenfalls von Bedeutung, greift aber schon bei der tatbestandsm&#228;&#223;igen Pr&#252;fung der Amtspflichtverletzung und deren generell und speziell drittsch&#252;tzenden Wirkung ein. Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch h&#228;ngt davon ab, dass gerade das im Einzelfall ber&#252;hrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch&#228;fts gesch&#252;tzt werden soll (BGH, Urteil vom 21.12.1989 &#8211; III ZR 118/88, Rz 24; Urteil vom 21.01.2009 &#8211; III ZR 197/08, Rz 8, jeweils zitiert nach juris; Rohlfing, Amtshaftung, 2015, S. 312; Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 75. Auflage, 2016, Vorb v &#167; 249 BGB, Rn 30; Vinke in: Soergel, BGB, 2005, &#167; 839 Rn 10, 131f.). Auch bei der Drittbezogenheit von Amtspflichten kommt es auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Rohlfing, aaO, S. 354; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Auflage, 2013, Rn 106; W&#246;stmann in: Staudinger, BGB, 2013, &#167; 839 Rn 170). Das &#228;u&#223;ert sich in der Definition des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a.: BGH, Urteil vom 08.11.2012 &#8211; III ZR 151/12, zitiert nach juris), dass eine Person, der gegen&#252;ber die Amtspflicht zu erf&#252;llen ist, nicht in allen ihren Schadensersatzbelangen als Dritter anzusehen ist. Es ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zu pr&#252;fen, ob das im Einzelfall ber&#252;hrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch&#228;fts gesch&#252;tzt werden soll; damit hat die Drittbezogenheit ein personelles und ein sachliches Element. Letzteres bestimmt die Frage, ob der im jeweiligen Einzelfall geltend gemachte Schaden als ersatzf&#228;hig angesehen werden kann. Das unterliegt einer einzelfallbezogenen Wertung (Rohlfing, aaO, S. 357f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die vom Antragsteller als verletzt behaupteten drittsch&#252;tzenden Amtspflichten ergibt sich, dass grunds&#228;tzlich das Leben und die k&#246;rperliche und im Sinne der oben zu II. 3. a) genannten psychischen Unversehrtheit von bei Gro&#223;veranstaltungen anwesenden Personen dadurch gesch&#252;tzt werden sollen, dass die normierten Sicherheitsbestimmungen der SBauVO NW eingehalten werden, insbesondere die sichere F&#252;hrung der Besucher bei Einlass und Auslass und auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde sowie die gen&#252;gende Dimensionierung von Wegf&#252;hrungen beachtet wird und ein abgestimmtes Sicherheits- und Rettungskonzept erarbeitet und befolgt wird (= generell drittsch&#252;tzende Wirkung der genannten Bestimmungen des Bauordnungsrechts). Diese generell drittsch&#252;tzende Wirkung kann aber im Speziellen nur gegen&#252;ber den Menschen bestehen, die unmittelbar in ihrer physischen und psychischen Integrit&#228;t durch die behauptete Amtspflichtverletzung betroffen sind. Das setzt vorliegend entweder eine unmittelbare k&#246;rperliche Betroffenheit voraus, auch wenn diese &#8222;nur&#8220; zu psychischen Beeintr&#228;chtigungen f&#252;hrt, so das Gefangensein in der Menschenverdichtung und der daraus resultierenden Traumatisierung und, so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.1089, VI ZR 97/88, zitiert nach juris), ein N&#228;heverh&#228;ltnis zu einem Veranstaltungsbesucher, der k&#246;rperlich schwer verletzt worden oder gar zu Tode gekommen ist. Nicht umfasst werden jedoch die Belange derjenigen Personen, die allein aufgrund ihrer Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde und der Wahrnehmung des Geschehens infolge einer Amtspflichtverletzung eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung erlitten haben. Entsprechend der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu &#167; 823 BGB sind auch diese von der drittsch&#252;tzenden Wirkung der Amtspflichten nicht erfasst. Die auf der Basis der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Haftungsbegrenzung ist gerechtfertigt, weil anderenfalls, dies gilt sowohl f&#252;r die Haftung eines privaten Veranstalters als auch f&#252;r die Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Durchf&#252;hrung von Gro&#223;veranstaltungen, der Kreis der potentiell in den Schutzzweck der Haftungsnormen einbezogenen Personen un&#252;bersehbar w&#252;rde und das Haftungsrisiko f&#252;r die Veranstalter von Gro&#223;veranstaltungen und f&#252;r die Genehmigungsbeh&#246;rden und die an der Durchf&#252;hrung beteiligten Beh&#246;rden un&#252;bersehbar w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Antragsteller ist auch f&#252;r eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. war zwar Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegnerin zu 1., damit l&#228;sst sich aber, wie das Landgericht &#8211; vom Antragsteller nicht angegriffen &#8211; zutreffend dargelegt hat, keine selbst&#228;ndige organschaftliche Haftung begr&#252;nden. Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine pers&#246;nliche Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers angenommen wurde, liegen hier fern. Einer Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses &#8211; an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Z&#246;llner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, 2013, &#167; 43 Rn 72) &#8211; steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt &#8222;gleichsam in eigener Sache&#8220; gehandelt hat. Anhaltspunkte f&#252;r eine dar&#252;ber hinaus gehende Garantenstellung (vgl. Z&#246;llner/Noack, a.a.O., &#167; 43 Rn 76 ff.) lassen sich der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. haftet ferner nicht aus einem anl&#228;sslich eines Radiointerviews nach Auffassung des Antragstellers abgegebenen Schuldbeitritts. Da, wie zuvor dargelegt, die Antragsgegnerin zu 1. dem Antragsteller bereits dem Grunde nach nicht haftet, konnte er schlechterdings einer solchen Schuld auch nicht beitreten. Abgesehen davon hat der Antragsteller keine Erkl&#228;rung des Antragsgegners zu 3. vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt r&#252;ckschlie&#223;en l&#228;sst. Nach dem Vortrag des Antragstellers hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erkl&#228;rt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;&#8230;dass er au&#223;ergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatverm&#246;gen zu helfen.</em>&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erkl&#228;rung enth&#228;lt keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritt dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde der Loveparade 2010 erlitten h&#228;tten, uneingeschr&#228;nkt haften wolle. Ank&#252;ndigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine au&#223;ergerichtliche Einigung gekn&#252;pft wird. Schon an einer au&#223;ergerichtlichen Einigung mit dem Antragsteller fehlt es vorliegend. Die Ank&#252;ndigung einer Hilfebereitschaft enth&#228;lt objektiv keine Erkl&#228;rung einer Einstandspflicht, weshalb es auch an einer Vergleichbarkeit mit den F&#228;llen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 &#8211; IX ZR 66/83 (zitiert nach juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 &#8211; 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen, fehlt. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegen&#252;ber dem Erkl&#228;rungsempf&#228;nger ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, sie habe f&#252;r diesen eine selbstschuldnerische B&#252;rgschaft &#252;bernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt, alle Altverbindlichkeiten gegen&#252;ber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegpr&#228;mien entfallen w&#228;ren, zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die angef&#252;hrte Radio&#228;u&#223;erung des Antragsgegners zu 3. ist im &#220;brigen als solche zwischen den Parteien unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers bzgl. der auf Seite 353 seiner Antragsschrift aufgef&#252;hrten Personen keiner Beweisaufnahme bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gem&#228;&#223; &#167;&#160;445 ZPO zu erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Haftung des Antragsgegners zu 4. aus &#167; 839 Abs. 1 BGB besteht unter Zugrundelegung des Vortrags des Antragstellers ebenfalls nicht, so dass auch hier eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nach diesem Vortrag schon nicht nachvollziehbar, worin ggfls. eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen sollte, die unter der Ber&#252;cksichtigung der notwendigen pers&#246;nlichen Drittbezogenheit zurechenbar beim Antragsteller zu einer Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung gef&#252;hrt haben k&#246;nnte. Insbesondere der Behauptung, das Land NRW habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin &#252;bertragen, steht schon rein tats&#228;chlich entgegen, dass die f&#252;r die Gefahrenabwehr zust&#228;ndige Landespolizei am 24.07.2010 mit einer Vielzahl von Polizeikr&#228;ften vor Ort war und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen hat, die Polizei ferner im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet war und sie an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen hat. Wann und wo ein diesem tats&#228;chlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Land NRW geschlossen worden sein k&#246;nnte, wird weder in der Antragsschrift noch mit der Beschwerde dargelegt. Die Polizei ist schlie&#223;lich, auch wenn sie mit der &#220;berwachung bestimmter Vorg&#228;nge betraut ist, nicht Alleinverantwortliche f&#252;r die sichere Durchf&#252;hrung von durch Private organisierten Gro&#223;veranstaltungen, was sich schon aus &#167; 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ergibt (siehe auch BGH, Urteil vom 11.01.1973 &#8211; III ZR 32/71, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat seine Forderungen zur H&#246;he zumindest teilweise unsubstantiiert dargelegt. Zu einem Haushaltsschaden fehlt jeder Vortrag. Der dem Verg&#252;tungsvorschuss seiner Verfahrensbevollm&#228;chtigten zugrundeliegende Gegenstandswert von 205.400,00 &#8364; ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vortrag zu einem Erwerbsschaden ist unzureichend; die nur ganz rudiment&#228;r angedeutete berufliche Vita l&#228;sst nicht darauf schlie&#223;en, dass der Antragsteller ein regelm&#228;&#223;iges Erwerbseinkommen von durchschnittlich 2.760,00 &#8364; h&#228;tte erzielen k&#246;nnen. Sein am 29.06.2010 unterzeichneter Arbeitsvertrag sah lediglich den Einsatz als Teilzeitbesch&#228;ftigter gem&#228;&#223; &#167;&#160;20 Abs.&#160;2 SGB IV im Rahmen eines Gleitzonenarbeitsverh&#228;ltnisses vor, was ein Arbeitsentgelt zwischen 400,01&#160;&#8364; und 800,00&#160;&#8364; im Monat bedeutet. Abgesehen davon ergibt die Differenz zwischen den auf Bl. 391 der Antragschrift genannten Betr&#228;gen von 105.178,65 &#8364; und 32.821,38 &#8364; lediglich den Betrag von 72.357,27 &#8364;; der damit um mehr als 10.000,00 &#8364; h&#246;here Betrag im angek&#252;ndigten Klageantrag zu 2. ist deshalb schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Ebenfalls unklar ist, weshalb die an den Antragsteller geleisteten Zahlungen in H&#246;he von 22.500,00 &#8364; nicht angerechnet wurden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Weil die Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe bereits aus anderen Gr&#252;nden ausscheidet, kann es aber letztendlich dahinstehen, ob der Antragsteller seine Anspr&#252;che zur H&#246;he substantiiert dargelegt hat. Ebenso kann es dahinstehen, ob die vom Antragsteller geschilderten Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen &#8211; das von ihm geschilderte Ausma&#223; und den Zurechnungszusammenhang unterstellt &#8211; grunds&#228;tzlich einen Schmerzensgeldbetrag von 60.000,00 &#8364; rechtfertigen w&#252;rden, ganz abgesehen davon, dass auch der beabsichtigte Feststellungsantrag ohne n&#228;here Begr&#252;ndung noch (weitere) zuk&#252;nftige immaterielle Sch&#228;den erfassen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (&#167; 127 Abs. 4 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde, die Rechtsbeschwerde nach &#167; 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.</p>\n      "
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