List view for cases

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    "file_number": "I-18 W 76/15",
    "date": "2016-03-17",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I18W76.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 09.11.2015 gegen den Beschluss der 3.&#160;Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 09.10.2015 &#8211; Einzelrichter &#8211; (3&#160;O 389/14) wird zur&#252;ckgewiesen</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe f&#252;r eine beabsichtigte Klage auf Ersatz materieller Sch&#228;den (Behandlungskosten, Medikamente, Erwerbssch&#228;den) und auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht in Bezug auf materielle und immaterielle Sch&#228;den, die er aufgrund der Ereignisse w&#228;hrend der Loveparade in D&#8230; am 24.07.2010 erlitten habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller war auf der Loveparade als Sicherheitskraft t&#228;tig. Er tr&#228;gt vor, er sei am Osteinlass eingeteilt gewesen. Gegen 17.15 Uhr habe der Einsatzleiter die Ordner aufgefordert mitzukommen, der Tunnel m&#252;sse ger&#228;umt werden, es gebe schon 10 Tote. Der Antragsteller habe seine ganze Kraft zusammennehmen m&#252;ssen und sei in die Massenpanik hineingegangen; er habe versucht zu helfen und Verletzte herauszuholen, er sei &#8222;immer wieder rein und raus&#8220;. Seitdem leide er unter erheblichen Schlafst&#246;rungen, Angst- und Panikzust&#228;nden sowie Albtr&#228;umen mit Flashbacks. Am 04.08.2010 sei eine psychologische Akutintervention erfolgt. Aufgrund der gesundheitlichen Einschr&#228;nkungen &#8211; u.a. einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung vom depressiven Verlaufstyp &#8211; habe er seinen Arbeitsplatz verloren und k&#246;nne keiner beruflichen T&#228;tigkeit mehr nachgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrages wird auf S. 384 ff. des Klageentwurfs Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller wirft der Antragsgegnerin zu 1. zahlreiche M&#228;ngel in der Planung und der Durchf&#252;hrung der Loveparade vor, durch die die Antragsgegnerin zu 1. das Leben der Besucher riskiert und deren Gesundheit gef&#228;hrdet habe. Der Antragsgegnerin zu 2. wirft der Antragsteller im Wesentlichen M&#228;ngel im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vor, aufgrund derer ebenfalls Leib und Leben der Besucher gef&#228;hrdet worden seien. Nach Ansicht des Antragstellers hafte der Antragsgegner zu 3. als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegnerin zu 1. pers&#246;nlich, insbesondere weil er die Antragsgegnerin zu 1. mangelhaft organisiert habe; im &#220;brigen hafte er pers&#246;nlich f&#252;r die gegen die Antragsgegnerin zu 1. bestehenden Ersatzanspr&#252;che aufgrund eines erkl&#228;rten Schuldbeitritts. Der Antragsgegner zu 4. hafte im Wesentlichen deshalb, weil eine als verfassungswidrig zu beurteilende vollst&#228;ndige &#220;bertragung der Gefahrenabwehr auf einen Privaten vorgelegen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegner sind den Vorw&#252;rfen im Einzelnen entgegengetreten. Sie haben den Vortrag des Antragstellers u.a. in Bezug auf die erlittene posttraumatische Belastungsst&#246;rung bestritten. Die Antragsgegner zu 1. bis 3. haben &#252;berdies die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 09.10.2015 hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Einzelrichter) den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe insgesamt zur&#252;ckgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, dass die von dem Antragsteller behauptete posttraumatische Belastungsst&#246;rung &#8211; ihr Vorliegen unterstellt &#8211; einem etwaigen Fehlverhalten der Antragsgegner nicht zugerechnet werden k&#246;nne, weil sie auf einer psychisch vermittelten Sch&#228;digung beruhe. Hierf&#252;r hafte die Antragsgegnerin zu 1. nicht, weil die behauptete posttraumatische Belastungsst&#246;rung &#8211; lediglich &#8211; dadurch entstanden sei, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Dienstgesch&#228;fte das von ihm erlebte Verhalten von Fl&#252;chtenden und Verletzten habe miterleben m&#252;ssen und er hierbei erfahren habe, dass Menschen ums Leben gekommen seien. Der Antragsgegner zu 3. hafte weder vertraglich noch deliktsrechtlich. Die Antragsgegnerin zu 2. und der Antragsgegner zu 4. hafteten gem. &#167; 839 Abs.&#160;1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ohnehin nur subsidi&#228;r. Wegen der Einzelheiten der Begr&#252;ndung wird auf Bl. 7 ff. des PKH-Heftes Bezug genommen. Der versagende Beschluss wurde der Verfahrensbevollm&#228;chtigten des Antragstellers am 09.10.2015 zugestellt. Mit der am 09.11.2015 per Telefax eingelegten sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Wegen der Einzelheiten seines Beschwerdevorbringens wird auf Bl. 960-968 GA verwiesen. Mit Schriftsatz vom 17.02.2016 hat der Antragsteller ein f&#252;r die gesetzliche Rentenversicherung erstattetes Gutachten des Dr. med. T&#8230; G&#8230; vom 23.09.2015 vorgelegt, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die gem&#228;&#223; &#167;&#167; 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 ZPO zul&#228;ssige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegr&#252;ndet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung verspricht auch unter Ber&#252;cksichtigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Argumente keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von &#167; 114 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat durch die Versagung der Prozesskostenhilfe nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der Rechtsschutzgleichheit versto&#223;en. Weder wurden die grunds&#228;tzlichen Anforderungen an die Erfolgsaussichten &#252;berspannt, noch wurde &#252;bersehen, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Auch wurden keine schwierigen und in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung nicht gekl&#228;rten Rechtsfragen entschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Antragstellers geben weder der hohe Begr&#252;ndungsaufwand des angefochtenen Beschlusses noch die inhaltliche Komplexit&#228;t seiner Erw&#228;gungen allein Anlass, dem Antrag stattzugeben. Prozesskostenhilfe darf nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist; diese, in &#167; 114 ZPO normierte Voraussetzung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, Beschluss vom 02.02.1993 &#8211; 1 BvR 1697/91, zitiert nach juris Rdnr. 13). Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens f&#252;r vertretbar h&#228;lt und von der M&#246;glichkeit der Beweisf&#252;hrung &#252;berzeugt ist (BGH, Beschluss vom 14.12.1993 &#8211; VI ZR 235/92, zitiert nach juris Rdnr. 5). Es muss also aufgrund einer summarischen Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage, in deren Rahmen keine schwierigen und noch nicht gekl&#228;rten Rechtsfragen einer abschlie&#223;enden Kl&#228;rung zugef&#252;hrt werden sollen, zumindest m&#246;glich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird. Diesen Grunds&#228;tzen wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss gerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die ausf&#252;hrliche Begr&#252;ndung der landgerichtlichen Entscheidung, insbesondere das einzelne Aufgreifen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen, stellen entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen Versto&#223; gegen &#167; 114 ZPO dar. Die umfangreiche Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Rechtsstandpunkt des Antragstellers in dem angefochtenen Beschluss liegt vor allem im Interesse des Antragstellers und dient insbesondere der Wahrung seines Rechts auf rechtliches Geh&#246;r. Der Umfang des Beschlusses deutet angesichts eines 391 Seiten langen Klageentwurfs, auch wenn dieser in weiten Teilen an die staatsanwaltschaftliche Anklageschrift angelehnt zu sein scheint, entgegen der Auffassung des Antragsstellers nicht darauf hin, dass das Gericht hier neue oder besonders schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfragen beantworten musste. Auch der Umstand, dass der Antragsteller Anspr&#252;che aus Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 geltend macht, rechtfertigt es nicht, den Rechtsstreit schon f&#252;r sich genommen als besonders schwierig einzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt ferner kein Versto&#223; gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, weil &#8211; was der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde r&#252;gt &#8211; die Sache beim Landgericht durch den Einzelrichter entschieden wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung der Zivilkammer durch den Einzelrichter der Regelfall. Die Voraussetzungen des &#167; 348 Abs. 2 ZPO, die ausnahmsweise eine Zust&#228;ndigkeit der gesamten Kammer h&#228;tten begr&#252;nden k&#246;nnen, sind nicht vorgetragen. Weder war der entscheidende Richter ein Richter auf Probe, der noch kein Jahr in Zivilsachen eingesetzt war, noch enth&#228;lt der Gesch&#228;ftsverteilungsplan des Landgericht Duisburg 2015 eine Zuweisung gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO. Der entscheidende Einzelrichter des Landgerichts war auch nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zur &#220;bernahme der Kammer vorzulegen, denn aus seiner Entscheidung ergibt sich nicht, dass er die Voraussetzungen von &#167; 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO, n&#228;mlich die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 2), bejaht oder die Sache in tats&#228;chlicher oder rechtlicher Hinsicht als mit besonderen Schwierigkeiten belastet (Nr. 1) angesehen hat. Auf eine deshalb unterlassene Vorlage kann gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel nicht gest&#252;tzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2003 &#8211; IX ZB 134/02; s.a. BGH, Beschluss vom 15.06.2011 &#8211; II&#160;ZB 20/10, jeweils zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in der Beschwerdeinstanz ist nichts daf&#252;r ersichtlich, dass die Rechtssache auf den Senat &#252;bertragen werden m&#252;sste; die Voraussetzungen des &#167; 568 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann allerdings &#8211; auf der Grundlage des Klageentwurfs &#8211; nicht schon der Ursachenzusammenhang zwischen einer Sch&#228;digungshandlung der Antragsgegnerin zu 1. und der von dem Antragsteller behaupteten Gesundheitsbesch&#228;digung verneint werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 12.11.1985 &#8211; VI ZR 103/84; Urteil vom 22.05.2007 &#8211; VI ZR 17/06, Urteil vom 20.05.2014 &#8211; VI ZR 97/13, jeweils zitiert nach juris) kommt es unter dem Kriterium der Zurechenbarkeit und des Schutzzwecks der Norm vorliegend darauf an, ob die geltend gemachte Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung in Form der posttraumatischen Belastungsst&#246;rung unmittelbar durch das &#8211; behauptete &#8211; pflichtwidrige Verhalten des Sch&#228;digers entstanden oder ob sie lediglich auf eine psychisch vermittelte Sch&#228;digung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, die dadurch entstanden ist, dass der Antragsteller miterleben musste, wie sich die Loveparade infolge des Katastrophenereignisses im Bereich der &#246;stlichen Rampe/Anschlussstelle Untertunnelung Karl-Lehr-Stra&#223;e zum Teil panikartig aufl&#246;ste.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller hat hinreichend substantiiert vorgetragen, dass er aufgrund der Aufforderung des Einsatzleiters um 17.15 Uhr in den Tunnel gegangen sei, um diesen zu r&#228;umen. Er befand sich also zu einem Zeitpunkt, in dem Menschen starben bzw. schon gestorben waren, mitten in der Menschenmenge und nicht nur &#8211; was nicht ausreichend gewesen w&#228;re &#8211; in einer &#246;rtlichen Distanz am Rande des Katastrophenereignisses, von wo aus er Zeuge des Sterbens von Menschen und der panikartigen Aufl&#246;sung der Loveparade geworden w&#228;re. Auf der Grundlage seines Vortrags ist er also in die Rolle eines Beteiligten gezwungen worden, so dass seine k&#246;rperliche Integrit&#228;t in gleicher Weise wie bei einer nur &#228;u&#223;eren Einwirkung beeintr&#228;chtigt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12.11.1985 &#8211; VI ZR 103/84, zitiert nach juris Rdnr. 15). Dass die Anwesenheit des Antragstellers im Tunnel auf seiner beruflichen T&#228;tigkeit beruht, &#228;ndert daran nichts. Denn in der h&#246;chstrichterlichen und auch der obergerichtlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt, wird eine Ersatzpflicht f&#252;r psychische Sch&#228;den unter dem Gesichtspunkt des Zurechnungszusammenhangs nur davon abh&#228;ngig gemacht, ob der Gesch&#228;digte direkt an dem sch&#228;digenden Ereignis beteiligt gewesen und in dieses gleichsam hineingezogen worden ist, oder ob er das sch&#228;digende Ereignis lediglich zuf&#228;llig miterleben musste. Ob es sich bei dem Gesch&#228;digten um eine Person handelt, die beruflich bedingt an Ort und Stelle war oder gar bei der Berufsaus&#252;bung mit einem erh&#246;hte Risiko einer Konfrontation mit derartigen Ereignissen rechnen muss (z.B. Polizeibeamte, Lokf&#252;hrer), spielt keine entscheidende Rolle (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2007 &#8211; VI ZR 17/06, zitiert nach juris Rdnr. 17; OLG Koblenz, Urteil vom 08.03.2010 &#8211; 1 U 1161/06, zitiert nach juris Rdnr. 41-43).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>4.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings ist die Versagung der Prozesskostenhilfe bereits aus anderen Gr&#252;nden zutreffend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a) Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der beabsichtigten Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. fehlt die hinreichende Erfolgsaussicht, weil ein Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. bereits verj&#228;hrt ist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167;&#167; 195, 199 Abs. 1 BGB verj&#228;hren &#8211; vertragliche wie deliktische &#8211; Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspr&#252;che wegen fahrl&#228;ssiger K&#246;rperverletzung in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gl&#228;ubiger von den den Anspruch begr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl&#228;ssigkeit erlangen m&#252;sste. Der Antragsteller ist &#8211; zu Recht &#8211; der Auffassung, dass den Antragsgegnern hinsichtlich der von ihm behaupteten K&#246;rper- bzw. Gesundheitsverletzung lediglich Fahrl&#228;ssigkeit zur Last gelegt werden kann, so dass sich die Verj&#228;hrung nach den beiden vorgenannten Vorschriften und insbesondere nicht nach &#167; 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet. Der &#8211; auf der Grundlage des Vortrags des Antragstellers &#8211; bestehende Schadensersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. entstand im Jahr 2010, und zwar grunds&#228;tzlich einheitlich, d.h. auch soweit einzelne Schadenspositionen erst in der Zukunft h&#228;tten geltend gemacht werden k&#246;nnen. Nach dem sog. Grundsatz der Schadenseinheit ist der Anspruch entstanden, wenn aus der unerlaubten Handlung ein f&#228;lliger Anspruch auf Ersatz zumindest eines Teilschadens entstanden ist (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 14.03.1968 &#8211; VII ZR 77/65, zitiert nach juris Rdnr. 38 ff.). Anhaltspunkte f&#252;r nicht vorhersehbare Sch&#228;den sind dem umfangreichen Vortrag des Antragstellers nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller besa&#223; auch bereits im Jahr 2010 Kenntnis von den anspruchsbegr&#252;ndenden Umst&#228;nden und der Person der Antragsgegnerin zu 1. Er wusste, dass er &#8211; so sein Vortrag &#8211; auf der Loveparade psychisch beeintr&#228;chtigt worden war; aufgrund dessen sei am 04.08.2010 eine psychologische Akutintervention erfolgt. Auch wusste er seinerzeit von der Person der Antragsgegnerin zu 1. bzw. h&#228;tte ohne Weiteres Kenntnis von ihr erlangen k&#246;nnen, nachdem die Ereignisse um die Loveparade im Jahr 2010 intensiv Gegenstand der Presseberichterstattung gewesen sind und auch die Antragsgegnerin zu 1. als Veranstalterin wiederholt namentlich genannt wurde. Zu Recht ist also der Antragsteller, nachdem die Antragsgegner zu 1. bis 3. die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben und darauf hingewiesen haben, dass die Verj&#228;hrung mit dem Schluss des Jahres 2010 zu laufen begonnen hat, dem nicht entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Hatte die Verj&#228;hrung also mit dem Ablauf des 31.12.2010 begonnen zu laufen, endete die Verj&#228;hrungsfrist am 31.12.2013. Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe indes erst am 15.12.2014 bei Gericht eingereicht, als die Verj&#228;hrung bereits l&#228;ngst abgelaufen war und nicht mehr nach &#167; 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB gehemmt werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte f&#252;r eine Hemmung, die zum Hinausschieben des Endes der Verj&#228;hrungsfrist gef&#252;hrt h&#228;tte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere war die Verj&#228;hrung nicht nach &#167; 203 BGB aufgrund schwebender Verhandlungen zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern vor&#252;bergehend gehemmt. Die Antragsgegner zu 1. bis 3. haben darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller erst im Juli 2014 an sie gewandt habe. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Selbst wenn die Kontaktaufnahme des Antragstellers im Juli 2014 also zu Verhandlungen im Sinne des &#167; 203 BGB gef&#252;hrt haben sollte, konnte dies nicht mehr zu einer Hemmung f&#252;hren, weil zu jenem Zeitpunkt die Verj&#228;hrungsfrist bereits seit Monaten abgelaufen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegnerin zu 1. hat sich ausdr&#252;cklich auf die Einrede der Verj&#228;hrung berufen, so dass ein Schadensersatzanspruch ihr gegen&#252;ber nicht mehr durchsetzbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b) Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2. besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller behauptet, die K&#246;rper- bzw. Gesundheitsverletzung beruhe ad&#228;quat kausal und zurechenbar auf einer Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin zu 2. aufgrund von Amtspflichtverletzungen insbesondere im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Insoweit greift allerdings die Subsidiarit&#228;tsklausel des &#167; 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ein, weil der Antragsteller auch auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermocht h&#228;tte; er h&#228;tte n&#228;mlich vorrangig die Antragsgegnerin zu 1. in Anspruch nehmen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte f&#252;r eine mangelnde Realisierbarkeit dieser etwaigen Anspr&#252;che sind nicht ersichtlich. So hat der &#8211; insoweit darlegungsbelastete &#8211; Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen, die etwa auf eine Verm&#246;genslosigkeit der Antragsgegnerin zu 1. bzw. auf eine Zahlungsverweigerung der hinter der Antragsgegnerin zu 1. stehenden Haftpflichtversicherung schlie&#223;en lassen. Solange eine anderweitige Ersatzm&#246;glichkeit ernsthaft in Betracht kommt, ist eine Amtshaftungsklage unschl&#252;ssig (BGH, Urteil vom 17.12.1992 &#8211; III ZR 114/91, zitiert nach juris Rdnr. 17). Beweis f&#252;r das &#8211; im &#220;brigen bestrittene &#8211; Fehlen einer anderweitigen Ersatzm&#246;glichkeit hat der beweisbelastete Antragsteller nicht angetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Das Fehlen einer anderweitigen Ersatzm&#246;glichkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der behauptete Ersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. verj&#228;hrt ist. Denn l&#228;sst der Gesch&#228;digte &#8211; wie hier &#8211; anderweitig bestehende Anspr&#252;che verj&#228;hren, vers&#228;umt er schuldhaft die anderweitige Ersatzm&#246;glichkeit mit der Folge, dass die Subsidiarit&#228;tsklausel gleichwohl Anwendung findet; der Gesch&#228;digte ist grunds&#228;tzlich so zu behandeln, als ob er die Anspr&#252;che realisiert h&#228;tte (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1999 &#8211; IX ZR 240/98, zitiert nach juris Rdnr. 26; BGH, Urteil vom 22.06.1995 &#8211; IX ZR 122/94, zitiert nach juris Rdnr. 22; W&#246;stmann, in: Staudinger, BGB-Komm., Neubearbeitung 2013, &#167;&#160;839 Rdnr. 297).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Den Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin zu 2. sei nach Treu und Glauben an einer Berufung auf die Subsidiarit&#228;tsklausel gehindert, zumal &#167; 839 Abs. 1 Satz 2 BGB &#252;berholt sei und seinen urspr&#252;nglichen Sinn verloren habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Wenngleich die Subsidiarit&#228;tsklausel in der Vergangenheit auch in der Rechtsprechung gelegentlich in Frage gestellt worden ist, hat diese Vorschrift unver&#228;ndert Bestand. Der Gesetzgeber hat nichts unternommen, diesen Zustand zu &#228;ndern, nachdem das Staatshaftungsgesetz von 1981 vom Bundesverfassungsgericht f&#252;r nichtig erkl&#228;rt wurde (BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 &#8211; 1 BvF 1/81, zitiert nach juris). Soweit die Rechtsprechung die Bereiche des allgemeinen Stra&#223;enverkehrs (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 27.01.1977 &#8211; III ZR 173/74, zitiert nach juris) und der Stra&#223;enverkehrssicherungspflicht (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.07.1979 &#8211; III ZR 102/78, zitiert nach juris) von der subsidi&#228;ren Haftung des Staates ausgenommen hat, kann dies nicht verallgemeinert werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1992 &#8211; III ZR 91/91, zitiert nach juris Rdnr. 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c) Klage gegen den Antragsgegner zu 3.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Auch f&#252;r die gegen den Antragsgegner zu 3. gerichtete Klage ist keine Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. war zwar Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegnerin zu 1.; damit l&#228;sst sich aber, wie das Landgericht &#8722; vom zutreffend Antragsteller nicht angegriffen &#8211; dargelegt hat, keine selbstst&#228;ndige organschaftliche Haftung begr&#252;nden. Die Voraussetzungen, unter denen in der Rechtsprechung ausnahmsweise eine pers&#246;nliche Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers angenommen wurde, liegen hier fern. Einer Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses &#8211; an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Z&#246;llner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, Komm., 20. Aufl., &#167; 43 Rdnr. 72) &#8211; steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt &#8222;gleichsam in eigener Sache&#8220; gehandelt hat. Die Konstellationen, in denen aufgrund einer speziellen Garantenstellung bzw. der Verletzung von Verkehrs- und Organisationspflichten zum Schutze Dritter ausnahmsweise eine pers&#246;nliche Haftung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers angenommen worden ist (vgl. Z&#246;llner/Noack, a.a.O., &#167; 43 Rdnr. 76 ff.), sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Zu Recht tritt der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde dem angefochtenen Beschluss auch nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung des Antragstellers haftet der Antragsgegner zu 3. auch nicht aus einem anl&#228;sslich eines Radiointerviews am 21.01.2011 abgegebenen Schuldbeitritts. Die Erkl&#228;rung, dass der Antragsgegner zu 3. au&#223;ergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde, und er auch bereit sei, mit seinem Privatverm&#246;gen zu helfen, l&#228;sst nicht auf einen Schuldbeitritt r&#252;ckschlie&#223;en. Sie kann auch nicht dahingehend verstanden werden, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde der Loveparade 2010 erlitten h&#228;tten, uneingeschr&#228;nkt pers&#246;nlich haften wolle. Ank&#252;ndigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine au&#223;ergerichtliche Einigung gekn&#252;pft wird. Schon an einer au&#223;ergerichtlichen Einigung mit dem Antragsteller fehlt es vorliegend. Die Ank&#252;ndigung einer Hilfsbereitschaft enth&#228;lt objektiv keine Erkl&#228;rung einer &#8211; rechtlichen &#8211; Einstandspflicht, weshalb es auch an einer Vergleichbarkeit mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 (IX ZR 66/83, zitiert nach juris) bzw. dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.06.2011 (318 S 216/10, zitiert nach juris), fehlt. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegen&#252;ber dem Erkl&#228;rungsempf&#228;nger erkl&#228;rt, sie habe f&#252;r diesen eine selbstschuldnerische B&#252;rgschaft &#252;bernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft erkl&#228;rt, alle Altverbindlichkeiten gegen&#252;ber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegpr&#228;mien entfallen w&#228;ren, zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Radio&#228;u&#223;erung des Antragsgegners zu 3. ist im &#220;brigen unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung des Antragstellers bzgl. der in dem Klageentwurf aufgef&#252;hrten Personen keiner Beweisaufnahme bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gem&#228;&#223; &#167;&#160;445 ZPO zu erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>d) Klage gegen den Antragsgegner zu 4.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist dem Antragsteller auch keine Prozesskostenhilfe f&#252;r die Verfolgung von Anspr&#252;chen gegen das als Antragsgegner zu 4. in Anspruch genommene Land zu bewilligen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsteller erhebt gegen den Antragsgegner zu 4. prim&#228;r den Vorwurf, er habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin &#252;bertragen; er legt aber nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten schuldhaften Amtspflichtverletzungen er dem als Antragsgegner zu 4. in Anspruch genommenen Land vorwerfen will, die zu seiner Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung gef&#252;hrt haben k&#246;nnten und die unter Ber&#252;cksichtigung der jeweils notwendigen pers&#246;nlichen Drittbezogenheit der Amtspflichten dem Antragsgegner zu 4. zurechenbar w&#228;ren. Stattdessen schildert er selbst, dass die f&#252;r die Gefahrenabwehr zust&#228;ndige Landespolizei am 24.07.2010 mit einer Vielzahl von Polizeikr&#228;ften vor Ort gewesen sei und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen habe, die Polizei ferner im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet gewesen sei und an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen habe. Wann und wo ein diesem tats&#228;chlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 4. geschlossen worden sein k&#246;nnte, wird weder in Klageentwurf noch mit der sofortigen Beschwerde dargelegt. Die Polizei ist schlie&#223;lich, auch wenn sie mit der &#220;berwachung bestimmter Vorg&#228;nge betraut ist, nicht Alleinverantwortliche f&#252;r die sichere Durchf&#252;hrung von durch Private organisierten Gro&#223;veranstaltungen, was sich schon aus &#167; 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ergibt (siehe auch BGH, Urteil vom 11.01.1973 &#8211; III ZR 32/71, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen w&#252;rde wegen fahrl&#228;ssiger Amtspflichtverletzungen des Antragsgegners zu 4. der Subsidiarit&#228;tsgrundsatz gem&#228;&#223; &#167; 839 Abs. 1 Satz 2 BGB schon deshalb eingreifen, weil der Antragsteller den behaupteten Schadensersatzanspruch gegen&#252;ber der Antragsgegnerin zu 1. nicht rechtzeitig vor Verj&#228;hrungseintritt geltend gemacht hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen zu II. 4. b).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>5.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (&#167; 127 Abs. 4 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde, die Rechtsbeschwerde nach &#167; 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.</p>\n      "
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