List view for cases

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    "file_number": "I-18 W 83/15",
    "date": "2016-03-17",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0317.I18W83.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2015 gegen den Beschluss der 3.&#160;Zivilkammer des Landgerichts D... - Einzelrichter - vom 12.10.2015(3 O 393/14) wird zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin, Besucherin der Veranstaltung &#8222;Loveparade&#8220; am 24.07.2010 auf dem Gel&#228;nde des ehemaligen G&#252;terbahnhofs in D..., begehrt Prozesskostenhilfe f&#252;r eine Klage gegen die Veranstalterin (Antragsgegnerin zu 1.), die Stadt D... (Antragsgegnerin zu 2.), den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragstellerin zu 1. (Antragsgegner zu 3.) und das Land NRW (Antragsgegner zu 4.), mit der sie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes (Antrag zu 1.), Schadensersatz (Antrag zu 2.) und die Feststellung der zuk&#252;nftigen Ersatzpflicht der Antragsgegner f&#252;r materielle und immaterielle Sch&#228;den (Antrag zu 3.) begehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin hat geltend gemacht, sie sei am 24.07.2010 um 16:00 Uhr mit Freunden der Hauptrampe verabredet gewesen. Gegen 15:00 Uhr habe sie das Gel&#228;nde betreten, nach langem Anstehen und Gedr&#228;nge. Die Menschen h&#228;tten von hinten immer weiter nach vorne, wo es allerdings wenig bis gar nicht weiter gegangen sei, gedr&#252;ckt, so dass sie immer weniger Luft bekommen habe. Sie habe zu dem Platzangst bekommen. Gemeinsam habe die Menge weiter gedr&#228;ngt, bis sie, die Antragstellerin, endlich auf dem obigen Gel&#228;nde angekommen sei. Dort sei es ertr&#228;glicher geworden. Dort habe sie versucht, ihre Freunde, unter denen auch ihre Schwester gewesen sei, telefonisch zu erreichen. Das sei ihr nicht gelungen. Nach mehrmaligen Versuchen habe sie aufgegeben. Sie habe sich zunehmend Sorgen gemacht. Es h&#228;tten sich immer mehr Menschen auf das Gel&#228;nde gedr&#228;ngt. Unten am Hauptrampeneingang sei aus ihrer Sicht kein Vorw&#228;rtskommen mehr m&#246;glich gewesen. Durch die hohe Staubentwicklung habe sie zudem schlecht Luft bekommen. Es habe nur noch Chaos geherrscht. Sie sei hilflos gewesen und habe gro&#223;e Angst um ihre Freunde und um ihre Schwester gehabt und gleichzeitig Angst, dass dieser Moment niemals enden werde. Sie habe Menschen helfen wollen, h&#228;tte aber nicht gewusst wie. Sie k&#246;nne die Hilflosigkeit und Panik, die sie gef&#252;hlt habe, bis heute nicht in Worte fassen. Sie habe nur noch weg gewollt. Das habe bei ihr Angst und Panik verursacht. Insbesondere weil sie nicht habe verstehen k&#246;nnen, was da eigentlich passierte. Sie habe nicht gewusst, wo sich hin sollte, weil alles mit einem Bauzaun zugestellt gewesen sei. Sie habe dann au&#223;erhalb der Rampe Polizisten und Ordner gesehen, die versucht h&#228;tten, die Menge &#252;ber einen anderen Weg an den Bahngleisen vorbei zu lotsen. Ein Polizist habe ihr geraten, den anderen Besuchern &#252;ber diesen Ausgang zu folgen und zum D...er Hauptbahnhof zu gehen. Das habe sie gemacht. Dort seien allerdings keine Z&#252;ge gefahren. Ihre Mutter habe telefonisch gesagt, sie komme sie abholen. Das Warten habe sie aber nicht mehr ertragen k&#246;nnen und sei zu Fu&#223; ersch&#246;pft nach Hause gelaufen und habe ihrer Mutter getroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Sie leide unter einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung mit komplexen Belastungshintergrund und depressivem Verlaufstyp, rezidivierenden depressiven St&#246;rungen sowie phobischen St&#246;rungen und Panikst&#246;rungen. Sie sei aufgrund dessen bis zum heutigen Tage in ihrer Erwerbsf&#228;higkeit eingeschr&#228;nkt, k&#246;nne nicht vollschichtig arbeiten und habe ihre berufliche T&#228;tigkeit erheblich reduzieren m&#252;ssen. Sie halte ein Schmerzensgeld von 60.000 &#8364; f&#252;r angemessen. Als Schaden seien ihr Sachkosten f&#252;r Fahrten sowie ein Erwerbsschaden entstanden, dar&#252;ber hinaus bestehe ein Haushaltsf&#252;hrungsschaden. Insgesamt belaufen sich die Schadenssumme auf 64.668,62 &#8364;. Als Soforthilfe des Landes Nordrhein-Westfalen habe sie &#252;ber die Unfallkasse ein Betrag von 20.000 &#8364; erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Es habe sich auf der Basis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erst 2013 heraus gestellt, wer als Verantwortlicher der Katastrophe in Betracht gekommen sei. Den Nebenklagevertretern sei erst im ersten Halbjahr 2013 Einblick in die Ermittlungsakten gew&#228;hrt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragsgegner sind den Vorw&#252;rfen der Antragstellerin im Einzelnen entgegen getreten. Den Vortrag der Antragstellerin zu psychischen Beeintr&#228;chtigungen haben sie bestritten, ebenso die H&#246;he des geltend gemachten materiellen Schadens. Die Antragsteller zu 1. &#8211; 3. haben sich auf die Einrede der Verj&#228;hrung berufen. Die Antragstellerin habe erstmals im Juni 2014 Anspr&#252;che geltend gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht - Einzelrichter - hat den Antrag auf Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 12.10.2015 (GA 1019) zur&#252;ckgewiesen. Wegen der Begr&#252;ndung im Einzelnen wird auf den angegriffenen Beschluss verwiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 19.11.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, der das Landgericht mit Beschluss vom 25.11.2015 (GA 1060) nicht abgeholfen hat. Es hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Antragstellerin macht geltend, die Rechtsverfolgung biete hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Rechtsstreit ohne Beweisaufnahme nicht entschieden werden k&#246;nne. Dieser Grundsatz ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.01.2013 - 1&#160;BvR&#160;274/12. Es laufe dem Rechtsschutzgebot &#8211; abgeleitet aus dem Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG &#8722; zuwider, wenn der unbemittelten Partei Prozesskostenhilfe verweigert w&#252;rde, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme. Die Rechtsschutzgleichheit verbiete auch, wie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.12.2013 - Az. 1 BvR 2531/12, zu entnehmen sei, ein &#220;berspannen der Anforderungen an die Erfolgsaussichten. Schwierige, noch nicht gekl&#228;rte Rechtsfragen d&#252;rften nicht bereits im PKH-Verfahren gekl&#228;rt werden. Schlie&#223;lich h&#228;tte der Rechtsstreit zwingend auf die Kammer &#252;bertragen werden m&#252;ssen. Unzutreffend sei das Landgericht von der Subsidiarit&#228;t der Amtshaftung gem&#228;&#223; &#167;&#160;839 BGB ausgegangen. Diese Subsidiarit&#228;tsklausel gelte als &#252;berholt; f&#252;r die Unanwendbarkeit der Subsidiarit&#228;tsklausel spr&#228;chen sich namhafte Rechtsgelehrte aus, so auch Papier in HSTR VIII, &#167;&#160;180 Rn 50. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegner zu 2. und 4. an der unverantwortlichen Planung und Durchf&#252;hrung der Loveparade 2010 beteiligt waren, h&#228;tte das Gericht nach Treu und Glauben die Subsidiarit&#228;tsklausel nicht anwenden d&#252;rfen. Dar&#252;ber hinaus sei die Durchsetzbarkeit der Anspr&#252;che gegen&#252;ber der Antragsgegnerin zu 1. und dem Antragsgegner zu 3. fraglich, selbst wenn man ber&#252;cksichtige, dass die Haftungssumme der hinter der Antragsgegnerin zu 1. stehenden A&#8230; Versicherungs AG 7,5 Mio. &#8364; betrage. Auch die Eigenhaftung des Antragsgegners zu 3. werde zu Unrecht verneint. Das Gericht &#252;bersehe, dass der Schuldbeitritt ohne Einhaltung einer Form vereinbart werden k&#246;nne. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass in einem Interview ein Rechtsbindungswille generell fehle, stelle dies einen Versto&#223; gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweisw&#252;rdigung dar. Hier w&#228;re durchaus eine Beweisaufnahme in Form der Parteivernehmung, mindestens jedoch in Form der Vernehmung der in der Klageschrift angebotenen Zeugen sachgerechter gewesen. Als Gesch&#228;ftsmann sei der Antragsgegner zu 3. auch gen&#252;gend dar&#252;ber informiert gewesen, dass von ihm get&#228;tigte Aussagen rechtsverbindlichen Charakter haben k&#246;nnten. Abgesehen davon sei das Fehlen des Rechtsbindungswillens nach der Entscheidung BGHZ 91, 324 unsch&#228;dlich, weil der Antragsgegner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt h&#228;tte erkennen und vermeiden k&#246;nnen, dass seine &#196;u&#223;erung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl&#228;rung ausgefasst werden d&#252;rfte, und der Empf&#228;nger sie auch tats&#228;chlich so verstanden habe. Im &#220;brigen werde auf die Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 15.06.2011 - Az.: 318&#160;S&#160;216/10, verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige sofortige Beschwerde ist zur&#252;ckzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, &#167; 114 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Gebot der Rechtsschutzgleichheit versto&#223;en. Weder wurden die grunds&#228;tzlichen Anforderungen an die Erfolgsaussichten &#252;berspannt, noch wurde &#252;bersehen, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt. Auch wurden keine schwierigen und in der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung nicht gekl&#228;rten Rechtsfragen entschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hinreichende Erfolgsaussicht besteht f&#252;r ein Prozesskostenhilfeersuchen nur, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachverhaltsdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens f&#252;r vertretbar h&#228;lt und von der M&#246;glichkeit der Beweisf&#252;hrung &#252;berzeugt ist (Z&#246;ller/Geimer, ZPO, 31. Auflage, &#167; 114, Rn 19). Dabei mag eine unter Beweis gestellte Tatsache wegen des Bestreitens des Gegners isoliert betrachtet beweisbed&#252;rftig erscheinen; der Beweis ist aber nicht zu erheben, wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; schon weitere Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Anspruchsnormen entweder nicht schl&#252;ssig vorgetragen sind oder unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts nicht erf&#252;llt sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auch eine vorweggenommene Beweisw&#252;rdigung ist nicht unzul&#228;ssig. H&#228;lt das Gericht n&#228;mlich aufgrund seiner Pr&#252;fung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache f&#252;r sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten Beweisantrag stattgeben muss. Denn die Voraussetzungen f&#252;r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen f&#252;r eine Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander unabh&#228;ngig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur Beweiserhebung (vgl. BGH, Beschluss vom&#160; 14.12.1993, - VI ZR 235/92, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Grunds&#228;tze hat das Landgericht beachtet. Soweit es dabei einen 15 Seiten umfassenden Beschluss einschlie&#223;lich Sachverhaltsdarstellung vorgelegt hat, deutet dieser Umstand angesichts eines 392 Seiten langen Klageentwurfs nebst Anlagen und weiteren Schrifts&#228;tzen entgegen der Auffassung der Antragsstellerin nicht darauf hin, dass das Gericht hier neue oder besonders schwierige entscheidungserhebliche Rechtsfragen beantworten musste. Auch der Umstand, dass von der Antragstellerin Schmerzensgeld und Erwerbssch&#228;den aus Vorkommnissen im Zusammenhang mit der Loveparade 2010 abgeleitet werden, rechtfertigt es nicht, den Rechtsstreit schon f&#252;r sich genommen als besonders schwierig einzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Antragstellerin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom&#160; 28.01.2013 - 1&#160;BvR&#160;274/12 und vom 26.12.2013 - 1 BvR 2531/12, zitiert nach juris). In diesen Entscheidungen ging es um Rechtsfragen, die noch nicht auf der Ebene der Obergerichte entschieden waren (Nichtaufnahme in Warteliste f&#252;r Organvermittlung; Entsch&#228;digung wegen Verletzung der Menschenw&#252;rde im Rahmen einer Behandlung eines Strafgefangenen). Die vom Landgericht vorliegend er&#246;rterten Rechtsfragen sind jedoch h&#246;chstrichterlich entschieden. Eine Beweiserhebung ist &#8211; wie nachfolgend noch zu zeigen &#8722; im Rahmen der die Entscheidung tragenden Argumente nicht geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Es liegt ferner kein Versto&#223; gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) vor, weil die Sache beim Landgericht vom Einzelrichter entschieden wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 1 ZPO ist die Entscheidung der landgerichtlichen Kammer durch den Einzelrichter der Regelfall. Die Voraussetzungen des &#167; 348 Abs. 2 ZPO, die ausnahmsweise eine Zust&#228;ndigkeit der gesamten Kammer h&#228;tte begr&#252;nden k&#246;nnen, sind nicht vorgetragen. Weder war der entscheidende Richter ein Richter auf Probe, der noch kein Jahr in Zivilsachen eingesetzt war, noch enth&#228;lt der Gesch&#228;ftsverteilungsplan des Landgericht D... 2015 eine Zuweisung gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. k ZPO. Der entscheidende Einzelrichter des Landgerichts war auch nicht verpflichtet, den Rechtsstreit zur &#220;bernahme der Kammer vorzulegen, denn aus seiner Entscheidung ergibt sich nicht, dass er die Voraussetzungen von &#167; 348 Abs. 3 Satz 1 ZPO, n&#228;mlich die grunds&#228;tzliche Bedeutung der Rechtssache (Nr. 2), bejaht oder die Sache in tats&#228;chlicher oder rechtlicher Hinsicht als mit besonderen Schwierigkeiten belastet (Nr. 1) angesehen hat. Auf eine deshalb unterlassene Vorlage kann gem&#228;&#223; &#167; 348 Abs. 4 ZPO ein Rechtsmittel nicht gest&#252;tzt werden (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02; Beschluss vom 16.06.2011 - II ZB 20/10, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Auch in der Beschwerdeinstanz ist nichts daf&#252;r ersichtlich, dass die Rechtssache auf den Senat &#252;bertragen werden m&#252;sste; die Voraussetzungen des &#167; 568 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Gesundheitsschaden, eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung, zutreffend ausgef&#252;hrt, dass dieser der Antragsgegnerin zu 1. nicht zurechenbar ist. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Haftung, f&#252;r deren Vorliegen allerdings weder hinreichend vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich ist, als auch f&#252;r eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der zumindest fahrl&#228;ssigen Verletzung der Gesundheit einer Person durch unzureichende Planung von Verkehrssicherungsma&#223;nahmen, wobei sich die Antragsgegnerin zu 1. das Verhalten der von ihr eingesetzten Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss (&#167;&#167; 823 Abs. 1, 831 BGB).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Basis des Vortrags der Antragstellerin ist im Prozesskostenhilfeverfahren davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zu 1. am 24.07.2010 eine Gro&#223;veranstaltung durchgef&#252;hrt und dabei im Vorfeld der Sicherheit des Veranstaltungsgel&#228;ndes und insbesondere seiner Zutritts- und Ausgangsm&#246;glichkeiten &#252;ber die &#246;stliche Rampe im Anschluss an die getunnelte K...-Stra&#223;e in Anbetracht des erwarteten st&#252;ndlichen Besucherwechsels nicht im ausreichendem Ma&#223;e Aufmerksamkeit gewidmet hat; dadurch wurde ein Verkehr er&#246;ffnet, der vorhersehbar unsicher war. Die Antragsgegnerin zu 1. hat keine Vorkehrungen getroffen, die erforderlich und ihr zumutbar waren, um die Sch&#228;digung Dritter im Tunnel- und Rampenbereich m&#246;glichst zu verhindern. Die Antragsgegnerin zu 1. w&#252;rde daher nach dem Vortrag der Antragstellerin grunds&#228;tzlich auch f&#252;r Sch&#228;den der Antragstellerin haften, wenn die Rechtsgutverletzung nach den allgemeinen Kausalit&#228;tsgrunds&#228;tzen der Antragsgegnerin zu 1. zurechenbar w&#228;re. An Letzterem fehlt es.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Grunds&#228;tzlich gilt, dass psychische Beeintr&#228;chtigungen als Gesundheitsschaden im Sinne von &#167; 823 Abs. 1 BGB anzusehen sind, wenn sie pathologisch fassbar sind (BGH, Urteil vom 04.04.1989 - VI ZR 97/88, Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06, zitiert nach juris). Ein psychischer Gesundheitsschaden muss nicht notwendigerweise durch eine physische Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung ausgel&#246;st worden sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vortrag der Antragstellerin, die unstreitig physisch nicht verletzt worden ist, einen solchen Schaden erlitten zu haben, ist mit dem Bericht des Diplom-Psychologen Dr. R... B... vom 01.02.2011 (Anlage 12) sowie dem Klinikbericht vom 21.06.2011 (Anlage 13) hinreichend substantiiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Weiterhin hat die Antragstellerin hinreichend substantiiert vorgetragen, dass diese Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung ad&#228;quat kausal auf das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. zur&#252;ckzuf&#252;hren ist. Das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll - im Ergebnis - darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchf&#252;hrung der Gro&#223;veranstaltung &#8222;Loveparade&#8220; den vertraglich geschuldeten und/oder den zwingenden Anforderungen im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht gen&#252;gt hat und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und folglich zu vermeiden gewesen w&#228;re. Ungeachtet der in den o.g. Berichten attestierten psychischen Vorsch&#228;digung der Antragstellerin, ergibt sich aus den Ausf&#252;hrungen deutlich, dass bei der Antragstellerin Symptome vorhanden sind, die auf eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, die durch das Miterleben der Massenverdichtung und dem daraus resultierenden Tod und der Verletzung von Veranstaltungsbesuchern ausgel&#246;st worden sein k&#246;nnen. Die Herleitung und Abgrenzung im Einzelnen bliebe einer sachverst&#228;ndigen Begutachtung vorbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1997 - VI ZR 101/96, zitiert nach juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">In diesen F&#228;llen kommt es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. Urteil vom 12.11.1985 - VI 103/84; Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06 m.w.N.; Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 97/13, jeweils zitiert nach juris) unter dem Kriterium der Zurechenbarkeit und des Schutzzwecks der Norm darauf an, ob die geltend gemachte Gesundheitsbeeintr&#228;chtigung in Form der posttraumatischen Belastungsst&#246;rung <strong>unmittelbar</strong> durch das &#8211; behauptete &#8211; pflichtwidrige Verhalten des Sch&#228;digers entstanden ist oder ob sie auf eine psychisch vermittelte Sch&#228;digung zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, die dadurch entstanden ist, dass die Antragstellerin miterleben musste, wie die von ihr besuchte Gro&#223;veranstaltung in ein Katastrophenereignis umschlug. Die eigene Schilderung der Antragstellerin l&#228;sst nicht erkennen, dass sie nach Art und Entstehungsweise der Beeintr&#228;chtigung vom Schutzbereich der Norm erfasst w&#252;rde. Die Nachteile, die die Schadensersatzpflicht begr&#252;nden sollen, m&#252;ssten n&#228;mlich aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Schutz die Norm besteht, hier also aus dem Bereich der verletzten Verkehrssicherungspflicht: Planung des Zu- und Abgangsbereichs im Tunnel K...-Stra&#223;e einschlie&#223;lich des sich daran anschlie&#223;enden Rampenbereichs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das behauptete pflichtwidrige Verhalten der Antragsgegnerin zu 1. soll - im Ergebnis - darin zu sehen sein, dass die Planung und Durchf&#252;hrung der Gro&#223;veranstaltung Loveparade den vertraglich geschuldeten und/oder zwingenden Anforderungen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an die Sicherheit einer solchen Veranstaltung nicht gen&#252;gt hat und dies bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu erkennen und folglich zu vermeiden gewesen w&#228;re. Ziel einer so formulierten Verhaltensanforderungen sei der Schutz der Veranstaltungsbesucher und sonstigen Beteiligten vor Unfallereignissen, die durch eine zu gro&#223;e Verdichtung von Menschenmassen entsteht, bedingt durch die Missachtung der Sicherheitsanforderungen an Platzkapazit&#228;t pro Person, Durchlaufgeschwindigkeit und Durchlaufsteuerung. Zu einem solchen Unfallereignis sei es vorliegend u.a. durch die Verdichtung im Bereich der gro&#223;en, &#8222;&#246;stlichen&#8220; Rampe gekommen. Das Unfallereignis hat bei den unmittelbar in diesem Bereich aufh&#228;ltigen Personen zum Tod gef&#252;hrt bzw. Gesundheitsbeeintr&#228;chtigungen physischer und psychischer Art ausgel&#246;st.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zu diesen unmittelbar betroffenen Menschen z&#228;hlt die Antragstellerin nicht, die sich nach ihren eigenen Angaben auf dem Festivalgel&#228;nde au&#223;erhalb des Rampenbereichs aufgehalten hat und auch nicht Augenzeugin des unmittelbaren Geschehens geworden ist. Sie konnte das Gel&#228;nde nach Hinweisen von Ordnern und/oder Polizeibeamten auf anderem Weg verlassen. Sie ist daher &#8211; obwohl sie Veranstaltungsbesucherin war &#8211; wie eine zuf&#228;llige Zeugin zu behandeln, deren Sch&#228;digung aus der blo&#223;en Anwesenheit bei einem schrecklichen Ereignis herr&#252;hrt. Dies ist dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen (BGH, Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 17/06, zitiert nach juris) und vom Schutzzweck der als Anspruchsgrundlagen im Verh&#228;ltnis zu der Antragsgegnerin zu 1. in Betracht kommenden Schadensersatznormen, &#167;&#167; 249, 823 BGB, nicht erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hinsichtlich des gegen die Antragsgegnerin zu 2. geltend gemachten Anspruchs aus &#167; 839 Abs. 1, 249 BGB wegen der Verletzung von Amtspflichten fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Hier kommen nach dem Vortrag der Antragstellerin die Verletzung von &#167; 75 Abs. 1 BauO NW i.V.m. &#167; 24 Abs. 1 VwVfG in Betracht, da das genehmigte Vorhaben gegen &#167; 3 Abs. 1 BauO NW, &#167; 43 Abs. 2 SBauVO NW und &#167; 7 Abs. 3, Abs. 4 SBauVO NW versto&#223;en haben soll und die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu 2. die ihnen obliegende Bau&#252;berwachung vernachl&#228;ssigt haben sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Ein m&#246;glicher Anspruch der Antragstellerin scheitert ebenfalls an der Zurechenbarkeit des von der Antragstellerin geltend gemachten Schadens, den sie in Form einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung erlitten haben will.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Das Kriterium des Schutzzwecks der Norm als anerkanntes Mittel der Haftungsbegrenzung bei Vorliegen von &#228;quivalenter und ad&#228;quater Kausalit&#228;t ist im Rahmen von &#167;&#167; 249, 823 BGB im Rahmen der Feststellung der haftungsbegr&#252;ndenden Kausalit&#228;t zu pr&#252;fen. Im Rahmen des &#167; 839 BGB, der anders als &#167; 823 BGB keinen Katalog der gesch&#252;tzten Rechtsg&#252;ter kennt, ist dieses Kriterium ebenfalls von Bedeutung, greift aber schon bei der tatbestandsm&#228;&#223;igen Pr&#252;fung der Amtspflichtverletzung und deren generell und speziell drittsch&#252;tzenden Wirkung ein. Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch h&#228;ngt davon ab, dass gerade das im Einzelfall ber&#252;hrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch&#228;fts gesch&#252;tzt werden soll (BGH, Urteil vom 21.12.1989 - III ZR 118/88, Rz 24; Urteil vom 21.01.2009 - III ZR 197/08 Rz 8, jeweils zitiert nach juris; Rohlfing, Bernd, Amtshaftung, 2015, S. 312; Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 75. Auflage, Vorb. &#167; 249 BGB, Rn 30; Soergel/Vinke, BGB, 2005, &#167; 839 Rn 10, 131f.). Auch bei der Drittbezogenheit von Amtspflichten kommt es auf den Schutzzweck der Amtspflicht an (Rohlfing, aaO, S. 354; Tremml/Karger/Luber, Der Amtshaftungsprozess, 4. Auflage, Rn 106; Staudinger/W&#246;rstmann, BGB, &#167; 839 Rn 170). Das &#228;u&#223;ert sich in der Definition des Bundesgerichtshofs (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 08.11.2012 - III ZR 151/12, zitiert nach juris), dass eine Person, der gegen&#252;ber die Amtspflicht zu erf&#252;llen ist, nicht in allen ihren Schadensersatzbelangen als Dritter anzusehen ist. Es ist zu pr&#252;fen, ob das im Einzelfall ber&#252;hrte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch&#228;fts gesch&#252;tzt werden soll. Damit hat die Drittbezogenheit ein personelles und ein sachliches Element. Letzteres bestimmt die Frage, ob der im jeweiligen Einzelfall geltend gemachte Schaden als ersatzf&#228;hig angesehen werden kann. Das unterliegt einer einzelfallbezogenen Wertung (Rohlfing, aaO, S. 357f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">In Bezug auf die von der Antragstellerin als verletzt behaupteten drittsch&#252;tzenden Amtspflichten ergibt sich, dass grunds&#228;tzlich das Leben und die k&#246;rperliche und im Sinne der oben zu 3. genannten psychischen Unversehrtheit von Besuchern von Gro&#223;veranstaltungen dadurch gesch&#252;tzt werden soll, dass die normierten Sicherheitsbestimmungen der SBauVO NW eingehalten werden, insbesondere die sichere F&#252;hrung der Besucher bei Einlass und Auslass und auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde sowie die gen&#252;gende Dimensionierung von Wegf&#252;hrungen beachtet wird und ein abgestimmtes Sicherheits- und Rettungskonzept erarbeitet und befolgt wird (= generell drittsch&#252;tzende Wirkung der genannten Bestimmungen des Bauordnungsrechts). Diese generell drittsch&#252;tzende Wirkung kann aber im Speziellen nur gegen&#252;ber den Menschen bestehen, die unmittelbar in ihrer physischen und psychischen Integrit&#228;t durch die behauptete Amtspflichtverletzung betroffen sind. Das setzt vorliegend entweder eine unmittelbare k&#246;rperliche Betroffenheit voraus, auch wenn diese &#8222;nur&#8220; zu psychischen Beeintr&#228;chtigungen f&#252;hrt, so das Gefangensein in der Menschenverdichtung und der daraus resultierenden Traumatisierung und, so auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.04.1089 - VI ZR 97/88, zitiert nach juris), ein N&#228;heverh&#228;ltnis zu einem Veranstaltungsbesucher, der k&#246;rperlich schwer verletzt worden oder gar zu Tode gekommen ist. Nicht umfasst werden jedoch die Belange derjenigen Personen, die allein aufgrund ihrer Anwesenheit auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde und der Wahrnehmung des Geschehens infolge einer Amtspflichtverletzung eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung erlitten haben. Entsprechend der o.g. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu &#167; 823 BGB sind auch diese von der drittsch&#252;tzenden Wirkung der Amtspflichten nicht erfasst. Die auf der Basis dieser Rechtsprechung vorgenommene Haftungsbegrenzung ist gerechtfertigt, da anderenfalls, dies gilt sowohl f&#252;r die Haftung eines privaten Veranstalters als auch f&#252;r die Verletzung von Amtspflichten im Zusammenhang mit der Durchf&#252;hrung von Gro&#223;veranstaltungen, der Kreis der potentiell in den Schutzzweck der Haftungsnormen einbezogenen Personen un&#252;bersehbar w&#252;rde und das Haftungsrisiko f&#252;r die Veranstalter von Gro&#223;veranstaltungen und f&#252;r die Genehmigungsbeh&#246;rden und die an der Durchf&#252;hrung beteiligten Beh&#246;rden un&#252;bersehbar w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragstellerin ist auch f&#252;r die Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz gegen den Antragsgegner zu 3. keine Prozesskostenhilfe zu gew&#228;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. war zwar Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragsgegnerin zu 1., damit l&#228;sst sich aber, wie das Landgericht &#8211; von der Antragstellerin nicht angegriffen &#8211; zutreffend dargelegt hat, keine selbst&#228;ndige organschaftliche Haftung begr&#252;nden. Eine Haftung aufgrund wirtschaftlichen Eigeninteresses &#8211; an das hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Zoellner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, &#167; 43 Rn 72) &#8211; steht schon entgegen, dass der Antragsgegner zu 3. zu keinem Zeitpunkt &#8222;gleichsam in eigener Sache&#8220; gehandelt hat. Anhaltspunkte f&#252;r eine dar&#252;ber hinaus gehende Garantenstellung (Zoellner/Noack, a.a.O., &#167; 43 Rn 76 ff.) lassen sich der Beschwerdeschrift ebenfalls nicht entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antragsgegner zu 3. haftet auch nicht aus einem anl&#228;sslich eines Radiointerviews abgegebenen Schuldbeitritts. Da, wie zuvor dargelegt, die Antragsgegnerin zu 1. der Antragstellerin nicht haftet, konnte er schlechterdings einer solchen Schuld auch nicht beitreten. Abgesehen davon hat die Antragstellerin keine Erkl&#228;rung vorgetragen, die auf einen Schuldbeitritt r&#252;ckschlie&#223;en l&#228;sst. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner zu 3. am 21.01.2011 nur erkl&#228;rt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;&#8230;dass er au&#223;ergerichtliche Einigungen erreichen wolle, damit den Betroffenen schnell geholfen werde. Er sei auch bereit, mit seinem Privatverm&#246;gen zu helfen.</em>&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erkl&#228;rung enth&#228;lt keinen Hinweis auf einen Schuldbeitritts dergestalt, dass der Antragsgegner zu 3. all denjenigen, die einen Schaden auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde der Loveparade 2010 erlitten h&#228;tten, uneingeschr&#228;nkt haften wolle. Ank&#252;ndigt wird nur eine Bereitschaft zur Hilfe, die zudem an eine au&#223;ergerichtliche Einigung gekn&#252;pft wird. Schon an einer au&#223;ergerichtlichen Einigung mit der Antragstellerin fehlt es vorliegend. Die Ank&#252;ndigung einer Hilfebereitschaft enth&#228;lt objektiv keine Erkl&#228;rung einer Einstandspflicht, weshalb es auch an einer Vergleichbarkeit mit den F&#228;llen, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 07.06.1984 (-IX ZR 66/83, zitiert nach juris) bzw. der Entscheidung des Landgerichts Hamburg (Urteil vom 22.06.2011 - Az. 318 S 216/10, zitiert nach juris) zugrunde liegen, fehlt. Im ersten Fall wurde schriftlich seitens einer Sparkasse gegen&#252;ber dem Erkl&#228;rungsempf&#228;nger erkl&#228;rt, sie habe f&#252;r diesen eine selbstschuldnerische B&#252;rgschaft &#252;bernommen; im zweiten Fall hat nach einem Insolvenzfall die neue Gesellschaft erkl&#228;rt, alle Altverbindlichkeiten gegen&#252;ber den Besitzern von Rennpferden, auf die Siegpr&#228;mien entfallen w&#228;ren, zu &#252;bernehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Radio&#228;u&#223;erung des Antragsgegners zu 3. ist im &#220;brigen unstreitig, so dass es entgegen der Auffassung der Antragstellerin bzgl. der auf Seite 353 ihrer Antragsschrift aufgef&#252;hrten Personen keiner Beweisaufnahme bedarf. In diesem Zusammenhang ist deshalb auch kein Beweis durch Parteivernehmung des Antragsgegners zu 3. gem&#228;&#223; &#167;&#160;445 ZPO zu erheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">6.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Haftung des Antragsgegners zu 4. aus &#167; 839 Abs. 1 BGB besteht unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin ebenfalls nicht, so dass auch hier kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nicht ersichtlich, worin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegen sollte, die bei der Antragstellerin zu einer Gesundheitsbesch&#228;digung gef&#252;hrt haben k&#246;nnte, die unter dem Gesichtspunkte der pers&#246;nlichen Drittbezogenheit in den Schutzbereich der ggfls. verletzten Amtspflichten fiele. Die Antragstellerin stellt lediglich die Behauptung auf, der Antragsgegner zu 4. habe verfassungswidrig die gesamte Gefahrenabwehr auf die Veranstalterin &#252;bertragen. Sie legt aber schon nicht dar, aus welchen Handlungen oder Umst&#228;nden sich eine solche schuldhafte Amtspflichtverletzung ergeben soll. Stattdessen schildert sie selbst, dass die f&#252;r die Gefahrenabwehr zust&#228;ndige Landespolizei am 24.07.2010 mit einer Vielzahl von Polizeikr&#228;ften vor Ort war und bei sich abzeichnenden Gefahrensituationen eingegriffen hat, die Polizei ferner im Vorfeld aktiv in die Planung eingeschaltet war und sie an einer Vielzahl von Besprechungen teilgenommen hat. Wann und wo ein diesem tats&#228;chlichen Handeln widersprechender Verwaltungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und dem Land NRW geschlossen worden sein k&#246;nnte, wird weder in der Antragsschrift noch mit der Beschwerde dargelegt. Die Polizei ist schlie&#223;lich, auch wenn sie mit der &#220;berwachung bestimmter Vorg&#228;nge betraut ist, nicht Alleinverantwortliche f&#252;r die sichere Durchf&#252;hrung von durch Private organisierten Gro&#223;veranstaltungen, was sich schon aus &#167; 38 SBauVO bzw. aus der den Veranstalter treffenden privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht ergibt (siehe auch BGH, Urteil vom 11.01.1973 - III ZR 32/71, zitiert nach juris). Soweit die Antragstellerin weitere m&#246;gliche Amtspflichtverletzungen des Antragsgegners zu 4. in den Raum stellt, ist nicht ersichtlich, dass solche f&#252;r sie pers&#246;nlich in ihrer konkreten Situation auf dem Veranstaltungsgel&#228;nde einen drittsch&#252;tzenden Charakter entfaltet haben k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">7.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Da bereits aus den oben genannten Gr&#252;nden die Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe ausscheidet, kann es dahinstehen, ob die Antragstellerin ihre Anspr&#252;che zur H&#246;he substantiiert dargelegt hat. Allerdings bestehen insbesondere hinsichtlich der ausreichenden Darlegung eines Haushaltsf&#252;hrungsschadens erhebliche Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">8.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die von den Antragsgegnern zu 1. bis 3. geltend gemachte Einrede der Verj&#228;hrung kommt es damit vorliegend nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Entscheidung &#252;ber die Gerichtskosten ist nicht veranlasst, &#167; 127 Abs. 4 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde, die Rechtsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167; 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, bestehen nicht.</p>\n      "
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