List view for cases

GET /api/cases/125515/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 125515,
    "slug": "olgd-2016-03-15-20-u-7515",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "20 U 75/15",
    "date": "2016-03-15",
    "created_date": "2019-01-04T14:28:53Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:17:54Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0315.20U75.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.05.2015 verk&#252;ndete Urteil der 8. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts D&#252;sseldorf, Az. 38 O 119/14, wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass die im Tenor des angefochtenen Urteils in Bezug genommene, nachstehend wiedergegebene Anlage K 1 dem Urteil beigef&#252;gt wird:</p>\n<p><img width=\"605\" height=\"856\" src=\"20_U_75_15_Urteil_20160315_0.jpeg\" alt=\"G:\\GDez4A\\Allgemein\\NRWE\\Entscheidungen anderer Gerichte\\OLG D&#252;sseldorf\\20 U 75-15\\20 U 75-15 - Seite 2-7.pdf.jpg\" /></p>\n<p><img width=\"605\" height=\"856\" src=\"20_U_75_15_Urteil_20160315_1.jpeg\" alt=\"G:\\GDez4A\\Allgemein\\NRWE\\Entscheidungen anderer Gerichte\\OLG D&#252;sseldorf\\20 U 75-15\\20 U 75-15 - Seite 2-7.pdf2.jpg\" /></p>\n<p><img width=\"605\" height=\"856\" src=\"20_U_75_15_Urteil_20160315_2.jpeg\" alt=\"G:\\GDez4A\\Allgemein\\NRWE\\Entscheidungen anderer Gerichte\\OLG D&#252;sseldorf\\20 U 75-15\\20 U 75-15 - Seite 2-7.pdf3.jpg\" /></p>\n<p><img width=\"605\" height=\"856\" src=\"20_U_75_15_Urteil_20160315_3.jpeg\" alt=\"G:\\GDez4A\\Allgemein\\NRWE\\Entscheidungen anderer Gerichte\\OLG D&#252;sseldorf\\20 U 75-15\\20 U 75-15 - Seite 2-7.pdf4.jpg\" /></p>\n<p><img width=\"605\" height=\"856\" src=\"20_U_75_15_Urteil_20160315_4.jpeg\" alt=\"G:\\GDez4A\\Allgemein\\NRWE\\Entscheidungen anderer Gerichte\\OLG D&#252;sseldorf\\20 U 75-15\\20 U 75-15 - Seite 2-7.pdf5.jpg\" /></p>\n<p><img width=\"605\" height=\"856\" src=\"20_U_75_15_Urteil_20160315_5.jpeg\" alt=\"G:\\GDez4A\\Allgemein\\NRWE\\Entscheidungen anderer Gerichte\\OLG D&#252;sseldorf\\20 U 75-15\\20 U 75-15 - Seite 2-7.pdf6.jpg\" /></p>\n<p>II.</p>\n<p>Die Kosten der Berufung tr&#228;gt die Beklagte.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Dieses und das angefochtene Urteil sind vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung bez&#252;glich Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils in H&#246;he von 30.000,-- &#8364; abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet. Im &#220;brigen, d.h. bez&#252;glich Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils sowie der in beiden Instanzen angefallenen Kosten, bleibt der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.</p>\n<p>IV.</p>\n<p>Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, &#167; 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Durch Urteil vom 22.05.2015 (Bl. 64 ff. GA) hat das Landgericht D&#252;sseldorf, Az. 38 O 119/14, der Beklagten antragsgem&#228;&#223; untersagt, bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im gesch&#228;ftlichen Verkehr eine Kr&#228;uterteemischung, bestehend aus Brennnesseln, Mate, Wacholderbeeren, Rotbusch, Gr&#252;ner Tee, L&#246;wenzahnkraut, Melisse und Pfefferminze unter der Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben. Dar&#252;ber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an den Kl&#228;ger vorgerichtliche Abmahnkosten in H&#246;he von 178,50 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat es ausgef&#252;hrt, bei der Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; als Produktname f&#252;r einen Kr&#228;utertee handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2&#160; Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO), die mangels Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten sei. Zwar sei &#8222;Detox&#8220; ein Kunstwort. Dem normal informierten, aufmerksamen und verst&#228;ndigen Durchschnittsverbraucher sei aber unabh&#228;ngig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen die Bedeutung der Wortbestandteile &#8222;de&#8220; im Sinne einer Negierung oder Aufhebung und &#8222;tox&#8220; als Hinweis auf Gift oder giftig bekannt. Die Kombination der Wortbestandteile werde er daher als Hinweis auf eine entgiftende Wirkung des so bezeichneten Lebensmittels verstehen. Die Aufmachung der Umverpackung &#228;ndere an diesem Verst&#228;ndnis nichts, insbesondere wirke die als Dachmarke bezeichnete Angabe &#8222;Harmonie f&#252;r K&#246;rper und Seele&#8220; hinsichtlich des erstrebten Entgiftungserfolgs als erg&#228;nzende Beschreibung. Es komme auch nicht darauf an, dass es eine Entgiftung im Sinne der Grundannahme des Entstehens von Ablagerungen im menschlichen K&#246;rper nicht gebe, da eine nicht unerhebliche Anzahl der Verbraucher der Meinung sei, der menschliche K&#246;rper sei einer solchen Entgiftung oder Entschlackung zug&#228;nglich. Schlie&#223;lich handele es sich bei &#8222;Detox&#8220; um eine spezifische und damit nicht um eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsbegr&#252;ndungsfrist begr&#252;ndeten Berufung. Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, &#8222;Detox&#8220; stehe f&#252;r sich gesehen nicht f&#252;r eine Entgiftung des K&#246;rpers bei Gebrauch des in Streit stehenden Tees, sondern sei lediglich ein inhaltsleerer Werbespruch, der positive Assoziationen zu einem bestimmten Lebensstil erwecke. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die einzelnen Silben des Begriffes &#8222;Detox&#8220; dem Verbraucher gel&#228;ufig seien, obwohl selbst das englischsprachige Umfeld, aus dem die freie Wortsch&#246;pfung stamme, dem Begriff keinen entsprechenden Sinngehalt beimesse. Hiervon abgesehen habe das Landgericht nicht, wie von der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung verlangt, die gesamte Aufmachung des Tees bei der Bewertung zu Grunde gelegt, was einem entsprechenden Verst&#228;ndnis des Verbrauchers erst Recht entgegenstehe. Auch gehe es von einem unzutreffenden Verbraucherleitbild aus. Die angesprochenen, sich allgemein f&#252;r Gesundheitsfragen interessierenden Verbraucher w&#252;ssten, dass die Schulmedizin seit Jahren eine gesundheitliche Wirkung der &#8222;Entgiftung&#8220; anzweifele. Allenfalls handele es sich um eine zul&#228;ssige, allgemeine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Das Landgericht habe offengelassen, worin die von ihm festgestellte &#8222;ganz spezielle&#8220; Gesundheitsangabe liegen solle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgericht D&#252;sseldorf vom 22.05.2015 &#8211; Az.: 38 O 119/14 &#8211; aufzuheben und die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zum Verst&#228;ndnis des Wortes &#8222;Detox&#8220; verweist er auf die Ausdrucke der f&#252;r die Stichworte &#8222;Detox&#8220;, &#8222;detoxication&#8220; und &#8222;detoxicate&#8220; gefundenen Ergebnisse auf www.duden.de (Anlage BE 1). Dar&#252;ber hinaus w&#252;rden sich auch bei den zahlreichen auf dem Markt erh&#228;ltlichen &#8222;Detox&#8220;-Produkten jeweils Anspielungen auf eine entgiftende Wirkung finden. Diesbez&#252;glich nimmt er auf die als Anlagen BE 2 &#8211; 13 vorgelegten Internet-Ausdrucke Bezug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Weiter ist er der Ansicht, dass sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkostenpauschale wende. Jedenfalls fehle es insoweit an einem Vorbringen, weshalb die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zu Ziff. II. als unzul&#228;ssig zu verwerfen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des Sach- und Streitstandes im &#220;brigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten hat aus den zutreffenden Erw&#228;gungen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Allerdings war die Anlage K 1, auf die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird, dem Urteil auch beizuf&#252;gen (vgl. BGH GRUR 2015, 672 Rn. 36 &#8211; Videospielkonsolen II), was wie geschehen durch das Berufungsgericht nachzuholen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterlassungsanspruch des Kl&#228;gers gegen die Beklagte findet seine Grundlage in &#167; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. &#167;&#167; 3, 3 a UWG in seiner seit dem 10.12.2015 geltenden Fassung (n.F.) bzw. i.V.m. &#167;&#167; 3, 4 Nr. 11 UWG 2008 (a.F.) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterlassungsantrag ist nur dann begr&#252;ndet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur&#160;Bundesgerichtshof (BGH) GRUR 2016, 88 Rn. 20 &#8211; Deltamethrin; BGH,&#160;GRUR 2015,&#160;504, Rn. 8&#160;&#8211; Kostenlose Zweitbrille;&#160;GRUR 2012, 188 Rn. 11 - Computer-Bild). Die nachstehenden Ausf&#252;hrungen zum UWG n.F. gelten auch f&#252;r die im Zeitpunkt der die Wiederholungsgefahr begr&#252;ndenden Verletzungshandlung geltenden Fassung des UWG, da &#167; 3 a UWG n.F. infolge einer redaktionellen &#220;berarbeitung an die Stelle von &#167; 4 Nr. 11 UWG 2008 (a.F.) getreten ist, ohne dass sich an der materiellen Rechtslage etwas ge&#228;ndert h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Kl&#228;gers beruht auf &#167; 8 Abs. 3 S. 2 UWG. Dem diesbez&#252;glichen Sachvortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch ein Handeln der Beklagten im gesch&#228;ftlichen Verkehr liegt unstreitig vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die Verwendung der Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; f&#252;r den von ihr in den Verkehr gebrachten Tee verst&#246;&#223;t die Beklagte gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von &#167; 3 a UWG n.F. (OLG D&#252;sseldorf GRUR-RR 2010, 291; OLG Stuttgart, ZLR 2011, 36 &#8211; So wichtig wie das t&#228;gliche Glas Milch; K&#246;hler in K&#246;hler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., &#167; 4 Rn. 11.137 a; Meyer in: Meyer/Streinz, LFBG, BasisVO, HCVO, 2. Aufl., Rn. 138 zur HCVO). Der Anwendungsbereich der HCVO ist auch er&#246;ffnet, da es sich bei Tee um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und damit um ein Lebensmittel im Sinne der HCVO handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; f&#252;r ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Eine Angabe ist danach gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erkl&#228;rt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff \"Zusammenhang\" ist dabei weit zu verstehen (Europ&#228;ischer Gerichtshof (EuGH), GRUR 2012, 1161 Rn. 34 - Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 - Green-Swan Pharmaceuticals;&#160;BGH, GRUR 2014, 500&#160;Rn. 16&#160;&#8211; Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1184 &#8211; Original Bach-Bl&#252;ten; BGH GRUR 2015, 611 Rn. 27 &#8211; RESCUE-Produkte). Der Begriff \"gesundheitsbezogene Angabe\" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels &#8211; sei es unmittelbar oder mittelbar - impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 222/13, Rn. 21 &#8211; Lernstark; BGH, GRUR 2014, 500&#160;Rn. 16&#160;- Praebiotik).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erw&#228;gungsgrund 16 Satz 3 HCVO&#160;entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verst&#228;ndige Durchschnittsverbraucher die Angaben &#252;ber Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Ma&#223;stab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbeh&#246;rden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsf&#228;higkeit unter Ber&#252;cksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ&#228;ischen Union auszugehen, Erw&#228;gungsgrund 16 Satz 5 und 6 der&#160;HCVO (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1184, Rn. 24 &#8211; Original Bachbl&#252;ten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; nach dem Verst&#228;ndnis des Durchschnittsverbrauchers in diesem Sinne, das naturgem&#228;&#223; durch Vorerwartungen und bestimmte Kenntnisse gepr&#228;gt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 500, Rn. 18 &#8211; Praebiotik), im Sinne einer &#8222;Entgiftung&#8220; des K&#246;rpers verstanden wird und damit eine positive Wirkung auf die Gesundheit suggeriert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann letztlich dahinstehen, ob der Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats geh&#246;ren und bei dem zwischenzeitlich Grundlagenkenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt werden k&#246;nnen, die englischen Worte &#8222;detoxicate&#8220; bzw. &#8222;detoxication&#8220; (&#8222;entgiften&#8220; bzw. &#8222;Entgiftung&#8220;) kennt und das Wort &#8222;Detox&#8220; als deren Abk&#252;rzung ansieht. F&#252;r letzteres spricht, dass &#8222;Detox&#8220; als umgangssprachliches Wort zwischenzeitlich als Abk&#252;rzung von &#8222;detoxicate&#8220; bzw. &#8222;detoxication&#8220; Aufnahme in den Duden gefunden hat (Anlage BE 1). Denn unabh&#228;ngig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind dem Durchschnittsverbraucher die vorangestellte Silbe &#8222;de&#8220; im Sinne einer Negierung/Aufhebung bzw. &#8222;tox&#8220; als Hinweis auf giftig (&#8222;toxisch&#8220; bzw. &#8222;toxikologisch&#8220;) bekannt, so dass er das Kunstwort &#8222;Detox&#8220; ohne Weiteres im Sinne von &#8222;Entgiftung&#8220; verstehen wird. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausf&#252;hrungen des Landgerichts Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Dass das Wort auch gem&#228;&#223; seinem Sinngehalt benutzt wird, ergibt sich aus den von den Parteien zitierten Benutzungsbeispielen des Wortes f&#252;r verschiedene Produkte bzw. Dienstleistungen und den vorgelegten diesbez&#252;glichen Ver&#246;ffentlichungen. Damit kann der Beklagten gleichzeitig nicht dahin gefolgt werden, dass &#8222;Detox&#8220; demgegen&#252;ber eine inhaltliche Weiterentwicklung erfahren hat und nunmehr nur noch als Phantasiewort mit einer eigenst&#228;ndigen, von &#8222;Detoxikation&#8220; im engeren Sinne abweichenden Bedeutung benutzt wird. Denn dass der Durchschnittsverbraucher abweichend von der ihm gel&#228;ufigen Wortbedeutung in dem Wort &#8222;Detox&#8220; nicht mehr einen Hinweis auf eine Entgiftung des K&#246;rpers, sondern lediglich einen Hinweis auf einen allgemeinen, mit dem allgemeinen k&#246;rperlichen Wohlbefunden verbundenen Wellnesstrend erblickt, kann gerade nicht festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar l&#228;sst sich den von den Parteien vorgelegten Benutzungsbeispielen f&#252;r das Wort &#8222;Detox&#8220; und der Vielzahl auf dem Markt vorhandener &#8222;Detox&#8220;-Produkte, wie sie sich etwa aus den Einblendungen auf Bl. 5 ff. der Klageerwiderung (Bl. 23 ff. GA) bzw. den Anlagen BE 2 &#8211; 13 ergeben, eine nahezu inflation&#228;re Benutzung des Wortes &#8222;Detox&#8220; und ein gewisser Trend entnehmen, das &#8222;Entgiften&#8220; auf alle m&#246;glichen (angeblich) st&#246;renden Stoffe zu beziehen und so f&#252;r eine durch eine bestimmte Lebenseinstellung gepr&#228;gte Lebensf&#252;hrung zu benutzen, die sich durch eine Kombination aus ausgewogener Ern&#228;hrung, Bewegung und Entspannung definiert, d.h. schlicht einer gesunden Lebensweise, die frei von &#8222;giftigen&#8220; Einfl&#252;ssen im &#252;bertragenen Sinne ist. Entgegen den Ausf&#252;hrungen des Landgerichts L&#252;neburg im Urteil vom 04.06.2015, Az. 11 O 30/14 (Anlage BK 2), hat sich dieses Verst&#228;ndnis gegen&#252;ber der urspr&#252;nglichen Wortbedeutung aber nicht so durchgesetzt, dass die urspr&#252;ngliche Wortbedeutung in den Hintergrund getreten w&#228;re. Dies gilt schon deshalb, weil die &#8222;Entgiftung&#8220; des K&#246;rpers nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil des von der Beklagten beschriebenen Wellnesstrends darstellt. So hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht darauf verwiesen und n&#228;her dazu ausgef&#252;hrt, dass in den als Anlagen zur Anlage B 2 vorgelegten Internet-Ver&#246;ffentlichungen mehrfach auf die sch&#228;dliche Ablagerung von giftigen Stoffen bzw. &#8222;Schlacken&#8220; im K&#246;rper und das Erfordernis, diese &#8222;hinauszuschwemmen&#8220; und den K&#246;rper zu &#8222;entgiften&#8220;, Bezug genommen wird. Selbst in dem als Anlage 1 zur Anlage B 2 vorgelegten Artikel aus dem Yoga-Journal, in dem ein Detox-Programm als &#8222;regeneratives Kurzretreat&#8220; bezeichnet wird und damit dem von der Beklagten vertretenen, neuen Wortverst&#228;ndnis eines Wellnesstrends folgt (z.B. &#8222;Finden Sie Ihr nat&#252;rliches Gleichgewicht und die Leichtigkeit des Seins wieder, indem sie sich Zeit f&#252;r ein Mini-Regenerations-Retreat zu Hause nehmen!&#8220;), fehlt nicht der Hinweis, dass Bestand des Detox-Programmes auch die &#8222;Entschlackung&#8220; von K&#246;rper und Geist ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes ergibt sich auch aus den von der Beklagten in der Klageerwiderung zitierten Benutzungsbeispielen. So tr&#228;gt das auf S. 5 der Klageerwiderung (Bl. 23 GA) abgebildete &#8222;detox-Kochbuch&#8220; den Untertitel &#8222;entgiften und dadurch abnehmen&#8220;, das Buch &#8222;Yoga &#8211; Detox f&#252;r jeden Tag&#8220; den Untertitel &#8222;Entspannen, Entgiften, Entschlacken&#8220;. Die DVD &#8222;Detox Yoga&#8220; (S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 24 GA) f&#252;hrt im Titel den Zusatz &#8222;Entschlacken, Entgiften und Verj&#252;ngen&#8220;. Auch die als Anlage BE 2 &#8211; 13 vorgelegten Screenshots von Produktbeschreibungen zeigen mannigfaltige Anspielungen auf eine Entgiftung bzw. Entschlackung des K&#246;rpers. So wird der Tee &#8222;Detox mit Zitrone&#8220; von Y. mit &#8222;Neue Reinheit&#8220; beworben (Anlage BE 3), der Tee &#8222;Detox mit Zitrone&#8220; von P. mit &#8222;Unterst&#252;tzt das innere Reinemachen (&#8230;)&#8220; (Anlage BE 4). Die Detox-Produkte von S. werden unter anderem &#8222;zur effektiven Entgiftung&#8220; angeboten (Anlage BE 5). Diesbez&#252;glich hei&#223;t es: &#8222;Hinter Beschwerden und Ersch&#246;pfung stecken oft Umweltgifte, die sich in den Organen und im Gewebe anreichern. Diese m&#252;ssen raus.&#8220;. &#196;hnlich wird beispielsweise auch die &#8222;Detox-Saftkur&#8220; von P. beworben (&#8222;Einfach mal richtig Entschlacken? Alle Giftstoffe aus dem K&#246;rper schw&#228;mmen und im Anschluss an eine Detox-Kur von Anfang das richtige Essen?&#8220;, Anlage BE 9). Auch die mit &#8222;Detox&#8220; bezeichneten Kosmetik-Produkte werden mit Aussagen wie &#8222;Die Haut ist sichtbar entgiftet&#8220; (Anlage BE 10) oder &#8222;.(&#8230;) aktiviert den Entgiftungsprozess der Haut&#8220; (Anlage BE 12) beworben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; muss auch unter besonderer Ber&#252;cksichtigung der aktuellen Marktsituation festgestellt werden, dass der Durchschnittsverbraucher nach wie vor mit dem f&#252;r ein Lebensmittel benutzten Begriff &#8222;Detox&#8220; - im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung &#8211; eine &#8222;Entgiftung&#8220; des K&#246;rpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht weiter zutreffend &#8211; und von der Beklagten zugestanden - ausgef&#252;hrt hat, dass die Tatsache, dass es eine sog. &#8222;Entgiftung&#8220; oder &#8222;Entschlackung&#8220; nicht gebe, zu keinem anderen Verst&#228;ndnis der Bezeichnung f&#252;hre, ist es nicht von einem unzutreffenden Verbraucherverst&#228;ndnis ausgegangen. Vorliegend ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen und nicht einen Verbraucher, der sich in besonderer Weise f&#252;r Gesundheitsfragen interessiert, da durch den von der Beklagten unter der Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; angebotenen Tee allgemein an Tee Interessierte angesprochen werden. Denn auch nicht besonders an Gesundheitsfragen Interessierte k&#246;nnen sich rein aus geschmacklichen Gr&#252;nden f&#252;r einen Brennnessel-Mate-Tee interessieren. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der am Tee der Beklagten interessierte Verbraucher ein besonders ausgepr&#228;gtes Gesundheitsbewusstsein h&#228;tte, so k&#246;nnten auch bei diesem &#8211; wie auch beim Durchschnittsverbraucher - nicht derart weitgehende Kenntnisse des Standes der Schulmedizin vorausgesetzt werden, dass ihm positiv bekannt w&#228;re, dass eine &#8222;Entgiftung&#8220; bzw. &#8222;Entschlackung&#8220; des K&#246;rpers &#252;ber die k&#246;rpereigenen Funktion hinausgehend unstreitig keine schulmedizinische Basis hat. Dass es&#160; sich bei der Erwartung, der K&#246;rper k&#246;nne durch &#228;u&#223;erliche Einfl&#252;sse &#8222;entgiftet&#8220; bzw. &#8222;entschlackt&#8220; werden, um eine weit verbreitete Annahme gerade auch bei an Gesundheitsfragen Interessierten handelt, ergibt sich schon aus der Verbreitung entsprechender Werbeaussagen, wie sie vorstehend beispielhaft wiedergegeben worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aufmachung des Produktes ist schlie&#223;lich nicht geeignet, der durch die Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; begr&#252;ndeten Annahme des Durchschnittsverbrauchers entgegenzuwirken, der von der Beklagten angebotene &#8222;Detox&#8220;-Tee habe eine entgiftende Wirkung auf den K&#246;rper. Der als Dachmarke verwendete Zusatz &#8222;Harmonie f&#252;r K&#246;rper und Seele&#8220; verweist auf eine positive Wirkung auf den K&#246;rper und steht damit nicht in Widerspruch zu der Annahme, der Tee wirke &#8222;entgiftend&#8220;, sondern st&#252;tzt diese sogar. Auch die auf der R&#252;ckseite abgedruckte Produktbeschreibung ist, wenn sie denn zur Kenntnis genommen wird, nicht geeignet, dem Verst&#228;ndnis als gesundheitsbezogene Angabe entgegenzustehen. Dort hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230; Detox &#8211; das ist eine harmonische Kr&#228;uterteemischung f&#252;r ein angenehmes K&#246;rpergef&#252;hl. Die besondere Mischung aus Brennnessel, Mate und Wacholderbeeren verleiht Ihnen ein Gef&#252;hl von Wohlbefinden und Leichtigkeit. Rotbusch, Gr&#252;ner Tee, L&#246;wenzahn und Melisse bilden eine sanfte Basis f&#252;r diese Kr&#228;utertee-Kreation, die erfrischend-spritzig mit Pfefferminze abgerundet wird.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Damit wird zwar eine gesunde Lebensf&#252;hrung im Sinne des von der Beklagten herangezogenen Wellnesstrends angesprochen, gleichzeitig aber nicht ausgeschlossen, dass die bereits durch die angegriffene Produktbezeichnung suggerierte Entgiftung des K&#246;rpers durch den beworbenen Tee erbracht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Angaben in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCVO entsprechen, gem&#228;&#223; dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gem&#228;&#223; den Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Da unstreitig keine Zulassung f&#252;r die gesundheitsbezogene Angabe &#8222;Detox&#8220; besteht, liegt ein Versto&#223; gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesundheitsbezogene Angabe &#8222;Detox&#8220; stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels f&#252;r die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 Abs. 3 HCVO als lex specialis gegen&#252;ber Art. 10 Abs. 1 HCVO anwendbar w&#228;re. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des N&#228;hrstoffs oder Lebensmittels f&#252;r die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen erkl&#228;rt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Solche Angaben k&#246;nnen jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 222/13, Rn 25 &#8211; Lernstark; BGH GRUR 2015, 611, Rn. 29 - RESCUE-Produkte; BGH GRUR 2013, 958, Rn. 13 - Vitalpilze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegend angegriffenen Angabe &#8222;Detox&#8220; wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Tee und einer Funktion des menschlichen Organismus (\"Entgiftung\") hergestellt. Es liegt damit eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO vor, deren wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO &#252;berpr&#252;ft werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; nimmt Bezug auf die Entfernung von Giftstoffen aus dem menschlichen K&#246;rper, was angesichts der dahinterstehenden verbreiteten Vorstellung, im K&#246;rper w&#252;rden sich Giftstoffe (etwa sog. &#8222;Schlacken&#8220;) einlagern, die aus diesem entfernt bzw. &#8222;hinausgeschwemmt&#8220; werden m&#252;ssten, ausreichend ist, um nach der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine konkrete K&#246;rperfunktion anzusprechen. Denn nach dessen Vorstellung ist die Entgiftung einem einheitlichen k&#246;rperlichen Vorgang zugeordnet und spricht nicht etwa unterschiedliche Funktionen des Organismus an. Dass ein Bezug zu bestimmten Organen vorliegt, ist insoweit nicht erforderlich. So hat der BGH auch die &#8222;Vorbeugung von Wassereinlagerungen&#8220; als zu f&#246;rdernde K&#246;rperfunktion und damit als spezifische gesundheitsbezogene Angabe angesehen (BGH a.a.O. - Vitalpilze).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erw&#228;gungen, die der Bundesgerichtshof bezogen auf die Bezeichnung &#8222;Rescue&#8220; f&#252;r Bachbl&#252;tenprodukte im Sinne von &#8222;Rettung&#8220; bzw. &#8222;Befreiung&#8220; aufgestellt hat, lassen sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf &#8222;Detox&#8220; &#252;bertragen. Bei der &#8222;Rettung&#8220; oder &#8222;Befreiung&#8220; ist unklar, wovon eine solche &#8222;Rettung&#8220; oder &#8222;Befreiung&#8220; des K&#246;rpers erfolgen soll; hier kommen eine Vielzahl pathologischer Zust&#228;nde in Betracht. Es liegt damit &#8211; anders als im vorliegend zu entscheidenden Fall - nur ein Verweis auf das bei Einnahme der Produkte zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden vor, nicht aber auf bestimmte dadurch zu f&#246;rdernde K&#246;rperfunktionen (vgl. BGH GRUR 2015, 611, Rn. 30 &#8211; Rescue-Produkte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Aber selbst wenn man dem entgegen die Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; als allgemeine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO ansehen sollte, w&#228;re deren Verwendung unzul&#228;ssig. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile f&#252;r die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zul&#228;ssig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigef&#252;gt ist. Es kann indes dahinstehen, ob, solange diese Listen noch nicht erstellt sind, Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht vollzogen werden kann und deshalb entsprechende Verweise nicht unzul&#228;ssig sind (so BGH GRUR 2015, 611 Rn. 31 &#8211; Rescue-Produkte; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 15 &#8211; Vitalpilze; dagegen mit beachtlichen Argumenten OLG Hamm, WRP 2014, 961; WRP 2015, 228 und zuletzt auch KG, WRP 2016, 265).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Denn auch f&#252;r Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO gelten die in Kapitel II der HCVO aufgestellten allgemeinen Anforderungen an die Zul&#228;ssigkeit der Verwendung n&#228;hrwert- und gesundheitsbezogener Angaben unabh&#228;ngig von dem in Art. 10 Abs. 1 HCVO geregelten Verbot (BGH GRUR 2015, 611 Rn. 32 ff. &#8211; Rescue-Produkte unter Hinweis auf Nr. 3 des Anhangs zum Durchf&#252;hrungsbeschluss der Kommission zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 HCVO dargelegten speziellen Bedingungen f&#252;r gesundheitsbezogene Angaben, 2013/63/EU). Hierzu geh&#246;ren nach Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 HCVO insbesondere die Absicherung durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise. Vorliegend sind die allgemeinen Anforderungen in diesem Sinne schon deshalb nicht erf&#252;llt, weil die Beklagte f&#252;r den streitgegenst&#228;ndlichen &#8222;Detox&#8220;-Tee gar nicht geltend macht, dass dieser die durch die angegriffene Bezeichnung in Anspruch genommene physiologische Wirkung hat. Sie hat vielmehr zur Wirkungsweise selbst vorgetragen, dass eine &#8222;Entgiftung&#8220; des K&#246;rpers von der Schulmedizin nicht anerkannt sei. Insoweit ist auch nicht die vom&#160; BGH im Rescue-Produkte-Beschluss vom 12.03.2015 (a.a.O.) dem EuGH vorgelegte Frage, ob im Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 HCVO wissenschaftlich anerkannte Nachweise im Sinne des Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 HCVO vorliegen m&#252;ssen, entscheidungserheblich. Denn diese Frage stellt sich gar nicht erst, wenn zwischen den Parteien letztlich unstreitig ist, dass wissenschaftliche Nachweise &#8211; welcher Art auch immer - nicht vorgelegt werden k&#246;nnen, weil es solche nicht gibt. Die allgemeinen Anforderungen aus Kapitel II m&#252;ssen jedenfalls dann als nicht erf&#252;llt angesehen werden, wenn es die in Anspruch genommene Wirkungsweise, hier eine &#8222;Entgiftung&#8220; des menschlichen K&#246;rpers, nicht gibt. Denn auch wenn man davon ausginge, dass Art. 10 Abs. 3 HCVO derzeit noch nicht vollzogen werden k&#246;nne, so bedeutet dies nicht, dass deshalb auch solche unspezifischen gesundheitsbezogene Angaben als zul&#228;ssig anzusehen sind, f&#252;r die die entsprechende Wirkung unstreitig nicht in Anspruch genommen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berufungsangriff der Beklagten richtet sich zwar auch gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten. Die Beklagte hat eingangs der Berufungsbegr&#252;ndung vom 27.07.2015 ausgef&#252;hrt, dass sie ihr Ziel der Klageabweisung vollumf&#228;nglich weiterverfolge und das Urteil ohne Einschr&#228;nkung zur &#220;berpr&#252;fung durch das Berufungsgericht gestellt habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht rechtlichen Ausf&#252;hrungen in der Berufungsbegr&#252;ndung. Denn der dortige Vortrag, dass kein Versto&#223; gegen &#167;&#167; 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 HCVO vorliege, gilt in gleicher Weise f&#252;r den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus &#167; 8 Abs. 1 UWG wie f&#252;r den weiter geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus&#160;&#160; &#167; 12 Abs. 1 S. 2 UWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung bleibt aber auch insoweit der Erfolg versagt. Der Anspruch der ihrer H&#246;he nach unstreitig gebliebenen Abmahnkosten besteht aus &#167; 12 Abs. 1 S. 2 UWG, die diesbez&#252;gliche Zinsforderung aus &#167;&#167; 280, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Revision war nach &#167; 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grunds&#228;tzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn angesichts der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel, die unter der Bezeichnung &#8222;Detox&#8220; vertrieben werden, ber&#252;hren die tats&#228;chlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Ma&#223;e (vgl. BGH NJW 2002, 2957; NJW-RR 2004, 537; Musielak in: Musielak/Voit; ZPO, 12. Aufl., &#167;&#160;543 Rn. 5; Beck`scher Onlinekommentar-Kessal-Wulf; ZPO, 19. Ed., &#167; 543 Rn. 19).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz: 50.000,00 Euro.</p>\n      "
}