List view for cases

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    "file_number": "S 33 AS 2599/15",
    "date": "2016-03-11",
    "created_date": "2019-01-04T14:29:40Z",
    "updated_date": "2019-01-17T11:46:24Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2016:0311.S33AS2599.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<p><strong>Kosten sind nicht zu erstatten.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"131\" width=\"113\" src=\"S_33_AS_2599_15_Urteil_20160311_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Sozialgericht K&#246;ln</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Az.: S 33 AS 2599/15</span></strong></p>\n</td>\n<td><p>Verk&#252;ndet am 11.03.2016</p>\n<p>Petermann</p>\n<p>Regierungsbesch&#228;ftigte</p>\n<p>als Urkundsbeamtin</p>\n<p>der Gesch&#228;ftsstelle</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Urteil</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsstreit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1)&#160; B1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kl&#228;gerin</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Prozessbevollm&#228;chtigte:</strong> Rechtsanw&#228;ltin U</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">2)&#160; B2, c/o Kinderhaus Dr. F, gesetzlich vertreten durch die Mutter&#160;B1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kl&#228;gerin</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Prozessbevollm&#228;chtigte:</strong> Rechtsanw&#228;ltin U</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">3)&#160; B3, gesetzlich vertreten durch die Mutter&#160;B1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kl&#228;gerin</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Prozessbevollm&#228;chtigte:</strong> Rechtsanw&#228;ltin U</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">4)&#160; B4, gesetzlich vertreten durch die Mutter&#160;B1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kl&#228;ger</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Prozessbevollm&#228;chtigte:</strong> Rechtsanw&#228;ltin U</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">gegen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Jobcenter K&#214;LN Widerspruchsstelle, vertreten durch den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, Pohligstra&#223;e&#160;3, 50969&#160;K&#246;ln</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beklagter</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">hat die 33. Kammer des Sozialgerichts K&#246;ln auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 11.03.2016 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin Dr. Burauer, sowie den ehrenamtlichen Richter Hengstler und den ehrenamtlichen Richter Jucken f&#252;r Recht erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Die Klage wird abgewiesen.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kosten sind nicht zu erstatten.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger wenden sich gegen einen Ersatzanspruch, den der Beklagte f&#252;r Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II f&#252;r die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.10.2014 i.H.v. 7904,60 &#8364; geltend macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die am 23.07.1975 in Teheran geborene Kl&#228;gerin zu 1 lebt seit 2001 in Deutschland. Sie hat 3 Kinder, die am 04.08.2003 geborene Kl&#228;gerin zu 2, f&#252;r die die Kl&#228;gerin zu 1 700 &#8364; Pflegegeld monatlich bezieht, sowie die am 18.12.2008 geborene Kl&#228;gerin zu 3 und den am 05.08.2010 geborenen Kl&#228;ger zu 4. Der erste Ehemann der Kl&#228;gerin war Lehrer an einem Gymnasium und verstarb im Jahr 2012.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Lebensversicherung zahlte daraufhin 8 Monate sp&#228;ter am 19.06.2013 weisungsgem&#228;&#223; 149.985,03 &#8364; auf das Konto einer Anw&#228;ltin der Kl&#228;gerin, Frau T1, die am 16.07.2013 genau 140.000 &#8364; und am 26.07.2013 weitere 7020,04 &#8364; auf ein extra f&#252;r diesen Zweck neu er&#246;ffnetes Konto der Kl&#228;gerin einzahlte.&#160; Ab Juli 2013 bezog die Kl&#228;gerin sodann keine Leistungen nach dem SGB II mehr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat dann nach ihren eigenen Angaben 80.000 &#8364; der Versicherungssumme in den Iran transferiert, indem sie ab dem 21.11.2013 dreimal Barbetr&#228;ge (14.000 &#8364;, 5000 &#8364;, 11.000 &#8364;) abgehoben und i.H.v. 3 &#215; 10.000 &#8364; an 3 Bekannte gegeben haben will, die &#252;ber Weihnachten in den Iran geflogen sind. Jeder Bekannte habe 10.000 &#8364; mitgenommen, weil eine h&#246;here Summe nicht in den Iran eingef&#252;hrt werden darf. Am 28.11.2013 hatte die Kl&#228;gerin sodann 50.000 &#8364; Herrn B5 &#252;berwiesen, der wiederum seinen Onkel, Herrn N im Iran angewiesen habe, dieses Geld an die Mutter der Kl&#228;gerin auszuzahlen. Diese habe die 30.000 &#8364;, die die Bekannten in den Iran gebracht h&#228;tten, zuhause aufbewahrt. Sie habe das Geld in iranisches Geld gewechselt, da der Kurs gerade g&#252;nstig gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Am 03.01.2014 sei die Kl&#228;gerin zu 1 in den Iran gereist. Sie hatte am 30.01.2014 einen Vertrag mit dem Kaufmann Herrn I (Bl. 683 Verwaltungsakte) unterschrieben. Ihre Mutter habe Herrn I das Geld bereits am 02.12.2013 ausgeh&#228;ndigt. Herr I habe die anfallenden Zinsen monatlich auf ein Konto der Kl&#228;gerin im Iran &#252;berwiesen. In unregelm&#228;&#223;igen Abst&#228;nden, ca. alle 2 Monate, h&#228;tten angestellte Taxifahrer des Herrn B5 Betr&#228;ge zwischen 1000 und 1300 &#8364; nach Deutschland gebracht und ihr ausgezahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits am 04.01.2014 hatte die Kl&#228;gerin ihren 2. Ehemann, Herrn T2, geboren am 03.12.1986, geheiratet, offensichtlich im Iran, wo sich die Kl&#228;gerin seit dem 03.01.2014 befand. Sie hatte ihn ca. 8 Monate vorher, im Juli 2013 w&#228;hrend eines Urlaubes in Teheran kennen gelernt. Die Kl&#228;gerin zu 1 hat angegeben, dass sie mit ihrem 2. zuk&#252;nftigen Mann in der 1. Oktoberwoche 2013 Urlaub habe machen wollen, als dieser die Nachricht von seiner Familie erhielt, dass er in Gefahr sei. Er habe sich dann f&#252;r 10.000,00 &#8364; gef&#228;lschtes Visum besorgt und sei damit mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Die 10.000 &#8364; hatte die Kl&#228;gerin bereits am 05.09.2013 von ihrem Konto in K&#246;ln abgehoben. Im Termin vom 11.03.2016 hat sie angegeben, dass sie ihrem zuk&#252;nftigen Mann Geld in H&#246;he von 2000 &#8364; &#252;ber Western Union in die T&#252;rkei &#252;berwiesen habe. Den Rest, d.h. 10.000 &#8364;, habe sie &#252;ber ihre Familie bezahlt. Ihr 2. Mann habe dann im Oktober 2013 im Deutschland einen Asylantrag gestellt, nachdem er im Oktober 2013 aus der T&#252;rkei nach Deutschland gekommen sei. Das Asyl sei auch im April 2014 bewilligt worden. Erst im April 2014 sei ihr Mann zu ihr gezogen. Bereits im Oktober 2014 h&#228;tten sie sich wieder getrennt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ende April, Anfang Juni 2014 sei sie dann beim Jobcenter gewesen und habe um zus&#228;tzliche Unterst&#252;tzung durch das Jobcenter f&#252;r ihren 2. Ehemann, der kein Einkommen gehabt habe, gebeten. Sie sei dann vom Jobcenter darauf hingewiesen worden, dass sie ihr Verm&#246;gen erst aufbrauchen m&#252;sse, bevor sie Leistungen beanspruchen k&#246;nne. Sie sei daraufhin Mitte Juli 2014 in den Iran gereist und habe den Vertrag mit Herrn I gek&#252;ndigt. Er habe ihr daraufhin am 26.06.2014 einen Betrag von 70.000 &#8364; in iranischem Geld ausgezahlt. Sie habe dann das Geld schwarz in Gesch&#228;ften in Euro getauscht und jeweils 500 &#8364; Scheine erhalten. Quittungen hier&#252;ber habe sie nicht. Das Geld habe sie dann in der Nacht zum 27.06.2014 entweder in dem von ihrem Schwager geliehenen Auto im Handschuhfach gelassen oder aber auf ihr Zimmer im Haus des Schwagers genommen. Insoweit hat die Kl&#228;gerin im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung am 11.03.2016 widerspr&#252;chliche Angaben gemacht. In der Nacht vom 27.06.2014 zum 28.06.2014 habe sie das Geld allerdings auf jeden Fall im Pkw des Schwagers gelassen. Sie habe das Geld am n&#228;chsten Tag zu einem Kaufmann bringen wollen, der dann das Geld auf ein anderes seiner Konten in Dubai &#252;berwiesen und von Dubai dann nach Deutschland auf das Konto der Kl&#228;gerin &#252;berwiesen h&#228;tte. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, weil die 70.000 &#8364; in der Nacht vom 27.06.2015 zum 28.06.2014 aus dem Handschuhfach des Autos entwendet worden waren. Die Kl&#228;gerin hatte eine entsprechende Strafanzeige bei der &#246;rtlichen Polizei in Teheran erstattet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus hat die Kl&#228;gerin angegeben, von dem nicht in den Iran transferierten Geld insgesamt 12.000 &#8364; zur R&#252;ckzahlung an einen Bekannten ihres verstorbenen Mannes verwandt zu haben, da dieses Geld zum Ankauf von einem Schrebergarten und einem Auto geliehen worden war. 3798 &#8364; habe sie am 02.08.2013 f&#252;r den Urlaub mit ihren 3 Kindern abgehoben. Am 08.08.2013 habe sie 5000 &#8364; auf ihre Kreditkarte f&#252;r den Urlaub &#252;berwiesen. Am 12.08.2013 habe sie 3000 &#8364; laufende Zahlungen f&#252;r das Kinderm&#228;dchen, Babysitterin und Haushaltshilfe leisten m&#252;ssen. Im August habe sie 1500 &#8364; f&#252;r eine Reise im Iran ben&#246;tigt sowie 697 &#8364; f&#252;r ein Flugticket, die am 06.09.2013 abgehoben wurden. Zudem habe sie von Juli bis November 2013 insgesamt 4320 &#8364; Miete zahlen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Am 29.07.2014 beantragte die Kl&#228;gerin erneut Leistungen nach dem SGB II. Sie sei nunmehr hilfebed&#252;rftig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheiden vom 14.10.2014 und vom 05.11.2014 gew&#228;hrte der Beklagte der Kl&#228;gerin bereits vorl&#228;ufig Leistungen nach dem SGB II f&#252;r die Zeit von Juli 2014 bis Oktober 2014. Der Beklagte h&#246;rte die Kl&#228;gerin zugleich zu einer Ersatzpflicht f&#252;r diesen Zeitraum an. Eine Stellungnahme der Kl&#228;gerin erfolgte nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 05.11.2014 stellte der Beklagte fest, dass die Kl&#228;gerin zum Ersatz der ihr f&#252;r die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.10.2014 gezahlten Leistungen nach &#167; 34 Absatz 1 S. 1 SGB II i.H.v. 7904,60 &#8364; verpflichtet sei. Die Kl&#228;gerin habe ihre und die Hilfebed&#252;rftigkeit der Personen, mit denen sie in Bedarfsgemeinschaft lebe, zumindest grob fahrl&#228;ssig herbeigef&#252;hrt, weil sie aus der Lebensversicherung ihres verstorbenen 1. Ehemannes i.H.v. 150.000 &#8364; verantwortungslos Bargeld i.H.v. 70.000 &#8364; im Handschuhfach eines Wagens eingeschlossen habe, was ihr gestohlen worden war. Hierzu&#160; habe sie keinen wichtigen Grund.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtete sich der am 17.11.2014 erhobene Widerspruch, der nicht begr&#252;ndet wurde und mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2015 zur&#252;ckgewiesen wurde. Die Kl&#228;gerin habe &#252;ber Bekannte und durch &#220;berweisung rund 80.000 &#8364; in den Iran transferiert. Sie sei dann Mitte Juli 2014 in den Iran gereist und habe einen Betrag von 70.000 &#8364; im Handschuhfach eines Autos, welches sie sich von vom ihrem Schwager geliehen habe, zur&#252;ckgelassen. In der Nacht sei das Auto dann aufgebrochen und das Geld gestohlen worden. Das Belassen eines Geldbetrages i.H.v. 70.000 &#8364; im Handschuhfach eines Autos stelle eine grob fahrl&#228;ssige Handlung der Kl&#228;gerin dar. F&#252;r das Verhalten liege kein wichtiger Grund vor. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, keine gr&#246;&#223;eren Geldbetr&#228;ge im Handschuhfach eines Autos &#252;ber Nacht aufzubewahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die am 22.07.2015 erhobene Klage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin meint, sich nicht sozialwidrig verhalten zu haben. Sie habe nach Hinweis des Beklagten im Juni 2014 die Reise in den Iran angetreten, um das dort investierte Geld zur&#252;ckzuholen, damit die Bedarfsgemeinschaft von diesem Geld den Lebensunterhalt bestreiten konnte. Dies sei ihr von dem Beklagten aufgetragen worden. Auszahlungsbelege oder Belege &#252;ber den Umtausch des iranischen Geldes in 70.000 &#8364; kann die Kl&#228;gerin nicht vorlegen. Sie kann lediglich eine Erkl&#228;rung des Kaufmanns I vorlegen, wonach dieser am 26.06.2014 der Kl&#228;gerin iranisches Geld f&#252;r den abgeschlossenen Vertrag zwischen ihnen bezahlt habe und der Vertrag aufgehoben und ung&#252;ltig geworden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid vom 05.11.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.06.2015 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Er meint, es sei sozialwidrig, das zuerst auf zweifelhaften Wegen auf Konten in den Iran geschaffte Geld abzuheben und dann &#252;ber Nacht in einem nicht der Kl&#228;gerin zu 1 geh&#246;renden Auto im Handschuhfach liegen zu lassen. Auch sei die Kl&#228;gerin dazu nicht aufgefordert worden. Aufgefordert worden sei sie dazu, ihren Lebensunterhalt mit dem ihr unstreitig zur Verf&#252;gung stehenden Verm&#246;gen zu bestreiten. Ferner sei auch die dokumentierte Verwendung des Geldes zur Beschaffung eines falschen Visums des 2. Ehemannes der Kl&#228;gerin sozialwidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist unbegr&#252;ndet. Die Kl&#228;gerin ist nicht beschwert im Sinne des &#167; 54 Abs. 2 S. 1 SGG, denn der angefochtene Bescheid ist nicht rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r den Erlass des Bescheides f&#252;r die Feststellung der Ersatzpflicht ist &#167; 34 Abs. 1 S. 1 SGB II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ersatzpflicht nach &#167; 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II tritt nach herrschender Meinung kraft Gesetzes ein (M&#252;nder, LPK-SGB II, 4. Aufl. 2011, &#167; 34 Rn 24) und setzt voraus, jemand nach Vollendung des 18. Lebensjahres vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigef&#252;hrt hat. Der schuldhaft Handelnde ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beitr&#228;ge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine H&#228;rte bedeuten w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Abs. 3 erlischt der Ersatzanspruch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des B&#252;rgerlichen Gesetzbuchs &#252;ber die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verj&#228;hrung gelten sinngem&#228;&#223;; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat unter anderem dadurch, dass sie 70.000 &#8364; &#252;ber Nacht in dem Handschuhfach eines ihr nicht geh&#246;renden PKW in Teheran zur&#252;cklie&#223;, wo dieses dann gestohlen wurde, grob fahrl&#228;ssig die Voraussetzungen f&#252;r ihre Hilfebed&#252;rftigkeit herbeigef&#252;hrt. Nach dem Abhandenkommen des Geldes war sie nicht mehr in der Lage, den Lebensunterhalt f&#252;r sich und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen aus eigenen Kr&#228;ften und Mitteln im Sinne des &#167; 9 Abs. 1 SGB II zu sichern. Dieses Verhalten war auch kausal f&#252;r die Herbeif&#252;hrung der Hilfebed&#252;rftigkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verhalten der Kl&#228;gerin ist als mindestens grob fahrl&#228;ssig zu bewerten. Grob fahrl&#228;ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma&#223;e verletzt. Bei der Feststellung der groben Fahrl&#228;ssigkeit kommt es auf die pers&#246;nliche Urteils- und Kritikf&#228;higkeit, das Einsichtsverm&#246;gen und Verhalten des Leistungsempf&#228;ngers sowie auf die besonderen Umst&#228;nde des Falles an (subjektiver Fahrl&#228;ssigkeitsbegriff). Grobe Fahrl&#228;ssigkeit setzt hiernach eine Sorgfaltspflichtverletzung ungew&#246;hnlich hohen Ausma&#223;es, d.h. eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gew&#246;hnliche Ma&#223; an Fahrl&#228;ssigkeit erheblich &#252;bersteigt. Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende &#220;berlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSG, Urteil vom 13.12.1972, Az. 7 RKg 9/69; Urteil vom 31.08.1976, Az. 7 Rar 112/74; Urteil vom 11.06.1987, Az. 7 R Ar 105/85, abrufbar unter juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann dahinstehen, ob es bereits grob fahrl&#228;ssig war, dass die Kl&#228;gerin das ihr auf ihrem deutschen Konto &#252;berwiesene Geld aus der Lebensversicherung ihres Mannes in H&#246;he von insgesamt 150.000 &#8364;, mit einem Teilbetrag von 80.000 &#8364; in den Iran transferierte, weil sie das Geld nicht &#252;berweisen konnte, sondern &#252;ber diverse Bekannte und einen Kaufmann &#252;bertragen lie&#223;. Denn auf jeden Fall ist es grob fahrl&#228;ssig, Bargeld i.H.v. 70.000 &#8364; &#252;ber Nacht im Handschuhfach eines Autos zur&#252;ckzulassen. Dies gilt sowohl in Deutschland, als auch im Ausland. Autoaufbr&#252;che sind weltweit, und insbesondere auch in St&#228;dten &#252;blich und es ist allgemein bekannt, dass in abgestellten PKWs - insbesondere &#252;ber Nacht &#8211; keine Wertsachen zur&#252;ckgelassen werden sollten. F&#252;r Teheran gilt nichts anderes, insoweit waren in der Nacht, als der Kl&#228;gerin das Geld gestohlen wurde, auch weitere Autos aufgebrochen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Kl&#228;gerin durch ein derartig grob fahrl&#228;ssiges Verhalten wieder hilfebed&#252;rftig werden w&#252;rde, war besonders nahe liegend und h&#228;tte jedem einleuchten m&#252;ssen. Die Kl&#228;gerin hatte bereits zuvor sich schon wegen ihrer Hilfebed&#252;rftigkeit an das Jobcenter gewandt. Dass sie das Bargeld in dieser H&#246;he im Auto zur&#252;cklie&#223;, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung ungew&#246;hnlich hohen Ausma&#223;es dar. Dieses Verhalten ist auch subjektiv unter Ber&#252;cksichtigung der pers&#246;nlichen Urteils- und Kritikf&#228;higkeit, sowie des Einsichtsverm&#246;gens und des Verhaltens der Kl&#228;gerin unentschuldbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Auch liegt kein wichtiger Grund vor, der dieses Verhalten der Kl&#228;gerin rechtfertigt. Sie hat objektiv sozialwidrig gehandelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der angegriffene Bescheid enth&#228;lt auch eine konkrete Summe, zu deren R&#252;ckzahlung die Kl&#228;gerin verpflichtet ist. Diese Summe unterschreitet den Betrag, der der Kl&#228;gerin grob fahrl&#228;ssig abhanden gekommen ist. Der Bescheid hinreichend bestimmt. Der Bescheid benennt, in welcher H&#246;he und f&#252;r welchen Zeitraum der Ersatzanspruch geltend gemacht wird. Da der Ersatzanspruch unmittelbar nach Erbringung der Leistung geltend gemacht worden ist, liegt auch keine Verj&#228;hrung vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Von daher kann dahinstehen, ob die Kl&#228;gerin auch noch durch weiteres Verhalten zus&#228;tzliche weitere Gelder ebenfalls vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig sozialwidrig im Sinne des &#167; 34 Absatz 1 S. 1 SGB II verbrauchte und hierdurch ihre erneute Hilfebed&#252;rftigkeit herbeigef&#252;hrt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Rechtsmittelbelehrung:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstra&#223;e 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">50668 K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter &#220;bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht K&#246;ln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl&#228;rung des Gegners beigef&#252;gt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. Burauer</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Richterin am Sozialgericht a.w.A.f.Rin</p>\n      "
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