List view for cases

GET /api/cases/125666/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 125666,
    "slug": "olgd-2016-03-09-vi-3-kart-15714-v",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "VI-3 Kart 157/14 (V)",
    "date": "2016-03-09",
    "created_date": "2019-01-04T14:30:08Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:00Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0309.VI3KART157.14V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 25.06.2014, BK8-11/015BUND, wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr&#228;gt die Betroffene.</p>\n<p>Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf &#8230; EUR festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Wirkung zum 01.01.2012 erlie&#223; die Bundesnetzagentur am 26.09.2011 die &#8222;Festlegung der Abrechnung mehrerer Entnahmestellen mit zeitgleicher Leistung (Pooling) in Abweichung von &#167; 17 Abs. 8 StromNEV&#8220;, die zu einem weitgehenden Verbot des sogenannten Poolings f&#252;hrte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem Pooling von Leistungswerten versteht man die Zusammenfassung mehrerer Entnahmepunkte eines Netznutzers bei der Abrechnung von Netznutzungsentgelten zu <span style=\"text-decoration:underline\">einer</span> abrechnungsrelevanten Entnahmestelle und damit die Zusammenfassung der gesamten Entnahme des Netznutzers im jeweiligen Netzgebiet pro Abrechnungsjahr zum h&#246;chsten Leistungswert. Ein Netznutzer, der &#252;ber mehrere Entnahmepunkte an das vorgelagerte Netz angeschlossen ist, wird beim Pooling hinsichtlich der abrechnungsrelevanten Leistungsspitze so abgerechnet, als sei er nur &#252;ber einen einzigen Entnahmepunkt an das vorgelagerte Netz angeschlossen. Es wird somit aus mehreren tats&#228;chlichen Entnahmestellen eine abrechnungsrelevante Entnahmestelle gebildet, die h&#228;ufig auch als &#8222;virtueller Z&#228;hlpunkt&#8220; bezeichnet wird. Ohne ein Pooling der Entnahmepunkte wird jeder Entnahmepunkt separat und daher mit der jeweiligen Leistungsspitze abgerechnet, so dass die Summe mehrerer zeitgleich gemessener Leistungsspitzen die Grundlage der Abrechnung bildet. Die Bestimmungen der Festlegung sahen die zeitgleiche Zusammenfassung der Leistungswerte der Entnahmestellen nur noch unter erschwerten Bedingungen vor. Dabei zielte die Festlegung nicht auf eine materielle und bilanzielle Belastung der von der Festlegung adressierten Netzbetreiber, sondern der Letztverbraucher bzw. Netznutzer. Die Umsetzung der Vorgaben der Festlegung durch die vorgelagerten Netzbetreiber hatte zwar erh&#246;hte vorgelagerte Netzentgelte zur Folge. Die nachgelagerten Netzbetreiber konnten jedoch die durch das Depooling erh&#246;hten Netzentgelte in ihre Kalkulation einpreisen und damit die Kosten an ihre Kunden weitergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Gest&#252;tzt auf &#167; 17 StromNEV ging die Bundesnetzagentur von der grunds&#228;tzlichen Unzul&#228;ssigkeit des Poolings aus und lie&#223; es nur in einem geringen Anwendungsbereich zu. Zur Begr&#252;ndung verwies sie darauf, dass die Zusammenfassung der Leistungsmessung mehrerer Entnahmestellen f&#252;r Zwecke der Entgeltbildung durch &#167; 17 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 17.10.2008 ausgeschlossen werde. Danach sei f&#252;r nachgelagerte Netzbetreiber mit mehreren Entnahmestellen das Entgelt f&#252;r die Nutzung des vorgelagerten Netzes grunds&#228;tzlich je Entnahmestelle zu ermitteln. Die Festlegung definiere einen zul&#228;ssigen Anwendungsbereich f&#252;r die zeitgleiche Leistungszusammenfassung in bestimmten Ausnahmef&#228;llen, wodurch eindeutige und klare Regeln f&#252;r die Abrechnung von Netzentgelten entst&#252;nden und das Diskriminierungspotential verringert werde. Durch die Festlegung w&#252;rden eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung in der Entgeltbildung sowie mehr Transparenz und &#220;bersichtlichkeit erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichlautende Festlegungen wurden von den Landesregulierungsbeh&#246;rden Berlin, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Th&#252;ringen und Brandenburg erlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur erhoben mehrere Unternehmen, jedoch nicht die hiesige Beschwerdef&#252;hrerin, Beschwerde vor dem erkennenden Senat. Nach Verbindung wurden die Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen VI-3 Kart 61/11 (V) gef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 05.06.2013 wies der Senat darauf hin, dass eine hinreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung nicht bestehe. &#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 30 Abs. 2 Nr. 6 StromNEV er&#246;ffne nicht die M&#246;glichkeit, die Voraussetzungen f&#252;r ein Pooling bzw. De-Pooling festzulegen. Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur versto&#223;e Pooling nicht gegen die Vorschrift des &#167; 17 Abs. 2 StromNEV in der Fassung vom 17.10.2008. Der dort verwandte Begriff der Entnahmestelle erfasse nicht allein einen singul&#228;ren physischen Anschlusspunkt, sondern auch die nach den unter der Geltung der Verb&#228;ndevereinbarung II Strom plus zum Branchenstandard entwickelten und branchenweit praktizierten Kriterien gepoolten Anschlusspunkte. Aus &#167; 17 Abs. 2 S. 1 StromNEV lie&#223;en sich &#252;berdies keine Vorgaben f&#252;r die Mengenabrechnung entnehmen, in deren Rahmen sich die Frage nach einem Pooling erst stelle. Gegen die Annahme der Bundesnetzagentur, &#167;&#160;17 Abs. 2 S. 1 StromNEV enthalte ein umfassendes Poolingverbot, spreche nicht zuletzt auch die Historie der StromNEV und der zu Tage getretene Wille des Verordnungsgebers. Dar&#252;ber hinaus betreffe die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung auch kein Entgelt im Sinne des &#167; 17 Nr. 8 StromNEV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Am 22.08.2013 trat die Verordnung zur &#196;nderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts vom 14.08.2013 (BGBl. I S. 3250) in Kraft. Durch &#167; 17 Abs. 2a StromNEV erfuhr das Pooling mit Wirkung zum 01.01.2014 eine Neuregelung. Danach ist eine zeitgleiche Zusammenf&#252;hrung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes durchzuf&#252;hren, wenn all diese Entnahmestellen durch denselben Netznutzer genutzt werden, mit dem Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind, sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz angeschlossen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Am 06.11.2013 leitete die Beschlusskammer 8 ein Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 48 VwVfG zur Aufhebung der Pooling-Festlegungen vom 26.09.2011 ein. Die Marktbeteiligten erhielten Gelegenheit, zu dem Entwurf der R&#252;cknahmeentscheidung Stellung zu nehmen. Dieser sah eine R&#252;cknahme mit Wirkung ab dem 01.01.2012 vor. Zur Begr&#252;ndung wurde auf den Beschluss des Senats vom 05.06.2013 verwiesen, wonach keine hinreichende Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r den Erlass bestanden habe. Die R&#252;cknahme mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit sei geboten, um der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf Rechnung zu tragen und m&#246;glichst zeitnah einen geordneten Marktkonsultationsprozess f&#252;r die Abwicklung des Pooling einzuleiten. Zudem wurde auf die durch &#167; 17 Abs. 2a StromNEV erfolgte Neuregelung des Pooling mit Wirkung zum 01.01.2014 abgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Am 29.01.2014 schlossen die Beteiligten der vor dem erkennenden Senat anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahren einen Vergleich, der zu einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung f&#252;hrte. Bestandteil der Vergleichsl&#246;sung war unter anderem die Ank&#252;ndigung der Bundesnetzagentur, die Pooling-Festlegung mit Wirkung ab dem 01.01.2014 aufzuheben. In Umsetzung der Vergleichsvereinbarung wurden die anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahren &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt und mit Beschl&#252;ssen vom 30.01.2014 der Bundesnetzagentur die Verfahrenskosten auferlegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Am 10.04.2014 erl&#228;uterte die Beschlusskammer in einer Informationsvorlage an den Pr&#228;sidenten ihr Vorgehen. Dort hie&#223; es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#8230;Die Beschlusskammer 8 hat sich im Verlaufe der Vergleichsverhandlungen, die Ende Januar 2014 zu einer einvernehmlichen Beendigung der anh&#228;ngigen Gerichtsverfahren gef&#252;hrt haben, verpflichtet, die Pooling-Festlegungen mit Wirkung ab dem 1.1.2014 zur&#252;ckzunehmen. Die Beschlusskammer beabsichtigt nunmehr, die Festlegungen &#8230;mit Wirkung ab dem 1.1.2014 gem&#228;&#223; &#167; 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zur&#252;ckzunehmen. &#8230;. Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Festlegungen auf Grundlage von &#167; 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ckzunehmen, die Festlegungen seien durch die &#196;nderung der Rechtslage rechtswidrig geworden. Eine Aussage zu der Frage, ob die Festlegungen schon vorher rechtswidrig waren, soll vermieden werden. Eine R&#252;cknahme f&#252;r die Zeit vor dem 1.1.2014 soll nicht erfolgen. Damit werden einerseits R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten vermieden. Andererseits wird damit aber auch der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Beschlusskammer im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zu einer Aufhebung der Pooling- Festlegungen erst ab dem 1.1.2014 verpflichtet hat.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Bundesnetzagentur den Anh&#246;rungsentwurf des R&#252;cknahmebeschlusses entsprechend ge&#228;ndert hatte, gab sie den Marktteilnehmen durch Mitteilung auf der Internetseite und Ver&#246;ffentlichung im Amtsblatt 08/2014 am 07.05.2014 erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu der nunmehr beabsichtigten R&#252;cknahme der Festlegungen mit Wirkung ab dem 01.01.2014. Die Beschwerdef&#252;hrerin wurde auf ihren Antrag zum R&#252;cknahmeverfahren beigeladen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Das von der Beschwerdef&#252;hrerin in &#8230; betriebene Werk ist an das &#246;rtliche Verteilernetz der A. angeschlossen und wird &#252;ber dieses versorgt. Bis Ende des Jahres 2011 wurden die drei &#220;bergabestellen des Werkes unter Zugrundelegung einer H&#246;chstabnahmemenge von 45 MW f&#252;r die zeitgleiche Nutzung gepoolt abgerechnet. Der Werkteil &#8230; ist an das Stromnetz der C. angeschlossen. Die beiden Entnahmestellen wurden ebenfalls bis Ende 2011 gepoolt abgerechnet. Nach dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 26.09.2011 wurden die Abrechnungsgrundlagen zum 01.01.2012 umgestellt. Die Beschwerdef&#252;hrerin beziffert die Mehrkosten infolge der entpoolten Abrechnung auf insgesamt &#8230; EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 25.06.2014 nahm die Bundesnetzagentur die Festlegung BK8- 11/015 vom 26.09.20111 sowie die von den Landesregulierungsbeh&#246;rden Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Th&#252;ringen erlassenen gleichlautenden Festlegungen mit Wirkung ab dem 01.01.2014 zur&#252;ck.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der dagegen gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdef&#252;hrerin geltend, die R&#252;cknahme der Festlegung sei rechtswidrig, soweit sie erst mit Wirkung ab dem 01.01.2014 erfolgt sei. Zwar st&#252;tze die Bundesnetzagentur ihre R&#252;cknahme zu Recht auf &#167; 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Jedoch sei die Festlegung mangels tauglicher Erm&#228;chtigungsgrundlage schon im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen. Die Bundesnetzagentur habe das ihr zustehende Auswahlermessen im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Aufhebung fehlerhaft ausge&#252;bt. Die R&#252;cknahme-entscheidung sei bereits mangels Ermessensaus&#252;bung rechtswidrig. Wie sich aus der an den Pr&#228;sidenten der Bundesnetzagentur gerichteten Informationsvorlage vom 10.04.2014 ergebe, habe sich die Bundesnetzagentur angesichts des bereits abgeschlossenen Vergleichs zu einer R&#252;cknahme zum 01.01.2014 verpflichtet gesehen und damit zu Unrecht eine Ermessensbindung angenommen. Der Vergleichsvertrag selbst sei indessen keine taugliche Grundlage f&#252;r eine Ermessensentscheidung, denn er sei zulasten derjenigen Betroffenen abgeschlossen worden, die keine Beschwerde erhoben h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Eine R&#252;cknahme mit Wirkung erst ab dem 01.01.2014 k&#246;nne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich eine gro&#223;e Zahl der Marktteilnehmer in den Anh&#246;rungsverfahren sowie die Beschwerdef&#252;hrer in den zun&#228;chst anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahren gegen eine R&#252;cknahme mit Wirkung f&#252;r den Zeitraum vor dem 01.01.2014 ausgesprochen h&#228;tten. Diese Argumentation sei unzul&#228;ssig. Erforderlich sei vielmehr eine Bewertung der Interessen der durch die Festlegung Betroffenen. Insoweit liege es auf der Hand, dass die Netzbetreiber nur ihren R&#252;ckabwicklungs-aufwand bewerteten. Demgegen&#252;ber entstehe einem betroffenen Industrieunternehmen erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die betroffenen Industrieunternehmen den durch die rechtswidrige Festlegung der Bundesnetzagentur entstandenen wirtschaftlichen Schaden selbst tragen m&#252;ssten. Im &#220;brigen ergebe sich aus den Verwaltungsakten nicht, dass es erheblichen Widerstand gegen eine R&#252;cknahme mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit gegeben habe. Zahlreiche Betroffene h&#228;tten sich vielmehr daf&#252;r ausgesprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die weitere Behauptung der Bundesnetzagentur, eine R&#252;cknahme ex tunc f&#252;hre mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit zu erheblichen R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten, gebe es keine belastbare Tatsachengrundlage. Eine solche sei vielmehr ohne unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Aufwand zu realisieren. Eine einheitliche Abwicklungsweise k&#246;nne durch einen Marktkonsultationsprozess gew&#228;hrleistet werden, wie ihn die Bundesnetzagentur in ihrem ersten R&#252;cknahmeentwurf selbst vorgesehen habe. Zudem sei die Anzahl der Betroffenen, die nach einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung R&#252;ckzahlungsanspr&#252;che geltend machen k&#246;nnten, gering. Nur bei gr&#246;&#223;eren Industriebetrieben mit mehreren Abnahmestellen bestehe die M&#246;glichkeit zum Pooling. Einem professionell organisierten Netzbetreiber sei es demnach ohne weiteres m&#246;glich, eine R&#252;ckabwicklung durchzuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ermessensaus&#252;bung durch die Bundesnetzagentur versto&#223;e schlie&#223;lich gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Aufhebung der Pooling-Festlegungen sei f&#252;r die Netzbetreiber wirtschaftlich neutral ausgestaltet worden, w&#228;hrend auf Seiten der Netznutzer ein Schaden verbleibe. Diese Ungleichbehandlung erfolge ohne sachlichen Grund und lasse sich auch nicht durch den Verweis auf den Zivilrechtsweg rechtfertigen, denn dieser Weg sei gegen&#252;ber einer r&#252;ckwirkenden R&#252;cknahme mit erheblich gr&#246;&#223;eren rechtlichen Risiken verbunden. Eine Ungleichbehandlung erfolge auch zwischen solchen Betroffenen, die keine Beschwerde gegen die Festlegungen erhoben h&#228;tten, und den Netznutzern unter den Beschwerdef&#252;hrern, zu deren Gunsten Sonderregelungen getroffen worden seien, die es ihnen erm&#246;glichten, den in den Jahren 2012 und 2013 entstandenen Schaden sofort auszugleichen. Die gegen&#252;ber den &#252;brigen Netznutzern eingetretene Bestandskraft der Festlegung bilde keinen sachlichen Grund, diese ihre Sch&#228;den selbst&#160; tragen zu lassen. Entschlie&#223;e sich die Bundesnetzagentur zur R&#252;cknahme, habe sie im Rahmen des Auswahlermessens hinsichtlich des zeitlichen Umfangs alle von der Festlegung Betroffenen gleich zu behandeln und d&#252;rfe nicht nach dem Eintritt der Bestandskraft differenzieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">die Bundesnetzagentur zu verpflichten, den Beschluss vom 26.09.2011 (BK8-11/015BUND) unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 25.06.2014 (BK8-11/015BUND) mit Wirkung ab dem 01.01.2012 zur&#252;ckzunehmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses vom 25.06.2014 (BK8- 11/015BUND) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut &#252;ber die r&#252;ckwirkende Aufhebung des Beschlusses vom 26.09.2011 (BK8-11/015BUND) zu entscheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss unter Wiederholung und Vertiefung seiner Gr&#252;nde. Es komme nicht darauf an, ob die Pooling-Festlegung schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen sei, da die Entscheidung, sie nicht ex tunc, sondern erst mit Inkrafttreten der Verordnungs&#228;nderung aufzuheben, in jedem Fall ermessensfehlerfrei und in zweckm&#228;&#223;iger Weise ergangen sei. Die von der Beschwerdef&#252;hrerin in Bezug genommene Informationsvorlage gebe nur wieder, dass im Rahmen der Beendigung der Gerichtsverfahren eine Aufhebung jedenfalls ex nunc, zum 01.01.2014, in Aussicht gestellt worden sei. Schon angesichts des im Mai 2014 durchgef&#252;hrten weiteren Anh&#246;rungsverfahrens k&#246;nne von einem Ermessensausfall nicht die Rede sein. Auch im &#220;brigen l&#228;gen keine Ermessensfehler vor. Die W&#252;rdigung und Bewertung der zahlreichen im Anh&#246;rungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen habe zu dem Ergebnis gef&#252;hrt, dass eine ex tunc wirkende R&#252;cknahme nicht erforderlich sei. Im Markt habe erhebliche Uneinigkeit &#252;ber den angemessenen weiteren Umgang mit der Festlegung bestanden. Zahlreiche Unternehmen h&#228;tten sich unter Verweis auf erhebliche R&#252;ckabwicklungs-schwierigkeiten deutlich gegen eine R&#252;cknahme f&#252;r den Zeitraum vor dem 01.01.2014 ausgesprochen. Demgegen&#252;ber habe sie auch das Interesse derjenigen Unternehmen bewertet und in ihre Ermessenserw&#228;gungen einflie&#223;en lassen, die eine R&#252;cknahme ex tunc bef&#252;rwortet h&#228;tten. Bei Abw&#228;gung der beiden Alternativen h&#228;tten zahlreiche Gesichtspunkte daf&#252;r gesprochen, die Interessen dieser Unternehmen hinter dem Interesse an einem sauberen Schnitt f&#252;r die Zukunft zur&#252;cktreten zu lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beurteilung etwaiger R&#252;ckabwicklungsprobleme handele es sich um die prognostische Bewertung einer Entwicklung. Zwar k&#246;nnten auch bei einer ex nunc wirkenden Aufhebung einzelne Unternehmen versuchen, R&#252;ckforderungsanspr&#252;che vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Diese Situation unterscheide sich jedoch ma&#223;geblich von einer ex tunc wirkenden Aufhebung der Festlegung, bei der die Netzbetreiber m&#246;glicherweise voll umf&#228;nglich verpflichtet w&#228;ren, f&#252;r vergangene Zeitr&#228;ume abweichende Berechnungen der Netzentgelte vorzunehmen. Zur&#252;ckzuweisen sei die Einsch&#228;tzung der Beschwerdef&#252;hrerin, auch aus Sicht der Bundesnetzagentur sei eine R&#252;ckabwicklung unproblematisch gewesen. Dass in dem Schreiben vom 16.12.2013 ein m&#246;glicher Weg f&#252;r eine nachtr&#228;gliche Neuberechnung und R&#252;ckabwicklung skizziert worden sei, bedeute nicht, dass damit R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten entfallen w&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem habe die Beschwerdef&#252;hrerin seinerzeit die Festlegung bestandskr&#228;ftig werden lassen. Dies belege, dass die praktischen Auswirkungen allein f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 f&#252;r die Beschwerdef&#252;hrerin nicht so negativ seien, dass sie eine R&#252;cknahme f&#252;r vergangene Zeitr&#228;ume rechtfertigten. Da die weiteren betroffenen Industriebetriebe keine Beschwerde eingelegt h&#228;tten, l&#228;ge der Schluss nahe, dass unangemessene Folgen gerade nicht zu beobachten seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich versto&#223;e die Ermessensaus&#252;bung auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Bei Netzbetreibern und Netznutzern handele es sich um nicht vergleichbare Gruppen. Unabh&#228;ngig davon, ob &#8211; wie die Beschwerdef&#252;hrerin vermute - in den Verfahren gegen die Festlegung die Netznutzer unter den Beschwerdef&#252;hrern durch Sonderregelungen wirtschaftlich neutral gestellt worden seien, entfalle eine Vergleichbarkeit schon deswegen, weil diese Unternehmen im Unterschied zu der Beschwerdef&#252;hrerin die Festlegung mit Beschwerden angegriffen h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beigelade zu 1) r&#252;gt die R&#252;cknahme der Festlegung zum 01.01.2014 als rechtswidrig. Sie macht geltend, dass die Festlegung mangels Erm&#228;chtigungsgrundlage von vornherein rechtswidrig gewesen sei. Der Inhalt der Informationsvorlage lasse vermuten, dass die Bundesnetzagentur &#252;berhaupt kein Ermessen dahingehend ausge&#252;bt habe, ob mit Wirkung f&#252;r die Vergangenheit oder f&#252;r die Zukunft zur&#252;ckgenommen werden solle. Der darin liegende vollst&#228;ndige Ermessensausfall f&#252;hre zur Rechtswidrigkeit der R&#252;cknahmeentscheidung. Jedenfalls seien die Ermessenserw&#228;gungen aber rechtsfehlerhaft. Eine Ermessens&#252;berschreitung folge daraus, dass mit der Aufhebungsentscheidung die Rechtsverletzung f&#252;r die betroffenen Letztverbraucher noch intensiviert werde. W&#228;hrend die Netzbetreiber durch die Aufhebungsentscheidung finanziell nicht belastet w&#252;rden, ergebe sich eine Belastung auf Seiten der betroffenen Letztverbraucher. Hierf&#252;r sei eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Die Bundesnetzagentur h&#228;tte die Interessen aller Betroffenen, insbesondere auch der Letztverbraucher, und nicht nur der an den Beschwerdeverfahren Beteiligten einbeziehen m&#252;ssen. Der Aufhebungsbeschluss lasse jedoch eine Auseinandersetzung mit den Interessen der betroffenen Letztverbraucher vermissen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem seien die von der Bundesnetzagentur behaupteten R&#252;ckabwicklungs-schwierigkeiten nicht erkennbar und auch nicht belegt. Dagegen spreche bereits, dass Netzbetreiber ihre Netzentgeltabrechnungen regelm&#228;&#223;ig unter Vorbehalt stellten, um etwaigen beh&#246;rdlichen oder gerichtlichen Entscheidungen mit Entgeltwirkung Rechnung tragen und Abrechnungen r&#252;ckwirkend korrigieren zu k&#246;nnen. Dar&#252;ber hinaus fehle es an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die behaupteten R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten schwerer w&#246;gen als die wirtschaftlichen Nachteile f&#252;r die betroffenen Letztverbraucher.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner stelle es eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass die Bundesnetzagentur im Zuge der Aufhebung auf Seiten der Netzbetreiber eine kostenneutrale L&#246;sung sichergestellt habe, w&#228;hrend der Schaden auf Seiten der Letztverbraucher weder bei der Ermessenserw&#228;gung ber&#252;cksichtigt noch hierf&#252;r zumindest teilweise ein Ausgleich gew&#228;hrt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beigeladenen zu 5) und 6) machen geltend, dass die Beschwerde rechtsmissbr&#228;uchlich und daher unzul&#228;ssig sei. Die Beschwerdef&#252;hrerin versuche, die von ihr vers&#228;umte Beschwerdefrist gegen die Pooling-Festlegung &#8222;nachzuholen&#8220;. Dieses sei unzul&#228;ssig, denn die Festlegung sei gegen&#252;ber der Beschwerdef&#252;hrerin in Rechtskraft erwachsen und k&#246;nne nicht nachtr&#228;glich in ihrer zeitlichen Wirkung korrigiert werden. Die Beschwerde richte sich in erster Linie gegen den Ursprungsbescheid und nicht gegen den Aufhebungsbeschluss. Dieser diene der Beschwerdef&#252;hrerin letztlich nur als Mittel, um die Fristvers&#228;umnis ungeschehen zu machen. Da sie aber keine Beschwerde gegen die Pooling-Festlegung eingelegt habe, sei f&#252;r eine nachtr&#228;gliche Korrektur der zeitlichen Wirkungen der urspr&#252;nglichen Festlegung zu Lasten der nunmehr erzielten branchenvertr&#228;glichen L&#246;sung kein Raum.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Regulierungsbeh&#246;rde und das Protokoll der Senatssitzung vom 20. Januar 2016 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat aus den mit den Beteiligten in der m&#252;ndlichen Verhandlung im Einzelnen er&#246;rterten Gr&#252;nden keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong> Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 5) und 6) ist die Beschwerde jedoch nicht rechtsmissbr&#228;uchlich und damit unzul&#228;ssig. Die Beschwerdebefugnis der Beschwerdef&#252;hrerin, die als Beigeladene verfahrensbeteiligt im Sinne des &#167; 75 Abs. 2 EnWG ist, folgt daraus, dass sie geltend macht, durch die ex nunc wirkende Aufhebung in ihrem wirtschaftlichen Interesse auf Erstattung der infolge der entpoolten Abrechnung &#252;berzahlten Netzentgelte nachteilig betroffen zu sein. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen den Ursprungsbescheid, sondern gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur, die zeitlichen Wirkungen des Aufhebungsbeschlusses zu beschr&#228;nken. Da diese Entscheidung die Beschwerdef&#252;hrerin materiell beschwert, ist sie der gerichtlichen Kontrolle und &#220;berpr&#252;fung unabh&#228;ngig davon zug&#228;nglich, ob die Beschwerdef&#252;hrerin gegen die urspr&#252;ngliche Festlegung Beschwerde erhoben hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong> Die Beschwerde ist unbegr&#252;ndet, denn die streitgegenst&#228;ndliche R&#252;cknahmeentscheidung ist rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong> Die Bundesnetzagentur war unabh&#228;ngig davon, ob die Pooling-Festlegung von Anfang an rechtswidrig war oder ob es sich um einen nachtr&#228;glich rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakt handelt, gem&#228;&#223; &#167; 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zur Aufhebung erm&#228;chtigt. Wird eine bei Erlass rechtm&#228;&#223;ige Festlegung nachtr&#228;glich rechtswidrig, richtet sich die Aufhebung nicht nach den Bestimmungen des &#167; 49 VwVfG &#252;ber den Widerruf eines rechtm&#228;&#223;igen Verwaltungsakts, sondern nach den Bestimmungen des &#167; 48&#160;VwVfG &#252;ber die R&#252;cknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (vgl. BVwerG, Urteil v. 28.06.2012 &#8211; 2 C 13/11 m.w.N.; a.A. Ehlers Verwaltung 2004, 255, 279; Steinweg, Zeitlicher Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes, 2006, S. 318&#8201;f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong> Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur das ihr nach &#167; 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zustehende Ermessen dahingehend ausge&#252;bt hat, die Festlegung mit Wirkung zum 01.01.2014 und nicht r&#252;ckwirkend zum 01.01.2012 aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der R&#252;cknahme eines belastenden Verwaltungsaktes kommt sowohl die R&#252;cknahme ex tunc als auch die ex nunc grunds&#228;tzlich in Betracht (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., &#167; 48 Rdn. 105). Die Ermessensaus&#252;bung durch die Bundesnetzagentur ist gem&#228;&#223; &#167;&#160;83 Abs. 5 EnWG einer umfassenden Rechtskontrolle unterworfen, die - anders als nach der VwGO - eine Kontrolle der Zweckm&#228;&#223;igkeit umfasst (vgl. Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3.&#160;Aufl., &#167; 83 Rdn. 19; BGH, Beschl. v. 19.06.2007, KVR 17/06; Antweiler/Nieberding<em>,</em> NJW 2005, 3673 f.). Jedoch darf dies nicht dazu f&#252;hren, dass die Entscheidung durch das Gericht in ihrem Wesen ver&#228;ndert und auf eine v&#246;llig neue Rechtsgrundlage gest&#252;tzt wird (vgl. Huber, in: Kment, EnWG, &#167; 83 Rdn. 19; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/ Hermes, EnWG, 3. Aufl., &#167; 83 Rdn. 20). Es kann dahinstehen, ob es grunds&#228;tzlich keinerlei gerichtlich nicht oder nur beschr&#228;nkt &#252;berpr&#252;fbare Ermessens- oder Beurteilungsspielr&#228;ume gibt (so Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., &#167; 83 Rdn. 19; Bechtold<em>,</em> &#167;&#160;71, Rdn.&#160;18; differenzierend B&#252;denbender<em>,</em> Energierechtsreform und Regulierung, 2005, 35, 40; sowie Burgi<em>,</em> DVBl. 2006, 269 ff.), wof&#252;r der Umstand streitet, dass es im Vergleich zum GWB keine explizite Ausnahme von der umfassenden gerichtlichen Kontrolle gibt, w&#228;hrend in der Parallelvorschrift des &#167;&#160;71 Abs. 5 S. 2 GWB die W&#252;rdigung der gesamtwirtschaftlichen Lage und Entwicklung der Nachpr&#252;fung des Gerichts entzogen wird. Im Streitfall f&#252;hrt auch die umfassende Kontrolle der Zweckm&#228;&#223;igkeit zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Bundesnetzagentur ermessens-fehlerfrei ist. Die Beh&#246;rde trifft die Pflicht, auf der Grundlage zutreffender Tatsachen das F&#252;r und Wider der sich gegen&#252;berstehenden Belange umfassend abzuw&#228;gen und sich von Erw&#228;gungen leiten zu lassen, die nicht gesetzeswidrig und f&#252;r den Einzelfall dem Gesetzeszweck entsprechend sachgem&#228;&#223; sind (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 28. EL 2015, &#167; 114 Rdn. 18). Diesen Anforderungen hat die Bundesnetzagentur gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.1.</span></strong> Ein Ermessensnichtgebrauch liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin und der Beteiligten nicht darin, dass sich die Beschlusskammer in der Informationsvorlage vom 10.04.2014 unter Hinweis auf den au&#223;ergerichtlichen Vergleich in den Beschwerdeverfahren gegen eine r&#252;ckwirkende Aufhebung der Festlegung ausgesprochen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Bundesnetzagentur sich &#8211; wie der Inhalt der Informationsvorlage nahelegt - gegen&#252;ber den Beschwerdef&#252;hrerinnen der gegen die Festlegung gerichteten Beschwerdeverfahren vertraglich verpflichtet hatte, die Pooling-Vereinbarung nur mit Wirkung f&#252;r die Zukunft aufzuheben oder ob sie zur Beendigung der Beschwerdeverfahren eine Aufhebung mindestens mit Wirkung ex nunc in Aussicht gestellt und dabei eine r&#252;ckwirkende Aufhebung nicht ausgeschlossen hatte. Auch wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vergleichsverhandlungen zugesagt haben sollte, die Pooling-Festlegung nur mit Wirkung f&#252;r die Zukunft aufzuheben, belegt dies keinen Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalls. Ein solcher liegt vor, wenn die Beh&#246;rde das ihr zustehende Ermessen gar nicht aus&#252;bt, etwa weil sie nicht erkennt, dass ihr &#252;berhaupt ein Ermessen zusteht oder weil sie es absichtlich unterl&#228;sst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, &#167; 114, Rdn. 14). Erkennt die Beh&#246;rde dagegen, dass ihr Ermessen zusteht und geht nicht von einer gebundenen Entscheidung aus, liegt ein Ermessensausfall nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Inhalt der Informationsvorlage folgt, dass die Beschlusskammer trotz etwaiger Absprachen mit den &#252;brigen Beteiligten der Beschwerdeverfahren nicht von einer gebundenen Entscheidung ausging. Vielmehr hat sie in dem Schreiben die Gr&#252;nde f&#252;r die zwar beabsichtigte, aber noch zu treffende Entscheidung &#252;ber den zeitlichen Umfang der Aufhebung aufgezeigt und in diesem Zusammenhang auf die Absprachen in den Vergleichsverhandlungen verwiesen. Daraus ergibt sich gerade nicht, dass sie zu Unrecht annahm, diesbez&#252;glich kein Ermessen - mehr &#8211; aus&#252;ben zu k&#246;nnen, sondern dass ihr im Gegenteil bewusst war, den Umfang der Wirkung der Aufhebung noch bestimmen zu k&#246;nnen. Die Bezugnahme auf die im Rahmen der Vergleichsverhandlungen eingegangene Verpflichtung stellte eine Erw&#228;gung im Rahmen der Aus&#252;bung des zutreffend erkannten Ermessensspielraums dar, die die Sachgerechtigkeit der beabsichtigten Entscheidung belegen und begr&#252;nden sollte. Die Beschlusskammer hatte zutreffend erkannt, dass auch eine gegen&#252;ber den Beteiligten der Beschwerdeverfahren eingegangene Verpflichtung oder erteilte Zusage sie rechtlich nicht an einer abweichenden Entscheidung bez&#252;glich der Wirkungen der R&#252;cknahme w&#252;rde hindern k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Bundesnetzagentur nicht von einer gebundenen Entscheidung ausging, ergibt sich ferner daraus, dass sie als weiteren tragenden Grund neben dem Hinweis auf die Vergleichsverhandlungen die Vermeidung von R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten nannte. Dies w&#228;re sinnlos und &#252;berfl&#252;ssig gewesen, wenn die Beschlusskammer davon ausgegangen w&#228;re, schon wegen des Inhalts der Vergleichsvereinbarungen nicht mehr &#252;ber einen Ermessensspielraum zu verf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus leitete die Bundesnetzagentur nach der Informationsvorlage an den Pr&#228;sidenten ein weiteres Konsultationsverfahren ein, in dessen Rahmen sie den Marktteilnehmern Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage der zeitlichen Wirkungen der Aufhebung einr&#228;umte. Auch dieser Schritt belegt, dass die Bundesnetzagentur sich durch die im Rahmen der Vergleichsvereinbarungen abgegebenen Erkl&#228;rungen nicht zu einer Aufhebung ex nunc gezwungen sah, sondern f&#252;r die noch zu treffende Entscheidung das Meinungsbild der Marktteilnehmer einholen wollte. Ein solches Vorgehen h&#228;tte keinen Sinn gemacht, wenn die Bundesnetzagentur die Sach- und Rechtslage nicht zutreffend dahingehend bewertet h&#228;tte, dass ihr noch beide Entscheidungsoptionen offen standen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.</span></strong> Auch im &#220;brigen sind Ermessensfehler nicht festzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.1.</span></strong> Die Entscheidung ist auf der Grundlage einer zutreffenden Tatsachenermittlung ergangen. Soweit die Bundesnetzagentur ihre Wertung unter anderem darauf gest&#252;tzt hat, dass die Sachgerechtigkeit einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung in der betroffenen Branche umstritten sei und zahlreiche Unternehmen sich unter Hinweis auf die damit verbundenen Abwicklungsschwierigkeiten gegen eine r&#252;ckwirkende Aufhebung ausgesprochen h&#228;tten, ist dies nicht zu beanstanden. Unter Ziffer 1. der Beschlussgr&#252;nde ist der Meinungsstand, wie er sich aus den in den Konsultationsverfahren eingegangenen Stellungnahmen ergibt, richtig wiedergegeben und dargestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Argumentation der Beschlusskammer ersch&#246;pft sich nicht in dem Verweis auf die gro&#223;e Zahl von Marktteilnehmern, die sich gegen eine r&#252;ckwirkende Auswirkung ausgesprochen haben. Vielmehr ist die Beschlusskammer bei der gebotenen Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf den Umfang der Wirkungen der Aufhebung ein uneinheitliches Meinungsbild besteht und gerade keine &#252;berwiegende Auffassung vorherrscht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin stellt es auch keinen Ermessensfehler dar, dass die Bundesnetzagentur die in zahlreichen Stellungnahmen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung als &#8222;vehement&#8220; beschrieben hat. Die in Bezug genommenen Stellungnahmen sprechen sich deutlich und eindeutig gegen eine R&#252;ckwirkung aus, so dass die Bewertung und Bezeichnung als &#8222;vehement&#8220; durchaus vertretbar erscheint. Im &#220;brigen handelt es sich um eine schlagwortartige und illustrierende Beschreibung, die f&#252;r die Sachentscheidung der Bundesnetzagentur erkennbar nicht ma&#223;geblich gewesen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.2.</span></strong> Die Bundesnetzagentur hat im Rahmen des Abw&#228;gungsprozesses des Weiteren zu Recht ber&#252;cksichtigt, dass eine r&#252;ckwirkende Aufhebung zu erheblichen R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten f&#252;hren w&#252;rde und ihre Entscheidung somit auf eine plausible Prognose der zu erwartenden Entwicklung gest&#252;tzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei ist der Hinweis auf R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Bundesnetzagentur als Folge einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung unl&#246;sbare Probleme erwartet oder bef&#252;rchtet hat. Vielmehr hat sie ihre Entscheidung auf die zutreffende Annahme gest&#252;tzt, dass sich bei einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung etliche offene Fragen mit weiterem Konfliktpotential ergeben h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar entfaltet die Pooling-Festlegung keine Bestandskraft zwischen Netznutzern und Netzbetreibern, so dass auch unter der Geltung der Festlegung f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 Netznutzer unter Hinweis auf die materielle Rechtswidrigkeit der Festlegung im Rahmen einer auf &#167; 315 BGB gest&#252;tzten Klage R&#252;ckforderungs-anspr&#252;che gegen Netzbetreiber geltend machen k&#246;nnen. Im Falle einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung der Pooling-Festlegung w&#228;re jedoch die Grundlage f&#252;r eine entpoolte Abrechnung weggefallen. Die Netzbetreiber w&#228;ren damit verpflichtet gewesen, f&#252;r den Zeitraum 2012/2013 eine abweichende Berechnung der entpoolt ermittelten Netzentgelte vorzunehmen. Es w&#228;re nicht nur in Einzelf&#228;llen, sondern branchenweit in einer Vielzahl von Netznutzungsverh&#228;ltnissen zu einer Erstattung der aufgrund der entpoolten Abrechnung &#252;berh&#246;hten Entgelte an die Netznutzer (Letztverbraucher, Lieferanten und nachgelagerte Netzbetreiber) gekommen. Es kann dahinstehen, ob die Netzbetreiber von sich aus h&#228;tten t&#228;tig werden m&#252;ssen. Jedenfalls h&#228;tte eine r&#252;ckwirkende Aufhebung branchenweit das Signal an Netznutzer gesetzt, von den Netzbetreibern die Erstattung &#252;berzahlter Entgelte zu verlangen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Davon unterscheidet sich die Situation bei einer nur ex nunc wirkenden Aufhebung ma&#223;geblich: Angesichts der Weitergeltung der Pooling-Festlegung als Rechtsgrundlage f&#252;r eine entpoolte Abrechnungssystematik entf&#228;llt nicht nur die mit einer ex tunc wirkenden Aufhebung verbundene Signalwirkung. Es besteht f&#252;r die Netzbetreiber zudem kein Anlass, von sich aus eine abweichende Berechnung f&#252;r den Zeitraum 2012/2013 vorzunehmen. Diese sind nur dem Risiko ausgesetzt, in Einzelf&#228;llen auf R&#252;ckerstattung &#252;berh&#246;hter Betr&#228;ge in Anspruch genommen zu werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beschlusskammer bef&#252;rchteten Abwicklungsschwierigkeiten w&#228;ren im Falle einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung auch insoweit eingetreten, als diese keine abschlie&#223;ende L&#246;sung der Gesamtproblematik erm&#246;glicht, sondern im Gegenteil zahlreiche weitere Fragen erst ausgel&#246;st h&#228;tte: Es h&#228;tte bereits nicht festgestanden, nach welchen Kriterien f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 abzurechnen gewesen w&#228;re. Dar&#252;ber hinaus w&#228;re fraglich gewesen, ob und wie die infolge ge&#228;nderter Abrechnungen auftretenden Differenzen im Regulierungskonto sowie bei der Ermittlung der Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r die zweite Regulierungsperiode h&#228;tten ber&#252;cksichtigt werden sollen. Zudem war in zahlreichen Stellungnahmen f&#252;r den Fall einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung bereits die Forderung nach einer erl&#246;sneutralen R&#252;ckabwicklung erhoben worden. Bei einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung der Festlegung w&#228;ren nicht nur die Netzentgelte f&#252;r den Zeitraum 2012/2013, sondern auch die Verg&#252;tung f&#252;r vermiedene Netzentgelte anzupassen gewesen. Dies h&#228;tte wiederum Folgen f&#252;r die EEG-Umlage gehabt, da die vermiedenen Netzentgelte bei den Ausgleichsanspr&#252;chen gegenzurechnen sind. Zugleich w&#228;re auch eine r&#252;ckwirkende &#196;nderung der &#167; 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage veranlasst gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Hinweis auf die durch eine r&#252;ckwirkende Aufhebung ausgel&#246;ste Rechtsunsicherheit im Hinblick auf diese offenen Fragen wurde in s&#228;mtlichen Stellungnahmen - unabh&#228;ngig davon, ob sie sich f&#252;r oder gegen eine r&#252;ckwirkende Aufhebung aussprachen - die Forderung erhoben, die Bundesnetzagentur solle weitergehende Vorgaben zu den Regeln der Korrektur, den Modalit&#228;ten der R&#252;ckabwicklung und zum Umgang mit den f&#252;r die betroffenen Netzbetreiber entstehenden wirtschaftlichen Belastungen schaffen. Da ohne entsprechende Regelungen eine uneinheitliche Entscheidungspraxis zu erwarten gewesen w&#228;re, die dem Ziel einer diskriminierungsfreien Netzentgeltabrechnung entgegen gestanden h&#228;tte, war dieser deutlich zum Ausdruck gekommene Wunsch der Branche nach Regelungen und Vorgaben durchaus nachvollziehbar. Im Falle einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung h&#228;tte f&#252;r die Bundesnetzagentur begr&#252;ndeter Anlass bestanden, auf dieses an sie herangetragene Begehren durch die Schaffung entsprechender Regelungen zu reagieren. Die r&#252;ckwirkende Aufhebung h&#228;tte somit nicht zu einer abschlie&#223;enden Regelung der Gesamtproblematik gef&#252;hrt, sondern weitere Ma&#223;nahmen seitens der Bundesnetzagentur erfordert. Dem steht nicht entgegen, dass sich auch im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme von Netzbetreibern auf R&#252;ckerstattung &#252;berh&#246;hter Netzentgelte die Frage stellt, ob und wie eine m&#246;gliche Refinanzierung von Erl&#246;sausf&#228;llen wegen zur&#252;ckzuerstattender Entgelte gew&#228;hrleistet wird. Die Bearbeitung von Einzelf&#228;llen &#8211; ggfs. in Form einer Ber&#252;cksichtigung auf dem Regulierungskonto &#8211; verursacht erheblich weniger Aufwand als der Erlass und die Umsetzung eines Regelwerks f&#252;r eine branchenweit vorzunehmende R&#252;ckabwicklung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung der sich bei einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung stellenden Fragen, insbesondere nach der H&#246;he der abzurechnenden Netzentgelte sowie den Modalit&#228;ten und der Erl&#246;sneutralit&#228;t der Abwicklung h&#228;tte weiteres Konfliktpotential beinhaltet. Es bestand innerhalb der Branche schon keine Einigkeit &#252;ber die Kriterien, nach denen bei einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung das Entgelt f&#252;r den Zeitraum 2012/2013 zu berechnen gewesen w&#228;re. Zu diesem Punkt war das sich aus den Stellungnahmen ergebende Meinungsbild uneinheitlich. Zum Teil wurde angeregt, die branchenweit ge&#252;bte Pooling-Praxis, wie sie vor Erlass der Festlegung Standard war, f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 wieder aufleben zu lassen. Zum Teil wurde aber auch ein Pooling auf der Grundlage der Regelung des &#167; 17 StromNEV in der Fassung vom 14.08.2013 f&#252;r sachgerecht gehalten. Auch &#252;ber die Frage der Erl&#246;sneutralit&#228;t und der Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit der zu erwartenden Mindererl&#246;se w&#228;ren inhaltliche Auseinandersetzungen zwischen den Marktteilnehmern und der Bundesnetzagentur zu erwarten gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hinweis auf die zu erwartenden R&#252;ckabwicklungsprobleme entbehrt entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin auch nicht deswegen der Grundlage, weil die Bundesnetzagentur selbst eine Vorgehensweise zur Bew&#228;ltigung der R&#252;ckab-wicklung entworfen und den Beschwerdef&#252;hrern in den Verfahren gegen die Pooling-Festlegung mit Schriftsatz vom 16.12.2013 vorgeschlagen hatte. Dieser Vorschlag verh&#228;lt sich bereits nicht zu der Frage, nach welchen Kriterien das Netzentgelt f&#252;r die Jahre 2012/2013 &#252;berhaupt abgerechnet werden sollte. Au&#223;erdem sollte die Ber&#252;cksichtigung von Mindererl&#246;sen infolge einer r&#252;ckwirkenden Neuberechnung der Netzentgelte von einem rechtskr&#228;ftigen bzw. durch Prozessvergleich erzielten Verfahrensabschluss abh&#228;ngen. Mindereinnahmen infolge au&#223;ergerichtlicher Vereinbarungen zwischen Netznutzern und Netzbetreibern sollten nur bei &#220;bertragbarkeit einer rechtskr&#228;ftigen Entscheidung auf die Fallgestaltung ersatzf&#228;hig sein. Dieser umfassende Verweis der Netznutzer und Netzbetreiber auf den Zivilrechtsweg barg jedoch mehr Konflikt- als Befriedungspotential. Angesichts der zu bef&#252;rchtenden uneinheitlichen Entscheidungspraxis der Zivilgerichte widersprach diese Vorgehensweise dar&#252;ber hinaus dem Willen der Branche nach Regelungen durch die Bundesnetzagentur. Die dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegende Annahme der Bundesnetzagentur, wonach auch diese von ihr selbst angeregte Vorgehensweise zur Bew&#228;ltigung der R&#252;ckabwicklungsproblematik letztlich nicht geeignet gewesen w&#228;re, ist somit plausibel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Damit handelt es sich bei der Einsch&#228;tzung der Bundesnetzagentur, wonach eine Aufhebung ex tunc mit gro&#223;er Wahrscheinlichkeit zu erheblichen R&#252;ckabwicklungsschwierigkeiten f&#252;hren w&#252;rde, entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin um eine in tats&#228;chlicher Hinsicht zutreffende prognostische Beurteilung der faktischen Auswirkungen einer solchen Aufhebung. Die Kritik der Beschwerdef&#252;hrerin, f&#252;r diese Annahme gebe es keine belastbare Grundlage und die Bundesnetzagentur habe die pauschalen Bef&#252;rchtungen einzelner Marktteilnehmer ungepr&#252;ft &#252;bernommen, ist zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.3.</span></strong> Die Bundesnetzagentur ist bei der Abw&#228;gung der widerstreitenden Interessen der von der Aufhebung Betroffenen, die ihren Ausdruck in den in beiden Konsultationsverfahren eingegangenen Stellungnahmen fanden, zu dem Ergebnis gelangt, dass eine r&#252;ckwirkende Aufhebung nicht erforderlich ist. Auch insoweit ist die Ermessensaus&#252;bung methodisch nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere hat die Bundesnetzagentur die gegeneinander abzuw&#228;genden Interessen zutreffend erkannt und in den Abw&#228;gungsprozess einbezogen. Auf der einen Seite war das in einem Teil der Stellungnahmen vorgebrachte Interesse daran, nachtr&#228;glich f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 eine zu geringeren Netzentgelten f&#252;hrende, gepoolte und damit der materiellen Rechtslage entsprechende Abrechnung vorzunehmen zu k&#246;nnen, zu ber&#252;cksichtigen. Die Bundesnetzagentur hat durchaus erkannt, dass nur bei einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung eine Neuberechnung der Netzentgelte zugunsten der Netznutzer gew&#228;hrleistet w&#228;re, w&#228;hrend bei einer ex nunc wirkenden Aufhebung dem einzelnen Netznutzer das Risiko zugewiesen wird, den Netzbetreiber vor dem Zivilgericht auf Erstattung &#252;berh&#246;hter Netzentgelte in Anspruch zu nehmen. Demgegen&#252;ber stand das von anderen Marktteilnehmern, insbesondere den Netzbetreibern verfolgte Interesse, die mit einer r&#252;ckwirkenden Aufhebung zwangsl&#228;ufig verbundenen Unsicherheiten und Belastungen zu vermeiden und durch eine ex nunc wirkende Aufhebung eine abschlie&#223;ende und einheitliche Regelung der Problematik zu erreichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat das durch &#167; 48 VwVfG einger&#228;umte Auswahlermessen bez&#252;glich der zeitlichen Wirkungen der Aufhebung dem Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend ausge&#252;bt. Prinzipiell kommt im Rahmen der Aufhebungs-entscheidung nach &#167; 48 VwVfG dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kein gr&#246;&#223;eres Gewicht zu als dem Grundsatz der Rechtssicherheit (vgl. BVerwGE 113, 322; BVerwG<em>,</em> NVwZ 1992, OVG M&#252;nster, Beschl. v. 13. 04. 2004, 15 A 1113/04), so dass das Interesse an einer materiell richtigen Abrechnung hinter dem Bed&#252;rfnis nach einer rechtssicheren, Abwicklungsschwierigkeiten vermeidenden Vorgehens-weise zur&#252;cktreten kann. Dass die Bundesnetzagentur als Ergebnis des Abw&#228;gungsprozesses den mit einer ex nunc wirkenden Aufhebung verbundenen Vorteilen des geringeren operativen Aufwands und der Minimierung absehbarer weiterer Konflikte den Vorrang vor dem Interesse an einer branchenweiten Korrektur einger&#228;umt hat, erscheint durchaus vertretbar. Nicht nur handelt es sich insoweit um ein auch im Lichte der Zwecksetzungen des &#167; 48 VwVfG sch&#252;tzenswertes, beachtliches Interesse. Dar&#252;ber hinaus wird durch die gew&#228;hlte Vorgehensweise die materielle Einzelfallgerechtigkeit auch keineswegs ausgeschlossen. Netznutzern bleibt es unbenommen, Netzbetreiber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Festlegung auf Erstattung &#252;berh&#246;hter Netzentgelte, die auf eine entpoolte Abrechnung zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, vor den Zivilgerichten in Anspruch zu nehmen. Macht der Kunde im Rahmen einer auf &#167; 315 BGB gest&#252;tzten Klage geltend, dass die Netzentgelte unrechtm&#228;&#223;ig erh&#246;ht seien, steht die Festlegung einem Regress nicht entgegen, denn sie entfaltet im Verh&#228;ltnis zwischen Netzbetreiber und Kunden keine Rechtswirkung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.4.</span></strong> Die Ermessensaus&#252;bung ist auch nicht deswegen rechtsfehlerhaft, weil die Bundesnetzagentur angenommen hat, dass die Pooling-Festlegung urspr&#252;nglich rechtm&#228;&#223;ig gewesen sei und erst durch die im Rahmen der StromNEV-Novelle ge&#228;nderte Vorschrift des &#167; 17 StromNEV rechtswidrig geworden sei. Zwar vertritt die Bundesnetzagentur in den Beschlussgr&#252;nden die unzutreffende Rechtsauffassung, dass die Festlegung erst durch die Rechts&#228;nderung rechtswidrig geworden sei. Diese Bewertung, die der rechtlichen W&#252;rdigung des Senats entgegensteht, wie sie in dem Hinweisbeschluss vom 05.06.2013 in dem Beschwerdeverfahren gegen die Pooling-Festlegung (VI-3 Kart 61/1 (V)) zum Ausdruck gekommen ist, war jedoch f&#252;r die Aus&#252;bung des Auswahlermessens nicht ma&#223;geblich. Ausweislich der insoweit eindeutigen Ausf&#252;hrungen in den Beschlussgr&#252;nden st&#252;tzt die Bundesnetzagentur die Ablehnung einer ex tunc wirkenden Aufhebung ausschlie&#223;lich auf die damit verbundenen operativen Schwierigkeiten, nicht dagegen auf die von ihr zu Unrecht angenommene urspr&#252;ngliche Rechtm&#228;&#223;igkeit der Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.5.</span></strong> Die Ermessensaus&#252;bung durch die Bundesnetzagentur verst&#246;&#223;t schlie&#223;lich nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG hat f&#252;r die Ermessensverwaltung eine &#228;hnliche Bedeutung wie f&#252;r den Gesetzgeber. Vergleichbares darf nicht grundlos, d.h. willk&#252;rlich und ohne vern&#252;nftigen Differenzierungsgrund ungleich, Unvergleichbares nicht gleich behandelt werden (vgl. BVerfG 100, 138, 174; 103, 242, 248). Differenzierungen bed&#252;rfen stets der Rechtfertigung durch Sachgr&#252;nde, die dem Differenzierungsziel und dem Ausma&#223; der Ungleichbehandlung angemessen sind. Die Ungleichbehandlung muss nicht nur an ein der Art nach sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungskriterium ankn&#252;pfen, sondern Art. 3 GG verlangt f&#252;r das Ma&#223; der Differenzierung einen inneren Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht erweist (vgl. BVerfGE 124, 199, 220; 129, 49, 60).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin f&#252;hrt die Aufhebung der Pooling-Festlegung erst mit Wirkung zum 01.01.2014 nicht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen den Netzbetreibern einerseits und den Netznutzern andererseits. Zwar ist die Aufhebung der Festlegung f&#252;r die Netzbetreiber insofern wirtschaftlich neutral ausgestaltet, als dass damit keine unmittelbare branchenweite Verpflichtung zur Neuberechnung entpoolter Abrechnungen verbunden ist. Jedoch hat die Aufhebung ex nunc nicht zur Folge, dass auf Seiten der Netznutzer zwangsl&#228;ufig ein Schaden verbleibt. Wie bereits dargestellt, k&#246;nnen Netznutzer vor den Zivilgerichten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Festlegung einen Anspruch auf Erstattung &#252;berh&#246;hter Netzentgelte geltend machen, weil die vertragsgestaltende Festlegung keine Bestandskraft zwischen Netzbetreibern und Netznutzern entfaltet. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich durch die Ausgestaltung der Aufhebung nur insoweit, als dass damit keine branchenweit vorzunehmende R&#252;ckabwicklung durch die Netzbetreiber in Gang gesetzt werden soll und das Risiko, eine Erstattung der infolge der Festlegung &#252;berh&#246;hten Netzentgelte zu erlangen, den Netznutzern zugewiesen wird. Somit ist zu erwarten, dass infolge der Aufhebung ex nunc die wirtschaftlichen Folgen der Pooling-Festlegung tats&#228;chlich regelm&#228;&#223;ig von den Netznutzern getragen werden. Diese Differenzierung ist aber im Hinblick auf die Folgen, die eine ex tunc wirkende Aufhebung h&#228;tte, sachlich gerechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Es erfolgt auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen denjenigen Netznutzern, die keine Beschwerde gegen die Pooling-Festlegung eingelegt haben, und denjenigen, die als Netznutzer Beschwerde gegen die Festlegung gef&#252;hrt haben. Zwar ist davon auszugehen, dass mit letztgenannten im Rahmen der Vergleichsverhandlungen, die zur Beendigung der Beschwerdeverfahren gef&#252;hrt haben, Sonderregelungen getroffen worden sind, die es ihnen erm&#246;glichten, ihren wirtschaftlichen Schaden durch die entpoolten Abrechnungen sofort auszugleichen. Dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdef&#252;hrerin ist die Bundesnetzagentur jedenfalls nicht entgegen getreten. Insoweit bildet jedoch bereits der Umstand, dass diese Unternehmen Beschwerde gegen die Festlegung erhoben haben, den Grund f&#252;r die Ungleichbehandlung. Nur mit Beteiligten des Beschwerdeverfahrens konnte die Bundesnetzagentur Verhandlungen durchf&#252;hren, um eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens zu erreichen. Es war nicht aus Gleichbehandlungsgr&#252;nden geboten, die mit diesen Unternehmen im Gegenzug f&#252;r ihr Einverst&#228;ndnis mit einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung getroffenen Regelungen und Absprachen auch auf diejenigen Netznutzer zu &#252;bertragen, die ihrerseits keine Beschwerde gegen die Pooling-Festlegung erhoben hatten. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass sie damit nicht rechtlos gestellt sind, sondern ihre Anspr&#252;che im Zivilrechtsweg verfolgen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.2.6.</span></strong> Entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin l&#228;sst sich schlie&#223;lich auch aus den Vorgaben der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung zur Aufhebung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht ableiten, dass das Ermessen der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die zeitlichen Wirkungen der Aufhebung auf Null reduziert ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Anspruch auf R&#252;cknahme eines rechtswidrigen bestandskr&#228;ftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung &#8222;schlechthin unertr&#228;glich\" ist. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts vermag einen dahingehenden Anspruch jedoch nicht zu begr&#252;nden, da der Rechtsversto&#223; lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Beh&#246;rde ist. Allerdings kann die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses beurteilt, die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unertr&#228;glich. Danach liegt eine Ermessensreduzierung auf Null bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts somit zwar im Hinblick auf die Entschlie&#223;ung zur Aufhebung vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2007, 6 C 32/06 und Urteil vom 23.10.2007, C 10/07). Den von der Beschwerdef&#252;hrerin in Bezug genommenen Entscheidungen ist indes nicht zu entnehmen, dass auch das im Hinblick auf den zeitlichen Umfang der Aufhebung bestehende Auswahlermessen bei einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes grunds&#228;tzlich auf eine ex tunc wirkende Aufhebung reduziert ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus war die Pooling-Festlegung basierend auf der Beurteilung zum Zeitpunkt ihres Erlasses auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Angesichts der Komplexit&#228;t der Frage, ob die Festlegung auf einer hinreichenden Erm&#228;chtigungsgrundlage beruhte, dr&#228;ngte sich der Rechtsversto&#223;, wie ihn der Senat im Hinweisbeschluss vom 05.06.2013 nach umf&#228;nglicher Pr&#252;fung bejaht hat, im Zeitpunkt des Erlasses der Festlegung nicht auf und war damit nicht evident.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong> Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 S. 1 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong> Die Festsetzung des Gegenstandswerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO. Das mit der Beschwerde verbundene Interesse der Betroffenen betr&#228;gt ausweislich der &#252;bereinstimmenden Angaben der Beteiligten &#8230; Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; </p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndlichen Fragen grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
}