List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 169/14 (V)",
    "date": "2016-03-09",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:18:00Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0309.VI3KART169.14V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Beschwerdef&#252;hrerin vom 01.10.2014 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.08.2014, Az. BK6-13-001, wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Beschwerdef&#252;hrerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h5>I.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Der Offshore-Windpark A ist in der deutschen ausschlie&#223;lichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Nordsee geplant. Der Standort des Projektes liegt ca. 115 km n&#246;rdlich von &#8230; und ca. 120 km nordwestlich von &#8230;. Das Vorhaben-Gebiet des A bildet nach dem aktuellen Bundesfachplan-Offshore gemeinsam mit den Vorhabengebieten der beiden OWPs B und C das Cluster 10. Das Projekt ist auf einer Fl&#228;che von ca. 65 km&#178; geplant und soll 83 Windenergieanlagen und die Umspannplattform aufnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Das Projekt A verf&#252;gt &#252;ber die &#246;ffentlich-rechtliche Zulassung und die 1. BSH-Freigabe zum Vollzug der Genehmigung. Die Beschwerdef&#252;hrerin hatte mit Schreiben vom 9.11.2007 bei dem Bundesamt f&#252;r Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die Errichtung und den Betrieb des Windparks beantragt. Nach Erg&#228;nzung der Unterlagen vom 11.11.2007 wurde der Antrag mit Schreiben des BSH vom 13.7.2007 als ordnungsgem&#228;&#223;er Antrag gem&#228;&#223; &#167; 5 SeeAnlV bewertet. Mit Schreiben vom 14.1.2008 reichte die Beschwerdef&#252;hrerin &#252;berarbeitete Antragsunterlagen ein und reduzierte die Anzahl der geplanten Windenergieanlagen von 110 auf 88. Mit Schreiben vom 9.9.2009 &#252;berreichte die Beschwerdef&#252;hrerin eine &#196;nderung des Fl&#228;chenzuschnitts und eine Reduzierung der Anlagen auf 83 Windenergieanlagen. Die Antragsunterlagen (Stand Oktober 2009, Umweltvertr&#228;glichkeitsstudie mit Stand September 2009 sowie Gutachten und Risikoanalyse mit Stand Oktober 2009) wurden am 1.4.2010 an Beh&#246;rden, Stellen und Verb&#228;nde zur Kenntnisnahme und Gelegenheit zur Stellungnahme &#252;bersandt. Der Er&#246;rterungstermin wurde am 14.2.2012 bekannt gemacht und vom BSH durchgef&#252;hrt. Mit Schreiben vom 4.9.2012 reichte die Beschwerdef&#252;hrerin &#252;berarbeitete Unterlagen f&#252;r die erste Freigabe ein. Im Nachgang zum Er&#246;rterungstermin &#252;berreichte die Beschwerdef&#252;hrerin mit Schreiben vom 4.9.2012 und 26.10.2012 erg&#228;nzende Antragsunterlagen. Die Wasser-und Schifffahrtsdirektion Nord erteilte die nach &#167; 6 SeeAnlV erforderliche Zustimmung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag wurde am 12.6.2013 genehmigt. Die Genehmigung enth&#228;lt Nebenbestimmungen. Nr. 23 der Nebenbestimmungen regelt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.12.2019 mit den Bauarbeiten f&#252;r die Installation der Anlagen begonnen wird&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die sp&#228;tere Aufnahme von zus&#228;tzlichen Meilensteinen in Bezug auf die Verf&#252;gbarkeit des Netzanschlusses unter Ber&#252;cksichtigung der sich aus den Regelungen des EnWG in Verbindung mit dem Offshore-Netzentwicklungsplan ergebenden Pflichten wird vorbehalten.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die erste Freigabe (Vollzug der Genehmigung) f&#252;r den Windpark wurde am 31.10.2013 durch das BSH erteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Von M&#228;rz 2008 bis Februar 2010 wurden entsprechend der Vorgaben des BSH-Standarduntersuchungskonzepts &#8211; StUK, 3. Auflage, BSH 2007 die zweij&#228;hrigen Basisuntersuchungen der Meeresumwelt durchgef&#252;hrt. Nach dem Standard des BSH &#252;ber die &#8222;Konstruktive Ausf&#252;hrung von Offshore-Windenergieanlagen&#8220; (Standard Konstruktion 12.6.2007) wurde eine sogenannte Design-Basis erstellt. Im Jahr 2009 wurde eine technische Risikoanalyse erstellt. Die Baugrundhauptuntersuchung mit einem Aufwand von &#8230; &#8364; wurde im Juli 2013 beauftragt. 2013/2014 fanden 88 Erkundungen statt. Parallel dazu liefen Laborversuche der Bodenproben. Am 5.7.2010 wurde eine sogenannte Feed-Study gestartet, eine umfassende Marktanalyse inklusive Umsetzungskonzept. F&#252;r die Entwicklung des Projekts wurden von 2008 bis Oktober 2014 &#8230; &#8364; interne Kosten und &#8230; &#8364; externe Kosten, zusammen ca. &#8230; &#8364;, aufgewandt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Am 23.7.2013 er&#246;ffnete die Bundesnetzagentur ein Festlegungsverfahren zur &#8222;Bestimmung eines Verfahrens zur Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;ten&#8220;. U. a. wurden sogenannte Eckpunkte mit Regelungsentw&#252;rfen f&#252;r ein Versteigerungs- und Zuweisungsverfahren ver&#246;ffentlicht. Mit Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 13.8.2014 &#8211; BK 6-13-001- wurden die Bestimmungen zur Kapazit&#228;tszuteilung festgelegt. Ziffer 2.3. der Festlegung lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;2.3 Sind die Windenergieanlagen auf See des Antragstellers in einem nach dem jeweils geltenden Bundesfachplan Offshore nach &#167; 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG identifizierten r&#228;umlichen Zusammenhang (Cluster) belegen, kann eine Zulassung zur Teilnahme am Kapazit&#228;tszuweisungsverfahren nur erfolgen, wenn freie Anschlusskapazit&#228;t f&#252;r dieses Cluster nach Ziffer 1.3 in das Zuweisungsverfahren einbezogen ist. Ist dies nicht der Fall, wird der Antrag abgelehnt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">In der Folge er&#246;ffnete die Beschlusskammer 6 ein Zuweisungsverfahren. Den von der Beschwerdef&#252;hrerin mit Schreiben vom 29.9.2014 gestellten Antrag wies die Bundesnetzagentur mit der Begr&#252;ndung zur&#252;ck, gem&#228;&#223; Ziff. 2.3 der Festlegung BK&#160;6-13-001 sei eine cluster&#252;bergreifende Netzanbindung nicht m&#246;glich. Der OWP A liege im Cluster 10, welcher keine eigene Netzanbindung habe und die beantragte Anbindung &#252;ber die Leitung NOR-8-1 sei rechtlich ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der vorliegenden, gegen die Festlegung vom 13.08.2014 - BK 6-13-001- gerichteten Anfechtungsbeschwerde macht die Beschwerdef&#252;hrerin geltend, der Inhalt der Festlegung sei nicht von der gesetzlichen Erm&#228;chtigung des &#167; 17d Abs. 8 Satz 1 Nr.&#160;3 EnWG i.V.m. &#167; 29 EnWG gedeckt. Zudem seien die gesetzlichen Grundlagen der angegriffenen Festlegung verfassungswidrig und der von der Festlegung umgesetzte Offshore-Netzentwicklungsplan (O-NEP) bzw. dessen Best&#228;tigung verstie&#223;en ebenfalls gegen geltendes Recht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend der Entwicklungsphase des Projektes habe die Beschwerdef&#252;hrerin davon ausgehen k&#246;nnen, dass der Netzanschluss ca. vier Jahre nach Vorliegen der Genehmigung verf&#252;gbar sein w&#252;rde. Die Gesamtdauer der Projekt-Umsetzung habe vor dem Systemwechsel in &#167;&#167; 17 ff. EnWG mit durchschnittlich 10-12 Jahren veranschlagt werden k&#246;nnen. Die Projektentwicklung bed&#252;rfe sicherer und stabiler politischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sei bei dem Er&#246;rterungstermin am 14.2.2012 ein zeitlicher Ablauf vorgestellt worden, der bei Erteilung der Genehmigung im dritten Quartal 2012 von der Fertigstellung des Netzanschlusses im zweiten Quartal 2016 ausgehe oder alternativ bei Erteilung der Genehmigung im ersten Quartal 2013 von einer Fertigstellung des Netzanschlusses im vierten Quartal 2016. F&#252;r die Realisierung des Netzanschlusses seien Zeitr&#228;ume zwischen 30 Monaten und 45 Monaten diskutiert worden. Im Ergebnis sei am 4.9.2012 ein &#252;berarbeiteter Meilenstein-Plan in das Verfahren eingebracht worden, der von einer sp&#228;testen Verf&#252;gbarkeit der Exportkabel bis 30.10.2017 ausgehe. Seinerzeit sei eine Verf&#252;gbarkeit des Netzanschlusses bis sp&#228;testens 2017 sowohl von den &#220;bertragungsnetzbetreibern als auch von der Beschwerdegegnerin und vom BSH als realistisch angesehen worden. Im Zuge der Ver&#228;nderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen seien die genannten Stellen noch von einer Verf&#252;gbarkeit des Netzanschlusses bis 2018, eventuell mit Verz&#246;gerung von einem Jahr bis 2019 ausgegangen. Nach dem aktuellen Stand des Offshore-Netzentwicklungsplans (O-NEP) 2014 stelle allerdings inzwischen das &#8222;Szenario B 2034&#8220; den Ausblick des aktuell geplanten Szenarios B 2024 dar. Demnach seien f&#252;r das Cluster 10, in dem der Windpark liege, der Beginn der Umsetzung der Hochspannungs-Gleichstrom-&#220;bertragungs (HG&#220;)-Verbindung nunmehr f&#252;r das Jahr 2026 und die Inbetriebnahme f&#252;r das Jahr 2031 geplant, w&#228;hrend in dem im Dezember 2013 von der Beschwerdegegnerin best&#228;tigten O-NEP 2013 (S. 91) die Inbetriebnahme der HG&#220;-Verbindung noch f&#252;r 2029 geplant gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne Netzanschluss oder die Zuweisung von Netzanschlusskapazit&#228;t fehle es an einer der drei ma&#223;geblichen Umsetzungsvoraussetzungen (Genehmigung, Netzanschluss, Finanzierung) f&#252;r das Projekt. Der abgewiesene Antrag auf Netzanschluss bedeute nicht nur, dass sich die Rendite der bereits get&#228;tigten Investitionen verschlechtere. Da die Genehmigung 2019 erl&#246;sche, m&#252;ssten die heutigen Planungen an den Stand der Technik in ca. 14 Jahren angepasst und das Vorhaben neu genehmigt werden. Damit seien die bislang geleisteten und in ihrem Bestand gef&#228;hrdeten Entwicklungsschritte, die daf&#252;r aufgebrachten Investitionen und die beanspruchte Zeit und somit das Gesamtprojekt vollst&#228;ndig entwertet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG enthalte eine materielle Begrenzung der Regelungserm&#228;chtigung zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Zuweisung von Offshore-Netzanbindungskapazit&#228;ten nach &#167; 17d Abs. 3 S. 1 EnWG. Bei der Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;ten handele es sich um die Umsetzung eines Teils des gem&#228;&#223; &#167; 17b EnWG aufzustellenden O-NEP.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegungserm&#228;chtigung erlaube nur den Erlass von Verfahrensregelungen. Nach ihrem Wortlaut erfasse die Vorschrift nicht die Erlaubnis, auch materielle Regelungen zu treffen, hier die clusterspezifische Verteilung der in das Verfahren einzubeziehenden zuweisbaren Kapazit&#228;t. Eine Erm&#228;chtigung folge auch nicht aus dem Begriff &#8222;Mindestvoraussetzungen f&#252;r die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren&#8230;&#8220;, da dies eine Ankn&#252;pfung an pers&#246;nliche Merkmale der teilnehmenden Betreiber sei. Ob cluster&#252;bergreifende Anbindungsleitungen m&#246;glich seien, sei alleine durch die Bundesfachplanung nach &#167; 17a und &#167; 17b EnWG zu regeln. Die Bundesnetzagentur m&#252;sse die entsprechenden Leitungen im Rahmen einer Festlegung auf Grundlage der Erm&#228;chtigung in &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG in das Verfahren einbeziehen. Sie k&#246;nne ausschlie&#223;lich die Regeln zur Zuweisung der Kapazit&#228;t insgesamt bestimmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss &#8211; BK 6-13-001&#8211; versto&#223;e gegen h&#246;herrangiges Recht. Da die Festlegung verfahrensrechtliche Vorgaben zur Umsetzung des O-NEP mache, d&#252;rfe auch der gem&#228;&#223; &#167; 17b EnWG aufgestellte und von der Bundesnetzagentur best&#228;tigte O&#8209;NEP nicht gegen geltendes Recht versto&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ende 2012 in Kraft getretenen &#196;nderungen der &#167;&#167; 17 ff. EnWG (&#8222;Systemwechsel&#8220;) seien verfassungswidrig. &#167; 17b und &#167; 17d EnWG verstie&#223;en gegen den Vertrauensschutz und verletzten das berechtigte Normvertrauen (Art. 20 Abs. 3 GG). Mit &#167; 17 Abs. 2a EnWG 2006/2011 habe ein Vertrauenstatbestand bestanden, wonach einem Offshore-Anlagenbetreiber ein individueller Netzanbindungsanspruch zustehe. Zwar sei der Gesetzgeber nicht gehindert, &#196;nderungen an bestehenden gesetzlichen Vorgaben vorzunehmen, er m&#252;sse aber &#196;nderungen mit &#220;bergangsbestimmungen flankieren, um die Ver&#228;nderungen f&#252;r die Betroffenen ertr&#228;glich zu gestalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vertrauen der Beschwerdef&#252;hrerin sei rechtswidrig beeintr&#228;chtigt und sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG betroffen. &#167; 17 Abs.&#160;2a EnWG 2011 habe Anreize setzen wollen, in Offshore-Windenergieanlagen zu investieren. Sie habe bereits in einem fr&#252;hen Stadium viel und auf einen langen Zeitraum angelegt investiert. Es liege eine unzul&#228;ssige echte R&#252;ckwirkung vor, weil jedenfalls die Einf&#252;hrung der Netzanbindungszusage (&#167;&#160;118 Abs. 12 EnWG) die zuvor auf Grundlage des &#167; 17 Abs. 2a EnWG 2011 bestehende Rechtsposition ver&#228;ndere. &#167; 17 Abs.&#160;2a EnWG 2011 habe f&#252;r das Entstehen des Anbindungsanspruchs allein an die technische Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlagen angekn&#252;pft. Das Vorliegen einer Netzanbindungszusage habe keine Rolle gespielt. Der Anbindungsanspruch sei wesentliche Grundlage der Projektierung und der Investitionsentscheidung der Beschwerdef&#252;hrerin gewesen. Der Systemwechsel habe den zuvor bestehenden individuellen Netzanbindungsanspruch eines Offshore-Anlagenbetreibers entwertet. &#167; 118 Abs. 12 EnWG bestimme, dass &#167; 17 Abs. 2a EnWG 2011 nur noch f&#252;r solche Offshore-Windenergieanlagen greife, die bis zu einem gesetzlich definierten Termin eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin habe im Vertrauen auf das Bestehen des individuellen Anbindungsanspruchs bis 2012 &#8230; &#8364; investiert. Es sei damals nur absehbar gewesen, dass der Netzanbindungsanspruch durch eine Kapazit&#228;tszuweisung ersetzt werde. Es sei hingegen nicht erkennbar gewesen, dass die Anbindungsleitungen zuk&#252;nftig im Wesentlichen nach dem Kriterium der K&#252;stenn&#228;he gebaut werden sollten, der Realisierungsfortschritt einzelner OWPs so gut wie keine Rolle mehr spielen werde. &#167; 17b Abs. 2 S. 3 EnWG nenne aber den Realisierungsfortschritt als erstes Kriterium f&#252;r die Umsetzung der Anbindungsleitungen. Fr&#252;hestens bei der Ver&#246;ffentlichung des ersten Entwurfs des O-NEP 2013 sei f&#252;r Betreiber erkennbar gewesen, dass der Realisierungsfortschritt als weitgehend irrelevant eingestuft werde. Aus der Gesetzesbegr&#252;ndung (BR-Drs.520/12, Seite 44 f.) werde deutlich, dass der Gesetzgeber sich nicht bewusst gewesen sei, dass mit den &#167;&#167; 17a ff. EnWG eine echte R&#252;ckwirkung geschaffen werde. Schon deshalb sei die Regelung verfassungswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Der O-NEP als Plan &#8222;sui generis&#8220; und die Best&#228;tigung des Plans durch die Bundesnetzagentur seien zwar nicht selbstst&#228;ndig anfechtbar (vgl. &#167; 17c EnWG i.V.m. &#167; 12c Abs.&#160;4 S. 2 EnWG). Der am 19.12.2013 best&#228;tigte O-NEP 2013 bilde allerdings die Grundlage und den Rahmen der in folgende Kapazit&#228;tszuweisungsverfahren einzubeziehenden Anbindungskapazit&#228;t. Mit der Best&#228;tigung des privatwirtschaftlichen O&#8209;NEP gem&#228;&#223; &#167; 17c i.V.m. &#167; 12c EnWG durch Allgemeinverf&#252;gung der Bundesnetzagentur erhalte dieser &#246;ffentlich-rechtliche Qualit&#228;t. Die Bundesnetzagentur m&#252;sse daher pr&#252;fen, ob der O-NEP im Einklang mit materiellrechtlichen Anforderungen stehe (korrekte Anwendung der Kriterien, bedarfsgerechte Netzanbindung, Planungsalternativen, Abw&#228;gung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der O-NEP m&#252;sse die Grenzen des &#167; 17b EnWG beachten. Den &#220;bertragungsnetzbetreibern werde als Plangebern auferlegt, eine Bedarfsplanung f&#252;r Anbindungsleitungen zu entwickeln, welche die Entkoppelung der Errichtung des Offshore-Netzes von den Investitionen von Betreibern auffinge und das bisherige Rechtsregime des &#167;&#160;17 Abs. 2a EnWG 2011 abl&#246;se. Der Gesetzgeber habe damit einen wesentlichen Ausgleichsvorgang zwischen dem Vertrauen der Betreiber in die Investitionssicherheit und den Abschlusserfolg und der Abschaffung eines entsprechenden Anspruchs in die Erstellung des O-NEP integriert. Dies bedeute, dass systemimmanente Ungerechtigkeiten aufgefangen werden m&#252;ssten. Dies habe der Gesetzgeber mit dem Hinweis auf den Realisierungsfortschritt von Projekten ausdr&#252;cklich benannt, w&#228;hrend die Entwicklungsplanung des O-NEP diesen Aspekt rechtswidrig nicht mit der erforderlichen Sch&#228;rfe aufgreife.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der O-NEP versto&#223;e auch gegen das Gebot der gerechten Abw&#228;gung. Die bereits dargestellten Umst&#228;nde seien jedenfalls bei der Interessenbewertung im Rahmen der Planaufstellung angemessen zu ber&#252;cksichtigen. Dies ergebe sich neben der planimmanenten Abw&#228;gungserforderlichkeit auch aus der von &#167; 17b Abs. 2 S. 3 EnWG verlangten Kriterienauswahl. Diese k&#246;nne ohne Interessenbewertung nicht angemessen erfolgen. Die Abw&#228;gung bei der Offshore-Netzentwicklungsplanung sei an den Kontext der besonderen Bedarfsplanung unter Ber&#252;cksichtigung von &#167; 17b Abs.&#160;2 EnWG anzupassen. Es gehe im Ergebnis &#8222;lediglich&#8220; um den zeitlichen Aspekt des Ausbaus der Netzanbindungsleitungen. Wesentlich sei auch, dass der O-NEP auf den detaillierten r&#228;umlichen Aussagen des Bundesfachplans-Offshore (&#167; 17a EnWG) aufbaue und nicht umgekehrt, wie es bei der landseitigen Bundesfachplanung der Fall sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;bertragungsnetzbetreiber h&#228;tten &#8209; und hierauf aufbauend die gesamte Offshore-Netzentwicklungsplanung&#160;- hingegen fehlerhaft ganz wesentlich auf das Merkmal der K&#252;stenn&#228;he abgestellt und ein Zonierungskonzept entwickelt, das den zeitlichen Ausbau der Netzanbindung der einzelnen identifizierten Ausbaugebiete (Cluster) bzw. der geplanten Vorhaben bestimmen solle. Dem Kriterium Realisierungsfortschritt komme dagegen rechtswidrig im zweiten Entwurf des O-NEP 2013 kein gro&#223;es Gewicht zu (Begr&#252;ndung S. 69). Vielmehr solle vor allem auf das Merkmal der K&#252;stenentfernung abgestellt werden, weil dies hinsichtlich der Kosten der Netzanbindung die gr&#246;&#223;te Bedeutung aufweise. Im &#220;brigen seien die weiteren in &#167; 17b Abs. 2 S. 3 EnWG genannten Kriterien von abw&#228;rts gestaffelter Bedeutung, das Kriterium des Realisierungsfortschritts k&#246;nne h&#246;chstens die Rolle eines Korrektivs einnehmen (zweiter Entwurf O-NEP, S. 74).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur habe den Planentwurf am 19.12.2013 best&#228;tigt und verdeutlicht, dass sie die Begr&#252;ndung der Plangeber teile. Die Auswahl und die Gewichtung der Grundlagen bei der Planaufstellung seien weder kritisch hinterfragt noch einer Rechtm&#228;&#223;igkeitskontrolle unterzogen worden. Dies sei jedenfalls nicht dokumentiert. In der Best&#228;tigung hei&#223;e es zum Kriterium &#8222;Realisierungsfortschritt&#8220;:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Das Kriterium &#8222;Realisierungsfortschritt der anzubindenden OWPs&#8220; ist aus Sicht der Bundesnetzagentur als korrektives Kriterium anzuwenden, um ein grob unangemessenes Ergebnis zu vermeiden. Dabei ist dieses Kriterium insbesondere so anzuwenden, dass unbillige H&#228;rten durch den Wechsel vom windparkspezifischen Anbindungsregime zum neuen Regime des O-NEP verhindert werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Planaufstellung und die Best&#228;tigung seien aus mehreren Aspekten zu beanstanden. Die Begr&#252;ndung zeige, dass die von &#167; 17b Abs. 2 S. 3 EnWG genannten Kriterien jeweils isoliert bewertet und in eine Reihenfolge gebracht worden seien. Wesen einer plangestaltenden Abw&#228;gung sei jedoch, entsprechende Belange gegen- und untereinander abzuw&#228;gen, um zu einer gesamtheitlichen Bewertung zu gelangen. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber setzten ein wesentliches Gewicht auf die angeblich vom Gesetzgeber gew&#252;nschte &#8222;Verstetigung des Netzausbaus&#8220; (Seite 70 f. des zweiten Entwurfs). Die dynamischen Elemente, welche die starke Gewichtung des Realisierungsfortschritts bedeuten k&#246;nnten, w&#252;rden somit faktisch als relevantes Merkmal ausgeklammert. Dass der Netzentwicklung ein starkes dynamisches Element innewohne, werde schon dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber in &#167; 17b Abs. 1 Satz 1 EnWG vorschreibe, dass der O-NEP j&#228;hrlich aufzustellen sei. Es d&#252;rfe nicht ausschlie&#223;lich eine abstrakte Kriterienauswahl erfolgen, sondern es m&#252;ssten projektbezogene oder betreiberindividuelle Interessen in der Planung abgearbeitet und im Einzelfall angemessen gewichtet werden. Es werde bereits nicht deutlich, dass sich die Plangeber &#252;berhaupt mit individuellen Anforderungen einzelner Betreiber auseinandergesetzt h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die j&#228;hrliche Aufstellung des O-NEP sei auch nicht so zu verstehen, dass der Plan nur faktisch fortzuschreiben sei, wie dies die Plangeber offenbar verstanden h&#228;tten. Aufgabe der &#220;bertragungsnetzbetreiber sei es vielmehr, sich j&#228;hrlich wiederkehrend mit der Kriterienauswahl und weiteren Belangen zu befassen. Insoweit sei ein voll umf&#228;ngliches Planaufstellungsverfahren durchzuf&#252;hren. Ansonsten h&#228;tte sich der Gesetzgeber des Begriffes der &#8222;Fortschreibung&#8220; bedienen k&#246;nnen. Dem Gesetzgeber sei bewusst gewesen, dass die Offshore-Netzentwicklungsplanung einer ausgepr&#228;gten Dynamik unterliege. Deshalb h&#228;tten die Plangeber und die Beh&#246;rde bei Best&#228;tigung die Kriterien K&#252;stenn&#228;he und Realisierungsfortschritt mit ihren jeweils innewohnenden spezifischen Merkmalen (z.B. Wirtschaftlichkeitserw&#228;gungen aus Sicht der &#220;bertragungsnetzbetreiber (K&#252;stenn&#228;he) und der Betreiber (Realisierungsfortschritt oder Vertrauensschutzaspekte) miteinander in Beziehung setzen m&#252;ssen und die Dynamik des Ausbauprozesses in der AWZ unter den Vorgaben des Gesetzgebers bewerten m&#252;ssen. Dies falle umso mehr ins Gewicht, da der Systemwechsel f&#252;r die Betreiber, die nicht unter &#167; 118 Abs. 12 EnWG fielen, jedoch einen bedeutenden Projektstatus erreicht h&#228;tten, eine erhebliche H&#228;rte darstelle. Der besondere Umstand der langen Phase der Ungewissheit bis ins Jahr 2013 h&#228;tte bei Planaufstellung ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen. Die Genehmigung habe bei Inkrafttreten des EnWG 2012 unmittelbar bevorgestanden und sei noch w&#228;hrend des Planaufstellungsvorgangs des O-NEP 2013 erfolgt, ebenso wie die Beauftragung der Baugrundhauptuntersuchung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein weiterer Aspekt sei, dass der Bundesfachplan-Offshore (Fassung 2012 und f&#252;r den O-NEP 2013 relevant) noch das Kriterium des Realisierungsfortschritts als wesentlich bestimmendes Merkmal angesehen habe. Dar&#252;ber hinaus gehe der Plan davon aus, dass im Rahmen der Netzplanung cluster&#252;bergreifende Verbindungen notwendig seien, wie die Abw&#228;gung verdeutliche (Seite 93 f.). Diese cluster&#252;bergreifende Anbindungsm&#246;glichkeit sei im O-NEP allerdings allein auf solche Cluster beschr&#228;nkt, die &#8211; wie mit Blick auf das Projekt D &#8211; &#252;ber eine gem&#228;&#223; &#167; 118 Abs. 12 EnWG gesch&#252;tzte Anbindungszusage verf&#252;gten. Unklar bleibe, weshalb dies nicht auch f&#252;r weit fortgeschrittene Projekte gelte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">den Beschluss der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 13.08.2014 &#8211; BK 6-13-001 &#8211; aufzuheben,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise die Bestimmungen in Ziff. 2.3, 2.4 und 3 des Beschlusses der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 13.8.2014 &#8211; BK 6-13-001 &#8211; aufzuheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Sie tr&#228;gt vor, der angefochtene Bescheid sei rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin habe im Jahr 2012 nicht davon ausgehen k&#246;nnen, dass der Netzanschluss vier Jahre nach Erteilung der Genehmigung durch das BSH verf&#252;gbar sei. Diese Einsch&#228;tzung sei bereits zur Zeit des Zulassungsverfahrens bei dem BSH unzutreffend gewesen. Die Errichtung von Anbindungsleitungen habe sich vor dem Systemwechsel nach dem Positionspapier von Oktober 2009 gerichtet. Danach sei die Ausschreibung des Netzanbindungssystems durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber im Rahmen einer Stichtagsregelung erfolgt, nachdem der Windpark bestimmte Kriterien nachgewiesen habe. Bei den durch das Positionspapier vorgesehenen Zeitabl&#228;ufen w&#228;re mit einer Fertigstellung der Netzanbindung f&#252;r den OWP A fr&#252;hestens zum Oktober 2017 zu rechnen gewesen. Die Best&#228;tigung des BSH &#252;ber die Durchf&#252;hrung der Baugrundhauptuntersuchung habe nach den Angaben der Beschwerdef&#252;hrerin am 18.8.2014 vorgelegen. Nach den Regelungen des Positionspapiers w&#228;re der Beschwerdef&#252;hrerin fr&#252;hestens zum 31.10.2014 eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt und w&#228;re die Ausschreibung der Netzanbindung gestartet worden. Bei der im Positionspapier angenommenen Herstellungsdauer von 36 Monaten inklusive Vergabeverfahren und Probebetrieb w&#228;re die Anbindung Ende Oktober 2017 fertig gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sei bereits im Jahr 2012 bekannt gewesen, dass diese Zeitabl&#228;ufe nicht einzuhalten seien, die Errichtung von Netzanbindungen deutlich l&#228;nger als die im Positionspapier zugrundegelegten 36 Monate ab Ausschreibung dauerten. So habe auch die Tennet TSO GmbH mit Pressemitteilung vom 14.11.2011 mitgeteilt, dass &#8222;die Vergabe weiterer Gleichstromanschl&#252;sse in der bisherigen Geschwindigkeit und Form und bei unver&#228;nderten Rahmenbedingungen nicht m&#246;glich&#8220; sei. Tats&#228;chlich habe sich die Tennet TSO GmbH in der Folgezeit nicht mehr an den im Positionspapier vorgesehenen Zeitablauf gehalten. Es habe daher kein Vertrauen bestanden, dass innerhalb von vier Jahren ein Netzanbindungssystem zum Cluster 10 errichtet werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung &#8211; BK 6-13-001 &#8211; sei zu Recht auf &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 i.V.m. &#167; 29 EnWG gest&#252;tzt worden. Schon die Annahme der Beschwerdef&#252;hrerin, die Erm&#228;chtigungsgrundlage sei auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Kapazit&#228;tszuweisungsverfahrens begrenzt, sei unrichtig. Der Wortlaut der Vorschrift des &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 (&#8222;&#8230; zu den Mindestvoraussetzungen f&#252;r die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren und f&#252;r die Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;t&#8230;&#8220;) bedeute, dass die Bundesnetzagentur ein Verfahren gestalten d&#252;rfe, das auch materiell-rechtlich wirke. Die Vorg&#228;ngervorschrift des &#167; 17d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EnWG a. F. habe hingegen lediglich die Kompetenz zur Einf&#252;hrung von Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung und &#220;bertragung von Anbindungskapazit&#228;ten vorgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen sei eine Abgrenzung zwischen pers&#246;nlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen ohnehin kaum m&#246;glich. Sinn und Zweck der Regelung sei es, die Bundesnetzagentur in die Lage zu versetzen, die abstrakten Regelungen des EnWG f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Kapazit&#228;tszuweisung sachgerecht auszugestalten. Aus den gesetzlichen Vorgaben ergebe sich gerade nicht, dass lediglich verfahrensrechtliche Konkretisierungen vorgenommen werden k&#246;nnten. Mit dem in Tenorziffer 2.3 geregelten Ausschluss cluster&#252;bergreifender Kapazit&#228;tszuweisungen und der in Tenorziffer 2.4 enthaltenen Begrenzung der Antr&#228;ge auf die im jeweiligen Cluster zur Verf&#252;gung stehende freie Anschlusskapazit&#228;t sei das Verfahren in materieller Hinsicht sachgerecht und diskriminierungsfrei ausgestaltet worden. Die Auffassung, wonach die Bundesnetzagentur zu materiellen Vorgaben allenfalls auf den O-NEP h&#228;tte (dynamisch) verweisen d&#252;rfen, &#252;berzeuge danach nicht, so dass die Frage, ob die Tenorziffern der Festlegung den rechtlichen Anforderungen an eine dynamische Verweisung entspr&#228;chen, nicht zu entscheiden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#167;&#167; 17b, 17d EnWG seien rechtm&#228;&#223;ig, verletzten auch nicht den Vertrauensschutz. Die Beschwerdef&#252;hrerin gehe unzutreffend von einer echten R&#252;ckwirkung aus. Tats&#228;chlich liege eine &#8211; nicht zu beanstandende - unechte R&#252;ckwirkung vor. &#167;&#160;118 Abs. 12 EnWG gew&#228;hre ausreichenden Vertrauensschutz. Die Beschwerdef&#252;hrerin habe zu keinem Zeitpunkt einen Anbindungsanspruch nach &#167; 17 Abs. 2a EnWG a. F. gehabt, weil hierf&#252;r eine betriebsbereite Offshore-Anlage notwendig gewesen w&#228;re. Die Beschwerdef&#252;hrerin habe auch nicht vor dem Systemwechsel die Voraussetzungen einer bedingten Netzanbindungszusage nach dem Positionspapier nachweisen k&#246;nnen. So sei die Baugrundhauptuntersuchung erst lange nach dem Systemwechsel erfolgt. Die Beschwerdef&#252;hrerin k&#246;nne sich daher auch nicht auf etwaige Kooperationspflichten des Netzbetreibers berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesetzgeber habe das Kriterium der unbedingten Netzanbindungszusage gew&#228;hlt, um die Betreiber zu identifizieren, die besonders schutzbed&#252;rftig gewesen seien. Der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Gesetzes&#228;nderung einen grundlegenden Systemwechsel mit sich bringe und ber&#252;cksichtigt, dass dieser Systemwechsel zu Verz&#246;gerungen und Nachteilen f&#252;r die Betreiber von Offshore-Anlagen f&#252;hren k&#246;nne. Er habe in den Abw&#228;gungsprozess einbezogen, dass die Betreiber von Offshore-Anlagen sich in verschiedenen Projektstadien bef&#228;nden und sich daher f&#252;r eine Differenzierung entschieden. Um eine unbedingte Netzanbindungszusage zu erhalten, habe ein zuk&#252;nftige Windpark-Betreiber Investitionen t&#228;tigen m&#252;ssen, die deutlich &#252;ber das hinaus gingen, was die Beschwerdef&#252;hrerin bisher oder zumindest bis zum Zeitpunkt der Gesetzes&#228;nderung geleistet habe. Der Gesetzgeber habe einen angemessenen Ausgleich zwischen den unterschiedlichen zu ber&#252;cksichtigenden Interessen erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung beruhe auch nicht auf dem O-NEP, weshalb eine etwaige Rechtswidrigkeit des Offshore-Netzentwicklungsplans 2013 hier unerheblich sei. Der Beschluss diene nicht der Umsetzung des O-NEP und mache dazu auch keine Vorgaben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den Verwaltungsvorgang und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.</p>\n<h5>II.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist zul&#228;ssig. Sie ist aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 13.8.2014 &#8211; BK 6-13-001 &#8211; ist rechtm&#228;&#223;ig. Die Festlegung ist wirksam. Sie beruht auf einer hinreichenden und wirksamen Erm&#228;chtigungsgrundlage.</p>\n<h5>1. Erm&#228;chtigungsgrundlage</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesetzliche Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r die Festlegung, hier insbesondere &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG, ist wirksam und die Neuregelung der Offshore-Netzanbindung nach den &#167;&#167; 17a ff. EnWG, insbesondere nach &#167;&#167; 17b und 17d EnWG, ist verfassungsgem&#228;&#223;. Es werden weder die Grenzen des berechtigten Normvertrauens noch des rechtsstaatlich gepr&#228;gten Vertrauensschutzes im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG (Prinzip der Rechtssicherheit) verletzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">1.1. Das zum 28.12.2012 in Kraft getretene ge&#228;nderte Netzanbindungsregime hat zu einem Systemwechsel bei dem Prozess der Planung und Errichtung von Netzanbindungsleitungen gef&#252;hrt. Dem bis dahin in &#167; 17 Abs. 2a EnWG normierten individuellen Anspruch des OWP-Betreibers auf Errichtung und Betrieb einer Netzanbindungsleitung wurde eine objektivierte Bedarfs- und Fachplanung f&#252;r Netzanbindungsleitungen sowie Offshore-Einrichtungen vorgeschaltet, die erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt in einen individuellen Anschlussanspruch des OWP-Betreibers m&#252;ndet. Zun&#228;chst haben die &#220;bertragungsnetzbetreiber zur Ermittlung des Netzausbaubedarfs (Bedarfsplanung) einen j&#228;hrlichen Szenariorahmen zu erstellen, der sich auch auf die Offshore-Leitungen erstreckt (&#167; 12a EnWG). Der darauf aufbauende Offshore-NEP (O-NEP) dient gemeinsam mit dem Onshore-NEP als Entwurf f&#252;r den Bundesbedarfsplan (&#167;&#160;12e Abs. 1 Satz 1 EnWG). Dieser stellt nunmehr auch f&#252;r die enthaltenen Anbindungsleitungen im Bereich der ausschlie&#223;lichen Wirtschaftszone (AWZ) und des K&#252;stenmeers die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und den vordringlichen Bedarf f&#252;r die Planfeststellungsverfahren nach &#167;&#167; 43 ff. EnWG und &#167;&#167; 18 ff. NABEG verbindlich dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Grundlage dieser Bedarfsfeststellung erfolgt dann die Fachplanung der Bedarfsvorhaben. F&#252;r die Leitungsabschnitte innerhalb der ausschlie&#223;lichen Wirtschaftszone (AWZ) erstellt das Bundesamt f&#252;r Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt f&#252;r Naturschutz sowie den K&#252;stenl&#228;ndern einen Bundesfachplan Offshore (&#167; 17a EnWG). Das BSH legt insbesondere die Anlagen, die f&#252;r eine Sammelanbindung geeignet sind, die Verbindungstrassen zwischen den Anlagen, die Standorte der Konverterplattformen, die Trassen der Anbindungsleitungen sowie die &#220;bergabeorte an der Schnittstelle zwischen K&#252;stenmeer und AWZ fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den &#220;bertragungsnetzbetreibern erstellte O-NEP stellt &#252;ber die dargestellte Funktion der Bedarfsermittlung hinaus das ma&#223;gebliche Instrument zur Koordinierung der Errichtung von Anbindungsleitung und OWP dar. Der O-NEP soll mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Ma&#223;nahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verst&#228;rkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die in den n&#228;chsten zehn Jahren f&#252;r einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverl&#228;ssigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind (&#167; 17b Abs.&#160;1 S.&#160;2 EnWG). Dabei muss der Plan f&#252;r jede erforderliche Ma&#223;nahmen einen verbindlichen Zeitpunkt f&#252;r den Beginn des Vorhabens sowie Angaben zu der geplanten Fertigstellung des Vorhabens enthalten (&#167; 17b Abs.&#160;2 S.&#160;1 EnWG). Bei der Terminierung m&#252;ssen die &#220;bertragungsnetzbetreiber die zu erwartende Dauer des weiteren Planungsverfahrens, die Zulassungs- und Errichtungszeiten sowie die am Markt verf&#252;gbaren Errichtungskapazit&#228;ten ber&#252;cksichtigen (&#167;&#160;17b Abs. 2 S. 3 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 17d EnWG hat der &#220;bertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone der Anschluss des OWPs erfolgen soll, entsprechend der Vorgaben des O-NEP die Anbindungsleitungen zu errichten und zu betreiben. Mit dem Hinweis &#8222;entsprechend der Vorgaben&#8220; wird insbesondere klargestellt, dass das verbindliche Datum f&#252;r den Beginn der Errichtung einzuhalten ist (vgl. &#167;&#160;17d Abs.&#160;1 S.&#160;2, Abs. 2 EnWG). So hat der &#220;bertragungsnetzbetreiber sp&#228;testens nach der Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertigstellungstermin dem Betreiber des OWPs bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu ver&#246;ffentlichen (&#167; 17d Abs.&#160;2 EnWG). 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung wird der bekanntgemachte Fertigstellungstermin sodann verbindlich (&#167; 17d Abs.&#160;2 S. 5 EnWG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Umstellung der Planung und Errichtung der Netzanbindungsleitungen auf den O-NEP ver&#228;nderte sich auch der subjektive Anspruch auf Netzanbindung eines OWP-Betreibers. Nach dem fr&#252;heren EnWG 2006 hatte der OWP-Betreiber gegen den &#220;bertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Herstellung einer individuellen Anbindungsleitung, die zum Zeitpunkt der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft des OWPs fertiggestellt sein musste. Der Zeitpunkt der technischen Betriebsbereitschaft des OWPs definierte damit den F&#228;lligkeitszeitpunkt der Verpflichtung des &#220;bertragungsnetzbetreibers zur Fertigstellung der Netzanbindung. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;17d Abs. 3 S. 1 EnWG 2012 hat der OWP-Betreiber hingegen nun erst ab dem Zeitpunkt des verbindlich gewordenen Fertigstellungstermins einen Anspruch auf Netzanbindung, und zwar nur in H&#246;he der ihm zuvor im Rahmen eines diskriminierungsfreien Verfahrens durch die Regulierungsbeh&#246;rde im Benehmen mit dem BSH zugewiesenen Kapazit&#228;t.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">1.2. Mit der &#196;nderung der Rechtslage hat der Gesetzgeber in verfassungsgem&#228;&#223;er Weise von seiner Rechtsetzungsbefugnis Gebrauch gemacht. Die Einf&#252;hrung einer objektivierten Bedarfs- und Fachplanung f&#252;r Netzanbindungsleitungen sowie Offshore-Einrichtungen, die erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt in einen individuellen Anschlussanspruch des OWP-Betreibers m&#252;ndet, ist im Grundsatz sachgerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Gesetzes&#228;nderung sollte eine &#196;nderung des Offshore-Ausbaus, ein &#8222;Systemwechsel&#8220;, erreicht werden, um weitere Windparks in einem geordneten und ressourcenschonenden Verfahren anzubinden. Die Bundesregierung hatte seinerzeit darauf hingewiesen, dass bei der Errichtung von OWPs eine bessere Koordinierung und mehr Planungssicherheit erforderlich seien (Gesetzentwurf Bundesregierung, BT-Drs. 17/10754, S. 1, 4, 29). So seien in der Vergangenheit die &#220;bertragungsnetzbetreiber vor erhebliche technologische, personelle und finanzielle Herausforderungen gestellt worden. Dar&#252;ber hinaus seien nicht erwartete Kapazit&#228;tsengp&#228;sse bei der Zulieferindustrie aufgetreten. Bisher best&#252;nden auch noch keine hinreichenden praktischen Erfahrungen mit der Anbindung von OWPs, die weit vor der K&#252;ste entfernt l&#228;gen. Es sei daher mit dem Gesetz eine &#8222;strategische Neuausrichtung&#8220; beabsichtigt. So hatte die TenneT TSO GmbH angesichts der aufgetretenen Probleme mit einer Pressemitteilung vom 14.11.2011 erkl&#228;rt, sie sei personell, finanziell und aus anderen Gr&#252;nden nur in der Lage, die bisher beauftragten Offshore-Leitungen herzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit ersichtlich, beruhte der Systemwechsel daher auf verschiedenen Ursachen und Problemen (Beschaffung, Logistik, Technik, Haftungsrisiko, neue Technologie; vgl. zu den Risiken 2. Entwurf ONEP, S. 103). So hatte die Bundesregierung festgestellt, dass die Risiken bislang nicht planbar gewesen seien (Gesetzentwurf Bundesregierung, BT-Drs. 17/10754, S. 18). Auch die Bundesnetzagentur ging in ihrer Stellungnahme im Jahr 2012 zu dem Gesetzentwurf zur Schaffung der &#167;&#167; 17a ff. EnWG 2012 davon aus, dass nun verl&#228;ssliche Rahmenbedingungen geschaffen werden (Beschlussempfehlung, BT-Drs. 17/11705, S. 42), sie das bisherige System daher als reformbed&#252;rftig angesehen hatte.</p>\n<h5>2. R&#252;ckwirkung</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch die Neuregelung eingetretene Rechts&#228;nderung betrifft auch die Beschwerdef&#252;hrerin in ihren subjektiven Rechten, indem der Anschluss des von ihr geplanten OWP A verz&#246;gert wird. Diese auf der &#196;nderung der Rechtslage beruhende Verz&#246;gerung ist jedoch hinzunehmen und die auch die Beschwerdef&#252;hrerin treffende unechte R&#252;ckwirkung der Neuregelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sch&#252;tzenwertes Vertrauen der Beschwerdef&#252;hrerin steht nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">2.1. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 26.11.2014 (VI-3 Kart 114/14&#160; -&#160; &#8230;) ausgef&#252;hrt hat, ist die allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde unver&#228;ndert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht gesch&#252;tzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gew&#228;hrung vollst&#228;ndigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage w&#252;rde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen l&#228;hmen und den Konflikt zwischen der Verl&#228;sslichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer &#196;nderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverh&#228;ltnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsf&#228;higkeit der Rechtsordnung l&#246;sen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsb&#252;rger vor jeder Entt&#228;uschung zu bewahren (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-&#8203;RR&#160;2010, 905 m. w. Nachw.). Es liegt hier kein Fall einer echten R&#252;ckwirkung vor. Diese ist dann gegeben, wenn der Gesetzgeber in bereits vollst&#228;ndig abgewickelte Sachverhalte eingreift. Eine solche R&#252;ckwirkung ist grunds&#228;tzlich unzul&#228;ssig, es sei denn das Vertrauen des Betroffenen ist nicht sch&#252;tzenswert, etwa bei einer verworrenen Rechtslage oder bei zwingenden Gr&#252;nden des Allgemeinwohls (BVerfG, Urteil vom 10.06.2009,1 BvR 706/08, BVerfGE 121,186 257; BVerfG, Beschluss vom 23.03.1971,2 DVBl. 2/66,2 BvR 168/66, BVerfGE 30,3 167,387ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Hier war der Sachverhalt schon nicht abgeschlossen. Weder ist der OWP A errichtet noch ist die Netzanbindung geschaffen worden. Die Beschwerdef&#252;hrerin kann insoweit auch nicht auf das Bestehen eines Netzanbindungsanspruchs unter dem alten Anbindungsregime verweisen. Ein solcher Anspruch bestand zu keinem Zeitpunkt. Gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 2a EnWG 2006 h&#228;tte hierf&#252;r &#8211; was hier nicht gegeben war - die technische Betriebsbereitschaft des OWPs hergestellt werden m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">2.2. Vorliegend ist hingegen ein Fall unechter R&#252;ckwirkung gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Eine unechte R&#252;ckwirkung ist verfassungsrechtlich grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig (vgl. zur EEG-Regelung bei der Biogaseinspeisung: BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE&#160;122, 374, zu Bebauungsplan bei Photovoltaikanlage: BVerfG, Beschluss 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-&#8203;RR&#160;2010, 905; vgl. auch Kreuter-Kirchhof, NVwZ 2014, 770). Sie liegt vor, wenn eine Norm auf einen gegenw&#228;rtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt wie den vorliegenden und dessen Rechtsbeziehungen f&#252;r die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachtr&#228;glich entwertet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.1. Allerdings begrenzen der Vertrauenschutzgrundsatz und das Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsprinzip eine etwaige unechte R&#252;ckwirkung. Die zul&#228;ssige Grenze ist &#252;berschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte R&#252;ckwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Ver&#228;nderungsgr&#252;nde des Gesetzgebers &#252;berwiegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE&#160;122, 374 m. w. Nachw.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ist der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes zu ber&#252;cksichtigen, der in Art. 14 Abs. 1 GG f&#252;r verm&#246;genswerte G&#252;ter eine eigene Auspr&#228;gung erfahren hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE&#160;122, 374 m. w. Nachw.; BVerfG, Beschluss 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-&#8203;RR&#160;2010, 905).Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nach Art. 14 Abs.&#160;1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist. Im Falle einer &#196;nderung der Rechtsordnung muss der Gesetzgeber f&#252;r Eingriffe in durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesch&#252;tzte subjektive Rechte legitimierende Gr&#252;nde haben. Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die zu solchen Eingriffen f&#252;hren, sind nur zul&#228;ssig, wenn sie durch Gr&#252;nde des &#246;ffentlichen Interesses unter Ber&#252;cksichtigung des Grundsatzes der Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeit gerechtfertigt sind. Die Eingriffe m&#252;ssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere d&#252;rfen sie den Betroffenen nicht &#252;berm&#228;&#223;ig belasten und f&#252;r ihn deswegen unzumutbar sein (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 18.02.2009, 1 BvR 3076/08, BVerfGE&#160;122, 374 m. w. Nachw.).Als allgemeiner Grundsatz gilt dies nicht nur im Rahmen des Art. 14 GG, sondern etwa auch f&#252;r Art. 12 und Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss 23.09.2010, 1 BvQ 28/10, NVwZ-&#8203;RR&#160;2010, 905, Rn. 28).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.2. Der Gesetzgeber hat die schutzw&#252;rdigen Interessen der Windparkbetreiber und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verh&#228;ltnis gebracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der &#220;bergangsregelung &#167; 118 Abs. 12 EnWG findet auf solche OWPs, die bis zum 29.8.2012 eine unbedingte Netzanbindungszusage erhalten oder sp&#228;testens bis zum 1.9.2012 das vierte Netzanbindungskriterium nach dem Positionspapier der Bundesnetzagentur nachgewiesen hatten, weiterhin &#167; 17 Abs. 2a EnWG 2006 Anwendung, so dass diese OWP-Betreiber ihren individuellen Netzanbindungsanspruch behalten. Alle &#252;brigen OWP-Betreiber hat der Gesetzgeber zul&#228;ssig dem neuen Netzanbindungsregime unterworfen, welches aufbauend auf einer Bedarfsermittlung eine r&#228;umliche Fachplanung vorsieht und sodann in eine Umsetzung der Ergebnisse von Bedarfsermittlung und Fachplanung &#252;bergeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Die gew&#228;hlte &#220;bergangsregelung ist sachgerecht und ber&#252;cksichtigt die unterschiedlichen Interessen. Die Bestimmung unterscheidet nachvollziehbar zwischen OWP-Betreibern, die bereits eine verbindliche Erkl&#228;rung, sei sie bedingt oder unbedingt, erhalten haben und solchen, denen keine verbindliche Erkl&#228;rung erteilt worden war, sondern die lediglich bestimmte Voraussetzungen erf&#252;llt hatten. In der Begr&#252;ndung zu &#167; 17e EnWG-E vom 24.9.2012 (BT-Drs. 17/10754, S. 28) hei&#223;t es dazu:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Die Betreiber, die eine solche unbedingte Netzanbindungszusage bzw. mit der bedingten Netzanbindungszusage die Zusage, das letzte Kriterium f&#252;r eine unbedingte Netzanbindungszusage innerhalb von sechs Monaten nachweisen zu k&#246;nnen, haben, konnten darauf vertrauen, dass ihre Leitungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt errichtet werden&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.3. Die Beschwerdef&#252;hrerin f&#228;llt in nicht zu beanstandender Weise nicht unter die &#220;bergangsregelung. Sie verf&#252;gt zwar &#252;ber die seerechtliche Genehmigung durch das BSH. Hingegen hat sie weder eine unbedingte Netzanbindungszusage noch eine oben beschriebene bedingte Netzanbindungszusage erhalten. Zu keinem Zeitpunkt bestand der von ihr behauptete &#8222;voraussetzungslos bestehende Anspruch auf Netzanbindung&#8220;, weil die Voraussetzungen des &#167; 17 Abs. 2a S. 2 EnWG a.&#160;F. nicht erf&#252;llt waren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das Vertrauen der Beschwerdef&#252;hrerin in die bereits get&#228;tigten Aufwendungen und Planungen ist nicht so sch&#252;tzenswert, dass sie zwingend nach den Regeln des alten Anbindungsregimes h&#228;tte angebunden werden m&#252;ssen. Es ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdef&#252;hrerin &#8211; angesichts des Gesamtvolumens der geplanten Ma&#223;nahme &#8211; im Vorfeld derart hohe Kosten verausgabt h&#228;tte, dass ein Zuwarten auf einen sp&#228;teren Netzanschluss unzumutbar w&#228;re. Die Beschwerdef&#252;hrerin f&#252;hrt aus, ihr seien von 2008 bis 2014 f&#252;r die Entwicklung des OWP A Kosten in H&#246;he von ca. &#8230; Euro entstanden. Die Mitte des Jahres 2013 beauftragte Baugrundhauptuntersuchung habe dabei Kosten in H&#246;he von ca. &#8230; Euro verursacht. Dies sind durchaus erhebliche Aufwendungen. Die Beschwerdef&#252;hrerin ist aber in einem Bereich aktiv, der von vornherein technisch schwierig und schon deshalb mit besonderen wirtschaftlichen Risiken und Chancen verbunden war. Es war daher erkennbar, dass erhebliche Planungskosten entstehen und ein sicherer Zeitpunkt der Fertigstellung des Windparks und des Netzanbindungssystems nicht vorauszusehen war, ja sogar ein vollst&#228;ndiges Scheitern des Projekts nicht ausgeschlossen werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus hat die Antragstellerin auch wesentliche Ma&#223;nahmen und Kosten erst im Jahr 2012 get&#228;tigt, also zu einer Zeit, als die Rechts&#228;nderung jedenfalls dem Grunde nach absehbar gewesen war. Das Risiko war f&#252;r sie daher erkennbar. Dies gilt erst recht f&#252;r die nach der Rechts&#228;nderung entstandenen Kosten, etwa die Mitte 2013 erfolgte Bauhauptgrunduntersuchung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Das Problem sich verz&#246;gernder Netzanbindungen hatte bereits der Annex zum Positionspapier im Januar 2011 gesehen und die Trassenknappheit in der Nordsee erw&#228;hnt (S. 1 des Annexes). Wegen der aufgetretenen Probleme war Anfang 2012 eine Arbeitsgruppe zur &#8222;Erarbeitung von L&#246;sungsvorschl&#228;gen im Hinblick auf die entstandenen Verz&#246;gerungen bei den Offshore-Netzanschl&#252;ssen&#8220; eingerichtet worden. Dass sich ein &#8222;Systemwechsel&#8220; abzeichnete und k&#252;nftig kein individueller Netzanbindungsanspruch mehr bestehen w&#252;rde, verdichtete sich jedenfalls ab Fr&#252;hjahr/Mitte des Jahres 2012 (vgl. auch die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 2.7.2012). Angesichts der auf dem geplanten Systemwechsel beruhenden monatelangen rechtlichen Unsicherheit ist es fraglich, ob solche Ma&#223;nahmen und Kosten, die erst im Jahr 2012 oder sp&#228;ter entstanden oder begr&#252;ndet worden sind, &#252;berhaupt einen Vertrauensschutz ausl&#246;sen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus der seerechtlichen Genehmigung des BSH ergibt sich kein Vertrauenstatbestand, woraus sich ein Anspruch auf eine Netzanbindung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergeben k&#246;nnte. Ebenso wenig kann die Beschwerdef&#252;hrerin einen besonderen Vertrauenstatbestand daraus herleiten, dass die Genehmigung des BSH vom 12.6.2013 als Nebenbestimmung Nr. 23 vorsieht, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31.12.2019 mit den Bauarbeiten f&#252;r die Installation der Anlagen begonnen wird. Zur Zeit kann nach dem Planungsstand des O-NEP nicht angenommen werden, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Netzanbindungsleitung f&#252;r das Cluster 10 zur Verf&#252;gung stehen wird. Der O-NEP 2013 und 2014 ist zwischenzeitlich best&#228;tigt worden. F&#252;r den Cluster 10 ist in den n&#228;chsten zehn Jahren kein Netzanbindungssystem geplant. Auf den Bestand der Genehmigung muss sich dies aber nicht auswirken, da nach dem Wortlaut der Genehmigung von den Bedingungen abgewichen werden kann, &#8222;wenn der Grund f&#252;r die Abweichung nicht der Genehmigungsinhaberin zuzurechnen ist&#8220; (Genehmigung Seite 147). Da es nicht von der Beschwerdef&#252;hrerin abh&#228;ngt, ob die Planungen des BSH in dem Bundesfachplan Offshore und die Planungen der &#220;bertragungsnetzbetreiber in dem O-NEP eine Anbindungsleitung f&#252;r den Cluster 10 beinhalten, d&#252;rfte dies einer Verl&#228;ngerung des Genehmigungszeitraums &#252;ber 2019 hinaus nicht entgegenstehen.</p>\n<h5>3. Rechtm&#228;&#223;igkeit der Festlegung</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung - BK 6-13-001 - ist rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">3.1. Die Bundesnetzagentur ist zum Erlass von Regelungen zur &#8222;Zulassung zur Teilnahme am Kapazit&#228;tszuweisungsverfahren&#8220; erm&#228;chtigt. Hierzu z&#228;hlen nicht nur blo&#223;e Verfahrensregeln. Erm&#228;chtigungsgrundlage sind die &#167;&#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3,&#160; 29 Abs. 1 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG kann die Regulierungsbeh&#246;rde durch Festlegung gem&#228;&#223; &#167; 29 Abs. 1 EnWG n&#228;here Bestimmungen treffen, unter anderem zum Verfahren zur Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;ten und zu den Mindestvoraussetzungen f&#252;r die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren und f&#252;r die Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;t. Soweit der Gesetzgeber die Regulierungsbeh&#246;rde zum Erlass von Verfahrensregelungen erm&#228;chtigen wollte, ist dies mit der Formulierung &#8222;zum Verfahren zur Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;ten&#8220; geschehen. Die Erm&#228;chtigung, &#8222;Mindestvoraussetzungen f&#252;r die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren und f&#252;r die Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;t&#8220; zu bestimmen, geht daher dar&#252;ber hinaus und erfasst nicht nur blo&#223;e Verfahrensregeln, sondern erm&#246;glicht auch, materielle Voraussetzungen zu normieren. Antragsteller, welche die Mindestvoraussetzungen nicht erf&#252;llen, werden mit materieller Wirkung von dem weiteren Zuweisungsverfahren ausgeschlossen. Die Beschwerdef&#252;hrerin wendet erfolglos ein, der Wortlaut der Vorschrift spreche f&#252;r eine Ankn&#252;pfung an &#8222;pers&#246;nliche Merkmale&#8220;. Dies bedeutet jedoch nicht die Beschr&#228;nkung auf formale Verfahrensvorschriften, denn die Bestimmung &#8222;pers&#246;nlicher Merkmale&#8220; legt vielmehr Bestimmungen mit materiell-rechtlicher Wirkung nahe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Auch eine teleologische Auslegung spricht f&#252;r die Erm&#228;chtigung zur Schaffung materieller Vorgaben f&#252;r die Zulassung zu einem Zuweisungsverfahren. Nach &#167; 17d Abs.&#160;3 S. 1 EnWG erfolgt die Zuweisung von Anschlusskapazit&#228;ten durch die Regulierungsbeh&#246;rde im Benehmen mit dem BSH in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren. Um diese Vorgaben umzusetzen, insbesondere um ein diskriminierungsfreies Verfahren zu gew&#228;hrleisten, m&#252;ssen auch materiell-rechtliche Vorgaben gemacht werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">3.2. Die Bundesnetzagentur hat sich mit der Festlegung, insbesondere mit den von der Beschwerdef&#252;hrerin angegriffenen Regelungen unter Ziffern 1.3 und 2.3 der Festlegung im Rahmen des ihr vom Gesetzgeber in &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG einger&#228;umten Regulierungsermessens gehalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">3.2.1. Rechtliche Vorgaben f&#252;r die Festlegung bestimmt &#167; 17d Abs. 3 S. 1 EnWG. Danach erfolgt die Zuweisung von Anschlusskapazit&#228;ten auf Anbindungsleitungen durch die Regulierungsbeh&#246;rde im Benehmen mit dem BSH in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Konkretere Regeln zur Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens enth&#228;lt die Vorschrift nicht. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber der Regulierungsbeh&#246;rde bei der Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens einen Spielraum einr&#228;umen wollte. Der Gesetzgeber &#252;berl&#228;sst ihr die Wahl der Methode zur Zuweisung der Anbindungskapazit&#228;t. Die Beh&#246;rde kann diese Aufgabe nur mit Hilfe einer weitreichenden Einsch&#228;tzungspr&#228;rogative erf&#252;llen, sei es im Rahmen eines Beurteilungsspielraums oder eines Ermessens. Damit ist die &#220;berpr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Festlegung durch den Senat von vornherein beschr&#228;nkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof hat zu der Reichweite der gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung in den vergleichbaren Pr&#252;fungen des Effizienzvergleichs und des Qualit&#228;tselements entschieden, dass der Regulierungsbeh&#246;rde im Rahmen der rechtlichen Vorgaben bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zusteht, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleich kommt (BGH, Beschluss vom 23.1.2014, EnVR 12/12 &#8222;Stadtwerke Konstanz GmbH&#8220;, juris Rn. 10,25 ff.; BGH, Beschl&#252;sse vom 22.7.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12 &#8222;Stromnetz Berlin GmbH&#8220;, juris Rn. 13). Ob und inwieweit es sich bei den der Regulierungsbeh&#246;rde er&#246;ffneten Spielr&#228;umen um einen Beurteilungsspielraum auf der Tatbestandsseite der Norm oder um ein Regulierungsermessen auf der Rechtsfolgenseite handelt, k&#246;nne offen bleiben. Die f&#252;r diese beiden Kategorien geltenden Kontrollma&#223;st&#228;be unterschieden sich eher verbal und weniger in der Sache (BGH, Beschluss vom 21.1.2014, EnVR 12/12, juris Rn. 26 f.). Dies wirke sich auf die gerichtliche Kontrolldichte aus, diese k&#246;nne nicht weiter reichen als die materiellrechtliche Bindung der Instanz, deren Entscheidung &#252;berpr&#252;ft werden solle. Die Kontrolle ende deshalb dort, wo das materielle Recht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise das Entscheidungsverhalten nicht vollst&#228;ndig determiniere (BGH, a.a.O. Rn.25). Der genutzte Beurteilungsspielraum sei daher (nur) darauf zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Beh&#246;rde die g&#252;ltigen Verfahrensbestimmungen eingehalten habe, von einem richtigen Verst&#228;ndnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen sei, den erheblichen Sachverhalt vollst&#228;ndig und zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemein g&#252;ltige Wertungsma&#223;st&#228;be gehalten, insbesondere das Willk&#252;rverbot nicht verletzt habe (BGH, a.a.O. Rn.27). Die Aus&#252;bung des eine Abw&#228;gung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernden Regulierungsermessens sei vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattgefunden habe (Abw&#228;gungsausfall), wenn in die Abw&#228;gung nicht an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge in sie habe eingestellt werden m&#252;ssen (Abw&#228;gungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden sei (Abw&#228;gungsfehleinsch&#228;tzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au&#223;er Verh&#228;ltnis stehe (Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t) (BGH, a.a.O. Rn.27).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Danach kann auch die Entscheidung der Beh&#246;rde bei der &#220;berpr&#252;fung der Festlegung zur Ausgestaltung des Kapazit&#228;tszuweisungsverfahrens nur dahingehend &#252;berpr&#252;ft werden, ob die Bundesnetzagentur von dem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob ihr ein Abw&#228;gungsausfall, ein Abw&#228;gungsdefizit, eine Abw&#228;gungsfehleinsch&#228;tzung oder eine Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t vorzuwerfen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds&#228;tzen sind bei der Ausgestaltung der Festlegung weder Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts noch ein Ermessensfehlgebrauch feststellbar. Die Bundesnetzagentur ist von einem vollst&#228;ndigen und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen. Sie hat in ihrer Betrachtung die Ziele des Gesetzgebers beachtet, Alternativen bewertet und alle wesentlichen Aspekte einbezogen, die f&#252;r und gegen die unter Ziff. 1.3 und 2.3 Ziff. in die Festlegung aufgenommenen Voraussetzungen zur Zulassung zu dem Zuweisungsverfahren sprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">3.2.2. Nach Ziffer 1.3&#160; der Festlegung wird in das Kapazit&#228;tszuweisungsverfahren die freie Anschlusskapazit&#228;t aller bis zur jeweiligen Verfahrenser&#246;ffnung durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber beauftragten Netzanbindungssysteme einbezogen, soweit sie nicht gem&#228;&#223; &#167; 17d Abs. 5 S. 1 2. Hs. EnWG von der Zuweisung ausgenommen wird. Die Regelung folgt der gesetzlichen Vorgabe des &#167; 17d Abs. 4 S. 1 EnWG, wonach die Durchf&#252;hrung eines Versteigerungsverfahrens oder eines anderen Zuweisungsverfahrens f&#252;r den Fall angeordnet wird, dass die auf einer beauftragten Anbindungsleitung noch zur Verf&#252;gung stehende Kapazit&#228;t nicht ausreichend ist. Der Gesetzesbegr&#252;ndung kann entnommen werden, dass ein Kapazit&#228;tszuweisungsverfahren f&#252;r eine Anbindungsleitung nur dann m&#246;glich sein soll, wenn der anbindungsverpflichtete &#220;bertragungsnetzbetreiber die jeweilige Anbindungsleitung beauftragt hat (BT-Drs.18/1304, S. 294). Die Bundesnetzagentur weist in der Begr&#252;ndung der Festlegung zutreffend darauf hin, dass die Zuweisung von Kapazit&#228;t auf einer noch nicht beauftragten Anbindungsleitung praktisch nutzlos ist, da &#252;ber die allgemein bekannten Bauzeiten hinaus keine belastbare Aussage &#252;ber den Zeitpunkt der Fertigstellung getroffen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">3.2.3. Auch der unter Ziffer 2.3 der Festlegung vorgesehene Ausschluss einer cluster&#252;bergreifenden Netzanbindung ist sachgerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschlusskammer folgt damit der gesetzlichen Vorgabe des &#167; 17a Abs. 1 S. 2 Nr.&#160;1 EnWG, wonach der Bundesfachplan Offshore die Anlagen festlegt, die in einem r&#228;umlichen Zusammenhang stehen und f&#252;r Sammelanbindungen geeignet sind. Die Festlegung dient wie die Vorschrift dem Ziel, eine systematische Planung unter Ber&#252;cksichtigung der erforderlichen Raumordnung zu sichern. Dazu sind im Bundesfachplan die Trassen und Standorte f&#252;r die Netzanbindungssysteme systematisch r&#228;umlich so festzulegen, dass technische Vorgaben und die ma&#223;geblichen Planungsgrunds&#228;tze Beachtung finden. Die Festlegung st&#252;tzt sich zutreffend auf die Grunds&#228;tze, AC-Kabel auf k&#252;rzestem Wege, m&#246;glichst kreuzungsfrei und au&#223;erhalb von Natura2000-Gebieten und gesch&#252;tzten Biotopstrukturen zu verlegen. In der Begr&#252;ndung wird zu Recht auf die Gefahr eines Ketteneffekts bei der Zulassung cluster&#252;bergreifender Netzanbindungen hingewiesen, der zu Fehlplanungen f&#252;hren kann mit der Folge, dass nicht mehr vorhersehbar sein k&#246;nnte, welche Erzeugungskapazit&#228;t aus den jeweiligen Clustern abzuf&#252;hren w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits der BFO-N 2012 enthielt diesen Planungsgrundsatz:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;5.3.2.6. Gebot, Windparks an den Konverter, der f&#252;r das Cluster vorgesehen ist, anzuschlie&#223;en</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Mit den Drehstrom-Seekabelsystemen zur Verbindung der Konverterplattform mit dem Umspannwerk sind vorrangig Windparks des gleichen Clusters anzuschlie&#223;en.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">In der Begr&#252;ndung hei&#223;t es dazu:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Durch den Grundsatz des Anschlusses vorrangig im eigenen Cluster werden weitestgehend Kreuzungen mit Drittinfrastrukturen und Schifffahrtswegen vermieden. Die Leistung des Konverters ist bestm&#246;glich durch die anzuschlie&#223;enden Windparks zu nutzen. Ob und wann im Einzelfall Abweichungen und damit ein Anschluss von Windparks aus benachbarten Clustern in einer Gesamtbetrachtung sinnvoll sein kann, wird im Rahmen des Monitorings zur Vorbereitung der Fortschreibung des BFO &#252;berpr&#252;ft.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">In der Fortschreibung des BFO-N 2013/2014 wurde die Begr&#252;ndung (Seite 54) wie folgt ge&#228;ndert:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der Grundsatz des Gebots des Anschlusses vorrangig im eigenen Cluster dient im engeren Sinne einer systematischen und koordinierten Gesamtplanung. Durch den Grundsatz werden weitestgehend Kreuzungen mit Drittinfrastrukturen und Schifffahrtswegen vermieden und die L&#228;nge der Drehstrom-Seekabelsysteme (vgl. Planungsgrundsatz 5.4.2.5) soweit m&#246;glich reduziert. Die Leistung des Netzanbindungssystems ist bestm&#246;glich durch die anzuschlie&#223;enden Windparks zu nutzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Abweichung von dem gegenst&#228;ndlichen Grundsatz erscheint im Einzelfall allenfalls dann sinnvoll und m&#246;glich, wenn die cluster&#252;bergreifende Anbindung zur Gew&#228;hrleistung einer dauerhaft effizienten Nutzung errichteter Netzanbindungskapazit&#228;ten erforderlich ist und etwaig auftretende Nutzungskonflikte gel&#246;st werden k&#246;nnen bzw. die Umsetzung gesetzlicher Anforderungen dies erfordern. Die Grundz&#252;ge der Planung sollen bestehen bleiben.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Eine cluster&#252;bergreifende Netzanbindung f&#252;r den Cluster 10 ist nach der Stellungnahme des BSH bewusst nicht vorgesehen, da die Voraussetzungen f&#252;r eine Ausnahme nicht gegeben sind. Eine Anbindung etwa an den Konverterstandort in Cluster 8 w&#252;rde nicht zur Aufl&#246;sung, sondern zu zus&#228;tzlichen Nutzungskonflikten f&#252;hren. Es k&#228;me vor allem zu sogenannten Fernwirkungen, d.h. zu einer Kettenreaktion. Wenn der OWP A an den geplanten Konverter in Cluster 8 angeschlossen werden w&#252;rde, w&#252;rde nicht nur die daf&#252;r erforderliche Trassenplanung gegen Grunds&#228;tze des BFO-N versto&#223;en, sondern dies w&#252;rde zus&#228;tzlich dazu f&#252;hren, dass die in Cluster 8 gelegenen Windparks nicht vollst&#228;ndig an den dort vorgesehenen Konverter mit 900 MW Leistung angeschlossen werden k&#246;nnten. Dies w&#252;rde entweder einen zweiten, dann nicht vollst&#228;ndig ausgelasteten 900 MW-Konverter erfordern oder eine wiederum cluster&#252;bergreifende Anbindung eines in Cluster 8 gelegenen Windparks in einem Nachbarcluster voraussetzen. Auch diese Trassenplanung w&#252;rde gegen die Planungsgrunds&#228;tze des BFO-N versto&#223;en. Es best&#252;nde die Gefahr, dass die Grundz&#252;ge der Planung gef&#228;hrdet w&#228;ren.</p>\n<h5>4. Inzidente &#220;berpr&#252;fung des O-NEP</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtm&#228;&#223;igkeit des O-NEP selbst und seiner Best&#228;tigung durch die Beschwerdegegnerin sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zur &#220;berpr&#252;fung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Festlegung &#8211; BK6-13-001 -. Im &#220;brigen ist nicht erkennbar, dass der O-NEP im konkreten Fall eine cluster&#252;bergreifende Anbindung h&#228;tte zulassen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">4.1. Es ist bereits fraglich, inwieweit die Beschwerdef&#252;hrerin die &#220;berpr&#252;fung des O-NEP zum Gegenstand des Verfahrens machen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Der O-NEP ist als ein Plan &#8222;sui generis&#8220; trotz weitreichender &#214;ffentlichkeitsbeteiligung und Best&#228;tigungspflicht durch die Bundesnetzagentur nach dem Willen des Gesetzgebers nicht selbstst&#228;ndig anfechtbar (vgl. &#167; 17c EnWG i.V.m. &#167; 12c Abs. 4 S.&#160;2 EnWG). Nur im Verh&#228;ltnis zu den &#220;bertragungsnetzbetreibern handelt es sich bei der Best&#228;tigung nach &#167; 12c Abs. 4 S. 1 EnWG um einen anfechtbaren Verwaltungsakt im Sinne des &#167; 35 S. 1 VwVfG. Der Gesetzgeber hat selbstst&#228;ndige Rechtsmittel Dritter gegen die Best&#228;tigung des Netzentwicklungsplan ausdr&#252;cklich ausgeschlossen (Ruge in Berliner Kommentar zum EnWG, 3. Auflage 2014, &#167; 12c Rn. 33).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">4.2. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob die von der Beschwerdef&#252;hrerin begehrte mittelbare oder inzidente &#220;berpr&#252;fung des O-NEP m&#246;glich ist, weil der (f&#252;r 2013 am 19.12.2013 best&#228;tigte) O-NEP nicht die Grundlage f&#252;r die Festlegung bildet. Die Festlegung beruht auf der Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 3 EnWG. Erfasst ist dadurch nur das Verfahren zur Zuweisung, Versteigerung, Verlagerung und Entziehung von Anbindungskapazit&#228;ten. Die Festlegung erfasst f&#252;r das Zuweisungsverfahren nach der Regelung unter Tenorziffer 1.3 die Kapazit&#228;ten aller bis zur Verfahrenser&#246;ffnung durch den &#220;bertragungsnetzbetreiber beauftragten Netzanbindungssysteme. Die Festlegung st&#252;tzt sich nicht auf den Inhalt des O-NEP. Der Beschluss dient &#8211; worauf die Festlegung verweist - nicht der einer Festlegung nach &#167; 17d Abs.&#160;8 S. 1 Nr. 2 EnWG vorbehaltenen Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Nicht Gegenstand dieser Festlegung sind Fragen der Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplan und zu den Schritten, die ein &#220;bertragungsnetzbetreiber nach &#167; 17d Abs. 8 S. 1 Nr. 2 EnWG zu unternehmen hat&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">In dem zweiten Entwurf des O-NEP 2014 (Seite 36) wird das Kriterium des Realisierungsfortschritts im Sinne einer Plausibilit&#228;tskontrolle bei der zeitlichen Staffelung der zu schaffenden Netzanbindungen im &#220;brigen ber&#252;cksichtigt. Dadurch sollen &#8222;unbillige H&#228;rten durch den Systemwechsel vom windparkspezifischen Anbindungsregime zum neuen Regime des O-NEP&#8220; vermieden werden. Wie bereits ausgef&#252;hrt, k&#246;nnte sich die Beschwerdef&#252;hrerin nicht auf eine unbillige H&#228;rte berufen, da es insoweit an einem sch&#252;tzenswerten Vertrauen fehlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">4.3. Der O-NEP h&#228;tte im &#220;brigen im Grundsatz auch keine cluster&#252;bergreifende Erschlie&#223;ung des Clusters 10 &#252;ber das zum Startnetz geh&#246;rende Anbindungssystem NOR-8-1 vorsehen d&#252;rfen. Die &#220;bertragungsnetzbetreiber sind bei der Vorlage des O-NEP gem&#228;&#223; &#167; 17b Abs. 1 S. 2 EnWG an die Vorgaben des Bundesfachplans Offshore gebunden. Das BSH weist in seiner Stellungnahme (in dem durch Beschwerder&#252;cknahme erledigten Parallelverfahren -Az. VI-3 Kart 184/14- &#252;ber die konkrete Zuweisung von Anbindungskapazit&#228;t) zutreffend darauf hin, dass die r&#228;umliche Planung Aufgabe des Bundesfachplans Offshore ist und dieser cluster&#252;bergreifende Anbindungen der OWPs aus fachplanerischen Gr&#252;nden nicht vorsieht. Im Rahmen der Konsultation der Festlegung wurde das BSH von der Bundesnetzagentur beteiligt und &#228;u&#223;erte sich zu einer cluster&#252;bergreifenden Zuweisung ablehnend, da dies f&#252;r die meisten Cluster die Nichteinhaltung etlicher Planungsgrunds&#228;tze des Bundesfachplans Offshore nach sich ziehen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Das BSH verweist in seiner Stellungnahme auf &#167; 17a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EnWG, wonach der Bundesfachplan Offshore Festlegungen zu Offshore-Anlagen treffe, die in r&#228;umlichem Zusammenhang st&#252;nden und f&#252;r Sammelanbindungen geeignet seien. Im Zuge der Umsetzung dieser Vorgabe seien im Bundesfachplan Offshore Nordsee 2012 insgesamt 13 Cluster f&#252;r Offshore Windparks und im Entwurf Bundesfachplan Offshore Ostsee 2013 insgesamt drei Cluster festgelegt worden. S&#228;mtliche Planungsgrunds&#228;tze sowie die r&#228;umlichen Festlegungen und die hierf&#252;r gesicherten Fl&#228;chen bauten auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung auf dem Clusterkonzept auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Am Beispiel des BFO Nordsee seien insbesondere folgende Grunds&#228;tze zu nennen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">5.3.2.6 Gebot, Windparks an den Konverter, der f&#252;r das Cluster vorgesehen ist, anzuschlie&#223;en</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">5.3.2.4 Vermeidung von Kreuzungen</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">5.3.2.5 L&#228;ngenbegrenzung Drehstromkabelsysteme auf 20 km.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Je mehr Windparks sich auf dasselbe Netzanschlusssystem bewerben k&#246;nnten, desto gr&#246;&#223;er sei die Wahrscheinlichkeit, dass es bei Kapazit&#228;tsknappheit zu raumplanerisch nicht erw&#252;nschten sp&#228;teren Planungen kommen. Jede cluster&#252;bergreifende Anbindung eines Windparks habe regelm&#228;&#223;ig auch Auswirkungen auf die Gesamtplanung. So k&#246;nne es in diesem Fall aufgrund von etwa zu wenig vorhandener Leistung im eigenen Cluster dazu kommen, dass weitere, planerisch nicht sinnvolle Anbindungen erforderlich w&#252;rden (Kettenreaktion).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Grunds&#228;tze sind nachvollziehbar und plausibel, um einen geordneten Offshore-Netzausbau zu gew&#228;hrleisten. Es sind auch keine Umst&#228;nde erkennbar, weshalb f&#252;r den von der Beschwerdef&#252;hrerin geplanten Windpark von diesen Grunds&#228;tzen zwingend h&#228;tte abgewichen werden m&#252;ssen. Die Festlegung steht auch nicht in Widerspruch zu dem Inhalt des Bundesfachplans Offshore, sondern folgt dessen Planungsgrunds&#228;tzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Der Behauptung der Beschwerdef&#252;hrerin, der Realisierungsfortschritt nehme in dem Bundesfachplan Offshore ein bedeutendes Gewicht ein, steht schon entgegen, dass es nicht Gegenstand des BFO ist, eine zeitliche Reihenfolge zur Umsetzung der Netzanbindungssysteme vorzugeben. Dies ist vielmehr Sache des O-NEP (&#167; 17b Abs. 1 S. 2 EnWG). Das BSH weist zu Recht darauf hin, dass der BFO nur &#8222;die r&#228;umlichen Voraussetzungen f&#252;r diese Verbindungen schafft und Trassen f&#252;r die Verbindungen untereinander sichert&#8220;, aber nicht &#252;ber das &#8222;ob&#8220; und &#8222;wann&#8220; einer Verbindung entscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beschwerdef&#252;hrerin behauptete Wirkung des BFO folgt auch nicht aus der zitierten Passage auf Seite 26 des BFO. Dort hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Im Rahmen des zu Grunde gelegten Planungshorizonts bis 2022 werden in diesem Plan die Cluster 1 bis 8 einbezogen.&#8230; In jedem der drei Vorranggebiete wurde bereits mit der Errichtung von OWPs sowie der f&#252;r die Netzanbindung dieser Windparks erforderlichen Netzinfrastruktur begonnen. Bei einer Betrachtung der Projekte, die im Rahmen einer Prognoseentscheidung bis zum Jahr 2022 voraussichtlich realisiert werden k&#246;nnen, sind dies solche, die in unmittelbarer N&#228;he zu der bereits im Entstehen befindlichen Infrastruktur liegen.&#8230; Dar&#252;ber hinaus liegen die Einzelprojekte in den Clustern 9 bis 13 im Vergleich zu den Vorhaben in Cluster 1 bis 8 k&#252;stenferner und dementsprechend auch in einer gr&#246;&#223;eren Entfernung zu bereits bestehender Netzinfrastruktur, da diese sich derzeit in k&#252;stenn&#228;heren Bereichen entwickelt. Ein weiterer Grund f&#252;r die Einbeziehung der Cluster 1 bis 8 liegt darin, dass sich die Vorhaben in Cluster 9 bis 13 im Vergleich zu allen Projekten in Cluster 1 bis 8 regelm&#228;&#223;ig in einem noch fr&#252;hen Verfahrensstadium befinden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich dem BFO &#252;berhaupt eine zeitliche Komponente f&#252;r die Realisierung der Netzanbindungssysteme entnehmen l&#228;sst, so besteht diese darin, dass die Vorhaben in den Clustern 9 bis 13 als schneller realisierbar eingestuft werden als das Vorhaben der Beschwerdef&#252;hrerin in Cluster 10. Auch das Kriterium der K&#252;stenn&#228;he ist sachgerecht, weil damit f&#252;r die k&#252;rzeren Anbindungsleitungen nur geringere Netzentgelte anfallen, die auf die Endkunden umgew&#228;lzt werden.</p>\n<h5>III.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 Satz 2 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Den Beschwerdewert hat der Senat bereits in der m&#252;ndlichen Verhandlung auf 50.000 Euro festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndliche Frage grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr.&#160;1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend&#160;&#167; 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG&#160;erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 S. 2, 80 S. 2 EnWG).</p>\n      "
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