List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 17/15 (V)",
    "date": "2016-03-09",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:18:00Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0309.VI3KART17.15V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Betroffenen wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdef&#252;hrerin und die Bundesnetzagentur zu jeweils 50 %.</p>\n<p>Der Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das in &#8230; belegene streitgegenst&#228;ndliche Pumpspeicherkraftwerk wurde zun&#228;chst von der A. betrieben. Zum 01.10.2015 hat sie den entsprechenden Gesch&#228;ftsbereich ausgegliedert und auf die B. &#252;bertragen, die das Beschwerdeverfahren weiter betreibt. Das Pumpspeicherkraftwerk ist an das &#220;bertragungsnetz der Beteiligten angeschlossen. Aus diesem Netz bezieht die Beschwerdef&#252;hrerin im Pumpbetrieb Strom, w&#228;hrend im Turbinenbetrieb das Pumpspeicherkraftwerk Strom in dieses Netz einspeist. Mit Schreiben vom 13.10.2013 erteilte das G als zust&#228;ndige Wasserbeh&#246;rde die Erlaubnis, den planfestgestellten, nicht zu unterschreitenden niedrigsten Wasserspiegel im Oberbecken des Pumpspeicherkraftwerks auf einen niedrigeren als den bisherigen Wert abzusenken. Von urspr&#252;nglich &#8230; m wurde das zul&#228;ssige Absenkziel des Oberbeckens auf &#8230; m neu festgelegt. Die Verringerung des maximalen unteren Absenkzieles um mehr als &#8230; Meter f&#252;hrte zu einer um ca. &#8230; m<sup>3</sup> vergr&#246;&#223;erten Arbeitswassermenge. Hierdurch wurde eine Steigerung der speicherbaren Energiemengen des Oberbeckens im Turbinenbetrieb von &#8230; auf &#8230; % und im Pumpbetrieb von &#8230; auf &#8230; % erreicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die wasserrechtliche Funktion eines maximalen unteren Absenkziels besteht zum einen in dem Schutz der Sohle des Staubeckens vor Erosion und gew&#228;hrleistet zum anderen eine Mindestwasser&#252;berdeckung des Einlaufbauwerks zur Absicherung der hydraulischen Voraussetzungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die wasserrechtliche Erlaubnis wurde mit folgenden Nebenbestimmungen erteilt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 5.1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Talsperrenbuch</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die aus der Vergr&#246;&#223;erung der Arbeitswassermenge resultierenden Ver&#228;nderungen in den Bewirtschaftungsunterlagen und in der Anlagendokumentation (Wasser-wirtschaftsplan, wasserwirtschaftlicher Betriebsplan) sind innerhalb von 12 Monaten nach Bestandskraft dieses Bescheides vorzunehmen und dem G zur Best&#228;tigung zu &#252;bergeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 5.2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Erg&#228;nzung Mastix der Beckensohle Oberbecken</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Der in der Studie zur Arbeitswasser-Erweiterung, Abschlussbericht vom Juli 2013 vom C., auf S. 22 empfohlene Mastixanstrich der Sohle des Oberbeckens ist innerhalb von 4 Jahren nach Bestandskraft dieses Bescheides nachtr&#228;glich aufzubringen. Der Beginn der Ma&#223;nahme ist vorher dem G schriftlich anzuzeigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Mastixanstrich dient der Versiegelung und dem UV-Schutz derjenigen Fl&#228;chen, die im neu zugelassenen Schwankungsbereich des Wasserspiegels liegen und die in Folge der Absenkung des Wasserspiegels freigelegt werden k&#246;nnen. Die Kosten betragen unstreitig ca. &#8230; EUR.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 20.01./10.02.2014 trafen die A. und die Beteiligte eine &#8222;Zusatzvereinbarung &#252;ber den Netzzugang des &#8230; zum &#220;bertragungsnetz von D.&#8220;. Gegenstand dieser Vereinbarung ist unter anderem die Freistellung von Entgelten f&#252;r den Bezug der zu speichernden Energiemengen sowie die Befreiung von den gesetzlichen Umlagen, die im Preisblatt der Beteiligten ausgewiesen sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 13.02.2014 beantragte die A. bei der Bundesnetzagentur entsprechend &#167; 118 Abs. 6 S. 2, 5 EnWG die Genehmigung dieser Vereinbarung. Mit Schreiben vom 07.04.2014 forderte die Bundesnetzagentur weitere Unterlagen an. Nachdem die A. diese am 12.05.2014 vorgelegt hatte, teilte die Bundesnetzagentur am 17.06.2014 telefonisch mit, dass einer abschlie&#223;enden Bearbeitung des Antrages nichts mehr entgegenstehe. Mit Schreiben vom 11.09.2014 bat die A. um z&#252;gige Bescheidung ihres Antrags. Unter dem 23.09.2014 von der Bundesnetzagentur angeforderte weitere Informationen &#252;bermittelte die A. am 02.10.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 29.10.2014 teilte die Bundesnetzagentur mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Die Anspruchsvoraussetzungen gem&#228;&#223; &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG seien im Hinblick auf die Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge nicht erf&#252;llt. Durch Schreiben ihrer Verfahrensbevollm&#228;chtigten vom 19.11.2014 nahm die A. insbesondere zu der Auffassung der Bundesnetzagentur Stellung, dass die Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge auf eine tats&#228;chlich vorgenommene Investitionsma&#223;nahme und nicht nur auf eine &#196;nderung der Genehmigungssituation zur&#252;ckzuf&#252;hren sein m&#252;sse. Nach Pr&#252;fung der vorgebrachten Argumente forderte die Bundesnetzagentur mit Schreiben vom 02.02.2015 bei der A. und dem G. weitere Informationen an. Die A. wurde u.a. gebeten, den Abschlussbericht der Studie zur Arbeitswasser-Erweiterung aus dem Jahr 2013 zu &#252;bermitteln, in dem der Mastixanstrich erstmals f&#252;r erforderlich gehalten wurde. Zudem wurde das G. um Ausf&#252;hrungen zum rechtlichen Charakter der Nebenbestimmung unter Ziffer 5.2 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 10.10.2013 gebeten. Die A. reagierte mit Schreiben vom 06.02.2015, das G. mit Stellungnahme vom 25.02.2015.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die A. unter dem 26.02.2015 eine Verpflichtungsbeschwerde in Form einer Unt&#228;tigkeitsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167; 75 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG erhoben hatte, beschied die Bundesnetzagentur den Antrag auf Freistellung von den Netzentgelten mit Beschluss vom 09.03.2015 (&#8230;), durch den die Freistellung von den Netzentgelten f&#252;r den Netzzugang grunds&#228;tzlich genehmigt wurde. Jedoch gilt gem&#228;&#223; Tenorziffer 3 die Genehmigung erst ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Bezugs von elektrischer Energie nach Abschluss der Ma&#223;nahme zur Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge, d.h. der Aufbringung des zus&#228;tzlichen Mastixanstrichs im Bereich der Beckensohle des Oberbeckens. Zur Begr&#252;ndung verwies die Bundesnetzagentur darauf, dass zur Erf&#252;llung der Anspruchsvoraussetzungen nach &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG die Erh&#246;hung der installierten Turbinen- oder Pumpleistung bzw. der speicherbaren Energiemenge durch konkrete Umbau- oder Erweiterungsinvestitionen in eine bestehende Anlage nachzuweisen sei, wohingegen eine bessere Ausnutzung bereits bestehender Kapazit&#228;ten den Tatbestand nicht erf&#252;lle. Zudem beschr&#228;nkte die Bundesnetzagentur die Freistellung auf das Arbeits- und Leistungsentgelt und lehnte die beantragte Erstreckung auf die gesetzlichen Umlagen ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die zun&#228;chst erhobene Unt&#228;tigkeitsbeschwerde richtete sich dagegen, dass die Bundesnetzagentur &#252;ber den Antrag auf Freistellung von Netzentgelten ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich entschieden habe. Ein zureichender Grund sei insbesondere nicht in den &#8222;rechtlichen Schwierigkeiten des Falles&#8220; zu sehen. Vielmehr m&#252;sse die Bundesnetzagentur in der Lage sein, auch schwierige Rechtsfragen in angemessener Zeit zu entscheiden. Ein zureichender Grund liege ebenso wenig in der sukzessiven Nachforderung von Angaben bzw. Unterlagen. Der Antrag sei schlie&#223;lich auch begr&#252;ndet, denn es bestehe ein Anspruch auf die begehrte Freistellung von den Netzentgelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Erlass des Beschlusses vom 09.03.2015 - <strong>&#8230;</strong> - f&#252;hrt die jetzige Beschwerdef&#252;hrerin als Rechtsnachfolgerin das Beschwerdeverfahren weiter und h&#228;lt die Verpflichtungsbeschwerde aufrecht, soweit dem Antrag auf Netzentgelterm&#228;&#223;igung nicht entsprochen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Sie macht geltend, dass die M&#246;glichkeit zur Netzentgeltbefreiung rechtsfehlerhaft auf die Zeit nach der Anbringung eines Mastixanstrichs beschr&#228;nkt werde, obwohl das Arbeitswasservolumen bereits erh&#246;ht worden und der entsprechende erstmalige Pumpbetrieb erfolgt sei. Die begehrte Netzentgeltbefreiung setze entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur nicht voraus, dass die Erh&#246;hung der installierten Turbinen- oder Pumpleistung auf konkrete Umbau- oder Erweiterungsinvestitionen zur&#252;ckzuf&#252;hren sei. Weder der Gesetzesbegr&#252;ndung noch dem Wortlaut der Vorschrift sei eine derartige Einschr&#228;nkung zu entnehmen. Das Gesetz stelle allein auf eine &#8222;Ma&#223;nahme&#8220; ab. Damit habe der Gesetzgeber einen denkbar weiten Begriff gew&#228;hlt, der nicht allein bauliche &#196;nderungen erfasse, sondern auch solche, die die rechtlichen, wirtschaftlichen oder leittechnischen Voraussetzungen zur Bestimmung der Pump- oder Turbinenleistung bzw. der speicherbaren Energiemenge betr&#228;fen. Unter den Begriff der Ma&#223;nahme fielen organisatorische, leittechnische und sogar beh&#246;rdliche Ma&#223;nahmen, und damit auch &#196;nderungen der Genehmigungssituation, die zu einer Erh&#246;hung der Pump- oder Turbinenleistung bzw. der speicherbaren Energiemengen f&#252;hrten. Eine Beschr&#228;nkung auf Erweiterungs- oder Investitions-ma&#223;nahmen erg&#228;be angesichts des gesetzgeberischen Ziels der schnellen Verf&#252;gbarkeit eines h&#246;heren Speichervolumens f&#252;r Wind- oder Sonnenstrom auch keinen Sinn, sondern w&#252;rde die Zielerreichung gef&#228;hrden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem verkenne die Bundesnetzagentur, dass erheblicher Planungsaufwand entstanden sei. Allein die Kostenentscheidung der Wasserbeh&#246;rde begr&#252;nde eine Zahlungsverpflichtung in H&#246;he von &#8230; EUR, so dass bereits die Genehmigung der Wasserbeh&#246;rde eine Ma&#223;nahme darstelle. Insgesamt habe sie f&#252;r den Planungsaufwand und die &#196;nderung der Leittechnik bereits rund &#8230; EUR investiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur entfalle eine Erh&#246;hung der Speicherkapazit&#228;t auch nicht deswegen, weil diese bereits &#8222;technisch vorhanden&#8220; gewesen sei. Die Ausnutzung des Wasservolumens unterhalb des zun&#228;chst rechtlich vorgeschriebenen maximalen Absenkziels im Oberbecken w&#228;re rechtswidrig gewesen. Eine Kapazit&#228;t, die nur im Rahmen eines rechtswidrigen Anlagenbetriebs h&#228;tte ausgenutzt werden k&#246;nnen, k&#246;nne zur Beurteilung einer zus&#228;tzlichen Speichermenge nicht herangezogen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen der Netzentgeltbefreiung seien bereits eingetreten, weil sie aufgrund der wasserrechtlichen Erlaubnis den bisher erlaubten Minimumpegel unterschreiten d&#252;rfe und damit die gesetzliche Voraussetzung einer Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge um 5 % vorliege. Sie mache von der wasserrechtlichen Erlaubnis bereits umfassend Gebrauch und habe in dem Zeitraum vom &#8230; bis zum &#8230; das fr&#252;here Betriebsstauziel &#8230; Mal unterschritten. Soweit die Bundesnetzagentur die Auffassung vertrete, die Erh&#246;hung des speicherbaren Arbeitswasservolumens k&#246;nne erst dann eintreten, wenn der Mastixanstrich aufgetragen worden sei, ignoriere sie damit die tats&#228;chlich bereits eingetretene Erweiterung, f&#252;r die aufgrund des h&#246;heren Pumpaufwands und damit korrespondierend h&#246;herer Mengen gespeicherter Energie (weitere) Netzentgelte zu zahlen seien. Um dies zu vermeiden, habe sie stets auf ein z&#252;giges Verfahren gedr&#228;ngt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 4 sei auf eine unm&#246;gliche Leistung gerichtet, da die Erweiterungs-ma&#223;nahme bereits abgeschlossen sei. Daraus folge, dass die Bundesnetzagentur letztlich etwas anderes wolle als sie in Tenorziffer 4 vorgegeben habe, n&#228;mlich wissen, wann der Mastixanstrich aufgetragen und diese Ma&#223;nahme zum Abschluss gebracht worden sei. Dies habe sie jedoch nicht tenoriert. Im &#220;brigen sei die Regelung auch deshalb rechtswidrig, weil diese Nebenbestimmung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r die Netzentgeltbefreiung stehe und unbestimmt sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Tenorziffer 5 beschr&#228;nke die Befreiung rechtsfehlerhaft allein auf den Arbeits- und Leistungspreis.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde richtete sich urspr&#252;nglich darauf, die mit Antrag vom 13.02.2014 vorgelegte Zusatzvereinbarung &#252;ber den Netzzugang des Pumpspeicherkraftwerks Goldisthal zum &#220;bertragungsnetz der Beteiligten entsprechend &#167; 118 Abs. 6 S. 2, 5 EnWG zu genehmigen. Soweit die Bundesnetzagentur dem Begehren durch den angefochtenen Beschluss entsprochen hat, hat die Beschwerdef&#252;hrerin die Unt&#228;tigkeitsbeschwerde in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt und beantragt, der Bundesnetzagentur entsprechend &#167;&#167; 161 Abs. 3, 75 VwGO die Kosten aufzuerlegen. Bei Zugrundelegung des in &#167; 75 VwGO genannten Ma&#223;stabes, wonach in normal gelagerten F&#228;llen eine Entscheidungsfrist von drei Monaten angemessen sei, habe sie mit einer Bescheidung vor Klageerhebung rechnen d&#252;rfen. Die Bundesnetzagentur habe mehrfach den Erlass einer Entscheidung angek&#252;ndigt und diese dann immer wieder aus nicht nachvollziehbaren Gr&#252;nden verschoben. Insbesondere h&#228;tte sie die von ihr nachgeforderten Unterlagen bzw. die erbetene Stellungnahme der Wasserbeh&#246;rde rechtzeitig anfordern k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Zur&#252;cknahme der vorsorglich eingelegten Anfechtungsbeschwerde beantragt die Beschwerdef&#252;hrerin im &#220;brigen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">die Bundesnetzagentur zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats den Antrag vom 13.02.2014 auf Genehmigung der Zusatzvereinbarung neu zu bescheiden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat der teilweisen Erledigungserkl&#228;rung sowie der Beschwerder&#252;cknahme zugestimmt und beantragt im &#220;brigen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschwerdef&#252;hrerin stehe ein weitergehender Anspruch auf eine bedingungslose Genehmigung der Netzentgeltbefreiung, als mit dem angegriffenen Beschluss vom 09.03.2015 bewilligt, nicht zu. Die in Tenorziffer 3 geregelte aufschiebende Bedingung sei rechtlich nicht zu beanstanden, da sie sicherstelle, dass die Voraussetzungen des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG von der Beschwerdef&#252;hrerin erf&#252;llt w&#252;rden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdef&#252;hrerin m&#252;sse die Erh&#246;hung der installierten Pump- oder Turbinenleistung bzw. die Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge auf eine konkrete Umbau- oder Erweiterungsinvestition in eine bestehende Anlage zur&#252;ckzuf&#252;hren sein. Die Beschr&#228;nkung auf baulich-technische Ma&#223;nahmen ergebe sich aus dem Sinn und Zweck sowie der Systematik der gesetzlichen Regelungen. Der Gesetzgeber habe f&#252;r Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken zwar einen Anreiz f&#252;r Investitionen schaffen, aber zugleich gew&#228;hrleisten wollen, dass derjenige, der ein neues Werk errichtet, seinen deutlich h&#246;heren wirtschaftlichen Risiken entsprechend st&#228;rker privilegiert werde. Neben der Halbierung der Dauer der Freistellung bed&#252;rfe es damit der Durchf&#252;hrung einer baulichen Ma&#223;nahme als Korrektiv, um den Anwendungsbereich der Privilegierung nicht zu weit zu fassen. Bei geringeren Anforderungen verschiebe sich das Verh&#228;ltnis zwischen den beiden Privilegierungstatbest&#228;nden in einem Ma&#223;e zum Vorteil der Bestandsanlagen, das dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht entspreche. Die mit einer Genehmigung nach &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG einhergehende Befreiung sei eine weitreichende Privilegierung. Die Befreiung habe im Gebiet des jeweiligen Netzbetreibers bei unver&#228;nderter Erl&#246;sobergrenze einen in der Regel nicht unerheblichen Anstieg der &#252;brigen Netzentgelte zur Folge. Sie verursache daher eine Belastung der &#252;brigen an das jeweilige Netz angeschlossenen Letztverbraucher. Angesichts dessen verbiete sich die von der Beschwerdef&#252;hrerin vertretene extensive Auslegung des Privilegierungstatbestandes, wonach eine Ma&#223;nahme jede bauliche, organisatorische, leittechnische oder sogar beh&#246;rdliche Ma&#223;nahme sein k&#246;nne. Vielmehr k&#246;nnten nur bedeutsame baulich-technische Ma&#223;nahmen, die die dauerhafte Steigerung des Speichervolumens f&#252;r elektrische Energie hinreichend sicherstellten, die weitreichende Privilegierung rechtfertigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die in Tenorziffer 4 geregelte Auflage sei rechtlich nicht zu beanstanden. Aus dem streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid gehe eindeutig hervor, wann die Erweiterungsma&#223;nahme als abgeschlossen angesehen werden k&#246;nne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die in Tenorziffer 5 ausgesprochene Ablehnung des Antrages sei gleichfalls rechtm&#228;&#223;ig. Die Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin, wonach die Freistellung nicht blo&#223; den Arbeits- und den Leistungspreis erfasse, sondern dar&#252;ber hinaus auch die Entgelte f&#252;r den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung, sowie die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben, sei abzulehnen. Weder seien die Entgelte f&#252;r den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung Netzentgelte im Sinne von &#167; 17 Abs. 2 StromNEV noch handele es sich bei den gesetzlichen Umlagen und den Konzessionsabgaben um Netzentgelte. Der Begriff der Entgelte f&#252;r den Netzzugang sei als Synonym zu dem Begriff der Netzentgelte zu verstehen. Die Befreiung umfasse somit ausschlie&#223;lich das eigentliche Netzentgelt, welches sich gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 2 StromNEV aus dem Jahresleistungs- und dem Arbeitspreis zusammensetze.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der zu treffenden Kostenentscheidung macht die Bundesnetzagentur geltend, dass es der Billigkeit entspreche, der Beschwerdef&#252;hrerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens, auch soweit dieses &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt worden sei, aufzuerlegen. Im Beschlusskammerverfahren h&#228;tten zureichende Gr&#252;nde f&#252;r die tats&#228;chlich eingetretene Verfahrensdauer vorgelegen. Insoweit sei zu beachten, dass die Beschwerdef&#252;hrerin mit dem Antrag vom 13.02.2014 nicht s&#228;mtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht habe. Die Unvollst&#228;ndigkeit des eigenen Antrags und die damit verbundenen Verz&#246;gerungen gingen zulasten der Beschwerdef&#252;hrerin. Das weitere Verfahren sei von komplexen, bislang nicht gerichtlich entschiedenen Rechtsfragen mit erheblicher Bedeutung f&#252;r die weitere Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur gepr&#228;gt gewesen. Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der &#8222;Erweiterungsma&#223;nahmen&#8220; habe intensiver &#220;berpr&#252;fung in rechtlicher und tats&#228;chlicher Hinsicht bedurft. Dar&#252;ber hinaus sei zu ber&#252;cksichtigen, dass der Genehmigungszeitraum der Netzentgeltbefreiung zehn Jahre ab Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsma&#223;nahmen betrage. Eine Verz&#246;gerung im Verwaltungsverfahren ziehe daher schlimmstenfalls Zinsverluste nach sich, die in Anbetracht der Bedeutung einer autorisierten Entscheidung f&#252;r die Genehmigungspraxis der Bundesnetzagentur und damit f&#252;r alle Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken als wirtschaftliches Individualinteresse gegen&#252;ber dem Kollektivinteresse an einer von Beginn an konsistenten Regulierung zur&#252;ckzutreten h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem habe die Beschwerdef&#252;hrerin erstmals mit Schreiben vom 11.09.2014 dar&#252;ber informiert, dass sie aufgrund der Nebenbestimmung 5.2. der wasserrechtlichen Erlaubnis bauliche Ver&#228;nderungen vorzunehmen habe und dieser Verpflichtung unter Einsatz erheblicher finanzieller Aufwendungen nachkommen werde. Die Beschlusskammer habe somit erst nachtr&#228;glich Kenntnis von Tatsachen erlangt, die f&#252;r die Entscheidung &#252;ber den Genehmigungsantrag erheblich gewesen seien. Deren notwendige Substantiierung sei in der Folgezeit erfolgt. Alle im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Schritte h&#228;tten einzig der sorgf&#228;ltigen Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung gedient. Das Beschlusskammer-verfahren sei demnach in angemessener Frist durchgef&#252;hrt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 20. Januar 2016 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beschwerde nicht &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt worden ist, ist sie zwar zul&#228;ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 09.03.2015 ist rechtm&#228;&#223;ig, soweit sie die Genehmigung in Tenorziffer 3 unter die aufschiebende Bedingung der Aufbringung des Mastixanstrichs gestellt und der Beschwerdef&#252;hrerin in Tenorziffer 4 aufgegeben hat, einen Nachweis &#252;ber die Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsma&#223;nahme zu &#252;bermitteln. Auch die unter Tenorziffer 5 vorgenommene Beschr&#228;nkung der Entgeltbefreiung auf den Arbeits- und Leistungspreis ist nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong> Die Rechtsvorg&#228;ngerin der Beschwerdef&#252;hrerin hat unter dem 26.02.2015 eine Unt&#228;tigkeitsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167; 75 Abs. 3 S. 2 EnWG erhoben. Nachdem die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 09.03.2015 &#252;ber den Genehmigungsantrag entschieden hat, ist entsprechend den zur Unt&#228;tigkeitsklage gem&#228;&#223; &#167; 75 VwGO entwickelten Grunds&#228;tzen f&#252;r die weitere prozessuale Behandlung ma&#223;geblich, dass die Entscheidung dem Antrag nicht vollumf&#228;nglich entspricht. Wird im Falle einer Unt&#228;tigkeitsbeschwerde dem Antrag des jeweiligen Antragstellers nach Beschwerdeerhebung vollst&#228;ndig entsprochen, entf&#228;llt das Rechtsschutzbed&#252;rfnis f&#252;r die Fortsetzung des Klageverfahrens. Wird dem Begehren jedenfalls teilweise nicht entsprochen, verbleibt ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Punkte, &#252;ber die die Beh&#246;rde nicht antragsgem&#228;&#223; entschieden hat. Das Beschwerdeverfahren hat sich dann nicht erledigt, sondern wird dem Begehren des Beschwerdef&#252;hrers entsprechend mit Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantr&#228;gen fortgesetzt (vgl. zu &#167; 75 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., &#167; 75 VwGO, Rdn. 19 ff.; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 28. EL 2015, &#167; 75 Rdn. 22 j.m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall ist keine vollst&#228;ndige, sondern nur soweit Erledigung eingetreten, als die Bundesnetzagentur den Antrag auf Netzentgeltbefreiung dem Grunde nach genehmigt hat. Soweit dem Antrag nicht entsprochen wurde, indem die M&#246;glichkeit der Netzentgeltbefreiung unter die aufschiebende Bedingung der Anbringung eines Mastixanstrichs auf der Beckensohle gestellt wird (Ziffer 3), eine sich darauf beziehende Benachrichtigungspflicht besteht (Ziffer 4) sowie die Befreiung entgegen dem beantragten Umfang lediglich den Arbeits- und Leistungspreis erfasst (Ziffer 5), richtet sich die Beschwerde nunmehr gegen diese Beschr&#228;nkungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Streitgegenstand der urspr&#252;nglichen Unt&#228;tigkeitsbeschwerde war der Anspruch auf Erlass der beantragten Genehmigung ohne zeitliche bzw. inhaltliche Einschr&#228;nkungen und Bedingungen. Da durch die Ziffern 3,4 und 5 eine teilweise Ablehnung dieses Antrags erfolgt ist, ist der auf eine Neubescheidung des Antrags gerichtete Verpflichtungsantrag der Beschwerdef&#252;hrerin statthaft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong> Die Beschwerde ist jedoch unbegr&#252;ndet. Die Beschwerdef&#252;hrerin hat vor &#8209;&#160;nachgewiesener - Durchf&#252;hrung des Mastixanstrichs weder einen Anspruch auf eine Netzentgeltbefreiung noch umfasst die Befreiung die gesetzlichen Umlagen und Konzessionen sowie die Entgelte f&#252;r Messung und Messstellenbetrieb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong> Die in Tenorziffer 3 aufgenommene aufschiebende Bedingung, wonach die Freistellung von den Entgelten f&#252;r den Netzzugang erst nach Aufbringung des Mastix-Anstrichs gilt, ist nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 118 Abs. 6 S. 2 und 5 EnWG sind Speicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung um mindestens 7,5 % oder deren speicherbare Energiemenge nachweislich um mindestens 5 % nach dem 04.08.2011 erh&#246;ht wurden, f&#252;r einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten f&#252;r den Netzzugang freigestellt. Gem&#228;&#223; &#167; 118 Abs. 6 S. 6 EnWG gilt bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken als Inbetriebnahme der erstmalige Bezug von elektrischer Energie nach Abschluss der Ma&#223;nahme zur Erh&#246;hung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin ergibt eine am Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der Regelung orientierte Auslegung der Vorschrift, dass die Erh&#246;hung der Pump- und Turbinenleistung auf eine konkrete, mit tats&#228;chlichen baulich-technischen Ver&#228;nderungen einhergehende Umbau- oder Erweiterungsma&#223;nahme zur&#252;ckzuf&#252;hren sein muss und nicht jede Ma&#223;nahme organisatorischer, leittechnischer oder beh&#246;rdlicher Natur, die eine Erh&#246;hung der Pump- oder Turbinenleistung zur Folge hat, eine Entgeltfreistellung rechtfertigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.1.</span></strong> Die Beschwerdef&#252;hrerin geht fehl in der Annahme, f&#252;r das von der Bundesnetzagentur vertretene Normverst&#228;ndnis sei kein Raum, weil bereits nach dem klaren Wortlaut des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG der Beitrag zur Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge mit einer Netzentgeltbefreiung &#8222;belohnt&#8220; werde. Bei der Auslegung ist nicht allein auf den Wortlaut des Satzes 2 abzustellen, sondern die gesamte Vorschrift und damit auch Satz 6 in den Blick zu nehmen. Zwar ist auch dort nicht die Rede von einer Erweiterungsma&#223;nahme, sondern der Verordnungsgeber hat den allgemeinen und umfassenden Begriff der Ma&#223;nahme gew&#228;hlt. Soweit dort die Inbetriebnahme als Voraussetzung f&#252;r den Beginn der Freistellung an den &#8222;Abschluss der Ma&#223;nahme&#8220; gekn&#252;pft wird, wird jedoch deutlich, dass es nicht nur auf das erreichte Ergebnis, sondern auf die Durchf&#252;hrung einer bestimmten Handlung, durch die die Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge bewirkt werden soll, ankommt. Die Formulierung &#8222;Abschluss der Ma&#223;nahme&#8220; spricht daf&#252;r, dass ein aktives, auf die bestehende Anlage bezogenes Tun des Anlagenbetreibers vorausgesetzt wird. W&#252;rde dagegen nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine ge&#228;nderte Genehmigungssituation oder die schlichte &#196;nderung des Betriebsablaufs bzw. der Verfahrensweise ausreichen, h&#228;tte es nahegelegen, allein auf den Eintritt des Ergebnisses abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus verdeutlicht das Abstellen auf den &#8222;Abschluss der Ma&#223;nahme&#8220;, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Privilegierung nicht ein punktuelles Ereignis oder ein unmittelbar Wirkung erzeugender Eingriff, sondern ein Prozess zugrunde liegt, dessen Beendigung erst den Privilegierungseffekt ausl&#246;sen soll. Durch Satz 6 wird angeordnet, dass der Anlagenbetreiber nicht f&#252;r das Ergreifen von Ma&#223;nahmen, die zur Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge f&#252;hren, sondern f&#252;r deren erfolgreichen Abschluss durch eine Entgeltbefreiung belohnt werden soll. Insbesondere bei einer beh&#246;rdlichen &#196;nderung der Genehmigungssituation liegt jedoch eine solche Situation schon nach dem Wortsinn des Begriffs &#8222;Abschluss der Ma&#223;nahme&#8220; nicht vor, weil dabei nicht der Anlagenbetreiber eine von ihm eingeleitete Ma&#223;nahme abschlie&#223;t, sondern &#8211; wenn auch regelm&#228;&#223;ig auf sein Betreiben &#8211; ein beh&#246;rdlicher Entscheidungsprozess stattgefunden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die Entscheidung des Gesetzgebers, den Begriff der &#8222;Ma&#223;nahme&#8220; zu verwenden, ohne ihn mit dem Begriff der &#8220;Investition&#8220; zu verkn&#252;pfen, belege, dass im Gegensatz zu &#167; 23 ARegV gerade keine Beschr&#228;nk-ung auf baulich-technische Ma&#223;nahmen gewollt gewesen sei. Die Bundes-netzagentur weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Vorschriften sich an unterschiedliche Adressaten richten und unterschiedliche Rechtsfolgen ausl&#246;sen, so dass die unterschiedliche Wortwahl f&#252;r die voneinander abzugrenzenden Tatbest&#228;nde der Netzentgeltbefreiung f&#252;r Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken und der Anpassung von Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r Netzbetreiber geboten war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.</span></strong> Auch der Sinn und Zweck der Regelung sowie systematische Erw&#228;gungen sprechen daf&#252;r, dass unter Ma&#223;nahmen im Sinne der Norm nur nicht g&#228;nzlich unerhebliche Umbau- und Erweiterungsma&#223;nahmen zu verstehen sind (so im Ergebnis wohl auch Stappert/Vallone/Gro&#223;, RdE 2015, 64, die die Durchf&#252;hrung einer &#8222;Erweiterungsma&#223;nahme&#8220; f&#252;r erforderlich halten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der urspr&#252;nglichen gesetzlichen Konzeption konnten nach dem 31.12.2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie befristet von der Zahlung von Netzentgelten befreit werden, w&#228;hrend eine entsprechende Beg&#252;nstigung f&#252;r bestehende Pumpspeicherkraftwerke nicht vorgesehen war. Eine solche Regelung trat erstmals mit Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften mit Wirkung zum 04.08.2011 als &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG in Kraft (Gesetz vom 26.07.2011, BGBl. Teil I 2011 Nr. 41 03.08.2011, S. 1554).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Gesetzesbegr&#252;ndung ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung gezielt einen Anreiz f&#252;r Investitionen in Umbau- und Erweiterungsma&#223;nahmen schaffen wollte (vgl. BT-Drs. 17/6072, S. 97). Mit der durch die Gesetzes&#228;nderung vorgenommene Angleichung der Situation bei bestehenden an diejenige bei neu errichteten Speicheranlagen sollte M&#228;ngeln des bisherigen Anreizsystems f&#252;r Investitionen in die Speicherinfrastruktur abgeholfen werden (vgl. Herrmann in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., &#167; 118 Rdn. 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Ziel der Regelung ist es, durch den Anreiz einer m&#246;glichen Entgeltbefreiung die Kapazit&#228;ten zur Speicherung elektrischer Energie zu steigern. Die mit dem Ausbau der Kapazit&#228;ten einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen sollen durch die Entlastung in Form der Entgeltfreistellung ausgeglichen werden. Der ratio der Norm wird demnach nur Rechnung getragen, wenn der erheblichen wirtschaftlichen Entlastung auch eine entsprechende Belastung gegen&#252;bersteht. Kostenneutrale oder nur unerheblich belastende Ma&#223;nahmen bed&#252;rfen des Anreizes durch eine Netzentgeltbefreiung nicht. Dies gilt erst Recht angesichts des Umstandes, dass die mit einer Genehmigung nach &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG einhergehende Entgelt-befreiung eine weitreichende Privilegierung darstellt. So beziffert die Beschwerdef&#252;hrerin die Gr&#246;&#223;enordnung der im Streitfall begehrten Freistellung auf rund &#8230; Euro. Mit der Entgeltbefreiung ist eine Belastung der &#252;brigen an das jeweilige Netz angeschlossenen Letztverbraucher zwangsl&#228;ufig verbunden, denn die Freistellung hat im Gebiet des jeweiligen Netzbetreibers bei unver&#228;nderter Erl&#246;sobergrenze einen regelm&#228;&#223;ig nicht unerheblichen Anstieg der &#252;brigen Netzentgelte zur Folge. Die Bundesnetzagentur hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich vor diesem Hintergrund eine extensive Auslegung des Privilegierungstatbestands verbietet. Vielmehr muss die Privilegierung der Betreiber von Pumpspeicherkraftwerken in einem angemessenen Verh&#228;ltnis zu der damit verbundenen Belastung der &#252;brigen Letztverbraucher stehen. Damit k&#246;nnen nur solche Ma&#223;nahmen, die in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht eine sp&#252;rbare Belastung f&#252;r den Anlagenbetreiber darstellen, eine weitreichende Privilegierung rechtfertigen. Dies sind regelm&#228;&#223;ig nur technisch-bauliche Investitionen erheblichen Umfangs.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem ist das gesetzgeberische Ziel einer Steigerung der Speicherkapazit&#228;ten nur durch nachhaltig wirkende Ma&#223;nahmen zu erreichen. W&#228;hrend sowohl beh&#246;rdliche Entscheidungen als auch rein organisatorische &#196;nderungen des Betriebsablaufs widerrufen bzw. zur&#252;ckgenommen werden k&#246;nnen und ein nachhaltiger Effekt derartiger Ma&#223;nahmen auf die Speicherkapazit&#228;t gerade nicht sichergestellt ist, ist bei einer technisch-baulichen Ma&#223;nahme erheblichen Umfangs wegen des damit verbundenen finanziellen Aufwands anzunehmen, dass der Anlagenbetreiber schon aus Gr&#252;nden der Refinanzierung die neu geschaffenen Kapazit&#228;ten auch ausnutzt. Dies st&#252;tzt die Annahme, dass zur Entgeltbefreiung f&#252;hrende Ma&#223;nahmen nur solche baulich-technischen Charakters sein k&#246;nnen, die die dauerhafte Steigerung des Speichervolumens gew&#228;hrleisten. Dagegen vermag die &#196;nderung einer wasserrechtlichen Genehmigungssituation, auch wenn sie mit Verfahrenskosten verbunden ist, eine Befreiung von den Netzentgelten f&#252;r einen Zeitraum von 10 Jahren nicht zu rechtfertigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sprechen auch systematische Erw&#228;gungen f&#252;r dieses Verst&#228;ndnis. So wollte der Gesetzgeber zwar einen Anreiz f&#252;r Investitionen in bestehende Anlagen schaffen, dabei jedoch zugleich sicherstellen, dass die Errichtung eines neuen Pumpspeicherkraftwerks deutlich st&#228;rker privilegiert wird. Dem Umstand, dass die mit einer Neuerrichtung einhergehenden Investitionen gr&#246;&#223;ere Risiken aufweisen als Investitionen in bereits bestehende Anlagen wird dadurch Rechnung getragen, dass kein Privilegierungsgleichlauf angeordnet wird, sondern der Privilegierungszeitraum f&#252;r bestehende Anlagen im Vergleich zu neu errichteten Anlagen halbiert wird. Dieses Verh&#228;ltnis zwischen den Privilegierungstatbest&#228;nden versch&#246;be sich zum Vorteil der Bestandsanlagen, wenn &#8211; wie die Beschwerdef&#252;hrerin fordert &#8211; jede Ma&#223;nahme und damit auch eine solche, die mit einer nur geringf&#252;gigen wirtschaftlichen Belastung verbunden ist, eine Netzentgeltbefreiung begr&#252;nden k&#246;nnte. Die Bundesnetzagentur weist zu Recht darauf hin, dass sich dadurch im Hinblick auf die unterschiedlichen wirtschaftlichen Risiken der Betreibergruppen ein dem Sinn und Zweck widersprechendes Ungleichgewicht erg&#228;be.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich legt auch die Gesetzesbegr&#252;ndung nahe, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers nur tats&#228;chliche Umbau- und Erweiterungsinvestitionen beg&#252;nstigt werden sollen, die den Nutzen von Pumpspeicherkraftwerken f&#252;r das elektrische System erh&#246;hen. Die Auswahl der Beispiele l&#228;sst erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Ausdehnung der Privilegierungstatbest&#228;nde auf bereits bestehende Pumpspeicherkraftwerke eine bestimmte Kategorie von Ma&#223;nahmen vor Augen hatte. So wird in der Begr&#252;ndung u.a. konkret die Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge durch die Vergr&#246;&#223;erung der wasseraufnehmenden Becken genannt (vlg. BT-Drs. 17/6072, S. 97). Diese Ma&#223;nahme stellt eine konkrete bauliche Ver&#228;nderung einer bestehenden Anlage dar und geht &#252;ber eine &#196;nderung der wasserrechtlichen Genehmigungssituation oder des organisatorischen Betriebsablaufs deutlich und erkennbar hinaus. Auch die in der Gesetzesbegr&#252;ndung genannte Erh&#246;hung des Anlagenwirkungsgrades ist nur durch eine verbesserte Maschinentechnik, die Vergr&#246;&#223;erung der wasseraufnehmenden Becken etwa durch Aufsch&#252;ttungen oder andere Eingriffe in die bauliche Substanz zu erreichen. Von den beiden beispielhaft genannten Ma&#223;nahmen unterscheidet sich die Herabsetzung des Absenkziels infolge einer &#196;nderung der wasserrechtlichen Genehmigung unter Aufwands- und Belastungsgesichtspunkten jedenfalls dann erheblich, wenn die Absenkung ohne Umbauma&#223;nahmen am wasseraufnehmenden Becken erreicht werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen kann die Beschwerdef&#252;hrerin auch nicht einwenden, mit der Forderung, nur erhebliche baulich-technischen Ma&#223;nahmen k&#246;nnten eine Netzentgeltbefreiung rechtfertigen, bliebe unklar, welchen Umfang Investitionen aufweisen m&#252;ssten, um den Anforderungen des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG zu gen&#252;gen. Da die Vorschrift keine Bezugsgr&#246;&#223;e enth&#228;lt, bedarf es einer Pr&#252;fung der Umst&#228;nde des Einzelfalles, ob die jeweilige Ma&#223;nahme entsprechend der Ratio der Vorschrift in einem angemessenen Umfang zu der erstrebten Privilegierung steht. Insoweit ist jedoch zu beachten, dass bereits durch die Vorgaben betreffend die mit der Ma&#223;nahme zu erreichenden Vergr&#246;&#223;erung der installierten Pump- oder Turbinenleistung bzw. der Speicherkapazit&#228;ten nur Ma&#223;nahmen in einer nicht geringf&#252;gigen baulichen Gr&#246;&#223;enordnung f&#252;r die Privilegierung in Betracht kommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall wurde der Beschwerdef&#252;hrerin in der f&#252;r das Pumpspeicherkraftwerk erteilten wasserrechtlichen Genehmigung durch das G. aufgegeben, binnen vier Jahren nach Bestandskraft des Genehmigungsbescheides einen Mastixanstrich auf der Beckensohle des Oberbeckens aufzubringen. Aufgrund der damit einhergehenden, von der Beschwerdef&#252;hrerin auf ca. &#8230; Euro bezifferten Kosten hat die Bundesnetzagentur zu Recht angenommen, dass es sich hierbei um eine &#8222;Ma&#223;nahme&#8220; im Sinne des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG handelt, die zur nachhaltigen und dauerhaften Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge durchgef&#252;hrt werden muss. Zwar wird das wasseraufnehmende Becken durch den Anstrich nicht vergr&#246;&#223;ert. Durch den Anstrich wird aber dauerhaft technisch gew&#228;hrleistet, dass das vorhandene Wasser tiefer abgesenkt und dadurch die speicherbare Energie signifikant erh&#246;ht werden kann. Somit wird das nutzbare Volumen des Beckens durch eine bauliche Ma&#223;nahme dauerhaft vergr&#246;&#223;ert. Dementsprechend hat auch die Beschwerdef&#252;hrerin selbst in ihrem Schreiben vom 19.11.2014 an die Beschlusskammer darauf abgestellt, dass die Erg&#228;nzung des Anstrichs in dem durch das G. angeordneten Umfang zu dem Zweck erfolge, eine dauerhafte Erh&#246;hung der speicherbaren Energiemenge zu erm&#246;glichen. Eine nachhaltige und dauerhafte Erh&#246;hung der Speicherkapazit&#228;t wird demnach nicht allein durch die ge&#228;nderte wasserrechtliche Erlaubnis bewirkt, sondern erst durch die Vornahme der zus&#228;tzlich angeordneten baulichen Ma&#223;nahme. Da die Beschwerdef&#252;hrerin vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens die Ma&#223;nahme noch nicht durchgef&#252;hrt hatte, hat die Bundesnetzagentur die Netzentgeltbefreiung zu Recht unter der aufschiebenden Bedingung genehmigt, dass der Anstrich an der Beckensohle vorgenommen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Beschwerdef&#252;hrerin die Wassermenge bereits etliche Male auf das nunmehr rechtlich zul&#228;ssige Ziel gesenkt hat, steht der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Bedingung nicht entgegen. In dem Bescheid des G. ist die Bestimmung, den Mastixanstrich aufzubringen, als Auflage und nicht als aufschiebende Bedingung ausgestaltet. Dies ist, worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist, f&#252;r die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 118 Abs. 6 S. 2, 6 EnWG unerheblich. Die Entgeltbefreiung setzt den Abschluss einer Ma&#223;nahme und nicht allein die dadurch bewirkte Steigerung der Pump- oder Turbinenleistung bzw. der speicherbaren Energiemenge voraus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong> Soweit sich die Beschwerde gegen Tenorziffer 4 richtet, hat sie ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin ist die Erf&#252;llung der ihr auferlegten Verpflichtung, die Bundesnetzagentur umgehend &#252;ber die erfolgte Inbetriebnahme nach Abschluss der Erweiterungsma&#223;nahme zu informieren, weder unm&#246;glich noch zu unbestimmt. Wie sich aus den voranstehenden Erw&#228;gungen ergibt, hat die Bundesnetzagentur den Beginn des Privilegierungszeitraums zu Recht an den vollst&#228;ndig durchgef&#252;hrten Mastixanstrich gekn&#252;pft. Demgem&#228;&#223; ist es der Beschwerdef&#252;hrerin auch unschwer m&#246;glich, die Vornahme der Ma&#223;nahme nach Aufbringung des Anstrichs nachzuweisen. Die Auflage ist auch nicht unklar. Aus dem streitgegenst&#228;ndlichen Bescheid geht vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die Bundesnetzagentur die Erweiterungsma&#223;nahmen erst dann als abgeschlossen ansehen wird, wenn der Anstrich aufgetragen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></strong> Die Bundesnetzagentur hat es zu in Tenorziffer 5 zu Recht abgelehnt, dem Antrag auf Freistellung von den &#252;ber den Arbeits- und Leistungspreis hinausgehenden Entgeltkomponenten zu entsprechen. Die gesetzlichen Umlagen &#8211; d.h. die KWK-Umlage, die Umlage nach &#167; 19 Abs. 2 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage nach &#167; 17 f EnWG sowie die Umlage f&#252;r abschaltbare Lasten nach &#167; 18 AbLaV -, Konzessionsabgaben sowie die Entgelte f&#252;r den Messstellenbetrieb, die Messung und Abrechnung z&#228;hlen nicht zu den Entgelten f&#252;r den Netzzugang im Sinne der Vorschrift (a.A. Stappert/Vallone/Gro&#223;, RdE 2015, 66; Krebs, RdE 2015, 339).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.1.</span></strong> Dass die in &#167; 118 Abs. 6 EnWG vorgesehene Freistellung neben dem Arbeits- und Leistungspreis auch die gesetzlichen Umlagen und Konzessionsabgaben erfasst, folgt insbesondere nicht schon aus dem dort verwandten Begriff der &#8222;Entgelte f&#252;r den Netzzugang&#8220;. Dabei handelt es sich entgegen der Auffassung der Beschwerdef&#252;hrerin nicht um die im Vergleich zum Begriff der &#8222;Netzentgelte&#8220; umfassendere Bezeichnung, die neben den &#8211; eigentlichen - Netzentgelten in Form des Arbeits- und Leistungspreises auch die weiteren Entgeltkomponenten umfasst. Die &#8222;Entgelte f&#252;r den Netzzugang&#8220; stellen keinen Oberbegriff dar, sondern ein Synonym zu dem Begriff der &#8222;Netzentgelte&#8220;. Der in &#167; 118 Abs. 6 EnWG verwandte Begriff der &#8222;Entgelte f&#252;r den Netzzugang&#8220; wird im &#252;brigen EnWG ohne erkennbare sachliche Differenzierung und ungef&#228;hr gleich h&#228;ufig neben dem Begriff der Netzentgelte verwandt (vgl. Krebs, RdE 2015, 337). Daraus folgt, dass die Begriffe bedeutungsgleich verwendet werden. Der Begriff &#8222;Netzentgelt&#8220; stellt lediglich eine Abk&#252;rzung dar, ohne dass ein sachlicher Unterschied zu der l&#228;ngeren Formulierung erkennbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.2.</span></strong> Gegen die Annahme, dass auch die gesetzlichen Umlagen und Konzessionen Bestandteil des Entgelts f&#252;r die Netznutzung sind, spricht bereits der eindeutige Wortlaut des &#167; 17 Abs. 2 StromNEV. Danach setzt sich das Netzentgelt pro Entnahmestelle nur aus dem Jahresleistungs- und Arbeitspreis zusammen. Diese Kostenkomponenten sind die ausschlie&#223;lichen Bestandteile des Netzentgelts. Dass es sich insoweit um eine abschlie&#223;ende Regelung handelt, ergibt sich aus der Systematik und dem Charakter der Vorschrift, die vollst&#228;ndige Vorgaben zur Bestimmung der Netzentgelte enth&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin geht fehl in der Annahme, aus dem Wortlaut des &#167; 9 Abs. 7 KWKG folge, dass die KWKG-Umlage als Bestandteil des eigentlichen Netzentgelts anzusehen sei, sowie in ihrer Schlussfolgerung, dies m&#252;sse angesichts der jeweiligen Verweise auf &#167; 9 Abs. 7 KWKG auch f&#252;r die anderen gesetzlichen Umlagen gelten. Weder die bis zum 31.12.2015 geltende Vorschrift des &#167; 9 Abs. 7 KWKG in der Fassung vom 19.03.2002 noch die seit dem 01.01.2016 g&#252;ltige Vorschrift des &#167; 26 Abs. 1 KWKG in der Fassung vom 21.12.2015 enthalten insoweit eine eindeutige Vorgabe. W&#228;hrend &#167; 9 Abs. 7 KWKG a.F. vorsah, dass Netzbetreiber berechtigt sind, die KWK-Umlage &#8222;bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen&#8220;, bestimmt &#167; 26 Abs. 1 KWKG, die Umlage &#8222;bei der Berechnung der Netzentgelte als Aufschlag in Ansatz zu bringen&#8220;. Die Formulierung dieser Vorschrift legt nahe, dass es sich bei der Umlage um eine zus&#228;tzlich zum eigentlichen Netzentgelt zu erhebende Entgeltkomponente handelt. Aber auch der Wortlaut des &#167; 9 Abs. 7 KWKG a.F. ist neutral im Hinblick auf die Frage, ob die Umlage zu einem Bestandteil des Netzentgelts wird oder ob es sich dabei um ein vom eigentlichen Netzentgelt zu unterscheidendes aliud handelt. Zudem begr&#252;ndet die Umlageregelung sowohl in der alten wie in der neuen Fassung in erster Linie eine Berechtigung der Netzbetreiber und betrifft die Abrechnungsmodalit&#228;ten. Regelungsgegenstand ist ausschlie&#223;lich der Belastungsausgleich einer speziellen gesetzlichen Umlage, nicht dagegen die Zusammensetzung und Rechtsnatur des Netzentgelts. Eine den Inhalt des &#167; 17 Abs. 2 StromNEV erg&#228;nzende Aussage, dass die Umlage die Rechtsnatur des Arbeits- und Leistungspreises teilt, kann der Regelung somit nicht entnommen werden. Eine solche folgt auch nicht aus der Begr&#252;ndung, wonach die Netzbetreiber &#8222;die aus dem Umlagesystem resultierenden Zahlungen als Bestandteil des Netznutzungsentgelts gegen&#252;ber dem Letztverbraucher in Ansatz bringen k&#246;nnen&#8220; (BT-Drs. 14/7024, S. 14). Damit wird lediglich klargestellt, dass diese Kosten gegen&#252;ber dem Letztverbraucher mit dem Netzentgelt geltend gemacht werden k&#246;nnen. Die gesetzgeberische Absicht, die Vorgabe des &#167; 17 Abs. 2 StromNEV um ein dem Arbeits- und Leistungspreis gleichwertiges Element zu erg&#228;nzen, ergibt sich daraus nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Erw&#228;gungen gelten auch im Hinblick auf Konzessionsabgaben, f&#252;r die &#167;&#160;4 Abs.&#160;1 KAV bestimmt, dass sie in den Entgelten f&#252;r den Netzzugang und allgemeinen Tarifen auszuweisen sind. Diese Regelung trifft keine Aussage zur Rechtnatur dieser Kosten und enth&#228;lt keine von &#167; 17 Abs. 2 StromNEV abweichende Bestimmung zu den Bestandteilen des Netzentgelts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Einbeziehung der Umlagen in die Befreiung spricht zudem, dass zum Zeitpunkt der Einf&#252;hrung der Befreiung f&#252;r neu zu errichtende Pumpspeicher-kraftwerke durch das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der H&#246;chstspannungsnetze vom 21.08.2009 die KWK-Umlage bereits existierte. H&#228;tte der Gesetzgeber die Freistellung auch auf die Umlage erstrecken wollen, h&#228;tte angesichts der in &#167; 17 Abs. 2 StromNEV getroffenen Regelung eine ausdr&#252;ckliche Klarstellung nahegelegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.3.</span></strong> Die entnahmeunabh&#228;ngigen Entgelte f&#252;r den Messstellenbetrieb, die Messung und die Abrechnung sind ebenfalls kein Bestandteil des Netzentgelts und werden daher nicht von der in &#167; 118 Abs. 6 EnWG vorgesehenen Freistellung umfasst. Ausweislich des eindeutigen Wortlaut des &#167; 17 Abs. 7 StromNEV handelt es sich insoweit um zus&#228;tzlich zum Netzentgelt anfallende Entgelte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160; <strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong> Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 EnWG und der entsprechenden Anwendung der &#167;&#167; 91 a ZPO, 161 Abs. 3 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong> Die Beschwerde vom 25.02.2015 wurde als Unt&#228;tigkeitsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167; 75 Abs. 3 S. 2 und 3 EnWG erhoben. Soweit die Beschwerdef&#252;hrerin und die Bundesnetzagentur die Unt&#228;tigkeitsbeschwerde teilweise &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, findet gem&#228;&#223; &#167; 90 S. 3 EnWG die Regelung des &#167; 91 a ZPO Anwendung. Danach sind f&#252;r die Kostenentscheidung bei &#252;bereinstimmender Erledigung Billigkeitsgesichtspunkte ma&#223;geblich. Gem&#228;&#223; &#167; 161 Abs. 3 VwGO fallen bei einer Unt&#228;tigkeitsklage nach &#167; 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kl&#228;ger mit Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die durch &#167; 91 a ZPO angeordnete Aus&#252;bung des billigen Ermessens ist an der Ma&#223;gabe des &#167; 161 Abs. 3 VwGO zu orientieren. Auch wenn &#167; 90 EnWG nicht ausdr&#252;cklich auf &#167;&#160;161 Abs. 3 VwGO Bezug nimmt, ist auf die dortige spezielle Regelung der Kostenentscheidung bei einer Unt&#228;tigkeitsklage - einer Klageform, die die ZPO nicht kennt &#8211; f&#252;r die Ausf&#252;llung des billigen Ermessens zur&#252;ckzugreifen. Davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten &#252;bereinstimmend aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.1.</span></strong> Der Heranziehung und &#220;bertragung des Rechtsgedankens des &#167; 161 Abs. 3 VwGO steht dabei nicht entgegen, dass eine &#252;bereinstimmende Erledigung des durch die Unt&#228;tigkeitsbeschwerde der Sache nach verfolgten Rechtsschutz-begehrens nur teilweise erfolgte. Die Auffassung, wonach &#167; 161 Abs. 3 VwGO nur in den F&#228;llen anzuwenden sei, in denen die Unt&#228;tigkeitsklage in vollem Umfang erledigt sei, ist mit dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar (vgl. BVerwG NVwZ 1991, 1180, BayVGH NJW 1976, 2141; OVG Hamburg NJW 1968, 1396; OVG L&#252;neburg NJW 1974, 1103; OVG NW OVGE 35, 27; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL 2015, &#167; 161, Rdn. 40). Die Vorschrift des &#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 161 Abs. 3 VwGO spricht allgemein von &#8222;den F&#228;llen&#8221; des &#167; 75 VwGO und sieht vor, dass die Kosten dem Beklagten &#8222;stets&#8221; zur Last fallen. Zu den F&#228;llen des &#167; 75 VwGO geh&#246;ren jedoch auch die, in denen ein Antrag teilweise stattgebend beschieden wird und nur teilweise erledigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Voraussetzung f&#252;r die Kosten&#252;berb&#252;rdung auf die Beh&#246;rde ist, dass der Kl&#228;ger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte, wobei der ma&#223;gebliche Gesichtspunkt die Verz&#246;gerung der Entscheidung ist. Den Beklagten auf eine zul&#228;ssige Unt&#228;tigkeitsklage hin mit den Kosten zu belasten, wenn der zul&#228;ssigerweise begehrte Verwaltungsakt ergeht, entspr&#228;che ohnehin der Billigkeit; einer Klarstellung durch eine besondere Vorschrift bed&#252;rfte es insoweit nicht, so dass sich darin auch nicht der Sinn des &#167; 161 Abs. 3 VwGO ersch&#246;pfen kann. Die Vorschrift hat nur dann einen Sinn, wenn auch die &#8211; teilweise - ablehnende Entscheidung erfasst werden soll, es also ungewiss ist, ob der Kl&#228;ger nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand gewonnen h&#228;tte, er aber jedenfalls schon wegen der Verz&#246;gerung den Klageweg beschreiten durfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ma&#223;gabe dieser Grunds&#228;tze ist f&#252;r die im Streitfall zu treffende Entscheidung, welche Partei die auf den &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rten Teil des Beschwerdeverfahrens entfallenden Kosten zu tragen hat, ma&#223;geblich, ob die Bundesnetzagentur einen zureichenden Grund daf&#252;r hatte, den Antrag vom 09.03.2014 vor Beschwerdeerhebung nicht zu bescheiden. Erst wenn ein zureichender Grund vorliegt, ist es von Bedeutung, ob der Beschwerdef&#252;hrerin der Grund f&#252;r die Verz&#246;gerung bekannt war oder ihr dieser bekannt sein musste (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., &#167; 75, Rdn. 35 ff.; Weides-Bertrams, NVwZ 1988, 673, 679 m.w.N.). Die Anwendung des &#167; 161 Abs. 3 VwGO entf&#228;llt nicht bereits dann, wenn dem Kl&#228;ger die S&#228;umigkeit der Beh&#246;rde bekannt war und er deshalb mit einer versp&#228;teten Bescheidung seines Antrags tats&#228;chlich gerechnet hat. Mit der Formulierung des &#167; 161 Abs. 3 VwGO ist vielmehr nur gemeint, dass die Kosten&#252;ber-b&#252;rdung dann nicht zwingend sein soll, wenn die Beh&#246;rde einen zureichenden Grund f&#252;r die Nichtbescheidung hatte und dem Kl&#228;ger dieser Grund auch bekannt war, etwa durch einen informierenden Zwischenbescheid.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.</span></strong> Im Streitfall sind zureichende Gr&#252;nde f&#252;r die Verz&#246;gerung der Bescheidung nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.1.</span></strong> Welche Frist in Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur angemessen ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Zum Teil sieht das EnWG selbst Entscheidungsfristen vor (wie in &#167;&#167; 31 Abs. 3, 23 a Abs. 4 S. 2 EnWG), nach deren Ablauf zul&#228;ssigerweise Unt&#228;tigkeitsbeschwerde erhoben werden kann. Bestehen solche Vorgaben nicht, ist auf allgemeine Grunds&#228;tze zur&#252;ckzugreifen. W&#228;hrend gem&#228;&#223;. &#167;&#160;75 Abs. 2 VwGO eine Unt&#228;tigkeitsklage fr&#252;hestens nach drei Monaten zul&#228;ssig und diese Fristdauer damit im Regelfall angemessen ist, fehlt es im EnWG an einer solchen allgemeinen Sperrfrist f&#252;r die Erhebung der Beschwerde und damit auch an einem allgemeinen Ma&#223;stab f&#252;r die Angemessenheit der Fristdauer. Jedoch rechtfertigt sich insbesondere durch den Vergleich mit &#228;hnlich komplexen Regelungsmaterien der Schluss, dass im Regelfall auch in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine Verfahrensdauer von drei bis vier Monaten angemessen ist (vgl. Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., &#167; 75, Rdn. 9; Huber, in: Kment, EnWG, &#160;&#160;&#160; &#167; 75 Rdn. 6; Gussone, in: Danner/Theobald, EnergieR, 85. EL, &#167;&#160;75, Rdn. 31 m.w.N.). So sieht &#167; 31 Abs. 6 TKG eine 10-Wochen-Frist f&#252;r eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung vor. Im Kartellrecht wird allgemein eine Verfahrensdauer von drei bis vier Monaten als angemessen erachtet (vgl. Bechtold<em>,</em> GWB, 8. Aufl., &#167;&#160;63, Rdn.&#160;10 m.w.N.). Entsprechend stellt dieser Zeitraum im Regelfall die zeitliche Obergrenze bis zur Beschlusskammerentscheidung dar, jedoch verm&#246;gen tats&#228;chliche und rechtliche Schwierigkeiten im Einzelfall auch eine l&#228;ngere Verfahrensdauer zu rechtfertigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.2.2.</span></strong> Umst&#228;nde, die die Verfahrensdauer von rund 13 Monaten bis zur Entscheidung bzw. 12 Monaten bis zur Erhebung der Unt&#228;tigkeitsklage rechtfertigen k&#246;nnen, sind nicht feststellbar. Insbesondere hat die Beschwerdef&#252;hrerin bzw. ihre Rechtsvorg&#228;ngerin das Verwaltungsverfahren nicht s&#228;umig betrieben. Dabei kann dahinstehen, ob mit dem Antrag vom 13.02.2014 alle ma&#223;geblichen Unterlagen eingereicht worden waren. Jedenfalls sind diese unstreitig unverz&#252;glich auf die entsprechende Aufforderung der Bundesnetzagentur am 14.05.2014 &#252;bersandt worden. Angesichts der Verfahrensdauer von noch 10 Monaten nach Eingang dieser Unterlagen bis zur Sachentscheidung ist eine &#220;berschreitung der angemessenen Frist unabh&#228;ngig davon zu bejahen, ob der Bearbeitungszeitraum infolge einer unvollst&#228;ndigen Antragstellung um die zwei Monate zwischen Antragstellung und Nachforderung zu verl&#228;ngern w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Ein zureichender Grund f&#252;r die Verfahrensdauer ist auch nicht darin zu sehen, dass im Lauf des Verwaltungsverfahrens neue Gesichtspunkte aufgetreten sind, die zu einer erneuten oder erweiterten Begutachtung Anlass gaben. Insbesondere enthielt das Schreiben der Rechtsvorg&#228;ngerin der Beschwerdef&#252;hrerin vom 11.09.2014 keinen g&#228;nzlich neuen oder &#252;ber den Antrag hinausgehenden Sachvortrag, der zus&#228;tzlichen Pr&#252;fungsaufwand ausgel&#246;st hat. Zwar hat die A. in dem Schreiben vom 11.09.2014 auf die &#8230; und die Ert&#252;chtigungsma&#223;nahme des Oberbeckens sowie auf das Investitionsvolumen in H&#246;he von &#8230; Euro hingewiesen. Dabei handelt es sich jedoch entgegen der in dem Schreiben der Beschlusskammer vom 23.09.2014 und der Beschwerdeerwiderung zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur gerade nicht um &#8222;weitere Sachverhalte, die bislang nicht Gegenstand des Verfahrens&#8220; waren. Vielmehr waren diese Gesichtspunkte bereits Gegenstand der Antragstellung. In der dem Schreiben vom 13.02.2014 beigef&#252;gten wasserrechtlichen Erlaubnis zur Erh&#246;hung der Arbeitswassermenge wird unter Ziffer 5.2. der Mastixanstrich als Ert&#252;chtigungsma&#223;nahme angeordnet. Damit war der Bundesnetzagentur nicht erst durch das Schreiben vom 11.09.2014, sondern bereits mit der Antragstellung zur Kenntnis gebracht worden, dass die Antragstellerin bauliche Ver&#228;nderungen zur dauerhaften Erh&#246;hung der speicherbaren Energie-menge vorzunehmen hatte. Soweit es f&#252;r die Bescheidung auf den f&#252;r die Erf&#252;llung dieser Verpflichtung erforderlichen finanziellen Aufwand ankam, h&#228;tte die Beschlusskammer diese Informationen bereits zu einem wesentlich fr&#252;heren Zeitpunkt anfordern k&#246;nnen. Jedenfalls erscheint aber der Zeitraum zwischen dem Eingang des Schreibens vom 11.09.2014 und der Erhebung der Unt&#228;tig-keitsbeschwerde am 26.02.2015 mehr als ausreichend, um den Antrag sachgerecht zu bescheiden. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Umstandes, dass aus Sicht der Beschlusskammer weitere Substantiierungen und Belege einzuholen waren, denn diese lagen nach entsprechender Anforderung bereits am 06.10.2014 vor. Die f&#252;r die Beschlusskammer im Ergebnis entscheidungserheblichen Gesichtspunkte waren mit der Antragstellung vorgetragen worden, denn aus der wasserrechtlichen Erlaubnis ging hervor, dass eine Ert&#252;chtigungsma&#223;nahme durchzuf&#252;hren war. Da es ausweislich der Beschlussgr&#252;nde f&#252;r die Genehmigungsf&#228;higkeit allein darauf ankam, ob damit eine die tatbestandlichen Voraussetzungen des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG erf&#252;llende Erweiterung des Pumpspeicherkraftwerks verbunden war, h&#228;tte der Investitionsbedarf der Ma&#223;nahme sowie deren tats&#228;chlicher baulicher Umfang durch entsprechende Anfragen bereits unmittelbar nach Kenntnisnahme der wasserrechtlichen Erlaubnis ermittelt werden k&#246;nnen. Nachdem sich angesichts des Schreibens vom 11.09.2014 die Rechtsfrage, ob der angeordnete Mastixanstrich eine Ma&#223;nahme im Sinne des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG darstellt, als erkennbar entscheidungserheblich konkretisiert hatte und der Sachverhalt im Oktober 2014 ausermittelt war, bestanden jedenfalls keine Gr&#252;nde mehr, eine Bescheidung des Antrags nicht binnen der regelm&#228;&#223;ig angemessenen Bearbeitungszeit von allenfalls vier Monaten vorzunehmen. Selbst wenn man somit zureichende Gr&#252;nde f&#252;r die Nichtbescheidung des Antrags bis zum Vorliegen s&#228;mtlicher relevanter Sachverhaltsinformationen im Oktober 2014 annehmen wollte, w&#228;re die angemessene Bearbeitungsfrist von dann allenfalls noch vier Monaten vor Erhebung der Unt&#228;tigkeitsklage abgelaufen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Beschlusskammer noch am 02.02.2015 weitergehende Informationen sowohl bei der Beschwerdef&#252;hrerin als auch bei dem G. angefordert hat. Da sp&#228;testens im Oktober 2014 feststand, dass die Entscheidung aus Sicht der Beschlusskammer nur davon abh&#228;ngen konnte, ob die geforderte Aufbringung des Mastixanstrichs als Ma&#223;nahme im Sinne des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG zu bewerten ist, sind zureichende Gr&#252;nde f&#252;r das Verstreichenlassen weiterer vier Monate bis zur Einholung weitergehender, den erkennbar entscheidungserheblichen Sachverhalt betreffende Informationen weder ersichtlich noch von der Bundesnetzagentur dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verfahrensdauer kann auch nicht mit der besonderen Komplexit&#228;t der zur Entscheidung anstehenden Angelegenheit begr&#252;ndet werden. Die aufgeworfenen Rechts- und Tatsachenfragen entsprechen in ihrem Schwierigkeitsgrad, Umfang und ihren Auswirkungen dem in energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren typischerweise auftretenden Grad an Komplexit&#228;t. In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Streitfall bereits deswegen nicht als au&#223;ergew&#246;hnlich anspruchsvoll dar, weil die relevanten Rechtsfragen auf der Hand lagen: Zu entscheiden war neben der Frage, ob der angeordnete Mastixanstrich als Ma&#223;nahme im Sinne des &#167; 118 Abs. 6 S. 2 EnWG zu bewerten ist, auch &#252;ber den Umfang der gegebenenfalls zu bewilligenden Freistellung. Insoweit war offensichtlich, dass es f&#252;r die Bescheidung darauf ankam, ob neben dem Arbeits- und Leistungspreis auch Messentgelte, Kosten f&#252;r den Messstellenbetrieb sowie gesetzliche Umlagen und Konzessionen zu den Entgelten f&#252;r den Netzzugang zu z&#228;hlen sind. Allein der Umstand, dass diese Frage umstritten ist und verschiedene Auffassungen denkbar sind, begr&#252;ndet im Vergleich zu sonstigen energiewirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten kein au&#223;ergew&#246;hnliches Ma&#223; an Komplexit&#228;t. Des Weiteren bildet auch die Bedeutung der im Streitfall zu kl&#228;renden Fragen f&#252;r weitere, &#228;hnliche gelagerte Sachverhalte und Antr&#228;ge auf Entgeltbefreiungen keinen zureichenden Grund f&#252;r die Verfahrensdauer. Die Bundesnetzagentur ist regelm&#228;&#223;ig mit wiederkehrenden Fragestellungen befasst und muss dabei die Wirkungen einer Entscheidung auf &#228;hnlich gelagerte Sachverhalte in ihre Entscheidungsfindung einbeziehen. Im Zeitpunkt der Erhebung der Unt&#228;tigkeitsbeschwerde lag somit kein zureichender Grund daf&#252;r vor, dass &#252;ber den Antrag der Beschwerdef&#252;hrerin noch nicht entschieden war, so dass es der Billigkeit entspricht, der Bundesnetzagentur die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, soweit diese auf den &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rten Teil der Unt&#228;tigkeitsbeschwerde entfallen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong> Die Entscheidung &#252;ber die Kostenverteilung betreffend die noch streitigen Beschwerdepunkte beruht auf &#167; 90 EnWG. Die Beschwerdef&#252;hrerin ist hinsichtlich der noch streitigen Beschwerdepunkte mit ihren Begehren, eine Netzentgeltbefreiung bereits vor Durchf&#252;hrung der Ert&#252;chtigungsma&#223;nahme sowie eine weitergehende als die bewilligte Freistellung zu erreichen, gescheitert. Es entspricht der Billigkeit, ihr die darauf entfallenden Kosten aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></strong> Die mit Zustimmung der Bundesnetzagentur erkl&#228;rte R&#252;cknahme der vorsorglich eingelegten Anfechtungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 09.03.2015 l&#246;st keine f&#252;r die Beschwerdef&#252;hrerin nachteilige Kostenfolge aus. Insoweit lag ein Eventualantrag vor, der nicht zu einer Erh&#246;hung des Beschwerdewerts gef&#252;hrt hat. Die Beschwerdef&#252;hrerin hat die Anfechtungsbeschwerde zul&#228;ssigerweise nur f&#252;r den Fall erhoben, dass die Umstellung der Unt&#228;tigkeitsbeschwerde und die Aufrechterhaltung der Verpflichtungsbeschwerde vom Senat als unzul&#228;ssig angesehen werden w&#252;rden (vgl. Becker-Eberhard, in: M&#252;nchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, &#167; 260 ZPO, Rdn. 11; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, &#167; 260, Rdn. 8, 9; Vorwerk/Wolf, in: BeckOK ZPO, 18. Edition, &#167; 260, Rdn. 5). Bei einem Eventualantrag ist f&#252;r die Bezifferung des Beschwerdewerts der Wert des Hauptantrags ma&#223;geblich, dem der Wert des Hilfsantrags zugerechnet wird, soweit hier&#252;ber entschieden wird; dienen beide Antr&#228;ge demselben wirtschaftlichen Ziel, ist indes nur der h&#246;herwertige Antrag ma&#223;gebend (vgl. zu der vergleichbaren Konstellation bei einer Eventualklageh&#228;ufung: &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, &#167; 260, Rdn. 15&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ). Da die Beschwerdef&#252;hrerin mit beiden Antr&#228;gen dasselbe wirtschaftliche Interesse verfolgte, hat die hilfsweise Erhebung der Anfechtungsbeschwerde nicht zu einer Erh&#246;hung des Beschwerdewerts gef&#252;hrt und keine weiteren Kosten verursacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong> Die Festsetzung des Gegenstandswerts f&#252;r das Beschwerdeverfahren beruht auf &#167;&#160;50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO. Ma&#223;geblich f&#252;r den Beschwerdewert in energiewirtschaftlichen Beschwerdeverfahren ist das Interesse der jeweiligen Beschwerdef&#252;hrerin an der &#196;nderung der Entscheidung der Regulierungsbeh&#246;rde und die wirtschaftliche Bedeutung des streitigen Rechtsverh&#228;ltnisses f&#252;r sie (vergl. D&#246;rndorfer in: Binz/D&#246;rndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Auflage 2009, &#167; 50 Rdn. 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></strong> Der auf den &#252;bereinstimmend f&#252;r erledigt erkl&#228;rten Beschwerdegegenstand entfallende Wert hat sich an dem mit der urspr&#252;nglich erhobenen Unt&#228;tigkeitsbeschwerde verfolgten Bescheidungsinteresse zu orientieren. F&#252;r die Bemessung des Beschwerdewerts einer Unt&#228;tigkeitsbeschwerde ist grunds&#228;tzlich die wirtschaftliche Betroffenheit durch die Dauer der Nichtbescheidung ma&#223;geblich. Im Streitfall ergibt sich allerdings die Besonderheit, dass der Genehmigungszeitraum durch die Dauer des Beschlusskammerverfahrens nur verschoben und nicht verk&#252;rzt worden ist. Dementsprechend ist einer Ermittlung des mit der Unt&#228;tigkeitsbeschwerde verfolgten wirtschaftlichen Interesses an einer Bescheidung innerhalb angemessener Frist die Summe der w&#228;hrend der &#252;berlangen Bearbeitungsdauer bezahlten Netzentgelte weder absolut noch als Ausgangswert, von der ein Abschlag vorzunehmen ist, zugrunde zu legen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand der Beschwerdef&#252;hrerin, hinsichtlich des neunmonatigen Zeitraums, in dem die Bundesnetzagentur unt&#228;tig gewesen sei, k&#246;nne die Entlastung nicht mehr verlangt werden, verkennt, dass der sp&#228;tere Genehmigungszeitpunkt auf die Dauer der Entlastung keinen Einfluss hat. Da nicht absehbar ist, wie sich die Netzentgelte bis zum Ende des Genehmigungszeitraums entwickeln werden, kann nicht festgestellt werden, ob und in welcher H&#246;he die Beschwerdef&#252;hrerin durch die auf die Unt&#228;tigkeit zur&#252;ckzuf&#252;hrende Verschiebung des Genehmigungszeitraums nachteilig betroffen wird. Soweit die Beschwerdef&#252;hrerin pauschal auf die bilanziellen Wirkungen des infolge der Unt&#228;tigkeit abgelaufenen Zeitraums hinweist, lassen sich diese nicht als konkrete Bezugsgr&#246;&#223;e f&#252;r den Beschwerdewert ermitteln und beziffern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Infolge der &#220;berschreitung eines angemessenen Bearbeitungszeitraums wird zwar das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdef&#252;hrerin, ihre Einsatzplanung anhand der von ihr zu zahlenden Netzentgelte ausrichten zu k&#246;nnen, tangiert. Dieses Interesse ist jedoch schwerlich zu beziffern, so dass die Festsetzung des Auffangstreitwerts in H&#246;he von 50.000 Euro auch unter diesem Gesichtspunkt angemessen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></strong> Im Hinblick auf die mit der Beschwerde noch verfolgten streitigen Gesichtspunkte entspricht der Wert ausweislich des &#252;bereinstimmenden Vorbringens der Verfahrensbeteiligten gleichfalls dem Auffangstreitwert, so dass der Beschwerdewert einheitlich auf 50.000 Euro festzusetzen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Eine konkrete Bezifferung des mit den Angriffen der Beschwerdef&#252;hrerin gegen die Tenorziffern 3 bis 5 der Genehmigung vom 09.03.3015 verbundenen wirtschaftlichen Interesses ist nicht m&#246;glich, da die Entwicklung der Netzentgelte bis zum Ende des 10-j&#228;hrigen Genehmigungszeitraums nicht absehbar ist. Ob und in welcher H&#246;he sich aus der aufgeschobenen Wirksamkeit der Netzentgeltbefreiung f&#252;r die Beschwerdef&#252;hrerin negative finanzielle Konsequenzen ergeben, ist demnach nicht zu prognostizieren, so dass eine konkrete Bezifferung des Beschwerdewerts ausscheiden muss. Dies gilt in gleicher Weise f&#252;r die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an der von der Beschwerdef&#252;hrerin begehrten Ausweitung des Befreiungsvolumens &#252;ber den Arbeits- und Leistungspreis hinaus. Auch hier lassen sich die Auswirkungen der begehrten Ausweitung nicht konkret beziffern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndlichen Fragen grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG haben und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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