List view for cases

GET /api/cases/125670/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 125670,
    "slug": "olgd-2016-03-09-i-15-u-11-14",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "I-15 U 11-14",
    "date": "2016-03-09",
    "created_date": "2019-01-04T14:30:10Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:00Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0309.I15U11.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem parallelen Nichtigkeitsberufungsverfahren (Az.: X ZR 109/15) ausgesetzt.</p>\n<p>II.</p>\n<p>Der auf den 17. M&#228;rz 2016 anberaumte Termin zur Anh&#246;rung des gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen sowie zur m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Senat wird aufgehoben.</p>\n<p>III.</p>\n<p>Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 300.000,- festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die im Tenor zu Ziffer I. angeordnete Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits beruht auf &#167; 148 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn der Rechtsbestand eines Klagepatents mit einer Patentnichtigkeitsklage bzw. mit einem Einspruch angegriffen ist, kommt eine Verurteilung wegen Patentverletzung grunds&#228;tzlich nur dann in Betracht, wenn eine Nichtigerkl&#228;rung nicht (&#252;berwiegend) wahrscheinlich erscheint (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten). Denn eine - vorl&#228;ufig vollstreckbare - Verpflichtung des Beklagten insbesondere zur Unterlassung ist regelm&#228;&#223;ig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Verurteilung (in dem im Verletzungsverfahren geltend gemachten Umfang des Klagepatents) durch eine entsprechende Nichtigerkl&#228;rung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist daher grunds&#228;tzlich (aber auch nur dann) geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Angriff auf seinen Rechtsbestand nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ergebnis des im Tenor zu Ziffer I. n&#228;her bezeichneten Nichtigkeitsberufungsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof ist f&#252;r die Entscheidung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits insofern &#8222;vorgreiflich&#8220; im Sinne des &#167; 148 ZPO, als zwar nicht die Entscheidung &#252;ber den &#8211; unbegr&#252;ndeten &#8211; Hauptantrag, wohl aber jene &#252;ber den im Verletzungsverfahren gestellten Hilfsantrag der Kl&#228;gerin von dessen Ausgang abh&#228;ngt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Im Einzelnen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verteidigt das landgerichtliche Urteil mit ihrem im Schriftsatz vom 3. September 2015 (dort S. 2 bis S. 4 oben; Band III, Blatt 652 bis Blatt 655 oben GA) zuletzt gestellten <span style=\"text-decoration:underline\">Hauptantrag im Verletzungsrechtsstreit</span> inzwischen nur noch in beschr&#228;nktem Umfang, n&#228;mlich nur noch insoweit, als die hier geltend gemachten Anspr&#252;che 1 und 4 des Klagepatents (EP 1 698 AAA) mit Urteil des Bundespatentgerichts (Anlage TW 33) beschr&#228;nkt aufrechterhalten worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verfahrensanspruch 1 hat gem&#228;&#223; der durch das Bundespatentgericht eingeschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Fassung in der nach Art. 70 EP&#220; ma&#223;geblichen englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut (&#196;nderungen im Vergleich zur urspr&#252;nglich erteilten Fassung sind fett hervorgehoben)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;A method of estimating a spin frequency of a rotating sports ball in flight, <strong>wherein the sports ball is substantially spherical rotational symmetric</strong>, the method comprising:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">1. a number of points in time during the flight, receiving electromagnetic waves reflected from the rotating sports ball and providing a corresponding signal <strong>modulated by a modulating frequency</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">2. performing a frequency analysis of the <strong>modulated</strong> signal, and identifying&#160; two or more discrete spectrum traces positioned at least substantially equidistantly in frequency and being continuous over time <strong>among a spectrum trace caused by the velocity of the ball and spectrum traces being harmonics of the modulating frequency,</strong> and</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">3. estimating the spin frequency from a frequency distance between the identified discrete spectrum traces <strong>assuming that the spin frequency equals the spacing between the discrete spectrum traces, by finding the harmonics number of each of the identified spectrum traces being harmonics of the modulating frequency and dividing the frequency of any of said spectrum traces relative to the spectrum trace caused by the velocity of the ball by the respective harmonic number.</strong>&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vorrichtungsanspruch 4 hat gem&#228;&#223; der durch das Bundespatentgericht eingeschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Fassung in der nach Art. 70 EP&#220; ma&#223;geblichen englischen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut (auch hier sind &#196;nderungen im Vergleich zur urspr&#252;nglich erteilten Fassung fett hervorgehoben):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;A system for estimating a spin frequency of a rotating sports ball in flight, <strong>wherein the sports ball is substantially spherical rotational symmetric</strong>, the system comprising:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">1. a receiver adapted to, a number of points in time during the flight, receive&#160;&#160; electromagnetic waves reflected from the rotating sports ball and provide a corresponding signal <strong>modulated by a modulating frequency</strong>,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160; means for performing a frequency analysis of the <strong>modulated</strong> signal, and identifying two or more discrete spectrum traces positioned at least substantially equidistantly in frequency and being continuous over time <strong>among a spectrum trace caused by the velocity of the ball and spectrum traces being harmonics of the modulating frequency,</strong> and</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160; means for estimating the frequency from a frequency distance between the identified discrete spectrum traces <strong>assuming that the spin frequency equals the spacing between the discrete spectrum traces,&#160; by finding the harmonics number of each of the identified spectrum traces being harmonics of the modulating frequency and dividing the frequency of any of said spectrum traces relative to the spectrum trace caused by the velocity of the ball by the respective harmonic number.</strong>&#8221;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; lassen sich die L&#246;sungen der beschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Anspr&#252;che 1 und 4 wie folgt in Merkmale gliedern:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Verfahrensanspruch 1</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Verfahren zum Absch&#228;tzen einer Eigendrehfrequenz eines Sportballs im Flug, der</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">a) sich dreht und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">b) im Wesentlichen kugelf&#246;rmig rotationssymmetrisch ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Verfahren weist auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2.1 eine Anzahl von Zeitpunkten w&#228;hrend des Flugs, an denen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.1 von dem sich drehenden Sportball reflektierte elektromagnetische Wellen empfangen werden und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.2. ein zugeordnetes Signal bereitstellen, das durch eine Modulationsfrequenz moduliert ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2.2 Durchf&#252;hren einer Frequenzanalyse des modulierten Signals und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">2.3 Identifizieren von zwei oder mehr diskreten signifikanten Spektrumspuren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">2.3.1&#160; die wenigstens im Wesentlichen bez&#252;glich der Frequenz &#228;quidistant und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">2.3.2&#160; &#252;ber die Zeit stetig sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">2.3.3 aus einer Spektrumspur, die durch die Geschwindigkeit des Balls verursacht wird, und Spektrumspuren, die Harmonische der Modulationsfrequenz sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Absch&#228;tzen der Eigendrehfrequenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spektrumspuren</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">3.1&#160; unter der Annahme, dass die Eigendrehfrequenz gleich dem Abstand zwischen den diskreten signifikanten Spektrumspuren ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">3.2. durch Ermitteln der Harmonischen-Nummer von jeder der identifizierten signifikanten Spektrumspuren, die Harmonische der Modulationsfrequenz sind, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">3.3&#160; durch Dividieren der Frequenz einer der signifikanten Spektrumspuren relativ zu der Spektrumspur, die durch die Geschwindigkeit des Balls verursacht wird, durch die zugeordnete Harmonischen-Nummer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Vorrichtungsanspruch 4</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; System zum Absch&#228;tzen einer Eigendrehfrequenz eines Sportballs im Flug, der</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">a) sich dreht und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">b) im Wesentlichen kugelf&#246;rmig rotationssymmetrisch ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das System umfasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">2.1&#160; einen Empf&#228;nger, der dazu eingerichtet ist, bei einer Anzahl von Zeitpunkten w&#228;hrend des Flugs</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.1 von dem sich drehenden Sportball reflektierte elektromagnetische Wellen zu empfangen und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.2. ein zugeordnetes Signal bereitzustellen, das durch eine Modulationsfrequenz moduliert ist;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">2.2 Mittel zum Durchf&#252;hren einer Frequenzanalyse des modulierten Signals und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">2.3 Identifizieren von zwei oder mehr diskreten signifikanten Spektrumspuren,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">2.3.1&#160; die wenigstens im Wesentlichen bez&#252;glich der Frequenz &#228;quidistant und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">2.3.2&#160; &#252;ber die Zeit stetig sind,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">2.3.3 aus einer Spektrumspur, die durch die Geschwindigkeit des Balls verursacht wird, und Spektrumspuren, die Harmonische der Modulationsfrequenz sind;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">3. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mittel zum Absch&#228;tzen der Eigendrehfrequenz von einem Frequenzabstand zwischen den diskreten signifikanten Spektrumspuren</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">3.1&#160; unter der Annahme, dass die Eigendrehfrequenz gleich dem Abstand zwischen den diskreten signifikanten Spektrumspuren ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">3.2. durch Ermitteln der Harmonischen-Nummer von jeder der identifizierten signifikanten Spektrumspuren, die Harmonische der Modulationsfrequenz sind, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">3.3&#160; durch Dividieren der Frequenz einer der signifikanten Spektrumspuren relativ zu der Spektrumspur, die durch die Geschwindigkeit des Balls verursacht wird, durch die zugeordnete Harmonischen-Nummer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist der vorgenannte Hauptantrag unbegr&#252;ndet, weil weder eine mittelbare Verletzung (&#167; 10 PatG) des eingeschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Verfahrensanspruchs 1 noch eine unmittelbare Verletzung (&#167; 9 PatG) des eingeschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Systemanspruchs 4 tatrichterlich festgestellt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin eine wortsinngem&#228;&#223;e mittelbare Verletzung der beschr&#228;nkt aufrecht erhaltenen Fassung des Verfahrensanspruchs 1 geltend macht, hat dies n&#228;mlich <em>jedenfalls</em> in Bezug auf das Merkmal 3.3 nach derzeitigem Sach- und Streitstand keinerlei Erfolgsaussichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der technischen Lehre des Merkmals 3.3 weist das gesch&#252;tzte Verfahren unter anderem den Schritt des Dividierens der Frequenz einer der signifikanten Spektrumspuren relativ zu der Spektrumspur, die durch die Geschwindigkeit des Balls verursacht wird, durch die zugeordnete Harmonischen-Nummer auf. Es l&#228;sst sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand indes nicht tatrichterlich feststellen, dass die angegriffene Ausf&#252;hrungsform eine entsprechende Division durch eine Ordnungszahl einer Harmonischen durchf&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklage hat auf Seite 14 f. des Schriftsatzes vom 5. Oktober 2015 (Band IV, Blatt 729 bis 730 GA) zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform diesbez&#252;glich im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, dass zwei F&#228;lle zu unterscheiden seien:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Sei &#8211; so die Beklagte &#8211; bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ein Peak im erweiterten Bereich um den doppelten Absch&#228;tzwert des LiftSpins vorhanden (= <span style=\"text-decoration:underline\">Fall 1</span>), so erfolge eine Division des Frequenzwertes bei der doppelten Eigendrehfrequenz durch den <em>Signalfaktor 2</em>. Bei einem solchen Signalfaktor handelt es sich erkennbar nicht um eine Division durch die <em>harmonische Ordnungsnummer</em>, sondern durch einen <em>Spinfaktor</em>.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Wie sich anhand der Entscheidungsgr&#252;nde des sachkundigen Bundespatentgerichts (vgl. Anlage TW 33, S. 25 unter Rn. 69) ergibt, bestehen zwischen einem solchen Spinfaktor und der Ordnungszahl einer Harmonischen grundlegende Unterschiede.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Sei &#8211; so die Beklagte weiter &#8211; bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform kein Peak im erweiterten Bereich um den doppelten Absch&#228;tzwert des Liftspins vorhanden (= <span style=\"text-decoration:underline\">Fall 2</span>), so suche die angegriffene Ausf&#252;hrungsform im Bereich um den einfachen Absch&#228;tzwert des LiftSpins. In diesem Ausnahmefall gehe die angegriffene Ausf&#252;hrungsform davon aus, dass der Saum des Golfballs ung&#252;nstig zur Flugachse stehe und deswegen das Signal kaum moduliere; allerdings k&#246;nne eine Aufschrift oder eine Besch&#228;digung des Golfballs zu einer Modulation mit der einfachen Eigendrehfrequenz f&#252;hren. In diesem Fall, in dem der Messwert bei der einfachen Eigendrehfrequenz aus dem reflektierten Signal ermittelt werde, erfolge keine Division, und zwar nicht einmal durch die Zahl 1. Vielmehr werde die Eigendrehfrequenz <em>direkt aus den Messwerten</em> ausgelesen. Eine solche explizite Division durch die Zahl 1 habe die Kl&#228;gerin auch in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht als Besonderheit gegen&#252;ber dem Stand der Technik bezeichnet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist dem vorbezeichneten Sachvortrag der Beklagten zur tats&#228;chlichen Funktionsweise der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform im Zusammenhang mit dem Merkmal 3.3 zun&#228;chst im Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 in Bezug auf den Fall 1 in tats&#228;chlicher Hinsicht nicht entgegen getreten, sondern hat sich ausschlie&#223;lich auf den Standpunkt gestellt, der von der Beklagten vorgetragene zweite Fall sei gleichwohl patentrechtlich als Verletzung des Merkmals 3.3 zu bewerten. Diesbez&#252;glich ist zun&#228;chst erneut festzuhalten, dass ausweislich der Rn. 69 des Urteils des Bundespatentgerichts (Anlage TW 33) auch der sachkundige 1. Nichtigkeitssenat das direkte Auslesen eines Messwertes offenkundig als ein aliud im Vergleich zu der vom Merkmal 3.3 vorgeschriebenen Division ansieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Im letzten Schriftsatz vom 15. Februar 2016 (dort S. 19 oben, Band IV, Blatt 897 GA) hat die Kl&#228;gerin alsdann jedoch geltend gemacht, dass im Fall 1 doch eine Division durch durch die zugeh&#246;rige <em>Harmonischen-Nummer</em> (also nicht durch einen Spinfaktor) 2 erfolge und in diesem Zusammenhang einen Widerspruch des oben genannten Beklagtenvortrages zum Merkmal 3.3 im Vergleich zum fr&#252;heren Beklagtenvorbringen im Schriftsatz vom 4. M&#228;rz 2013 (dort S. 6/7, auszugsweise zitiert auf Blatt 897 GA) ausgemacht. Jedoch vermag der Senat in diesem Punkt keine &#8222;neue Geschichte&#8220; zur angeblichen Funktionsweise zu erkennen: Denn die fr&#252;heren Ausf&#252;hrungen der Beklagten zu einer Division durch 2 sind zwangslos mit dem zuletzt erfolgten Vorbringen kompatibel, wonach keine Division durch eine Harmonischen-Nummer, sondern (siehe bereits oben) durch einen Spinfaktor erfolge (vgl. auch Dr. A, zweites Erg&#228;nzungsgutachten vom 22. Januar 2016, S 7 unten; Band IV, Blatt 832 GA). Die fr&#252;her erfolgten Ausf&#252;hrungen verhielten sich nicht dazu, welcher &#8222;Quelle&#8220; (scil.: harmonische Ordnungs-Nummer oder Spinfaktor) die Division durch die Zahl 2 entspringt; auf der Basis der urspr&#252;nglich erteilten Anspruchsfassung bedurfte es auch keiner entsprechenden Differenzierung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Zusammengefasst kann derzeit weder f&#252;r den Fall 1 noch f&#252;r den Fall 2 eine wortsinngem&#228;&#223;e Verwirklichung des Merkmals 3.3 tatrichterloch festgestellt werden, wie die Kl&#228;gerin dies auch noch im Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 (dort S. 12 f.) selbst so gesehen hat. In <em>diesem</em> Punkt erscheint nach derzeitigem Sach- und Streitstand (anders als in Bezug auf den Hilfsantrag, siehe unten) auch keine weitere Sachaufkl&#228;rung nach &#167; 142 ZPO geboten. Diesbez&#252;glich m&#252;sste die Kl&#228;gerin zun&#228;chst n&#228;here Anhaltspunkte aufzeigen, die zumindest die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit f&#252;r eine Verwirklichung des Merkmals 3.3 rechtfertigen. Eine Widerspr&#252;chlichkeit des Beklagtenvorbringens ist in <em>diesem</em> Punkt aus oben genannten Gr&#252;nden derzeit zumindest nicht erkennbar. Jedenfalls w&#228;re derzeit aus den unten zum Hilfsantrag genannten Gr&#252;nden von einer weiteren kostenintensiven Aufkl&#228;rung einstweilen abzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;gerin stellt die angegriffene Ausf&#252;hrungsform unter Zugrundelegung des betreffenden Beklagtenvortrages auch unter dem Aspekt der patentrechtlichen &#196;quivalenz keine Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 in der eingeschr&#228;nkten Fassung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Ohne dass die Kl&#228;gerin dies bislang auch in ihren Klageantr&#228;gen zum Ausdruck gebracht h&#228;tte, sieht sie als Austauschmittel zu der vom Merkmal 3.3 n&#228;her gelehrten Division letztlich das schlichte Auslesen eines Messwerts an (vgl. im Detail den Schriftsatz vom 29. Oktober 2015, S. 12 unten f.): Durch eine nach dem Merkmal 3.3 in diesem Falle an sich vorgesehene Division der Frequenz des entdeckten Peaks durch 1 werde &#8211; so die Kl&#228;gerin &#8211; das Ergebnis nicht ver&#228;ndert. Eine direkte Ausgabe des Messwerts habe daher die gleiche Wirkung. F&#252;r den Fachmann sei es auch naheliegend gewesen, nicht auf einer sinnlosen Division zu bestehen, sondern den Messwert direkt auszugeben. Schlie&#223;lich entnehme der Fachmann der Beschreibung (z.B. in Absatz [0041] und der Figur 7 des Klagepatents), dass die Division durch die Zahl der betreffenden Harmonischen eine mathematische Operation darstelle, die in allgemeiner Form formuliert worden sei, um auf verschiedene Harmonische anwendbar zu sein. Der oben beschriebene Fall 2 bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform stelle eine weniger vorteilhafte L&#246;sung dar, die auf Peaks beschr&#228;nkt sei, welche per definitionem 1. Harmonische seien, da sie in der 1. Suchzone gefunden w&#252;rden. Der Fachmann erkenne deshalb ohne weiteres, dass es sinnlos sei, die Frequenz der entdeckten 1. Harmonischen durch 1 zu teilen und er ziehe deshalb eine direkte Ausgabe des entdeckten Frequenzwertes als &#196;quivalent in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Dem vermag sich der Senat nicht anzuschlie&#223;en:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausf&#252;hrung in dessen Schutzbereich f&#228;llt, muss regelm&#228;&#223;ig dreierlei erf&#252;llt sein. Die Ausf&#252;hrung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l&#246;sen. Zweitens m&#252;ssen seine Fachkenntnisse den Fachmann bef&#228;higen, die abgewandelte Ausf&#252;hrung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die &#220;berlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, m&#252;ssen schlie&#223;lich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erf&#252;llt, ist die abweichende Ausf&#252;hrung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachm&#228;nnischer Sicht als der wortsinngem&#228;&#223;en L&#246;sung &#228;quivalente L&#246;sung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls &#252;ber die Auslegung des Art. 69 EP&#220; bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu ber&#252;cksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 &#8211; Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 &#8211; Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 &#8211; Zerfallszeitmessger&#228;t; BGH, GRUR 2011, 313 - Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 &#8211; Kochgef&#228;&#223;; vgl. OLG D&#252;sseldorf, BeckRS 2013, 12504 &#8211; Chipkarte, unter B. 3.; OLG D&#252;sseldorf, GRUR-RR 2014, 185 &#8211; WC-Sitzgelenk; Senat, Urteil vom 14.08.2014 &#8211; 15 U 16/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann vorliegend dahinstehen, ob das kl&#228;gerseits gesehene Austauschmittel objektiv gleichwirkend und naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Erf&#252;llung des dritten Kriteriums:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei bildet der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die ma&#223;gebliche Grundlage f&#252;r die &#220;berlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 903 &#8211; Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 519 &#8211; Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 &#8211; Custodiol II; BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Okklusionsvorrichtung; OLG D&#252;sseldorf, GRUR-RR 2014, 185 &#8211; WC-Sitzgelenk; Senat, Urteil vom 08.07.2014 &#8211; 15 U 29/14). Es reicht nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentanspr&#252;chen formulierten Lehre erkennt. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform muss vielmehr zudem in ihrer f&#252;r die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige L&#246;sung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 &#8211; Pumpeneinrichtung). Bei alldem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 161 &#8211; Kunststoffrohrteil).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die oben wiedergegebene Argumentation der Kl&#228;gerin l&#228;uft &#8211; was der Verwirklichung des dritten Kriteriums entgegen steht &#8211; letztlich darauf hinaus, die Sinnhaftigkeit der vom Patent gegebenen technischen Lehre in ihrer sachlichen Berechtigung (wieder) infrage zu stellen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749): Sie setzt sich n&#228;mlich dar&#252;ber hinweg, dass der Verfahrensanspruch 1 ausweislich seines Merkmals 3.3 die dort gelehrte Division ausnahmslos und uneingeschr&#228;nkt vorsieht. Diese erfindungsgem&#228;&#223;e Grundentscheidung, auf der die technische Lehre des eingeschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Verfahrensanspruchs 1 basiert, darf nicht mittels der Rechtsfigur der &#228;quivalenten Patentverletzung wieder r&#252;ckg&#228;ngig gemacht werden. Der Fachmann m&#252;sste sich dazu vollst&#228;ndig von der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre l&#246;sen (vgl. BGH, GRUR 1991, 444 &#8211; Autowaschvorrichtung; GRUR 1993, 886, 889 &#8211; Weichvorrichtung I; GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der von der Kl&#228;gerin zitierte Absatz [0041] des Klagepatents lehrt kein Absehen von einer Division der Frequenz durch die entsprechende harmonische Zahl. Selbst wenn er eine solche L&#246;sung offenbaren sollte, w&#228;re er jedenfalls nicht mit dem ma&#223;geblichen Wortlaut des Anspruchs 1, wonach eine Division im Sinne von Merkmal 3.3 zwingend vorgeschrieben ist, kompatibel, sondern w&#252;rde angesichts dieser im Anspruch 1 selbst gerade nicht aufscheinenden (ein aliud darstellenden, siehe oben) Alternative einen unaufl&#246;sbaren Widerspruch zu selbigem mit der Folge aufweisen, dass diese L&#246;sung jedenfalls gem&#228;&#223; aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Bestandteil des Schutzumfangs des letztlich ma&#223;geblichen Anspruchs w&#228;re (vgl. BGH GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls muss beachtet (und eine Gleichwertigkeit folglich verneint) werden, dass die oben erw&#228;hnten &#220;berlegungen des Bundespatentgerichts (Anlage TW 33, Rn. 69) leitend f&#252;r die Gew&#228;hrung des Patentschutzes f&#252;r die technische Lehre des Anspruchs 1 in dessen eingeschr&#228;nkter Fassung waren. Demzufolge kann die Kl&#228;gerin mit dem Versuch, auf dem &#8222;Umweg&#8220; &#252;ber die Rechtsfigur der patentrechtlichen &#196;quivalenz nun doch Schutz f&#252;r eine L&#246;sung zu beanspruchen, die sich in Abweichung vom Merkmal 3.3 mit einer direkten Auslesung entsprechender Messwerte begn&#252;gt, nicht durchdringen (vgl. OLG D&#252;sseldorf, I-2 U 23/13, Urteil vom 13.09.2013).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob (wie die Beklagte meint) das direkte Auslesen ggf. sogar als schlicht ersatzloser Wegfall der durch Merkmal 3.3 vorgeschriebenen Division und damit als nicht in den Schutzbereich einbezogene sog. Unterkombination (vgl. dazu nur BGH GRUR 2007, 1059 &#8211; Zerfallszeitmessger&#228;t) anzusehen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den oben erl&#228;uterten Gr&#252;nden mangelt es unter allen patentrechtlichen Gesichtspunkten auch an einer unmittelbaren Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 4. Eine wortsinngem&#228;&#223;e Verwirklichung des Merkmals 3.3 liegt (auch im o.g. Fall 2) nicht vor. F&#252;r eine &#228;quivalente Patentverletzung fehlt es wiederum am daf&#252;r notwendigen dritten Kriterium.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Da demnach der Hauptantrag unbegr&#252;ndet ist, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand &#252;ber den mit Schriftsatz der Kl&#228;gerin vom 3. September 2015 ferner gestellten <span style=\"text-decoration:underline\">Hilfsantrag</span> (dort S. 4 bis S. 5; Band III, Blatt 655 bis Blatt 656 GA) zu befinden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Zu beachten ist jedoch, dass es in Bezug auf die insoweit im Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Fassungen der Anspr&#252;che 1 und 4 des Klagepatents an einer Best&#228;tigung der Rechtsbest&#228;ndigkeit gerade fehlt. Die Anspr&#252;che 1 und 4 stehen nur noch in den ihnen zukommenden eingeschr&#228;nkten Fassungen gem&#228;&#223; dem Urteil des Bundespatentgerichts in Kraft. Demgegen&#252;ber gr&#252;ndet sich das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren der Kl&#228;gerin auf Fassungen der Anspr&#252;che 1 und 4 des Klagepatents, die weitgehend den vor dem Landgericht verfolgten Klageantr&#228;gen entsprechen und denen das Bundespatentgericht einen Patentschutz ausdr&#252;cklich versagt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat zwar unter anderem auch die Kl&#228;gerin Berufung beim Bundesgerichtshof eingelegt. Da sie aber (zu Recht) nicht etwa geltend macht, dass die Entscheidung des Bundespatentgerichts (Anlage TW 33) <em>evident</em> unrichtig sei, besteht kein Anlass, den Verletzungsrechtsstreit auf der Basis rein hypothetischer Anspruchsfassungen fortzusetzen. Es ist nicht Aufgabe des Senats als Verletzungsgericht, die Erfolgsaussichten der kl&#228;gerischen Berufung gegen die Teilvernichtung des Klagepatents zu pr&#252;fen (vgl. etwa K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. A., Teil E., Rn. 545 mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt im vorliegenden Rechtsstreit Folgendes:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Die tats&#228;chliche Funktionsweise der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ist nach wie vor in entscheidenden Punkten streitig und letztlich ungekl&#228;rt. Die bisherige umfangreiche Beweisaufnahme hat diesbez&#252;glich im Wesentlichen keine grundlegend neuen Erkenntnisse zu Tage gef&#246;rdert. Dies hat seinen Grund schlichtweg darin, dass dem gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen Dr. A bislang nicht der Source Code der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform zur Verf&#252;gung gestanden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage der Verletzung des Klagepatents auf der Basis der dem Hilfsantrag der Kl&#228;gerin zugrunde liegenden Anspruchsfassungen ist deshalb derzeit nicht zur Endentscheidung reif. Dies gilt vollkommen unabh&#228;ngig davon, ob die Teilmerkmale / Begriffe wie &#8222;spectrum trace(s)&#8220;, &#8222;identifying&#8220;, &#8222;equidistantly&#8220; &#8222;discrete&#8220; &#8222;being continious over the time&#8220; im Sinne der Kl&#228;gerin auszulegen sind oder ob der jeweiligen Auslegung des Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverst&#228;ndigen Dr. A zu folgen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Vorstehendes muss derzeit nicht vertieft werden. Denn in einem wie im anderen Falle ist der Rechtsstreit nicht entscheidungsreif. Auch wenn man (wozu der Senat nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine starke Neigung hat) die engere Auslegung des Sachverst&#228;ndigen Dr. A zugrunde legt, befindet sich der den Hilfsantrag der Kl&#228;gerin betreffende Rechtsstreit in einer Situation, in der eine weitere Aufkl&#228;rung in tats&#228;chlicher Hinsicht zwingend geboten ist:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde bzw. von Gegenst&#228;nden angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit f&#252;r eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufkl&#228;rung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Ber&#252;cksichtigung der rechtlich gesch&#252;tzten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 &#8211; Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 &#8211; Restschadstoffentfernung). Hierbei ist die vor Inkrafttreten von &#167; 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu &#167; 809 BGB (insbesondere BGH, GRUR 2002, 1046 &#8211; Faxkarte) zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat ist der Auffassung, dass die Kl&#228;gerin insoweit zumindest gen&#252;gend Anhaltspunkte aufgezeigt hat, die eine Verletzung des Klagepatents auch unter Zugrundelegung der engeren Auslegung der Anspr&#252;che 1 und 4 nach dem Hilfsantrag im Verletzungsverfahren als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, und zwar im Wesentlichen aufgrund folgender Erw&#228;gungen (die im Falle eines Erfolges der Kl&#228;gerin im Nichtigkeitsberufungsverfahren ggf. zu vertiefen w&#228;ren):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">An erster Stelle ist in diesem Zusammenhang zu erw&#228;hnen, dass der Vortrag der Beklagten zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform &#8211; worauf die Kl&#228;gerin zu Recht aufmerksam macht &#8211; (schon erstinstanzlich) eine bemerkenswerte &#8222;Kehrtwende&#8220; genommen hat, was im Rahmen der Beweisw&#252;rdigung entsprechende Ber&#252;cksichtigung finden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Zweitens ist sich auch der gerichtliche Sachverst&#228;ndige Dr. A (was mangels ihm bislang zur Verf&#252;gung stehenden Source Codes der angegriffenen Ausfphrungsform selbstverst&#228;ndlich ohne weiteres nachvollziehbar ist) keineswegs sicher in Bezug auf die tats&#228;chlichen Abl&#228;ufe bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform, wie sich an mehreren Stellen seines Erstgutachtens manifestiert. Entsprechende Zweifel sind indes auch in der Folgezeit nicht ausger&#228;umt worden, weil sich in Bezug auf die Funktionsweise keine neuen <em>objektiven</em> Erkenntnisse ergeben haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Drittens hat der Sachverst&#228;ndige Dr. A in seinem zweiten Erg&#228;nzungsgutachten mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, was er von dem &#8222;physikalischen Erkl&#228;rungsmodell&#8220; der Beklagten betreffend die Funktionsweise der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform h&#228;lt: W&#246;rtlich hat er dieses als &#8222;weit hergeholt&#8220; bezeichnet (S. 4 unten des zweiten Erg&#228;nzungsgutachtens vom 22. Januar 2016; Band IV, Blatt 829 GA) und seine betreffende Bewertung alsdann im Detail logisch gut nachvollziehbar und fachm&#228;nnisch erl&#228;utert. Diesbez&#252;glich verkennt der Senat nicht, dass es letztlich zwar nicht darauf ankommen wird, ob die Herstellerin der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform die (von ihr zumindest behauptete) Funktionsweise der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform auf der Basis eines in sich schl&#252;ssigen und logischen Erkl&#228;rungsmodells entwickelt hat, sondern ob die angegriffene Ausf&#252;hrungsform klagepatentgem&#228;&#223; funktioniert oder eben nicht. Allerdings l&#228;sst der vorstehende Aspekt (&#8222;weit hergeholt&#8220;) zumindest in der Kombination mit dem nachhaltig ge&#228;nderten Sachvortrag der Beklagten in erster Instanz insgesamt berechtigte Zweifel an der Richtigkeit ihres Sachvortrages zur Funktionsweise der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform in Bezug auf die Anforderungen des Klagepatents in der Fassung des hier geltend gemachten Hilfsantrages aufkommen, die zwar (derzeit) nicht f&#252;r eine Feststellung im Sinne von &#167; 286 ZPO zugunsten der Kl&#228;gerin ausreichen, wohl aber eine von der Kl&#228;gerin begehrte erg&#228;nzende Sachaufkl&#228;rung nach &#167; 142 ZPO gebieten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich hat die Kl&#228;gerin &#8211; viertens &#8211; auch selbst schl&#252;ssig und gut nachvollziehbar dargetan, weshalb aus ihrer Sicht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform auch unter Zugrundelegung der engeren Auslegung der Anspr&#252;che 1 und 4 des Klagepatents gem&#228;&#223; Hilfsantrag im Verletzungsrechtsstreit Gebrauch macht. Insoweit nimmt der Senat beispielhaft Bezug auf die Schrifts&#228;tze der Kl&#228;gerin vom 15. Oktober 2012, S. 5 &#8211; S. 11, vom 3. April 2013, S. 8 bis S. 13, vom 3. September 2015, S. 17 bis 22 sowie vom 29. Oktober 2015, S. 11 sowie vom 15. Februar 2016, S, 2 f., , jeweils iVm Anlagen PBP 10 sowie TW 13 bis TW 19; TW 25.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte sich das Klagepatent daher im Umfang des hier geltend gemachten Hilfsantrages im Nichtigkeitsberufungsverfahren doch als rechtsbest&#228;ndig erweisen, wird der Senat das ihm insoweit zustehende Ermessen dahingehend aus&#252;ben, dass er dem prozessualen Hilfsantrag der Kl&#228;gerin (siehe im Einzelnen die zuletzt gew&#228;hlte Antragsformulierung auf S. 3 oben des Schriftsatzes vom 15. Februar 2016, S. 3; Band IV, Blatt 881 GA) auf Anordnung der Vorlage des Source Codes (sei es durch Vorlage der Beklagten selbst oder (hilfsweise) durch Vorlage der Herstellerin (= Dritter iSv &#167; 142 Abs. 2 ZPO) der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform) sowie auf Einholung eines weiteren Sachverst&#228;ndigengutachtens hinsichtlich der Verletzung durch &#220;berpr&#252;fung des Source Codes stattgeben wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Aus vorstehenden Gr&#252;nden &#252;bt der Senat das ihm ferner durch &#167; 148 ZPO einger&#228;umte Ermessen dahingehend aus, dass der Rechtsstreit ausgesetzt wird und (derzeit) jedwede weitere zeitaufw&#228;ndige und &#252;beraus kostspielige Sachaufkl&#228;rung aus (prozess-)&#246;konomischen Gr&#252;nden unterbleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Dies entspricht auch dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 5. Oktober 2015 (dort S. 15 unten, Band IV, Blatt 730 GA) sowie dem (h&#246;chst hilfsweisen) Begehren der Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; S. 26 des Schriftsatzes vom 15. Februar 2016 (Band IV, Blatt 904 GA). Zudem hat der Kl&#228;gervertreter Dr. B auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters best&#228;tigt, dass die Kl&#228;gerin unter &#246;konomischen Gesichtspunkten mit einer Aussetzung einverstanden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">X&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z</p>\n      "
}