List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-24 U 120/15",
    "date": "2016-03-08",
    "created_date": "2019-01-04T14:30:28Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:02Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0308.I24U120.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird das am 2. Juni 2015 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf teilweise abge&#228;ndert und unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Unter Abweisung der Klage im &#220;brigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kl&#228;ger &#8364;&#160;6.574,12 nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2014 zu zahlen.</p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>A.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Von einem Tatbestand wird nach Ma&#223;gabe von &#167;&#167; 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Es wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 2. Juni 2015 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>B.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers ist zul&#228;ssig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begr&#252;ndet (&#167;&#167; 517, 519 und 520 ZPO). In der Sache hat die Berufung, mit der der Kl&#228;ger sein Klagebegehren erster Instanz weiter verfolgt, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im &#220;brigen ist die Berufung unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">I. Der Kl&#228;ger kann die Beklagte auf der Grundlage von &#167;&#167;&#160;313 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, 346 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen unter Ziff.&#160;X.B S. 5 und Ziff. X.A Nr. 3 der in den Leasingvertrag zwischen den Parteien wirksam einbezogenen Leasing-Bedingungen und &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB auf Zahlung eines Betrages in H&#246;he von &#8364;&#160;6.574,12 zuz&#252;glichen Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 17. Juli 2014 in Anspruch nehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">1. Haben sich Umst&#228;nde, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ver&#228;ndert und h&#228;tten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Ver&#228;nderung vorausgesehen h&#228;tten, so kann auf der Grundlage von &#167;&#160;313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrages verlangt werden, soweit einem Teil unter Ber&#252;cksichtigung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unver&#228;nderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;313 Abs. 2 BGB steht es einer Ver&#228;nderung der Umst&#228;nde gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen. Gem&#228;&#223; &#167;&#160;313 Abs.&#160;3 S.&#160;1 BGB kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zur&#252;cktreten, wenn eine Anpassung des Vertrages nicht m&#246;glich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">a) Hier ist von einem auf den Vertragsschluss r&#252;ckwirkenden Fehlen der Gesch&#228;ftsgrundlage des Leasingvertrages zwischen den Parteien im Sinne von &#167;&#160;313 Abs. 2 BGB aufgrund der einvernehmlichen R&#252;ckabwicklung des zwischen der Beklagten und der Autocentrum A. GmbH zustande gekommenen Kaufvertrages auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Es entspricht der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Falle der auf einem rechtskr&#228;ftigen Urteil beruhenden Wandlung des Kaufvertrages &#252;ber den Leasinggegenstand die Gesch&#228;ftsgrundlage des Leasingvertrages r&#252;ckwirkend wegf&#228;llt, selbst wenn der Leasingnehmer das Leasingobjekt&#160;&#8211;&#160;wie hier&#160;-&#160;zeitweise benutzt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993, Az. VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576, 577 m. w. Nachw.; Urteil vom 25. Oktober 1989, Az. VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 315 m. w. Nachw.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 16. Juni 2010 (Az. VIII ZR 317/09) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass trotz der mit der Schuldrechtsmodernisierung verbundenen &#196;nderungen in der Ausgestaltung des Gew&#228;hrleistungsrechts der Wandlung an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 24 ff.; so auch OLG Karlsruhe, Urteilt vom 30. Januar 2007, Az. 8 U 143/06, zitiert nach juris, Rdnr. 37; OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2012, Az. 17 U 13/12, zitiert nach juris, Rdnr. 19 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Nach dem der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bis zum 31. Dezember 2001 zugrunde liegenden Recht konnte der Leasingnehmer aus abgetretenem Recht des Leasinggebers wegen eines vom Lieferanten zu vertretenden Mangels des Leasingobjekts Wandlung oder Minderung verlangen (&#167;&#160;462 BGB a. F). Vollzogen (zustande gekommen) war die Wandlung oder Minderung erst, wenn sich der Lieferant mit ihr einverstanden erkl&#228;rte (&#167;&#160;465 BGB a. F.). Erkl&#228;rte sich der Lieferant mit der vom Leasingnehmer verlangten Wandlung des Kaufvertrags &#252;ber das Leasingobjekt nicht einverstanden, so kam die Wandlung erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gew&#228;hrleistungsprozess des Leasingnehmers gegen den Lieferanten zustande (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 20).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der Schuldrechtsmodernisierung ist an die Stelle der Wandlung der&#160;-&#160;vom Einverst&#228;ndnis des Lieferanten unabh&#228;ngige&#160;-&#160;R&#252;cktritt (&#167;&#167;&#160;437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB) getreten. Unter der Voraussetzung, dass der Leasingnehmer gegen&#252;ber dem Lieferanten gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB zum R&#252;cktritt berechtigt ist, wird der Kaufvertrag &#252;ber das Leasingobjekt bereits mit dem Zugang der rechtsgestaltenden R&#252;cktrittserkl&#228;rung des Leasingnehmers beim Lieferanten in ein R&#252;ckgew&#228;hrschuldverh&#228;ltnis umgewandelt mit der Folge, dass zugleich r&#252;ckwirkend die Gesch&#228;ftsgrundlage des Leasingvertrages entf&#228;llt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 21).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#196;nderung in der Rechtslage gibt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Denn die Ersetzung der Wandlung durch den R&#252;cktritt im Gew&#228;hrleistungsverh&#228;ltnis zwischen Leasinggeber und Lieferant hat keine Auswirkungen auf die Interesselange im Verh&#228;ltnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber. Ob die R&#252;cktrittserkl&#228;rung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrages &#252;ber das Leasingobjekt in ein R&#252;ckgew&#228;hrschuldverh&#228;ltnis und damit zugleich den Wegfall der Gesch&#228;ftsgrundlage des Leasingvertrages bewirkt, muss, wenn der Lieferant den R&#252;cktritt nicht akzeptiert, gerichtlich gekl&#228;rt werden und steht daher ebenso wie der Vollzug der Wandlung nach altem Recht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gew&#228;hrleistungsprozess gegen den Lieferanten fest (BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. VIII ZR 317/09, zitiert nach juris, Rdnr. 24).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt mit Urteil vom 16. September 2015 (Az. VIII ZR 119/14) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung nochmals wie folgt zusammengefasst (BGH, Urteil vom 16. September 2015, Az. VIII ZR 119/14, zitiert nach juris, Rdnr. 28):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Sofern sich der Leasingnehmer mit dem R&#252;cktritt vom Kaufvertrag gegen&#252;ber dem Lieferanten durchsetzt, fehlt dem Leasingvertrag n&#228;mlich von vornherein die Gesch&#228;ftsgrundlage, so dass dem Leasinggeber von Anfang an keine Anspr&#252;che auf Zahlung von Leasingraten zustehen. Das entspricht der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des modernisierten Schuldrechts (...). An das Ergebnis des Gew&#228;hrleistungsprozesses ist der Leasinggeber bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrages gebunden (...).&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Urteil vom 25. Oktober 1989 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Gesch&#228;ftsgrundlage auch dann r&#252;ckwirkend wegfalle, wenn es anstelle eines rechtskr&#228;ftigen (Wandlungs-)Urteils &#8222;zu einer in ihren Auswirkungen einem solchen Urteil nach &#167;&#167;&#160;145 Abs.&#160;2, 165 Abs. 2 und 3 KO gleichstehenden Feststellung der sich aus der vollzogenen Wandlung ergebenden Forderung zur Konkurstabelle gekommen&#8220; sei. Dass in einem solchen Fall der Anspruch des Leasinggebers gegen den Lieferanten auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises nicht verwirklicht werden kann, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ohne Bedeutung, weil das Risiko der Insolvenz des Lieferanten vom Leasinggeber getragen werden muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989, Az. VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 315).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die der Feststellung der sich aus der Wandlung bzw. dem R&#252;cktritt ergebenden Forderung zur Konkurstabelle entsprechende Wirkung kommt auch der Feststellung des Kaufpreisr&#252;ckzahlungsanspruches zur Tabelle in der Insolvenz des Lieferanten zu (Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, &#167;&#160;108 InsO Rdnr. 154 und &#167;&#160;178 InsO Rdnr. 33; Schumacher in: M&#252;nchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, &#167;&#160;178 InsO Rdnr. 73; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az. VIII ZR 257/12, zitiert nach juris, Rdnr. 21 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Dem Landgericht ist zwar darin beizupflichten, dass sich der Kl&#228;ger des hiesigen Rechtsstreits weder auf eine rechtskr&#228;ftige Verurteilung der Lieferantin zur R&#252;ckabwicklung des Vertrages, noch auf eine zu seinen Gunsten zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung aus der r&#252;cktrittsbedingten R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrages zu berufen vermag. Indes ist gleichwohl, n&#228;mlich aufgrund der zugunsten der Beklagten als Leasinggeberin erfolgten Feststellung einer &#8222;Forderung aus dem gek&#252;ndigten Vertrag aufgrund Wandlung &#252;ber das Fahrzeug Ranault Anantime Privil&#232;ge 2.0&#8220;, von einem Fehlen der Gesch&#228;ftsgrundlage des Leasingvertrages auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Der Verwalter in dem Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen der Lieferantin hat eine &#8222;Forderung aus dem gek&#252;ndigten Vertrag aufgrund Wandlung &#252;ber das Fahrzeug R. 2.0&#8220; in H&#246;he von &#8364;&#160;13.262,00 zur Insolvenztabelle festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Wie sich aus der vom Kl&#228;ger wiederholt bem&#252;hten Regelung des &#167;&#160;178 Abs. 3 InsO ergibt, wirkt die festgestellte Forderung &#8222;ihrem Betrag und ihrem Rang nach&#8220; wie ein rechtskr&#228;ftiges Urteil gegen&#252;ber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgl&#228;ubigern. Mit der Eintragung steht daher im Verh&#228;ltnis zwischen dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgl&#228;ubigern fest, dass das angemeldete Insolvenzgl&#228;ubigerrecht besteht. Insolvenzverwalter und Insolvenzgl&#228;ubiger k&#246;nnen dieses Recht in sp&#228;teren Gl&#228;ubigerversammlungen nicht mehr bestreiten (Schumacher in: M&#252;nchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 3. Aufl. 2013, &#167;&#160;178 InsO Rdnr.&#160;56 und 59); Einwendungen gegen den festgestellten Anspruch k&#246;nnen sie nur noch mit den Mitteln geltend machen, die gegen ein rechtskr&#228;ftiges Urteil zur Verf&#252;gung stehen (Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, &#167;&#160;178 InsO Rdnr. 25). Voraussetzung hierf&#252;r ist, dass der Rechtsgrund der festgestellten Forderung hinreichend bestimmt ist. (Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, &#167;&#160;178 InsO Rdnr. 25). F&#252;r die Bestimmung der festgestellten Forderung k&#246;nnen auch au&#223;erhalb der Insolvenztabelle liegende Umst&#228;nde herangezogen werden (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1993, Az. VIII ZR 119/92, NJW 1994, 576, 577 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Hier verdeutlicht die der Feststellung der Forderung zugrunde liegende Forderungsanmeldung, dass es sich bei der festgestellten Forderung um eine solche aufgrund der r&#252;cktrittsbedingten R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrages zwischen der Leasinggeberin und der Autocentrum A. GmbH als Lieferantin handelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat aus&#160;-&#160;nach Ma&#223;gabe von Ziff. X.B S. 3 der Leasing-Bedingungen&#160;-&#160;abgetretenem Recht den R&#252;cktritt vom Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Autocentrum A. GmbH erkl&#228;rt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der R&#252;cktrittserkl&#228;rung handelt es sich um eine einseitige, empfangsbed&#252;rftige Willenserkl&#228;rung. Der R&#252;cktritt kann sich auch aus einem konkludenten Verhalten ergeben, so etwa aus der R&#252;ckforderung des Kaufpreises. Auch eine Umdeutung kommt in Betracht (Gaier in: M&#252;nchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, &#167;&#160;349 BGB Rdnr. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Hier hat der Kl&#228;ger die Lieferantin, die Autocentrum A. GmbH, in dem beim Landgericht Rostock unter dem Aktenzeichen 3 O 233/05 gef&#252;hrten Rechtsstreit auf der Grundlage der Klageschrift vom 3. Juni 2005 aus abgetretenem Recht auf R&#252;ckzahlung des Kaufpreises abz&#252;glich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenst&#228;ndlichen Fahrzeugs in Anspruch genommen. Hiermit hat der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Lieferantin die R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrages beansprucht. Dieses Verhalten beinhaltet jedenfalls eine konkludente R&#252;cktrittserkl&#228;rung des Kl&#228;gers gegen&#252;ber der Lieferantin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Klageschrift hat der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Lieferantin zudem hilfsweise &#8222;erneut (&#8230;) die Wandlung des Kaufvertrages zwischen dem Leasinggeber und der&#8220; Autocentrum A. GmbH erkl&#228;rt. Zwar erweist sich die&#160;-&#160;hier zudem durch einen Rechtsanwalt erfolgte&#160;-&#160;Verwendung des Rechtsbegriffs der Wandlung nach der Modernisierung des Schuldrechts als unzutreffend. Indes ist die erkl&#228;rte Wandlung unter Geltung des modernisierten Schulrechts nach &#167;&#160;140 BGB in eine R&#252;cktrittserkl&#228;rung umzudeuten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2005 (Bl. 35 d. GA) meldete die Beklagte gegen&#252;ber dem Insolvenzverwalter eine &#8222;Forderung aus dem gek&#252;ndigten Vertrag aufgrund Wandlung &#252;ber das Fahrzeug Renault Avantime Privil&#232;ge 2.0&#8220;, amtliches Kennzeichen HRO-MV 965, Fahrgestellnummer VF8DEOV0626382760 in H&#246;he von &#8364;&#160;33.320,00 zur Insolvenztabelle an. Es handelte sich nach dem Inhalt des Schreibens &#8222;um eine vorl&#228;ufige Forderungsanmeldung&#8220;; die endg&#252;ltige Forderungsanmeldung sollte nach &#8222;Beendigung des Wandlungsverfahrens&#8220; &#252;bersandt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nach R&#252;ckgabe des Fahrzeugs am 26. Februar 2006 ver&#228;u&#223;erte die Beklagte das Fahrzeug und erzielte einen Verwertungserl&#246;s von &#8364;&#160;12.700,00 brutto.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schreiben vom 12. August 2011 (Bl. 56 d. GA) meldete die Beklagte, &#8222;sofern die Wandlung vollzogen wird&#8220;, &#8222;endg&#252;ltig&#8220; eine Forderung in H&#246;he von &#8364;&#160;13.262,00 &#8222;&#252;ber das Fahrzeug Renault Avantime 2.0 16V, amtl. Kennzeichen: HRV-MV 965, Fahrgestell-Nr.: VF8DEOV0626382760&#8220; zur Tabelle an. Wie sich aus dem Schreiben ferner ergibt, setzt sich der Forderungsbetrag wie folgt zusammen (vgl. Bl. 56 d. GA):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Auszahlungsbetrag&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8364;&#160;25.200,00</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">zzgl. Rabatterstattung&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8364;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;762,00</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">abzgl. Verkaufserl&#246;s&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8364;&#160;12.700,00</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Gesamtbetrag&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8364;&#160;13.262,00&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Berechnung verdeutlicht, dass die angemeldete Forderung die R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrages zum Gegenstand hatte. In die Berechnung eingeflossen sind die seitens der Beklagten in Erf&#252;llung des Kaufvertrages geflossenen Zahlungen und als Surrogat f&#252;r die infolge Verwertung des Fahrzeugs unm&#246;gliche Herausgabe des Fahrzeugs der Verwertungserl&#246;s als Abzugsposten. Der Betrag von &#8364;&#160;25.200,00 entspricht, wie sich aus einem zur Gerichtsakte gereichten anwaltlichen Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 17. Mai 2013 ergibt (vgl. Bl. 33 d. GA), dem Kaufpreis des Fahrzeugs im Verh&#228;ltnis zwischen der Beklagten und der Autocentrum A. GmbH.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">In einem weiteren Schreiben vom 17. Januar 2012 (Bl. 36 d. GA) hat die Beklagte die konkretisierte Forderungsanmeldung vom 12. August 2011 unter Wiederholung der Berechnung nochmals aufgegriffen und den Insolvenzverwalter um &#220;bersendung einer Best&#228;tigung gebeten, &#8222;dass die angemeldete Forderung endg&#252;ltig anerkannt wurde&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Auf der Grundlage dieser Forderungsanmeldung und der in ihr enthaltenen Berechnung hat der Insolvenzverwalter sodann &#8222;eine Forderung aus dem gek&#252;ndigten Vertrag aufgrund Wandlung &#252;ber das Fahrzeug R.&#160; 2.0&#8220; in H&#246;he von &#8364;&#160;13.262,00 zur Tabelle festgestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Feststellung dieser Forderung auf den Antrag und zugunsten der Beklagten, nicht des Kl&#228;gers erfolgt, ist nicht nur unsch&#228;dlich, sondern begr&#252;ndet geradezu, hier von einem r&#252;ckwirkenden Fehlen der Gesch&#228;ftsgrundlage des Leasingvertrages auszugehen. Denn die Beklagte hat hier unter Missachtung der gem&#228;&#223; Ziff. X.B S. 3 der Leasing-Bedingungen erfolgten vorbehaltlosen, unbedingten und endg&#252;ltigen Abtretung der kaufrechtlichen Gew&#228;hrleistungsrechte an den Kl&#228;ger (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az. VIII ZR 257/12, zitiert nach juris, Rdnr. 24) aktiv daran mitgewirkt, dass sich die Autocentrum A. GmbH auf die R&#252;ckabwicklung des Kaufvertrages einlie&#223;. Damit hat die Beklagte zugleich aktiv daran mitgewirkt, dass dem Leasingvertrag r&#252;ckwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Grundlage entzogen wurde. An dem aktiv herbeigef&#252;hrten Entzug der Gesch&#228;ftsgrundlage muss sich die Beklagte nach Treu und Glauben, &#167;&#160;242 BGB, festhalten lassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Beklagte auch in der Berufungserwiderung betont, sie habe die R&#252;ckzahlung des Kaufpreises f&#252;r das geleaste Fahrzeug lediglich vorsorglich f&#252;r den Fall eines vom Kl&#228;ger erfolgreich durchgef&#252;hrten Wandlungsprozesses angemeldet (vgl. Bl. 126 d. GA), kann ihr hierin nicht gefolgt werden. Denn die Feststellung der Forderung der Beklagten durch den Insolvenzverwalter erfolgte&#160;-&#160;auf das Dr&#228;ngen der Beklagten&#160;-&#160;vorbehalt- und bedingungslos. Das festgestellte Gl&#228;ubigerrecht steht der Beklagten zu, ohne dass der Insolvenzverwalter es noch zu bestreiten vermag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Nach alledem ist hier von einem Fehlen der Gesch&#228;ftsgrundlage des Leasingvertrages zwischen den Parteien im Sinne von &#167;&#160;313 Abs. 1 und 2 BGB aufgrund der einvernehmlichen R&#252;ckabwicklung des zwischen der Beklagten und der Autocentrum Ares GmbH zustande gekommenen Kaufvertrages auszugehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">b) Es liegt auf der Hand, dass die Parteien dieses Rechtsstreits den Leasingvertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen h&#228;tten, wenn sie um das Fehlen der Gesch&#228;ftsgrundlage, namentlich um die Umwandlung des Kaufvertrages zwischen Leasinggeber und Lieferantin in ein R&#252;ckgew&#228;hrschuldverh&#228;ltnis gewusst h&#228;tten. Auch ist dem klagenden Leasingnehmer das Festhalten am unver&#228;nderten Vertrag nicht zuzumuten. Denn hat sich der Kaufvertrag aufgrund des vom Lieferanten akzeptierten R&#252;cktritts in ein R&#252;ckgew&#228;hrschuldverh&#228;ltnis gewandelt, kann das Ziel des Leasingvertrages, die mangelfreie Gebrauchs&#252;berlassung f&#252;r die im Vertrag bezeichnete Zeit und zu den dort geregelten Bedingungen, nicht (mehr) erreicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1984, Az. VIII ZR 277/83, NJW 1985, 796, 797).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">c) Der von Anfang an seiner Gesch&#228;ftsgrundlage beraubte Leasingvertrag kann als Grundlage f&#252;r bereits erbrachte Vertragsleistungen nicht mehr herangezogen werden. Er war in der Vergangenheit deshalb nach bereicherungsrechtlichen Grunds&#228;tzen r&#252;ckabzuwickeln (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989, Az. VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314, 315; so auch Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, &#167; 108 InsO Rdnr. 154 und &#167;&#160;178 InsO Rdnr. 33). Nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes richtet sich die R&#252;ckabwicklung unter Anwendung von &#167;&#160;313 Abs. 3 S. 1 BGB nach R&#252;cktrittsrecht (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 12. Juni 2006, Az. 10 U 156/07, zitiert nach juris, Rdnr. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 17 U 223/08, zitiert nach juris, Rdnr. 23).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Wie sich aus &#167;&#160;313 Abs. 3 BGB ergibt, vollzieht sich die Aufl&#246;sung des Leasingvertrages nicht mehr ipso iure, sondern bedarf einer rechtsgesch&#228;ftlichen Erkl&#228;rung, nach dem Wortlaut des &#167;&#160;313 Abs.&#160;3 S.&#160;2 BGB bei Dauerschuldverh&#228;ltnissen wie etwa dem Leasingvertrag grunds&#228;tzlich der K&#252;ndigung (vgl. OLG M&#252;nchen, Urteil vom 10. Januar 2007, Az. 20 U 475/06, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Die K&#252;ndigung indes wirkt grunds&#228;tzlich nur ex nunc, so dass bei w&#246;rtlicher Anwendung von &#167;&#160;313 Abs.&#160;3 S.&#160;2 BGB im Falle von Dauerschuldverh&#228;ltnissen eine R&#252;ckabwicklung ex tunc auch dann ausgeschlossen w&#228;re, wenn die Gesch&#228;ftsgrundlage nicht erst w&#228;hrend der Vertragslaufzeit weggefallen ist, sondern wie im Falle des R&#252;cktritts vom Kaufvertrag wegen einer zur Zeit der &#220;bergabe an den Leasingnehmer mangelhaften Leasingsache von Anfang an gefehlt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Doch zwingt &#167;&#160;313 Abs.&#160;3 S.&#160;2 BGB nicht zu der Annahme, dass bei Dauerschuldverh&#228;ltnissen ausnahmslos ein K&#252;ndigungsrecht an die Stelle des R&#252;cktrittsrechts tritt (OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 17 U 223/08, zitiert nach juris, Rdnr. 24).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Ein R&#252;cktrittsrecht kommt nach der Rechtsprechung zur K&#252;ndigung von Dauerschuldverh&#228;ltnissen vielmehr auch dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse der Partner besteht, bereits erbrachte Leistungen r&#252;ckg&#228;ngig zu machen oder wenn eine vollst&#228;ndige R&#252;ckabwicklung unschwer m&#246;glich und nach der Interessenlage sachgerecht ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2002, Az. X ZR 166/99, zitiert nach juris, Rdnr. 16). Dies ist hier der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Der entscheidende Unterschied zu anderen Dauerschuldverh&#228;ltnissen liegt bei Finanzierungsleasingvertr&#228;gen in der Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers. W&#228;hrend bei Dauerschuldverh&#228;ltnissen regelm&#228;&#223;ig eine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung f&#252;r jeden Zeitabschnitt besteht, ist diese &#196;quivalenz beim Leasing auf die gesamte Vertragslaufzeit bezogen. Die H&#246;he der Leasingraten wird nicht durch den Wert der Nutzung bestimmt, sondern h&#228;ngt vom Vertragstyp, der Dauer der Grundleasingzeit und der Vereinbarung einer Anzahlung bzw. H&#246;he des kalkulierten Restwertes ab. Eine Vertragsanpassung ex nunc w&#252;rde daher zu willk&#252;rlichen Ergebnissen f&#252;hren, je nachdem, wie die Zahlungspflichten des Leasingnehmers verteilt sind, zumal der Leasinggeber vom Lieferanten auch den vollen Kaufpreis zur&#252;ckverlangen kann und nicht nur den noch ungetilgten Teil (Sinz in: Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, &#167;&#160;108 InsO Rdnr. 155).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Auch ist die R&#252;ckabwicklung des Vertragsverh&#228;ltnisses zwischen den Parteien von Anfang an ohne weiteres m&#246;glich (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Januar 2009, Az. 17 U 223/08, zitiert nach juris, Rdnr. 26).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem sollte die Neuregelung des &#167;&#160;313 BGB ausweislich der Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz an der bisherigen Rechtsprechung insoweit gerade nichts &#228;ndern (vgl. BT-Drs. 14/6040, S. 175 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Demgem&#228;&#223; bedurfte es hier einer (ex tunc wirkenden) R&#252;cktrittserkl&#228;rung (vgl. auch OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 12. Juni 2006, Az. 10 U 156/07, zitiert nach juris, Rdnr. 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Zu einem expliziten (vorprozessualen) R&#252;cktritt von dem zwischen den Parteien im Februar 2004 zustande gekommenen Leasingvertrag hat der Kl&#228;ger nichts vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Doch kann die Aus&#252;bung des in &#167;&#160;313 Abs.&#160;3 S. 1 BGB vorgesehenen Gestaltungsrechts auch konkludent erfolgen (Finkenauer in: M&#252;nchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, &#167;&#160;313 BGB Rdnr.&#160;110). Entscheidend ist, dass nach Ma&#223;gabe von &#167;&#167;&#160;133, 157 BGB der Wille zum Ausdruck gelangt, die beiderseitigen Leistungspflichten sollten gegenstandslos und das gegebenenfalls bereits Geleistete r&#252;ckabgewickelt werden (BGH, Urteil vom 6. Juli 1988, Az. VIII ZR 256/87, zitiert nach juris, Rdnr.&#160;21; Schmidt in: Beck&#180;scher Online-Kommentar, Stand: 01.08.2015, &#167;&#160;349 BGB Rdnr.&#160;1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Von einem solchen R&#252;cktritt durch konkludentes Verhalten ist hier auszugehen. Denn mit anwaltlichem Schreiben vom 11. M&#228;rz 2014 (Bl. 37 f. d. GA) hat der Kl&#228;ger unmissverst&#228;ndlich die R&#252;ckabwicklung des Leasingvertrages, die Rechtsfolge des R&#252;cktritts, beansprucht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">d) Auf der Grundlage von &#167;&#160;313 Abs. 3 S. 1 BGB in Verbindung mit &#167;&#160;346 Abs. 1 BGB und den Regelungen unter Ziff.&#160;X.B S. 5 und X.A Nr. 3 der Leasing-Bedingungen schulden sich die Parteien die R&#252;ckgew&#228;hr der empfangenen Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Beklagte schuldet die R&#252;ckgew&#228;hr der auf der Grundlage des Leasingvertrages geleisteten 14 Leasingraten zu je &#8364;&#160;385,00 sowie die R&#252;ckzahlung der Leasingsonderzahlung &#252;ber &#8364;&#160;3.500,00, mithin einen Betrag in H&#246;he von insgesamt (14 x &#8364; 385,00 + &#8364;&#160;3.500,00 =) &#8364;&#160;8.890,00.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Hiervon zugunsten der Beklagten in Abzug zu bringen sind die seitens des Kl&#228;gers gezogenen Nutzungen. Diese belaufen sich nach der von der Beklagten nicht beanstandeten Berechnung des Kl&#228;gers auf &#8364;&#160;2.315,88.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Soweit die Beklagte behauptet, im Zeitpunkt der Fahrzeugr&#252;ckgabe im Februar 2006 habe sich das streitgegenst&#228;ndliche Fahrzeug nicht in vertragsgem&#228;&#223;em Zustand befunden, sondern habe M&#228;ngel in H&#246;he von &#8364;&#160;600,00 netto aufgewiesen, ist der diesbez&#252;gliche Vortrag der Beklagten (vgl. Bl. 53 d. GA) nicht geeignet, einen im Rahmen von &#167;&#160;348 BGB zu ber&#252;cksichtigenden anrechenbaren Gegenanspruch zu begr&#252;nden. Denn die Beklagte hat es vers&#228;umt, einen auf der Grundlage von &#167;&#160;346 Abs.&#160;2 S.&#160;1 Nr.&#160;3 BGB bestehenden Gegenanspruch schl&#252;ssig darzulegen. Vielmehr erweist sich der Vortrag der Beklagten, der sich im Wesentlichen auf die Bezugnahme auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Wertgutachten vom 14. Februar 2007 (Bl. 57 f. d. GA) erstreckt, als unsubstantiiert. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche konkrete, nicht auf die bestimmungsgem&#228;&#223;e Ingebrauchnahme des Fahrzeugs zur&#252;ckzuf&#252;hrende Verschlechterung an dem Fahrzeug eingetreten sei soll. Das von der Beklagten in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Wertgutachten datiert vom 14. Februar 2007. Die Fahrzeugr&#252;ckgabe indes erfolgte bereits knapp ein Jahr zuvor, n&#228;mlich am 26. Februar 2006. Aus dem im Zusammenhang mit der Fahrzeugr&#252;ckgabe erstellten Pr&#252;fbericht (Bl.&#160;31 d. GA) ergeben sich derartige Sch&#228;den gerade nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Zinsforderung basiert auf &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs.&#160;1 S. 2 BGB. Die Klage ist der Beklagte am 16. Juli 2014 zugestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">II. Soweit der Kl&#228;ger mit der Berufung seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrages von &#8364;&#160;203,93 an seine Rechtsschutzversicherung weiter verfolgt, erweist sich die Klage als unzul&#228;ssig. Denn der Kl&#228;ger hat die Voraussetzungen der gewillk&#252;rten Prozessstandschaft nicht dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">III. Der auf Freistellung des Kl&#228;gers von den ihm in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag erweist sich als unbegr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger kann die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von &#167;&#167;&#160;280 Abs.&#160;1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB unter dem Aspekt des Zahlungsverzugs auf Freistellung von den ihm in Rechnung gestellten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch nehmen. Denn mit dem die Anwaltskosten ausl&#246;senden anwaltlichen Schreiben vom 11. M&#228;rz 2014 (Bl. 37 f. d. GA) hat der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten die streitgegenst&#228;ndliche Forderung beziffert und die Beklagte unter Fristsetzung zum 20. M&#228;rz 2014 zur Zahlung aufgefordert. Es unterliegt bereits ernsthaften Zweifeln, ob dem Schreiben eine verzugsbegr&#252;ndende Erstmahnung entnommen werden kann. Selbst wenn dem so w&#228;re, scheiterte eine Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der hiermit verbundenen Kosten jedenfalls daran, dass der Gl&#228;ubiger die Kosten der den Verzug begr&#252;ndenden Erstmahnung, da nicht durch den Verzug verursacht, nicht ersetzt verlangen kann (Gr&#252;neberg in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, &#167;&#160;286 BGB Rdnr. 44).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Nach alledem war wie erfolgt zu erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">IV. Die Kostenentscheidung basiert auf &#167;&#167;&#160;97 Abs. 1, 92 Abs.&#160;2 Nr. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167;&#160;708 Nr. 10, 713 ZPO in Verbindung mit &#167;&#160;26 Nr. 8 EGZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision nach &#167;&#160;543 Abs.&#160;2 ZPO sind nicht ersichtlich. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167;&#160;543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des &#167; 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gegenstandswert der Berufung wird auf &#8364;&#160;6.574,12 festgesetzt.</p>\n      "
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