List view for cases

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    "date": "2016-03-03",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Erinnerung wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligten streiten über die Höhe der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners aus dem Verfahren 11 K 2387/14 Kg des Finanzgerichts Münster, nachdem jenes Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Dabei ist nur noch die Höhe des Streitwertes streitig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Im Verfahren 11 K 2387/14 Kg begehrte der Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin die Auszahlung bereits festgesetzten Kindergeldes für seinen Sohn T. sowie die rückwirkende Festsetzung von Kindergeld für seine Tochter A. ab Februar 2013. Das Verpflichtungsbegehren in Bezug auf seine Tochter A. machte der Antragsgegner dabei im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der am 28.07.2014 erhobenen Klage des Erinnerungsgegners zahlte die Erinnerungsführerin rückständiges Kindergeld für den Sohn des Erinnerungsgegners für Zeiträume bis Juli 2014 in Höhe von 4.013,60 € aus. Für die Tochter A. setzte die Erinnerungsführerin Kindergeld für den Zeitraum von Januar 2013 bis Juli 2014 in Höhe von 3.170,65 € fest.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit mit dem Az. 11 K 2387/14 Kg übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, wobei die Erinnerungsführerin anregte, die Kosten des Verfahrens jeweils hälftig zu verteilen, da die Untätigkeitsklage in Bezug auf die Tochter des Erinnerungsgegners in Ermangelung eines Untätigkeitseinspruchs unzulässig gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Beschluss vom 31.10.2014 beschloss der Berichterstatter, dass die Kosten des damaligen Verfahrens zu 44 % vom Kläger – dem hiesigen Erinnerungsgegner – und zu 56 % von der damaligen Beklagten – der hiesigen Erinnerungsführerin – zu tragen seien. Zur Begründung führte der Berichterstatter aus, dass die Kostenentscheidung auf § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beruhe und es unter Berücksichtigung des damaligen Sach- und Streitstandes billigem Ermessen entspreche, die Kosten des Verfahrens in diesem Verhältnis zu verteilen. Dabei ergebe sich die Kostenquote daraus, dass nach summarischer Prüfung die Leistungsklage in Bezug auf den Sohn des Erinnerungsgegners T. bei einem Streitwert von 4.013,60 € voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Demgegenüber wäre die Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage wegen des Kindes A. voraussichtlich erfolglos geblieben, da es wohl an einem Untätigkeitsanspruch gefehlt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Kostenentscheidung vom 31.10.2014 im Verfahren 11 K 2387/14 Kg Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 setzte die Urkundsbeamtin gem. § 149 Abs. 1 FGO die dem Erinnerungsgegner von der Erinnerungsführerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 499,53 € fest. Hierbei ging die Urkundsbeamtin von einem Streitwert in Höhe von 7.184,25 € aus, welcher sich aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.013,60 € für die Leistungsklage und einem Teilbetrag in Höhe von 3.170,65 € für die Untätigkeitsklagte auf Kindergeldfestsetzung zusammensetzte. Auch auf diesen Beschluss wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss erhob die Erinnerungsführerin am 10.04.2015 Erinnerung. Dabei begehrte sie ursprünglich, die zu erstattenden Kosten auf 452,62 € festzusetzen, da für die Berechnung der außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Verfahren 11 K 2387/14 Kg noch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in seiner bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung zur Anwendung käme. Dies begründete die Erinnerungsführerin im wesentlich damit, dass der unbedingte Klageauftrag bereits vor dem 31.07.2013 erteilt worden sei, was sich insbesondere aus der bereits am 25.04.2013 erteilten umfangreichen Prozessvollmacht ergebe, welche vor dem Vorverfahren erteilt worden sei. Von diesem Einwand gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erinnerungsführerin inzwischen abgerückt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 23.12.2015 machte die Erinnerungsführerin nunmehr geltend, dass der dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 zugrunde liegende Streitwert von 7.184,25 € überhöht sei. Der Streitwert einer Leistungsklage sei mit lediglich 10 % des Zahlbetrages zu bemessen, da das Gericht den Anspruch als solches nicht mehr prüfen müsse. Das Leistungsbegehren sei in Bezug auf den Streitwert vergleichbar mit dem Fall einer einstweiligen Anordnung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25.08.2014 (5 Ko 1490/14), dem Beschluss des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.05.2015 (8 K 174/15 Kg) sowie dem Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 16.07.2015 (12 K 185/15 Kg). Für das Klageverfahren 11 K 2387/14 Kg sei daher von einem Streitwert in Höhe von 4.112,01 € (gemeint ist wohl ein Streitwert in Höhe von 3.572,01 €) auszugehen. Dieser setze sich aus einem Streitwert in Höhe von 401,36 € für die Leistungsklage (4.013,60 € x 10 %) sowie einem Streitwert in Höhe von 3.170,65 € für das Verpflichtungsbegehren auf Kindergeldfestsetzung zusammen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erinnerungsgegner ist der Auffassung, dass die Erinnerung bereits unzulässig sei. Die Erinnerungsführerin habe ihre Erinnerung zunächst allein darauf gestützt, dass das RVG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung anzuwenden sei. Hiervon sie die Erinnerungsführerin inzwischen abgerückt. Die nunmehr gänzlich neue Begründung, dass der Streitwert in Bezug auf die Leistungsklage lediglich 10 % des begehrten Nennbetrages betrage, sei faktisch eine neue Erinnerung, welche nach Ablauf der zweiwöchigen Erinnerungsfrist aus § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO erhoben worden sei. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass eine Verböserung im Erinnerungsverfahren nicht zulässig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Urkundsbeamtin hat am 22.02.2016 vermerkt, der Erinnerung nicht abhelfen zu wollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten werden auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze und die beigezogene Akte des Klageverfahrens zu Az. 11 K 2387/14 Kg Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1. Über die Erinnerung entscheidet gem. § 79a Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 79a Abs. 4 FGO der Berichterstatter, welcher auch die Kostengrundentscheidung im Verfahren 11 K 2387/14 Kg nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache im vorbereitenden Verfahren getroffen hat (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2011, 3 Ko 965/10, EFG 2012, 1312, Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2. Ob der Austausch der Erinnerungsbegründung als neue – außerhalb der Erinnerungsfrist des § 149 Abs. 2 Satz 2 FGO erhobene – Erinnerung anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Erinnerung jedenfalls unbegründet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Urkundsbeamtin ist im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.04.2015 zutreffend von einem Streitwert in Höhe von 7.184,25 € ausgegangen. Dieser Streitwert ergibt sich aus einem Teilbetrag in Höhe von 4.013,60 € wegen des Leistungsbegehrens auf Auszahlung von Kindergeld für den Sohn des Klägers T. und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 3.170,65 € für das Verpflichtungsbegehren auf Festsetzung von Kindergeld für die Tochter des Erinnerungsgegners A..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Erinnerungsführerin ist nicht darin zu folgen, dass für das Leistungsbegehren lediglich ein Bruchteil in Höhe von 10 % des begehrten Auszahlungsbetrages auszusetzen ist. Gem. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetzt (GKG) bestimmt sich im finanzgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Die Wertberechnung nach § 52 GKG betrifft unmittelbar nur die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 1 GKG. Über § 32 RVG ist dieser Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgeblich (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris, m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Ausschlaggebend für die Streitwertberechnung ist die Bedeutung der Sache, so wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise für den Kläger aufgrund seiner Anträge darstellt. Weitergehende Umstände wie beispielsweise der Umstand der Sache, der Aufwand des Gerichts, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten oder ein besonderes öffentliches Interesse sind irrelevant (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris, m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldzahlung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gem. § 52 Abs. 3 GKG deren Höhe maßgebend. Eine Streitwertbemessung nach Ermessen scheidet sodann aus (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2015, 1 Ko 1679/14, Juris). Beruht der bezifferte Geldbetrag nach Darlegung des Klägers auf einer bereits erfolgten Kindergeldfestsetzung, wird das Gericht neben der Zulässigkeit der Klage vor einer Verurteilung zur Leistung das Vorliegen dieses Rechtsgrundes – insbesondere die bereits erfolgte Kindergeldfestsetzung – zu prüfen haben. Ob sich diese Prüfung im Umfang von jener Prüfung unterscheidet, welche das Gericht vornimmt, wenn es die Voraussetzungen auf Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes prüft, ist für die Streitwertfestsetzung ohne Belang (Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Anwendung dieser Kriterien hat die Kostenbeamtin den Streitwert des Verfahrens 11 K 2387/14 Kg zutreffend mit 7.184,25 € angesetzt und hierbei insbesondere das Auszahlungsbegehren des Erinnerungsgegners bezüglich seines Sohnes T. mit dem vollen Nennbetrag in Höhe von 4.013,60 € angesetzt. Der Erinnerungsführerin ist nicht darin zu folgen, dass insoweit lediglich einen Streitwert in Höhe von 10 % des Betrages des Auszahlungsbegehrens anzusetzen ist. Der Tatsache, dass es sich in diesen Fällen insoweit nur um ein schlichtes Verwaltungshandeln als Umsetzung eines vorangegangenen Verwaltungsaktes handelt, kommt nach dem Gesetzeswortlaut des GKG keine maßgebende Bedeutung zu. Die von der Erinnerungsführerin zitierten Entscheidungen des Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25.08.2014, 5 Ko 1490/14) vom Sächsischen Finanzgericht (Beschluss vom 27.05.2015, 8 K 174/15 Kg) und vom Finanzgericht Münster (Beschluss vom 16.07.2015, 12 K 185/15 Kg) beruhen ersichtlich auf dem Gedanken, dass ein auf die Auszahlungsanordnung gerichtetes Begehren neben dem auf die Auszahlung gerichteten anfänglichen Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsbegehren des zu gewährenden Kindergeldes lediglich ein unselbständiges Hilfsbegehren darstellt. Dies ist vorliegend in Bezug auf das Auszahlungsbegehren des Erinnerungsgegners jedoch nicht der Fall gewesen, da dem Auszahlungsbegehren kein Verpflichtungsbegehren vorausgegangen ist, denn das begehrte Kindergeld war bereits festgesetzt. Der Erinnerungsgegner hat vielmehr sein Begehren von Anfang an in Form einer Leistungsklage geltend gemacht. Dies war auch zutreffend, denn für ein Verpflichtungsbegehren hätte es am Rechtschutzinteresse gefehlt, weil das Kindergeld bereits zu seinen Gunsten festgesetzt worden war. In einem solchen Fall bestimmt sich der Streitwert daher allein nach § 52 Abs. 3 GKG (vgl. auch Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15, Juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Streitwert bei einem schlichten Leistungsbegehren auch dann in voller Höhe anzusetzen ist, wenn zugleich oder zuvor ein Rechtsstreit auf Festsetzung von Kindergeld anhängig ist oder war, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Wenn, wie im Streitfall, die Familienkasse ihre eigene Zahlungsverpflichtung aus der Kindergeldfestsetzung nicht nachkommt, ist das finanzielle Interesse des Klägers an der Klage auf die begehrte überfällige Zahlung identisch mit dem Interesse, das ein Kläger bei einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Kindergeldbescheides besitzt. Denn die Gründe der auf Mahnungen oder Nachfrage nicht erfüllten Zahlungsverpflichtungen sind dem Kläger nicht ohne weiteres ersichtlich. Es kann sich um eine bloße Verzögerung im Verwaltungsablauf handeln, aber auch um eine Abstandnahme der Behörde vom bereits erlassenen Bescheid, welchen sie unter Umständen aufheben möchte. Dem Kläger verbleibt in dieser Situation – wie ausgeführt – nur die Erhebung einer Leistungsklage, während umgekehrt für eine Leistungsklage ohne zuvor erlassenen Leistungsbescheid das Rechtschutzinteresse verneint werden müsste, weil das Erstreiten eines Verpflichtungsurteils grundsätzlich als ausreichend angesehen wird. Die unterschiedlichen prozessualen Klagearten rechtfertigen es nicht, streitwertmäßig eine Leistungsklage immer nur mit einem Bruchteil einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage anzunehmen (Sächsisches Finanzgericht Beschluss vom 09.12.2015, 6 Ko 791/15 Juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.</p>\n      "
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