List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-13 U 62/15",
    "date": "2016-03-03",
    "created_date": "2019-01-04T14:31:57Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:07Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0303.I13U62.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2015 verk&#252;ndete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts M&#246;nchengladbach zum Teil unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl&#228;gerin 1.250,00 &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen.</p>\n<p>Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen der Kl&#228;gerin zu 85 % und der Beklagten zu 15 % zur Last. Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Beklagte 20 % und die Kl&#228;gerin 80 %.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>G r &#252; n d e :</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin verlangt von der Beklagten f&#252;r die Nutzung einer Messe Entgelt in H&#246;he von zuletzt noch 7.500,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte veranstaltet Touren mit Mini- Autos, so genannten &#8222;Hot Rods&#8220;. Die Kl&#228;gerin veranstaltet in verschiedenen deutschen St&#228;dten Messen. Sie bietet neben der Anmietung von Messest&#228;nden potentiellen Kunden auch an, Marketing- und Werbema&#223;nahmen auf der Messe durchzuf&#252;hren.&#160; Hierf&#252;r sehen ihre Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen betreffend die Nutzung des Platzes vor der Veranstaltungshalle ein Entgelt von 3.500,00 &#8364; pro Tag und f&#252;r entsprechende Ma&#223;nahmen in der Veranstaltungshalle selbst ein Entgelt von 4.000,00 &#8364; vor. Die Kl&#228;gerin veranstaltete am 05.04.2014 in X. die Messe. Auf dieser Messe befanden sich auch zwei Mitarbeiter der Beklagten, die zwei &#8222;Hot Rods&#8220; auf dem Messegel&#228;nde parkten. Die Zeugin D. betrat f&#252;r die Beklagte die Messehalle. Eine Erlaubnis zu Werbet&#228;tigkeiten besa&#223; die Beklagte f&#252;r diese Messe nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat behauptet, die Mitarbeiter der Beklagten h&#228;tten am 05.04.2015 sowohl vor als auch in der Veranstaltungshalle Messebesucher und andere Aussteller gezielt angesprochen und Informationsmaterial bzw. Handzetteln mit Angeboten der Beklagten verteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat ihre zun&#228;chst auf Zahlung von 18.920,75 &#8364; gerichtete Klage i.H.v. 11.122,75 &#8364; zur&#252;ckgenommen und zuletzt erstinstanzlich beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagte zu verurteilen, an sie 7. 798,00 &#8364; nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. 04.2014 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat bestritten, Werbema&#223;nahmen vor und in der Messehalle get&#228;tigt zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 7.500,00 &#8364; stattgegeben und im &#220;brigen die Klage abgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte und Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Abweisungsbegehren weiter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragt,&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; unter Ab&#228;nderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung der Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil und den weiteren Inhalt der Akte Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">B.Die zul&#228;ssige Berufung der Beklagten hat zum Teil Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">I.Der Kl&#228;gerin steht gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch nach &#167; 812 Abs. 1 S.1 Var.2, &#167; 818 Abs. 2 BGB in H&#246;he von (nur) 1.250,00 &#8364; zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">1.Die Beklagte hat einen verm&#246;genswerten Vorteil durch Ersparnis eigener Aufwendung auf Kosten der Kl&#228;gerin erlangt, indem sie am 05.04.2014 die von der Kl&#228;gerin veranstaltete Messe nutzte, um Kunden zu akquirieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a)Sie hat nach der &#220;berzeugung des Senats sowohl im Au&#223;en- als auch im Innen-bereich der Messe gezielt Werbet&#228;tigkeiten entfaltet. Der Senat erachtet die diesbez&#252;gliche Beweisw&#252;rdigung des Landgerichts als zutreffend und nimmt auf sie Bezug. Sie ist weder in sich widerspr&#252;chlich noch widerspricht sie Denkgesetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Sie wird zudem gest&#252;tzt durch eine Vielzahl von Fakten und &#220;berlegungen, die f&#252;r eine gezielte Entfaltung von Akquisitionst&#228;tigkeiten durch die Beklagte sprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten und die Zeugin D. sind am 05.04.2014 mit zwei von der Beklagten betriebenen Mini-HotRods zum Messegel&#228;nde gefahren und haben dort die beiden kleinen Fahrzeuge unmittelbar vor der Messehalle in einer Art abgestellt haben, die verdeutlicht, dass es den beiden Fahrern darauf ankauf, die Fahrzeuge repr&#228;sentativ zu positionieren. Die auf den Lichtbildern der Anlagen 2 und 3 (Bl. 20, 21 GA) gezeigten Positionen wie auch die Tatsache, dass sie jeweils neben die Fahrzeuge auch noch St&#228;nder mit Prospekten deutlich sichtbar aufgestellt haben und auffallend rote Westen trugen mit dem Logo der Beklagten, sind weitere Indizien f&#252;r ihre werbende T&#228;tigkeit vor Ort. H&#228;tte die Zeugin D., die Ehefrau des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beklagten, wie von ihr, dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer P. und der Beklagten behauptet, das Messegel&#228;nde nur deshalb aufgesucht, um einem dort ausstellenden Bekannten, dem Zeugen&#160; M., Flyer f&#252;r einen von diesem beabsichtigten Betriebsausflug zu &#252;bergeben, dann w&#228;re es sinnvoller, schneller und praktikabler gewesen, mit einem normalen PKW zu der Messe zu fahren. Dass die Zeugin D. und der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten, Herr P., unmittelbar vorher ohnehin mit den beiden HotRods in&#160;X. unterwegs waren und deshalb mit diesen Fahrzeugen zur Messe fuhren, ist wenig glaubhaft. Denn dieses Vorbringen stimmt zum einen nicht &#252;berein mit dem Vortrag in der Klageerwiderung, die beiden Fahrer h&#228;tten sich &#8222;in die Ausstellungsr&#228;ume&#8220; der&#160; Messe begeben, weil sie &#8222;Interesse an dem Angebot der Messe&#8220; hatten (Bl. 54 GA). Zum Anderen hat der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer P. vor dem Landgericht erkl&#228;rt, man sie in der Fu&#223;g&#228;ngerzone wegen einer &#8222;Promo&#8220; unterwegs gewesen, die Zeugin D.hingegen hat bekundet, sie seien u.a. an der &#8222;Hotrodgarage&#8220; gewesen, konnte aber erstaunlicherweise die Anschrift nicht benennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Zumindest aber h&#228;tten die Zeugin D. und Herr P. die beiden HotRods ohne Weiteres auf dem normalen Messeparkplatz abstellen k&#246;nnen. Denn der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten begleitete die Zeugin D. ohnehin nicht in das Innere der Messehalle, sondern blieb au&#223;en bei den Fahrzeugen. Die behauptete vermeintliche Gefahr eines Diebstahls auf dem Parkplatz h&#228;tte mithin nicht bestanden. Es gab folglich &#8211; wenn nicht zu Zwecken der Werbung &#8211; keinen vern&#252;nftigen Grund, die beiden HotRods unmittelbar und auffallend direkt vor die Halle zu stellen und sie noch dazu mit deutlich positionierten Prospekten zu versehen. Die Behauptung der Beklagten und die gleichlautende Bekundung der Zeugin D., die Prospektst&#228;nder h&#228;tten aus den beiden Fahrzeugen herausgenommen werden m&#252;ssen, weil ein Aussteigen sonst nicht m&#246;glich gewesen w&#228;re, ist haltlos. Zum einen hat die Zeugin D. ausgesagt, dass sie den in ihrem Fahrzeug befindlichen Prospektst&#228;nder auf den Sitz neben sich gestellt hatte, mithin ein Herausnehmen gar nicht n&#246;tig war. Im &#220;brigen h&#228;tte es nahe gelegen, die St&#228;nder, sollten Sie tats&#228;chlich beim Aussteigen gest&#246;rt haben, anschlie&#223;end direkt wieder in die Fahrzeuge zu legen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet der Tatsache, dass die Zeugen K. und I.glaubhaft bekundet haben, dass die Zeugin D. in der Halle Flyer verteilt hat, ist auch unstreitig, dass die Zeugin D. sich rund eine Stunde lang in der Halle aufgehalten hat. Bei dem Zeugen M., der Anlass f&#252;r ihren Besuch gewesen sein soll, hat sie sich indes nach ihren Angaben &#8222;nur kurz&#8220;, nach der Bekundung des Zeugen M. allenfalls rund 25 Minuten aufgehalten. Da der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten, Herr P., vor der Halle auf sie wartete, ist es unglaubhaft, dass sie gleichwohl noch weitere rund 30 Minuten in der Halle verbracht hat, nur weil sie dort noch andere Bekannte getroffen hat. Die Verweildauer von rund einer Stunde bis zur Erteilung des Hausverbotes und die Tatsache, dass sie letztlich, als sie von den Zeugen K. und I. angesprochen wurde, unstreitig noch einen Stapel Prospekte der Beklagten mit sich f&#252;hrte und diese auf die Aufforderung des Zeugen I. hin anstandslos herausgegeben hat, sind f&#252;r den Senat ein weiterer Hinweis auf eine werbende T&#228;tigkeit der Zeugin f&#252;r die Beklagte w&#228;hrend der Messe. H&#228;tte die Zeugin ihr Werbematerial dort nicht verteilt, h&#228;tte sie keinen Grund gehabt, dem Verlangen des Zeugen I., ihm die Flyer auszuh&#228;ndigen, nachzukommen. Ferner h&#228;tte die Kl&#228;gerin keinen Anlass gehabt, der Zeugin vor Ort lautstark ein Hausverbot zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">b)Die Beklagte hat durch die werbenden T&#228;tigkeiten ihres Gesch&#228;ftsf&#252;hrers und der Zeugin D. auf der von der Kl&#228;gerin veranstalteten Messe einen Vorteil auf Kosten der Kl&#228;gerin erlangt. Sie hat in die Rechtsmacht der Kl&#228;gerin, die Nutzung des von ihr angemieteten Messegel&#228;ndes wirtschaftlich zu verwerten, eingegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">c)Den Vorteil hat die Beklagte ohne Rechtsgrund erlangt, da ihr die Kl&#228;gerin keine werbende T&#228;tigkeit auf ihrer Messe erlaubt hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">2.Die Kl&#228;gerin kann von der Beklagte nach &#167; 812 Abs. 1 S.1 Var.2, &#167; 818 Abs. 2 BGB den Wert des Erlangten beanspruchen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Wert der Erlangten entspricht bei der Nutzung fremder Sachen dem Verkehrswert des Gebrauchs. Bei der hier vorliegenden Eingriffskondikgtion wird f&#252;r die Berechnung wird oft darauf abgestellt, was der Schuldner bei korrektem Erwerb des Vorteils daf&#252;r h&#228;tte aufwenden m&#252;ssen und folglich erspart hat (RG 97, 312). Anzusetzen ist die angemessene bzw. &#252;bliche Verg&#252;tung, die f&#252;r die ordnungs-gem&#228;&#223;e Inanspruchnahme zu zahlen w&#228;re (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, &#167;&#160;818 Rn. 23; BGH NJW 1982, 1154). Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. u.a. GRUR 1982, 301) zur &#220;berlassung/ Nutzung von Ausschlie&#223;lichkeitsrechten sind f&#252;r die Berechnung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzes die Grunds&#228;tze, die die Rechtsprechung im Schadensersatzrecht zur Schadensliquidation nach der Methode der Lizenzanalogie entwicklelt hat, anzuwenden. Der Verletzer muss sich so behandeln lassen, als habe er eine vertragliche Lizenz zu angemessenen Bedingungen erworben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall ist mithin darauf abzustellen, welche Verg&#252;tung die Beklagte f&#252;r die Nutzung einer vergleichbaren Messe zwecks Akquise h&#228;tte zahlen m&#252;ssen. Insofern k&#246;nnen die von der Kl&#228;gerin in ihrem Internetauftritt (Anlage K3, Bl. 43 GA) aufgef&#252;hrten Preise der &#8222;Pakete V und VI&#8220; in H&#246;he von 3.500,00 &#8364; (Promotionsaktionen vor der Halle) und 4.000,00 &#8364; (Promotionsaktionen in&#160; der Halle) Anhaltspunkte bieten und dem Senat neben den von der Kl&#228;gerin eingereichten Vergleichsangeboten gem&#228;&#223; &#167; 287 ZPO als Sch&#228;tzgrundlage dienen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Von diesen Preisen kann die Kl&#228;gerin allerdings lediglich rund 1/6, mithin 1.250,00 &#8364; verlangen. Zwar h&#228;tte die Beklagte bei Abschluss eines Vertrages mit der Kl&#228;gerin (mindestens) die Geb&#252;hren f&#252;r einen Tag in H&#246;he von 4.000,00 &#8364; und 3.500,00 &#8364;, insgesamt 7.500,00 &#8364; zahlen m&#252;ssen. Diese Betr&#228;ge sind auch bei der&#160; Schadens- bzw. Bereicherungsberechnung auf der Grundlage einer angemessenen Lizenzgeb&#252;hr grunds&#228;tzlich anzusetzen, da diese Berechnung auf der Erw&#228;gung beruht, dass derjenige, der ausschlie&#223;liche Rechte anderer verletzt, nicht besser dastehen soll, als er im Falle einer ordnungsgem&#228;&#223; erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden h&#228;tte (st. Rspr., vgl. u.a. BGH GRUR 1990, 1008 ff). Nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) kommt es deshalb auch auf den Umfang der Nutzung grunds&#228;tzlich nicht an und es ist unerheblich, ob und aus welchen Gr&#252;nden eine (weitere) kommerzielle Nutzung der letztlich unterblieben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Indes beruhen die vom BGH aufgestellten Grunds&#228;tze zur Lizenzanalogie auf einer Fiktion eines Lizenzvertrages der im Verkehr &#252;blichen Art (BGH, a.a.O.). Mithin ist darauf abzustellen, was die Beklagte im konkreten Fall bei Abschluss eines Vertrages mit der Kl&#228;gerin h&#228;tte zahlen m&#252;ssen. H&#228;tte sie, wie tats&#228;chlich erfolgt, der Beklagten die weitere Nutzung der Messer&#228;umlichkeiten und des Vorplatzes nach ca. einer Stunde unterbunden, indem sie der Zeugin D. ein Hausverbot erteilt und sie und Herrn P. zum sofortigen Verlassen des Messegel&#228;ndes aufgefordert h&#228;tte, h&#228;tte sie lediglich ein Sechstel der von ihr geschuldeten Leistung erbracht, da der gesamte Messetag sich am 05.04.2014 von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr, also &#252;ber sechs Stunden erstreckte (Anlage K8 = Bl. 64 GA und Anlage K4 = Bl.&#160;22 GA). Das f&#252;r diese Teilleistung angemessene und &#252;bliche Entgelt sch&#228;tzt der Senat in Anwendung von &#167; 287 ZPO auf 1/6 der Tagesgeb&#252;hr von insgesamt 7.500,00 &#8364;, mithin auf 1.250,00 &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">II.Der Beklagten steht gegen die Kl&#228;gerin kein aufrechenbarer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Die Beklagte greift mit ihrer Berufungsbegr&#252;ndung die diesbez&#252;glichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begr&#252;ndet zudem, soweit nicht besondere, vorliegend nicht erkennbare Ausnahmen vorliegen, nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Ge-nommenen hinsichtlich der f&#252;r die au&#223;ergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten (BGH NJW 2007, 1458).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">III.Die Nebenentscheidungen beruhen auf den &#167;&#167; 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO. Anlass f&#252;r die Zulassung der Revision besteht nicht, da die Entscheidung ohne Abweichung von der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung den Sonderheiten des Falls Rechnung tr&#228;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">IV.Der Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz wird auf 7.500,00 &#8364; festgesetzt.</p>\n      "
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