List view for cases

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    "file_number": "I-3 Wx 191/15",
    "date": "2016-03-01",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0301.I3WX191.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde wird kostenpflichtig zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p><span style=\"text-decoration:underline\">Gesch&#228;ftswert:</span> 5.000,-- &#8364;.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beteiligte zu 1. ist eine am 6. Januar 1995 gegr&#252;ndete Handelsgesellschaft, die urspr&#252;nglich als &#8222;K. GmbH&#8220; firmierte und den Vertrieb von modischen Textilien, Leder und Accessoires zum Gegenstand hatte. Die Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht D&#252;sseldorf erfolgte am 26. Januar 1995 (HRB&#8230;). Nachdem der Unternehmensgegenstand in der Folgezeit mehrfach erweitert worden war und zuletzt auch den Betrieb gastronomischer Einrichtungen aller Art sowie den Weinhandel umfasste, wurde die Firma der Gesellschaft durch die Gesellschafterversammlung vom 4. Mai 2007 ge&#228;ndert. Seither nahm die Beteiligte zu 1. unter der im Rubrum genannten Firma am Rechtsverkehr teil. Gesellschafter der Beteiligten zu 1. waren seit April 2004 E. R. und E. K., als alleiniger Gesch&#228;ftsf&#252;hrer fungierte durchg&#228;ngig H. K.. Im Jahre 2006 verlegte die Beteiligte zu 1. ihren Sitz nach Ratingen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15. Mai 2013 beantragte der Beteiligte zu 2. die L&#246;schung der Beteiligten zu 1. aus dem Handelsregister und f&#252;hrte zur Begr&#252;ndung die eingetretene Verm&#246;genslosigkeit an. Ausweislich des Antrages ging der Beteiligte zu 2. aus mehreren Gr&#252;nden von der Verm&#246;genslosigkeit der Beteiligten zu 1. aus. So sei der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer unter der letztbekannten Anschrift postalisch nicht mehr zu erreichen, weil er ins Ausland verzogen sei. Dar&#252;ber hinaus sei am Sitz der Beteiligten zu 1. keine gesch&#228;ftliche Bet&#228;tigung mehr feststellbar. Dort befinde sich auch weder eine Betriebsst&#228;tte noch ein Gesch&#228;ftslokal. Seit August 2012 seien keine Steueranmeldungen mehr erfolgt. Zudem seien noch bestehende Steuerr&#252;ckst&#228;nde nicht mehr beitreibbar, da das Firmenkonto aufgel&#246;st worden sei. Dementsprechend seien bereits mehrere Pf&#228;ndungsversuche fruchtlos geblieben und auch eine Durchsuchung habe nicht zu einem Pf&#228;ndungserfolg gef&#252;hrt. Eine Haftungsinanspruchnahme des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers sei nicht m&#246;glich, da dieser ins Ausland verzogen sei. Aus diesem Grunde k&#246;nne schlie&#223;lich auch kein Insolvenzantrag gestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht nahm den Antrag des Beteiligten zu 2. zum Anlass, beim Einwohnermeldeamt der Stadt D&#252;sseldorf nach der Wohnung oder dem Aufenthalt des dort zuletzt amtlich gemeldeten Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beteiligten zu 1. zu fragen. Daraufhin erteilte das Einwohnermeldeamt die Auskunft, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. nach Thessaloniki in Griechenland verzogen sei. &#220;berdies ergab eine Anfrage beim Gewerberegister der Stadt D&#252;sseldorf, dass der Gewerbebetrieb der Beteiligten zu 1. dort zum 31. Dezember 2007 vollst&#228;ndig abgemeldet worden sei. Auch der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. habe sich abgemeldet. Aufgrund dieser Erkenntnisse ver&#246;ffentlichte das Amtsgericht nach Anh&#246;rung der zust&#228;ndigen Industrie- und Handelskammer in D&#252;sseldorf &#252;ber das Registerportal &#8222;www.handelsregister.de&#8220; im Internet die Mitteilung, dass beabsichtigt sei, die Beteiligte zu 1. wegen Verm&#246;genslosigkeit zu l&#246;schen. Zur Geltendmachung eines Widerspruchs gegen die beabsichtigte L&#246;schung setzte das Amtsgericht eine Frist von drei Wochen und f&#252;gte eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung bei. Nachdem innerhalb der Frist ein Widerspruch nicht eingegangen war, beschloss das Amtsgericht die L&#246;schung der Beteiligten zu 1., die am 8. Oktober 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 22. April 2015 ging beim Amtsgericht ein Schreiben ein, das unter dem Briefkopf der Beteiligten zu 1. verfasst worden war und in dem &#8222;die R&#252;ckabwicklung der L&#246;schung&#8220; beantragt wurde. Zur Begr&#252;ndung wurde darauf verwiesen, dass das Unternehmen nach wie vor sein Gewerbe betreibe, das beim Gewerbeamt auch keineswegs abgemeldet worden sei. Von der beabsichtigten L&#246;schung sei die Gesellschaft nicht in Kenntnis gesetzt worden. Mit Schreiben vom 30. April 2015 antwortete das Amtsgericht, es bestehe kein Anlass, die erfolgte Eintragung der L&#246;schung wieder zu l&#246;schen, da das zugrundeliegende Verfahren frei von wesentlichen M&#228;ngel durchgef&#252;hrt worden sei. Zugleich stellte das Amtsgericht anheim, den Antrag auf R&#252;ckg&#228;ngigmachung der L&#246;schung binnen zwei Wochen aus Kostengr&#252;nden wieder zur&#252;ckzunehmen. Nachdem eine R&#252;cknahme innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt war, hat das Amtsgericht den Antrag, die L&#246;schung der Gesellschaft zu l&#246;schen, mit Beschluss vom 16. Juli 2015 kostenpflichtig zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde, mit der sie ihr Rechtsschutzziel der R&#252;ckg&#228;ngigmachung ihrer L&#246;schung im Handelsregister weiterverfolgt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt sie aus, sie sei von der beabsichtigten L&#246;schung nicht in Kenntnis gesetzt worden. Zudem sei unverst&#228;ndlich, wie der Beteiligte zu 2. zu der Einsch&#228;tzung der Verm&#246;genslosigkeit gelangt sei. Tats&#228;chlich seien Verm&#246;genswerte in H&#246;he von 182.249,43 &#8364; vorhanden, was bei vorheriger sorgf&#228;ltiger Pr&#252;fung h&#228;tte festgestellt werden k&#246;nnen. &#220;berdies werde das angemeldete Gewerbe unver&#228;ndert weiter betrieben. Schlie&#223;lich sei ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer auch nicht ins Ausland verzogen, sondern sei nach wie vor an der Gesch&#228;ftsadresse in Ratingen gemeldet. Zur Glaubhaftmachung ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung hat die Beteiligte zu 1. dem Beschwerdeschriftsatz eine ihren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer betreffende Anmeldebest&#228;tigung der Stadt Ratingen vom 1. November 2005 sowie die Bilanzen des Unternehmens aus den Jahren 2011 bis einschlie&#223;lich 2014 beigef&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Amtsgericht hat sich aufgrund der Beschwerdebegr&#252;ndung an das Einwohnermeldeamt der Stadt Ratingen gewandt und von dort telefonisch die Auskunft erhalten, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. sei dort nicht gemeldet. Vielmehr sei er in Ratingen lediglich bis zum Jahre 2009 mit einem Nebenwohnsitz angemeldet gewesen. Unter Bezugnahme auf diese Auskunft hat das Amtsgericht der Beschwerde mit Beschluss vom 25. August 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 2. September 2015 hat die Beteiligte zu 1. auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts reagiert und ihre Beschwerdebegr&#252;ndung dahingehend erg&#228;nzt, ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer sei in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 1. Oktober 2009 in D&#252;sseldorf gemeldet gewesen. Auch danach sei er unter der abgemeldeten Anschrift noch bis August 2014 postalisch zu erreichen gewesen. Zudem sei der Zweitwohnsitz in Ratingen zu keiner Zeit abgemeldet worden. Vielmehr sei er dort nach wie vor wohnhaft. Seine Wohnanschrift entspreche dem Sitz der Beteiligten zu&#160;1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf R&#252;ckg&#228;ngigmachung ihrer L&#246;schung im Handelsregister stellt sich der Sache nach als eine Anregung auf Einleitung des Verfahrens zur L&#246;schung der L&#246;schungseintragung gem&#228;&#223; &#167; 395 FamFG dar, da eine unmittelbare Beschwerde gegen die Eintragung im Handelsregister gem&#228;&#223; &#167;&#167; 383 Abs. 3, 384 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist (vgl. Keidel-Heinemann, FamFG, 17. Auflage 2011, &#167; 394 FamFG Rn. 33). Zwar ist die Beteiligte zu 1. nicht gem&#228;&#223; &#167; 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG antragsbefugt, sondern kann die L&#246;schung der Eintragung gegen&#252;ber dem Registergericht lediglich gem&#228;&#223; &#167; 24 FamFG anregen (vgl. Keidel-Heinemann, a.a.O., &#167; 395 FamFG Rn. 27 m.w.N.). Dennoch wird zutreffend ein Beschwerderecht gegen eine die Anregung ablehnende Entscheidung des Registergerichts angenommen, sofern der jeweilige Beteiligte durch die Ablehnung der L&#246;schung in eigenen Rechten betroffen ist (vgl. OLG K&#246;ln FGPrax 2004, 88; OLG Hamm FGPrax 2010, 322; Keidel-Heinemann, a.a.O., &#167; 395 FamFG Rn. 45 und &#167; 383 FamFG Rn. 23 m.w.N.). Das ist hinsichtlich der Beteiligten zu 1. ersichtlich der Fall, da sie durch die L&#246;schung in ihrer materiellen Existenz betroffen ist (vgl. BayObLGZ 1995, 9; OLG Zweibr&#252;cken NJW-RR 2002,1206; OLG M&#252;nchen, DB 2005, 2185).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist dar&#252;ber hinaus nach Ma&#223;gabe der &#167;&#167; 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG auch im &#220;brigen zul&#228;ssig. Zwar ist die Beteiligte zu 1. im Handelsregister bereits mit der Folge gel&#246;scht worden, dass die Vertretungsmacht ihres bisherigen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers beendet ist (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 1999, 230; BayObLG NJW-RR 1998, 613). F&#252;r das vorliegende Amtsl&#246;schungsverfahren ist die Beteiligte zu 1. indessen als fortbestehend anzusehen und kann auch durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter weiterhin vertreten werden (vgl. OLG Hamm NJW 1993, 547; OLG Zweibr&#252;cken, a.a.O.; OLG M&#252;nchen, a.a.O.). Insoweit sind die Grunds&#228;tze, die f&#252;r nat&#252;rliche Personen bez&#252;glich der Prozessf&#228;higkeit in Verfahren &#252;ber ihre Gesch&#228;ftsf&#228;higkeit entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 110, 294; OLG Stuttgart NJW-RR 1991, 832), entsprechend anzuwenden (vgl. BayObLG a.a.O.; OLG Zweibr&#252;cken, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Eintragung der L&#246;schung der Beteiligten zu 1. im Handelsregister gem&#228;&#223; &#167; 395 Abs. 1 FamFG von Amts wegen wieder zu l&#246;schen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die L&#246;schung der vollzogenen Eintragung der L&#246;schung der Beteiligten zu 1. setzt gem&#228;&#223; &#167; 395 Abs. 1 FamFG voraus, dass sie wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzul&#228;ssig gewesen ist. Das kommt im Falle der L&#246;schung einer Gesellschaft wegen Verm&#246;genslosigkeit gem&#228;&#223; &#167; 394 FamFG nach nahezu einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, nur dann in Betracht, wenn die L&#246;schungseintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften beruht (vgl. etwa Keidel-Heinemann, a.a.O., &#167; 394 FamFG Rn. 33; OLG Zweibr&#252;cken, a.a.O.; OLG M&#252;nchen, a.a.O.; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 612, jeweils m.w.N.)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat es das Amtsgericht daher abgelehnt, die vollzogene L&#246;schungseintragung deshalb wieder zu l&#246;schen, weil die Beteiligte zu 1. nach ihrem Beschwerdevorbringen nicht verm&#246;genslos sein, sondern vielmehr noch &#252;ber nennenswerte Verm&#246;genswerte im Umfang von insgesamt 182.249,43 &#8364; verf&#252;gen soll. Unerheblich ist, ob dies tats&#228;chlich zutrifft oder nicht. Denn selbst wenn sich jetzt herausstellte, dass die Beteiligte zu 1. noch &#252;ber Verm&#246;gen verf&#252;gt, k&#246;nnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da in der irrt&#252;mlichen Annahme der Verm&#246;genslosigkeit kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Begrenzung der M&#246;glichkeit zur Amtsl&#246;schung einer L&#246;schungseintragung auf wesentliche Verfahrensm&#228;ngel hat ihren Grund in der besonderen Ausgestaltung des L&#246;schungsverfahrens nach &#167; 394 FamFG. Gem&#228;&#223; &#167; 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG hat das Gericht seine L&#246;schungsabsicht den gesetzlichen Vertretern der betroffenen Gesellschaft unter Setzung einer angemessenen Frist zur Erhebung eines Widerspruchs bekannt zu machen. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens verweist &#167; 394 Abs. 3 FamFG auf &#167; 393 Abs. 3 bis 5 FamFG. Wird fristgem&#228;&#223; Widerspruch erhoben, so muss dar&#252;ber zun&#228;chst sachlich entschieden werden. Demgegen&#252;ber darf die L&#246;schung gem&#228;&#223; &#167;&#167; 394 Abs. 3, 393 Abs. 5 FamFG in den F&#228;llen, in denen kein Widerspruch erhoben wird oder in denen dieser bereits rechtskr&#228;ftig zur&#252;ckgewiesen worden ist, ohne weiteres erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dieser Widerspruchsl&#246;sung hat der Gesetzgeber daher f&#252;r die sachliche Pr&#252;fung der L&#246;schungsvoraussetzungen ein besonderes Verfahren vorgesehen, in dem f&#252;r das weitere Verfahren bindend &#252;ber die Voraussetzungen zu befinden ist. Die Beschr&#228;nkungen, die mit diesem Verfahren verbunden sind, w&#252;rden indessen unterlaufen, wenn die betroffene Gesellschaft, die zun&#228;chst von der Erhebung eines Widerspruchs abgesehen hat, nach Eintragung der L&#246;schung ohne zeitliche Befristung im Amtsl&#246;schungsverfahren gem&#228;&#223; &#167; 395 FamFG geltend machen k&#246;nnte, dass die sachlichen Voraussetzungen einer bereits in das Handelsregister eingetragenen L&#246;schung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Vielmehr kann dann, wenn sich nachtr&#228;glich herausstellt, dass das Registergericht die L&#246;schung in das Handelsregister eingetragen hat, weil es irrt&#252;mlich von der Verm&#246;genslosigkeit der betroffenen Gesellschaft ausgegangen ist, gem&#228;&#223; &#167; 66 Abs. 5 GmbHG lediglich eine Liquidation stattfinden, f&#252;r deren Durchf&#252;hrung die Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen sind (vgl. zum Ganzen OLG Hamm NJW-RR 1993, 547 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber kann es grunds&#228;tzlich durchaus einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn es das Registergericht entgegen &#167; 394 Abs. 2 FamFG unterlassen hat, dem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaft die bestehende Absicht einer L&#246;schung wegen Verm&#246;genslosigkeit bekannt zu machen. Das war hier indessen &#8211; wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; nicht der Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG muss die Bekanntmachung gegen&#252;ber dem gesetzlichen Vertreter der betroffenen Gesellschaft erfolgen. Das war vorliegend gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer. Diese Bekanntmachungspflicht besteht jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur dann, wenn ein Gesch&#228;ftsf&#252;hrer vorhanden ist und seine Person sowie sein inl&#228;ndischer Aufenthalt bekannt sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Denn dem Registergericht war der inl&#228;ndischer Aufenthalt des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beteiligten zu 1. nicht bekannt. So hatte bereits der antragstellende Beteiligte zu 2. vorgetragen, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. sei laut Auskunft des zust&#228;ndigen Einwohnermeldeamtes unbekannt verzogen. Diesen Vortrag hat das Registergericht zum Anlass genommen, sich seinerseits noch einmal mit einem Auskunftsersuchen an das Einwohnermeldeamt der Stadt D&#252;sseldorf zu wenden. Die aus diesem Grunde eingeleitete Suche im Melderegister ergab jedoch Null Treffer. Das korrespondierte mit dem Ergebnis der zeitgleich vorgenommenen Anfrage beim Gewerberegister der Stadt D&#252;sseldorf, da diese dahingehend beantwortet wurde, der gesetzliche Vertreter der Beteiligten zu 1. habe sich abgemeldet. Gleichwohl hat das Registergericht weitere Ermittlungen angestellt und sich abermals, verbunden mit der Bitte, die Wohnung oder den Aufenthalt des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beteiligten zu 1. ggf. auch durch Nachfrage bei den Angeh&#246;rigen zu ermitteln und anzugeben, an das Einwohnermeldeamt der Stadt D&#252;sseldorf gewandt. Diese zweite Anfrage f&#252;hrte dann zu der Mitteilung, der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1., der nach Lage der Akten die griechische Staatsangeh&#246;rigkeit besa&#223;, sei nach Thessaloniki in Griechenland verzogen. Bei dieser Sachlage konnte dem Registergericht der inl&#228;ndische Aufenthalt des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beteiligten zu 1. nicht bekannt sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Sachvortrag in der Beschwerdebegr&#252;ndung. Vielmehr r&#228;umt die Beteiligte zu 1. ausdr&#252;cklich ein, dass sich ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer bereits am 1. Oktober 2009 in D&#252;sseldorf abgemeldet hatte. Soweit die Beteiligte zu 1. dar&#252;ber hinaus darauf verweist, dass ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer stattdessen in Ratingen gemeldet gewesen sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn zum einen war der von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Abmeldebest&#228;tigung der Stadt D&#252;sseldorf vom 13. Oktober 2009 kein Hinweis auf einen bestehenden Zweitwohnsitz in Ratingen zu entnehmen. Und zum anderen hatte der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. diesen Zweitwohnsitz nach der vom Amtsgericht telefonisch eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Ratingen entgegen der Behauptung der Beteiligten zu 1. in der Beschwerdebegr&#252;ndung ebenfalls bereits im Jahre 2009 abgemeldet. Daf&#252;r, dass er sich hieran anschlie&#223;end wieder in D&#252;sseldorf angemeldet haben k&#246;nnte, wie dies im Nichtabhilfebeschluss vom 25. August 2015 offenbar irrt&#252;mlich ausgef&#252;hrt worden ist, bestehen nach dem Inhalt des &#252;ber die Telefonauskunft des Einwohnermeldeamts der Stadt Ratingen gefertigten Aktenvermerks vom 25. August 2015 keinerlei Anhaltspunkte. Eine solche Ummeldung zur&#252;ck nach D&#252;sseldorf wird &#252;berdies auch von der Beteiligten zu 1. nicht behauptet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund mag es zwar zutreffen, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. bis einschlie&#223;lich August 2014 noch unter seiner D&#252;sseldorfer Adresse postalisch erreichbar gewesen ist und sich bis heute an seinem Wohnsitz in Ratingen aufh&#228;lt; bekannt war dem Registergericht dieser inl&#228;ndischer Aufenthalt trotz hinreichend sorgf&#228;ltiger Ermittlungen indessen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">bb.Die Bekanntmachung gegen&#252;ber dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. konnte auch nicht durch eine Zustellung an die Gesellschaft ersetzt werden. Denn Zustellungsadressat ist nach der eindeutigen Regelung des &#167; 394 Abs. 2 Satz 1 FamFG nicht die Gesellschaft, sondern der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, so dass eine Bekanntmachung gegen&#252;ber der Gesellschaft gem&#228;&#223; &#167;&#167; 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO unwirksam gewesen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber ist eine Zustellung an einen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG zwar grunds&#228;tzlich auch an die im Handelsregister eingetragene inl&#228;ndische Gesch&#228;ftsanschrift, vorliegend also &#8230; in Ratingen, m&#246;glich. Dies kam hier indessen schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgef&#252;hrten Ermittlungen nicht davon auszugehen war, dass dort &#252;berhaupt noch Empfangsvorkehrungen unterhalten wurden. So hatte bereits der Beteiligte zu 2. in seinem L&#246;schungsantrag vom 15. Mai 2013 mitgeteilt, dass am angegebenen Sitz der Gesellschaft in Ratingen keine gesch&#228;ftliche Bet&#228;tigung mehr feststellbar gewesen sei und dort weder ein Gesch&#228;ftslokal noch eine Betriebsst&#228;tte habe vorgefunden werden k&#246;nnen. Damit stimmte die vom Registergericht eingeholte Auskunft des Gewerberegisters der Stadt D&#252;sseldorf &#252;berein, wonach die Gesellschaft ihr Gewerbe bereits zum 31. Dezember 2007 nicht etwa umgemeldet, sondern vollst&#228;ndig abgemeldet hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus setzt eine Zustellung gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG aber auch voraus, dass der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft seiner T&#228;tigkeit auch tats&#228;chlich am Gesch&#228;ftssitz nachgeht und daher dort als Zustellungsempf&#228;nger real in Betracht kommt (vgl. OLG M&#252;nchen GmbHR 2004, 584 m.w.N). Auch das war hier jedoch nach den dem Amtsgericht vorliegenden Informationen gerade nicht der Fall, denn danach war &#8211; wie oben bereits n&#228;her ausgef&#252;hrt &#8211; davon auszugehen, dass der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. nach Griechenland verzogen war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">cc.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kam auch eine ersatzweise Zustellung an die beiden Gesellschafterinnen der Beteiligten zu 1. nicht in Betracht. Denn die Gesellschafter einer GmbH sind gem&#228;&#223; &#167; 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur dann zu gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft berufen, wenn diese keinen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer hat. Ein solcher Fall der F&#252;hrungslosigkeit ist vorliegend aber gerade nicht gegeben, da zwar der genaue Aufenthaltsort des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beteiligten zu 1. nicht bekannt gewesen ist, dieser jedoch nach wie vor im Handelsregister eingetragen war und nach den Behauptungen der Beteiligten zu 1. selbst jetzt noch als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer t&#228;tig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">dd.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund kam eine Bekanntmachung der L&#246;schungsabsicht des Registergerichts lediglich in der Form in Betracht, dass sie in dem f&#252;r die Bekanntmachung von Eintragungen in das Handelsregister bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach &#167; 10 HGB erfolgte (&#167; 394 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 FamFG). Zu dieser Form der Bekanntmachung war das Amtsgericht nicht nur berechtigt, sondern angesichts des unbekannten Aufenthaltsortes des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers der Beteiligten zu 1. auch verpflichtet (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 612; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 612). Dieser Pflicht ist das Amtsgericht durch Ver&#246;ffentlichung seiner L&#246;schungsabsicht und der Widerspruchsfrist nebst der entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung im Internet &#252;ber das Registerportal &#8222;www.handelsregister.de&#8220; ordnungsgem&#228;&#223; nachgekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist das Registergericht auch seiner Pr&#252;fungspflicht hinsichtlich der Verm&#246;genslosigkeit der Gesellschaft im gebotenen Umfang nachgekommen. Insoweit entspricht es der allgemeinen Meinung, dass die Pr&#252;fung der Voraussetzungen f&#252;r die L&#246;schung einer Gesellschaft wegen Verm&#246;genslosigkeit gem&#228;&#223; &#167; 394 FamFG wegen der schwerwiegenden Folgen einer solchen Amtsl&#246;schung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (&#167; 26 FamFG) besonders sorgf&#228;ltig zu erfolgen hat (vgl. nur Senat FGPrax 1997, 36 und FGPrax 2013, 33). Diesem Ma&#223;stab ist das Amtsgericht hier indessen gerecht geworden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Amtsgericht lag zun&#228;chst der Antrag des Beteiligten zu 2. vor, die Beteiligte zu 1. wegen Verm&#246;genslosigkeit aus dem Handelsregister zu l&#246;schen. Zwar mag es zutreffen, dass der blo&#223;e Antrag des Finanzamtes und die Nichtermittelbarkeit der Gesch&#228;ftsanschrift der Gesellschaft oder ihrer Vertretungsorgane alleine nicht ausreichen, um die L&#246;schung einer Gesellschaft aus dem Handelsregister zu rechtfertigen (so Heinemann, J&#246;rn: &#8222;Entwicklungen im Registerverfahrensrecht (Teil II)&#8220;, FGPrax 2015, 49; a.A. wohl OLG M&#252;nchen NZG 2013, 188). Vorliegend jedoch hat der Beteiligte zu 2. sich nicht lediglich darauf beschr&#228;nkt, die L&#246;schung wegen Verm&#246;genslosigkeit zu beantragen. Vielmehr ist der Antrag auch begr&#252;ndet worden und enth&#228;lt zahlreiche Informationen, die ohne Weiteres den Schluss zulassen, dass bei der Beteiligten zu 1. keine Verm&#246;genswerte mehr vorhanden waren. Diese Informationen sind zudem durch die vom Amtsgericht des Weiteren angestellten Ermittlungen best&#228;tigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">So hatte der Beteiligte zu 2. insbesondere mitgeteilt, dass es bereits vergebliche Pf&#228;ndungsversuche gegeben und auch eine Durchsuchung nicht zu einem Pf&#228;ndungserfolg gef&#252;hrt habe. Inventar oder sonstige Verm&#246;gensgegenst&#228;nde laut Er&#246;ffnungsbilanz hatte der Beteiligte zu 2. am Gesch&#228;ftssitz der Beteiligten zu 1. ebensowenig feststellen k&#246;nnen wie gesch&#228;ftliche Aktivit&#228;ten, die zu etwaigen Verm&#246;genszufl&#252;ssen h&#228;tten f&#252;hren k&#246;nnen. Das deckte sich &#252;berdies mit der Auskunft aus dem Gewerberegister, wonach die Beteiligte zu 1. ihr Gewerbe vollst&#228;ndig abgemeldet hatte. Steueranmeldungen der Beteiligten zu 1. f&#252;r Umsatz- oder Lohnsteuer hatten dem Beteiligten zu 2. zuletzt am 31. August 2012 vorgelegen und sind danach nicht mehr erfolgt. Insbesondere aber hatte der Beteiligte zu 2. schon die Stellung eines Insolvenzantrages f&#252;r erforderlich gehalten und sich hieran nur deshalb gehindert gesehen, weil der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beteiligten zu 1. nach den vorliegenden Informationen ins Ausland verzogen war. Dementsprechend hat auch die vom Amtsgericht angeh&#246;rte und um etwaige Informationen &#252;ber die Verm&#246;genslage der Beteiligten zu 1. ersuchte Industrie- und Handelskammer in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2013 gegen die Eintragung der L&#246;schung von Amts wegen keine Bedenken ge&#228;u&#223;ert. Schlie&#223;lich hat auch die Beteiligte zu 1. selbst keinen Widerspruch gegen die L&#246;schung erhoben, nachdem das Amtsgericht seine diesbez&#252;gliche Absicht gem&#228;&#223; &#167; 394 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 FamFG bekannt gemacht hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund war das Registergericht nicht gehalten, noch weitere Nachforschungen dar&#252;ber anzustellen, ob trotz der vorliegenden Indizien doch noch Verm&#246;gen der Beteiligten zu 1. vorhanden gewesen ist. Auch f&#252;r etwaige Nachfragen beim Beteiligten zu 2. gem&#228;&#223; &#167; 379 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestand keine Veranlassung. Zwar obliegt es dem Registergericht im Rahmen der alleine von ihm vorzunehmenden Pr&#252;fung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verm&#246;genslosigkeit, etwaigen Zweifeln am Wahrheitsgehalt einer dienstlich erteilten Auskunft der Finanzverwaltung nachzugehen. Solche Zweifel waren hier indessen nicht ersichtlich. So besteht schon generell kein Anlass, die dienstlichen Informationen der Finanzbeh&#246;rden zu bezweifeln (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Januar 2015, Az.: 20 W 116/12, zitiert nach beck-online). Dar&#252;ber hinaus fehlte es vorliegend aber auch an konkreten Anhaltspunkten f&#252;r eine m&#246;gliche Fehlerhaftigkeit der vom Beteiligten zu 2. mitgeteilten Indizien f&#252;r eine Verm&#246;genslosigkeit der Beteiligten zu 1. Vielmehr haben sich die vom Beteiligten zu 2. zur Begr&#252;ndung seines L&#246;schungsantrages angef&#252;hrten Informationen insoweit vollumf&#228;nglich best&#228;tigt, als das Amtsgericht weitere Ermittlungen durchgef&#252;hrt hat. Dar&#252;ber hinausgehende Ausk&#252;nfte der Finanzverwaltung waren daher f&#252;r eine sorgf&#228;ltige Pr&#252;fung der Verm&#246;genslosigkeit der Beteiligten zu 1. ebensowenig erforderlich wie erg&#228;nzende anderweitige Ermittlungen. Soweit die Beteiligte zu 1. dessen ungeachtet tats&#228;chlich noch &#252;ber Verm&#246;genswerte verf&#252;gen sollte, ist daher nunmehr &#8211; wie oben bereits ausgef&#252;hrt- gem&#228;&#223; &#167; 66 Abs. 5 GmbHG eine Liquidation durchzuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 84 FamFG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anlass f&#252;r die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167; 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wertfestsetzung beruht auf &#167; 36 Abs. 3 GNotKG.</p>\n      "
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