List view for cases

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    "slug": "olgd-2016-03-01-i-24-u-15215",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-24 U 152/15",
    "date": "2016-03-01",
    "created_date": "2019-01-04T14:32:44Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:10Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0301.I24U152.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verk&#252;ndete Urteil der 10. Zivilkammer&#160;-&#160;Einzelrichter&#160;-&#160;des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gem&#228;&#223; &#167;&#160;522 Abs. 2 ZPO zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Beklagte.</p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong>b e s c h l o s s e n&#160; :</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verk&#252;ndete Urteil der 10. Zivilkammer&#160;-&#160;Einzelrichter&#160;-&#160;des Landgerichts Duisburg wird einstimmig gem&#228;&#223; &#167;&#160;522 Abs. 2 ZPO zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Beklagte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>G r &#252; n d e</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger nimmt den Beklagten wegen Vorenthaltung der Mietsache auf Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung f&#252;r den Zeitraum von September 2013 bis einschlie&#223;lich M&#228;rz 2014 in Anspruch. Insoweit wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. August 2015 Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. August 2015 verk&#252;ndete Urteil des Landgerichts Duisburg hat nach einstimmiger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grunds&#228;tzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Nach den Umst&#228;nden des Falles ist keine m&#252;ndliche Verhandlung geboten (&#167;&#160;522 Abs.&#160;2 Nr.&#160;2 bis 4 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung kann gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (&#167;&#160;546 ZPO) beruht oder nach &#167;&#160;529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umst&#228;nde zeigt die Berufungsbegr&#252;ndung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht sein Vers&#228;umnisurteil vom 20. Februar 2015 mit dem angefochtenen Urteil aus zutreffenden Erw&#228;gungen aufrechterhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 4. Februar 2016, in dem er ausgef&#252;hrt hat:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;<em>Der vom Beklagten mit der Berufung weiter verfolgte Antrag auf Aufhebung des Vers&#228;umnisurteils und Klageabweisung ist unbegr&#252;ndet.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Kl&#228;ger kann den Beklagte auf der Grundlage von &#167;&#160;546a Abs. 1 BGB in Verbindung mit &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB f&#252;r den Zeitraum von September 2013 bis einschlie&#223;lich M&#228;rz 2014 auf Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung in H&#246;he von (7 Monate x &#8364;&#160;892,50 =) &#8364;&#160;6.247,50 zuz&#252;glich Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2014 in Anspruch nehmen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><em>1. Denn der Beklagte hat das streitgegenst&#228;ndliche, von ihm mit schriftlichem Vertrag vom 17. August 2010 angemietete Grundst&#252;ck nach Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses zum 31. August 2013 nicht im Sinne von &#167;&#160;546 Abs. 1 BGB zur&#252;ckgegeben, sondern es dem Kl&#228;ger im Sinne von &#167;&#160;546a Abs. 1 BGB in einen Nutzungsentsch&#228;digungsanspruch begr&#252;ndender Weise vorenthalten.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><em>a) Wie das Landgericht zutreffenden festgestellt hat, ist der streitgegenst&#228;ndliche Mietvertrag vom 17. August 2010 zwischen dem Kl&#228;ger und dem Beklagten zustande gekommen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><em>aa) Der schriftliche Mietvertrag vom 17. August 2010 weist als Mieter im Rubrum die Einzelfirma P. Containerservice aus und tr&#228;gt&#160;-&#160;ohne jeden Vertretungszusatz&#160;-&#160;die Unterschrift des Beklagten pers&#246;nlich. In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, in Vertretung einer Gesellschaft, nach seinem erst im Verlaufe des Rechtsstreits korrigierten Vortrag in Vertretung der Firma PCS Container Service Limited gehandelt zu haben. Der von ihm in diesem Zusammenhang benannte Zeuge S. hat gerade nicht best&#228;tigt, dass der Beklagte ihm gegen&#252;ber bei Abschluss des Mietvertrages ausdr&#252;cklich erkl&#228;rt habe, den Mietvertrag als Vertreter der Firma PCS Container Service Limited abzuschlie&#223;en.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Zeuge S. hat anl&#228;sslich seiner Vernehmung lediglich ausgesagt, dass der Beklagte eines Tages erschienen sei und angefragt habe, ob er ein Grundst&#252;ck anmieten k&#246;nne. Dass es auch Gesellschaften wie eine P. Limited oder eine P. GmbH gebe, habe er, der Zeuge, vor Abschluss des Mietvertrages nicht gewusst und nie geh&#246;rt. Es sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass die Firmierung, wie im Mietvertrag angegeben, nicht korrekt sei. Der Zeuge S. war sich sicher, dass der Beklagte nichts von einer anderen Gesellschaft, etwa einer Limited oder eine GmbH, erw&#228;hnt habe. Doch habe der Beklagte damals darum gebeten, als Mieterin &#8222;P. Containerservice&#8220; aufzunehmen (Bl. 187 d. GA).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Auch der dem streitgegenst&#228;ndlichen Mietvertrag vorausgegangene und im streitgegenst&#228;ndlichen Mietvertrag erw&#228;hnte Mietvertrag vom 23. Juli 2010 weist als Mieter die Firma P. Containerservice aus und tr&#228;gt&#160;&#8211;&#160;ohne jeden Vertretungszusatz&#160;&#8211;&#160;die Unterschrift des Beklagten pers&#246;nlich.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Nach alledem muss sich der Beklagte die Regelung des &#167;&#160;164 Abs. 2 BGB entgegen halten lassen, wonach der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht kommt, wenn der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervortritt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Nicht unerw&#228;hnt bleiben darf in diesem Zusammenhang, dass der Kl&#228;ger sowohl in dem beim Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 4 O 182/13 gef&#252;hrten einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren als auch au&#223;erprozessual&#160;&#8211;&#160;so etwa mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Mai 2013 (Bl. 25 f. d. GA) sowie mit Schreiben vom 4. und 13. September 2013 (Bl. 27 f. und 29 f. d. GA)&#160;&#8211;&#160;die Firma Pages Containerservice bzw. den Beklagten in Anspruch genommen hat, ohne dass der Beklagte seiner Inanspruchnahme unter Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation entgegen getreten w&#228;re. Jedenfalls fehlt hierzu jeder Vortrag. Auch der Prozessbevollm&#228;chtigte des Beklagten spricht in seinem Schreiben vom 17. September 2013 (Bl. 34 f. d. GA), mit dem er auf das anwaltliche Schreiben des Kl&#228;gers vom 13. September 2013 Bezug nimmt, wiederholt von &#8222;unserem Mandanten&#8220;, also einem m&#228;nnlichen Mandanten, keiner Gesellschaft. Auch ein Hinweis auf die fehlende Passivlegitimation des Beklagten ist dem Schreiben nicht zu entnehmen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><em>bb) Ein Anderes ergibt sich auch nicht unter Anwendung der von der h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung bei unternehmensbezogenen Gesch&#228;ften entwickelten Grunds&#228;tze.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Bei einem unternehmensbezogenen Gesch&#228;ft geht der Wille der Beteiligten nach der vom Bundesgerichtshof in st&#228;ndiger Rechtsprechung angewandten Auslegungsregel zwar im Zweifel dahin, dass der Inhaber des Unternehmens Vertragspartei wird und nicht der f&#252;r das Unternehmen Handelnde (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998, Az. II ZR 355/95, NJW 1998, 2897, 2897 unter Nr.&#160;1 lit. a); Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. X ZR 137/04, NJW 2008, 1214, 1214 Rdnr. 11). Wenn also im kaufm&#228;nnischen Gesch&#228;ftsverkehr ein Vertrag ausdr&#252;cklich mit dem Unternehmen unter seiner Firma geschlossen wird und der Vertragsgegenstand dessen T&#228;tigkeitsbereich zugeordnet werden kann, wird grunds&#228;tzlich der Inhaber des Unternehmens zum Vertragspartner, auch wenn der Vertreter nicht explizit auf die Stellvertretung hinweist (Schubert in: M&#252;nchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, &#167;&#160;164 BGB Rdnr.&#160;118 m. w. Nachw. in Fn. 398). Steht die Unternehmensbezogenheit des Rechtsgesch&#228;fts fest, besteht eine tats&#228;chliche Vermutung daf&#252;r, dass der Vertrag mit dem Unternehmensinhaber zustande gekommen ist und der Handelnde als Vertreter agiert hat (Schubert in: M&#252;nchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, &#167;&#160;164 BGB Rdnr.&#160;120 m. w. Nachw. in Fn. 407; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. X ZR 137/04, NJW 2008, 1214, 1214 Rdnr. 11). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber des Unternehmens falsch bezeichnet wird oder sonst Fehlvorstellungen &#252;ber ihn bestehen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998, Az. II ZR 355/95, NJW 1998, 2897, 2897 unter Nr.&#160;1 lit. a)).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Indes &#228;ndert dies nichts an der Haftung jedenfalls auch des Beklagten pers&#246;nlich. Denn neben dem Grundsatz, dass der wahre Rechtstr&#228;ger durch das unternehmensbezogene Gesch&#228;ft berechtigt und verpflichtet wird, ist Raum f&#252;r eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden&#160;-&#160;hier des Beklagten&#160;-&#160;, wenn dieser in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der Unternehmenstr&#228;ger unbeschr&#228;nkt f&#252;r die Verbindlichkeiten hafte. Ist der Unternehmenstr&#228;ger in Wahrheit eine Gesellschaft mit beschr&#228;nkter Haftungsmasse, so ist der Handelnde dem gutgl&#228;ubig auf den gesetzten Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner gesamtschuldnerisch neben dieser Gesellschaft verpflichtet (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998, Az. II ZR 355/95, NJW 1998, 2897, 2897 unter Nr.&#160;2 lit. b) m. w. Nachw.).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Jedenfalls die Voraussetzungen dieser Rechtsscheinhaftung des Beklagten sind&#160;-&#160;die Unternehmensbezogenheit des streitgegenst&#228;ndlichen Vertragsschlusses als gegeben unterstellt&#160;&#8211;&#160;hier erf&#252;llt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Beklagte hat bei Vertragsschluss in zurechenbarer Weise den Eindruck erweckt, dass der Unternehmenstr&#228;ger, n&#228;mlich die Einzelfirma P. Containerservice, f&#252;r die Verbindlichkeiten aus dem streitgegenst&#228;ndlichen Mietvertrag unbeschr&#228;nkt hafte, wohingegen es sich bei dem Unternehmen, das durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet worden sein soll, nach dem erstinstanzlich erst mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 korrigierten Vortrag um die Firma PCS Container Service Limited handeln soll. Nach den Bekundungen des Zeugen S. hat der Beklagte bei Vertragsschluss darum gebeten, als Mieterin &#8222;P. Containerservice&#8220; aufzunehmen. Der Zeuge Seemann war sich sicher, dass der Beklagte nichts von einer anderen Gesellschaft, etwa einer Limited oder eine GmbH, erw&#228;hnt habe.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>In diesem Zusammenhang vermag sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf zu berufen, der Kl&#228;ger habe auf den Rechtsschein nicht vertraut, sei nicht gutgl&#228;ubig gewesen, sondern habe von der Mieterstellung der Firma PCS Container Service Limited als Gesellschaft Kenntnis gehabt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Soweit der Kl&#228;ger bereits erstinstanzlich, aber auch in der Berufungsinstanz die Kenntnis des Kl&#228;gers von der Mieterstellung der Firma PCS Container Service Limited daraus herzuleiten versucht, dass in dem Betrieb des Kl&#228;gers bekannt gewesen sei, dass die Firma PCS Container Service Limited bei dem Kl&#228;ger f&#252;r ihre Lkw Ersatzteile gekauft habe, und dass sich die Tochter eines Mitarbeiters des Kl&#228;gers bei der Firma PCS Container Service Limited um eine Praktikumsstelle beworben habe, eben weil der Mietvertrag mit dieser Firma zustande gekommen sei (vgl. Bl. 143 und 229 d. GA), ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, inwiefern dies den Schluss rechtfertigen soll, dem Kl&#228;ger sei positiv bekannt gewesen, den Mietvertrag mit einer anderen als der im Mietvertrag bezeichneten Vertragspartei, insbesondere mit einer haftungsbeschr&#228;nkten Gesellschaft zu schlie&#223;en.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><em>2. Aufgrund der Vorenthaltung der Mietsache schuldet der Beklagte als Entsch&#228;digung f&#252;r die Dauer der Vorenthaltung&#160;-&#160;hier jedenfalls f&#252;r den Zeitraum von September 2013 bis einschlie&#223;lich M&#228;rz 2014&#160;-&#160;die vereinbarte Miete, hier also &#8364;&#160;892,50 brutto monatlich.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte dem Kl&#228;ger die Mietsache &#252;ber den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses zum 31. August 2013 hinaus jedenfalls bis einschlie&#223;lich M&#228;rz 2014 vorenthalten, indem er den auf dem angemieteten Gel&#228;nde unstreitig verbliebenen Bauschutt nicht beseitigt hat.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Vermieter&#160;&#8211;&#160;hier der Kl&#228;ger&#160;&#8211;&#160;kann verlangen, dass er das Mietobjekt, so wie er es &#252;berlassen hat, in einem zur anschlie&#223;enden Nutzung geeigneten Zustand zur&#252;ckerh&#228;lt (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 27. M&#228;rz 2012, Az. 24 U 200/11, BeckRS 2012, 16345 unter Nr. 2 lit. a). Eine Mietsache wird im Sinne von &#167;&#160;546a Abs. 1 BGB daher vorenthalten, wenn der Mieter sie entgegen &#167; 546 BGB nicht, versp&#228;tet oder nur teilweise ger&#228;umt zur&#252;ckgibt und das Unterlassen der Herausgabe dem Willen des Vermieters widerspricht (BGH, Urteil vom 28. Februar 1996, Az. XII ZR 123/93, NJW 1996, 1886, 1887; Urteil vom 1. M&#228;rz 2007, Az. IX ZR 81/05, BeckRS 2007, 06027 Rdnr. 15; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. 24 U 200/10, BeckRS 2011, 25217 unter Ziff. II Nr. 2 lit. b) aa)). Dabei f&#252;hrt allerdings nicht jedes Belassen von Gegenst&#228;nden im Mietobjekt zur Nichterf&#252;llung der R&#228;umungs- bzw. R&#252;ckgabepflicht mit der Folge, dass Nutzungsentsch&#228;digungsanspr&#252;che gem&#228;&#223; &#167;&#160;546a Abs. 1 BGB entstehen k&#246;nnten. So ist eine Mietsache etwa dann nicht im Sinne von &#167;&#160;546a Abs. 1 BGB vorenthalten, wenn der Mieter nur wenige Gegenst&#228;nde zur&#252;ckl&#228;sst, die geringen Raum einnehmen und deren Beseitigung nur einen unerheblichen Aufwand an M&#252;he, Transport und Kosten erfordert (OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. 24 U 200/10, BeckRS 2011, 25217 unter Ziff. II Nr. 2 lit. b) aa); Kr&#252;ger in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, &#167;&#160;546a BGB Rdnr. 16).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Es ist unstreitig, dass der Beklagte das angemietete Grundst&#252;ck bei Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses zum 31. August 2013 nicht vollst&#228;ndig ger&#228;umt hat. Wie das Landgericht&#160;-&#160;vom Beklagten mit der Berufung nicht beanstandet&#160;-&#160;festgestellt hat, befindet sich auf dem Grundst&#252;ck weiterhin w&#228;hrend des Mietverh&#228;ltnisses dorthin verbrachter Bauschutt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Unerheblich ist, dass Teile des verbliebenen Bauschutts nach dem erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten (vgl. Bl. 65, 144 d. GA) nicht durch ihn, sondern durch unbekannte Dritte auf dem streitgegenst&#228;ndlichen Grundst&#252;ck gelagert worden sein sollen und der Kl&#228;ger dem Beklagten keinen Schl&#252;ssel zum Tor des das Gel&#228;nde umgebenden Zaunes &#252;bergeben haben soll. Insoweit ist dem Landgericht in seiner Auffassung beizupflichten, dass es dem Beklagten oblag, durch geeignete Ma&#223;nahmen, wie etwa die Anbringung eines neuen Schlosses, daf&#252;r Sorge zu tragen, dass keine unbekannten Dritten Bauschutt auf dem Gel&#228;nde abladen konnten. Dass er entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern muss sich der Kl&#228;ger entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen halten lassen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Es ist auch nicht festzustellen, dass der zur&#252;ckgelassene Bauschutt nur geringen Raum einnimmt und seine Beseitigung nur einen unerheblichen Aufwand an M&#252;he, Transport und Kosten erfordert. Der Beklagte hat der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast f&#252;r das Unterschreiten der sogenannten Bagatellgrenze (vgl. Kr&#252;ger in: Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, &#167;&#160;546a BGB Rdnr. 16; OLG D&#252;sseldorf, Urteil vom 19. Juli 2011, Az. 24 U 200/10, BeckRS 2011, 25217 unter Ziff. II Nr. 2 lit. b) aa)) nicht entsprochen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Er hat erstinstanzlich lediglich vortragen lassen, dass von der Gesamtfl&#228;che von 1.000 qm &#8222;allenfalls eine Teilfl&#228;che in H&#246;he von 300 qm&#8220; betroffen sei (vgl. Bl. 66 d. GA). Eine Betroffenheit von 30% w&#252;rde die Bagatellgrenze aber schon &#252;berschreiten. Au&#223;erdem hat der Kl&#228;ger auf einen Kostenvoranschlag der Firma G. GmbH Bezug genommen, nach dem die Beseitigung des verbliebenen Bauschutts sogar mit Kosten in H&#246;he von &#8364;&#160;17.678,00 netto verbunden sein soll (Bl. 11 d. GA).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><em>3. Die Zinsforderung basiert auf &#167;&#167;&#160;291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Nach alledem erweist sich die Klageforderung, wie im mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts aufrecht erhaltenen Vers&#228;umnisurteil vom 20. Februar 2015 tituliert, als begr&#252;ndet.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Stellungnahme des Beklagten vom 25. Februar 2016 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In der Stellungnahme hat der Beklagte im Wesentlichen nochmals seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass sich der Kl&#228;ger insofern den Einwand treuwidrigen Verhaltens, &#167;&#160;242 BGB, entgegen halten lassen m&#252;sse, als es seine Aufgabe gewesen sei, das Grundst&#252;ck vertragsgem&#228;&#223; gegen den Zugang Dritter zu sichern und s&#228;mtlichen Mietern einen Schl&#252;ssel zu dem Tor zur Verf&#252;gung zu stellen, mit dem das Tor zu verschlie&#223;en gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist dem Beklagten darin beizupflichten, dass die aus &#167;&#167;&#160;535, 536 BGB folgende Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsgew&#228;hrung die Pflicht einschlie&#223;t, St&#246;rungen des Mietgebrauchs abzuwehren, die von Dritten ausgehen. Gegen durch Dritte verursachte Gebrauchsbeeintr&#228;chtigungen hat der Vermieter grunds&#228;tzlich in den Umst&#228;nden nach erforderlichem und zumutbarem Umfang Schutzvorkehrungen zu treffen; auf die Aus&#252;bung eigener Abwehrrechte, etwa aufgrund des Besitzrechtes, kann er den Mieter insoweit nicht verweisen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20. September 2001, Az. 8 U 3441/00, zitiert nach juris, Rdnr. 3 m. w. Nachw.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Ein anderes gilt jedoch dann, wenn der Mieter f&#252;r das Entstehen oder vertraglich f&#252;r die Vermeidung der Gebrauchsbeeintr&#228;chtigung verantwortlich ist. So stellt sich die Sachlage hier dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat bereits erstinstanzlich behauptet, w&#228;hrend der Nutzung der vermieteten Fl&#228;che festgestellt zu haben, dass auch durch unbekannte Dritte Bauschutt auf der vermieteten Fl&#228;che abgeladen worden sei (vgl. Bl. 64 f., 144 d. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Kam es &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum immer wieder zu unbefugten Ablagerungen von Bauschutt, so h&#228;tte es dem Beklagten oblegen, dies dem Kl&#228;ger von Beginn an konkret anzuzeigen, um ihn &#252;berhaupt in die Lage zu versetzen, in seinem Ermessen liegende, geeignete Vorkehrungen zu veranlassen. Die Anzeigepflicht gem&#228;&#223; &#167;&#160;536c BGB ist insoweit Ausfluss der Obhutspflicht des Mieters (vgl. KG Berlin, Urteil vom 20. September 2001, Az. 8 U 3441/00, zitiert nach juris, Rdnr. 4). Dieser Verpflichtung hat der Beklagte nicht entsprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, den Kl&#228;ger mehrfach erfolglos gebeten zu haben, ihm einen Schl&#252;ssel zu dem Tor zur Verf&#252;gung zu stellen, nachdem festgestellt worden sei, dass unbekannte Dritte Bauschutt abgelagert h&#228;tten (vgl. Bl. 65 d. GA), auch sei dieser Umstand der Polizei zur Anzeige gebracht worden (vgl. Bl. 144 d. GA), hat er&#160;-&#160;ein entsprechendes Verhalten als wahr unterstellt&#160;-&#160;mit diesem Vorgehen seiner Anzeige- und damit seiner Obhutspflicht gerade nicht entsprochen. Er hat dem Kl&#228;ger die Notwendigkeit eines Einschreitens nicht hinreichend verdeutlicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund ist es dem Beklagten versagt, dem Anspruch des Kl&#228;gers auf Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung den Einwand treuwidrigen Verhaltens entgegen zu halten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#160;97 Abs.&#160;1 ZPO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit auf &#167;&#167;&#160;708 Nr. 10 S.&#160;2, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Gegenstandswert der Berufung: bis &#8364;&#160;7.000,00</p>\n      "
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