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    "slug": "olgd-2016-02-26-i-16-u-19814",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-16 U 198/14",
    "date": "2016-02-26",
    "created_date": "2019-01-04T14:33:15Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:13Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0226.I16U198.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Kl&#228;ger gegen das am 02.09.2014 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 222/13 - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kl&#228;ger.</p>\n<p>Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Kl&#228;ger d&#252;rfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in H&#246;he von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger begehren im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, dem DLF 94/17, wegen angeblich fehlerhafter bzw. unzureichender Beratung durch die Beklagte Schadensersatz sowie die Feststellung, dass die Beklagte auch f&#252;r zuk&#252;nftig entstehende materielle Sch&#228;den haftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger zeichneten unter Beteiligung des f&#252;r die Beklagte - die seinerzeit noch unter dem Namen &#8222;A&#8230;&#8220; (A&#8230;) firmierte und auf Provisionsbasis anbieterungebunden Kapitalanlagen an Privatanleger vertrieb - t&#228;tigen &#8222;Finanzberaters&#8220;/Vermittlers Manfred S&#8230; nach zwei mit diesem gef&#252;hrten Gespr&#228;chen mit &#8222;Beteiligungsangebot&#8220; vom 28.10.1995 einen Anteil in H&#246;he von DM&#160;75.000,00 (&#8364;&#160;38.346,89) an der heute firmierend unter Dreil&#228;nder Beteiligung Objekt - DLF 94/17 &#8211; W&#8230; F&#8230; - KG (im Folgenden: &#8222;DLF 94/17&#8220;), einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditgesellschaft. Neben der Einlage war ein Aufgeld (Agio) in H&#246;he von 5&#160;% der Einlagesumme zu zahlen. Die Kl&#228;ger leisteten die Einlage und das Agio in H&#246;he von DM&#160;3.750,00 (&#8364;&#160;1.917,34), mithin insgesamt DM&#160;78.750,00 (&#8364;&#160;40.264,23). Die Beteiligung wurde treuh&#228;nderisch von der AT&#8230; &#8230; gehalten und verwaltet. Die Kl&#228;ger erhielten &#252;ber ihre Beteiligung eine Teilhaberbest&#228;tigung in Form eines &#8222;Zertifikats&#8220; vom 28.10.1995 mit der Teilhaberregister-Nr. 941710938 (Anlagenkonvolut K&#160;1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vertrieb des DLF 94/17 erfolgte in der Emissionsphase mittels eines von der Kapital-Consult GmbH herausgegebenen Prospekts (Anlagenkonvolut K&#160;1), der bis zum Zeichnungsdatum in vier Auflagen erschienen war (1.&#160;Auflage, August 1994, Prospekterstellung 12.08.1994; 2.&#160;Auflage, Oktober 1994, Prospekterstellung 12.08.1994; 3.&#160;Auflage, Januar 1995, Prospekterstellung 05.01.1995; 4.&#160;Auflage, Juni 1995, Prospekterstellung 05.01.1995). Der DLF 94/17 investierte - wie auch die Vorg&#228;nger-Dreil&#228;nderbeteiligungen (DLF) - zum einen in Immobilien in Deutschland und in den USA und zum anderen in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Bereits ab dem Jahr 1999 blieben die j&#228;hrlichen Aussch&#252;ttungen des DLF 94/17 deutlich hinter den prospektierten 7&#160;% zur&#252;ck und erreichten 1999 noch 3% und 2001 2,26%, im &#220;brigen weniger, teilweise deutlich weniger als 1%. &#220;ber die negative, deutlich von den Prospektprognosen abweichende Entwicklung des DLF 94/17, einschlie&#223;lich deren Ursachen, wurden die Anleger seit dem Jahr 1999 fortlaufend unterrichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Um den Jahreswechsel 2011/2012 - der genaue Eingangszeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig - stellten die Kl&#228;ger mit Schreiben ihrer jetzigen anwaltlichen Vertreter vom 29.12.2011 einen Antrag auf au&#223;ergerichtliche Streitbeilegung wegen dieser Fonds-Beteiligung bei der von der Landesjustizverwaltung des Bundeslandes Brandenburg anerkannten G&#252;testelle des Rechtsanwalts Christian D&#8230;, einer &#8222;Ein-Mann-Kanzlei&#8220; in L&#8230; im Spreewald (Brandenburg), die von den anwaltlichen Vertretern der Kl&#228;ger bereits in der Vergangenheit, mindestens ab dem Jahr 2009, schon h&#228;ufig bem&#252;ht worden war. In dem auf Schadensersatz gerichteten G&#252;teantrag hei&#223;t es u.a.:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>&#8222;Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzanspr&#252;che resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit bereits festgestellt)):</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Dreil&#228;nder Beteiligung Objekt - DLF 94/17 - Walter Fink - KG, 941710938, BHW</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Nach bisheriger Feststellung des Unterzeichners sind darauf Einlagen in H&#246;he von insgesamt 38.346,89 &#8364; zzgl. 5&#160;% Agio erfolgt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Die Beteiligung der antragstellenden Partei an der streitgegenst&#228;ndlichen Beteiligungsgesellschaft wurde infolge einer Beratung durch einen Berater der Antragsgegnerin geschlossen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>Die antragstellende Partei macht den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss urs&#228;chlich entstandenen Schaden geltend.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; <em>(&#8230;)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Sch&#228;den zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob keine Beteiligung zustande gekommen w&#228;re. Der Schadensersatz umfasst somit s&#228;mtliche aufgebrachten Kapitalbetr&#228;ge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Sch&#228;den (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerr&#252;ckzahlungen).&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Schreiben werden verschiedene vermeintliche Aufkl&#228;rungspflichtverletzungen bzw. T&#228;uschungen durch den f&#252;r die Beklagte t&#228;tigen &#8222;Berater&#8220; im Zusammenhang mit dem Abschluss der Beteiligung aufgef&#252;hrt. Konkrete Zahlen oder Gr&#246;&#223;enordnungen werden weder zum Schaden, noch zu etwaigen aus der Anlage erhaltenen Vorteilen genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des G&#252;teantrags wird auf das Anlagenkonvolut K&#160;1a verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der G&#252;teantrag wurde der Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2012 unter Beif&#252;gung der Schlichtungsordnung der G&#252;testelle D&#8230; am 08.11.20<span style=\"text-decoration:underline\">12</span> - ohne Beif&#252;gung einer Vollmacht der anwaltlichen Vertreter der Kl&#228;ger - als Bestandteil einer von insgesamt neun Paketsendungen mit insgesamt ca. 4.500, allesamt DLF- bzw. DHB-Beteiligungen betreffenden G&#252;teantr&#228;gen vergleichbaren Inhalts anderer Mandanten der kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten - von der G&#252;testelle D&#8230; zugestellt. Als Schlichtungstermin war - zeitgleich mit mehr als 4.500 anderen die Beklagte betreffenden, allesamt von dem Schlichter auf den denselben Tag und dieselbe Uhrzeit terminierten Schlichtungsverfahren - der 18.12.2012 um 15:00 Uhr vorgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 12.11.2012 und E-Mails vom 04.12.2012 und 11.12.2012 an den Schlichter und bat diesen u.a. um &#220;bersendung einer Vollmacht der kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten, um Mitteilung des Grundes f&#252;r die sp&#228;te &#220;bersendung der G&#252;teantr&#228;ge sowie um Verlegung des G&#252;tetermins in das Jahr 2013. Dieser teilte mit Schreiben vom 13.12.2012 u.a. mit, dass Vollmachten im G&#252;tetermin am 18.12.2012, der im &#220;brigen einer Vorbesprechung f&#252;r die weitere Vorgehensweise dienen sollte, vorgelegt w&#252;rden. Als Grund f&#252;r die sp&#228;te &#220;bersendung der G&#252;teantr&#228;ge nannte er den Eingang von mehr als 12.000 G&#252;teantr&#228;gen allein am 31.12.2011. Ferner rechtfertigte er die von ihm praktizierte, gesammelte (Paket-)&#220;bersendung von G&#252;teantr&#228;gen in F&#228;llen, in denen mehrere hundert oder gar tausend Schlichtungsantr&#228;ge gegen ein und dieselbe Antragsgegnerin eingegangen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Schlichtungstermin fand - wie angek&#252;ndigt - am 18.12.2012 statt, wobei f&#252;r die Kl&#228;ger Rechtsanwalt B&#8230; und f&#252;r die Beklagte niemand teilnahm, weshalb Rechtsanwalt D... den Schlichtungsversuch f&#252;r gescheitert und das Schlichtungsverfahren f&#252;r beendet erkl&#228;rte. Die Kl&#228;ger reichten am 13.06.2013 Klage beim Landgericht Wuppertal ein, die der Beklagten am 01.08.2013 zugestellt wurde. In etwa zeitgleich mit dieser Klage wurden im gesamten Bundesgebiet von den Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger ca. 1.750 parallele Klagen gegen die Beklagte wegen DLF- bzw. DHB-Beteiligungen anh&#228;ngig gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat sich gegen die hiesige Klage insbesondere mit der Einrede der Verj&#228;hrung verteidigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben vorgetragen, sie h&#228;tten die streitgegenst&#228;ndliche Beteiligung auf Grundlage eines mit dem f&#252;r die Beklagte t&#228;tigen Beraters S&#8230; gef&#252;hrten Beratungsgespr&#228;chs gezeichnet. Dabei sei die Beratung auf Basis des (aktuellen) Emissionsprospekts f&#252;r den DLF 94/17 erfolgt, der jedoch zur richtigen, vollst&#228;ndigen und verst&#228;ndlichen Aufkl&#228;rung &#252;ber die f&#252;r die Anlageentscheidung wesentlichen Umst&#228;nde nicht geeignet gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger haben sich auf verschiedene Prospektfehler berufen, zu denen sie weitere Ausf&#252;hrungen machen: Die in dem Prospekt enthaltene Prognoseberechnung habe die Entwicklung der Beteiligung zu positiv dargestellt und die Anleger damit &#252;ber die Werthaltigkeit der Beteiligung get&#228;uscht. Es seien keinerlei Mietausfallwagnisse einkalkuliert und in Abzug gebracht worden, was unvertretbar gewesen sei, nicht zuletzt, weil es sich bei den Investitionsobjekten um Spezialimmobilien gehandelt habe. Die mit einer Vermietung in den USA verbundenen, besonderen Risiken seien nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt worden. Weiterhin seien nur Kosten f&#252;r die Instandhaltung - die &#252;berdies zu gering veranschlagt worden seien -, nicht jedoch Kosten f&#252;r die notwendige Modernisierung der Objekte ber&#252;cksichtigt worden. Ferner sei in unvertretbarer Weise von stetigen Mietsteigerungen ausgegangen worden. Auch der im Emissionsprospekt f&#252;r das Jahr 2025 prognostizierte Verkaufswert der Immobilien sei unvertretbar &#252;berh&#246;ht gewesen. Des Weiteren sei in dem Emissionsprospekt nicht hinreichend &#252;ber die anfallenden, die Rentabilit&#228;t der Anlage negativ beeinflussenden &#8222;Weichkosten&#8220; aufgekl&#228;rt worden, die sich auf ca. 17,9&#160;% des vom Anleger aufzubringenden Kapitals belaufen h&#228;tten und deren tats&#228;chliche H&#246;he durch die Darstellung im Prospekt verschleiert worden sei. Aufgrund dieser M&#228;ngel sei die im Emissionsprospekt enthaltene, prognostische Darstellung zur Entwicklung einer Beteiligung am DLF 94/17 unzutreffend und habe dem Anleger ein falsches Bild &#252;ber die aus seinem Investment zu erwartende Rendite vermittelt. S&#228;mtliche vorgenannten Fehler und M&#228;ngel des Prospekts seien f&#252;r einen fachkundigen, mit der Immobilienwirtschaft vertrauten Berater im Rahmen der geschuldeten, mit &#252;blichem kritischen Sachverstand durchzuf&#252;hrenden Pr&#252;fung des Emissionsprospekts auch erkennbar gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der f&#252;r die Konzeption des Beteiligungsmodells verantwortlichen Kapital-Consult GmbH, namentlich den Herren Axel J. B&#8230; und Siegfried L&#8230;, durchgef&#252;hrten Schulungsveranstaltungen zu den DLF-Beteiligungen, deren Teilnahme f&#252;r jeden Berater/Vermittler von DLF-Beteiligungen verpflichtend gewesen sei &#8211; auch der f&#252;r die Vermittlung der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage verantwortliche Berater/Vermittler S&#8230; habe an einer solchen teilgenommen -, seien nicht geeignet gewesen, diesen ein zutreffendes Bild &#252;ber die DLF-Beteiligungen, deren Konzeption und insbesondere die mit diesen einhergehenden Risiken zu vermitteln, was der Beklagten durch den langj&#228;hrigen Vertrieb der DLF-Beteiligungen auch bekannt gewesen sei. Der Berater/Vermittler S&#8230; habe ausschlie&#223;lich die fehlerhaften bzw. unzureichenden Informationen aus dem Emissionsprospekt sowie aus den Schulungen in dem mit ihnen gef&#252;hrten Beratungsgespr&#228;ch verwendet. Er habe sie Kl&#228;ger dabei &#252;ber die - entgegen der Angaben im Prospekt - tats&#228;chlich geringeren Ertragsaussichten und die daraus resultierende geringere Attraktivit&#228;t der Anlage sowie die tats&#228;chlichen Risiken nicht aufgekl&#228;rt. W&#228;ren sie ordnungsgem&#228;&#223; aufgekl&#228;rt worden, h&#228;tten sie die Beteiligung nicht gezeichnet, so dass die Beklagte ihnen - den Kl&#228;gern - nunmehr s&#228;mtliche durch die Zeichnung der Anlage entstandenen und noch entstehenden Sch&#228;den zu ersetzen habe, wobei die Beklagte nicht nur vertraglich, sondern auch deliktisch gem&#228;&#223; &#167;&#160;826 BGB hafte, da sich ihr Handeln als vors&#228;tzliche sittenwidrige Sch&#228;digung der Anleger darstelle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die ihnen zustehenden Schadensersatzanspr&#252;che seien - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht verj&#228;hrt. Der G&#252;teantrag sei von ihren anwaltlichen Vertretern, die sie zuvor ordnungsgem&#228;&#223; bevollm&#228;chtigt h&#228;tten, in zul&#228;ssiger Weise f&#252;r sie gestellt, rechtzeitig vor dem 03.01.2012 bei dem Schlichter Rechtsanwalt D... eingegangen und der Beklagten sodann auch &#8222;demn&#228;chst&#8220; im Sinne des &#167;&#160;204 Abs.&#160;1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekanntgegeben worden. Insbesondere h&#228;tten sie bzw. ihre anwaltlichen Vertreter nicht rechtsmissbr&#228;uchlich gehandelt. Ihre Prozessbevollm&#228;chtigten h&#228;tten sich auch regelm&#228;&#223;ig und &#252;berobligatorisch bei dem Schlichter D... nach dem Sachstand der Zustellung bzw. der Bekanntgabe des G&#252;teantrags erkundigt. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe der Schlichter D... in den wenigen F&#228;llen, in denen die G&#252;teantr&#228;ge erst zwischen dem 31.12.2011 und dem 02.01.2012 per Fax bei der Schlichtungsstelle eingegangen seien, in den Bekanntgabeschreiben nicht den 31.12.2011, sondern das korrekte Eingangsdatum der Fax&#252;bermittlung mitgeteilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Einlegung eines Einspruchs gegen das vom Landgericht am 27.05.2014 erlassene klageabweisende Vers&#228;umnisurteil haben die Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">das Vers&#228;umnisurteil vom 27.05.2014 aufzuheben und sodann festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerpartei s&#228;mtliche finanziellen Sch&#228;den zu ersetzen, die im Abschluss der Beteiligung mit der Vertragsnummer 941710938 an der Dreil&#228;nder Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG ihre Ursachen haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte hat beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; das Vers&#228;umnisurteil aufrecht zu erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat eingewandt, dass die (Feststellungs-)Klage bereits mangels hinreichend bestimmter Angabe des Gegenstands und des Grunds des erhobenen Anspruchs im Sinne des &#167;&#160;253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzul&#228;ssig sei. Der Klage fehle es auch am notwendigen Feststellungsinteresse gem&#228;&#223; &#167;&#160;256 Abs.&#160;1 ZPO, da die Kl&#228;ger in der Lage seien, den ihnen entstandenen Schaden zu beziffern. Gegebenenfalls h&#228;tten sie den Zahlungsantrag mit einem Freistellungsantrag verbinden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls sei die Klage unbegr&#252;ndet. Anspr&#252;che der Klagepartei seien auf jeden Fall gem&#228;&#223; Art. 229 &#167;&#160;6 EGBGB i.V.m. &#167;&#160;199 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. kenntnisunabh&#228;ngig, aber auch gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;195, 199 Abs. 1 BGB n.F. kenntnisabh&#228;ngig verj&#228;hrt. Letzteres folge daraus, dass die Anleger aufgrund des drastischen und dauerhaften R&#252;ckgangs und teils vollst&#228;ndigen Ausbleibens der prospektierten Aussch&#252;ttungen sowie der st&#228;ndigen Informationen &#252;ber die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft durch die regelm&#228;&#223;ige &#220;bersendung der j&#228;hrlichen Gesch&#228;ftsberichte, zus&#228;tzlicher Anlegerrundschreiben etc. bereits Anfang der 2000er Jahre, allersp&#228;testens seit den Jahren 2002 bis 2005 positive Kenntnis im Sinne des &#167;&#160;199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, zumindest aber grob fahrl&#228;ssige Unkenntnis, von den bereits Anfang der 2000er Jahre eingetretenen und der bis heute nachhaltig andauernden Realisierung der tats&#228;chlich bestehenden Risiken der Beteiligung gehabt h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den anwaltlichen Vertretern der Kl&#228;ger bei der G&#252;testelle D... gestellte G&#252;teantrag sei von vornherein nicht geeignet gewesen, den Lauf der 10-j&#228;hrigen, kenntnisunabh&#228;ngigen Verj&#228;hrungsfrist des &#167;&#160;199 Abs. 3 Nr. 1 BGB gem&#228;&#223; &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr.&#160;4 BGB zu hemmen. In verm&#246;gensrechtlichen Streitigkeiten mit einem &#8364;&#160;750,00 &#252;bersteigenden Gegenstandswert k&#246;nne einem G&#252;teantrag von vorneherein keine verj&#228;hrungshemmende Wirkung zukommen, da &#167;&#160;15a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO den Landesgesetzgeber in verm&#246;gensrechtlichen Streitigkeiten nur bei einem Gegenstandswert bis &#8364;&#160;750,00 dazu erm&#228;chtigt habe, die Klagerhebung von der vorherigen Durchf&#252;hrung eines G&#252;teverfahrens abh&#228;ngig zu machen. In F&#228;llen, in denen ein Einigungsversuch keine obligatorische Prozessvoraussetzung sei, k&#246;nne diesem keine verj&#228;hrungshemmende Wirkung zukommen. Im &#220;brigen st&#252;nde der verj&#228;hrungshemmenden Wirkung des G&#252;teantrags entgegen, dass dieser bei einer gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 Nr. 2, &#167; 4 BbgSchlG i.V.m. &#167;&#160;15 SchG &#246;rtlich nicht zust&#228;ndigen G&#252;testelle eingereicht worden sei. Auch k&#246;nne ein G&#252;teantrag nur von der Partei pers&#246;nlich wirksam gestellt werden, eine Vertretung sei unzul&#228;ssig. Die ordnungsgem&#228;&#223;e Bevollm&#228;chtigung der anwaltlichen Vertreter der Kl&#228;ger zum Zeitpunkt der Einleitung des G&#252;teverfahrens werde bestritten, insbesondere eine Unterzeichnung der in Kopie vorgelegten auf den 05.12.2011 datierten Vollmachtsurkunde vor dem 03.01.2012. Jedenfalls sei eine etwaige Vollmacht gem&#228;&#223; &#167;&#160;134 BGB i.V.m. &#167;&#160;43b BRAO nichtig, weil sie den anwaltlichen Vertretern der Kl&#228;ger als unmittelbare Folge einer gesetzlich verbotenen, gezielten Mandatswerbung erteilt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auswahl der &#246;rtlich nicht zust&#228;ndigen, nur schwer erreichbaren, weder einen Bezug zum Wohnsitz der Kl&#228;ger bzw. zu ihrem - der Beklagten - Sitz noch zum Kanzleisitz der anwaltlicher Vertreter der Klagepartei aufweisenden Schlichtungsstelle D... durch die anwaltlichen Vertreter der Kl&#228;ger stelle sich zudem, wie auch das G&#252;teverfahren als solches, als evident rechtsmissbr&#228;uchlich dar, da es den kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten allein darum gegangen sei, in den Genuss der Verj&#228;hrungshemmung sowie eines weiteren Geb&#252;hrentatbestands zu gelangen und nicht um eine au&#223;ergerichtliche Streitbeilegung, weshalb dem Schlichtungsverfahren gem&#228;&#223; &#167;&#160;242 BGB keine verj&#228;hrungshemmende Wirkung zukommen k&#246;nne. Der Schlichter D... habe insoweit kollusiv mit den anwaltlichen Vertretern der Kl&#228;ger zusammengewirkt. Die G&#252;testelle habe dabei die f&#252;r sie geltenden Verfahrensvorschriften missachtet. So sei - entgegen &#167;&#160;4 Abs. 1 Satz 2 BbgG&#252;teStG - die Schlichtungsordnung nicht jederzeit zug&#228;nglich gewesen, die &#252;berdies gegen rechtsstaatliche Verfahrensgrunds&#228;tze versto&#223;e, da es in Ziff. 5 hei&#223;e, dass der Schlichter das Verfahren nach eigenem &#8222;Gutd&#252;nken&#8220; f&#252;hre und auch zu getrennten Gespr&#228;chen mit einer Partei berechtigt sei, sofern ihm dies notwendig erscheine. Der Schlichter D... habe ferner unter Versto&#223; gegen &#167;&#160;22 Abs. 4 Satz 3 SchG an dem G&#252;tetermin vom 18.12.2012 festgehalten, ohne zuvor ihr - der Beklagten - berechtigtes Terminsverlegungsgesuch zu bescheiden. Dieser w&#228;re &#252;berdies gem&#228;&#223; &#167;&#160;23 Abs. 3 Satz 2 SchG verpflichtet gewesen, mit Blick auf ihr insofern entschuldigtes Fernbleiben einen neuen Schlichtungstermin anzuberaumen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der G&#252;teantrag sei ihr auch nicht &#8222;demn&#228;chst&#8220; im Sinne des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB i.V.m. &#167;&#160;167 ZPO bekannt gegeben worden, sondern erst mehr als 10 Monate nach dem behaupteten Eingang bei der G&#252;testelle, wobei die verz&#246;gerte Bekanntgabe darauf beruhe, dass die Kl&#228;ger den erforderlichen Kostenvorschuss nicht zeitnah bei der G&#252;testelle eingezahlt h&#228;tten. Die verz&#246;gerte Bekanntgabe und die Setzung eines einheitlichen G&#252;tetermins f&#252;r ca. 4.500 G&#252;teantr&#228;ge habe auf einer gezielten Absprache zwischen den Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger und dem Schlichter D... als deren &#8222;Haus- und Hof-G&#252;testelle&#8220; beruht. F&#252;r ein kollusives Zusammenwirken des Schlichters mit den anwaltlichen Vertretern der Klagepartei spreche dabei auch, dass andere Beteiligungen/Fondsprodukte (IMF-Medienfonds, DCM-Immobilienfonds) betreffende G&#252;teantr&#228;ge, in denen die Anleger gleichfalls von den hiesigen Prozessbevollm&#228;chtigten vertreten worden und die zeitlich nur wenige Tage vor dem hiesigen G&#252;teantrag bei der G&#252;testelle D... eingegangen seien, ihr - der Beklagten - mehr als ein halbes Jahr fr&#252;her als die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden G&#252;teantr&#228;ge bekannt gegeben worden seien. Dies lasse nur den Schluss zu, dass der Schlichter D... in kollusiver Absprache mit den Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger die Bekanntgabe dieser G&#252;teantr&#228;ge bewusst hinausgez&#246;gert habe, um diesen den notwendigen zeitlichen Vorlauf f&#252;r die inhaltliche und logistische Vorbereitung der die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffende bundesweite &#8222;Klagewelle&#8220; zu verschaffen. F&#252;r den Schlichter D... habe es ansonsten keinen sachlichen Grund gegeben, die G&#252;teantr&#228;ge - so wie geschehen - vor deren Bekanntgabe nach den jeweils betroffenen Anlageprodukten vorzusortieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner werde bestritten, dass der G&#252;teantrag der Kl&#228;ger am 31.12.2011 oder an einem anderen Tag vor dem 03.01.2012 bei dem Schlichter D... eingegangen sei, zumal es an jeglichem Vortrag der Klagepartei zur Art und Weise der &#220;bersendung/&#220;bermittlung des G&#252;teantrags fehle. Dem Schreiben des Schlichters D... vom 05.11.2012, in dem er den Eingang des G&#252;teantrags am 31.12.2011 &#8222;best&#228;tige&#8220;, k&#246;nne insoweit angesichts von der ihm selbst einger&#228;umten erheblichen Flut von mehr als 12.000 zum Jahreswechsel 2011/2012 eingegangenen G&#252;teantr&#228;ge kein Beweiswert hinsichtlich des Zugangszeitpunkts zukommen, auch weil die anwaltlichen Vertreter der Kl&#228;ger in dem von diesen betriebenen IMF-Parallelverfahren einger&#228;umt h&#228;tten, mit dem Schlichter D... eine &#8222;Vereinbarung&#8220; &#252;ber die Sachbehandlung betreffend die Zustellung der G&#252;teantr&#228;ge getroffen zu haben, und sie &#252;berdies erkl&#228;rt h&#228;tten - dies ist zwischen den Parteien unstreitig -, dass 20 oder 30 G&#252;teantr&#228;ge erst am 01.01. und 02.01.2012 an die G&#252;testelle D... gefaxt worden seien. Selbst wenn man eine Hemmungswirkung des G&#252;teantrags der Kl&#228;ger ann&#228;hme, w&#252;rden davon nach Ansicht der Beklagten nur diejenigen Schadensersatzanspr&#252;che wegen vermeintlicher Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichtverletzungen erfasst, die auch Gegenstand des G&#252;teantrags gewesen seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen enthielten die Emissionsprospekte zum DLF 94/17 - entgegen der Darstellung der Kl&#228;gerseite - aber auch keine Fehler, die zu ihrer - der Beklagten - Haftung wegen einer Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichtverletzung oder einer Prospekthaftung im engeren oder weiteren Sinne f&#252;hren w&#252;rden. Sie z&#228;hle als reine Vertriebsgesellschaft schon nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen. Auch Schulungsfehler l&#228;gen nicht vor, zumal deren Auswirkungen f&#252;r die Zeichnung der konkret in Rede stehenden Beteiligung schon nicht schl&#252;ssig aufgezeigt worden seien. Sie habe zudem vor Aufnahme des Vertriebs s&#228;mtlicher DLF- und DHB-Fonds in ihrer Produktabteilung den jeweiligen Emissionsprospekt einer eigenen Pr&#252;fung mit dem vom Bundesgerichtshof f&#252;r eine Anlageberatungsgesellschaft geforderten &#8222;&#252;blichen, kritischen Sachverstand&#8220; unterzogen und sei aus damaliger Sicht anhand der Prospekte zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt sei, dass diese ein in sich schl&#252;ssiges Gesamtbild &#252;ber das jeweilige Beteiligungsobjekt, einschlie&#223;lich der damit verbundenen Chancen und Risiken, vermittelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gem&#228;&#223; &#167;&#160;540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erg&#228;nzend auf die tats&#228;chlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts&#228;tze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Mit am 02.09.2015 verk&#252;ndetem Endurteil hat das Landgericht das klageabweisende Vers&#228;umnisurteil aufrecht erhalten und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, dass es die Feststellungsklage trotz nahezu nicht vorhandener Individualisierung gerade noch f&#252;r hinreichend bestimmt erachte. Auch der Vortrag der Klagepartei zur M&#246;glichkeit weiterer Sch&#228;den sei zwar wenig substantiiert, reiche aber ebenfalls gerade noch aus, um ein Feststellungsinteresse und damit die Zul&#228;ssigkeit der Feststellungsklage zu bejahen. Doch sei die Klage unbegr&#252;ndet, da etwaige den Kl&#228;gern gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzanspr&#252;che gem&#228;&#223; Art.&#160;229 &#167;&#160;6 Abs. 4 EGBGB i.V.m. &#167;&#160;199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB kenntnisunabh&#228;ngig verj&#228;hrt seien. Die kl&#228;gerseits behaupteten Pflichtverletzungen seien - deren Begehung unterstellt - im Zeitpunkt der im Jahr 1995 erfolgten Zeichnung der Anlage begangen worden, so dass die 10-j&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167;&#160;199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB am 01.01.2002 in Lauf gesetzt worden sei und mit Ablauf des 31.12.2011 bzw., da es sich bei diesem Tag um einen Samstag gehandelt habe, mit Ablauf des 02.01.2012 geendet habe, ohne dass es zwischenzeitlich zu einer Verj&#228;hrungshemmung durch Verhandlungen oder durch Rechtsverfolgung gekommen w&#228;re. Eine Verj&#228;hrungshemmung sei insbesondere nicht durch das bei dem Schlichter D... eingeleitete G&#252;teverfahren bewirkt worden. Es k&#246;nne letztlich dahinstehen, ob der G&#252;teantrag &#252;berhaupt rechtzeitig vor dem 03.01.2012 bei der G&#252;testelle eingegangen sei - der Vortrag der Kl&#228;ger zum rechtzeitigen Zugang des G&#252;teantrags sei indes bereits nicht hinreichend substantiiert, insbesondere weil kein konkreter Zugangszeitpunkt benannt, sondern lediglich ausgef&#252;hrt werde, dass der Zugang jedenfalls vor dem 03.01.2013 erfolgt sei -, denn der G&#252;teantrag sei als solches bereits ungeeignet gewesen, eine Verj&#228;hrungshemmung herbeizuf&#252;hren, weil er keinen hinreichend bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen erkennen lie&#223;e. Es werde zwar deutlich, dass es der Klagepartei um Schadensersatzanspr&#252;che im Zusammenhang mit einer vermeintlich fehlerhaften Anlageberatung gehe, wobei auch die angeblichen Beratungsfehler genannt w&#252;rden und auch die H&#246;he der geleisteten Einlage. Allerdings werde nicht mitgeteilt, wann die Kl&#228;ger die streitgegenst&#228;ndliche Beteiligung gezeichnet h&#228;tten, wann und durch wen die Beratung erfolgt sei und in welcher H&#246;he die Kl&#228;ger einen Anspruch gegen die Beklagte zu haben glauben. Ein derart pauschaler G&#252;teantrag sei nicht geeignet, den Sinn und Zweck des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erf&#252;llen. Die Beklagte sei mit diesen Angaben nicht in die Lage versetzt worden, mit einem zumutbaren Aufwand das Bestehen von Anspr&#252;chen gegen sich zu &#252;berpr&#252;fen. Angesichts der mangelnden Bestimmtheit des G&#252;teantrags h&#228;tte dieser auch nicht als Basis f&#252;r eine Schlichtungsverhandlung dienen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen stehe der Hemmungswirkung aber auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Kammer sei davon &#252;berzeugt, dass die anwaltlichen Vertreter der Kl&#228;ger das Schlichtungsverfahren ausschlie&#223;lich zu dem Zweck eingeleitet h&#228;tten, sich die Hemmungswirkung des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu erschleichen und nicht mit dem Ziel einer schnellen, kosteng&#252;nstigen und einvernehmlichen Streitbeilegung. Dies folge schon aus der bereits erw&#228;hnten, mangelnden Bestimmtheit des G&#252;teantrags sowie der Auswahl einer &#246;rtlich nicht zust&#228;ndigen G&#252;testelle mit einem ihnen genehmen Schlichter im mehrere hundert Kilometer vom Wohnsitz der Kl&#228;ger und des Gesch&#228;ftssitzes der Beklagten entfernt gelegenen Bundesland Brandenburg, womit die anwaltlichen Vertreter der Kl&#228;ger nicht nur die Zust&#228;ndigkeitsvorschriften des Brandenburgischen Schlichtungsgesetzes verletzt h&#228;tten, sondern zugleich damit haben rechnen k&#246;nnen, dass die Beklagte an dem Schlichtungsverfahren nicht teilnehmen w&#252;rde. Es komme hinzu, dass gegen die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... verfassungsrechtliche Bedenken best&#252;nden. Auch der Umstand, dass die anwaltlichen Vertreter der Kl&#228;ger - unstreitig - zeitgleich mehrere hundert G&#252;teantr&#228;ge bei ein und demselben Schlichter eingereicht h&#228;tten, der diese noch dazu alle zeitgleich auf den 18.12.2012 um 15:00 Uhr terminiert habe, ohne dass die Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger dieser Terminierung erkennbar entgegengetreten seien, lasse erkennen, dass ihnen von vornherein nicht an einer g&#252;tlichen Streitbeilegung gelegen gewesen sei, sondern die Durchf&#252;hrung des Schlichtungsverfahrens gerade bei diesem Schlichter nur dazu gedient habe, Zeit f&#252;r die Erstellung der Klageschrift in einem derartigen Massenverfahren zu gewinnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das den Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger am 03.09.2014 zugestellte Endurteil wenden sich die Kl&#228;ger mit ihrer am 06.10.2014 - Freitag der 03.10.2014 war ein Feiertag - beim hiesigen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie mit am 03.12.2014 eingegangenem Schriftsatz begr&#252;ndet haben, nachdem die Berufungsbegr&#252;ndungsfrist bis zu diesem Tage verl&#228;ngert worden war, und mit der sie ihr urspr&#252;nglich auf Feststellung gerichtetes Schadensersatzverlangen nunmehr - zun&#228;chst lediglich hilfsweise zu einem Antrag auf Aufhebung und Zur&#252;ckverweisung - in ge&#228;nderter Form weiterverfolgen und (1.) die Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Zustimmung zur &#220;bertragung der Anspr&#252;che aus der streitgegenst&#228;ndlichen Beteiligung, (2.) die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten f&#252;r etwaige ihnen - den Kl&#228;gern - zuk&#252;nftig noch im Zusammenhang mit der streitgegenst&#228;ndlichen Beteiligung entstehende Sch&#228;den, (3.) die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinde, sowie (4.) die Zahlung und Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten begehrt. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hren die Kl&#228;ger aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe zu Unrecht dem bei dem Schlichter D... eingeleiteten G&#252;teverfahren eine verj&#228;hrungshemmende Wirkung abgesprochen. Sie h&#228;tten ausreichend zum rechtzeitigen Eingang des G&#252;teantrags vorgetragen, das Landgericht habe insoweit die Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag &#252;berspannt. Die Angabe eines exakten Zugangsdatums sei nicht notwendig, die Behauptung eines Zugangs vor dem 03.01.2012 sei vielmehr ausreichend. Einzelheiten h&#228;tten in einer Beweisaufnahme gekl&#228;rt werden k&#246;nnen und m&#252;ssen, da sie insoweit ausreichende und geeignete Beweise angeboten h&#228;tten. Das Landgericht habe auch die Anforderungen an die Bestimmtheit sowie die Substantiierung des G&#252;teantrags &#252;berspannt. Die Angabe n&#228;herer Einzelheiten sei auch insoweit nicht erforderlich. Insbesondere k&#246;nnten an einen G&#252;teantrag nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageantrags gestellt werden. Im Schlichtungsantrag seien die antragstellende Partei, die Beklagte als Gegner sowie der Rechtsgrund der bestehenden Anspr&#252;che angegeben. Zudem sei eine Mehrzahl von konkreten aufkl&#228;rungsbed&#252;rftigen Tatsachen im Zusammenhang mit der streitgegenst&#228;ndlichen Beteiligung angef&#252;hrt, &#252;ber die pflichtwidrig durch einen Mitarbeiter der Beklagten in der Beratungssituation, die unter Verwendung eines fehlerhaften Emissionsprospekts erfolgt sei, nicht aufgekl&#228;rt worden sei. Es sei zudem die verfahrensgegenst&#228;ndliche Anlage unter Angabe ihrer konkreten Beteiligungsnummer genau bezeichnet und die Beteiligungssumme mitgeteilt worden. Die Beteiligungsnummer sei nur einmal vergeben worden, unter dieser sei die gesamte Korrespondenz gef&#252;hrt worden und sie h&#228;tte von der Beklagten ohne weiteres ihnen - den Kl&#228;gern - zugeordnet werden k&#246;nnen. Die Mitteilung eines genauen Datums, an dem das Beratungsgespr&#228;ch stattgefunden habe, sei f&#252;r die zu beurteilende Rechtsfolge v&#246;llig unerheblich und k&#246;nne daher auch bei einem G&#252;teantrag nicht verlangt werden. Ihre anwaltlichen Vertreter h&#228;tten der Beklagten damit insgesamt eine hinreichende Entscheidungsgrundlage f&#252;r deren Pr&#252;fung geliefert, ob sie am Schlichtungsverfahren teilnehmen wolle oder nicht. Der G&#252;teantrag sei auch inhaltlich geeignet gewesen, um auf seiner Basis in G&#252;teverhandlungen einzutreten. Der Beklagten sei es anhand der ihr mitgeteilten Informationen ohne weiteres m&#246;glich gewesen - so sie denn gewollt h&#228;tte -, &#252;ber die Beteiligungsnummer mittels interner Recherchen weitere Details zu dem Beratungsvorgang zu ermitteln, um diese dann gegebenenfalls in die Schlichtungsverhandlung einflie&#223;en zu lassen. Die verj&#228;hrungshemmende Wirkung eines G&#252;teantrags/-verfahrens sei zudem unabh&#228;ngig von der Mitwirkung der Gegenseite oder den Erfolgsaussichten einer G&#252;teverhandlung, da &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB andernfalls leer laufen w&#252;rde. Auch &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr.&#160;4 BGB seien keine weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des G&#252;teantrags zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus &#167;&#160;4 BbgSchlG i.V.m. &#167;&#160;21 Abs. 1 SchG, dass der Antrag auf Durchf&#252;hrung eines Schlichtungsverfahrens neben dem Namen und dem Vornamen der Parteien sowie deren Anschriften lediglich eine allgemeine Angabe des Streitgegenstands enthalten m&#252;sse. Auch die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... enthalte keine weitergehenden Anforderungen an den Inhalt des Schlichtungsantrags. Ein G&#252;teantrag sei kein Pendant zu einem Klageantrag, der anders als dieser auch nicht Grundlage einer vergleichsweisen Regelung sowie einer Vollstreckung sein k&#246;nne und m&#252;sse. Detailfragen k&#246;nnten im Schlichtungstermin er&#246;rtert werden. Dies gelte auch f&#252;r die H&#246;he einer etwaigen Zahlung. Insbesondere sei f&#252;r einen ordnungsgem&#228;&#223;en G&#252;teantrag keine Bezifferung erforderlich, zumal auch unbezifferte Feststellungsklagen verj&#228;hrungshemmende Wirkung entfalten k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe ihnen bzw. ihren Prozessbevollm&#228;chtigten auch zu Unrecht rechtsmissbr&#228;uchliches Verhalten unterstellt und daran ankn&#252;pfend die verj&#228;hrungshemmende Wirkung des G&#252;teantrags verneint. Sie seien bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens - angesichts positiver Vorerfahrungen ihrer anwaltlichen Vertreter - davon ausgegangen, mit der Beklagten gegebenenfalls eine g&#252;tliche Einigung erreichen zu k&#246;nnen. Auch die angeblich mangelnde &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit der Schlichtungsstelle D... stehe der verj&#228;hrungshemmenden Wirkung ihres G&#252;teantrags nicht entgegen, da diese unabh&#228;ngig davon eintrete, ob die angerufene G&#252;testelle im Einzelfall zust&#228;ndig sei. Wenn ein G&#252;teantrag jedoch auch bei einer &#246;rtlich unzust&#228;ndigen G&#252;testelle eingereicht werden k&#246;nne, k&#246;nne dieser Aspekt - entgegen dem Landgericht - auch nicht zum Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r ein vermeintlich rechtsmissbr&#228;uchliches Verhalten herangezogen werden. Auch die r&#228;umliche Entfernung der G&#252;testelle zum Sitz der Beklagten mache die Verj&#228;hrungshemmung nicht rechtsmissbr&#228;uchlich. &#220;berdies sei die Schlichtungsordnung des Rechtsanwalts D... verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Diese sei von der Landesjustizverwaltung des Landes Brandenburg gepr&#252;ft und die G&#252;testelle anerkannt worden. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass ein Schlichter in seiner Funktion von einem Berufsrichter verschieden sei, da er keinerlei Befugnisse habe, den Streitfall zu entscheiden, so dass es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, wenn der Schlichter im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung berechtigt sei, mit den Parteien auch getrennte Gespr&#228;che zu f&#252;hren. Im &#220;brigen k&#246;nne eine etwaige Unwirksamkeit der Schlichtungsordnung nicht zu ihren - der Kl&#228;ger - Lasten gehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Der f&#252;r den 18.12.2012 anberaumte Termin habe - wie der Beklagten mit Schreiben des Schlichters vom 12.12.2012 mitgeteilt worden sei - im &#220;brigen lediglich einer Vorbesprechung dienen sollen. Dabei habe es sich um eine in der Vergangenheit bew&#228;hrte Vorgehensweise der G&#252;testelle gehandelt, was gerade f&#252;r die Ernsthaftigkeit der Bem&#252;hungen in Bezug auf eine schnelle, kosteng&#252;nstige und einvernehmliche Streitbeilegung spreche, so dass f&#252;r sie oder ihre anwaltlichen Vertreter kein Anlass bestanden habe, dieser Vorgehensweise entgegenzutreten. Im &#220;brigen obliege die Art und Weise der Durchf&#252;hrung des Schlichtungsverfahrens dem Schlichter. Sie - die Kl&#228;ger - und ihre anwaltlichen Vertreter h&#228;tten alle von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht und das G&#252;teverfahren ernsthaft betrieben. Es h&#228;tte &#252;berdies nicht ihrer Einflusssph&#228;re unterlegen, dass die von ihnen angerufene G&#252;testelle aufgrund zahlreicher dort eingegangener G&#252;teantr&#228;ge zur Bekanntgabe ihres G&#252;teantrags erst zehn Monate sp&#228;ter imstande gewesen sei. Dar&#252;ber hinaus stellten die vom Landgericht aufgestellten, zu einer Einschr&#228;nkung der verj&#228;hrungshemmenden Wirkung eines G&#252;teantrags f&#252;hrenden Ma&#223;st&#228;be einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in Art. 14 GG dar. Derart &#252;berzogene gerichtliche Anforderungen f&#252;r vom Forderungsinhaber eingeleitete, verj&#228;hrungshemmende Ma&#223;nahmen widerspr&#228;chen zudem dem Grundsatz des fairen Verfahrens gem&#228;&#223; Art. 6 Abs. 1 EMRK.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die geltend gemachten Anspr&#252;che seien allein durch die Angabe der jeweils nur einmal vergebenen Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert. Diese habe es der Beklagten ohne gr&#246;&#223;ere M&#252;hen erm&#246;glicht, &#252;ber ihr EDV-System bzw. Archiv zu ermitteln, welcher Gesch&#228;ftsvorgang betroffen, wann bzw. in welchem Zeitraum die Beteiligung gezeichnet worden und welcher Finanzberater involviert gewesen sei. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18.06.2015 - III ZR 198/14 ausgef&#252;hrt, dass die Frage, wann den Anforderungen an eine hinreichende Individualisierung des G&#252;teantrags gen&#252;ge getan sei, nicht allgemein und abstrakt beantwortet werden k&#246;nne und dies auch durch &#8222;andere individualisierende Tatsachen&#8220; als den Namen des Anlegers, die Bezeichnung des Anlageprodukts, der Zeichnungssumme und die Angabe des (ungef&#228;hren) Beratungszeitraums erfolgen k&#246;nne. Dies sei hier durch die individuell vergebene Beteiligungsnummer gew&#228;hrleistet, zumal die Beklagte selbst einger&#228;umt habe, dass der Name des Beraters sowie Angaben zum Zeichnungsdatum keine eindeutigen Individualisierungsmerkmale darstellten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs habe in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 best&#228;tigt, dass eine hinreichende Individualisierung auch durch die Angabe einer Policennummer m&#246;glich sei. Entsprechendes m&#252;sse f&#252;r die hier in Rede stehende Beteiligungsnummer gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Substantiierung oder schl&#252;ssige Darlegung des Anspruchsbegehrens im G&#252;teantrag sei nicht erforderlich. Insoweit seien die Besonderheiten des G&#252;teverfahrens zu ber&#252;cksichtigen, das nicht allein aufgrund der Angaben des Antragstellers zu einem Vollstreckungstitel f&#252;hre, sondern nur bei entsprechender Mitwirkung des anderen Teils. Durch die in den streitgegenst&#228;ndlichen G&#252;teantr&#228;gen enthaltenen Informationen sei die G&#252;testelle D... hinreichend &#252;ber den Gegenstand des Verfahrens informiert worden, zumal sich das Schlichtungsverfahren nicht auf den (einseitigen) G&#252;teantrag beschr&#228;nke, sondern dieser um die Angaben des Antragsgegners erg&#228;nzt werde, der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte. Denn die Aufgabe einer G&#252;testelle bestehe darin, gemeinsam mit den Parteien unter Moderation des Schlichters eine L&#246;sung des Konflikts zu finden. Ihr komme weder eine Entscheidungsbefugnis zu noch m&#252;sse sie den Parteien auf Basis des G&#252;teantrags einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten, weshalb f&#252;r sie aus dem G&#252;teantrag lediglich zu erkennen sein m&#252;sse, welcher Lebenssachverhalt ihr zur Schlichtung vorgelegt werde. Diese Voraussetzung sei hier erf&#252;llt. Bevor der Antragsgegner sich dazu erkl&#228;rt habe, ob er der Schlichtung beitrete, sei ein Vergleichs- oder Schlichtungsvorschlag ohnehin nicht m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die von ihnen - den Kl&#228;gern - begehrte Rechtsfolge sei in dem G&#252;teantrag hinreichend angegeben, wobei zu ber&#252;cksichtigen sei, dass weder &#167;&#160;4 Abs. 2, Abs. 3 BbgG&#252;teStG noch die Schlichtungsordnung der G&#252;testelle D... einen konkreten Antrag oder die Darstellung des Begehrens vorschrieben. Hiernach habe allein die Verpflichtung bestanden, den prozessualen Anspruch im G&#252;teantrag hinreichend individualisiert anzugeben. Dem h&#228;tten sie gen&#252;gt. Insbesondere sei keine Bezifferung erforderlich, wie auch der III. Zivilsenat Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom jeweils 18.06.2015 - Az.: III ZR 189/14, III ZR 198/14 und III 227/14 - klargestellt habe. Auch eine bezifferte Darstellung einzelner Schadenspositionen sei nicht notwendig, weil im G&#252;teverfahren keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren bestehe. Sie - die Kl&#228;ger - h&#228;tten in dem G&#252;teantrag angegeben, dass sie Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss urs&#228;chlich entstandenen Schadens (sog. &#8222;Zeichnungsschaden&#8220;) begehrten. Dies sei ausreichend, zumal im G&#252;teantrag die gezahlte Einlagesumme einschlie&#223;lich des Agios konkret benannt sei. Dar&#252;ber hinausgehende Angaben seien f&#252;r die Geltendmachung des vollst&#228;ndigen Zeichnungsschadens - auch mit Blick auf den vorzunehmenden Vorteilsausgleich - nicht erforderlich. Zumindest sei eine Verj&#228;hrungshemmung in Bezug auf den Zeichnungsschaden eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich habe sich der III. Zivilsenat von diesen zu strengen Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem G&#252;teantrag inzwischen wieder distanziert. Nach der Entscheidung vom 10.12.2015 - III ZR 128/14, die sich mit der Frage der Verj&#228;hrungshemmung durch ein Mahnverfahren befasse, reiche die Angabe der Kennnummer als individualisierendes Merkmal aus. Diese Erw&#228;gungen seien auch auf die Frage der Verj&#228;hrungshemmung durch ein G&#252;teverfahren &#252;bertragbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem Wortlaut des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ergebe sich kein Anhaltspunkt f&#252;r die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten &#8222;&#252;berzogenen&#8220; Individualisierungsanforderungen f&#252;r einen zur Verj&#228;hrungshemmung geeigneten G&#252;teantrag, der damit die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung &#252;berschreite. Zudem stehe diese Gesetzesauslegung/-interpretation in Widerspruch zur Zielsetzung der Verbraucherkaufrichtlinie 1999/44/EG, die in Erw&#228;gungsgrund Nr. 25 auf die Empfehlung der Kommission vom 30.03.1998 (ABl. EG L 115/31) zur Einrichtung au&#223;ergerichtlicher Streitbeilegungseinrichtungen Bezug nehme, die damit Gegenstand der Richtlinie sei, da sie eine Erschwernis der Verj&#228;hrungshemmung durch au&#223;ergerichtliche Schlichtungsantr&#228;ge bewirke. Damit versto&#223;e sie auch gegen Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU vom 21.05.2013 (ABl. EU L 165/63 vom 18.06.2013), die Eingang in das Gesetzgebungsvorhaben der Bundesregierung, BT-Drucks. vom 09.06.2015, &#8222;Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie &#252;ber alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ...&#8220; gefunden habe. Die entsprechenden Rechtsfragen seien daher dem EuGH zur Kl&#228;rung vorzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung ihrer mit der Berufung erstmals gestellten Leistungsantr&#228;ge tragen die Kl&#228;ger vor, sie h&#228;tten Einlage und Agio in H&#246;he von insgesamt &#8364; 40.264,24 erbracht und durch ein am 14.12.1995 mit der BHW Bank AG, Kontonummer 93 &#8230; vereinbartes Darlehen finanziert. Dieses h&#228;tten sie vollst&#228;ndig zur&#252;ckgef&#252;hrt und dabei insgesamt &#8364; 68.376,03 aufgewandt. Da sie aus der streitgegenst&#228;ndlichen Beteiligung Aussch&#252;ttungen (einschlie&#223;lich der als Aussch&#252;ttung behandelten Erstattung von in den USA zun&#228;chst angefellener Quellensteuer) in H&#246;he von insgesamt &#8364;&#160;11.188,59 erhalten haben, lassen sie sich diese hierauf als empfangenen Vorteil anrechnen. Dadurch, dass sie sich an der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage beteiligt haben, sei ihnen die M&#246;glichkeit genommen worden, durch die anderweitige Anlage des von diesem f&#252;r die Zeichnung des DLF 94/17 aufgewandten Kapitals eine Rendite (Gewinn) zu erwirtschaften. Diese h&#228;tte sich - unter Zugrundelegung der Umlaufrenditen f&#252;r festverzinsliche Wertpapiere inl&#228;ndischer Emittenten - auf insgesamt &#8364;&#160;31.638,28 belaufen. Hierbei sei indes zu ber&#252;cksichtigen, dass sie aufgrund der Aussch&#252;ttungen auch Vorteile empfangen h&#228;tten, die auch bei der Berechnung des entgangenen Gewinns zu ber&#252;cksichtigen bzw. insoweit anzurechnen seien und die sich auf insgesamt &#8364;&#160;7.827,34 belaufen h&#228;tten. Etwaige Steuervorteile seien nicht schadensmindernd zu ber&#252;cksichtigen, da diese allein aus Werbungskosten, wie Anschaffungskosten und Abschreibungen auf die Anschaffungskosten, resultierten. Die auf diese Weise erlangten Vorteile seien im Wege der Nachversteuerung auszugleichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den Kl&#228;gern mit Antrag zu 1 geltend gemachte Schadensersatzbetrag in H&#246;he von &#8364;&#160;80.998,38 setzt sich mithin wie folgt zusammen, wobei wegen der Einzelheiten der Berechnung auf die diesbez&#252;glich von den Kl&#228;gern vorgelegten &#220;bersichten (Anlagenkonvolut BK&#160;2) Bezug genommen wird:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>Einzahlungen:</p>\n</td>\n<td><p>&#8364;&#160;68.376,03</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>abzgl. Aussch&#252;ttungen:</p>\n</td>\n<td><p>- &#8364;&#160;11.188,59</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>zzgl. entgangener Gewinn:</p>\n</td>\n<td><p>&#8364;&#160;31.638,28</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p>abzgl. anzurechnender Vorteil auf Aussch&#252;ttungen:</p>\n</td>\n<td><p>- &#8364;&#160;7.827,34</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td><p><strong>Summe:</strong></p>\n</td>\n<td><p><strong>&#8364;&#160;80.998,38</strong></p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus sind die Kl&#228;ger der Auffassung, dass die Beklagte ihnen auch die im Zusammenhang mit der au&#223;ergerichtlichen Rechtsverfolgung, einschlie&#223;lich ihrer anwaltlichen Vertretung in dem Schlichtungsverfahren, entstandenen Kosten zu ersetzen bzw. sie von diesen freizustellen habe. Diese werden mit dem Antrag zu 4 geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 6 f. der Berufungsbegr&#252;ndung verwiesen. Die Feststellung der Ersatzpflicht f&#252;r k&#252;nftige Sch&#228;den (Antrag zu 2) sei insbesondere im Hinblick auf die M&#246;glichkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung und von Steuerrisiken geboten. Der Antrag zu 3 wird von den Kl&#228;gern nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind ferner der Ansicht, dass das hiesige Verfahren mit Blick auf die Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 - 3 OH 50/14 KapMuG im Klageregister gem&#228;&#223; &#167;&#160;8 Abs. 1 KapMuG betreffend den streitgegenst&#228;ndlichen Fonds DLF 94/17 auszusetzen sei, zumal ihre Prozessbevollm&#228;chtigten - wie unstreitig ist - mit Schriftsatz vom 20.07.2015 beim Kammergericht Berlin - 14 Kap 6/15 - gem&#228;&#223; &#167;&#160;15 KapMuG einen Antrag auf Erweiterung des dortigen Musterverfahrens betreffend den DLF 94/17 zu Fragen der Verj&#228;hrungshemmung, insbesondere durch G&#252;teantr&#228;ge, gestellt h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich regen die Kl&#228;ger vorsorglich im Hinblick auf die Fragen zur ausreichenden Individualisierung der geltend gemachten Anspr&#252;che durch den G&#252;teantrag sowie zu einer Aussetzung des Verfahrens nach &#167;&#160;8 Abs. 1 KapMuG die Zulassung der Revision an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem sie den Rechtsstreit im Hinblick auf eine Zahlung des Herrn Walter F&#8230; vom 12.01.2016 in H&#246;he von &#8364; 3.223,43 mit am 05.02.2016 eingegangenem Schriftsatz in der Hauptsache teilweise f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben und unter Fallenlassen des urspr&#252;nglich lediglich auf Aufhebung und Zur&#252;ckverweisung gerichteten Hauptantrages beantragen die Kl&#228;ger nunmehr - entsprechend dem urspr&#252;nglichen Hilfsbegehren -,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">auf ihre Berufung das Endurteil des Landgerichts Wuppertal vom 02.09.2014, Az.: 3 O 222/13, abzu&#228;ndern und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie &#8364; 80.998,38 nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen, abz&#252;glich einer Zahlung des Herrn Walter F&#8230; in H&#246;he von &#8364; 3.223,43 am 12.01.2016, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kl&#228;ger zur &#220;bertragung der Anspr&#252;che aus der Beteiligung an der Dreil&#228;nder Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter F&#8230; - KG, Vertragsnummer: 941710938;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen s&#228;mtliche weiteren k&#252;nftigen materiellen Sch&#228;den aus der Beteiligung an der Dreil&#228;nder Beteiligung Objekt DLF 94/17 - Walter Fink - KG, Vertragsnummer: 941710938 zu ersetzen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in H&#246;he von &#8364; 2.097,97 nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtsh&#228;ngigkeit zu zahlen sowie sie - die Kl&#228;ger - von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in H&#246;he von &#8364;&#160;2.736,46 freizustellen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise - f&#252;r den Fall fehlender Zustimmung zur Erledigungserkl&#228;rung: festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in H&#246;he von &#8364;&#160;3.223,43 teilweise erledigt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte widerspricht der Erledigungserkl&#228;rung und beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens unter erg&#228;nzendem Verweis auf zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Individualisierung eines zur Verj&#228;hrungshemmung geeigneten G&#252;te- bzw. Mahnantrags.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">In Erwiderung auf den - teils neuen - Vortrag der Kl&#228;ger zur vermeintlich hinreichenden Individualisierung durch die Beteiligungsnummer tr&#228;gt sie erg&#228;nzend vor: Die Fondsbeteiligungen seien im (Struktur-) Vertrieb von Handelsvertretern gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;84 ff. HGB vermittelt worden, die als selbstst&#228;ndige Unternehmer &#252;ber eigene Gesch&#228;ftsr&#228;ume verf&#252;gten. Sog. &#8222;Mandantenakten&#8220; seien ausschlie&#223;lich von den selbstst&#228;ndigen Handelsvertretern gef&#252;hrt worden und bef&#228;nden sich in deren Gesch&#228;ftsr&#228;umen, wobei jedoch auch in diesen &#8222;Mandantenakten&#8220; der konkrete Inhalt einzelner Vermittlungs- oder Beratungsvorg&#228;nge nicht dokumentiert sei. Bei ihr - der Beklagten - seien im Regelfall keine Informationen dar&#252;ber vorhanden oder Daten gespeichert, die Aufschluss &#252;ber den (ungef&#228;hren) Beratungszeitraum, zu Hergang und Inhalt einer etwaigen Beratung und zu den handelnden Personen (Vermittlern/Beratern) geben k&#246;nnten. Sie habe - entgegen der Behauptung der Kl&#228;ger - auch nicht von jedem Beteiligungsangebot einen Durchschlag mit eingetragener Beteiligungsnummer erhalten. An ihre &#8222;Servicezentrale&#8220; seien zwar von den verschiedenen Handelsvertreterb&#252;ros Durchschl&#228;ge der Beteiligungsangebote &#252;bermittelt worden, jedoch sei auf diesen nicht die Beteiligungsnummer vermerkt gewesen. Diese sei vielmehr erst sp&#228;ter vergeben worden, und zwar nicht von ihr, sondern von der Kapital-Consult GmbH. Bei ihr seien ausschlie&#223;lich die f&#252;r die Provisionierung der Handelsvertreter ma&#223;geblichen Daten EDV-m&#228;&#223;ig erfasst worden. Nach Erfassung dieser Daten habe sie den f&#252;r die Kapital-Consult GmbH bestimmten ersten Durchschlag des Beteiligungsangebots an diese weitergeleitet, die dann die Beteiligungsnummern vergeben habe, nachdem der jeweilige Vermittlungsvorgang f&#252;r sie und die beteiligten Handelsvertreter bereits vollendet gewesen sei. Bei der Beteiligungsnummer habe es sich um die interne Teilhaberregisternummer der Kapital-Consult GmbH gehandelt, die diese sodann in deren internes EDV-System eingepflegt habe. Eine mit der Beteiligungsnummer versehene Kopie des Beteiligungsangebots sei im Anschluss von der Kapital-Consult GmbH &#252;blicherweise lediglich an das jeweilige Handelsvertreterb&#252;ro, in dem der als Abschlussvermittler gemeldete Handelsvertreter seinen Sitz gehabt habe, versandt worden. Lediglich in Ausnahmef&#228;llen sei eine mit der Beteiligungsnummer versehene Kopie des Beteiligungsangebots auch an sie versandt worden, z.B. wenn der Kapital-Consult GmbH die Adressdaten des jeweiligen Handelsvertreterb&#252;ros nicht zur Verf&#252;gung gestanden h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Es treffe - entgegen der Behauptung der Kl&#228;ger - im &#220;brigen auch nicht zu, dass zu jeder Beteiligung die Beteiligungsnummer &#8222;nur einmal vergeben&#8220; worden sei. Vielmehr sei z.B. bei Eintritt eines Erbfalls mit mehreren Erben f&#252;r jeden Erben der Erbengemeinschaft eine neue Beteiligungsnummer vergeben worden (quotale &#8222;Verteilung&#8220; der Beteiligung auf die jeweiligen Erben). Entsprechend sei bei Eheleuten, die eine Beteiligung gemeinsam erworben hatten, im Falle ihrer Trennung/Scheidung verfahren worden, auch hier sei die Beteiligung &#8222;gesplittet&#8220; worden, was mit der Vergabe neuer Beteiligungsnummern einhergegangen sei. &#220;ber derartige Vorg&#228;nge sei sie seitens der Kapital-Consult GmbH &#252;blicherweise nicht unterrichtet worden mit der Folge, dass die in den G&#252;teantr&#228;gen angegebenen Beteiligungsnummern von ihr keinem bestimmten Abschluss und schon gar keinem konkreten Beratungsvorgang h&#228;tten zugeordnet werden k&#246;nnen. Losgel&#246;st von diesen Zuordnungsschwierigkeiten sei zu ber&#252;cksichtigen, dass sie sich um den Jahreswechsel 2011/2012 angesichts des Ablaufs der absoluten Verj&#228;hrungsfrist von f&#252;r vor dem Jahr 2002 stattgefundenen Anlageberatungsf&#228;llen einer Vielzahl von G&#252;teantr&#228;gen gegen&#252;bergesehen habe, so dass auch vor diesem Hintergrund die vagen/rudiment&#228;ren Angaben in dem G&#252;teantrag der Kl&#228;ger f&#252;r eine Individualisierung nicht gen&#252;gt h&#228;tten. Letztlich k&#246;nne dahinstehen, ob sie zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des G&#252;teantrags &#252;ber ein EDV-System oder Archiv verf&#252;gt habe, in dem die Beteiligungsnummer gespeichert gewesen sei, da sie jedenfalls keine Informationen besessen habe, die Aufschluss &#252;ber den Hergang der Beratung, und sei es auch nur im Groben, des von der Klagepartei angestrebten Verfahrensziels und/oder des ungef&#228;hren Beratungszeitraums gegeben h&#228;tten. Im &#220;brigen greife der kl&#228;gerseits erfolgte Verweis auf die Beteiligungsnummer als ausreichendes Individualisierungsmerkmal auch deswegen nicht durch, weil es auf den konkreten Anspruch - nach Art und Umfang - und nicht auf die Beteiligung als solche ankomme und &#252;berdies jedenfalls dem Schlichter D... eine (weitere) Individualisierung anhand der Beteiligungsnummer mangels Zugriffs auf die entsprechenden Daten nicht m&#246;glich gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren tritt die Beklagte den nunmehr verfolgten Leistungsantr&#228;gen entgegen. Sie bestreitet mit Nichtwissen die Richtigkeit und Vollst&#228;ndigkeit der kl&#228;gerseits behaupteten Schadensberechnung einschlie&#223;lich der H&#246;he der empfangenen Aussch&#252;ttungen. Die Kl&#228;ger h&#228;tten sich auch die aufgrund von Verlustzuweisungen der Beteiligung empfangenen Steuervorteile im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen zu lassen, da es sich bei den von den Anlegern erzielten Eink&#252;nften nicht um solche aus Gewerbebetrieb, sondern um solche aus Vermietung und Verpachtung handele. Bezogen auf den vermeintlich entgangenen Gewinn bestreite sie, dass diese im Falle der Nichtzeichnung der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage den daf&#252;r aufgewandten Betrag in eine Alternativanlage investiert und dabei die behaupteten Zinsen oder sonstigen Ertr&#228;ge in der behaupteten H&#246;he erzielt h&#228;tten. Es fehle &#252;berdies an jeglichem Vortrag der Kl&#228;ger dazu, f&#252;r welche konkrete Form der Anlage diese sich ohne das angeblich sch&#228;digende Ereignis entschieden h&#228;tten. Hinsichtlich des Antrags zu 3 ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser - da er in der Berufungsbegr&#252;ndung keine inhaltliche Begr&#252;ndung erfahre - bereits gem&#228;&#223; &#167;&#160;520 Abs. 3 ZPO unzul&#228;ssig sei. Bezogen auf den Antrag zu 4 meint sie, dass die Kl&#228;ger bereits deswegen keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten h&#228;tten, da diese von ihrer Rechtschutzversicherung gezahlt worden seien. Eine den Kl&#228;ger seitens der Rechtsschutzversicherung erteilte Erm&#228;chtigung zur Geltendmachung dieses Betrags bestreite sie. Der Feststellungsantrag zu 2 sei weiterhin unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schrifts&#228;tze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;ger ist zul&#228;ssig, jedoch unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des &#167; 546 ZPO noch rechtfertigen die gem&#228;&#223; &#167; 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (&#167; 513 ZPO). Auch das Vorbringen der Kl&#228;ger zur Begr&#252;ndung ihrer Berufung f&#252;hrt zu keiner abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten zutreffend verneint und die auf Feststellung einer Einstandspflicht der Beklagten gerichtete Klage f&#252;r finanzielle Sch&#228;den, die ihre Ursachen im Abschluss der Beteiligung mit der Nr. 941710190 am DLF 94/17 haben, als unbegr&#252;ndet abgewiesen. Aus den gleichen Gr&#252;nden bleibt die Berufung auch insoweit ohne Erfolg, als die Kl&#228;ger den Gro&#223;teil des geltend gemachten Schadens nunmehr in der Form eines bezifferten Leistungsantrages verbunden mit dem (Hilfs-)Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung verfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;ger ist zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger sind durch das angegriffene Urteil beschwert und verlangen mit der Berufung in der gebotenen Weise eine Beseitigung dieser Beschwer, &#167; 511 ZPO. Dem steht die mit der Berufungsbegr&#252;ndung erfolgte Umstellung der Klageantr&#228;ge von dem erstinstanzlich reinen Feststellungsbegehren auf ein nunmehr weitestgehend auf Leistung gerichtetes Begehren nicht entgegen. Es handelt sich dabei um eine zul&#228;ssige Antrags&#228;nderung, mit der das urspr&#252;ngliche Rechtsschutzziel weiterverfolgt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den mit der Berufungsbegr&#252;ndung erstmals geltend gemachten Antr&#228;gen handelt es sich im Verh&#228;ltnis zu dem reinen Feststellungsantrag aus der Klageschrift um eine zul&#228;ssige Umstellung des Klagebegehrens im Sinne des &#167; 264 Nr. 2 ZPO, die nicht den f&#252;r (echte) Klage&#228;nderungen im Sinne des &#167; 263 ZPO geltenden Einschr&#228;nkungen des &#167; 533 ZPO unterliegt, weil &#167; 264 ZPO &#252;ber &#167; 525 ZPO auch auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist (BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, Juris, Rn.&#160;25; BGH, Urt. v. 08.12.2005 - VII ZR 138/04, Juris, Rn. 24 ff. m.w.N.). Der schlichte &#220;bergang vom Feststellungs- zum Leistungsbegehren stellt nach h.M. eine qualitative Antrags&#228;nderung (Klageerweiterung) bei gleich bleibendem Klagegrund im Sinne des &#167; 264 Nr. 2 ZPO dar (BGH, Urt. v. 12.05.1992 - VI ZR 118/91, Juris, Rn. 9; Z&#246;ller-Greger, 31. Aufl. 2016, &#167; 264 Rn. 3b). So liegt der Fall auch hier, nachdem die Kl&#228;ger nunmehr den Gro&#223;teil der Anspr&#252;che aus dem urspr&#252;nglichen Feststellungsbegehren beziffert haben. Derartige Klageanpassungen im Sinne des &#167; 264 ZPO sind ausschlie&#223;lich an &#167; 531 Abs. 2 ZPO zu messen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03, Juris, Rn. 31; OLG M&#252;nchen, Urt. v. 15.07.2011 - 10 U 4408/09, Juris, Rn. 22). Dem auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichteten Begehren (Antrag zu 3) kommt in diesem Zusammenhang lediglich eine unselbstst&#228;ndige Hilfsfunktion in Bezug auf den Antrag zu 1 zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung verfolgt auch die Beseitigung einer in dem landgerichtlichen Urteil liegenden Beschwer. Denn mit der zul&#228;ssigen Erweiterung des Klageantrages wenden sich die Kl&#228;ger jedenfalls im Ergebnis zugleich auch dagegen, dass das Landgericht dem erstinstanzlich nur dem Grunde nach verfolgten Schadensersatzverlangen insgesamt die Berechtigung abgesprochen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 26.05.1994 - III ZB 17/94, Juris, Rn. 12; Z&#246;ller-He&#223;ler, a.a.O., vor &#167; 511, Rn. 10b).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsbegr&#252;ndung gen&#252;gt schlie&#223;lich den formellen Anforderungen des &#167;&#160;520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Sie beschr&#228;nkt sich nicht auf eine blo&#223;e Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen, sondern richtet sich in der notwendigen Weise gegen alle tragenden Erw&#228;gungen bzw. alle Streitgegenst&#228;nde und selbstst&#228;ndigen Begr&#252;ndungselemente bzw. -teile der angefochtenen Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das mit dem nunmehr im Klageantrag zu 3 verfolgte Begehren nicht an &#167; 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, sondern - wie vorstehend ausgef&#252;hrt - lediglich an &#167;&#167; 525, 264 Nr. 2 ZPO zu messen, so dass es der Zul&#228;ssigkeit dieses neuen Klageantrages nicht entgegensteht, dass die Kl&#228;ger ihn nicht ausdr&#252;cklich begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung der Kl&#228;ger hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass etwaige Schadensersatzanspr&#252;che der Kl&#228;ger im Zusammenhang mit der von ihnen seinerzeit gemeinsam gezeichneten Beteiligung an dem DLF 94/17 jedenfalls verj&#228;hrt und damit gem&#228;&#223; &#167; 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar sind, weshalb weder das erstinstanzliche Feststellungsbegehren, noch die mit der Berufung nunmehr verfolgten ge&#228;nderten Antr&#228;ge, die zul&#228;ssig sind, Erfolg haben konnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist mit den - nunmehr - verfolgten Antr&#228;gen zul&#228;ssig. Die Zul&#228;ssigkeit des &#220;bergangs vom Leistungs- zum Feststellungsbegehren ergibt sich - wie bereits ausgef&#252;hrt - aus &#167;&#167; 525, 264 Nr. 2 ZPO. Soweit die Kl&#228;ger mit den Antr&#228;gen zu 2 und 3 Feststellungsantr&#228;ge verfolgen, sind diese jedenfalls unter Ber&#252;cksichtigung des weiteren Sachvortrages in der Berufungsinstanz und nach &#220;bergang zum Leistungsbegehren mit dem gr&#246;&#223;ten Teil des verfolgten Schadensersatzes gem&#228;&#223; &#167;&#167; 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 Abs. 1 ZPO zul&#228;ssig. Etwaige verbleibende Unzul&#228;nglichkeiten in der Fassung des Antrages zu 2 k&#246;nnen dabei dahin stehen, da die Antr&#228;ge im Lichte des Sachvorbringens ausgelegt werden k&#246;nnen und Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit des Antrags dabei durch R&#252;ckgriff auf die Begr&#252;ndung des Feststellungsantrags in der Klagebegr&#252;ndung (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1983 - VIII ZR 231/81, Juris, Rn. 34; Z&#246;ller/Greger, a.a.O., &#167; 254 Rn. 12a f.; &#167; 256 Rn. 3 ff.) oder im sonstigen Sachvortrag (BGH, Urt. v. 04.10.2000 - VIII ZR 289/99, Juris, Rn. 36; BGH, Urt. v. 06.12.2001 - VII ZR 440/00, Juris, Rn. 9 m.w.N.) beseitigt werden&#160; k&#246;nnen (zum Ganzen auch: OLG D&#252;sseldorf, Urt. v. 20.11.2012 - I-23 U 132/11, Juris, Rn. 227). Ma&#223;gebend ist dabei das Vorbringen bis zum Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2005 - VIII ZR 5/04, Juris, Rn. 9 f.; BAG, Urt. v. 22.10.2014 - 5 AZR 731/12, Juris, Rn. 15). Auch der Eintritt eines an das benannte Beratungsgespr&#228;ch und die Zeichnung der Anlagen ankn&#252;pfenden, neben den Leistungsantr&#228;gen weitergehenden Schadens aufgrund von Abwicklungskosten oder Steuernachteilen ist auf der Grundlage des Kl&#228;gervortrages m&#246;glich bzw. wahrscheinlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Alle mit der Berufung verfolgten Klageantr&#228;ge zu 1 bis 4 einschlie&#223;lich des zur Entscheidung stehenden Hilfsantrages auf Feststellung der Erledigung sind unbegr&#252;ndet, da die jeweils vorausgesetzten Schadensersatzanspr&#252;che - ihr Entstehen unterstellt - nicht mehr durchsetzbar sind, &#167; 214 Abs. 1 BGB. Etwaige Schadensersatzanspr&#252;che der Kl&#228;ger gegen&#252;ber der Beklagten wegen etwaiger Aufkl&#228;rungs- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung der streitgegenst&#228;ndlichen Beteiligungen sind jedenfalls gem&#228;&#223; &#167;&#160;199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 &#167; 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB - kenntnisunabh&#228;ngig - mit Ablauf des 02.01.2012 (&#167; 193 BGB) verj&#228;hrt, worauf sich die Beklagte auch beruft, &#167; 214 Abs. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Eine durch die Veranlassung der Bekanntgabe des G&#252;teantrages bewirkte und auf den Eingang des G&#252;teantrages bei dem Schlichter zur&#252;ckwirkende Hemmung der Verj&#228;hrung nach &#167;&#167; 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB ist f&#252;r die klagegegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che nicht eingetreten. Dies resultiert zum einen daraus, dass der bei der G&#252;testelle D... eingereichte G&#252;teantrag der Kl&#228;ger vom 29.12.2011 mangels hinreichender Individualisierung der geltend gemachten (prozessualen) Anspr&#252;che nicht gem&#228;&#223; &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zur Verj&#228;hrungshemmung geeignet gewesen ist und zum anderen daraus, dass dieser der Beklagten auch nicht &#8222;demn&#228;chst&#8220; im Sinne des &#167; 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekannt gegeben worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Der von den anwaltlichen Vertretern der Kl&#228;ger bei der G&#252;testelle D... eingereichte G&#252;teantrag vom 29.12.2011 (Anlage K 1a) hat die hier streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che nicht hinreichend individualisiert und damit deren Verj&#228;hrung nicht gem&#228;&#223; &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gehemmt. Auf die Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der G&#252;teantrag &#252;berhaupt rechtzeitig vor Ablauf des 02.01.2012 bei der G&#252;testelle D... eingegangen ist - ein mit einem Eingangsstempel der G&#252;testelle versehenes Exemplar wird nicht vorgelegt -, kommt es angesichts dessen nicht streitentscheidend an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F. verj&#228;hren (sonstige) Schadensersatzanspr&#252;che ohne R&#252;cksicht auf die Kenntnis oder grob fahrl&#228;ssige Unkenntnis in 10 Jahren von ihrer Entstehung an. Nach der &#220;berleitungsvorschrift des Art. 229 &#167; 6 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB begann die 10-j&#228;hrige Frist f&#252;r alle vor dem Inkrafttreten der neuen Verj&#228;hrungsvorschriften entstandenen, aber noch unverj&#228;hrten Anspr&#252;che am 01.01.2002 zu laufen. Da bei einer fehlerhaft gezeichneten Kapitalanlage der Schaden bereits mit der unter der Einwirkung des Aufkl&#228;rungsmangels gezeichneten Beteiligung selbst eintritt und ein etwaiger Schadensersatzanspruch mithin bereits zu diesem Zeitpunkt entsteht (BGH, Urt. v. 08.04.2014 - XI ZR 341/12, Juris, Rn. 25 m.w.N.), wird gem&#228;&#223; Art. 229 &#167; 6 Abs.&#160;1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB angesichts der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bewirkten Verk&#252;rzung der Verj&#228;hrungsfristen f&#252;r bereits entstandene, noch nicht verj&#228;hrte Anspr&#252;che die k&#252;rzere kenntnisunabh&#228;ngige 10-j&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 199 Abs.&#160;3 Satz 1 Nr.&#160;1 BGB vom 01.01.2002 an berechnet. Die Kl&#228;ger haben die Beteiligung am DLF 94/17 Ende 1995 gezeichnet, so dass die Verj&#228;hrungsfrist an sich am 31.12.2011 bzw., weil es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, gem&#228;&#223; &#167;&#160;193 BGB mit Ablauf des n&#228;chsten Werktags, mithin mit Ablauf des 02.01.2012 endete.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Der Lauf dieser Verj&#228;hrungsfrist ist vorliegend nicht gem&#228;&#223; &#167;&#167; 204 Abs. 1 Nr. 4, 209 BGB durch die Veranlassung der Bekanntgabe des bei der Schlichtungsstelle D... eingereichten Antrags auf au&#223;ergerichtliche Streitschlichtung vom 29.12.2011 gehemmt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Damit die Verj&#228;hrung eines Anspruchs durch einen G&#252;teantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Ohne diese Individualisierung tritt eine Hemmung der Verj&#228;hrung nicht ein; sie kann nach Ablauf der Verj&#228;hrungsfrist auch nicht mehr verj&#228;hrungshemmend nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 17 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 12.). Das Individualisierungserfordernis ergibt sich bereits daraus, dass die Verj&#228;hrung nur f&#252;r einen oder mehrere bestimmte Streitgegenst&#228;nde gehemmt werden kann und nicht pauschal f&#252;r alle denkbaren Anspr&#252;che zwischen zwei oder noch mehr Parteien (vgl. BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB12/12, Juris, Rn. 145; OLG M&#252;nchen, Beschl. v. 12.11.2007 - 19 U 4170/07, WM 2008, 733; Palandt-Ellenberger, BGB, 74. Aufl. 2015, &#167; 204 Rn. 19; Gr&#252;neberg, WM 2014, 1109; Duchstein, NJW 2014, 342, 344).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs in einem Mahnantrag (&#167; 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ist dabei ma&#223;geblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr&#252;chen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f&#228;higen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung erm&#246;glicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Diese Erw&#228;gungen gelten unter Ber&#252;cksichtigung der Besonderheiten des G&#252;teverfahrens auch f&#252;r die Verj&#228;hrungshemmung durch Bekanntgabe des G&#252;teantrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r eine Verj&#228;hrungshemmung durch Bekanntgabe des G&#252;teantrags ist insoweit nach der Rechtsprechung des III. und IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, zun&#228;chst einmal erforderlich, dass der G&#252;teantrag die formalen Anforderungen erf&#252;llt, die von den f&#252;r die T&#228;tigkeit der jeweiligen G&#252;testelle ma&#223;geblichen Verfahrensvorschriften gefordert werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 20 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 13). Zum anderen muss der G&#252;teantrag f&#252;r den Schuldner erkennen lassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht werden soll, damit er pr&#252;fen kann, ob eine Verteidigung erfolgversprechend ist und ob er in das G&#252;teverfahren eintreten m&#246;chte (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 21 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn.&#160;13). Der G&#252;teantrag muss dementsprechend einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gl&#228;ubigers unmissverst&#228;ndlich kundgeben und hierzu die Streitsache darstellen sowie das konkrete Begehren erkennen lassen. Der verfolgte Anspruch ist hinreichend genau zu bezeichnen. Allerdings sind insoweit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Denn das G&#252;teverfahren zielt - anders als die Klageerhebung oder das Mahnverfahren - auf eine au&#223;ergerichtliche g&#252;tliche Beilegung des Streits ab und f&#252;hrt erst im Falle einer Einigung der Parteien zur Schaffung eines dieser Einigung entsprechenden vollstreckbaren Titels (&#167; 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); auch besteht keine strikte Antragsbindung wie im Mahn- oder Klageverfahren. Au&#223;erdem ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der G&#252;teantrag an die G&#252;testelle als neutralen Schlichter und Vermittler gerichtet wird und diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend &#252;ber den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 23 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn.&#160;13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Wann diese Anforderungen erf&#252;llt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden, vielmehr h&#228;ngen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh&#228;ltnis und der Art des Anspruchs ab (st. Rspr., vgl. zum Mahnbescheid BGH, Urt. v. 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, Juris, Rn. 11 m.w.N.; zum G&#252;teantrag BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 19). Der Regelung des &#167; 204 BGB liegt dabei das Prinzip zugrunde, dass die Verj&#228;hrung durch eine aktive Rechtsverfolgung des Gl&#228;ubigers gehemmt wird, die einen auf die Durchsetzung seines Anspruchs gerichteten Willen f&#252;r den Schuldner erkennbar macht; der Gl&#228;ubiger muss dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so klar machen, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch nach Ablauf der (urspr&#252;nglichen) Verj&#228;hrungszeit in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 17). Entscheidend ist mithin, ob die konkrete Ma&#223;nahme der Rechtsverfolgung die geforderte Warnfunktion erf&#252;llt; der Anspruchsgegner muss erkennen k&#246;nnen, &#8222;worum es geht&#8220; (BGH, abd.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Daraus folgt nach den grundlegenden und zwischenzeitlich mehrfach best&#228;tigten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015, die im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Senats entsprechen (vgl. Urt. v. 27.03.2015 - I-16 U 56/14, n.V.), dass ein zur Verj&#228;hrungshemmung geeigneter G&#252;teantrag in Anlageberatungsf&#228;llen regelm&#228;&#223;ig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungef&#228;hren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umrei&#223;en hat. Ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner und der G&#252;testelle ein R&#252;ckschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung m&#246;glich ist. Eine genaue Bezifferung der Forderung muss der G&#252;teantrag seiner Funktion gem&#228;&#223; demgegen&#252;ber grunds&#228;tzlich nicht enthalten (BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 198/14, Juris, Rn. 25 m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.08.2015 - III ZR 373/14, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 302/14, Juris, Rn. 5; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, Juris, Rn. 3; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 380/14, Juris, Rn. 14; BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 358/14, Juris, Rn. 3; BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 28.10.2015 - III ZR 33/15, Juris, Rn. 4; BGH, Urt. v. 03.12.2015 - III ZR 231/14, Juris, Rn. 17; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 &#8211; III ZR 116/15, Tz. 3, bislang n.v.; ferner BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 18). Dabei bedarf es f&#252;r die Individualisierung nicht der Angabe von Einzelheiten, wie sie f&#252;r die Substantiierung des anspruchsbegr&#252;ndenden Vorbringens erforderlich sind (BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 17)<em>.</em> Ma&#223;gebend f&#252;r die n&#246;tige Individualisierung ist hierbei nicht allein die Perspektive des Antragsgegners, sondern auch die Sicht der G&#252;testelle, an die sich der G&#252;teantrag in erster Linie richtet, damit diese im Sinne einer g&#252;tlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien t&#228;tig wird (BGH, Urt. v. 03.09.2015 - III ZR 347/14, Juris, Rn. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Ma&#223;gaben entspricht der G&#252;teantrag der Kl&#228;ger vom 29.12.2011 nicht den Anforderungen an die f&#252;r die Bewirkung der Verj&#228;hrungshemmung n&#246;tige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs gem&#228;&#223; &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">aaa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Dem 8-seitigen G&#252;teantrag der Kl&#228;ger liegt offenkundig ein von deren Prozessbevollm&#228;chtigten gefertigtes, aus Textbausteinen bestehendes, inhaltlich pauschales und f&#252;r eine Vielzahl nahezu gleich lautender Antr&#228;ge vorformuliertes Musterschreiben zugrunde, ohne jegliche Individualisierung und ohne jeden Bezug zum konkreten Beratungshergang in dem der G&#252;testelle vorgelegten Einzelfall, was sich nicht zuletzt (auch) aus der Formulierung im Abschnitt I des Schreibens <em>&#8222;Die von der antragstellenden Partei geltend gemachten Schadensersatzanspr&#252;che resultieren aus dem Abschluss folgender Beteiligung: (Gesellschaft, Vertrags-Nummer, finanzierende Bank (soweit festgestellt))&#8220;</em>, hier insbesondere den Klammerzusatz mit den jeweiligen &#8222;Platzhaltern&#8220; zur Mehrfachverwendung, ergibt, aber auch durch die weiteren Inhalte belegt wird. Der Abschnitt I des Antrags enth&#228;lt lediglich allgemeine Ausf&#252;hrungen zu den Dreil&#228;nder-Beteiligungen (DLF) und den Dreil&#228;nder-Handelsbeteiligungen (DHL) sowie zu deren Konstruktion und Entwicklung. Zwar wird dann auch die konkret betroffene Dreil&#228;nderbeteiligung, n&#228;mlich der DLF 94/17, nebst der Beteiligungsnummer (941710938) sowie die &#8222;nach bisheriger Feststellung&#8220; geleistete Einlage in H&#246;he von insgesamt &#8364;&#160;38.346,89 zzgl. 5&#160;% Agio genannt, &#8222;im Zusammenhang mit deren (dem) Abschluss&#8220; die &#8222;antragstellende Partei&#8220; Schadenersatzanspr&#252;che geltend macht. Es werden jedoch weder der Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage noch der Zeitpunkt oder der Zeitraum eines etwaigen Beratungsgespr&#228;chs angegeben, nicht einmal eine grobe zeitliche Einordnung findet statt, beispielsweis zum Jahr, in dem die Beratung stattfand oder die Anlage gezeichnet wurde. Aus verschiedenen Angaben im Antrag l&#228;sst sich allenfalls schlussfolgern, dass der Beginn der Emission der streitgegenst&#228;ndlichen Anlage in 1994 lag, ohne dass der Antrag jedoch weitere Anhaltspunkte zur zeitlichen Einordnung enth&#228;lt. Auch der Name der verantwortlichen Berater/Vermittler, der Ort der Zeichnung oder der Beratungsgespr&#228;che oder individuelle Merkmale zur Beratungssituation sind dem G&#252;teantrag nicht zu entnehmen. Auch die im Abschnitt II des G&#252;teantrags erfolgte Beschreibung der vermeintlichen Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichtverletzungen enth&#228;lt lediglich &#8222;Allgemeinpl&#228;tze&#8220;, ein konkreter Bezug zu dem Emissionsprospekt und den dortigen Darstellungen, die angeblich der Beratung zugrunde gelegen haben sollen, oder den vermeintlich unrichtigen Schulungsinhalten und deren Auswirkungen auf die konkreten Beratungsgespr&#228;che wird nicht hergestellt. Ein Umrei&#223;en des Hergangs der Beratung zumindest im Groben findet nicht statt. Von diesem Erfordernis sind die Kl&#228;ger auch nicht dadurch entbunden gewesen, dass sie sich auf eine nicht objektgerechte Beratung unter Verwendung falscher bzw. unzureichender Prospektmaterialen/-angaben st&#252;tzen, weil Ankn&#252;pfungspunkt f&#252;r die Pflichtverletzung nicht allein der Prospekt, sondern dessen Verwendung in einer konkrete Beratungssituation ist. Auch der ma&#223;gebliche Emissionsprospekt wird nicht benannt, ein Umstand, der &#252;berdies deswegen von Bedeutung ist, weil der Emissionsprospekt f&#252;r den DLF 94/17 nach dem eigenen Vortrag der Kl&#228;ger bis zur Zeichnung der Beteiligung bereits in vier Auflagen erschienen war. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat n&#228;mlich in seinem Beschluss vom 21.10.2014 - XI ZB 12/12 (Juris, Rn.&#160;146) im Falle des Erwerbs von Aktien und dabei vom Anleger geltend gemachter Prospektm&#228;ngel neben dem Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien zumindest die Benennung des angeblich fehlerhaften Prospekts als unverzichtbar f&#252;r eine hinreichende Individualisierung erachtet. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">bbb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Auch das angestrebte Verfahrensziel wird in dem G&#252;teantrag nicht ausreichend beschrieben, weil weder dargelegt wird, welche Sch&#228;den der &#8222;antragstellenden Partei&#8220; konkret entstanden sind noch welche Rechtsfolge sie - die Kl&#228;ger - konkret begehren. In dem G&#252;teantrag hei&#223;t es insoweit nur, dass der Ersatz der gesamten durch den Beteiligungsabschluss urs&#228;chlich entstandenen Sch&#228;den geltend gemacht werde (Abschnitt I a.E.) und die Antragsgegnerin ihr - &#8222;der antragstellenden Partei&#8220; - alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Sch&#228;den zu ersetzen habe, d.h. s&#228;mtliche aufgebrachten Kapitalbetr&#228;ge sowie entgangenen Gewinn und die ggf. vorhandenen sonstigen Sch&#228;den (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerr&#252;ckerstattung) sowie der Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung (Abschnitt III). Hiernach ist die Gr&#246;&#223;enordnung des geltend gemachten Anspruchs f&#252;r die Beklagte (als Antragsgegnerin und Schuldnerin) und f&#252;r die G&#252;testelle nicht zu erkennen und auch nicht wenigstens im Groben einzusch&#228;tzen gewesen. Zwar konnte dem G&#252;teantrag zumindest die Summe des eingebrachten Kapitals (&#8364;&#160;38.346,89) nebst 5&#160;% Agio entnommen werden - wobei diese Angabe jedoch unter dem Vorbehalt weiterer Feststellungen stand -, nicht aber der (wenigstens ungef&#228;hre) Umfang des entgangenen Gewinns, etwaiger Kreditkosten und der angef&#252;hrten, ggf. vorhandenen weiteren Sch&#228;den (vgl. auch BGH, Beschl. v. 13.08.2015 - III ZR 358/14, Juris, Rn. 4; ferner BGH, Urt. v. 18.06.2015 - III ZR 189/14, Juris, Rn. 27; BGH, Urt. vom 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn.&#160;18; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 - III ZR 116/15, Tz. 4, bislang n.v.). Ob der Zeichnungsschaden die H&#246;he der Einlage erreicht, war aus dem G&#252;teantrag nicht ersichtlich. Es bleibt darin offen, ob der vollst&#228;ndige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Ver&#228;u&#223;erung der Beteiligung oder unter Geltendmachung einer g&#252;nstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird. Auch Angaben zu anzurechnenden Vorteilen wie Aussch&#252;ttungen enth&#228;lt der G&#252;teantrag nicht. Schlie&#223;lich werden keine Angaben dazu gemacht, ob und ggf. wie die Kl&#228;ger den Einlagebetrag alternativ angelegt h&#228;tten, so dass auch der nur abstrakt angesprochene entgangene Gewinn nicht ansatzweise abgesch&#228;tzt werden kann. Auch ob und in welchem Umfang der den Kl&#228;gern vorschwebende Schadensbetrag Finanzierungskosten enth&#228;lt oder nicht, ist dem G&#252;teantrag nicht zu entnehmen. Zwar war hier durch die Nennung der &#8222;BHW&#8220; als finanzierende Bank im Grundsatz angedeutet, dass die Kl&#228;ger die Anlage finanziert haben. In welchem Umfang dies der Fall war - hier zu 100 % - ist dem G&#252;teantrag jedoch nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">ccc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Kl&#228;ger hat der G&#252;teantrag auch nicht - zumindest - in H&#246;he s&#228;mtlicher der von ihnen aufgebrachten und im G&#252;teantrag bezifferten Kapitalbetr&#228;ge (&#8364;&#160;38.364,89 zuz&#252;glich 5&#160;% Agio) eine Verj&#228;hrungshemmung bewirkt, weil es - wie unter aaa) ausgef&#252;hrt - jedenfalls an der zumindest ungef&#228;hren Angabe des Beratungszeitraums und der zumindest groben Angabe des Beratungshergangs gefehlt hat. &#220;berdies ist dem G&#252;teantrag mangels Angaben zu erhaltenen Aussch&#252;ttungen oder eingesetzten Finanzierungsmitteln gerade nicht zu entnehmen, dass der Schaden oder ein Teil desselben (z.B. der Zeichnungsschaden) in der H&#246;he des Anlagebetrages gesehen oder geltend gemacht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">ddd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Auch der Einwand der Kl&#228;ger, dass der G&#252;teantrag durch die angegebene Beteiligungsnummer hinreichend individualisiert sei, ist nicht durchgreifend. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich hierbei ersichtlich nur um die (interne) Nummer aus dem Teilhaberregister der Treuh&#228;nderin bzw. der Fondsgesellschaft handelt, w&#228;hrend die Beklagte der mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste &#8222;Finanzdienstleister&#8220; gewesen ist, so dass ihr allein durch die Mitteilung einer nicht von ihr vergebenen Beteiligungsnummer keine Individualisierung m&#246;glich war/ist, zumal sich diese bereits aus dem G&#252;teantrag selbst und nicht erst im Wege der Nachforschung ergeben muss (<em>einschr&#228;nkend</em> BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 21). Soweit die Kl&#228;ger in diesem Zusammenhang erstmals in der Berufungsinstanz behaupten, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des G&#252;teantrags &#252;ber ein EDV-System bzw. Archiv verf&#252;gt habe, in dem die Beteiligungsnummer und weitere im Zusammenhang mit der Beteiligung stehende Daten gespeichert gewesen seien, ist sie mit diesem bestrittenen Vorbringen ohnehin gem&#228;&#223; &#167;&#167;&#160;529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zweitinstanzlich pr&#228;kludiert. Im &#220;brigen w&#228;re es der Beklagten - bei Vorhandensein eines entsprechenden Archivs - (allein) mit der Angabe der Beteiligungsnummer aber auch nicht m&#246;glich, das von der Klagepartei konkret angestrebte Verfahrensziel, insbesondere Art und Umfang des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs, den ungef&#228;hren Beratungszeitraum und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu ermitteln, auch weil die Beratung und Vermittlung der streitgegenst&#228;ndlichen Beteiligung - unstreitig - von selbstst&#228;ndigen Beratern/Vermittlern durchgef&#252;hrt worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der G&#252;teantrag an die G&#252;te- oder Schlichtungsstelle gerichtet wird, damit diese als neutraler Schlichter und Vermittler im Sinne einer g&#252;tlichen Einigung zwischen den Anspruchsparteien t&#228;tig wird, so dass diese zur Wahrnehmung ihrer Funktion ausreichend &#252;ber den Gegenstand des Verfahrens informiert werden muss (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn.&#160;21 m.w.N.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 14 a.E., 19). Informationen, die bei der G&#252;testelle nicht vorhanden sind, k&#246;nnen daher bei der Beurteilung, ob der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert ist, keine Ber&#252;cksichtigung finden (BGH, Urt. v. 15.10.2015 - III ZR 170/14, Juris, Rn. 21 m.w.N.; <em>einschr&#228;nkend</em> BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 405/14, Juris, Rn. 21). Dementsprechend kann die Angabe der internen Beteiligungs- oder Teilhaberregisternummer im G&#252;teantrag den oder die geltend gemachten Anspr&#252;che hier nicht hinreichend individualisieren, weil dadurch jedenfalls dem Schlichter D... keinen weitergehenden Informationen zu dem Gesch&#228;fts- oder Beratungsvorgang verschafft werden konnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Etwas Anderes folgt bezogen auf den Streitfall auch nicht aus der Judikatur des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Zwar hat dieser in seinem Urteil vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 21) in einem obiter dictum ausgef&#252;hrt, dass es ausreichend sei, dass der im G&#252;teantrag nicht mitgeteilte Zeitpunkt des Vertragsschlusses von der dortigen Beklagten ohne weiteres aufgrund der ihr mitgeteilten Policennummer habe ermittelt werden k&#246;nnen. Doch sind insoweit die Besonderheiten des dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zu ber&#252;cksichtigen, die einer &#220;bertragung dieser (ohnehin nicht streitentscheidenden) Aussage auf den Streitfall entgegenstehen. Zun&#228;chst war der G&#252;teantrag in dem vom IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu entscheidenden Fall durch ein dem Antrag beigef&#252;gtes ausf&#252;hrliches Anspruchsschreiben bereits hinreichend konkretisiert (vgl. BGH, a.a.O., Juris, Rn. 19 f.; diese Abgrenzung findet sich auch in BGH, Urt. v. 03.12.2015 - III ZR 231/14, Juris, Rn. 18). Ferner handelte es sich bei der dortigen Beklagten um die Versicherungsgesellschaft, die die Policennummer selbst vergeben hatte, und nicht um das - zwischengeschaltete - Beratungs- oder Vermittlungsunternehmen. Weiterhin wurde die dortige Beklagte wegen ungen&#252;gender Aufkl&#228;rung &#252;ber die Besonderheiten des von ihr selbst angebotenen, eigenen Versicherungsprodukts in Anspruch genommen (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 18), w&#228;hrend es vorliegend um einen unmittelbar vom Verlauf des Beratungsgespr&#228;chs abh&#228;ngigen Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung geht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Kl&#228;ger hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichshofes seine vorstehend dargestellten Ma&#223;st&#228;be mit dem Urteil vom 10.12.2015 - III ZR 128/14 (Juris, Rn. 10) nicht relativiert. Im Gegenteil best&#228;tigt der Bundesgerichtshof hierin ein weiteres Mal die aufgestellten Grunds&#228;tze zur verj&#228;hrungshemmenden Wirkung der Zustellung eines Mahnbescheids, die sich auf die Frage der verj&#228;hrungshemmenden Wirkung der Bekanntgabe des G&#252;teverfahrens nur unter Ber&#252;cksichtigung der Besonderheiten des G&#252;teverfahrens &#252;bertragen lassen. Wie bereits ausgef&#252;hrt ist beim Mahnantrag ma&#223;geblich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Anspr&#252;chen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft f&#228;higen Vollstreckungsbescheids sein kann und dem Schuldner die Beurteilung erm&#246;glicht, zu entscheiden, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will (BGH a.a.O., Rn. 9). Auch betont der Bundesgerichtshof erneut, dass nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden kann, wann diesen Anforderungen Gen&#252;ge getan ist, sondern Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverh&#228;ltnis und der Art des Anspruchs abh&#228;ngen (BGH, ebd.). Dass der BGH in dem konkreten Einzelfall dann die Angaben der jeweilige Kennnummer, des Vertragsdatums sowie des jeweils begehrte Schadensbetrags ausreichend l&#228;sst, begr&#252;ndet er dabei ausdr&#252;cklich damit, dass &#167; 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine (nur) knappe Kennzeichnung des geltend gemachten Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung verlangt (BGH, ebd.). Selbst wenn man diese Kombination von konkreten Angaben auch beim G&#252;teverfahren f&#252;r ausreichend erachten wollte - wof&#252;r angesichts der Unterschiede zwischen Mahn- und G&#252;teverfahren nichts spricht -, w&#228;re der hier streitgegenst&#228;ndliche G&#252;teantrag mangels Angabe des Schadensbetrages nicht ausreichend. Keinesfalls l&#228;sst sich aus der Entscheidung ableiten, nur die Angabe der Kennnummer und des Vertragsdatums ohne Nennung des verlangten Schadensbetrages k&#246;nne im G&#252;teverfahren ausreichen, um den geltend gemachten Anspruch hinreichend zu kennzeichnen. Schlie&#223;lich hat der III. Zivilsenat die vorstehend geschilderten Anforderungen an die Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs in einem G&#252;teantrag nachfolgend erneut best&#228;tigt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2016 &#8211; III ZR 116/15, Tz. 3; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 &#8211; III ZB 88/15, Tz. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Kl&#228;ger kollidieren die nach der vom Senat in Auslegung von &#167;&#160;204 Abs.&#160;1 Nr. 4 BGB geteilten Rechtsprechung namentlich des III.&#160;Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an die Individualisierung von G&#252;teantr&#228;gen zu stellenden Anforderungen, damit sie eine verj&#228;hrungshemmende Wirkung entfalten k&#246;nnen, auch nicht mit europarechtlichen Vorgaben. Dabei ber&#252;cksichtigt der Senat, dass es den nationalen Gerichten obliegt, den Rechtsschutz zu gew&#228;hrleisten, der sich f&#252;r den Einzelnen aus den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und dabei die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen (BVerfG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07, Juris, Rn. 30). Dem Senat ist bewusst, dass die nationalen Gerichte daher bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere einer speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Norm, das innerstaatliche Recht so weit wie m&#246;glich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen m&#252;ssen, um der Verpflichtung aus Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vgl. EuGH, Urt. v. 10.04.1984, 14/83, Juris, Rn. 26; EuGH, Urt. v. 15.01.2014, C-176/12, Juris, Rn. 38 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07, Juris, Rn. 30). Vorliegend fehlt es allerdings schon an entsprechenden europarechtlichen Vorgaben, so dass der von den Kl&#228;gern ger&#252;gte Widerspruch der vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aufgestellten und vom Senat geteilten Anforderungen an die erforderliche Anspruchsindividualisierung im G&#252;teantrag zu europ&#228;ischen Richtlinieninhalten tats&#228;chlich nicht existiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt insbesondere f&#252;r die von Seiten der Kl&#228;ger angef&#252;hrte Verbrauchsg&#252;terkaufrichtlinie (&#8222;Richtlinie 1999/44/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 25.05.1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg&#252;terkaufs und der Garantien f&#252;r Verbrauchsg&#252;ter&#8220;), die in Erw&#228;gungsgrund Nr. 25 auf die Empfehlung der Europ&#228;ischen Kommission vom 30.03.1998 betreffend die Grunds&#228;tze f&#252;r Einrichtungen, die f&#252;r die au&#223;ergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zust&#228;ndig sind (ABl. L 115 vom 17.04.1998, Seite 31), Bezug nimmt. Eine Kollision mit kl&#228;gerseits in diese Richtlinie hineingelesenen, vermeintlichen europarechtlichen Vorgaben, eine Erschwernis der Verj&#228;hrungshemmung durch au&#223;ergerichtliche Schlichtungsantr&#228;ge zu vermeiden, scheidet bezogen auf G&#252;teantr&#228;ge in Anlageberatungsf&#228;llen und damit bezogen auf den Streitfall bereits deswegen aus, weil sich die besagte Richtlinie lediglich zum Verbrauchsg&#252;terkauf verh&#228;lt. Bei &#8222;Verbrauchsg&#252;tern&#8220; handelt es sich jedoch gem&#228;&#223; Art. 1 Abs. 2 lit. b) der Richtlinie um &#8222;bewegliche k&#246;rperliche Gegenst&#228;nde&#8220;. Damit werden die hier zu beurteilenden Fondsbeteiligungen - in Gestalt mittelbarer Kommanditbeteiligungen &#252;ber eine Treuhandkommanditistin - schon vom Anwendungsbereich der Verbrauchsg&#252;terkaufrichtlinie nicht erfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Es kommt hinzu, dass der (eigentliche) Regelungszweck der Richtlinie, der sich aus den Art. 1 bis Art. 14 (und nicht aus den vorgeschalteten Erw&#228;gungsgr&#252;nden) ergibt, darin bestand/besteht, einheitliche Mindeststandards f&#252;r die Gew&#228;hrleistung beim gewerblichen Verkauf an private Endverbraucher zu schaffen und nicht etwa Vereinheitlichungen im Zusammenhang mit au&#223;ergerichtlichen G&#252;te- oder Schlichtungsantr&#228;gen. Durch den von den Kl&#228;gern f&#252;r ihre Ansicht angef&#252;hrten Erw&#228;gungsgrund Nr.&#160;25, bei dem es sich schon nicht um den eigentlichen Richtlinieninhalt handelt, wird im &#220;brigen den Mitgliedstaaten lediglich die <em>M&#246;glichkeit</em> er&#246;ffnet (&#8222;k&#246;nnen&#8220;), Einrichtungen zu schaffen, die eine unparteiische und effiziente Beschwerdebehandlung im nationalen und grenz&#252;berschreitenden Rahmen gew&#228;hrleisten und die von den Verbrauchern als Vermittler in Anspruch genommen werden k&#246;nnen. Irgendwelche von den Mitgliedsstaaten hierbei zu beachtende Vorgaben und/oder Mindeststandards enth&#228;lt dieser Erw&#228;gungsgrund dagegen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Kl&#228;ger verst&#246;&#223;t die vom III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vorgenommene und vom hiesigen Senat geteilte Auslegung des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 der - noch nicht in Bundesrecht umgesetzten - Richtlinie &#252;ber alternative Streitbeilegung (&#8222;Richtlinie 2013/11/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 21.05.2013 &#252;ber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur &#196;nderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG&#8220;). Diese Richtlinienbestimmung besagt lediglich, dass eine Partei, die sich zur Beilegung einer Streitigkeit an eine Stelle zur au&#223;ergerichtlichen Streitbeilegung gewandt hat, nicht durch den Ablauf von Verj&#228;hrungsfristen w&#228;hrend dieses Verfahrens daran gehindert werden darf, anschlie&#223;end in Bezug auf dieselbe Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dies wird indes durch &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB und die durch die Bekanntgabe des G&#252;teantrags bewirkte Hemmung der Verj&#228;hrung f&#252;r von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte G&#252;testellen oder bei einem einvernehmlichen Einigungsversuch der Parteien, bei sonstigen Streitbeilegung betreibenden G&#252;testellen bereits gew&#228;hrleistet. Insbesondere macht die Richtlinie auch keine Vorgaben dazu, wie dies konkret zu geschehen hat und/oder welche inhaltlichen (Mindest-)Anforderungen an die Bestimmtheit eines G&#252;teantrags zu stellen sind, damit dieser geeignet ist, w&#228;hrend eines au&#223;ergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens den Lauf der Verj&#228;hrungsfrist zu hindern. Im Gegenteil: Den Mitgliedsstaaten wird in Satz 4 des Erw&#228;gungsgrunds Nr. 45 ausdr&#252;cklich freigestellt, wie das Ziel zu verwirklichen ist, dass die Parteien, die an einem au&#223;ergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahren teilgenommen haben, dadurch nicht gehindert werden, wegen dieser Streitigkeit ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Als Beispiel wird in Satz 5 des Erw&#228;gungsgrunds Nr.&#160;45 sodann die M&#246;glichkeit genannt, vorzusehen, dass die Verj&#228;hrungsfristen nicht w&#228;hrend des au&#223;ergerichtlichen, alternativen Streitbeilegungsverfahrens ablaufen. Weitergehende Vorgaben sind der Richtlinie nicht zu entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist zu ber&#252;cksichtigen, dass die Richtlinie &#252;ber alternative Streitbeilegung erst am 21.05.2013 in Kraft getreten und den Mitgliedsstaaten &#252;berdies gem&#228;&#223; Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie eine Frist zur Umsetzung der Richtlinieninhalte in nationales Recht bis zum 09.07.2015 zugestanden worden ist, so dass Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie f&#252;r die Behandlung von zum Jahreswechsel 2011/2012 gestellten G&#252;teantr&#228;gen - so wie hier - von vornherein keine Wirkung entfalten kann (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.09.2015 - 11 U 13/15).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Vorlage an den EuGH gem&#228;&#223; Art. 19 Abs. 3 lit. b) des Vertrags &#252;ber die Europ&#228;ische Union und Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV ist vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Dass sich die in Rede stehende Auslegung des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 BGB im Rahmen der Richtlinien h&#228;lt, ist zur &#220;berzeugung des Senats offensichtlich. Der Senat hat keinen vern&#252;nftigen Zweifel daran, dass die der Entscheidung zugrunde zu legende Auslegung des Verj&#228;hrungsrechts mit den genannten Richtlinien &#252;bereinstimmt. Im &#220;brigen zwingt die blo&#223;e Rechtsbehauptung einer Partei nicht zur Vorlage nach Art. 267 AEUV (vgl. EuGH, Urt. v. 15.09.2005 - C-495/03, Juris, Rn. 33 ff.; ferner OLG M&#252;nchen, Beschl. v. 30.09.2015 - 18 U 2356/15; zu Vorlageberechtigung und -pflicht vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25.02.2010 - 1 BvR 230/09, Juris, Rn. 17 ff., 21; BVerfG, Beschl. v. 12.12.2012 - 1 BvR 69/09, Juris, Rn. 21 ff.; ferner Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hoffmann/Henneke, GG, 13. Aufl., Vorb. v. Art. 92, Rn. 141 ff.; Calliess, NJW 2013, 1905 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Der G&#252;teantrag der Kl&#228;ger ist - unabh&#228;ngig von der Frage einer etwaigen Rechtsmissbr&#228;uchlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 06.07.1993 - VI ZR 306/92, Juris, Rn. 22; BGH, Urt. v. 21.12.2011 - VIII ZR 157/11, Rn. 9 f.; BGH, Urt. v. 28.10.2015 - IV ZR 526/14, Juris, Rn. 33 f. m.w.N.) im Sinne eines Erschleichens der Hemmungswirkung bzw. eines kollusiven Zusammenwirkens der kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten mit dem Schlichter D... und einer damit einhergehenden bewussten Verz&#246;gerung der Bekanntgabe der DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden G&#252;teantr&#228;ge - der Beklagten auch nicht &#8222;demn&#228;chst&#8220; im Sinne des &#167; 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB bekannt gemacht worden und war auch aus diesem Grunde nicht geeignet, den Lauf der kenntnisunabh&#228;ngigen 10-j&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 199 Abs. 3 Satz 1 Nr.&#160;1 BGB zu hemmen. Denn nur eine &#8222;demn&#228;chst&#8220; nach Einreichung des Antrags veranlasste Bekanntgabe l&#228;sst den Eintritt der Verj&#228;hrungshemmung auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung zur&#252;ckwirken. Hier sind die nach Behauptung der Kl&#228;ger zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor dem 03.01.2012 und damit vor Ablauf der Verj&#228;hrungsfrist eingegangenen G&#252;teantr&#228;ge der Beklagten erst mit Schreiben des Schlichters vom 05.11.2012 bekanntgegeben worden, das ihr am 08.11.2012 zuging. Zwischen dem behaupteten Eingang bei der G&#252;testelle (vor dem 03.01.2012) und der Veranlassung der Bekanntgabe lagen mithin mindestens 10 Monate und 3 Tage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Bekanntgabe &#8222;demn&#228;chst&#8220; im Sinne des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB veranlasst worden ist, kann auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds&#228;tze zur gleich gelagerten Fragestellung im Rahmen der Zustellung nach &#167; 167 ZPO zur&#252;ckgegriffen werden, so dass bei der Auslegung des in &#167; 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB verwendeten Begriffs &#8222;demn&#228;chst&#8220; dieselben Ma&#223;st&#228;be anzulegen sind wie bei &#167;&#160;167 ZPO (BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 14). Daraus folgt, dass auch im Rahmen des &#167;&#160;204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden darf. Vielmehr sollen, da die Bekanntgabe von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verz&#246;gerungen innerhalb des Gesch&#228;ftsbetriebes der G&#252;testelle bewahrt werden, weil diese Verz&#246;gerungen von ihnen nicht beeinflusst werden k&#246;nnen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 17). Es gibt deshalb keine absolute zeitliche Grenze, nach deren &#220;berschreitung eine Bekanntgabe nicht mehr als &#8222;demn&#228;chst&#8220; anzusehen ist. Dies gilt auch dann, wenn es - wie hier - zu mehrmonatigen Verz&#246;gerungen kommt (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 07.04.1983 - III ZR 193/81, Juris, Rn. 9 ff.; BGH, Urt. v. 11.07.2003 - V ZR 414/02, Juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Denn Verz&#246;gerungen bei der Bekanntgabe, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung der G&#252;testelle oder auch deren Arbeits&#252;berlastung verursacht sind, muss sich der Antragsteller grunds&#228;tzlich nicht zurechnen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1987 - VIII ZR 4/87, Juris, Rn. 28; BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 20; BGH, Urt. v. 01.04.2004 - IX ZR 117/03, Juris, Rn. 14 - jeweils m.w.N.; zum Ganzen: BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 15, 17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings geht der Bundesgerichtshof in st&#228;ndiger Rechtsprechung zu &#167; 167 ZPO auch davon aus, dass einer Partei solche nicht nur geringf&#252;gigen Verz&#246;gerungen zuzurechnen sind, die sie oder ihr Prozessbevollm&#228;chtigter bei sachgerechter Prozessf&#252;hrung h&#228;tten vermeiden k&#246;nnen (BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn. 21; BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 18). Das ist nicht nur in F&#228;llen angenommen worden, in denen M&#228;ngel der Klageschrift, etwa die Angabe einer falschen Anschrift der beklagten Partei, das Zustellungsverfahren verz&#246;gert haben (vgl. dazu die Nachweise in BGH, Urt. v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, Juris, Rn.&#160;21), sondern auch dann, wenn nach Einreichung der Klage - trotz vollst&#228;ndiger und ordnungsgem&#228;&#223;er Angabe aller ma&#223;geblichen Verfahrensdaten - die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. In diesen F&#228;llen hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Kl&#228;ger oder sein Prozessbevollm&#228;chtigter m&#252;ssten nach angemessener Frist wegen der ausstehenden Vorschussanforderung nachfragen. Zwar sind beide nicht gehalten, von sich aus den Vorschuss zu berechnen und mit der Klage einzuzahlen (BGH, Urt. v. 19.10.1977 - IV ZR 149/76, Juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.06.1993 - X ZR 6/93, Juris, Rn. 16 ff.), doch d&#252;rfen sie nicht unbegrenzt lange unt&#228;tig bleiben, sondern m&#252;ssen bei ausbleibender Vorschussanforderung beim Gericht nachfragen und so auf eine gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Beschleunigung der Zustellung hinwirken (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 18; BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08, Juris, Rn. 18 - jeweils m.w.N.). Dagegen besteht f&#252;r den Kl&#228;ger und seinen Prozessbevollm&#228;chtigten keine Obliegenheit oder Verpflichtung, durch eine Kontrolle des gerichtlichen Vorgehens auf eine gr&#246;&#223;tm&#246;gliche Beschleunigung des Verfahrens hinzuwirken, nachdem sie alle f&#252;r eine ordnungsgem&#228;&#223;e Klagezustellung von ihnen geforderten Mitwirkungshandlungen erbracht haben; denn dann liegt die weitere Verantwortung f&#252;r den ordnungsgem&#228;&#223;en Gang des Zustellungsverfahrens ausschlie&#223;lich in den H&#228;nden des Gerichts, dessen Gesch&#228;ftsgang der Kl&#228;ger und sein Prozessbevollm&#228;chtigter nicht unmittelbar beeinflussen k&#246;nnen (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 23/05, Juris, Rn. 20 f.; zum Ganzen: BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 16).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Ma&#223;gaben ist die erst 10 Monate nach seiner Einreichung bei der Schlichtungsstelle D... veranlasste Bekanntgabe des streitgegenst&#228;ndlichen G&#252;teantrags gegen&#252;ber der Beklagten den kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten anzulasten, was sich die Kl&#228;ger gem&#228;&#223; &#167; 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m&#252;ssen, so dass diese Veranlassung der Bekanntgabe nicht mehr als &#8222;demn&#228;chst&#8220; angesehen werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Die Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger haben ohne Not eine offenkundig &#246;rtlich nicht zust&#228;ndige, lediglich von einem einzelnen Rechtsanwalt neben seiner Anwaltst&#228;tigkeit betriebene Schlichtungsstelle im Bundesland Brandenburg f&#252;r den G&#252;teantrag ausgew&#228;hlt - weder die Kl&#228;ger noch die Beklagte haben in diesem Bundesland ihren Wohn- oder Gesch&#228;ftssitz - und dort dann mehr oder weniger zeitgleich um den Jahreswechsel 2011/2012 unstreitig mehrere tausend G&#252;teantr&#228;ge, einschlie&#223;lich des Antrags der Kl&#228;ger, zum Zwecke der Verj&#228;hrungshemmung eingereicht und damit letztlich sehenden Auges die damit einhergehende &#220;berlastung der G&#252;testelle und eine damit einhergehende verz&#246;gerte Bekanntgabe der G&#252;teantr&#228;ge, einschlie&#223;lich desjenigen der Kl&#228;ger, in Kauf genommen. Der Schlichter D... hat in seinem Schreiben vom 13.12.2012 (Anlage KE 8) in Beantwortung der Anfrage der Beklagten vom 12.11.2012 (Anlage KE 6) mitgeteilt, dass dort allein am 31.12.2011 mehr als 12.000 Antr&#228;ge eingegangen seien. Nach dem Sinn und Zweck der &#167; 204 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BGB, &#167; 167 ZPO, die Parteien vor Nachteilen durch von ihnen nicht zu beeinflussende Verz&#246;gerungen innerhalb des Gesch&#228;ftsbetriebs der G&#252;testelle zu bewahren, muss einem Antragsteller oder Zustellungsbetreiber die Berufung auf diese ihn beg&#252;nstigende Regelung dann verwehrt sein, wenn er - so wie hier - die &#220;berlastung der G&#252;testelle sehenden Auges zumindest billigend in Kauf nimmt. Ein derartiger Anspruchsteller oder Zustellungsbetreiber ist nicht schutzw&#252;rdig (&#167; 242 BGB). Dies gilt hier umso mehr, als die kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Beklagten bereits seit dem Jahr 2009 eng mit der Schlichtungsstelle D... zusammenarbeiten, so dass ihnen deren begrenzte Kapazit&#228;t auch nicht etwa verborgen geblieben sein k&#246;nnen. Es handelt sich mithin um Verz&#246;gerungen die bei sachgerechter Verfahrensf&#252;hrung von den kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten h&#228;tten vermieden werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit auch von dem, der der Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 22 ff.) zugrunde lag. Zwar ist es im Rahmen sinnvoller Prozessf&#252;hrung grunds&#228;tzlich nicht zu beanstanden, dass eine Vielzahl inhaltlich gleich gelagerter, gegen ein und dieselbe Partei gerichteter G&#252;teantr&#228;ge bei einer G&#252;testelle eingereicht werden, weil es einer sachgerechten Erledigung eher f&#246;rderlich sein kann, wenn gleich gelagerte Parallelf&#228;lle vor derselben Stelle er&#246;rtert und gegebenenfalls verhandelt werden (BGH, a.a.O., Juris, Rn. 24). Etwas Anderes gilt jedoch, wenn ein Antragsteller oder Zustellungsbetreiber - so wie hier - ohne Not bei einer &#246;rtlich nicht zust&#228;ndigen G&#252;testelle mehr oder weniger zeitgleich kurz vor Ablauf der Verj&#228;hrungsfrist mehrere tausend G&#252;teantr&#228;ge einreicht, die von dieser - wie von vornherein klar und gegebenenfalls sogar beabsichtigt ist - dem Antragsgegner in angemessener Zeit nicht einmal bekannt gegeben werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Die kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten sind auch nicht - was sich die Kl&#228;ger ebenfalls gem&#228;&#223; &#167;&#160;85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen m&#252;ssen - der ihnen insofern obliegenden Erkundigungs- und Mitwirkungspflicht nachgekommen, wobei dieses Vers&#228;umnis auch f&#252;r die verz&#246;gerte Bekanntgabe mit urs&#228;chlich geworden ist. Nachdem eine Bekanntgabe des G&#252;teantrags der Kl&#228;ger mehrere Monate nach seiner Einreichung f&#252;r die Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger - mangels entsprechender Mitteilung der G&#252;testelle bzw. ausbleibender (Ein-)Ladung zu einem G&#252;tetermin - auch ersichtlich immer noch nicht erfolgt war, h&#228;tte es ihnen - gerade auch vor dem Hintergrund der drohenden Verj&#228;hrung - oblegen, durch entsprechende Nachfragen oder Erinnerungen bei der G&#252;testelle auf das Weiterbetreiben des Verfahrens, d.h. die zeitnahe Bekanntgabe des G&#252;teantrags, hinzuwirken (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 18.12.2008 - III ZR 132/08, Juris, Rn. 18 m.w.N.). Zwar behaupten die Kl&#228;ger, dass sich ihre Prozessbevollm&#228;chtigten regelm&#228;&#223;ig nach dem Fortgang des Verfahrens bei der G&#252;testelle erkundigt h&#228;tten, allerdings ist ihr diesbez&#252;gliches Vorbringen unsubstantiiert, da sie schon nicht mitteilen, wer sich insoweit wann genau an die G&#252;testelle D... mit diesem konkreten Anliegen - die ausstehende Bekanntgabe u.a. des G&#252;teantrags der Kl&#228;ger - gewandt hat und wie von dortiger Seite die Reaktion auf diese Sachstandsanfrage(-n) gewesen ist, so dass mangels hinreichenden Sachvortrags der Kl&#228;ger hierzu und der ihnen als Antragsteller bzw. Zustellungsbetreiber f&#252;r das Tatbestandsmerkmal &#8222;demn&#228;chst&#8220; obliegenden Beweislast (vgl. Z&#246;ller/Greger, a.a.O., &#167; 167 Rn. 14) prozessual von einem entsprechenden Vers&#228;umnis der Kl&#228;ger bzw. ihrer Prozessbevollm&#228;chtigten auszugehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Es steht auch zur &#220;berzeugung des Senats fest, dass dieses Unt&#228;tigbleiben zu einer Verz&#246;gerung der Bekanntgabe gef&#252;hrt hat und entsprechende Einwirkungen und Ma&#223;nahmen der kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten insoweit den Verfahrensgang verk&#252;rzt h&#228;tten. Bei der Frage, ob eine Zustellung &#8222;demn&#228;chst&#8220; erfolgt ist, k&#246;nnen Vers&#228;umnisse dem Antragsteller bzw. Zustellungsbetreiber nur insoweit zugerechnet werden, als sich feststellen l&#228;sst, dass die geforderte Handlung den Verfahrensgang verk&#252;rzt h&#228;tte (BGH, Urt. v. 05.02.2003 - IV ZR 44/02, Juris, Rn. 18 f.; BGH, Urt. v. 27.04.2006 - I ZR 237/03, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 22.09.2009 - XI ZR 230/08, Juris, Rn. 17 a.E.). Dies ist hier der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass sich der Schlichter D... - immerhin zugleich Rechtsanwalt und damit ein objektives Organ der Rechtspflege - dem berechtigten Anliegen der kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten nach einer sukzessiven, kontinuierlichen Bearbeitung der G&#252;teantr&#228;ge verschlossen h&#228;tte oder ihm dies etwa nicht m&#246;glich gewesen w&#228;re, denn nach dem Inhalt seines Schreibens vom 13.12.2012 (Anlage KE 8) beruhte das systematische Sammeln von gegen ein und denselben Antragsgegner gerichteten G&#252;teantr&#228;gen und deren en bloc-Versendung an diesen - hier die Beklagte - auf der freien und daher auch anders handhabbaren Entscheidung des Schlichters. Dies wird letztlich auch belegt durch die deutlich zeitn&#228;here Bekanntgabe der die IMF- bzw. DMC-Beteiligungen betreffenden, gleichfalls gegen die hiesige Beklage gerichteten G&#252;teantr&#228;ge, die ebenfalls in gro&#223;er Zahl von den kl&#228;gerischen Prozessbevollm&#228;chtigten bei der G&#252;testelle D... eingereicht wurden, und die, obgleich sie ebenfalls um den Jahreswechsel 2011/2012 bei der Schlichtungsstelle und damit mehr oder weniger zeitgleich mit dem hiesigen und den weiteren die DLF- und DHB-Beteiligungen betreffenden G&#252;teantr&#228;gen bei der Schlichtungsstelle D... eingegangen sind, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bereits im April 2012 bekannt gegeben worden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels verj&#228;hrungshemmender Wirkung des G&#252;teantrags sind etwaige Schadens-ersatzanspr&#252;che der Kl&#228;ger wegen einer der Beklagten zuzurechnenden - unterstellten - Aufkl&#228;rungs- und Beratungspflichtverletzung mit Ablauf des 02.01.2012 verj&#228;hrt, so dass die erst am 13.06.2013 beim Landgericht Wuppertal eingegangene Klage keine Hemmungswirkung mehr entfalten konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Anspr&#252;che gegen die Beklagte aus Prospekthaftung im engeren Sinne sind - unabh&#228;ngig davon, dass die Beklagte schon nicht zur Gruppe der Prospektverantwortlichen z&#228;hlt und die Kl&#228;ger ihre Klage hierauf letztlich auch nicht st&#252;tzen - gleichfalls verj&#228;hrt. Diese verj&#228;hren nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs analog &#167;&#167; 44 ff., 46 B&#246;rsG a.F. unabh&#228;ngig von einer eventuellen Kenntnis sp&#228;testens nach drei Jahren nach dem Beitritt zu der Gesellschaft oder dem Erwerb der Anteile. Dies gilt auch f&#252;r Prospekthaftungsanspr&#252;che, die sich aus dem Beitritt zu geschlossenen Immobilienfonds ergeben (BGH, Urt. v. 14.01.2002 - II ZR 40/00, Juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 28.02.2008 - III ZR 149/07, Juris, Rn. 19; BGH, Urt. v. 01.03.2010 - II ZR 213/08, Juris, Rn. 20; BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - XI ZB 12/12, Juris, Rn. 149; OLG M&#252;nchen, Urt. 23.05.2007 - 20 U 5471/06, Juris, Rn. 20). Damit trat die Verj&#228;hrung dieser Anspr&#252;che sp&#228;testens im Jahr 1998 ein, da die Kl&#228;ger die verfahrensgegenst&#228;ndliche Beteiligung im Jahr 1995 gezeichnet hatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">M&#246;gliche Schadensersatzanspr&#252;che aus Prospekthaftung im weiteren Sinne aus culpa in contrahendo bzw. nunmehr &#167;&#167; 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB sind ebenfalls gem&#228;&#223; &#167; 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 &#167; 6 Abs. 4 kenntnisunabh&#228;ngig mit Ablauf des 02.01.2012 verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechendes gilt f&#252;r etwaige deliktische Anspr&#252;che, die Kl&#228;ger st&#252;tzen sich insoweit auf &#167;&#160;826 BGB. Denn auch anstelle der kenntnisunabh&#228;ngigen, von der Begehung der Handlung an gerechneten 30-j&#228;hrigen Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 852 Abs.&#160;1 Alt. 2 BGB a.F. ist die k&#252;rzere neue Regelverj&#228;hrung und damit auch &#167; 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 229 &#167; 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB getreten (vgl. BGH, Urt. v. 03.05.2011 - XI ZR 373/08, Juris, Rn. 61; BGH, Urt. v. 08.02.2011 - XI ZR 168/08; Juris, Rn. 49; Palandt/Gr&#252;neberg, a.a.O., Art. 229 &#167; 6 EGBGB, Rn. 6). Ein auf Herausgabe der Bereicherung gerichteter Anspruch gem&#228;&#223; &#167; 852 Abs. 3 BGB a.F. bzw. &#167; 852 BGB n.F. wird von den Kl&#228;gern schon nicht geltend gemacht, es fehlt auch an entsprechendem Sachvortrag hierzu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Aussetzung des Verfahrens gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, mit Blick auf die am 16.02.2015 erfolgte und am 27.02.2015 berichtigte Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 29.01.2015 - 3 OH 50/14 KapMuG im Klageregister zur Herbeif&#252;hrung eines Musterentscheids gem&#228;&#223; &#167;&#160;6 Abs. 1 KapMuG hinsichtlich der dort genannten, den streitgegenst&#228;ndlichen Fonds DLF 94/17 betreffenden Feststellungsziele, kam nicht in Betracht, weil die Entscheidung des hiesigen Rechtsstreits - auch nach Ma&#223;gabe einer abstrakten Beurteilung der Vorgreiflichkeit - nicht von den dortigen, sich allein auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Emissionsprospekts beziehenden Feststellungszielen abh&#228;ngt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs h&#228;ngt ein Rechtstreit, der ohne R&#252;ckgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens ab. In einem solchen Fall ist eine Aussetzung nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG unzul&#228;ssig, denn sowohl &#167; 3 Abs.&#160;1 Nr. 1 KapMuG als auch &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG verlangen wortgleich, dass die Entscheidung des betroffenen Rechtsstreits von den Feststellungszielen abh&#228;ngt (BGH, Beschl. v. 02.12.2014 - XI ZB 17/13, Juris, Rn. 13 f.; BGH, Beschl. v. 28.01.2016 &#8211; III ZB 88/15, Tz. 14). Vor diesem Hintergrund schied vorliegend eine Aussetzung aus, weil etwaige Schadensersatzanspr&#252;che der Kl&#228;ger verj&#228;hrt und Verj&#228;hrungsfragen nicht Gegenstand der Feststellungsziele sind. Die Prozessbevollm&#228;chtigten der Kl&#228;ger haben zwar beim Kammergericht Berlin eine Erweiterung der Feststellungsziele auf Fragen zur Verj&#228;hrungshemmung beantragt; hierzu fehlt es jedoch bislang an einer die Erweiterung des Musterverfahrens auf diese Feststellungsziele beschlie&#223;enden, im Klageregister &#246;ffentlich bekannt gemachten Entscheidung des Kammergerichts (vgl. &#167;&#160;15 Abs. 2 KapMuG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat war auch nicht verpflichtet, &#252;ber die Frage der Aussetzung nach &#167;&#160;8 Abs.&#160;1 KapMuG vorab durch gesonderten Beschluss zu befinden; vielmehr kann die Ablehnung der Aussetzung - so wie hier - auch in der zu erlassenden Endentscheidung (Urteil) erfolgen (K&#246;lner-Kommentar/Kruis, KapMuG, 2. Aufl. 2014, &#167; 8 Rn. 59).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">D.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167;&#167; 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit folgt aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">E.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des &#167; 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grunds&#228;tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Da die entscheidungserheblichen Fragen zur erforderlichen Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im G&#252;teantrag, damit dessen Bekanntgabe verj&#228;hrungshemmende Wirkung entfalten kann, mittlerweile h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt sind, besteht kein Anlass f&#252;r eine Revisionszulassung. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu dieser Frage seit seinen grundlegenden Entscheidungen vom 18.06.2015 - III ZR 189/14 (Juris, Rn. 15 ff.), III ZR 191/14 (Juris, Rn. 16 ff.), III ZR 198/14 (Juris, Rn. 16 ff.) und III ZR 227/14 (Juris, Rn. 16 ff.) - die hiergegen eingereichten Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zu Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2015 - 1 BvR 1816/15, 1 BvR 1817/15, 1 BvR 1818/15, 1 BvR 1819/15, Juris) - zwischenzeitlich mehrfach, namentlich in seinen Entscheidungen vom 20.08.2015 - III ZR 373/14 (Juris, Rn. 15 ff., 21 f.), 03.09.2015 - III ZR 347/14 (Juris, Rn. 15 ff.), 15.10.2015 - III ZR 170/14 (Juris, Rn. 16 ff.), 28.10.2015 - III ZR 33/15 (Juris, Rn. 4) und zuletzt vom 03.12.2015 - III ZR 231/14 (Juris, Rn. 17) und 28.01.2016 - III ZR 116/15 (dort Tz. 3) sowie III ZB 88/15 (dort Tz. 16) best&#228;tigt und weiter konkretisiert. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28.10.2015 - IV ZR 405/14 (Juris, Rn. 12 ff.) angeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">Anlass f&#252;r eine Revisionszulassung besteht auch nicht hinsichtlich der Frage einer Aussetzung des Verfahrens nach &#167;&#160;8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, weil der Bundesgerichtshof eindeutig entschieden hat, dass jedenfalls dann, wenn ein Rechtsstreit - so wie hier - ohne R&#252;ckgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist, seine Entscheidung unzweifelhaft nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abh&#228;ngt und eine Aussetzung nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in einem solchen Fall unzul&#228;ssig ist (BGH, Beschl. v. 02.12.2014 - XI ZB 17/13, Juris, Rn. 13), so dass auch insoweit kein Kl&#228;rungsbedarf besteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">F.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, &#167; 3 ZPO wird der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren auf <span style=\"text-decoration:underline\">bis &#8364; 65.000,00</span> und der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens abweichend von der bisherigen Festsetzung durch das Landgericht auf <span style=\"text-decoration:underline\">bis &#8364; 50.000,00</span> festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert der Antr&#228;ge aus der Berufungsbegr&#252;ndung bel&#228;uft sich lediglich auf etwa &#8364;&#160;61.022,13. Dieser setzt sich zusammen aus dem Gegenstandswert des Zahlungsantrags zu 1, soweit dieser keinen entgangenen (Zins-)Gewinn betrifft, in H&#246;he von &#8364;&#160;57.187,44 und dem des Feststellungsantrags zu 2 in H&#246;he von etwa &#8364;&#160;3.834,69, entsprechend dem von den Kl&#228;gern selbst gesch&#228;tzten Feststellungsinteresse. Der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte entgangene (Zins-)Gewinn bleibt f&#252;r die Festsetzung des Streitwerts gem&#228;&#223; &#167;&#160;43 Abs. 1 GKG, &#167;&#160;4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung au&#223;er Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 27.06.2013 - III ZR 143/12, Juris, Rn. 6 ff.; BGH, Beschl. v. 18.03.2015 - III ZR 228/14, Juris, Rn.&#160;3 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 16.07.2015 - III ZR 164/14, Juris, Rn. 7). Der Antrag zu 3, gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs, ist ebenfalls nicht streitwerterh&#246;hend zu ber&#252;cksichtigen, da diesem neben dem Zahlungsantrag zu 1 wirtschaftlich keine selbstst&#228;ndige Bedeutung zukommt (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschl. v. 03.07.2008 - I-24 W 46/08, Juris, Rn. 7 ff. m.w.N.). Der Zahlungs- und Freistellungsantrag zu 4 ist gleichfalls nicht streitwerterh&#246;hend in Ansatz zu bringen, weil mit diesem lediglich eine Nebenforderung geltend gemacht wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die am 05.02.2016 eingegangene Teilerledigungserkl&#228;rung ist keine einen Geb&#252;hrensprung ausl&#246;sende Streitwert&#228;nderung eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von dem nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz von den Kl&#228;gern vorgetragenen Zahlenwerk bestand Anlass, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzu&#228;ndern, &#167; 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat sch&#228;tzt das Feststellungsinteresse auf der Grundlage der vorstehenden Erw&#228;gungen auf bis zu &#8364;&#160;50.000,00 (&#8364;&#160;49.584,64 = 80% von &#8364;&#160;57.187,44 + &#8364;&#160;3.834,69).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p>D&#8230;</p>\n</td>\n<td><p>L&#8230;</p>\n</td>\n<td><p>K&#8230;</p>\n</td>\n</tr>\n<tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n      "
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