List view for cases

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    "slug": "olgd-2016-02-26-23-u-7914",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "23 U 79/14",
    "date": "2016-02-26",
    "created_date": "2019-01-04T14:33:16Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:13Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0226.23U79.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;ger zu 1) und 2) wird das am 28. Mai 2014 verk&#252;ndete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zur&#252;ckweisung des Rechtsmittels im &#220;brigen teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kl&#228;ger zu 1) und 2) als Gesamtgl&#228;ubiger 125.000,00 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 zu zahlen.</p>\n<p>Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kl&#228;ger zu 3) und 4) als Gesamtgl&#228;ubiger 138.000,00 EUR nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 zu zahlen.</p>\n<p>Im &#220;brigen werden die Klagen abgewiesen.</p>\n<p>Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das vorgenannte Urteil wird zur&#252;ckgewiesen und die Kl&#228;ger zu 3) und 4) sind ihrer Berufung gegen das vorgenannte Urteil verlustig.</p>\n<p>Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits einschlie&#223;lich der Kosten des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens 2 OH 30/09, Landgericht Kleve tragen die Kl&#228;ger zu 26 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 48 % und der Beklagte zu 2) zu weiteren 26 %.</p>\n<p>Die in erster Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind zu 26 % von den Kl&#228;gern zu tragen, im &#220;brigen tr&#228;gt sie die Beklagte zu 1) selbst. Der Beklagte zu 2) hat seine in erster Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.</p>\n<p>Die in erster Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten der Kl&#228;ger zu 1) und 2) haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Die in erster Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten der Kl&#228;ger zu 3) und 4) werden dem Beklagten zu 2) auferlegt.</p>\n<p>Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden den Kl&#228;gern zu 34 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 66% auferlegt.</p>\n<p>Die in zweiter Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) sind zu 52 % von den Kl&#228;gern zu 3) und 4) zu ersetzen, im &#220;brigen tr&#228;gt die Beklagte zu 1) sie selbst. Der Beklagte zu 2) hat in die ihm in zweiter Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.</p>\n<p>Die in zweiter Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten der Kl&#228;ger zu 1) und 2) werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Der Beklagte zu 2) hat den Kl&#228;gern zu 3) und 4) die H&#228;lfte der in zweiter Instanz entstandenen au&#223;ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im &#220;brigen tragen die Kl&#228;ger zu 3) und 4) diese Kosten selbst.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Parteien k&#246;nnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgl&#228;ubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; nd e :</span>&#160;</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) befasst sich mit Holzrahmenbau, der Beklagte zu 2) betreibt ein Bauunternehmen. Die Kl&#228;ger zu 1) und 2) sind Eigent&#252;mer des Grundst&#252;cks A-Stra&#223;e ... in Stadt 1, die Kl&#228;ger zu 3) und 4) sind Eigent&#252;mer des in der N&#228;he gelegenen Grundst&#252;cks B-Stra&#223;e ... in Stadt 1. Die Kl&#228;ger traten im Juni 2003 an die Beklagte zu 1) heran und baten um eine Baukostenkalkulation f&#252;r die Errichtung von H&#228;usern in Holzrahmenbauweise auf dem jeweiligen Grundst&#252;ck. Das Grundst&#252;ck der Kl&#228;ger zu 1) und 2) war zu diesem Zeitpunkt mit einem unterkellerten Geb&#228;ude bebaut, das sie abrei&#223;en und auf dem sie ein freistehendes nicht unterkellertes Haus neu errichten lassen wollten. Das Haus der Kl&#228;ger zu 3) und 4) sollte als nicht unterkellerte Doppelhaush&#228;lfte an die Wand des &#8211; ebenfalls von der Beklagten zu 1) in Holzrahmenbauweise zu errichtenden - unterkellerten Nachbarhauses angebaut werden.&#160; Jeweils unter dem 14.08.2003 erstellte die Beklagte zu 1) zwei Kostenaufstellungen f&#252;r die Errichtung der beiden nicht unterkellerten H&#228;user (Sonderband). Bei beiden Hausgrundst&#252;cken mussten vor Baubeginn die fr&#252;heren Kellerr&#228;ume bzw. die f&#252;r die Errichtung des (teilweise unterkellerten) Doppelhauses entstandene Baugrube auf der im Eigentum der Beklagten zu 3) und 4) stehenden Grundst&#252;cksh&#228;lfte verf&#252;llt werden. Die entsprechenden Erdarbeiten sollte laut den Kostenaufstellungen der Beklagten zu 1) ein von den Kl&#228;gern selbst auszuw&#228;hlendes und zu beauftragendes &#246;rtliches Unternehmen ausf&#252;hren. Die Kostenaufstellungen enthielten keine Vorgaben dazu, mit welchem Material die Baugruben verf&#252;llt werden sollten. Als Rohbauunternehmer f&#252;r die Beton- und Maurerarbeiten benannte die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2), mit dem die Beklagte zu 1) bei der Erstellung von Neubauten in Holzrahmenbauweise h&#228;ufig zusammenarbeitet. Der Beklagte zu 2) erstellte seine Angebote betreffend Beton- und Maurerarbeiten (vom 25.8.2003, GA Bl.200, 23.10.2003, GA Bl. 206 und 1.10.2003, GA Bl. 220) aufgrund von planerischen Vorgaben der Beklagten zu 1). Entsprechend den statischen Berechnungen der Beklagten zu 1) waren in den Angeboten des Beklagten zu 2) eine Sohlplatte mit einer Dicke d= 20 cm inklusive einer Bewehrung bestehend aus einer Lage Matten oben und unten der Qualit&#228;t Q 257 (jeweils Position 1.05 der Angebote) sowie f&#252;r die Fundamente &#8222;Beton B 25 inklusive Eisen unten und oben je 3 Torstahl d=12 mm sowie Korbbewehrung oder Stahlfaser 25 kg/m&#179;&#8220; vorgesehen. &#160; Das von den Kl&#228;gern zu 3) und 4)&#160; im Oktober 2003 angenommene Angebot der Beklagten zu 1) vom 18.8.2003 (GA Bl. 210) umfasste den Holzrahmenbau, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten und Trockenbauarbeiten an der zu erstellenden Doppelhaush&#228;lfte sowie als Position 24 die Bauantragsunterlagen, den W&#228;rmeschutznachweis, die Tragwerksplanung sowie die Werkplanung bzgl. Dach-, Wand- und Deckenkonstruktion zu einem Pauschalpreis in H&#246;he von 2.300 &#8364;. Auch das Angebot der Beklagten zu 1) f&#252;r das Haus der Kl&#228;ger zu 1) und 2) betreffend den Holzrahmenbau vom 22.8.2008 (GA Bl. 194) enthielt als Position 24 die vorstehend genannten Leistungen zu demselben Pauschalpreis; der Vertrag &#252;ber die Gewerke Holzrahmenbau (einschlie&#223;lich der planerischen Leistungen gem&#228;&#223; Position 24) , Klempnerarbeiten sowie die Lieferung und den Einbau von Roll&#228;den kam aufgrund einer Nachverhandlung im Oktober 2003 zustande. Die Annahme der &#8211; hinsichtlich der Verg&#252;tung teilweise nachverhandelten &#8211; Angebote des Beklagten zu 2) erfolgte ebenfalls im Oktober 2003. Die Beklagte zu 1) &#252;bernahm f&#252;r beide Bauvorhaben (entsprechend Position 24 ihrer Angebote) die Genehmigungsplanung, die Einreichung der Bauantr&#228;ge und die Erstellung einer Statik. In der den Bauantragsunterlagen beigef&#252;gten &#8222;Statischen Berechnung&#8220; der Beklagten zu 1) hei&#223;t es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Da dem Aufsteller die Bodenverh&#228;ltnisse nicht bekannt sind, wird f&#252;r die Gr&#252;ndungsberechnung ein tragf&#228;higer Baugrund angenommen&#8230; Sollten bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gr&#252;ndungsverh&#228;ltnisse angetroffen werden, so muss die Gr&#252;ndungsberechnung &#252;berarbeitet werden. Die &#246;rtliche Bauleitung ist verpflichtet, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben.&#8230; Nicht tragf&#228;hige Bodenschichten (Mutterboden et cetera) sind abzutragen und durch F&#252;llboden zu ersetzen. Dieser ist lagenweise einzubringen und so zu verdichten, dass in allen Schichten 100 % Proctordichte erreicht werden.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zur &#8222;Gr&#252;ndung&#8220; ist dort weiter folgendes ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;S&#228;mtliche Fundamente sind in frostfreier Tiefe und auf tragf&#228;higen Baugrund anzulegen. Unterschiedlich tief gegr&#252;ndete Fundamentk&#246;rper m&#252;ssen einander mit den Unterseiten, unter 30&#176; abgetreppt, angeglichen werden. Unter allen Bauteilen mit Stahleinlagen auf der Unterseite, die unmittelbar auf dem Baugrund hergestellt werden, ist eine mindestens 5 cm dicke Sauberkeitsschicht vorzusehen bzw. Perimeterd&#228;mmung einzubauen. Nicht tragf&#228;hige Bodenschichten (Mutterboden et cetera) sind abzutragen und durch F&#252;llboden zu ersetzen. Dieser ist lagenweise einzubringen und so zu verdichten, dass in allen Beschichtungen 100 % Proctordichte erreicht wird.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausf&#252;hrung der &#8222;aufliegenden Bodenplatte&#8220; ist wie folgt beschrieben:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;d = 20 cm &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Beton B 25</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Betonstahl BSt 500 M + BSt 500 S</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#8230;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Bewehrung konstruktiv gew&#228;hlt: oben und unten je eine Lage Q 257</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Die obere Bewehrungslage ist entweder auf Unterst&#252;tzungsk&#246;rben oder auf Stehb&#252;geln Durchmesser 10 abzust&#252;tzen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der &#8222;Umfassungsfundamente/Streifenfundamente&#8220; ist ebenfalls eine Ausf&#252;hrung aus Beton B 25 und&#160; Betonstahl BST 500 S sowie folgende Bewehrung vorgesehen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;oben&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3 Durchmesser 12</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; unten&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 3 Durchmesser 12</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; B&#252;gel &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; B&#252;gelmatte R 188.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Beide Beklagte beendeten die Ende Oktober/Anfang November 2003 begonnenen Arbeiten sp&#228;testens im Fr&#252;hjahr 2004. Die Schlussrechnungen der Beklagten zu 1) vom 30.3.2004 bzw.10.2.2004 und des Beklagten zu 2) vom 2.7.2004 wurden jeweils zeitnah bezahlt. Die Kl&#228;ger zogen nach Ausf&#252;hrung der verbleibenden Bauarbeiten, die von anderen Bauunternehmen ohne die Mitwirkung der Beklagten erbracht wurden, noch im Jahr 2004 in die H&#228;user ein. In beiden H&#228;usern traten in der Folgezeit erhebliche Rissbildungen auf. Die Kl&#228;ger zu 3) und 4) traten vorgerichtlich ab Ende 2005 zun&#228;chst an die Beklagte zu 1), sp&#228;ter auch an den Beklagten zu 2) (zuletzt mit Schreiben vom 29.7.2008, GA Bl. 370) wegen dieser Rissbildungen heran. Nach Besichtigungen am 3.10.2006 und 4.1.2007 nahmen die Beklagten im Jahr 2007 und 2008 verschiedene Mangelbeseitigungsarbeiten (Malerarbeiten, Beseitigung von Fugenrissen und Austausch gerissener Fliesen sowie eine Verst&#228;rkung der Bodenplatte) im Haus der Beklagten zu 3) und 4) vor. Mit als Anlage K 17 (GA Bl. 302) vorgelegten Schreiben vom 16.9.2008 teilten die Kl&#228;ger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1) mit, dass an ihrem Haus &#8222;erhebliche Baum&#228;ngel&#8220; aufgetreten seien und baten um eine Ortsbesichtigung sowie unter Fristsetzung bis zum 15.10.2008 um die Vorlage eines &#8222;verbindlichen Sanierungsplans&#8220;. Eine im Jahr 2009 im Auftrag der Kl&#228;ger zu 1) und 2) vorgenommene geotechnische Begutachtung der Tragschicht unter ihrem Haus ergab, dass die Stabilisierungsschicht unter der Bodenplatte aus einem nicht volumenbest&#228;ndigen Schlackematerial bestand, welches beim Zutritt von Feuchtigkeit &#252;ber lange Zeit aufquillt. Mit Anwaltsschreiben vom 2.11.2009 (Anlage K 33, GA Bl. 465) warfen die Kl&#228;ger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1)&#160; eine Verletzung ihrer Pr&#252;fungspflicht als &#8222;Planer und Ausf&#252;hrender&#8220; betreffend die Eignung des eingebauten Materials vor und forderten sie auf, &#8222;die M&#228;ngel zu beseitigen und daf&#252;r Sorge zu tragen, dass das Geb&#228;ude &#8222;standsicher&#8220; sei. Die Beklagte zu 1) wies die Anspr&#252;che mit Schreiben vom 25.11.2009 zur&#252;ck und berief sich unter anderem auf die Einrede der Verj&#228;hrung (Anlage K 36, GA Bl. 468). Mit Antrag der Kl&#228;ger vom 30.12.2009, eingegangen bei dem Landgericht Kleve am 30.12.2009 und den Beklagten am 8.1.2010 zugestellt, leiteten die Kl&#228;ger ein selbst&#228;ndiges Beweisverfahren gegen die Beklagten ein (Beiakte 2 OH 30/09, LG Kleve).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger zu 1) und 2) haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 125.000 &#8364; nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2009 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger zu 3) und 4) haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 138.000 &#8364; nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten haben beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sie haben ihre Verantwortlichkeit f&#252;r die infolge der Erstellung der Tragschicht unterhalb der Bodenplatte aus einem nicht volumenbest&#228;ndigen Material entstandenen Rissbildungen in der Bodenplatte und den W&#228;nden der beiden H&#228;user in Abrede gestellt und sich auf die Einrede der Verj&#228;hrung berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat den Beklagten zu 2) verurteilt, an die Kl&#228;ger zu 3) und 4) als Gesamtgl&#228;ubiger 138.000 &#8364; nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 26.9.2012 als Kostenvorschuss zu zahlen. Die Klage der Kl&#228;ger zu 3) und 4) gegen die Beklagte zu 1) hat es ebenso abgewiesen wie die Klage der Kl&#228;ger zu 1) und 2) gegen beide Beklagte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, das auf dem Grundst&#252;ck der Beklagten zu 3) und 4) ausgef&#252;hrte Werk des Beklagten zu 2) sei mangelhaft. Die Bodenplatte sei gerissen, und das Mauerwerk weise an zahlreichen Stellen Risse auf. Der Beklagte zu 2) sei hierf&#252;r verantwortlich, weil er die Fundamente und die Bodenplatte auf einem hierf&#252;r nicht geeigneten Untergrund errichtet habe. Er h&#228;tte sicherstellen m&#252;ssen, dass das Bodenmaterial f&#252;r die von ihm errichteten Gewerke hinreichend tragf&#228;hig sei. Die Anspr&#252;che der Kl&#228;ger zu 3) und 4) gegen den Beklagten zu 2) seien nicht verj&#228;hrt. Gehe man zu Gunsten des Beklagten zu 2) von einer Abnahme seines Gewerks bereits im Dezember 2003 aus, sei Verj&#228;hrung im Dezember 2008 eingetreten. Der Ablauf der Verj&#228;hrungsfrist sei jedoch gem&#228;&#223; &#167; 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden. Der Beklagte zu 2) habe unstreitig seit 2007 mit den Kl&#228;gern zu 3) und 4) korrespondiert und habe am 14. und 15.1.2008 Fugenrisse beseitigt sowie gerissene Fliesen ausgetauscht. Am 26.8.2008 habe er eine Verst&#228;rkung der Bodenplatte mit Eisen und Beton vorgenommen. Vor Einleitung des selbstst&#228;ndigen Beweisverfahrens habe der Beklagte zu 2) auch nicht die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) stehe den Kl&#228;gern zu 3) und 4) hingegen nicht zu. Die Beklagte zu 1) sei den Kl&#228;gern vertraglich nicht zur Bauleitung und Bau&#252;berwachung verpflichtet gewesen. Nach den schriftlichen Vertragsunterlagen habe die Beklagte zu 1) sich ausschlie&#223;lich zur Erstellung der Gewerke Holzrahmenbau, Dachdeckerarbeiten, Klempnerarbeiten, Trockenbauarbeiten und Rollladenk&#228;sten verpflichtet, nicht aber zur schl&#252;sselfertigen Errichtung eines Einfamilienhauses. Auch ein Baubetreuungsvertrag sei mit ihr nicht zustande gekommen. Es sei allein Aufgabe der Kl&#228;ger gewesen, den die Baugrundvorbereitung durchf&#252;hrenden Unternehmer &#252;ber die statischen Voraussetzungen zu unterrichten und deren Einhaltung durch geeignete Ma&#223;nahmen zu &#252;berwachen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Anspr&#252;che der Kl&#228;ger zu 1) und 2) seien jedenfalls verj&#228;hrt. Selbst wenn ein arglistiges Verschweigen der Beklagten angenommen werde, sei die Verj&#228;hrungsfrist abgelaufen, da die ger&#252;gten Risse bereits im Jahr 2005 aufgetreten seien. Das Auftreten der Risse gen&#252;ge f&#252;r die Annahme der erforderlichen Kenntnis der Anspruchsentstehung. Denn es liege auf der Hand, dass die Risse in dem von den Kl&#228;gern geltend gemachten Ausma&#223; auf Fehler der bauausf&#252;hrenden Unternehmen zur&#252;ckzuf&#252;hren seien. Daher seien Anspr&#252;che der Kl&#228;ger zu 1) und 2) jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2008 verj&#228;hrt. Auch die l&#228;ngere Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 634 a Abs. 2 BGB sei sp&#228;testens im Mai 2009 abgelaufen, da die Kl&#228;ger zu 1) und 2) das Werk der Beklagten zu 1) sp&#228;testens am 7.1.2004 und das Werk des Beklagten zu 2) sp&#228;testens im Mai 2004 abgenommen h&#228;tten, indem sie es anderen Unternehmern zur Ausf&#252;hrung der weiteren Bauarbeiten &#252;berlassen h&#228;tten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die Klageabweisung haben zun&#228;chst nur die Kl&#228;ger zu 1) und 2) Berufung eingelegt. Erst nachdem ihnen die Berufung des Beklagten zu 2) am 8.7.2014 zugestellt worden ist, haben die Kl&#228;ger zu 3) und 4)&#160; mit am 17.7.2014 eingegangenen Schriftsatz vom 15.7.2014 &#8222;Anschlussberufung&#8220; eingelegt und insoweit beantragt, &#8220;die Berufung des Beklagten zu 2) aufzuheben&#8220; und &#8222;dem erstinstanzlichen Klageantrag der Berufungskl&#228;ger zu 3) und 4) &#8222;auch insoweit stattzugeben&#8220;. Nach Hinweis des Senats auf die Unzul&#228;ssigkeit der Berufung als &#8222;Anschlussberufung&#8220; haben sie ihr Rechtsmittel im Termin zur m&#252;ndlichen Verhandlung vom 23.06.2015 zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger zu 1) und 2) machen mit ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, beide Beklagte seien als Unternehmen &#8222;f&#252;r die Gesamterrichtung des Hauses nebst weiteren Nebenunternehmen aufgetreten&#8220;. Die Beklagte zu 1) habe die Errichtung des Hauses schl&#252;sselfertig angeboten. Sie habe die Planung und die Holzarbeiten erbracht, die &#252;berwiegenden Ausf&#252;hrungsarbeiten seien von dem Beklagten zu 2) geleistet worden. Die Beklagten zu 1) und 2) seien f&#252;r alle M&#228;ngelr&#252;gen &#8222;w&#228;hrend und nach der Ausf&#252;hrung der Leistungen&#8220; ansprechbar gewesen. Hauptleistende sei die Beklagte zu 1) gewesen, die s&#228;mtliche Leistungsphasen nach &#167; 15 HOAI erbracht habe. Sie habe&#160; die Leistungsphasen 8 und 9 erbracht, indem sie sich als Ansprechpartnerin f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Ausf&#252;hrung der Leistungen, und zwar auch f&#252;r die &#8222;Gew&#228;hrleistungszeit&#8220; zur Verf&#252;gung gestellt habe. Eine Verj&#228;hrung sei daher nicht eingetreten. Dies gelte auch f&#252;r den Beklagten zu 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger zu 1) und 2) beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts Kleve abzu&#228;ndern und den Antr&#228;gen aus erster Instanz stattzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;ger zu 3) und 4) beantragen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung des Beklagten zu 2) zur&#252;ckzuweisen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 2) beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28.5.2014 abzu&#228;ndern und die Klage der Kl&#228;ger zu 3) und 4) abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte zu 1) beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Kl&#228;ger zu 1) und 2) zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 2) macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe sich nicht damit befasst, welche Pr&#252;fungsma&#223;nahmen er als &#8222;famili&#228;r strukturiertes kleines Rohbauunternehmen&#8220; tats&#228;chlich geschuldet habe. Als &#8222;einfacher&#8220; Rohbauer sei ihm jedenfalls keine laborm&#228;&#223;ige Bodenuntersuchung zumutbar gewesen. Die von ihm vorgenommene Sicht-und Festigkeitspr&#252;fung des Bodens einschlie&#223;lich einer K&#252;nzelstabpr&#252;fung sei ausreichend gewesen. Der nat&#252;rliche Baugrund sei bei beiden Grundst&#252;cken tragf&#228;hig gewesen. Die Kl&#228;ger h&#228;tten ein Fachunternehmen mit den Erdarbeiten beauftragt. Es habe nicht zu seinen Aufgaben geh&#246;rt, die Tragf&#228;higkeit des von den Kl&#228;gern selbst eingebrachten Bodenmaterials zu &#252;berpr&#252;fen. Das vorgefundene Bodenmaterial habe eine &#8222;graue, recyclingartige, schotterartige&#8220; Konsistenz mit erheblichen Sandanteilen aufgewiesen, woraus sich ein &#8222;hochtragf&#228;higer&#8220; Eindruck ergeben habe. Es habe so ausgesehen wie das zerschlagene (also recycelte) Steinmaterial, welches h&#228;ufig zur Befestigung, sogar unter Auffahrten und Wegen, in den Boden eingebracht werde. Es habe keinerlei Anhalt daf&#252;r gegeben, dass hier eine Untersuchung mit Blick auf die Volumenver&#228;nderung des Materials unter Feuchtigkeitseinwirkung angezeigt gewesen w&#228;re. Er habe den Boden nicht nur an der Oberfl&#228;che gesehen, sondern wegen der Einbringung der Fundamente auch in der Tiefe. An der Oberfl&#228;che h&#228;tten sogar Schwierigkeiten bestanden, die Pfl&#246;cke bei der Auswinkelung des Baugrundst&#252;cks per Hand einzuschlagen. An der Tragf&#228;higkeit des Bodens habe daher keinerlei Zweifel bestanden. Gleichwohl habe er vor Durchf&#252;hrung der Rohbauarbeiten bzw. vor Einbringung der Streifenfundamente f&#252;r die Sohlplatte die Druckfestigkeit des Bodens durch mehrere K&#252;nzelstabmessungen &#252;berpr&#252;ft. Auch hieraus h&#228;tten sich keine Bedenken an der Tragf&#228;higkeit des Bodens ergeben. Die Kl&#228;ger seien ihm gegen&#252;ber verpflichtet gewesen, einen vollst&#228;ndigen und ordnungsgem&#228;&#223; hergestellten Baugrund zur Verf&#252;gung zu stellen. Deshalb sei es nicht Aufgabe des mit der Errichtung der Fundamente und einer Bodenplatte beauftragten Unternehmens, die Arbeiten des Vorunternehmers (Herrichtung des Baugrunds) umfassend auf alle denkbaren und wie im vorliegenden Fall v&#246;llig atypischen und fernliegenden M&#228;ngel zu &#252;berpr&#252;fen oder dem Auftraggeber zu empfehlen, solche Pr&#252;fungen ohne konkreten Anlass durchf&#252;hren zu lassen. Selbst wenn er den Kl&#228;gern zu 3) und 4) eine laborm&#228;&#223;ige Baugrunduntersuchung angeraten h&#228;tte, w&#228;ren sie dieser Empfehlung nicht gefolgt. Sie h&#228;tten ganz bewusst&#160; auf eine m&#246;glichst kosteng&#252;nstige Bauerstellung geachtet. Auch der Umstand, dass es keinen Bauleiter gegeben habe, f&#252;hre nicht zu einer Erweiterung seiner, des Beklagten zu 2), Pflichten. Die an dem Wohnhaus der Kl&#228;ger zu 3) und 4) aufgetretenen M&#228;ngel seien ausschlie&#223;lich auf den mangelhaften Baugrund zur&#252;ckzuf&#252;hren. Zwar sei nach dem im selbstst&#228;ndigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten die Bodenplatte fehlerhaft statt mit Matten- und Stahlstabbewehrungen mit Stahlfasern und zudem statt in einer St&#228;rke von 20 cm lediglich in einer St&#228;rke von 17 cm errichtet worden. Nach dem Sachverst&#228;ndigengutachten w&#228;ren die vorhandenen M&#228;ngel aber auch bei einer korrekt ausgef&#252;hrten Bodenplatte eingetreten. Die M&#228;ngelanspr&#252;che der Kl&#228;ger zu 3) und 4) seien jedenfalls verj&#228;hrt. Die Bauleistungen seien durch Ingebrauchnahme Ende November 2008 abgenommen worden. Die Verj&#228;hrung sei nicht zwischenzeitlich nach &#167; 203 BGB durch Verhandlungen gehemmt worden. Verhandlungen zwischen den Parteien wegen M&#228;ngeln der von ihm, dem Beklagten zu 2), geschuldeten und erbrachten Werkleistungen habe es nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagten zu 1) und 2) verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage der Kl&#228;ger zu 1) und 2) abgewiesen worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die in dieser Instanz zwischen Ihnen gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">1. Berufung der Kl&#228;ger zu 1) und 2)</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;ger zu 1) und 2) hat auch in der Sache ganz &#252;berwiegend &#8211; bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - Erfolg. Der geltend gemachte Vorschussanspruch gegen beide Beklagte ist&#160; gem. &#167;&#167; 634 Nr. 2, 637 Abs. 3 BGB begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Anspruch gegen die Beklagte zu 1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der geltend gemachte Vorschussanspruch ist in H&#246;he von 125.000 &#8364;&#160; gem&#228;&#223; &#167; 637 Abs. 3 BGB begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Werkleistung der Beklagten - die&#160; Planung und Teilerrichtung eines Wohnhauses in Holzrahmenbauweise -&#160; weist Sachm&#228;ngel im Sinne des &#167; 633 BGB auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagten zu 1) oblagen aufgrund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Werkvertrags nicht nur die Erstellung des Holzrahmenbaus, sondern auch die f&#252;r die dauerhafte Standfestigkeit des Hauses ma&#223;geblichen planerischen Leistungen, n&#228;mlich die Genehmigungsplanung und die Erstellung der Statik, auf deren Grundlage der Beklagte zu 2) das Leistungsverzeichnis f&#252;r die Rohbauarbeiten fertigte. Sie hat die f&#252;r die Standsicherheit des Hauses ma&#223;geblichen statischen Berechnungen jedoch auf unvollst&#228;ndiger Tatsachengrundlage erstellt, indem sie von einem gewachsenen tragf&#228;higen Untergrund ausging und f&#252;r den Fall, dass bei den Ausschachtungsarbeiten nicht tragf&#228;hige Bodenschichten wie z.B. Mutterboden angetroffen werden sollte, anordnete, dass&#160;&#160; diese abzutragen und durch F&#252;llboden zu ersetzen, diesen lagenweise einzubringen und so zu verdichten, dass in allen Schichten 100 % Proctordichte erreicht w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr war &#8211; wie zwischen den Parteien unstreitig ist - bekannt, dass die Kl&#228;ger zu 1) und 2) ein unterkellertes Bestandsgeb&#228;ude abrei&#223;en und die Baugrube (vormalige Kellerr&#228;ume) vollst&#228;ndig mit Fremdmaterial verf&#252;llen mussten, da hierf&#252;r kein Erdaushub zur Verf&#252;gung stand. Sie hat die Kl&#228;ger zu 1) und 2) insoweit an einen &#246;rtlichen Erdbauunternehmer verwiesen, ohne n&#228;here Vorgaben zu der Beschaffenheit des einzubringenden F&#252;llbodens zu machen, auf welcher die Fundamente und die Bodenplatte des Hauses errichtetet werden sollten. Mangels entsprechender Vorgaben lie&#223;en die Kl&#228;ger zu 1) und 2) die Kellerr&#228;ume mit einem f&#252;r die Tragschicht unter der Bodenplatte eines nicht unterkellerten Hauses nicht geeigneten Material verf&#252;llen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das nicht volumenbest&#228;ndige Schlackematerial unter Feuchtigkeitseinwirkung aufgequollen ist, zu einer Aufw&#246;lbung und einem Rei&#223;en der Bodenplatte gef&#252;hrt hat und der von der Beklagten zu 1) geplante und teilerrichtete Rohbau&#160; deshalb nicht standsicher ist. Hierin liegt ein Mangel der Werkleistung der auch mit der Tragwerksplanung beauftragten Beklagten zu 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Planung eines Tragwerksplaners ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist, &#167; 633 Abs. 2 Satz 1 BGB. Zur vereinbarten Beschaffenheit geh&#246;ren alle Eigenschaften des Werkes, die nach der Vereinbarung der Parteien den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeif&#252;hren sollen. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erf&#252;llen soll. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werkes nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erf&#252;llt. Die vereinbarte Beschaffenheit liegt danach nicht vor, wenn die Planung eines Architekten oder Tragwerkplaners den nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht erf&#252;llt. Diese hat den Zweck, die Standfestigkeit des zu errichtenden Geb&#228;udes unter Ber&#252;cksichtigung der Beschaffenheit des Baugrundes und seiner Tragf&#228;higkeit zu gew&#228;hrleisten. Sie ist daher grunds&#228;tzlich mangelhaft, wenn sie diesen Zweck nicht erf&#252;llt, weil die nach Sachlage erforderlichen Ma&#223;nahmen f&#252;r die Gew&#228;hrleistung der dauerhaften Standsicherheit nicht vorgesehen sind (BGH, Urteil vom 15. Mai 2013&#160;&#8211; VII ZR 257/11&#160;&#8211;, BGHZ 197, 252-262). Allerdings k&#246;nnen die Parteien andere Vereinbarungen treffen. Auch die Funktionalit&#228;t einer Tragwerksplanung kann durch Vereinbarungen der Parteien eingeschr&#228;nkt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich eine solche Einschr&#228;nkung hier nicht daraus, dass sie die Kl&#228;ger zu 1) und 2) f&#252;r die Vorbereitung des Baugrunds ohne n&#228;here Vorgaben auf einen &#246;rtlichen Tiefbauunternehmer verwiesen und das nicht unterkellerte Haus gewisserma&#223;en erst &#8222;ab Bodenplatte&#8220; geplant hat. Diesem Umstand kann nicht entnommen werden, dass die Kl&#228;ger zu 1) und 2) der Beklagten zu 1) als zugleich (das Tragwerk) planenden und ausf&#252;hrendem Unternehmen den Auftrag erteilt haben, eine Statik ohne Ber&#252;cksichtigung der Beschaffenheit der unter der Bodenplatte des nicht unterkellerten Hauses mit Fremdmaterial zu verf&#252;llenden Tragschicht zu erstellen. An einer solchen Tragwerksplanung hat der Auftraggeber regelm&#228;&#223;ig kein Interesse, denn ihm kommt es darauf an, eine den tats&#228;chlichen Verh&#228;ltnissen gerecht werdende Tragwerksplanung zu erhalten. Dieses Interesse des Auftraggebers mit dem daraus abzuleitenden Inhalt des Auftrags, eine f&#252;r das konkret geplante Geb&#228;ude zutreffende Statik zu erstellen, ist&#160; f&#252;r den Tragwerksplaner insbesondere dann ersichtlich, wenn er wie hier als zugleich einen Teil des Rohbaus ausf&#252;hrendes Unternehmen einem privaten Bauherrn gegen&#252;bersteht, den er im Baugenehmigungsverfahren vertritt, die gesamte Objektplanung sowie die Tragwerksplanung erstellt, damit dieser ohne Einschaltung weiterer Fachplaner&#160; die Baugenehmigung beantragen kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der im selbstst&#228;ndigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten und der Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen steht fest, dass die Rissbildungen in der Bodenplatte, den Innenw&#228;nden und im Mauerwerk ganz &#252;berwiegend darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren sind, dass die von den Kl&#228;gern zu 1) und 2) nach dem Abbruch des Bestandsgeb&#228;udes einschlie&#223;lich des Kellers entstandene Baugrube mit einem bei Feuchtigkeitseinwirkung nicht volumenbest&#228;ndige Schlackematerial verf&#252;llt wurde, welches als Baugrund eines nicht unterkellerten Hauses nicht geeignet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn die Beklagte zu 1) nicht damit beauftragt war, selbst den Baugrund vorzubereiten und hierf&#252;r die Baugrube mit geeignetem Material zu verf&#252;llen, war sie als planendes und bauausf&#252;hrendes Unternehmen, das auch die Tragwerksplanung, die&#160; f&#252;r das Gelingen jedes Bauvorhabens von essentieller Bedeutung ist, erstellte, verpflichtet, die als private Bauherren nicht sachkundigen Kl&#228;ger darauf hinzuweisen, dass das F&#252;llmaterial &#8211; neben der in der Statik erw&#228;hnten Verdichtung - bestimmten Anforderungen gen&#252;gen, insbesondere volumenbest&#228;ndig sein muss, um als Tragschicht geeignet zu sein. Die blo&#223;en Angaben zur Verdichtung in den statischen Berechnungen reichen dabei nicht aus. Da der Beklagten bekannt war, dass die Verf&#252;llung&#160; mit Fremdmaterial erfolgen sollte, h&#228;tte sie auf die Notwendigkeit einer Eignungspr&#252;fung des verwendeten Baustoffs, z.B. hinsichtlich Scherfestigkeit, Volumenbest&#228;ndigkeit und Kornfestigkeit, die von der Verdichtungspr&#252;fung zu unterscheiden ist, hinweisen m&#252;ssen. Da sie dies unterlassen hat, h&#228;tte sie aufgrund ihrer Pr&#252;fpflicht als das zugleich mit einem Teil der Rohbauarbeiten betrauten bauausf&#252;hrenden Unternehmen vor Baubeginn kl&#228;ren m&#252;ssen, ob der von den Kl&#228;gern beauftragte Erdbauunternehmer geeignetes F&#252;llmaterial verwendet hat. Dazu h&#228;tte es zun&#228;chst keiner laborm&#228;&#223;igen Untersuchung bedurft; eine Nachfrage bei den Kl&#228;gern oder dem Erdbauunternehmer und &#8211; soweit hierdurch keine hinreichende Klarheit zu erlangen gewesen w&#228;re - eine&#160; Kontrolle der Lieferscheine w&#228;re ausreichend gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der pauschale Hinweis in dem statischen Nachweis der Beklagten zu 1), dass ihr der Baugrund nicht bekannt sei, f&#252;r die Gr&#252;ndungsberechnung ein tragf&#228;higer Baugrund angenommen werde und f&#252;r den Fall, dass &#8222;bei den Ausschachtungsarbeiten schlechtere Gr&#252;ndungsverh&#228;ltnisse&#8220; aufgefunden w&#252;rden, die &#8222;&#246;rtliche Bauleitung&#8220;&#160; verpflichtet sei, dem Aufsteller der statischen Berechnung hiervon unmittelbar Nachricht zu geben, entlastet die Beklagte zu 1) nicht. Ihr war als zugleich ausf&#252;hrendes Rohbauunternehmen bekannt, dass es keine fachkundige &#8222;&#246;rtliche Bauleitung&#8220; gab, die das &#8211; wie bereits bei Vertragsschluss und bei Erstellung der Statik feststand &#8211; f&#252;r die Verf&#252;llung der Baugrube verwendete Fremdmaterial auf seine Eignung untersuchen w&#252;rde. Der Zeuge C, der die Vertragsverhandlungen mit den Kl&#228;gern gef&#252;hrt, die Planung und Statik f&#252;r die Erwirkung der Baugenehmigung erstellt hat und der auch w&#228;hrend der Rohbauarbeiten selbst auf der Baustelle anwesend war und eine &#8222;Abnahme&#8220; seines Gewerks&#160; vorgenommen hat (vgl. GA Bl. 478), hat noch bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass das, &#8222;was wir planen&#8220;&#160; nur so umgesetzt werden k&#246;nne, &#8222;wie es auf dem Papier&#8220; stehe, so dass eine weitere Koordination oder &#220;berwachung dann gar nicht mehr notwendig sei (GA Bl. 477 R). Die Beklagte zu 1), die zudem bei der Erstellung des Rohbaus mit dem Beklagten zu 2) &#8222;Hand in Hand&#8220; arbeitete, h&#228;tte daher &#8211; sp&#228;testens - vor dem Einbau der Bodenplatte durch den Beklagten zu 2) sicherstellen m&#252;ssen, dass die Eignung des F&#252;llmaterials gepr&#252;ft wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Der Tragwerksplaner kann sich von der &#252;bernommenen Verpflichtung, eine funktionstaugliche Planung zu erstellen, nicht durch einen einseitigen formelhaften Hinweis freizeichnen, die Baugrundannahme sei vor Baubeginn vom ausf&#252;hrenden Unternehmer und von der Bauleitung allein verantwortlich zu pr&#252;fen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 157/06). Der Tragwerksplaner muss sich, sofern er keine anderen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber getroffen hat, vielmehr die f&#252;r die ordnungsgem&#228;&#223;e Erf&#252;llung seines Auftrags notwendigen Kenntnisse verschaffen und gegebenenfalls durch eigene Initiative daf&#252;r sorgen, dass ihm die erforderlichen Angaben vom Auftraggeber oder dessen Architekten gemacht werden. Das gilt insbesondere f&#252;r Angaben zu den Bodenverh&#228;ltnissen, ohne deren Kenntnis eine ordnungsgem&#228;&#223;e Erledigung des Auftrags in der Regel nicht denkbar ist (BGH, Urteil vom 15. Mai 2013&#160;&#8211; VII ZR 257/11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Wei&#223; der Tragwerksplaner wie hier, dass die Bodenplatte auf einer Tragschicht aus neu einzubringendem Fremdmaterial errichtet wird, hat er den Bauherrn darauf hinzuweisen, dass diese nicht nur ausreichend verdichtet werden muss, sondern auch sonstige Qualit&#228;tsanforderungen, insbesondere hinsichtlich der Raumbest&#228;ndigkeit erf&#252;llen muss. Die f&#252;r die dauerhafte Standfestigkeit eines Geb&#228;udes erforderliche ordnungsgem&#228;&#223;e Gr&#252;ndung h&#228;ngt entscheidend davon ab, dass nur dauerhaft hinreichend raumbest&#228;ndige Materialien eingebaut werden. Die Gr&#252;ndung eines Geb&#228;udes ist f&#252;r dessen mangelfreie Errichtung und dauerhaften schadlosen Bestand - wie der Begriff \"Gr&#252;ndung\" schon nach seinem Wortsinn verdeutlicht - von grundlegender Bedeutung. Deshalb hat der Tragwerksplaner, der wei&#223;, dass bei der Errichtung eines nicht unterkellerten Geb&#228;udes Fremdmaterial f&#252;r die Verf&#252;llung einer Baugrube zum Einsatz kommen wird, durch geeignete Vorgaben sicherzustellen, dass dieses raumbest&#228;ndig ist. Insoweit gilt nichts anderes als f&#252;r die Anforderungen an das Gie&#223;en von Betonsohlen und deren Bewehrung, die zu den wichtigsten Bauabschnitten z&#228;hlen, da von ihnen das Gelingen des ganzen Werks abh&#228;ngt (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1977,&#160;VII ZR 278/75; Senat, Urteil vom&#160; 06.11.2012-I-23 U 156/11). Ob die Standsicherheit eines Geb&#228;udes nicht gew&#228;hrleistet ist, weil die Betonsohle nicht hinreichend betoniert bzw. (stahl-)bewehrt ist oder weil sie vor der Betonierung nicht hinreichend gegr&#252;ndet ist, stellt die von Planer und Rohbauunternehmer geschuldete Standsicherheit eines Geb&#228;udes gleicherma&#223;en in Frage. Dies gilt umso mehr, als der Umfang der Bewehrung und die Frage, ob die Bodenplatte die hinreichende Tragf&#228;higkeit aufweist, von der Gr&#252;ndung auf geeignetem Boden technisch abh&#228;ngig ist. Dies ist dem st&#228;ndig mit Bausachen befassten Senat&#8211; ebenso wie jedem Planer&#160; und ausf&#252;hrenden Rohbauunternehmen - bekannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten zu 1) ohne Vorgaben zu der Qualit&#228;t des als Tragschicht unter dem nicht unterkellerten Hauses zu verf&#252;llenden Material erstellte Tragwerksplanung und die (Teil-)Errichtung des Rohbaus ohne - bereits aufgrund der&#160; unzureichenden Tragwerksplanung erforderlichen - Pr&#252;fung des eingebrachten Materials auf seine Eignung weisen daher Sachm&#228;ngel im Sinne des &#167; 633 BGB auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Ein weiterer Sachmangel liegt nach den schriftlichen und erstinstanzlich in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 27.03.2014 vor dem Landgericht erl&#228;uterten Gutachten des Sachverst&#228;ndigen D darin begr&#252;ndet, dass in der von der Beklagten zu 1) erstellten Statik jegliche&#160; Angaben dazu fehlen, auf welche Weise die Grenadierschicht oberhalb der Fenster- und T&#252;rst&#252;rze in standsicherer Weise zu errichten sind, insbesondere ist kein Hinweis auf die Erforderlichkeit der Konstruktion einer Abfangung des Verblendmauerwerks &#252;ber den T&#252;r- und Fenster&#246;ffnungen vorhanden (vgl. Erstgutachten S. 23, BA Bl.&#160; 316 und&#160; Erg&#228;nzungsgutachten vom 24.8.2011). Die St&#252;rze wurden deshalb als einfache Grenadierschicht (statt als &#8222;scheitrechter&#8220; Sturz) ausgef&#252;hrt, was&#160; nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach (vgl. Erstgutachten S. 20 ff.) und zu Rissen im Verblendmauerwerk oberhalb von Fenstern und T&#252;ren und zudem zu einer Einsturzgefahr gef&#252;hrt hat.&#160; Auch diesen Mangel hat die Beklagte zu 1) als Tragwerksplanerin und bauausf&#252;hrendes Unternehmen zu vertreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beklagte zu 1) ihre Einstandspflicht f&#252;r die M&#228;ngel sowohl als planendes als auch bauausf&#252;hrendes Unternehmen&#160; in Abrede gestellt und eine Nachbesserung abgelehnt hat, ist sie gem&#228;&#223; &#167; 637 Abs. 3 BGB zur Vorschusszahlung verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Anspruch ist auch durchsetzbar. Insbesondere ist vor Einleitung des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens keine Verj&#228;hrung eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar ist die mit der Abnahme beginnende (vgl.&#160;&#167; 634 a Abs. 2 BGB) f&#252;nfj&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des&#160;&#167; 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB sp&#228;testens im Fr&#252;hjahr 2009 abgelaufen. Die f&#252;nfj&#228;hrige Frist berechnet sich nach &#167; 188 Abs. 2 BGB. Die Verj&#228;hrung tritt mit Ablauf des Tages ein, der dasselbe Datum tr&#228;gt wie der Tag der Abnahme.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist eine konkludente Abnahme noch nicht darin zu sehen, dass die Kl&#228;ger nach Abschluss der Rohbauarbeiten der Beklagten den Bau durch andere Unternehmen fortsetzen lie&#223;en. In dem blo&#223;en Baufortschritt kann eine konkludente Erkl&#228;rung der Kl&#228;ger zu 1) und 2) gegen&#252;ber der Beklagten zu 1), dass sie ihr Werk (Planung und Rohbauarbeiten) als im Wesentlichen vertragsgerecht billigen, nicht gesehen werden. Erforderlich ist ein tats&#228;chliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen dem Auftragnehmer gegen&#252;ber eindeutig und schl&#252;ssig zum Ausdruck zu bringen (BGH, Urteil vom 20. Februar 2014&#160;&#8211; VII ZR 26/12&#160;&#8211;, Rn. 15, juris). Eine konkludente Abnahme ist aber in der&#160; Zahlung der Schlussrechnung der Beklagten zu 1)&#160; Anfang April 2004 zu sehen,&#160; so dass die f&#252;nfj&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB im April 2009 abgelaufen ist. Die Kl&#228;ger zu 1) und 2) sind erstmals im November 2009 &#252;berhaupt mit M&#228;ngelr&#252;gen an die Beklagte zu 1) herangetreten, so dass die Verj&#228;hrungsfrist auch nicht gem&#228;&#223; &#167; 203 BGB gehemmt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Gleichwohl ist der Anspruch nicht verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die regelm&#228;&#223;ige Verj&#228;hrungsfrist, die gem&#228;&#223; &#167; 634a Abs. 3 BGB gilt, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat, war im Zeitpunkt der Einleitung des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens Ende 2009 noch nicht vollendet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Unternehmer verschweigt einen offenbarungspflichtigen Mangel arglistig, wenn ihm dieser bei der Abnahme bekannt ist und er ihn dennoch nicht offenbart. F&#252;r die Kenntnis reicht es aus, dass der Unternehmer die f&#252;r den Mangel urs&#228;chliche vertragswidrige Ausf&#252;hrung erkannt hat. Dies ist schon dann anzunehmen, wenn der Unternehmer einen Pflichtversto&#223; billigend in Kauf genommen und er den Besteller bei der Abnahme des Hauses darauf und auf die damit verbundenen Risiken nicht hingewiesen hat. Der Zeuge Dipl.-Ing. C, der f&#252;r die Beklagte zu 1) die Vertragsverhandlungen mit den Kl&#228;gern zu 1) und 2) f&#252;hrte, s&#228;mtliche f&#252;r die Erteilung der Baugenehmigung erforderlichen Planungsunterlagen einschlie&#223;lich der Statik erstellte und auch selbst auf der Baustelle anwesend war, um die &#8222;Abnahme&#8220; des Gewerks der Beklagten vorzunehmen, wusste, dass er die Statik auf fehlerhafter Tatsachengrundlage erstellt hatte, indem er von einem gewachsenen tragf&#228;higen Untergrund ausging, obwohl ihm bekannt war, dass die nach dem Abriss des Bestandsgeb&#228;udes entstandene Baugrube mit Fremdmaterial&#160; verf&#252;llt wurde. Dennoch hat er die Kl&#228;ger nicht darauf hingewiesen, dass die Tragschicht unter der Bodenplatte bestimmte Anforderungen an die Raumbest&#228;ndigkeit aufweisen musste, deren Einhaltung wegen der &#252;berragenden Bedeutung f&#252;r die dauerhafte Standfestigkeit vor Einbringung der von ihm geplanten Bodenplatte &#252;berpr&#252;ft werden musste. Dass dies nicht durch einen sachkundigen &#8222;Bauleiter&#8220; gew&#228;hrleistet war, dessen Einschaltung er den Kl&#228;gern auch nicht angeraten hatte, war ihm als selbst auf der Baustelle anwesenden Vertreter des Rohbauunternehmers ebenfalls bekannt. Er h&#228;tte daher die Kl&#228;ger sp&#228;testens bei der Abnahme dar&#252;ber informieren m&#252;ssen, dass die dauerhafte Standfestigkeit ihres Hauses wegen unbekannter, in seiner&#160; Statik nicht ber&#252;cksichtigter und auch nachtr&#228;glich nicht gepr&#252;fter&#160; Baugrundverh&#228;ltnisse nicht gesichert war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die dreij&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist hat entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht bereits mit Erlangung der Kenntnis von den Rissbildungen zu laufen begonnen. Denn damit hatten die Kl&#228;ger noch keine Kenntnis von den die Verantwortung der Beklagten zu 1) begr&#252;ndenden Umst&#228;nde, der Erstellung der Statik ohne Vorgabe hinsichtlich des einzubringenden F&#252;llmaterials und die Ausf&#252;hrung des Rohbaus ohne vorherige Pr&#252;fung des unbekannten Tragschichtmaterials. Kenntnis von den Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) haben die Kl&#228;ger zu 1) und 2) erstmals durch das von ihnen im Jahr 2009 eingeholte Baugrundgutgachten erlangt, so dass die dreij&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 195 BGB bei Eintritt der Hemmung durch das Ende Dezember 2009 eingeleitete selbst&#228;ndige Beweisverfahren noch nicht vollendet war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte zu 1. schuldet den Kl&#228;gern die f&#252;r die Mangelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Kosten. Unter Ber&#252;cksichtigung der Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen summieren sich die insgesamt anfallenden M&#228;ngelbeseitigungskosten auf 125.000 &#8364;. Der Sachverst&#228;ndige hat die Einzelpositionen detailliert aufgegliedert; die Beklagten haben die Sch&#228;tzung nicht angegriffen. Die Kl&#228;ger zu 1) und 2) k&#246;nnen auch die Kosten der anderweitigen Unterbringung w&#228;hrend der Sanierungsarbeiten Vorschuss verlangen (vgl. OLG K&#246;ln, MDR 2011, 354). Aus den von den Kl&#228;gern in der Berufungsinstanz vorgelegten Fotos ist ersichtlich, dass die Kl&#228;ger zu 1) und 2) mit der Mangelbeseitigung begonnen haben und wegen des Umfangs der Arbeiten (Herausrei&#223;en der gerissenen Bodenplatte) ein Bewohnen des Hauses nicht m&#246;glich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch ist aus &#167;&#167; 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begr&#252;ndet. Rechtsh&#228;ngigkeit wegen des Vorschussanspruchs als Geldschuld ist aber nicht bereits mit Einleitung des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens, sondern erst mit Klageerhebung eingetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Anspruch gegen den Beklagten zu 2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) ist ebenfalls nach &#167; 637 Abs. 3 ZPO begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das Werk des Beklagten zu 2) weist Sachm&#228;ngel auf, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht.&#160; Nach den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen hat der Beklagte zu 2) die Betonsohlplatte ohne die im Angebot (das aufgrund der dem Beklagten zu 2) von der Beklagten zu 1) vorgegebenen Planunterlagen erstellt wurde)&#160; und nach der Statik vorgeschriebene Stahlmattenbewehrung (S. 26 des Erstgutachtens, BA Bl. 314, 315 Erg&#228;nzungsgutachten vom 24.8.2011 sowie Anh&#246;rung GA Bl. 478 ff. ) und &#252;berdies zu d&#252;nn (17 cm statt 20 cm, S. 27 des Erstgutachtens) ausgef&#252;hrt. Zumindest ein Rei&#223;en der Bodenplatte w&#228;re trotz deren Aufw&#246;lbung infolge der Volumenzunahme des Tragschichtmaterials nach seinen Feststellungen mit hoher Wahrscheinlichkeit&#160; vermieden worden, wenn sie wie im Angebot und der Statik vorgesehen ausgef&#252;hrt worden w&#228;re (vgl. Anh&#246;rung GA Bl. 478 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Die zwischen den Parteien streitige Frage, in welchem Umfang die an dem Haus entstandenen Sch&#228;den auch dann entstanden w&#228;ren, wenn der Beklagte zu 2) die Sohlplatte mit der vertraglich geschuldeten und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Stahlmattenbewehrung hergestellt h&#228;tte, kann dahinstehen, weil der Beklagte zu 2) auch f&#252;r die infolge der Verwendung ungeeigneten F&#252;llmaterials herbeigef&#252;hrte Beeintr&#228;chtigung der dauerhaften Standsicherheit des Hauses verantwortlich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar hatten die Kl&#228;ger zu 1) und 2) den Beklagten zu 2) nicht mit der Vorbereitung des Baugrunds beauftragt, sondern die Baugrube durch einen &#246;rtlichen Erdbauunternehmer verf&#252;llen lassen. Der Beklagte zu 2), der mit der Erstellung der Fundamente und der stahlbewehrten Sohlplatte sowie der &#252;brigen Rohbauarbeiten bis auf den Holzrahmenbau beauftragt war, schuldete den Kl&#228;gern aber ebenso wie die Beklagte zu 1) ein dauerhaft standsicheres Wohnhaus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Werk ist auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erf&#252;llt, weil die vom Besteller erteilten verbindlichen Vorgaben und Planungen bzw. die von ihm gelieferten Stoffe oder Bauteile oder Vorleistungen anderer Unternehmer, von denen die Funktionsf&#228;higkeit seines Werks abh&#228;ngt, unzureichend sind. Der Unternehmer kann in diesen F&#228;llen der Verantwortlichkeit f&#252;r den Mangel seines Werks dadurch entgehen, dass er den Besteller im Rahmen seiner - wie bei&#160;&#167; 4 Abs. 3 VOB/B&#160;auch im Rahmen eines BGB-Werkvertrages bestehenden &#8211;Pr&#252;fungs- und Hinweispflicht und&#160;&#160;in zumutbaren Grenzen auf Bedenken hinweist, die ihm bei der gebotenen Pr&#252;fung der Geeignetheit der verbindlichen Vorgaben oder Vorleistungen gekommen sind bzw. bei ordnungsgem&#228;&#223;er Pr&#252;fung h&#228;tten kommen m&#252;ssen. Was hiernach zu fordern ist, bestimmt sich in erster Linie durch das vom Unternehmer zu erwartende Fachwissen und durch alle Umst&#228;nde, die f&#252;r den Unternehmer bei sorgf&#228;ltiger Pr&#252;fung als bedeutsam erkennbar waren. Steht die Arbeit eines Werkunternehmers in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen Unternehmers oder ist sie aufgrund dessen Planung auszuf&#252;hren, muss er pr&#252;fen und ggf. auch geeignete Erkundigungen einziehen, ob sie eine geeignete Grundlage f&#252;r sein Werk bieten und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen k&#246;nnen (BGH, Urteil vom 08. November 2007&#160;&#8211; VII ZR 183/05).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Im Streitfall war es f&#252;r den Beklagten zu 2) vor Errichtung der Fundamente und der Bodenplatte sofort erkennbar, dass entgegen der Annahme in der Statik der Beklagten zu 1) der Baugrund nicht aus gewachsenem Boden bestand, sondern bis in die Tiefe hinein &#8211; wie er nach eigenem Vortrag bei Herstellung der Fundamente feststellte &#8211; mit einem &#8222;schotterartigen Material&#8220; verf&#252;llt war, dessen Konsistenz er nicht kannte. Wie der Sachverst&#228;ndige bei seiner Anh&#246;rung &#252;berzeugend - bereits f&#252;r den Laien unmittelbar einsichtig &#8211; ausgef&#252;hrt hat, m&#252;ssen bei jedem Bauunternehmer &#8222;die Alarmglocken l&#228;uten&#8220;, wenn er ein solches Material vorfindet, dessen Herkunft und stoffliche Zusammensetzung er nicht kennt und dessen Eignung f&#252;r die dauerhaft standsichere Gr&#252;ndung eines Hauses er daher durch eine Sichtkontrolle und auch durch die nach Behauptung des Beklagten zu 2) vorgenommene &#8222;K&#252;nzelstabpr&#252;fung&#8220; nicht feststellen kann. Wenn ein solcher vorgefertigter Boden vorgefunden werde, sei es daher &#8211; so der Sachverst&#228;ndige weiter - &#8222;eigentlich das schlimmste, was es gibt&#8220;, dann m&#252;sse eine Bodenuntersuchung vorgenommen werden. Der Beklagte zu 2) wusste auch, dass auf der Baustelle kein fachkundiger Bauleiter anwesend war und die Beklagte zu 1) als Tragwerksplanerin keine Vorgaben zur Zusammensetzung der Tragschicht gemacht hatte, sondern f&#228;lschlich einen gewachsenen Baugrund unterstellt hatte. Er konnte deshalb ohne Nachfrage bei den Kl&#228;gern oder dem Tiefbauunternehmer nicht davon ausgehen, dass die Kl&#228;ger ein geeignetes Material ausgew&#228;hlt und erhalten hatten. Eine solche Nachfrage und ggf. Nachpr&#252;fung anhand der Lieferscheine w&#228;re dem Beklagten zu 2) ohne weiteres zumutbar gewesen. Eine Laboruntersuchung h&#228;tte der Beklagte zu 2) hierzu nicht veranlassen m&#252;ssen. Diese w&#228;re nur dann erforderlich geworden, wenn durch Nachfrage und Kontrolle der Lieferscheine keine hinreichende Kl&#228;rung herbeizuf&#252;hren gewesen w&#228;re, und dann Sache des Bauherrn gewesen. Es war aber Aufgabe des Beklagten zu 2) als Rohbauunternehmer, dem die f&#252;r die dauerhafte Standsicherheit des Hauses ma&#223;geblichen&#160; Arbeiten - Errichtung der Bodenplatte und Fundamente unmittelbar auf dem aus unbekanntem Fremdmaterial bestehenden Baugrund &#8211; &#252;bertragen waren, auf Bedenken wegen der Verwendung in seiner Konsistenz unbekannten Materials f&#252;r den Baugrund hinzuweisen. Anlass hierf&#252;r hatte er umso mehr, als er eigenm&#228;chtig die Bodenplatte in einer anderen als der vertraglich geschuldeten und statisch nachgewiesenen Weise errichtete und dadurch ein weiteres Risiko f&#252;r die Standsicherheit des Hauses begr&#252;ndete, welches sich durch den unbekannten Untergrund potenzierte. Ein weiterer Mangel liegt in der Herstellung der T&#252;r- und Fensterst&#252;rze ohne Abfangung des Verblendmauerwerks &#252;ber den T&#252;r- und Fenster&#246;ffnungen, was nach den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend den vorstehend unter 1 a) dargestellten Grunds&#228;tzen sind die Anspr&#252;che gegen den Beklagten zu 2) nicht verj&#228;hrt. Denn auch er hat bei der Abnahme arglistig verschwiegen, dass wegen des unbekannten Baugrunds und der von der vorgegebenen Statik abweichenden &#8211; vertragswidrigen - Ausf&#252;hrung der Bodenplatte die dauerhafte Standsicherheit des Hauses nicht gew&#228;hrleistet ist. </p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">2. Berufung des Beklagten zu 2)</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist unbegr&#252;ndet. Das Landgericht hat den Kl&#228;gern zu 3) und 4) den geltend gemachten Vorschussanspruch mit zutreffender Begr&#252;ndung, auf die Bezug genommen wird, zugesprochen. Wegen des in der fehlenden Standsicherheit aufgrund des ungeeigneten Baugrunds liegenden Mangels und der Verantwortung des Beklagten zu 2) hierf&#252;r wird zudem auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen verwiesen. Ein weiterer Mangel liegt nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen darin begr&#252;ndet, dass der Beklagte zu 2) entgegen den statischen Vorgaben den Fundamentk&#246;rper zum unterkellerten Nachbarhaus nicht unter 30 Grad abgetreppt angeglichen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verj&#228;hrungsfrist des &#167; 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB&#160; ist, wie das Landgericht insoweit zutreffend ausgef&#252;hrt hat,&#160; wegen der Hemmung durch Verhandlungen (&#167; 203 BGB)&#160; und die anschlie&#223;ende Einleitung des selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens nicht abgelaufen. Hinsichtlich der H&#246;he der von dem Sachverst&#228;ndigen gesch&#228;tzten voraussichtlichen M&#228;ngelbeseitigungskosten hat der Beklagte zu 2) das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Ein begr&#252;ndeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r die Berufungsinstanz betr&#228;gt 401.000 &#8364; (Berufung der Kl&#228;ger zu 1) und 2): 125.000 &#8364;, Berufung des Beklagten zu 2): 138.000 &#8364;, zur&#252;ckgenommene Berufung der Beklagten zu 3) und 4): 138.000 &#8364;)</p>\n      "
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