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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-15 U 136/14",
    "date": "2016-02-25",
    "created_date": "2019-01-04T14:33:40Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:15Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0225.I15U136.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 06.11.2014, Az. 4a O 139/13, wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass Ziffer I. 1. des Tenors wie folgt erg&#228;nzt wird:</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in Zeile 6: &#8222;(in) hohlen (Proben), die ein inneres Volumen definieren und eine &#214;ffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand oder dem Boden liegt&#8220; und vor dem Wort Proben,&#8220; und</p>\n<p>-&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in Zeile 4 des ersten Bindestrichs: &#8222;(wird), wobei die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt&#8220;.</p>\n<p>Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 250.000,- Euro abwenden, wenn die Kl&#228;gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland erteilten Europ&#228;ischen Patents 1 147 AAA B1 (nachfolgend Klagepatent, Anlage K 2); die eingetragene deutsche &#220;bersetzung wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter DE&#160;600 28 AAB&#160;T2 gef&#252;hrt (Anlage K&#160;9). Das Klagepatent wurde am 19.01.2000 unter Inanspruchnahme einer internationalen Priorit&#228;t in franz&#246;sischer Verfahrenssprache angemeldet und hat ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Gegenst&#228;nden aus durchsichtigem oder lichtdurchl&#228;ssigem Material zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 14.06.2006 ver&#246;ffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Bundespatentgericht hat mit am 16.09.2015 zugestelltem Urteil (Az. 5 Ni 34/13 (EP), Anlage CBH 1) das Klagepatent &#8211; entsprechend der nur noch beschr&#228;nkten Verteidigung der Kl&#228;gerin &#8211; teilweise f&#252;r nichtig erkl&#228;rt. &#220;ber die seitens der Beklagten eingelegte Berufung gegen dieses Urteil ist bislang nicht entschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin macht den Vorrichtungsanspruch 18 des Klagepatents geltend, der auf die Verfahrensanspr&#252;che 1 und 3 r&#252;ckbezogen ist. Die Anspr&#252;che haben in der nunmehr allein noch geltend gemachten beschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Fassung in deutscher &#220;bersetzung folgenden Wortlaut:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;1 . Verfahren zur Erfassung von Rissen in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine &#214;ffnung zum inneren Volumen aufweisen oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung erm&#246;glicht, die das Material durchqueren, bei dem mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlb&#252;ndel davon eine Probe oder ein Teil der Probe in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt wird, wobei die Relativbewegung in Form einer Drehung oder zumindest eine Drehkomponente aufweisend erfolgt; mittels mehrerer Bildaufnahmek&#246;pfe Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek&#246;pfe aufgenommen werden, und bei dem die Bilder bearbeitet werden, um einen oder mehrere Risse zu erfassen, wobei das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">- bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek&#246;pfen, f&#252;r bestrahlte Teile mit Engstelle oder H&#252;lse, zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf&#246;rmige oder im Wesentlichen matrixf&#246;rmige Bilderaufgenommen werden, einzeln und gebildet von mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln, mittels einer Reihe von mehr als f&#252;nf Bildaufnahmek&#246;pfen ausgew&#228;hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung&#8218; wobei die K&#246;pfe durch eine Signal&#252;bertragungsvorrichtung mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden sind, derart, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten werden, deren jedes der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixf&#246;rmigen oder im Wesentlichen matrixf&#246;rmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">- die Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens ein Teil davon bearbeitet wird, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">3. Verfahren nach einem der Anspr&#252;che&#160;1 oder&#160;2, dadurch gekennzeichnet, dass die Probe oder einer oder mehrere Teile davon mittels einer Reihe von Belichtungsk&#246;pfen belichtet werden&#8218; die Lichtstrahlen oder -b&#252;ndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">18. Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens nach einem der vorhergehenden Anspr&#252;che bei einem Ger&#228;t, das einen Rahmen, ein Mittel zum Halten einer Probe und ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens umfasst, wobei die Vorrichtung umfasst: ein Mittel zum Bestrahlen der Probe in Relativbewegung oder eines Teils derselben, einen Sensor f&#252;r Signale von der Probe und ein Mittel zur Bearbeitung von Signalen zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorrichtung umfasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">- ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">- mehr als 5 Aufnahmek&#246;pfe (14, 15, 16) ausgew&#228;hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung, wobei die K&#246;pfe mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf&#246;rmige oder im Wesentlichen matrixf&#246;rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">- ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek&#246;pfen &#252;ber eine Vorrichtung zur Signal&#252;bertragung kommen, um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf&#246;rmigen oder im Wesentlichen matrixf&#246;rmigen Bilder, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek&#246;pfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">- ein Mittel zur Bearbeitung (34) der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachfolgend eingeblendeten Figuren aus der Klagepatentschrift zeigen Ausf&#252;hrungsbeispiele der Erfindung. Figur 7 ist eine schematische Ansicht, die eine Reihe von entwickelten linearen oder im Wesentlichen linearen Bildern zeigt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Figur 12 stellt eine schematische Ansicht dar, die eine Reihe von entwickelten matrixf&#246;rmigen Bildern zeigt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland unter der Bezeichnung &#8222;B&#8220; ein Kamera-Inspektionssystem zur Pr&#252;fung von Glasflaschen (nachfolgend angegriffene Ausf&#252;hrungsform).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform verf&#252;gt &#252;ber ein Bildaufnahmesystem, das u. a. aus 20 Sensoren (Endoskopen, Bildaufnahmek&#246;pfen) besteht, die mit Bildleitern verbunden sind. Die Bildaufnahmek&#246;pfe, von denen acht auf den Flaschenhals gerichtet sind, nehmen w&#228;hrend einer Drehbewegung der Flasche um 360&#176; aus verschiedenen Aufnahmewinkeln jeweils zeitlich aufeinanderfolgend 80 Bilder von Teilbereichen der Flasche auf. Die Bilder werden in einer Bildleiter-Sammelfassung gesammelt und von einer Matrixkamera mit einer Pixelaufl&#246;sung von 1280 x 1024 aufgezeichnet. Anschlie&#223;end werden sie von der Matrixkamera als elektrisches Signal an einen PC zur Bildverarbeitung weitergeleitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen der Bildverarbeitung erfolgt u. a. bei der sog. &#8222;Bildabstandsfunktion&#8220; &#8211; sofern sie nicht ausgeschaltet wird &#8211; eine Differenzbildung zwischen zwei Bildern einer Serie. Bei einem Bildabstand von 1 werden jeweils nebeneinanderliegende Bilder verglichen. Ist der Bildabstand h&#246;her, werden Bilderpaare gebildet, zwischen denen ein Bild oder mehrere Bilder liegen. Dabei wird f&#252;r jeden Pixel eines Ausgangsbildes festgelegt, wie hoch die Abweichung der Helligkeit des entsprechenden Pixels im Vergleichsbild ist. Die erfasste Abweichung des verglichenen Pixels wird sodann &#252;ber die Zuweisung eines neuen Helligkeitswertes des Referenzpixels ausgedr&#252;ckt. Der Pixel des Ausgangsbildes wird mit diesem die Abweichung ausdr&#252;ckenden Helligkeitswert &#252;berschrieben und es wird insgesamt ein neues &#8211; nicht mehr &#8222;reales&#8220; &#8211; Bild erzeugt, das die Grundlage f&#252;r die weitere Analyse bildet. Dabei wird jedes einzelne Bild beurteilt und als fehlerfrei oder fehlerhaft gekennzeichnet. Die zeitgleich von den 20 Bildaufnahmek&#246;pfen erzeugten Bilder werden gleichzeitig ausgewertet und auf der Nutzeroberfl&#228;che angezeigt. Wird in nur einem Bild eines Bildaufnahmekopfes ein Fehler festgestellt, wird dieses 20 Einzelbilder umfassende &#8222;Sammelbild&#8220; insgesamt als fehlerhaft eingestuft.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Zu der Frage, ob die angegriffene Ausf&#252;hrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht, ist vor dem Landgericht (Az. 4a O 100/12) ein selbst&#228;ndiges Beweisverfahren durchgef&#252;hrt worden. In dem Verfahren ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverst&#228;ndigen Dr. C vom 29. Januar 2013 (Anlage K 4).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin macht geltend, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform mache wortsinngem&#228;&#223; von der technischen Lehre des Klagepatents in der geltend gemachten Anspruchskombination Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R&#252;ckruf sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 06.11.2014 in der Fassung der urspr&#252;nglich eingetragenen Anspr&#252;che 1, 3 und 18 stattgegeben. Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Kl&#228;gerin habe gegen die Beklagte die geltend gemachten Anspr&#252;che, weil diese durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform das Klagepatent verletze.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ein entwickeltes Bild sei bei der patentgem&#228;&#223;en Vorrichtung die zeitliche Abfolge der vom jeweiligen Bildaufnahmekopf bei der Relativbewegung des zu untersuchenden Objekts aufgenommenen Bilder, wobei sich aus der Vielzahl von Bildaufnahmek&#246;pfen eine Reihe von entwickelten Bildern ergebe. Die technische Lehre des Klagepatents verlange nicht, dass die sich aus der zeitlichen Abfolge ihrer Aufnahme ergebende Reihenfolge der einzelnen Bilder durch &#8222;Umgruppierung&#8220; ge&#228;ndert werden m&#252;sse, um ein entwickeltes Bild zu erhalten. Des Weiteren gebe das Klagepatent keinen Hinweis darauf, dass es sich um eine Abfolge zeitlich unmittelbar aufgenommener Bilder handeln m&#252;sste. Vielmehr sei allein ma&#223;geblich, dass es einen Zeitversatz zwischen den einzelnen Bildern gebe, der wiederum aufgrund der Relativbewegung der Probe dazu f&#252;hre, dass diese innerhalb eines entwickelten Bildes aus jeweils anderen Drehwinkeln des Objekts abgebildet seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform verwirkliche die auf entwickelte Bilder bezogenen Merkmale, indem unstreitig im Betrieb des rotierenden Gegenstandes durch jeden der Empf&#228;nger der Matrixkamera eine Vielzahl von Abbildungen zeitversetzt und damit unter jeweils einem gr&#246;&#223;eren Drehwinkel aufgenommen werde. Die gem&#228;&#223; dem Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Dr. C und den Abbildungen von Bildschirmanzeigen (Anlage K 21) an jedem der Aufnahmek&#246;pfe entstehenden 80 Abbildungen bildeten in ihrer Abfolge jeweils ein entwickeltes matrixf&#246;rmiges Bild und die Gesamtheit der entwickelten Bilder aller Aufnahmek&#246;pfe stelle eine patentgem&#228;&#223;e Reihe von entwickelten Bildern dar. Die entwickelten Bilder w&#252;rden zudem &#8222;bearbeitet&#8220;, indem sie gem&#228;&#223; Abbildung&#160;8 des Sachverst&#228;ndigengutachtens einem Graustufenabgleich unterzogen w&#252;rden. Dass dies f&#252;r eine patentgem&#228;&#223;e Bearbeitung gen&#252;ge, folge aus den Erl&#228;uterungen zu einem Ausf&#252;hrungsbeispiel in Absatz [0021] der Klagepatentschrift.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Da ein entwickeltes Bild nicht aus einer Abfolge von unmittelbar aufeinander folgenden Bildern bestehen m&#252;sse, sei der Einwand der Beklagten unzutreffend, entwickelte Bilder zur Erfassung von Rissen k&#246;nnten bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform allenfalls entstehen, wenn der Bildabstand auf den Wert &#8222;1&#8220; gesetzt werde. Es komme nicht darauf an, ob ein Bildabstand von &#8222;1&#8220; blo&#223; eine theoretische M&#246;glichkeit sei. Ma&#223;gebend sei vielmehr, dass die angegriffene Ausf&#252;hrungsform unstreitig dazu geeignet sei, auf diese Weise betrieben zu werden. Dass ein Benutzer von dieser Einstellung wom&#246;glich deshalb Abstand nehmen werde, weil der f&#252;r die Unterscheidung zwischen Streureflektionen und Rissen erforderliche Kontrast zu gering sei, sei unerheblich, da auch eine verschlechterte Ausf&#252;hrungsform das Patent verletze. Abgesehen davon zeige die Anlage K&#160;21, dass bei einem h&#246;heren Wert ebenfalls Risse detektiert werden. Des Weiteren sei unbeachtlich, dass bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform die Bildabfolge unver&#228;ndert bleibe und die Untersuchung anhand der urspr&#252;nglich aufgenommenen Bilder vorgenommen werde, da das Klagepatent keine Umgruppierung der Abfolge der urspr&#252;nglichen Abbildungen voraussetze.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt bestehe kein Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent gem&#228;&#223; &#167;&#160;148 ZPO auszusetzen, da eine hinreichende Erfolgsaussicht der darin erhobenen Nichtigkeitsangriffe, die sich auf angeblich fehlende erfinderische T&#228;tigkeit beschr&#228;nkten, nicht festzustellen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte tr&#228;gt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform benutze das Klagepatent nicht, da sie keine &#8222;entwickelten Bilder&#8220; verwende. Entgegen den Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil sei darunter nicht die blo&#223;e Existenz einer Abfolge der von einem Bildaufnahmekopf zeitversetzt aufgenommenen und abgespeicherten Bilder zu verstehen. Das blo&#223;e Aufnehmen und Abspeichern von Bildern k&#246;nne noch nicht die Erfindung verwirklichen. Notwendig sei nach der technischen Lehre des Klagepatents vielmehr eine Zusammenfassung (Umgruppierung) in Form einer besonderen Verkn&#252;pfung oder Formatierung der Bilder untereinander, die Grundlage f&#252;r die weitere Datenverarbeitung und die Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern sei. Dies ergebe sich auch aus der Zusammenfassung mehrerer entwickelter Bilder zu einer &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220;, indem die &#8222;Reihe&#8220; eine bestimmte Ordnung und Beziehung der Bildaufnahmek&#246;pfe untereinander erfordere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Demnach verwende die angegriffene Ausf&#252;hrungsform keine entwickelten Bilder: Vielmehr w&#252;rden bei der Erfassung und Darstellung des Bildes in der elektronischen Datenverarbeitung ausschlie&#223;lich die zum selben Zeitpunkt &#252;ber die verschiedenen Bildaufnahmek&#246;pfe empfangenen 20 Bilder zu einem Bild verbunden und auf dem Bildschirm gezeigt, nicht jedoch verschiedene zeitversetzte Bilder. Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform basiere zudem auf einer Auswertung einzeln aufgenommener Bilder, ohne dass eine Reihe von entwickelten Bildern oder ein Teil davon bearbeitet werde. Es erfolge ausschlie&#223;lich eine separate Auswertung von Bildern, die einem Bildaufnahmekopf zugeordnet seien, so dass diese Auswertung nicht durch Bilder oder Fehlermeldungen von anderen Endoskopen beeinflusst werde. Damit werde nicht ein Teil einer Reihe bearbeitet, um Risse in der Probe nachzuweisen, sondern jedes Element einer solchen Reihe werde nur f&#252;r sich bearbeitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen, da &#252;berwiegend wahrscheinlich sei, dass das Klagepatent f&#252;r nichtig erkl&#228;rt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 06.11.2014, Az. 4a O 139/13, abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">den Rechtsstreit bis zur rechtskr&#228;ftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren &#252;ber das Klagepatent auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckzuweisen, dass der Klageantrag zu I. 1. wie zuerkannt lautet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung ist nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat &#8211; wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat &#8211; gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung<strong>,</strong> Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R&#252;ckruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht aus Art. 64 Abs. 1 EP&#220;, &#167;&#167; 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG, &#167;&#167; 242, 259 BGB, weil die angegriffene Ausf&#252;hrungsform von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngem&#228;&#223; Gebrauch macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Erfassung von Rissen in Proben von Gegenst&#228;nden, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflektion eines oder mehrerer Lichtstrahlen erm&#246;glicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Nach der Darstellung in Absatz [0008] der &#220;bersetzung der Klagepatentschrift (nachfolgend: Klagepatentschrift) ist aus der WO&#160;81/03AAC ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Erfassen von Rissen bekannt, bei dem Lichtstrahlen auf einen rotierenden transparenten K&#246;rper emittiert werden und die von dort reflektierten Strahlen mittels Detektorbl&#246;cken aufgenommen werden, die jeweils eine Erfassungszone aufweisen. Es wird ein elektronisches System verwendet, bei dem die Lichtsensoren mit den Lichtstrahlen synchronisiert werden, um ein Rauschen aufgrund von Streureflektionen zu vermeiden. Die Sensoren erfassen eine Strahlung, um Risse nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einem weiteren vorbekannten Verfahren werden &#8211; so die Klagepatentschrift weiter in Absatz [0009] &#8211; Risse in einer rotierenden Probe mittels einer Reihe von Lichtb&#252;ndeln erfasst und die Lichtintensit&#228;t der reflektierten Strahlen mittels eines Fotosensors gemessen. &#220;berschreitet die Intensit&#228;t eine bestimmte Schwelle, so weist das kontrollierte Teil mindestens einen Defekt auf. Das Klagepatent kritisiert an diesem Verfahren zum Einen als nachteilig, dass es keine Unterscheidung zwischen Signalen, die von Rissen herr&#252;hren, und St&#246;rsignalen wie etwa Streureflektionen erlaube. Zum Anderen sei dieses Verfahren nicht in der Lage, bei der Verwendung eines Fotosensors im sichtbaren Bereich Fehler zu erfassen, die weniger als ein Prozent des sichtbaren Bereichs darstellten. Diesem Problem k&#246;nne zwar durch Verwendung kleiner Lichtb&#252;ndel begegnet werden. Deren Verwendung habe jedoch den Nachteil, dass bei der Produktion zahlreiche Korrekturen an der Einstellung der Lichtb&#252;ndel und der Aufnahmewinkel vorgenommen werden m&#252;ssten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Um diese Nachteile zu beheben ist zwar nach den Erl&#228;uterungen in Absatz [0010] der Klagepatentschrift f&#252;r die Erfassung von Rissen die Beleuchtung eines &#8211; bezogen auf eine &#228;u&#223;erst kurze Integrationszeit &#8211; statischen Teils ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu kontrollierenden Teil vorgeschlagen worden, und zwar mittels einer Reihe von Lichtquellen und Aufnahme einer Reihe von ebenen Bildern der Probe, die jeweils durch eine Reihe von Bildpunkten oder Pixeln definiert sind. Es werden Referenzbilder oder Masken gewonnen und sodann die ebenen Bilder der Probe mit diesen Referenzbildern verglichen, um Differenzen in der Graustufe zu bestimmen, wobei die Unterschiede durch Reflektionen des Lichts an einem Riss bedingt sind. An dieser L&#246;sung kritisiert das Klagepatent, dass eine korrekte Kontrolle der Probe eine gro&#223;e Zahl von Lichtstrahlen und eine gro&#223;e Zahl von Bildern erfordere, die mit Hilfe von einzelnen Bildaufnahmeger&#228;ten aufgenommen werden, weil die Bilder an verschiedenen Stellen der Probe unter verschiedenen Betrachtungswinkeln aufgenommen werden m&#252;ssten. Die Erfassung eines speziellen Defekttyps, z. B. im Rand, verlange das Aufnehmen von Teilbereichen der Probe unter verschiedenen Blickwinkeln, wobei sich die Bilder ausreichend &#252;berlappen m&#252;ssten, um eine zuverl&#228;ssige Kontrolle des gesamten Teilbereichs auf Fehler zu gew&#228;hrleisten und das Risiko zu verringern, Risse in den Randbereichen der Bilder nicht zu erfassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend ist es die Aufgabe des Klagepatents, eine Vorrichtung f&#252;r die Durchf&#252;hrung eines Verfahrens und ein Verfahren zur effizienten Kontrolle von Proben auf Risse bereitzustellen, bei denen die mit Licht zu bestrahlende Probe in Relativbewegung zu mehreren vorhandenen Bildaufnahmek&#246;pfen versetzt wird, wobei im Vergleich zu den vorbekannten Verfahren nur eine begrenzte Anzahl von einzelnen Bildaufnahmek&#246;pfen und Lichtstrahlen und/oder Lichtb&#252;ndeln eingesetzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieser Aufgabe schl&#228;gt das Klagepatent in der Kombination seiner Anspr&#252;che 1, 3 und 18 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">1. Es handelt sich um eine Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens zur Erfassung von Rissen</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in hohlen Proben, die ein inneres Volumen definieren und eine &#214;ffnung zum inneren Volumen aufweisen, oder des Teils einer hohlen Probe, der zwischen dem Hals und dem Rand und dem Boden liegt;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in hohlen Proben, die aus einem durchscheinenden oder transparenten Material gefertigt sind, das mindestens eine teilweise Reflexion eines oder mehrerer elektromagnetischer Strahlen in einer Richtung erm&#246;glicht, die das Material durchqueren;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; f&#252;r ein Ger&#228;t, das umfasst</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">aa)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen Rahmen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Mittel zum Halten einer Probe und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">cc)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Mittel zum Ausbilden einer Relativbewegung der Probe in Bezug auf mindestens einen Teil des Rahmens.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">2. Das Verfahren umfasst folgende Schritte:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Eine Probe oder ein Teil der Probe wird in Relativbewegung in Bezug auf die elektromagnetischen Strahlen bestrahlt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Bestrahlung erfolgt mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, UV, IR oder Strahlenb&#252;ndel davon.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Relativbewegung erfolgt in Form einer Drehung oder weist zumindest eine Drehkomponente auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160;&#160; Eine Reihe von Belichtungsk&#246;pfen, die Lichtstrahlen oder B&#252;ndel, UV-Strahlen oder IR-Strahlen emittieren, belichtet die Probe oder einen oder mehrere Teile davon.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">c) &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Mehrere Bildaufnahmek&#246;pfe nehmen Bilder der bestrahlten Probe oder Probenteile in Relativbewegung in Bezug auf die Bildaufnahmek&#246;pfe auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Bildaufnahmek&#246;pfen f&#252;r bestrahlte Teile mit Engstelle oder H&#252;lse werden zeitversetzt mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf&#246;rmige oder im Wesentlichen matrixf&#246;rmige Bilder aufgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Die Bilder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">i.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sind aus mindestens 25 Bildpunkten oder Pixeln gebildet,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">ii.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; werden einzeln und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">iii.&#160;&#160;&#160; mittels einer Reihe von mehr als f&#252;nf Bildaufnahmek&#246;pfen aufgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Die Bildaufnahmek&#246;pfe sind</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">i.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; gew&#228;hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zur Bildbearbeitungsvorrichtung und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">ii.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; durch eine Signal&#252;bertragungsvorrichtung derart mit einer Bildverarbeitungsvorrichtung verbunden, dass eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine <strong>Reihe von entwickelten Bildern</strong> erhalten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">cc) Jedes <strong>entwickelte Bild</strong> entspricht der Entwicklung von Bildpunkten oder Pixeln von</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">i.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; mindestens 25 linearen oder im Wesentlichen linearen zeitversetzten Bildern der Probe in Relativbewegung oder</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">ii.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixf&#246;rmigen oder im Wesentlichen matrixf&#246;rmigen zeitversetzten Bildern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">e)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die <strong>Reihe von entwickelten Bildern</strong> oder mindestens ein Teil davon wird bearbeitet, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160; Die Vorrichtung umfasst,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Mittel (17) zum Bestrahlen der Probe (F) in Relativbewegung oder eines Teils derselben in Relativbewegung mittels mindestens eines Strahls von Licht im sichtbaren oder nicht sichtbaren Bereich, IR oder UV;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">b)&#160; mehr als f&#252;nf Bildaufnahmek&#246;pfe (14, 15, 16), die</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">aa)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ausgew&#228;hlt aus der Gruppe bestehend aus Enden von Bildaufnahmeendoskopen und Bildsensoren versetzt zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung sind und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160;&#160;&#160; mehrere lineare oder im Wesentlichen lineare oder matrixf&#246;rmige oder m Wesentlichen matrixf&#246;rmige einzelne Bilder von einem oder mehreren Teilen der Probe (F) in Relativbewegung und bei Bestrahlung aufnehmen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">c)&#160;&#160; einen Sensor f&#252;r von der Probe kommende Signale zur Bestimmung eines oder mehrerer Risse;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">d)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von den Aufnahmek&#246;pfen (14, 15, 16) &#252;ber die Vorrichtung zur Signal&#252;bertragung kommen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">aa)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; um eventuell nach Bearbeitung der linearen oder im Wesentlichen linearen oder matrixf&#246;rmigen oder im Wesentlichen matrixf&#246;rmigen Bilder eine <strong>Reihe von entwickelten Bildern</strong> zu erhalten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; deren <strong>jedes</strong> der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek&#246;pfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">e)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; ein Mittel zur Bearbeitung (34) der <strong>Reihe von entwickelten Bildern</strong> oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform erf&#252;llt, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, (auch) die auf &#8222;entwickelte Bilder&#8220; bezogenen Merkmale des geltend gemachten Anspruchs. Die Verwirklichung der &#252;brigen Merkmale einschlie&#223;lich derjenigen, die in der beschr&#228;nkt aufrechterhaltenen Fassung ver&#228;ndert und &#8211; wie im Tenor dieses Urteils ausgewiesen &#8211; erg&#228;nzt worden sind, steht zu Recht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass es dazu keiner weiteren Ausf&#252;hrungen bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Es handelt es sich bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform um eine Vorrichtung zur Anwendung eines Verfahrens, bei dem die Bildaufnahmek&#246;pfe durch eine Signal&#252;bertragungsvorrichtung derart mit einer Bildbearbeitungsvorrichtung verbunden sind, dass eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird, deren jedes der Entwicklung mindestens einer Reihe von mindestens vier matrixf&#246;rmigen zeitversetzten Bildern entspricht, und bei dem mindestens ein Teil der Reihe von entwickelten Bildern bearbeitet wird, um Risse in der Probe nachzuweisen (Merkmale 2d) bb) ii), 2d) cc), 2e)). Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform umfasst ferner ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern, die von Aufnahmek&#246;pfen &#252;ber die Vorrichtung zur Signal&#252;bertragung kommen, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, deren jedes der Entwicklung, bei mindestens einem Teil der Relativbewegung zwischen der Probe und den Aufnahmek&#246;pfen, von Bildpunkten oder Pixeln von zeitversetzten Bildern entsprechen, und Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern oder mindestens eines Teils derselben, um einen oder mehrere Risse in der Probe nachzuweisen (Merkmale 3d) aa) und bb), 3e)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Das Klagepatent versteht unter einem &#8222;entwickelten Bild&#8220; eine Abfolge von zeitlich aufeinanderfolgenden Bildern, die ein Bildaufnahmekopf bei einer Relativbewegung zwischen dem Kopf und der Probe aufnimmt und unter einer &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220; mehrere &#8211; nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf zugeordnete &#8211;Abfolgen zeitversetzter Bilder, die von einer Reihe von Bildaufnahmek&#246;pfen aufgenommen sind. Eine irgendwie geartete Zusammenfassung (Umgruppierung), besondere Verkn&#252;pfung oder Formatierung der aufgenommenen Bilder ist hierf&#252;r nicht Voraussetzung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Grundlage daf&#252;r, was durch ein europ&#228;isches Patent gesch&#252;tzt ist, ist gem&#228;&#223; Art. 69 EP&#220; der Inhalt der Patentanspr&#252;che in der ma&#223;geblichen Verfahrenssprache (Art. 70 Abs. 1 EP&#220;). Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents geh&#246;rt, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit). Daf&#252;r ist entscheidend, wie der Patentanspruch nach objektiven Kriterien aus fachlicher Sicht zu bewerten ist. Hierbei kommt es nicht auf die sprachliche oder logisch-wissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe an, sondern auf deren technischen Sinn, der unter Ber&#252;cksichtigung von Aufgabe und L&#246;sung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben, zu bestimmen ist (BGH, GRUR 2016, 169 &#8211; Luftkappensystem f&#252;r Farbspritzpistole; BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube). Ma&#223;geblich sind dabei der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2010, 858 &#8211; Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit). Aus der Funktion der einzelnen Merkmale im Kontext des Patentanspruchs ist abzuleiten, welches technische Problem diese Merkmale f&#252;r sich und in ihrer Gesamtheit tats&#228;chlich l&#246;sen (BGH, GRUR 2016, 169 &#8211; Luftkappensystem f&#252;r Farbspritzpistole; BGH, GRUR 2012, 1122 &#8211; Palettenbeh&#228;lter III).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die in diesem Sinne stets gebotene Auslegung (BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest&#228;nge; BGH, GRUR 2015, 875 &#8211; Rotorelemente; BGH, GRUR 2012, 1124 &#8211; Polymerschaum I) des Patentanspruchs hat gem&#228;&#223; Art. 69 Abs. 1 S. 2 EP&#220; unter Ber&#252;cksichtigung der Beschreibung und Zeichnungen zu erfolgen, die dazu dienen, die durch den Patentanspruch gesch&#252;tzte technische Lehre zu erl&#228;utern und typischerweise anhand eines oder mehrerer Ausf&#252;hrungsbeispiele zu verdeutlichen (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2011, 313 &#8211; Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung m. w. N.). Definiert die Patentschrift einen im Anspruch verwendeten Begriff in bestimmter und ggf. eigenst&#228;ndiger Weise ist dieses Begriffsverst&#228;ndnis den fachm&#228;nnischen &#220;berlegungen zugrundezulegen, da die Beschreibung des Patents insoweit ein &#8222;patenteigenes Lexikon&#8220; darstellt (BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest&#228;nge; BGH, GRUR 2015, 875 &#8211; Rotorelemente; BGH, GRUR 1999, 909 &#8211; Spannschraube).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze mag der Durchschnittsfachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung physikalische Messtechnik mit (Fach-)Hochschulabschluss und mit mehrj&#228;hriger praktischer Berufserfahrung auf dem Gebiet der automatisierten optischen Materialpr&#252;fung von Festk&#246;rpern einschlie&#223;lich der digitalen Auswertung der Messergebnisse (vgl. auch Urteil des BPatG, 5 Ni 34/13 (EP)), bei erster Ann&#228;herung an den Patentanspruch und &#8211; nicht ma&#223;geblicher - isolierter Betrachtung des Wortlauts in Betracht ziehen, den im Anspruch verwendeten Begriff &#8222;entwickeltes Bild&#8220; in Anlehnung an den allgemeinen Sprachgebrauch als ein Bild zu begreifen, welches nach der Aufnahme in irgendeiner Art und Weise durch eine Bearbeitung ver&#228;ndert worden ist, um es zu visualisieren. Er wird diesen Gedanken jedoch bei der Ermittlung des technischen Sinns des Patentanspruchs einschlie&#223;lich der Lekt&#252;re der Klagepatentschrift nicht weiter verfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Bei Heranziehung der Klagepatentschrift st&#246;&#223;t der Fachmann als Ausgangspunkt &#8211; wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; auf Absatz [0006], wonach ein entwickeltes Bild &#8222;in der vorliegenden Beschreibung eine Abfolge von (im Wesentlichen) linearen oder matrixf&#246;rmigen zeitversetzten Bildern&#8220; ist, &#8222;die bei der Relativbewegung der zu untersuchenden Probe in Bezug auf Bildaufnahmek&#246;pfe aufgenommen sind&#8220;. Die Patentschrift enth&#228;lt mithin in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil eine &#8222;Legaldefinition&#8220; und damit eine ausdr&#252;ckliche Anweisung an den Fachmann, wie der Begriff im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents zu verstehen ist. Nach dieser ma&#223;geblichen Definition wird der Begriff &#8222;entwickelte Bilder&#8220; folglich ausdr&#252;cklich als Synonym f&#252;r eine Folge zeitversetzter, mithin zeitlich nacheinander aufgenommener (vgl. Absatz [0107] der Klagepatentschrift) Bilder verstanden. Von einer Zusammenfassung (Umgruppierung), Verkn&#252;pfung oder Formatierung dieser Einzelbilder ist hingegen keine Rede.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Eine &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220; besteht in Ankn&#252;pfung an diese Definition aus mehreren geordneten Abfolgen zeitversetzter Bilder, die von einer Reihe von Bildaufnahmek&#246;pfen aufgenommen sind. Der Fachmann entnimmt aus einer gemeinsamen Betrachtung der Merkmale 2d) aa) iii. und 2d) bb) ii., dass aus einer Reihe von mehr als f&#252;nf Bildaufnahmek&#246;pfen eine entsprechenden Anzahl von Abfolgen zeitversetzter Bilder entsteht, die eine &#8222;Reihe&#8220; bilden. Eine &#8222;Reihe&#8220; liegt nach allgemeinem Sprachgebrauch vor, wenn ihre Teile in bestimmter Weise zusammengeh&#246;ren. Das ist bei den mehreren Bildaufnahmek&#246;pfen und entwickelten Bildern indes schon allein deswegen der Fall, weil sie jeweils Teile der Probe mit Engstelle oder H&#252;lse betreffen (Merkmal 2d)). F&#252;r ein engeres Verst&#228;ndnis von der &#8222;Reihe&#8220; im mathematischen Sinne, wonach ihre Abfolge oder Ordnung einer bestimmten Gesetzm&#228;&#223;igkeit folgen muss, liefert die Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt. Wie die Bildaufnahmek&#246;pfe und die entwickelten Bilder die Reihe bilden, gibt sie an keiner Stelle ausdr&#252;cklich vor. Vielmehr sind hinsichtlich der Anordnung der Bildaufnahmek&#246;pfe 14, 15 und 16 im Ausf&#252;hrungsbeispiel (vgl. Figuren 1 bis 6) keine bestimmten Vorgaben erkennbar. Auch den Erl&#228;uterungen zur Figur 12 in Absatz [0102] der Klagepatentschrift ist nicht zu entnehmen, dass die Reihe der entwickelten Bilder&#160; I1, I2 und I3 <em>(in der &#220;bersetzung irrt&#252;mlich als 11, 12 und 13 bezeichnet)</em> einer bestimmten Gesetzm&#228;&#223;igkeit folgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses mit Hilfe der Definition in Absatz [0006] der Klagepatentschrift gewonnene Verst&#228;ndnis kann selbstverst&#228;ndlich &#8211; wie die Beklagte im Ansatz zutreffend bemerkt &#8211; nur dann Geltung beanspruchen, wenn sie nicht im Widerspruch zum geltend gemachten Anspruch steht. Die Heranziehung der Beschreibung darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands f&#252;hren. Lassen sich die technische Lehre der Beschreibung und die technische Lehre des Patentanspruchs nicht in Einklang bringen, ist der Patentanspruch ma&#223;geblich. Er genie&#223;t Vorrang (BGH, GRUR 2011, 701 &#8211; Occlusionsvorrichtung; BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung; BGH, GRUR 2007, 778 &#8211; Ziehmaschinenzugeinheit). Bei Widerspr&#252;chen zwischen Patentanspr&#252;chen und Beschreibung sind solche Bestandteile der Beschreibung, die in den Patentanspr&#252;chen keinen Niederschlag gefunden haben, deshalb grunds&#228;tzlich nicht in den Patentschutz einbezogen. Die Beschreibung darf vielmehr nur insoweit ber&#252;cksichtigt werden, als sie sich als Erl&#228;uterung des Gegenstands des Patentanspruchs lesen l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Derartige Widerspr&#252;che bestehen indes nicht. Die Definition in Absatz [0006] steht in Einklang mit dem Klagepatentanspruch, der &#8211; in der franz&#246;sischen Verfahrenssprache, von dem sich die wiedergegebene deutsche &#220;bersetzung indes nicht unterscheidet, weshalb diese f&#252;r die weitere Betrachtung zugrunde gelegt wird &#8211; kein anderes Verst&#228;ndnis zu erkennen gibt<em>.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die auf &#8222;entwickelte Bilder&#8220; bezogenen Merkmale des Klagepatentanspruchs geben auch unter Heranziehung der Beschreibung in der Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf, dass eine Zusammenfassung (Umgruppierung), Verkn&#252;pfung oder Formatierung erforderlich ist, um eine &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220; zu erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Dies betrifft zun&#228;chst das Merkmal 2d) bb) ii), demzufolge die Bildaufnahmek&#246;pfe und eine Bildverarbeitungsvorrichtung &#252;ber eine Signal&#252;bertragungsvorrichtung miteinander verbunden sind und diese Verbindung so ausgestaltet ist, dass eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Es geht nach dem insoweit eindeutigen Anspruchswortlaut nicht &#8211; wie die Beklagte meint &#8211; darum, die Abfolgen der aufgenommenen Bilder in einer bestimmten Weise miteinander zu verbinden, sondern vielmehr um die Verbindung zwischen Bildaufnahmek&#246;pfen und Bildverarbeitungsvorrichtung. Wie diese Verbindung konkret beschaffen zu sein hat, gibt das Merkmal nicht vor und ist auch der allgemeinen Beschreibung nicht zu entnehmen. Die Klagepatentschrift legt an keiner Stelle dar, welche Verfahrensschritte konkret erforderlich sind oder auch nur in Betracht kommen, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Vielmehr stellt sie stets nur das Ergebnis fest, dass sie erhalten wird oder vorliegt (vgl. Abs&#228;tze [0017], [0046] bis [0048], [0083] der Klagepatentschrift).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ergibt sich aus diesem Merkmal, dass die Verbindung keine &#8222;Bearbeitung&#8220; der aufgenommenen Bilder beinhalten muss. Schlie&#223;lich hei&#223;t es dort nur, dass &#8222;eventuell nach Bearbeitung&#8220; eines oder mehrerer aufgenommener Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein solcher Verfahrensschritt patentgem&#228;&#223; nicht zwingend erforderlich ist und entwickelte Bilder ohne vorherige Bearbeitung der aufgenommenen Bilder vorliegen k&#246;nnen. Die Beschreibung stimmt damit &#252;berein, indem sie ebenfalls mehrfach erw&#228;hnt, dass eine Reihe von entwickelten Bildern nur &#8222;eventuell nach Bearbeitung eines oder mehrerer aufgenommener Bilder&#8220; erhalten wird (z. B. Abs&#228;tze [0017], [0026], [0046], [0047] und [0085] der Klagepatentschrift).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes gilt im Ergebnis auch f&#252;r Merkmal 3d) aa), wonach die Vorrichtung ein &#8222;Mittel zur Bearbeitung von Bildern&#8220; umfasst, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">(aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Anhand der Funktionsangabe erkennt der Fachmann zwar, dass das Mittel dazu dient, die von den Bildaufnahmek&#246;pfen &#252;ber die Signal&#252;bertragungsvorrichtung empfangenen Bilder zu &#8222;bearbeiten&#8220;. Darunter versteht das Klagepatent allerdings nicht, dass es in der Lage sein muss, die aufgenommenen Bilder zusammenzufassen, zu verkn&#252;pfen oder zu formatieren, und erst dadurch eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">(bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr kann sich die &#8222;Bearbeitung&#8220; darauf beschr&#228;nken, die den aufgenommenen Bildern entsprechende Signale (Daten) von den Bildaufnahmek&#246;pfen zu empfangen und die Bilder f&#252;r die Bildverarbeitung nach ihrer zeitlichen Abfolge und dem jeweiligen Bildaufnahmekopf zugeordnet bereitzustellen, wobei diese Zuordnung im automatischen Verfahren nicht visuell, sondern durch die Signale (Daten) von den Bildern erfolgt, die aus einem Speicher abrufbar sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Insoweit ist bei der Auslegung zu ber&#252;cksichtigen, dass Begriffe, die im Patentanspruch in verschiedenen Merkmalen gleicherma&#223;en verwendet werden, nicht zwangsl&#228;ufig &#252;berall dieselbe Bedeutung haben, sondern entsprechend einer in jedem einzelnen Zusammenhang bestehenden anderen technischen Funktion Unterschiedliches besagen bzw. auf unterschiedliche technische Aspekte bezogen sein k&#246;nnen. Dar&#252;ber hinaus ist der Begriff &#8222;Bearbeitung&#8220; so allgemein, dass seine konkrete Bedeutung nur anhand der Anforderungen des jeweils in Rede stehenden Merkmals ermittelt werden kann. Bei der Bearbeitung durch das Mittel des Merkmals 3d) aa) geht es dementsprechend jedoch lediglich darum, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Diese Voraussetzung ist indes bereits erf&#252;llt, wenn die aufgenommenen Bilder f&#252;r die anschlie&#223;ende Bildverarbeitung nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf geordnet bereitgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Die Funktion des Signalempfangs ergibt sich daraus, dass die Bilder anspruchsgem&#228;&#223; von den Bildaufnahmek&#246;pfen &#252;ber die Vorrichtung zur Signal&#252;bertragung kommen. Infolgedessen bedarf es einer Einrichtung zum Empfang der ankommenden Bilder. Da sie im Patentanspruch an keiner anderen Stelle erw&#228;hnt wird, stellt das Mittel zur Bearbeitung von Bildern diese Einrichtung dar. Bei dem &#8222;Mittel&#8220; kann es sich um eine Kamera handeln, welche die Bilder von den Bildaufnahmek&#246;pfen empf&#228;ngt und als Reihe von entwickelten Bildern an die Bildverarbeitungsvorrichtung &#252;bertr&#228;gt. Dies entnimmt der Fachmann zun&#228;chst den Erl&#228;uterungen des Ausf&#252;hrungsbeispiels zur Figur 8 in den Abs&#228;tzen [0082] bis [0085] der Klagepatentschrift. Dort wird beschrieben, dass die Bilder von den Bildaufnahmek&#246;pfen mittels optischer Fasern (20) zu einer Kamera (21) &#252;bertragen werden (Absatz [0082]) und anschlie&#223;end von der Kamera &#252;ber ein Signal&#252;bertragungsmittel (22) zu einem Bildbearbeitungssystem (30-34, vgl. Figur 8) gelangen, das die Bilder verarbeitet und analysiert, um Risse nachzuweisen (Absatz [0084]). Das Bildbearbeitungssystem verf&#252;gt seinerseits &#252;ber Mittel zum Empfang (30) von Bildpunkten von Bildern und weitere Mittel (31, 34), welche die Bilder bearbeiten (Absatz [0085]). Dabei empf&#228;ngt das Bildverarbeitungssystem die entwickelten Bilder (Absatz [0083]). Dies bedeutet, die &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220; wird bereits erhalten, bevor sie zum Bildbearbeitungssystem gelangen. Daraus schlie&#223;t der Fachmann, dass die Kamera (21) ein Mittel zur Bearbeitung von Bildern darstellt, die von Aufnahmek&#246;pfen &#252;ber die Vorrichtung zur Signal&#252;bertragung kommen. Die Beschreibung in den Abs&#228;tzen [0046] und [0047] der Klagepatentschrift best&#228;tigt dieses Verst&#228;ndnis von der Lehre des Klagepatents. Eine Gegen&#252;berstellung der in Absatz [0046] erl&#228;uterten Vorrichtung und der in Absatz [0047] beschriebenen Ausf&#252;hrungsform zeigt, dass &#8222;das Mittel zum Bearbeiten von Bildern&#8220; eine Kamera oder ein Sensor oder eine Kamera zum Vermitteln von Pixeln oder stochastischem Lesen von Pixeln sein kann (vgl. Absatz [0047], 4. Spiegelstrich). Das gilt umso mehr, als &#8211; wie es dort weiter hei&#223;t &#8211; diese Ger&#228;te ausdr&#252;cklich die Bilder empfangen, so dass &#8222;eventuell nach Bearbeitung der &#8230; Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere Funktion einer Zuordnung der Bilder nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf schlie&#223;t der Fachmann ohne weiteres daraus, dass es der Zweck der Bearbeitung gem&#228;&#223; dem Merkmal 3d) aa) ist, eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Sowohl eine bestimmte zeitliche Abfolge als auch eine aus mehreren Abfolgen bestehende Reihe liegt erst vor, wenn die Bilder entsprechend zugeordnet sind. Diese Zuordnung ist ferner &#8211; wie sich aus den nachfolgenden Ausf&#252;hrungen unter (2) ergibt &#8211; notwendig, aber auch ausreichend, damit die Bilder anschlie&#223;end gem&#228;&#223; den Merkmalen 2e) und 3e) zum Nachweis von Rissen bearbeitet werden k&#246;nnen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass das Mittel zur Bearbeitung von Bildern die Zuordnung vornimmt, weshalb es nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausf&#252;hrt, wenn sie bereits vorhanden ist. Dies folgt daraus, dass durch das Mittel des Merkmals 3d) aa) &#8211; ebenso wie beim Merkmal 2d) bb) ii. &#8211; nur &#8222;eventuell nach Bearbeitung&#8220; eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird. Der von der Beklagten angef&#252;hrte Absatz [0048] der Klagepatentschrift steht dieser Auslegung nicht entgegen. Er betrifft ausdr&#252;cklich eine besondere Ausf&#252;hrungsform, so dass die Formulierung &#8222;&#8230; wobei die Vorrichtung die Bilder so bearbeitet, dass eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.&#8220; nicht den R&#252;ckschluss erlaubt, der Schutzbereich des Klagepatents sei auf eine solche Ausgestaltung beschr&#228;nkt. Der ma&#223;gebliche Klagepatentanspruch sieht eine Bearbeitung nur &#8222;eventuell&#8220; vor, und eine solche blo&#223; m&#246;gliche, aber nicht zwingende Bearbeitung wird f&#252;r die besondere Ausf&#252;hrungsform in Absatz [0048] beschrieben. Dies best&#228;tigt ein Vergleich mit den Abs&#228;tzen [0046] und [0047] der Klagepatentschrift, in denen sowohl f&#252;r die patentgem&#228;&#223;e Vorrichtung als auch eine Ausf&#252;hrungsform dargelegt wird, dass nur &#8222;eventuell&#8220; nach Bearbeitung der Bilder eine Reihe von entwickelten Bildern erhalten wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitergehende Bedeutung des Mittels gem&#228;&#223; dem Merkmal 3d) aa) folgt auch nicht aus dem Bezugszeichen (34), weil nicht dieses Mittel, sondern ausschlie&#223;lich das weitere Mittel zur Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern gem&#228;&#223; dem Merkmal 3e) dieses Bezugszeichen im Patentanspruch und in der Beschreibung f&#252;hrt. Damit bezieht es sich &#8211; wie ferner aus dem Kontext der jeweiligen Beschreibungsstellen eindeutig hervorgeht &#8211; ausschlie&#223;lich auf Mittel im Rahmen der anschlie&#223;enden Bildverarbeitung (vgl. auch Abs&#228;tze [0085), [0090] und [0093] der Klagepatentschrift, wobei &#8222;43&#8220; in Absatz [0093] ein &#8222;Zahlendreher&#8220; ist).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Das Merkmal 2d) cc) spezifiziert lediglich die Abfolge der zeitversetzten Bilder, indem es vorgibt, aus wie vielen aufgenommenen Einzelbildern jedes entwickelte Bild besteht, und es lehrt &#8211; ebenso wie Merkmal 3d) bb) &#8211;, dass die aufgenommenen Bilder aus Bildpunkten oder Pixeln gebildet sind. Einen &#252;ber die Merkmale 2d) bb) ii) und 3d) aa) hinausgehenden Inhalt hat der Begriff &#8222;Entwicklung&#8220; dagegen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">(d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt folgt aus den Merkmalen 2e) und 3e) ebenfalls keine andere Bewertung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">(aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Wie sich unmittelbar aus der Funktionsangabe ergibt, dient die Bearbeitung mindestens eines Teils der Reihe von entwickelten Bildern dazu, Risse in der Probe nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels anderweitiger Vorgaben in der Klagepatentschrift versteht das Klagepatent unter einer Bearbeitung im Rahmen dieser Merkmale jede Ma&#223;nahme, die f&#252;r diesen Zweck geeignet ist. Der in den Abs&#228;tzen [0021] und [0026] beschriebene Vergleich von Bildpunkten mehrerer Einzelbilder anhand von Graustufen ist dabei nur beispielhaft, die Bearbeitung kann ebenso anders ausgestaltet sein. Da entwickelte Bilder und damit Abfolgen zeitversetzter Bilder bearbeitet werden, erkennt der Fachmann allerdings, dass die Bilder durch die Bearbeitung in eine Beziehung zueinander gesetzt werden, die &#252;ber ihre blo&#223;e Abfolge hinausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Andererseits ist nicht erforderlich, dass dies schon vorher geschieht: Vielmehr reicht es aus, wenn die entwickelten Bilder f&#252;r ihre Bearbeitung nach der zeitlichen Abfolge und dem jeweiligen Bildaufnahmekopf zugeordnet zur Verf&#252;gung stehen. Damit best&#228;tigt die Systematik des Klagepatentanspruchs die Auslegung, dass diese Zuordnung gen&#252;gt, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, warum es f&#252;r diesen Erhalt notwendig sein sollte, die aufgenommenen Bilder zusammenzufassen, zu verkn&#252;pfen, zu formatieren oder inhaltlich zu ver&#228;ndern. Schlie&#223;lich k&#246;nnen alle diese Ma&#223;nahmen &#8211; sofern zum Nachweis von Rissen geeignet &#8211; im Rahmen der anschlie&#223;enden Bearbeitung gem&#228;&#223; den Merkmalen 2e) und 3e) durchgef&#252;hrt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">(bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch patentgem&#228;&#223;, wenn (jeweils) nur die Bilder eines entwickelten Bildes bearbeitet werden; eine gemeinsame Bearbeitung von mehreren entwickelten Bildern ist f&#252;r eine Verwirklichung der Merkmale 2e) und 3e) nicht erforderlich. Infolgedessen bedarf es insoweit ebenfalls keiner vorherigen Verkn&#252;pfung der entwickelten Bilder miteinander.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Ein&#8220; entwickeltes Bild ist nach allgemeinem Sprachverst&#228;ndnis &#8222;Teil der Reihe&#8220; aus mehreren entwickelten Bildern, weshalb der Anspruchswortlaut bereits daf&#252;r spricht, dass es nicht zwingend einer &#8222;bild&#252;bergreifenden&#8220; Bearbeitung bedarf. Diese Auslegung wird durch die Beschreibung von Ausf&#252;hrungsvarianten in der Klagepatentschrift best&#228;tigt. Ein Vergleich mehrerer entwickelter Bilder untereinander wird dort in den Abs&#228;tzen [0026] und [0049] der Klagepatentschrift lediglich als vorteilhafte Variante beschrieben. Auf eine bevorzugte Ausf&#252;hrungsform darf der Schutzbereich des Klagepatents indes nicht beschr&#228;nkt werden, weshalb die Schlussfolgerung der Beklagten, der beschriebene Vergleich setze voraus, dass ein entwickeltes Bild durch Zusammenf&#252;gen ein zus&#228;tzliches &#252;bergreifendes Format erhalte, bereits aus diesem Grunde nicht greift. Das gilt umso mehr, als die Klagepatentschrift weitere Ausf&#252;hrungsvarianten beschreibt, bei denen nicht mehrere entwickelte Bilder miteinander verglichen werden. So geht Absatz [0025] der Klagepatentschrift davon aus, dass ein Teil des entwickelten Bildes in Bezug auf einen anderen Teil des entwickelten Bildes bearbeitet werden kann. Absatz [0026] der Klagepatentschrift nennt als Alternative einen Vergleich der Bildpunkte einzelner Bilder eines entwickelten Bildes, was zudem anhand eines Ausf&#252;hrungsbeispiels in den Abs&#228;tzen [0089] bis [0091] veranschaulicht wird. Dort werden zeitlich vorhergehende und nachfolgende lineare Bilder miteinander verglichen, indem Unterschiede z. B. in der Graustufe von Bildpunkten eines linearen Bildes im Vergleich zu den entsprechenden und benachbarten Bildpunkten eines anderen linearen Bildes bestimmt werden. Werden in der Beschreibung mehrere Ausf&#252;hrungsbeispiele als erfindungsgem&#228;&#223; vorgestellt, sind die im Patentanspruch verwendeten Begriffe im Zweifel so zu verstehen, dass s&#228;mtliche Ausf&#252;hrungsbeispiele zu ihrer Ausf&#252;llung herangezogen werden k&#246;nnen (BGH, GRUR 2015, 972 &#8211; Kreuzgest&#228;nge). So ist es hier, da der Anspruchswortlaut nicht eindeutig eine gemeinsame Bearbeitung mehrerer entwickelter Bilder fordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Die gebotene funktionsorientierte Auslegung best&#228;tigt dieses Verst&#228;ndnis von der Lehre des Klagepatents, indem f&#252;r eine Bearbeitung der Reihe von entwickelten Bildern zum Nachweis von Rissen nach ihrem technischen Zweck eine vorherige Zuordnung nach zeitlicher Abfolge und Bildaufnahmekopf gen&#252;gt, die andererseits f&#252;r diese Bearbeitung jedoch auch notwendig ist, weil die Bilder andernfalls nicht sinnvoll miteinander verglichen werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ergibt sich f&#252;r den Fachmann zun&#228;chst aus dem technischen Hintergrund des Klagepatents: Die Bildaufnahmek&#246;pfe erfassen Lichtreflektionen der Probe. Diese Reflektionen k&#246;nnen &#8211; wie in Absatz [0009] der Klagepatentschrift dargelegt &#8211; von St&#246;rsignalen wie etwa von durch Umgebungslicht erzeugten Streureflektionen oder von Defekten der Probe stammen. Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen (vgl. die EP 0 692 AAD B1 aus dem Parallelverfahren vor dem Senat, Az. 15 U 137/14) bekannt, dass bei zeitlich aufeinanderfolgenden Abbildungen, die bei der Rotation des zu untersuchenden Gegenstandes erzeugt werden, Streureflektionen gleichbleibend reflektieren, mithin auf den Bildern eines Bildaufnahmekopfes an der gleichen Stelle auftreten, w&#228;hrend Risse oder andere Fehler ver&#228;nderliche Reflektionen ausl&#246;sen, indem sie in der Abfolge der zeitlich nacheinander aufgenommener Bilder eines Bildaufnahmekopfes &#8222;wandern&#8220;. Dar&#252;ber hinaus k&#246;nnen Defekte auf den Bildern anderer Bildaufnahmek&#246;pfe erscheinen, die einen anderen Aufnahmewinkel und damit andere Bedingungen im Hinblick auf etwaige St&#246;rsignale aufweisen. Dies ist besonders von Bedeutung f&#252;r Fehler an einer Engstelle oder H&#252;lse, die sich m&#246;glicherweise auf den Bildern eines Bildaufnahmekopfes nur ein einziges Mal zeigen und daher ebenso ein St&#246;rsignal darstellen k&#246;nnen. Bei entsprechender Positionierung der verschiedenen Bildaufnahmek&#246;pfe zeigt sich die einem Fehler entsprechende Lichtreflektion an der gleichen Stelle der Flasche unter einem anderen spezifischen Blickwinkel erneut, w&#228;hrend sich eine Streureflektion nicht wiederholt. Diese Feststellungen lassen sich aber nur treffen, wenn die Zuordnung der einzelnen Bilder nach ihrer zeitlichen Abfolge und nach dem jeweiligen Bildaufnahmekopf bekannt ist. Dies veranschaulicht die Darstellung einer vorteilhaften Ausgestaltung in Absatz [0021] der Klagepatentschrift, bei der jedem Bildpunkt eine Graustufe zugeordnet und auf dieser Grundlage ein Vergleich vorgenommen wird. Dieser kann etwa darin bestehen, dass die Graustufe von Bildpunkten mit anderen Bildpunkten des entwickelten Bildes oder mit Bildpunkten eines Referenzbildes oder mit Bildpunkten eines anderen entwickelten Bildes verglichen wird (Abs&#228;tze [0021] und [0026] der Klagepatentschrift). Ein solcher Vergleich setzt indes zwingend voraus, dass sich jedes einzelne Bild zeitlich und gem&#228;&#223; seiner Zugeh&#246;rigkeit zu einem bestimmten Bildaufnahmekopf zuordnen l&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Eine vorherige Zusammenfassung (Umgruppierung), Verkn&#252;pfung oder Formatierung der aufgenommenen Bilder ist hingegen nicht notwendig, damit die anspruchsgem&#228;&#223;e Vorrichtung die Aufgabe des Klagepatents l&#246;st.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Die Reihe von entwickelten Bildern leistet dazu zwar einen wesentlichen Beitrag. Die Aufgabe des Klagepatents ist jedoch darauf beschr&#228;nkt, Risse mit einer im Vergleich zum gattungsbildenden Stand der Technik begrenzten Anzahl von einzelnen Bildaufnahmek&#246;pfen und Lichtstrahlen/-b&#252;ndel zuverl&#228;ssig zu erfassen (Absatz [0011] der Klagepatentschrift). Bei diesem, in Absatz [0010] der Klagepatentschrift kritisierten Verfahren werden die Bilder statisch ohne Relativbewegung zwischen dem Erfassungssystem und dem zu untersuchenden Objekt aufgenommen werden und es wird deshalb eine gro&#223;e Anzahl von Bildaufnahmek&#246;pfen und Lichtstrahlen/-b&#252;ndel ben&#246;tigt. Wie der Fachmann auf Grundlage seines allgemeinen Fachwissens erkennt, ist der technische Grund daf&#252;r, dass jeder Bildaufnahmekopf durch andere St&#246;rsignale negativ beeinflusst werden kann und dies die Erfassung von Fehlern erschwert. Bei Aufnahmen von einem ruhenden Untersuchungsobjekt l&#228;sst sich diesem Problem effektiv nur begegnen, indem eine sehr hohe Anzahl von Bildaufnahmek&#246;pfen eingesetzt wird. Das patentgem&#228;&#223;e Mittel zur L&#246;sung dieses Problems ist gem&#228;&#223; Absatz [0024] der Klagepatentschrift gerade die Verwendung entwickelter Bilder, weil sie zu der angestrebten Reduzierung der Anzahl von Lichtquellen und Bildaufnahmek&#246;pfen f&#252;hrt. Dies liegt daran, dass jeder einzelne Bildaufnahmekopf aus demselben Aufnahmewinkel wegen der Relativbewegung der Probe eine Vielzahl zeitlich aufeinanderfolgende Bilder aufnehmen kann, und sich auf diese Weise bereits ein Teil der Fehler von St&#246;rsignalen unterscheiden l&#228;sst, weil sich die Fehlern entsprechenden Lichtreflektionen mit der Drehbewegung ver&#228;ndern, w&#228;hrend St&#246;rsignale gleichbleibend reflektieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220;, die aus den Abfolgen von zeitversetzten Bildern mehrerer Bildaufnahmek&#246;pfe besteht, erm&#246;glicht sodann eine effiziente Kontrolle von Proben auf etwaige Risse f&#252;r die patentgem&#228;&#223; zu kontrollierenden, aber schwer zu erfassenden (vgl. Absatz [0010] der Klagepatentschrift) Teile mit Engstelle oder H&#252;lse (Randbereiche), indem sie Bilder aus verschiedenen Betrachtungswinkeln aufnehmen. Die Lichtstrahlen werden in unterschiedlichen Angriffswinkeln auf die Probe gerichtet, das Licht wird unterschiedlich reflektiert (vgl. Abs&#228;tze [0019] und [0078] der Klagepatentschrift sowie Figuren 4 und 6). Aus diesem Grunde werden mehrere Bildaufnahmek&#246;pfe verwendet, die sich an verschiedenen Standorten befinden und relativ zur Probe in unterschiedlichen Aufnahmewinkeln angeordnet sind, um bei den Bildaufnahmen die verschiedenen Lichtreflektionen zu erfassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Eine solche Anordnung mehrerer Bildaufnahmek&#246;pfe war ausweislich der Darstellung in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik indes bereits vorbekannt, weshalb die Lehre des Klagepatents keine Verbesserung der Zuverl&#228;ssigkeit der Erfassung von Rissen anstrebt und daher auch nicht auf einen entsprechenden Bedeutungsgehalt des patentgem&#228;&#223;en Begriffs einer &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220; geschlossen werden kann. Dieses Verst&#228;ndnis unterstreicht die Auflistung von nur m&#246;glichen und somit nicht zwingenden Vorteilen der Erfindung in Absatz [0025] der Klagepatentschrift (z. B. &#8222;M&#246;glichkeit des Erhalts von Bildern mit weniger St&#246;rungen&#8230;&#8220;, &#8222;M&#246;glichkeit einer mehrfachen und redundanten Kontrolle des Vorhandenseins eines Risses&#8220;, &#8222;M&#246;glichkeit der Erfassung von Rissen in im Wesentlichen gest&#246;rten Zonen&#8220; usw.). Insbesondere wird dort auch ein Vergleich von Bildern, die von zwei verschiedenen Bildaufnahmek&#246;pfen kommen, nur als M&#246;glichkeit erw&#228;hnt und ist damit kein zwingender Vorteil. Dass die Probe bei einem derartigen Vergleich noch zuverl&#228;ssiger auf Risse &#252;berpr&#252;ft werden kann, weil sich leichter feststellen l&#228;sst, ob sich eine &#8211; einem Fehler entsprechende &#8211; Lichtreflektion an einer bestimmten Stelle der Probe bei mehreren Bildaufnahmek&#246;pfen und damit aus verschiedenen Aufnahmewinkeln zeigt (siehe oben (a)), ist somit nicht entscheidend. Weder aus der Aufgabe des Klagepatents noch aus der Zweckangabe in den Merkmalen 2e) und 3e) entnimmt der Fachmann, dass die Vorrichtung in der Lage sein muss, jeden vorhandenen Riss nachzuweisen. Vielmehr gen&#252;gt ausdr&#252;cklich der Nachweis &#8222;eines oder mehrerer Risse&#8220;. Dabei zeigen insbesondere auch die als erfindungsgem&#228;&#223; dargestellten Ausf&#252;hrungsbeispiele, bei denen mehrere lineare Bilder nur eines entwickelten Bildes verglichen werden (vgl. Abs&#228;tze [0089] bis [0091] der Klagepatentschrift), dass die technische Lehre des Klagepatents solche Ausgestaltungen als geeignet zum Nachweis von Rissen ansieht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend bedarf es keiner vorherigen Zusammenfassung (Umgruppierung), Verkn&#252;pfung oder Formatierung der aufgenommenen Bilder, um mit der erhaltenen Reihe von entwickelten Bildern die Aufgabe des Klagepatents zu l&#246;sen. Die Verwendung entwickelter Bilder grenzt das Klagepatent zudem bereits dadurch vom gew&#252;rdigten gattungsbildenden Stand der Technik ab, dass es statt der vorbekannten Beleuchtung eines statischen Teils ohne Relativbewegung zwischen Bildaufnahmek&#246;pfen und Probe die Aufnahme von Abfolgen zeitlich aufeinanderfolgender Bilder w&#228;hrend einer Relativbewegung von Probe und Bildaufnahmekopf lehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beschreibung der Klagepatentschrift ist ebenfalls an keiner Stelle zu entnehmen, dass der &#8222;Erhalt einer Reihe von entwickelten Bildern&#8220; patentgem&#228;&#223; mehr voraussetzt als die erw&#228;hnte Zuordnung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere enth&#228;lt sie auch keinen Hinweis darauf, dass ein entwickeltes Bild eine Zusammenfassung der Abfolge der aufgenommenen Bilder eines Bildaufnahmekopfes darstellt, etwa im Sinne einer Verbindung der w&#228;hrend der Rotation aufgenommenen Einzelbilder zu einem zusammengef&#252;gten Gesamtbild des jeweiligen Umfangsbereichs der Probe oder einer Verkn&#252;pfung durch Addition der Bildpunkte der Einzelbilder.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">Dies erkennt der Fachmann zum Einen daran, dass die allgemeine Beschreibung ein &#8222;entwickeltes Bild&#8220; in Absatz [0006] der Klagepatentschrift gerade nicht als Zusammenfassung der zeitversetzt aufgenommenen Bilder, sondern als deren &#8222;Abfolge&#8220; definiert. Diese &#8222;Abfolge&#8220; ist Gegenstand des entwickelten Bildes, das dementsprechend aus mehreren zeitlich aufeinander folgend aufgenommenen Einzelbildern besteht. Zum Anderen ist ihm bewusst, dass ein aus den zeitversetzt aufgenommenen Einzelbildern eines Bildaufnahmekopfes zusammengef&#252;gtes Gesamtbild eine exakte Abstimmung in dem Sinne voraussetzen w&#252;rde, dass die Einzelbilder unmittelbar aneinandergrenzende Teilbereiche des Flaschenumfangs aufnehmen und sich nicht &#252;berschneiden. Daf&#252;r gibt es indes in der Klagepatentschrift keinen Anhaltspunkt, sondern sie hebt im Gegenteil in der Darstellung zum Stand der Technik (Absatz [0010] der Klagepatentschrift) hervor, dass sich die Bilder f&#252;r eine zuverl&#228;ssige Kontrolle auf Risse ausreichend &#252;berlappen m&#252;ssen, weil &#8211; wie oben ausgef&#252;hrt &#8211; sich auf diese Weise die &#8222;Bewegung&#8220; von Lichtreflektionen verfolgen l&#228;sst. Zudem wird im Ausf&#252;hrungsbeispiel zur Figur 7 in Absatz [0083] der Klagepatentschrift erl&#228;utert, dass jedes lineare Bild A1 usw. aus Bildpunkten oder Pixeln A11 gebildet ist und die entwickelten Bilder einer Abfolge von linearen Bildern A1, A1a, A1b entsprechen. Die linearen Bilder werden in der Figur 7 untereinander einzeln schematisch aufgef&#252;hrt. Ein entwickeltes Bild, das aus den aufgenommenen Bildern zusammengef&#252;gt w&#228;re, wird hingegen weder beschrieben noch in dieser Figur gezeigt. Dies gilt ebenso f&#252;r die Figur 12 der Klagepatentschrift und die zugeh&#246;rigen Erl&#228;uterungen in Absatz [0102] der Klagepatentschrift. Dort wird dargestellt, dass die Bildaufnahmek&#246;pfe (Sensoren) 14, 15 und 16 jeweils nacheinander und zeitversetzt matrixf&#246;rmige Bilder I1, I2 und I3 aufnehmen und diese &#8222;entwickelten&#8220; Bilder eine Reihe von Bildern I1, I2 und I3 darstellen, die zu den Zeitpunkten t1 bis tx aufgenommen sind. Ein aus der Abfolge der zeitversetzten Bilder &#8222;zusammengef&#252;gtes&#8220; Bild oder eine Verkn&#252;pfung zwischen den entwickelten Bildern ist hingegen nicht erkennbar. Zuletzt gehen die bereits erw&#228;hnten Ausf&#252;hrungsvarianten und &#8211;beispiele in den Abs&#228;tzen [0025], [0026] und [0089] bis [0091] der Klagepatentschrift ersichtlich von einer blo&#223;en Abfolge und nicht von einer irgendwie gearteten Zusammenfassung der zeitversetzt aufgenommenen Bilder aus, insbesondere wenn in Absatz [0091] beschrieben wird, wie das Mittel 34 Bildpunkte einzelner linearer Bilder miteinander vergleicht, die aufeinander folgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschreibung der Klagepatentschrift best&#228;tigt auch im &#220;brigen die anhand der Definition in Absatz [0006] gewonnene Auslegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Die gesamte Klagepatentschrift geht einheitlich von diesem Begriffsverst&#228;ndnis aus, wonach ein entwickeltes Bild auf die blo&#223;e Abfolge zeitlich aufeinanderfolgender Bilder beschr&#228;nkt ist, wie die Abs&#228;tze [0023], [0083] und [0107] zeigen. Insbesondere steht entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Beschreibung eines Ausf&#252;hrungsbeispiels in Absatz [0083] mit dieser Definition im Einklang, indem es dort ausdr&#252;cklich hei&#223;t, &#8222;das Bearbeitungssystem (empf&#228;ngt) &#8230; lineare entwickelte Bilder des Rands, das hei&#223;t eine Abfolge von &#8230; linearen Bildern, die zeitversetzt sind.&#8220; Aus dem nachfolgenden Satz &#8222;Wenn die &#8230; linearen Bilder bei mehr als einer Umdrehung aufgenommen sind, erh&#228;lt man ein entwickeltes Bild, das mehreren Durchg&#228;ngen der Au&#223;enfl&#228;che der Flasche vor den Bildaufnahmek&#246;pfen entspricht&#8220; ergibt sich davon ausgehend zun&#228;chst nur, dass das entwickelte Bild aus einer gr&#246;&#223;eren Anzahl zeitlich aufeinanderfolgender Einzelbilder bestehen kann, die mehreren Umdrehungen der Probe entspricht. Soweit die Vorrichtung erkennen kann, dass Bilder von mehreren Umdrehungen aufgenommen werden, handelt es sich um eine spezielle Ausf&#252;hrungsvariante, auf die der Schutzbereich des Klagepatents nicht beschr&#228;nkt werden darf. Das gilt gleicherma&#223;en f&#252;r Unteranspruch 6 und die Beschreibung in Absatz [0027] der Klagepatentschrift, wonach durch wiederholte Aufnahme derselben Teile der Probe eine Reihe von &#8222;redundanten&#8220; entwickelten Bildern erhalten wird und dies die Zuverl&#228;ssigkeit der Erfassung eines Risses erh&#246;ht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass zu einem solchen entwickelten Bild die Information geh&#246;rt, in welchem Umfang sich die Probe gedreht hat, gilt dies nur f&#252;r die hier beschriebene bevorzugte Ausf&#252;hrungsvariante, nicht aber f&#252;r die Vorrichtung in der hier geltend gemachten Kombination von Hauptanspruch 18 in Verbindung mit den Anspr&#252;chen 1 und 3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand der Beklagten, der Begriff des entwickelten Bildes sei bei dieser Auslegung ohne eigenst&#228;ndige Bedeutung, trifft ebenfalls nicht zu. Es mag zwar sein, dass er f&#252;r sich betrachtet als Synonym f&#252;r eine Abfolge zeitlich aufeinanderfolgender Bilder nur einen eingeschr&#228;nkten Inhalt besitzt. Das ist jedoch kein Umstand, der diesem Verst&#228;ndnis entgegensteht. Ein Patentanspruch kann eine detaillierte Handlungsanweisung enthalten, die sogar Selbstverst&#228;ndlichkeiten aufgreift und erw&#228;hnt. Allein die Tatsache, dass ein Anspruchsmerkmal bei einem bestimmten Verst&#228;ndnis f&#252;r den Fachmann blo&#223; eine technische Selbstverst&#228;ndlichkeit zum Ausdruck bringen w&#252;rde, schlie&#223;t somit dieses Verst&#228;ndnis nicht aus (BGH, GRUR 2010, 602 &#8211; Gelenkanordnung). Abgesehen davon kommt es nach der technischen Lehre des Klagepatents f&#252;r die L&#246;sung der Aufgabe ma&#223;geblich auf die Verwendung einer &#8222;Reihe von entwickelten Bildern&#8220; an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausf&#252;hrungen Bezug genommen wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Bundespatentgericht im Nichtigkeitsurteil festgestellt hat, der Bildaufnahmekopf nehme Bildpunkte (Pixel) auf, die nach geeigneter Zusammenstellung und Weiterverarbeitung ein sog. entwickeltes Bild ergeben (vgl. Seite 15 Anlage CBH 1), steht dies der vorstehenden Auslegung ebenfalls nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den dortigen Ausf&#252;hrungen ergibt sich nicht, dass das Bundespatentgericht unter einem entwickelten Bild mehr versteht als die geordnete Abfolge zeitversetzter Bilder. Vielmehr l&#228;sst sich eine solche Abfolge durchaus als &#8222;geeignete Zusammenstellung&#8220; der aufgenommenen Bilder begreifen. Diese wird ferner schon dadurch &#8222;weiterverarbeitet&#8220;, dass &#8211; wie das Bundespatentgericht weiter ausf&#252;hrt &#8211; die erfassten Daten mittels einer Signal&#252;bertragungsvorrichtung zu einer Bildbearbeitungsvorrichtung transferiert werden. Darin liegt schlie&#223;lich eine patentgem&#228;&#223;e Bearbeitung, um eine Reihe von entwickelten Bildern zu erhalten, wenn die &#220;bertragung der aufgenommenen Bilder nur nach ihrer zeitlichen Abfolge und dem jeweiligen Bildaufnahmekopf zugeordnet erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Ma&#223;gabe dieser Auslegung verwirklicht die angegriffene Ausf&#252;hrungsform s&#228;mtliche auf &#8222;eine Reihe von entwickelten Bildern&#8220; bezogenen Merkmale.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Ihre Bildverarbeitungsvorrichtung &#8222;erh&#228;lt&#8220; eine Reihe von entwickelten Bildern, deren jedes der Entwicklung von Bildpunkten von mindestens einer Reihe von vier matrixf&#246;rmigen Bildern bei mindestens einer teilweisen Drehung der Flasche entspricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">Die Abbildungen aus dem Anlagenkonvolut K 21 belegen, dass diese die einzelnen aufgenommenen Bilder nach ihrer zeitlichen Abfolge und nach dem Bildaufnahmekopf zugeordnet empf&#228;ngt. Der Bildschirm zeigt demzufolge zum Einen 20 Bilder, die von den 20 Bildaufnahmek&#246;pfen zu einem bestimmten Zeitpunkt und damit gleichzeitig aufgenommen worden sind. Diese Bilder sind bestimmten Bildaufnahmek&#246;pfen zugeordnet, wie sich daraus ergibt, dass bei den Einstellparametern auf der rechten Seite des Bildschirms ein konkreter Bildaufnahmekopf (&#8222;Region&#8220;) ausgew&#228;hlt werden kann und die gelb umrandeten Kreise die Bezeichnung des jeweiligen Bildaufnahmekopfes ausweisen, z. B. &#8222;s18-g1&#8220; (vgl. Abbildung 7 auf Seite 13 des Sachverst&#228;ndigengutachtens Dr. C). Zum Anderen weist die Laufleiste unterhalb der Abbildungen die Abfolgen zeitversetzter Bilder aus, welche die Bildaufnahmek&#246;pfe jeweils bei der Umdrehung der Flasche aufgenommen haben. In den Screenshots des Anlagenkonvoluts K 21 ist auf Seite 1 zu erkennen, dass es sich um das Bild 1 von 80 handelt, auf Seite 20 um das Bild 51 von 80 und auf Seite 22 um das Bild 55 von 80. Dabei entspricht jeder Balken, der bei einem Fehler rot dargestellt ist, einem der 80 Bilder und es wird durch einen Cursor mit einem d&#252;nnen gelben Balken angezeigt, welches Bild auf dem Bildschirm zu sehen ist. Somit ist eine Reihe von 20 entwickelten Bildern vorhanden, die jeweils aus einer Abfolge von 80 zeitversetzt aufgenommenen Bildern bestehen. Die einzelnen Bilder, die unstreitig matrixf&#246;rmig im Sinne des Klagepatents, mithin zweidimensional sind (vgl. Absatz [0005] der Klagepatentschrift), und von einer Matrixkamera mit einer Pixelaufl&#246;sung von 1280 x 1024 w&#228;hrend einer Drehung der Flasche zeitversetzt aufgezeichnet und an den PC weitergeleitet werden (vgl. Seiten 10 und 12 des Sachverst&#228;ndigengutachtens Dr. C), werden dabei bereits mit einer Zuordnung nach ihrer zeitlichen Abfolge und nach dem zugeh&#246;rigen Bildaufnahmekopf vom PC als Bildverarbeitungsvorrichtung empfangen, weil das Bildverarbeitungssystem ohne eine &#220;bertragung entsprechender Signale (Daten) nicht &#252;ber diese Informationen verf&#252;gen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte macht vergeblich geltend, dass die Screenshots des Anlagenkonvoluts K 21 nicht die zeitversetzten Bilder eines Bildaufnahmekopfes, sondern stets 20 r&#228;umlich-versetzte Bilder zeigen, die zur selben Zeit von verschiedenen Bildaufnahmek&#246;pfen empfangen werden. Es kommt nicht auf die Bildschirmdarstellung, sondern vielmehr darauf an, dass die patentgem&#228;&#223;en Informationen &#252;ber eine Reihe von entwickelten Bildern in der Bildverarbeitungsvorrichtung gespeichert sind und dieser Speicherinhalt nach Bedarf abgerufen werden kann. Das ist bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform aus den angef&#252;hrten Gr&#252;nden der Fall. Die Kl&#228;gerin hat au&#223;erdem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Pr&#252;fung der Flaschen vollautomatisch und die Bearbeitung der Bilder elektronisch auf Grundlage der gespeicherten Daten erfolgt, w&#228;hrend die Visualisierung auf dem Bildschirm nur der Einstellung der Parameter und einer Einzelpr&#252;fung dient. Deswegen ist die Bildschirmdarstellung kein tragf&#228;higes Argument gegen das Vorhandensein einer patentgem&#228;&#223;en Reihe von entwickelten Bildern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Ausf&#252;hrungsform verwirklicht ferner die Merkmale 2e) und 3e).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausf&#252;hrungsform bearbeite keine entwickelten Bilder, da die &#220;berpr&#252;fung der Flasche auf Risse unabh&#228;ngig von der Reihenfolge der aufgenommenen Bilder erfolge, &#252;berzeugt nicht. Vielmehr werden bei der &#8222;Bildabstandsfunktion&#8220; einzelne Bilder aus einer Abfolge zeitlich aufeinanderfolgender Bilder pixelbezogen voneinander subtrahiert und auf diese Weise mittels eines Vergleichs bearbeitet, um Risse in der Probe nachzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte r&#228;umt ein, dass bei einem Wert von &#8222;1&#8220; aufeinander folgende Bilder ausgewertet werden. Auf diese Weise wird indes &#8211; wie das Landgericht richtig festgestellt hat &#8211; ein Teil der Reihe von entwickelten Bildern bearbeitet. Eine Patentverletzung liegt bereits vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausf&#252;hrungsform aufgrund ihrer gegebenen Konstruktion objektiv in der Lage ist, die patentgem&#228;&#223;en Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Ist dies der Fall, so ist unerheblich, ob diese Eigenschaften und Wirkungen regelm&#228;&#223;ig, nur in Ausnahmef&#228;llen oder nur zuf&#228;llig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen herbeizuf&#252;hren. Deswegen ist eine Patentverletzung auch gegeben, wenn eine Vorrichtung regelm&#228;&#223;ig so bedient wird, dass die patentgem&#228;&#223;en Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden, selbst wenn der Hersteller ausdr&#252;cklich diese Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgem&#228;&#223;en Lehre nur objektiv m&#246;glich bleibt (BGH, GRUR 2006, 399 - Rangierkatze). Davon ausgehend ist das (erstinstanzliche) Vorbringen der Beklagten unerheblich, dass im Benutzerhandbuch darauf hingewiesen werde, f&#252;r den Bildabstand h&#246;here Werte als &#8222;1&#8220; zu benutzen, und dass ein Benutzer wegen der geringen Empfindlichkeit von dieser Einstellung absehen werde. Allein ma&#223;gebend ist vielmehr, dass bei der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform mit der Eingabe eines Bildabstandes von &#8222;1&#8220; eine Auswertung unmittelbar aufeinanderfolgender Bilder m&#246;glich ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon liegt bei einem h&#246;heren Bildabstand (&#8222;2&#8220; oder mehr), bei dem Bilderpaare gebildet werden, zwischen denen ein Bild oder mehrere Bilder liegen, ebenfalls eine patentgem&#228;&#223;e Bearbeitung eines Teils der Reihe von entwickelten Bildern vor, da der Klagepatentanspruch &#8211; wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat und von der Beklagten mit der Berufung zu Recht nicht in Abrede gestellt worden ist &#8211; nicht verlangt, dass unmittelbar aufeinander folgende Bilder miteinander verglichen werden. Vielmehr ist nach der Lehre des Klagepatents allein entscheidend, dass die zeitversetzte Abfolge der aufgenommenen Bilder die Grundlage der Auswertung bildet. Wird ein bestimmter h&#246;herer Bildabstand eingestellt, so liegt dieser Einstellung indes eine Information in der Bildverarbeitung &#252;ber die zeitliche Abfolge der Bilder zugrunde. Betr&#228;gt der Bildabstand z. B. &#8222;3&#8220;, so wird das dritte dem Referenzbild zeitlich nachfolgende Bild zur Auswertung herangezogen und beide Bilder aus dieser bestimmten zeitlich aufeinanderfolgenden Abfolge werden bearbeitet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Beklagte das Klagepatent rechtswidrig benutzt hat, hat die Kl&#228;gerin gegen sie im zuerkannten Umfang einen Unterlassungsanspruch aus Art. 64 Abs. 1 EP&#220;, &#167; 139 Abs. 1 PatG i. V. m. &#167; 9 S. 2 Nr. 1 PatG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen die weiteren vom Landgericht zugesprochenen Rechtsfolgen wendet sich die Berufung der Beklagten zu Recht ebenfalls nicht. Tats&#228;chlich hat die Kl&#228;gerin gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Vernichtung, R&#252;ckruf sowie Schadenersatz dem Grunde nach. Die Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumf&#228;nglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsstreit ist nicht gem&#228;&#223; &#167; 148 ZPO wegen des laufenden Nichtigkeitsverfahrens betreffend den Klagepatentanspruch auszusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens gegen das Klagepatent ist regelm&#228;&#223;ig nicht angezeigt. In der Berufungsinstanz kommt sie zwar unter erleichterten Voraussetzungen in Betracht, wenn &#8211; wie hier &#8211; ein erstinstanzliches Urteil zugunsten des Patentinhabers vorliegt, aus dem dieser gegen Sicherheitsleistung vollstrecken kann. Es gen&#252;gt allerdings nicht, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents blo&#223; m&#246;glich ist, sondern sie muss vielmehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BGH, GRUR 2014, 1237), etwa weil das Klagepatent im Stand der Technik neuheitssch&#228;dlich vorweggenommen oder die Erfindungsh&#246;he so fragw&#252;rdig ist, dass sich f&#252;r ihre Zuerkennung kein vern&#252;nftiges Argument finden l&#228;sst (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Mitt. 1997, 257 - Steinknacker; InstGE 7, 139 &#8211; Thermocycler).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat schon deshalb au&#223;erstande, weil das Bundespatentgericht das Klagepatent in der nunmehr noch von der Kl&#228;gerin geltend gemachten Fassung beschr&#228;nkt aufrechterhalten hat. Die Beklagte hat zwar gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Es gibt jedoch keine konkreten Anhaltspunkte daf&#252;r und die Beklagte hat auch nicht konkret vorgetragen, dass und warum das Bundespatentgericht in diesem Urteil zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist und das Klagepatent deswegen in der beanspruchten Kombination wahrscheinlich im Berufungsnichtigkeitsverfahren f&#252;r nichtig erkl&#228;rt werden wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO; die Anordnung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert wird auf 250.000,- Euro festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">X&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z</p>\n      "
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