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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-15 U 58/15",
    "date": "2016-02-25",
    "created_date": "2019-01-04T14:33:40Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:15Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0225.I15U58.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.</p>\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird die Beklagte unter Ab&#228;nderung des am 20.10.2015 verk&#252;ndeten Urteils der 1. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts Wuppertal verurteilt,</p>\n<p>1.</p>\n<p>es bei Meidung eines f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht &#252;bersteigen darf, zu unterlassen,</p>\n<p>wie nachstehend wiedergegeben unter Hinweis auf die CE-Kennzeichnung zu werben:</p>\n<p>&#160;</p>\n<p><img height=\"495\" width=\"520\" src=\"I_15_U_58_15_Urteil_20160225_01.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<p>&#160;</p>\n<p>2.</p>\n<p>an den Kl&#228;ger EUR 196,35 nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2015 zu zahlen.</p>\n<p>&#160;</p>\n<p>II.</p>\n<p>Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits.</p>\n<p>&#160;</p>\n<p>III.</p>\n<p>Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von EUR 17.000,- abwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>&#160;</p>\n<p>IV.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist der &#228;lteste Verein zur Bek&#228;mpfung des unlauteren Wettbewerbs in der Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte bietet im Internet u.a. Einrichtungsgegenst&#228;nde an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber die Frage der Wettbewerbswidrigkeit der im Tenor eingeblendeten Werbung der Beklagten (siehe auch Blatt 4 GA) f&#252;r einen Elektro-Wecker auf der Internetplattform X., und zwar konkret hinsichtlich der dort u.a. enthaltenen Angabe &#8222;<em>Inkl. Netzteil: CE/T&#220;V/GS-gepr&#252;ft</em>&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Wuppertal (Blatt 111 ff. GA) Bezug genommen, mit dem es den Erlass eines Vers&#228;umnisurteils gegen die Beklagte abgelehnt sowie die auf Unterlassung und den Ersatz vorgerichtlicher Kosten gerichtete Klage abgewiesen hat. Die Klageschrift ist der Beklagten am 12.08.2015 zugestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Kl&#228;ger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Standpunktes im Wesentlichen geltend: Die beanstandete Werbung sei irref&#252;hrend. Durch den Zusatz &#8222;-gepr&#252;ft&#8220; sowie die Erw&#228;hnung des Hinweises &#8222;CE&#8220; im unmittelbaren Zusammenhang mit den Hinweisen &#8222;T&#220;V&#8220; und &#8222;GS&#8220; werde beim Verbraucher die irrige Vorstellung geweckt, auch hinter dem Hinweis &#8222;CE&#8220; verberge sich ein Pr&#252;fzeichen, mit dem ein unabh&#228;ngiger Dritter die Qualit&#228;t des beworbenen Produkts bescheinigt habe und das Produkt neben &#8222;T&#220;V&#8220; und &#8222;GS&#8220; &#252;ber ein zus&#228;tzliches besonderes Qualit&#228;tssiegel verf&#252;ge. In Wahrheit handele es sich &#8211; insoweit unstreitig &#8211;&#160; bei der CE-Kennzeichnung jedoch um ein reines Verwaltungszeichen, mit dem der Hersteller gem&#228;&#223; seiner gesetzlichen Pflicht selbst erkl&#228;re, dass das von ihm hergestellte Produkt den gesetzlichen Sicherheitsmindestanforderungen gen&#252;ge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wie vom Senat erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Sie meint, die Klage sei zu Recht in Anwendung des &#167; 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO abgewiesen worden. Das Adjektiv &#8222;gepr&#252;ft&#8220; sei in der streitgegenst&#228;ndlichen Werbung lediglich auf &#8222;GS&#8220; bezogen. Dies komme durch die zwischen den &#252;brigen Subjekten (scil.: &#8222;CE&#8220; und &#8222;T&#220;V&#8220;) befindlichen Schr&#228;gstriche zum Ausdruck. Die deutsche Grammatik kenne kein st&#228;rkeres Trennungszeichen. F&#252;r den Durchschnittsverbraucher sei der Schr&#228;gstrich sogar st&#228;rker trennend als ein Punkt. Zudem habe das Landgericht zutreffend auf Folgendes abgestellt: Wenn es ihr (der Beklagten) wirklich um eine Darstellung des Weckers als &#8222;CE-gepr&#252;ft&#8220; gegangen w&#228;re, h&#228;tte sie die Internet-Werbung in suchmaschinenoptimierter Weise mit der Fassung &#8222;CE-/T&#220;V-/GS-gepr&#252;ft&#8220; eingestellt. Die streitgegenst&#228;ndliche Fassung sei das Gegenteil der Fassung &#8222;T&#220;V, CE und GS gepr&#252;ft&#8220;; eine Vergleichbarkeit sei auch nicht mit &#8222;T&#220;V GS CE&#8220; gegeben. Ohnehin beziehe sich die Werbung - unstreitig - auf ein blo&#223;es Zubeh&#246;rteil (das Netzteil), so dass die Kaufentscheidung des Verbrauchers letztlich gar nicht beeinflusst werde. Die Angabe &#8222;CE&#8220; werde nicht als f&#252;r die Wertsteigerung relevant empfunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schrifts&#228;tze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzu&#228;ndern und den Klageantr&#228;gen stattzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist statthaft und auch im &#220;brigen zul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das angefochtene Urteil ist ein sog. unechtes Vers&#228;umnisurteil (vgl. &#167; 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO), gegen das nicht etwa der Rechtsbehelf des Einspruchs (&#167; 338 ZPO), sondern das Rechtsmittel der Berufung (&#167; 511 ZPO) statthaft ist (vgl. nur Z&#246;ller/Herget, ZPO, 30. A, vor &#167; 330 Rn 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist begr&#252;ndet, da dem Kl&#228;ger sowohl der geltend gemachte Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten zusteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die rechtliche Bewertung des Rechtsstreits ist mangels einer &#220;bergangsbestimmung auf das UWG in der Fassung des 2. &#196;nderungsgesetzes (Gesetz v. 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158)), welches seit dem 10.12.2015 in Kraft steht, abzustellen (vgl. Senat, Urteil v. 21.01.2016, I-15 U 28/15 m.w.N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Unterlassungsanspruch folgt aus &#167; 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. &#167;&#167; 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Aktivlegitimation des Kl&#228;gers f&#252;r die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ergibt sich aus &#167;&#160;8 Abs.&#160;3 Nr.&#160;2&#160;UWG. Hiergegen hat die Beklagte zu Recht nichts erinnert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 5 Abs. 1 S. 1 UWG bedarf es einer irref&#252;hrenden gesch&#228;ftlichen Handlung. Die Irref&#252;hrung kann ausweislich &#167; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG u.a. mittels unwahrer oder sonst zur T&#228;uschung geeigneter Angaben &#252;ber die Beschaffenheit (u.a. also die Qualit&#228;t) der Ware erfolgen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Ma&#223;geblich f&#252;r die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe irref&#252;hrend ist, ist die Auffassung der Verkehrskreise (das Verkehrsverst&#228;ndnis), an die sich die Werbung richtet (Empf&#228;ngerhorizont) und deren Entschlie&#223;ung sie beeinflussen soll (st. Rspr. seit BGHZ 13, 244, 253 = GRUR 1955, 38, 40 &#8211; Cupresa). Die Verkehrsauffassung entscheidet u.a. dar&#252;ber, welcher Sinn der Angabe zukommt, ob sie die Gefahr einer Irref&#252;hrung begr&#252;ndet und relevant ist. Die streitgegenst&#228;ndliche Werbung der Beklagten richtet sich an alle (Privat-)Kunden, die potentiell Interesse an einem solchen Wecker haben. Da die Senatsmitglieder ebenfalls zu diesen Verkehrskreisen z&#228;hlen, k&#246;nnen sie die ma&#223;gebliche Verkehrsauffassung selbst beurteilen (vgl. BGH GRUR 2004, 244, 245 &#8211; Marktf&#252;hrerschaft; GRUR 2012, 215 Rn. 14 &#8211; Zertifizierter Testamentsvollstrecker).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Bewertung als irref&#252;hrend ist allein entscheidend, welche Vorstellung die Angabe beim verst&#228;ndigen Durchschnittsverbraucher hervorruft und ob dieser Eindruck mit der Wirklichkeit &#252;bereinstimmt. Richtig i.S.v. &#167; 5 UWG ist eine Angabe nur dann, wenn sie aus der Sicht eines durchschnittlich informierten und verst&#228;ndigen, situationsbedingt aufmerksamen Verbrauchers mit dem &#252;bereinstimmt, was die umworbenen Verkehrskreise ihr entnehmen (st. Rspr. des BGH, vgl. statt aller GRUR 2010, 936 Rn. 10 &#8211; Espressomaschine), wobei es auf den Gesamteindruck ankommt, den die Angabe nach dem (Text- oder graphischen) Zusammenhang, in den sie gestellt ist, vermittelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung vorstehender Grunds&#228;tze f&#252;hrt zu der Feststellung, dass die Art und Weise der hier in Rede stehenden Werbungsgestaltung der Beklagten die erforderliche Eignung aufweist, relevante Teile der Verkehrskreise in die Irre zu f&#252;hren. Hinweise auf eine (amtliche) Pr&#252;fung bzw. Zulassung eines Produkts sind irref&#252;hrend, wenn diese in Wirklichkeit nicht oder nicht in der behaupteten Form vorliegt, was insbesondere bei einer verfehlten Verwendung des T&#220;V-Pr&#252;fzeichens, des GS-Zeichens oder des CE-Zeichens gegeben sein <em>kann</em> (Busche, in: M&#252;nchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. A., 2014, &#167; 5 Rn. 346).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang ist zun&#228;chst zu vergegenw&#228;rtigen, dass CE-Zeichen (m&#246;gen sie nach Europ&#228;ischen Richtlinien oder nach Ma&#223;gabe des nationalen Rechts gefordert sein) vom Hersteller auf bestimmten Produkten anzubringen sind, wobei Art. 30 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vom 09.07.2008 die allgemeinen Grunds&#228;tze zur CE-Kennzeichnung festlegt. Mit der Anbringung einer CE-Kennzeichnung bringt der Hersteller des Produkts zum Ausdruck, dass er die Verantwortung f&#252;r die Konformit&#228;t des Produkts mit allen in den einschl&#228;gigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europ&#228;ischen Gemeinschaft enthaltenen und f&#252;r deren Anbringung geltenden Anforderungen &#252;bernimmt (Art. 30 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Demnach ist das CE-Kennzeichen gerade kein Pr&#252;fzeichen im klassischen Sinne, sondern eine reine Herstellererkl&#228;rung in Bezug auf die Einhaltung der relevanten Sicherheitsstandards, die nicht der Regelung der Nr. 2 im Anhang zu &#167; 3 Abs. 3 UWG unterf&#228;llt (Weidert, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, 3. A., 2013, &#167; 3 Rn. 7, &#167; 5 Rn. 267; Ohly/<em>Sosnitza</em>, UWG, 6. A., 2014, Kommentar Anhang (zu &#167; 3 Abs. 3) Rn. 9). Nur wenn <em>ausnahmsweise</em> (was in Bezug auf das Produkt der Beklagten unstreitig nicht der Fall ist) eine unabh&#228;ngige Pr&#252;fung durch eine beh&#246;rdlich anerkannte Stelle stattgefunden hat und darauf mittels einer entsprechenden Pr&#252;fnummer hingewiesen wird, stellt selbst das &#8222;CE&#8220;-Zeichen ein Pr&#252;fsiegel dar (Busche, a.a.O., &#167; 5 Rn. 346). Im Gegensatz dazu stellt das amtlich bekannt gemachte GS-Zeichen (&#8222;Gepr&#252;fte Sicherheit&#8220;) stets ein echtes G&#252;tesiegel dar, weil es durch einen Dritten (scil.: die sog. GS-Stelle) zuerkannt wird, der zuvor eine Pr&#252;fung durchgef&#252;hrt hat (Hoeren/Ernstscheider MMR 2004, 507, 512; Weidert, a.a.O., &#167; 5 Rn. 269).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des CE-Zeichens, dessen zutreffende Bedeutung in Verbraucherkreisen weithin (selbst unter Juristen) unklar ist (vgl. dazu Klindt, in: Anm. zu OLG Frankfurt EWiR 2000, 1171 [LS], a.a.O, S. 1171 f.), besteht daher eine besonders hohe Gefahr der Irref&#252;hrung des Durchschnittsverbrauchers, weil mit derartigen Werbeangaben eine &#8211; objektiv nicht vorhandene &#8211; (ggf. staatliche) Autorit&#228;t in Anspruch genommen zu werden droht, die beim Durchschnittsverbraucher regelm&#228;&#223;ig &#8222;Eindruck schindet&#8220; (vgl. Busche, a.a.O., &#167; 5 Rn. 346). Diese grunds&#228;tzliche Gefahr hat auch die Europ&#228;ische Kommission ausweislich S. 49 der Richtlinie &#252;ber die CE-Kennzeichnung (Anlage K 15) erkannt, wo betont wird, dass die (f&#252;r alle Produkte gleicherma&#223;en geltende) Kennzeichnung gerade nicht kommerziellen Zwecken dienen soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar darf selbstverst&#228;ndlich nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass die Anbringung eines CE-Zeichens einer gesetzlichen Verpflichtung (hier: aus &#167; 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG) entspricht. Demzufolge darf allein aus der Anbringung des CE-Zeichens als solcher keine Irref&#252;hrung unter dem Aspekt des &#8222;Werbens mit einer Selbstverst&#228;ndlichkeit&#8220; hergeleitet werden (vgl. OLG Frankfurt EWiR 2000, 1171 [LS] mit Anm Klindt; K&#246;hler/<em>Bornkamm</em>, a.a.O., &#167; 5 Rn. 2.120). Von dieser das &#8222;ob&#8220; betreffenden Frage ist allerdings jene nach dem &#8222;wie&#8220; der Kennzeichnung strikt zu unterscheiden. In Bezug auf die Art und Weise der Anbringung sind in Anbetracht der zuvor geschilderten gesteigerten Irref&#252;hrungsgefahr im Zusammenhang mit dem CE-Zeichen h&#246;chste Anforderungen zu stellen. Der Hersteller bzw. Werbende hat tunlichst alles zu unterlassen, was &#252;ber den rein gesetzlich geschuldeten Hinweis hinausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Zweifelsohne wird der Bereich der zul&#228;ssigen Art und Weise der Anbringung des CE-Zeichens jedenfalls dann verlassen, wenn mit der ausdr&#252;cklichen Aussage &#8222;CE-gepr&#252;ft&#8220; geworben wird (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 21.06.2012, Az. 6 U 24/11 (Anlage K 10); LG Darmstadt, Urteil v. 19.02.2010, Az. 15 O 327/09 = WRP 2010, 1190 (LS); LG Landau, Urteil v. 06.11.2013 &#8211; HK O 16/13 = BeckRS 2014, 00569). Dar&#252;ber hinaus ist nach Auffassung des Senats allerdings mit Blick auf die erw&#228;hnten besonderen Irref&#252;hrungsgefahren jedwedes &#8222;Beiwerk&#8220; zur allein geforderten &#8222;neutralen&#8220; Anbringung des CE-Zeichens zu unterlassen, das geeignet ist, irrige Vorstellungen des Durchschnittsverbrauchers betreffend die Natur des CE-Zeichens hervorzurufen bzw. noch zu verst&#228;rken. Vorstehende Maxime wird jedenfalls auch dann missachtet, wenn in einer Werbung das CE-Zeichen in unmittelbarem textlichem, graphischen pp. Zusammenhang mit echten Pr&#252;fsiegeln abgedruckt wird. Denn eine solche Darstellungsform insinuiert, dass auch das CE-Zeichen ein Beleg f&#252;r durch Dritte gepr&#252;fte Qualit&#228;t sei. Zwar ist dem Publikum bekannt, dass bei der Pr&#252;fung von G&#252;tesiegeln nicht notwendig eine staatliche &#220;berwachung erfolgt, sondern diese vielfach auch von privaten Institutionen vergeben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 401 Rn. 45 &#8211; Biomineralwasser). Die Eignung zur Irref&#252;hrung folgt daher vorliegend zwar nicht aus der konkludenten Vorspiegelung einer amtlichen Pr&#252;fung, jedoch aus dem Umstand, dass vom Durchschnittsverbraucher aufgrund der engen r&#228;umlichen N&#228;he zu den echten Pr&#252;fsiegeln &#8222;GS&#8220; und &#8222;T&#220;V&#8220; auch in Bezug auf das CE-Zeichen eine objektiv nicht gegebene Pr&#252;fung durch (mehr oder weniger unabh&#228;ngige) Dritte vorausgesetzt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 5 ProdSG darf nach der CE-Kennzeichnung (und gegebenenfalls nach der Kennnummer) zwar ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist. Um solche Risikohinweise handelt es sich bei &#8222;T&#220;V&#8220; und &#8222;GS&#8220; indes eindeutig nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Aus dem zuvor Ausgef&#252;hrten folgt, dass es bereits aus grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen irref&#252;hrend ist, eine CE-Kennzeichnung in unmittelbarer N&#228;he zu in der Werbung enthaltenen Hinweisen auf echte Pr&#252;fsiegel anzubringen. Damit ist einer Differenzierung danach, ob zwischen dem CE-Zeichen und den in derselben Textzeile erw&#228;hnten echten Pr&#252;fsiegeln &#252;berhaupt kein (z.B. &#8222;CE T&#220;V GS&#8220;) Trennungszeichen oder ein Punkt oder - wie hier - ein Schr&#228;gstrich befindlich ist, von vornherein die Grundlage entzogen. Dies gilt bereits vor dem Hintergrund, dass der Durchschnittsverbraucher beim Betrachten der Werbung derart analysierende &#220;berlegungen gar nicht anstellen wird. Die Werbeangaben einschlie&#223;lich der hier streitgegenst&#228;ndlichen Textzeile (letztere bestehend aus blo&#223; drei Worten und drei Buchstabenkombinationen) sind &#252;berschaubar, so dass der Verbraucher diese bei einmaliger Lekt&#252;re schnell erfasst und sich daher nur kurzzeitig mit ihnen besch&#228;ftigt, ohne tiefgehende grammatikalische und/oder orthographische &#220;berlegungen anzustellen. Eine solche Darstellungsweise begr&#252;ndet daher die hohe und nicht hinzunehmende Gefahr, dass der Verbraucher irrig annimmt, (auch) das CE-Zeichen belege eine besondere, durch fachkundige Dritte best&#228;tigte Produkteigenschaft im Vergleich zu Konkurrenzprodukten. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das &#8222;CE&#8220; in der streitgegenst&#228;ndlichen Werbung mit der ausdr&#252;cklich abgedruckten Vokabel &#8222;gepr&#252;ft&#8220; (bei korrekter grammatikalischer / orthographischer Interpretation) sprachlich verkn&#252;pft ist oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit das Landgericht demgegen&#252;ber befunden hat, es entlaste die Beklagte, dass das &#8222;-gepr&#252;ft&#8220; (nur) bei &#8222;GS&#8220; hinzugef&#252;gt sei, so dass der Verbraucher den Umkehrschluss ziehe, dem CE-Zeichen liege keine Pr&#252;fung zugrunde, &#252;berzeugt dies (abgesehen von den zuvor erl&#228;uterten grunds&#228;tzlichen Erw&#228;gungen) nicht. Bei dieser Lesart w&#228;re der Zusatz &#8222;-gepr&#252;ft&#8220; (die Ansicht des Landgerichts zugrunde gelegt) dann auch nicht auf &#8222;T&#220;V&#8220; bezogen, obwohl der Verbraucher davon ausgeht, dass einer &#8222;Zulassung durch den T&#220;V&#8220; eine wie auch immer geartete Pr&#252;fung vorausgeht. Zweitens bedeutet &#8222;GS&#8220; ausformuliert &#8222;<em>Gepr&#252;fte</em> Sicherheit&#8220;, so dass der Zusatz in Bezug auf &#8222;GS&#8220; redundant w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beklagten sowohl erst- (Blatt 95 f GA) als auch zweitinstanzlich (Blatt 166 GA) in Bezug genommene Rechtsprechung tr&#228;gt ihre gegenteilige Rechtsauffassung ebenfalls nicht. S&#228;mtliche Entscheidungen (mit Ausnahme jener des LG Bielefeld, die letztlich durch Anerkenntnisurteil des OLG Hamm abge&#228;ndert wurde, s. Anlage K 10) betreffen <em>nicht</em> die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine gesetzlich vorgeschriebene &#8222;CE&#8220;-Kennzeichnung aufgrund ihrer konkreten Gestaltung irref&#252;hrend ist. Es geht vielmehr entweder um Fragen des Rechtsbruchtatbestandes im Zusammenhang mit zu Unrecht angebrachten / unterlassenen Kennzeichnungen oder um kaufrechtliche Probleme; die hier interessierende Rechtsfrage ist in allen F&#228;llen nicht einmal inzident von Belang. Dass das Unterlassen einer (hier: gem&#228;&#223; &#167; 7 Abs. 2 Nr. 2 ProdSG) gesetzlich vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung nach &#167; 3a UWG n.F. bzw. &#167; 4 Nr. 11 UWG a.F. unlauter ist (so zutreffend OLG D&#252;sseldorf, Urteil v. 11.02.2014, Az. I-20 U 188/13), tr&#228;gt keineswegs den von der Beklagten offenbar gezogenen Umkehrschluss, die gesetzliche Kennzeichnungspflicht gew&#228;hre zugleich einen vollst&#228;ndigen Dispens vom Irref&#252;hrungsverbot. Etwaige Werbehinweise auf das CE-Zeichen m&#252;ssen vielmehr stets so erfolgen, dass die Suggestion einer &#196;hnlichkeit des CE-Zeichens mit echten Pr&#252;fsiegeln vermieden wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Hinweis der Beklagten, dass sie ihren Internet-Werbeauftritt unter dem Aspekt der &#8222;suchmaschinenorientierten&#8220; Werbung ganz anders gestaltet h&#228;tte, wenn es ihr tats&#228;chlich darum gegangen w&#228;re, das &#8222;-gepr&#252;ft&#8220; auch auf das CE-Zeichen zu beziehen, verf&#228;ngt nicht. Auf solche subjektiven Momente kommt es &#8211; wie oben erl&#228;utert &#8211; nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>cc)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sp&#252;rbarkeitsklausel gem&#228;&#223; &#167; 3 Abs. 1 UWG a.F. ist durch das einleitend genannte &#196;nderungsgesetz gestrichen worden. Stattdessen normiert &#167; 5 UWG nunmehr eine eigens geregelte &#8222;Abnehmerrelevanz&#8220; (vgl. Ohly, GRUR 2016, 1, 3 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Sowohl die Anforderungen an die Sp&#252;rbarkeit nach &#167; 3 Abs. 1 UWG a.F. als auch die &#8222;Abnehmerrelevanz&#8220; nach &#167; 5 UWG n.F. (&#8222;&#8230;geeignet sein muss, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer gesch&#228;ftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen h&#228;tte&#8220;) sind gegeben. Bzgl. &#167; 5 UWG n.F. kann insoweit zun&#228;chst auf das oben unter bb) Ausgef&#252;hrte verwiesen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Bzgl. &#167; 3 Abs. 1 UWG a.F. gilt (vgl. zu &#8222;CE-gepr&#252;ft&#8220; z.B. LG Landau, a.a.O., m.w.N.), dass eine unlautere Irref&#252;hrung in Bezug auf die Produktqualit&#228;t im Zusammenhang mit einem CE-Zeichen geeignet ist, die Entscheidungsf&#228;higkeit des Verbrauchers sp&#252;rbar zu beeintr&#228;chtigen; irref&#252;hrende Angaben &#252;berschreiten regelm&#228;&#223;ig die Sp&#252;rbarkeitsgrenze (vgl. BGH GRUR 2009, 888 Rn. 18 &#8211; Thermoroll). Unsch&#228;dlich ist insbesondere, dass der Hinweis auf das CE-Zeichen &#8222;nur&#8220; auf das Netzteil bezogen ist. Bei diesem Bauteil handelt es sich n&#228;mlich um einen wichtigen Baustein des Gesamtprodukts, auf den der Verbraucher gerade unter Sicherheitsaspekten gro&#223;en Wert legt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>dd)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Da das beanstandete Verhalten nach alledem nach dem UWG a.F. und n.F. verboten war (vgl. zu diesem Erfordernis Senat, Urteil v. 21.01.2016, Az. 15 U 28/15 m.w.N.), folgt aus der unstreitigen Zuwiderhandlung die notwendige Wiederholungsgefahr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>c)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Anspruch des Kl&#228;gers auf Erstattung von Abmahnkosten ergibt sich aus &#167;&#160;12 Abs.&#160;1 S.&#160;2&#160;UWG. Bei einem Verband zur Bek&#228;mpfung von Wettbewerbsverst&#246;&#223;en besteht nur ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale (K&#246;hler/Bornkamm/<em>Bornkamm</em>, a.a.O., &#167;&#160;12 Rn.&#160;1.98). Die geltend gemachte Pauschale ist nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Kl&#228;gers der H&#246;he nach angemessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus &#167;&#167; 288, 291 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>d)</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus &#167; 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Es besteht keine Veranlassung, gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grunds&#228;tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert des Berufungsverfahrens</span>: bis zu EUR 12.500,- gem&#228;&#223; der nicht angegriffenen Festsetzung des Landgerichts f&#252;r die erste Instanz</p>\n\n      "
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