List view for cases

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    "file_number": "VI - 3 Kart 110/14 (V)",
    "date": "2016-02-24",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:18:16Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0224.VI3KART110.14V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 21.03.2014 (BK6-12-027) wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der der Bundesnetzagentur entstandenen notwendigen Auslagen tr&#228;gt die Betroffene.</p>\n<p>Der Wert f&#252;r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 &#8364; festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<h5>A.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene betreibt das &#8222;C.&#8220;, eine 250 km lange 450 kv-Gleichstrom-Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Schweden. Auf deutscher Seite ist das auf 600 MW ausgelegte Kabel an das &#220;bertragungsnetz der B. angebunden. Die Anteile der Betroffenen werden seit 2010 von der T. AS, einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen, gehalten. Die &#220;bertragungskapazit&#228;t der Stromleitung wird an den Stromb&#246;rsen versteigert; die Engpasserl&#246;se aus der Versteigerung dienen der Betroffenen als Einnahmequelle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Nach mehreren Gespr&#228;chen und Schriftwechsel hatte die Bundesnetzagentur die Betroffene mit Schreiben vom 15.03.2012 erneut darauf hingewiesen, dass eine Zertifizierung erforderlich sei und aufgefordert, Antragsunterlagen f&#252;r ein Zertifizierungsverfahren gem&#228;&#223; &#167; 4a Abs. 1 S. 3 EnWG vorzulegen. Mit Schreiben vom 18.05.2012 hat die Betroffene Bezug nehmend auf das Schreiben der Bundesnetzagentur die Feststellung begehrt, dass sie keiner Zertifizierung als Transportnetzbetreiber bed&#252;rfe und beantragt, das Verfahren im Hinblick auf laufende Verkaufsverhandlungen ruhend zu stellen. Die Bundesnetzagentur hat die Betroffene dann mit Schreiben vom 17.05.2013 aufgefordert, Zertifizierungsunterlagen einzureichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Am 01.08.2013 hat die Bundesnetzagentur schlie&#223;lich von Amts wegen ein Zertifizierungsverfahren gegen die Betroffenen eingeleitet und in der Folge den streitgegenst&#228;ndlichen Zertifizierungsbeschluss am 21.03.2014 erlassen. Die Europ&#228;ische Kommission hat zu dem Beschlussentwurf am 23.01.2014 Stellung genommen und sich der Auffassung der Bundesnetzagentur angeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Bescheid bestimmt die Bundesnetzagentur, dass die Zertifizierung nicht erteilt wird. Die Betroffene sei als Transportnetzbetreiber einzustufen, habe aber nicht eine Organisation entsprechend den Entflechtungsvorgaben der &#167;&#167; 8, 9 oder 10 &#8211; 10e EnWG nachgewiesen. Sie betreibe mit der Ostsee-Leitung ein &#220;bertragungsnetz und sei daher zur Zertifizierung verpflichtet. Der Gesetzgeber habe mit dem Einschub &#8222;einschlie&#223;lich grenz&#252;berschreitender Verbindungsleitung&#8220; klarstellen wollen, dass diese Leitungen Teil des &#220;bertragungsnetzes seien (BT-Drs. 342/11, S. 54). In der Gesetzesbegr&#252;ndung seien Gleichstromleitungen ausdr&#252;cklich genannt. Daher sei eine einzelne Leitung als Transportnetz einzustufen. Auch die Verbindung zweier nationaler &#220;bertragungsnetze diene der Belieferung von Letztverbrauchern im Sinne des &#167; 3 Nr. 32 EnWG. Art.&#160;17 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 verdeutliche, dass eine einzelne Verbindungsleitung als Betrieb eines &#220;bertragungsnetzes einzuordnen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene gegen den Bescheid. Neben einer Anfechtungsbeschwerde sei hilfsweise eine Feststellungsbeschwerde statthaft, weil bei einer erfolgreichen Anfechtungsbeschwerde der Umstand, dass die Betroffene keiner Zertifizierung bed&#252;rfe, nicht zwangsl&#228;ufig in Rechtskraft erwachse.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur sei f&#252;r die Zertifizierungsentscheidung nicht zust&#228;ndig, sondern die schwedische Regulierungsbeh&#246;rde. Art. 10 Abs. 2 Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie formuliere, dass &#8222;die nationale Regulierungsbeh&#246;rde&#8220; (Singular) zust&#228;ndig sei. Dies sei die Regulierungsbeh&#246;rde im Sitzland des Netzbetreibers. Auch der Schutzzweck des EnWG sei nicht tangiert, weil die Betroffene keine Netznutzer habe, daher nicht diskriminierend t&#228;tig werden k&#246;nne. Sie betreibe mit Hilfe der &#8222;O. AS&#8220; lediglich das sog. Market Coupling, bei dem die Kapazit&#228;ten &#252;ber die deutschen und schwedischen Stromb&#246;rsen gehandelt und im Wege einer impliziten Auktion vergeben werden. Es erfolge keine Kapazit&#228;tsvergabe an individuelle Netznutzer, eine Diskriminierung sei daher ausgeschlossen. Im &#220;brigen wolle die Betroffene die Leitung maximal auslasten, was ihr aber wegen rechtswidrigen Verhaltens des &#220;bertragungsnetzbetreibers am Netzverkn&#252;pfungspunkt nicht immer m&#246;glich sei. Eine Zust&#228;ndigkeit der Bundesnetzagentur ergebe sich auch nicht aufgrund des Auswirkungsprinzips (&#167;&#160;109 Abs. 2 EnWG). Im &#220;brigen kn&#252;pfe die Zertifizierungsentscheidung nicht an den Betrieb des Netzes an, sondern an die organisatorische Ausgestaltung des Netzbetreibers. So enthielten die Entflechtungsregeln gesellschaftsrechtliche Vorgaben. Eine konkurrierende Zust&#228;ndigkeit verschiedener nationaler Regulierungsbeh&#246;rden k&#246;nne zu Problemen f&#252;hren, etwa wegen sich widersprechender gesellschaftsrechtlicher Vorgaben. Eine Zust&#228;ndigkeit der Bundesnetzagentur k&#246;nne auch nicht aus &#167;&#160;54 Abs. 1 - 3 EnWG hergeleitet werden, weil diese Vorschrift nur gelte, soweit das EnWG den Regulierungsbeh&#246;rden die Zertifizierungsentscheidung &#252;bertragen habe. Dies sei jedoch bei der Zertifizierung eines ausl&#228;ndischen Transportnetzbetreibers nicht der Fall. Auch das Territorialit&#228;tsprinzip stehe einer Zertifizierung durch die Bundesnetzagentur entgegen, weil der Anwendungsbereich auf das deutsche Hoheitsgebiet beschr&#228;nkt sei und hier Ankn&#252;pfungspunkt die organisatorische und gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der ausl&#228;ndischen Betroffenen infrage stehe. Es k&#246;nne daher nicht auf die Belegenheit der Transportleitung abgestellt werden. Andernfalls w&#228;re eine Vielzahl von Regulierungsbeh&#246;rden zust&#228;ndig. Ferner verbiete das Einmischungsverbot eine Entflechtungsentscheidung durch die Bundesnetzagentur. Gegebenenfalls sei die Sache dem EuGH vorzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die europarechtliche Harmonisierung der Zertifizierungsvorgaben stehe entgegen. Art. 10 Abs.&#160;2 S. 1 Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie verdeutliche, dass ein Transportnetzbetreiber nur einmalig durch eine nationale Regulierungsbeh&#246;rde zertifiziert werden solle. Das europ&#228;ische Recht sehe eine Mehrfachzust&#228;ndigkeit nur in Ausnahmef&#228;llen vor, z.B. f&#252;r neue Verbindungsleitungen nach Art.&#160;17 VO (EG) 714/2009, wobei dann etwaige Konflikte durch Einschaltung der ACER beigelegt werden sollten. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Betroffene sich mit der schwedischen Regulierungsbeh&#246;rde abgestimmt habe. Die Betroffene sei zu keinem Zeitpunkt dar&#252;ber informiert worden, ob und in welchem Umfang eine Abstimmung stattgefunden habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene sei nicht als Betreiber eines &#220;bertragungsnetzes im Sinne des &#167; 3 Nr. 10 EnWG zu qualifizieren. Der Transport von Energie &#252;ber eine einzige Verbindungsleitung falle nicht unter &#167; 3 Nr. 32 und Nr. 35 EnWG. Der Begriff &#8222;einschlie&#223;lich&#8220; in &#167; 3 Nr. 32 EnWG zeige, dass eine Verbindungsleitung Teil eines &#220;bertragungsnetzes sein m&#252;sse, eine Leitung allein das Merkmal nicht erf&#252;lle. Die Erg&#228;nzung versto&#223;e auch gegen Art.&#160;2 Nr. 3 der Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie (Richtlinie 2009/72/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009, &#8222;Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie&#8220;), weil die Erg&#228;nzung in &#167; 3 Nr. 32 EnWG &#8222;einschlie&#223;lich grenz&#252;berschreitender Verbindungsleitungen&#8220; in der Richtlinie nicht erw&#228;hnt sei. Die in der Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie genannten Begriffe, hier &#8222;Verbindungsleitung&#8220;, verwende jedoch Art. 2 Abs.&#160;1 StromhandelZVO (Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vom 13.07.2009), die als europarechtliche Regelung den nationalen Gesetzgeber binde. Eine blo&#223;e Integration in das europ&#228;ische Verbundnetz gen&#252;ge nicht. Soweit in den Gesetzesmaterialien ausgef&#252;hrt werde, dass auch ein Unternehmen, das lediglich &#252;ber eine Verbindungsleitung verf&#252;ge, ein &#220;bertragungsnetz betreibe, sei dies jedenfalls nicht im Gesetz umgesetzt worden. Auch aus Art.&#160;17 StromhandelZVO, wonach neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen f&#252;r eine begrenzte Dauer von den Entflechtungsbestimmungen befreit werden k&#246;nnten, k&#246;nne nichts hergeleitet werden. So gelte die Norm nicht f&#252;r &#8222;alte&#8220; Verbindungsleitungen und nur f&#252;r solche Leitungen, die Teil eines Verbundnetzes seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Leitung diene auch nicht der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern gem&#228;&#223; &#167; 3 Nr. 32 EnWG, weil sie lediglich zwei nationale &#220;bertragungsnetze verbinde. Die Betroffene vereinnahme keine Netzentgelte, verdiene lediglich durch die Engpasserl&#246;se. Sie sei auch nicht f&#252;r Betrieb, Wartung und den Ausbau eines &#220;bertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet gem&#228;&#223; &#167;&#160;3 Nr. 10 EnWG verantwortlich. So fehle es schon an dem Merkmal &#8222;in einem bestimmten Gebiet&#8220;. Die Betroffene &#252;bernehme ferner nicht die f&#252;r einen &#220;bertragungsnetzbetreiber verpflichtende Regelzonenverantwortlichkeit. Sinn und Zweck der Entflechtungsregeln erforderten ebenfalls keine Zertifizierung, weil ein Diskriminierungspotenzial nicht gegeben sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1. den Beschluss vom 21.03.2014, Aktenzeichen BK6-12-027, aufzuheben,</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">2. hilfsweise f&#252;r den Fall, dass der Senat dem Antrag zu 1. nur aus materiellen Gr&#252;nden stattgibt, festzustellen, dass die Betroffene kein Transportnetzbetreiber im Sinne von &#167; 4a EnWG ist und daher keiner Zertifizierung gem&#228;&#223; &#167; 4a Abs.&#160;1 S. 1 EnWG bedarf.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verweist auf die Gr&#252;nde ihres Beschlusses und meint, sie sei f&#252;r die Zertifizierungsentscheidung zust&#228;ndig. So gehe auch die Europ&#228;ische Kommission in ihrer Stellungnahme hiervon aus und weise darauf hin, dass die Bundesnetzagentur eng mit der schwedischen Energieregulierungsbeh&#246;rde zusammenarbeiten solle, um eine L&#246;sung zu finden, die sobald wie m&#246;glich den unabh&#228;ngigen Betrieb der Betroffenen sicherstelle und eine Zertifizierung in Deutschland und in Schweden erm&#246;gliche. &#167; 57 Abs. 2 S.&#160;2&#160;&#8209; 4 EnWG verdeutliche, dass die Bundesnetzagentur entscheiden k&#246;nne (vgl. BT-Drs. 17/6072, S. 90). Es komme f&#252;r die Zust&#228;ndigkeit nicht auf den Sitz der Betroffenen, sondern auf die Belegenheit der Leitung an, weil andernfalls absurde Ergebnisse entst&#252;nden, wenn etwa ein Eigent&#252;mer seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat verlege. Im &#220;brigen sei es nicht ungew&#246;hnlich, dass bei Sachverhalten, die mehrere Mitgliedstaaten betr&#228;fen, die jeweiligen Regulierungsbeh&#246;rden entweder koordiniert oder eigenst&#228;ndig nebeneinander entschieden (z.B. Verbindungsleitungs-Verfahren BBL Company VOF und Interconnector (UK) Ltd.). Auch im vorliegenden Fall habe sich die Bundesnetzagentur &#8209;&#160;was der Betroffenen bekannt sei&#160;&#8209; im Vorfeld mit der schwedischen Regulierungsbeh&#246;rde abgestimmt. Die schwedische Beh&#246;rde habe keine Bedenken ge&#228;u&#223;ert, dass die Bundesnetzagentur ein Zertifizierungsverfahren einleite. Im &#220;brigen sei die schwedische Regulierungsbeh&#246;rde bisher nicht aktiv geworden, und die Betroffene habe dort auch keinen Zertifizierungsantrag gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene betreibe ein Transportnetz im Sinne des &#167; 3 Nr. 31d EnWG und sei daher zertifizierungspflichtig. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Erg&#228;nzung &#8222;einschlie&#223;lich grenz&#252;berschreitender Verbindungsleitungen&#8220; habe klarstellen sollen, dass grenz&#252;berschreitende Leitungen Teil des &#220;bertragungsnetzes seien. Sie sei ferner als Betreiber eines &#220;bertragungsnetzes im Sinne des &#167; 3 Nr. 10 EnWG einzuordnen. Der Begriff sei nicht auf mehrere Leitungen beschr&#228;nkt. So sei es im Gasbereich unstreitig, dass auch eine einzelne Hochdruckleitung &#8222;ein Netz&#8220; darstelle (z.B. Nordeurop&#228;ische Erdgasleitung, NEL, vgl. auch Art. 22 der Richtlinie 2003/55 (EG)). Auch das Merkmal &#8222;in einem bestimmten Gebiet&#8220; sei durch die grenz&#252;berschreitende Verbindung, im Sinne eines gro&#223;en Landschaftsteils oder einer Region, gegeben. Die von der Betroffenen betriebene Leitung sei in ein Verbundnetz, in das europ&#228;ische Verbundnetz, eingebunden (&#167; 3 Nr. 35 EnWG). Die Leitung diene der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern (&#167; 3 Nr. 32 EnWG), ein direkter Anschluss der Letztverbraucher an die streitgegenst&#228;ndliche Leitung sei, wie typischerweise bei vorgelagerten Netzen, nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Versto&#223; gegen h&#246;herrangiges Recht liege nicht vor. Art. 2 Abs. 1 StromhandelZVO mache deutlich, dass als &#8222;Verbindungsleitung&#8220; &#220;bertragungsleitungen einzustufen seien. Der deutsche Gesetzgeber gehe auch nicht &#252;ber die unionsrechtlichen Vorgaben hinaus. Art. 17 StromhandelZVO verdeutliche, dass Gleichstrom-Verbindungsleitungen im Grundsatz dem regulatorischen Rahmen der Entflechtung unterl&#228;gen. Art.&#160;16 Abs.&#160;6 StromhandelZVO lasse nur im Ausnahmefall und nach Genehmigung durch die Regulierungsbeh&#246;rde zu, dass Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen als Eink&#252;nfte genutzt w&#252;rden und nicht wieder in die Leitungspflege fl&#246;ssen. Dies diene dem in der StromhandelZVO genannten Ziel der Versorgungssicherheit. Schlie&#223;lich spr&#228;chen Sinn und Zweck der Entflechtungsvorschriften f&#252;r eine Zertifizierungspflicht. Anreize f&#252;r ein diskriminierendes Verhalten m&#252;ssten von vornherein ausgeschlossen werden (Erw&#228;gungsgr&#252;nde 9 und 11 Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie). Hier bestehe ein Diskriminierungspotenzial insbesondere deshalb, weil die Betroffene in das Mutterunternehmen T. AS vertikal integriert sei. Die Verbindungsleitung k&#246;nne dazu genutzt werden, Preise grenz&#252;berschreitend gezielt durch &#8222;Market Coupling&#8220; zu manipulieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur sowie das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.</p>\n<h5>B.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Beschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<h5>I.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zul&#228;ssig und als Anfechtungsbeschwerde statthaft (&#167;&#167; 75 Abs. 1, 78 Abs. 1, 3, 83 Abs. 2 S. 1 EnWG).</p>\n<h5>II.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde ist unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur geht zutreffend davon aus, dass die Betroffene als Transportnetzbetreiber den Zertifizierungsregeln unterliegt und sie bislang nicht nachgewiesen hat, dass sie entsprechend den Entflechtungsvorgaben organisiert ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 4a Abs. 1 EnWG bedarf der Betrieb eines Transportnetzes der Zertifizierung durch die Regulierungsbeh&#246;rde. Nach &#167; 4a Abs. 3 EnWG erteilt die Regulierungsbeh&#246;rde die Zertifizierung, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Entflechtungsvorgaben der &#167;&#167; 8 oder 9 oder der &#167;&#167; 10 &#8211; 10e EnWG organisiert ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat hier sachgerecht das Zertifizierungsverfahren gem&#228;&#223; &#167; 4a Abs. 1 S. 2 3. Alt. EnWG von Amts wegen eingeleitet, nachdem die Betroffene sich zuvor erkennbar geweigert hatte, selbst einen entsprechenden Antrag zu stellen.</p>\n<h5>2.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur ist f&#252;r das Zertifizierungsverfahren zust&#228;ndig. Bei grenz&#252;berschreitenden Sachverhalten besteht in Zertifizierungsf&#228;llen keine ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit nur einer Regulierungsbeh&#246;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene weist zun&#228;chst durchaus nachvollziehbar darauf hin, dass es bei grenz&#252;berschreitenden Sachverhalten auf europ&#228;ischer Ebene in Einzelf&#228;llen zu Abstimmungsschwierigkeiten und Widerspr&#252;chen kommen k&#246;nnte. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses Problem gesehen und mit der Erweiterung des &#167; 57 EnWG europ&#228;ische Vorgaben umgesetzt und Abstimmungs- und Koordinierungspflichten, auch durch Einbindung der ACER, zwischen den jeweiligen nationalen Regulierungsbeh&#246;rden geregelt (Groebel in S&#228;cker, Energierecht, 3. Auflage, &#167;&#160;57, Rn.&#160;1 ff., 8, 10, 27, 42). Auf diese Weise soll erreicht werden, dass auf europ&#228;ischer Ebene eine koordinierte Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen nationalen Beh&#246;rden stattfindet. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch auch, dass gerade keine ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit einzelner nationaler Regulierungsbeh&#246;rden geschaffen werden sollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Es kann offen bleiben, ob die Bundesnetzagentur deshalb zust&#228;ndig ist, weil ein wesentlicher Teil der Verbindungsleitung als nicht unerheblicher Baustein einer sicheren Stromversorgung auf deutschem Hoheitsgebiet verl&#228;uft oder weil ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kontrolliert werden soll, dessen Verhalten sich im Inland auswirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls wirkt sich das Verhalten der Betroffenen im Inland ma&#223;geblich aus, so dass sich nach dem Auswirkungsprinzip eine Zust&#228;ndigkeit der Bundesnetzagentur ergibt (vgl. zum Auswirkungsprinzip &#167;&#160;109 Abs. 2 EnWG; Markert in S&#228;cker, Energierecht, 3. Auflage, &#167;&#160;109, Rn.&#160;5 ff.; Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 3. Auflage, &#167; 109, Rn.&#160;12 ff.). Anders als die Betroffene meint, stehen Zertifizierung und Netzbetrieb nicht isoliert nebeneinander, sondern bilden zusammen die Grundlage, um einen diskriminierungsfreien Netzbetrieb sicherzustellen. So besteht schon aufgrund der Bedeutung der Verbindungsleitung durchaus ein Diskriminierungspotenzial. Ein Diskriminierungsrisiko kann sich insbesondere dadurch ergeben, dass aufgrund einer bestimmten Unternehmensstruktur Netz, Erzeugung und Vertrieb nicht ausreichend getrennt sind. Die Gefahr kann unabh&#228;ngig davon bestehen, ob die Unternehmensgruppe nach deutschem oder ausl&#228;ndischem Recht organisiert ist. Die Folgen wirken sich im Inland aus. Die Trennung von Netz-Erzeugung-Vertrieb war der wesentliche Grund zur Einf&#252;hrung der Zertifizierungsregeln. Es ist daher auch der Schutzzweck des EnWG ber&#252;hrt, insbesondere bei grenz&#252;berschreitenden Leitungen, denen im Rahmen einer gesicherten europaweiten Stromversorgung eine besondere Bedeutung zukommt. Ob die Betroffene tats&#228;chlich diskriminierend handelt, handeln will oder nicht, ist hierbei unerheblich. Es gen&#252;gt eine abstrakte Gefahr.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Mithilfe der u.&#160;a. in &#167; 57 EnWG zwischen den nationalen und europ&#228;ischen Regulierungsbeh&#246;rden vorgesehenen Abstimmungs- und Koordinierungsregeln wird im Regelfall sichergestellt, dass es nicht zu widerspr&#252;chlichen Regulierungsentscheidungen kommen wird. Im &#220;brigen stellt sich im vorliegenden Fall dieses Problem schon deshalb nicht, weil die schwedische Beh&#246;rde &#8211;&#160;soweit ersichtlich&#160;&#8209; kein Interesse daran hatte, neben der Bundesnetzagentur eine Zertifizierung zu pr&#252;fen. Nicht nachvollziehbar ist im &#220;brigen die Behauptung der Betroffenen, sie sei zu keinem Zeitpunkt dar&#252;ber informiert worden, ob und in welchem Umfang eine Abstimmung der beiden Regulierungsbeh&#246;rden stattgefunden habe. Vielmehr hat die Bundesnetzagentur zutreffend darauf hingewiesen, dass &#8209;&#160;wie aus dem Verwaltungsvorgang erkennbar ist&#160;&#8209; die Betroffene in die Abstimmungsgespr&#228;che eingebunden gewesen war (vgl. Bl. 1, 12 ff. VV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 57 EnWG verst&#246;&#223;t auch nicht gegen europ&#228;ische Vorgaben, so dass eine Vorlage an den Europ&#228;ischen Gerichtshof nicht in Betracht kommt. Vielmehr entspricht die deutsche Regelung europ&#228;ischem Recht. Entgegen der Auffassung der Betroffenen kann f&#252;r eine ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit nur einer nationalen Beh&#246;rde nichts aus Art. 10 Abs.&#160;2 Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie hergeleitet werden. Die Vorschrift regelt ersichtlich den &#8222;typischen Normalfall&#8220;, bei dem ein inl&#228;ndischer Netzbetreiber in einem Mitgliedsland t&#228;tig ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die zahlreichen Abstimmungs- und Koordinierungsregeln der Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie verdeutlichen, dass auch das europ&#228;ische Recht nicht von der ausschlie&#223;lichen Zust&#228;ndigkeit nur einer nationalen Regulierungsbeh&#246;rde ausgeht. So nimmt Art. 36 Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie eine m&#246;gliche Mehrfachzust&#228;ndigkeit verschiedener nationaler Regulierungsbeh&#246;rden an. Nach dieser Norm trifft die jeweilige Regulierungsbeh&#246;rde die erforderlichen Ma&#223;nahmen &#8222;gegebenenfalls in engen Benehmen mit anderen einschl&#228;gigen nationalen Beh&#246;rden&#8220; und verweist hierbei unter anderem auch auf den &#8222;Aufbau geeigneter grenz&#252;berschreitender &#220;bertragungskapazit&#228;ten&#8220; (Art. 36 c), Art. 37 c) Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie). Der Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie liegt die Erw&#228;gung zugrunde, dass &#8209;&#160;wenn schon eine ausschlie&#223;liche Zust&#228;ndigkeit einzelner nationaler Regulierungsbeh&#246;rden bei grenz&#252;berschreitenden Sachverhalten nicht erreichbar ist&#160;&#8209; die nationalen Beh&#246;rden sich jedenfalls soweit wie m&#246;glich abstimmen und koordinieren sollen (vgl. Art. 38 Abs. 1, Abs. 2 a) Elektrizit&#228;tsbinnenmarkt-Richtlinie).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer Mehrfachzust&#228;ndigkeit verschiedener Regulierungsbeh&#246;rden gehen im &#220;brigen auch Art. 8 und 9 VO (EG) 719/2009 (&#8222;ACER-VO&#8220;) aus, wonach eine Entscheidungsm&#246;glichkeit durch die ACER vorgesehen ist, sofern nationale Regulierungsbeh&#246;rden sich nicht einigen (vgl. hierzu: Groebel in S&#228;cker, Energierecht, 3. Auflage, &#167;&#160;57, Rn.&#160;13 Fn.). Art.&#160;17 VO (EG) 714/2009 ist vor diesem Hintergrund keine Ausnahmeregelung, sondern konkretisiert f&#252;r bestimmte F&#228;lle die Zusammenarbeit nationaler Regulierungsbeh&#246;rden, dort f&#252;r den praktisch wichtigen Fall neuer grenz&#252;berschreitender Verbindungsleitungen. Die von der Bundesnetzagentur geschilderten F&#228;lle zeigen, dass diese Auffassung auch der auf europ&#228;ischer Ebene gelebten Praxis entspricht (vgl. die Stellungnahmen der Europ&#228;ischen Kommission vom 11.03.2013, Zertifizierung BBL Company VOF, und vom 20.08.2015, Interconnector (UK) Ltd.).</p>\n<h5>3.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene betreibt mit der Ostsee-Leitung C. ein Transportnetz und bedarf daher der Zertifizierung. Auch der Betrieb einer einzelnen grenz&#252;berschreitenden H&#246;chstspannungs- oder Hochspannungsstromleitung ist als Transportnetz im Sinne des EnWG einzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 3 Nr. 10 EnWG definiert als Betreiber von &#220;bertragungsnetzen solche Energieversorgungsunternehmen, die die Aufgabe der &#220;bertragung von Elektrizit&#228;t wahrnehmen und die verantwortlich sind f&#252;r den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des &#220;bertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen. Der Wortlaut der Vorschrift ist weit gefasst und umfasst auch den Betrieb einer einzelnen H&#246;chstspannungs- oder Hochspannungsleitung. Die Betroffene meint unzutreffend, dass der Begriff &#8222;in einem bestimmten Gebiet&#8220; einschr&#228;nkend in dem Sinne auszulegen sei, dass ein r&#228;umlich &#8222;breites&#8220; Gebiet erforderlich sei, um als &#220;bertragungsnetz eingestuft werden zu k&#246;nnen. Eine derartige Einschr&#228;nkung ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Ein Stromnetz muss kein verzweigtes System von Leitungen sein (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 05.04.2006, RdE&#160;2006, 196). Auch der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der Netzbegriff weit zu verstehen und vor dem Hintergrund der Versorgungsfunktion auszulegen sei (BGH, Beschluss vom 18.10.2011, EnVR 68/10, GuT&#160;2012, 144). Die Leitung der Betroffenen ist nicht von untergeordneter Bedeutung, sondern leistet einen nicht unerheblichen Beitrag zur Systemsicherheit und Elektrizit&#228;tsversorgung in Deutschland und Europa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 3 Nr. 32 EnWG st&#252;tzt dieses Verst&#228;ndnis und hat insbesondere grenz&#252;berschreitende Verbindungen im Blick. Die Begriffsbestimmung stuft als &#220;bertragung den Transport von Elektrizit&#228;t &#252;ber ein H&#246;chstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschlie&#223;lich grenz&#252;berschreitender Verbindungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern ein. Bei der Definition wird nicht auf ein einzelnes Netz abgestellt, sondern allgemein der Begriff der &#8222;&#220;bertragung&#8220;, die Funktionsweise definiert, wie der Verweis auf ein &#8222;Verbundnetz&#8220; deutlich macht. Nach &#167; 3 Nr. 35 EnWG ist ein Verbundnetz nicht ein Netz eines einzelnen Netzbetreibers, sondern eine Anzahl von &#220;bertragungs- und Elektrizit&#228;tsverteilernetzen, also im Kern das Stromnetz insgesamt. Auch die Erg&#228;nzung &#8222;einschlie&#223;lich grenz&#252;berschreitender Verbindungen&#8220; in &#167; 3 Nr. 32 EnWG schlie&#223;t nach dem Wortlaut nicht aus, dass eine einzelne Leitung als &#220;bertragungsnetz verstanden werden kann. Im Gegenteil, vielmehr hat der Gesetzgeber klargestellt, dass auch diese Leitungen aufgrund ihrer Bedeutung f&#252;r das Stromnetz vom &#220;bertragungsnetz erfasst sein sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verbindungsleitung dient auch der &#8222;Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern&#8220; (vgl. &#167; 3 Nr.&#160;32 EnWG). Die Leitung der Betroffenen ist in das europ&#228;ische Stromnetz eingebunden, bei dem die H&#246;chstspannungs- und Hochspannungsleitungen erforderlich sind, entsprechende Verteilernetze und dann Letztverbraucher mit Strom zu beliefern. Ein unmittelbarer Anschluss eines &#220;bertragungsnetzes an Letztverbraucher ist im &#220;brigen die Ausnahme als die Regel. Die Betroffene hat erl&#228;utert, dass der von ihr transportierte Strom &#252;ber die europ&#228;ischen Stromb&#246;rsen vermarktet werde. Dieser Strom flie&#223;t zum Letztverbraucher und in die Verteilernetze. Es ist auch f&#252;r die Frage, ob die Leitung ein Transportnetz ist, ohne Bedeutung, auf welche Weise die Betroffene die Leitung finanziert und mit ihr Ertr&#228;ge erwirtschaftet. Ferner stellt der Umstand, dass die Betroffene nicht f&#252;r eine bestimmte Regelzone verantwortlich ist, die Einordnung als Transportnetz nicht infrage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Gesetzeshistorie macht ebenfalls klar, dass grenz&#252;berschreitende Verbindungen auf Hoch- und H&#246;chstspannungsebene Teil des &#220;bertragungsnetzes sind (so der Einf&#252;hrungssatz der Begr&#252;ndung zu &#167; 3 Nr. 32 EnWG, BT-Drs. 342/11, S. 54). Es wird erl&#228;utert, dass grenz&#252;berschreitende Verbindungsleitungen &#8211; unabh&#228;ngig davon, wer sie betreibt &#8211; der &#220;bertragung von Elektrizit&#228;t zuzurechnen seien. Die Gesetzesbegr&#252;ndung f&#252;hrt aus, dass auch dann, wenn ein Unternehmen lediglich eine oder mehrere Verbindungsleitungen betreibe, dies das &#220;bertragungsnetz dieses Netzbetreibers darstelle (BT-Drs. 342/11, S. 54). Der Gesetzgeber hatte damit die Vorstellung, dass auch eine einzelne Verbindungsleitung ein &#220;bertragungsnetz sei. Er hat dies dann in die Begriffsdefinition &#252;bernommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner stehen die europ&#228;ischen Regeln einem derartigen Verst&#228;ndnis nicht entgegen. Dass &#167; 3 Nr. 32 EnWG mit der Erg&#228;nzung &#8222;einschlie&#223;lich grenz&#252;berschreitende Verbindungsleitungen&#8220; insoweit von der Definition des Art. 2 Nr. 3 Elektrizit&#228;tsrichtlinie i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StromhandelZVO abweicht, &#228;ndert nicht den Anwendungsbereich, sondern dient vielmehr der Klarstellung. Dass grenz&#252;berschreitende Leitungen erl&#228;uterungsbed&#252;rftig waren, zeigt die Definition des Begriffs der &#8222;Verbindungsleitung&#8220; in Art. 2 Abs. 1 StromhandelZVO. Auch aus Art. 16 und 17 StromhandelZVO kann die Betroffene nichts f&#252;r ihre Rechtsauffassung herleiten. Vielmehr wird deutlich, dass grenz&#252;berschreitende Leitungen reguliert und nur in einem vergleichsweise engen Anwendungsbereich Ausnahmen zugelassen werden sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner ist nach Sinn und Zweck die von der Betroffenen betriebene Leitung als &#220;bertragungsnetz einzuordnen. So ist bereits nicht erkl&#228;rbar, wieso etwa eine besonders leistungsstarke singul&#228;re Stromleitung nicht als &#220;bertragungsnetz einzustufen sein sollte, hingegen aber mehrere geringer dimensionierte &#220;bertragungsleitungen. Auch besteht potenziell eine Diskriminierungsgefahr, weil die Betroffene Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist. Mit der von ihr betriebenen Leitung hat sie die M&#246;glichkeit, die Engpasssituation im europ&#228;ischen Stromnetz, insbesondere zwischen Deutschland und Schweden, zu beeinflussen. Auch ist nicht auszuschlie&#223;en, dass Unternehmen geneigt sein k&#246;nnten, einzelne, gegebenenfalls gerade solche Leitungen, die f&#252;r die Energieversorgung und Systemsicherheit besonders wichtig sind, gezielt auszugliedern, um so nicht der Entflechtung zu unterfallen und die Regeln zu umgehen. Dies widerspr&#228;che dem Schutzzweck der Entflechtungsbestimmungen. Es ist im &#220;brigen nicht nachvollziehbar, wieso f&#252;r den Elektrizit&#228;tsbereich ein engeres Verst&#228;ndnis als im Gasbereich bei der Auslegung eines Transportnetzes gelten sollte.</p>\n<h5>4.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene ist ihren Zertifizierungspflichten nach dem EnWG nicht nachgekommen, weil sie nicht nachgewiesen hat, dass sie die Entflechtungsvorgaben beachtet hat. Die Zertifizierung ist daher zutreffend von der Bundesnetzagentur verweigert worden.</p>\n<h5>III.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Bedingung f&#252;r den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag nicht eingetreten ist, war hier&#252;ber nicht mehr zu entscheiden.</p>\n<h5>IV.</h5>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 Satz 2 EnWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Den Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren setzt der Senat im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung auf 50.000 Euro fest (&#167;&#160;50 Abs.&#160;1 Nr. 2 GKG, &#167;&#160;3 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndliche Frage grunds&#228;tzliche Bedeutung im Sinne des &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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