List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-14 U 78/15",
    "date": "2016-02-24",
    "created_date": "2019-01-04T14:34:04Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:16Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0224.I14U78.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.06.2015 verk&#252;ndete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (4 O 47/15) wird auf seine Kosten zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung des Kl&#228;gers gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kl&#228;ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Wert: 48.851,63 &#8364;.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen des Schifffahrtsfonds &#8222;x GmbH &amp; Co. KG&#8220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eltern des Beklagten traten dem Fonds mit Beitrittserkl&#228;rung vom 10.02.1998 mit einer Einlage in H&#246;he von nominell 300.000,00 DM als Treugeber bei (Anlage K1). Treuhandkommanditistin ist die G mbH (k&#252;nftig: Treuhandkommanditistin). Diese &#252;bernahm gem&#228;&#223; &#167;&#160;6 Nr.&#160;1 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 3) in Verbindung mit Teil A. 1.1 (Anlage K 2) die f&#246;rmliche Stellung als Kommanditistin. Gem&#228;&#223; Teil A. 3.3.2 tr&#228;gt der Anleger das anteilige wirtschaftliche Risiko seiner Beteiligung. Danach haftet er in H&#246;he seiner Einlage. Zugleich ist dort geregelt, dass eine Nachschussverpflichtung ausgeschlossen ist, sofern und soweit der Anleger seine Einlage geleistet und nicht wieder entnommen oder zur&#252;ckgew&#228;hrt erhalten hat. Teil B 5.1 des Treuhandvertrags bestimmt, dass der Anleger die Treuhandkommanditistin von allen Verbindlichkeiten freizustellen hat, die ihr im Zusammenhang mit der treuh&#228;nderischen &#220;bernahme und/oder Verwaltung seiner Beteiligung entstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Eltern des Beklagten &#252;bertrugen ihre Beteiligung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit notarieller Urkunde vom 07.01.2004 auf den Beklagten (Anlage K 3a).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Treuhandkommanditistin hat dem Kl&#228;ger mit Abtretungserkl&#228;rung vom 16.04.2013, die diese unter dem gleichen Datum angenommen hat, den Freistellungsanspruch gegen die Treugeber aus dem Treuhandvertrag abgetreten (Anlage K 18).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger begehrt die R&#252;ckzahlung folgender Aussch&#252;ttungen, davon ist die erste Aussch&#252;ttung, deren Auszahlung an seine Eltern der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet, streitig:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"156\" width=\"168\" src=\"I_14_U_78_15_Beschluss_20160224_0.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Zusammenhang macht der Kl&#228;ger geltend, die Schuldnerin habe in den Jahren 1998 bis 2008 und dar&#252;ber hinaus insgesamt keine handelsrechtlichen Gewinne erwirtschaftet. In den Jahren 1998 bis 2002 seien handelsbilanzielle Verluste von rund 12.918.000,00 &#8364; erwirtschaftet worden:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"156\" width=\"308\" src=\"I_14_U_78_15_Beschluss_20160224_1.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die erwirtschafteten Verluste seien den Kapitalkonten der Treuh&#228;nder im Verh&#228;ltnis ihrer Anteile zugewiesen worden. Aufgrund der Aussch&#252;ttungen seien die jeweiligen Kapitalkonten noch weiter gemindert worden. Daran habe sich auch durch die sp&#228;teren Jahresabschl&#252;sse nichts ge&#228;ndert. Selbst wenn es gelingen sollte, alle Aussch&#252;ttungen in voller H&#246;he zur&#252;ck zu erlangen, reiche die Insolvenzmasse zur vollst&#228;ndigen Befriedigung aller Gl&#228;ubiger nicht aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Insolvenztabelle seien Forderungen in H&#246;he von vorl&#228;ufig 1.816.618,57 &#8364; festgestellt worden (Beschlussverzeichnis, Anlage K 16). Der aktuelle Massebestand der Schuldnerin belaufe sich auf 1.049.952,78 &#8364; (Anlage K 17). Weitere Masse sei nicht vorhanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat geltend gemacht, die Abtretungserkl&#228;rung sei unwirksam, weil sie nicht hinreichend bestimmt sei. Im &#220;brigen bestehe kein R&#252;ckzahlungsanspruch. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Regelung im zugrundeliegenden Vertragswerk unklar gewesen sei. Hinzu komme, dass der Vortrag des Kl&#228;gers zur H&#246;he der Forderung aus &#167;&#167;&#160;171, 172 HGB unsubstantiiert sei. Er werde auch bestritten. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die zur Tabelle angemeldeten Forderungen, die nicht n&#228;her erl&#228;utert seien. Hinzu komme, dass der Kl&#228;ger nicht vorgetragen habe, in welcher H&#246;he er bereits andere Anleger habe in Anspruch nehmen k&#246;nnen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass seine Forderung bereits erf&#252;llt sei. Jedenfalls sei der geltend gemachte Freistellungsanspruch verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht Wuppertal hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im &#220;brigen und der landgerichtlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil (Bl.&#160;105&#160;ff. GA) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 01.07.2015 (Bl.&#160;120 GA) Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit seiner Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe verkannt, dass die Klage unschl&#252;ssig gewesen sei, weil der Kl&#228;ger &#8211; obwohl er ausgef&#252;hrt habe, dass die vereinbarte Hafteinlage auf 20.000,00 &#8364; beschr&#228;nkt gewesen sei &#8211; eine R&#252;ckzahlung in H&#246;he von 48.851,63 &#8364; beanspruche. Demnach habe das Landgericht allenfalls 20.000,00 &#8364; zusprechen d&#252;rfen. Auch habe das Landgericht nicht bedacht, dass Aussch&#252;ttungen, die zu einer Belastung der Fondsgesellschaft f&#252;hren nur insoweit r&#252;ckforderbar seien, als diese nicht durch Gewinne gedeckt gewesen seien. Zudem habe das Landgericht den Einwand aus &#167;&#160;172 Abs.&#160;5 HGB zu Unrecht nicht ber&#252;cksichtigt. Schlie&#223;lich sei der Anspruch entgegen der Auffassung des Landgerichts auch verj&#228;hrt. Auch fehle es an einem f&#252;r die R&#252;ckforderung von Aussch&#252;ttungen erforderlichen Gesellschafterbeschluss gem&#228;&#223; &#167;&#160;10 Ziff. 6 des Gesellschaftsvertrags.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">die Klage unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung des Beklagten zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Erg&#228;nzung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Da mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht alle Kommanditisten/Treugeber zur (vollst&#228;ndigen) R&#252;ckzahlung in der Lage seien, m&#252;sse er die Aussch&#252;ttungen vollumf&#228;nglich zur&#252;ckfordern, bis s&#228;mtliche Gl&#228;ubiger befriedigt worden seien und die Verfahrenskosten in voller H&#246;he abgedeckt seien. S&#228;mtliche zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen seien gepr&#252;ft worden. Diese seien nicht verj&#228;hrt, sondern begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat den Parteien mit Beschluss vom 10.12.2015 (Bl.&#160;189&#160;ff. GA) folgende Hinweise erteilt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Das Rechtsmittel des Beklagten hat aus den Gr&#252;nden der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrunds&#228;tzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schlie&#223;lich ist nach den Umst&#228;nden des Falls auch sonst keine m&#252;ndliche Verhandlung geboten (&#167; 522 Abs. 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung kann gem&#228;&#223; &#167;&#167; 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (&#167; 546 ZPO) beruht oder nach &#167; 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umst&#228;nde zeigt die Berufungsbegr&#252;ndung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Das Berufungsvorbringen gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden Erg&#228;nzungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar fehlt es an einem unmittelbaren Anspruch des Kl&#228;gers gegen den Beklagten aus &#167;&#160;172 Abs.&#160;4, &#167;&#160;171 Abs.&#160;1 und Abs.&#160;2 HGB, mangels formeller Kommanditisteneigenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08, juris), doch steht dem Kl&#228;ger ein entsprechender Zahlungsanspruch zu, der zum einen aus Teil B 5.1 des Treuhandvertrags und zum anderen aus dem Gesch&#228;ftsbesorgungsverh&#228;ltnis zwischen dem Beklagten und der Treuhandkommanditistin folgt (&#167;&#167;&#160;675, 670 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08, a.a.O.). Allerdings ist der Umfang der Haftung des Kommanditisten in dreifacher Hinsicht, n&#228;mlich durch die Haftsumme, die H&#246;he des ausgezahlten Betrags und durch das Ausma&#223; der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2011 - II ZR 224/08, a.a.O. und II ZR 271/08, juris). Daraus kann der Beklagte jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Treuhandkommanditistin, die G [richtig: G] Gesellschaft f&#252;r K mbH, die ihr aus Teil B 5.1 zustehenden Anspr&#252;che aus dem Treuhandvertrag, in den der Beklagte als Rechtsnachfolger seiner Eltern eingetreten ist, mit der Abtretungsvereinbarung vom 16.04.2013 (Anlage K 18) wirksam &#252;bertragen worden sind. Dem steht, wie vom Landgericht unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 42. M&#228;rz 2011 (II ZR 271/08, juris) zutreffend ausgef&#252;hrt, auch kein Abtretungsverbot nach &#167;&#160;399 Fall 1 BGB entgegen. Zwar ver&#228;ndert der vertraglich vereinbarte Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt. Dies hindert jedoch nicht an der Abtretung, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gl&#228;ubiger der jeweiligen Schuld abgetreten wird. Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung ergebenden Anspr&#252;che im Insolvenzverfahren &#252;ber das Verm&#246;gen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (&#167; 172 Abs. 2 HGB; vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2011 - II ZR 271/08, a.a.O.; II ZR 224/08, a.a.O.). Vertragliche Abtretungsverbote die einer Abtretung der Anspr&#252;che der Treuh&#228;nderin gem&#228;&#223; Teil B 5.1 entgegenstehen k&#246;nnten sind nicht ersichtlich. Die Regelung in Teil B 5.2 betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Rechte des Treugebers und hindert den Treuh&#228;nder daher nicht an der Abtretung seiner Anspr&#252;che gegen die Treugeber (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09, juris, in Bezug auf eine vergleichbare Vertragsgestaltung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Auch enth&#228;lt der Treuhandvertrag insoweit keine Einschr&#228;nkungen der R&#252;ckforderungsm&#246;glichkeit zugunsten der Treugeber. Nach Teil A 3.3.2 des Treuhandvertrags ist eine Nachschussverpflichtung insoweit ausgeschlossen, als der Anleger seine Einlage geleistet und nicht wieder entnommen oder zur&#252;ckgew&#228;hrt erhalten hat. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass in den vorgenannten F&#228;llen eine Nachschusspflicht zu Gunsten des Treuh&#228;nders begr&#252;ndet ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Danach bestehen gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Anspr&#252;che an den Kl&#228;ger, als Insolvenzverwalter &#252;ber das Verm&#246;gen der x GmbH &amp; Co. KG (k&#252;nftig: Insolvenzschuldnerin) insgesamt keine Bedenken.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht teilweise unschl&#252;ssig, weil es auf S.&#160;3 der Anspruchsbegr&#252;ndung hei&#223;t, das Kapitalkonto sei durch Auszahlungen &#8222;unter die vereinbarte Haftungssumme von &#8364; 20.000,00&#8220; gemindert worden, mit der Klage aber tats&#228;chlich ein Betrag von 48.851,63 &#8364; beansprucht wird. Aus dem Gesamtzusammenhang erschlie&#223;t sich unzweifelhaft, dass dem ein offensichtlicher Schreibfehler zu Grunde lag. Der Anspruchsbegr&#252;ndung ist in Verbindung mit den zur Akte gereichten Anlagen unzweifelhaft zu entnehmen, dass der Kl&#228;ger geltend machen wollte, dass die Haftsumme jedenfalls den mit der Klage geltend gemachten Betrag umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">3. Anders als es der Beklagte meint, hat der Kl&#228;ger seinen Zahlungsanspruch der H&#246;he nach schl&#252;ssig dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">a) Der Kl&#228;ger hat Aussch&#252;ttungen an den Beklagten, bzw. deren Rechtsvorg&#228;nger, dessen Eltern, in H&#246;he von 48.851,63 &#8364; substantiiert dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"157\" width=\"168\" src=\"I_14_U_78_15_Beschluss_20160224_2.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte die Aussch&#252;ttung vom 06.09.2000 mit Nichtwissen bestreitet, kann er damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte sich auch durch R&#252;ckfrage bei seinen Eltern hier&#252;ber nicht vergewissern konnte, ergibt sich die Zahlung einer Aussch&#252;ttung in H&#246;he von 9.000,00 DM, also umgerechnet 4.601,63 &#8364;, im Jahr 2000 aus den als Anlage K 4 zur Akte gereichten Belegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">b) Der Kl&#228;ger hat weiter schl&#252;ssig dargetan, dass die Schuldnerin in den Jahren 1998 bis 2008 handelsbilanzielle Verluste von insgesamt rund 12.918.000,00 &#8364; erwirtschaftet habe. Hierzu hat er vorgetragen, die erwirtschafteten Verluste seien den Kapitalkonten der Treugeber im Verh&#228;ltnis ihrer Anteile zugewiesen worden. Dadurch sei das Haftungskapital s&#228;mtlicher Kommanditisten (bzw. Treugeber) anteilig gemindert worden. Durch die in den Folgejahren erwirtschafteten Jahres&#252;bersch&#252;sse sei zu keinem Zeitpunkt der urspr&#252;ngliche Stand der Hafteinlage wieder erreicht worden. Die Jahresabschl&#252;sse h&#228;tten zur Tilgung der Verlustanteile nicht ann&#228;hernd ausgereicht. Der aktuelle Massebestand der Insolvenzschuldnerin reiche zur Deckung der festgestellten Forderungen nicht aus, sodass die Aussch&#252;ttungen in voller H&#246;he zur Befriedigung der Gl&#228;ubigerforderungen erforderlich seien.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ist der Beklagte, der sich im Kern darauf beschr&#228;nkt hat die fehlende Substantiierung des kl&#228;gerischen Vortrags zu r&#252;gen, nicht substantiiert entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Entsprechend den f&#252;r die Kommanditisten geltenden Grunds&#228;tzen tr&#228;gt der Beklagte als Treugeber die Darlegungs- und Beweislast daf&#252;r, dass eine unstreitige oder nachgewiesene Aussch&#252;ttung seine Haftung nicht wieder begr&#252;ndet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, juris; Urteile vom 22.03.2011 - II ZR 224/08, a.a.O. und II ZR 271/08, a.a.O.). Dies bringt es mit sich, dass es seine Sache ist Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass trotz der Auszahlung die Voraussetzungen des &#167;&#160;172 Abs.&#160;4 HGB nicht erf&#252;llt sind. Beruft sich der Kommanditist/Treugeber darauf, die Gesellschaft habe an ihn lediglich einen ihm zustehenden Gewinn ausgezahlt, muss er dies durch Vorlage der Bilanz und des Gewinnverteilungsplans dartun und gegebenenfalls beweisen. Zudem hat er in dem Zusammenhang auch darzutun und zu beweisen, dass ein etwaiger Gewinn nicht zum Ausgleich eines Verlustes auf seinem Kapitalkonto h&#228;tte verwendet werden m&#252;ssen (vgl. Strohn, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3.&#160;Aufl.&#160;2014, Rn.&#160;55 bis 57). Auch hat der Kommanditist/Treugeber darzutun, dass die Haftungssumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgl&#228;ubiger nicht ben&#246;tigt wird. St&#252;tzt sich der den Kommanditisten/Treugeber als Sachwalter der Gl&#228;ubiger in Anspruch nehmende Insolvenzverwalter auf eine von ihm vorgelegte Forderungsaufstellung (hier: &#220;bersicht &#252;ber die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen), muss der Kommanditist/Treugeber, will er sich gegen die Forderungsaufstellung mit Erfolg wenden, dieser substantiiert entgegengetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Dem gen&#252;gt der Vortrag des Beklagten, der sich auch insoweit im Kern auf die R&#252;ge der fehlenden Substantiiertheit des Vorbringens des Kl&#228;gers und das einfache Bestreiten des kl&#228;gerischen Vorbringens beschr&#228;nkt, nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">d) Schlie&#223;lich bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten auch keines Gesellschafterbeschlusses &#252;ber die R&#252;ckforderung der Aussch&#252;ttungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht bereits entgegen, dass der Kl&#228;ger in diesem Rechtsstreit keine gesellschaftsrechtlichen Anspr&#252;che der Insolvenzschuldnerin gegen deren Kommanditisten/Treugeber geltend gemacht. Er macht vielmehr als Sachverwalter der Gl&#228;ubiger der Kommanditgesellschaft deren Anspr&#252;che gegen die Kommanditisten geltend. In dieser Eigenschaft ist es auch grunds&#228;tzlich seinem pflichtgem&#228;&#223;en Ermessen &#252;berlassen, welche der Kommanditisten/Treugeber er in welchem Umfang auf R&#252;ckerstattung der Aussch&#252;ttungen in Anspruch nimmt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">4. Mit Recht ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch des Kl&#228;gers auch nicht durch &#167;&#160;172 Abs.&#160;5 HGB ausgeschlossen ist. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tats&#228;chlich nicht vorhandene Gewinne ausweist (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2011 - II ZR 224/08, a.a.O. und II ZR 271/08, a.a.O.). Davon werden jedoch die nach &#167;&#160;15 Nr.&#160;3 des Gesellschaftsvertrags auch bei negativen Salden der Ergebniskonten m&#246;glichen Aussch&#252;ttungen nicht erfasst. Dass die Aussch&#252;ttungen, deren R&#252;ckzahlung der Kl&#228;ger begehrt, aufgrund in unrichtigen Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen erfolgten, zeigt der Beklagte nicht auf. Daf&#252;r ist auch sonst nichts ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">5. Darauf, ob das Vertragswerk im Hinblick auf die dem Anleger drohenden Nachzahlungspflichten unklar war und den Eindruck erwecken konnte, die Aussch&#252;ttungen seien nicht zur&#252;ckzuzahlen, kommt es im Verh&#228;ltnis zum Kl&#228;ger nicht an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Etwaige Anspr&#252;che und Einreden die ihm in dem Zusammenhang gegen die Treuh&#228;nderin zustehen k&#246;nnten, kann der Beklagte dem Kl&#228;ger nicht entgegenhalten. Durch eine vertragliche Ausgestaltung der Anlegerbeteiligung wie der Vorliegenden darf der Anleger zwar grunds&#228;tzlich, also soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuh&#228;nders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter gestellt werden, als wenn er selbst Kommanditist w&#228;re. Allerdings darf auch nicht bessergestellt werden, als wenn er sich unmittelbar beteiligt h&#228;tte. Ihn trifft daher grunds&#228;tzlich das Anlegerrisiko als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt h&#228;tte. Davon wird auch die Haftung gegen&#252;ber den Gesellschaftsgl&#228;ubigern erfasst, soweit die Einlage nicht erbracht oder wieder zur&#252;ckgezahlt worden ist (vgl. BGH, Urteile vom 22.03.2011 - II ZR 224/08, a.a.O. und II ZR 271/08, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">5. Schlie&#223;lich ist die Klageforderung auch nicht verj&#228;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die dreij&#228;hrige Verj&#228;hrungsfrist f&#252;r den Befreiungsanspruch eines Treuh&#228;nders gem&#228;&#223; &#167;&#160;257 S.&#160;1 BGB beginnt fr&#252;hestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen f&#228;llig geworden sind, von denen der Treuh&#228;nder zu befreien ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09, juris). Allerdings beginnt der Lauf der regelm&#228;&#223;igen Verj&#228;hrungsfrist des Befreiungsanspruchs in einer solchen Fallkonstellation nicht bereits mit Schluss des Jahres, in dem der Freistellungsanspruch f&#228;llig geworden ist, sondern erst am Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Drittforderungen f&#228;llig werden, von denen der Treuh&#228;nder zu befreien ist (vgl. Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 271/08, a.a.O.; BGH, Urteil vom 05.05.2010 - III ZR 209/09, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Dass diese Forderungen, insbesondere die in die Insolvenztabelle aufgenommenen Forderungen, bereits in verj&#228;hrter Zeit f&#228;llig geworden sind, also vor dem 01.01.2011, ist von den Beklagten, den auch insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. Ellenberger, in Palandt, BGB, 74.&#160;Aufl.&#160;2015, &#167;&#160;199 Rn.&#160;50) weder dargetan worden, noch sonst ersichtlich.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Den ihm erteilten Hinweisen ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 01.02.2016 entgegengetreten (Bl.&#160;210&#160;ff. GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Beklagten ist aus den uneingeschr&#228;nkt fortgeltenden Gr&#252;nden des Senatsbeschlusses vom 10.12.2015 unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">1. Die Einwendungen des Beklagten aus seinem Schriftsatz vom 01.02.2016 geben dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden Erg&#228;nzungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger hat konkret dargetan, dass die dem Beklagten geleisteten Aussch&#252;ttungen nicht aus Gewinnen der Gesellschaft erfolgt sind. Beruft sich der auf R&#252;ckerstattung von Aussch&#252;ttungen in Anspruch genommene Kommanditist/Treugeber in einem solchen Fall darauf, die Gesellschaft habe ihm lediglich den zustehenden Gewinn ausgezahlt, muss er dies durch Vorlage der Bilanz und des Gewinnverteilungsplans dartun und gegebenenfalls beweisen (vgl. Haas/Mock, in: R&#246;hricht/Graf von Westfalen/Haas, HGB, 4.&#160;Aufl.&#160;2014, &#167;&#160;172 Rn.&#160;45; Strohn, a.a.O.; Thiessen, in: Straub, HGB, 5.&#160;Aufl.&#160;2015, &#167;&#160;172 Rn.&#160;193). Zudem muss er darlegen und nachweisen, dass ein etwaiger Gewinn auch nicht zum Ausgleich eines Verlustes auf seinem Kapitalkonto h&#228;tte verwendet werden m&#252;ssen (vgl. Strohn, a.a.O., Rn.&#160;55 bis 57). Diesen Anforderungen gen&#252;gt das bestreitende Vorbringen des Beklagten weiterhin nicht. Dass es sich bei den ihm geleisteten Aussch&#252;ttungen um ihm nach der Bilanz zustehende Gewinnanteile gehandelt hat, hat er nicht substantiiert dargetan. Er hat nicht dargelegt, dass die Bilanzen f&#252;r die ma&#223;geblichen Zeitr&#228;ume entsprechende Gewinne ausgewiesen haben. Auch ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass den in den Jahren 2003 bis 2007 und 2010 erwirtschafteten &#220;bersch&#252;ssen Gewinne zu Grunde lagen <span style=\"text-decoration:underline\">und</span> diese nicht zum Ausgleich vorhergehender Verluste auf seinem Kapitalkonto h&#228;tten verwendet werden m&#252;ssen. Auch ist nicht ersichtlich, dass der vom Kl&#228;ger zur&#252;ckgeforderte Betrag die auf dem Kapitalkonto des Beklagten verbuchten Verluste &#252;bersteigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Beklagte die durch die Gesellschaft im Jahr 1997 erwirtschafteten Verluste mit Nichtwissen bestreitet, ist dies unerheblich. Um diesem Vorbringen des Kl&#228;gers erheblich entgegenzutreten, h&#228;tte der Beklagte dartun m&#252;ssen, dass die Bilanz den vom Kl&#228;ger f&#252;r das Jahr 1997 behaupteten Verlust nicht aufgewiesen hat oder &#8211; sofern sie die entsprechenden Verluste aufweisen sollte &#8211; fehlerhaft aufgestellt worden ist. Dass der Beklagte zu entsprechenden Vortrag au&#223;erstande war, ist von ihm weder nachvollziehbar dargetan worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte sich (vergeblich) darum bem&#252;ht hat, in die Bilanz f&#252;r das Jahr 1997 Einblick zu nehmen. Mithin ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte sich &#8222;denknotwendig&#8220; nicht zu den Verlusten der Gesellschaft &#228;u&#223;ern konnte. Dies f&#252;hrt dazu, dass es ihm versagt ist, das entsprechende Vorbringen des Kl&#228;gers mit Nichtwissen zu bestreiten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Beklagte, was von ihm im Ergebnis nicht infrage gestellt wird, in entsprechender Anwendung des &#167; 173 HGB als Treugeber.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#160;97 Abs.&#160;1 ZPO. Die Regelungen zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus &#167;&#167;&#160;708 Nr.&#160;10,711 ZPO.</p>\n\n      "
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