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    "file_number": "I-24 U 145/15",
    "date": "2016-02-23",
    "created_date": "2019-01-04T14:34:42Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:20Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0223.I24U145.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 21. August 2015 verk&#252;ndete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Der Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r den Berufungsrechtszug wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p>Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers ist offensichtlich unbegr&#252;ndet, &#167; 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zur Begr&#252;ndung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28. Januar 2016. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgef&#252;hrt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><em>I.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Berufung des Kl&#228;gers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (&#167; 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrunds&#228;tzliche Bedeutung; auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schlie&#223;lich ist nach den Umst&#228;nden des Falls auch sonst keine m&#252;ndliche Verhandlung geboten (&#167; 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Berufung kann gem&#228;&#223; &#167;&#167; 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (&#167; 546 ZPO) beruht oder nach &#167; 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umst&#228;nde zeigt die Berufungsbegr&#252;ndung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht auf Schadensersatz gem&#228;&#223; &#167;&#167; 433, 434, 437 Nr. 3, 440 BGB haften, denn die Gew&#228;hrleistung f&#252;r die vom Sachverst&#228;ndigen W im selbst&#228;ndigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg-Hamborn (Az. 9 H 2/13) festgestellten M&#228;ngel war im notariellen Kaufvertrag &#252;ber das Erbbaurecht vom 14. Dezember 2011 (Anlage B1, GA 48ff.) ausgeschlossen worden. Auf den Haftungsausschluss haben sich die Beklagten wirksam berufen, denn ein arglistiges Handeln lie&#223; sich nicht feststellen (&#167; 444 BGB).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Darlegungs- und beweisverpflichtet f&#252;r die behauptete Arglist der Beklagten ist der Kl&#228;ger als K&#228;ufer (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 2010 &#8211; V ZR 181/09; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Auflage, &#167; 444 Rn. 4 mwN). Sein dahingehendes Vorbringen ist jedoch unschl&#252;ssig bzw. auch nicht unter Beweis gestellt worden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><em>1.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verk&#228;ufer den Fehler kennt oder ihn zumindest f&#252;r m&#246;glich h&#228;lt und zugleich wei&#223; oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der K&#228;ufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen h&#228;tte (vgl. BGH, Urteil vom 7. M&#228;rz 2003&#160; - V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989). F&#252;r das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne des &#167; 444 BGB ist nicht ein Handeln des Verk&#228;ufers, das von betr&#252;gerischer Absicht getragen ist, zu verlangen. Vielmehr ist die Feststellung von Verhaltensweisen ausreichend, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines &#8222;F&#252;rm&#246;glichhaltens und Inkaufnehmens&#8220; reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 16. M&#228;rz 2012 &#8211; V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078, 1079, Rz. 24). Es muss also beim Verk&#228;ufer zumindest ein bedingter Vorsatz/Eventualvorsatz gegeben sein; leichtfertige oder grob fahrl&#228;ssige Unkenntnis rechtfertigen die Annahme von Arglist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013 &#8211; V ZR 266/11, NJW 2013, 2182, 2183, Rz. 12). Dementsprechend ist ein arglistiges Verschweigen nur gegeben, wenn der Verk&#228;ufer den Mangel kennt oder ihn zumindest f&#252;r m&#246;glich h&#228;lt und zugleich wei&#223; oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der K&#228;ufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen h&#228;tte (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2013, a.a.O. Rz. 12; Urteil vom 7. M&#228;rz 2003 &#8211; V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990). In der Entscheidung vom 12. April 2013 hat der BGH nochmals klargestellt, dass f&#252;r die Feststellung der Arglist es nicht ausreicht, wenn sich dem Verk&#228;ufer das Vorliegen aufkl&#228;rungspflichtiger Tatsachen h&#228;tte aufdr&#228;ngen m&#252;ssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrl&#228;ssige Unkenntnis ersetzt w&#252;rde (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 13).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><em>2.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Hier l&#228;sst sich bereits nicht feststellen, dass die Beklagten die Feuchtigkeit im Heizungskeller kannten. Die vom Kl&#228;ger genannten Indizien sind unschl&#252;ssig bzw. nicht unter Beweis gestellt worden.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Bei einem Indizienbeweis muss der Richter vor einer Beweiserhebung pr&#252;fen, ob er schl&#252;ssig ist, ob also die Gesamtheit der vorgetragenen Indizien &#8211; ihre Richtigkeit unterstellt &#8211; ihn von der Wahrheit der zu beweisenden Haupttatsache &#252;berzeugen w&#252;rde (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2015 &#8211; V ZR 107/13 mwN). Folglich m&#252;sste hier aus der Gesamtheit der vom Kl&#228;ger vorgetragenen Indizien ein R&#252;ckschluss auf eine Arglist der Beklagten gezogen werden k&#246;nnen. Dies ist jedoch nicht der Fall.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Aus den vom Kl&#228;ger mehrfach herangezogenen Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen zum Mangel und dessen Ursachen ergibt sich dies nicht. Selbst wenn der verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1. das Haus selbst errichtet h&#228;tte oder dies in &#8222;Schwarzarbeit&#8220; h&#228;tte errichten lassen sowie von der Mangelhaftigkeit der Ausf&#252;hrung Kenntnis gehabt h&#228;tte (wie der Kl&#228;ger ohne jedes Beweisangebot und wohl ins &#8222;Blaue hinein&#8220; behauptet), erg&#228;be sich daraus keine Arglist der Beklagten. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Beklagten zu 1. und 2. von den M&#228;ngeln der Bauausf&#252;hrung Kenntnis erlangt haben, zeigt der Kl&#228;ger nicht nachvollziehbar auf, sie sind auch nicht ersichtlich. Eine Zurechnung etwaiger Kenntnisse des verstorbenen Ehemannes zu Lasten der Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 166 Abs. 1 BGB scheidet aus. Er war unstreitig zum Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits seit Jahren nicht mehr am Leben und konnte folglich nicht in diese involviert gewesen sein.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Soweit der Sachverst&#228;ndige W in seinem Erg&#228;nzungsgutachten vom 12. November 2014 (S. 2, BA 123) ausf&#252;hrt, die Beklagten h&#228;tten die Feuchtigkeitssch&#228;den, die bereits viele Jahre vor Abschluss des Kaufvertrages aufgetreten seien, feststellen m&#252;ssen, rechtfertigt sich auch daraus keine abweichende Beurteilung. Denn die vom Sachverst&#228;ndigen festgestellte Sichtbarkeit der Feuchtigkeitserscheinungen l&#228;sst entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers keinen zwingenden R&#252;ckschluss auf eine Arglist der Beklagten zu. War die Feuchtigkeit n&#228;mlich deutlich wahrzunehmen, dann h&#228;tte sie auch der Kl&#228;ger selbst erkennen k&#246;nnen und ein darauf gerichteter Hinweis der Beklagten w&#228;re nicht erforderlich gewesen. Eine Offenbarungspflicht des Verk&#228;ufers besteht n&#228;mlich hinsichtlich solcher M&#228;ngel der Kaufsache nicht, die einer Besichtigung zug&#228;nglich und damit ohne weiteres erkennbar sind. Der K&#228;ufer kann eine Aufkl&#228;rung nicht erwarten, weil er diese M&#228;ngel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2000 &#8211; V ZR 285/99 und vom 12. April 2002 &#8211; V ZR 302/00). Geht man demgegen&#252;ber davon aus, dass die Feuchtigkeitserscheinungen zwar sichtbar, aber aufgrund ihrer Lage im Heizungskeller eher unauff&#228;llig waren, so m&#252;ssen sie den Beklagten nicht aufgefallen sein. Hierf&#252;r spricht, dass der Wertgutachter S (Anlage B8, GA 83ff.) zum Stichtag am 1. November 2011 zu Feuchtigkeit im Heizungskeller keine Feststellungen getroffen hat. Auch der Kl&#228;ger, der das Haus am 1. Februar 2012 bezog, hat sie erst mit deutlicher zeitlicher Verz&#246;gerung wahrgenommen. Denn sein Antrag auf Einleitung eines selbst&#228;ndigen Beweisverfahrens datiert erst auf den 15. Juli 2013 und liegt damit mehr als 16 Monate nach seinem Einzug. Wann er konkret von den Erscheinungen im Heizungskeller Kenntnis erlangte, l&#228;sst sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Er tr&#228;gt insoweit lediglich zu Feuchtigkeitssch&#228;den an anderen Stellen des Hauses vor, die sowohl Gegenstand der Vertragsverhandlungen als auch von den Beklagten veranlasster Sanierungsma&#223;nahmen waren und auf die es f&#252;r die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ankommt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Kl&#228;ger beanstandet weiterhin zu Unrecht, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die von ihm benannten Zeugen K nicht vernommen. Auf die Aussagen dieser Zeugen kam es nicht an, weil sich deren Kenntnis von Gespr&#228;chen ausweislich des Vortrags und der Beweisangebote im Schriftsatz vom 23. M&#228;rz 2015 (S. 2, GA 111) auf die Wassersch&#228;den bezog, auf die die Beklagten hingewiesen hatten, um die es in diesem Rechtsstreit nicht geht. Dass die Beklagten generell eine Feuchtigkeit im Keller verneint haben, wurde erstinstanzlich nicht in das Zeugnis dieser Personen gestellt. Eine dahingehende Aussage der Beklagten ist auch nicht naheliegend, da ja nach dem Vorbringen des Kl&#228;gers ausdr&#252;cklich &#252;ber einen in der Kellerwohnung aufgetretenen Wasserschaden gesprochen worden sein soll. Sofern das Vorbringen des Kl&#228;gers dahin zu verstehen sein sollte, die Beklagten h&#228;tten ausdr&#252;cklich angegeben, der Keller sei &#8211; mit Ausnahme der besprochenen Sch&#228;den &#8211; nicht feucht, so w&#228;re dieses Vorbringen neu und aufgrund des Bestreitens der Beklagten gem&#228;&#223; &#167;&#167; 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zur&#252;ckzuweisen.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><em>II.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Senat weist darauf hin, dass die R&#252;cknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach &#167; 522 Abs. 2 ZPO gem&#228;&#223; GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgeb&#252;hren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 &#8211; 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. M&#228;rz 2013 &#8211; I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><em>III.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Der Beklagte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 29. September 2015 (GA 186) einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f&#252;r den Berufungsrechtszug gestellt, bislang aber nicht &#8211; wie angek&#252;ndigt &#8211; eine Erkl&#228;rung &#252;ber seine pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse gem. &#167; 117 ZPO vorgelegt. Dies mag er innerhalb der gesetzten Frist nachholen. Ansonsten unterliegt der Antrag der Zur&#252;ckweisung, weil im Rahmen der &#8222;notwendigen&#8220; Prozesskostenhilfe lediglich die Erfolgsaussichten keiner Pr&#252;fung unterliegen (&#167; 119 Abs. 1 ZPO).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ist der Kl&#228;ger nicht mehr entgegengetreten. Da auch die Voraussetzungen des &#167; 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 bis 4 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">C.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Beklagten zu 2. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zur&#252;ckzuweisen, da er seine Bed&#252;rftigkeit innerhalb der gesetzten Frist, die am 16. Februar 2016 abgelaufen ist, nicht nachgewiesen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">D.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert im Berufungsverfahren betr&#228;gt EUR 12.105,--.</p>\n      "
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