List view for cases

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    "file_number": "VI-3 Kart 160/15 (V)",
    "date": "2016-02-22",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:18:22Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0222.VI3KART160.15V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag der Betroffenen vom 13.10.2015, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde vom 12.06.2015 gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, anzuordnen, sowie der Antrag, die Vollziehung des Beschlusses auszusetzen, werden zur&#252;ckgewiesen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<h4>Gr&#252;nde</h4>\n<h4>A.</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene betreibt einen Flughafen in Deutschland und unterh&#228;lt hierzu ein Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz zur Verteilung von Strom auf dem Flughafengel&#228;nde. Sie ist als Betreiberin eines geschlossenen Verteilernetzes im Sinne des &#167; 110 EnWG eingestuft. Die Letztverbraucher am Flughafen, u.a. die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, werden teils durch die Betroffene, teils durch Dritte mit Strom beliefert. Als Betreiberin eines geschlossenen Verteilernetzes nimmt sie nicht an der Anreizregulierung teil, sondern bildet ihre Entgelte kostenbasiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die Bundesnetzagentur am 21.10.2013 ein Verfahren zur Harmonisierung der Vertragsgestaltung und der Abwicklung der Netznutzung eingeleitet hatte, hat die Beh&#246;rde mit dem angegriffenen Beschluss vom 16.04.2015, Az. BK6-13-042, den Musterinhalt neu abzuschlie&#223;ender und bereits bestehender Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertr&#228;ge zum 01.01.2016 verbindlich vorgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">In der Festlegung bestimmt die Bundesnetzagentur, dass Betreiber von Elektrizit&#228;tsversorgungsnetzen verpflichtet sind, bei der Gew&#228;hrung eines Strom-Netzzugangs gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs.&#160;1a EnWG mit Letztverbrauchern und Lieferanten ausschlie&#223;lich die in der Anlage des Beschlusses aufgef&#252;hrten Muster-Netznutzungs- und Lieferantenrahmenvertr&#228;ge zu verwenden (Tenorziffer 1). Bestehende Vertr&#228;ge sind zum 01.01.2016 inhaltlich anzupassen (Tenorziffer 2). In der Begr&#252;ndung des Beschlusses f&#252;hrt die Bundesnetzagentur aus, dass auch Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen von der Festlegung erfasst seien, weil diese wie jeder Betreiber eines Energieversorgungsnetzes einen Netzzugang gew&#228;hren m&#252;ssten (Begr&#252;ndung S. 13).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Beschluss weist die Bundesnetzagentur darauf hin, dass &#8209;&#160;bei geschlossenen Verteilernetzen&#160;&#8209; eine Nachberechnungsklausel f&#252;r Netzentgelte nicht erforderlich sei, weil die Entgelte keiner vorherigen Kostenpr&#252;fung unterl&#228;gen, vielmehr die Vermutung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der veranschlagten Entgelte zugunsten der Betreiber der geschlossener Verteilernetze greife (Begr&#252;ndung S. 27). Sofern nicht ein Ausgleich nach &#167; 8 Abs.&#160;14 Muster-NNV in Betracht komme, sei jedenfalls eine Abwicklung nach den Regeln des allgemeinen Zivilrechts m&#246;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 8 Abs.&#160;14 Mustervertrag lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Werden Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbetr&#228;gen oder in den der Rechnung zugrunde liegenden Daten festgestellt, so ist eine &#220;berzahlung vom Netzbetreiber zu erstatten oder ein Fehlbetrag vom Netznutzer nachzuentrichten.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Mustervertrag sieht au&#223;erdem eine ausnahmslose Sperrpflicht des Netzbetreibers vor, wonach die Netz- und Anschlussnutzung auf Anweisung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers zu unterbrechen ist. &#167; 10 Abs.&#160;6 Mustervertrag lautet:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Ist der Netznutzer ein Lieferant, unterbricht der Netzbetreiber auf dessen Anweisung die Netz- und Anschlussnutzung eines vom Lieferanten belieferten Letztverbrauchers im Elektrizit&#228;tsversorgungsnetz des Netzbetreibers l&#228;ngstens innerhalb von sechs Werktagen, wenn der Lieferant dem Netzbetreiber glaubhaft versichert, dass er</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><ul class=\"absatzLinks\"><li><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">a. dem Anschlussnutzer gegen&#252;ber hierzu vertraglich berechtigt ist,</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">b. die Voraussetzungen f&#252;r eine Unterbrechung der Anschlussnutzung vorliegen und</p>\n</li>\n<li><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">c. dem Kunden des Lieferanten keine Einwendungen oder Einreden zustehen, die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.</p>\n</li>\n</ul>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Der Lieferant stellt den Netzbetreiber hiermit von s&#228;mtlichen Schadenersatzanspr&#252;chen frei, die sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben k&#246;nnen. Die Anweisung zur Sperrung erfolgt gem&#228;&#223; dem Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Anlage). Mit &#220;bermittlung der Anweisung sichert der Lieferant dem Netzbetreiber das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">In der Begr&#252;ndung der Festlegung verweist die Bundesnetzagentur darauf, dass die Voraussetzungen der Sperrregelung dem Verfahren gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs.&#160;3 NAV entspr&#228;chen (Begr&#252;ndung S. 38).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Haftung der Netzbetreiber formuliert der Mustervertrag ferner (&#167;&#160;12 Abs.&#160;4):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Eine Haftung der Vertragspartner nach zwingenden Vorschriften des Haftpflichtgesetzes und anderen Rechtsvorschriften bleibt unber&#252;hrt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene wendet sich gegen drei in der Festlegung gemachte Vorgaben. Sie h&#228;lt den Beschluss f&#252;r rechtswidrig, weil die Mustervereinbarung keine M&#246;glichkeit zur Nachberechnung von Netzentgelten vorsehe. So k&#246;nne dies etwa erforderlich sein, wenn ein Netznutzer einen Antrag nach &#167; 110 Abs. 4 EnWG stelle und eine &#220;berpr&#252;fung der erhobenen Netzentgelte verlange. Werde im Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren dann festgestellt, dass die Netzentgelte unangemessen hoch seien, m&#252;sse die Betroffene ihre Preise reduzieren und vereinnahme dann zun&#228;chst geringere Netzentgelte. Gehe die Betroffene dann gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur oder einen gerichtlichen Beschluss vor und gewinne, bed&#252;rfe es f&#252;r die dann nachzuberechnenden Entgelte einer rechtssicheren Rechtsgrundlage. Umgekehrt k&#246;nne sich bei einer beh&#246;rdlichen oder gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung ergeben, dass die erhobenen Netzentgelte zu niedrig gewesen seien, so dass dann ebenfalls eine Rechtsgrundlage f&#252;r Nachforderungen existieren m&#252;sse. Da die Betroffene als Betreiberin eines geschlossenen Verteilernetzes nicht der Anreizregulierung unterliege, scheide eine Nachberechnung nach diesen Regeln aus. Auch k&#246;nnten Differenzbetr&#228;ge nicht rechtssicher nach &#167;&#167; 5, 11 StromNEV im Rahmen der perioden&#252;bergreifenden Saldierung ber&#252;cksichtigt werden (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 30.08.2006, VI-3 Kart 295/06 (V)).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die M&#246;glichkeit, im Einvernehmen mit dem Vertragspartner anderes zu vereinbaren (&#167; 1 Abs.&#160;2 Mustervertrag), b&#246;te eine kaum belastbare Grundlage, m&#246;gliche Nachforderungsanspr&#252;che vertraglich abzusichern. So d&#252;rfe nach &#167; 1 Abs.&#160;2 S. 3 Mustervertrag der Abschluss solcher Individualvereinbarungen nicht zur Bedingung f&#252;r den Abschluss des Netzvertrages gemacht werden. &#167; 8 Abs.&#160;14 Mustervertrag greife ebenfalls nicht, weil es sich bei den hier infrage stehenden Nachberechnungsszenarien nicht um &#8222;Fehler in der Ermittlung von Rechnungsbetr&#228;gen&#8220; oder &#8222;Fehler in den der Rechnung zu Grunde liegenden Daten&#8220; handele. &#167;&#160;8 Abs.&#160;14 Mustervertrag erfasse ausschlie&#223;lich Berechnungsfehler, die dem Verantwortungsbereich des Versorgungsunternehmens hinsichtlich der Abrechnung des Energieverbrauchs zuzurechnen seien. Im Zeitpunkt der Erhebung der Entgelte seien diese aber nicht fehlerhaft berechnet. Auch &#167;&#160;7 Abs.&#160;4 Mustervertrag biete keine entsprechende Rechtsgrundlage, weil die Norm nicht regle, wie mit Nachforderungen umzugehen sei, wenn die Vorgaben sich nachtr&#228;glich als rechtswidrig herausstellten:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Der Netzbetreiber ist zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, beh&#246;rdlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem sei die Klausel nicht r&#252;ckwirkend anwendbar. Eine gerichtliche Entscheidung w&#252;rde nicht ohne Weiteres r&#252;ckwirkend das&#160; - an die jeweilige vorangegangene beh&#246;rdliche Anordnung &#8211; angepasste und ver&#246;ffentlichte Preisblatt als Rechtsgrundlage der Vereinbarung des Netzentgelts aufheben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner sei der Hinweis der Bundesnetzagentur auf die Regeln des allgemeinen Zivilrechts unbeachtlich; dies sei keine Zusicherung und widerspr&#252;chlich. Einerseits wolle die Bundesnetzagentur durch den Mustervertrag die wesentlichen Bereiche des Netzzugangs regeln, andererseits lasse sie &#8222;sehenden Auges&#8220; bestimmte Bereiche offen. Die Regeln des Mustervertrages seien verbindlich vorgegeben, so dass ein vertraglicher Nacherhebungsanspruch ausscheide. Auch komme eine St&#246;rung der Gesch&#228;ftsgrundlage gem&#228;&#223; den &#167;&#167; 313 ff. BGB nicht in Betracht, weil f&#252;r den Abrechnungszeitraum eine Gesch&#228;ftsgrundlage bestanden habe. Dies gelte sinngem&#228;&#223; auch f&#252;r einen etwaigen Anspruch aus Bereicherungsrecht, weil der Netznutzungsvertrag als Rechtsgrund eine Kondiktion der empfangenen Leistung ausschlie&#223;e. Der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes habe aufgrund der zwischenzeitlichen Korrektur des Preisblatts &#8222;nach unten&#8220; schuldrechtlich wirksam zu geringe Netzentgelte vereinnahmt. Eine Unbilligkeit der Leistungsbestimmung nach &#167; 315 BGB komme aber nicht in Betracht, weil das Energiewirtschaftsrecht eine Leistungsbestimmung nach &#167;&#160;315 BGB wegen zu geringer Netzentgelte nicht kenne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Dar&#252;ber hinaus bestimme die Festlegung rechtswidrig und in unverh&#228;ltnism&#228;&#223;iger Weise, weil ausnahmslos, eine Sperrpflicht des Netzbetreibers auf Anweisung eines Lieferanten (&#167;&#160;10 Abs.&#160;6 Muster-Vertrag). So sei die Betroffene zur Stromunterbrechung verpflichtet, wenn der jeweilige Lieferant glaubhaft versichere, dass er hierzu vertraglich berechtigt sei. Die Betroffene sei aber in ihrem geschlossenen Verteilernetz in besonderem Ma&#223;e auf eine sichere Versorgung mit Elektrizit&#228;t angewiesen, um die Sicherheit des Flugbetriebs &#8211; etwa durch die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH &#8211; zu gew&#228;hrleisten. Es best&#252;nde dar&#252;ber hinaus die Gefahr, dass die Betroffene Verpflichtungen gegen&#252;ber anderen Letztverbrauchern verletzen k&#246;nnte, wenn sie eine Sperranweisung ohne Abw&#228;gung umsetze. Die etwaigen Kosten einer Strom-Weiterbelieferung bis zur Beendigung der Bilanzkreiszuordnung (i.d.R. zwei Tage) seien gegen&#252;ber den mit einer unberechtigten Sperre verbundenen Sch&#228;den weit geringer. Der Lieferant k&#246;nne sich gegen&#252;ber seinem Endkunden absichern, m&#252;sse dessen Bonit&#228;t bei Vertragsschluss ber&#252;cksichtigen. Die in dem Mustervertrag angeordnete unbedingte Sperrpflicht auf Anweisung des Lieferanten entspreche &#8211; anders als die Bundesnetzagentur in dem Beschluss meine (Begr&#252;ndung S. 38) &#8211; auch nicht &#167; 24 Abs. 3 NAV. &#167; 24 Abs. 3 NAV betreffe nur das Verh&#228;ltnis zwischen Netzbetreiber und Anschlussnutzer, wohingegen &#167; 10 Abs.&#160;6 Mustervertrag dar&#252;ber hinausgehe und eine Verpflichtung des Netzbetreibers gegen&#252;ber dem Lieferanten zur Sperrung begr&#252;nde. &#167; 24 Abs. 3 NAV gelte nicht in geschlossenen Verteilernetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Au&#223;erdem erlaube &#167; 12 Abs.&#160;4 des Mustervertrags nicht, die Ersatzpflicht des Netzbetreibers wegen Sachsch&#228;den nach &#167; 7 S.&#160;2 HPflG zu reduzieren. &#167; 7 S.&#160;2 HPflG erm&#246;gliche aber, eine Ersatzpflicht nach &#167; 2 HPflG f&#252;r Sachsch&#228;den gegen&#252;ber juristischen Personen des &#246;ffentlichen Rechts, &#246;ffentlich-rechtlichen Sonderverm&#246;gen oder Kaufleuten wegen Sachsch&#228;den auszuschlie&#223;en. Ein derartiger Ausschluss sei bisher weitgehend ge&#252;bte Praxis gewesen und entspreche dem Grundsatz einer kosteng&#252;nstigen Energieversorgung. Eine Haftung eines Netzbetreibers nach dem HPflG werde etwa bei Sch&#228;den aufgrund von unverschuldeten Spannungsschwankungen relevant. Liege kein Verschulden vor, scheide eine Haftung nach &#167;&#160;25a StromNZV i.V.m. &#167; 18 NAV aus. Gegen&#252;ber gewerblichen Netzkunden komme auch nicht eine verschuldensunabh&#228;ngige Haftung des Netzbetreibers nach den Regeln des ProdHaftG in Betracht. Im &#220;brigen halte die Bundesnetzagentur eine Haftungsbegrenzung nach &#167; 18 NAV in Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertr&#228;gen oberhalb Niederspannung unter Bezugnahme auf die Verordnungsbegr&#252;ndung f&#252;r nicht missbr&#228;uchlich (vgl. BR-Drs. 367/06, S. 54 f.; BNetzA BK6p-07-013, Ver&#246;ffentlichung zur Haftungsregelung in Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertr&#228;gen oberhalb der Niederspannung).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Die Vollziehung des Beschlusses stelle eine unbillige H&#228;rte f&#252;r die Betroffene dar (&#167;&#160;77 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EnWG). Durch das Fehlen einer Nachberechnungsklausel k&#246;nnten zu gering vereinnahmte Netzentgelte nicht mehr nachgefordert werden. Au&#223;erdem seien die Folgen f&#252;r die Sicherheit des Flugverkehrs dramatisch, in ihrem wirtschaftlichen Ausma&#223; kaum absehbar und deshalb f&#252;r die Betroffene nicht hinnehmbar. Auch vergr&#246;&#223;ere die fehlende M&#246;glichkeit der Haftungsbegrenzung das finanzielle Risiko der Betroffenen derart, dass eine Existenzbedrohung nicht auszuschlie&#223;en sei. Es k&#246;nnten immens hohe Kosten f&#252;r die Betroffene entstehen. Die Betroffene sei nach der Flugbetriebsgenehmigung daf&#252;r verantwortlich, den Flughafen in einem betriebssicheren Zustand zu halten. Die zu bef&#252;rchtenden Nachteile seien daher unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig. Der Hauptantrag setze keine Eilbed&#252;rftigkeit voraus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">die aufschiebende Wirkung der von der Betroffenen am 12.06.2015 beim Oberlandesgericht D&#252;sseldorf eingelegten Beschwerde (Az. VI-3 Kart 109/15 (V)) gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015, (Az. BK6-13-042) anzuordnen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 16.04.2015 (Az. BK6-13-042) anzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">die Antr&#228;ge zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Sache sei nicht eilbed&#252;rftig. So h&#228;tten sich die Parteien im September 2015 auf ein Musterverfahren geeinigt und die Beschwerdebegr&#252;ndung sei dann am 11.09.2015 erfolgt. Die &#252;brigen Beschwerdeverfahren seien durch eine Verl&#228;ngerung der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist bis zum 14.09.2016 faktisch ruhend gestellt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des geltend gemachten Fehlens einer Netzentgelt-Nachberechnungsklausel sei zu ber&#252;cksichtigen, dass bei geschlossenen Verteilernetzen gem&#228;&#223; &#167; 110 Abs. 4 EnWG die Vermutung der Rechtm&#228;&#223;igkeit der veranschlagten Entgelte bestehe. So finde keine ex ante-Kostenpr&#252;fung statt (&#167;&#167; 110 Abs. 1, 23a EnWG). Denkbar sei daher allenfalls der Fall, dass ein Netznutzer eine &#220;berpr&#252;fung der Entgelte ansto&#223;e, um geringere Netzentgelte zu erreichen. In der Entscheidung des Senats vom 30.8.2006 (VI-3 Kart 295/06 (V)) habe der Senat sich nur mit der Frage befasst, ob die Verwendung einer Netzentgelt-Nachberechnungsklausel untersagt werden d&#252;rfe und dies im Ergebnis abgelehnt. Hieraus folge jedoch nicht, dass zwingend eine solche Klausel aufzunehmen sei. Im &#220;brigen greife die Ausgleichsregelung nach &#167; 8 Abs.&#160;14 Mustervertrag. Au&#223;erdem komme eine zivilrechtliche, bereicherungsrechtliche R&#252;ckabwicklung in Betracht, weil der Rechtsgrund f&#252;r die ausgetauschten Leistungen ex tunc wegfiele, wenn sich vereinnahmte Netzentgelte im Nachhinein als unbillig herausstellten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anordnung der Sperrpflicht folge bereits aus &#167; 24 Abs. 3 NAV, wonach der Netzbetreiber &#8222;auf Anweisung des Lieferanten&#8220; zu handeln habe. Eine unzul&#228;ssige Beschr&#228;nkung der Sperrpflicht beinhalte ein enormes Schadenspotenzial auf Seiten des Lieferanten, weil dieser bei Nichtzahlung eines Kunden die Stromlieferung nicht stoppen k&#246;nne. Im &#220;brigen sei in der Branche ein entsprechender Anspruch des Lieferanten auf Unterbrechung der Anschlussnutzung allgemein anerkannt und werde praktiziert. Die Regelung sei verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, solle den Netzzugang &#246;ffnen und den Wettbewerb f&#246;rdern. Da der Lieferant den Netzbetreiber von Schadensersatzanspr&#252;chen freizustellen habe, drohten auch keine Sch&#228;den bei einer unberechtigten Unterbrechung. M&#246;gliche Auswirkungen auf den Flughafenbetrieb geh&#246;rten zum allgemeinen Betriebsrisiko.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sei nicht zwingend eine weitergehende Haftungsbeschr&#228;nkung f&#252;r bestimmte Sachsch&#228;den in den Mustervertrag aufzunehmen gewesen. Der Mustervertrag gelte nicht nur f&#252;r den in &#167; 7 S. 2 HPflG genannten Personenkreis, sondern auch dar&#252;ber hinaus. Dar&#252;ber hinaus stehe es den Beteiligten frei, individualvertraglich und in beiderseitigem Einverst&#228;ndnis abweichende Regeln zu treffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene habe auch keine konkreten Umst&#228;nde dargetan, die eine unbillige H&#228;rte begr&#252;ndeten. Sie habe nur hypothetische Szenarien geschildert. Das &#246;ffentliche Interesse an der Vollziehung &#252;berwiege, schon weil die Betroffene nur drei Einzelvorschriften des Mustervertrages angegriffen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrifts&#228;tze mit Anlagen und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Bundesnetzagentur Bezug genommen.</p>\n<h4>B.</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Der Eilantrag hat in der Sache keinen Erfolg.</p>\n<h4>I.</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde anzuordnen ist zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet.</p>\n<h4>1.</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der eingelegten Beschwerde anzuordnen, ist zul&#228;ssig (&#167; 77 Abs. 3 S. 4 EnWG).</p>\n<h4>2.</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag ist jedoch unbegr&#252;ndet.</p>\n<h4>a)</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Es bestehen bei summarischer Pr&#252;fung keine ernstlichen Zweifel, dass die von der Betroffenen angegriffenen Klauseln und die Festlegung &#8211; soweit angegriffen - rechtm&#228;&#223;ig sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit k&#246;nnen in tats&#228;chlicher oder rechtlicher Hinsicht gegeben sein, wobei das Verfahren nach &#167; 77 Abs. 3 Satz 4 EnWG wegen seines vorl&#228;ufigen Charakters nur eine summarische Pr&#252;fung zul&#228;sst (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 09.02.2015, VI-3 Kart 3/15 (V); OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 30.08.2006, VI-3 Kart 295/06 (V)). Daraus folgt, dass die abschlie&#223;ende Feststellung des Sachverhalts und die Bewertung schwieriger Rechtsfragen der im Beschwerdeverfahren zu treffenden Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben m&#252;ssen (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 09.02.2015, VI-3 Kart 3/15 (V)). Im Verfahren &#252;ber den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde liegen ernstliche Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verf&#252;gung erst vor, wenn die Aufhebung des Bescheids &#252;berwiegend wahrscheinlich ist. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn eine Tatfrage oder die Rechtslage lediglich offen ist (vgl. OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 14.11.2012, VI-&#8203;3 Kart 14/12; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, a.a.O., &#167; 77, Rn.&#160;16f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben hat der Senat bei summarischer Pr&#252;fung keine ernstlichen Zweifel daran, dass die hier streitigen Klauseln rechtm&#228;&#223;ig sind.</p>\n<h4>aa)</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist schon nicht fernliegend, dass bereits der Mustervertrag davon ausgeht, dass Nachberechnungen zul&#228;ssig sind. So verweist &#167; 7 Abs.&#160;4 Mustervertrag darauf, dass der Netzbetreiber zur Anpassung der Entgelte berechtigt oder verpflichtet ist, soweit sich eine solche aus gesetzlicher, beh&#246;rdlicher oder gerichtlicher Vorgabe ergibt, wobei der Anwendungsbereich der Regelung offenbleiben kann. Die Vorschrift ist jedenfalls ersichtlich weit gefasst. Es wird deutlich, dass der Netzbetreiber &#196;nderungen, die sich auf die H&#246;he der Entgelte nach oben und unten durch Ver&#228;nderungen der Rechtslage oder Entscheidungen der Regulierungsbeh&#246;rden und Gerichte ergeben, nicht &#8222;als eigenes Risiko&#8220; tragen, sondern diese an seinen Vertragspartner weitergeben k&#246;nnen soll. Auch &#167; 8 Abs.&#160;14 Mustervertrag zielt in diese Richtung und erlaubt bei einer fehlerhaften Ermittlung von Betr&#228;gen oder Daten eine entsprechende Korrektur.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Frage bedarf hier keiner Entscheidung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Grundsatz eine Nachberechnung von Netzentgelten nach zivilrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen sein soll. So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, dass eine bereicherungsrechtliche R&#252;ckabwicklung in F&#228;llen &#252;berh&#246;hter Netzentgelte in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 22.07.2014, KZR 27/13, NJW&#160;2014, 3089; BGH, Beschluss vom 15.12.2015, EnZR 70/14).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist auch eine Anpassung nach den Grunds&#228;tzen des Wegfalls der Gesch&#228;ftsgrundlage denkbar. So wird aus der Wertung des &#167; 7 Abs.&#160;4 Mustervertrag (vgl. auch &#167; 7 Abs. 7 Mustervertrag sowie f&#252;r die der ARegV unterliegenden F&#228;lle &#167; 7 Abs.&#160;5 Mustervertrag) deutlich, dass in den dort genannten F&#228;llen gerade nicht eine bestimmte Vertragsseite die Risiken etwaiger Entgeltver&#228;nderungen durch Gesetz, Regulierungsbeh&#246;rde oder Gerichte tragen, sondern dies der Risikosph&#228;re beider Vertragsteile zugeordnet werden und die Gesch&#228;ftsgrundlage entsprechend angepasst werden soll (vgl. &#167; 313 Abs. 1 BGB, dort &#8222;Anpassung des Vertrages&#8220;). Die Bundesnetzagentur verweist in der Festlegung ferner darauf, dass etwa die Formulierung in &#167; 7 Abs.&#160;1 Mustervertrag denkbar weit gefasst sei, um einem Netzbetreiber die Weitergabe von Belastungen auf Grundlage der Entgeltklausel auch im Fall der &#196;nderung bestehender oder der Einf&#252;hrung neuer Verbindlichkeiten zu erm&#246;glichen (Begr&#252;ndung S.&#160;26).</p>\n<h4>bb)</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Auch hinsichtlich der in dem Mustervertrag angeordneten Sperrpflicht bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtm&#228;&#223;igkeit der Vorgabe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung ber&#252;cksichtigt, dass der Netzbetreiber zwischen Lieferant und Letztverbraucher eingebunden ist, der Lieferant nicht &#8222;aus eigener Kraft&#8220; von seinem Zur&#252;ckbehaltungsrecht &#8211; etwa im Falle eines Zahlungsverzuges &#8211; Gebrauch machen und seinem Kunden, dem Letztverbraucher, den Strom abstellen kann. Hierzu bedarf es der Mitwirkung des Netzbetreibers (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 24 Abs. 3 NAV gibt dem Netzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Versorgung eines Abnehmers aus dem Niederspannungsnetz auf Anweisung des Lieferanten zu unterbrechen (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032). Die Netzanschlussverordnung regelt hierbei das Verh&#228;ltnis zwischen Netzbetreiber und einem Anschlussnehmer (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032). Zwar kann aus &#167; 24 Abs.&#160;3 NAV nicht eine Pflicht des Netzbetreibers entnommen werden, einem Verlangen des Lieferanten unter den dort genannten Voraussetzungen nachzukommen. Vielmehr ist f&#252;r das Rechtsverh&#228;ltnis zwischen Netzbetreiber und Lieferanten der abgeschlossene Netznutzungsvertrag ma&#223;geblich (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Beschr&#228;nkungen der vertraglichen Gestaltungsm&#246;glichkeiten ergeben sich aber aus &#167; 20 Abs. 1 EnWG (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032). Ein Netzbetreiber verst&#246;&#223;t gegen &#167; 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG, wenn er den Zugang zum Netz davon abh&#228;ngig macht, dass sich ein Lieferant bestimmten, f&#252;r ihn nachteiligen Vertragskonditionen unterwirft, ohne dass dieses Verlangen sachlich gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032). Der Mustervertrag will diese Pflichten einheitlich regeln. Hierzu geh&#246;ren auch die Voraussetzungen, unter denen ein Netzbetreiber verpflichtet ist, einem Unterbrechungsverlangen nachzukommen (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032). Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass ein Netzbetreiber &#8222;nicht ohne weiteres&#8220; verpflichtet sei, jedem Unterbrechungsverlangen eines Stromlieferanten nachzukommen (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032). Ein Netzbetreiber schr&#228;nkt den Zugang zu seinem Netz aber etwa in sachlich nicht gerechtfertigter Weise ein, wenn er einem Lieferanten, der Abnehmer im Rahmen eines Sonderkundenverh&#228;ltnisses beliefert, die M&#246;glichkeit verwehrt, ein ihm aus dem Lieferungsvertrag zustehendes Zur&#252;ckbehaltungsrecht geltend zu machen, ohne dass dies aus technischen Gr&#252;nden oder aufgrund von sonstigen anerkennenswerten Interessen des Netzbetreibers erforderlich ist (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032). So darf der Netzbetreiber die Entscheidungsfreiheit des Lieferanten im Verh&#228;ltnis zu dessen Abnehmern nicht ohne zureichenden Grund einschr&#228;nken, indem er den Netzzugang davon abh&#228;ngig macht, dass er den Lieferanten auf die M&#246;glichkeit der K&#252;ndigung oder des Zugriffs auf erbrachte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verweist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof l&#228;sst hierbei nachvollziehbar erkennen, dass der Netzbetreiber ein Unterbrechungsbegehren nicht von zus&#228;tzlichen Anforderungen abh&#228;ngig machen darf, weil andernfalls die Gefahr der Diskriminierung besteht. Auch soll der Lieferant nicht darauf verwiesen werden, zun&#228;chst selbst gegen seinen Kunden/Letztverbraucher vorzugehen und erst in einem zweiten Schritt sich an seinen Netzbetreiber zu wenden, damit dieser dann eine Stromabschaltung durchf&#252;hrt. Der Bundesgerichthof macht so deutlich, dass ein Netzbetreiber nicht auf den Wettbewerb dadurch Einfluss nehmen darf, dass er eine Aus&#252;bung vertraglicher Rechte gegen&#252;ber den Abnehmern, bei der die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich ist, generell verwehrt oder von zus&#228;tzlichen, nicht gerechtfertigten Voraussetzungen abh&#228;ngig macht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof h&#228;lt es f&#252;r erforderlich, aber auch f&#252;r ausreichend, wenn der Lieferant im Verh&#228;ltnis zum Netzbetreiber &#8209;&#160;im Hinblick auf das Sicherungsinteresse des Netzbetreibers und m&#246;gliche wirtschaftliche Folgen&#160;&#8209; dessen Kostentr&#228;gt und ihn von Ersatzanspr&#252;chen des Abnehmers freistellt, die aus einer unberechtigten Unterbrechung resultieren k&#246;nnten (BGH, Urteil vom 14.04.2015, EnZR 13/14, NJW&#160;2015, 2032; vgl. auch &#167;&#160;24 Abs.&#160;3 NAV).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen ist &#8211; nach summarischer Pr&#252;fung des Senats &#8211; die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden. Die Klausel ber&#252;cksichtigt die Interessen des Netzbetreibers in ausreichendem Ma&#223;e.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist im konkreten Fall kein besonderes Interesse der Betroffenen &#8211; in ihrer Funktion als Netzbetreiber &#8211; erkennbar, welches die Klausel als nicht sachgerecht oder unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig erscheinen lassen k&#246;nnte. Soweit die Betroffene ausf&#252;hrlich darauf abstellt, dass eine unberechtigte Sperrung eines Netzanschlusses eines einzelnen Letztverbrauchers auf dem Flughafengel&#228;nde den Betrieb des Flughafens insgesamt beeintr&#228;chtigen k&#246;nnte, stellt dies die Regelung nicht infrage. Es geht nicht vorrangig um die Rolle der Betroffenen als Betreiberin des Flughafens, sondern um ihre Funktion als Netzbetreiber. So will der Mustervertrag lediglich m&#246;gliche Interessenkonflikte zwischen Netzbetreiber, Lieferant und Letztverbraucher regeln. Ein Netzbetreiber ist aber regelm&#228;&#223;ig nicht dadurch erheblich in seinen Rechten beeintr&#228;chtigt, dass er auf Anweisung eines Lieferanten gegen einen Letztverbraucher vorzugehen, ihm etwa den Strom abzustellen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die m&#246;gliche Gefahr, dass aufgrund einer Stromabschaltung bei einem auf dem Flughafengel&#228;nde ans&#228;ssigen Unternehmen der Flugbetrieb beeintr&#228;chtigt oder sogar zum Erliegen kommen k&#246;nnte, ist hingegen Teil des typischerweise mit dem Betrieb eines Flughafens verbundenen und von der Betroffenen zu tragenden Betriebsrisikos. Es entspricht dem Risiko unternehmerischer T&#228;tigkeit, dass Lieferanten oder Subunternehmer nicht mehr leistungsf&#228;hig sein k&#246;nnten, etwa wegen Insolvenz oder Stromabschaltungen, mit der Folge, dass dann der f&#252;r die eigene Gesch&#228;ftst&#228;tigkeit notwendige Beitrag des Vertragspartners nicht mehr erbracht und so das eigene Unternehmen gef&#228;hrdet werden kann. Es ist im &#220;brigen ziemlich fernliegend, dass ein Lieferant &#8209;&#160;unter glaubhafter Versicherung, dass die Voraussetzungen f&#252;r eine Stromabschaltung, z.B. wegen Zahlungsverzugs, vorl&#228;gen &#8211; der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, einer hundertprozentigen Tochter des Bundes, den Strom abstellen m&#246;chte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof h&#228;lt zum Schutz des Netzbetreibers einen Freistellungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Lieferanten f&#252;r ausreichend. Dass hier m&#246;glicherweise ein gewisses Insolvenzrisiko auf Seiten des Netzbetreibers bestehen kann, hat der Bundesgerichtshof gesehen, aber nicht beanstandet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Auch Interessen der Allgemeinheit, hier der Betrieb des Flughafens, stehen nicht entgegen. Dass Flugh&#228;fen zeitweise nicht betrieben werden k&#246;nnen, ist etwa im Winter nicht ungew&#246;hnlich und Teil des typischen Transportrisikos (s. auch unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Mustervertrag nicht erm&#246;glicht, die Haftung f&#252;r Sachsch&#228;den nach &#167; 7 Abs.&#160;2 HPflG auszuschlie&#223;en, ist dies &#8211; nach summarischer Pr&#252;fung &#8211; nicht ermessensfehlerhaft und nicht zu beanstanden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat kann keine Existenzbedrohung der Betroffenen darin erkennen, wenn Netzbetreiber &#8211;&#160;f&#252;r Sachsch&#228;den&#160;&#8209; gegen&#252;ber Kaufleuten oder juristischen Personen des &#246;ffentlichen Rechts wie gegen&#252;ber Privatpersonen haften. Hierbei ist insbesondere zu sehen, dass der nach &#167; 7 Abs. 2 HPflG grunds&#228;tzlich m&#246;gliche Haftungsausschluss nur Sachsch&#228;den und nicht die oft mit h&#246;heren Schadensbetr&#228;gen verbundenen Personensch&#228;den erfasst. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieses zus&#228;tzliche Risiko f&#252;r Sachsch&#228;den mit weit h&#246;heren Versicherungspr&#228;mien verbunden oder m&#246;glicherweise nicht versicherbar w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht auch nicht entgegen, dass ein entsprechender Haftungsausschluss f&#252;r Sachsch&#228;den in der Vergangenheit m&#246;glicherweise &#252;blich gewesen war.</p>\n<h4>b)</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist ferner nicht erkennbar, dass die fehlende Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde f&#252;r die Betroffene eine unbillige, nicht durch &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen gebotene H&#228;rte zur Folge hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Nur schwerwiegende, nicht wieder gutzumachende Nachteile stellen eine H&#228;rte dar, wobei die Unbilligkeit einer H&#228;rte entf&#228;llt, wenn &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen bestehen (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, &#167; 77, Rn. 17). So k&#246;nnen selbst Existenzbedrohungen aufgrund eines &#252;berwiegenden &#246;ffentlichen Interesses nicht unbillig sein (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage, &#167; 77, Rn. 17). Der Ma&#223;stab f&#252;r den Erfolg eines Aussetzungsantrags ist daher hoch (Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, &#167; 77, Rn. 17), auch weil der sofortigen Vollziehbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsbeh&#246;rde im Rahmen der Abw&#228;gung ein hoher Rang einzur&#228;umen ist (OLG M&#252;nchen, Beschluss vom 22.02.2007, Kart 2/06, ZNER 2007, 62; OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 21.07.2006, 3 Kart 286/06, ZNER 2006, 258; Hanebeck, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Auflage 2015, &#167; 77, Rn.&#160;17). Ein Abweichen von der gesetzgeberischen Grundentscheidung f&#252;r den Sofortvollzug ist die Ausnahme und es bedarf besonderer Umst&#228;nde, um eine solche Ausnahme zu rechtfertigen (OLG D&#252;sseldorf, Beschluss vom 21.07.2006, 3 Kart 286/06, ZNER 2006, 258).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Danach besteht hier keine unbillige H&#228;rte. Soweit sich m&#246;gliche Beeintr&#228;chtigungen der Betroffenen in ihrer Rolle als Netzbetreiber ergeben, sind diese allenfalls von untergeordneter Bedeutung, weil ihr bei einer Inanspruchnahme ein Freistellungsanspruch gegen den Lieferanten zusteht. Das Risiko, dass ein Lieferant m&#246;glicherweise insolvent werden k&#246;nnte und ein Freistellungsanspruch daher nicht mehr durchgesetzt werden k&#246;nnte, ist zwar denkbar, aber &#8211; wie erl&#228;utert &#8211; vom Bundesgerichtshof als nachrangig eingesch&#228;tzt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich eine unbillige H&#228;rte, schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Nachteile f&#252;r die Betroffene aus ihrer Rolle als Betreiberin des Flughafens ergeben k&#246;nnten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Betroffenen geltend gemachten Belastungen, St&#246;rungen und m&#246;glicherweise finanziellen Auswirkungen betreffen aus den dargestellten Gr&#252;nden das allgemeine Unternehmerrisiko, wie es f&#252;r den Betrieb eines Flughafens typisch ist. So arbeiten an einem Flughafen zahlreiche Unternehmen zusammen, die aufeinander angewiesen sind, um einen ordnungsgem&#228;&#223;en Flug- und Abfertigungsbetrieb zu gew&#228;hrleisten. F&#252;hrt die Betroffene etwa bestimmte Aufgaben nicht selbst durch, sondern l&#228;sst diese durch Subunternehmer oder Fremdfirmen ausf&#252;hren, etwa IT-, Wach-, Sicherheits- oder Reinigungsdienste, muss sie von vornherein damit rechnen, dass diese Unternehmen kurzfristig ausfallen, insolvent werden oder zeitnah nicht &#252;ber das notwendige Personal verf&#252;gen k&#246;nnten. Auch die Gefahr einer Bombendrohung geh&#246;rt hierbei zum Betriebsrisiko eines Flughafens. Diese Risiken sind weit h&#246;her einzustufen als die Gefahr einer etwaigen, eher theoretischen, unberechtigten oder gar vors&#228;tzlich sittenwidrigen Stromabschaltung. Das Risiko &#8222;Stromabstellen&#8220; ist angesichts dieser anderen Risiken von untergeordneter Bedeutung. Einem berechtigten Begehren einer Stromabschaltung hat die Betroffene nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im &#220;brigen sowieso nachzukommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist nachvollziehbar, dass die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH von entscheidender Bedeutung f&#252;r den Betrieb des Flughafens ist. Wie erl&#228;utert, erscheint es andererseits wenig lebensnah, dass ein Stromlieferant dem bundeseigenen Unternehmen den Strom abstellen k&#246;nnte. Aber selbst wenn, w&#228;re dies &#8211; wie etwa ein Streik der Fluglotsen &#8211; ein typisches Betriebsrisiko eines Flughafens. Dass der Gesetzgeber das Risiko eines zeitweisen Ausfalls des Flugverkehrs als nicht &#252;berragend gravierend ansieht, zeigt sich auch daran, dass die seinerzeitige Bundesanstalt f&#252;r Flugsicherung im Januar 1993 durch die privatrechtliche organisierte DFS Deutsche Flugsicherung GmbH abgel&#246;st worden ist. Die &#196;nderung in die privatrechtliche Organisationsform ist gew&#228;hlt worden, obwohl damals klar war, dass von da an mit Streiks der seither nicht mehr beamteten Fluglotsen zu rechnen war und dies zu St&#246;rungen und Stilllegungen von Flugh&#228;fen f&#252;hren wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen ist das &#246;ffentliche Interesse an der Vollziehung der Entscheidung der Bundesnetzagentur zu ber&#252;cksichtigen, das etwaige Nachteile der Betroffenen &#252;berwiegt.</p>\n<h4>II.</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Aus den genannten Gr&#252;nden kam auch nicht in Betracht, die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Bundesnetzagentur anzuordnen.</p>\n<h4>III.</h4>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung ist unanfechtbar. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof kommt nur gegen in der Hauptsache erlassene Beschl&#252;sse des Oberlandesgerichts in Betracht (&#167; 86 Abs. 1 EnWG).</p>\n      "
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