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    "slug": "olgd-2016-02-19-i-2-u-5515",
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    "file_number": "I-2 U 55/15",
    "date": "2016-02-19",
    "created_date": "2019-01-04T14:35:09Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:23Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0219.I2U55.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Auf die Berufung wird das am 19. November 2015 verk&#252;ndete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf abge&#228;ndert.</p>\n<p>Der Verf&#252;gungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verf&#252;gung aufgegeben,</p>\n<p>1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; es bei Meidung eines vom Gericht f&#252;r jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- &#8364;, ersatzweise Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen Mitgliedern des Vorstandes der Verf&#252;gungsbeklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,</p>\n<p>eine pharmazeutische Formulierung, die Fulvestrant und einen pharmazeutisch annehmbaren Alkohol umfasst, der ein Gemisch aus 10 Gew.-% Ethanol, bezogen auf das Volumen der Formulierung, und 10 Gew.-% Benzylalkohol, bezogen auf das Volumen der Formulierung, darstellt, und wobei die Formulierung 15 Gew.-% Benzylbenzoat, bezogen auf das Volumen der Formulierung, und eine zur Herstellung einer Formulierung mit mindestens 45 mgml<sup>-1</sup> Fulvestrant ausreichende Menge einer Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz enth&#228;lt, wobei die Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz Rizinus&#246;l ist, und wobei das Gesamtvolumen der Formulierung 6 ml oder weniger ist,</p>\n<p>a)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; in der Bundesrepublik Deutschland dadurch sinnf&#228;llig herzurichten, dass in der Gebrauchsinformation die Verwendung bei der Behandlung von Brustkrebs mittels intramuskul&#228;rer Injektion empfohlen wird,</p>\n<p>b)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; sowie derartig hergerichtete Arzneimittel in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuf&#252;hren oder zu besitzen;</p>\n<p>2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die im Besitz oder Eigentum der Verf&#252;gungsbeklagten befindlichen, unter Ziffer 1. bezeichneten, sinnf&#228;llig hergerichteten Erzeugnisse an einen von der Verf&#252;gungskl&#228;gerin zu beauftragenden, &#246;rtlich zust&#228;ndigen Gerichtsvollzieher zum Zwecke der vorl&#228;ufigen Verwahrung herauszugeben, und zwar bis zu einer au&#223;ergerichtlichen Einigung der Parteien oder bis zu einer rechtskr&#228;ftigen Entscheidung &#252;ber den mit der angeordneten Verwahrung gesicherten Vernichtungsanspruch der Verf&#252;gungskl&#228;gerin.</p>\n<p>II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Im &#220;brigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>III.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Vollziehung der einstweiligen Verf&#252;gung ist davon abh&#228;ngig, dass die Verf&#252;gungskl&#228;gerin zuvor eine Sicherheit in H&#246;he von 1.500.000,- &#8364; leistet.</p>\n<p>IV. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Verf&#252;gungsbeklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt die Verf&#252;gungskl&#228;gerin zu 1/5 und die Verf&#252;gungsbeklagte zu 4/5.</p>\n<p>V.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Streitwert wird f&#252;r das Berufungsverfahren wird auf 1.750.000,- &#8364; festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Von einer Darstellung des Sachverhaltes wird gem&#228;&#223; &#167;&#167; 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S.&#160;1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat Erfolg. Nachdem die Verf&#252;gungskl&#228;gerin sowohl das Vorliegen eines Verf&#252;gungsanspruchs als auch einen Verf&#252;gungsgrund glaubhaft gemacht hat, ist die einstweilige Verf&#252;gung unter Ab&#228;nderung des angefochtenen Urteils im tenorierten Umfang zu erlassen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">1.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verf&#252;gungspatent (EP 2 266 573) betrifft eine zur Verabreichung mittels intramuskul&#228;rer Injektion hergerichtete pharmazeutische Retard-Formulierung, die die Verbindung 7&#945;-[9-(4, 4, 5, 5, 5-Pentafluorpentylsulfinyl)nonyl]estra-1, 3, 5(10)-trien-3, 17&#946;-diol (nachfolgend: Fulvestrant) gel&#246;st in einer Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz enth&#228;lt und die zus&#228;tzlich mindestens einen Alkohol und ein in der Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz mischbares nichtw&#228;ssriges Esterl&#246;sungsmittel umfasst, wobei die Formulierung bei der Behandlung von Brustkrebs verwendet wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den einleitenden Bemerkungen des Verf&#252;gungspatents beruht ein Therapieansatz zur Behandlung vieler gut- und b&#246;sartiger Erkrankungen der Brust und des Reproduktionstraktes auf einer &#214;strogen-Deprivation, also einem &#214;strogen-Entzug (Abschnitt [0002]). Dabei wird die k&#246;rpereigene Produktion von &#214;strogen verhindert, wodurch den Krebszellen das &#214;strogen fehlt. Dies f&#252;hrt zu einer Unterbindung oder zumindest einer Hemmung des Tumorwachstums.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Alternative zu einer solchen Therapie stellt die Antagonisierung von &#214;strogenrezeptoren mit Anti&#246;strogenen dar. Hierbei handelt es sich um Arzneimittel, die kompetitiv an &#214;strogenrezeptoren (ER) binden, welche in den Kernen von &#246;strogenempfindlichem Gewebe vorliegen (Abschnitt [0003]). Die &#214;strogenrezeptoren (ER)&#8211;Antagonisten besetzen bei einem solchen Vorgehen die Bindungsstellen (Rezeptoren) hormonabh&#228;ngiger Tumorzellen. Ist der Rezeptor auf diese Weise blockiert, kann das &#214;strogen nicht mehr ankoppeln und somit seine Wirkung nicht entfalten. Wie die Verf&#252;gungspatentschrift weiter ausf&#252;hrt, konkurrieren herk&#246;mmliche, nicht-steroidale Anti&#246;strogene, wie etwa Tamoxifen, effektiv um die ER-Bindung. Allerdings wird deren Effektivit&#228;t h&#228;ufig durch deren partiellen Agonismus eingeschr&#228;nkt, was zu einer unvollst&#228;ndigen Blockade der &#246;strogenvermittelten Aktivit&#228;t f&#252;hrt (Abschnitt [0003] a. E). Zudem weisen Stoffe wie Tamoxifen oder Toremifen eine &#246;strogen&#228;hnliche, stimulierende Aktivit&#228;t auf (Abschnitt [0008]). Das Potential nicht-steroidaler Anti&#246;strogene, agonistische Eigenschaften aufzuweisen, gab Anlass zu der Suche nach neuen Verbindungen, die mit hoher Affinit&#228;t an &#214;strogenrezeptoren (ER) binden, ohne dabei die normalen transkriptionellen Hormonantworten und Folgemanifestationen von &#214;strogenen herbeizuf&#252;hren. Derartige Molek&#252;le sind &#8222;reine&#8220; Anti&#246;strogene, die sich deutlich von Tamoxifen-&#228;hnlichen Liganden unterscheiden und geeignet sind, die vollst&#228;ndige Ausschaltung der trophischen Wirkungen von &#214;strogenen auszul&#246;sen. Verbindungen dieser Art werden als &#214;strogenrezeptor-Downregulatoren (E.R.D.) bezeichnet (Abschnitt [0004]). Ein Beispiel f&#252;r eine solche Verbindung ohne &#246;strogene Aktivit&#228;t ist das in der europ&#228;ischen Patentanmeldung 0 138 504 offenbarte Fulvestrant (Abschnitt [0010]), das mit einer &#214;stradiol-&#228;hnlichen Affinit&#228;t an &#214;strogenrezeptoren (ER) bindet und die wachstumsstimulierende Wirkung von &#214;stradiol auf humane Brustkrebszellen in vitro vollst&#228;ndig blockiert. Aufgrund der fehlenden &#246;strogen&#228;hnlichen stimulierenden Aktivit&#228;t kann Fulvestrant gegen&#252;ber Tamoxifen oder Toremifen eine verbesserte therapeutische Aktivit&#228;t bieten, die durch eine schnellere, vollst&#228;ndige oder l&#228;nger anhaltende Tumorr&#252;ckbildung, eine weniger h&#228;ufige bzw. langsamere Resistenzentwicklung gegen&#252;ber der Behandlung und eine Verringerung der Tumorinvasivit&#228;t gekennzeichnet ist (Abschnitte [0007] f.). Zudem blockiert Fulvestrant nicht die Hypothalamus-&#214;strogenrezeptoren. Schlie&#223;lich f&#252;hrt die &#214;strogenausschaltung zu Hitzewallungen und anderen Symptomen w&#228;hrend der Menopause und verst&#228;rkt diese. Fulvestrant l&#246;st derartige Effekte nicht aus, da es die Blut-Hirn-Schranke nicht passiert (Abschnitt [0009]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings zeigt Fulvestrant bestimmte physikalische Eigenschaften, die eine Formulierung dieser Verbindungen erschweren. So handelt es sich bei Fulvestrant um ein selbst im Vergleich zu anderen steroidalen Verbindungen besonders lipophiles, also fettl&#246;sliches Molek&#252;l. Au&#223;erdem ist seine L&#246;slichkeit in Wasser extrem niedrig (Abschnitt [0011]). Derzeit gibt es, so f&#252;hrt die Verf&#252;gungspatentschrift weiter aus, etliche injizierbare steroidale Retard-Formulierungen, die &#214;l als L&#246;sungsmittel verwenden, wobei zus&#228;tzliche Hilfsstoffe wie etwa Benzylbenzoat, Benzylalkohol und Ethanol zum Einsatz kommen k&#246;nnen. Beispiele solcher Formulierungen sind aus Tabelle&#160;1 der Verf&#252;gungspatentschrift ersichtlich (Abschnitte [0012] f.). Wie der Fachmann Tabelle 2 der Verf&#252;gungspatentschrift entnimmt, weist Fulvestrant in Rizinus&#246;l eine signifikant bessere L&#246;slichkeit als in anderen getesteten &#214;len auf. Allerdings kann Fulvestrant selbst unter alleiniger Verwendung dieses L&#246;sungsmittels nicht so gel&#246;st werden, dass eine f&#252;r die Dosierung eines Patienten mit einem kleinen Injektionsvolumen ausreichend hohe Konzentration und eine therapeutisch signifikante Freisetzungsrate erzielt wird (Abs&#228;tze [0015] f.). Um eine therapeutisch wirksame Freisetzungsrate zu erzielen, w&#252;rde die ben&#246;tigte Menge an Fulvestrant ein gro&#223;es Volumen der Formulierung, mindestens 10 ml, erforderlich machen. Derzeit empfehlen Richtlinien, in einer einzigen Injektion nicht mehr als 5 ml Fl&#252;ssigkeit intramuskul&#228;r zu injizieren. Die f&#252;r eine Depot-Formulierung von Fulvestrant mit einer einen Monat lang anhaltenden Wirkung erforderlichen pharmakologischen Wirkdosen betragen etwa 250 mg. Daher m&#252;sste Fulvestrant, wenn es ausschlie&#223;lich in Rizinus&#246;l gel&#246;st wird, in mindestens 10 ml Rizinus&#246;l verabreicht werden (Abschnitte [0017 f.]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund liegt dem Verf&#252;gungspatent die (in der Verf&#252;gungspatentschrift nicht ausdr&#252;cklich formulierte) Aufgabe zu Grunde, eine pharmazeutische Formulierung bereitzutellen, welche die vorgenannten Nachteile nicht aufweist, intramuskul&#228;r verabreicht werden kann und eine Depotwirkung erzielt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Zur L&#246;sung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 eine Kombination der folgenden Merkmale vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Pharmazeutische Formulierung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">1.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; zur Verwendung bei der Behandlung von Brustkrebs</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; mittels intramuskul&#228;rer Injektion.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Die pharmazeutische Formulierung umfasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">2.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Fulvestrant;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; einen pharmazeutisch annehmbaren Alkohol, der ein Gemisch darstellt aus</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 10 Gew.-% Ethanol, bezogen auf das Volumen der Formulierung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">2.2.2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 10 Gew.-% Benzylalkohol, bezogen auf das Volumen der Formulierung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">2.3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 15 Gew.-% Benzylbenzoat, bezogen auf das Volumen der Formulierung,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">2.4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; eine zur Herstellung einer Formulierung mit mindestens 45mgml<sup>-1</sup> Fulvestrant ausreichende Menge einer Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">2.4.1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; wobei die Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz Rizinus&#246;l ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Das Gesamtvolumen der Formulierung ist 6 ml oder weniger.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">2.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Der Rechtsbestand des Verf&#252;gungspatents ist in dem f&#252;r den Erlass der begehrten Unterlassungsverf&#252;gung (einschlie&#223;lich begleitender Verwahrung) erforderlichen Umfang gesichert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Senats kommt der Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung nur in Betracht, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verf&#252;gungsschutzrechts im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Verf&#252;gungskl&#228;gers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattel-Scheibenbremse; Mitt. 2012, 413 [LS] - Kreiss&#228;geblatt; Mitt. 2012, 415 - Adapter f&#252;r Tintenpatrone; Urt. vom 6. Dezember 2012 -&#160; Az.: I-2 U 46/12; ebenso OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 442 = InstGE 11, 143). Davon kann regelm&#228;&#223;ig nur ausgegangen werden, wenn das Verf&#252;gungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren &#252;berstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; Urt. v. 10. Dezember 2015, Az.: I-2 U 35/15 und I-2 U 36/15; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 &#8211; Ausr&#252;stungssatz; a.A. OLG Braunschweig, Mitt. 2012, 410). Um ein Verf&#252;gungsschutzrecht f&#252;r ein einstweiliges Verf&#252;gungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es deshalb einer positiven Entscheidung der daf&#252;r zust&#228;ndigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Von dem Erfordernis einer dem Verf&#252;gungskl&#228;ger g&#252;nstigen kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung kann allerdings in Sonderf&#228;llen abgesehen werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Um einen solchen Sonderfall handelt es sich etwa dann, wenn sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung &#8211; wie hier &#8211; gegen Generikaunternehmen richtet. Denn in einem solchen Fall ist es dem Patentinhaber aufgrund der ihm aus einer Fortsetzung der Verletzungshandlung drohenden Nachteile regelm&#228;&#223;ig bereits unzumutbar, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten. W&#228;hrend der von Generikaunternehmen angerichtete Schaden im Falle einer sp&#228;teren Aufrechterhaltung des Patents vielfach enorm und mit R&#252;cksicht auf den durch eine entsprechende Festsetzung von Festbetr&#228;gen verursachten Preisverfall nicht wieder gut zu machen ist, hat eine wegen sp&#228;terer Vernichtung des Patents unberechtigte Verf&#252;gung lediglich zur Folge, dass das Generikaunternehmen vor&#252;bergehend zu Unrecht vom Markt ferngehalten wird, was durch entsprechende Schadenersatzanspr&#252;che gegen den Patentinhaber vollst&#228;ndig ausgeglichen werden kann. Ber&#252;cksichtigt man au&#223;erdem, dass das Generikaunternehmen f&#252;r seine Marktpr&#228;senz im Allgemeinen keine eigenen wirtschaftlichen Risiken eingeht, weil das Pr&#228;parat dank des Patentinhabers medizinisch hinreichend erprobt und am Markt etabliert ist, hat eine Verbotsverf&#252;gung zu ergehen, auch wenn f&#252;r das Verletzungsgericht keine endg&#252;ltige Sicherheit &#252;ber den Rechtsbestand gewonnen werden kann, nach seiner Einsch&#228;tzung aber mehr f&#252;r als gegen ihn spricht (Senat, GRUR-RR 2013, 236, 240 &#8211; Flupirtin-Maleat; K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt G Rz. 56 f.). Eine Verbotsverf&#252;gung hat somit auch ohne eine vorangegangene Entscheidung in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits dann zu ergehen, wenn das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie m&#246;glichen Einsch&#228;tzung) f&#252;r sich die &#220;berzeugung im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung gewinnt, dass das Verf&#252;gungsschutzrecht rechtsbest&#228;ndig ist, weil sich die mangelnde Patentf&#228;higkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird. Hierf&#252;r m&#252;ssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente f&#252;r die Patentf&#228;higkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen l&#228;sst, oder es muss die Frage der Patentf&#228;higkeit mit R&#252;cksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung mindestens ungekl&#228;rt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des Bundespatentgerichts in der Sache selbst zu entscheiden h&#228;tte, dessen Rechtsbestand bejahen m&#252;sste (Senat, BeckRS 2014, 04902 &#8211; Desogestrel; K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt G Rz. 57).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Eine weitere Ausnahme vom Erfordernis einer kontradiktorischen Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Senats (InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset) zu machen, wenn in dem das Verf&#252;gungspatent betreffenden Erteilungsverfahren &#8211; wie hier &#8211; Dritte beteiligt waren. Eine solche Drittbeteiligung im Pr&#252;fungsverfahren hebt den Erteilungsakt regelm&#228;&#223;ig in den Stand einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung, so dass es f&#252;r eine Unterlassungsverf&#252;gung ausnahmsweise keines (nachfolgenden weiteren) streitigen Rechtsbestandserkenntnisses bedarf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Wurde ein paralleles Patent bereits in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren best&#228;tigt, so hat das Gericht unabh&#228;ngig davon auch diese Entscheidung bei der Beantwortung der Frage eines hinreichend gesicherten Rechtsbestandes zu ber&#252;cksichtigten, soweit sich die entsprechenden Ausf&#252;hrungen auf das Verf&#252;gungspatent &#252;bertragen lassen. Ist dies der Fall, hat das Verletzungsgericht &#8211; ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss des Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu pr&#252;fen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzf&#228;higkeit der Erfindung zu machen (Senat, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14) &#8211; grunds&#228;tzlich die von der zust&#228;ndigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Pr&#252;fung getroffene Entscheidung &#252;ber die Aufrechterhaltung des Parallelpatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umst&#228;nde vorliegen, auch in Bezug auf das Verf&#252;gungspatent die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (Senat, Urt. vom 10. November 2011, Az.: I - 2 U 41/11). Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz f&#252;r nicht vertretbar h&#228;lt oder wenn ein auf das Verf&#252;gungspatent unternommener Angriff auf (z. B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gest&#252;tzt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht ber&#252;cksichtigt und beschieden haben (Senat, Urt. vom 6. Dezember 2012 &#8211; I - 2 U 46/12). Solange sich die Ausf&#252;hrungen im Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsverfahren auf das Verf&#252;gungspatent &#252;bertragen lassen und das Verf&#252;gungspatent keine abweichenden, eine andere Bewertung rechtfertigenden Merkmale aufweist, ist es f&#252;r den Regelfall nicht ang&#228;ngig, den Verf&#252;gungsantrag trotz des erstinstanzlich aufrechterhaltenen Parallelpatents allein deshalb zur&#252;ckzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zust&#228;ndige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (Senat, Urt. vom 10. November 2011 - I-2 U 41/11; Urt. vom 18. Dezember 2014, Az.: I &#8211; 2 U 60/14). Solches verbietet sich ganz besonders dann, wenn es sich um eine technisch komplexe Materie (z.B. aus dem Bereich der Chemie oder Elektronik) handelt, in Bezug auf die die Einsichten und Beurteilungsm&#246;glichkeiten des technisch nicht vorgebildeten Verletzungsgerichts von vornherein limitiert sind. Geht es nicht darum, dass z.B. Passagen einer Entgegenhaltung von der Einspruchsabteilung &#252;bersehen und deshalb bei seiner Entscheidungsfindung &#252;berhaupt nicht in Erw&#228;gung gezogen worden sind, sondern dreht sich der Streit der Parteien darum, welche technische Information dem im Bestandsverfahren gew&#252;rdigten Text aus fachm&#228;nnischer Sicht zu entnehmen ist und welche Schlussfolgerungen der Durchschnittsfachmann hieraus aufgrund seiner allgemeinen Wissens zu ziehen imstande gewesen ist, sind die Rechtsbestandsinstanzen aufgrund der technischen Vorbildung und der auf dem speziellen Fachgebiet gegebenen beruflichen Erfahrung ihrer Mitglieder eindeutig in der besseren Position, um hier&#252;ber ein Urteil abzugeben. Es ist daher prinzipiell ausgeschlossen, dass sich das Verletzungsgericht mit (notwendigerweise laienhaften) eigenen Erw&#228;gungen &#252;ber das Votum der technischen Fachleute hinwegsetzt und eine Unterlassungsverf&#252;gung verweigert. Soweit der Verf&#252;gungsbeklagte seinen Angriff auf das Verf&#252;gungspatent nicht auf neue, von den mit der Sache befassten Stellen bisher unber&#252;cksichtigte und erfolgversprechende Gesichtspunkte st&#252;tzt, ist an eine Zur&#252;ckweisung des Verf&#252;gungsantrages unter dem Gesichtspunkt eines nicht hinreichend gesicherten Rechtsbestandes lediglich dann zu denken, wenn das Verletzungsgericht zu der &#220;berzeugung gelangt, dass die im Rechtsbestandsverfahren ergangene Entscheidung ersichtlich unrichtig ist und das Verletzungsgericht diese Unrichtigkeit verl&#228;sslich erkennen kann, weil ihm die auftretenden technischen Fragen zug&#228;nglich sind und von ihm auf der Grundlage ausreichender Erfahrung in der Beurteilung technischer und patentrechtlicher Sachverhalte abschlie&#223;end beantwortet werden k&#246;nnen. Anderes kann sich im Einzelfall ferner daraus ergeben, dass die einstweilige Verf&#252;gung &#8211; &#252;ber den Regelfall hinaus &#8211; ganz besonders einschneidende Konsequenzen f&#252;r den Antragsgegner und/oder die &#214;ffentlichkeit (z.B. f&#252;r auf den Verletzungsgegenstand angewiesene Patienten) hat, die es im Rahmen der Interessenabw&#228;gung ausnahmsweise verbieten, bereits jetzt eine Unterlassungsanordnung zu verf&#252;gen, die im weiteren Rechtsbestandsverfahren mit einiger Aussicht auf Erfolg ihre Grundlage verlieren kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen ist der Rechtsbestand vorliegend in dem f&#252;r den Erlass der begehrten Unterlassungsverf&#252;gung (einschlie&#223;lich Verwahrung) erforderlichen Umfang gesichert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(1)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar wurde die Erteilung des Verf&#252;gungspatents erst am 17. Juni 2015 ver&#246;ffentlicht, so dass das Verf&#252;gungspatent selbst bisher weder ein Einspruchs- noch ein Nichtigkeitsverfahren erfolgreich durchlaufen hat. Allerdings erfolgte die Erteilung des Verf&#252;gungspatents unter Ber&#252;cksichtigung der wesentlichen Druckschriften, mit denen die Verf&#252;gungsbeklagte nunmehr den Rechtsbestand in Zweifel zu ziehen versucht. Da an diesem Erteilungsverfahren mehrere Au&#223;enstehende beteiligt waren, ist der Erteilungsakt damit &#8211; wie der Senat bereits im Einzelnen ausgef&#252;hrt hat &#8211; mit einer kontradiktorischen Rechtsbestandsentscheidung vergleichbar, auf die deswegen ausnahmsweise als Bedingung f&#252;r den Erlass einer Unterlassungsverf&#252;gung verzichtet werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon geh&#246;rt das Verf&#252;gungspatent zu derselben Patentfamilie wie das EP 1 250 138 B2 (nachfolgend: Parallelpatent), welches den Gegenstand des beim Senat unter dem Aktenzeichen I-2 U 54/15 gef&#252;hrten Parallelverfahrens bildet. Die Einspruchsabteilung des Europ&#228;ischen Patentamtes hat das Parallelpatent in der im Parallelverfahren streitgegenst&#228;ndlichen Fassung in einer Einspruchsentscheidung vom 11. Februar 2015 mit ausf&#252;hrlicher und nachvollziehbarer Begr&#252;ndung sowohl unter dem Gesichtspunkt der Neuheit als auch im Hinblick auf die erfinderische T&#228;tigkeit als schutzf&#228;hig erachtet. Der aufrecht erhaltene Patentanspruch 1 des Parallelpatents ist dabei wie folgt gefasst:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Verwendung von Fulvestrant bei der Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung zur Behandlung einer gutartigen oder b&#246;sartigen Erkrankung der Brust oder des Reproduktionstraktes mittels intramuskul&#228;rer Verabreichung, wobei die Formulierung Fulvestrant in einer Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz, ein pharmazeutisch annehmbares nichtw&#228;ssriges Esterl&#246;sungsmittel und einen pharmazeutisch annehmbaren Alkohol umfasst, und wobei die Formulierung zur Erzielung einer mindestens 2 Wochen anhaltenden, therapeutisch signifikanten Fulvestrantkonzentration im Blutplasma hergerichtet ist.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem weist der ebenfalls aufrecht erhaltene Patentanspruch 4 des Parallelpatents folgende Fassung auf:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Verwendung von Fulvestrant bei der Herstellung einer pharmazeutischen Formulierung zur Behandlung einer gutartigen oder b&#246;sartigen Erkrankung der Brust oder des Reproduktionstraktes mittels intramuskul&#228;rer Verabreichung, wobei die pharmazeutische Formulierung Fulvestrant, 30 Gew.-% oder weniger eines pharmazeutisch annehmbaren Alkohols, bezogen auf das Volumen der Formulierung, mindestens 1 Gew.-%, bezogen auf das Volumen der Formulierung, eines pharmazeutisch annehmbaren nichtw&#228;ssrigen Esterl&#246;sungsmittels, das in einer Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz mischbar ist, und eine ausreichende Menge einer Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz enth&#228;lt, um eine Formulierung mit mindestens 45 mgml<sup>-1</sup> Fulvestrant herzustellen.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Von den durch die Einspruchsabteilung als schutzf&#228;hig erachteten Anspr&#252;chen unterscheidet sich der den Gegenstand des vorliegenden Verf&#252;gungsverfahrens bildende Patentanspruch somit im Wesentlichen dadurch, dass die Anspr&#252;che des Parallelpatents in der sogenannten Schweizer Anspruchsfassung formuliert sind, w&#228;hrend der hier streitgegenst&#228;ndliche Anspruch als zweckgebundener Erzeugnisanspruch im Sinne des EP&#220; 2000 formuliert ist (vgl. Art. 54 Abs. 5 EP&#220;). Gerade durch diese Zweckgebundenheit unterscheidet sich der streitgegenst&#228;ndliche Patentanspruch auch von den durch die Einspruchsabteilung in Bezug das Parallelpatent noch am 7. November 2011 (vgl. Anlagen AR 4/AR 4a im Parallelverfahren) beanstandeten Anspr&#252;chen, in denen die Behandlung von Brustkrebs als blo&#223;e Zweckangabe enthalten war (&#8222;<span style=\"text-decoration:underline\">zur Behandlung</span> einer gutartigen oder b&#246;sartigen Erkrankung der Brust oder des Reproduktionstraktes&#8220;). Da somit sowohl das Verf&#252;gungs- als auch des Parallelpatent im Kern eine Formulierung umfassend Fulvestrant in einer Ricinoleat-Tr&#228;gersubstanz, einen pharmazeutisch annehmbaren Alkohol und ein pharmazeutisch wirksames Esterl&#246;sungsmittel zur Verwendung bei der Behandlung von Brustkrebs mittels intramuskul&#228;rer Verabreichung sch&#252;tzen, lassen sich die das Parallelpatent betreffenden Ausf&#252;hrungen der Einspruchsabteilung ohne Weiteres auch auf das Verf&#252;gungspatent &#252;bertragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die wesentlichen Schriften, auf welche sich die Verf&#252;gungsbeklagte nunmehr zur Begr&#252;ndung des aus ihrer Sicht nicht hinreichend gesicherten Rechtsbestandes bezieht, wurden somit nicht nur schon bei der Erteilung des Verf&#252;gungspatents ber&#252;cksichtigt, sondern waren auch Gegenstand des das weitgehend inhaltsgleiche Parallelpatent betreffenden Einspruchsverfahrens. Dies betrifft insbesondere den Aufsatz von M.L. et al. &#8222;Tamoxifen-resistant fibroblast growth factor-transfected MCF-7 cells are cross-resistant in vivo to the antiestrogen ICI 182,780 and two aromatase inhibitors&#8220;, Clinical Cancer Research 4, 1998, 697-711 (= Anlage D 13 im Einspruchsverfahren) sowie die EP 0 346 014 (= Anlage D 1 im Einspruchsverfahren). In Bezug auf beide Entgegenhaltungen hat die Einspruchsabteilung - in komplett anderer personeller Besetzung als die Pr&#252;fungsabteilung - nicht nur nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie diese f&#252;r nicht neuheitssch&#228;dlich erachtet. Vielmehr hat die Einspruchsabteilung diese anschlie&#223;end auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen T&#228;tigkeit gew&#252;rdigt und das Parallelpatent gleichwohl in dem im Parallelverfahren streitgegenst&#228;ndlichen Umfang aufrechterhalten. Dabei hat die Einspruchsabteilung den Aufsatz von M.L. (D 13) nicht nur f&#252;r sich genommen gew&#252;rdigt, sondern ist mit ausf&#252;hrlicher Begr&#252;ndung auch der Frage nachgegangen, ob die Erfindung m&#246;glicherweise durch eine Kombination der Entgegenhaltung D 13 mit dem Aufsatz von H. et al., &#8222;Pharmacokinetics, pharmacological and anti-tumour effects of the specific anti-oestrogen ICI 182780 in women with advanced breast cancer&#8220;, British Journal of Cancer 74, 1996, 300 &#8211; 308&#160; (Entgegenhaltung D 15 im Einspruchsverfahren) nahegelegt ist. Auch insoweit hat die Einspruchsabteilung die Schutzf&#228;higkeit der Anspr&#252;che des Parallelpatents in der im Parallelverfahren streitgegenst&#228;ndlichen Fassung bejaht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r den Streitfall bedeutet dies, dass zu den relevanten Einwendungen gegen den Bestand des Verf&#252;gungspatents zwei &#252;bereinstimmende technisch fachkundige Voten vorliegen, die ohne wirklich zwingenden Grund nicht vom Verletzungsgericht ignoriert werden d&#252;rfen. Die zu der Teilanmeldung EP 2 286 818 ergangenen Bescheide des Erstpr&#252;fers (Anlagen AR 15, AR 16) stehen dieser Feststellung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass sie die Meinung eines einzelnen, mit der Vorbereitung der Erteilungsentscheidung befassten Technikers wiedergeben und als verfahrensf&#246;rdernde Meinungs&#228;u&#223;erung auch qualitativ weder einem endg&#252;ltigen Zur&#252;ckweisungs-/Erteilungsbeschluss noch erst recht einer Einspruchsentscheidung gleichstehen, datieren s&#228;mtliche Bescheide aus einer Zeit vor 2015. Zwar war die f&#252;r das EP 2 286 818 zust&#228;ndige Erstpr&#252;ferin auch an der Erteilung des Verf&#252;gungspatents beteiligt; der einzige Schluss, der aus der zeitlichen Abfolge gezogen werden kann, ist jedoch, dass die Erstpr&#252;ferin ihre Meinung zur mangelnden Neuheit bzw. Erfindungsh&#246;he aufgegeben hat, womit der Stand des Pr&#252;fungsverfahrens zu dem EP 2 286 818 keine Schl&#252;sse auf eine nicht gegebene Schutzf&#228;higkeit des Verf&#252;gungspatents zul&#228;sst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(2)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die der Verf&#252;gungskl&#228;gerin g&#252;nstige Einspruchsentscheidung des Europ&#228;ischen Patentamtes vom 11. Februar 2015 hat nicht deshalb als verl&#228;ssliche Grundlage f&#252;r die Beurteilung des Rechtsbestandes auszuscheiden, weil die Einspruchsf&#252;hrerin, die G. R. L., ihren Einspruch bereits zuvor mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 zur&#252;ckgenommen hatte, so dass das Einspruchsverfahren im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung einseitig gef&#252;hrt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar weist die Verf&#252;gungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass es nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Senats f&#252;r einen hinreichend gesicherten Rechtsbestand einer Entscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren bedarf (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 &#8211; Harnkatheterset; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14; Urt. v. 10. Dezember 2015, Az.: I-2 U 35/15 und I-2 U 36/15; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 &#8211; Ausr&#252;stungssatz). Das Erfordernis eines streitig durchgef&#252;hrten Verfahrens um den Rechtsbestand ist jedoch kein Selbstzweck. Mit R&#252;cksicht darauf, dass Rechtsbestandsangriffe typischerweise von Wettbewerbern des Schutzrechtsinhabers auf dem betreffenden Markt unternommen werden, die den einschl&#228;gigen Stand der Technik aufgrund ihrer eigenen Gesch&#228;fts- und Anmeldet&#228;tigkeit &#252;berblicken und dar&#252;ber hinaus hinreichende Recherchem&#246;glichkeiten besitzen und nutzen, stellt das Erfordernis einer kontradiktorischen Entscheidung sicher, dass das dem Patentinhaber g&#252;nstige Einspruchs- oder Nichtigkeitserkenntnis auf gesicherter Basis steht, weil es allen in Betracht kommenden Einspruchs- bzw. Nichtigkeitsgr&#252;nden Rechnung tr&#228;gt und vor dem Hintergrund des gesamten einschl&#228;gigen Standes der Technik ergangen ist. Es soll also das bei einem blo&#223; einseitigen (z.B. Erteilungs-)Verfahren bestehende Recherche- und Pr&#252;fungsdefizit ausgeglichen werden, welches sich darin &#228;u&#223;ern kann, dass bestimmte relevante Entgegenhaltungen im Verfahren versehentlich keine Ber&#252;cksichtigung finden oder bestimmte Einwendungen (z.B. mangelnde Offenbarung oder unzul&#228;ssige Erweiterung) nicht oder nicht unter s&#228;mtlichen in Betracht kommenden Blickwinkeln beurteilt werden. Die Beteiligung Dritter an der Aufbereitung und W&#252;rdigung des Entscheidungssachverhaltes erh&#246;ht insofern die Verl&#228;sslichkeit der getroffenen Entscheidung. Angesichts dessen ist es unerheblich, ob der kontradiktorische Rechtsbestandsstreit zwischen den am Verf&#252;gungsverfahren beteiligten Personen gef&#252;hrt wurde oder zwischen Dritten (z.B. dem vormaligen Inhaber des Verf&#252;gungspatents und/oder einem anderen Wettbewerber). Ebenso ist belanglos, ob das kontradiktorisch begonnene Verfahren kurz vor der Einspruchsentscheidung infolge Einspruchsr&#252;cknahme von Amts wegen (und deswegen formal einseitig) zu Ende gef&#252;hrt worden ist, solange der angesprochene Zweck der Verfahrenszweiseitigkeit gewahrt ist, weil der Einsprechende w&#228;hrend der Zeit seiner Verfahrensbeteiligung ernsthafte Rechtsbestandsangriffe vorgetragen hat, die in der Einspruchsentscheidung abgehandelt werden. Es hat deshalb regelm&#228;&#223;ig auch keine Bedeutung, ob die letztlich aufrecht erhaltene Anspruchskategorie bereits in dem Verfahrensstadium verfolgt worden ist, als der Einsprechende am Verfahren noch beteiligt war, oder erst zu einem sp&#228;teren Zeitpunkt, als er seinen Einspruch bereits zur&#252;ckgenommen hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist vorliegend der Fall. Wie bereits ausgef&#252;hrt, waren die wesentlichen Entgegenhaltungen, welche die Verf&#252;gungsbeklagte zur Begr&#252;ndung der vermeintlich fehlenden Rechtsbest&#228;ndigkeit des Verf&#252;gungspatents heranzieht, bereits Gegenstand des das Parallelpatent betreffenden Einspruchsverfahrens, wobei die Einspruchsabteilung das Parallelpatent mit einer insgesamt ausf&#252;hrlichen und nachvollziehbaren Begr&#252;ndung sowohl unter dem Aspekt der Neuheit als auch unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen T&#228;tigkeit als schutzf&#228;hig erachtet und dementsprechend aufrecht erhalten hat. Dass die Einspruchsabteilung das nach der R&#252;cknahme des Einspruchs nur noch einseitige Einspruchsverfahren nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt gef&#252;hrt h&#228;tte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht nicht nur die ausf&#252;hrliche Begr&#252;ndung der Einspruchsentscheidung. Vielmehr lief das Einspruchsverfahren im Zeitpunkt der R&#252;cknahme bereits 8 1/2 Jahre, wobei die Einspruchsabteilung die urspr&#252;nglich als Erzeugnisanspruch formulierten Anspr&#252;che noch am 7. November 2014 (vgl. Anlagen AR 4 und AR 4a im Parallelverfahren) als durch die Entgegenhaltung D 13 neuheitssch&#228;dlich vorweggenommen angesehen hat. Nachdem die Verf&#252;gungskl&#228;gerin daraufhin mit Schreiben vom 2. Januar 2015 (und damit nach R&#252;cknahme des Einspruchs) neue Haupt- und Hilfsantr&#228;ge eingereicht hatte, hat die Einspruchsabteilung auch diese Antr&#228;ge beanstandet (vgl. Anlage HE 2a, S.&#160;4 unten). Bereits dies zeigt, dass sich die Einspruchsabteilung auch nach der R&#252;cknahme des Einspruchs gr&#252;ndlich mit der Frage der Schutzf&#228;higkeit der jeweils zur Entscheidung gestellten Anspr&#252;che auseinandergesetzt hat. Dazu hatte sie im &#220;brigen umso mehr Veranlassung, als durch Schreiben vom 26. Januar 2015 Einwendungen Dritter eingingen (vgl. Anlagen HE 26 bzw. HE 26a). Die Einspruchsabteilung konzentriert sich in ihrer Einspruchsentscheidung aber nicht auf die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage der fehlenden erfinderischen T&#228;tigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Kombination der D 15 mit der D 13, sondern diskutiert die Schutzf&#228;higkeit ausf&#252;hrlich und umfassend sowohl unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Neuheit als auch der fehlenden erfinderischen T&#228;tigkeit. Im &#220;brigen wird die Einspruchsabteilung im Rahmen des vorstehend genannten Dritteinwandes ausdr&#252;cklich auf die auch zwischen den Parteien nunmehr diskutierte Problematik der in der D 13 offenbarten subkutanen Verabreichung hingewiesen, so dass die Einspruchsabteilung auch deshalb allen Grund hatte, sich ausf&#252;hrlich mit der den Kern des Rechtsbestandsangriffs der Verf&#252;gungsbeklagten bildenden Entgegenhaltung D&#160;13 auseinanderzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(3)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Einspruchsabteilung in Bezug auf das Parallelpatent die Neuheit und erfinderische T&#228;tigkeit bejaht hat, h&#228;lt der Senat die sorgf&#228;ltigen Begr&#252;ndungserw&#228;gungen auch angesichts der Berufungsangriffe f&#252;r vertretbar, mit denen - von der Geltendmachung einer offenkundigen Vorbenutzung abgesehen - kein neuer Stand der Technik aufgezeigt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt zun&#228;chst im Hinblick auf den durch die Verf&#252;gungsbeklagte erhobenen Einwand fehlender Neuheit, Art. 54 EP&#220;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Verf&#252;gungskl&#228;gerin insoweit auf den vorgenannten Aufsatz von McLeskey et al. beruft, f&#252;hrt die Einspruchsabteilung des Europ&#228;ischen Patentamtes in Bezug auf diese im Einspruchsverfahren als Anlage D 13 vorliegende Entgegenhaltung (in deutscher &#220;bersetzung) Folgendes aus:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Dokument D 13 ist ein wissenschaftlicher Artikel, der &#252;ber eine Studie berichtet, die auf die Aufkl&#228;rung eines m&#246;glichen Mechanismus von Tamoxifen-Resistenz abzielte. Zu diesem Zweck wurden tumortragende M&#228;use, denen Fibroplast-Wachstumsfaktor- (FGF-) transfizierte MCF-7 Brustkrebszellen injiziert wurden, subkutan u.a. mit ICI 182,780 (Fulvestrant) behandelt. D 13 offenbart eine pharmazeutische Zusammensetzung enthaltend ICI 182,780 (d.h. Fulvestrant, siehe Patent: Absatz [0006]) in einer Menge von 50 mg/ml, vorformuliert in einem Tr&#228;ger aus 10 % Ethanol, 15 % Benzylbenzoat und 10 % Benzylalkohol, aufgef&#252;llt zum Endvolumen mit Rizinus&#246;l (D 13: Seite 698, 2. Spalte unter der &#220;berschrift &#8222;Materials and Methods&#8220;, Unter&#252;berschrift &#8222;Drugs&#8220;). Diese Zusammensetzung ist die gleiche wie die im einzigen Beispiel in Absatz [0060] des angefochtenen Patents offenbarte Zusammensetzung. Deshalb werden die gleichen Plasmaspiegel wie beansprucht erreicht. [&#8230;]</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die M&#228;use wurden durch subkutane Injektion behandelt.</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Es wurde festgestellt, dass ICI 182,780 das in vivo Wachstum der bestimmten Krebszellen nicht beeinflusste (siehe Zusammenfassung; Diskussion, erster Abs.).</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Die Einspruchsabteilung ist der Meinung, dass D 13 die Verwendung der Formulierung zur Behandlung einer gutartigen oder b&#246;sartigen Erkrankung der Brust oder des Reproduktionstrakts mittels intramuskul&#228;rer Injektion nicht offenbart. Der Gegenstand der vorliegenden Anspr&#252;che wird deshalb als neu gegen&#252;berD 13 angesehen.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">(vgl. Anlage HE 2a, S. 10).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Dem ist eigentlich nichts hinzuzuf&#252;gen. Die vorstehend wiedergegebene Einsch&#228;tzung der Einspruchsabteilung erscheint dem Senat nachvollziehbar und vertretbar, so dass der Rechtsbestand unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit in einem f&#252;r den Erlass einer Unterlassungs- und Sequestrationsverf&#252;gung hinreichenden Ma&#223;e gesichert ist. Dass in der Entgegenhaltung die in der Merkmalsgruppe 1 beanspruchte Verwendung von Fulvestrant zur Behandlung von Brustkrebs mittels intramuskul&#228;rer Verabreichung offenbart w&#228;re, ist nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beurteilung, ob der Gegenstand eines Patents durch eine Vorver&#246;ffentlichung neuheitssch&#228;dlich getroffen ist, erfordert die Ermittlung des Gesamtinhalts der Vorver&#246;ffentlichung. Ma&#223;geblich ist, welche technische Information dem Fachmann offenbart wird. Der Offenbarungsbegriff ist dabei kein anderer als er auch sonst im Patentrecht zu Grunde gelegt wird (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 &#8211; Olanzapin; GRUR 2004, 407, 411 &#8211; Fahrzeugleitsystem). Zu ermitteln ist deshalb nicht, in welcher Form der Fachmann etwa mit Hilfe seines Fachwissens eine gegebene allgemeine Lehre ausf&#252;hren oder wie er diese Lehre gegebenenfalls abwandeln kann, sondern ausschlie&#223;lich, was der Fachmann der Vorver&#246;ffentlichung als den Inhalt der von ihr gegebenen (allgemeinen) Lehre &#8222;unmittelbar und eindeutig&#8221; entnimmt (BGH, BGHZ 148, 383, 389 = GRUR 2002, 146 &#8211; Luftverteiler; GRUR 2004, 133, 135 &#8211; Elektronische Funktionseinheit; GRUR 2008, 597 &#8211; Betonstra&#223;enfertiger; GRUR 2011, 999, 1001 &#8211; Mementain).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">In diesem Zusammenhang ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der streitgegenst&#228;ndliche Patentanspruch nicht mehr allgemein auf eine u.a. Fulvestrant enthaltende Formulierung gerichtet ist. Vielmehr gew&#228;hrt das Verf&#252;gungspatent einen zweckgebundenen Stoffschutz f&#252;r die zweite medizinische Indikation im Sinne von Art. 54 Abs. 5 EP&#220;. Die Neuheit ist vor diesem Hintergrund gegeben, wenn zwar der Stoff als Arzneimittel bereits bekannt war, die Erfindung aber eine neue und erfinderische spezifische Anwendung lehrt (Schulte/Moufang, Patentgesetz, 9. Aufl., &#167; 3 Rz. 144).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Dies ist hier der Fall. Denn der Fachmann entnimmt der Entgegenhaltung keinen Hinweis darauf, dass die jeweils in der Merkmalsgruppe 2 beschriebene Formulierung zur Behandlung von Brustkrebs mittels intramuskul&#228;rer Verabreichung Verwendung finden soll. Wie bereits die Zusammenfassung des Aufsatzes verdeutlicht, besch&#228;ftigen sich die dort beschriebenen Untersuchungen mit der Aufkl&#228;rung eines m&#246;glichen Mechanismus von Tamoxifen-Resistenz (vgl. Anlage HE 2a, S. 2 &#8222;Um einen m&#246;glichen Mechanismus von Tamixifen-Resistenz aufzukl&#228;ren&#8230;&#8220;). Zu diesem Zweck wurden ovarektomierte tumortragende M&#228;use, denen Fibroblast-Wachstumsfaktor (FGF)-transfizierte MCF-7-Brustkrebszellen injiziert worden waren, mit Fulvestrant oder einem von zwei Aromatase-Inhibitoren behandelt, wobei die Injektion <em>subkutan</em> in das Brust-Fettpolster (und damit nicht intramuskul&#228;r) erfolgte (vgl. Anlage HE 2a, S. 2 und S. 8 oben). M.L. et. al. stellten im Rahmen ihrer Untersuchungen fest, dass das &#214;strogen-unabh&#228;ngige Wachstum der Tumoren durch die Behandlung mit reinem Anti&#246;strogen oder mit Aromatase-Inhibitoren nicht inhibitiert wird (vgl. Anlage HE 2a, S. 2 und S. 14 und auch die &#220;berschrift &#8222;Tamoxifen-resistente Fibroplast-Wachstumsfaktor-transfizierte MCF-Zellen sind kreuzresistent in vivo gegen das Anti&#246;strogen ICI 182,780 und zwei Aromatase-Inhibitoren&#8220;). Daraus schlie&#223;en sie, dass bei diesem Tumor &#214;strogen m&#246;glicherweise als mitogener Stimulus durch die autokrine Aktivit&#228;t des transferierten FGF ersetzt wird (vgl. Anlage HE 2a, S. 2 unten). Wenn das der Fall ist, k&#246;nnen auf den (und damit auf diesen) Wirkmechanismus ausgerichtete Therapien ein zweites Anti&#246;strogen-Therapieverfahren erm&#246;glichen (vgl. Anlage HE 2a, S. 3 oben). Die auf Seite 7 der Entgegenhaltung beschriebene Fulvestrant-Formulierung diente mithin als Werkzeug bei der Untersuchung eines m&#246;glichen Signalweges bei Tamoxifen-Resistenz (vgl. auch Anlage HE&#160;24a, S. 2). Soweit in der Entgegenhaltung demgegen&#252;ber Fulvestrant als Behandlungsalternative zu Tamoxifen bezeichnet wird (vgl. Anlage HE 2a, S. 3 unten), findet sich in dem Aufsatz kein Hinweis, dass es sich dabei um die den M&#228;usen im Rahmen der Untersuchungen subkutan injizierte, der Merkmalsgruppe 2 der streitgegenst&#228;ndlichen Patentanspr&#252;che entsprechende Formulierung handelt. Dass Fulvestrant an sich als Wirkstoff im Priorit&#228;tszeitpunkt des Verf&#252;gungspatents bekannt war, steht zwischen den Parteien vor dem Hintergrund des durch die Verf&#252;gungsbeklagte vorgelegten Standes der Technik zu Recht nicht in Streit. Die auf Seite 17 der &#220;bersetzung der Entgegenhaltung beschriebenen Untersuchungen der Aktivit&#228;t von Fulvestrant dienten demgegen&#252;ber lediglich allgemein der Feststellung der generellen Wirksamkeit von Fulvestrant, wobei die Versuche auch an intakten (und damit offenbar gesunden) weiblichen M&#228;usen durchgef&#252;hrt wurden (vgl. Anlage HE 2a, S.&#160;17).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausf&#252;hrungen ist auch nicht ersichtlich, dass der Fachmann die nicht ausdr&#252;cklich offenbarten Merkmale mitliest. Zwar kann auch dasjenige offenbart sein, was im Patentanspruch und in der Beschreibung nicht ausdr&#252;cklich erw&#228;hnt, aus der Sicht des Fachmanns jedoch f&#252;r die Ausf&#252;hrung der unter Schutz gestellten Lehre selbstverst&#228;ndlich ist und deshalb keiner besonderen Offenbarung bedarf, sondern &#8222;mitgelesen&#8221; wird. Die Einbeziehung von Selbstverst&#228;ndlichem erlaubt jedoch keine Erg&#228;nzung der Offenbarung durch das Fachwissen, sondern dient nicht anders als die Ermittlung des Wortsinns eines Patentanspruchs lediglich der vollst&#228;ndigen Ermittlung des Sinngehalts, das hei&#223;t derjenigen technischen Information, die der fachkundige Leser der Quelle vor dem Hintergrund seines Fachwissens entnimmt (BGH, BGHZ 179, 168 = GRUR 2009, 382 &#8211; Olanzapin; BGH, GRUR 2014, 758 - Proteintrennung). Da der Fachmann der Entgegenhaltung jedoch &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; keinen Hinweis auf die Verwendung der auf Seite 7 der Entgegenhaltung offenbarten Fulvestrant-Formulierung zur Behandlung von Brustkrebs mittels einer intramuskul&#228;rer Verabreichung entnimmt, k&#228;me ein solches &#8222;Mitlesen&#8220; der Erg&#228;nzung der Offenbarung durch das Fachwissen gleich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die durch die Verf&#252;gungsbeklagte zur Begr&#252;ndung ihrer abweichenden Auffassung herangezogene Entscheidung &#8222;Proteintrennung&#8220; (GRUR 2014, 758) des Bundesgerichtshofes rechtfertigt keine andere Bewertung. Nach dieser Entscheidung kann eine Ma&#223;nahme, bei der es sich im Priorit&#228;tszeitpunkt um das in der Praxis allgemein &#252;bliche Mittel handelt, vom Offenbarungsgehalt einer Vorver&#246;ffentlichung umfasst sein, wenn sich f&#252;r den Fachmann aus der Beschreibung eines Verfahrens zur Herstellung eines zum therapeutischen Einsatz geeigneten Proteinkonzentrats ergibt, dass es weiterer Verfahrensschritte bedarf, um die therapeutische Ersetzbarkeit herbeizuf&#252;hren. Derartige Hinweise finden sich im Hinblick auf die auf Seite 7 der Entgegenhaltung offenbarte, M&#228;usen subkutan injizierte Fulvestran-Formulierung in der hier streitgegenst&#228;ndlichen Entgegenhaltung jedoch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine offenkundige Vorbenutzung berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(aaa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Wird die vermeintliche Nichtigkeit eines Patentes &#8211; wie hier &#8211; auf eine offenkundige Vorbenutzung gest&#252;tzt, so setzt eine Aussetzung der Verhandlung im Hauptsacheverfahren zun&#228;chst eine <em>schl&#252;ssige und detaillierte Darstellung des Vorbenutzungstatbestandes</em> mit entsprechenden Beweisantritten im Nichtigkeitsverfahren voraus. Um auch die dar&#252;ber hinaus erforderliche Wahrscheinlichkeit des positiven Nachweises der Vorbenutzung darzutun, m&#252;ssen au&#223;erdem zus&#228;tzliche objektive Anhaltspunkte f&#252;r die Richtigkeit der Vorbenutzungs-Behauptung vorgetragen werden. Dies muss &#8211; auch wenn es im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes grunds&#228;tzlich nur auf eine Glaubhaftmachung des Parteivortrages ankommt und die eidesstattliche Versicherung als Mittel zur Glaubhaftmachung zugelassen ist &#8211; Auswirkungen auch auf die Handhabung im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren haben, wenn dort eine offenkundige Vorbenutzung der Erfindung eingewendet wird. Auch im Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes gelten insoweit keine anderen Ma&#223;st&#228;be. Die Tatsache, dass das Verletzungsgericht im Hinblick auf eine bestrittene offenkundige Vorbenutzung eine nur beschr&#228;nkte Pr&#252;fungskompetenz besitzt, welche eigene Beweisermittlungen ausschlie&#223;t, darf auch im Verf&#252;gungsverfahren nicht &#252;bergangen werden. Sie gebietet &#8211; im Gegenteil &#8211; in dem Sinne Beachtung, dass der Rechtsbestand nur dadurch relevant ersch&#252;ttert werden kann, dass ein die Erfindung vorwegnehmender oder nahelegender Vorbenutzungstatbestand in einer Art und Weise nachgewiesen wird, der in einem parallelen Hauptsacheverfahren dessen Aussetzung rechtfertigen w&#252;rde. Ein anderer Ma&#223;stab kann nur dann anzulegen sein, wenn der Verletzer plausibel geltend machen kann, dass er deshalb auf Zeugen und deren eidesstattliche Versicherungen angewiesen ist, weil es ihm in der K&#252;rze der im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren verbleibenden Zeit nicht m&#246;glich war, den Vorbenutzungssachverhalt liquide zu belegen (Senat, Urt. v. 19. M&#228;rz 2009, Az.: I-2 U 55/08; K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt G Rz. 65).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(bbb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen vermag der Vortrag zur offenkundigen Vorbenutzung keine Zweifel an der Rechtsbest&#228;ndigkeit des Verf&#252;gungspatents zu begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar weist die Verf&#252;gungsbeklagte zu Recht darauf hin, dass den Autoren der Druckschrift D 13 von der Verf&#252;gungskl&#228;gerin eine bereits vorformulierte Fulvestrant-Formulierung nach Ma&#223;gabe des in den Abs&#228;tzen [0059] f. des Verf&#252;gungspatents beschriebenen Ausf&#252;hrungsbeispiels zur Verf&#252;gung gestellt wurde (vgl. hierzu: Anlage HE 20, S. 7). Konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Verf&#252;gungskl&#228;gerin, wie von der Verf&#252;gungsbeklagten gemutma&#223;t, ohne eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung in diesem Zusammenhang die Verwendung dieser Formulierung zur Behandlung von Brustkrebs mittels intramuskul&#228;rer Verabreichung offenbart h&#228;tte, sind jedoch weder vorgetragen, noch ersichtlich. Der blo&#223;e Verweis auf die &#220;blichkeit eines verbalen Austauschs gen&#252;gt insoweit ebenso wenig wie der Hinweis auf das angebliche Fehlen einer Geheimhaltungsvereinbarung. Konkrete Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Verwendung der durch die Verf&#252;gungskl&#228;gerin bereitgestellten Fulvestrant-Formulierung in Form einer intramuskul&#228;ren Verabreichung zur Behandlung von Brustkrebs besprochen wurde, lassen sich dem diesbez&#252;glichen Vortrag der im Hinblick auf die Voraussetzungen der offenkundigen Vorbenutzung darlegungs- und glaubhaftmachungsbelasteten Verf&#252;gungsbeklagten nicht entnehmen. Es fehlt damit bereits an einer schl&#252;ssigen Darlegung des Vorbenutzungstatbestandes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Das durch die Verf&#252;gungsbeklagte in diesem Zusammenhang in Bezug genommene US-Discovery-Verfahren rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar kann sich nach den auch im Patentrecht anwendbaren Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisf&#252;hrung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen geh&#246;ren kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisf&#252;hrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Erschwerungen zug&#228;nglich sind, w&#228;hrend ihre Offenlegung f&#252;r den Gegner sowohl ohne weiteres m&#246;glich als auch zumutbar erscheint (BGH, GRUR 2004, 268 &#8211; blasenfreie Gummibahn; GRUR 2006, 927 &#8211; Kunststoffb&#252;gel). Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich. Zum einen hat die Verf&#252;gungskl&#228;gerin unbestritten vorgetragen, dass die zentralen Dokumente bereits Anfang Februar 2015 bereitgestellt wurden, so dass die Verf&#252;gungsbeklagte bzw. die Sandoz Inc. gen&#252;gend Zeit hatten, die entsprechenden Dokumente zu sichten und ggf. ein ihnen besonders relevant erscheinendes Dokument zu identifizieren und seine Freigabe auch f&#252;r das hiesige Verf&#252;gungsverfahren zu fordern. Dass die Verf&#252;gungsbeklagte bzw. die Sandoz Inc. dem nachgekommen w&#228;ren, ist nicht ersichtlich. Zum anderen hat sich die Verf&#252;gungskl&#228;gerin darauf berufen, es l&#228;ge nicht in ihrem Ermessen, die Deposition von Dr. M.L. offenzulegen, da diese vertrauliche Informationen Dritter betreffe. Das Konzernunternehmen der Verf&#252;gungsbeklagten habe im US-Verfahren der Protective Order, nach welcher diese Informationen allein f&#252;r das US-Verfahren verwendet werden d&#252;rfen, gerade zum Schutz solcher Informationen zugestimmt. Basierend hierauf seien Dr.&#160;M.L. und andere unbeschr&#228;nkt und ohne R&#252;cksicht auf ihre Geheimhaltungspflichten gegen&#252;ber nicht Verfahrensbeteiligten von den Anw&#228;lten der S.I. einvernommen worden. Vor diesem Hintergrund gen&#252;gt es nicht, wenn die Verf&#252;gungsbeklagte lediglich pauschal das fehlende Ermessen der Verf&#252;gungskl&#228;gerin zur Offenlegung und den Inhalt der Deposition in Bezug auf m&#246;gliche Drittinteressen bestreitet. Vielmehr w&#228;re es zur Begr&#252;ndung einer sekund&#228;ren Darlegungslast zun&#228;chst an der Verf&#252;gungsbeklagten, konkret dazu vorzutragen, weshalb die Verf&#252;gungskl&#228;gerin trotz der Protective Order, nach welcher der Inhalt der Aussage von Dr. M.L. unstreitig lediglich im US-Verfahren Verwendung finden darf, in der Lage sein soll, die Deposition von Dr. M.L. offenzulegen. Da die Befragung von Dr. M.L. zudem auch unstreitig durch die S. I. und damit ein mit der Verf&#252;gungsbeklagten verbundenes Unternehmen erfolgte, vermag der Senat weder festzustellen, dass diese Informationen der Verf&#252;gungsbeklagten als mit der Beweisf&#252;hrung belasteten Partei nicht oder nur unter unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igen Erschwerungen zug&#228;nglich sind, noch, dass ihre Offenlegung f&#252;r die Verf&#252;gungskl&#228;gerin sowohl ohne Weiteres m&#246;glich als auch zumutbar erscheint, so dass es bei der Darlegungslast der Verf&#252;gungsbeklagten bleiben muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Einsch&#228;tzung der Einspruchsabteilung, der Gegenstand der im Parallelverfahren I-2 U 54/15 streitgegenst&#228;ndlichen Patentanspr&#252;che sei f&#252;r einen Durchschnittsfachmann anhand des entgegengehaltenen Standes der Technik nicht nahegelegt (Art. 56 EP&#220;), erscheint dem Senat nachvollziehbar und vertretbar, so dass es auch im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Verf&#252;gungsverfahrens bei dieser Einsch&#228;tzung sein Bewenden hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(aa)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich die Verf&#252;gungsbeklagte zur Begr&#252;ndung des Naheliegens auf eine Kombination der Entgegenhaltung D 15 (H. et. al., &#8222;Pharmacokinetics, pharmacological and antitumour effects of the specific anti-oestrogen ICI 182780 in woman with the advanced breast cancer&#8220;, British Journal of Cancer 74, 1996, 300-308&#8220;) mit dem Aufsatz von M.L. et al. (Entgegenhaltung D 13) beruft, geht die Einspruchsabteilung zun&#228;chst zu Recht davon aus (vgl. Anlage HE 2a, S. 13 unten), dass dort zwar die Behandlung von Patienten mit Fulvestrant beschrieben wird, wobei das Fulvestrant auch in einer langwirkenden Formulierung, enthalten in einem rizinus&#246;lbasierten Tr&#228;ger, vorliegt. Jedoch fehlt es an der Offenbarung einer Formulierung im Sinne der Merkmalsgruppe 2, die neben dem Fulvestrant auch ein pharmazeutisch annehmbares nichtw&#228;ssriges Esterl&#246;sungsmittel und einen pharmazeutisch annehmbaren Alkohol umfasst (vgl. Anlage AR 8a, S. 301, rechte Spalte). Davon ausgehend formuliert die Einspruchsabteilung die Aufgabe nachvollziehbar dahingehend, dass eine alternative Formulierung f&#252;r Fulvestrant zur intramuskul&#228;ren Verabreichung bereitgestellt werden soll.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Um eine solche Formulierung zu finden, werde der Fachmann, so f&#252;hrt die Einspruchsabteilung weiter aus, nicht auf den im Einspruchsverfahren als Anlage D 13 vorliegenden Aufsatz von M.L. zur&#252;ckgreifen, denn dieser betreffe a priori nicht die Behandlung von Individuen, sondern berichte &#252;ber eine Studie zur Untersuchung der Sensitivit&#228;t der FGF-transfizierten MCF-7-Brustkrebszellen gegen&#252;ber u.a. Fulvestrant.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Dass dem so ist, hat der Senat bereits im Rahmen der Neuheitspr&#252;fung im Einzelnen dargelegt. Insbesondere stellen .M.L. et al. bereits in ihrer einleitenden Zusammenfassung klar, dass es ihnen um die Aufkl&#228;rung eines m&#246;glichen Mechanismus von Tamoxifen-Resistenz geht (vgl. Anlage HE 20, S. 2). Dass das durch Z. bereitgestellte Fulvestrant demgegen&#252;ber &#8211; neben anderen Stoffen &#8211; lediglich als Werkzeug bei der Untersuchung eines m&#246;glichen Signalweges diente, erschlie&#223;t sich nicht nur aus der Beschreibung der Untersuchungen, wo es unter anderem hei&#223;t:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;&#214;strogen-<span style=\"text-decoration:underline\">un</span>abh&#228;ngiges Wachstum von Tumoren, die durch FGF-transfizierten MCF-7-Zellen produziert werden, wird durch die Behandlung mit reinem Anti&#246;strogen oder mit Aromatase-Inhibitoren nicht inhibiert. [&#8230;] Um die Hypothese zu &#252;berpr&#252;fen, dass das Wachstum der FGF-transfizierten Zellen in ovarektomierten oder Tamoxifen-behandelten Nacktm&#228;usen auf eine erh&#246;hte Sensitivit&#228;t gegen&#252;ber kleinen Mengen von &#214;strogen zur&#252;ckzuf&#252;hren ist, die immer noch in ovarektomierten Nacktm&#228;usen vorhanden sind, untersuchten wir die F&#228;higkeit von reinen Anti&#246;strogenen, ICI 182,780 und zwei Aromatase-Inhibitoren, 4-OHA und Letrozol, das durch diese FGF-transfizierten Zelllinien produzierte &#214;strogen-unabh&#228;ngige Tumorwachstum zu inhibieren.&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">(vgl. Anlage HE 20, S. 6 oben; S. 14 Mitte)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Vielmehr wird dies auch durch die Autorin des Aufsatzes selbst in der als Anlagen HE 24/HE 24a a vorgelegten Erkl&#228;rung nochmals ausdr&#252;cklich best&#228;tigt (vgl. Anlage HE 24a, S. 2 Mitte). In diesem Zusammenhang stellt die Autorin des Aufsatzes zugleich klar, dass die Formulierungen dieser Wirkstoffe f&#252;r Forschungszwecke zur subkutanen Verabreichung an M&#228;use (und nicht zur Behandlung von Menschen) bestimmt waren (vgl. Anlage HE24a, S. 2 unten). Schlie&#223;lich gelangt die Autorin des Aufsatzes am Ende der vorgenannten Erkl&#228;rung zu dem Ergebnis, dass sich ein Wissenschaftler, der an der Entwicklung einer Fulvestrant-Behandlung f&#252;r Menschen interessiert sei, nicht an der im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung D 13 vorliegenden Ver&#246;ffentlichung orientiere, weil diese auf die Untersuchung eines Signalweges von Krebswachstum abziele, der unterschiedlich von dem Wirkmechanismus von Fulvestrant sei, und keine Informationen dar&#252;ber enthalte, wie eine intramuskul&#228;re Zubereitung mit verz&#246;gerter Freisetzung zur Verwendung beim Menschen formuliert werden k&#246;nne (vgl. Anlage HE 24a, S. 4 unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Vergleichbares findet sich auch in dem durch die Verf&#252;gungskl&#228;gerin als AnlageHE 30 vorgelegten Privatgutachten von Dr. S.. Auch nach deren Auffassung handelt es sich bei der Entgegenhaltung D 13 um eine biochemische Grundlagenarbeit, in er es um die Kl&#228;rung eines zellul&#228;ren Resistenzmechanismus und nicht um eine Behandlung von Brustkrebs gehe. Der zellul&#228;re Resistenzmechanismus liege zwar auf dem Gebiet der Brustkrebsforschung im weitesten Sinne, aber die D 13 befasse sich in keiner Weise mit der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Fulvestrant zur tats&#228;chlichen Behandlung von Brustkrebs bei Menschen erfolgreich verwendet werden k&#246;nne. Die M&#228;use-Experimente von M.L. zielten nicht auf deren Heilung durch ein Arzneimittel ab, sondern stellten einen Versuch der Aufkl&#228;rung eines Wirkmechanismus unter Verwendung von Fulvestrant als Werkzeug in diesem Experiment dar. Fulvestrant sei f&#252;r seine anti&#246;strogene Wirkung bekannt gewesen und sei daher als Werkzeug in einem Experiment zur Kl&#228;rung eines m&#246;glichen Wirkmechanismus zur Entstehung oder &#220;berwindung der Tamoxifen-Resistenz eingesetzt worden. In keiner Form sei aus diesem Einsatz bzw. aus anderen Information in der Entgegenhaltung ein Einsatz der vorformulierten Fulvestrant-Formulierung als Therapeuticum bei Brustkrebs abzuleiten (vgl. Anlage HE 30, S. 3 unten &#8211; S. 4 oben). Vor diesem Hintergrund bezweifelt die Privatgutachterin sogar, dass ein Fachmann, gleich ob von der medizinischen oder von der pharmazeutischen Seite aus, die Grundlagenarbeit von M.L. &#252;berhaupt ernsthaft studiert h&#228;tte, denn f&#252;r die Aufgabenstellung der Entwicklung einer Fulvestrant-Formulierung beim Menschen sei sie nicht von Interesse gewesen (Anlage HE 30, S. 5 unten).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem die durch die Einspruchsabteilung vertretene Auffassung, der Fachmann werde die D 15 nicht mit dem Aufsatz von M.L. kombinieren, weil Letzterer &#252;berhaupt nicht die Behandlung von Individuen betreffe, sondern &#252;ber eine Studie zur Behandlung der Sensitivit&#228;t der FGF-transfizierten MCF-7-Brustkrebszellen gegen&#252;ber Fulvestrant darstelle, in zwei Privatgutachten mit ausf&#252;hrlicher und nachvollziehbarer Begr&#252;ndung best&#228;tigt wurde, kann von einer Unvertretbarkeit der Entscheidung der Einspruchsabteilung keine Rede sein. Dies gilt umso mehr, als sich die Privatgutachterin Dr. S. in dem in der m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht &#252;berreichten Erg&#228;nzungsgutachten auch mit dem durch die Verf&#252;gungsbeklagte als Anlage AR 18 vorgelegten, eine abweichende Auffassung vertretenden Privatgutachten von Prof. L. auseinandersetzt und gleichwohl mit einer nachvollziehbaren Begr&#252;ndung bei ihrer ursp&#252;nglichen Auffassung bleibt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">(bb)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Vergleichbares gilt in Bezug auf eine Kombination der EP 0 346 014 B1 (Entgegenhaltung D 1 im Einspruchsverfahren) mit dem Aufsatz von M.L. (Entgegenhaltung D 13 im Einspruchsverfahren).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend geht die Einspruchsabteilung zun&#228;chst davon aus, dass die in der Entgegenhaltung D 1 offenbarte Formulierung entgegen Merkmal 2.3 der streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che des Verf&#252;gungspatents kein pharmazeutisch annehmbares nichtw&#228;ssriges Esterl&#246;sungsmittel enth&#228;lt (vgl. Anlage HE 2a, S. 11 Mitte). Da die Zugabe eines solchen nichtw&#228;ssrigen Esterl&#246;sungsmittels, insbesondere Benzylbenzoat, unstreitig zu Zusammensetzungen mit einer erh&#246;hten L&#246;slichkeit von Fulvestrant f&#252;hrt (vgl. auch Verf&#252;gungspatent, Abschnitt [0045], Tabelle 3), geht die Einspruchsabteilung weiter zutreffend davon aus, der Fachmann stehe ausgehend von der D 1 vor der Aufgabe, die L&#246;slichkeit von Fulvestrant in einer intramuskul&#228;ren Formulierung zu erh&#246;hen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Zugabe eines solchen Esterl&#246;sungsmittels zu der in der D 1 offenbarten Rizinus&#246;l-basierten, Fulvestrant und Benzylalkohol umfassenden Formulierung dem Fachmann durch die Entgegenhaltung D 1 nicht nahegelegt wird, begr&#252;ndet die Einspruchsabteilung sodann nachvollziehbar damit, dass die Zugabe von Fetts&#228;ureestern in der Entgegenhaltung lediglich im Zusammenhang mit &#214;l-in-Wasser-Emulsionen, die nur als orale Formulierungen offenbart werden, beschrieben werde, weshalb die Zugabe eines nichtw&#228;ssrigen Esterl&#246;sungsmittels zur Formulierung zur intramuskul&#228;ren Verwendung nicht durch die D 1 nahegelegt werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Entgegenhaltung D 13 handele es sich demgegen&#252;ber um einen wissenschaftlichen Artikel, der &#252;ber eine Studie berichte, die darauf abgezielt habe, die Sensitivit&#228;t spezieller Tamoxifen-resistenter Brustkrebszellen gegen&#252;ber u.a. Fulvestrant zu bestimmen. Die Formulierung sei M&#228;usen subkutan verabreicht worden, weshalb der Fachmann keine Veranlassung gehabt habe, die Entgegenhaltung bei der Suche nach einer L&#246;sung f&#252;r die Erh&#246;hung der L&#246;slichkeit von Fulvestrant in einer intramuskul&#228;ren Formulierung&#160; heranzuziehen (vgl. Anlage HE 2a, S. 12 Mitte).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Auch insoweit sieht die Einspruchsabteilung den Hauptgrund f&#252;r die fehlende Kombinierbarkeit beider Schriften im Charakter der D 13 als wissenschaftlichem Artikel zur Untersuchung der Sensitivit&#228;t spezieller Tamoxifen-resistenter Tumorzellen, was &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; unter Ber&#252;cksichtigung der durch die Verf&#252;gungskl&#228;gerin vorgelegten Privatgutachten gut vertretbar erscheint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">3.</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Die Verf&#252;gungsbeklagte hat auch das Vorliegen eines Verf&#252;gungsanspruchs glaubhaft gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">a)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat die Verf&#252;gungsbeklagte nicht in Abrede gestellt, dass die angegriffene Ausf&#252;hrungsform (Fulvestrant Hexal 250 ml Injektionsl&#246;sung) wortsinngem&#228;&#223; von der technischen Lehre des Verf&#252;gungspatents Gebrauch macht. Die Verf&#252;gungsbeklagte ist der Verf&#252;gungskl&#228;gerin daher gem&#228;&#223; Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 139 Abs. 1 PatG zum Unterlassen im beantragten Umfang verpflichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">b)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Verf&#252;gungskl&#228;gerin erstmalig in der Berufungsinstanz Anspr&#252;che auf Auskunftserteilung und Verwahrung geltend macht, richtet sich die Zul&#228;ssigkeit der damit verbundenen Erweiterung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung nach &#167; 533 ZPO. Dessen Voraussetzungen sind hier erf&#252;llt. Die Verf&#252;gungsbeklagte hat der Erweiterung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung&#160; zwar nicht zugestimmt. Der Senat h&#228;lt sie jedoch f&#252;r sachdienlich im Sinne von &#167; 533 Nr. 1 ZPO, weil durch die Einbeziehung der nunmehr zus&#228;tzlich geltend gemachten Auskunfts- und Verwahrungsanspr&#252;che ein in Bezug auf den zwischenzeitlich begonnenen Vertrieb der angegriffenen Ausf&#252;hrungsform ansonsten drohendes neues einstweiliges Verf&#252;gungsverfahren vermieden wird und der bisherige Streitstoff erster Instanz bei der Beurteilung der Frage, ob der Verf&#252;gungskl&#228;gerin auch diese Anspr&#252;che zustehen, vollumf&#228;nglich verwendet werden kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2013, 1, 2 &#8211; Haubenstretchautomat). Dar&#252;ber hinaus kann der erweiterte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf&#252;gung auch auf Tatsachen gest&#252;tzt werden, die der Senat nach &#167;&#8196;529 ZPO ohnehin ber&#252;cksichtigen muss (vgl. &#167;&#8196;533 Nr.&#8196;2 ZPO)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">c)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Die davon ausgehend angeordnete Verwahrung dient der Absicherung des der Verf&#252;gungskl&#228;gerin gegen die Verf&#252;gungsbeklagte zustehenden Vernichtungsanspruchs aus Art. 64 EP&#220; i.V.m. &#167; 140a Abs. 1 PatG (vgl. K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt G Rz. 32).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">d)</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber kommt eine Verpflichtung der Verf&#252;gungsbeklagten zur Auskunftserteilung im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren vorliegend nicht in Betracht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Verf&#252;gungskl&#228;gerin Auskunft &#252;ber die Namen und Anschriften <em>nicht gewerblicher</em> Abnehmer sowie Rechnungslegung &#252;ber einzelne Lieferungen, aufgeschl&#252;sselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen begehrt, folgt dies bereits daraus, dass es sich hierbei um keine Angaben im Sinne von &#167; 140b Abs. 3 PatG handelt. Aber auch im &#220;brigen liegen die Voraussetzungen f&#252;r eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht vor. Denn die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren setzt gem&#228;&#223; &#167; 140b Abs. 7 PatG voraus, dass die Rechtsverletzung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern offensichtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn in Bezug auf das auskunftspflichtige Erzeugnis sowohl die tats&#228;chlichen Umst&#228;nde als auch die rechtliche Beurteilung so eindeutig sind, dass eine Patentverletzung bereits jetzt in einem solchen Ma&#223;e feststeht, dass eine Fehlentscheidung und damit eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Verf&#252;gungsbeklagten ausgeschlossen erscheint (vgl. Bundestags-Drucksache 11/4792, Abschn. B III 4 d; OLG Hamburg, InstGE 8, 11 &#8211; Transglutaminase; Schulte/K&#252;hnen/Vo&#223;, Patentgesetz, 9. Aufl., &#167; 140b Rz. 14). Das bedeutet, dass eine Fehlbeurteilung sowohl in tats&#228;chlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein muss (vgl. OLG Hamburg, InstGE 8, 11 &#8211; Transglutaminase; Benkard/Grabinski/Z&#252;lch, Patentgesetz, 11. Aufl., &#167; 140b Rz. 4). Voraussetzung daf&#252;r ist nicht nur eine hinreichend gesicherte Beurteilung der Frage der Patentverletzung. Vielmehr darf auch der Rechtsbestand des Verf&#252;gungspatents nicht zweifelhaft sein (vgl. K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt G, Rz. 386; Schulte/K&#252;hnen/Vo&#223;, Patentgesetz, 9. Aufl., &#167; 140b Rz. 14 a. E.). Nur dann, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das Verf&#252;gungsschutzrecht rechtsbest&#228;ndig ist (vgl. Senat, GRUR 1993, 818, 821 &#8211; Mehrfachkleiderb&#252;gel; Busse/Kaess, Patentgesetz, 7. Aufl., &#167; 140b Rz. 25), ist es gerechtfertigt, die Verf&#252;gungsbeklagte bereits im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren zu einer in Bezug auf die Angaben nach &#167; 140b Abs. 3 PatG letztlich endg&#252;ltigen Erf&#252;llung der Auskunftspflicht anzuhalten. Dass das Gericht die Aufrechterhaltung des Verf&#252;gungspatents im Rechtsbestandsverfahren f&#252;r wahrscheinlich h&#228;lt, reicht demgegen&#252;ber nicht aus. Es muss sich vielmehr um einen klaren und in jeder Hinsicht unzweideutigen Fall handeln (so auch Benkard/Grabinski/Z&#252;lch, Patentgesetz, 11.&#160;Aufl., &#167; 140b Rz. 4 a. E.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Davon kann vorliegend keine Rede sein. Zwar hat die Einspruchsabteilung des Europ&#228;ischen Patentamtes das im Hinblick auf die hier ma&#223;geblichen Fragen im wesentlichen inhaltsgleiche Parallelpatent &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; unter Ber&#252;cksichtigung der ma&#223;geblichen, nunmehr auch durch die Verf&#252;gungsbeklagte zur Begr&#252;ndung des aus ihrer Sicht nicht hinreichend gesicherten Rechtsbestandes herangezogenen Entgegenhaltungen mit einer ausf&#252;hrlichen und einleuchtenden Begr&#252;ndung bejaht, so dass der Rechtsbestand in dem f&#252;r den Erlass einer Unterlassungsverf&#252;gung (einschlie&#223;lich der begehrten Verwahrung) erforderlichen Ma&#223;e gesichert ist. Ob sich das Verf&#252;gungspatent in den derzeit anh&#228;ngigen Nichtigkeitsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Naheliegens (Art. 56 EP&#220;) ebenfalls als schutzf&#228;hig erweisen wird, l&#228;sst sich bei aller &#220;berzeugungskraft der Einspruchsentscheidung f&#252;r den Senat mangels einer entsprechenden eigenen Sachkunde nicht abschlie&#223;end beurteilen. Das schlie&#223;t es aus, die Verf&#252;gungsbeklagte bereits jetzt zu einer auch bei einer sp&#228;teren Vernichtung des Verf&#252;gungspatents nicht revidierbaren Auskunftserteilung zu verpflichten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beantwortung der Frage, ob erfinderische T&#228;tigkeit zu bejahen ist, bedarf einer wertenden Entscheidung (BGH, GRUR 1995, 330 &#8211; Elektrische Steckverbindung) unter Ber&#252;cksichtigung des Standes der Technik sowie des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns (Senat, BeckRS 2014, 04902 &#8211; Desogestrel). Die Beurteilung st&#252;tzt sich auf tats&#228;chliche Umst&#228;nde, n&#228;mlich die Feststellung der Erfindung, des Standes der Technik sowie des dem ma&#223;geblichen Fachmann eigenen Wissens und K&#246;nnens. Eine erfinderische T&#228;tigkeit liegt erst in derjenigen Leistung, die sich &#252;ber die Norm dessen erhebt, was ein Fachmann mit durchschnittlicher Ausbildung, Kenntnissen und F&#228;higkeiten bei herk&#246;mmlicher Arbeitsweise erreichen kann (vgl. Senat, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Ob die streitgegenst&#228;ndlichen Anspr&#252;che diesen Anforderungen gen&#252;gen, vermag der technisch nicht fachkundig besetzte Senat vorliegend nicht mit letzter Sicherheit zu beurteilen. Zwar hat die Verf&#252;gungskl&#228;gerin &#8211; wie bereits ausgef&#252;hrt &#8211; zwei Privatgutachten (vgl. Anlagen HE 24a und HE 30) nebst einem Erg&#228;nzungsgutachten vorgelegt, welche ebenso wie die Einspruchsabteilung in ihrer Einspruchsentscheidung (Anlage HE 2 a) nachvollziehbar darlegen, weshalb es f&#252;r den Fachmann nicht nahegelegen habe, den Aufsatz von M.L. (Entgegenhaltung D 13 im Einspruchsverfahren) mit der D 15 oder der D 1 zu kombinieren. Jedoch hat auch die Verf&#252;gungsbeklagte als Anlage AR 18 ein Privatgutachten vorgelegt, in welchem Prof. L., bei dem es sich um einen Professor im Department f&#252;r B. und P. T. an der Universit&#228;t des S. handelt, ausf&#252;hrlich darlegt, weshalb f&#252;r den Fachmann aus seiner Sicht die Verwendung der in der Arbeit von M.L. offenbarten Fulvestrant-Formulierung als extravasale &#8211; subkutane oder intramuskul&#228;re &#8211; Injektion zur Brustkrebstherapie bereits auf der Hand gelegen, dem Fachmann zumindest aber einen vielversprechenden Startpunkt f&#252;r seine &#220;berlegungen zur Formulierung von Fulvestrant zur Anwendung am Menschen gegeben habe (vgl. Anlage AR 18, S. 5, Ziff. 18). Dabei gelangt Prof. Lehr zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Formulierung aus der M.L.-Publikation am Menschen zum Zwecke der Behandlung der in Frage stehenden Indikation weder toxikologische noch biopharmazeutische Kenntnisse aus dem allgemeinen Fachwissen des Fachmanns im Wege gestanden h&#228;tten. Vielmehr h&#228;tte der Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen sogar die Ermutigung gezogen, diese Formulierung f&#252;r den Einsatz am Menschen in Betracht zu ziehen, da er dieser Formulierung Eigenschaften wie eine gute Vertr&#228;glichkeit gegen&#252;ber einer L&#246;sung in reinem Pflanzen&#246;l aufgrund verringerter Viskosit&#228;t sowie lokalan&#228;sthetische Wirkung aufgrund des Gehalts an Benzylalkohol zugeschrieben h&#228;tte, die f&#252;r die Anwendung am Menschen als vorteilhaft gelten. Die noch ausstehenden Pr&#252;fungen der Formulierung aus der M.L.-Publikation am Menschen zur Best&#228;tigung der vorstehenden &#220;berlegungen sowie zur &#220;berpr&#252;fung der Frage, &#252;ber welchen Zeitraum ein therapeutisch signifikanter Plasmaspiegel von Fulvestrant mittels einer derartigen Formulierung erreicht werden k&#246;nne, w&#252;rden f&#252;r den Fachmann dann nur noch Routinearbeiten darstellen (vgl. Anlage AR 18, S. 11).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Ob dem so ist, vermag der Senat aus eigenem Wissen nicht abschlie&#223;end zu beurteilen. Vielmehr wird diese Frage, zu deren Beantwortung es auch ma&#223;geblich auf das allgemeine Fachwissen ankommt, letztlich in dem das Verf&#252;gungspatent betreffenden Einspruchsverfahren zu kl&#228;ren sein, was eine Verpflichtung der Verf&#252;gungsbeklagten zur auch bei einer sp&#228;teren Vernichtung des Verf&#252;gungspatents unumkehrbaren Auskunftserteilung im einstweiligen Verf&#252;gungsverfahren ausschlie&#223;t. Von einer Offenkundigkeit der Rechtsverletzung im Sinne von &#167; 140b Abs. 7 PatG kann vor dem Hintergrund der Ausf&#252;hrungen von Prof. L. jedenfalls keine Rede sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">III.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 92 Abs. 1 ZPO i.V.m. &#167; 97 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Eines Ausspruches zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht, weil das vorliegende Urteil als zweitinstanzliche Entscheidung im Verfahren der einstweiligen Verf&#252;gung keinem Rechtsmittel mehr unterliegt (&#167; 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und ohne besonderen Ausspruch endg&#252;ltig vollstreckbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Vollziehung der einstweiligen Verf&#252;gung nach &#167;&#167; 925, 936 ZPO davon abh&#228;ngig gemacht, dass die Verf&#252;gungskl&#228;gerin zuvor eine Sicherheitsleistung erbringt, die sich aus &#167; 945 ZPO ergebende Schadenersatzanspr&#252;che der Antragsgegnerin absichert. Da wegen der eingeschr&#228;nkten Erkenntnism&#246;glichkeiten im Eilverfahren nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die einstweilige Verf&#252;gung im Hauptsacheverfahren als ungerechtfertigt erweist und die Verf&#252;gungskl&#228;gerin der Verf&#252;gungsbeklagten nach &#167; 945 ZPO Schadenersatz leisten muss, kann die Vollziehung einer Unterlassungsverf&#252;gung wegen Patentverletzung keinen geringeren Anforderungen unterliegen als die Vollstreckung eines erstinstanzlichen Unterlassungsurteils. In Bezug auf die H&#246;he der Sicherheitsleistung hat sich der Senat an dem auf das Unterlassungsbegehren entfallenden Streitwert orientiert. Soweit die Verf&#252;gungsbeklagte demgegen&#252;ber in ihrer Schutzschrift vom 27. August 2015 die Festsetzung einer Sicherheitsleistung in H&#246;he von 5.000.000,- &#8364; begehrt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Verf&#252;gungsbeklagten tats&#228;chlich ein &#252;ber die nunmehr festgesetzte Sicherheitsleistung hinausgehender Schaden droht. Die Verf&#252;gungsbeklagte beruft sich insoweit lediglich auf den in dem das Parallelpatent betreffenden Nichtigkeitsverfahren auf 6.750.000,- &#8364; festgesetzten Streitwert, der jedoch auch den Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung des Senats bildet. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung hat der Senat sodann ber&#252;cksichtigt, dass es sich vorliegend um zwei parallele, als einstweilige Verf&#252;gungsverfahren gef&#252;hrte Patentverletzungsverfahren handelt, was entsprechende Abschl&#228;ge auf den im Nichtigkeitsverfahren festgesetzten Streitwert rechtfertigt (vgl. BGH, GRUR 2011, 757 &#8211; Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren; OLG Rostock, GRUR-RR 2009, 39 &#8211; Moonlight; K&#252;hnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Abschnitt J Rz. 125 und 132).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Dr. K.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; F.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; T.</p>\n      "
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