List view for cases

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    "file_number": "I-3 Wx 40/14",
    "date": "2016-02-19",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:18:24Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0219.I3WX40.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p>Gesch&#228;ftswert: bis 40.000 &#8364;.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erblasserin war 1912 geboren, ihr im Jahre 2009 vorverstorbener Ehemann 1909. Bei den Beteiligten zu 1. bis 3. handelt es sich um die gemeinsamen Kinder der Eheleute.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Unter dem 13. April 1998 verfassten die Eheleute jeweils ein eigenh&#228;ndig geschriebenes und unterschriebenes Testament. In diesen Testamenten setzten die Erblasserin ihren Ehemann und dieser die Erblasserin als Alleinerben ein; dar&#252;ber hinaus enthielten die Verf&#252;gungen jeweils die Aufhebung aller bisherigen Verf&#252;gungen von Todes wegen, Anordnungen zur Bestattung und eine Grabpflegeauflage. Im Testament des Ehemannes hie&#223; es &#252;berdies, der Beteiligte zu 2. und die Beteiligte zu 3. erhielten als Verm&#228;chtnis jeweils 35.000 DM, sofern die Summe nach dem Tode seiner Ehefrau auf Bankkonten zur Verf&#252;gung stehe. Mit Datum vom 25. M&#228;rz 2001 verfassten die Eheleute ein vom Ehemann geschriebenes und unterschriebenes sowie von der Erblasserin mitunterschriebenes &#8222;Erg&#228;nzungstestament&#8220;; in diesem hie&#223; es:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;In Erg&#228;nzung unserer Testamente vom 13. April 1998 bestimmen wir, dass unsere Tochter S. S. nach unserem Tode Testamentsvollstreckerin wird. Sie hat die Aufgabe das noch vorhandene Verm&#246;gen zwischen den drei Geschwistern aufzuteilen. Bisher an unsere Kinder zu Lebzeiten erfolgte Leistungen werden nicht gegeneinander ausgeglichen.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hinterlie&#223;en die Eheleute ein von der Erblasserin in deutscher Schreibschrift geschriebenes und unterschriebenes, von ihrem Ehemann mitunterschriebenes Schriftst&#252;ck mit dem Inhalt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Testament</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Wir, Dr. F. und M. S. setzen uns hiermit gegenseitig als Alleinerben ein, unsere Kinder M., R. und S. haben bereits den Pflichtteil bekommen, S. zus&#228;tzlich die Krayer M&#252;hle. Deshalb sollen nach dem Tod des zuletzt Verstorbenen unsere Kinder M. und R. zu gleichen Teilen Erben sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Verf&#252;gungen gelten wechselbez&#252;glich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Ratingen, den 6.12.2007&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Am 15. April 2010 hat der Beteiligte zu 2., gest&#252;tzt auf die Verf&#252;gung von Todes wegen aus dem Jahre 2007, zu Protokoll der Gesch&#228;ftsstelle des Amtsgerichts die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, der ihn und die Beteiligte zu 3. als Miterben nach der Erblasserin zu je &#189;-Anteil ausweist. Dem ist die Beteiligte zu 1. mit der Begr&#252;ndung, zur Zeit der Errichtung des Testaments im Dezember 2007 seien sowohl die Erblasserin als auch ihr Ehemann testierunf&#228;hig gewesen, entgegengetreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Nach Durchf&#252;hrung von Ermittlungen hat das Nachlassgericht durch die angefochtene Entscheidung &#8211; unter Aussetzung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses und Zur&#252;ckstellung der Erteilung des Erbscheins bis zu dessen Rechtskraft &#8211; die zur Begr&#252;ndung des Erbscheinsantrages des Beteiligten zu 2. erforderlichen Tatsachen f&#252;r festgestellt erachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diesen ihr am 9. Januar 2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrem am 15. Januar 2014 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, dem die Beteiligten zu 2. und 3. entgegentreten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der Testamentsakte (zuletzt:) 14 IV 226/14 AG Ratingen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Auf den vorliegenden Fall findet das bis zum 17. August 2015 geltende Recht Anwendung, da der Erbfall im Jahre 2010 eingetreten ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das gem&#228;&#223; &#167;&#167; 58 Abs. 1 i.V.m. 352 Abs. 1 Satz 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG a.F. als befristete Beschwerde zul&#228;ssige Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist nach der vom Nachlassgericht erkl&#228;rten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen, &#167; 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG a.F. Ein Ablehnungsantrag der Beteiligten zu 1. gegen den vom Nachlassgericht bestellten Sachverst&#228;ndigen Dr. G. steht einer Sachentscheidung des Senats schon deshalb nicht entgegen, weil die Beteiligte zu 1. diesen mit Schriftsatz vom 30. Juli 2015 zur&#252;ckgenommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">In der Sache erweist sich die Beschwerde als nicht begr&#252;ndet. Zu Recht will das Nachlassgericht dem Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2. stattgeben. Der Erbgang nach der Erblasserin richtet sich nach dem Testament vom 6. Dezember 2007.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Die letztwillige Verf&#252;gung der Erblasserin vom 6. Dezember 2007 ist &#8211; die Frage der Testierunf&#228;higkeit zun&#228;chst zur&#252;ckgestellt &#8211; wirksam, und zwar als gemeinschaftliches Testament mit ihrem Ehemann, falls dieser testierf&#228;hig gewesen sein sollte, anderenfalls als Einzeltestament. N&#228;her begr&#252;ndungsbed&#252;rftig ist allein die zweitgenannte Sachverhaltsalternative.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Der Umdeutung des nach &#167;&#167; 2265, 2267 Satz 1 BGB errichteten gemeinschaftlichen Testaments der Ehegatten in ein Einzeltestament der Erblasserin stehen die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen wahrt das von der Erblasserin eigenh&#228;ndig geschriebene und unterschriebene Schriftst&#252;ck vom 6. Dezember 2007 die an ein eigenh&#228;ndiges Einzeltestament zu stellenden Anforderungen des &#167; 2247 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Zum anderen verstie&#223; die Erblasserin mit einer letztwilligen Verf&#252;gung des tats&#228;chlich gegebenen Inhalts nicht gegen eine sie treffende Bindungswirkung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Einsetzung ihres Ehemannes zu ihrem Alleinerben infolge seines Vorversterbens gegenstandslos geworden ist, kommt es in diesem Zusammenhang einesteils auf die Einsetzung der Beteiligten zu 2. und 3. als h&#228;lftige Miterben nach dem Letztversterbenden an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die beiden Testamente vom 13. April 1998 enthielten aber jeweils lediglich Anordnungen f&#252;r den Erbgang nach dem Erstversterbenden (nur bei dem von ihm ausgesetzten Verm&#228;chtnis kn&#252;pfte der Ehemann im Rahmen der von ihm gesetzten Bedingung an den Tod auch seiner Ehefrau an). Bei dieser Lage bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob jene beiden Testamente in ihrer Gesamtheit &#252;berhaupt als gemeinschaftliches Testament mit der Folge des Eintritts der Bindungswirkung nach &#167; 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB verstanden werden k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Das so bezeichnete Erg&#228;nzungstestament vom 25. M&#228;rz 2001 betraf zwar die Lage nach dem Versterben beider Ehegatten, jedoch gleichfalls, ohne Erben nach dem Letztversterbenden zu berufen. Ausdr&#252;cklich geschah dies ohnehin nicht. Aber auch der Anordnung, die Testamentsvollstreckerin habe die Aufgabe, das nach dem Tode des zweiten Ehegatten vorhandene Verm&#246;gen zwischen den drei Geschwistern aufzuteilen, l&#228;sst sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Testierenden die Vorstellung hatten, hierdurch zugleich die Beteiligten zu 1. bis 3. als gewillk&#252;rte Erben einzusetzen und damit m&#246;glicherweise dem &#252;berlebenden Ehegatten die nach den bis dahin bestehenden letztwilligen Verf&#252;gungen er&#246;ffnete M&#246;glichkeit, f&#252;r den Fall seines Todes die gewillk&#252;rte Erbfolge frei zu w&#228;hlen, zu nehmen. N&#228;her liegt es sogar, dass sich die Eheleute 1998 vorstellten, den zweiten Erbfall nicht regeln zu m&#252;ssen, da ihnen insoweit der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ausreichend oder gar w&#252;nschenswert erschien, und sie im sogenannten Erg&#228;nzungstestament lediglich auf jene, eben gesetzliche, Erbfolge verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Versto&#223; der Erblasserin gegen eine aus den Verf&#252;gungen von 1998 und 2001 folgende Bindungswirkung durch Errichtung des Testaments vom 6. Dezember 2007 hinsichtlich der Einsetzung der Beteiligten zu 1. als Testamentsvollstreckerin kommt von vornherein nicht in Betracht. Denn eine diesbez&#252;gliche Verf&#252;gung kann nach &#167; 2270 Abs. 3 BGB nicht wechselbez&#252;glich getroffen werden (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, &#167; 2270 Rdnr. 13 i.V.m. &#167; 2197 Rdnr. 1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">b)Aber auch die Eigenschaft der Verf&#252;gung vom 6. Dezember 2007 als gemeinschaftliches Testament, &#167; 2265 BGB, steht der Umdeutung nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings wurde bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts die Auffassung vertreten, es stehe in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung &#8211; insbesondere zu &#167; 2265 BGB &#8211;, letztwillige Verf&#252;gungen in nichtigen gemeinschaftlichen Testamenten in wirksame Einzeltestamente umzudeuten. Hernach wurden letztwillige Verf&#252;gungen in gemeinschaftlichen Testamenten nur dann als umdeutungsf&#228;hig erachtet, wenn sie nicht wechselbez&#252;glich im Sinne des &#167; 2270 Abs. 1 BGB seien (so noch: KG NJW 1969, 798 und wohl auch Senat, FamRZ 1997, 771 f. sowie f&#252;r den Fall einer nur einseitigen, d.h. auf die Verf&#252;gungen nur einer beteiligten Person beschr&#228;nkten, Umdeutungsf&#228;higkeit auch OLG Hamm NJW-RR 1996, 1290 ff.). Nach heute ganz &#252;berwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum gibt es keinen &#252;berzeugenden Grund, &#167; 140 BGB nicht insgesamt auf unwirksame gemeinschaftliche Testamente anzuwenden; mit anderen Worten wird auch die Umdeutung wechselbez&#252;glicher Verf&#252;gungen unter den allgemeinen Voraussetzungen des &#167; 140 BGB uneingeschr&#228;nkt f&#252;r m&#246;glich gehalten. Im Einzelnen bedeutet dies, dass auch eine als wechselbez&#252;glich gewollte Verf&#252;gung eines Ehegatten im Falle der Unwirksamkeit der korrespektiven Verf&#252;gung des anderen in eine einzeltestamentarische Verf&#252;gung ohne R&#252;cksicht auf den Grund der Unwirksamkeit &#8211; mithin auch im Falle einer Testierunf&#228;higkeit &#8211; sowie selbst dann, wenn in einem (sogar) notariell beurkundeten Testament die Wechselbez&#252;glichkeit ausdr&#252;cklich festgestellt worden ist, umgedeutet werden kann. Die Vorschrift des &#167; 2270 Abs. 1 BGB ist nicht zwingend, es steht den Testierenden frei, die an die Nichtigkeit einer wechselbez&#252;glichen Verf&#252;gung gekn&#252;pfte Rechtsfolge abzumildern oder auszuschlie&#223;en, und ein solcher Wille kann durch Auslegung ermittelt werden. Demnach darf allerdings die Verf&#252;gung nicht ohne weiteres als einzeltestamentarische Verf&#252;gung aufrechterhalten werden; es muss sich feststellen lassen, dass der Erblasser die als wechselbez&#252;glich bezeichnete Verf&#252;gung auch dann getroffen h&#228;tte, wenn er die Unwirksamkeit der korrespektiven Verf&#252;gung gekannt h&#228;tte. Namentlich bei wechselbez&#252;glichen Zuwendungen an Dritte m&#252;ssen besondere Umst&#228;nde vorliegen, damit eine Aufrechterhaltung als einseitige Verf&#252;gung in Betracht kommt (zu Vorstehendem: OLG M&#252;nchen NJW-RR 2010, 1382 f. und NJW-RR 2014, 1354 f., aber auch NJW-RR 2014, 838 f., jeweils m.w. Nachw.; im Grundsatz auch BGH NJW-RR 1987, 1410 f. und NJW 2011, 1353 ff.; aus dem Schrifttum: MK-Musielak, BGB, 6. Aufl. 2013, &#167; 2265 Rdnr. 4-8; Staudinger-Kanzleiter, BGB, Neubearb. 2014, &#167; 2265 Rdnr. 5-14; BeckOK BGB &#8211; Litzenburger, Stand: 01.11.2015, &#167; 2265 Rdnr. 20-22; jurisPK BGB &#8211; Reymann, Stand: 12.05.2015, &#167; 2265 Rdnr. 14-27.1). Demgegen&#252;ber betraf die Entscheidung OLG Hamm FGPrax 2014, 71 ff. den von der Interessenlage her anders zu beurteilenden Fall des Widerrufs von in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselbez&#252;glichen Verf&#252;gungen. Auch der von der Beteiligten zu 1. angesprochene Fall BayObLG NJW-RR 2000, 1534 mit der dortigen Bemerkung, der Aufrechterhaltung als Einzelverf&#252;gung stehe entgegen, dass eine testamentarische Schlusserbenregelung &#252;berhaupt nur durch gemeinschaftliche Verf&#252;gung von Ehegatten getroffen werden k&#246;nne, war gegen&#252;ber dem gegebenen anders gelagert; dort ging es um Anordnungen des letztlich Erstverstorbenen zum Erbgang nach dem L&#228;ngstlebenden, bei der Erblasserin handelt es sich jedoch um den &#252;berlebenden Ehegatten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Hier erscheint trotz des Wortlauts des Testaments vom 6. Dezember 2007 bereits nicht unzweifelhaft, ob die Erbeinsetzungen wirklich wechselbez&#252;gliche Verf&#252;gungen darstellen. Das Schriftst&#252;ck wurde von der Erblasserin, die jedenfalls keine juristische Ausbildung absolviert hatte, errichtet. Ob sie mit dem in der Tat besonders rechtstechnischen Begriff der Wechselbez&#252;glichkeit zutreffende Vorstellungen, und zwar nicht nur hinsichtlich der Bindungswirkung nach &#167; 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern auch bez&#252;glich der Nichtigkeitsfolge gem&#228;&#223; &#167; 2270 Abs. 1 BGB, verband, muss als offen angesehen werden. In vorangegangenen letztwilligen Verf&#252;gungen tauchte jener Begriff nicht auf. Sollte ihr Ehemann testierunf&#228;hig gewesen sein, d&#252;rfte er Ende 2007 kaum noch &#252;ber die f&#252;r die Vermittlung zutreffender Vorstellungen bei der Erblasserin erforderlichen F&#228;higkeiten verf&#252;gt haben. Dass die Erblasserin anl&#228;sslich einer wenige Tage zuvor erfolgten notariellen Beurkundung einschl&#228;gige Aufkl&#228;rung erfuhr, ist spekulativ, zumal selbst notarielle Belehrungen die Bindungswirkung in den Vordergrund zu r&#252;cken pflegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Letztlich k&#246;nnen die aufgeworfenen Fragen indes unentschieden bleiben und kann zugunsten der Beteiligten zu 1. von einer Wechselbez&#252;glichkeit ausgegangen werden. Selbst dann ist eine Umdeutung in ein Einzeltestament der Erblasserin hier geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Dem steht &#8211; wie gezeigt &#8211; weder eine etwa noch vorhandene Rechtskenntnis zumindest des Ehemannes, noch der Umstand der ausdr&#252;cklichen Festlegung der Korrespektivit&#228;t von vornherein entgegen. Ebenso wenig ist die Erw&#228;gung der Beteiligten zu 1. tragf&#228;hig, das insgesamt vorhandene Verm&#246;gen habe &#252;berwiegend vom vorverstorbenen Ehemann gestammt. Denn diese geht daran vorbei, dass es sich bei den Erben nach der Erblasserin der Sache nach um Schlusserben handelt und diesen mithin der ununterschiedene Nachlass beider Ehegatten anf&#228;llt; dass es zu einer derartigen Vermengung der Verm&#246;gensmassen kommen w&#252;rde, war aber bereits aufgrund der beiden Testamente von 1998 sichergestellt. Aus demselben Grunde war es f&#252;r die Erblasserin auch praktisch belanglos, ob die Verf&#252;gung ihres Ehemannes zu ihrer Berufung als dessen Alleinerbin im Testament von 2007 wirksam war oder nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner tr&#228;gt die Beteiligte zu 1. im Schriftsatz vom 30. Juli 2015 vor, es d&#252;rfe davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin gewusst habe oder zumindest habe wissen m&#252;ssen, dass ihre Verf&#252;gung &#8211; zu erg&#228;nzen: infolge der Testierunf&#228;higkeit ihres Ehemannes &#8211; unwirksam sein k&#246;nnte, weil sie es schlie&#223;lich gewesen sei, die schon im Jahre 2004 bei dem Hausarzt einen Demenztest betreffend ihren Ehemann initiiert habe. Damit aber w&#228;re zugleich gesagt, dass die Erblasserin bei Errichtung des Schriftst&#252;cks 2007 mit einer Unwirksamkeit der Verf&#252;gungen ihres Ehemannes infolge Testierunf&#228;higkeit zumindest gerechnet und gleichwohl die letztwillige Verf&#252;gung niedergelegt h&#228;tte. Dies spr&#228;che allerdings als besonders starker Anhaltspunkt f&#252;r eine Umdeutung (f&#252;r einen derartigen Fall ausdr&#252;cklich: Reymann a.a.O., Rdnr. 24). Denn dann w&#228;re die Testierung vorsorglich erfolgt, was wiederum ausschlaggebend daf&#252;r spr&#228;che, dass die Erblasserin, sozusagen als Minimum, jedenfalls ihre eigenen Verf&#252;gungen als wirksam aufrecht erhalten sehen wollte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Aber auch unabh&#228;ngig von der vorstehend behandelten &#196;u&#223;erung der Beteiligten zu 1. ist das Ergebnis kein anderes. Wie bereits angesprochen, kommt es wegen der Existenz der Testamente von 1998 letztlich nur auf die Einsetzung der Beteiligten zu 2. und 3. als Miterben nach dem L&#228;ngstlebenden an. Nach dem gesamten Akteninhalt liegt fern, dass die Erblasserin oder auch ihr Ehemann als diesbez&#252;gliche Erben jemals andere Personen als ihre gemeinsamen Kinder in Betracht zogen. Dann jedoch stellt die Berufung der Beteiligten zu 2. und 3. zu alleinigen Miterben im Kern nichts anderes als die denklogische Kehrseite der Enterbung der Beteiligten zu 1. dar. Nach &#167; 2270 Abs. 3 BGB k&#246;nnen aber nur Erbeinsetzungen, Verm&#228;chtnisse und Auflagen mit wechselbez&#252;glicher Wirkung getroffen werden, nicht hingegen Enterbungen (BayOLG NJW-RR 1992, 1356 f.). Damit ist zugleich gesagt, dass sich bei lediglich anderer Formulierung des gemeinschaftlichen Testamentes die Frage einer Wechselbez&#252;glichkeit gar nicht gestellt und eine Umdeutung in ein Einzeltestament von vornherein nicht problematisch gewesen w&#228;re; von derartigen blo&#223;en Zuf&#228;lligkeiten der Formulierung kann indes das Ergebnis der Umdeutung nicht abh&#228;ngen. Entscheidend tritt nun hinzu, dass nach dem gesamten Inhalt der Nachlassakten, insbesondere auch aufgrund des eigenen Vorbringens der Beteiligten zu 1., davon ausgegangen werden muss, dass es der Erblasserin im Jahre 2007 darauf ankam, die Beteiligte zu 1. vom Erbgang gerade auch nach ihr (der Erblasserin) als L&#228;ngstlebender auszuschlie&#223;en, und kein Grund f&#252;r die Annahme besteht, dass dieses Ziel aus Sicht der Erblasserin obsolet geworden w&#228;re, falls die Anordnungen ihres Mannes f&#252;r den Fall seines Letztversterbens wegen Unwirksamkeit nicht zum Tragen k&#228;men. Die Beteiligte zu 1. tr&#228;gt selbst vor, gerade ihre Mutter (&#8222;Eingriff in ihre Domaine&#8220;; in der &#8222;Eidesstattlichen Versicherung&#8220;: &#8222;Meine Sorge um das Wohlergehen der Eltern hat mir meine Mutter sehr ver&#252;belt, weil sie dies als einen Eingriff in ihre Kompetenzen betrachtet hat.&#8220;) sei mit dem Verhalten der Beteiligten zu 1., vor allem der Einschaltung eines ambulanten Pflegedienstes sowie eines gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen im Rahmen eines Betreuungsverfahrens, unzufrieden gewesen. In der Tat spricht alles daf&#252;r, dass eine Distanzierung der Eltern von der Beteiligten zu 1. mindestens ein mit ausschlaggebender Grund f&#252;r das Testament von 2007 war. Denn (wie gleichfalls bereits gezeigt) h&#228;tten die Eltern ihre drei Kinder nach dem Tode des L&#228;ngstlebenden gleichm&#228;&#223;ig bedacht wissen wollen, h&#228;tte dieses Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge entsprochen und insofern &#8211; da die Erbfolge nach dem Erstversterbenden ohnehin geregelt war &#8211; &#252;berhaupt kein Handlungsbedarf bestanden. Die jedenfalls ganz im Vordergrund stehende Bedeutung des Testaments von 2007 lag darin, dass einem der Kinder, eben der Beteiligten zu 1., der Erbteil entzogen wurde. So scheint das im &#220;brigen auch die Rechtsmittelf&#252;hrerin selbst zu sehen, wenn sie in ihren Schrifts&#228;tzen die Enterbung mehrfach betont.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Auch zur &#220;berzeugung des Senats steht nicht fest, dass die Erblasserin bei Errichtung ihrer letztwilligen Verf&#252;gung testierunf&#228;hig war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">a)Gem&#228;&#223; &#167; 2229 Abs. 4 BGB ist testierunf&#228;hig, wer wegen krankhafter St&#246;rungen der Geistest&#228;tigkeit, wegen Geistesschw&#228;che oder wegen Bewusstseinsst&#246;rungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserkl&#228;rungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schw&#228;che die Testierunf&#228;higkeit, sondern sieht die F&#228;higkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verf&#252;gung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erw&#228;gungen leiten zu lassen, als ma&#223;gebend an. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der G&#252;ltigkeit seiner letztwilligen Verf&#252;gung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schw&#228;che so sehr beeintr&#228;chtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr f&#228;hig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verf&#252;gung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vern&#252;nftige Erw&#228;gungen aufgehoben haben (BayObLG ZEV 2005, 345 ff.; Senat in st&#228;ndiger Rechtsprechung, beispielsweise Beschluss vom 15. Juni 2015 in Sachen I-3 Wx 103/14). Im Einzelnen setzt die Testierf&#228;higkeit unter anderem die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen Anordnungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein Urteil dar&#252;ber zu bilden, welche Tragweite seine Verf&#252;gungen haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die pers&#246;nlichen und wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse der Betroffenen aus&#252;ben; das gilt auch f&#252;r die Gr&#252;nde, die f&#252;r und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnungen sprechen (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2013 in Sachen I-3 Wx 2/11 und &#246;fter).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;rung der im wesentlichen auf dem Gebiet des Tats&#228;chlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunf&#228;higkeit bei einem Erblasser zur Zeit der Errichtung einer letztwilligen Verf&#252;gung gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auff&#228;lligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzukl&#228;ren, sodann Klarheit &#252;ber den medizinischen Befund zu schaffen und anschlie&#223;end die hieraus zu ziehenden Schl&#252;sse zu pr&#252;fen. Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierf&#228;higkeit, sind diese regelm&#228;&#223;ig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nerven&#228;rztlichen Sachverst&#228;ndigen zu kl&#228;ren, wobei der Sachverst&#228;ndige anhand von Ankn&#252;pfungstatsachen nicht nur den medizinischen Befund festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsf&#228;higkeit des Erblassers zu kl&#228;ren hat (gleichfalls st&#228;ndige Rechtsprechung des Senats, vgl. I-3 Wx 103/14 m.w.Nachw.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Grunds&#228;tzen kann im gegebenen Fall eine Testierunf&#228;higkeit der Erblasserin Anfang Dezember 2007 nicht festgestellt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">aa)Die zu diesem Ergebnis f&#252;hrenden Ausf&#252;hrungen des gerichtlich bestellten Sachverst&#228;ndigen Dr. G. in seinem Gutachten vom 19. Juli 2011 und dessen Erg&#228;nzung vom 17. Januar 2012 sind &#252;berzeugungskr&#228;ftig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige ist von einem zutreffenden Verst&#228;ndnis der Testier(un)f&#228;higkeit ausgegangen. Soweit sich das Nachlassgericht hierf&#252;r auf seine aus der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung des Sachverst&#228;ndigen gewonnene &#220;berzeugung berufen hat, sind Bedenken gegen diese Beurteilung nicht zutage getreten. Allerdings ergibt sich dasselbe im wesentlichen schon aus dem Inhalt des Hauptgutachtens, namentlich aus S. 17 f., 15 und 19.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere hat er sich nicht allein mit dem medizinischen Befund besch&#228;ftigt, sondern eingehend, durch Behandlung zahlreicher Aspekte, auch dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsf&#228;higkeit der Erblasserin in den Blick genommen; das folgt aus S. 14 unten bis S. 20 des Hauptgutachtens eindeutig. Im Ergebnis ist der Sachverst&#228;ndige mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer beginnenden Demenz (Demenz leichten Grades) der Erblasserin &#8211; gem&#228;&#223; Erg&#228;nzungsgutachten bez&#252;glich Alzheimerscher Erkrankung oder Multiinfarktdemenz unklarer Genese &#8211; und auch davon ausgegangen, dass kognitive St&#246;rungen im ma&#223;geblichen Zeitraum aufgetreten seien, jedoch zu dem Resultat gelangt, es sei nicht ausreichend ersichtlich, dass diese eine Schwere angenommen gehabt h&#228;tten, dass sich die Erblasserin den f&#252;r ihre Entscheidungsfindung erforderlichen Sachverhalt nicht mehr h&#228;tte vergegenw&#228;rtigen k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">(2)Das Vorbringen der Beteiligten zu 1., namentlich zum tats&#228;chlichen Verhalten der Erblasserin, hat der Sachverst&#228;ndige hinreichend ber&#252;cksichtigt. Hierbei hat er, wie geboten, aber anders als bei dem immer wieder zum Ausdruck gebrachten Standpunkt der Beteiligten zu 1., zwischen der von ihm zu kl&#228;renden Frage und einer Pflegebed&#252;rftigkeit oder Gebrechlichkeit der Erblasserin unterschieden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Das CT des Sch&#228;dels aus dem Jahre 2000, das &#8222;beginnende Zeichen einer Hirninvolution&#8220; zeigte, ist bereits im Hauptgutachten ber&#252;cksichtigt worden, ebenso der Arztbrief von Prof. Dr. S. vom 2. Mai 2001. Eine nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 1. eingetretene Abmagerung mag &#8211; wie in der Rechtsmittelbegr&#252;ndung hervorgehoben &#8211; ein <em>m&#246;gliches</em> Anzeichen f&#252;r eine Demenz sein, entscheidend ist hier indes die weitergehende Frage der Testierf&#228;higkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner hat der Sachverst&#228;ndige im Erg&#228;nzungsgutachten deutlich herausgearbeitet, dass f&#252;r die Jahre 2002 bis 2007 keine Dokumentation eines als solchen zu bezeichnenden Krankheitsverlaufs existiere und die Einnahme des Medikaments Tebonin schon die Diagnose einer Demenz nicht rechtfertige, erst recht nichts &#252;ber die Intensit&#228;t des dementiellen Syndroms aussage. Auch seien, so der Sachverst&#228;ndige weiter, tragf&#228;hige R&#252;ckschl&#252;sse aus Einzelheiten der Alltagsbew&#228;ltigung &#8211; insbesondere der Medikamenteneinnahme, welche Erw&#228;gungen indes (vom Sachverst&#228;ndigen nicht gesondert thematisiert) ohne weiteres auf die F&#252;hrung des Haushalts und die Instandhaltung des Hauses &#252;bertragbar sind &#8211; auf die Testierf&#228;higkeit nicht mit der von der Beteiligten zu 1. gew&#252;nschten Stringenz m&#246;glich. Dies steht im &#252;brigen in &#220;bereinstimmung mit der &#196;u&#223;erung des Zeugen Dr. M. zum Verh&#228;ltnis von allt&#228;glichen Angelegenheiten und einer Testaments&#228;nderung im Termin vor dem Nachlassgericht vom 22. November 2013. Dar&#252;ber hinaus hat der Sachverst&#228;ndige aufgezeigt, dass Zerw&#252;rfnisse innerhalb der Familie zwar Auswirkungen auf die Sichtweisen der Erblasserin zur Folge gehabt haben m&#246;gen, aber nicht zwangsl&#228;ufig gleichbedeutend seien mit Einschr&#228;nkungen ihrer Willensfreiheit bei Entscheidungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Seinen urspr&#252;nglichen Fehler bei der W&#252;rdigung des Vorfalls mit dem Schornsteinfeger Anfang 2007 hat der Sachverst&#228;ndige im Erg&#228;nzungsgutachten, und zwar mit mindestens plausiblen Erw&#228;gungen, korrigiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Was die Bew&#228;ltigung von Zahlungsverkehr und Korrespondenz anbelangt, legt die Beteiligte zu 1. selbst dar, diese sei dem Ehemann &#252;berantwortet gewesen, die Erblasserin habe finanziellen Belangen zeitlebens distanziert gegen&#252;ber gestanden. Schon deshalb ist nicht erkennbar, weshalb diesbez&#252;gliche Defizite in erster Linie oder ins Gewicht fallend der Erblasserin &#8222;vorgehalten&#8220; werden sollten. Dass sie nach den Darlegungen der Beteiligten zu 1. den &#220;berblick &#252;ber ihre Verm&#246;gensverh&#228;ltnisse verloren hatte, spricht f&#252;r sich genommen m&#246;glicherweise f&#252;r einen Betreuungsbedarf im Sinne des &#167; 1896 BGB, nicht aber schon f&#252;r Gesch&#228;fts- oder Testierunf&#228;higkeit. Ein Grund, hinsichtlich des Inventars der Krayer M&#252;hle von dieser Beurteilung abzuweichen, ist nicht erkennbar. Schlie&#223;lich folgt aus dem Umstand, dass sich die Eheleute durch Mitarbeiter eines Kreditinstituts telefonisch dazu &#252;berreden lie&#223;en, deutlich risikobehaftete Wertpapiere zu erwerben, f&#252;r die Frage der Testierf&#228;higkeit nichts; Derartiges widerf&#228;hrt auch Gesch&#228;ftsf&#228;higen (Testierf&#228;higen) h&#228;ufig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem Komplex der Haushaltshilfen hat sich der Sachverst&#228;ndige zu Recht nicht n&#228;her befasst. Bereits den Schilderungen der Beteiligten zu 1. l&#228;sst sich letztlich nicht <em>mehr</em> entnehmen, als dass die Erblasserin sich 2007 der Weiterbesch&#228;ftigung einer langj&#228;hrigen Putzhilfe sowie der Einstellung neuer Hilfen nachdr&#252;cklich widersetzte. Selbst wenn sie dabei zu vorgeschobenen Begr&#252;ndungen gegriffen und dem eine fehlende Einsicht in ihre beginnende Demenz zugrunde gelegen haben sollte, schl&#228;gt sich darin allenfalls nieder, was der Sachverst&#228;ndige in seinem Hauptgutachten ausgef&#252;hrt hat, dass es n&#228;mlich bei beginnender Demenz zu einer gewissen krankheitsbedingten Starrheit von Meinungen kommen kann (ohne dass der Sachverst&#228;ndige daraus den Schluss der Testierunf&#228;higkeit gezogen h&#228;tte). In diesem Rahmen kann auch nicht unber&#252;cksichtigt bleiben, dass sich sogar einem unbeteiligten Dritten der erste Eindruck aufdr&#228;ngt, die Erblasserin habe &#252;ber ein ausgepr&#228;gtes Beharrungsverm&#246;gen verf&#252;gt, wenn man bedenkt, dass sie, obgleich unstreitig von Ausbildung und intellektueller Regsamkeit zu Anderem in der Lage, ersichtlich bis zu ihrem Lebensende die deutsche Schreibschrift beibehielt. Dar&#252;ber hinaus hat die Beteiligte zu 1. die detaillierte Entgegnung der Beteiligten zu 3. im Schreiben vom 21. November 2010, wonach es lediglich bei einer einzigen neu eingestellten Hilfe un&#252;berbr&#252;ckbare Schwierigkeiten, und dies aus nachvollziehbarem Grund, gegeben habe, nicht entkr&#228;ftet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Mit der erw&#228;hnten krankheitsbedingten Starrheit von Meinungen ohne weiteres in &#220;bereinstimmung zu bringen sind auch die von der Beteiligten zu 1. berichteten &#196;u&#223;erungen der Erblasserin anl&#228;sslich einer Begutachtung f&#252;r die Pflegeversicherung, insbesondere zu Krankenhausaufenthalten ihres Ehemannes.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Umst&#228;nde, die zu Zweifeln an den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen f&#252;hren k&#246;nnten, sind nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Der Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments veranlasst solche Zweifel nicht. Nur in einem streng w&#246;rtlichen Sinne war es &#8211; dann jedoch bez&#252;glich aller drei Kinder &#8211; unzutreffend, dass sie den Pflichtteil schon &#8222;bekommen&#8220; h&#228;tten. Indes kann diese Formulierung zwanglos in dem von Erblassern allgemein und auch im Falle einer Vertrautheit mit juristischen Gedankeng&#228;ngen bei &#8211; wie hier &#8211; pauschalierend-verk&#252;rzter Formulierung nicht selten verwendeten Sinne verstanden werden, die genannten Personen h&#228;tten lebzeitig Verm&#246;genswerte erhalten, die den Betrag ihres Pflichtteilsanspruchs erreichten. Was die &#8222;Krayer M&#252;hle&#8220; anbelangt, l&#228;sst sich dem Testament, bei Licht betrachtet, im Hinblick auf die Erblasserin lediglich eine Einstellungs&#228;nderung entnehmen, ohne dass die Anordnung aus dem Jahre 2007 als solche zugleich Anhaltspunkte f&#252;r die Krankhaftigkeit dieser &#196;nderung erkennen lie&#223;e. Nach den eigenen Darlegungen der Beteiligten zu 1. enthielt bereits eine schriftliche Vereinbarung zwischen dieser und ihren Eltern vom 4. August 1997 die Regelung, dass die Beteiligte zu 1. nach dem Tode beider Elternteile den Beteiligten zu 2. und 3. je 35.000 DM &#8211; sofern liquide vorhanden &#8211; als Ausgleich f&#252;r die &#220;bertragung des Grundbesitzes auf die Beteiligte zu 1. zahlen sollte. Dann besagt das jetzige Testament bei wirtschaftlicher Betrachtung nichts anderes, als das die Erblasserin jenen Ausgleich nunmehr f&#252;r unzul&#228;nglich erachtete und den Beteiligten zu 2. und 3. insoweit noch ein 1/6 des Nachlasses &#8211; n&#228;mlich die Differenz zwischen einem Miterbenanteil der Beteiligten zu 1. von 1/3 und deren Pflichtteil &#8211; zukommen lassen wollte. Daran war die Erblasserin rechtlich gesehen auch keineswegs gehindert. Selbst wenn dem notariell beurkundeten &#220;bertragungsvertrag vom 8. September 1995 zur dortigen Ziffer II. (erster Absatz), wie tats&#228;chlich nicht, erbvertragliche Bindungsbindung (&#167; 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB) zuk&#228;me, tr&#228;fe diese nur den allein am &#220;bertragungsvertrag beteiligten vorverstorbenen Ehemann. Des weiteren l&#228;sst sich schon angesichts der Gr&#246;&#223;e des Grundbesitzes und dessen im Hinblick auf eine Nutzung als Wochenend- und Feriendomizil besonders g&#252;nstige Lage in einem Landschaftsschutzgebiet nicht sagen, die jetzt von der Erblasserin bei wirtschaftlicher Sicht vorgesehene weitere Zuwendung von je 1/12 des Nachlasses an die Beteiligten zu 2. und 3. &#8211; mithin bei einem etwaigen Nachlassreinwert von 300.000 &#8364; je 25.000 &#8364; &#8211; stehe erkennbar au&#223;er jedem Verh&#228;ltnis zum Wert der Immobilie. Insgesamt wirkt sich im vorliegenden Zusammenhang letztlich aus, dass sich die Beteiligte zu 1. die Anordnungen im Testament von 2007 nur damit erkl&#228;ren kann, dass die Erblasserin und ihr Ehemann fr&#252;here Vereinbarungen vollst&#228;ndig vergessen oder zumindest den &#220;berblick &#252;ber diese verloren h&#228;tten, nicht hingegen mit einem bewussten Abweichen der Eltern von bisherigen Standpunkten; diese Sichtweise indes beruht, wie in allen Schrifts&#228;tzen der Beteiligten zu 1. deutlich zum Ausdruck kommt, auf ihren rein pers&#246;nlichen Wertungen, namentlich hinsichtlich ihrer pers&#246;nlichen Beziehung zu den Eltern auch in deren letzten Jahren sowie zur Wirkung ihres Verhaltens auf die Eltern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn man davon ausgeht, dass die haus&#228;rztliche &#196;u&#223;erung vom 26. November 2007, bei der Erblasserin best&#252;nden keinerlei Einschr&#228;nkungen der kognitiven Gehirnfunktionen und der Urteilsf&#228;higkeit, besch&#246;nigend war, folgt hieraus noch nichts f&#252;r den tats&#228;chlichen Grad der Demenz, insbesondere nicht, dass bei der Erblasserin eine gravierendere St&#246;rung als &#8211; nur &#8211; eine beginnende Demenz vorlag. Soweit der Sachverst&#228;ndige jenem Attest des Hausarztes und dessen weiterem Testat vom 23. August 2010 im Erg&#228;nzungsgutachten &#8222;gro&#223;es Gewicht&#8220; beigemessen hat, mag diese &#196;u&#223;erung bei isolierter Betrachtung bedenklich erscheinen, relativiert sich in ihrer Bedeutung allerdings dadurch stark, dass der Sachverst&#228;ndige an den ausschlaggebenden Feststellungen in seinen schriftlichen Begutachtungen auch in Kenntnis der deutlich einschr&#228;nkenden Erkl&#228;rungen des Hausarztes im Termin vor dem Nachlassgericht vom 22. November 2013 festgehalten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Vorf&#228;lle aus dem Fr&#252;hjahr 2009 und erst recht aus Februar 2010, zu dem sich die schriftlichen &#196;u&#223;erungen von H. S. und J. K. verhalten, besagen f&#252;r das Jahr 2007 nichts.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Beteiligten zu 1. zur Akte gereichte Erkl&#228;rung ihrer Eltern vom 7. August 2007, gerichtet auf Aufhebung des Nie&#223;brauchs zu deren Gunsten an der Immobilie Krayer M&#252;hle, spricht jedenfalls nicht daf&#252;r, dass die Beteiligte zu 1. selbst zu diesem Zeitpunkt von deren Gesch&#228;ftsunf&#228;higkeit ausging. Dar&#252;ber hinaus legt es ihr Vorbringen im hiesigen Verfahren &#8211; besonders deutlich in der Beschwerdebegr&#252;ndung &#8211; nahe, dass sie selbst der Meinung ist, die Erblasserin habe bei der gutachterlichen Exploration des Ehemannes am 19. Dezember 2007 die an diesen gerichteten Fragen zutreffend beantworten k&#246;nnen (die Erblasserin habe &#8222;vorzusagen&#8220; versucht, weil der Erblasser jene Fragen nicht mehr habe beantworten k&#246;nnen); auch diese Darstellung streitet eher gegen als f&#252;r eine Testierunf&#228;higkeit. Nichts anderes gilt f&#252;r das Vorbringen der Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 30. Januar 2014, im Sommer 2007 habe der Hausarzt das Ergebnis der Blutuntersuchung bez&#252;glich des Ehemannes mit der Erblasserin besprochen, weil er nur dieser noch ein vern&#252;nftiges Gespr&#228;ch &#252;ber ein Blutbild zugetraut habe, was wiederum mit der &#196;u&#223;erung der Beteiligten zu 1. in einem Schreiben an die Hausarztpraxis vom 7. Oktober 2007 korrespondiert, wonach ihre Mutter &#8222;bis vor kurzem&#8220; f&#252;r ihren Vater wie f&#252;r sich selbst &#8222;die Medikamente sehr sorgf&#228;ltig und regelm&#228;&#223;ig verabreicht&#8220; habe (was indessen nun nicht mehr der Fall sei).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Der Gesichtspunkt der Beweisvereitelung kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn die Erblasserin und nicht ihr Ehemann Betroffene des Betreuungsverfahrens gewesen w&#228;re, w&#228;re sie nicht gehalten gewesen &#8211; sei es in Person, sei es durch das Verhalten von Personen ihres Vertrauens &#8211;, auf eine umfassende Rechtsverteidigung im dortigen Verfahren, namentlich durch die Verweigerung von Mitwirkungshandlungen, zu verzichten, nur um, in Form sachverst&#228;ndiger &#196;u&#223;erungen, einem Erbpr&#228;tendenten in einem etwaigen Erbscheinsverfahren Tatsachen zur Unterst&#252;tzung seines Rechtsstandpunktes zu liefern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dieser Lage ist jedenfalls in Bezug auf die Person der Erblasserin, auf die es &#8211; wie gezeigt &#8211; allein ankommt, nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse eine Einvernahme der Pflegekr&#228;fte vermitteln k&#246;nnte. Diese haben die Erblasserin lediglich als Ehepartner der von ihnen zu pflegenden Person, n&#228;mlich des Ehemannes, erlebt. Die Rechtsmittelbegr&#252;ndung selbst regt nur an, die Pflegekr&#228;fte und deren Leiterin dazu zu h&#246;ren, ob die Erblasserin mit der Organisation der Pflege ihres Mannes &#252;berfordert gewesen und ob sie krankheitseinsichtig gewesen sei; auch dann, wenn die erste Frage bejaht, die zweite verneint w&#252;rde, spr&#228;che dies nicht ausschlaggebend f&#252;r eine Testierunf&#228;higkeit.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Haushaltshilfe(n), dies zumal die Beteiligte zu 1. selbst betont, mit welcher Selbst&#228;ndigkeit die Erblasserin ihnen gegen&#252;ber aufgetreten sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Ihr Vorbringen, die Erblasserin habe in Bezug auf ihre (der Beteiligten zu 1.) Person an wahnhaften Bedrohungsvorstellungen gelitten, zu dem bereits das Nachlassgericht das Erforderliche gesagt hat, greift die Beteiligte zu 1. mit der Rechtsmittelbegr&#252;ndung nicht mehr auf. Soweit sie nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016 dem Schreiben des Beteiligten zu 2. vom 17. Januar 2008, mit dessen Inhalt sich die Erblasserin und ihr Ehemann unterschriftlich einverstanden erkl&#228;rt hatten, wahnhafte Beschuldigungen entnehmen will, erscheint dies nicht mehr nachvollziehbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist in den zu erteilenden Erbschein kein Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167; 2258 Abs. 1 BGB wird durch die Errichtung eines Testaments ein fr&#252;heres Testament insoweit aufgehoben, als das sp&#228;tere Testament mit dem fr&#252;heren in Widerspruch steht. Ein derartiger Widerspruch liegt vor, wenn mehrere letztwillige Verf&#252;gungen sachlich nicht miteinander vereinbar sind, die getroffenen Anordnungen sich also gegenseitig ausschlie&#223;en. Allerdings kann einerseits auch im Weglassen einer fr&#252;heren Verf&#252;gung ein Widerspruch liegen, andererseits selbst bei einer sachlichen Vereinbarkeit mehrerer Verf&#252;gungen ein Widerspruch gegeben sein, wenn n&#228;mlich nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen des Erblassers die sp&#228;tere Verf&#252;gung allein und ausschlie&#223;lich gelten soll, weil der Erblasser mit ihr die Erbfolge abschlie&#223;end regeln wollte, wobei es bei alledem nicht darauf ankommt, ob er an seine fr&#252;here Verf&#252;gung &#252;berhaupt noch gedacht hat (statt aller: Palandt-Weidlich a.a.O., &#167; 2258 Rdnr. 2; MK-Hagena a.a.O., &#167; 2258 Rdnr. 4; Staudinger-Baumann, BGB, Neubearb. 2012, &#167; 2258 Rdnr. 12-17; jeweils m.w.Nachw.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Hier enth&#228;lt das Testament der Erblasserin vom 13. April 1998 in der Fassung des gemeinschaftlichen &#196;nderungstestaments vom 25. M&#228;rz 2001 die Ernennung der Beteiligten zu 1. zur Testamentsvollstreckerin f&#252;r den Erbgang nach dem Tode des L&#228;ngstlebenden (wenngleich mit eng begrenztem Aufgabenkreis). Im Testament vom 6. Dezember 2007 werden die letztwilligen Verf&#252;gungen von 1998 und 2001 zwar nicht ausdr&#252;cklich widerrufen &#8211; vgl. &#167;&#167; 2253 f BGB &#8211;, jedoch wird dem Wortlaut dieses Testaments nach weder ein Testamentsvollstrecker ernannt, noch auch nur eine Testamentsvollstreckung als solche angeordnet, und es findet sich auch keine Andeutung f&#252;r den Willen der Testierenden, dahingehende Regelungen zu treffen. Au&#223;erdem beschr&#228;nkt sich die Neufassung nicht auf die blo&#223;e Nichterw&#228;hnung des Gesichtspunktes der Testamentsvollstreckung, vielmehr wurde der Kreis der Miterben ge&#228;ndert. Angesichts dessen spricht bereits vieles daf&#252;r, dass zwischen den Verf&#252;gungen von 1998/ 2001 und 2007 ein Widerspruch durch Weglassen vorliegt, was dazu f&#252;hrt, dass die Ernennung der Testamentsvollstreckerin im fr&#252;heren Testament aufgehoben ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass die Ernennung der Testamentsvollstreckerin mit den Erbeinsetzungen im Testament von 2007 sachlich vereinbar sei, sollte jedenfalls mit der letztgenannten Verf&#252;gung von Todes wegen der Erbfall auch nach dem L&#228;ngstlebenden abschlie&#223;end und umfassend geregelt werden. Denn zum einen war eine Testamentsvollstreckung mit dem alleinigen Aufgabenkreis der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (&#8222;Aufteilung&#8220; des noch vorhandenen Verm&#246;gens zwischen den drei Geschwistern) nur dann sinnvoll, wenn in dieser Hinsicht von den Erblassern ohne Testamentsvollstrecker Schwierigkeiten bef&#252;rchtet wurden; dies lag aber nur bei Beteiligung aller drei Kinder an der Erbengemeinschaft nahe, nicht hingegen dann, wenn nur die Beteiligten zu 2. und 3. zu Miterben berufen waren. Zum anderen kann ohne konkrete dahingehende, aber fehlende, Anhaltspunkte nicht angenommen werden, gerade derjenigen Tochter, die nicht mehr zur Miterbin berufen wurde, habe die mit dem Amt als Testamentsvollstreckerin verbundene Verf&#252;gungsbefugnis &#252;ber den Nachlass des L&#228;ngstlebenden zustehen sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. F&#252;r einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Namentlich ist der urspr&#252;nglich anberaumte Termin vor dem Senat, bez&#252;glich dessen eine abweichende Kostenentscheidung veranlasst gewesen w&#228;re, nicht durchgef&#252;hrt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Voraussetzungen f&#252;r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem&#228;&#223; &#167; 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor. Die entscheidungstragenden Erw&#228;gungen des Senats zur Frage der Testierf&#228;higkeit gehen von anerkannten Grunds&#228;tzen aus und sind im &#252;brigen allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen. Aber auch mit seinem Standpunkt zur Umdeutung der letztwilligen Verf&#252;gung vom 6. Dezember 2007 in ein Einzeltestament der Erblasserin h&#228;lt sich der Senat im Rahmen der heute in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ganz &#252;berwiegend vertretenen Auffassung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in &#167;&#167; 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GNotKG. Dabei ist der Senat im Kosteninteresse der Beteiligten bei der Bemessung des Nachlassreinwertes im Wege der Sch&#228;tzung (vgl. &#167; 36 Abs. 1 GNotKG) von den im Schriftsatz des Beteiligten zu 2. vom 14. September 2015 genannten Betr&#228;gen ausgegangen, obgleich die Beteiligte zu 1. h&#246;here behauptet. Das nach der jetzigen Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22. Januar 2016 in Sachen I-3 Wx 20/15 mit n&#228;herer Begr&#252;ndung) sodann ma&#223;gebliche, mit dem Rechtsmittel verfolgte wirtschaftliche Interesse der Beschwerdef&#252;hrerin bel&#228;uft sich auf 1/6 des Nachlasses, n&#228;mlich auf die Differenz zwischen dem von ihr beanspruchten Miterbenanteil von 1/3 und ihrem Pflichtteil nach der Erblasserin von 1/6.</p>\n      "
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