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    "slug": "olgd-2016-02-18-i-15-u-3715",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-15 U 37/15",
    "date": "2016-02-18",
    "created_date": "2019-01-04T14:35:35Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:24Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0218.I15U37.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 22.10.2013, Az. 4a O 68/12, wird mit der Ma&#223;gabe zur&#252;ckgewiesen, dass Ziffern I. 4 und I. 5 dieses Urteils wirkungslos sind.</p>\n<p>Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.</p>\n<p>Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts &#8211; mit Ausnahme von dessen Ziffern I. 4 und I. 5 &#8211; sind ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Kl&#228;gerin gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 700.000,- Euro abwenden, wenn die Kl&#228;gerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;<strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat mit der erstinstanzlich erhobenen Klage vom Beklagten im Wesentlichen die vollst&#228;ndige &#220;bertragung von diversen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, hilfsweise die Einr&#228;umung einer Mitberechtigung, sowie Schadenersatz wegen des Einreichens und Erl&#246;schenlassens einer Patentanmeldung verlangt. Der Beklagte hat im Wege der Hilfswiderklage Zahlung von Aufwendungsersatz an sich geltend gemacht. In der Berufungsinstanz sind noch die Anspr&#252;che auf Einr&#228;umung einer Mitberechtigung und Schadenersatz sowie eine ge&#228;nderte Hilfswiderklage des Beklagten anh&#228;ngig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin ist ein Life-Science-Unternehmen, das auf die Erforschung, Entwicklung und Herstellung kardiovaskul&#228;rer und endovaskul&#228;rer Katheter- und Stent-Technologien spezialisiert ist. Das Unternehmen wurde von Dr. B gegr&#252;ndet, der gleichzeitig einzelvertretungsberechtigter Gesch&#228;ftsf&#252;hrer war. Dr. B ver&#228;u&#223;erte Ende 2005 s&#228;mtliche Gesch&#228;ftsanteile an die C Limited. Anschlie&#223;end blieb er zun&#228;chst noch im Unternehmen t&#228;tig und leitete es mit vor&#252;bergehenden Unterbrechungen bis Dezember 2009 als &#8211; gesamtvertretungsberechtigter &#8211; Gesch&#228;ftsf&#252;hrer.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 2 Nr. 4 des zum 01.03.2006 wirksamen Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsvertrages mit der Kl&#228;gerin (Anlage K 2) war Dr. B zust&#228;ndig f&#252;r den Gesch&#228;ftsbereich &#8222;Entwicklung und Vermarktung der Produkte des Unternehmens&#8220;. Ferner geh&#246;rte es zu seinen Aufgaben, die technische Entwicklung der Produkte der Gesellschaft und die Entwicklung neuer Produkte im Gesch&#228;ftsbereich des Unternehmens voranzutreiben. Gem&#228;&#223; &#167; 9 Nr. 2 trat er bereits im Voraus alle Rechte an Diensterfindungen, einschlie&#223;lich aller von ihm oder von Dritten auf der Grundlage von Diensterfindungen angemeldeten Patente und Schutzmarken, an die Kl&#228;gerin ab. Mitte Mai 2009 k&#252;ndigte Dr. B den Gesch&#228;ftsf&#252;hreranstellungsvertrag zum Ende des Jahres.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte war Gesch&#228;ftsf&#252;hrer und neben Herrn D Gesellschafter der jedenfalls bis Ende 2012 agierenden E GbR. Dabei handelt es sich um ein Healthcare-Unternehmen, das Stents und medizinische Implantate mit bio- und h&#228;mokompatiblen kovalenten Beschichtungen entwickelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin, vertreten durch Dr. B, und die E GbR schlossen im Juni 2005 einen Entwicklungskooperationsvertrag (nachfolgend auch als &#8222;EKV&#8220; bezeichnet) &#8222;zur Planung und Entwicklung produktreifer kardiologischer Produkte mit dem Ziel der Vermarktung durch die Kl&#228;gerin&#8220;. In &#167; 1 Abs. 2 EKV ist geregelt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Bei einem Verkauf/Lizenzierung einer Entwicklung durch Partner 1 an einen potenziellen K&#228;ufer wird Partner 2 mit 40 % beteiligt. Patente, die aus den Neuentwicklungen resultieren k&#246;nnen, werden nur gemeinschaftlich angemeldet.&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">In &#167;&#167; 8, 9 EKV hei&#223;t es weiter:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 8</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Partner 2 erh&#228;lt von Partner 1 eine monatliche Aufwandsentsch&#228;digung von je 2.500,- Euro, also Herr Han 2.500,- Euro und Herr Sellin 2.500,- Euro ab 01.07.2005.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Bei einer Vermarktung des entwickelten Produkts erfolgt eine Beteiligung f&#252;r Partner 2 von 10 % des VK-Preises minus der Herstellungskosten von Partner 2&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#167; 9</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Zurzeit durchzuf&#252;hrende Entwicklungen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Beschichteter PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Beschichtung von Stents mit verschiedenen Medikamenten</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Lichtstent (Ballon)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Tierversuche, Human Versuche</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Zukunftsentwicklung nach Vereinbarung beider Partner&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anlage K 1 zur Gerichtsakte gereichten Vertrag Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin zahlte die vereinbarte monatliche Aufwandsentsch&#228;digung f&#252;r den Zeitraum Juli 2005 bis Mitte 2008 an die E GbR. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Entwicklungskooperationsvertrag im Mai/Juni 2008 beendet worden ist. Mit Schriftsatz vom 05.12.2012 verweigerte die Kl&#228;gerin die Genehmigung einer K&#252;ndigung oder Beendigungsvereinbarung und erkl&#228;rte ihrerseits die K&#252;ndigung mit sofortiger Wirkung, hilfsweise zum n&#228;chstm&#246;glichen Zeitpunkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin vertreibt seit Ende Juli 2008 den F PTCA-Katheter (&#8222;F 2. Generation&#8220;). Dabei handelt es sich um einen Ballonkatheter, der mit einer Mischung aus Schellack und Paclitaxel beschichtet ist. Dr. B arbeitete mit den Ergebnissen und Informationen des Beklagten an Herstellung und Vertrieb dieses Katheters. Die Kl&#228;gerin meldete am 24.04.2009 das europ&#228;ische Patent 2 243 AAC an und benannte Dr. B als Erfinder. Die Patentanmeldung tr&#228;gt den Titel &#8222;SHELLAC AND PACLITAXEL COATED CATHETER BALLOONS&#8221;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte meldete seinerseits eine Vielzahl von Schutzrechten an und benannte dabei sich selbst und zum Teil auch den Sohn von Dr. B als Erfinder, der allerdings tats&#228;chlich keine Beitr&#228;ge zu den Erfindungen leistete. Streitgegenst&#228;ndlich sind in der Berufungsinstanz noch folgende Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Klageantrag zu &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; I. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; EP 2 296 AAD</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; II. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; US 2010/0215AAD A1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; III. &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; DE 11 2009 001 AAE.2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; VII.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; DE 20 2008 007 AAF.2</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; VIII.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; WO 2011/076AAG</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; IX.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; DE 10 2009 059 AAH.6</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Ia.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; DE 10 2007 010 AAI A1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen Einzelheiten zu diesen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Das im urspr&#252;nglichen Klageantrag zu VI. genannte Gebrauchsmuster DE 20 2009 006 AAI.0 ist nach Klageerhebung erloschen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat die Einrede der Verj&#228;hrung erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat &#8211; soweit sie die Klage auf die Einr&#228;umung einer Mitberechtigung gest&#252;tzt hat &#8211; vorgetragen: Dr. B habe in seiner Funktion als ihr damaliger Gesch&#228;ftsf&#252;hrer mit dem Beklagten auf Grundlage des Entwicklungskooperationsvertrages zusammen an Entwicklungen gearbeitet, deren Gegenstand beschichtete (Ballon-) Katheter und beschichtete Stents gewesen seien. Der von ihr vertriebene F PTCA-Katheter sei im Rahmen dieser Zusammenarbeit entwickelt worden. Die Ergebnisse dieser Arbeiten h&#228;tten sie jedoch bewusst vor ihr geheim gehalten und die gemeinsamen Erfindungen hinter ihrem R&#252;cken auf den Beklagten und/oder den Sohn von Dr. B angemeldet. Ziel dieses kollusiven Zusammenwirkens sei es gewesen, ihr diese Schutzrechte vorzuenthalten, den Vertrieb ihrer Produkte zu stoppen und mit Konkurrenzunternehmen entsprechende Produkte zu vertreiben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die vom Beklagten vorgelegten Entwicklungsangebote seien ihr nicht bekannt. Einen Zugang gegen&#252;ber Dr. B bestreite sie mit Nichtwissen. Sollte er diese Angebote erhalten haben, so habe er sie bewusst nicht weitergeleitet, um sie ihr in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten vorzuenthalten. Nach der internen Zust&#228;ndigkeits- und Verantwortungsregelung w&#228;re f&#252;r eine Annahme der Angebote die Vorlage an die Muttergesellschaft notwendig gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Sie bestreite mit Nichtwissen, dass Dr. B dem Beklagten gegen&#252;ber Erkl&#228;rungen abgegeben habe, die Mitte 2008 zu einer Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses gef&#252;hrt haben. Tats&#228;chlich sei mit dem Beklagten lediglich vereinbart worden, den Entwicklungskooperationsvertrag hinsichtlich seiner Verg&#252;tung zu &#228;ndern, indem sie nicht mehr eine monatliche Pauschale zahle, sondern nunmehr auf projektbezogener Basis abgerechnet werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat vorgetragen: Nicht Dr. B, sondern er allein sei Erfinder der Schutzrechte. Die Idee, Schellack als Beschichtungsmaterial f&#252;r Ballonkatheter zu verwenden habe er bereits im Laufe des Jahres 2005 gehabt und im Mai 2006 unstreitig Angebote f&#252;r Testreihen eingeholt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe die Projekte nicht durchf&#252;hren wollen, die zu den streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten gef&#252;hrt haben. Er habe der Kl&#228;gerin Entwicklungsangebote unterbreitet, an denen ihr Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Dr. B interessiert gewesen sei. Die Kl&#228;gerin habe die Angebote jedoch nicht angenommen, weil die Muttergesellschaft keine Gelder freigegeben habe. So habe er der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 14.09.2006 verschiedene Entwicklungen von Nano-Silber-Beschichtungen zu unterschiedlichen Preisen zwischen 4.000,- und 30.000,- Euro angeboten (Anlage B 8). Damit st&#252;nden auch die Kupfer-Beschichtung und die Beschichtung mit Weihrauch und /oder Boswellias&#228;uren im Zusammenhang. Die Kl&#228;gerin habe jedoch kein Interesse an der Entwicklung solcher bakterizider Beschichtungen gehabt. Weiter habe er ihr mit Schreiben vom 31.10.2006 die Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung f&#252;r einen Ballonkatheter zum Preis von 138.500,- Euro angeboten (Anlage B 5), f&#252;r welche die Kl&#228;gerin jedoch keine Gelder freigegeben habe. Beide Angebote habe er der Kl&#228;gerin nach einer entsprechenden Aufforderung vom 01.09.2006 &#252;bersandt, mit der die Kl&#228;gerin und deren Muttergesellschaft konkrete Projektangebote verlangt h&#228;tten. Zuletzt habe er im April 2008 die Entwicklung einer Kininogen-Beschichtung zu einem Preis von 180.000,- Euro pr&#228;sentiert und angeboten (Anlage B 7), an der die Kl&#228;gerin jedoch ebenfalls kein Interesse gehabt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Daraufhin habe er die Beschichtungen allein entwickelt und angemeldet, insbesondere die Projekte nach Beendigung des Vertrages fortgef&#252;hrt. Nach der gescheiterten Entwicklungskooperation mit der Kl&#228;gerin habe er mit Dr. B vereinbart, nunmehr auf privater Ebene weiter zusammenzuarbeiten, wobei Dr. B die Projekte teilweise privat finanziert habe. Im Gegenzug habe er &#8211; der Beklagte &#8211; aus Gef&#228;lligkeit dessen Sohn in die Gebrauchsmusteranmeldung DE 2008 007 AAJ.2 aufgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Herr Dr. B habe im Mai/Juni 2008 ihm gegen&#252;ber erkl&#228;rt, dass der Vertrag auf Anweisung der Muttergesellschaft beendet sei und die Kl&#228;gerin keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde. Daraufhin habe er &#8211; der Beklagte &#8211; erwidert, dass der Vertrag damit f&#252;r ihn beendet sei, er keine weiteren Entwicklungen mehr anbieten und keine weiteren Rechnungen mehr stellen werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem&#228;&#223; &#167; 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht D&#252;sseldorf hat der Klage mit Urteil vom 22.10.2013 mit den jeweiligen Hilfsantr&#228;gen zu Ia. 2. und zu I. 3. bis IX. 3. wie folgt stattgegeben sowie die Klage im &#220;brigen und die Hilfswiderklage abgewiesen:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">I.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Der Beklagte wird verurteilt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">1.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der Europ&#228;ischen Patentanmeldung EP 2296AAK einzur&#228;umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des Europ&#228;ischen Patents EP 2296AAK abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl&#228;gerin als Mitanmelderin beim Europ&#228;ischen Patentamt gef&#252;hrt wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">2.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Anteil an der US Patentanmeldung mit der Ver&#246;ffentlichungsnummer US&#160; 2010/0215AAD A1 einzur&#228;umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des US Patents abzutreten und darin einzuwilligen, dass die &#220;bertragung des Anteils an die Kl&#228;gerin beim Patentamt der Vereinigten Staaten registriert wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">3.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 001 AAE.2 einzur&#228;umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 11 2009 001 AAE.2 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl&#228;gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef&#252;hrt wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">4.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 006 AAL.3 zu &#252;bertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl&#228;gerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">5.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 11 2009 001 AAM.4 einzur&#228;umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents 11 2009 001 AAM.4 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl&#228;gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef&#252;hrt wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">6.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung DE 20 2008 007 AAF.2 zu &#252;bertragen und darin einzuwilligen, dass die Kl&#228;gerin als Mitinhaberin in der Patentrolle beim deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">7.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an dem Anteil des Beklagten an der internationalen Patentanmeldung WO 2011/076AAG f&#252;r die USA einzur&#228;umen und ihr einen entsprechenden Anteil an dem Anteil des Beklagten an und aus der internationalen Patentanmeldung abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl&#228;gerin bei der World Intellectual Property Organization als Mitanmelderin gef&#252;hrt wird;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">8.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; der Kl&#228;gerin den ihr zustehenden Miterfinderanteil an der deutschen Patentanmeldung DE 10 2009 059 AAH.6 einzur&#228;umen und ihr einen entsprechenden Anteil am Anspruch auf Erteilung des deutschen Patents DE 10 2009 059 AAH.6 abzutreten und darin einzuwilligen, dass die Kl&#228;gerin als Mitanmelderin beim Deutschen Patent- und Markenamt gef&#252;hrt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">II.&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Kl&#228;gerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Einreichung oder das Erl&#246;schenlassen der Patentanmeldung DE 10 2007 010 AAI A1 entstanden ist. &#8230;&#8220;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Begr&#252;ndung hat das Landgericht ausgef&#252;hrt: Die Kl&#228;gerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf vollst&#228;ndige &#220;bertragung der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen aus Art. II &#167; 5 IntPat&#220;G i. V. m. Art. 60 EP&#220; bzw. aus &#167; 8 PatG (teilweise i. V. m. &#167; 13 Abs. 3 GebrMG), da sie nicht hinreichend vorgetragen habe, dass sie selbst oder Dr. B Alleinerfinder der diesen zugrunde liegenden Erfindungen sei. Ferner k&#246;nne die Kl&#228;gerin vom Beklagten nicht die Einr&#228;umung einer Mitberechtigung verlangen, da anhand ihres Vorbringens ebenso wenig eine Miterfinderstellung feststellbar sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Hilfsantr&#228;ge, ihr selbst sowie der E GbR die Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu &#252;bertragen, fehle der Kl&#228;gerin die Aktivlegitimation. Es sei nicht ersichtlich, dass sie dazu berechtigt sei, die Eintragung der E GbR zu verlangen, deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagte sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin habe jedoch gegen den Beklagten, der nach &#167; 128 HGB analog f&#252;r die von der E GbR begr&#252;ndeten Verbindlichkeiten pers&#246;nlich als Gesamtschuldner einzustehen habe, einen Anspruch auf Einr&#228;umung einer Mitberechtigung im tenorierten Umfang aus dem zwischen der Kl&#228;gerin und der E GbR geschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag. Dies ergebe sich aus &#167; 1 Abs. 1 S. 2 dieses Vertrages, wonach Patente, die aus Neuentwicklungen resultieren, nur gemeinschaftlich angemeldet werden k&#246;nnen. Unter Ber&#252;cksichtigung von Absatz 2 der Pr&#228;ambel seien unter &#8222;Neuentwicklungen&#8220; alle Entwicklungen zu verstehen, die auf der Grundlage dieser Kooperation zustande kommen. Welche Entwicklungen konkret davon umfasst seien, ergebe sich aus &#167; 9 EKV, der die &#8222;zurzeit durchzuf&#252;hrenden Entwicklungen&#8220; nenne. Dazu geh&#246;rten ohne Weiteres die in den Ziffern 1 bis 4 genannten Projekte, w&#228;hrend es f&#252;r die in Ziffer 5 genannten &#8222;Zukunftsentwicklungen&#8220; einer gesonderten Vereinbarung bed&#252;rfe. Davon ausgehend fielen die in den Klageantr&#228;gen zu I. bis IX. genannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen unter den Entwicklungskooperationsvertrag, weil sie zumindest auch mit Paclitaxel beschichtete PTCA-Katheter und/oder Beschichtungen von Stents mit Medikamenten zum Gegenstand h&#228;tten und es sich somit um Entwicklungen im Sinne von &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV handle. Dabei gen&#252;ge es nach dem Wortlaut von Ziffer 1, wenn der Katheter mit Paclitaxel beschichtet sei, eine zus&#228;tzliche Beschichtung mit Heparin sei nicht erforderlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Es sei nicht festzustellen, dass der Entwicklungskooperationsvertrag im Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Schutzrechte bereits beendet gewesen sei. Der Beklagte habe weder zu einer allein nach &#167; 4 S. 2 EKV m&#246;glichen K&#252;ndigung bei Vorliegen nicht voraussehbarer Ereignisse von au&#223;en noch zu einer einvernehmlichen Aufl&#246;sung des Vertrages hinreichend vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin seien ferner nicht gem&#228;&#223; &#167; 199 Abs. 1 BGB i. V. m. &#167; 195 BGB verj&#228;hrt, weil der Beklagte nicht vorgetragen habe, wann die Kl&#228;gerin von der Anmeldung der Schutzrechte Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrl&#228;ssigkeit h&#228;tte erlangen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren habe die Kl&#228;gerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadenersatz im Hinblick auf die Einreichung und das Erl&#246;schenlassen der DE 10 2007 010&#160; AAN A1 aus &#167; 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Entwicklungskooperationsvertrag, unter dessen &#167; 9 Nr. 2 dieses Schutzrecht falle. Mit der in &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV normierten Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Anmeldung von Patenten korrespondiere die Nebenpflicht, f&#252;r die Anmeldungen jeweils die anfallenden Patentgeb&#252;hren zu zahlen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte nicht nachgekommen. Er habe der Kl&#228;gerin nicht nur den Schaden zu ersetzen, der dieser unmittelbar dadurch entstanden sei, dass die DE `XXX mangels Zahlung der Jahresgeb&#252;hr als zur&#252;ckgenommen gelte. Vielmehr habe diese auch einen Anspruch auf Schadenersatz f&#252;r die daraus resultierenden Folgesch&#228;den. Dabei sei zu ber&#252;cksichtigen, dass die technische Lehre der in den Antr&#228;gen zu Ziffer I. bis III. genannten Schutzrechte nicht schutzf&#228;hig sei, weil sie durch die DE `XXX neuheitssch&#228;dlich vorweggenommen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Die Hilfswiderklage des Beklagten sei unbegr&#252;ndet. Hinsichtlich der geltend gemachten Anspr&#252;che auf Aufwendungsersatz fehle es bereits an der Aktivlegitimation, weil nach &#167; 8 EKV die E GbR, nicht aber der Beklagte pers&#246;nlich Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentsch&#228;digung habe. Der Beklagte habe ferner nicht vorgetragen, dass die E GbR ihm eine Einzugserm&#228;chtigung erteilt habe. Da die als Anlagen B 5, B 7 und B 8 vorgelegten Angebote von der E GbR stammen, fehle es dem Beklagten auch f&#252;r den begehrten Ersatz h&#228;lftiger Entwicklungskosten an der Aktivlegitimation. Im &#220;brigen sei nicht festzustellen, dass sich die daraus ersichtlichen Leistungen auf die Entwicklung der streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechte beziehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen seine Verurteilung nach den o. g. Hilfsantr&#228;gen und gegen die Abweisung der Hilfswiderklage richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und hilfsweise eine Verurteilung der Kl&#228;gerin auf Grundlage einer ge&#228;nderten Hilfswiderklage begehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Er tr&#228;gt vor: Das Landgericht habe zu Unrecht einen vertraglichen Anspruch der Kl&#228;gerin auf Einr&#228;umung einer Mitberechtigung sowie einen Schadenersatzanspruch im Hinblick auf die Patentanmeldung DE 10 2007 010 AAI A1 bejaht. Es habe den Gegenstand des Entwicklungskooperationsvertrages fehlerhaft interpretiert und daher unzutreffend angenommen, dass es sich bei den von ihm angemeldeten Schutzrechten um Entwicklungen handle, die zu den &#8222;zurzeit durchzuf&#252;hrenden Entwicklungen&#8220; nach &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV geh&#246;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Auffassung des Landgerichts, dass unter &#167; 9 Nr. 1 alle Entwicklungen fallen, die sich auf beschichtete PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder mit Sirolimus/Heparin beziehen und unter &#167; 9 Nr. 2 alle Beschichtungen von Stents mit einem Medikament, sei unzutreffend. Sie fasse den Vertragsgegenstand viel zu weit, weil es von beiden Parteien nicht gewollt gewesen sei, mit irgendwelchen Stents und irgendwelchen Medikamenten irgendwelche Entwicklungen durchzuf&#252;hren und daraus entstehende Schutzrechte gemeinsam anzumelden. Ausweislich von Satz 1 der Pr&#228;ambel sei es vielmehr Zweck des Vertrages gewesen, produktreife kardiologische Produkte zu planen und zu entwickeln, wobei mit &#8222;produktreif&#8220; zulassungsf&#228;hig gemeint gewesen sei. Die Zulassung von Arzneimitteln und medizinischen Produkten setze indes die Angabe konkreter Parameter wie Stents, Katheter, Tr&#228;germatrix, Wirkstoff etc. voraus. Dementsprechend sei es in der Vergangenheit zwischen den Parteien auch tats&#228;chlich gehandhabt worden. Wie aus den erstinstanzlich vorgelegten Angeboten hervorgehe, seien zwischen den Parteien s&#228;mtliche Entwicklungsauftr&#228;ge projektbezogen auf ein konkret verkaufsf&#228;higes Produkt definiert worden. Die Regelung in &#167; 9 EKV sei vor diesem Hintergrund so auszulegen, dass sie lediglich kurz zusammenfasse, in welchen Bereichen es bereits Entwicklungen gebe, ohne den in der Vergangenheit bereits definierten Entwicklungsauftr&#228;gen einen v&#246;llig neuen und erheblich weiteren Umfang zu geben. Die Verpflichtung zur gemeinsamen Patentanmeldung beziehe sich daher nur auf solche Entwicklungsarbeiten, die zwischen den Parteien ausdr&#252;cklich vereinbart worden seien. Die Notwendigkeit einer solchen separaten Absprache f&#252;r die Entwicklung eines konkreten Produkts sei zudem in &#167; 9 Nr. 5 EKV f&#252;r zuk&#252;nftige Entwicklungen ausdr&#252;cklich vorgesehen gewesen. Mit dieser Klausel werde zum Ausdruck gebracht, dass eine konkrete Produktentwicklung und deren Verg&#252;tung wie bisher im Detail geregelt werden. Der Entwicklungskooperationsvertrag bestimme dementsprechend nur eine Grundverg&#252;tung, welche die Kl&#228;gerin f&#252;r durchzuf&#252;hrende Vorarbeiten zu zahlen gehabt habe, um die Realisierbarkeit bestimmter Entwicklungen zu erarbeiten und zu konkretisieren. Nur wenn sich die Parteien sodann auf die Durchf&#252;hrung der Entwicklung verst&#228;ndigten, habe sie unter den Vertrag fallen und gemeinsam angemeldet werden sollen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Die abweichende Auslegung im angefochtenen Urteil h&#228;tte au&#223;erdem zur Folge, dass die Vertragsparteien auf den in &#167; 9 genannten Gebieten keine Kooperationen mit Dritten mehr durchf&#252;hren k&#246;nnten, die auf eine Verwertung von dadurch entstehenden Schutzrechten hinauslaufen, und stehe damit im Widerspruch zu den Interessen beider Parteien. Die E GbR sei darauf angewiesen gewesen, mit Dritten auf demselben Gebiet zusammenzuarbeiten, was der Kl&#228;gerin w&#228;hrend der gesamten Dauer der Zusammenarbeit bekannt gewesen sei. Beide Parteien h&#228;tten zudem entsprechende Kontakte zu anderen Unternehmen und Institutionen unterhalten. Dar&#252;ber hinaus habe die Kl&#228;gerin selbst w&#228;hrend der Vertragslaufzeit in erheblichem Umfang Patente angemeldet, die nach der Interpretation des Landgerichts unter &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV fallen w&#252;rden. Sie habe somit ebenfalls das Verst&#228;ndnis gehabt, dass nur konkret vereinbarte Entwicklungen eine gemeinsame Patentanmeldung nach sich ziehen. Eine einseitige Verpflichtung der E GbR zur Entwicklung ausschlie&#223;lich mit der Kl&#228;gerin ohne eine gleichwertige Bindung der Kl&#228;gerin sei von den Parteien ebenfalls nicht gewollt gewesen und dem Vertrag nicht zu entnehmen, der gerade die Gemeinsamkeit der Entwicklungen in den Vordergrund stelle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Ferner sei die Auslegung des Landgerichts von &#167; 9 Nr. 1 EKV, wonach s&#228;mtliche Beschichtungen von PTCA-Kathetern mit entweder Paclitaxel oder Sirolimus/Heparin als &#8222;zurzeit durchzuf&#252;hrende Entwicklungen&#8220; anzusehen seien, fehlerhaft. Entgegen den Ausf&#252;hrungen im angefochtenen Urteil ergebe sich dies nicht aus dem Wortlaut, sondern dieser sei unklar und interpretationsbed&#252;rftig, wobei die Kl&#228;gerin darlegungs- und beweispflichtig sei. Tats&#228;chlich sei die Klausel &#8211; wie auch das fr&#252;here Angebot vom 08.02.2005 (Anlage B 46) best&#228;tige, das Dr. B f&#252;r die Kl&#228;gerin erhalten habe &#8211; so zu verstehen, dass Heparin in jedem Fall unter Beimischung von Paclitaxel oder Sirolimus verwendet werde. Wenn das Landgericht auf diese Interpretation sowie darauf hingewiesen h&#228;tte, dass vertragliche Anspr&#252;che in Betracht kommen, h&#228;tte er das Angebot schon in erster Instanz vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass der Vertrag im Zeitpunkt der Anmeldung der Schutzrechte noch ungek&#252;ndigt fortbestanden habe. Er habe mit seinem unter Beweis gestellten Vorbringen, dass Dr. B ihm nach der Email von Herrn F vom 04.05.2008 mitgeteilt habe, der Kooperationsvertrag sei beendet, und dass er die K&#252;ndigung akzeptiert sowie anschlie&#223;end unstreitig keine Rechnungen mehr gestellt habe, schl&#252;ssig zu einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Die mit der Hilfswiderklage verbundene Klage&#228;nderung beruhe darauf, dass die G GbR zum 31.12.2012 aufgel&#246;st und vollst&#228;ndig abgewickelt worden sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 hat die Kl&#228;gerin die Klage im Hinblick auf die Ziffern I. 4 und I. 5 des landgerichtlichen Urteils entsprechenden Klageantr&#228;ge, die sich auf Beschichtungen von Stents mit Kininogen bezogen, teilweise zur&#252;ckgenommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 22.10.2013, Az. 4a O 68/12 abzu&#228;ndern und die Klage abzuweisen;</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise &#8211; f&#252;r den Fall, dass der Tenor zu I., des Urteils aufrechterhalten bleibt &#8211; die Kl&#228;gerin zu verurteilen, an ihn und an Herrn D zur gesamten Hand 503.500,- Euro nebst Zinsen in H&#246;he von 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag das angefochtene Urteil und tr&#228;gt erg&#228;nzend vor: Die Zusammenarbeit habe sich &#8211; wie insbesondere in der Pr&#228;ambel deutlich werde &#8211; umfassend auf die Entwicklung neuer Produktideen erstreckt. Bei dem Vertrag handle es sich um die Regelung einer quasi ausgelagerten Forschungs- und Entwicklungsabteilung. Die weitreichende Bindung der E GbR an eine Verwertung ihrer Entwicklungsideen durch sie &#8211; die Kl&#228;gerin &#8211; sei wegen der Zahlung einer monatlichen Aufwandsentsch&#228;digung von 5.000,- Euro netto, die ohne zus&#228;tzliche Gegenleistung erfolgt sei, auch sachgerecht gewesen. Der Vertrag habe deswegen die von den Parteien gewollte Rechtsfolge gehabt, dass die E GbR als entwickelnder Partner im einschl&#228;gigen Produktbereich nicht auch f&#252;r Dritte arbeiten d&#252;rfe. Des Weiteren spreche die Interessenlage f&#252;r die Auslegung des Landgerichts, weil sie daran interessiert gewesen sei, dass die E GbR m&#246;glichst schnell erfolgversprechende marktreife Produkte entwickle und deren Entwicklungsideen vollst&#228;ndig vom Vertrag erfasst werden, damit sie diese vermarkten und gewerbliche Schutzrechte darauf anmelden k&#246;nne. Die E GbR habe ihrerseits das Interesse gehabt, f&#252;r m&#246;glichst alle ihre Entwicklungen von den vertraglich vereinbarten Umsatzbeteiligungen zu profitieren. Demgegen&#252;ber sei sie als f&#252;r den Vertrieb zust&#228;ndiger Partner, der nach dem Vertrag keine regelm&#228;&#223;igen, das Verm&#246;gen mehrenden Leistungen erhalte, gegen&#252;ber der E GbR nicht zur Exklusivit&#228;t verpflichtet gewesen. Die w&#228;hrend der Vertragslaufzeit von ihr allein oder mit Dritten vorgenommenen Patentanmeldungen beruhten nicht auf Entwicklungen, die unter den Vertrag mit der E GbR fielen, weil diese unstreitig daran nicht beteiligt gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe ferner &#167; 9 Nr. 1 EKV zutreffend ausgelegt. Die Entwicklungst&#228;tigkeit habe sich nicht nur auf die Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Paclitaxel in Kombination mit Heparin beschr&#228;nken sollen, wie sich zudem mittelbar auch aus dem angeblichen, tats&#228;chlich nicht zugegangenen Angebot vom 08.02.2005 ergeben w&#252;rde, indem die Formulierung im danach abgeschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag weiter gefasst sei als in jenem Angebot.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Doch selbst wenn die den Schutzrechten zugrunde liegenden Entwicklungen nicht unter &#167; 9 EKV fielen, &#228;ndere sich am Ergebnis nichts, weil die im Urteil festgestellte Verpflichtung des Beklagten zur Teil&#252;bertragung der Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen dann aus einer Schadenersatzpflicht resultieren w&#252;rde. Denn die E GbR sei verpflichtet gewesen, ihr die gemeinsame Anmeldung s&#228;mtlicher aus ihrer Entwicklungst&#228;tigkeit im Bereich dieser kardiologischen Produkte resultierenden m&#246;glichen Schutzrechte anzudienen, was schuldhaft nicht geschehen sei. Vermeintliche Angebote der E GbR seien ihr nicht zugegangen und entsprechende Auftr&#228;ge zudem unstreitig nicht erteilt worden. Dabei sei wegen des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten das Wissen und Handeln ihres damaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers Dr. B nicht zu ihren Lasten zu ber&#252;cksichtigen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht habe ferner zutreffend festgestellt, dass der Entwicklungskooperationsvertrag nicht im Jahr 2008 beendet worden sei, da aus dem vorgelegten Email-Verkehr keine K&#252;ndigung oder Vertragsaufhebung, sondern nur eine &#196;nderungsvereinbarung hervorgehe. Abgesehen davon bestehe die Verpflichtung zur gemeinsamen Anmeldung von Schutzrechten nach Ablauf des Vertrages fort, soweit diese auf Entwicklungen beruhten, die w&#228;hrend der Vertragslaufzeit erbracht worden seien. Dies sei bei allen streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechten der Fall gewesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die G GbR zum 31.12.2012 aufgel&#246;st und vollst&#228;ndig abgewickelt worden sei. Der Beklagte sei daher f&#252;r die Hilfswiderklage nicht aktivlegitimiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist im Hinblick auf die Hilfswiderklage unzul&#228;ssig und bez&#252;glich der verbliebenen Klageantr&#228;ge zu I. 3. bis III. 3., VII. 3. bis IX. 3., Ia. 2. unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">I.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung gegen die Abweisung der Hilfswiderklage ist unzul&#228;ssig, weil die Berufungsbegr&#252;ndung nicht den Anforderungen des &#167; 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gen&#252;gt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte hat innerhalb der Frist des &#167; 520 Abs. 2 ZPO nicht ausreichend begr&#252;ndet, warum das Landgericht die Hilfswiderklage zu Unrecht abgewiesen haben soll. Wendet sich die Berufung gegen mehrere prozessuale Anspr&#252;che ist eine eigenst&#228;ndige Begr&#252;ndung f&#252;r jeden Anspruch erforderlich. Hat das erstinstanzliche Gericht die Abweisung eines Klageanspruchs auf mehrere rechtlich voneinander unabh&#228;ngige Gr&#252;nde gest&#252;tzt, von denen jeder f&#252;r sich die Abweisung tr&#228;gt, so liegt eine hinreichende Berufungsbegr&#252;ndung nur vor, wenn das Urteil in allen diesen Punkten fristgerecht angegriffen und f&#252;r jede der Erw&#228;gungen dargelegt wird, warum sie die Entscheidung nicht tr&#228;gt; andernfalls ist die Berufung insoweit unzul&#228;ssig (vgl. BGH NJW 2011, 2367 m. w. N.; Z&#246;ller/He&#223;ler, Kommentar zur ZPO, 31. Aufl., &#167; 520 Rn. 27 und 37a). Gleiches gilt im Verh&#228;ltnis zwischen Klage und Widerklage, sofern sie auf verschiedene prozessuale Anspr&#252;che gest&#252;tzt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Abweisung der Hilfswiderklage zum Einen darauf gest&#252;tzt, dass es dem Beklagten f&#252;r einen vertraglichen Anspruch der E GbR auf Aufwendungsersatz an der Aktivlegitimation fehle und er eine Einzugserm&#228;chtigung der E GbR nicht vorgetragen habe. Beim Ersatz von h&#228;lftigen Entwicklungskosten hat es zus&#228;tzlich argumentiert, es sei nicht festzustellen, dass sich die daraus ersichtlichen Leistungen gerade auf die Entwicklung der streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechte beziehen. Die Berufungsbegr&#252;ndung des Beklagten setzt sich mit keinem dieser rechtlich voneinander unabh&#228;ngigen Gr&#252;nde f&#252;r die Abweisung der Hilfswiderklage auseinander.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Stattdessen macht der Beklagte im Wege einer Klage&#228;nderung Zahlung an sich und den Mitgesellschafter Han zur gesamten Hand geltend und beruft sich zur Begr&#252;ndung erstmals auf eine Aufl&#246;sung und vollst&#228;ndige Abwicklung der E GbR zum 31.12.2012. Dies f&#252;hrt ebenfalls nicht zur Zul&#228;ssigkeit der Berufung im Hinblick auf die Hilfswiderklage, weil der Beklagte die Klage&#228;nderung damit ausschlie&#223;lich auf neue &#8211; und in Anbetracht des zul&#228;ssigen Bestreitens der Kl&#228;gerin mit Nichtwissen (&#167; 138 Abs. 4 ZPO) zudem streitige &#8211; Tatsachen st&#252;tzt, aber daf&#252;r keinen Zulassungsgrund nach &#167; 531 Abs. 2 ZPO nennt. Tats&#228;chlich besteht auch kein Zulassungsgrund, weil nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten die E GbR bereits Ende 2012 endg&#252;ltig beendet worden sein soll. Da der Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung im ersten Rechtszug am 24.09.2013 war, h&#228;tte die Aufl&#246;sung und vollst&#228;ndige Abwicklung der E GbR somit ohne weiteres erstinstanzlich vorgetragen werden k&#246;nnen und &#167; 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ist nicht anwendbar. Damit gen&#252;gt die Berufungsbegr&#252;ndung zur Hilfswiderklage auch nicht den Anforderungen des &#167; 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO (vgl. Z&#246;ller/He&#223;ler, aaO, &#167; 520 Rn. 33 a. E. und Rn. 35) und die Berufung ist insoweit unzul&#228;ssig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die verbliebenen Klageantr&#228;ge zu I. 3. - III. 3., VII. 3. - IX. 3. und Ia. 2 (Ziffern I. 1. - 3, 6. - 8. und II. LGU) ist die Berufung nicht begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat gegen den Beklagten hinsichtlich dieser Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 Satz 2 EKV Anspruch auf Einr&#228;umung des ihr zustehenden Miterfinderanteils an den Schutzrechtsanmeldungen und auf Abtretung eines entsprechenden Anteils an und aus den Schutzrechtsanmeldungen bzw. auf &#220;bertragung des ihr zustehenden Miterfinderanteils an dem Schutzrecht und auf Einwilligung der entsprechenden Eintragung/Registrierung der Kl&#228;gerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Die Passivlegitimation des Beklagten f&#252;r Forderungen der Kl&#228;gerin gegen die E GbR, die sich auf eine entsprechende Anwendung des &#167; 128 HGB st&#252;tzt, stellt der Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht in Abrede.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV, wonach Patente, die aus den Neuentwicklungen resultieren k&#246;nnen, nur gemeinschaftlich angemeldet werden, begr&#252;ndet einen Anspruch der Kl&#228;gerin auf Einr&#228;umung einer Mitberechtigung an den betreffenden technischen Schutzrechten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Zwischen den Parteien ist zun&#228;chst zu Recht unstreitig, dass der Begriff &#8222;Patente&#8220; weit im Sinne von &#8222;technische Schutzrechte&#8220; zu verstehen ist, mithin nicht nur Patente i. e. S. meint, sondern insbesondere auch Gebrauchsmuster umfasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">&#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV ist ferner so auszulegen, dass der Kl&#228;gerin und der E GbR das Recht auf die &#8222;Patente&#8220; gemeinschaftlich zusteht. Die Vertragsparteien wollten der Kl&#228;gerin erkennbar nicht blo&#223; die formale Rechtsstellung einer Anmelderin einr&#228;umen, sondern gleichzeitig das der Anmeldung zugrunde liegende materielle Recht auf das Schutzrecht verschaffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Abweichend von der gesetzlichen Regelung ist dabei unerheblich, ob die Kl&#228;gerin an den Entwicklungen tats&#228;chlich mitgewirkt hat, die zu den streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten gef&#252;hrt haben. Nach der vertraglichen Zust&#228;ndigkeitsregelung in &#167; 5 EKV war es Sache der E GbR, die Entwicklung bis zur Marktreife zu &#252;bernehmen, w&#228;hrend erst die anschlie&#223;ende Vermarktung die Hauptaufgabe der Kl&#228;gerin war. Es stellte somit den vertraglich so vorgesehenen Regelfall dar, dass sie keine eigenen Entwicklungsleistungen erbringt und somit keine tats&#228;chlichen Beitr&#228;ge zu Erfindungen leistet, die im Zuge der Entwicklungen gemacht werden. Gleichwohl hat die Kl&#228;gerin nach &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV stets einen vertraglichen Anspruch auf gemeinschaftliche Anmeldung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte sind nach ihrem Gegenstand &#8222;Patente aus Neuentwicklungen&#8220; im Sinne von &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">&#8222;Neuentwicklungen&#8220; sind s&#228;mtliche Entwicklungen, die in einem weit zu verstehenden Sinne unter &#167; 9 Nr. 1 oder 2 EKV fallen. Die Regelung in &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV bezieht sich inhaltlich unmittelbar auf &#167; 9 EKV. Dort wird bestimmt, dass beschichtete PTCA-Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin (Ziffer 1) und die Beschichtung von Stents mit verschiedenen Medikamenten (Ziffer 2), &#8222;Zurzeit durchzuf&#252;hrende Entwicklungen&#8220; im Sinne des Entwicklungskooperationsvertrages sind. Die E GbR hat sich auf diese Weise verbindlich dazu verpflichtet, derartige Entwicklungen ausschlie&#223;lich gemeinsam mit der Kl&#228;gerin durchzuf&#252;hren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Das ergibt sich gem&#228;&#223; &#167;&#167; 133, 157 BGB im Wege der Auslegung von &#167;&#167; 1 Abs. 2 S. 2, 9 Nr. 1 und 2 EKV in Verbindung mit den &#252;brigen Bestimmungen des Entwicklungskooperationsvertrages. Bei der Auslegung von Vertr&#228;gen ist ausgehend vom Wortlaut und unter Ber&#252;cksichtigung aller Begleitumst&#228;nde, der bestehenden Interessenlage und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu ermitteln, wie die Vereinbarungen nach Treu und Glauben mit R&#252;cksicht auf die Verkehrssitte (vgl. &#167; 157 BGB) redlicherweise zu verstehen sind (Palandt/ Gr&#252;neberg, Kommentar zum BGB, 75. Aufl., &#167; 133 Rn. 1, 18 m. w. N.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Danach betrifft &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV bei Vertragsschluss gegenw&#228;rtige und zuk&#252;nftige Beschichtungen von Kathetern mit den dort genannten Substanzen und jede Beschichtung von Stents mit einem Medikament.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#220;berschrift macht deutlich, dass die Zusammenarbeit neben gegenw&#228;rtigen auch Entwicklungen umfasst, die noch nicht begonnen haben (&#8222;durchzuf&#252;hrende&#8220; statt &#8222;durchgef&#252;hrte&#8220;). Wegen der allgemeinen Formulierung &#8222;verschiedene Medikamente&#8220; in &#167; 9 Nr. 2 EKV bezieht sie sich bei Beschichtungen von Stents ferner nicht nur auf bereits konkret festgelegte, sondern dar&#252;ber hinaus auf solche Medikamente, die erst im weiteren Verlauf der Zusammenarbeit als eventuell n&#252;tzlich f&#252;r die Beschichtung von Stents erkannt werden. Aus diesen Gr&#252;nden und weil sich weder aus &#167; 9 Nr. 2 EKV noch aus dem Entwicklungskooperationsvertrag im &#220;brigen Einschr&#228;nkungen ergeben, ist diese Regelung so auszulegen, dass jede Beschichtung von Stents mit einem Medikament Vertragsgegenstand ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelung in &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV hat dabei f&#252;r die Vertragsparteien bereits in dem Sinne verbindlichen Charakter, dass sie allein hinreichende Vertragsgrundlage f&#252;r einen Anspruch der Kl&#228;gerin auf gemeinschaftliche Anmeldung von Schutzrechten ist, die aus den dort genannten Entwicklungen resultieren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass Gegenstand des Entwicklungskooperationsvertrages nur die Planung und Entwicklung konkreter zulassungsf&#228;higer kardiologischer Produkte gewesen sei und es daher f&#252;r eine &#8222;Entwicklung&#8220; im Sinne von &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV stets zus&#228;tzlich einer gesonderten Vereinbarung nach &#167; 9 Nr. 5 EKV bedurft habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zwar richtig, dass gem&#228;&#223; der Pr&#228;ambel Gegenstand der Kooperation die Entwicklung und Vermarktung bestimmter kardiologischer Produkte ist. Der Begriff der &#8222;Entwicklungen&#8220; ist indes nicht auf dieses Stadium beschr&#228;nkt, sondern umfasst dar&#252;ber hinaus s&#228;mtliche T&#228;tigkeiten, die im Sinne einer Grundlagenforschung auf die Entwicklung kardiologischer Produkte ausgerichtet sind, so dass dazu z. B. schon Versuchsreihen zur Bestimmung der Eignung eines Medikaments f&#252;r die Beschichtung von Stents geh&#246;ren. Das folgt insbesondere aus dem Wortlaut des &#167; 9 Nr. 2 EKV, der inhaltlich so allgemein gefasst ist, dass er sich nicht auf die Entwicklung eines bestimmten Produkts beziehen kann. Gleichwohl geh&#246;rt die &#8222;Beschichtung von Stents mit verschiedenen Medikamenten&#8220; nach dieser Bestimmung zu den &#8222;zurzeit durchzuf&#252;hrenden Entwicklungen&#8220; und stellt damit eine &#8222;Entwicklung&#8220; im Sinne des Entwicklungskooperationsvertrages dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Regelungsdichte des Vertrages best&#228;tigt den verbindlichen Charakter f&#252;r die in &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV aufgef&#252;hrten Entwicklungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">So enth&#228;lt der Vertrag in &#167; 5 EKV konkrete Regelungen zur internen Aufgaben- und Zust&#228;ndigkeitsverteilung zwischen den Vertragsparteien, welche durch die Pflichten zur Einbringung ihres Know-How (&#167; 3 EKV) und zu &#228;u&#223;erster Geheimhaltung (&#167; 6 EKV) erg&#228;nzt werden. Dar&#252;ber hinaus bestimmt er in &#167; 8 S. 1 EKV eine monatliche Aufwandsentsch&#228;digung zugunsten der E GbR in H&#246;he von 5.000,- Euro netto und er legt fest, dass dieser gem&#228;&#223; &#167; 1 Abs. 2 S. 1 EKV eine Beteiligung von 40% bei einem Verkauf oder einer Lizenzierung einer Entwicklung und gem&#228;&#223; &#167; 8 S. 2 EKV eine Beteiligung von 10 % des Verkaufspreises abz&#252;glich der Herstellungskosten bei einer Vermarktung des entwickelten Produkts zustehen. Es mag zwar durchaus sein, dass f&#252;r die Entwicklung eines kardiologischen Produkts noch erg&#228;nzende Abreden erforderlich werden k&#246;nnen, etwa um die Entwicklungst&#228;tigkeit zu konkretisieren oder die Kosten einer Inanspruchnahme von ausw&#228;rtigen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zu regeln. Die im Vertrag getroffenen Regelungen legen gleichwohl die beiderseitigen Leistungspflichten grunds&#228;tzlich hinreichend konkret fest, um f&#252;r die Vertragsparteien verbindlich zu sein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">(c)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Auslegung entspricht &#252;berdies dem Vertragszweck unter Ber&#252;cksichtigung der im Vertrag zum Ausdruck kommenden Interessenlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">Der Vertrag ist &#8211; wie sich unmittelbar ausdr&#252;cklich aus &#167;&#167; 4 S. 2, 7 EKV ergibt &#8211; auf eine langfristige Verbindung und unbefristet ausgerichtet. Die Vertragsparteien wollten somit erkennbar verbindlich eine dauerhafte und umfassende Kooperation bei der Beschichtung von Kathetern und Stents festlegen und nicht lediglich eine auf bestimmte Projekte beschr&#228;nkte Zusammenarbeit. Andernfalls h&#228;tten sie schlie&#223;lich (weiterhin) jede Entwicklung rein projektbezogen auf Grundlage konkreter Auftragserteilungen durchf&#252;hren k&#246;nnen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass mit dem Vertrag in erster Linie wirtschaftliche Interessen der Kl&#228;gerin verfolgt werden. Dies folgt aus &#167; 2 EKV, wonach es &#8222;Ziel der Kooperation ist&#8230;, innovativ entwickelnd die Produktherstellungskompetenz und Vermarktungskompetenz [der Kl&#228;gerin] zu st&#228;rken und zu ihrem Vorteil und der Behauptung am Markt entsprechend geplante und hergestellte kardiologische Erzeugnisse zeitgem&#228;&#223;er Produktion zur Verf&#252;gung zu stellen&#8220;. Bei dieser Sachlage kann die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentsch&#228;digung von 5.000,- Euro netto nur so zu verstehen sein, dass sich die E GbR hinsichtlich der in &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV aufgef&#252;hrten Entwicklungen umfassend an die Kl&#228;gerin bindet. Denn andernfalls w&#228;re nicht erkennbar, dass sie &#252;berhaupt eine vertragliche Verpflichtung eingegangen w&#228;re, die dem genannten Ziel der vertraglichen Kooperation entspricht und als Gegenleistung zur monatlichen Aufwandsentsch&#228;digung angesehen werden k&#246;nnte. Dies gilt umso mehr, als es nach dem 13.06.2005 unstreitig kein einziges Entwicklungsangebot gegeben hat, das Vertragsgrundlage f&#252;r eine gemeinsam durchgef&#252;hrte Entwicklung geworden ist. Legt man die Auslegung des Beklagten zugrunde, h&#228;tte die E GbR somit &#252;ber mehrere Jahre die Aufwandsentsch&#228;digung erhalten, ohne daf&#252;r eine vertraglich relevante Entwicklungsleistung zu erbringen. Dieses Ergebnis widerspricht indes der Regelungsdichte des Entwicklungskooperationsvertrages und vor allem dem vertraglichen Ziel zur F&#246;rderung der Interessen der Kl&#228;gerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">Davon ausgehend ist &#167; 9 Nr. 5 EKV nicht so zu verstehen, dass jede Entwicklung eines konkreten Produkts eine &#8222;Zukunftsentwicklung&#8220; darstellt, die &#8211; um f&#252;r die Vertragsparteien verbindlich zu sein und einen Anspruch der Kl&#228;gerin auf gemeinschaftliche Patentanmeldung zu begr&#252;nden &#8211; eine weitere Vereinbarung erfordert, sondern &#8222;Zukunftsentwicklungen&#8220; nur solche sind, die nach ihrem Gegenstand nicht unter &#167; 9 Nr. 1 oder 2 EKV fallen, mithin weder beschichtete Katheter mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin noch Beschichtungen von Stents mit einem Medikament betreffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">Die E GbR war dabei hinsichtlich der in &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV genannten Entwicklungen ausschlie&#223;lich an die Kl&#228;gerin gebunden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Das ergibt sich einerseits aus dem in &#167; 2 EKV ausdr&#252;cklich genannten Vertragsziel, die Marktposition der Kl&#228;gerin bei kardiologischen Erzeugnissen zu st&#228;rken und andererseits aus den vertraglichen Verpflichtungen der E GbR, ihr Know -How in die gemeinschaftliche Entwicklungsarbeit einzubringen (&#167; 3 EKV) und zu &#228;u&#223;erster Geheimhaltung (&#167; 6 EKV), die sich auf s&#228;mtliche vertragliche Entwicklungen beziehen und daher dem Anwendungsbereich von &#167; 9 Nr. 1 und 2 EKV entsprechend weit gehen. Eine Kooperation der E GbR mit Dritten auf den Gebieten der Beschichtung von PTCA Kathetern mit Paclitaxel oder Sirolimus mit Heparin oder der Beschichtung von Stents mit einem Medikament unter Ausschluss der Kl&#228;gerin w&#252;rde dem Vertragsziel entgegenstehen, zu ihrem Marktvorteil derartige Produkte zu entwickeln, und w&#228;re ohne Verletzung der genannten Pflichten nicht m&#246;glich. Eine andere Beurteilung folgt nicht daraus, dass die E GbR nach ihrem eigenen Vorbringen auf eine Zusammenarbeit mit Dritten auf diesen Gebieten angewiesen gewesen sei und die Kl&#228;gerin davon Kenntnis gehabt habe. Es mag sein, dass f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Entwicklung die Einbeziehung von weiteren Unternehmen erforderlich war. Dies durfte indes wegen der exklusiven Bindung an die Kl&#228;gerin nicht zu deren Nachteil geschehen, so dass die E GbR in ihren vertraglichen Beziehungen zu Dritten daf&#252;r Sorge zu tragen hatte, dass die Rechte der Kl&#228;gerin &#8211; insbesondere auf gemeinschaftliche Patentanmeldung &#8211; gewahrt bleiben. F&#252;r die in Rede stehenden Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte ist dieser Aspekt allerdings ohnehin nicht von Bedeutung, weil der Beklagte diese in keinem Fall zusammen mit einem Dritten angemeldet hat, der tats&#228;chlich an der Erfindung beteiligt gewesen w&#228;re, und er auch nicht behauptet, dass insoweit Rechte Dritter bestehen. Eine Zusammenarbeit der E GbR mit Dritten, die einer gemeinschaftlichen Patentanmeldung mit der Kl&#228;gerin nicht im Wege steht, ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Demgegen&#252;ber traf die Kl&#228;gerin keine generelle Verpflichtung, Entwicklungen auf diesen Gebieten ausschlie&#223;lich mit der E GbR durchzuf&#252;hren. Dies folgt daraus, dass sie &#8222;nur&#8220; f&#252;r die Finanzierung der Entwicklung und zur Vermarktung der entwickelten Produkte zust&#228;ndig ist, aber keine eigenen Entwicklungst&#228;tigkeiten zu erbringen hat. Vielmehr ist die Entwicklung nach der internen Aufgabenverteilung in &#167; 5 EKV allein Sache der E GbR. Wenn stattdessen die Kl&#228;gerin &#8211; ohne Beteiligung der E GbR &#8211; Entwicklungsarbeiten allein oder mit Dritten durchf&#252;hrt, so beeintr&#228;chtigt dies somit weder den beschriebenen Vertragszweck noch Geheimhaltungsinteressen der E GbR. Ebenso wenig verletzt die Kl&#228;gerin ihre Verpflichtung aus &#167; 3 EKV &#8222;in kooperativem Zusammenwirken ihr Wissen, die Kenntnisse und Fertigkeiten&#160; &#8230; in die gemeinschaftliche Entwicklungsarbeit&#8220; einzustellen, da sie nach der Regelung in &#167; 5 EKV ihre Forschungs- und Entwicklungsaufgaben bereits dadurch erf&#252;llt, dass sie f&#252;r Entwicklungen der E GbR das n&#246;tige Material und Zubeh&#246;r besorgt sowie die Voraussetzungen f&#252;r die Sicherung einer erfolgsorientierten Vermarktung schafft. In diesem Sinne ist auch die Formulierung in &#167; 4 EKV &#252;ber die &#8222;gemeinsame Aufgabe&#8220; zu interpretieren. Deswegen sprechen die Regelungen im Entwicklungskooperationsvertrag nicht f&#252;r ein gemeinsames Verst&#228;ndnis der Parteien vom Inhalt des Vertrages, wonach beide Seiten gleicherma&#223;en nicht exklusiv gebunden und verpflichtet seien. Deswegen kann der Beklagte auch nicht zu seinen Gunsten anf&#252;hren, ein Beleg gegen eine exklusive Bindung beider Vertragsparteien sei, dass die Kl&#228;gerin ihrerseits in erheblichem Umfang allein oder mit Dritten Schutzrechte angemeldet hat, die nach der hier vertretenen Auslegung unter &#167; 9 Nr. 1 oder 2 EKV fallen. Soweit die Kl&#228;gerin, wie beim europ&#228;ischen Patent 2 243 AAC vom 24.04.2009, das einen mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Ballonkatheter betrifft, Schutzrechte unter Ausschluss der E GbR angemeldet hat, obwohl letztere an der Entwicklung dieser Erfindung beteiligt war, stellt dies &#8211; wor&#252;ber in diesem Rechtsstreit nicht zu entscheiden ist &#8211; zwar m&#246;glicherweise ebenfalls eine Verletzung des Entwicklungskooperationsvertrages dar. Da eine solche Bindung der Kl&#228;gerin jedoch auf Entwicklungen beschr&#228;nkt w&#228;re, an denen die E GbR tats&#228;chlich mitgewirkt hat, l&#228;sst sich daraus schon im Ansatz nicht herleiten, die Vertragsparteien h&#228;tten &#8222;auch keine&#8220; exklusive Bindung der E GbR gewollt. Letzteres gilt umso mehr, als das nachvertragliche Verhalten der Vertragsparteien nicht stets zwingende R&#252;ckschl&#252;sse auf ihren ma&#223;geblichen Willen bei Abschluss der Vereinbarung zul&#228;sst, insbesondere wenn dieses Verhalten &#8211; wie im genannten Beispiel &#8211; zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem das Vertragsverh&#228;ltnis bereits gest&#246;rt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Landgericht &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt hat, betreffen s&#228;mtliche streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte Entwicklungen nach &#167; 9 Nr. 1 oder 2 EKV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">Das stellt der Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht gesondert in Abrede im Hinblick auf die Schutzrechte gem&#228;&#223; den Antr&#228;gen zu VII. bis IX., die jeweils zumindest auch die Beschichtung eines Stents mit einem Medikament betreffen. Dar&#252;ber hinaus haben allerdings auch die in den Antr&#228;gen zu I. und III. genannten Schutzrechte unter anderem mit einem Medikament beschichtete Stents zum Gegenstand. Auf die nicht angegriffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren werden die Schutzrechte aus den Antr&#228;gen zu I., II. und III. von &#167; 9 Nr. 1 EKV erfasst, weil sie Ballonkatheter mit einer Paclitaxel-Beschichtung zum Gegenstand haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Wie das Landgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, ist diese Regelung nicht so auszulegen, dass nur PTCA-Katheter mit Paclitaxel und Heparin Vertragsgegenstand sind. Der Wortlaut legt eine solche Einschr&#228;nkung nicht nahe; der Zusatz &#8222;mit Heparin&#8220; bezieht sich vielmehr ausschlie&#223;lich auf eine Beschichtung mit Sirolimus. Au&#223;erdem spricht der bereits dargelegte Vertragszweck unter Ber&#252;cksichtigung der Interessenlage f&#252;r eine weite Auslegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Beklagten ist zwar darin Recht zu geben, dass ein Verst&#228;ndnis, wonach nur beschichtete Katheter mit Paclitaxel/Heparin oder Sirolimus/Heparin gemeint seien, unter Ber&#252;cksichtigung des Willens der Vertragsparteien und der Umst&#228;nde bei Vertragsschluss grunds&#228;tzlich ebenfalls m&#246;glich w&#228;re. Indes ergeben sich aus seinem zulassungsf&#228;higen Sachvortrag keine Anhaltspunkte, die eine derartige, gegen&#252;ber Wortlaut und Vertragszweck einschr&#228;nkende Auslegung rechtfertigen. Das von ihm mit der Berufungsbegr&#252;ndung vorgelegte Angebot vom 08.02.2005 (Anlage B 46, Bl. 314 GA) ist bei der Entscheidung nicht zu ber&#252;cksichtigen, weil es sich dabei um neues streitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz handelt und der Beklagte keinen Zulassungsgrund gem&#228;&#223; &#167; 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Die Kl&#228;gerin hat den Zugang dieses Angebotes bestritten, weshalb es nur ber&#252;cksichtigt werden kann, wenn ein Zulassungsgrund vorliegt. Das ist nicht der Fall. Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Landgericht gegen seine Hinweispflicht aus &#167; 139 Abs. 2 ZPO versto&#223;en und daher einen Verfahrensfehler im Sinne von &#167; 531 Abs. 2 S. 2 ZPO begangen habe, indem es nicht darauf hingewiesen habe, dass vertragliche Anspr&#252;che in Betracht kommen. Das Landgericht war zu einem solchen Hinweis nicht gehalten, weil es sich nicht um einen Gesichtspunkt handelte, den der Beklagte &#8222;erkennbar &#252;bersehen oder f&#252;r unerheblich gehalten hat&#8220;. Vielmehr hat die Kl&#228;gerin ausdr&#252;cklich hilfsweise vertragliche Anspr&#252;che geltend gemacht und beide Parteien haben sich dazu in vorbereitenden Schrifts&#228;tzen ge&#228;u&#223;ert, die Beklagte auf den Seiten 37 bis 39 ihrer Duplik vom 31.05.2013. &#220;berdies ist &#8211; wie dem nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 24.09.2013 zu entnehmen ist (vgl. Seite 8, Bl. 217 GA) &#8211; in der m&#252;ndlichen Verhandlung konkret die Frage der Auslegung von &#167; 9 Nr. 1 EKV er&#246;rtert worden, und der Beklagte hat im nachgelassenen Schriftsatz dazu vorgetragen. Gleichwohl hat er das Angebot vom 08.02.2005 nicht vorgelegt. Da nicht ersichtlich ist, dass er dazu nicht schon im ersten Rechtszug in der Lage war, ist der Zulassungsgrund des &#167; 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ebenfalls nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Ungeachtet dessen ist das Angebot vom 08.02.2005 entgegen der Ansicht des Beklagten kein wesentliches Indiz f&#252;r die von ihm vertretene enge Auslegung des &#167; 9 Nr. 1 EKV. Dieses Angebot verh&#228;lt sich zwar nur &#252;ber eine Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Heparin und Paclitaxel oder Sirolimus, so dass der Katheter in jedem Fall mit Heparin beschichtet ist. Indes kann die abweichende Formulierung im vier Monate sp&#228;ter abgeschlossenen Entwicklungskooperationsvertrag auch so zu verstehen sein, dass er einen anderen, &#252;ber das konkrete Angebot vom 08.02.2005 hinausgehenden Inhalt hat. W&#228;re Heparin weiterhin die ma&#223;gebende Substanz, so h&#228;tte schlie&#223;lich nichts n&#228;her gelegen, als diese weiterhin voranzustellen und die Formulierung somit unver&#228;ndert beizubehalten. Wenn im Entwicklungskooperationsvertrag stattdessen Paclitaxel an erster Stelle und danach &#8222;Sirolimus mit Heparin&#8220; genannt wird, so spricht dies somit daf&#252;r, dass die Vertragsparteien jede Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Paclitaxel vom Vertrag erfasst sehen wollten. Diese Interpretation steht ferner mit der Tatsache im Einklang, dass sich der Entwicklungskooperationsvertrag nach dem erkennbar darin zum Ausdruck kommenden Willen der Vertragsparteien nicht auf bestimmte Projekte beschr&#228;nkt, sondern eine umfassendere Zusammenarbeit regelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von den Erl&#228;uterungen unter aa) und bb) kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kl&#228;gerin das Angebot vom 31.10.2006 zur Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung f&#252;r einen Ballonkatheter (Anlage B 5), die sich auf die Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte aus den Klageantr&#228;gen zu I. bis III. bezieht, nicht angenommen habe. Infolgedessen kann der zwischen den Parteien streitige Zugang dieses Angebots dahinstehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Da es sich um eine Entwicklung im Sinne von &#167; 9 Nr. 1 EKV handelt, bedurfte es keiner Zusatzvereinbarung nach &#167; 9 Nr. 5 EKV. Infolgedessen war die E GbR bereits gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin vertraglich zur Durchf&#252;hrung dieser Entwicklung verpflichtet und konnte von ihr nicht den Abschluss eines zus&#228;tzlichen Vertrages verlangen, jedenfalls nicht mit dem Inhalt des vorgelegten Entwicklungsangebots. Daher war die Kl&#228;gerin berechtigt, dieses Angebot nicht anzunehmen, ohne dass dies ihren vertraglichen Anspruch auf gemeinschaftliche Anmeldung aus &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV ber&#252;hrt. Die Kl&#228;gerin hat mit der Email vom 01.09.2006 (Anlage B 16) auch nicht derartige Angebote, sondern nur eine &#8222;Projekt&#252;bersicht&#8220; angefordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">132</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte macht in diesem Zusammenhang vergeblich geltend, dass derartige Entwicklungen nicht mit einer geringen Verg&#252;tung von 5.000,- Euro netto monatlich finanzierbar seien und &#252;bliche Entwicklungskosten noch &#252;ber den Preisen in diesem Angebot liegen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht, weil die Vertragsparteien im Entwicklungskooperationsvertrag eine konkrete Regelung getroffen haben, die f&#252;r sie bindend ist, solange sie nicht &#252;bereinstimmend eine andere Vereinbarung erzielen. Selbst wenn &#8211; was die Kl&#228;gerin bestritten hat &#8211; sie vorher auf Grundlage von konkreten Entwicklungsangeboten f&#252;r ein bestimmtes Produkt zusammengearbeitet haben sollten, so f&#252;hrt dies nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sich dann mit dem Entwicklungskooperationsvertrag die vertraglichen Grundlagen ge&#228;ndert haben. Die Vertragsparteien wollten dadurch erkennbar die Bedingungen ihrer Zusammenarbeit vereinheitlichen und nicht f&#252;r jedes Projekt die beiderseits zu erbringenden Leistungen grunds&#228;tzlich neu aushandeln.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">133</span><p class=\"absatzLinks\">Wie bereits ausgef&#252;hrt, regelt der Entwicklungskooperationsvertrag zudem nicht blo&#223; eine monatliche Aufwandsentsch&#228;digung f&#252;r die E GbR, sondern legt dar&#252;ber hinaus zu ihren Gunsten prozentuale Beteiligungen bei Verkauf / Lizenzierung einer Entwicklung und bei der Vermarktung des entwickelten Produkts fest. Abgesehen davon hat die Kl&#228;gerin gem&#228;&#223; &#167; 5 EKV f&#252;r das erforderliche Zubeh&#246;r und Material zu sorgen, das f&#252;r eine Entwicklung notwendig ist. Sie muss demnach die anfallenden Ger&#228;te- und Materialkosten zahlen, was zumindest bei einer Entwicklung tats&#228;chlich geschehen ist, indem die Kl&#228;gerin bei der Taxcor-Stent-Entwicklung die Kosten f&#252;r ein Crimpger&#228;t erstattet hat. Demgegen&#252;ber ist die Kl&#228;gerin nach der vertraglichen Vereinbarung nicht dazu verpflichtet, der E GbR &#252;ber die monatliche Aufwandsentsch&#228;digung hinaus Arbeitsaufwand und geistige Leistungen f&#252;r Entwicklungen zu verg&#252;ten. Denn nach &#167; 3 EKV stellen die Vertragsparteien in kooperativem Zusammenwirken ihr Wissen, ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in die gemeinschaftliche Entwicklungsarbeit ein. Nach der Aufgabenverteilung in &#167; 5 EKV besteht dieses Know-How der E GbR darin, die planerischen und entwicklungstechnischen Voraussetzungen durch entsprechende konstruktive Gestaltung zu schaffen und die Entwicklung bis zur Marktreife zu &#252;bernehmen, bezieht sich mithin auf die eigentliche Forschungs- und Entwicklungst&#228;tigkeit. Da die Parteien f&#252;r die Einbringung ihres Know-How keine Gegenleistung vereinbart haben, hat diese somit f&#252;r Entwicklungsarbeiten keinen (zus&#228;tzlichen) Anspruch auf Verg&#252;tung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">134</span><p class=\"absatzLinks\">Dem wird das in Rede stehende Angebot vom 31.10.2006 zur Entwicklung einer Schellack- und Paclitaxel-Beschichtung f&#252;r einen Ballonkatheter (Anlage B 5) nicht gerecht. Wie sich aus dem Inhalt dieses Angebots i. V. m. Nr. 2 und 3 der Allgemeinen Bedingungen f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Forschungs- und Entwicklungsauftr&#228;gen bei oder durch E G GbR, Fassung 2001/I (nachfolgend AGB) zu entnehmen ist, wird der Preis von 138.500,- Euro &#8211; ohne n&#228;here Aufschl&#252;sselung &#8211; f&#252;r Testreihen, Analysen und Berichtst&#228;tigkeiten verlangt. Solche Entwicklungsleistungen sind indes nach dem Entwicklungskooperationsvertrag nicht (zus&#228;tzlich) zu verg&#252;ten. Ferner geht aus dem Angebot nicht hervor, in welcher H&#246;he Kosten f&#252;r die Inanspruchnahme von ausw&#228;rtigen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen anfallen. &#220;berdies sehen Nr. 5.2 und 5.3 der AGB im Widerspruch zum Entwicklungskooperationsvertrag zugunsten der Kl&#228;gerin lediglich die Einr&#228;umung von Nutzungsrechten an den bei Durchf&#252;hrung des Auftrages entstandenen Erfindungen und an den von E GbR daraufhin angemeldeten sowie ihr erteilten Schutzrechten vor, wobei der Umfang der Nutzungsrechte zudem auf den dem Auftrag zugrunde liegenden Anwendungszweck begrenzt ist. Das sind erhebliche Einschr&#228;nkungen ihrer Rechte im Vergleich zur Regelung in &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV, auf die sich die Kl&#228;gerin ebenfalls nicht h&#228;tte einlassen m&#252;ssen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">135</span><p class=\"absatzLinks\">dd)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">136</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorbringen des Beklagten, die Kl&#228;gerin habe keine Gelder f&#252;r Entwicklungen freigegeben, ist unerheblich und steht daher ihrem Anspruch auf gemeinschaftliche Anmeldung ebenfalls nicht entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">137</span><p class=\"absatzLinks\">Sofern sich diese Behauptung auf das unter cc) genannte Entwicklungsangebot bezieht, ist es schon deswegen unbeachtlich, weil die Kl&#228;gerin mangels &#8222;Verpflichtung&#8220; zur Annahme dieses Angebotes nicht gehalten war, die dort geforderten Betr&#228;ge zur Durchf&#252;hrung der Entwicklungen an die E GbR zu zahlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">138</span><p class=\"absatzLinks\">Sollte &#8211; was der Beklagte trotz Hinweises des Senats mit Beschluss vom 21.05.2015 (Bl. 413 GA) nicht klargestellt hat &#8211; der Sachvortrag hingegen so aufzufassen sein, dass die Kl&#228;gerin generell Zahlungen f&#252;r die Durchf&#252;hrung von Entwicklungen abgelehnt habe, vor allem im Hinblick auf die Entwicklung von mit Paclitaxel und Schellack beschichteten Ballonkathetern, ist es nicht hinreichend substantiiert. Der f&#252;r eine Vertragsverletzung der Kl&#228;gerin darlegungs- und beweisbelastete Beklagte behauptet dies blo&#223; pauschal ins Blaue hinein, ohne daf&#252;r konkrete Tatsachen zu benennen. Er tr&#228;gt nicht einmal vor, dass &#252;berhaupt eine entsprechende &#196;u&#223;erung von einer zust&#228;ndigen und verantwortlichen Person der Kl&#228;gerin oder der Muttergesellschaft C Ltd. get&#228;tigt wurde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">139</span><p class=\"absatzLinks\">Ohnehin hat der Beklagte trotz des Hinweises vom 21.05.2015 f&#252;r keine einzige Entwicklung konkret dargelegt, dass die Kl&#228;gerin bestimmte Leistungen, die sie nach dem Entwicklungskooperationsvertrag schuldete (siehe oben), nicht erbracht oder gar die Erf&#252;llung ihrer Verpflichtungen ausdr&#252;cklich abgelehnt habe. Ebenso wenig hat er geltend gemacht, dass die E GbR von der Kl&#228;gerin vergeblich die &#220;bernahme von Ger&#228;te- oder Materialkosten nach &#167; 5 EKV oder die Erbringung anderer vertraglicher Leistungen gefordert habe. Ein Erl&#246;schen des Anspruchs der Kl&#228;gerin auf gemeinschaftliche Anmeldung von Schutzrechten wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten w&#252;rde zudem voraussetzen, dass die E GbR bezogen auf bestimmte Entwicklungen, die Teilleistungen aus dem Entwicklungskooperationsvertrag als Dauerschuldverh&#228;ltnis darstellen (vgl. Palandt/Gr&#252;neberg, Kommentar zum BGB, 75. Aufl., Vor &#167; 311 Rn. 29 und 34) ein R&#252;cktrittsrecht nach &#167; 323 BGB ausge&#252;bt h&#228;tte und dabei die Voraussetzungen des &#167; 323 Abs. 1 und 2 BGB &#8211; d. h. insbesondere eine Fristsetzung zur Leistung oder deren Entbehrlichkeit &#8211; vorgelegen h&#228;tten. Dem Sachvortrag der Parteien lassen sich indes keine Anhaltspunkte f&#252;r einen solchen teilweisen R&#252;cktritt vom Vertrag entnehmen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">140</span><p class=\"absatzLinks\">ee)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">141</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einwendung des Beklagten, die Kl&#228;gerin habe an bestimmten Entwicklungen kein Interesse gehabt, greift nach der R&#252;cknahme der Klageantr&#228;ge zu IV. 3. und V. 3. bez&#252;glich der Kininogen-Beschichtung ebenfalls nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">142</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">143</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die Beschichtung von Stents mit einem Medikament und Kupfer (Klageantrag zu VII. 3.) und mit einem Medikament und Weihrauch/Boswellias&#228;ure (Klageantrag zu VIII. 3.) hat der Beklagte ein fehlendes Interesse der Kl&#228;gerin nicht hinreichend dargetan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">144</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Beschichtungen fallen unter &#167; 9 Nr. 2 EKV, dem insbesondere keine Einschr&#228;nkung zu entnehmen ist, dass die Entwicklung bakterizider Beschichtungen nicht erfasst sein sollte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass unstreitig die Kl&#228;gerin bis dahin nur Einmalkatheter vertrieben hatte und eine bakterizide Wirkung f&#252;r Einmalkatheter nicht geeignet ist. All dies bedeutet schlie&#223;lich nicht, dass die Kl&#228;gerin an einer zuk&#252;nftigen Entwicklung und Vermarktung von mehrfach wiederverwendbaren Kathetern, f&#252;r welche eine bakterizide Wirkung nach eigener Darstellung des Beklagten sinnvoll sein kann, nicht interessiert gewesen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">145</span><p class=\"absatzLinks\">Die weitere Behauptung des Beklagten, die Kl&#228;gerin habe generell kein Interesse an einer Entwicklung bakterizider Beschichtungen gehabt, ist nicht hinreichend substantiiert, weil ihr nicht zu entnehmen ist, welche zust&#228;ndige und verantwortliche Person bei der Kl&#228;gerin oder bei der Muttergesellschaft dies ge&#228;u&#223;ert haben soll und in welchem sachlichen Zusammenhang eine solche &#196;u&#223;erung angeblich gefallen ist. Trotz des Hinweises vom 21.05.2015 hat der Beklagte dazu nicht erg&#228;nzend vorgetragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">146</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">147</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Beschichtung von Stents mit CNP (C-type natriuretic peptide; Klageantrag zu IX. 3.) legt der Beklagte schon keine Umst&#228;nde dar, die gegen eine Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Schutzrechtsanmeldung sprechen. Er behauptet nicht einmal, dass die Kl&#228;gerin bei dieser Entwicklung keine Gelder freigegeben habe oder an ihr nicht interessiert gewesen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">148</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">149</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte als Gesellschafter der E GbR hat die den streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten zugrunde liegenden Erfindungen ferner bei Entwicklungen w&#228;hrend der Vertragslaufzeit gemacht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">150</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">151</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahinstehen, ob der Entwicklungskooperationsvertrag Anfang Mai 2008 einvernehmlich beendet worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">152</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn man davon zugunsten des Beklagten ausgeht, sind die streitgegenst&#228;ndlichen Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechte dem Vertrag zeitlich zuzuordnen und l&#246;sen einen Anspruch der Kl&#228;gerin gegen die E GbR auf gemeinschaftliche Anmeldung der Schutzrechte aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Anmeldungen tats&#228;chlich erst sp&#228;ter erfolgt sind, weil f&#252;r die Verpflichtung aus &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV allein ma&#223;geblich ist, ob die Entwicklungen bereits w&#228;hrend des laufenden Vertrages &#8222;anmeldungsreif&#8220; geworden sind. Das ist der Fall, sobald sie tats&#228;chlich zu Erfindungen gef&#252;hrt haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">153</span><p class=\"absatzLinks\">Denn Voraussetzung des Anspruchs auf gemeinschaftliche Anmeldung ist lediglich, dass die Parteien &#8211; vorzugsweise die E GbR als entwickelnder Partner &#8211; w&#228;hrend einer vertragsgem&#228;&#223;en Entwicklung tats&#228;chlich eine Erfindung machen. Allein dadurch entsteht der Anspruch aus &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV. Der formelle Akt der Anmeldung ist hingegen f&#252;r seine Entstehung unbeachtlich, weil er nicht Voraussetzung, sondern Rechtsfolge im Sinne der daraus resultierenden vertraglichen Verpflichtung ist. Eine bereits entstandene Leistungspflicht ist indes grunds&#228;tzlich unabh&#228;ngig davon zu erf&#252;llen, ob der Vertrag fortbesteht. Insbesondere beeintr&#228;chtigt eine sp&#228;tere K&#252;ndigung oder einvernehmliche Vertragsbeendigung den Anspruch nicht, weil sie lediglich ex nunc wirken und deshalb nichts an den bis dahin begr&#252;ndeten vertraglichen Verpflichtungen &#228;ndern. Schon aus diesem Grund kommt es nur darauf an, ob die Erfindung w&#228;hrend der Vertragslaufzeit erfolgt ist. Zudem wird nur so dem Umstand angemessen Rechnung getragen, dass zwischen einer Entwicklung und einer daraus resultierenden Schutzrechtsanmeldung ein erheblicher Zeitraum vergehen kann. Die Verpflichtung zur gemeinschaftlichen Anmeldung darf aber insbesondere nicht vom Fortbestand des Entwicklungskooperationsvertrages und damit von einem Umstand abh&#228;ngen, der auf die tats&#228;chlich bis dahin geleistete Entwicklungsarbeit keinen Einfluss hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">154</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">155</span><p class=\"absatzLinks\">Dies zugrunde gelegt, ber&#252;hrt eine etwaige Beendigung des Vertrages Anfang Mai 2008 den vertraglichen Anspruch der Kl&#228;gerin auf Einr&#228;umung einer Mitberechtigung an den Schutzrechtsanmeldungen und Schutzrechten dem Grunde nach nicht, weil sie aus Entwicklungen herr&#252;hren, die w&#228;hrend der Laufzeit des Entwicklungskooperationsvertrages anmeldungsreif geworden sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">156</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">157</span><p class=\"absatzLinks\">F&#252;r die Schutzrechte aus den Klageantr&#228;gen zu I. bis III. folgt dies daraus, dass der Beklagte bis Anfang Mai 2008 die Entwicklung eines mit Schellack und Paclitaxel beschichteten PTCA-Katheters &#8211; zumindest weitgehend &#8211; fertiggestellt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">158</span><p class=\"absatzLinks\">Seiner eigenen Darstellung ist zu entnehmen, dass er bereits im Mai 2006 Kontakte zur Durchf&#252;hrung von Versuchen mit Schellack-beschichteten Ballonkathetern gekn&#252;pft (Anlage B 14) und der Kl&#228;gerin am 31.10.2006 ein Angebot unterbreitet habe, das u. a. die Beschichtung von PTCA-Kathetern mit Schellack und Paclitaxel zum Gegenstand gehabt habe (Anlage B 5). Am 03.03.2007 meldete die E GbR sodann das Patent DE 10 2007 010 AAI A1 unter Inanspruchnahme der vom 28.09.2006 stammenden Priorit&#228;t der DE 10 2006 046 343.9 an und gab den Beklagten sowie Herrn Han als Erfinder an (Anlage B 17). Die Erfindung mit der Bezeichnung &#8222;Beschichtete expandierbare Vorrichtung&#8220; betrifft eine expandierbare Vorrichtung zur Aufweitung eines Gef&#228;&#223;volumens, wobei die expandierbare Vorrichtung mit einer por&#246;sen Grundschicht, wenigstens einem Medikament sowie wenigstens einer dar&#252;ber liegenden Opferschicht beschichtet ist. Bei einer solchen expandierbaren Vorrichtung kann es sich gem&#228;&#223; Absatz [0043] der Offenlegungsschrift um einen PTCA-Ballonkatheter handeln. Als Medikament offenbart die Offenlegungsschrift in Absatz [0010] u. a. Paclitaxel, als geeignetes Material f&#252;r die Opferschicht in Absatz [0015) Schellack.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">159</span><p class=\"absatzLinks\">Da die Entwicklung eines mit Paclitaxel und Schellack beschichteten Ballonkatheters somit sp&#228;testens im M&#228;rz 2007 weit genug fortgeschritten war, um in einer Patentschrift offenbart zu werden, war die Erfindung ohne weiteres w&#228;hrend der Vertragslaufzeit anmeldungsreif. Das steht im Einklang mit der Tatsache, dass die Kl&#228;gerin unstreitig bereits seit Ende Juli 2008 &#8211; mithin kurz nach der etwaigen Vertragsbeendigung Anfang Mai 2008 &#8211; den F PTCA Katheter vertreibt, bei dem es sich um einen entsprechenden Ballonkatheter handelt, der mit einer Mischung aus Schellack und Paclitaxel beschichtet ist. Ein Vertrieb w&#228;re jedoch ab diesem Zeitpunkt nicht m&#246;glich gewesen, wenn die Entwicklung nicht sp&#228;testens Anfang Mai 2008 weitgehend abgeschlossen gewesen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">160</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist zwar nach dem eindeutigen Wortlaut des &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV f&#252;r den Anspruch der Kl&#228;gerin auf gemeinschaftliche Anmeldung nicht von Bedeutung, ob die Entwicklung zu einem &#8222;produktreifen kardiologischen Produkt&#8220; gef&#252;hrt hat. Gleichwohl ist es ein weiterer Beleg f&#252;r eine tats&#228;chlich stattgefundene Entwicklungskooperation zwischen der Kl&#228;gerin und der E GbR, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten Dr. B als Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Kl&#228;gerin mit seinen Ergebnissen und Informationen an der Herstellung eines mit Schellack und Paclitaxel beschichteten Katheters f&#252;r die Kl&#228;gerin gearbeitet hat, dessen Vertrieb zeitnah Ende Juli 2008 begann. Damit hat Dr. B &#8211; wie im Entwicklungskooperationsvertrag vorgesehen &#8211; die Entwicklungsergebnisse der E GbR f&#252;r die Kl&#228;gerin zur Vermarktung eines kardiologischen Produkts verwertet. Ein etwaiger geheimer Vorbehalt von Dr. B, nicht f&#252;r die Kl&#228;gerin handeln zu wollen, w&#228;re dabei gem&#228;&#223; &#167; 116 S. 1 BGB unbeachtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">161</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">162</span><p class=\"absatzLinks\">Die Stent-Kupferbeschichtung, die Gegenstand des im Klageantrag zu VII. aufgef&#252;hrten Schutzrechts ist, war ebenfalls im Zeitpunkt der etwaigen Vertragsbeendigung anmeldungsreif.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">163</span><p class=\"absatzLinks\">Denn das Gebrauchsmuster DE 20 2008 007 AAF U1 (Anlage K 26), das den Beklagten und den Sohn von Dr. B als Inhaber benennt und u. a. einen Stent mit einem Medikament und einer Kupferbeschichtung offenbart, ist bereits am 31.05.2008 und damit unmittelbar danach angemeldet worden. Aus der Beschreibung eines Zubereitungsbeispiels in Absatz [0030] der Gebrauchsmusterschrift ergibt sich dabei, dass der Anmeldung Entwicklungsleistungen vorausgingen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">164</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen hat der Beklagte ohnehin selbst vorgetragen, dass die Beschichtungen mit Kupfer sowie mit Weihrauch und/oder Boswellias&#228;uren im Zusammenhang mit den Nano-Silber-Beschichtungen standen. Da er diese seit dem Herbst 2006 entwickelt hat, ist somit auch die Beschichtung von Stents mit Kupfer als Entwicklung w&#228;hrend der Vertragslaufzeit anzusehen. Dem Vorbringen der Kl&#228;gerin, dass der Beklagte die ma&#223;gebliche Erfindung bereits w&#228;hrend der Vertragslaufzeit gemacht habe, hat dieser zudem nicht widersprochen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">165</span><p class=\"absatzLinks\">(3)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">166</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausf&#252;hrungen im letzten Absatz unter (2) gelten gleicherma&#223;en f&#252;r die Beschichtung von Stents mit Weihrauch und/oder Boswellias&#228;uren (Klageantrag zu VIII.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">167</span><p class=\"absatzLinks\">(4)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">168</span><p class=\"absatzLinks\">Zuletzt ist das Vorbringen der Kl&#228;gerin zur Beschichtung aus CNP (Klageantrag zu IX.), der Beklagte habe die ma&#223;gebliche Erfindung bereits w&#228;hrend der Vertragslaufzeit gemacht, unstreitig geblieben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">169</span><p class=\"absatzLinks\">Dessen pauschale Behauptung, er habe die Beschichtung allein entwickelt, ist unbeachtlich, da sich der Anspruch der Kl&#228;gerin auf Einr&#228;umung einer Mitberechtigung bereits daraus ergibt, dass die Beschichtung eines Stents mit CNP nach &#167; 9 Nr. 2 EKV Vertragsgegenstand war und diese Entwicklung w&#228;hrend der Vertragslaufzeit angemeldet werden konnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">170</span><p class=\"absatzLinks\">e)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">171</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Anspr&#252;che der Kl&#228;gerin nicht verj&#228;hrt sind, hat das Landgericht zutreffend festgestellt und wird vom Beklagten mit der Berufung nicht mehr in Abrede gestellt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">172</span><p class=\"absatzLinks\">f)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">173</span><p class=\"absatzLinks\">Da demzufolge der Kl&#228;gerin die in der Berufungsinstanz allein noch anh&#228;ngigen Anspr&#252;che auf Einr&#228;umung einer Mitberechtigung nach &#167; 1 Abs. 2 S. 2 EKV zustehen, braucht ferner nicht gekl&#228;rt zu werden, ob &#8211; wie die Kl&#228;gerin vortr&#228;gt &#8211; ihr damaliger Gesch&#228;ftsf&#252;hrer Dr. B unter Missbrauch seiner Vertretungsmacht kollusiv mit dem Beklagten zusammengewirkt hat, um ihr bewusst zu schaden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">174</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">175</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat ferner zu Recht einen Anspruch der Kl&#228;gerin gegen den Beklagten wegen Einreichung und Erl&#246;schenlassen der Patentanmeldung DE 10 2007 010 AAI A1 aus &#167; 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Entwicklungskooperationsvertrag bejaht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">176</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausf&#252;hrungen unter 1. zu den Klageantr&#228;gen zu I. 3. bis III. 3. sowie auf die &#252;berzeugenden Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die der Beklagte mit der Berufung zu Recht nicht gesondert angreift. Erg&#228;nzend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Patentanmeldung aus den unter 1. d) bb) (1) angef&#252;hrten Gr&#252;nden ferner einen mit Paclitaxel beschichteten PTCA-Ballonkatheter zum Gegenstand hat und deswegen auch auf einer Entwicklung im Sinne von &#167; 9 Nr. 1 EKV beruht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">177</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">178</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167;&#167; 97 Abs. 1, 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Ungeachtet der teilweisen Klager&#252;cknahme hat der Beklagte demnach die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und verbleibt es bei der erstinstanzlich ausgeurteilten Kostenquote von 70:30.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">179</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">180</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Parteien im Hinblick auf das erloschene Gebrauchsmuster DE 20 2009 006 AAI.0 (Klageantrag zu VI. 3.) den Rechtsstreit &#252;bereinstimmend teilweise in der Hauptsache f&#252;r erledigt erkl&#228;rt haben, sind die Kosten gem&#228;&#223; &#167; 91a ZPO vom Beklagten zu tragen, weil der Antrag urspr&#252;nglich begr&#252;ndet war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">181</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gebrauchsmuster offenbart einen Katheterballon, der mit Paclitaxel und Nano-Silber beschichtet ist. Dabei handelt es sich um eine Entwicklung, die unter &#167; 9 Nr. 1 EKV f&#228;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">182</span><p class=\"absatzLinks\">Die Behauptung des Beklagten, die Kl&#228;gerin habe generell kein Interesse an einer Entwicklung bakterizider Beschichtungen gehabt, ist nicht hinreichend substantiiert gewesen. Aus dem Umstand, dass die Kl&#228;gerin dem Beklagten zufolge f&#252;r die Entwicklung einer Nano-Silber-Beschichtung eine Teilleistung in H&#246;he von 5.800,- Euro und keine weiteren Zahlungen erbracht habe, folgt nichts anderes. Der Beklagte tr&#228;gt schon nicht konkret vor, dass f&#252;r diese Entwicklung weitere Kosten angefallen sind, die im Rahmen des Entwicklungskooperationsvertrages von der Kl&#228;gerin zu tragen gewesen w&#228;ren, oder dass die E GbR dieser &#252;berhaupt vergeblich weitere Kosten in Rechnung gestellt h&#228;tte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">183</span><p class=\"absatzLinks\">Bei der Nano-Silber-Beschichtung hat der Beklagte zudem vor Mai 2008 Entwicklungsleistungen erbracht. Wie sich aus seiner Email vom 09.11.2006 und dem als Anlage B 21 vorgelegten Untersuchungsbericht vom 22.11.2006 ergibt, hat er schon Ende 2006 Versuche mit einer Silberbeschichtung durchgef&#252;hrt. Aufgrund des erheblichen Zeitlablaufs bis Anfang Mai 2008 ist davon auszugehen, dass die Erfindung sp&#228;testens bis dahin h&#228;tte angemeldet werden k&#246;nnen, auch wenn die Anmeldung des Gebrauchsmusters erst ein Jahr sp&#228;ter erfolgte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">184</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">185</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat zwar grunds&#228;tzlich gem&#228;&#223; &#167; 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten ihrer Teilklager&#252;cknahme zu tragen. Die zur&#252;ckgenommenen Klageantr&#228;ge zu IV. 3. und V. 3. haben jedoch nur einen Gegenstandswert von zusammen 30.938,25 Euro bei einem Gesamtstreitwert von 1.068.813,25 Euro f&#252;r die Berufungsinstanz. Da somit die Zuvielforderung der Kl&#228;gerin mit ca. 3 % verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig geringf&#252;gig war und auch nur geringf&#252;gig h&#246;here Kosten veranlasst hat, sind dem Beklagten nach &#167; 92 Abs. 2 Nr. 1 die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">186</span><p class=\"absatzLinks\">Aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der zur&#252;ckgenommenen Klageantr&#228;ge ist eine &#196;nderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung ebenfalls nicht veranlasst.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">187</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">188</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">189</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">190</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert f&#252;r das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">191</span><p class=\"absatzLinks\">Bis zum 27.08.2015: &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1.068.813,25 Euro (565.313,25 Euro f&#252;r die Klageantr&#228;ge zu I. 3. bis V. 3., VII. 3. bis IX. 3. und Ia. 2 sowie 503.000,- Euro f&#252;r die Hilfswiderklage, &#167; 45 Abs. 1 S. 1 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">192</span><p class=\"absatzLinks\">Ab dem 28.08.2015:&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 1.037.875,- Euro (534.375,- Euro f&#252;r die Klageantr&#228;ge zu I. 3. bis III. 3., VII. 3 bis IX. 3 und Ia. 2 sowie 503.000,- Euro f&#252;r die Hilfswiderklage, &#167; 45 Abs. 1 S. 1 GKG).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">193</span><p class=\"absatzLinks\">X&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Y&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Z</p>\n      "
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