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    "id": 126224,
    "slug": "olgd-2016-02-17-vi-2-u-kart-415",
    "court": {
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "VI-2 U (Kart) 4/15",
    "date": "2016-02-17",
    "created_date": "2019-01-04T14:35:56Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:26Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0217.VI2U.KART4.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Wert des Berufungsverfahrens&#160; wird auf</p>\n<p>250.000 &#8364;</p>\n<p>festgesetzt.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Gr&#252;nde</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 3 ZPO i.V.m. &#167;&#167; 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG. Hiernach ist der gem&#228;&#223; &#167; 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzende Streitwert im Rechtsmittelverfahren nach den Antr&#228;gen des Rechtsmittelf&#252;hrers zu bestimmen. Der Rechtsmittelstreitwert richtet sich nach dem Interesse des Rechtmittelf&#252;hrers an der Ab&#228;nderung der angefochtenen Urteils. Dieses Interesse war vorliegend analog &#167; 50 Abs. 2 GKG mit 250.000 &#8364; zu bemessen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Das Ziel der Berufung der Antragsgegnerin war es, eine Aufhebung der einstweiligen Verf&#252;gung vom 22.12.2014 zu erreichen, mit der ihr untersagt worden war, den Stadtratsbeschluss vom 15.12.2014 bez&#252;glich der Vergabe eines Wegenutzungsvertrags zum Betrieb des Stromversorgungsnetzes zugunsten der X&#8230; GmbH &amp; Co. KG zu vollziehen und mit ihr einen solchen Vertrag abzuschlie&#223;en, bevor ein ordnungsgem&#228;&#223;es Auswahlverfahren durchgef&#252;hrt und eine erneute Beschlussfassung des Stadtrats erfolgt ist. Wendet sich der Antragsgegner mit der Berufung &#8211; so wie hier &#8211; gegen eine Unterlassungsverf&#252;gung, sind f&#252;r die Sch&#228;tzung nach &#167; 3 ZPO die Nachteile ma&#223;gebend, die ihm aus der Erf&#252;llung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH NJW-RR 2009, 549 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. v. 26.10.2006, III ZR 40/06, juris: Rn. 5; Herget in Z&#246;ller, ZPO, 31. Aufl., &#167; 3 ZPO Rn. 16 &#8222;Unterlassung&#8220;).&#160; Durch die einstweilige Verf&#252;gung vom 22.12.2014 ist der Verf&#252;gungsbeklagten untersagt worden, den Konzessionsvertrag mit der nach Durchf&#252;hrung eines Konzessionsvergabeverfahrens ausgew&#228;hlten Bieterin abzuschlie&#223;en. Dies bedeutet, dass sie ein neues Vergabeverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in &#167; 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. &#167;&#167; 46 Abs. 3 S. 5, 1 Abs. 1&#160; EnWG durchzuf&#252;hren hat. Hierdurch erwachsen ihr wirtschaftliche Nachteile, da der Beschaffungsvorgang nicht wie geplant zum Abschluss gebracht werden kann und sich die Konzessionsvergabe verz&#246;gert. Der Wert dieser Nachteile ist vorliegend durch Heranziehung der in &#167; 50 Abs. 2 GKG zum Ausdruck kommenden Gedanken zu bestimmen, da weitere Anhaltspunkte f&#252;r eine Sch&#228;tzung fehlen. Nach &#167; 50 Abs. 2 GKG betr&#228;gt der Streitwert u.a. in Verfahren &#252;ber die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer 5 % der Bruttoauftragssumme. Es wird eine Bewertung der wirtschaftlichen Interessen anhand einer pauschalierten Gewinnerwartung des Antragstellers vorgenommen, ohne dass die Antr&#228;ge der Beschwerdef&#252;hrer Einfluss auf die Streitwertbestimmung haben. Die Auftragssumme spiegelt dabei den objektiven Wert des zu vergebenden Auftrags wider.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von diesen Grundgedanken ist f&#252;r das streitgegenst&#228;ndliche Vergabeverfahren festzuhalten, dass der wirtschaftliche Wert des hier in Rede stehenden Rechts zur Nutzung der &#246;ffentlichen Verkehrswege der Antragsgegnerin f&#252;r den Betrieb von Stromleitungen durch die Auftragssumme nur unzureichend zum Ausdruck kommt. Ma&#223;geblich ist vielmehr der Ertragswert des Stromnetzes, das aufgrund der Konzession der Verf&#252;gungskl&#228;gerin gebaut und betrieben werden kann (abz&#252;glich der zu leistenden Konzessionsabgaben). Diesen Wert hat der Senat&#160; mangels entgegenstehender Anhaltspunkte unter Ber&#252;cksichtigung der Einwohnerzahl der Verf&#252;gungsbeklagten auf 5 Mio. &#8364; gesch&#228;tzt, so dass die f&#252;r den Wert des Berufungsverfahrens ma&#223;gebliche Beschwer der Verf&#252;gungsbeklagten mit 5 %&#160; dieser Summe zu veranschlagen und auf&#160; 250.000 &#8364; festzusetzen ist.</p>\n      "
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