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    "file_number": "VI-3 Kart 139/12 (V)",
    "date": "2016-02-17",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:18:26Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0217.VI3KART139.12V.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>hat der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L., die Richterin am Oberlandesgericht F. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. K. auf die m&#252;ndliche Verhandlung am 17. Februar 2016 beschlossen:</p>\n<p>Die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, ihren Beschluss vom 21.02.2012, BK 8-11/1835-81, aufzuheben und die Erl&#246;sobergrenzen der Beschwerdef&#252;hrerin f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen.</p>\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Bundesnetzagentur auferlegt.</p>\n<p>Der Beschwerdewert wird auf &#8230; Euro festgesetzt.</p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e :</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">A.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerdef&#252;hrerin betreibt ein Elektrizit&#228;tsverteilernetz &#8230;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hatte f&#252;r die Betroffene mit Beschluss vom 28.01.2009 (BK8-08/1835-11) die Erl&#246;sobergrenzen f&#252;r die erste Regulierungsperiode bis einschlie&#223;lich 2013 festgelegt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Betroffene gegen die Bestimmung des Qualit&#228;tselements f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 durch Beschluss vom 21.02.2012 (BK8-11/1835-81), die f&#252;r sie zu einer Absenkung der Erl&#246;sobergrenzen f&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zuvor hatte die Bundesnetzagentur die Festlegung &#252;ber den Beginn der Anwendung, die n&#228;here Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualit&#228;tselements hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit f&#252;r Elektrizit&#228;tsverteilernetze nach den &#167;&#167; 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011 (BK8-11/002) erlassen. In Ziffer 1 der Festlegung wurde der Beginn der Anwendung des Qualit&#228;tselements auf den 01.01.2012 festgesetzt und ihr Anwendungsbereich auf die Netzzuverl&#228;ssigkeit bei Elektrizit&#228;tsverteilernetzbetreibern beschr&#228;nkt. In Ziffer 2 ist geregelt, dass die Daten aller Elektrizit&#228;tsverteilernetzbetreiber, die nicht am vereinfachten Verfahren nach &#167; 24 ARegV teilnehmen, zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements Netzzuverl&#228;ssigkeit heranzuziehen sind. Im &#220;brigen enth&#228;lt die Festlegung n&#228;here Regelungen zur standardisierten Bestimmung des Qualit&#228;tselements, wie etwa zur Ermittlung der Kennzahlen unter Heranziehung von geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, zur Ermittlung der Kennzahlenvorgaben (Referenzwerte) und zur Berechnungsmethode sowie zur Ber&#252;cksichtigung von Kappungsgrenzen. In den Ziffern 7 und 8 ist bestimmt, dass der Strukturparameter Lastdichte des Kalenderjahres 2009 in der Mittelspannungs- und in der Niederspannungsebene dann heranzuziehen ist, wenn dieser statistisch bedeutsam ist. Weist der Strukturparameter keine statistische Signifikanz auf, erfolgt die Ermittlung des Referenzwerts auf Basis einer einfachen, mit der Anzahl der Letztverbraucher gewichteten Mittelwertbildung. Nach Ziffer 9 erfolgt die Gewichtung der Durchschnittswerte anhand der angeschlossenen Letztverbraucher des Kalenderjahres 2009. F&#252;r die Niederspannungsebene sind hierf&#252;r die an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher und die Letztverbraucher benachbarter Netzebenen zugrunde zu legen. F&#252;r die Mittelspannungsebene sind die an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher sowie die angeschlossenen Letztverbraucher der dem Mittelspannungsnetz nachgelagerten oder benachbarten Netz- und Umspannebenen zugrunde zu legen. Dies gilt nach Ziffer 10 auch bei der Berechnung des Bonus bzw. des Malus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Festlegung liegt eine Untersuchung zugrunde, die im Auftrag der Bundesnetzagentur von der Consentec Consulting f&#252;r Energiewirtschaft und -technik GmbH in Kooperation mit der Forschungsgemeinschaft f&#252;r Elektrische Anlagen und Stromwirtschaft e.V. (FGH) und Frontier Economics Limited (im Folgenden: Consentec) durchgef&#252;hrt und im Juni und Oktober 2009 mit der Fach&#246;ffentlichkeit diskutiert wurde. Dar&#252;ber hinaus hatten die beteiligten Wirtschaftskreise im Rahmen einer Konsultation zu dem Eckpunktepapier der Bundesnetzagentur zur \"Ausgestaltung des Qualit&#228;tselements Netzzuverl&#228;ssigkeit Strom im Rahmen der Anreizregulierung\" vom 15.12.2010 Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 20.04.2011 erlie&#223; die Bundesnetzagentur die Festlegung &#252;ber die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit Strom nach den &#167;&#167; 19 und 20 ARegV (BK8-11/001); die aufgrund dieser Festlegung erhobenen Daten der Jahre 2007 bis 2009 flossen nicht in die Festlegung vom 07.06.2011 ein, sondern waren Grundlage f&#252;r die Ermittlung des individuellen Qualit&#228;tselements.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festlegung vom 07.06.2011 war ebenfalls Gegenstand einer beim Senat anh&#228;ngigen Beschwerde der Betroffenen, die der Senat zur&#252;ckgewiesen hat (Beschluss vom 22.08.2012 Az. VI-3 Kart 39/11 (V)). Der Bundesgerichtshof hat die gegen die Senatsentscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde zur&#252;ckgewiesen (Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 58/12).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Durch den angefochtenen Bescheid vom 21.02.2012 legte die Bundesnetzagentur das Qualit&#228;tselement dahingehend fest, dass die Erl&#246;sobergrenzen der Betroffenen in der ersten Regulierungsperiode f&#252;r die Kalenderjahre 2012 und 2013 durch einen in Abzug zu bringenden Malus von jeweils &#8230; Euro ge&#228;ndert werden. Dieser ermittelt sich aus einem Malus f&#252;r die Mittelspannungsebene in H&#246;he von&#160; &#8230; Euro und einem Malus f&#252;r die Niederspannungsebene in H&#246;he von &#8230; Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Betroffenen. Sie meint, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die angegriffene Festlegung sei bereits formell rechtswidrig weil die Bundesnetzagentur gegen die Begr&#252;ndungspflicht nach &#167; 73 Abs. 1 EnWG versto&#223;en habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur habe es vers&#228;umt, die wesentlichen tats&#228;chlichen und rechtlichen Gr&#252;nde, die zu ihrer Entscheidung gef&#252;hrt h&#228;tten, verst&#228;ndlich mitzuteilen. Insbesondere k&#246;nne nicht festgestellt werden, ob die Festlegung der individuellen Qualit&#228;tselemente auf der Grundlage einer hinreichend belastbaren Datengrundlage ergangen sei und gebietsstrukturelle Unterschiede vollst&#228;ndig und korrekt ber&#252;cksichtigt seien. Hinsichtlich der Datengrundlage bleibe fraglich, ob die Bundesnetzagentur s&#228;mtliche der f&#252;r die Jahre 2007 bis 2009 ermittelten Daten verwandt habe, ob sie plausibilisierte oder auch nicht plausibilisierte Daten verwandt habe, sowie ob und wenn ja, warum sie Daten aussortiert habe. Von wesentlicher Bedeutung sei zudem die Frage, warum die Bundesnetzagentur im Rahmen der individuellen Festlegung ausschlie&#223;lich auf die Regressionsfunktion abgestellt habe, obwohl sie in der allgemeinen Festlegung zus&#228;tzlich auch noch die einfache Referenzfunktion angef&#252;hrt habe. Die Bundesnetzagentur begr&#252;nde diese Vorgehensweise damit, dass der Strukturparameter Lastdichte stets statistisch signifikant sei und daher sowohl in der Mittel- als auch in der Niederspannungsebene die Regressionsfunktion herangezogen werden k&#246;nne. Tats&#228;chlich lasse sich den Ausf&#252;hrungen jedoch nicht entnehmen, warum der Strukturparameter der Lastdichte statistisch signifikant sein solle. Eine Heilung durch den Verweis auf den Verwaltungsvorgang scheide aus.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Beschluss sei dar&#252;ber hinaus auch materiell rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur k&#246;nne die Anpassung der Erl&#246;sobergrenzen der Jahre 2012 und 2013 nicht auf &#167; 4 Abs. 5 ARegV st&#252;tzen, da diese Erm&#228;chtigungsgrundlage wegen Versto&#223;es gegen &#167; 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG rechtswidrig sei. &#167; 4 Abs. 5 Satz 1 ARegV verpflichte die Regulierungsbeh&#246;rde, die Erl&#246;sobergrenzen von Amts wegen anzupassen, sofern eine Bestimmung des Qualit&#228;tselements nach Ma&#223;gabe des &#167; 19 ARegV erfolge. &#167; 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG stehe einer solchen nachtr&#228;glichen Anpassung jedoch entgegen. Denn nach dieser Vorschrift m&#252;ssten die Vorgaben, also die Erl&#246;sobergrenze, f&#252;r eine Regulierungsperiode grunds&#228;tzlich unver&#228;ndert bleiben. Durch diese Vorgabe beabsichtige der Gesetzgeber, die Planung und Investitionssicherheit der Netzbetreiber und der Investoren sicherzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn ein Versto&#223; des &#167; 4 Abs. 5 ARegV gegen &#167; 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG verneint werde, fehle der Bundesnetzagentur jedenfalls f&#252;r ihre r&#252;ckwirkende Anpassung der Erl&#246;sobergrenze des Jahres 2012 die Erm&#228;chtigungsgrundlage. &#220;ber den blo&#223;en Wortlaut des &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV hinaus ergebe sich auch aus gesetzessystematischen und teleologischen Gesichtspunkten, dass &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV nur die zuk&#252;nftige, nicht aber die r&#252;ckwirkende Anpassung gestatte. Auch k&#246;nne die Bundesnetzagentur aus der allgemeinen Festlegung keine Befugnis zur r&#252;ckwirkenden Anpassung der Erl&#246;sobergrenze herleiten. Schlie&#223;lich habe sie nicht aufgrund des Ablaufs des Verwaltungsverfahrens bereits im Jahr 2011 davon ausgehen k&#246;nnen, dass eine Anpassung der Erl&#246;sobergrenze zum 01.01.2012 erfolgen w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung versto&#223;e zudem gegen &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV, da die Bundesnetzagentur auf nicht belastbare Daten zur&#252;ckgegriffen und keine &#220;berpr&#252;fung des von ihr verwandten Datensatzes vorgenommen habe. Eine hinreichend belastbare Datengrundlage habe bereits nach den eigenen Ausf&#252;hrungen der Bundesnetzagentur in der streitgegenst&#228;ndlichen Festlegung nicht bestanden, da die hinsichtlich der Drittverbraucher gemeldeten Daten falsch gewesen bzw. teilweise gar keine Daten gemeldet worden seien. Warum die Datenmeldungen im &#220;brigen fehlerfrei sein sollten, f&#252;hre die Bundesnetzagentur nicht aus. Im &#220;brigen sei auch die Eliminierung der Drittverbraucherdaten fehlerhaft, die Bundesnetzagentur h&#228;tte nach dem Ergebnis des Consentec-Gutachtens vielmehr diese Daten sch&#228;tzen m&#252;ssen. Zumindest habe sie den Verzerrungseffekt durch die Streichung nicht untersucht und somit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz versto&#223;en.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die unzureichende Belastbarkeit der verwendeten Datengrundlage ergebe sich m&#246;glicherweise auch daraus, dass von den Netzbetreibern nicht nur Datenmeldungen zu Drittverbrauchern, sondern auch zu den am eigenen Netz angeschlossenen Letztverbrauchern unterblieben seien. Auch seien die urspr&#252;nglich auf Basis der zu &#167; 52 Satz 5 EnWG ergangenen Allgemeinverf&#252;gung gemeldeten Daten von den Netzbetreibern nachtr&#228;glich unter Anwendung der Festlegung BK8-11/001 vielfach korrigiert worden. Diese Korrekturen belegten, dass die Datenmeldungen urspr&#252;nglich fehlerhaft vorgenommen worden seien. Insofern h&#228;tte die Bundesnetzagentur &#252;berpr&#252;fen m&#252;ssen, ob die Korrekturen plausibel erschienen. Dies habe sie ebenfalls unterlassen. Auch enthalte der Plausibilisierungsprozess insbesondere im Hinblick auf die Ber&#252;cksichtigung von Daten bei Netz&#252;berg&#228;ngen erhebliche Widerspr&#252;che.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Beschluss versto&#223;e auch gegen &#167; 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG i.V.m. &#167; 20 Abs. 2 Satz 2 ARegV, weil die Bundesnetzagentur&#160; es f&#252;r beide Netzebenen unterlassen habe, gebietsstrukturelle Unterschiede bei der Bestimmung der individuellen Qualit&#228;tselemente zu ber&#252;cksichtigen. Im Zuge der individuellen Bestimmung der Qualit&#228;tselemente m&#252;sse stets &#252;berpr&#252;ft werden, ob gebietsstrukturelle Unterschiede best&#252;nden und ob diese - etwa durch eine Gruppenbildung - beachtet werden m&#252;ssten. Dieser Verpflichtung zur Ber&#252;cksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede sei die Bundesnetzagentur nicht bereits durch die allgemeine Festlegung des Qualit&#228;tselements nachgekommen. Dies gelte f&#252;r die Niederspannungs- und die Mittelspannungsebene. Die zur individuellen Festlegung des Qualit&#228;tselements herangezogenen Daten zeigten, dass zwischen den Netzbetreibern weitere gebietsstrukturelle Unterschiede best&#252;nden, die von der Bundesnetzagentur bislang nicht ber&#252;cksichtigt worden seien. So stellten auch die Einwirkungen Dritter, wie z.B. bei Versorgungsunterbrechungen durch Tiefbauarbeiten, exogene Ereignisse dar, die von au&#223;en auf die Netze einwirkten und deren Zuverl&#228;ssigkeit beeintr&#228;chtigten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen ihren eigenen Vorgaben in der allgemeinen Festlegung habe die Bundesnetzagentur den Strukturparameter Lastdichte in der Niederspannungsebene im Rahmen der individuellen Festlegung f&#252;r statistisch signifikant erachtet, obwohl tats&#228;chlich keine solche Signifikanz bestehe. Diese Vorgehensweise versto&#223;e gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des &#167; 68 Abs. 1 EnWG und gegen die Vorgaben der Festlegung vom 07.06.2011. Denn die Bundesnetzagentur folge grunds&#228;tzlich bei der Ber&#252;cksichtigung gebietsstruktureller Unterschieden dem ingenieurwissenschaftlichen Ansatz des Consentec-Gutachtens und begr&#252;nde nur die Anwendung der Regressionsfunktion mit einem rein statistischen Ansatz. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur liege aber auch eine statistische Signifikanz in der Niederspannungsebene tats&#228;chlich nicht vor. Dies ergebe sich aus dem Consentec-Gutachten, aber auch aus den Ausf&#252;hrungen in der individuellen Festlegung, in der die Bundesnetzagentur f&#252;r das Bestimmtheitsma&#223; R&#178; in der Niederspannungsebene nur einen Wert von etwa 0,08 ermittelt habe. Diese Auffassung werde auch durch die vom Senat eingeholte gutachterliche Stellungnahme best&#228;tigt. Im &#220;brigen nehme die Bundesnetzagentur die &#220;berpr&#252;fung der Signifikanz entgegen der Empfehlungen der Consentec-Gutachter anhand des t-Tests und nicht anhand des von den Gutachtern bevorzugten KS-Tests vor. Das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme stelle auch die zutreffende Ermittlung der Regressionsfunktion f&#252;r die Mittelspannungsebene in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die streitgegenst&#228;ndliche Festlegung sei zudem deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen den Vorgaben in der allgemeinen Festlegung Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz- oder Umspannebene des nachgelagerten bzw. benachbarten Netzbetreibers angeschlossen seien, nicht ber&#252;cksichtige. Die Bundesnetzagentur sei an ihre nach &#167; 43 Abs. 2 VwVfG wirksame Festlegung vom 07.06.2011 gebunden. Der individuellen Festlegung k&#246;nne weder eine ausdr&#252;ckliche noch eine konkludente (Teil-)Aufhebung der allgemeinen Festlegung entnommen werden. Da die allgemeine Festlegung eine Allgemeinverf&#252;gung darstelle, h&#228;tte die Bundesnetzagentur diese nur mittels einer anderen Allgemeinverf&#252;gung aufheben k&#246;nnen. Die Voraussetzungen der beiden, f&#252;r eine Teilaufhebung in Betracht kommenden Erm&#228;chtigungsgrundlagen &#167; 29 Abs. 2 EnWG und &#167; 49 Abs. 2 VwVfG l&#228;gen zudem nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Sie beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">die Bundesnetzagentur zu verpflichten, ihren Beschluss vom 21.02.2012, BK 8-11/1835-81, aufzuheben und die Erl&#246;sobergrenzen der Beschwerdef&#252;hrerin f&#252;r die Jahre 2012 und 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu festzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Beschwerde zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gr&#252;nde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der streitgegenst&#228;ndliche Bescheid sei formell rechtm&#228;&#223;ig, insbesondere liege kein Begr&#252;ndungsmangel vor. Dass und wie eine Datenplausibilisierung der gem&#228;&#223; Beschluss BK 8-11/001 abgefragten Daten stattfinden werde, sei der Betroffenen aufgrund der vorhergehenden Konsultation mit den Verb&#228;nden und Netzbetreibern sowie der Festlegung vom 07.06.2011 bekannt gewesen. Ferner habe sie dargelegt, warum der Parameter Lastdichte in der Niederspannungsebene bei der Ermittlung des individuellen Qualit&#228;tselements Ber&#252;cksichtigung finde. Aus dem angefochtenen Beschluss lie&#223;en sich die Berechnungen hinsichtlich der Verwendung des Parameters Lastdichte f&#252;r die Niederspannungsebene entnehmen. Eine vollst&#228;ndige Offenlegung der auf CD befindlichen Dateien und damit der Signifikanzberechnung sei nur m&#246;glich, sofern alle Netzbetreiber auf den Schutz ihrer Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnisse verzichteten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Es stelle keinen Versto&#223; gegen &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV dar, dass der angefochtene&#160; Bescheid die Erl&#246;sobergrenze auch f&#252;r das Jahr 2012 absenke. Der Betroffenen seien aufgrund der Festlegung vom 07.06.2011 und des Verwaltungsverfahrens die Anwendung des Qualit&#228;tselements und die Tatsache, dass eine Anpassung der Erl&#246;sobergrenze zum 01.01.2012 erfolgen solle, bereits im Jahr 2011 bekannt gewesen. Dies sei von ihr auch bei der Entgeltbildung f&#252;r das Jahr 2012 ber&#252;cksichtigt worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Auch r&#252;ge die Betroffene zu Unrecht, die Bundesnetzagentur habe auf nicht belastbare Daten zur&#252;ckgegriffen. So basiere das von den Consentec-Gutachtern entwickelte und von der Bundesnetzagentur angewandte Qualit&#228;tsregulierungsmodell auf einer hinreichend belastbaren Datenbasis. Auch seien die erhobenen Daten zur Ermittlung des individuellen Qualit&#228;tselements grunds&#228;tzlich geeignet und ausreichend, da sich auf Basis des Gutachtens der Strukturparameter Lastdichte als der am besten geeignete Parameter herausgestellt habe. Die aufgrund der Festlegung vom 20.04.2011 erhobenen Daten der Jahre 2007-2009 seien zudem einer umfangreichen Datenplausibilisierung unterzogen worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenfalls zu Unrecht r&#252;ge die Betroffene, gebietsstrukturelle Unterschiede seien im Rahmen des angefochtenen Beschlusses nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt worden. Die von den Consentec-Gutachtern vorgenommene ingenieurwissenschaftliche Modellnetzanalyse habe gezeigt, dass der Parameter Lastdichte am besten geeignet sei, um gebietsstrukturelle Besonderheiten abzubilden. Im angefochtenen Bescheid sei somit die Ermittlung der Kennzahlenvorgaben mittels einer Regression unter Ber&#252;cksichtigung der Lastdichte erfolgt. Eine nachtr&#228;gliche Ber&#252;cksichtigung weiterer gebietsstruktureller Unterschiede sei &#252;berfl&#252;ssig. Die Regelung in &#167; 20 Abs. 2 ARegV sehe die von der Betroffenen geforderte Gruppenbildung lediglich als eine M&#246;glichkeit zur Ber&#252;cksichtigung struktureller Unterschiede vor. Ihr werde somit ein Spielraum einger&#228;umt, wie gebietsstrukturelle Unterschiede zu ber&#252;cksichtigen seien. Im Gutachten sei best&#228;tigt worden, dass eine Gruppenbildung aufgrund der Annahme der Homogenit&#228;t innerhalb der Gruppe und den m&#246;glichen Sprungstellen zwischen den Gruppen mit erheblichen Problemen behaftet sei. Aus diesem Grund habe sie sich daf&#252;r entschieden, die gebietsstrukturellen Unterschiede bei der Bestimmung der Kennzahlenvorgaben in Form einer kontinuierlichen Funktion abzubilden. Bei den nach Ansicht der Betroffenen zu ber&#252;cksichtigenden &#8222;Einwirkungen Dritter&#8220; handele es sich nicht um einen Umstand, der als gebietsstruktureller Unterschied im Sinne des &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 ARegV einzuordnen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Sie habe den Empfehlungen der Consentec-Gutachter folgend die Signifikanz des Parameters Lastdichte erneut &#8211; mittels der aktuelleren Datenbasis der Jahre 2007 bis 2009 - &#252;berpr&#252;ft. Da die erneute &#220;berpr&#252;fung gezeigt habe, dass sich die Lastdichte in beiden Netzebenen als statistisch bedeutsam erweise, sei der Strukturparameter Lastdichte in der Mittelspannungs- und auch in der Niederspannungsebene herangezogen worden. Im Rahmen der erneuten &#220;berpr&#252;fung sei zun&#228;chst eine Signifikanzpr&#252;fung anhand des t-Tests durchgef&#252;hrt worden und eine Signifikanz des Parameters Lastdichte sowohl f&#252;r die Niederspannungsebene als auch f&#252;r die Mittelspannungsebene festgestellt worden. Um zwischen den signifikanten Modellen das &#8222;beste&#8220; Modell auszuw&#228;hlen, sei von ihr das Bestimmtheitsma&#223; R&#178; verwendet worden. Das Bestimmtheitsma&#223; R&#178; werde auch von den Consentec-Gutachtern nicht dazu genutzt, um einen Parameter zu best&#228;tigen oder zu verwerfen. Stattdessen werde das Bestimmtheitsma&#223; R&#178; nur genutzt, um Vergleiche zwischen unterschiedlichen Varianten zu erm&#246;glichen. Aufgrund eines geringen Bestimmtheitsma&#223;es R&#178; lehnten die Gutachter jedoch keinen Parameter ab. Entscheidend sei die Signifikanz des Parameters.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erfassung von Letztverbrauchern, die an die jeweiligen Netz- oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen seien, habe sich entgegen der urspr&#252;nglichen Intention in der allgemeinen Festlegung vom 07.06.2011 wegen Fehlzuordnungen und nicht verwertbarer Angaben der Netzbetreiber nicht als durchf&#252;hrbar erwiesen. Sie habe daher die fehlenden Daten gem&#228;&#223; &#167; 30 i.V.m. &#167;&#167; 4 Abs. 1, 19 ARegV durch Sch&#228;tzung ermittelt und im Ergebnis f&#252;r alle Netzbetreiber auf Null gesch&#228;tzt. Zu einer systematischen Benachteiligung bestimmter Netzbetreiber-Gruppen komme es hierdurch nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat das in dem Verfahren VI-3 Kart 133/12 (V) eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Dr.-Ing. A. verwertet sowie erg&#228;nzend durch den Beweisbeschluss vom 18.03.2015 Beweis erhoben. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverst&#228;ndigen Dr.-Ing. A. vom 16. April 2014, die erg&#228;nzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015 und das Protokoll der Senatssitzung vom 17.02.2016.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schrifts&#228;tze der Beteiligten mit Anlagen, die beigezogenen Verwaltungsvorg&#228;nge und das Protokoll der Senatssitzung Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">B.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist als Verpflichtungsbeschwerde gem. &#167; 75 Abs. 3 EnWG zul&#228;ssig und hat auch in der Sache Erfolg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht wendet die Betroffene sich gegen den durch den angegriffenen Bescheid f&#252;r die Kalenderjahre 2012 und 2013 ermittelten Malus von jeweils &#8230; Euro.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">I. Nach &#167; 21a Abs. 5 Satz 1 EnWG werden die Effizienzvorgaben f&#252;r eine Regulierungsperiode durch Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter Ber&#252;cksichtigung der Versorgungsqualit&#228;t und auf diese bezogener Qualit&#228;tsvorgaben bestimmt. Diese Vorgabe wird durch &#167;&#167; 19, 20 ARegV ausgestaltet. So sind gem&#228;&#223; &#167; 20 Abs. 2 Satz 1 ARegV aus den Kennzahlenwerten der Netzbetreiber Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnittswerte &#8211; Referenzwerte - zu ermitteln. Satz 2 bestimmt weiter, dass bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede ber&#252;cksichtigt werden m&#252;ssen. Die Bundesnetzagentur hat mit Festlegung vom 07.06.2011 f&#252;r alle Stromnetzbetreiber geltende Regelungen &#252;ber den Beginn der Anwendung, die n&#228;here Ausgestaltung und das Verfahren zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements getroffen. Diese Festlegung hat der Bundesgerichtshof (Beschl&#252;sse vom 22.07.2014, EnVR 58/12 und EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin) f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig erachtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">In seiner Entscheidung (Beschluss vom 22.07.2014, EnVR 59/12 - Stromnetz Berlin, Rn. 13 ff.) hat der Bundesgerichtshof ausgef&#252;hrt, dass die Ausgestaltung des nach &#167;&#167; 19, 20 ARegV zu bestimmenden Qualit&#228;tselements nicht in allen Details punktgenau vorgegeben ist. Obwohl das Energiewirtschaftsgesetz und die Anreizregulierungsverordnung hinsichtlich der zu ber&#252;cksichtigenden Kennzahlen, hinsichtlich der Ermittlung der Kennzahlenwerte und der Kennzahlenvorgaben und hinsichtlich der anzuwendenden&#160; Methode ma&#223;gebliche Weichenstellungen vorgeben, verbleiben bei der n&#228;heren Ausgestaltung und dem Verfahren der Bestimmung des Qualit&#228;tselements notwendigerweise erhebliche Spielr&#228;ume (BGH, a.a.O., Rn. 19). Der mit der Bestimmung des Qualit&#228;tselements betrauten Regulierungsbeh&#246;rde steht bei der Auswahl der einzelnen Parameter und Methoden ein Spielraum zu, der in einzelnen Aspekten einem Beurteilungsspielraum, in anderen Aspekten einem Regulierungsermessen gleichkommt (BGH, a.a.O., Rn. 22). Die Aus&#252;bung dieses Beurteilungsspielraum ist darauf zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Beh&#246;rde die g&#252;ltigen Verfahrensbestimmungen eingehalten hat, von einem richtigen Verst&#228;ndnis des anzuwendenden Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, den erheblichen Sachverhalt vollst&#228;ndig und zutreffend ermittelt hat und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeing&#252;ltige Wertungsma&#223;st&#228;be gehalten, insbesondere das Willk&#252;rverbot nicht verletzt hat. Die eine Abw&#228;gung zwischen unterschiedlichen gesetzlichen Zielvorgaben erfordernde Aus&#252;bung des Regulierungsermessens ist vom Gericht zu beanstanden, wenn eine Abw&#228;gung &#252;berhaupt nicht stattgefunden hat (Abw&#228;gungsausfall), wenn in die Abw&#228;gung nicht an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste (Abw&#228;gungsdefizit), wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt worden ist (Abw&#228;gungsfehleinsch&#228;tzung) oder wenn der Ausgleich zwischen ihnen zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange au&#223;er Verh&#228;ltnis steht (Abw&#228;gungsdisproportionalit&#228;t) (BGH, a.a.O., Rn. 25).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze ist die angefochtene Bestimmung der individuellen Qualit&#228;tsvorgabe der Betroffenen darauf zu &#252;berpr&#252;fen, ob die Bundesnetzagentur bei Erlass des angefochtenen Bescheids &#252;ber die Festlegung des individuellen Qualit&#228;tselements der Betroffenen die gesetzlichen Vorgaben in &#167; 21a Abs. 5 EnWG, die verordnungsrechtlichen Vorgaben an Kennzahlen und Kennzahlenwerte in &#167;&#167; 19, 20 ARegV und ihre eigenen methodischen Vorgaben in der Festlegung vom 07.06.2011 eingehalten hat sowie ihr Regulierungsermessen fehlerfrei ausge&#252;bt hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">II. Der angefochtene Beschluss ist nicht bereits wegen eines formellen Mangels rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">1. Insbesondere liegt kein zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses f&#252;hrender Begr&#252;ndungsmangel vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">a) Das in &#167; 73 Abs. 1 EnWG normierte Erfordernis, wonach die Regulierungsbeh&#246;rde ihre Entscheidungen zu begr&#252;nden hat, dient dem Zweck, den Beteiligten und dem Gericht die &#220;berpr&#252;fung der Entscheidung in tats&#228;chlicher und rechtlicher Hinsicht zu erm&#246;glichen. Hierzu ist es erforderlich und ausreichend, diejenigen tats&#228;chlichen und rechtlichen Erw&#228;gungen anzuf&#252;hren, aus denen sich die Rechtm&#228;&#223;igkeit der ergangenen Entscheidung ergibt (BGH, a.a.O., Rn. 38). Zu ber&#252;cksichtigen sind dabei auch die den Beteiligten schon bekannten Umst&#228;nde, die nicht noch einmal in der Begr&#252;ndung wiederholt zu werden brauchen (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, &#167; 39 Rn. 44). Sinn des Begr&#252;ndungserfordernisses ist es, den Betroffenen eine &#220;berpr&#252;fung des Verwaltungsakts zu erm&#246;glichen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">b) Danach hat die Bundesnetzagentur den Vorgang der Datenplausibilisierung sowie die Pr&#252;fung der statistischen Signifikanz des Parameters Lastdichte mit den Daten aus den Jahren 2007 bis 2009 zumindest im Laufe des Beschwerdeverfahrens hinreichend dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Nach eigenen Angaben hat die Bundesnetzagentur hinsichtlich der f&#252;r die Jahre 2007 bis 2009 gemeldeten Daten zun&#228;chst eine umfangreiche Datenplausibilisierung durchgef&#252;hrt. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem angefochtenen Bescheid. Der angefochtene Bescheid verweist auf Seite 2 jedoch ausdr&#252;cklich auf die Festlegung &#252;ber die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit Strom nach den &#167;&#167; 19 und 20 ARegV vom 20.04.2011 sowie auf die Festlegung &#252;ber den Beginn der Anwendung, die n&#228;here Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualit&#228;tselements hinsichtlich der Netzzuverl&#228;ssigkeit f&#252;r Elektrizit&#228;tsverteilernetze nach den &#167;&#167; 19 und 20 ARegV vom 07.06.2011. Diese stellen die Grundlage f&#252;r die Ermittlung der individuellen Qualit&#228;tsvorgabe dar und sind der Betroffenen bekannt. Bereits die Festlegung vom 20.04.2011 verweist unter Ziffer 6.4 ihrer Begr&#252;ndung darauf, dass die Erstellung einer einheitlichen Datengrundlage erforderlich sei, um eine z&#252;gige und einheitliche Datenplausibilit&#228;tspr&#252;fung, Kennzahlenbildung und Referenzwertbildung zu erm&#246;glichen. Des Weiteren hei&#223;t es unter Ziffer II.6.1 der Gr&#252;nde der Festlegung vom 07.06.2011, dass die Netzbetreiber die Gelegenheit erhalten sollen, ihre in der Vergangenheit nach &#167; 52 EnWG gemeldeten Daten zun&#228;chst erneut zu &#252;berpr&#252;fen und Korrekturen im Rahmen der Datenerhebung zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements&#160; vorzunehmen. Dabei darf die Bundesnetzagentur grunds&#228;tzlich davon ausgehen, dass Betreiber von Energieversorgungsnetzen ihren gesetzlichen Meldepflichten gewissenhaft nachkommen und grunds&#228;tzlich richtige Daten an die Bundesnetzagentur liefern (BGH, a.a.O., Rn. 47). Aus der Festlegung vom 07.06.2011 (dort S. 14, 19 und 22) ergibt sich weiter, dass die Bundesnetzagentur beabsichtigte, die Datenmeldungen zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements einer Pr&#252;fung zu unterziehen und diese mithilfe der bereits erfolgten Datenmeldungen nach &#167; 52 Satz 5 EnWG zu plausibilisieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Bundesnetzagentur diese beabsichtigte Vorgehensweise nicht eingehalten hat. Die Betroffene hatte danach auch ohne ausdr&#252;ckliche Erw&#228;hnung des Datenplausibilisierungsprozesses im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die Bundesnetzagentur ihre geplante Vorgehensweise einhalten w&#252;rde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem hat die Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Vorgehensweise bei der Datenplausibilisierung einschlie&#223;lich der Herausnahme unplausibler Daten noch einmal ausf&#252;hrlich dargestellt. Ein etwaiger Begr&#252;ndungsmangel w&#228;re damit auch entsprechend &#167; 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geheilt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">bb)&#160; Die Ermittlung der konkreten Referenzwerte ist unter Ziffer 3.2 der angefochtenen Entscheidung erl&#228;utert. Hier legt die Bundesnetzagentur dar, dass analytische Untersuchungen der Consentec-Gutachter einen funktionalen Zusammenhang zwischen der Lastdichte und der Netzzuverl&#228;ssigkeit erkannt und zur Darstellung dieses Zusammenhangs eine Regression empfohlen h&#228;tten. Im Folgenden erl&#228;utert die Bundesnetzagentur, welche Netzbetreiber in die Berechnung einbezogen wurden sowie das Verfahren zur Bestimmung der Regressionskonstanten a, b und c. Des Weiteren f&#252;hrt sie aus, dass die statistische Signifikanz der Regressionskoeffizienten &#252;berpr&#252;ft worden sei. Als Ma&#223; f&#252;r die G&#252;te der unterschiedlichen Funktionen seien das Bestimmheitsma&#223; R&#178; sowie die F-Statistik angewendet worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bundesnetzagentur die Anwendung des Strukturparameters Lastdichte in dem angegriffenen Bescheid lediglich mit dem Hinweis erl&#228;utert, eine erneute &#220;berpr&#252;fung der statistischen Signifikanz durchgef&#252;hrt zu haben, ohne die sich daraus ergebende Abweichung von der Empfehlung der Consentec-Gutachter konkret und nachvollziehbar zu belegen, ist ein hierin liegender etwaiger Begr&#252;ndungsmangel im Beschwerdeverfahren geheilt. Die Bundesnetzagentur hat ihr Verst&#228;ndnis des Gutachtens, nach dem es wesentlich auf die durch den t-Test und den F-Test belegte statistische Signifikanz ankommt, im Laufe des Beschwerdeverfahrens ausf&#252;hrlich erl&#228;utert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">2. Nicht zu beanstanden ist, dass die einzelnen verwendeten Datens&#228;tze sowie die vorgegebene Referenzkurve nicht ver&#246;ffentlicht wurden und auch keine Akteneinsicht in diese Datens&#228;tze gew&#228;hrt wurde. Eine Offenlegung der konkreten Datengrundlage ist weder nach &#167; 84 Abs. 1 EnWG noch nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 40) hat zur Festlegung vom 07.06.2011 ausgef&#252;hrt, es stehe au&#223;er Zweifel, dass die Auswahl und Gewichtung der zur Ermittlung der Referenzkurve herangezogenen Parameter vom Inhalt der zugrunde liegenden Datens&#228;tze abh&#228;nge. Eine detaillierte &#220;berpr&#252;fung der von jedem beteiligten Unternehmen &#252;bermittelten Daten st&#252;nde aber mit dem Regelungskonzept der Anreizregulierungsverordnung nicht in Einklang. &#167; 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ARegV sehe vor, dass die Regulierungsbeh&#246;rde die zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements erforderlichen Daten durch Einholung von Ausk&#252;nften bei den Netzbetreibern erhebe. Hieraus k&#246;nne gefolgert werden, dass die Netzbetreiber zu vollst&#228;ndigen und wahrheitsgem&#228;&#223;en Angaben verpflichtet seien. Durch die von der Bundesnetzagentur durchzuf&#252;hrende Datenplausibilisierung bestehe eine hinreichende Sicherung, dass nur belastbare Daten verwendet w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Pflicht der Bundesnetzagentur zur Mitteilung der einzelnen Datens&#228;tze besteht nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Informationen &#252;ber Versorgungsst&#246;rungen sind Gesch&#228;ftsgeheimnisse der Unternehmen, die sie der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben. Die in Rede stehenden Daten enthalten Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Ausma&#223; und Ursache der Versorgungsunterbrechungen und zu den ergriffenen Ma&#223;nahmen zur Vermeidung k&#252;nftiger Versorgungsst&#246;rungen, also die Umst&#228;nde, anhand derer die T&#228;tigkeit der Netzbetreiber im Rahmen der Netzzuverl&#228;ssigkeit als Qualit&#228;tselement bewertet wird. Diese Daten sind nicht offenkundig. An ihrer Nichtverbreitung besteht ein berechtigtes Interesse. Die Verpflichtung der Regulierungsbeh&#246;rden zum Schutz von Betriebs- und Gesch&#228;ftsgeheimnissen ergibt sich aus &#167; 30 VwVfG, auf den &#167; 71 Satz 1 EnWG ausdr&#252;cklich Bezug nimmt, und aus &#167; 84 Abs. 2 Satz 2 EnWG, wonach die Einsicht in Unterlagen insbesondere dann zu versagen ist, wenn dies zur Wahrung solcher Geheimnisse geboten ist. Dass das Interesse der Betroffenen an einer Offenlegung der Datenreihen h&#246;her zu bewerten ist, ist nicht dargelegt. Aus Art. 19 Abs. 4 GG k&#246;nnen sich grunds&#228;tzlich keine weitergehenden Aufkl&#228;rungspflichten ergeben. Diese vom Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung aufgestellten Grunds&#228;tze (BGH, a.a.O., Rn. 44 ff.) gelten auch im Rahmen der konkreten Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">III. Der angefochtene Beschluss ist jedoch materiell rechtswidrig, soweit im Rahmen der Berechnung der individuellen Qualit&#228;tsvorgabe der Betroffenen entgegen den Vorgaben der Festlegung vom 07.06.2011 Letztverbraucher in vorgelagerten und benachbarten Netzen nicht ber&#252;cksichtigt wurden. Des Weiteren ist die Ermittlung des Referenzwerts der Betroffenen mittels der von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Regressionsfunktion in der Niederspannungsebene rechtswidrig, weil &#252;ber den Parameter Lastdichte gebietsstrukturelle Unterschiede nicht angemessen abgebildet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">1. Allerdings st&#252;tzt die Bundesnetzagentur die Anpassung der Erl&#246;sobergrenzen der Jahre 2012 und 2013 zu Recht auf die ihrerseits wirksame Erm&#228;chtigungsgrundlage des &#167; 4 Abs. 5 ARegV. Nach dieser Vorschrift hat die Regulierungsperiode (Anm. d. Verf.: richtigerweise m&#252;sste es hei&#223;en: Regulierungsbeh&#246;rde) h&#246;chstens einmal j&#228;hrlich zum 1. Januar von Amts wegen die Erl&#246;sobergrenze anzupassen, falls eine Bestimmung des Qualit&#228;tselements erfolgt. Insbesondere ist die Vorschrift nicht wegen eines Versto&#223;es gegen &#167; 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG rechtswidrig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar geht &#167; 21a Abs. 3 Satz 3 EnWG grunds&#228;tzlich davon aus, dass die Vorgaben &#252;ber die Erl&#246;sobergrenzen &#252;ber eine Regulierungsperiode unver&#228;ndert bleiben. &#167;&#160;21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EnWG erm&#228;chtigt jedoch die Bundesregierung, die n&#228;here Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Abs&#228;tzen 1 bis 5 und ihrer Durchf&#252;hrung zu regeln. Diese Erm&#228;chtigung, die n&#228;here Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung zu regeln, enth&#228;lt auch die Befugnis, aus sachlichem Grund einzelne Elemente der Anreizregulierung zeitlich gestaffelt hinzutreten zu lassen. Dies gilt insbesondere f&#252;r das Qualit&#228;tselement, da in der Anfangszeit der Anreizregulierung noch keine wesentlichen Gefahren f&#252;r die Versorgungsqualit&#228;t zu bef&#252;rchten waren. Denn ein m&#246;glicher negativer Einfluss von Effizienzvorgaben auf die Versorgungsqualit&#228;t ist nicht unmittelbar, sondern erst nach einer gewissen Zeit zu erwarten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die nachtr&#228;gliche Einf&#252;hrung des Qualit&#228;tselements ist sachlich gerechtfertigt. Der in der amtlichen Begr&#252;ndung zur Anreizregulierungsverordnung angesprochene Umstand, dass zu Beginn der Anreizregulierung die Datenlage voraussichtlich noch zu l&#252;ckenhaft f&#252;r die Einf&#252;hrung eines Qualit&#228;tselements sein werde, stellt einen sachlichen Grund f&#252;r die verz&#246;gerte Einf&#252;hrung dar (vgl. BR-Drs. 417/07, S. 62, so auch Danner/Theobald/Hummel, Energierecht, 85.EL, &#167; 19 ARegV Rn. 30). Andererseits erscheint eine m&#246;glichst fr&#252;hzeitige Einf&#252;hrung einer Qualit&#228;tsregulierung notwendig, um ein Auseinanderfallen von Effizienzvorgaben und ausreichender Versorgungsqualit&#228;t zu verhindern. Eine Anreizregulierung, die Qualit&#228;tsvorgaben zu ber&#252;cksichtigen hat, muss dies zeitnah tun, da ansonsten die lediglich effizienzbasierten Erl&#246;sobergrenzen dem vom Gesetz vorgegebenen Anspruch nicht gerecht werden und insoweit nicht sachgerecht sind (Herrmann/Westermann in Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 19 Rn. 20). Dies rechtfertigt auch ein Abweichen vom Grundsatz des &#167; 23 Abs. 3 Satz 3 ARegV dahingehend, dass unabh&#228;ngig vom Beginn einer neuen Regulierungsvorgaben Qualit&#228;tsvorgaben eingef&#252;hrt werden, sobald hinreichend belastbare Daten dies erlauben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Dem hat der Verordnungsgeber durch Erlass der Anreizregulierungsverordnung entsprochen und in &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV Vorgaben f&#252;r den Beginn der Anwendung des Qualit&#228;tselements gemacht. Danach soll die Einf&#252;hrung des Qualit&#228;tselements bereits zur oder im Laufe der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbeh&#246;rde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. Zwingend notwendige Folge der Vorgaben des &#167; 19 Abs. 2 Satz 2 ARegV ist, dass eine Anpassung der Erl&#246;sobergrenze wegen eines Qualit&#228;tselements jeweils zum 1. Januar eines Jahres auch innerhalb einer Regulierungsperiode erfolgen darf.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Anordnung der Erl&#246;sobergrenzen durch den angefochtenen Bescheid zum 01.01.2012 beinhaltet keine unzul&#228;ssige R&#252;ckwirkung. Der Umstand, dass die Bundesnetzagentur die Bestimmung der individuellen Qualit&#228;tsvorgabe im Laufe des Jahres 2012 und damit f&#252;r das Kalenderjahr 2012 teilweise r&#252;ckwirkend vorgenommen hat, stellt keinen Versto&#223; gegen &#167; 4 Abs. 5 Satz 2&#160; ARegV dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">a) Wie bereits ausgef&#252;hrt verpflichtet &#167; 4 Abs. 5 Satz 1 ARegV die Regulierungsbeh&#246;rde f&#252;r den Fall, dass eine Bestimmung des Qualit&#228;tselements nach Ma&#223;gabe des &#167; 19 ARegV erfolgt, die Erl&#246;sobergrenze von Amts wegen entsprechend anzupassen. Nach &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV erfolgt die Anpassung h&#246;chstens einmal j&#228;hrlich zum 1. Januar des <span style=\"text-decoration:underline\">folgenden</span> Kalenderjahres. Damit gibt &#167; 4 Abs. 5 ARegV verbindlich vor, wann die Implementierung des Qualit&#228;tselements in die Erl&#246;sobergrenzen zu erfolgen hat. Korrespondierend zu dem Anpassungsmechanismus der Erl&#246;sobergrenzen enth&#228;lt &#167; 17 Abs. 2 ARegV einen Anpassungsmodus f&#252;r die Entgelte. Danach sind die Netzbetreiber verpflichtet, im Falle einer Anpassung der Erl&#246;sobergrenze nach &#167;&#160;4 Abs. 3 und Abs. 5 ARegV die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Absenkung ergibt. Im Falle einer Erh&#246;hung der Erl&#246;sobergrenze infolge einer Anpassung obliegt eine Entgeltanpassung der Entscheidung des Netzbetreibers. Die Entgeltanpassung hat jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres zu erfolgen, &#167; 17 Abs. 3 Satz 1 ARegV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">b) Ausgehend von diesen Grunds&#228;tzen h&#228;tte die Anpassung der Erl&#246;sobergrenzen durch die f&#252;r die Betroffene bestimmte Qualit&#228;tsvorgabe allerdings noch im Jahr 2011 im Wege der Festlegung entsprechend &#167; 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV erfolgen m&#252;ssen, um eine Entgeltanpassung zum 01.01.2012 zu erm&#246;glichen. Indessen sieht Art. 37 Abs.10 der RL 2009/72/EG vor, dass die Regulierungsbeh&#246;rden befugt sind, vorl&#228;ufig geltende &#220;bertragungs- und Verteilungstarife festzulegen oder zu genehmigen und &#252;ber geeignete Ausgleichsma&#223;nahmen zu entscheiden, falls sich die Festlegung der Tarife verz&#246;gert. Entsprechend ist in der Neuregelung des &#167;&#160;20 Abs. 1 Satz 2 EnWG, durch die die Richtlinie umgesetzt worden ist, geregelt, dass Netzbetreiber verpflichtet sind, zum 15. Oktober eines jeden Jahres f&#252;r das Folgejahr vorl&#228;ufige Entgelte zu ver&#246;ffentlichen, wenn die Entgelte f&#252;r den Netzzugang bis zum 15. Oktober nicht ermittelt worden sind. Wenn aber vorl&#228;ufige Regelungen im Zusammenhang mit der Festlegung der Erl&#246;sobergrenze f&#252;r ein Kalenderjahr zul&#228;ssig sind, kann der Regelung des &#167; 4 Abs. 5 Satz 2 ARegV nicht die Bedeutung zukommen, dass die endg&#252;ltige Festlegung vorab f&#252;r das folgende Kalenderjahr erfolgen muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">Vor diesem Hintergrund war es ausreichend, dass die Bundesnetzagentur der Betroffenen noch im Jahr 2011 den von ihr berechneten vorl&#228;ufigen Abschlag auf die Erl&#246;sobergrenzen unter Hinweis auf die Festlegung vom 07.06.2011 mitgeteilt hat, in der sie den Beginn der Anwendung des Qualit&#228;tselements &#8211; trotz der Formulierung &#8222;soll&#8220;-&#160; auf den 01.01 2011 bestimmt hat. Auf Basis der mitgeteilten Daten konnte die Betroffene ihr Netzentgelt f&#252;r das Jahr 2012, das sie nach der Neuregelung des &#167; 20 Abs. 1 Satz 1 EnWG zum 15.10.2011 zu ver&#246;ffentlichen hatte, entsprechend &#167; 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 ARegV mit Blick auf die vorl&#228;ufige Bestimmung des Qualit&#228;tselements zum 01.01.2012 anpassen. Im weiteren Verlauf hat die Bundesnetzagentur der Betroffenen auch noch im Jahr 2011 den Entwurf des Beschlusses der Festlegung zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements &#252;bermittelt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">3. Einw&#228;nde gegen den Regelungsgehalt der Festlegung vom 07.06.2011, sind unbeachtlich. Die gegen&#252;ber der Betroffenen eingetretene Bestandskraft der Festlegung steht einer inhaltlichen &#220;berpr&#252;fung der dort enthaltenen Vorgaben zum Qualit&#228;tselement entgegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">a) Die Rechtsverbindlichkeit und Bindungswirkung der Festlegung folgt daraus, dass die Festlegung auf der Rechtsgrundlage des &#167; 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. &#167; 32 Abs. 1 Nr. 6 ARegV beruht. Die Festlegung ist als Allgemeinverf&#252;gung mit Regelungswirkung im Sinne des &#167; 35 Satz 2 VwVfG ergangen. Der Geltungsbereich der Festlegung ergibt sich bereits aus ihrer Bezeichnung. Danach beinhalten ihre Regelungen Vorgaben f&#252;r den Beginn der Anwendung des Qualit&#228;tselements sowie &#252;ber die n&#228;here Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualit&#228;tselements f&#252;r Elektrizit&#228;tsverteilernetze nach den &#167;&#167; 19 und 20 ARegV. Als wirksamer Verwaltungsakt entfaltet die Festlegung Tatbestandswirkung und f&#252;hrt damit zu einer Bindung an die getroffene Regelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1989, 8 C 82/79, Rn. 25 bei juris, OVG NW, Urteil vom 20.08.2002, 15 A 1031/01, Rn. 22 bei juris; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage, &#167; 43 Rn. 41).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">b) Dies gilt f&#252;r m&#246;gliche Einwendungen gegen den in der allgemeinen Festlegung bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung, die allgemeine Methodik bei der Ermittlung des Qualit&#228;tselements und die Belastbarkeit der f&#252;r die Methodikfestlegung verwendeten Datengrundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sind die in der allgemeinen Festlegung, die in Tenorziffer 13 auf die Definitionen der Anlage 1 zur Festlegung &#252;ber die Datenerhebung vom 20.04.2011 verweist, enthaltenen Datendefinitionen einer &#220;berpr&#252;fung entzogen. Dies betrifft den Einwand, im Rahmen der Ermittlung der Lastdichte, die sich ausweislich der Festlegung zur Datenerhebung aus der Division der Jahresh&#246;chstlast der betrachteten Netzebene durch die entsprechende Bezugsfl&#228;che ergebe, w&#252;rden die Weiterverteiler zu Unrecht nur bei der Jahresh&#246;chstlast, nicht aber bei der Bezugsfl&#228;che ber&#252;cksichtigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Des Weiteren sind die Vorgaben zu der Nichtber&#252;cksichtigung der Daten von Netzbetreibern im vereinfachten Verfahren und der Daten aus dem Effizienzvergleich verbindlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Betroffene kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Bundesnetzagentur habe neben der Lastdichte auch andere Strukturparameter auf ihre Geeignetheit hin &#252;berpr&#252;fen m&#252;ssen. Dies gilt insbesondere f&#252;r die teilweise geforderte Ber&#252;cksichtigung der im Consentec-Gutachten als statistisch signifikant identifizierten Parameter dezentrale Einspeiseleistung und Jahresh&#246;chstlast pro Letztverbraucher sowie f&#252;r Versorgungsunterbrechungen durch Einwirkungen Dritter. Dabei kann im Hinblick auf Versorgungsunterbrechungen durch Einwirkungen Dritter offen bleiben, ob solche Einwirkungen &#252;berhaupt als gebietsstrukturelle Unterschiede im Sinne des &#167;&#160;20 Abs. 2 Satz 1 ARegV einzuordnen sind. Die alleinige Ber&#252;cksichtigung des Parameters Lastdichte als gebietsstruktureller Unterschied ergibt sich bereits aus Tenorziffer 8 der Festlegung. Diese gibt vor, dass im Falle der Ablehnung der statistischen Bedeutsamkeit der Lastdichte auf Basis der Daten der Jahre 2007 bis 2009 die Ermittlung des Referenzwerts mittels einer einfachen mit der Anzahl der Letztverbraucher gewichteten Mittelwertbildung erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wenig hatte die Bundesnetzagentur die M&#246;glichkeit einer Gruppenbildung erneut zu &#252;berpr&#252;fen. Sie hat sich im Rahmen der allgemeinen Festlegung entsprechend den Empfehlungen der Consentec-Gutachter daf&#252;r entschieden, die gebietsstrukturellen Unterschiede bei der Bestimmung der Kennzahlenvorgaben in Form einer kontinuierlichen Funktion abzubilden und von einer Gruppenbildung abzusehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich ist der Einwand unbeachtlich, die Bundesnetzagentur habe im Rahmen der Ermittlung der individuellen Qualit&#228;tsvorgabe die Datenbasis &#252;ber die Jahre 2007 bis 2009 hinaus vergr&#246;&#223;ern m&#252;ssen. Auch insoweit gibt die Festlegung vor, dass ihre Umsetzung f&#252;r die erste Regulierungsperiode auf der Datengrundlage der Kalenderjahre 2007 bis 2009 zu erfolgen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">4. Der angefochtene Beschluss ist aber rechtswidrig, soweit er unter Ziffer II.3 Abs. 3 seiner Gr&#252;nde vorgibt, dass Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz-oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements herangezogen werden. Diese Vorgabe widerspricht der allgemeinen Festlegung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">a) Nach Tenorziffer 9 i.V.m. Ziffer II.7.2 der Begr&#252;ndung der Festlegung vom 07.06.2011 erfolgt bei der Ermittlung des Referenzwerts die Gewichtung der Durchschnittswerte mit der Anzahl der potenziell von der Versorgungsunterbrechung betroffenen Letztverbraucher. F&#252;r die Niederspannungsebene sind die direkt an das Niederspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher und die an die benachbarte Netzebene angeschlossenen Letztverbraucher zugrunde zu legen. F&#252;r die Mittelspannungsebene sind &#252;ber die an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher hinaus auch die angeschlossenen Letztverbraucher der dem Mittelspannungsnetz nachgelagerten und benachbarten Netz- und Umspannebenen zu ber&#252;cksichtigen. Entsprechend dem Vorgehen bei der Ermittlung des Referenzwerts sollen nach der allgemeinen Festlegung (Tenorziffer 10) ) auch bei der Berechnung des Bonus bzw. des Malus f&#252;r die Niederspannungsebene die angeschlossenen Letztverbraucher und die Letztverbraucher benachbarter Netzebenen und f&#252;r die Mittelspannungsebene die an das Mittelspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher sowie die angeschlossenen Letztverbraucher der dem Mittelspannungsnetz nachgelagerten und benachbarten Netz- und Umspannebenen zugrunde gelegt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen hei&#223;t es in dem angefochtenen Beschluss, dass abweichend von der allgemeinen Festlegung Letztverbraucher, welche an die jeweilige Netz- oder Umspannebene des dem eigenen Netz nachgelagerten oder benachbarten Netzbetreibers angeschlossen sind, <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span> zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements herangezogen werden. Diese Letztverbraucher flie&#223;en also weder bei der Gewichtung im Rahmen der Ermittlung des Referenzwerts noch im Rahmen der Monetarisierung in die Bestimmung der individuellen Qualit&#228;tselementsvorgabe ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorgehen der Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss stellt eine Abweichung von den Vorgaben der Festlegung vom 07.06.2011 dar. Dies ergibt sich bereits aus dem angefochtenen Beschluss, in dem ausgef&#252;hrt wird, dass <span style=\"text-decoration:underline\">&#8222;abweichend&#8220;</span> von der allgemeinen Festlegung Letztverbraucher, die an benachbarte oder nachgelagerte Netzebenen angeschlossen sind, nicht zur Bestimmung des Qualit&#228;tselements herangezogen werden. Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals vortr&#228;gt, sie habe die Anzahl der Letztverbraucher benachbarter und nachgelagerter Netzebenen gem&#228;&#223; &#167;&#167; 30, 4 Abs. 1, 19 ARegV gesch&#228;tzt, im Rahmen des konkreten Sch&#228;tzvorgangs sei es jedoch nicht m&#246;glich gewesen, sich konkreten Letztverbraucherzahlen zu n&#228;hern, weshalb im Ergebnis f&#252;r alle Netzbetreiber eine Null gesch&#228;tzt worden sei, &#252;berzeugt dies angesichts des Wortlauts des angefochtenen Bescheids nicht. Denn dieser enth&#228;lt keine Ausf&#252;hrungen zu dem behaupteten Sch&#228;tzvorgang.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">b) Die Bundesnetzagentur war nicht befugt, im Rahmen des angefochtenen Bescheids von der allgemeinen Festlegung abweichende Regelungen zu treffen. Denn die Bindungswirkung eines Verwaltungsakts besteht nicht nur gegen&#252;ber dem Adressaten, sondern insbesondere auch gegen&#252;ber der Beh&#246;rde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.1989, 8 C 82/79, Rn. 25 bei juris, OVG NW, Urteil vom 20.08.2002, 15 A 1031/01, Rn. 22 bei juris; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., &#167; 43 Rn. 41). Das bedeutet, dass sich nicht nur der Adressat, sondern auch die Beh&#246;rde an die bekanntgegebene Regelung halten muss, auch wenn sie diese sachlich f&#252;r unberechtigt h&#228;lt. F&#252;r die Beh&#246;rde gilt zudem, dass sie, solange der Verwaltungsakt wirksam ist, keine abweichenden Entscheidungen erlassen darf. Sofern die Beh&#246;rde dennoch eine abweichende Entscheidung trifft, f&#252;hrt der Widerspruch zwischen den Bescheiden zur Rechtswidrigkeit des sp&#228;teren Verwaltungsakts (BVerwG, Urteil vom 09.05.2012, 6 C 3/12, Rn. 16 bei juris; OVG NW, Urteil vom 20.08.2002, 15 A 1031/01, Rn. 2 bei juris; Sachs, a.a.O., &#167; 43 Rn. 135 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">c) Die allgemeine Festlegung ist auch derzeit wirksam, insbesondere hat die Bundesnetzagentur sie durch den angefochtenen individuellen Bescheid weder ausdr&#252;cklich noch konkludent teilweise aufgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Nach &#167; 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zur&#252;ckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Unerheblich ist, ob aus dem angefochtenen Beschluss hinreichend deutlich hervorgeht, dass die Regelungen der allgemeinen Festlegung bez&#252;glich der Behandlung der an nachgelagerte und benachbarte Netze angeschlossenen Letztverbraucher aufgehoben werden sollen. Denn eine solche Aufhebung ist bereits unzul&#228;ssig, weil die erforderliche Form nicht eingehalten ist. Es steht der Bundesnetzagentur nicht zu, mittels eines individuellen, nur an die Betroffene gerichteten Bescheids eine gegen&#252;ber einem gr&#246;&#223;eren Adressatenkreis geltende Allgemeinverf&#252;gung abzu&#228;ndern.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">Die (Teil-) Aufhebung stellt einen actus contrarius zur Vornahme des aufzuhebenden Verwaltungsakts dar. Nach der Lehre vom actus contrarius teilt die Aufhebung einer Ma&#223;nahme deren Rechtsnatur. So kann beispielsweise ein Gesetz nur durch ein anderes Gesetz und ein Verwaltungsakt nur durch einen anderen Verwaltungsakt aufgehoben werden. Da die allgemeine Festlegung eine Allgemeinverf&#252;gung ist, die sich an eine Vielzahl von Adressaten richtet, h&#228;tte die Bundesnetzagentur diese wirksam nur mittels einer weiteren Allgemeinverf&#252;gung aufheben k&#246;nnen. Dies ergibt sich auch daraus, dass es den &#252;brigen Netzbetreibern nicht m&#246;glich ist, von der &#196;nderung der allgemeinen Festlegung &#252;berhaupt Kenntnis zu nehmen, wenn diese nur individuell erfolgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Versto&#223; gegen die Festlegung f&#252;hrt zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, soweit Letztverbraucher in nachgelagerten und benachbarten Netzen bei der Ermittlung des Referenzwerts sowie der Berechnung des Zu- oder Abschlages nicht ber&#252;cksichtigt werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">d) Im &#220;brigen w&#228;re die getroffene Regelung auch dann rechtswidrig, wenn man &#8211; dem Vorbringen der Bundesnetzagentur folgend - von einer Sch&#228;tzung der Anzahl der an benachbarte und nachgelagerte Netze angeschlossenen Letztverbraucher ausginge. Denn in diesem Fall h&#228;tte die Bundesnetzagentur die Grundlagen der Sch&#228;tzung nicht hinreichend dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Durch &#167; 30 Satz 2 ARegV wird die Regulierungsbeh&#246;rde erm&#228;chtigt, die f&#252;r die Bestimmung der Erl&#246;sobergrenze nach &#167; 4 Abs. 1 ARegV notwendigen Daten zu sch&#228;tzen, soweit keine oder offenkundig unrichtige Daten vorliegen. Allerdings hat die Regulierungsbeh&#246;rde bei der Entscheidung, ob sie auf eine Sch&#228;tzung oder Referenznetzanalyse zur&#252;ckgreift und wie sie diese ausgestaltet, den Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatz zu beachten. Dies entspricht den allgemeinen Anforderungen der &#167; 40 VwVfG, &#167; 114 VwGO an den Erlass von Verwaltungsakten, die im Ermessen der Beh&#246;rde stehen. Bei der Ermittlung der Daten nach Satz 2 ist dabei u.a. zu ber&#252;cksichtigen, dass ein m&#246;glichst wirklichkeitsgetreues Ergebnis erzielt wird, um eine &#252;berm&#228;&#223;ige Belastung der Netzbetreiber und auch der Netzkunden zu vermeiden (vgl. auch Karalus/Schreiber in Holznagel/Sch&#252;tz, ARegV, &#167; 30 Rn. 22). Die Regulierungsbeh&#246;rde hat ihr Ermessen nach &#167; 40 VwVfG entsprechend dem Zweck der Erm&#228;chtigung auszu&#252;ben und die gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Eine Sch&#228;tzung ohne R&#252;ckgriff auf verf&#252;gbare Anhaltspunkte (andere vorhandene oder bekannte Daten) w&#228;re unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig (Karalus/Schreiber, a.a.O., &#167; 30 Rn. 20).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht hinreichend konkret vorgetragen, warum im Rahmen einer Sch&#228;tzung auf der Grundlage der vorhandenen Daten noch nicht einmal N&#228;herungswerte zu bestimmen gewesen sein sollen. N&#228;herungswerte h&#228;tten etwa im Rahmen einer Bildung von Netzbetreibergruppen anhand der Kriterien Gr&#246;&#223;e oder Netzstruktur bestimmt werden k&#246;nnen. Dass die Ermittlung von N&#228;herungswerten unm&#246;glich gewesen w&#228;re oder einen unzumutbaren Aufwand bedeutet h&#228;tte, hat die Bundesnetzagentur nicht konkret dargelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur die Beschr&#228;nkung auf Letztverbraucher des betroffenen Netzbetreibers nicht bereits deshalb tragf&#228;hig, weil das System zur Qualit&#228;tsregulierung im Wesentlichen lediglich dahingehend beeinflusst wird, dass die Anreizwirkung des Qualit&#228;tselements insgesamt sinkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#196;nderung bei der Behandlung von Letztverbrauchern benachbarter und nachgelagerter Netzebenen hat erhebliche Auswirkungen auf die Letztverbraucher. Nach den nachvollziehbaren Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen Dr. Ing. A. (erg&#228;nzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015, S. 11 ff.) ist zwar eine absolute Quantifizierung dieser Effekte mangels hinreichender Datenbasis nicht m&#246;glich. Der Sachverst&#228;ndige verweist jedoch auf eine vom Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE erstellte Verf&#252;gbarkeitsstatistik f&#252;r das Jahr 2013, in der erstmals auf Basis einer getrennten Erfassung der installierten und unterbrochenen Weiterverteilerleistungen dieser Effekt quantifiziert worden sei. Dabei habe sich ergeben, dass der Anteil der Weiterverteilerleistungen an der gesamten installierten Bemessungsscheinleistung auf der Mittelspannungsebene etwa 10 % betrage. Ohne Ber&#252;cksichtigung der Weiterverteilerleistungen errechneten sich f&#252;r die Mittelspannungsebene um etwa 7 % h&#246;here deutschlandweite ASIDI-Werte f&#252;r ungeplante Versorgungsunterbrechungen, w&#228;hrend bei den geplanten Versorgungsunterbrechungen&#160; die relative Erh&#246;hung ca. 10 % betrage. Die netzbetreiberspezifischen ASIDI auf der Mittelspannungsebene k&#246;nnten ohne Ber&#252;cksichtigung von Weiterverteilerleistungen um bis zu 40 % h&#246;her als bei Ber&#252;cksichtigung sein. Allerdings seien auch geringere ASIDI-Werte um bis zu 4 % aufgetreten. Die netzbetreiberspezifischen ASIDI auf der Niederspannungsseite ohne Ber&#252;cksichtigung von Weiterverteilerleistungen k&#246;nnten um bis zu 13 % h&#246;her sein als bei Ber&#252;cksichtigung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">Die abweichende Behandlung von Letztverbrauchern benachbarter und nachgelagerter Netze f&#252;hrt auch zu Verschiebungen zwischen den Netzbetreibern f&#252;hrt. Nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen (erg&#228;nzende gutachterliche Stellungnahme vom 30.06.2015, S. 8) finden sich Schnittstellen zu Weiterverteilern auf gleicher Netzebene nicht ausschlie&#223;lich, aber &#252;berwiegend bei Mittelspannungsnetzen au&#223;erhalb von Bereichen gro&#223;er Lastdichten, da Niederspannungsnetze aufgrund ihrer geringeren Ausdehnung meistens vom gleichen Netzbetreiber betrieben werden und durch Konzessions&#252;berg&#228;nge wenig neue Schnittstellen zu Weiterverteilern entstehen. In rein st&#228;dtischen Netzen liegt nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen ein einheitliches und oftmals gr&#246;&#223;eres Konzessionsgebiet vor, so dass zum einen vollst&#228;ndige galvanisch getrennte Mittelspannungsnetze existieren und zum anderen durch Konzessions&#252;berg&#228;nge wenig neue Schnittstellen zu Weiterverteilern entstehen. Demnach weisen die Netzbetreiber je nach Netzstruktur eine sehr unterschiedliche Anzahl von Weiterverteilern auf und sind von einer einheitlichen Sch&#228;tzung auf Null in unterschiedlichem Ma&#223;e betroffen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Eine einheitliche Sch&#228;tzung auf Null l&#228;sst sich deshalb nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass hierdurch lediglich die Anreizwirkung des Qualit&#228;tselements insgesamt sinke und keine verzerrenden Effekte auftr&#228;ten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">5. Die Bundesnetzagentur hat auch das ihr zustehende Regulierungsermessen bei der von Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Ber&#252;cksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede in der Niederspannungsebene nicht sachgerecht ausge&#252;bt. Ein hinreichend belastbarer Zusammenhang zwischen der Versorgungszuverl&#228;ssigkeit und dem von der Bundesnetzagentur zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede herangezogenen Strukturparameter Lastdichte liegt nach dem Ergebnis der von dem Senat durchgef&#252;hrten Beweisaufnahme in dieser Netzebene nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">a) &#167; 21a Abs. 5 Satz 2 EnWG bestimmt, dass bei der Ermittlung von Qualit&#228;tsvorgaben Strukturunterschiede zu ber&#252;cksichtigen sind. Diese Vorgabe des Gesetzgebers hat der Verordnungsgeber in &#167; 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ARegV dahingehend pr&#228;zisiert, dass bei der Ermittlung der Kennzahlenvorgaben gebietsstrukturelle Unterschiede zu ber&#252;cksichtigen sind, wobei dies durch Gruppenbildung erfolgen kann. Dabei hat der Verordnungsgeber eine Unterscheidung nach Stadt und Land oder nach neuen und alten Bundesl&#228;ndern zwar f&#252;r m&#246;glich gehalten (BR-Drucks. 417/07, S. 64), dies oder auch die in &#167; 20 Abs. 2 Satz 3 ARegV angesprochene Gruppenbildung aber nicht zwingend vorgeschrieben, so dass der Regulierungsbeh&#246;rde bei der Festlegung der anzuwendenden Parameter ein Entscheidungsspielraum zusteht. Allerdings l&#228;sst sich den gesetzlichen Vorgaben der Auftrag an die Regulierungsbeh&#246;rde entnehmen, bei der Bestimmung des Qualit&#228;tselements dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Versorgungsstruktur eine starke, vom Netzbetreiber nicht beeinflussbare Wirkung auf die Netzzuverl&#228;ssigkeit hat und das Qualit&#228;tsniveau im Hinblick auf die Kosten-Nutzen-Relation etwa in l&#228;ndlichen Gebieten geringer sein kann als in st&#228;dtischen Gebieten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 55).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">In der Festlegung vom 07.06.2011 hat die Bundesnetzagentur auf der Grundlage des Consentec-Gutachtens bestimmt, dass bei der Heranziehung des Strukturparameters Lastdichte zur Ber&#252;cksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede die Ermittlung des Referenzwerts mittels einer Regressionsanalyse erfolgen soll und die Referenzwerte in Form eines hyperbolischen funktionalen Zusammenhangs berechnet werden sollen. Bei der angegebenen Formel handelt es sich um die Grundvariante einer hyperbolischen Funktion, bei der die Referenzwerte in Abh&#228;ngigkeit von der Lastdichte berechnet werden. Der hyperbel&#228;hnliche Funktionsverlauf hat sich aus analytischen &#220;berlegungen der Consentec-Gutachter ergeben und ist von ihnen durch analytische Modellrechnungen best&#228;tigt worden. Die Untersuchungen der Consentec-Gutachter auf der Basis der Kalenderjahre 2006 bis 2008 haben gezeigt, dass die gebietsstrukturellen Unterschiede in der Mittelspannungsebene durch den Parameter Lastdichte am besten abgebildet werden. In der Niederspannungsebene konnten die Gutachter indessen auf Basis der empirischen Untersuchungen mit der verf&#252;gbaren Datenbasis keinen klaren empirischen Zusammenhang zwischen der Lastdichte und der Versorgungszuverl&#228;ssigkeit feststellen. Die Gutachter hatten empfohlen, f&#252;r diese Netzebene auf die Einbeziehung gebietsstruktureller Unterschiede zu verzichten und lediglich einen einheitlichen gewichteten Durchschnittswert als Referenzwert f&#252;r alle Netze zu bestimmen (Abschnitt 3.3.3., S. 72 ff., 92, 98 des Consentec-Gutachtens). Sie hatten allerdings nicht ausgeschlossen, dass bei einer Vergr&#246;&#223;erung der Datenbasis und der damit verbundenen M&#246;glichkeit einer Reduzierung der stochastischen Einfl&#252;sse sich in den n&#228;chsten Jahren aus den empirischen Analysen belastbare Strukturparameter ableiten lassen w&#252;rden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat in der Festlegung vom 07.06.2011 dennoch vorgesehen, den Strukturparameter Lastdichte auch in der Niederspannungsebene heranzuziehen, dies jedoch unter den Vorbehalt gestellt, dass sich dieser nach Auswertung der aufgrund der Festlegung zur Datenerhebung vom 20.04.2011 erhobenen Daten f&#252;r die Kalenderjahre 2007 bis 2009 als statistisch bedeutsam erweist. Weist der Strukturparameter Lastdichte keine statistische Signifikanz auf, erfolgt die Ermittlung der Referenzwerte nach der Festlegung auf Basis einer einfachen, mit der Anzahl der Letztverbraucher gewichteten Mittelwertbildung. Diese bindenden Vorgaben der Bundesnetzagentur entsprechen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anforderungen, die sich aus &#167; 21a EnWG und &#167;&#167; 19, 20 ARegV ergeben (vgl. BGH, a.a.O, Rn. 57 f.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">b) Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur liegt eine statistische Bedeutsamkeit des Strukturparameters Lastdichte auf Basis der Daten der Kalenderjahre 2007 bis 2009 im Sinne der Festlegung vom 07.06.2011 nicht vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">aa) Der Vorbehalt der statistischen Bedeutsamkeit ist dahingehend zu verstehen, dass der Parameter Lastdichte gebietsstrukturelle Unterschiede, die Einfluss auf die Versorgungszuverl&#228;ssigkeit haben, unter Ber&#252;cksichtigung der im Consentec-Gutachten aufgestellten Grunds&#228;tze belastbar abbilden muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Dies entspricht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben in &#167; 21 Abs. 5 Satz 2 EnWG und &#167; 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 ARegV. Diese setzen voraus, dass ein ber&#252;cksichtigungsf&#228;higer gebietsstruktureller Unterschied tats&#228;chlich gegeben ist. Ein solches auf das Netzgebiet und nicht auf rein unternehmensbezogene Umst&#228;nde bezogenes besonderes Strukturmerkmal liegt dann vor, wenn dessen Ma&#223;geblichkeit f&#252;r die Netzzuverl&#228;ssigkeit der Netzbetreiber im Allgemeinen und nicht nur einzelner Unternehmen nachzuweisen ist. Nicht ausreichend ist es insbesondere, wenn ein Strukturmerkmal lediglich f&#252;r eine sehr geringe Anzahl der betroffenen Unternehmen einen zudem nur &#228;u&#223;erst geringen statistischen Zusammenhang mit der Versorgungsqualit&#228;t aufweist. Ein Versto&#223; gegen die gesetzlichen Vorgaben liegt nicht nur dann vor, wenn gebietsstrukturelle Unterschiede nicht ber&#252;cksichtigt werden, sondern ist auch gegeben, wenn Strukturparameter in der Weise ber&#252;cksichtigt werden, dass gebietsstrukturelle Unterschiede nicht belastbar und schl&#252;ssig abgebildet werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">Dem hat die Bundesnetzagentur entsprochen, indem sie die Verwendung des Parameters Lastdichte unter den Vorbehalt der statistischen Bedeutsamkeit gestellt hat. Dabei ist aufgrund der Verweisungen in der Begr&#252;ndung der Festlegung zur Methodik der Begriff der &#8222;statistischen Bedeutsamkeit&#8220; nicht im Sinne eines blo&#223; positiven Signifikanztests zu verstehen, der f&#252;r den Zusammenhang zwischen Lastdichte und Versorgungszuverl&#228;ssigkeit auf der Basis der Jahre 2007 bis 2009 unstreitig positiv ausf&#228;llt. Vielmehr folgt die Bundesnetzagentur, wenngleich sie es sich in der Festlegung offen h&#228;lt, den Strukturparameter Lastdichte auch in der Niederspannungsebene heranzuziehen, in den Gr&#252;nden der Festlegung den Empfehlungen der Consentec-Gutachter (vgl. Ziffer II.7.1 der Festlegung, S. 17 f.). So hat die Bundesnetzagentur zum Beispiel in der Festlegung nicht den Parameter &#8222;Dezen-trale Einspeiseleistung&#8220; als potenziellen gebietsstrukturellen Unterschied nach &#167; 20 Abs. 2 ARegV vorgesehen. Dieser von den Gutachtern in der Niederspannungsebene als statistisch signifikant (t-Test) gepr&#252;fte Parameter wurde im Consentec-Gutachten aus ingenieurwissenschaftlichen Erw&#228;gungen (Mangel an belastbaren Vergleichsdaten) als ungeeignet qualifiziert. Auch wurde der durch die Gutachter als (schwach) statistisch signifikant erkannte Parameter &#8222;Jahresh&#246;chstleistung pro Letztverbraucher&#8220; aus ingenieurwissenschaftlichen Gr&#252;nden verworfen. Die Bundesnetzagentur hat sich insofern die Bewertung der Gutachter zu Eigen gemacht und beide Parameter f&#252;r die Festlegung des individuellen Qualit&#228;tselements nicht mehr &#252;berpr&#252;ft. Des Weiteren beruft sich die Bundesnetzagentur bei der zur Bestimmung der individuellen Festlegung erfolgten Untersuchung des Parameters Lastdichte nicht nur auf statistische Analysemethoden, sondern greift auch auf ingenieurwissenschaftliche Bewertungen zur&#252;ck, indem sie den Exponenten c auf den Wertebereich zwischen 0,5 und 1 beschr&#228;nkt. Dieser Wertebereich hat sich aus der Modellnetzanalyse des Consentec-Gutachtens ergeben. Dies belegt, dass die Festlegung mit statistischer Bedeutsamkeit die Ber&#252;cksichtigungsf&#228;higkeit der Lastdichte entsprechend der im Consentec-Gutachten aufgestellten Grunds&#228;tze meint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">bb) Eine in diesem Sinne zu verstehende statistische Bedeutsamkeit des Strukturparameters Lastdichte ist f&#252;r die Niederspannungsebene nicht gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">(1) Die statistische Bedeutsamkeit des Strukturparameters Lastdichte f&#252;r die Versorgungszuverl&#228;ssigkeit ist anhand eines ingenieurwissenschaftlichen Untersuchungsansatzes zu beurteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bundesnetzagentur hat im Beschwerdeverfahren ihr Vorgehen dahingehend erl&#228;utert, bei den durch das Beraterkonsortium Consentec durchgef&#252;hrten Modellnetzanalysen habe sich die Lastdichte als der am besten geeignete Parameter erwiesen, um gebietsstrukturelle Einfl&#252;sse auf die Versorgungszuverl&#228;ssigkeit abzubilden. Da es im Ausgangsgutachten f&#252;r m&#246;glich erachtet werde, dass sich bei ver&#228;nderter und vergr&#246;&#223;erter Datenbasis statistische Signifikanzen zwischen Strukturparametern und erreichter Nichtverf&#252;gbarkeit ergeben k&#246;nnten, habe sie den Zusammenhang zwischen der Lastdichte und der Netzzuverl&#228;ssigkeit auf der Basis der Daten der Jahre 2007 bis 2009 einer erneuten Pr&#252;fung unterzogen. Die erneute &#220;berpr&#252;fung anhand des t-Tests habe gezeigt, dass sich die Lastdichte auch in der Niederspannungsebene &#8211; anders als im Rahmen des Consentec-Gutachtens - als statistisch signifikant erweise. Dieses Ergebnis sei durch den F-Test best&#228;tigt worden. Dagegen sei das Bestimmtheitsma&#223; R&#178; nicht geeignet, um einen Parameter zu best&#228;tigen oder zu verwerfen, sondern werde nur genutzt, um verschiedene Parameter zu vergleichen und das beste Modell auszuw&#228;hlen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">Diese Argumentation wird jedoch durch die Angaben des vom Gericht zur Beurteilung der Sachgerechtigkeit der Heranziehung des Strukturparameters Lastdichte in der Niederspannungsebene herangezogenen Sachverst&#228;ndigen Dr.-Ing. A. widerlegt. Der Sachverst&#228;ndige, dessen besondere Sachkunde sich bereits daraus ergibt, dass er an der Erstellung des Ausgangsgutachtens beteiligt war, hat in seinen schriftlichen Stellungnahmen vom 16.04.2014 und vom 30.06.2015 &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt, die Beurteilung, ob ein Strukturparameter zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede geeignet sei, habe aufgrund einer ingenieurwissenschaftlichen Betrachtung zu erfolgen. Diese Ansicht hat er in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 17.02.2016 best&#228;tigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige hat auf Seite 4 f. seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 zun&#228;chst die Vorgehensweise bei der Erstellung des Consentec-Gutachtens erl&#228;utert. Er hat ausgef&#252;hrt, dem Gutachten liege grunds&#228;tzlich ein ingenieurwissenschaftlicher Untersuchungsansatz zugrunde, der neben einem rein statistischen Nachweis einer m&#246;glichen Signifikanz auch eine nachvollziehbare Deutung der Ergebnisse erfordere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar sei der rein statistische Ansatz der Bundesnetzagentur im Grundsatz nachvollziehbar und hinsichtlich der statistischen Methode nicht prinzipiell zu bem&#228;ngeln. Seiner Ansicht nach sei aber gerade auf der Niederspannungsebene der dem Ausgangsgutachten zugrunde liegende ingenieurwissenschaftliche Ansatz geboten. So sei, wie im Ausgangsgutachten auf Seite 83 bereits ausgef&#252;hrt, zu erwarten, dass in der Niederspannungsebene aufgrund der geringeren absoluten Nichtverf&#252;gbarkeiten systematische Unterschiede durch trotz Mittelwertbildung &#252;ber drei Jahre verbleibende Stochastik &#252;berdeckt oder abgeschw&#228;cht w&#252;rden. Ebenso k&#246;nnten aufgrund der geringeren absoluten Nichtverf&#252;gbarkeiten durch Strukturmerkmale nicht erfassbare Einflussparameter wie historische Entwicklungen oder individuelle Besonderheiten gr&#246;&#223;eren Einfluss aufweisen als systematische Zusammenh&#228;nge mit als Kenngr&#246;&#223;en formulierbaren Strukturparametern. Daher sei die belastbare analytische Erkl&#228;rbarkeit von Zusammenh&#228;ngen zu fordern. In diesem Zusammenhang sei auch das Bestimmtheitsma&#223; bedeutsam, das die G&#252;te eines Regressionsmodells oder auch den Erkl&#228;rungsbeitrag einer Regressionsfunktion bemesse. Das Bestimmtheitsma&#223; k&#246;nne aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht durchaus dazu dienen, Zweifel an der hinreichenden Belastbarkeit eines Einflusses eines Parameters auf eine zu untersuchende Gr&#246;&#223;e aufzuwerfen, auch wenn dieser Parameter selbst den Signifikanztest bestanden habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">(2) Bei der gebotenen Anwendung eines ingenieurwissenschaftlichen Ma&#223;stabs ist die Anwendung des Strukturparameters Lastdichte nach den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen nicht sachgerecht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige hat, wie auf Seite 8 f. seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 dargestellt, die von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Datenbasis der Jahre 2007 bis 2009 f&#252;r die Ermittlung der Referenzfunktion auf der Niederspannungsebene zun&#228;chst dem identischen Bewertungsprozess wie auch die Bundesnetzagentur unterworfen. Er hat dabei unter Anwendung anderer Werkzeuge den signifikanten Einfluss des Parameters Lastdichte auf die Nichtverf&#252;gbarkeit in der Niederspannungsebene sowie den Verlauf der Regressionsfunktion f&#252;r den von der Bundesnetzagentur verwendeten Exponenten c = 1 einschlie&#223;lich des von der Bundesnetzagentur ermittelten Bestimmtheitsma&#223;es von R&#178; = 0,08383 best&#228;tigt. Er hat auch best&#228;tigt, dass innerhalb des beschr&#228;nkten Wertebereichs f&#252;r den Exponenten c zwischen 0,5 und 1 die von der Bundesnetzagentur verwendete Regressionsfunktion das gr&#246;&#223;te Bestimmtheitsma&#223; liefere.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings zieht der Sachverst&#228;ndige aus diesem Ergebnis andere Schlussfolgerungen als die Bundesnetzagentur. Er geht aufgrund der durch die &#220;berpr&#252;fung anhand der Daten der Jahre 2007 bis 2009 gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass die Bundesnetzagentur auf die Verwendung des Strukturparameters Lastdichte in der Niederspannungsebene verzichten sollte. Dies begr&#252;ndet er unter Verweis auf die im Consentec-Gutachten dargestellten Grunds&#228;tze damit, dass das geringe Bestimmtheitsma&#223; zu einem gro&#223;en Unsicherheitsbereich der Regressionsfunktion der Bundesnetzagentur f&#252;hre. Zudem liefere die von der Bundesnetzagentur ausgew&#228;hlte Regressionsfunktion zwar innerhalb eines beschr&#228;nkten Wertebereichs f&#252;r den Exponenten c zwischen 0,5 und 1 das gr&#246;&#223;te Bestimmtheitsma&#223;. W&#252;rden allerdings bei der Anpassung der Zielfunktion nicht nur die Koeffizienten a und b, sondern auch der Exponent c freigegeben und dar&#252;ber optimiert, ergebe sich eine abweichende Regressionsfunktion mit einem Exponenten c = 2,1 (gerundet). Dabei erh&#246;he sich das Bestimmtheitsma&#223; auf adj. R&#178; = 0,095. W&#252;rden analytische &#220;berlegungen zur Plausibilisierung des sich ergebenden Exponenten herangezogen, so sei zwar durchaus eine optimale Wahl f&#252;r eine Regression au&#223;erhalb des Wertebereichs 0,5 bis 1 m&#246;glich, doch liege der ermittelte Wert erheblich &#252;ber der Plausibilit&#228;tsgrenze und seien aus den Modellnetzanalysen eher kleinere Werte f&#252;r den Exponenten zu erwarten. Zudem sei das Optimum der Regressionsfunktion sehr flach, da sich mit deutlich ge&#228;ndertem Exponenten das erzielte Bestimmtheitsma&#223; nur geringf&#252;gig erh&#246;he. Auch lasse die rein visuelle Bewertung der Punktewolke, die allerdings aufgrund der nicht dargestellten Gewichtung der einzelnen Punkte mit den Letztverbraucherkennzahlen nur bedingt aussagekr&#228;ftig sei, nicht zwangsl&#228;ufig einen starken Zusammenhang zwischen Lastdichte und Nichtverf&#252;gbarkeit auf der Niederspannungsebene erwarten. Die Gesamtbewertung des Zusammenhangs aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht ergebe somit kein schl&#252;ssiges Bild und damit keine belastbare Begr&#252;ndung f&#252;r die Anwendung der Lastdichte als Strukturmerkmal f&#252;r die Qualit&#228;tsregulierung in der Niederspannungsebene.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Diese nachvollziehbaren schriftlichen Ausf&#252;hrungen hat der Sachverst&#228;ndige in seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung durch den Senat noch einmal best&#228;tigt. Der Sachverst&#228;ndige hat ausgef&#252;hrt, auch im Rahmen des Consentec-Gutachtens habe man stets angestrebt, eine Kongruenz zwischen dem empirischen Befund und den Modell&#252;berlegungen zu erzielen. Daher habe er im Rahmen der Erstellung der gutachterlichen Stellungnahme f&#252;r das Gericht entsprechend der Vorgehensweise im Ausgangsgutachten den Exponenten c freigegeben, um die aus der Modellnetzanalyse gewonnenen statistischen Werte auf ihre Plausibilit&#228;t zu &#252;berpr&#252;fen. Die durchgef&#252;hrten Modellnetzanalysen h&#228;tten sogar eher f&#252;r einen Wert unter 0,5 gesprochen. Deshalb sei der errechnete Wert von c = 2,1, bei dem sich das gr&#246;&#223;te Bestimmtheitsma&#223; ergebe, aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht nicht zu erkl&#228;ren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">Der Sachverst&#228;ndige hat auch die von der Bundesnetzagentur gegen seine Einsch&#228;tzung erhobenen Einw&#228;nde in &#252;berzeugender Weise zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bundesnetzagentur auf die nach ihrer Ansicht durch die Ergebnisse des t-Tests und des F-Tests belegte statistische Signifikanz verweist, hat der Sachverst&#228;ndige auf Seite 9 seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 ausgef&#252;hrt, dass der statistische Signifikanztest zwar eine positive Aussage &#252;ber einen vorhandenen Zusammenhang gebe. Allerdings liefere dieser zusammen mit einer Regressionsfunktion nur ein geringes Bestimmtheitsma&#223; und damit einen geringen Erkl&#228;rungsbeitrag, also einen gro&#223;en Unsicherheitsbereich der Regressionsfunktion. Dies f&#252;hre dazu, dass die Verwendung des Strukturparameters Lastdichte abzulehnen sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">Der von der Bundesnetzagentur erhobene Einwand, das Ausgangsgutachten gebe einen Wertebereich von 0,5 bis 1 f&#252;r den Exponenten c vor, eine &#220;berpr&#252;fung von Werten au&#223;erhalb dieses Bereichs sei daher nicht geboten, &#252;berzeugt ebenfalls nicht. Im Ausgangsgutachten wurde f&#252;r den Exponenten c lediglich ein plausibler analytisch erkl&#228;rbarer Wertebereich angegeben. Gerade dies ist auch Ausgangspunkt der &#220;berlegungen des Sachverst&#228;ndigen, der bem&#228;ngelt, der plausible Wertebereich beinhalte nicht den Wert, bei dem die Regressionsfunktion das optimale Bestimmtheitsma&#223; erreiche. Der Sachverst&#228;ndige hat unter Verwendung der aktualisierten und bereinigten Daten aus den Jahren 2007 bis 2009 den Verlauf der herangezogenen Regressionsfunktion optimiert, um mit den nun zugrunde liegenden Daten einen gr&#246;&#223;tm&#246;glichen Erkl&#228;rungsbeitrag des Strukturparameters Lastdichte zu erreichen. Das dabei gefundene Ergebnis l&#228;sst sich nach der gutachterlichen Stellungnahme unter analytischen Erw&#228;gungen aber nicht plausibel erkl&#228;ren. L&#228;sst man dagegen &#8211; wie die Bundesnetzagentur &#8211; den Verlauf der Regressionsfunktion unver&#228;ndert und innerhalb bestimmter Wertgrenzen (Exponent c zwischen 0,5 und 1), f&#252;hrt dies zu einem geringen Bestimmtheitsma&#223; und einem gro&#223;en Unsicherheitsbereich der zugrunde gelegten Regressionsfunktion.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur weicht der Sachverst&#228;ndige bei der von ihm zur &#220;berpr&#252;fung der Ergebnisse der Bundesnetzagentur gew&#228;hlten Vorgehensweise auch nicht von der Vorgehensweise im Ausgangsgutachten ab. Vielmehr hat der Sachverst&#228;ndige in seiner erg&#228;nzenden Stellungnahme vom 30.06.2015, dort Seite 2 f., unter Verweis auf die entsprechenden Ausf&#252;hrungen im Ausgangsgutachten &#252;berzeugend ausgef&#252;hrt, dass die Freigabe des Exponenten c auch im Ausgangsgutachten zum wissenschaftlichen Pr&#252;fungsprogramm geh&#246;rt habe. Regressionsuntersuchungen zum Parameter Lastdichte auf der Niederspannungsebene f&#228;nden sich dort nicht, da dieser Parameter auf dem damaligen Datenbestand keinen statistisch signifikanten Einfluss auf die regulierungsrelevante Nichtverf&#252;gbarkeit dieser Ebene aufgewiesen habe. Die grunds&#228;tzliche Vorgehensweise k&#246;nne aber den Ausf&#252;hrungen zur Lastdichte als gebietsstrukturelles Merkmal in der Mittelspannungsebene entnommen werden. Zum einen werde dort der f&#252;r den Exponenten c der Regressionsfunktion prognostizierte Wertebereich von [0,5;1] erw&#228;hnt, zum anderen seien die Regressionsuntersuchungen jedoch sowohl f&#252;r die Grenzen dieses Wertebereichs als auch unter v&#246;lliger Freigabe der Funktionsparameter erfolgt. Es habe sich bei letztgenannter Berechnung f&#252;r die Abh&#228;ngigkeit der Nichtverf&#252;gbarkeit in der Mittelspannungsebene von der Lastdichte ein Exponent c = 0,8 ergeben, bei dem sich das h&#246;chste Bestimmtheitsma&#223; gezeigt habe. Dieser Wert f&#252;r den Exponenten liege innerhalb des aus den Modell&#252;berlegungen abgeleiteten plausiblen Bereichs, so dass sich in der Gesamtw&#252;rdigung ein schl&#252;ssiges Bild ergebe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bundesnetzagentur geltend macht, die beschriebene Vorgehensweise sei aus dem Consentec-Gutachten, insbesondere aus der vom Sachverst&#228;ndigen herangezogenen Seite 90 des Gutachtens, nicht ersichtlich, ist dies nicht zutreffend. Zwar erw&#228;hnt das Gutachten nicht ausdr&#252;cklich eine Freigabe des Exponenten c, allerdings wird ohne Einschr&#228;nkung auf einen bestimmten (plausiblen) Wertebereich ausgef&#252;hrt, das gr&#246;&#223;te Bestimmtheitsma&#223; werde bei c = 0,8 erreicht. Wird aber ein optimales Bestimmtheitsma&#223; ermittelt, setzt dies die Freigabe des betrachteten Exponenten voraus. Im &#220;brigen sieht der Senat auch keinen Anlass, an den &#252;berzeugenden Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen zu zweifeln. Dieser hat im Rahmen seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung durch den Senat noch einmal best&#228;tigt, dass die Freigabe des Exponenten c der Vorgehensweise bei der Erstellung des Consentec-Gutachtens entsprochen habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kritik der Bundesnetzagentur an der Aussagekraft der von dem Sachverst&#228;ndigen gebildeten Konfidenzintervalle ist bereits deshalb unbeachtlich, weil der Sachverst&#228;ndige diese nur erg&#228;nzend herangezogen hat, um den gro&#223;en Unsicherheitsbereich f&#252;r die Lage der von der Bundesnetzagentur gew&#228;hlten Regressionsfunktion darzustellen. Wie sich aus seinem Fazit auf S. 12 seiner Stellungnahme vom 16.04.2014 ergibt, ist dies aber nicht ma&#223;geblich f&#252;r seine Ablehnung der Heranziehung der Lastdichte in der Niederspannungsebene. Vielmehr st&#252;tzt der Sachverst&#228;ndige seine Empfehlung, die Lastdichte in der Niederspannungsebene nicht zu ber&#252;cksichtigen, ma&#223;geblich darauf, dass sich ein gr&#246;&#223;tm&#246;glicher Erkl&#228;rungsbeitrag der Lastdichte f&#252;r einen Funktionsverlauf mit einem Exponenten c &gt; 2 einer hyperbelf&#246;rmigen Regressionsfunktion ergebe, der sich aus analytischen Erw&#228;gungen nicht belastbar begr&#252;nden lasse sowie darauf, dass das geringe Bestimmtheitsma&#223; zu einem gro&#223;en Unsicherheitsbereich der Regressionsfunktion f&#252;hre. Dies hat der Sachverst&#228;ndige in seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung best&#228;tigt und ausgef&#252;hrt, das von ihm gebildete Konfidenzintervall sei nur eine M&#246;glichkeit der Darstellung des gro&#223;en Unsicherheitsbereichs, der sich auch in dem geringen Bestimmtheitsma&#223; ausdr&#252;cke.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Bundesnetzagentur darauf verweist, dass die Summe der kumulierten quadratischen Abweichungen der tats&#228;chlichen Nichtverf&#252;gbarkeitszahlen von einer mittels eines Koeffizienten c = 1 gebildeten Referenzfunktion um 8,83 % niedriger ist als von einer mittels einem gewichteten Durchschnittswert gebildeten Referenzfunktion, stellt dies ebenfalls die Ergebnisse des Sachverst&#228;ndigengutachtens nicht in Frage. Nach den Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen in der m&#252;ndlichen Anh&#246;rung liefert die Methode der kleinsten quadratischen Abweichungen keine zus&#228;tzlichen Erkenntnisse. Vielmehr hat der Sachverst&#228;ndige hierzu in seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung durch den Senat ausgef&#252;hrt, durch die Regressionsfunktion werde gerade der Wert der kleinsten quadratischen Abweichung gesucht. Diesen habe er im Rahmen seiner&#160; gutachterlichen &#220;berpr&#252;fung unter Anwendung des Wertes c = 2,1 gefunden. Er habe also mit seiner Methodik nichts anderes untersucht als die Bundesnetzagentur.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen belegen, dass die Einwendungen der Bundesnetzagentur darauf ausgerichtet sind, durch die Ergebnisse statistischer Tests die Vorzugsw&#252;rdigkeit der Ber&#252;cksichtigung der Lastdichte gegen&#252;ber der Mittelwertbildung zu begr&#252;nden. Die Bundesnetzagentur l&#228;sst jedoch au&#223;er Betracht, dass nach dem Ansatz des Consentec-Gutachtens eine ingenieurwissenschaftliche Betrachtung vorzunehmen ist, die das Ergebnis der statistischen Tests einer Plausibilit&#228;tspr&#252;fung unterzieht. Diese Plausibilit&#228;tspr&#252;fung f&#252;hrt im Streitfall zur Ablehnung des Parameters Lastdichte. Der Sachverst&#228;ndige hat hierzu in seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung noch einmal ausgef&#252;hrt, die Anwendung des Mittelwerts lasse sich eindeutig plausibler erkl&#228;ren als die Anwendung des Parameters Lastdichte, bei dem sich der h&#246;chste Erkl&#228;rungswert der Regressionsfunktion bei c = 2,1 ergebe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">c) Das Fehlen eines belastbaren Zusammenhangs zwischen Lastdichte und Versorgungszuverl&#228;ssigkeit f&#252;hrt zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Bei der vorzunehmenden Neubescheidung hat die Bundesnetzagentur Tenorziffer 8 der Festlegung vom 07.06.2011 zu beachten. Danach ist der Referenzwert als gewichteter Mittelwert zu bestimmen, falls die statistische Bedeutsamkeit der Lastdichte anhand der Datenbasis der Jahre 2007 bis 2009 nicht festgestellt werden kann. Dies ist der Fall. Die Vorgaben der Festlegung vom 07.06.2011 binden auch insoweit die Bundesnetzagentur bei ihrer weiteren Vorgehensweise.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">6. Dagegen ist die Ber&#252;cksichtigung des Strukturparameters Lastdichte in der Mittelspannungsebene rechtm&#228;&#223;ig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorgehen der Bundesnetzagentur, im Rahmen des angefochtenen Bescheids den Parameter Lastdichte in der Mittelspannungsebene zur Abbildung gebietsstruktureller Unterschiede zu verwenden, entspricht den gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der allgemeinen Festlegung. Im Gegensatz zur Niederspannungsebene hat die konkrete Untersuchung der Bundesnetzagentur f&#252;r die Mittelspannungsebene auf der Grundlage der Daten der Jahre 2007 bis 2009 eine statistische Bedeutsamkeit im Sinne der Festlegung ergeben. Es wurde ein signifikanter Einfluss des Parameters Lastdichte auf die Nichtverf&#252;gbarkeit festgestellt. Das Bestimmtheitsma&#223; der von der Bundesnetzagentur mit einem Exponenten c = 1 gebildeten Regressionsfunktion betrug R&#178; = 0,71932, so dass ein nach den Ma&#223;st&#228;ben des Consentec-Gutachtens hinreichender Erkl&#228;rungsbeitrag der Regressionsfunktion f&#252;r die Abh&#228;ngigkeit der Versorgungsunterbrechungen von der Lastdichte anzunehmen ist. Es liegt daher auch bei einer Gesamtbetrachtung aus ingenieurwissenschaftlicher Sicht ein plausibles Gesamtbild vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">7. Der angefochtene Beschluss ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die von der Bundesnetzagentur im angefochtenen Beschluss genutzte Datengrundlage nicht hinreichend belastbar ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">a) Soweit geltend gemacht wird, es seien bereits nicht alle erforderlichen Daten erhoben worden, zielt dieser Einwand auf die &#220;berpr&#252;fung, ob es weitere geeignete Parameter zur Ber&#252;cksichtigung gebietsstruktureller Unterschiede gibt. Dem steht jedoch, wie bereits dargelegt, zumindest f&#252;r die hier streitgegenst&#228;ndlichen Jahre 2012 und 2013 die Bestandskraft der allgemeinen Festlegung in Verbindung mit der Festlegung zur Datenerhebung entgegen. Die Daten, die nach der in der allgemeinen Festlegung bestimmten Methodik erforderlich sind, sind erhoben worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">b) Auch der Einwand, die verwendete Datengrundlage sei fehlerhaft, greift nicht durch. Die Bundesnetzagentur hat die Daten hinreichend plausibilisiert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Sie hat hierzu nachvollziehbar vorgetragen, zun&#228;chst sei kontrolliert worden, ob alle im Regelverfahren befindlichen Netzbetreiber einen Erhebungsbogen &#252;bermittelt h&#228;tten. Zus&#228;tzlich sei &#252;berpr&#252;ft worden, ob Netzbetreiber den Erhebungsbogen der Bundesnetzagentur ver&#228;ndert h&#228;tten und ob alle zur Berechnung des Qualit&#228;tselements notwendigen Daten &#252;bermittelt worden seien. In einem zweiten Schritt sei eine netzbetreiberindividuelle Pr&#252;fung der Daten durch den zust&#228;ndigen Pr&#252;fer einer eingerichteten Qualit&#228;ts-Arbeitsgruppe erfolgt. Ziel sei es gewesen, die Konsistenz der bislang vom Netzbetreiber zu Regulierungszwecken an die Bundesnetzagentur bzw. Landesregulierungsbeh&#246;rde &#252;bermittelten Daten zu pr&#252;fen, um ggf. unplausible Datenmeldungen im Rahmen der Qualit&#228;tsregulierung zu identifizieren. Hierzu sei ein von der Bundesnetzagentur entwickeltes Excel-Plausibilisierungstool verwendet worden, um die &#252;bermittelten Werte verschiedenen Vergleichswerten gegen&#252;berzustellen. In einem dritten Schritt seien weitere im Rahmen des Plausibilit&#228;tsprozesses aufgetretene Unplausibilit&#228;ten qualitativer Art (z.B. hinsichtlich der Zuordnung von Unterbrechungen zum St&#246;rungsanlass &#8222;H&#246;here Gewalt&#8220;, der Meldung von Kunden der Umspannebene oder des Umgangs mit Weiterverteilern auf gleicher Netzebene) gepr&#252;ft worden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">Dabei durfte die Bundesnetzagentur davon ausgehen, dass ein beteiligtes Unternehmen im Regelfall nicht vors&#228;tzlich unzutreffende Ausk&#252;nfte erteilen wird und dass sich versehentlich unzutreffende Einzelangaben angesichts der Breite der Datengrundlage auf das Ergebnis nicht in nennenswertem Umfang auswirken (vgl. BGH, a.a.O., Rn 41). Anlass zu einer n&#228;heren &#220;berpr&#252;fung best&#252;nde nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit der &#252;bermittelten Daten begr&#252;nden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Solche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf, sie lassen sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die urspr&#252;nglich auf Basis der Allgemeinverf&#252;gung vom 22.02.2006 nach &#167; 52 EnWG gemeldeten Daten vielfach korrigiert wurden. Der Einwand, dass aufgrund der fr&#252;heren Sch&#228;tzungs- und Schl&#252;sselungsverfahren sowie ungenauer Definitionen m&#246;glicherweise einige Versorgungsunterbrechungen nicht gemeldet wurden, ist zu pauschal und l&#228;sst keine R&#252;ckschl&#252;sse darauf zu, dass im Rahmen der Datenerhebung f&#252;r das Qualit&#228;tselement aufgrund der Festlegung zur Datenerhebung vom 20.04.2011 in nennenswertem Umfang Versorgungsunterbrechungen nicht gemeldet wurden. Auch hat die Bundesnetzagentur nachvollziehbar dargelegt, dass ein Schwerpunkt der Plausibilisierung auf der &#220;berpr&#252;fung der angezeigten Netz&#252;berg&#228;nge und der sachgerechten Ber&#252;cksichtigung der Kennzahlen f&#252;r &#252;bernommene bzw. abgegebene (Teil-) Netze gelegen habe. Hierzu sind entsprechende Informationen von den Landesregulierungsbeh&#246;rden bzw. den zust&#228;ndigen Fachreferaten eingeholt worden. Des Weiteren wurde ab August 2011 noch einmal explizit durch jeden Pr&#252;fer gepr&#252;ft, ob alle Netz&#252;berg&#228;nge von den Netzbetreibern tats&#228;chlich ber&#252;cksichtigt wurden. Dies wird durch die Verwaltungsvorg&#228;nge belegt (Protokoll vom 08.08.2011 zur Sitzung vom 26.07.2011, Bl. 3226 bis 3227 sowie Bl. 3486 bis 3488 des Verwaltungsvorgangs BK8-11-002).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">Schlie&#223;lich kann offen bleiben, ob die Mangelhaftigkeit der Datengrundlage sich daraus ableiten lie&#223;e, dass die Daten von Verbrauchern benachbarter und nachgelagerter Netzebenen pauschal gestrichen wurden. Der von dem Senat auch zu dieser Frage angeh&#246;rte Sachverst&#228;ndige Dr.-Ing. A. hat angegeben, dass er aufgrund der geringen Datenmenge keine Aussage zur Belastbarkeit der Datengrundlage unter dem Aspekt der Nichtber&#252;cksichtigung von Weiterverteilerleistungen abgeben k&#246;nne. Allerdings ist eine abschlie&#223;ende Entscheidung dieser Frage entbehrlich, da die Nichtber&#252;cksichtigung der Letztverbraucher nachgelagerter und benachbarter Netzebenen wegen des Versto&#223;es gegen die Vorgaben der allgemeinen Festlegung&#160; rechtswidrig ist und die Bundesnetzagentur dies bei einer Neuentscheidung &#252;ber die individuellen Qualit&#228;tsvorgabe der Betroffenen zu korrigieren haben wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">C.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">I. Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 90 S. 1 EnWG. Da die Beschwerde Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, der Bundesnetzagentur die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschlie&#223;lich der den Beteiligten entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">II. Den Gegenstandswert f&#252;r das Beschwerdeverfahren hat der Senat auf &#8230; Euro festgesetzt (&#167; 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, &#167; 3 ZPO). Dies entspricht dem von der Bundesnetzagentur ermittelten Malusbetrag f&#252;r die Jahre&#160; 2012 und 2013.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">D.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung zugelassen, weil die streitgegenst&#228;ndliche Frage grunds&#228;tzliche Bedeutung i.S.d. &#167; 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsprechend &#167;&#160;86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG erfordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die Entscheidung auf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">einer Verletzung des Rechts beruht (&#167;&#167; 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht D&#252;sseldorf, Cecilienallee 3, 40474 D&#252;sseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begr&#252;nden. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verl&#228;ngert werden. Die Begr&#252;ndung der Rechtsbeschwerde muss die Erkl&#228;rung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Ab&#228;nderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begr&#252;ndung m&#252;ssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. F&#252;r die Regulierungsbeh&#246;rde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Beh&#246;rde vertreten lassen (&#167;&#167; 88 Abs. 4 Satz 2, 80 Satz 2 EnWG).</p>\n      "
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