List view for cases

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    "file_number": "VI-U (Kart) 15/15",
    "date": "2016-02-17",
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    "updated_date": "2022-10-18T14:18:27Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0217.VI.U.KART15.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<ul class=\"ol\"><li><strong>I. Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 8. September 2015 verk&#252;ndete Urteil der 8. Kammer f&#252;r Handelssachen des Landgerichts K&#246;ln abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</strong></li>\n</ul>\n<p>Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D&#252;sseldorf vom 2. April 2014 - <em>VI-U (Kart) 21/13</em> - wird f&#252;r unzul&#228;ssig erkl&#228;rt.</p>\n<p>Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Urteils der Kl&#228;gerin herauszugeben.</p>\n<ul class=\"ol\"><li><strong>II. Die Beklagte tr&#228;gt die Kosten des Rechtsstreits einschlie&#223;lich des Berufungsverfahrens.</strong></li>\n<li><strong>III. Das Urteil ist vorl&#228;ufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Herausgabeanspruch gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 200.000 &#8364; und die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in H&#246;he von 110 % der auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betr&#228;ge abzuwenden, wenn nicht die Kl&#228;gerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher H&#246;he leistet.</strong></li>\n<li><strong>IV. Die Revision wird nicht zugelassen.</strong></li>\n<li><strong>V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.738,26 &#8364; festgesetzt.</strong></li>\n</ul><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage (&#167; 767 ZPO) &#252;ber die Erf&#252;llung einer titulierten Schuld.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Urteil vom 2. April 2014 (Anl. BK 3 der Berufungsschrift vom 8. Oktober 2015 = GA 117 ff.) - fortan auch: Senatsurteil - hat der Senat in teilweiser Ab&#228;nderung des insoweit vorinstanzlichen Urteils des Landgerichts K&#246;ln vom 23. Mai 2013 (<em>81 O [Kart] 227/05</em>) die C. <em>AG (C.)</em>, die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin, verurteilt, an die Beklagte &#8230;&#160;&#8364; nebst Zinsen zu zahlen. Gegenstand der Klage in jenem Verfahren waren Anspr&#252;che der Beklagten auf R&#252;ckerstattung von an die C. gezahlten Nettoentgelten f&#252;r die &#220;berlassung von Telefonteilnehmerdaten in den Jahren 1997 bis 2005, den Ersatz eines Zinsschadens sowie die Erstattung von Umsatzsteuerbetr&#228;gen, die die Beklagte an die C. auf deren Teilnehmerdaten-Rechnungen aus den Jahren 2001 bis 2005 entrichtet hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Ausweislich der Gr&#252;nde des inzwischen rechtskr&#228;ftigen Senatsurteils vom 2.&#160;April 2014 setzt sich der dort austenorierte Betrag (&#8230; &#8364;) rechnerisch wie folgt zusammen: Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht K&#246;ln der Klage der Beklagten in H&#246;he von &#8230; &#8364; stattgegeben und in seinen Entscheidungsgr&#252;nden darauf erkannt, dass der Beklagten gegen die C. Anspr&#252;che auf R&#252;ckerstattung der in H&#246;he von &#8230; &#8364; geleisteten Nettoentgelte, auf Nutzungsersatz in H&#246;he von insgesamt &#8230; &#8364; sowie auf entgangenen Gewinn in H&#246;he von &#8230; &#8364; zuzusprechen seien; ihre hiergegen eingelegte Berufung nahm die <em>C.</em> zur&#252;ck. Auf die Berufung der Beklagten sprach der Senat dieser in Ab&#228;nderung des vorinstanzlichen Urteils weitere &#8230; &#8364; zu, was in der Hauptsache zur Verurteilung der <em>C.</em> in H&#246;he von (&#8230; + &#8230; =) &#8230; &#8364; f&#252;hrte; insoweit erkannte der Senat der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der in den Jahren 2002 bis 2005 an die <em>C.</em> entrichteten Umsatzsteuerbetr&#228;ge zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im &#220;brigen auf den Inhalt seines am 2. April 2014 verk&#252;ndeten Urteils Bezug.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Am 19. Mai 2014 zahlte die Kl&#228;gerin einen Gesamtbetrag in H&#246;he von &#8230; &#8364; an die Beklagte. Hierbei handelt es sich - wie f&#252;r sich genommen zwischen den Parteien unstreitig ist - rechnerisch exakt um die Summe (tenorierte Hauptforderung zuz&#252;glich Zinsen), zu deren Zahlung an die Beklagte die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin durch das Senatsurteil vom 2. April 2014 verpflichtet worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Vor Bewirken der vorbezeichneten Zahlung hatte die Kl&#228;gerin der Beklagten eine auf den 9. Mai 2014 datierende <em>&#8222;Gutschrift&#8220;</em> (Anl. B 1 zur Klageerwiderung v. 17.6.2015 = Anlagenheft [AH] LG K&#246;ln, S. 46 f.) erteilt, auf deren Inhalt der Senat vollumf&#228;nglich Bezug nimmt. Die Gutschrift verh&#228;lt sich &#252;ber einen <em>&#8222;Gutschriftsbetrag&#8220;</em> in H&#246;he von brutto &#8230; &#8364; und weist neben einer Summe von Erstattungsbetr&#228;gen in H&#246;he von netto &#8230; &#8364; Umsatzsteuerbetr&#228;ge in H&#246;he von insgesamt &#8230; &#8364; aus. Auf S. 2 der Gutschrift hei&#223;t es auszugsweise wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><em>&#8222;Artikel oder Leistung&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Nettogesamtbetrag(EUR)&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; USt(%)</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gutschrift&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0,00</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Zinsen gem&#228;&#223; Urteil</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><em>VI-U (Kart) 21/13</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gutschrift&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0,00</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><em>entgangener Gewinn</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><em>gem&#228;&#223; Urteil</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"><em>VI-U (Kart) 21/13</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gutschrift&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0,00</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Zinsen gem&#228;&#223; Urteil</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"><em>VI-U (Kart) 21/13</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"><em>16.03.2006 bis</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\"><em>22.02.2014</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gutschrift&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0,00</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Zinsen Nutzungsersatz</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\"><em>gem&#228;&#223; Urteil</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><em>VI-U (Kart) 21/13</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gutschrift&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; 0,00</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Hauptforderung</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><em>gem&#228;&#223; Urteil</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><em>VI-U (Kart) 21/13</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gutschrift&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Hauptforderung</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\"><em>gem&#228;&#223; Urteil</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\"><em>VI-U (Kart) 21/13</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Gutschrift&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8230;&#8220;</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\"><em>Hauptforderung</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\"><em>gem&#228;&#223; Urteil</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\"><em>OLG D&#252;sseldorf</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\"><em>VI-U (Kart) 21/13</em></p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Gutschrift aufgelisteten drei Positionen <em>&#8222;Hauptforderung&#8220;</em> summieren sich auf &#8230; &#8364; netto. Soweit das Landgericht K&#246;ln in dem dem Senatsurteil vom 2. April 2014 vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren darauf erkannt hatte, dass der hiesigen Beklagten gegen die <em>C.</em> Anspr&#252;che auf R&#252;ckerstattung geleisteter Nettoentgelte in H&#246;he von &#8230; &#8364; zust&#252;nden, ergibt sich bei einem Vergleich dieses Betrages mit der Summe der in der vorbezeichneten Gutschrift netto ausgewiesenen Hauptforderungen eine rechnerische Differenz in H&#246;he von (&#8230; ./. &#8230;) &#8230; &#8364;.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Mit au&#223;ergerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollm&#228;chtigten vom 22. April 2015 (Anl. CC 4 zur Klageschrift, AH LG K&#246;ln, S. 44 f.) forderte die Beklagte die Kl&#228;gerin vergeblich auf, den vorbezeichneten Differenzbetrag binnen zehn Arbeitstagen an sie zu zahlen; f&#252;r den Fall der Nichtzahlung k&#252;ndigte sie der Kl&#228;gerin die Beitreibung des verlangten Betrages im Wege der Vollstreckung aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 an.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin hat daraufhin bei dem Landgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 f&#252;r unzul&#228;ssig zu erkl&#228;ren und die Beklagte zur Herausgabe der dieser erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils an sie zu verurteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es im Wesentlichen ausgef&#252;hrt, die Kl&#228;gerin habe mit der von ihr in H&#246;he von &#8230;&#160;&#8364; vorgenommenen Zahlung nicht die ganze nach dem Titel geschuldete Leistung erbracht, obwohl diese Zahlung rechnerisch dem geschuldeten Betrag entsprochen habe. Ob die Zahlung zur vollst&#228;ndigen Erf&#252;llung der titulierten Schuld gef&#252;hrt habe, sei ma&#223;geblich nach dem Tenor und den Entscheidungsgr&#252;nden des Senatsurteils vom 2. April 2014, insoweit in Verbindung mit dem Tenor und den Entscheidungsgr&#252;nden des erstinstanzlichen Urteils, zu beurteilen. Hieran gemessen habe die Kl&#228;gerin der Beklagten zivilrechtlich (u.a.) die R&#252;ckerstattung von f&#252;r die Teilnehmerdaten&#252;berlassung gezahlten Nettoentgelten in H&#246;he von &#8230; &#8364; geschuldet. Diese Verbindlichkeit habe die Kl&#228;gerin indes lediglich in H&#246;he von &#8230; &#8364; erf&#252;llt. Denn ausweislich der von ihr der Beklagten am 9. Mai 2014 erteilten Gutschrift habe sie nur in letztgenannter H&#246;he auf die &#8222;Hauptforderung&#8220; (R&#252;ckerstattung der <em>Netto</em>entgelte) Zahlungen geleistet. Dagegen habe sie den fehlenden Differenzbetrag von &#8230; &#8364;, insoweit in Abweichung von ihrer Verurteilung, als Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Die Gutschrift weise daher einen Umsatzsteueranteil in H&#246;he von insgesamt &#8230;&#160;&#8364; aus, dies obwohl die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin durch das Senatsurteil vom 2. April 2014 lediglich in H&#246;he von &#8230;. &#8364; zur R&#252;ckerstattung von in den Jahren 2002 bis 2005 an sie gezahlten Umsatzsteuerbetr&#228;gen verpflichtet worden sei. Mit dieser Vorgehensweise habe die Kl&#228;gerin in Bezug auf ihre am 19.&#160;Mai 2014 zu Gunsten der Beklagten erfolgten Zahlung eine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen; diese habe zu einer zivilrechtlich unrechtm&#228;&#223;igen &#8222;Verk&#252;rzung&#8220; der titulierten Anspr&#252;che der Beklagten gef&#252;hrt, soweit die R&#252;ckerstattung der Nettoentgelte f&#252;r die Teilnehmerdaten&#252;berlassung betroffen sei. An ihrer Tilgungsbestimmung m&#252;sse sich die Kl&#228;gerin festhalten lassen. Dies gelte unabh&#228;ngig davon, ob die Kl&#228;gerin sich, zu Recht oder zu Unrecht, aus steuerrechtlichen Gr&#252;nden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer &#196;nderung der Bemessungsgrundlage im Sinne von &#167; 17 UStG, gehalten gesehen habe, die Gutschrift mit Umsatzsteueranteilen wie ausgewiesen zu erteilen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begr&#252;ndete Berufung, mit der die Kl&#228;gerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Klagebegehren festh&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">wie erkannt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">die Berufung der Kl&#228;gerin zur&#252;ckzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tats&#228;chlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung der Kl&#228;gerin hat Erfolg. Dem im Senatsurteil vom 2.&#160;April 2014 festgestellten Anspruch steht im Sinne von &#167; 767 Abs. 1 ZPO die Einwendung der vollst&#228;ndigen Erf&#252;llung gem&#228;&#223; &#167; 362 Abs. 1 BGB entgegen, so dass auf den zul&#228;ssigen Antrag der Kl&#228;gerin hin die Zwangsvollstreckung aus dem streitbefangenen Titel f&#252;r unzul&#228;ssig zu erkl&#228;ren ist. Infolgedessen ist die Beklagte der Kl&#228;gerin in entsprechender Anwendung des &#167; 371 BGB zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels verpflichtet (vgl. hierzu nur BGH, Urteil v. 22.9.1994 - <em>IX ZR 165/93</em>, NJW 1994, 3225 [unter I.1.]).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>1.</strong> Die Kl&#228;gerin hat am 19. Mai 2014, mithin nach dem Schluss der m&#252;ndlichen Verhandlung im Senatsverfahren <em>VI-U (Kart) 21/13</em> und folglich in gem&#228;&#223; &#167; 767 Abs. 2 ZPO nicht pr&#228;kludierter Zeit, an die Beklagte &#8230; &#8364; gezahlt; dieser Betrag entspricht rechnerisch - unstreitig - exakt der Zahlung, zu deren Bewirkung an die Beklagte die <em>C.</em> durch den Tenor des Senatsurteils vom 2. April 2014 - Hauptforderung in H&#246;he von &#8230; &#8364; nebst Zinsen - verurteilt worden ist. Damit hat die Kl&#228;gerin, handelnd als die Rechtsnachfolgerin der <em>C.</em>, die nach dem streitbefangenen Titel geschuldete Leistung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - vollst&#228;ndig an die Titelgl&#228;ubigerin bewirkt, &#167; 362 Abs. 1 BGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a.</strong> Gem&#228;&#223; &#167; 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverh&#228;ltnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gl&#228;ubiger bewirkt wird. Die Erf&#252;llungswirkung tritt regelm&#228;&#223;ig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umst&#228;nde hinzutreten m&#252;ssen, wenn der Schuldner den geschuldeten Leistungserfolg herbeif&#252;hrt. Voraussetzung ist, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverh&#228;ltnis zugeordnet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein k&#246;nnte und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (st&#228;ndige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil v. 17.7.2007 - <em>X ZR 31/06</em>, NJW 2007, 3488 [3489] Rz. 17; OLG K&#246;ln, Urteil v. 11.6.2015 - <em>I-8 U 54/14</em>, NJW 2016, 252 [254] Rz. 27 m.w.N.; vgl. auch <em>Fetzer</em>, in M&#252;nchener Kommentar zum BGB [M&#252;KoBGB], 7.&#160;Aufl. [2016], &#167; 362 Rz. 9).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b.</strong> Unter Ber&#252;cksichtigung dieser Grunds&#228;tze hat die Kl&#228;gerin mit ihrer am 19.&#160;Mai 2014 bewirkten Zahlung den geschuldeten Leistungserfolg vollst&#228;ndig herbeigef&#252;hrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa.</strong> Die Zahlung l&#228;sst sich ohne Weiteres und zweifelsfrei dem Schuldverh&#228;ltnis zuordnen, das aus dem zu Gunsten der Beklagten gegen die <em>C.</em> ergangenen Senatsurteil vom 2. April 2014 folgt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1)</strong> Der Inhalt dieses Schuldverh&#228;ltnisses bestimmt sich - allein - nach dem Tenor jenes Urteils, durch den die Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin verurteilt worden ist, an die Beklagte &#8230; &#8364; nebst Zinsen in H&#246;he von f&#252;nf Prozentpunkten &#252;ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus &#8230; &#8364; seit dem 16.3.2006 und aus weiteren &#8230; &#8364; seit dem 10.1.2012 zu zahlen. Eben diese Leistung - einschlie&#223;lich der zum Zahlungszeitpunkt f&#228;lligen Zinsen: &#8230; &#8364; - hat die Kl&#228;gerin an die Beklagte bewirkt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2)</strong> Das Landgericht hat dagegen die - unzutreffende - Auffassung vertreten, der Inhalt des Schuldverh&#228;ltnisses sei nach dem <em>&#8222;Tenor unter Heranziehung der Entscheidungsgr&#252;nde zu beurteilen&#8220;</em> (vgl. LGU, S. 6). Daher bestehe (u.a.) ein in den Entscheidungsgr&#252;nden des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Mai 2013 (<em>81 O [Kart] 227/05</em> - LG K&#246;ln) angenommener Anspruch der Beklagten auf R&#252;ckzahlung in H&#246;he von &#8230; &#8364; geleisteter Nettoentgelte, den die Kl&#228;gerin im Sinne einer eben solchen (zivilrechtlichen) <em>Netto</em>verbindlichkeit zu erf&#252;llen habe. An einer vollst&#228;ndigen Erf&#252;llung dieser Verbindlichkeit fehle es jedoch, weil die Kl&#228;gerin, wie aus ihrer Gutschrift vom 9. Mai 2014 hervorgehe, hinsichtlich der von ihrer Rechtsvorg&#228;ngerin vereinnahmten Teilnehmerdaten&#252;berlassungsentgelte eine <em>Netto</em>r&#252;ckzahlung lediglich in H&#246;he von &#8230; &#8364; erbracht und die fehlende Differenz von (&#8230; ./. &#8230;) &#8230; &#8364; als einen Steueranteil und damit nicht wie geschuldet als Nettobetrag behandelt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2.1)</strong> Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen, weil sie bereits in ihrem Ausgangspunkt von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Sie ist n&#228;mlich nicht mit dem allgemein anerkannten Grundsatz vereinbar, dass sich die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils auf den Streitgegenstand beschr&#228;nkt, der durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird. Dies bedeutet, dass in Rechtskraft lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen erwachsen. Ma&#223;geblich ist damit in erster Linie der Urteilstenor, der das Ergebnis des Subsumtionsschlusses enth&#228;lt, der vom Gericht bei Anwendung des Rechtssatzes auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff gezogen wird. Nicht in Rechtskraft erwachsen dagegen die Urteilsgr&#252;nde bzw. die einzelnen Tatsachen, pr&#228;judiziellen Rechtsverh&#228;ltnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht die von ihm ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 5.11.2009 - <em>IX ZR 239/07</em>, NJW 2010, 2210 [2211] Rzn. 9 f. mit zahlr. Nachw. zur h&#246;chstrichterlichen Rechtsprechung und zur Literatur; vgl. auch <em>Musielak</em> in <em>Musielak/Voit</em>, ZPO, 12. Aufl. [2015], &#167; 322 Rzn. 16 f. mit Fallbeispielen; <em>Gruber</em> in Beck&#180;scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand: 01.12.2015, &#167; 322 Rzn. 20 u. 27 ff. mit Fallbeispielen; <em>Gottwald</em> in M&#252;nchener Kommentar zur ZPO [M&#252;KoZPO], 4. Aufl. [2013], &#167; 322 Rzn. 110 ff.; alle m.w.N.). Dies bedeutet zwar nicht, dass dem Tatbestand und den Entscheidungsgr&#252;nden eines Urteils im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes von vornherein keine Bedeutung zukommen kann. L&#228;sst sich im einzelnen Fall der Urteilsformel nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, wor&#252;ber das Gericht entschieden hat, k&#246;nnen die genannten Urteilselemente zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts heranzuziehen sein. Jedoch ist auch in einem solchen Fall zu beachten, dass die Urteilsgr&#252;nde lediglich eine Auslegungshilfe darstellen, weshalb bei etwaigen Widerspr&#252;chen zwischen Tenor und Entscheidungsgr&#252;nden allein der Urteilstenor ma&#223;gebend ist (vgl. M&#252;KoZPO-<em>Musielak</em>, a.a.O., Rz. 16; BeckOKZPO-<em>Gruber</em>, a.a.O., Rz. 22.1).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2.2)</strong> Hieran gemessen hat im Streitfall ein Schuldverh&#228;ltnis zwischen der Beklagten und der Rechtsvorg&#228;ngerin der Kl&#228;gerin - ausschlie&#223;lich - nach Ma&#223;gabe des Tenors des Senatsurteils vom 2. April 2014 bestanden, auf Grund dessen die dort niedergelegten Haupt- und Nebenforderungen eindeutig und zweifelsfrei bestimmt sind. Soweit die Urteilsgr&#252;nde (in Verbindung mit dem Tenor sowie den Entscheidungsgr&#252;nden des insoweit vorinstanzlichen Urteils) u.a. von einem Anspruch der Beklagten gegen die <em>C.</em> auf R&#252;ckzahlung von Nettoentgelten f&#252;r die &#220;berlassung von Teilnehmerdaten ausgehen, handelt es sich dagegen lediglich um <em>Urteilselemente</em>, denen selbst <em>keine Rechtskraftwirkung</em> zukommt. Ein im Sinne von &#167; 362 BGB einzelnes Schuldverh&#228;ltnis &#252;ber eine Nettor&#252;ckzahlungsforderung der Beklagten gegen die <em>C.</em> (&#252;ber &#8230; &#8364;) ist daher nicht vom Rechtsfolgenausspruch des streitbefangenen Vollstreckungstitels erfasst. Ob objektiv die Erf&#252;llung der titulierten Schuld festzustellen ist, h&#228;ngt deshalb von vornherein nicht davon ab, ob die Kl&#228;gerin auf den von der Beklagten als solchen reklamierten &#8222;Nettor&#252;ckzahlungsanspruch&#8220; lediglich eine &#8222;(Netto-) Minderzahlung&#8220; erbracht hat. Nach dem vorstehend Ausgef&#252;hrten ist vielmehr entscheidend auf den Vergleich zwischen der mit dem Vollstreckungstitel tenorierten Schuld und der tats&#228;chlichen Schuldnerzahlung abzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">Auf Grund der mit der Titelschuld vollst&#228;ndig und exakt korrespondierenden Zahlung in H&#246;he von &#8230; &#8364; hat die Kl&#228;gerin mithin aus der Sicht eines objektiven Empf&#228;ngers die mit dem Senatsurteil vom 2. April 2014 ausgesprochene Zahlungsverpflichtung vollst&#228;ndig erf&#252;llt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb.</strong> Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der vorstehend angenommenen Zuordnung auch keine von der Kl&#228;gerin selbst anderweitig getroffene Tilgungsbestimmung entgegen. Eine solche l&#228;sst sich insbesondere nicht der von der Kl&#228;gerin ausgestellten &#8222;Gutschrift&#8220; vom 9. Mai 2014 entnehmen. Dass die Gutschrift hinsichtlich der <em>&#8222;Hauptforderung gem&#228;&#223; Urteil OLG D&#252;sseldorf VI-U (Kart) 21/13&#8220;</em> drei sich auf lediglich &#8230; &#8364; netto statt &#8230; &#8364; netto summierende Positionen ausweist, ist unerheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Dies folgt bereits daraus, dass - wie vorstehend unter aa. dargelegt - eine angebliche Einzelforderung der Beklagten &#252;ber &#8230; &#8364; netto (R&#252;ckzahlung Teilnehmerdaten&#252;berlassungsentgelte) im Senatsverfahren <em>VI-U (Kart) 21/13</em> nicht rechtskraftf&#228;hig festgestellt und tituliert worden ist. Bei dieser Sachlage kann die &#8222;Gutschrift&#8220; nach dem ma&#223;geblichen objektiven Empf&#228;ngerhorizont (&#167;&#167; 133, 157 BGB) freilich von vornherein nicht dahin verstanden werden, die Kl&#228;gerin habe hinsichtlich einer vermeintlichen Teilposition lediglich eine Minderzahlung auf eine Forderung erbringen wollen, die so f&#252;r sich genommen vom Rechtsfolgenausspruch des streitbefangenen Vollstreckungstitels &#252;berhaupt nicht erfasst ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Unabh&#228;ngig vom Vorstehenden scheidet eine abweichende Tilgungsbestimmung der Kl&#228;gerin aber auch deshalb aus, weil (1.) die Zahlung vom 19. Mai 2014 die streitbefangene Urteilssumme rechnerisch - insoweit unstreitig - vollst&#228;ndig und zudem ohne einen &#252;berschie&#223;enden Teil deckt, (2.) die Gutschrift vom 9. Mai 2014 ohne Ausnahme in <em>allen</em> einzeln aufgef&#252;hrten Positionen auf den streitbefangenen Vollstreckungstitel Bezug nimmt und (3.) auch nach dem Sach- und Streitstand im &#220;brigen dritte Schuldverh&#228;ltnisse, denen die Zahlung wom&#246;glich zumindest teilweise zugeordnet werden k&#246;nnte, nicht bestehen oder bestanden haben. Bei diesem Befund ist - ganz offensichtlich - von nichts Anderem als dem Willen der Kl&#228;gerin auszugehen, mit der Zahlung der &#8230; &#8364; die im streitbefangenen Titel gegen ihre Rechtsvorg&#228;ngerin angeordnete Zahlungsverpflichtung gegen&#252;ber der Beklagten vollst&#228;ndig zu erf&#252;llen. Insoweit bedurfte es freilich von vornherein &#252;berhaupt keiner Tilgungsbestimmung, da die Kl&#228;gerin bzw. ihre Rechtsvorg&#228;ngerin und die Beklagte schon nicht durch mehrere voneinander unabh&#228;ngige Schuldverh&#228;ltnisse, sondern eben nur durch ein einziges Schuldverh&#228;ltnis, n&#228;mlich demjenigen aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014, miteinander verbunden gewesen sind. Die &#8222;Gutschrift&#8220; vom 9. Mai 2014 stellt damit begrifflich auch keine Tilgungsbestimmung (welchen Inhalts auch immer) dar. Vielmehr ist sie - wie bereits die Kl&#228;gerin zwanglos nachvollziehbar dargelegt hat - lediglich ein vor dem Hintergrund der Vorschrift des &#167; 17 Abs. 4 UStG erteilter Beleg.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Die abweichende Beurteilung des Landgerichts ist nicht plausibel, weil sie ohne tragf&#228;higen Grund offensichtlich von der Annahme ausgeht, die Kl&#228;gerin habe ihre Zahlung in H&#246;he eines Teilbetrages von &#8230; &#8364; auf eine (ihr bekannterma&#223;en) tats&#228;chlich nicht existierende Forderung erbringen wollen. Da die Kl&#228;gerin ausweislich ihrer &#8222;Gutschrift&#8220; <em>alle</em> Zahlungen jedenfalls auf das dem streitbefangenen Titel zu Grunde liegende Prozessrechtsverh&#228;ltnis (<em>VI-U (Kart) 21/13</em> - OLG D&#252;sseldorf) hat erbringen wollen, ist die Annahme einer bewussten &#8222;Minderzahlung&#8220; auf die - wie dargelegt: tats&#228;chlich als solche nicht ausgeurteilte - &#8222;Nettor&#252;ckzahlungsforderung&#8220; n&#228;mlich zwangsl&#228;ufig mit der weiteren Annahme verbunden, dass der insoweit festzustellende Differenzbetrag statt dessen &#8222;sehenden Auges&#8220; ohne Rechtsgrund als &#8222;Zuvielzahlung&#8220; auf eine so nicht oder nicht in entsprechender H&#246;he bestehende anderweitige &#8222;Teilforderung&#8220; aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 hat bewirkt werden sollen. F&#252;r ein solches Verhalten der Kl&#228;gerin ist indes ein vern&#252;nftiger, nachvollziehbarer Grund schlechterdings nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>2.</strong> Der Kl&#228;gerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Versto&#223;es gegen die Grunds&#228;tze von Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einwendung der vollst&#228;ndigen Erf&#252;llung der titulierten Schuld zu berufen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>a.</strong> Eine andere Beurteilung w&#252;rde selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn und soweit die Kl&#228;gerin - wovon das Landgericht freilich offenbar ausgegangen ist - durch die von ihr vorgenommene steuerliche Behandlung der von ihr geleisteten R&#252;ckzahlung der Beklagten ungerechtfertigt einen Schaden in Zusammenhang mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 1 S. 2 UStG zugef&#252;gt haben sollte. Sofern die Beklagte gegen die Kl&#228;gerin in diesem Zusammenhang &#252;berhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz erlangt haben sollte, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht Gegenstand des im streitbefangenen Vollstreckungstitel enthaltenen Rechtsfolgeausspruchs. Versagte man der Kl&#228;gerin wegen des fraglichen Gegenanspruchs der Beklagten, sich auf die - hier tatbestandlich feststehende - Einwendung der vollst&#228;ndigen Erf&#252;llung zu berufen, w&#252;rde die Beklagte indes im Ergebnis so gestellt, als ob sie zuvor bereits einen vollstreckungsf&#228;higen Titel erwirkt h&#228;tte, der eine Grundlage f&#252;r die zwangsweise Beitreibung (auch) ihrer (fraglichen) Schadensersatzforderung darstellen k&#246;nnte. Dies liefe auf eine prozessuale Besserstellung der Beklagten hinaus, f&#252;r die eine sachliche Rechtfertigung freilich nicht besteht. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit auch grundlegend von solchen F&#228;llen, in denen einem Titelschuldner deshalb nach &#167; 242 BGB der Einwand des Nicht(mehr)bestehens einer titulierten Verbindlichkeit abgeschnitten wird, weil der Schuldner mit R&#252;cksicht auf die Umst&#228;nde des Falles verpflichtet ist, die Schuld neu zu begr&#252;nden bzw. im Zeitpunkt der Vollstreckung die Inanspruchnahme aus einem neu zu errichtenden Vollstreckungstitel gleichen Inhalts zu dulden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9.3.1990 - <em>V ZR 260/88</em>, NJW 1990, 1662 [1663]; <em>Musielak/Voit-Lackmann</em>, &#167; 767 Rz. 28; M&#252;KoZPO-<em>Karsten Schmidt/Brinkmann</em>, &#167; 767 Rz. 72); so verh&#228;lt es sich hier gerade nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>b.</strong> Ob in der Sache die Kl&#228;gerin die von ihr erbrachte R&#252;ckzahlung &#252;berhaupt steuerlich falsch behandelt und gegebenenfalls der Beklagten hierdurch einen Schaden zugef&#252;gt hat, ist mit R&#252;cksicht auf die vorstehenden Ausf&#252;hrungen f&#252;r die Entscheidung des vorliegenden Vollstreckungsabwehrverfahrens unerheblich. Unbeschadet dessen h&#228;lt der Senat fest, dass auch die Voraussetzungen eines auf Ersatz eines Steuerschadens gerichteten Anspruchs der Beklagten gegen die Kl&#228;gerin nicht vorliegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>aa.</strong> Die Beklagte hat zu einem der Kl&#228;gerin hinsichtlich ihrer - der Beklagten - Besteuerung haftungsrechtlich zurechenbaren Pflichtversto&#223; und auch zu der H&#246;he eines hieraus wom&#246;glich folgenden Schadensersatzanspruchs schon keinen schl&#252;ssigen Sachvortrag gehalten. Anders als sie und offenbar auch das Landgericht meinen, stellt es insbesondere keinen Versto&#223; gegen die umsatzsteuerlichen Vorschriften der &#167;&#167; 17 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG dar, dass die Kl&#228;gerin mit ihrer &#8222;Gutschrift&#8220; die dort so bezeichnete <em>&#8222;Hauptforderung&#8220;</em> in Entgelt (&#8230; &#8364;) und darauf entfallende Umsatzsteuer (&#8230; &#8364;) aufgeteilt und in entsprechender Weise, von dem f&#252;r sie zust&#228;ndigen Finanzamt unbeanstandet, gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 1 S. 1 UStG wegen &#196;nderung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer berichtigt hat. Soweit dies in entsprechender H&#246;he zu Lasten der Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 17 Abs. 1 S. 2 UStG zu einer Berichtigung auch ihres Vorsteuerabzugs gef&#252;hrt hat, liegt hierin kein Schaden begr&#252;ndet, f&#252;r den die Kl&#228;gerin zivilrechtlich haftbar zu machen w&#228;re.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(1)</strong> Die von der Kl&#228;gerin zu Gunsten der Beklagten am 19. Mai 2014 tats&#228;chlich erfolgte R&#252;ckzahlung bedeutet im Sinne von &#167; 17 Abs. 1 UStG tatbestandlich eine Entgeltminderung, die zu einer &#196;nderung der Bemessungsgrundlage f&#252;hrt. Dies entspricht - wie von der Berufungserwiderung selbst vorgetragen (vgl. dort S. 3) - auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Steuerberichtigungsverfahren, der die Beklagte - wie sie selbst vortr&#228;gt - in jenem Verfahren auch nicht entgegengetreten ist. Diese Beurteilung ist auch im Streitfall nicht vor dem Hintergrund der von der Berufungserwiderung zitierten Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile v. 16.1.2003 - <em>V R 36/01</em>; v. 10.12.1998 - <em>V R 58/97</em>; und v. 4.5.1994 - <em>XI R 58/93</em>) anzuzweifeln, wonach zwischen der Entgeltzahlung bzw. -r&#252;ckzahlung und der Lieferung/Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, um von einem Entgelt bzw. einer Entgeltminderung im Sinne des Umsatzsteuerrechts auszugehen. Ein solcher Zusammenhang liegt hier n&#228;mlich ganz offensichtlich vor; dass und weshalb konkret dies anders zu beurteilen ist, zeigt die Beklagte selbst nicht ansatzweise auf und ist auch im &#220;brigen nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>(2)</strong> Die von der Kl&#228;gerin vorgenommene Aufteilung in Entgelt und Umsatzsteuer ist des Weiteren auch unbeschadet dessen unbedenklich, dass der streitbefangene Titel - wie die Beklagte reklamiert und auch das Landgericht meint - von einer ausschlie&#223;lich &#8222;netto zu erf&#252;llenden&#8220; Verbindlichkeit in H&#246;he von &#8230;&#160;&#8364; (R&#252;ckzahlung von in dieser H&#246;he f&#252;r die Teilnehmerdaten&#252;berlassung aufgewendeten <em>Netto</em>entgelten) ausgegangen sein soll. In den Blick zu nehmen ist, dass - worauf bereits die Kl&#228;gerin zutreffend hingewiesen hat - nach der st&#228;ndigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung in jedem zivilrechtlichen Entgelt Umsatzsteuer in der gesetzlichen H&#246;he enthalten ist, und zwar unabh&#228;ngig auch von wom&#246;glich abweichenden Parteivereinbarungen (vgl. BFH, Urteil v. 20.1.1997 - <em>V R 28/95</em>, BFHE 183, 353, Rzn. 24 f. bei juris; FG Niedersachsen, Urteil v. 22.5.2012 - <em>5 K 259/11</em>, DB 2012, 2319, Rzn. 36 f. bei juris; vgl. auch <em>Stadie</em>, in <em>Stadie</em>, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. [2015], &#167; 10 Rz. 11 u. &#167; 17 Rz. 24). Es kommt daher z.&#160;B. nicht darauf an, ob der Leistende die Steuer f&#252;r seine Leistungen in einer Rechnung gesondert ausweist oder die Beteiligten rechtsirrt&#252;mlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer vereinbaren (vgl. BFH, a.a.O.). Soweit - wie im hier interessierenden Zusammenhang der Fall - eine <em>R&#252;ckzahlung</em> einer f&#252;r die Leistung vom Leistenden vereinnahmten Gegenleistung erfolgt, gilt nichts Anderes. Die nach der R&#252;ckzahlung verbleibende Gegenleistung ist gem&#228;&#223; &#167;&#167; 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen; dementsprechend handelt es sich aber auch bei dem R&#252;ckzahlungsbetrag - immer - um einen <em>Bruttobetrag</em>, der in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen und dementsprechend als Minderung im Sinne des &#167; 17 UStG zu ber&#252;cksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil v. 28.5.2009 - <em>V R 2/08</em>, BFHE 226, 166, Rzn. 20 u. 25 bei juris [mit Rechenbeispiel Rz. 21 und verworfenem Gegenbeispiel Rz. 26]). Auch in Bezug auf die R&#252;ckzahlung von Gegenleistungen gilt, dass f&#252;r die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach &#167; 10 Abs. 1 UStG und deren nachtr&#228;glicher Minderung - wie indes das Landgericht verkannt hat (vgl. LGU S. 7/8) und auch die Beklagte au&#223;er Acht l&#228;sst - allein umsatzsteuerliche Grunds&#228;tze ma&#223;geblich sind (vgl. BFH, a.a.O., Rz. 25 bei juris). Dementsprechend ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung z. B. unerheblich, ob ein gew&#228;hrter Rabatt sich (z. B. kraft Gesetzes) nur aus dem Nettowert einer Leistung errechnen soll (vgl. BFH, a.a.O.) oder ob die Beteiligten eines Umsatzgesch&#228;fts vereinbaren, dass eine R&#252;ckzahlung ausschlie&#223;lich die auf erbrachte Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer, nicht hingegen einen Teil des vorausgezahlten &#8222;Entgelts&#8220; f&#252;r die Lieferung ohne Steuer betreffen soll (vgl. FG Niedersachsen, a.a.O.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">Unter Ber&#252;cksichtigung der vorstehend dargelegten Grunds&#228;tze bleibt f&#252;r die Annahme eines die Kl&#228;gerin wegen der von ihr erteilten &#8222;Gutschrift&#8220; zum Schadensersatz an die Beklagte verpflichtenden Verhaltens kein Raum; belastbarer Anhalt f&#252;r eine abweichende Beurteilung ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Beklagten aufgezeigt worden. Aus den obigen Ausf&#252;hrungen folgt im &#220;brigen ohne Weiteres, dass der Beklagten - anders als das Landgericht angenommen hat (vgl. LGU S. 8) - auch hinsichtlich der Umsatzsteuer f&#252;r die Jahre 1997 bis 2001 keine ungerechtfertigte &#8222;Verk&#252;rzung&#8220; ihrer Forderung droht. Soweit die Kl&#228;gerin hinsichtlich (auch) dieser Jahre die von ihr bewirkte R&#252;ckzahlung der f&#252;r die Teilnehmerdaten&#252;berlassung vereinnahmten Nettoentgelte in Entgelt und Umsatzsteuer aufgeteilt hat, ist dies den oben dargelegten umsatzsteuerlichen Grunds&#228;tzen geschuldet, in deren Befolgung die Kl&#228;gerin im Hinblick auf &#167; 17 UStG der Finanzverwaltung eine &#196;nderung der Bemessungsgrundlage angezeigt hat. Dass dies in entsprechendem Umfang zum Nachteil der Beklagten auch zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich derselben Leistungsjahre gef&#252;hrt hat, beruht allein auf der Anwendung der umsatzsteuerlichen Vorschriften, die - zwingend - auch bez&#252;glich dieser Jahre eine Aufteilung der erfolgten R&#252;ckzahlungen in Entgelt und Umsatzsteuer verlangen. Ob und inwieweit im zivilrechtlichen Innenverh&#228;ltnis der am Umsatzgesch&#228;ft Beteiligten wegen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempf&#228;ngers eine Kompensation stattzufinden oder aber auszuscheiden hat, ist f&#252;r die steuerliche Behandlung der nachtr&#228;glichen Entgeltminderung dagegen ohne Belang. Die Anwendung der unabdingbaren Grunds&#228;tze des Umsatzsteuerrechts ist deshalb der Kl&#228;gerin von vornherein nicht als eine schadensstiftende Handlung zum Nachteil der Beklagten vorzuwerfen. Soweit die Beklagte an die <em>C.</em> f&#252;r die in den Jahren 1997 bis 2001 erfolgte Teilnehmerdaten&#252;berlassung auch Umsatzsteuer gezahlt hat und eine R&#252;ckerstattung dieser Zahlungen im Innenverh&#228;ltnis der Parteien nicht (mehr) durchsetzen kann, liegt dies vielmehr allein darin begr&#252;ndet, dass die Beklagte - wie diese f&#252;r sich genommen nicht in Abrede stellt und hinsichtlich des Jahres 2001 zudem auch vom Senat im streitbefangenen Titel erkannt - es vers&#228;umt hat, ihre entsprechenden Forderungen in unverj&#228;hrter Zeit geltend zu machen. Soweit sie ihre auf &#167; 17 Abs. 1 S. 2 UStG beruhende steuerliche Mehrbelastung nicht mehr durch zivilrechtliche Schadloshaltung bei der Kl&#228;gerin ausgleichen kann, f&#228;llt dies nach alledem allein in die Risikosph&#228;re der Beklagten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>bb.</strong> Soweit die Beklagte dennoch - wie dargelegt: tats&#228;chlich zu Unrecht - eine im Ergebnis gegen das Umsatzsteuerrecht versto&#223;ende Behandlung ihres Vorsteuerabzugs reklamiert, f&#252;hrt der Senat lediglich erg&#228;nzend aus, dass sie unter dieser Pr&#228;misse gem&#228;&#223; &#167; 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 (Alt. 2) BGB der Vorwurf treffen w&#252;rde, es unterlassen zu haben, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Nach den genannten Vorschriften trifft den Gesch&#228;digten u.a. die Obliegenheit, einen zur Abwehr bzw. Minderung eines Schadens tauglichen Rechtsbehelf gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt einzulegen, sofern der Rechtsbehelf hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 26.1.1984 - <em>III ZR 216/82</em>, NJW 1984, 1169 [1172]; M&#252;KoBGB-<em>Oetker</em>, &#167; 254 Rz. 96 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Beklagte hat indes - wie sie selbst vortr&#228;gt (vgl. Berufungserwiderung, S. 3 (GA 191) - autonom entschieden, den gegen sie ergangenen Vorsteuerberichtigungsbescheid des Finanzamts Saarbr&#252;cken nicht mit einem Rechtsbehelf anzufechten. Unter der von ihr - freilich zu Unrecht - beanspruchten Pr&#228;misse, der Bescheid des Finanzamts sei rechtsfehlerhaft und entspreche nicht den zu den ma&#223;geblichen Fragen des &#167; 17 UStG in der Steuerrechtspraxis herrschenden Auffassungen (vgl. insoweit M&#252;KoBGB-<em>Oetker</em>, a.a.O.), h&#228;tte ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid indes hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt; der Beklagten h&#228;tte es daher oblegen, von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Ob und in welchem Umfang die Beklagte deshalb mit Schadensersatzanspr&#252;chen gegen die Kl&#228;gerin ausgeschlossen w&#228;re, bedarf im Streitfall freilich keiner Entscheidung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>III.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit beruht auf &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>IV.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde f&#252;r die Zulassung der Revision (&#167; 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.</p>\n      "
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