List view for cases

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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "I-24 U 102/15",
    "date": "2016-02-16",
    "created_date": "2019-01-04T14:36:24Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:18:29Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0216.I24U102.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers wird - unter Zur&#252;ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - vom 15.05.2015 teilweise abge&#228;ndert und wie folgt neu gefasst:</p>\n<p>Die Beklagten werden verurteilt, an den Kl&#228;ger &#8364; 3.758,98 nebst Zinsen iHvon 5 Prozentpunkten &#252;ber dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen. Im &#220;brigen wird die Klage abgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kl&#228;ger zu 76% und die Beklagten zu 24%.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kl&#228;ger zu 64% und die Beklagten zu 36%.</p>\n<p>Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r &#252; n d e:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">I.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld - Einzelrichterin - vom 15.05.2015 ist teilweise begr&#252;ndet. Der Kl&#228;ger hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz von &#8364; 1.015,55 angefallener Notarkosten und von &#8364; 2.743,43 aufgewandter Rechtsanwaltskosten, mithin gesamt &#8364; 3.758,98 nebst Zinsen. Im &#220;brigen ist die Berufung unbegr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die damalige Betreuerin des vormaligen Beklagten (Frau K., vgl. Bestellungsurkunde Anl. K1) die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum notariellen Kaufvertrag vom 07.10.2013 (Notar Dr. W., UR-Nr. 0933/2013, Anl. K2) verz&#246;gert hat. Diese h&#228;tte nach der schriftlichen Mitteilung des AG Neuss vom 15.04.2014 (Anl. K22 = GA 69) unstreitig im April 2014 erteilt werden k&#246;nnen, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt der Kl&#228;ger bereits durch sein Schreiben vom 11.02.2014 (Anl. 5) die endg&#252;ltige Unwirksamkeit des Vertrages gem. &#167;&#167; 1829 Abs. 2, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB herbeigef&#252;hrt h&#228;tte. Die Unt&#228;tigkeit der Betreuerin bei der Einholung der betreuungsrechtlichen Genehmigung stellte eine dem inzwischen verstorbenen Beklagten zuzurechnende schuldhafte Pflichtverletzung dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Zutreffend hat das Landgericht ausgef&#252;hrt, dass im Normalfall eines genehmigungsbed&#252;rftigen Vertrags beide Vertragspartner gegenseitig verpflichtet sind, das Ihrige zur Herbeif&#252;hrung der Genehmigung zu tun; bei Verletzung dieser Pflicht haften sie auf Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen. (BGH v. 22.05.1970, V ZR 130/67, Rn. 11 mwN). Dementsprechend hat auch ein Betreuer im Interesse des Betreuten dessen Genehmigungsf&#246;rderungspflicht wahrzunehmen. Der betreute, inzwischen verstorbene vormalige Beklagte muss sich insoweit auch das Verschulden seiner Betreuerin gem. &#167; 278 BGB zurechnen lassen; entlastende Umst&#228;nde gem. &#167; 280 Abs. 1 S. 2 BGB sind weder dargetan noch ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Allerdings fehlt es - entgegen den Ausf&#252;hrungen des Landgerichts - nicht an der haftungsbegr&#252;ndenden Kausalit&#228;t zwischen der Pflichtwidrigkeit der Betreuerin und Schaden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Es trifft zwar zu, dass das Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages letztlich daran gescheitert ist, dass der Kl&#228;ger zwischenzeitlich eine Frist gem. &#167; 1829 Abs. 2 BGB gesetzt hatte und diese fruchtlos verstrichen war. Mithin sind die geltend gemachten Sch&#228;den (auch) auf das eigene Verhalten des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuf&#252;hren. Allerdings kann hier nicht au&#223;er Acht gelassen werden, dass letztlich die durch die Unt&#228;tigkeit der Betreuerin verursachten Verz&#246;gerungen den Kl&#228;ger zur Fristsetzung veranlasst haben. In F&#228;llen, in denen ein Schaden durch eine Handlung verursacht wird, die auf einem Willensentschluss des Verletzten beruht, ist eine psychische Kausalit&#228;t zu bejahen, wenn f&#252;r das tats&#228;chliche Verhalten des Gesch&#228;digten nach dem haftungsbegr&#252;ndenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand, oder es durch das haftungsbegr&#252;ndende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungew&#246;hnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (vgl. BGHv. 17.10.2000, X ZR 169/99, Rn. 15, juris; Palandt-Gr&#252;neberg, BGB, 73. Aufl., 2014, Vorb v. &#167; 249 Rn. 41). Entsprechendes ist hier anzunehmen. Da einerseits die Betreuerin auf die Aufforderungen des Betreuungsgerichts nicht reagiert hatte (vgl. Schreiben AG Neuss v. 21.01.2014, K4 = GA 36), andererseits aber die &#220;bergabe der Eigentumswohnung zum 17.02.2014 vertraglich vereinbart war, durfte der Kl&#228;ger mit Schreiben vom 11.02.2014 (K5 = GA 37) um eine entsprechende Erkl&#228;rung bitten, um Klarheit &#252;ber das Wirksamwerden des Kaufvertrages zu erhalten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Die haftungsausf&#252;llende Kausalit&#228;t zwischen Rechtsgutverletzung und geltend gemachten Schaden ist gegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Schaden ist nach der Lehre vom Schutzzweck der Norm dann erstattungsf&#228;hig, wenn er nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm f&#228;llt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht &#252;bernommen worden ist (vgl. Palandt-Gr&#252;neberg, aaO, Vorb v &#167; 249 Rn. 29). Nichts anderes kann f&#252;r den im Falle einer schuldhaften vorvertraglichen Pflichtverletzung zu ersetzende Vertrauensschaden gelten. Die o.g. Pflicht einer jeden Vertragspartei, bei einem genehmigungsbed&#252;rftigen Vertrag das Ihrige zur Herbeif&#252;hrung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zu tun, dient gerade dazu, dem schwebend unwirksamen Vertrag m&#246;glichst z&#252;gig zur Wirksamkeit zu verhelfen, um den Interessen des Vertragspartners am Wirksamwerden des Vertrages, mithin an der Amortisation seiner Aufwendungen Rechnung zu tragen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Es fehlt hier auch nicht &#8211; wie das Landgericht meint - an dem n&#246;tigen schutzw&#252;rdigen Vertrauen des Kl&#228;gers. Dies kann nicht damit verneint werden, dass das Zustandekommen des Notarvertrages von Anfang an unter dem Vorbehalt der betreuungsgerichtlichen Genehmigung stand, was dem Kl&#228;ger bekannt war. F&#252;r den Sonderfall der betreuungsgerichtlichen Genehmigung ergeben sich zwar aus &#167; 1829 BGB Grenzen der Genehmigungsf&#246;rderungspflicht: Das Gesetz berechtigt und verpflichtet den gesetzlichen Vertreter dann, wenn er bei einem genehmigungspflichtigen Vertrag Interessen seines M&#252;ndels f&#252;r gef&#228;hrdet h&#228;lt, den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu unterlassen oder nach Antragstellung und vor der Entscheidung dem Vormundschaftsgericht seine Bedenken mitzuteilen oder sogar noch nach Erteilung der Genehmigung von deren Mitteilung an den Vertragspartner abzusehen und es dadurch bei der Unwirksamkeit des Vertrags zu belassen (BGH v. 22.05.1970, V ZR 130/67, Rn. 11, juris). Allerdings haben sich vorliegend weder die Unw&#228;gbarkeiten in der pflichtgem&#228;&#223;en Beurteilung des Betreuers noch diejenigen in der Entscheidung des Betreuungsgerichtes ausgewirkt. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass eine Gef&#228;hrdung der Interessen des Betreuten m&#246;glich erschien - bezeichnenderweise hatte hier die Betreuerin f&#252;r den Verk&#228;ufer unterschrieben -, noch dass einer betreuungsgerichtlichen Genehmigung sonstige Versagungsgr&#252;nde entgegenstanden; hierauf hat der Kl&#228;ger zu Recht hingewiesen (GA 113, 178). Dann aber kann dem Kl&#228;ger auch nicht entgegengehalten werden, er habe im Hinblick auf das Erfordernis der betreuungsrechtlichen Genehmigung ohnehin nicht auf das Wirksamwerden des notariellen Kaufvertrages vertrauen d&#252;rfen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich des Umfangs des zu ersetzenden Schadens ist zu ber&#252;cksichtigen, dass bei der Entstehung des Schadens zum Teil ein Verschulden des Kl&#228;gers mitgewirkt hat und aufgrund dessen gem. &#167; 254 Abs. 1 BGB die Ersatzpflicht der Beklagten ausgeschlossen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt f&#252;r die Finanzierungskosten der I. gem. Forderungsaufstellung vom 16.04.2014&#160; iHvon &#8364; 6.239,32 (Anl. K14 = GA 53), die mithin nicht erstattungsf&#228;hig sind. Es trifft zwar zu, dass es dem K&#228;ufer obliegt, vor Unterzeichnung eines Notarvertrages die Finanzierung des Kaufpreises sicherzustellen. Allerdings bedarf es hierzu nicht der finalen Unterzeichnung von verbindlichen Darlehensvertr&#228;gen; es gen&#252;gt - worauf im &#220;brigen auch der Kl&#228;ger erstinstanzlich hingewiesen hat (GA 113) - eine verbindliche Finanzierungszusage des finanzierenden Kreditinstituts. Unterzeichnet der K&#228;ufer dennoch bereits vor Abschluss des Notarvertrages einen verbindlichen Darlehnsvertrag, ohne die M&#246;glichkeit einer Abstandnahme f&#252;r den Fall vorzusehen, dass es nicht zu der Beurkundung des Grundst&#252;ckskaufvertrages kommt, so ist ihm zumindest in dem hier vorliegenden Fall, in welchem der notarielle Kaufvertrag zudem noch einer betreuungsrechtlichen Genehmigung bedurfte, ein Verschulden vorzuwerfen. Dieses Verschulden &#252;berwiegt den dem vormaligen Beklagten zuzurechnenden Verursachungsbeitrag der Betreuerin in einem Ma&#223;e, dass dieser vollst&#228;ndig dahinter zur&#252;cktritt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen sind auch die Notarkosten gem. Kostenrechnung vom 24.03.2014 (Anl. K13 = GA 51), soweit sie f&#252;r die Beurkundung und den Vollzug der zur Absicherung des Darlehens bestellten Grundschuld angefallen sind, mithin iHvon &#8364; 427,80 zuz&#252;glich MWSt = &#8364; 509,08 nicht erstattungsf&#228;hig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Im &#220;brigen kann dem Kl&#228;ger ein mitwirkendes Verschulden <span style=\"text-decoration:underline\">nicht</span> entgegengehalten werden. Der Betreute hatte sich im notariellen Kaufvertrag schwebend unwirksam verpflichtet, das Kaufobjekt bis zum 17.02.2014 vollst&#228;ndig zu r&#228;umen. Mithin kann es dem Kl&#228;ger nicht vorgeworfen werden, dass er - nachdem er durch das AG Neuss aufgrund der Schreiben vom 21.01.2014 (K4) davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die Betreuerin auf gerichtliche Schreiben nicht reagiere und daher eine Entscheidung nicht ergehen k&#246;nne - mit anwaltlichem Schreiben vom 11.02.2014 (Anl. 5) eine Frist zur Erkl&#228;rung setzte, um Klarheit &#252;ber die Wirksamkeit des notariellen Vertrages zu bekommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Zu ersetzen sind daher die Notarkosten f&#252;r die Beurkundung und den Vollzug des Grundst&#252;ckskaufs gem. Kostenrechnung vom 24.03.2014 (Anl. K13 = GA 51) iHvon &#8364; 853,40 zuz&#252;glich MWSt, mithin &#8364; 1015,55. Diese h&#228;tten sich nicht als nutzlos erwiesen, wenn die Betreuerin die Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht verz&#246;gert h&#228;tte. Demgegen&#252;ber kann nicht geltend gemacht werden, die Frage der Genehmigung h&#228;tte vorab gekl&#228;rt werden k&#246;nnen. Vorab h&#228;tte das Betreuungsgericht signalisiert, dass eine Genehmigung erteilt werden k&#246;nne, wenn denn alle erforderlichen Unterlagen eingereicht w&#252;rden. Gerade dies ist aber nicht geschehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die Rechtsanwaltskosten gem. Kostennote vom 02.07.2014 (Anl. K15 = GA 55) sind in der geltend gemachten H&#246;he erstattungsf&#228;hig. Angesichts der f&#252;r einen Laien schwierigen Sachlage war die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes notwendig. Allerdings ist in Bezug auf die Angelegenheit zu differenzieren:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit sich der Prozessbevollm&#228;chtigte des Kl&#228;gers zun&#228;chst um die Genehmigung des notariellen Vertrages bem&#252;hte, ist zutreffend ein Gegenstandswert iHdes Kaufpreises von 137.000,- zugrunde zu legen. Im Falle der Einholung einer betreuungsrechtlichen Genehmigung entspricht das Interesse gleich dem Gegenstandswert des zu genehmigenden Gesch&#228;fts (vgl. LG Krefeld v. 18.07.2013, Rn. 15, juris). Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt - wie hier - zur Kl&#228;rung der Frage der Genehmigung eingeschaltet wird. Dies war der Fall, weil der Prozessbevollm&#228;chtigte nach dem unbestrittenen Vortrag des Kl&#228;gers ein entsprechendes Mandat am 04.02.2014 erhalten hatte (GA 93, 95).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit der Kl&#228;ger - nachdem feststand, dass der notarielle Vertrag endg&#252;ltig unwirksam war - zur Geltendmachung von Schadensersatz t&#228;tig wurde, liegt eine neue Angelegenheit vor. Hierf&#252;r ist ein Gegenstandswert iHder begr&#252;ndeten Schadenspositionen zugrunde zu legen, hier mithin iHder Notarkosten von &#8364; 1015,55. Maklergeb&#252;hren waren ebensowenig erstattungsf&#228;hig (BGH v. 17.01.2008, III ZR 224/06) wie die Finanzierungskosten (vgl. o.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Die Geb&#252;hren gem. RVG VV-Nr. 23000 berechnen sich mithin wie folgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">(1) 1,3 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr (Wert: &#8364; 137000,-): &#8364; 2174,50 + &#8364; 20,- + MWSt = &#8364; 2.611,93</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">(2) 1,3 Gesch&#228;ftsgeb&#252;hr (Wert: &#8364; 1015,55):&#160; &#8364; 149,50 + &#8364; 20,- + MWSt =&#160;&#160; &#8364;&#160;&#160;&#160; <span style=\"text-decoration:underline\">201,71</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; &#8364; 2.813,64</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Zugesprochen werden kann dem Kl&#228;ger jedoch nicht mehr wie beantragt (&#167; 308 Abs. 1 ZPO), hier also nur &#8364; 2.743,43. Dieser Betrag entf&#228;llt entsprechend &#167; 366 Abs. 2 BGB vollst&#228;ndig auf die fr&#252;her angefallene Geb&#252;hr unter (1) iHvon &#8364; 2.611,93 und bez&#252;glich des &#252;bersteigenden Restbetrages auf die weitere Geb&#252;hr unter (2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">5.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, da sich der verstorbene Beklagte nach Ablauf der im anwaltlichen Schreiben vom 02.07.2014 (K17 = GA 58) gesetzten Frist zum 16.07.2014 in Verzug befand.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">II.</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorl&#228;ufigen Vollstreckbarkeit aus &#167;&#167; 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Gr&#252;nde, die eine Zulassung der Revision gem. &#167; 543 Abs. 2 ZPO rechtfertigen k&#246;nnten, sind nicht ersichtlich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Wert der Berufung: &#8364; 10.375,48 = &#8364; 1524,23 + &#8364; 6239,32 + &#8364; 2611,93</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Rechtsanwaltskosten sind f&#252;r die Wertberechnung nach &#167; 4 Abs. 1, 2. Halbs. ZPO au&#223;er Acht zu lassende Nebenforderungen, soweit sie von der eingeklagten Hauptsache abh&#228;ngig sind. Dies ist nur hinsichtlich der f&#252;r die Verfolgung des Schadensersatzanspruchs angefallenen Anwaltskosten der Fall, nicht hingegen bez&#252;glich der Kosten f&#252;r die T&#228;tigkeit im Zusammenhang mit der Kl&#228;rung der betreuungsrechtlichen Genehmigung iHvon &#8364; 2611,93.</p>\n      "
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