List view for cases

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    "file_number": "I-10 U 202/15",
    "date": "2016-02-16",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0216.I10U202.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>I. Die Kl&#228;gerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 29.09.2015 verk&#252;ndete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf &#8211; Einzelrichterin - einstimmig im Beschlussverfahren gem&#228;&#223; &#167; 522 Abs. 2 ZPO zur&#252;ckzuweisen.II. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 03.03.2016 gegeben.III. <span style=\"text-decoration:underline\">Streitwert</span>: 61.633,79 &#8364;</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>I.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Parteien streiten &#252;ber r&#252;ckst&#228;ndige Miete aus einem bis 30.09.2010 befristeten Mietvertrag in H&#246;he von 61.633,79 &#8364;. Wegen der getroffenen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen (GA 277-281). Das Landgericht hat das Anerkenntnisvorbehaltsurteil im Nachverfahren aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begr&#252;ndung hat es angenommen, der Mietvertrag sei sp&#228;testens infolge der au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung des Beklagten vom 29.09.2009 fristlos beendet worden, sodass die Verpflichtung des Beklagten zur Mietzahlung seit diesem Zeitpunkt geendet habe. Der Beklagte sei gem&#228;&#223; &#167; 569 Abs. 1 BGB wegen Beeintr&#228;chtigung der Standfestigkeit einer der vermieteten Lagerhallen berechtigt gewesen, das Mietverh&#228;ltnis fristlos zu k&#252;ndigen. Ein Anspruch auf Nutzungsentsch&#228;digung gem&#228;&#223; &#167; 546a Abs. 1 BGB stehe der Kl&#228;gerin nicht zu, weil es an ihrem R&#252;cknahmewillen gefehlt habe. Wegen der n&#228;heren Einzelheiten wird auf die Urteilsgr&#252;nde Bezug genommen (GA 281 ff.). Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung, mit der die Kl&#228;gerin ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageantrag weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Mietsache eine Gesundheitsgefahr darstelle. Die Mietsache sei nicht einsturzgef&#228;hrdet. Zudem habe das Landgericht auf der Grundlage der Ausf&#252;hrungen des Sachverst&#228;ndigen gegen die Beweislastregeln versto&#223;en. Unabh&#228;ngig davon, ob die K&#252;ndigung berechtigt gewesen sei, hafte der Beklagte &#8211; wenn schon nicht aus &#167;&#160;546a BGB &#8211; aus &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf die &#252;bliche Miete. Wegen der n&#228;heren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegr&#252;ndung vom 27.01.2016 (GA 331 ff.) verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der in beiden Instanzen eingereichten Schrifts&#228;tze nebst den &#252;berreichten Unterlagen, sowie auf den Akteninhalt im &#220;brigen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>II.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grunds&#228;tzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine m&#252;ndliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begr&#252;ndung unter Aufhebung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils insgesamt abgewiesen. Die gegen das Urteil vorgebrachten Berufungseinw&#228;nde rechtfertigen keine der Kl&#228;gerin g&#252;nstigere Beurteilung. Nach &#167; 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gest&#252;tzt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (&#167; 546 ZPO) beruht oder die nach &#167; 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. Das beruht, <span style=\"text-decoration:underline\">soweit</span> der Berufungsvortrag Anlass zur Er&#246;rterung gibt, auf nachfolgenden Erw&#228;gungen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Anspruch auf Zahlung von 61.633,65 &#8364; steht der Kl&#228;gerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Anspr&#252;che aus &#167; 535 Abs. 2 BGB scheitern nach zutreffender Erkenntnis des Landgerichts daran, dass das Mietverh&#228;ltnis der Parteien jedenfalls durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung des Beklagten vom 29.09.2009 aus wichtigem Grund gem&#228;&#223; &#167; 569 Abs. 1 BGB fristlos beendet worden ist, sodass der Beklagte ab Oktober 2009 nicht mehr zur Mietzahlung verpflichtet war. Nach &#167; 569 Abs. 1 BGB liegt ein wichtiger Grund im Sinne des &#167; 543 Abs. 1 BGB f&#252;r den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gef&#228;hrdung der Gesundheit verbunden ist. Gem&#228;&#223; &#167; 578 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Vorschrift des &#167; 569 Abs. 1 BGB auf ein Mietverh&#228;ltnis &#252;ber R&#228;ume, die keine Wohnr&#228;ume sind, entsprechend anzuwenden, wenn die R&#228;ume &#8211; wie hier &#8211; (auch) zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Das K&#252;ndigungsrecht setzt nicht voraus, dass bereits eine Gesundheitsgef&#228;hrdung eingetreten ist. Es reicht vielmehr bereits das konkrete Bestehen einer die Gesundheit ber&#252;hrenden Gef&#228;hrdungslage. Wann diese vorliegt, ist objektiven Ma&#223;st&#228;ben zu entnehmen. Ma&#223;gebend ist der gegenw&#228;rtige Stand der Erkenntnis, auch wenn dieser bei Vertragsschluss noch nicht bestanden haben sollte. Entscheidend ist, ob von den R&#228;umen in ihrem gegenw&#228;rtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des &#167; 569 Abs. 1 BGB ist nur erf&#252;llt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitssch&#228;digung besteht (Senat, BeckRS 2010, 04715 = MietRB 2010, 134 = NJOZ 2010, 2548; KG, GE 2004, 47 = GuT 2003, 215 = KGR 2004, 97 = ZMR 2004, 259; OLG Brandenburg, ZMR 2009, 190; Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, &#167; 569 Rn. 6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Erf&#252;llung dieser Voraussetzungen ist nach den getroffenen Feststellungen, an die der Senat gem&#228;&#223; &#167; 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, bewiesen. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, dass die Standfestigkeit der streitgegenst&#228;ndlichen Halle bei Ausspruch der K&#252;ndigung nicht mehr gew&#228;hrleistet und hierdurch der Mietgebrauch des Beklagten insgesamt beeintr&#228;chtigt war. Das Landgericht hat sich mit den Gutachten des Sachverst&#228;ndigen L. vom 26.09.2012, vom 11.07.2013, vom 06.01.2014 und dem Ergebnis seiner m&#252;ndlichen Anh&#246;rung vom 08.09.2015 im Einzelnen auseinandergesetzt und ist mit einer auch vom Senat geteilten Begr&#252;ndung, auf die zur Vermeidung einer Wiederholung verwiesen wird und die der Senat sich zu eigen macht, zu dem Ergebnis gelangt, dass bei ung&#252;nstigen Wind- und/oder Schneelasten die Gefahr bestand, dass das Hallendach einst&#252;rzen k&#246;nnte. Die Berufung vermag dem nichts Rechtserhebliches entgegenzusetzen. Der Annahme einer hieraus abzuleitenden Gesundheitsgef&#228;hrdung steht insbesondere nicht entgegen, dass die vom Sachverst&#228;ndigen festgestellte Einsturzgefahr nur bei au&#223;ergew&#246;hnlichen Belastungen auftreten kann und es sich insoweit nur um eine entfernte Gefahr handelt. Eine auf fehlender Standsicherheit beruhende Einsturzgefahr des Holzdaches einer f&#252;r den Aufenthalt von Menschen bestimmten Lagerhalle ist auch dann i.S. des &#167; 569 Abs. 1 BGB als gesundheitsgef&#228;hrdend einzustufen, wenn ihr Eintritt &#8211; wie hier nach den Feststellungen des Sachverst&#228;ndigen &#8211; zwar nur bei besonderen Wind- und Schneelasten in Betracht kommt, gleichwohl aber als real einzustufen ist (OLG Koblenz, AgrarR 1992, 367; KG, JW 1930, 2975). Darauf, ob die Halle dem technischen Standard im Zeitpunkt ihrer Errichtung entsprochen hat, kommt es im Anwendungsbereich des &#167; 569 Abs. 1 BGB nicht an; ma&#223;gebend ist insoweit der gegenw&#228;rtige Stand der Erkenntnis, auch wenn dieser bei Vertragsschluss noch nicht bestanden haben sollte (Senat, a.a.O.; Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, Gewerberaummiete, 1. Aufl. 2015, &#167; 569 Rn. 8).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht auch angenommen, dass es einer Fristsetzung des Beklagten gem&#228;&#223; &#167; 543 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB nicht bedurfte, weil die Kl&#228;gerin den Mangel nachhaltig bestritten hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Berufung ist die fristlose K&#252;ndigung nicht gem&#228;&#223; &#167; 242 BGB ausgeschlossen. Die Kl&#228;gerin beruft sich insoweit erfolglos darauf, der Beklagte habe die streitgegenst&#228;ndliche Halle, die sich durchgehend im streitgegenst&#228;ndlichen Zustand befunden habe, bereits seit Anfang 2003 genutzt. Zum einen ist nicht festgestellt, dass dem Beklagten der gesundheitsgef&#228;hrdende Zustand vorab bekannt war. Zum anderen hat die Kl&#228;gerin erstinstanzlich vorgetragen, dass der Beklagte in 2000 zun&#228;chst nur die Halle 2 mit B&#252;ro angemietet hat, in 2003 zus&#228;tzlich die Halle 3.1 und ab M&#228;rz 2005 das Kellergescho&#223; in Halle 2. Die streitgegenst&#228;ndliche Halle 1 ist nach ihrem Vortrag erst am 1.9.2006 angemietet worden. Im &#220;brigen hat bereits das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es einer K&#252;ndigung nach &#167; 569 Abs. 1 BGB nicht entgegensteht, wenn der Mieter die gefahrbringende Eigenschaft bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat. Dass der Beklagte &#8211; wie die Kl&#228;gerin formuliert - den angeblichen Mangel erst zu r&#252;gen begann, als seine Ehefrau ein anderweitiges Objekt erworben hatte, in dem er die Firma fortf&#252;hren wollte, hinderte ihn angesichts der festgestellten Voraussetzungen des &#167; 569 Abs. 1 BGB auch aus Treu und Glauben (&#167; 242 BGB) nicht an einer au&#223;erordentlichen fristlosen K&#252;ndigung des im &#220;brigen befristeten Mietverh&#228;ltnisses.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;gerin steht der geltend gemachte Anspruch dar&#252;ber hinaus weder als Nutzungsentsch&#228;digung gem&#228;&#223; &#167; 546a Abs. 1 BGB noch als Bereicherungsanspruch gem&#228;&#223; &#167; 812 BGB zu. Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentsch&#228;digung in H&#246;he der vereinbarten Miete mangels R&#252;ckgabe der Mietsache steht der Kl&#228;gerin nicht bis zu dem von ihr behaupteten <span style=\"text-decoration:underline\">Tag der R&#252;ckgabe</span> (14.09.2010) zu (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2005, VIII ZR 57/05). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Beklagte die Mietsache bereits am 1.11.2009 durch R&#252;ckgabe eines Schl&#252;ssels an die Hausverwaltung der Kl&#228;gerin und durch &#220;berlassung des zweiten Schl&#252;ssels an den Zeugen D. im Einvernehmen mit dem Vertreter der Kl&#228;gerin zur&#252;ckgegeben hat &#8211; wozu der Senat neigt - oder ob die Kl&#228;gerin &#8211; wie sie meint &#8211; die Mietsache erst mit der R&#252;ckgabe des Schl&#252;ssels durch den Zeugen D. am 14.9.2010 zur&#252;ckerhalten hat. Eine nicht erfolgte R&#252;ckgabe der Mietsache f&#252;hrt nicht ohne weiteres zu einem Anspruch auf Nutzungsentsch&#228;digung nach &#167; 546 a BGB. Das Gesetz gew&#228;hrt Nutzungsentsch&#228;digung nur, wenn der Mieter dem Vermieter die Mietsache vorenth&#228;lt. Vorenthaltung bedeutet Zur&#252;ckbehaltung gegen den Willen des Vermieters. Sie liegt nicht vor, wenn der Vermieter der Auffassung des Mieters, der Mietvertrag sei beendet, widerspricht, indem er zu erkennen gibt, dass nach seiner Ansicht nicht wirksam gek&#252;ndigt worden ist. Solange er den Mietvertrag nicht als beendet ansieht, will er keine R&#228;umung verlangen (BGH, Urt. v. 13.3.2013, XII ZR 34/12; Urt. v. 2.11.2005, XII ZR 233/03; Kr&#252;ger in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., &#167; 546a BGB Rn. 13). Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kl&#228;gerin dieser R&#252;cknahmewille fehlte, weil sie der vorzeitigen Beendigung des Mietverh&#228;ltnisses durch die fristlose K&#252;ndigung des Beklagten vom 29.09.2009 bis zuletzt widersprochen hat und an diese Auffassung &#8211; wie ihre Berufungsbegr&#252;ndung zeigt &#8211; auch weiterhin festh&#228;lt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Einen Bereicherungsanspruch gem&#228;&#223; &#167; 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB hat die Kl&#228;gerin nicht schl&#252;ssig dargelegt. Nutzt ein Mieter oder ein aufgrund eines sonstigen Vertragsverh&#228;ltnisses Nutzungsberechtigter die Sache &#252;ber die vereinbarte Laufzeit hinaus, ist er ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters oder sonstigen Rechtsinhabers um den tats&#228;chlich gezogenen Nutzungswert bereichert und nach &#167;&#167; 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu dessen Herausgabe bzw. gem&#228;&#223; &#167; 818 Abs. 2 BGB zu Wertersatz verpflichtet (BGH, NZM 2000, 183; NZM 2002, 291). Allerdings reicht der blo&#223;e Besitz der Sache f&#252;r einen Bereicherungsanspruch nicht aus. Der Besitzer muss den Nutzungswert nur verg&#252;ten, soweit er die Sache tats&#228;chlich genutzt hat. Weder hat das Landgericht Feststellungen hierzu getroffen noch ist dem Vortrag der Kl&#228;gerin zu entnehmen, dass der Beklagte das Mietobjekt nach Ausspruch der fristlosen K&#252;ndigung weiter genutzt hat. Dass der Beklagte dem Zeugen D. nach der Behauptung der Kl&#228;gerin erlaubt haben soll, das Mietobjekt zu nutzen, l&#228;sst eine von ihm auszugleichende Bereicherung nicht ansatzweise erkennen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Ob der Kl&#228;gerin ein Schadensersatzanspruch aus &#167; 280 BGB wegen schuldhafter &#220;berlassung des Mietobjekts an den Zeugen D. zustehen k&#246;nnte, bedarf keiner Entscheidung. Weder dem erst- noch dem zweitinstanzlichen Vorbringen der Kl&#228;gerin ist zu entnehmen, dass ihr hierdurch ein Schaden entstanden ist. Dazu w&#228;re erforderlich gewesen, dass sie das Mietobjekt f&#252;r den geltend gemachten Zeitraum anderweitig h&#228;tte vermieten k&#246;nnen (BGH, Urt. v. 13.3.2013, XII ZR 34/12; Beschl. v. 13.7.2010, VIII ZR 326/09). Hieran fehlt es.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Kl&#228;gerin erstinstanzlich behauptet hat, der Beklagte habe die Einsturzgefahr selbst herbeigef&#252;hrt, in dem er bzw. sein Mitarbeiter bei der Aufnahme von gelagerten Gitterboxen regelm&#228;&#223;ig mit dem Gabelstapler gegen die nichttragende Wand zwischen den beiden St&#252;tzpfeilern gesto&#223;en sei und hierdurch die Wand verschoben habe, ist sie hierauf in der Berufungsbegr&#252;ndung zu Recht nicht mehr zur&#252;ckgekommen. Zwar wird einem Mieter das K&#252;ndigungsrecht aus &#167; 569 Abs. 1 BGB verwehrt, wenn dieser den gesundheitsgef&#228;hrdenden Zustand selbst herbeigef&#252;hrt hat (BGH, Urt. v. 17.12.2003, XII ZR 308/00; RGZ 51, 210, 212 jeweils zu &#167; 544 a.F. BGB; Alberts in Ghassemi-Tabar/Guhling/Weitemeyer, a.a.O., &#167; 569 BGB, Rn. 13; Blank/B&#246;rstinghaus, Miete, 4. Aufl. 2014, &#167; 569 BGB, Rn. 13). Ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten ist hier jedoch nicht urs&#228;chlich f&#252;r die die Gesundheitsgef&#228;hrdung begr&#252;ndende fehlende Standfestigkeit der Halle. Der Sachverst&#228;ndige hat insoweit in seinem Gutachten vom 26.09.2012 festgestellt, dass von der Schiefstellung der Wand keine Gef&#228;hrdung der Standsicherheit ausgeht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Erg&#228;nzend ist anzumerken, dass der Kl&#228;gerin die f&#252;r die Monate 11/09 bis 09/10 geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen in H&#246;he von insgesamt 5.989,72 &#8364; wegen Eintritts der Abrechnungsreife ohnehin nicht mehr zustehen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Abschlie&#223;end weist der Senat darauf hin, dass die Berufungsr&#252;cknahme vor Erlass einer Entscheidung nach &#167; 522 Absatz II ZPO gem&#228;&#223; GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgeb&#252;hren an.</p>\n      "
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