Case Instance
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GET /api/cases/126762/
{ "id": 126762, "slug": "lg-detmold-2016-01-26-6-o-1115", "court": { "id": 805, "name": "Landgericht Detmold", "slug": "lg-detmold", "city": 404, "state": 12, "jurisdiction": "Ordentliche Gerichtsbarkeit", "level_of_appeal": "Landgericht" }, "file_number": "6 O 11/15", "date": "2016-01-26", "created_date": "2019-01-07T08:55:26Z", "updated_date": "2020-05-05T08:04:33Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:LGDT:2016:0126.6O11.15.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Beklagten wird untersagt, einem Verbraucher gegenüber, mit dem sie außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage abschloss, wie geschehen mit dem Verbraucher L2 aus W zur Auftrags-Nr. 73, und der innerhalb von 14 Tagen seit Vertragsschluss den Widerruf des Vertrags erklärte, entgegenzuhalten, eine kostenlose Stornierung setze voraus, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt und/oder eine Finanzierung abgelehnt werde, wie geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.10.2014.</p>\n<p>Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.</p>\n<p>Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.</p>\n<p>Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n<tr><td></td>\n<td></td>\n<td></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td>\n</tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n<tr><td colspan=\"3\"></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der klagende Verbraucherschutzverein macht einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte vertreibt über Anzeigen im Internet und in Zeitungen und mit Hilfe von Handelsvertretern Fertiggaragen in Stahlelement-Systembauweise. Ihre Kunden können sich bei ihr eine Garage nach ihren Wünschen zusammenstellen aus einem Katalog von Einzelteilen, die grundsätzlich fest vorgegebene Standardmaße aufweisen. Dabei können die Kunden nicht nur Einfluss nehmen auf die Größe der Garage sondern auch in gewissem Umfang auf deren Gestaltung, so etwa hinsichtlich der Dachform, auf die Ausstattung (Art des Garagentors, Anzahl der Fenster und Türen, etc.) und auf die Farbgebung. Nach Eingang eines Auftrags bestellt die Beklagte die einzelnen Komponenten für die von ihrem jeweiligen Kunden gewünschte Fertiggarage mit Ausnahme der Garagentore bei der N GmbH in Mannheim. Letztere lässt die benötigten Einzelteile dann in Polen produzieren. Die Garagentore bezieht die Beklagte regelmäßig bei der I KG Vertriebsgesellschaft in Steinhagen. Die Fertiggaragen werden anschließend von der Beklagten als Bausatz beim jeweiligen Kunden angeliefert und dort regelmäßig von ihren Mitarbeitern auf einem vom Kunden zuvor erstellten Fundament errichtet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im September 2014 besuchte der Verbraucher L2 aus W das Internetportal www.k-portal.de, um sich Informationen über Garagen zu beschaffen. Auf seine Anfrage meldete sich bei ihm der für die Beklagte tätige Handelsvertreter L und vereinbarte mit ihm einen ersten Besuchstermin vor Ort. Was dabei im Einzelnen besprochen wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Am 01.10.2014 suchte der Handelsvertreter L jedenfalls Herrn L noch einmal auf. Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete Herr L den Auftrag Nr. 30873 über die Lieferung und Montage einer Doppelgarage mit Satteldach zum Gesamtpreis von 30.000 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten des Vertragsinhalts wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung dieses Vertrags (Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen. Obwohl ihm keine Widerrufsbelehrung erteilt worden war, widerrief Herr L mit Schreiben vom 07.10.2014 gegenüber der Beklagten den Kaufvertrag vom 01.10.2014 und bat sie um eine schriftliche Bestätigung. In ihrem Antwortschreiben vom 29.10.2014 teilte die Beklagte Herrn L unter Hinweis auf die Regelungen im Vertrag vom 01.10.2014 mit, dass der Auftrag nur dann kostenlos storniert werde, falls ihm keine Baugenehmigung erteilt oder die Finanzierung abgelehnt werden sollte. In einem weiteren Schreiben vom 29.10.2014 bestätigte die Beklagte Herrn L die Lieferung einer Exklusiv-Garage Typ F/Sonderanfertigung als Großraumgarage mit Satteldach 28° zum Gesamtpreis von 30.000 EUR und forderte ihn zugleich zur Zahlung der Planungsrate i.H.v. 9.000 EUR auf. Einige Tage später sandte Herr L der Beklagten den Bescheid zu, mit dem ihm das Landratsamt H die Baugenehmigung für die bei der Beklagten georderte Doppelgarage versagt hatte. Daraufhin stornierte die Beklagte den Auftrag Nr. 30873 vom 01.10.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger nahm eine Beschwerde des Herrn L zum Anlass, die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.12.2014 abzumahnen. Dabei stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte dem Verbraucher L eine Widerrufsbelehrung hätte erteilen und dass sie dessen rechtzeitige Widerrufserklärung vom 07.10.2014 hätte beachten müssen. Zugleich forderte er die Beklagte auf, ihm gegenüber bis zum 30.12.2014, 10:00 Uhr zu erklären, dass sie es künftig unterlassen werde, Verbrauchern gegenüber, mit denen sie außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage abschloss, im Anschluss an den innerhalb der gesetzlichen Frist ausdrücklich als solchen erklärten Widerruf des Vertrags zu behaupten, sie, die Verbraucher, könnten den Vertrag nur unter der Bedingung kostenlos stornieren, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt und/oder eine Finanzierung abgelehnt werde. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.01.2015 lehnte es die Beklagte ab, eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin hat der Kläger diesen Rechtsstreit angestrengt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Er behauptet, als sich der Handelsvertreter L telefonisch bei Herrn L gemeldet habe, habe Letzterer lediglich erwähnt, dass er eine große Garage, ca. 10 m x 10 m, suche. Daraufhin habe Herr L eine Garage der Größe 9 m x 9 m aus einer Überproduktion angeboten, die er zu einem deutlich günstigeren Preis abgeben könne. In den Gesprächen vor Ort habe Herr y dem von Herrn L angefragten Satteldach erklärt, dass dieses problemlos angebaut werden könne. Alle weiteren Angaben in dem Vertrag vom 01.10.2014 etwa zur Größe und Ausstattung der Doppelgarage stammten von Herrn L. Herr L habe keine Spezialanfertigungs- oder Sonderwünsche geäußert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"> der Beklagten zu untersagen, einem Verbraucher gegenüber,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"> mit dem sie außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Vertrag</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\"> über den Kauf einer Fertiggaragen abschloss, wie geschehen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"> mit dem Verbraucher L2 aus W zur</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"> Auftrags-Nr. 73, und der innerhalb von 14 Tagen seit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"> Vertragsschluss den Widerruf des Vertrags erklärte,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"> entgegenzuhalten, eine kostenlose Stornierung setze voraus,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"> dass eine Baugenehmigung nicht erteilt und/oder eine</p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"> Finanzierung abgelehnt werde, wie geschehen im Schreiben</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\"> der Beklagten vom 29.10.2014</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"> und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\"> der Beklagten für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\"> ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\"> Ordnungshaft bis zu 6 Wochen, oder Ordnungshaft</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\"> bis zu 6 Monaten anzudrohen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\"> die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Sie ist der Ansicht, dass ihr Handelsvertreter L keine Widerrufsbelehrung habe erteilen müssen. Zum einen sei Gegenstand des Vertrags vom 01.10.2014 der Bau eines neuen Gebäudes im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB gewesen. Zum anderen sei die vertragsgegenständliche Doppelgarage nach den Sonderwünschen des Herrn L konfiguriert worden, weshalb auch der Ausnahmetatbestand des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vorgelegen habe. Dazu behauptet sie, dass angesichts der Wünsche des Herrn L bei der von ihr georderten Doppelgarage praktisch keine standardisierten Einzelteile hätten verwendet werden können. Denn Herr L habe – was unstreitig ist – nicht nur ein Satteldach sondern in der Garage auch ausreichend Platz für den Betrieb einer Hebebühne haben wollen. Deshalb habe die gesamte Konstruktion des Satteldachs verändert werden müssen. Zwar hätte auch eine Garage, wie sie Herr L bestellt habe, wieder demontiert werden können. Sowohl deren Einzelteile als auch die Doppelgarage insgesamt hätten aber nur mit erheblichen Abschlägen anderweitig verkauft werden können.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L2 und Andreas L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Entscheidungsgründe:</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klage ist begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger kann gestützt auf § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, einem Verbraucher gegenüber, mit dem sie außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Vertrag über den Kauf einer Fertiggarage abschloss, wie geschehen mit dem Verbraucher L2 aus W zur Auftrags- Nr. 73 vom 01.10.2014, und der innerhalb von 14 Tagen seit Vertragsschluss den Widerruf des Vertrags erklärte, entgegenzuhalten, eine kostenlose Stornierung setze voraus, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt und/oder eine Finanzierung abgelehnt werde, wie geschehen im Schreiben der Beklagten vom 29.10.2014.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist unstreitig eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlG und damit nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG berechtigt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte auf die Widerrufserklärung des Verbrauchers L2 aus Widdern vom 07.10.2014, mit dem sie vertreten durch ihren Handelsvertreter Andreas L am 01.10.2014 außerhalb ihrer Geschäftsräume einen Kaufvertrag über eine Doppelgarage als Fertiggaragen abgeschlossen hatte, mit einem Schreiben vom 29.10.2014 reagierte und darin Herrn L darauf hinwies, dass der Vertrag vom 01.10.2014 nur dann kostenlos storniert werde, wenn ihm die Baugenehmigung nicht erteilt oder die Finanzierung abgelehnt werde. Dieses Gebaren der Beklagten ist eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Nach diesen Vorschriften handelt ein Unternehmer unlauter, der einem Verbraucher gegenüber falsche Angaben über dessen Rechte macht. Dabei setzt § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG nicht voraus, dass der betreffende Unternehmer planmäßig und wider besseres Wissen handelt. Vielmehr reicht – wie der EuGH in seinem Urteil – C-388/13 – vom 16.04.2015 zur Auslegung der Art. 5 und 6 RL 2005/29/EG klargestellt hat – schon eine objektiv falsche Auskunft gegenüber einem einzigen Verbraucher in einem einzigen Fall aus. Auf einen Vorsatz des Unternehmers kommt es nicht an. Überdies handelt der Unternehmer auch dann unlauter, wenn er die objektiv falschen Angaben erst nach Abschluss eines Vertrages macht (vgl. EuGH, a.a.O.). Dies bedeutet, dass ein Unternehmer unlauter im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG handelt, wenn er einem Verbraucher nach Vertragsschluss objektiv falsche Angaben über dessen Rechte macht, zumal diese Vorschrift der Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 a und Art. 6 Abs. 1 g RL 2005/29/EG dient (vgl. Lorenz, jurisPR ITR 16/2015 Anm. 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">So liegt der Fall hier.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte teilte dem Verbraucher L2 in ihrem Schreiben vom 29.10.2014 mit, dass der mit ihm am 01.10.2014 abgeschlossene Kaufvertrag über eine Fertiggarage nur dann kostenlos storniert werden könne, wenn ihm die Baugenehmigung nicht erteilt oder die Finanzierung abgelehnt werden sollte. Damit sprach sie ihm ein Widerrufsrecht ab. Tatsächlich stand ihm aber wegen des am 01.10.2014 mit der Beklagten außerhalb von deren Geschäftsräumen abgeschlossenen Kaufvertrags nach den §§ 312b, 312g Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Herrn L schon deshalb kein Widerrufsrecht zugestanden habe, weil der mit ihr am 01.10.2014 abgeschlossene Vertrag den Bau eines neuen Gebäudes im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Gegenstand gehabt habe. Denn bei der Auslegung dieser Vorschrift kann schon deshalb nicht darauf abgestellt werden, dass (Fertig-) Garagen nach Landesbaurecht als Gebäude eingestuft werden, weil sie der Umsetzung von Art. 3 Abs. 3 f RL 2011/83/EU dient. § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist vielmehr richtlinienkonform auszulegen. Wie sich aus Erwägungsgrund 26 zur RL 2011/83/EU ergibt, sollen unter anderem Verträge über den Bau von neuen Gebäuden und über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden nicht unter die Richtlinie fallen, Dienstleistungsverträge im Zusammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden dagegen schon. Auch wenn in der Richtlinie die Begriffe „Bau von neuen Gebäuden“ und „Errichtung von Anbauten“ nicht definiert worden sind, so erschließt sich doch aus den Erläuterungen im Erwägungsgrund 26 zu den Umbaumaßnahmen und aus den Gesetzesmaterialien zu § 312 BGB (vgl. BT-Drucksache 17, 12637, S. 46), dass der Richtliniengeber und ihm folgend der Bundesgesetzgeber die Errichtung einer Garage nicht als Bau eines neuen Gebäudes gewertet wissen wollten, da es sich dabei nicht um eine Baumaßnahme handelt, die den Umfang und die Komplexität erreicht wie die Errichtung eines neuen Gebäudes. Deshalb ist im Erwägungsgrund 26 der Anbau einer Garage auch als Beispielsfall für einen bloßen Anbau angeführt worden. Vor diesem Hintergrund kann auch die von der Beklagten laut Vertrag vom 01.10.2014 geschuldete Leistung, nämlich die Lieferung einer Fertiggarage als Bausatz und deren Montage auf einem bauseitig zu erstellenden Fundament nicht als Bau eines neuen Gebäudes im Sinne des § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB eingestuft werden, zumal die Montage einer solchen Fertiggaragen je nach Größe selbst nach Darstellung der Beklagten höchstens zwei bis drei Arbeitstage in Anspruch nehmen soll. Dass im vorliegenden Fall die von dem Verbraucher L georderte Garage nicht unmittelbar an dessen Wohnhaus angebaut werden sollte, ist ebenfalls unerheblich.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Ansicht der Beklagten war im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht auch nicht nach § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nur dann nicht, wenn für den Verbraucher erkennbar ist, dass die Ware entweder nicht vorgefertigt und nach seiner individuellen Auswahl oder Bestimmung hergestellt ist oder dass sie eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist (vgl. Wendehorst in: MüKoBGB, 7. Auflage, § 312g Rdnr. 15; ebenso schon zu § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB in der Fassung vom 04.07.2013 LG Düsseldorf, NJOZ 2014, S. 1383). Die Beklagte hat indes nicht beweisen können, dass für Herrn L bei Vertragsschluss erkennbar war, dass die von ihm bestellte Fertiggarage nicht vorgefertigt war und nach seiner individuellen Auswahl oder Bestimmung hergestellt werden sollte oder dass sie auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten werden sollte. Denn die Zeugen L und L haben den Inhalt der Gespräche, die dem Vertragsschluss vom 01.10.2014 vorausgingen, so unterschiedlich geschildert, dass sich die Kammer außerstande sieht, konkret festzustellen, was zwischen den beiden Zeugen tatsächlich besprochen wurde. Die Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen L ist auch keineswegs glaubhafter als diejenige des Zeugen L. Im Gegenteil bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen L, zumal er bekundet hat, dass am 01.10.2014 das Fundament für die Garage des Herrn L schon fertiggestellt gewesen sei und dass er es aufgemessen habe. Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2015 vorgelegten, am 08.10.2014 gefertigten Fotografien belegen jedoch, dass am 01.10.2014 noch gar kein Fundament für eine Garage vorhanden war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Zeuge L ist jedenfalls nach eigenem Bekunden davon ausgegangen, dass er eine Garage aus einer Überproduktion kaufte, bei der das vorhandene Flachdach lediglich durch ein standardisiertes Satteldach ersetzt würde. Auch die von ihm in Aussicht genommene Ausstattung der Garage mit einer Hebebühne – so der Zeuge – sollte nichts daran ändern, dass die Garage mit einem standardisierten Satteldach versehen werden konnte. Schließlich spricht auch der Inhalt des schriftlichen Vertrags vom 01.10.2014 nicht gegen die Darstellung des Zeugen L, zumal die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.10.2015 nicht festzustellen vermag, ob die handschriftlichen Ergänzungen in dem Vertrag auf von dem Zeugen L geäußerte Sonderwünsche zurückzuführen sind oder ob sie – abgesehen vom Satteldach – nur die Garage beschreiben, die nach der Schilderung des Zeugen aus einer Überproduktion stammen sollte. Der Zeuge L hat jedenfalls bekräftigt, keine Sonderwünsche geäußert zu haben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Das Vorgehen der Beklagten ist überdies auch nicht als Bagatellverstoß zu werten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Im vorliegenden Fall besteht im Übrigen eine Wiederholungsgefahr, zumal sich die Beklagte weigerte, gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungs- erklärung abzugeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die Entscheidung über die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Der Tatbestand des vorstehenden Urteils ist mit Beschluss vom 02.03.2016 dahingehend berichtigt worden, dass auf Seite 2 in Absatz 2 der Satz 5 durch folgenden Satz ersetzt wird:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">„Letztere lässt die benötigten Einzelteile in Polen produzieren.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Und auf Seite 2 in Absatz 2 nach Satz 6 folgendes eingefügt wird:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">„Ob die einzelnen Komponenten für die Fertiggaragen schon vorproduziert sind, wenn es zum Abschluss der Lieferverträge zwischen der Beklagten und ihren jeweiligen Kunden kommt, ist streitig.“</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td></td><td></td><td></td></tr>\n</tbody>\n</table>\n " }