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    "date": "2016-01-20",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2016:0120.12A2377.14.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.</p>\n<p>Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">G r ü n d e</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">I. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger stellt die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung L.    vom 30. Januar 2013, mit dem der Kläger zur Rückzahlung eines ihm bewilligten Maßnahmebeitrages aufgefordert worden ist, seine Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG finde. Nach dieser Vorschrift ist, wenn die Voraussetzungen für die Leistung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, insoweit der Bewilligungsbescheid - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 SGB X - aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Ob § 16 Abs. 1 AFBG auf den Maßnahmebeitrag nach § 10 Abs. 1 AFBG überhaupt anwendbar ist,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">dagegen BayVGH, Beschluss vom 6. August 2015- 12 ZB 14.2598 -, juris Rn. 12 ff.,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">kann dahinstehen, weil die Anwendbarkeit der Vorschrift durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt wird. Der Kläger macht in der Sache allein geltend, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG ausgegangen sei. Seine diesbezüglichen Einwendungen greifen indes nicht durch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für die Leistung hätten während des Förderzeitraums nicht vorgelegen, weil der Kläger nicht regelmäßig i. S. d. § 9 Satz 2 AFBG an der geförderten Maßnahme teilgenommen habe, was sich aus der geringen Anzahl der während des Bewilligungszeitraums zurückgesandten bearbeiteten Fernlehrbriefe ergebe. Gegen diese Würdigung wendet der Kläger nichts Erhebliches ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Gemäß § 9 Satz 1 AFBG müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass die Maßnahme erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich um einen erfolgreichen Abschluss bemüht (Satz 2).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Schon aus dem Wortlaut des § 9 Satz 2 AFBG („regelmäßig an der Maßnahme teilnimmt“) erschließt sich ohne Weiteres, dass es für die Prüfung der Regelmäßigkeit der Teilnahme allein auf den Maßnahmezeitraum ankommt, der hier - in Übereinstimmung mit den Angaben in dem Förderantrag und der Teilnahmebescheinigung - durch den Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 2010 („Beginn der Maßnahme: 07.2010“; „Ende der Maßnahme: 12.2012“) konkretisiert worden ist. Nur solange die Maßnahme andauert, kann der Geförderte an ihr teilnehmen. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang i. S. d. § 4 Satz 1 AFBG. Da dessen Mindestdauer und Förderungshöchstdauer nach der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstunden zu bemessen sind (vgl. § 4 Satz 2 AFBG), liegt der Förderfähigkeit eines solchen Lehrgangs offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass auch die Fernlehrbriefe <span style=\"text-decoration:underline\">während</span> des Maßnahmezeitraums bearbeitet werden. Die Auffassung des Klägers, er habe „im Ergebnis bis zu sieben Jahren Zeit …, die Fernlehrbriefe einzusenden“, ist mit diesem Verständnis nicht zu vereinbaren.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Dass eine Rücksendung von sieben bearbeiteten Fernlehrbriefen - von insgesamt 22 in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 28. November 2012 übersandten - nicht den Anforderungen an eine regelmäßige Teilnahme entspricht, wenn richtigerweise nur die Zeitspanne bis zum vorgesehenen Maßnahmeende in den Blick genommen wird, zieht der Zulassungsantrag nicht in Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger dringt auch nicht gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts durch, die Förderung sei i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 AFBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden. Der an den Kläger adressierte Bewilligungsbescheid vom 28. Oktober 2010 erging ausdrücklich „unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass Sie gemäß § 9 AFBG zum 28.12.2012 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringen“. Soweit der Kläger geltend macht, der Vorbehalt sei nicht hinreichend bestimmt, weil unklar bleibe, was unter einer „regelmäßigen Teilnahme“ zu verstehen sei, konnte er aus der Regelung jedenfalls ersehen, was von ihm gefordert war, nämlich den bezeichneten Nachweis fristgerecht vorzulegen, und mit welchen konkreten Konsequenzen er widrigenfalls zu rechnen hatte. Dabei musste dem Kläger nach den von ihm zur Kenntnis genommenen Hinweisen in dem am 3. Juni 2010 unterzeichneten Antragsformular bekannt sein, dass der Teilnahmenachweis mittels des Formblatts F zu führen war. Dass es zur Gewährleistung der Bestimmtheit des Vorbehalts auch einer Erläuterung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „regelmäßigen Teilnahme“ bedurft hätte, legt der Kläger nicht hinreichend dar. Er zeigt auch nicht auf, dass eine Unbestimmtheit des Vorbehalts auf die Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Bescheides durchschlüge.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">II. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der Kläger legt einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht dar, indem er dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, weil es seinem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht entsprochen habe. Unbeschadet der Frage der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache wendet der Kläger nichts Stichhaltiges gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, der Kläger behaupte „ins Blaue hinein“, dass das in der Teilnahmebescheinigung angegebene Maßnahmeende nicht mit dem Ablauf der Regelstudiendauer deckungsgleich sei. Auf die diese Annahme stützende Argumentation des Verwaltungsgerichts geht der Zulassungsantrag nicht näher ein.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).</p>\n      "
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