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GET /api/cases/126899/
{ "id": 126899, "slug": "ovgnrw-2016-01-20-4-b-5216", "court": { "id": 823, "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen", "slug": "ovgnrw", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "4 B 52/16", "date": "2016-01-20", "created_date": "2019-01-07T08:56:25Z", "updated_date": "2020-05-06T20:12:41Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2016:0120.4B52.16.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 wird eingestellt.</p>\n<p>Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">Nachdem der Betreuer in die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.1.2016 nicht eingewilligt (vgl. § 1903 BGB) und sie vorsorglich zugleich zurückgenommen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren war förmlich einzustellen, obwohl das Amtsgericht X. durch Beschluss vom 1.2.2013 – XVII 123/12 – hinsichtlich des Antragstellers eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vertretung und Antragstellung in gerichtlichen Verfahren betreffen, angeordnet und der gerichtlich bestellte Betreuer in die vom Kläger eingelegte Beschwerde ausdrücklich nicht eingewilligt hat. Denn die daraus folgende Prozessunfähigkeit des Antragstellers gemäß § 62 Abs. 2 VwGO macht das eingelegte Rechtsmittel nicht schlechthin unbeachtlich. Es begründet vielmehr ein begrenztes Prozessrechtsverhältnis, in dem das Gericht grundsätzlich eine Entscheidung über dessen Zulässigkeit mit der sich aus § 154 VwGO ergebenden Rechtsfolge zu treffen hätte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2 VwGO, 21 Abs. 1 Satz 3 GKG. Nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG kann unter anderem bei Zurücknahme des Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Da sich der Einwilligungsvorbehalt gerade auf Willenserklärungen bezieht, die den Aufgabenkreis der Vertretung und Antragstellung in gerichtlichen Verfahren betreffen, liegen diese Voraussetzungen hier vor.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung BVerwG, Beschluss vom 2.4.1998 – 3 B 70.97 –, Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 27 = juris, Rn. 4.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).</p>\n " }