List view for cases

GET /api/cases/127013/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 127013,
    "slug": "olgd-2016-01-15-i-22-u-13215",
    "court": {
        "id": 820,
        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
        "slug": "olgd",
        "city": null,
        "state": 12,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": "Oberlandesgericht"
    },
    "file_number": "I-22 U 132/15",
    "date": "2016-01-15",
    "created_date": "2019-01-07T08:57:30Z",
    "updated_date": "2020-05-06T20:15:56Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2016:0115.I22U132.15.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 29.07.2015 wird zurückgewiesen.</p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.</p>\n<p>Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten - wegen der Kosten - durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.</p>\n<p>Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.</p>\n<p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\">G r ü n d e :</p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">A.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass aufgrund ihres am 13.11.2014 (Anlage K 2) erklärten Widerrufs der Darlehensvertrag vom 03.06.2009 (Anlage K 1) rückabzuwickeln und die Beklagte ihr zur Erstattung der auf den Darlehensvertrag geleisteten Zahlungen verpflichtet sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin habe das ihr gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB) zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht bzw. wirksam ausgeübt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin könne aus der BGB-InfoV keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten, nehme das aber auch nicht für sich in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die hier verwendete Belehrung genüge dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. dazu I.3.a.). Die Belehrung informiere auch eindeutig, zutreffend und entsprechend der damaligen Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist (vgl. dazu I.3.b.). Die Belehrung habe auch keine Fax-Nr. oder E-Mailadresse enthalten müssen (vgl. dazu I.3.c.). Auch die in der Belehrung enthaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte führten nicht zu Fehlerhaftigkeit der Belehrung (vgl. dazu I.3.d.). Auch aus den vom Kläger zuletzt zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14) folge nicht die Fehlerhaftigkeit der hier in Rede stehenden Belehrung bzw. der dabei verwendeten zwei Fußnoten (vgl. dazu I.3.e.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vorträgt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zum Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Bei den eingefügten Fußnoten - insbesondere zu 2. (\"Nicht für Fernabsatzgeschäfte\") - handele es sich um eine formale und inhaltliche Abweichung vom Muster, da dieser Hinweis vom Muster nicht vorgesehen sei und der Verbraucher den Eindruck gewinnen könne, er müssen den Fristbeginn selbständig prüfen, was beim Verbraucher zu Unklarheiten führe (OLG München, Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, www.juris.de;  OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, www.juris.de). Die Widerrufsbelehrung sei zudem so klein geschrieben, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer falle, den - zudem verschachtelt formulierten - Text inhaltlich zu erfassen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 BGB übermittelt worden seien, da sie in dem Vertrag an diversen Stellen verteilt seien und nur beispielhaft in der Belehrung aufgeführt seien. Die Widerrufsbelehrung sei auch in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben und sei zudem wie jede weitere Ziffer des Vertrages nummeriert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zum Beginn der Widerrufsfrist:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Den gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn habe sie - die Klägerin - aus der hier verwendeten Belehrung nicht zutreffend bestimmen können. Danach habe nämlich schon die Übersendung eines Vertragsantrages nebst Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist führen sollen, so dass sie - die Klägerin - damit habe rechnen müssen, dass sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten nebst Belehrung habe widerrufen können. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des LG Duisburg vom 18.07.2014 (1 O 405/13, www.juris.de) stehe dem nicht entgegen, da die Kundin dort keine Vertragserklärung der Bank vorab erhalten habe. In der notwendigen Gesamtschau habe die Beklagte zudem zum Fristbeginn eine Leerstelle gelassen, die sie nicht transparent genutzt habe.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zur Notwendigkeit von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auch wenn es richtig sei, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse im Muster nicht vorgesehen sei, benutze die Beklagte das Muster nicht, so dass die gesamte Belehrung auf dem Prüfstand stehe. Weise dann die Beklagte aber darauf hin, dass der Widerruf per Fax und/oder E-Mail erfolgen könne, dann müsse sie die entsprechenden Angaben dazu auch in ihrer Belehrung machen und könne nicht vom Verbraucher fordern, dass er sich diese Daten selbst heraussuche, denn dann sei die Belehrung nicht mehr transparent.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zu den Hinweisen für finanzierte bzw. verbundene Geschäfte:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Das LG habe sich erst gar nicht damit auseinandergesetzt, dass der BGH (Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2000, 1730) Zusatzinformationen selbst dann für schädlich halte, wenn sie inhaltlich zutreffend seien, aber eine inhaltliche Abweichung vom Muster enthielten. Dies müsse erst recht gelten, wenn sich - wie hier - ca. zwei Drittel des Belehrungstextes mit einer hier gar nicht in Rede stehenden Geschäftsart beschäftige.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Noch verwirrender werde die Belehrung im Hinblick auf die Fußnote 1 (\"Nicht für Fernabsatzgeschäfte\") zur Überschrift \"Widerrufsbelehrung\", da der Verbraucher daraus schließe, dass diese Belehrung genau für seine konkrete Beratungssituation benutzt werde und somit sämtliche Informationen dieser Belehrung für seinen Fall zuträfen, was indes nicht der Fall sei. Die verwendeten Fachtermini überforderten den durchschnittlichen Verbraucher. Zudem sei die Angabe von Fußnoten in der Musterbelehrung nicht vorgesehen und wälze die Prüfung einzelner Umstände auf den Verbraucher ab, der dadurch benachteiligt bzw. überfordert werde.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zu den Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de):</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Diese könnten zwar nicht \"eins zu eins\" übertragen werden, aber ihre \"Stoßrichtung\" treffe den vorliegenden Fall dahingehend, dass Intransparenz durch irreführende Fußnoten und Hinweise auf nicht einschlägige Fachtermini erzeugt werde. Dies führe auch ganz offensichtlich zu weiteren Unklarheiten des Verbrauchers über den Fristbeginn (wovon auch das OLG München das OLG Brandenburg ausgingen), so dass die Belehrung hier nicht an die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpfen könne.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Schließlich habe es das LG auch fehlerhaft unterlassen, eine Gesamtschau aller Verfehlungen vorzunehmen, die hier zu einer \"völligen Verwirrung\" des Verbrauchers führten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Vorsorglich werde weiterhin geltend gemacht, dass sie ihr Widerrufsrecht auch nicht verwirkt habe (vgl. im Einzelnen: 108/109 GA).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Die  Klägerin beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">das Urteil abzuändern und</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund erklärten Widerrufes des Darlehensvertrages vom 03.06.2009, Darlehensnummer der Beklagten …, ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entstanden sei, wonach der Darlehensvertrag rückabzuwickeln und die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger den Zinsschaden aufgrund der vom dem Kläger an die Beklagte geleisteten Zahlungen auf den o.g. Darlehensvertrag zu erstatten,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">hilfsweise, den Rechtsstreit an das LG Wuppertal zurückzuverweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Die  Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">              die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte trägt zur Berufungserwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zum Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ausführungen der Klägerin zu Abweichungen vom Muster seien ebenso wenig entscheidungserheblich wie die Ausführungen zu § 492 Abs. 2 BGB, da dieser bei Vertragsabschluss noch nicht gegolten habe. Die Fußnote 1 zur Überschrift sei schon deswegen nicht irreführend, weil sie sich nicht innerhalb des Belehrungstextes befinde und sich zudem - unter \"Bearbeiterhinweise\" - an den Sachbearbeiter (nicht den Verbraucher) richte. Aber selbst wenn man annehmen wolle, dass die Fußnote 1 (oben bzw. unten) Bestandteil der Belehrung sei, sei sie nicht irreführend, denn der damit verbundene Hinweis auf dann (für Fernabsatzgeschäfte) abweichende Belehrungspflichten sei nicht falsch. Zudem könnten für einen durchschnittlichen Verbraucher bei Übergabe bzw. Unterzeichnung einer solchen Belehrung, die sich ausdrücklich auf einen gerade abgeschlossenen Darlehensvertrag (\"oben genannten Darlehensvertrag\") beziehe, keine Zweifel entstehen, dass sich die Belehrung auf seine gerade abgegebene Vertragserklärung beziehe. Der Begriff des Fernabsatzgeschäfts sei auch nicht so abstrakt bzw. so wenig greifbar, dass ein durchschnittlicher Verbraucher ernsthaft annehmen könne, der gerade in der Bankfiliale persönlich abgeschlossene Darlehensvertrag falle darunter.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zum Beginn der Widerrufsfrist:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Zum Fristbeginn sei die hier verwendete Belehrung im entscheidenden Punkt anders gestaltet bzw. formuliert (\"...  I h r  schriftlicher Antrag ...\") als in  dem vom BGH durch Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572) entschiedenen Fall, so dass es einem durchschnittlichen Verbraucher klar sei, dass es um seine eigene Erklärung gehe (OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1421; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, www.juris.de).  Zudem könne die vom BGH dort angenommene Fehlvorstellung des Verbrauchers dann nicht entstehen, wenn - wie hier - der Vertragsabschluss in der Bank erfolge und der Kunde zeitgleich mit der Abgabe seiner Vertragserklärung die Vertragsurkunde nebst Belehrung erhalte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zur Notwendigkeit von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Auffassung der Klägerin erwecke die Belehrung auch nicht den Eindruck, der Widerruf sei nur schriftlich abzusetzen, weil die Angabe einer Fax-Nr. bzw. einer E-Mail-Adresse fehle.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Zu den Hinweisen für finanzierte bzw. verbundene Geschäfte:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Belehrungsabschnitt über \"finanzierte Geschäfte\" führe weder zu einem Fehler der Belehrung noch zu einem Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot. Die Belehrung erläutere zunächst die Voraussetzungen eines finanzierten Geschäfts i.S.v. § 358 BGB. Geringfügige Veränderungen gegenüber dem Muster seien irrelevant. Die von der Klägerin ausgemachten \"Widersprüche\" seien nicht erkennbar. Eine vorsorgliche, inhaltlich zutreffende Belehrung über ein tatsächlich nicht betroffene Geschäftsart stelle keine Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, wie auch aus der Formulierung des Verordnungsgebers (\"... auf die Belehrung  k a n n  verzichtet werden ...\") folge. Soweit die Klägerin eine irreführende Belehrung durch den Fachterminus \"verbundenes Geschäft\" rüge, finde sich dieser Begriff in der hier in Rede stehenden Belehrung nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die von der Klägerin verlangte Gesamtbetrachtung könne hier allenfalls zu dem Ergebnis führen, dass sie - im Wege unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) - ein formales Recht für sich nutzen wolle, um von dem derzeit günstigen Zinsniveau zu profitieren (vgl. ergänzend 140 ff. GA i.V.m. Anlagen H2-6).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">B.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">I.1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin hat das ihr gemäß § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der vom 02.09.2002 bis 10.06.2010 geltenden Fassung, Art. 229 § 92 Abs. 2 EGBGB) zustehende Widerrufsrecht nicht fristgerecht bzw. wirksam ausgeübt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">a.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin kann hier aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) bzw. dem dortigen Muster (Anlage 2) infolge Verwendung eines abweichenden Belehrungsformulars keine ihr günstigen Rechtswirkungen - insbesondere keine \"globale Schutzwirkung\" - herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, NJW 2009, 3572, dort Rn 13), hat diese aber - wie vom LG zutreffend ausgeführt und  wie von der Berufungsbegründung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt wird - in erster Instanz nicht für sich in Anspruch genommen und nimmt diese auch in zweiter Instanz nicht für sich in Anspruch.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">b.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Die hier verwendete Belehrung genügt - wie vom LG unter I.3.a. der Gründe des angefochtenen Urteils unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zutreffend ausgeführt - dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F..</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berufungseinwand der Klägerin, die Widerrufsbelehrung sei so klein geschrieben, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher mehr als schwer falle, den - zudem verschachtelt formulierten - Text inhaltlich zu erfassen, ist nicht gerechtfertigt. Zu dem gleichlautenden erstinstanzlichen Einwand der Klägerin hat das LG zutreffend ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrung hier in einer lesbaren, üblicherweise verwendeten und zudem die Schriftgröße des Darlehensvertrages übersteigenden Schriftgröße abgefasst ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Mit dem LG geht der Senat auch - entgegen der von der Klägerin lediglich wortgleich wiederholten erstinstanzlich geäußerten Rechtsansicht - davon aus, dass der Text der Belehrung durch die Verwendung von klar verständlichen, kurzen Sätzen auch für den durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres zu verstehen ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Dies gilt erst recht, weil auch die Musterbelehrung  des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV (in der vom 01.04.2008 bis 03.08.2009 geltenden Fassung) - ungeachtet der Frage einzelner inhaltlicher Abweichungen des von der Beklagten verwendeten Formulars bzw. ungeachtet der hier von der Beklagten nicht für sich in Anspruch genommenen \"globalen\" Schutzwirkungen (s.o.) - sich jedenfalls in Satzlänge bzw. -struktur und sonstiger Diktion von den von der Beklagten verwendeten Formulierungen nicht wesentlich unterscheidet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\">cc.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin macht auch ohne Erfolg geltend, es sei nicht ersichtlich, dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 BGB übermittelt worden seien, da sie in dem Vertrag an diversen Stellen verteilt seien und nur beispielhaft in der Belehrung aufgeführt seien. Die Klägerin verkennt dabei, dass § 492 BGB im hier maßgeblichen Zeitpunkt (03.06.2009) in der Fassung vom 12.08.2008 (gültig vom 19.08.2008 bis 10.06.2010) galt und nicht in der Fassung vom 29.07.2009 (gültig ab 11.06.2010, vgl. Art. 229 EGBGB, § 22 Abs. 2; vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage 2014, EGBGB 229, § 22, Rn 3). Dementsprechend bestimmten sich die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1-7 BGB a.F. und nicht nach §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 BGB n.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Der pauschale Einwand der Klägerin, es fehlten Pflichtangaben, hat keinen Erfolg, da die Pflichtangaben zu § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 und Nr. 3-7 BGB a.F. im Vertrag enthalten sind und es einer Angabe des zu zahlenden Gesamtbetrages zu § 492 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. dem hier in Rede stehenden Immobiliendarlehen gemäß § 492 Abs. 1a BGB a. F. nicht bedurfte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">dd.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen der Einwände der Klägerin ist die Widerrufsbelehrung auch drucktechnisch hinreichend hervorgehoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">Dies folgt hier daraus, dass die Belehrung auf einer eigenen Seite abgedruckt ist, in großer, hervorgehobener Schrift mit \"Widerrufsbelehrung\" überschrieben worden ist und zudem als solche von der Klägerin gesondert eigenhändig unterschrieben worden ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, die Widerrufsbelehrung sei \"wie jede weitere Ziffer des Vertrages nummeriert\", ist nicht nachvollziehbar und jedenfalls unbegründet, da die hier von der Beklagten verwendete Belehrung (wie eben festgestellt auf gesonderter, eigener Seite) überhaupt keine Bezifferung aufweist und damit auch nicht die mit Ziff. 13.3. endende Bezifferung des - gesonderten - Darlehensvertrages (vgl. 35 GA) fortsetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">c.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">Durch die hier von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wurde die Klägerin - wie vom LG unter Ziff. 1.3.b. der Gründe des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt - auch eindeutig, zutreffend und entsprechend der damaligen Rechtslage über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berufungseinwand der Klägerin, den gemäß §§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. maßgeblichen Fristbeginn habe sie aus der hier verwendeten Belehrung nicht zutreffend bestimmen können, steht bereits entgegen, dass die Beklagte insoweit den Inhalt des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB (<em>\"…eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers < = \"Ihr schriftlicher Antrag\"> oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags …\"</em>) in der am 03.06.2009 geltenden Fassung übernommen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Der Berufungseinwand der Klägerin, nach diesem Belehrungstext habe schon die Übersendung eines Vertragsantrages nebst Widerrufsbelehrung zum Beginn der Widerrufsfrist führen sollen, so dass sie - die Klägerin - damit habe rechnen müssen, dass sie den Vertrag nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Vertragsangebots der Beklagten nebst Belehrung habe widerrufen können, hat ebenfalls keinen Erfolg.  Der Senat nimmt insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die vollinhaltlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Ergänzend gilt, dass bereits aus der Verwendung der Formulierung \"Ihr schriftlicher Antrag\" eindeutig zu entnehmen ist, dass beim Fristbeginn auf die Vertragserklärung der Klägerin als Darlehensnehmerin abzustellen war und nicht auf die Vertragserklärung der Bank. Auch aus dem weiteren Gesamtkontext bzw. der dortigen Wortwahl der Widerrufsbelehrung (\"Sie\" bzw. \"Ihnen\") wird für einen durchschnittlichen Bankkunden bzw. Verbraucher ohne Zweifel deutlich, dass jeweils allein und ausschließlich eben er selbst gemeint sein kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.03.2015, 31 U 118/14, WM 2015, 920, Rn 26-30 mwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.02.2015, I-17 U 125/14, www.juris.de; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.08.2014, 23 U 288/13, www.juris.de, dort Rn 20; OLG Celle, Beschluss vom 14.07.2014, 3 W 34/14, WM 2014, 1421, dort Rn 12/13; vgl. auch Kropf, WM 2013, 2250). Damit wird den Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F. unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123, dort Rn 14/15) hinreichend Genüge getan.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin berücksichtigt auch im Rahmen ihrer Berufungsbegründung weiterhin nicht, dass die hier verwendete Belehrung im entscheidenden Punkt anders gestaltet bzw. formuliert ist (\"...  I h r  schriftlicher Antrag ...\") als in dem vom BGH durch Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123) entschiedenen Fall, so dass es einem durchschnittlichen Verbraucher ohne weiteres klar sein musste, dass mit der vorstehenden Formulierung \"... I h r  schriftlicher Antrag ...\" nur seine eigene Erklärung gemeint sein kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Zudem verkennt die Klägerin, dass eine vom BGH (im Urteil vom 10.03.2009, a.a.O.) bei einer abweichenden Sachlage angenommene Fehlvorstellung hier bei der Klägerin schon deswegen von vorneherein nicht entstehen konnte, weil die Klägerin den in Rede stehenden Darlehensvertrag - insoweit unstreitig - in der Bankfiliale geschlossen hat und sie - insoweit ebenso unstreitig - zeitgleich mit der Abgabe ihrer Vertragserklärung die Vertragsurkunde nebst Widerrufsbelehrung erhalten hat. Irgendwelche Zweifel am Beginn der Widerrufsfrist waren damit für einen durchschnittlichen Verbraucher eindeutig ausgeschlossen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">cc.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">74</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin zum Fristbeginn außerdem geltend macht, in der notwendigen Gesamtschau habe die Beklagte dort eine Leerstelle gelassen, die sie nicht transparent genutzt habe, hat sie auch damit keinen Erfolg. Eine nicht ausgefüllte Leerstelle hat - wie bereits vom LG unter I.3.f. der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - zweifelsfrei keine inhaltliche Bedeutung, da sie eben keine Eintragung enthält, die zu irgendwelchen Zweifeln Anlass bietet. Soweit die Klägerin durch die nicht ausgefüllte Leerstelle gleichwohl (bereits ansatzweise nicht nachvollziehbare) Zweifel am Fristbeginn gehabt haben sollte, wurden solche - unterstellten - Zweifel der Klägerin durch den folgenden Satz (<em>\"Die Frist beginnt ...\"</em>) - entsprechend der vorstehenden Feststellungen des Senats unter Inanspruchnahme des damals geltenden gesetzlichen Wortlauts des § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB jedenfalls zuverlässig beseitigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">75</span><p class=\"absatzLinks\">d.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">76</span><p class=\"absatzLinks\">Die Widerrufsbelehrung musste  - wie vom LG ebenfalls zutreffend unter Ziff. I.3.c. der Gründe der angefochtenen Entscheidung ausgeführt - auch keine Fax-Nr. oder E-Mailadresse enthalten. Dies gilt schon deswegen, weil gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (lediglich) den \"Namen und die Anschrift\" des Widerrufsadressaten enthalten musste. Das LG hat darüber hinaus zutreffend - und zwar unabhängig einer \"globalen\" Schutzwirkung bei vollständiger und inhaltsgenauer Verwendung des Musters gemäß BGB-InfoV, die die Beklagte hier gerade nicht geltend macht (s.o.) - diesem  Muster zutreffend den Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers entnommen, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mail-Adresse lediglich fakultativ bzw. optional erfolgen kann, indes nicht obligatorisch ist.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">77</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">78</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin wendet hiergegen ohne Erfolg ein, auch wenn es richtig sei, dass die Angabe von Fax-Nr. bzw. E-Mailadresse im Muster nicht vorgesehen sei, benutze die Beklagte das Muster nicht, so dass die gesamte Belehrung auf dem Prüfstand stehe. Die Klägerin differenziert auch dabei nicht hinreichend zwischen der \"globalen\" Schutzwirkung des Musters einerseits (um die es hier nicht geht) und dem daraus gleichwohl in zulässiger Weise zu entnehmenden Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, dass die Angabe der \"ladungsfähigen Anschrift\" des Unternehmers bzw. der Bank (entsprechend § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.) genügt und alle weiteren Angaben eben nur fakultativ bzw. optional möglich, aber gerade nicht zwingend erforderlich sind.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">79</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">80</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitere Berufungseinwand der Klägerin, wenn die Beklagte darauf hinweise, dass der Widerruf (auch) per Fax und/oder E-Mail erfolgen könne, dann müsse sie die entsprechenden Angaben dazu auch in ihrer Belehrung machen und könne nicht vom Verbraucher fordern, dass er diese Daten selbst heraussuche, denn dann sei die Belehrung nicht mehr transparent, hat ebenfalls keinen Erfolg. Dieser Berufungseinwand beruht bereits auf einer unzutreffenden Wiedergabe des konkreten Belehrungstexts und insoweit auf einer nicht gegebenen Sachlage. In der hier verwendeten Belehrung  heißt es nämlich (unter Wiedergabe des dortigen Kursiv- bzw. Fettdrucks):</p>\n<span class=\"absatzRechts\">81</span><p class=\"absatzLinks\">\"Der Widerruf ist zu richten an: <em>(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse)</em>: <strong>Sparkasse …, Hauptgeschäftsstelle V., F.-straße …, 4. V..\"</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">82</span><p class=\"absatzLinks\">Ein durchschnittlicher Verbraucher kann diesem Belehrungstext eindeutig bzw. jedenfalls hinreichend zweifelsfrei entnehmen, dass er seinen Widerruf ggf. an die dort (zudem fettgedruckte) Postanschrift der Beklagten zu richten hat. Der kursivgedruckte Klammerzusatz stellt sich - für einen durchschnittlichen Verbraucher eindeutig bzw. jedenfalls hinreichend zweifelsfrei (ebenso wie die beiden im Rahmen der Überschriften verwendeten Fußnoten, dazu noch unten) nur als Hinweis an den ausfüllenden Sachbearbeiter der Beklagten (d.h. als sog. Bearbeitervermerk) dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">83</span><p class=\"absatzLinks\">Abgesehen davon enthält der Klammerzusatz vor der Fax-Nr. und der E-Mail-Adresse als Präfix \"ggf.\", so dass dem durchschnittlichen Verbraucher mangels diesbezüglicher Eintragungen der Beklagten in das folgende Freitextfeld ohne weiteres klar sein musste, dass diese Option auf ihn nicht zutrifft und er den Widerruf ggf. an die dort allein angegebene (zudem fettgedruckte) Postadresse der Beklagten zu richten hatte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">84</span><p class=\"absatzLinks\">e.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">85</span><p class=\"absatzLinks\">Auch die in der Belehrung enthaltenen Hinweise für finanzierte Geschäfte führen - wie vom LG unter Ziff. I.3.d. der Gründe der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt - nicht zu Fehlerhaftigkeit der Belehrung. Die Klägerin wendet insoweit ohne Erfolg ein, das LG habe sich erst gar nicht damit auseinandergesetzt, dass der BGH (Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13, NJW 2014, 2022; BGH, Urteil vom 04.07.2002, I ZR 55/00, ZIP 2002, 1730) Zusatzinformationen selbst dann für schädlich halte, wenn sie inhaltlich zutreffend seien, aber eine inhaltliche Abweichung vom Muster enthielten und dies müsse erst recht gelten, wenn sich - wie hier - ca. zwei Drittel des Belehrungstextes mit einer hier gar nicht in Rede stehenden Geschäftsart beschäftige. Die Klägerin differenziert insoweit nicht in der notwendigen Weise zwischen \"schädlichen Abweichungen\" vom Muster, um die es hier - wie eingangs festgestellt - nicht  geht, weil sich die Beklagte auf eine \"globale\" Schutzwirkung des Musters gerade nicht stützt, und den demzufolge geltenden gesetzlichen Anforderungen des § 355 BGB a.F., bei deren Bemessung indes der aus dem Muster folgende Wille des Gesetzgebers gleichwohl in zulässiger Weise berücksichtigt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">86</span><p class=\"absatzLinks\">Gemessen daran hat das LG hier eine Gefahr einer \"Ablenkung\" bzw. \"Verwirrung\" eines durchschnittlichen Verbrauchers aus mehrfachen, insgesamt zutreffenden Gründen verneint.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">87</span><p class=\"absatzLinks\">Zum einen hat sich das LG zutreffend darauf gestützt, dass wenn im Rahmen der Verwendung des Musters gemäß § 14 BGB-InfoV dem Unternehmer fakultativ (\"... entfallen können ...\") freigestellt wird, Hinweise für finanzierte Geschäfte in die Belehrung aufzunehmen, auch wenn das konkret in Rede stehende Geschäft kein finanziertes Geschäft ist (vgl. dazu auch Senat, Urteil vom 12.06.2015, I-22 U 17/15, www.juris.de), dies auch im Rahmen einer - wie hier - ohne Inanspruchnahme der \"globalen\" Schutzwirkung des Musters formulierten Widerrufsbelehrung gelten muss.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">88</span><p class=\"absatzLinks\">Zum anderen hat sich das LG aber ebenso zutreffend darauf gestützt, dass hier durch die von der Beklagten in der Widerrufsbelehrung - in jeder Hinsicht zutreffend - aufgenommene Definition eines finanzierten bzw. verbundenen Geschäfts i.S.v. § 358 BGB (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23.07.2002, gültig vom 01.08.2002 bis 29.07.2010) für einen durchschnittlichen Verbraucher keine berechtigten Zweifel entstehen konnten, dass die besonderen Voraussetzungen eines solchen Geschäfts hier nicht vorliegen (und zwar erst recht nicht bei einem soeben in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen undausschließlich auf eine Darlehensaufnahme gerichteten Vertrag).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">89</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Definition des finanzierten bzw. verbundenen Geschäfts geringfügige Abweichungen gegenüber dem Muster aufweist, ist dies wiederum nicht relevant, da sich die Beklagte - wie eingangs festgestellt - nicht auf eine \"globale\" Schutzwirkung des Musters stützt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">90</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin eine irreführende Belehrung durch den Begriff \"Verbundenes Geschäft\" rügt (vgl. Seite 4 Mitte der Berufungsbegründung), findet sich dieser Begriff in der hier in Rede stehenden Widerrufsbelehrung nicht, sondern nur der Begriff bzw. die Überschrift \"Finanzierte Geschäfte\".</p>\n<span class=\"absatzRechts\">91</span><p class=\"absatzLinks\">f.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">92</span><p class=\"absatzLinks\">Auch aus den vom Kläger in erster Instanz im Schriftsatz vom 09.07.2015 (59 ff. GA) zitierten Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14 www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de) folgt - wie ebenfalls vom LG unter Ziff. I.3.e der Gründe der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - nicht die Fehlerhaftigkeit der hier verwendeten Widerrufsbelehrung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Verwendung von zwei Fußnoten (im Rahmen der Überschriften).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">93</span><p class=\"absatzLinks\">aa.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">94</span><p class=\"absatzLinks\">Der Einwand der Klägerin, die Angabe bzw. die Verwendung von Fußnoten als solchen sei in der Musterbelehrung nicht vorgesehen und dabei handele es sich um eine formale und inhaltliche Abweichung vom Muster, hat keinen Erfolg. Die Klägerin berücksichtigt dabei wiederum nicht hinreichend, dass sich die Beklagte hier nicht auf eine \"globale\" Schutzwirkung des Musters stützt. Abgesehen davon enthält auch die Musterbelehrung Fußnoten mit Gestaltungshinweisen an den Verwender des Formulars (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 83).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">95</span><p class=\"absatzLinks\">bb.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">96</span><p class=\"absatzLinks\">Der weitere Einwand der Klägerin, durch die beiden Fußnoten werde die Prüfung einzelner Umstände auf den Verbraucher abgewälzt, der dadurch benachteiligt bzw. überfordert werde bzw. der Verbraucher könne dadurch den Eindruck gewinnen, er müssen den Fristbeginn selbständig prüfen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Die beiden Fußnoten ändern vielmehr nichts daran, dass einem durchschnittlichen Verbraucher durch die klar gestaltete Belehrung seine Widerrufsrechte hinreichend zweifelsfrei und deutlich im Sinne der gesetzlichen Anforderungen § 355 Abs. 2 BGB a.F. vor Augen geführt worden sind. Dies folgt daraus, dass sich die beiden Fußnoten bzw. Fußtexte zum einen auf zwei Überschriften (nicht aber auf den eigentlichen Belehrungstext) beziehen  und sich zum anderen als bloße Bearbeitervermerke (d.h. als bloße Hinweise zum Ausfüllen des Formulars an den Mitarbeiter der Beklagten) darstellen, wie sich hinreichend zweifelsfrei aus den zugehörigen Erklärungstexten am unteren Ende des Formulars unter der Überschrift \"Bearbeiterhinweise\" ergibt, so dass sich der Kunde als Adressat nicht angesprochen fühlen konnte bzw. durfte  (vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 01.06.2015, 6 U 13/15, www.juris.de, dort Rn 84).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">97</span><p class=\"absatzLinks\">(a)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">98</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin macht aus den vorstehenden Gründen ebenso ohne Erfolg geltend, die Belehrung sei im Hinblick auf die Fußnote 1 zur Hauptüberschrift \"Widerrufsbelehrung\" (mit dem Fußtext \"Nicht für Fernabsatzgeschäfte\") verwirrend, da der Verbraucher daraus schließe, dass diese Belehrung genau für seine konkrete Beratungssituation benutzt werde und somit sämtliche Informationen dieser Belehrung für seinen Fall zuträfen, was indes nicht der Fall sei, wobei die verwendeten Fachtermini den durchschnittlichen Verbraucher überforderten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">99</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">100</span><p class=\"absatzLinks\">Bei vernünftiger Sichtweise eines durchschnittlichen Verbrauchers lag hier ohne weiteres auf der Hand, dass diese Fußnote 1 sich als bloßer Hinweis an den Bearbeiter (im Falle eines Fernabsatzgeschäfts ein anderes Formular zu verwenden) darstellte. Dementsprechend bestand für die Klägerin hier zu keinem Zeitpunkt das Erfordernis, sich die Frage zu stellen, ob es sich bei dem - unstreitig und zweifelsfrei - kurz zuvor in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein \"Fernabsatzgeschäft\" i.S.d. Bearbeiterhinweises gemäß Fußnote 1 handelte oder nicht und insoweit auch kein Anlass, diesen Begriff inhaltlich zu hinterfragen, Subsumtionen anzustellen oder sich sonst damit auseinanderzusetzen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">101</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn der Senat hilfsweise unterstellen wollte, die Klägerin habe gleichwohl einen solchen Anlass sehen können bzw. dürfen, konnten hier für einen durchschnittlichen Verbraucher jedenfalls keine berechtigten Zweifel entstehen, dass die Voraussetzungen eines \"Fernabsatzgeschäfts\" (bei einem soeben in der Filiale der Beklagten abgeschlossenen ausschließlich auf eine Darlehensaufnahme gerichteten Vertrag) keinesfalls vorlagen. Eine von der Klägerin geltend gemachte Überforderung wegen angeblicher Konfrontation mit von ihr zu verstehenden bzw. auszulegenden Fachtermini oder gar deren irgendwie gearteter Subsumtion war bzw. ist demgemäß nicht erkennbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">102</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">103</span><p class=\"absatzLinks\">Selbst wenn der Senat - entgegen seinen vorstehenden Feststellungen - annehmen wollte, dass die Fußnote 1 (bzw. der zugehörige Fußtext) als Bestandteil der Belehrung anzusehen ist, wäre sie nicht irreführend, denn der damit verbundene Hinweis darauf, dass die hier verwendete Widerrufsbelehrung für ein (hier zweifelsfrei nicht gegebenes) Fernabsatzgeschäft nicht gilt (d.h. insoweit abweichende bzw. weitergehende Belehrungspflichten bestehen), ist zutreffend.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">104</span><p class=\"absatzLinks\">(b)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">105</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fußnote 2 zur (Unter-)Überschrift \"Widerrufsbelehrung zu ...\" (ebenfalls als bloßer Bearbeitervermerk) kann bei einem durchschnittlichen Verbraucher schon deswegen keinerlei vernünftigen Zweifel begründen, weil der Sachbearbeiter der Beklagten dieser Fußnote bzw. diesem Vermerk entsprechend in das Freifeld hinter \"Widerrufsbelehrung zu ...\" den fallspezifischen Eintrag \"oben genanntem Darlehensvertrag\" aufgenommen hat und in einem weiter oben befindlichen Freifeld die zutreffende Darlehens-/Kreditkonto-Nr. vermerkt hat. Welche Zweifel insoweit bei einem durchschnittlichen Verbraucher entstehen bzw. verbleiben konnten, ist für den Senat nicht ansatzweise nachvollziehbar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">106</span><p class=\"absatzLinks\">cc.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">107</span><p class=\"absatzLinks\">Die Klägerin stützt sich auch im Berufungsverfahren ohne Erfolg auf die Entscheidungen des LG Düsseldorf vom 17.03.2015 (10 O 131/14, www.juris.de) und des LG Dortmund vom 17.04.2015 (3 0 309/14, www.juris.de), mit denen sich das LG in jeder Beziehung zutreffend auseinandergesetzt hat. Das LG hat sich dabei insbesondere zutreffend darauf gestützt, dass diesen Entscheidungen - vom vorliegenden Fall abweichende - Sachverhalte und insbesondere z.T. abweichende Fußnoten (LG Düsseldorf, dort Rn 11 \"Bitte Frist im Einzelfall prüfen\") zugrundelagen, bei denen sich die beklagte Bank zudem jeweils - anders als hier - auf eine \"globale\" Schutzwirkung des Musters gestützt hat (vgl. LG Düsseldorf, a.a.O., dort Rn 49; LG Dortmund, a.a.O., dort Rn 20 mwN).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">108</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin nunmehr einerseits zugesteht, die beiden o.a. Entscheidungen könnten zwar nicht \"eins zu eins\" auf den vorliegenden Fall übertragen werden, andererseits darauf beharrt, die \"Stoßrichtung\" dieser beiden Entscheidungen treffe den vorliegenden Fall dahingehend, dass Intransparenz durch irreführende Fußnoten und Hinweise auf nicht einschlägige Fachtermini erzeugt werde, hat sie damit aus den vorstehenden Gründen keinen Erfolg.  Weder sind die - als bloße Bearbeitervermerke lediglich den Überschriften hinzugefügten - Fußnoten nach dem gesetzlichen Maßstab des § 355 Abs. 2 BGB a.F. undeutlich bzw. intransparent, zumal die Klägerin sich insoweit bereits nicht angesprochen fühlen durfte, noch erforderten sie von der Klägerin ein Verständnis irgendwelcher Fachtermini bzw. noch überforderten sie die Klägerin.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">109</span><p class=\"absatzLinks\">dd.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">110</span><p class=\"absatzLinks\">Die vorstehenden Feststellungen des Senats gelten entsprechend für die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zitierten Urteile des OLG München (Urteil vom 21.10.2013, 19 U 1208/13, www.juris.de) und des OLG Brandenburg (Urteil vom 17.10.2012, 4 U 194/11, www.juris.de).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">111</span><p class=\"absatzLinks\">(1)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">112</span><p class=\"absatzLinks\">Dem Urteil des OLG München lag ebenfalls eine inhaltlich abweichende Fußnote (\"Bitte Fristbeginn im Einzelfall prüfen\", vgl. dort Rn 37) zugrunde; zudem hat sich die Bank dort auf die \"globale\" Schutzwirkung des Musters stützen wollen (vgl. dort Rn 33 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">113</span><p class=\"absatzLinks\">(2)</p>\n<span class=\"absatzRechts\">114</span><p class=\"absatzLinks\">Auch dem Urteil des OLG Brandenburg lag eine inhaltlich abweichende Fußnote (\"Bitte Fristbeginn im Einzelfall prüfen\", vgl. Fußnote 2 dort Rn 27) zugrunde; zudem hat sich die Bank auch dort auf die \"globale\" Schutzwirkung des Musters stützen wollen (vgl. dort Rn 28 ff.).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">115</span><p class=\"absatzLinks\">g.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">116</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das LG habe es auch fehlerhaft unterlassen, eine Gesamtschau aller Verfehlungen vorzunehmen, die zu einer \"völligen Verwirrung\" des Verbrauchers führten, berücksichtigt sie nicht, dass mangels Einzelverstößen der Beklagten gegen die Deutlichkeitsanforderungen des § 355 BGB a.F. auch eine \"Gesamtschau\" zu keinem anderen Ergebnis führen kann, als dass die Klägerin hier diesen Anforderungen entsprechend über ihr Widerrufsrecht belehrt worden ist und ihr Widerrufsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt hat, so dass der in Rede stehende Darlehensvertrag unverändert fortbesteht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">117</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">118</span><p class=\"absatzLinks\">Da der Widerruf der Klägerin - infolge wirksamer Widerrufsbelehrung - erst nach Fristablauf erfolgt und damit unwirksam ist, kann der nur hilfsweise erhobene Einwand der Beklagten dahinstehen, das Widerrufsrecht der Klägerin sei verwirkt bzw. stelle sich als unzulässige Rechtsausübung i.S.v. § 242 BGB dar.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">119</span><p class=\"absatzLinks\">II.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">120</span><p class=\"absatzLinks\">Zu einer von der Klägerin hilfsweise beantragten Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LG besteht nach alledem kein Anlass.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">121</span><p class=\"absatzLinks\">III.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">122</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">123</span><p class=\"absatzLinks\">IV.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">124</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis 45.000,00 EUR festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">125</span><p class=\"absatzLinks\">Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz - insoweit in Abänderung der Festsetzung im angefochtenen Urteil - wird ebenfalls auf bis 45.000,00  EUR festgesetzt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">126</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">127</span><p class=\"absatzLinks\">Das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin ermittelt sich aus der bei der Rückabwicklung entstehenden Ersparnis an Zinsen unter Berücksichtigung des Anspruchs der Bank auf einen Nutzungsersatz. Nach überschlägiger Berechnung schätzt der Senat diese Zinsersparnis unter Berücksichtigung der Veränderung des zwischenzeitlichen Zinsniveaus auf ca. 2/3 des nominalen Gesamtzinsaufwandes auf den Darlehensnennbetrag (zur Vereinfachung ohne Berücksichtigung der durch zwischenzeitliche Tilgung ersparten Zinsen) bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit nach 10 Jahren (§ 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB) mit einem Wert von bis 45.000,00 EUR (vgl. zum Meinungsstand: Scharder, VUR 2015, 106; Rogoz, BKR 2015, 228 ff., dort zu III.). Soweit teilweise auf die ursprüngliche Darlehens-Nominalbetrag bzw. die noch offene (Rest-)Darlehensvaluta abgestellt wird, bilden diese Beträge nicht das gemäß § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Wirksamkeit ihres Widerrufs bzw. der Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">128</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">129</span><p class=\"absatzLinks\">Ein Abschlag für die Feststellungsklage scheidet aus, da die Feststellungsklage hier der Leistungsklage insoweit gleichsteht, als die Klägerin letztlich durch die Feststellung eine Endabrechnung unter Berücksichtigung der Vorteile aus der zwischenzeitlichen Differenzen zwischen Vertrags- und Marktzins bzw. Nutzungsersatz) erreichen will (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 30. Auflage 2014, § 3, Rn 16, Stichwort: Feststellungsklage).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">130</span><p class=\"absatzLinks\">V.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">131</span><p class=\"absatzLinks\">Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da  weder die Voraussetzungen des §  543 Abs. 2  Nr. 1 ZPO noch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorliegen.</p>\n      "
}