List view for cases

GET /api/cases/127308/
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 127308,
    "slug": "ovgsl-2016-12-13-2-a-26016",
    "court": {
        "id": 938,
        "name": "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes",
        "slug": "ovgsl",
        "city": null,
        "state": 14,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "2 A 260/16",
    "date": "2016-12-13",
    "created_date": "2019-01-07T09:02:07Z",
    "updated_date": "2020-12-10T15:16:04Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juni 2016 &#8211; 3 K 550/16 &#8211; teilweise abge&#228;ndert und die Klage abgewiesen, soweit der Kl&#228;ger die Aufhebung der unter Ziffer 1 im Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 enthaltenen Entscheidung begehrt.</p><p>Im &#220;brigen wird die Berufung zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.</p><p>Das Urteil ist bez&#252;glich der Kosten vorl&#228;ufig vollstreckbar.</p><p>Die Revision wird nicht zugelassen.</p>\n<h2>Tatbestand</h2>\n\n<p><rd nr=\"1\"/>Der Kl&#228;ger wurde 1989 in A./Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangeh&#246;riger kurdischer Volks- und jezidischer Religionszugeh&#246;rigkeit, reiste nach eigenen Angaben Ende M&#228;rz 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte hier im April 2015 einen Asylantrag.</p>\n    <p><rd nr=\"2\"/>Ausweislich einer Niederschrift &#252;ber ein pers&#246;nliches Gespr&#228;ch zur Bestimmung des zust&#228;ndigen Mitgliedstaates zur Durchf&#252;hrung des Asylverfahrens (Dublin-Verfahren) gab der Kl&#228;ger unter anderem an, er habe sein Heimatland erstmals im M&#228;rz 2015 verlassen und sei mit einem LKW von der T&#252;rkei aus nach Deutschland gebracht worden. In einem anderen Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union habe er weder einen Asylantrag gestellt, noch seien ihm Fingerabdr&#252;cke abgenommen worden.</p>\n    <p><rd nr=\"3\"/>Auf ein Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Bulgarien teilte die zust&#228;ndige bulgarische Stelle am 6.7.2015 mit, dass eine R&#252;ck&#252;bernahme des Kl&#228;gers auf der Grundlage der Dublin III&#8211;Verordnung nicht akzeptiert werden k&#246;nne, da dem Kl&#228;ger am 20.2.2015 dort bereits der Status eines Fl&#252;chtlings (<em>refugee status</em>) zuerkannt worden sei. Von daher m&#252;sse ein gesondertes Ersuchen f&#252;r eine Zustimmung zur Wiederaufnahme an das Direktorat der bulgarischen Grenzpolizei beim Innenministerium in Sofia gerichtet werden. Ob das geschehen ist, l&#228;sst sich den Akten nicht entnehmen.</p>\n    <p><rd nr=\"4\"/>Im M&#228;rz 2016 teilte der Kl&#228;ger der Beklagten schriftlich mit, dass inzwischen seine Eltern, sein j&#252;ngerer Bruder A. und der &#228;ltere Bruder J. mit seiner Ehefrau R. ebenfalls in Merzig lebten. Die &#228;ltere Schwester G. wohne mit Ehemann und Tochter in Bonn. Deren Familie habe wie sein &#228;lterer Bruder &#8222;Asyl erhalten&#8220;. Auf seiner Flucht nach Deutschland habe er &#252;ber Bulgarien kommen m&#252;ssen. Dort habe ihn die Polizei aufgegriffen und unter Gewaltanwendung zur Abgabe von Fingerabdr&#252;cken gen&#246;tigt. Dahin wolle er nicht zur&#252;ck. In Deutschland k&#246;nne er sich erstmals seit Jahren als jezidischer Kurde frei bewegen. Er lerne die deutsche Sprache an der Volkshochschule, spiele Fu&#223;ball in H.. Nachdem er von der Universit&#228;t des Saarlandes eine Absage f&#252;r ein Studium erhalten habe, bem&#252;he der sich um eine Ausbildungsstelle. Seit Sommer 2015 leide er unter erheblichen Schlafst&#246;rungen, sei in &#228;rztlicher Behandlung und nehme t&#228;glich ein Antidepressivum ein. Er habe deutsche Freunde gefunden, die ihm Halt g&#228;ben und ihn unterst&#252;tzten.</p>\n    <p><rd nr=\"5\"/>Im selben Monat lehnte die Beklagte den Asylantrag des Kl&#228;gers als unzul&#228;ssig ab (Ziffer 1),(vgl. den Bescheid des Bundesamts f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge vom 23.3.2016 &#8211; 5969710-475 &#8211;) forderte ihn auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm f&#252;r den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausdr&#252;cklich ausgenommen Syrien, an (Ziffer 2). Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach &#167; 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 3). In der Begr&#252;ndung hei&#223;t es unter anderem, der Antrag auf Durchf&#252;hrung eines Asylverfahrens sei unzul&#228;ssig und werde nicht materiell gepr&#252;ft. Der Kl&#228;ger k&#246;nne aufgrund der ihm bereits in Bulgarien gew&#228;hrten Fl&#252;chtlingsanerkennung keinen weiteren Schutz verlangen. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzul&#228;ssig sei, wenn dem Ausl&#228;nder bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Fl&#252;chtlingsschutz oder subsidi&#228;rer Schutz, zuerkannt worden sei. Der &#167; 60 Abs. 1 S&#228;tze 2 und 3 AufenthG schlie&#223;e die neuerliche Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft durch das Bundesamt aus. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich Syriens sei unzul&#228;ssig. Auf Grund des im Ausland gew&#228;hrten internationalen Schutzes stehe dem Kl&#228;ger bereits kraft Gesetzes Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland zu. F&#252;r die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kl&#228;ger daher ein Rechtsschutzbed&#252;rfnis. Zwar verweise der &#167; 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdr&#252;cklich auf den Absatz 1 Satz 2, es komme jedoch ausschlie&#223;lich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Die Unzul&#228;ssigkeit der Asylantr&#228;ge ergebe sich nach &#167; 26a AsylVfG aus dem Schutzstatus im sicheren Drittstaat. Da er dorthin abgeschoben werden solle, ordne das Bundesamt nach &#167; 34a AsylVfG grunds&#228;tzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei aber ebenfalls zul&#228;ssig. Die vorgetragenen Verwandtschaftsverh&#228;ltnisse stellten kein Hindernis dar. Der Kl&#228;ger sei vollj&#228;hrig und es sei nicht ersichtlich, dass er auf eine Betreuung seitens seiner Familienangeh&#246;rigen angewiesen sei. Auch sei nicht erkennbar, dass die Schlafst&#246;rungen nicht auch in Bulgarien behandelt werden k&#246;nnten. Die vorgetragenen Integrationsleistungen seien unerheblich.</p>\n    <p><rd nr=\"6\"/>Die dagegen im Mai 2016 erhobene Klage hat der Kl&#228;ger nicht n&#228;her begr&#252;ndet. Ausweislich der erstinstanzlichen Entscheidung hat er schrifts&#228;tzlich beantragt,</p>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <p><rd nr=\"7\"/>den Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 aufzuheben.</p>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p><rd nr=\"8\"/>Die Beklagte hat ihren Bescheid verteidigt und beantragt,</p>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <p><rd nr=\"9\"/>die Klage abzuweisen.</p>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p><rd nr=\"10\"/>Im Juni 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 23.3.2016 aufgehoben.(vgl. das Urteil vom 9.6.2016 &#8211; 3 K 550/16 &#8211;) In der Begr&#252;ndung hei&#223;t es, die Klage sei als Anfechtungsklage zul&#228;ssig, insbesondere statthaft. Einer auf die Durchf&#252;hrung des Asylverfahrens gerichteten Verpflichtungsklage bed&#252;rfe es nicht. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts sei rechtswidrig. Die zur Begr&#252;ndung der Ziffer 1 angef&#252;hrten Rechtsgrundlagen der &#167;&#167; 26a AsylG 60 AufenthG tr&#252;gen diese Entscheidung nicht. Bulgarien sei f&#252;r den Kl&#228;ger nicht als sicherer Drittstaat anzusehen. Nach der hier ma&#223;gebenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei bei der Frage, ob ein Drittstaat &#8222;sicher&#8220; sei, zu pr&#252;fen, ob &#8222;systemische M&#228;ngel&#8220; im Sinne der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH) des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen f&#252;r Fl&#252;chtlinge vorl&#228;gen. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die Republik Bulgarien gegenw&#228;rtig erf&#252;llt. Nach einer der Kammer im August 2015 zugegangenen Stellungnahme des Ausw&#228;rtigen Amtes vom Juli 2015, in dem die Einsch&#228;tzung im Bericht der Organisation <em><noindex><em>pro asyl</em></noindex></em> vom April 2015 &#252;ber Fl&#252;chtlinge in Bulgarien best&#228;tigt werde, spr&#228;chen wesentliche Gr&#252;nde f&#252;r die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass es dort systemische M&#228;ngel beim Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter gebe. Die Betroffenen w&#252;rden der Obdachlosigkeit preisgegeben und seien in der Praxis ohne gesundheitliche Versorgung. Daran k&#246;nnten sie wegen der nicht vorhandenen Aussicht auf Arbeit und wegen fehlender Integrationsleistungen der bulgarischen Regierung auch nichts &#228;ndern. Einer erneuten Pr&#252;fung der Voraussetzungen f&#252;r einen internationalen Schutz durch das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge stehe auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Die von der Beklagten angef&#252;hrte Entscheidung vom Juni 2014 verhalte sich nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die Gew&#228;hrung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat auch dann einem Anspruch auf Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft entgegenstehe, wenn dieser Mitgliedstaat das Konzept der normativen Vergewisserung nicht mehr erf&#252;lle, weil es dort systemische M&#228;ngel im Aufnahmeverfahren anerkannt Schutzberechtigter selbst wie auch in der faktischen Umsetzung gebe, also kein sicherer Drittstaat mehr sei. In einem solchen Fall entspreche es verfassungsrechtlichen Grunds&#228;tzen, trotz der Drittstaatenregelung eine Zust&#228;ndigkeit des Bundesamts anzunehmen. Da Bulgarien kein sicherer Drittstaat mehr sei, sei auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig und f&#252;r ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot kein Raum mehr.</p>\n    <p><rd nr=\"11\"/>Zur Begr&#252;ndung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung gegen dieses Urteil macht die Beklagte ansonsten unter Bezugnahme auf ihren sehr ausf&#252;hrlichen Vortrag im Zulassungsverfahren geltend, die ma&#223;geblichen Fragen k&#246;nnten weder allgemein noch unter Ber&#252;cksichtigung der Gegebenheiten des hier zu beurteilenden Einzelfalls in Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu beantworten sein. Die Unzul&#228;ssigkeitsfolge hinsichtlich des Asylantrags ergebe sich aus dem Gesetz. Der Ablehnung als unzul&#228;ssig komme daher nur deklaratorische Wirkung zu. Die Aufhebung der Ablehnung des Asylantrags durch das Verwaltungsgericht beruhe auf einer fehlerhaften Interpretation des eindeutigen &#167; 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Im Falle einer bereits erfolgten Zuerkennung des Fl&#252;chtlingsstatus nach der Genfer Fl&#252;chtlingskonvention seien keine durchgreifenden Gr&#252;nde feststellbar, die zur Rechtswidrigkeit der Einstufung des Asylantrags als unzul&#228;ssig f&#252;hren k&#246;nnten. Zwischenzeitlich sei das auch in dem &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG klargestellt. Die Ablehnungsentscheidung umfasse nicht den Aspekt des nationalen Abschiebungsschutzes. Das Fehlen diesbez&#252;glicher Feststellungen k&#246;nne aber keine Auswirkungen auf die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Verf&#252;gungen des Bescheids haben. In diesen F&#228;llen habe ein Drittstaatsangeh&#246;riger generell kein Sachbescheidungsinteresse an einer Feststellung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Hinsichtlich des Heimatlandes resultiere das aus der Zuerkennung des Fl&#252;chtlingsstatus. Ansonsten ergebe sich das aus dem hinter der Drittstaatenregelung stehenden Konzept der normativen Vergewisserung. Anderes folge auch nicht aus der Anpassung des Entscheidungsprogramms in &#167; 31 Asyl an die zusammenfassende Regelung nach &#167; 29 Abs. 1 AsylG. Das Gebot des &#167; 31 Abs. 3 AsylG, auch bei &#8222;unzul&#228;ssigen&#8220; Asylantr&#228;gen &#252;ber das Vorliegen des nationalen Abschiebungsverbots zu entscheiden, gelte nicht ausnahmslos. Das verdeutliche unter anderem der &#167; 31 Abs. 4 AsylG. Danach bestehe weiterhin die M&#246;glichkeit zur Asylantragsablehnung &#8222;nur&#8220; nach &#167; 26a AsylG als unzul&#228;ssig, also ohne Pr&#252;fung und Feststellungen zu etwaigen Abschiebungsschutzgr&#252;nden nach dem &#167; 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Gleiches m&#252;sse gelten, wenn im Ergebnis allenfalls eine Pr&#252;fung von Abschiebungsschutzgr&#252;nden in Bezug auf einen sicheren Drittstaat im Blick stehen k&#246;nne. Wenn &#8211; wie h&#246;chstrichterlich gekl&#228;rt &#8211; das Bundesamt in F&#228;llen dieser Art zur Durchf&#252;hrung eines Verfahrens nicht verpflichtet und auch gar nicht berechtigt sei, k&#246;nne die Ablehnung eines solchen Verfahrens keine Rechte des Asylantragstellers verletzen. Die im Ausland erfolgte Anerkennung als Fl&#252;chtling begr&#252;nde kraft Gesetzes ein Abschiebungsverbot. Auf die Verh&#228;ltnisse in dem Land, das den Betroffenen als Fl&#252;chtling anerkannt habe, komme es nicht an. Der Anspruch auf Asyl und internationalen Schutz bestehe nur in Bezug auf Gefahren im Heimatstaat. In einem Drittstaat drohende Verfolgungshandlungen schieden insoweit generell als Grundlage aus. Ihnen k&#246;nne allenfalls im Rahmen der Pr&#252;fung zu einem ausl&#228;nderrechtlichen nationalen Abschiebungsverbot &#8222;gerecht zu werden sein&#8220;. Das sei aber nicht Gegenstand des Asylbegehrens. Das Verwaltungsgericht sei insoweit von einer durch das normative Vergewisserungskonzept bei der Bestimmung als sicherer Drittstaat nicht erfassten Ausnahmekonstellation ausgegangen und habe dabei zu Unrecht die Grunds&#228;tze zur Feststellung systemischer M&#228;ngel entsprechend angewandt, wie sie ein Asylsuchender gegen&#252;ber einer Zust&#228;ndigkeitsentscheidung im Dublin-Verfahren einwenden k&#246;nne. Der Ausschluss des Asylverfahrens sei aber nicht davon abh&#228;ngig, ob der Betroffene in den Drittstaat zur&#252;ckgef&#252;hrt werden k&#246;nne oder solle. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Tatsachenbewertung zur Situation in Bulgarien lasse sich nicht zweifelsfrei auf die benannten Erkenntnisquellen st&#252;tzen und sei in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Aus der in der Auskunft des Ausw&#228;rtigen Amtes enthaltenen Aussage, dass die Chancen, sich in Bulgarien eine Existenz aufzubauen, schlecht seien, folge noch nicht, dass jeder anerkannte Schutzberechtigte schlichtweg keinerlei diesbez&#252;gliche M&#246;glichkeiten h&#228;tte. Bei dem Hinweis auf die drohende Obdachlosigkeit und die unzureichenden Hilfen sei nicht erkennbar, ob dies auf einem gezielten staatlichen Vorgehen beruhe. Das sei vielmehr auf eine staatliche &#8222;Gleichg&#252;ltigkeit&#8220; beziehungsweise insgesamt auf fehlende Mittel in Bulgarien zur&#252;ckzuf&#252;hren. Die grunds&#228;tzliche Zul&#228;ssigkeit der unter Ziffer 2 verf&#252;gten Abschiebungsandrohung sei zwischenzeitlich in dem &#167; 34 Abs. 1 Satz 4 AsylG geregelt. Aktuell sei eine kurzfristige &#220;berstellung des Kl&#228;gers nach Bulgarien nicht absehbar. Bulgarien habe seine Wiederaufnahme im Wege einer Dublin-&#220;berstellung verweigert. Inwieweit zum heutigen Zeitpunkt noch eine &#220;berstellung auf der Grundlage anderer unionsrechtlicher oder zwischenstaatlicher Reglungen m&#246;glich w&#228;re, m&#246;ge dahinstehen. Eine kurzfristige Durchf&#252;hrbarkeit sei jedenfalls nicht erkennbar.</p>\n    <p><rd nr=\"12\"/>Die in der m&#252;ndlichen Verhandlung nicht vertretene Beklagte beantragt schrifts&#228;tzlich,</p>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <p><rd nr=\"13\"/>die Klage unter Ab&#228;nderung des ohne m&#252;ndliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.6.2016 &#8211; 3 K 550/16 &#8211; abzuweisen.</p>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p><rd nr=\"14\"/>Der Kl&#228;ger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, auch mit Blick auf die von der Beklagten angef&#252;hrten zwischenzeitlichen Rechts&#228;nderungen, und beantragt,</p>\n    <blockquote>\n        <blockquote>\n            <p><rd nr=\"15\"/>die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n        </blockquote>\n    </blockquote>\n    <p><rd nr=\"16\"/>Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Er war Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.</p>\n\n<h2>Entscheidungsgründe</h2>\n\n<p/>\n    <p><strong>I.</strong></p>\n    <p><rd nr=\"17\"/>&#220;ber die Berufung konnte ungeachtet des Ausbleibens der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Sie war rechtzeitig und mit einem dem &#167; 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis geladen worden (&#167; 125 Abs. 1 VwGO).</p>\n    <p><rd nr=\"18\"/>Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zul&#228;ssigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist teilweise begr&#252;ndet.</p>\n    <p><rd nr=\"19\"/>Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.3.2016 durch das Verwaltungsgericht, mit dem der Asylantrag des Kl&#228;gers (&#167; 13 Abs. 2 AsylG) &#8222;als unzul&#228;ssig&#8220; abgelehnt wurde (Ziffer 1, dazu unten 1.), er unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden (Ziffer 2) und schlie&#223;lich f&#252;r den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsgebot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3, zu beidem unter 2.).</p>\n    <p><rd nr=\"20\"/>1. Hinsichtlich der erw&#228;hnten Ablehnung des Asylantrags als unzul&#228;ssig hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht entsprochen. Nach dem &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgem&#228;&#223; ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.</p>\n    <p><rd nr=\"21\"/>Die Zul&#228;ssigkeit der &#8211; nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden &#8211; Beschr&#228;nkung des Klagebegehrens auf die &#8222;blo&#223;e&#8220; Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 &#8211; 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 &#8211;, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 &#8211; 2 A 38/16 &#8211;, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu f&#252;hrte, eine nach den einschl&#228;gigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Pr&#252;fung der sachlichen Voraussetzungen f&#252;r die verschiedenen Schutzanspr&#252;che ohne Einschr&#228;nkung und ohne entsprechende &#8222;Aufbereitung&#8220; (&#8222;Spruchreifmachung&#8220;) vollst&#228;ndig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der &#8222;Verfahrens&#246;konomie&#8220; insgesamt bei einer solchen Verlagerung &#8211; wenn &#252;berhaupt vorhanden &#8211; allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachl&#228;ssigen w&#228;ren und die Gerichte f&#252;r eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen F&#228;llen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kl&#228;ger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher dar&#252;ber hinaus prozessual bereits unzul&#228;ssig gewesen w&#228;re, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis f&#252;r die F&#228;lle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; auf der Grundlage des fr&#252;heren &#167; 27a AsylVfG (heute &#167; 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 &#8211; A 11 S 121/15 &#8211; NVwZ 2015, 1155)</p>\n    <p><rd nr=\"22\"/>Die danach zul&#228;ssige Klage ist allerdings insoweit nicht begr&#252;ndet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 23.3.2016, den Asylantrag des Kl&#228;gers in Deutschland als unzul&#228;ssig abzulehnen, ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n    <p><rd nr=\"23\"/>Sie findet ihre Grundlage bereits in &#167; 26a Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 AsylG, der die in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausl&#228;nder, der &#8222;aus&#8220; einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem der Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union (&#167; 26a Abs. 2 AsylG), eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europ&#228;ische Union aufgenommen und geh&#246;rt seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen &#8222;sicheren Drittstaaten&#8220;. Das dem zugrunde liegende Konzept der &#8222;normativen Vergewisserung&#8220; der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Fl&#252;chtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der <em>Genfer Fl&#252;chtlingskonvention</em> gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeintr&#228;chtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gew&#228;hrt, so dass das Bed&#252;rfnis entf&#228;llt, ihm/ihr Schutz zus&#228;tzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des &#167; 26a AsylG gilt vor allem f&#252;r die F&#228;lle, in denen einem Schutzgesuch des Betroffenen in dem sicheren Drittstaat &#8211; wie der Kl&#228;ger in Bulgarien &#8211; durch die Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Fl&#252;chtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europ&#228;ischen Union (QRL),(vgl. die in dem &#167; 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 &#252;ber Normen f&#252;r die Anerkennung von Drittstaatsangeh&#246;rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f&#252;r einen einheitlichen Status f&#252;r Fl&#252;chtlinge oder f&#252;r Personen mit Anrecht auf subsidi&#228;ren Schutz und f&#252;r den Inhalt des zu gew&#228;hrenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 &#8211; 1 A 11081/14 &#8211;, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen &#8222;erst-Recht-Schluss&#8220;) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des &#167; 26a Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift dar&#252;ber hinaus auch nicht davon abh&#228;ngig, ob der Ausl&#228;nder nach Bulgarien zur&#252;ckgef&#252;hrt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend &#8211; damals noch bez&#252;glich &#167; 51 Abs. 1 AuslG &#8211; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 &#8211; 2 BvR 1938/93 u.a. &#8211;, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167)</p>\n    <p><rd nr=\"24\"/>In Ankn&#252;pfung an die inhaltliche Reichweite der Ausschlusswirkung der verfassungsrechtlichen Regelung &#252;ber die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid insofern zu Recht angef&#252;hrte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem &#167; 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass &#8211; wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss &#8211; das Bundesamt auch bei &#8222;au&#223;erhalb des Bundesgebiets&#8220; als Fl&#252;chtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Fl&#252;chtlingseigenschaft in ihrer Person (&#167; 3 AsylG) und &#8211; nach &#167; 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend &#8211; des Vorliegens der Anforderungen f&#252;r den (internationalen) subsidi&#228;ren Schutz (&#167; 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 &#8211; 10 C 7.13 &#8211;, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausl&#228;ndische Fl&#252;chtlingsanerkennung auch f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot &#8211; bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat &#8211; begr&#252;ndet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Fl&#252;chtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kl&#228;ger der Fall. In diesen F&#228;llen schlie&#223;t der &#167; 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine &#8222;doppelte&#8220; oder erneute Sachentscheidung &#252;ber den Fl&#252;chtlingsstatus durch deutsche Beh&#246;rden, konkret das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (&#167; 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsma&#223;stab des Herkunftslandes, aus. Dem tr&#228;gt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten &#8222;zus&#228;tzlichen&#8220; Asylantrag, wie nunmehr in der Neufassung des &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 auch ausdr&#252;cklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Pr&#252;fung als &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, &#167; 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Pr&#252;fung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt.</p>\n    <p><rd nr=\"25\"/>Eine Sachpr&#252;fung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (&#167;&#167; 3, 4 AsylG) soll daher nach dem Konzept der &#167;&#167; 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 S&#228;tze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbest&#228;nden im Sinne des &#167; 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des &#167; 71a AsylG f&#252;r wegen wesentlicher nachtr&#228;glicher &#196;nderungen beachtliche Zweitantr&#228;ge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen.</p>\n    <p><rd nr=\"26\"/>Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verh&#228;ltnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG &#252;ber die sicheren Drittstaaten er&#246;ffnet, anders als die Bestimmung zum &#8211; danach ebenfalls vorrangigen &#8211; in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tats&#228;chlich erlangten oder aufgrund dortigen l&#228;ngeren Aufenthalts vermuteten (&#167; 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (&#167; 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut her keine M&#246;glichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union (&#167; 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszur&#228;umen. Die Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung geh&#246;rt, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle des Kl&#228;gers f&#246;rmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch &#8222;verweigern&#8220;.</p>\n    <p><rd nr=\"27\"/>Bei der Anwendung der Regelungen &#252;ber die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, &#167; 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in f&#252;nf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend &#8211; damals noch bez&#252;glich &#167; 51 Abs. 1 AuslG &#8211; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 &#8211; 2 BvR 1938/93 u.a. &#8211;, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) n&#228;her bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umst&#228;nden, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung ber&#252;cksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein au&#223;erhalb der &#8222;Blickfeldes&#8220; des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchf&#252;hrung eines solchen Konzepts von daher gewisserma&#223;en aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung &#252;ber einen Schutz f&#252;r Fl&#252;chtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach &#8211; soweit hier von Bedeutung &#8211; unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Ma&#223;nahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum &#8222;Verfolgerstaat&#8220; wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der m&#252;ndlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten &#252;bergegebene Auflistung (&#8222;Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Dezember 2016&#8220;)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegen&#252;ber Fl&#252;chtlingen in Bulgarien aufzeigen, l&#228;sst sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen M&#228;ngel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht generell, das hei&#223;t allgemein oder unabh&#228;ngig vom Einzelfall, entnehmen.</p>\n    <p><rd nr=\"28\"/>Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren f&#252;r Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterst&#252;tzung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR &#8222;Bulgarien als Asylland &#8211; Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zus&#228;tzlicher finanzieller Mittel der Europ&#228;ischen Union(vgl. dazu Ausw&#228;rtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 &#8211; 508-9-516.80/48620 &#8211; an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen f&#252;r Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation f&#252;r Fl&#252;chtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach &#220;berzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europ&#228;ischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterst&#252;tzung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zun&#228;chst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangeh&#246;rigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grunds&#228;tzlich gleichgestellt. Allerdings sind f&#252;r anerkannte Fl&#252;chtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Ausw&#228;rtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 &#8211; 508-9-516.80/48591 &#8211; an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschr&#228;nkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. &#8222;Dreh- und Angelpunkt&#8220; ist f&#252;r die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse (&#8222;Meldebest&#228;tigung&#8220;), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebest&#228;tigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur f&#252;r Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vor&#252;bergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend m&#246;glich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen &#252;ber verf&#252;gbare Stellen, M&#246;glichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterst&#252;tzt und eine unter anderem ins Arabische &#252;bersetzte Informationsbrosch&#252;re herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria <noindex>Ilareva</noindex>, Bericht &#252;ber die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Fl&#252;chtlinge und subsidi&#228;r Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist f&#252;r die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan f&#252;r die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsma&#223;nahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Fl&#252;chtlingsbeh&#246;rde ist zudem unbest&#228;ndig und willk&#252;rlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Fl&#252;chtlingen in der Praxis, sechs weitere Monate in den Aufnahmezentren f&#252;r Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung &#252;ber ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Sp&#228;ter wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verk&#252;rzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Fl&#252;chtlingsbeh&#246;rde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine F&#246;rderungsvereinbarung zur Umsetzung der Ma&#223;nahme &#8222;&#220;berf&#252;hrung von Nutznie&#223;ern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen&#8220; unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europ&#228;ische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterk&#252;nfte f&#252;r anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings &#252;ber ein bulgarisches Ausweisdokument verf&#252;gen m&#252;ssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria <noindex>Ilareva</noindex>,a.a.O.) Diese f&#252;r die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenh&#228;nge sind f&#252;r diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach &#220;berzeugung des Senats grunds&#228;tzlich bew&#228;ltigen, wenn sie w&#228;hrend einer angemessenen &#8222;Anlaufzeit&#8220; eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verf&#252;gung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende M&#246;glichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterst&#252;tzung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begr&#252;ndet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als &#8222;unsicherer&#8220; Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 &#8211; 12 B 245/15 &#8211;, juris) die schwierige Situation anerkannter Fl&#252;chtlinge in diesem Land bekannt ist und der gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei &#8211; wie hier &#8211; &#8222;unzul&#228;ssigen&#8220; Asylantr&#228;gen die Entscheidung dar&#252;ber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des konkreten Ausl&#228;nders beziehungsweise der Ausl&#228;nderin zu pr&#252;fen und jedenfalls grunds&#228;tzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse f&#252;r angemessene Zeit zugreifen k&#246;nnen; dies ist &#8211; sofern im Einzelfall nicht anderweitig m&#246;glich &#8211; durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 &#8211; 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 &#8211; 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Beh&#246;rden, zu gew&#228;hrleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verst&#228;ndnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, &#167; 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmef&#228;lle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der &#8222;normativen Vergewisserung&#8220; zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich &#8222;unzul&#228;ssiger&#8220; Asylantr&#228;ge beim Erlass einer gem&#228;&#223; der Neufassung des &#167; 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt &#252;bertragenen Entscheidung &#252;ber das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem &#167; 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 &#8211; 3 A 1292/16.A &#8211; bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise &#196;nderung der Rechtsprechung des Senats. Sie beruht auf einer abweichenden Bewertung des angesprochenen Auskunftsmaterials. Der dort zus&#228;tzlich in Bezug genommene Bericht von ACCORD vom April 2016(vgl. Austrian Centre for Country of Origin &amp; Asylum Research and Documentation vom 14.4.2016, insbesondere ab Seite 6 unten unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2015) weist die Problematik &#8211; zu Recht, und dies wird auch so zitiert &#8211; der Frage des Vorliegens nationaler Abschiebungshindernisse nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG zu. Diese Frage ist aus Sicht des Senats &#8211; wie gesagt &#8211; gesondert und einzelfallbezogen f&#252;r die in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten zu beantworten.</p>\n    <p><rd nr=\"29\"/>Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch &#8222;systemische M&#228;ngel&#8220; im Sinne der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 &#8211; C 411/10 und C 493/10 &#8211;, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 &#8211; C 394/12 &#8211;, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann &#8211; bezogen auf die Zust&#228;ndigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens &#8211; ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union nur damit entgegentreten, dass er begr&#252;ndet ernsthafte und durch Tatsachen best&#228;tigte Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme anf&#252;hrt, dass er tats&#228;chlich Gefahr l&#228;uft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Fl&#252;chtlingskonvention und der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gr&#252;nden bei Bulgarien gegenw&#228;rtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren pr&#228;gende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union zu ber&#252;cksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Versto&#223; des f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Verfahren zust&#228;ndigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschl&#228;gigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender &#8222;systemischer M&#228;ngel&#8220; mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden w&#228;re.</p>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Das zuvor Gesagte schlie&#223;t &#8211; erst recht &#8211; eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidi&#228;ren Schutzes (&#167; 4 AsylG) aus (&#167;&#167; 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, &#167; 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Insofern ergeben sich im Falle des Kl&#228;gers auch keine Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 23.3.2016 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 &#8211; 1 B 41.15 &#8211;, NVwZ 2015, 1779) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht darin zeitlich begrenzt &#8211; bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren f&#252;r die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) &#8211; zugelassene &#8222;Nachbesserung&#8220; bei im Drittstaat lediglich gew&#228;hrtem subsidi&#228;rem Schutz (&#167; 4 AsylG). Dem Kl&#228;ger wurde in Bulgarien der Fl&#252;chtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem 20.7.2015 auch nach Ma&#223;gabe der vom Bundesverwaltungsgericht als f&#252;r die genannten F&#228;lle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach &#167; 4 AsylG nach den &#220;bergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als ma&#223;geblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzul&#228;ssig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgew&#228;hrung in einem anderen Mitgliedstaat als unzul&#228;ssig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat, wie die Fl&#252;chtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall.</p>\n    <p><rd nr=\"31\"/>2. Die Berufung der Beklagten ist allerdings unbegr&#252;ndet, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Regelungen unter Ziffern 2 und 3 ihres Bescheides vom 23.3.2016 wendet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Diese Regelungen sind rechtswidrig und verletzten den Kl&#228;ger in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n    <p><rd nr=\"32\"/>Zwar bestehen schon aus Gr&#252;nden der offensichtlich ungekl&#228;rten Durchf&#252;hrbarkeit seiner Abschiebung(vgl. dazu auch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien &#252;ber die &#220;bernahme und Durchbef&#246;rderung von Personen (R&#252;ck&#252;bernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte nach der Ablehnung des Asylantrags des Kl&#228;gers als unzul&#228;ssig keine Abschiebungsanordnung gem&#228;&#223; &#167; 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, f&#252;r die gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die hier ma&#223;gebliche Neufassung &#167; 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG nunmehr eine ausdr&#252;ckliche Rechtsgrundlage darstellt. Allerdings setzt sich der angefochtene Bescheid der Beklagten insoweit weder mit der schwierigen Situation anerkannter Fl&#252;chtlinge in Bulgarien, wohin der Kl&#228;ger abgeschoben werden soll, auseinander noch gibt es Anhaltspunkte daf&#252;r, dass &#252;berhaupt eine zielstaatsbezogene Pr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit der Abschiebung des Kl&#228;gers nach Bulgarien &#8211; insbesondere mit Blick auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots &#8211; erfolgt ist. Die Beklagte ist aber entgegen ihrer Ansicht nicht nur allgemein gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 2 AsylG, der ihre Pflichten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt, sondern nunmehr ausdr&#252;cklich nach &#167; 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes verpflichtet, auch in Entscheidungen &#252;ber unzul&#228;ssige Asylantr&#228;ge festzustellen, ob die Voraussetzungen des &#167; 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Zu den unzul&#228;ssigen Antr&#228;gen z&#228;hlen nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Antr&#228;ge von Ausl&#228;ndern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union &#8211; wie vorliegend &#8211; bereits internationalen Schutz im Sinne von &#167; 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gew&#228;hrt hat. Die Beklagte h&#228;tte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen und bei negativem Ergebnis dieser &#220;berpr&#252;fung einzelfallbezogen sicherstellen m&#252;ssen, dass eine Abschiebung des Kl&#228;gers nur dann stattfindet, wenn ihm eine &#8222;Anlaufadresse&#8220; im zuvor dargestellten Sinne in Bulgarien zur Verf&#252;gung steht und dies &#8211; sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich &#8211; durch entsprechende individuelle Zusicherung bulgarischer Beh&#246;rden gesichert ist. Auch insoweit besteht f&#252;r das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 &#8211; 2 A 96/16 und 2 A 86/16 &#8211;)</p>\n    <p><rd nr=\"33\"/>Mit der Abschiebungsandrohung war gleichzeitig die Folgeregelung nach &#167; 11 AufenthG zu einem befristeten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Auch insoweit hat das erstinstanzliche Urteil Bestand.</p>\n    <p><rd nr=\"34\"/>3. &#220;ber die von dem Kl&#228;ger in der Klageschrift vom 28.4.2016 weiter gestellten Hilfsantr&#228;ge f&#252;r den Fall der Abweisung des Anfechtungsantrags hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Da nach dem zuvor Gesagten die Berufung hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides begr&#252;ndet ist, die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Entscheidung also zu korrigieren war, w&#252;rde der Hilfsantrag auf Gew&#228;hrung internationalen Schutzes (&#167; 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) anfallen. Da die Ablehnung des Asylbegehrens (&#167; 13 Abs. 2 AsylG) durch die Beklagte &#8211; als unzul&#228;ssig &#8211; damit aber in der Sache best&#228;tigt wird, w&#228;re f&#252;r den Erfolg eines solchen Hilfsantrags aus den zuvor genannten Gr&#252;nden von vorneherein kein Raum.</p>\n    <p><rd nr=\"35\"/>Gleiches gilt im Ergebnis f&#252;r die in der Klageschrift weiter &#8222;h&#246;chsthilfsweise&#8220; begehrte &#8211; Verpflichtung der Beklagten zur &#8211; Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach dem &#167; 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, &#8222;insbesondere&#8220; hinsichtlich Bulgariens. Diese Thematik betrifft, wie dargelegt, die Frage einer &#252;ber die Ablehnung des Asylbegehrens als unzul&#228;ssig hinaus wegen &#167; 31 Abs. 3 AsylG zu treffenden Entscheidung. Auch dazu fehlt bisher jede sachliche Befassung mit der Thematik durch das Bundesamt. Dem muss hier nicht nachgegangen werden, weil insoweit die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleibt und die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Bestand hat, so dass diesbez&#252;glich f&#252;r eine &#8222;h&#246;chsthilfsweise&#8220; Entscheidung durch den Senat weder Anlass noch Raum ist. Lediglich erg&#228;nzend ist daher zu erw&#228;hnen, dass alles daf&#252;r spricht, dass auch insoweit die Zul&#228;ssigkeit eines gegen&#252;ber einer gerichtlichen Feststellungsklage (&#167; 43 VwGO) ohnehin prozessual nachrangigen Verpflichtungsbegehrens (&#167;&#167; 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), mit der Konsequenz der kompletten Ersetzung der beh&#246;rdlichen Sachpr&#252;fung durch die Verwaltungsgerichte, grunds&#228;tzlichen durchgreifenden Bedenken unterl&#228;ge.(ebenso im Ergebnis f&#252;r die F&#228;lle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; auf der Grundlage des fr&#252;heren &#167; 27a AsylVfG (heute &#167; 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 &#8211; A 11 S 121/15 &#8211; NVwZ 2015, 1155)</p>\n    <p><rd nr=\"36\"/>Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten teilweise zu entsprechen.</p>\n    <p><strong>II.</strong></p>\n    <p><rd nr=\"37\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus den &#167;&#167; 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.</p>\n    <p><rd nr=\"38\"/>Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.</p>\n\n<h2>Gründe</h2>\n\n<p/>\n    <p><strong>I.</strong></p>\n    <p><rd nr=\"17\"/>&#220;ber die Berufung konnte ungeachtet des Ausbleibens der Beklagten in der m&#252;ndlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden. Sie war rechtzeitig und mit einem dem &#167; 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis geladen worden (&#167; 125 Abs. 1 VwGO).</p>\n    <p><rd nr=\"18\"/>Die vom Senat zugelassene und auch ansonsten hinsichtlich ihrer Zul&#228;ssigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Berufung der Beklagten ist teilweise begr&#252;ndet.</p>\n    <p><rd nr=\"19\"/>Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Aufhebung des Bescheids der Beklagten (Bundesamt) vom 23.3.2016 durch das Verwaltungsgericht, mit dem der Asylantrag des Kl&#228;gers (&#167; 13 Abs. 2 AsylG) &#8222;als unzul&#228;ssig&#8220; abgelehnt wurde (Ziffer 1, dazu unten 1.), er unter Androhung der Abschiebung nach Bulgarien zur Ausreise aufgefordert worden (Ziffer 2) und schlie&#223;lich f&#252;r den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsgebot von 30 Monaten ausgesprochen wurde (Ziffer 3, zu beidem unter 2.).</p>\n    <p><rd nr=\"20\"/>1. Hinsichtlich der erw&#228;hnten Ablehnung des Asylantrags als unzul&#228;ssig hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht entsprochen. Nach dem &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG stellt auch das Berufungsgericht in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab. Demgem&#228;&#223; ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31.7.2016(vgl. BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.</p>\n    <p><rd nr=\"21\"/>Die Zul&#228;ssigkeit der &#8211; nach dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils anzunehmenden &#8211; Beschr&#228;nkung des Klagebegehrens auf die &#8222;blo&#223;e&#8220; Anfechtung der Ablehnungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.(vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteile vom 25.10.2016 &#8211; 2 A 96/16, 2 A 90/16, 2 A 91/16, 2 A 95/16 und 2 A 86/16 &#8211;, zuvor bereits Beschluss vom 23.3.2016 &#8211; 2 A 38/16 &#8211;, NVwZ-RR 2016, 556, wonach die Auffassung der Beklagten dazu f&#252;hrte, eine nach den einschl&#228;gigen Vorschriften des Asylgesetzes dem Bundesamt obliegende Pr&#252;fung der sachlichen Voraussetzungen f&#252;r die verschiedenen Schutzanspr&#252;che ohne Einschr&#228;nkung und ohne entsprechende &#8222;Aufbereitung&#8220; (&#8222;Spruchreifmachung&#8220;) vollst&#228;ndig und erstmalig in die verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verlagern, Vorteile unter dem Gesichtspunkt der &#8222;Verfahrens&#246;konomie&#8220; insgesamt bei einer solchen Verlagerung &#8211; wenn &#252;berhaupt vorhanden &#8211; allenfalls in sehr geringem Umfang festzustellen und damit letztlich zu vernachl&#228;ssigen w&#228;ren und die Gerichte f&#252;r eine solche Vorgehensweise auch nicht ansatzweise personalisiert sind) Entgegen der Ansicht der Beklagten besteht in solchen F&#228;llen keine prozessuale Pflicht der zur Bestimmung des Streitgegenstands berufenen Kl&#228;ger, einen auf die Verwirklichung des durch den Asylantrag aufgeworfenen materiellen Anerkennungsbegehrens gerichteten Verpflichtungsantrag (&#167; 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu stellen. Darauf, dass ein solcher dar&#252;ber hinaus prozessual bereits unzul&#228;ssig gewesen w&#228;re, muss aus Anlass der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden.(ebenso im Ergebnis f&#252;r die F&#228;lle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; auf der Grundlage des fr&#252;heren &#167; 27a AsylVfG (heute &#167; 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 &#8211; A 11 S 121/15 &#8211; NVwZ 2015, 1155)</p>\n    <p><rd nr=\"22\"/>Die danach zul&#228;ssige Klage ist allerdings insoweit nicht begr&#252;ndet. Die Entscheidung der Beklagten im Bescheid vom 23.3.2016, den Asylantrag des Kl&#228;gers in Deutschland als unzul&#228;ssig abzulehnen, ist rechtm&#228;&#223;ig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n    <p><rd nr=\"23\"/>Sie findet ihre Grundlage bereits in &#167; 26a Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 AsylG, der die in dem Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG normierte Verfassungsvorgabe aufgreift, wonach sich ein Ausl&#228;nder, der &#8222;aus&#8220; einem sicheren Drittstaat, insbesondere aus einem der Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union (&#167; 26a Abs. 2 AsylG), eingereist ist, nicht auf den Art. 16a Abs. 1 GG berufen und daher nicht als Asylberechtigter anerkannt werden kann. Die Republik Bulgarien wurde 2007 in die Europ&#228;ische Union aufgenommen und geh&#246;rt seither in dem Sinne kraft Verfassungsrechts zu diesen &#8222;sicheren Drittstaaten&#8220;. Das dem zugrunde liegende Konzept der &#8222;normativen Vergewisserung&#8220; der Sicherheit der Betroffenen (bereits) in dem (sicheren) Drittstaat geht davon aus, dass dieser Staat einem Fl&#252;chtling, der sein Territorium erreicht hat, den nach der <em>Genfer Fl&#252;chtlingskonvention</em> gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeintr&#228;chtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gew&#228;hrt, so dass das Bed&#252;rfnis entf&#228;llt, ihm/ihr Schutz zus&#228;tzlich auch noch (einmal) in der Bundesrepublik Deutschland zuzuerkennen. Die Anwendbarkeit der Drittstaatenregelung des &#167; 26a AsylG gilt vor allem f&#252;r die F&#228;lle, in denen einem Schutzgesuch des Betroffenen in dem sicheren Drittstaat &#8211; wie der Kl&#228;ger in Bulgarien &#8211; durch die Zuerkennung der Fl&#252;chtlingseigenschaft nach der insoweit auf die Genfer Fl&#252;chtlingskonvention abhebenden so genannten Qualifikationsrichtlinie der Europ&#228;ischen Union (QRL),(vgl. die in dem &#167; 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Bezug genommene Richtlinie 2011/95/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 &#252;ber Normen f&#252;r die Anerkennung von Drittstaatsangeh&#246;rigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, f&#252;r einen einheitlichen Status f&#252;r Fl&#252;chtlinge oder f&#252;r Personen mit Anrecht auf subsidi&#228;ren Schutz und f&#252;r den Inhalt des zu gew&#228;hrenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011)) entsprochen worden ist.(so auch OVG Koblenz, Urteil vom 18.2.2016 &#8211; 1 A 11081/14 &#8211;, juris Rn 26, dort mit dem ohne weiteres nachvollziehbaren Hinweis auf einen insoweit gebotenen &#8222;erst-Recht-Schluss&#8220;) Der Eintritt der Ausschlusswirkung des &#167; 26a Abs. 1 S&#228;tze 1 und 2 AsylG ist nach dem Wortlaut der Vorschrift dar&#252;ber hinaus auch nicht davon abh&#228;ngig, ob der Ausl&#228;nder nach Bulgarien zur&#252;ckgef&#252;hrt werden kann oder soll.(vgl. dazu grundlegend &#8211; damals noch bez&#252;glich &#167; 51 Abs. 1 AuslG &#8211; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 &#8211; 2 BvR 1938/93 u.a. &#8211;, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167)</p>\n    <p><rd nr=\"24\"/>In Ankn&#252;pfung an die inhaltliche Reichweite der Ausschlusswirkung der verfassungsrechtlichen Regelung &#252;ber die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) konsequent bestimmt die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid insofern zu Recht angef&#252;hrte aufenthaltsrechtliche Vorschrift in dem &#167; 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG, dass &#8211; wegen des Verweises auf den Satz 2 der Regelung im Umkehrschluss &#8211; das Bundesamt auch bei &#8222;au&#223;erhalb des Bundesgebiets&#8220; als Fl&#252;chtlinge anerkannten Personen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen der Fl&#252;chtlingseigenschaft in ihrer Person (&#167; 3 AsylG) und &#8211; nach &#167; 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entsprechend &#8211; des Vorliegens der Anforderungen f&#252;r den (internationalen) subsidi&#228;ren Schutz (&#167; 4 AsylG) berufen ist.(vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.6.2014 &#8211; 10 C 7.13 &#8211;, NVwZ 2014, 1460, wonach die ausl&#228;ndische Fl&#252;chtlingsanerkennung auch f&#252;r die Bundesrepublik Deutschland ein Abschiebungsverbot &#8211; bezogen auf den Herkunfts- beziehungsweise Verfolgerstaat &#8211; begr&#252;ndet, dies jedoch den Betroffenen keinen Anspruch auf einer erneute Fl&#252;chtlingsanerkennung oder auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland vermittelt) Das ist bei dem Kl&#228;ger der Fall. In diesen F&#228;llen schlie&#223;t der &#167; 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine &#8222;doppelte&#8220; oder erneute Sachentscheidung &#252;ber den Fl&#252;chtlingsstatus durch deutsche Beh&#246;rden, konkret das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (&#167; 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG), am Beurteilungsma&#223;stab des Herkunftslandes, aus. Dem tr&#228;gt die Entscheidung der Beklagten Rechnung, die den in Deutschland gestellten &#8222;zus&#228;tzlichen&#8220; Asylantrag, wie nunmehr in der Neufassung des &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG seit August 2016 auch ausdr&#252;cklich geregelt, zu Recht ohne sachliche Pr&#252;fung als &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; abgelehnt hat. Damit wird die sich bereits aus den Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, &#167; 26a Abs. 1 AsylG ergebende Rechtsfolge ohne sachliche Pr&#252;fung des individuellen Anerkennungsbegehrens deklaratorisch festgestellt.</p>\n    <p><rd nr=\"25\"/>Eine Sachpr&#252;fung hinsichtlich des Bestehens eines internationalen Schutzanspruchs (&#167;&#167; 3, 4 AsylG) soll daher nach dem Konzept der &#167;&#167; 26a Abs. 1 AsylG, 60 Abs. 1 S&#228;tze 2 und 3 AufenthG, abgesehen von den hier erkennbar nicht vorliegenden und auch nicht geltend gemachten Tatbest&#228;nden im Sinne des &#167; 26a Abs. 1 Satz 3 AsylG oder den Vorgaben des &#167; 71a AsylG f&#252;r wegen wesentlicher nachtr&#228;glicher &#196;nderungen beachtliche Zweitantr&#228;ge, nach dem eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers nicht erfolgen.</p>\n    <p><rd nr=\"26\"/>Entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen die Verh&#228;ltnisse in oder die Behandlung anerkannt Schutzberechtigter durch Bulgarien keine abweichende Beurteilung. Die Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG &#252;ber die sicheren Drittstaaten er&#246;ffnet, anders als die Bestimmung zum &#8211; danach ebenfalls vorrangigen &#8211; in einem sonstigen Drittstaat im Einzelfall tats&#228;chlich erlangten oder aufgrund dortigen l&#228;ngeren Aufenthalts vermuteten (&#167; 27 Abs. 3 AsylG) anderweitigen Verfolgungsschutz in Art. 16a Abs. 3 GG (&#167; 27 Abs. 1 AsylG), vom Wortlaut her keine M&#246;glichkeit, diese verfassungsrechtlich verankerte Feststellung bezogen auf den vom Verfassungsgeber generell als sicher eingestuften Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union (&#167; 26a AsylG) durch individuelles Vorbringen auszur&#228;umen. Die Ausl&#228;nderinnen und Ausl&#228;nder werden danach insbesondere nicht mit der Behauptung geh&#246;rt, in ihrem Fall werde der sichere Drittstaat, hier also Bulgarien, den ihnen zustehenden und im Falle des Kl&#228;gers f&#246;rmlich zuerkannten Schutz letztlich faktisch &#8222;verweigern&#8220;.</p>\n    <p><rd nr=\"27\"/>Bei der Anwendung der Regelungen &#252;ber die sicheren Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, &#167; 26a AsylG) gilt nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur ausnahmsweise etwas anderes in f&#252;nf in seiner Entscheidung(vgl. dazu grundlegend &#8211; damals noch bez&#252;glich &#167; 51 Abs. 1 AuslG &#8211; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 &#8211; 2 BvR 1938/93 u.a. &#8211;, DVBl 1996, 753, juris Rn 157 und 167) n&#228;her bezeichneten Fallkonstellationen aufgrund von besonderen Umst&#228;nden, die vom Verfassungs- beziehungsweise Gesetzgeber nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung ber&#252;cksichtigt werden konnten beziehungsweise die von vornherein au&#223;erhalb der &#8222;Blickfeldes&#8220; des deutschen Verfassungsgesetzgebers lagen und die der Durchf&#252;hrung eines solchen Konzepts von daher gewisserma&#223;en aus sich heraus verfassungsrechtliche Grenzen setzen. Nicht umfasst vom Konzept normativer Vergewisserung &#252;ber einen Schutz f&#252;r Fl&#252;chtlinge durch den sicheren Drittstaat sind danach &#8211; soweit hier von Bedeutung &#8211; unter anderem Ausnahmesituationen, in denen der Drittstaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Ma&#223;nahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) greift und dadurch selbst zum &#8222;Verfolgerstaat&#8220; wird. Diese nur in eng begrenzten Ausnahmef&#228;llen zu bejahenden Voraussetzungen sind im Falle Bulgariens nicht generell anzunehmen. Den dem Senat vorliegenden beziehungsweise in der m&#252;ndlichen Verhandlung benannten(vgl. insoweit die den Beteiligten &#252;bergegebene Auflistung (&#8222;Kurz-Dokumentation Bulgarien, Stand: Dezember 2016&#8220;)) Erkenntnissen, die sicher insbesondere im Vorfeld eines Asylantrags zum Teil gravierende Menschenrechtverletzungen gegen&#252;ber Fl&#252;chtlingen in Bulgarien aufzeigen, l&#228;sst sich das auch angesichts der der dort offensichtlich vorhandenen M&#228;ngel im Umgang mit Inhabern eines zuerkannten internationalen Schutzstatus nicht generell, das hei&#223;t allgemein oder unabh&#228;ngig vom Einzelfall, entnehmen.</p>\n    <p><rd nr=\"28\"/>Ungeachtet der Tatsache, dass beim Aufnahmeverfahren f&#252;r Asylbewerber in Bulgarien seit 2014 aufgrund massiver Unterst&#252;tzung des UNHCR und anderer Organisationen(vgl. insoweit den Bericht des UNHCR &#8222;Bulgarien als Asylland &#8211; Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, April 2014) sowie der Bereitstellung umfangreicher zus&#228;tzlicher finanzieller Mittel der Europ&#228;ischen Union(vgl. dazu Ausw&#228;rtiges Amt, Auskunft vom 27.1.2016 &#8211; 508-9-516.80/48620 &#8211; an VG Aachen) eine Reihe von erheblichen Verbesserungen f&#252;r Asylbewerber erreicht worden sind, ist die Situation f&#252;r Fl&#252;chtlinge nach der Anerkennung einer Schutzberechtigung zwar nach wie vor schwierig. Sie rechtfertigt nach &#220;berzeugung des Senats aber nicht die generelle Annahme, Bulgarien sei trotz inzwischen jahrelanger Mitgliedschaft in der Europ&#228;ischen Union, Einbindung in deren Institutionen und finanzieller Unterst&#252;tzung gerade auch in diesem Bereich kein sicherer Drittstaat. Anerkannte Schutzberechtigte sind zun&#228;chst nach dem Gesetz bulgarischen Staatsangeh&#246;rigen, etwa hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zu Sozialhilfe und zu medizinischer Versorgung, grunds&#228;tzlich gleichgestellt. Allerdings sind f&#252;r anerkannte Fl&#252;chtlinge in Bulgarien bisher noch keine staatlichen Unterkunfts-, Hilfs- oder Integrationsprogramme eingerichtet,(vgl. Ausw&#228;rtiges Amt, Auskunft vom 30.11.2015 &#8211; 508-9-516.80/48591 &#8211; an VG Hamburg) so dass sie mangels entsprechender Hilfen bei der Integration nur sehr eingeschr&#228;nkt in der Lage sind, ihre Rechte auch in Anspruch zu nehmen. &#8222;Dreh- und Angelpunkt&#8220; ist f&#252;r die Schutzberechtigten in Bulgarien das Erreichen des Zugangs zu einer Meldeadresse (&#8222;Meldebest&#228;tigung&#8220;), die eine Unterkunft und eine zivile Adressregistrierung voraussetzt. Mit einer Anmeldebest&#228;tigung kann ein Ausweisdokument beantragt werden, mit dem eine Registrierung bei einem Jobcenter der Agentur f&#252;r Arbeit in der Gegend, wo der internationale Schutzberechtigte vor&#252;bergehend oder dauerhaft wohnt, als arbeitssuchend m&#246;glich ist. Die Registrierung beim Jobcenter, das die eigenen Anstrengungen bei der Arbeitssuche durch Bereitstellung von Informationen &#252;ber verf&#252;gbare Stellen, M&#246;glichkeiten zur Weiterbildung, Berufsausbildung sowie Berufsorientierungskursen unterst&#252;tzt und eine unter anderem ins Arabische &#252;bersetzte Informationsbrosch&#252;re herausgegeben hat, ist neben dem Ausweisdokument eine der Voraussetzungen, um einen Antrag auf Sozialhilfe zu stellen.(vgl. Valeria <noindex>Ilareva</noindex>, Bericht &#252;ber die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Fl&#252;chtlinge und subsidi&#228;r Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015) Das Finden einer Unterkunft in Bulgarien ist f&#252;r die anerkannt Schutzberechtigten jedoch sehr schwierig. Ein Recht auf Unterbringung existiert nicht, und es gibt weder einen Plan f&#252;r die Integration noch Mittel aus dem Haushalt, die den Zugang zur Unterbringung als Integrationsma&#223;nahme sicherstellten. Die Politik der staatlichen Fl&#252;chtlingsbeh&#246;rde ist zudem unbest&#228;ndig und willk&#252;rlich. So gestattete sie einige Monate lang anerkannten Fl&#252;chtlingen in der Praxis, sechs weitere Monate in den Aufnahmezentren f&#252;r Asylbewerber zu bleiben, nachdem ihnen die positive Entscheidung &#252;ber ihren Status als international Schutzberechtigte zugestellt worden war. Sp&#228;ter wurde diese Zeitspanne jedoch auf 14 Tage verk&#252;rzt. Am 21.7.2015 wurde zwar von der bulgarischen Fl&#252;chtlingsbeh&#246;rde und dem Bulgarischen Roten Kreuz (BRK) eine F&#246;rderungsvereinbarung zur Umsetzung der Ma&#223;nahme &#8222;&#220;berf&#252;hrung von Nutznie&#223;ern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen&#8220; unterzeichnet, deren Laufzeit bis zum 15.6.2016 reichte und durch die Europ&#228;ische Kommission finanziell gesichert war. Danach sollte das BRK Unterk&#252;nfte f&#252;r anerkannte Schutzberechtigte, die allerdings &#252;ber ein bulgarisches Ausweisdokument verf&#252;gen m&#252;ssen, finden und deren Miete bezahlen.(vgl. auch dazu Valeria <noindex>Ilareva</noindex>,a.a.O.) Diese f&#252;r die Schutzberechtigten existenziell wichtigen Zusammenh&#228;nge sind f&#252;r diese schwierig zu durchschauen. Allerdings lassen sich die Probleme nach &#220;berzeugung des Senats grunds&#228;tzlich bew&#228;ltigen, wenn sie w&#228;hrend einer angemessenen &#8222;Anlaufzeit&#8220; eine als Meldeadresse geeignete Unterkunft zur Verf&#252;gung haben. Da eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne solche Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernst zu nehmende M&#246;glichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und wegen fehlender staatlicher Unterst&#252;tzung zur Folge haben kann und dies potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begr&#252;ndet, ist die Beklagte, der jedenfalls seit der Bewertung Bulgariens als &#8222;unsicherer&#8220; Mitgliedstaat (Drittstaat) durch einzelne Verwaltungsgerichte(vgl. etwa VG Oldenburg, Beschluss vom 27.1.2015 &#8211; 12 B 245/15 &#8211;, juris) die schwierige Situation anerkannter Fl&#252;chtlinge in diesem Land bekannt ist und der gem&#228;&#223; &#167; 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG auch bei &#8211; wie hier &#8211; &#8222;unzul&#228;ssigen&#8220; Asylantr&#228;gen die Entscheidung dar&#252;ber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach &#167; 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die pers&#246;nlichen Verh&#228;ltnisse des konkreten Ausl&#228;nders beziehungsweise der Ausl&#228;nderin zu pr&#252;fen und jedenfalls grunds&#228;tzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine Anlaufadresse f&#252;r angemessene Zeit zugreifen k&#246;nnen; dies ist &#8211; sofern im Einzelfall nicht anderweitig m&#246;glich &#8211; durch individuelle Zusicherungen(vgl. in dem Zusammenhang auch EGMR, Urteil vom 4.11.2014 &#8211; 29217/12 -, NVwZ 2015, 127; BVerfG, Urteil vom 14.5.1996 &#8211; 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bulgarischer Beh&#246;rden, zu gew&#228;hrleisten. Insoweit steht daher nicht generell die Qualifizierbarkeit der Republik Bulgarien als sicherer Drittstaat im Verst&#228;ndnis der Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, &#167; 26a AsylG beziehungsweise der dazu vom Bundesverfassungsgericht anerkannten engen Ausnahmef&#228;lle von dem diesen Regelungen zugrunde liegenden System der &#8222;normativen Vergewisserung&#8220; zur Rede. Vielmehr handelt es sich dabei um Fragen, die bezogen auf den jeweiligen Einzelfall von der Beklagen hinsichtlich &#8222;unzul&#228;ssiger&#8220; Asylantr&#228;ge beim Erlass einer gem&#228;&#223; der Neufassung des &#167; 31 Abs. 3 AsylG (2016) dem Bundesamt &#252;bertragenen Entscheidung &#252;ber das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach dem &#167; 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu beantworten sind.(vgl. dazu im Einzelnen die Urteile des Senats vom 25.10.2016 in den Verfahren 2 A 96/16 und 2 A 86/16) Die Entscheidung des Hessischen VGH vom November 2016(vgl. VGH Kassel, Urteil vom 4.11.2016 &#8211; 3 A 1292/16.A &#8211; bei juris) gebietet keine andere Beurteilung beziehungsweise &#196;nderung der Rechtsprechung des Senats. Sie beruht auf einer abweichenden Bewertung des angesprochenen Auskunftsmaterials. Der dort zus&#228;tzlich in Bezug genommene Bericht von ACCORD vom April 2016(vgl. Austrian Centre for Country of Origin &amp; Asylum Research and Documentation vom 14.4.2016, insbesondere ab Seite 6 unten unter Hinweis auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Stellungnahme von Pro Asyl vom April 2015) weist die Problematik &#8211; zu Recht, und dies wird auch so zitiert &#8211; der Frage des Vorliegens nationaler Abschiebungshindernisse nach &#167; 60 Abs. 5 AufenthG zu. Diese Frage ist aus Sicht des Senats &#8211; wie gesagt &#8211; gesondert und einzelfallbezogen f&#252;r die in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten zu beantworten.</p>\n    <p><rd nr=\"29\"/>Vor diesem Hintergrund sind entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das insoweit von inhaltlich identischen Anforderungen ausgegangen ist, auch &#8222;systemische M&#228;ngel&#8220; im Sinne der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs (EuGH)(vgl. dazu die Urteile des Europ&#228;ischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 &#8211; C 411/10 und C 493/10 &#8211;, InfAuslR 2012, 108, und vom 10.12.2013 &#8211; C 394/12 &#8211;, NVwZ 2014, 208) im Asyl- beziehungsweise Aufnahmeverfahren in Bulgarien nicht anzunehmen. Danach kann &#8211; bezogen auf die Zust&#228;ndigkeitsregeln des sog. Dublin-Verfahrens &#8211; ein Asylbewerber einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union nur damit entgegentreten, dass er begr&#252;ndet ernsthafte und durch Tatsachen best&#228;tigte Gr&#252;nde f&#252;r die Annahme anf&#252;hrt, dass er tats&#228;chlich Gefahr l&#228;uft, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europ&#228;ischen Union ausgesetzt zu werden, so dass die zugunsten des Mitgliedstaats streitende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta und der Genfer Fl&#252;chtlingskonvention und der Europ&#228;ischen Menschenrechtskonvention stehe, von daher als widerlegt zu erachten ist. Das ist aus den genannten Gr&#252;nden bei Bulgarien gegenw&#228;rtig nicht der Fall. In dem Zusammenhang ist auch das die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen im Bereich der Asylverfahren pr&#228;gende Prinzip des gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten der Europ&#228;ischen Union zu ber&#252;cksichtigen. Daher rechtfertigt nicht bereits jeder Versto&#223; des f&#252;r die Durchf&#252;hrung der Verfahren zust&#228;ndigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der einschl&#228;gigen Richtlinien die Annahme generell durchgreifender &#8222;systemischer M&#228;ngel&#8220; mit der Folge, dass der Mitgliedstaat zumindest im Ergebnis letztlich von seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen entbunden w&#228;re.</p>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Das zuvor Gesagte schlie&#223;t &#8211; erst recht &#8211; eine Zuerkennung des ebenfalls der Kategorie des internationalen Schutzes zuzuordnenden subsidi&#228;ren Schutzes (&#167; 4 AsylG) aus (&#167;&#167; 13, 26a, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, &#167; 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Insofern ergeben sich im Falle des Kl&#228;gers auch keine Bedenken gegen die Rechtm&#228;&#223;igkeit des angefochtenen Bescheids der Beklagten vom 23.3.2016 beziehungsweise der Behandlung ihres Asylantrags als (insgesamt) &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2015.(vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.2015 &#8211; 1 B 41.15 &#8211;, NVwZ 2015, 1779) Es geht im konkreten Fall nicht um die vom Bundesverwaltungsgericht darin zeitlich begrenzt &#8211; bei Asylantragstellung in Deutschland vor dem Inkrafttreten der aktuellen Asylverfahrensrichtlinie (AsylVfRL 2013)(vgl. die Richtlinie 2013/32/EU des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zu gemeinsamen Verfahren f&#252;r die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (AsylVfRL 2013)) &#8211; zugelassene &#8222;Nachbesserung&#8220; bei im Drittstaat lediglich gew&#228;hrtem subsidi&#228;rem Schutz (&#167; 4 AsylG). Dem Kl&#228;ger wurde in Bulgarien der Fl&#252;chtlingsstatus zuerkannt. Folglich durfte in seinem Fall ungeachtet der Antragstellung vor dem 20.7.2015 auch nach Ma&#223;gabe der vom Bundesverwaltungsgericht als f&#252;r die genannten F&#228;lle der versuchten Erweiterung des Schutzstatus nach &#167; 4 AsylG nach den &#220;bergangsvorschriften in Art. 51, 52 AsylVfRL 2013 als ma&#223;geblich angesehenen Regelung in Art. 25 AsylVfRL 2005 als unzul&#228;ssig betrachtet werden. Bereits nach Art. 25 Abs. 2 lit. a AsylVfRL 2005 (heute weiter gehend Art. 33 Abs. 2 AsylVfRL 2013) konnten die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgew&#228;hrung in einem anderen Mitgliedstaat als unzul&#228;ssig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat, wie die Fl&#252;chtlingseigenschaft zuerkannt hatte. Das war hier der Fall.</p>\n    <p><rd nr=\"31\"/>2. Die Berufung der Beklagten ist allerdings unbegr&#252;ndet, soweit sie sich gegen die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung der Regelungen unter Ziffern 2 und 3 ihres Bescheides vom 23.3.2016 wendet. Insoweit hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Recht entsprochen. Diese Regelungen sind rechtswidrig und verletzten den Kl&#228;ger in seinen Rechten (&#167; 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).</p>\n    <p><rd nr=\"32\"/>Zwar bestehen schon aus Gr&#252;nden der offensichtlich ungekl&#228;rten Durchf&#252;hrbarkeit seiner Abschiebung(vgl. dazu auch das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien &#252;ber die &#220;bernahme und Durchbef&#246;rderung von Personen (R&#252;ck&#252;bernahmeabkommen) vom 1.2.2006, BGBl. II 2006, 260 ff.) keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte nach der Ablehnung des Asylantrags des Kl&#228;gers als unzul&#228;ssig keine Abschiebungsanordnung gem&#228;&#223; &#167; 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, f&#252;r die gem&#228;&#223; &#167; 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die hier ma&#223;gebliche Neufassung &#167; 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG nunmehr eine ausdr&#252;ckliche Rechtsgrundlage darstellt. Allerdings setzt sich der angefochtene Bescheid der Beklagten insoweit weder mit der schwierigen Situation anerkannter Fl&#252;chtlinge in Bulgarien, wohin der Kl&#228;ger abgeschoben werden soll, auseinander noch gibt es Anhaltspunkte daf&#252;r, dass &#252;berhaupt eine zielstaatsbezogene Pr&#252;fung der Zul&#228;ssigkeit der Abschiebung des Kl&#228;gers nach Bulgarien &#8211; insbesondere mit Blick auf das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots &#8211; erfolgt ist. Die Beklagte ist aber entgegen ihrer Ansicht nicht nur allgemein gem&#228;&#223; &#167; 24 Abs. 2 AsylG, der ihre Pflichten auf die Feststellung von Abschiebungsverboten erstreckt, sondern nunmehr ausdr&#252;cklich nach &#167; 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes verpflichtet, auch in Entscheidungen &#252;ber unzul&#228;ssige Asylantr&#228;ge festzustellen, ob die Voraussetzungen des &#167; 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Zu den unzul&#228;ssigen Antr&#228;gen z&#228;hlen nach &#167; 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in der Fassung des Integrationsgesetzes auch Antr&#228;ge von Ausl&#228;ndern, denen ein anderer Mitgliedstaat der Europ&#228;ischen Union &#8211; wie vorliegend &#8211; bereits internationalen Schutz im Sinne von &#167; 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gew&#228;hrt hat. Die Beklagte h&#228;tte daher vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine Feststellung zum Vorliegen der Voraussetzungen f&#252;r den Erlass eines Abschiebungsverbots treffen und bei negativem Ergebnis dieser &#220;berpr&#252;fung einzelfallbezogen sicherstellen m&#252;ssen, dass eine Abschiebung des Kl&#228;gers nur dann stattfindet, wenn ihm eine &#8222;Anlaufadresse&#8220; im zuvor dargestellten Sinne in Bulgarien zur Verf&#252;gung steht und dies &#8211; sofern im Einzelfall nicht ausnahmsweise entbehrlich &#8211; durch entsprechende individuelle Zusicherung bulgarischer Beh&#246;rden gesichert ist. Auch insoweit besteht f&#252;r das Gericht ferner keine Pflicht, die Sache hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots, mit dem sich die Beklagte bislang noch nicht befasst hat, spruchreif zu machen.(vgl. dazu die Urteile des Senats vom 25.10.2016 &#8211; 2 A 96/16 und 2 A 86/16 &#8211;)</p>\n    <p><rd nr=\"33\"/>Mit der Abschiebungsandrohung war gleichzeitig die Folgeregelung nach &#167; 11 AufenthG zu einem befristeten Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben. Auch insoweit hat das erstinstanzliche Urteil Bestand.</p>\n    <p><rd nr=\"34\"/>3. &#220;ber die von dem Kl&#228;ger in der Klageschrift vom 28.4.2016 weiter gestellten Hilfsantr&#228;ge f&#252;r den Fall der Abweisung des Anfechtungsantrags hat das Verwaltungsgericht nicht entschieden. Da nach dem zuvor Gesagten die Berufung hinsichtlich der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides begr&#252;ndet ist, die Abweisung der Klage hinsichtlich dieser Entscheidung also zu korrigieren war, w&#252;rde der Hilfsantrag auf Gew&#228;hrung internationalen Schutzes (&#167; 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) anfallen. Da die Ablehnung des Asylbegehrens (&#167; 13 Abs. 2 AsylG) durch die Beklagte &#8211; als unzul&#228;ssig &#8211; damit aber in der Sache best&#228;tigt wird, w&#228;re f&#252;r den Erfolg eines solchen Hilfsantrags aus den zuvor genannten Gr&#252;nden von vorneherein kein Raum.</p>\n    <p><rd nr=\"35\"/>Gleiches gilt im Ergebnis f&#252;r die in der Klageschrift weiter &#8222;h&#246;chsthilfsweise&#8220; begehrte &#8211; Verpflichtung der Beklagten zur &#8211; Feststellung des Vorliegens eines nationalen Abschiebungsverbots nach dem &#167; 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK, &#8222;insbesondere&#8220; hinsichtlich Bulgariens. Diese Thematik betrifft, wie dargelegt, die Frage einer &#252;ber die Ablehnung des Asylbegehrens als unzul&#228;ssig hinaus wegen &#167; 31 Abs. 3 AsylG zu treffenden Entscheidung. Auch dazu fehlt bisher jede sachliche Befassung mit der Thematik durch das Bundesamt. Dem muss hier nicht nachgegangen werden, weil insoweit die Berufung der Beklagten ohne Erfolg bleibt und die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts Bestand hat, so dass diesbez&#252;glich f&#252;r eine &#8222;h&#246;chsthilfsweise&#8220; Entscheidung durch den Senat weder Anlass noch Raum ist. Lediglich erg&#228;nzend ist daher zu erw&#228;hnen, dass alles daf&#252;r spricht, dass auch insoweit die Zul&#228;ssigkeit eines gegen&#252;ber einer gerichtlichen Feststellungsklage (&#167; 43 VwGO) ohnehin prozessual nachrangigen Verpflichtungsbegehrens (&#167;&#167; 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), mit der Konsequenz der kompletten Ersetzung der beh&#246;rdlichen Sachpr&#252;fung durch die Verwaltungsgerichte, grunds&#228;tzlichen durchgreifenden Bedenken unterl&#228;ge.(ebenso im Ergebnis f&#252;r die F&#228;lle der formalen Ablehnung von Asylbegehren als &#8222;unzul&#228;ssig&#8220; auf der Grundlage des fr&#252;heren &#167; 27a AsylVfG (heute &#167; 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG 2016) VGH Mannheim, Urteil vom 29.4.2015 &#8211; A 11 S 121/15 &#8211; NVwZ 2015, 1155)</p>\n    <p><rd nr=\"36\"/>Vor diesem Hintergrund war der Berufung der Beklagten teilweise zu entsprechen.</p>\n    <p><strong>II.</strong></p>\n    <p><rd nr=\"37\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus den &#167;&#167; 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch &#252;ber die vorl&#228;ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den &#167;&#167; 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.</p>\n    <p><rd nr=\"38\"/>Die Voraussetzungen f&#252;r die Zulassung der Revision (&#167; 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.</p>\n"
}