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    "file_number": "1 B 232/18",
    "date": "2018-12-20",
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    "type": "Beschluss",
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    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p/><p>Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Juli 2018 &#8211; 1 L 803/18 &#8211; wird zur&#252;ckgewiesen.</p><p>Die Antragstellerin tr&#228;gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.</p><p>Der Streitwert wird auch f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 EUR festgesetzt.</p>\n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<p/>\n    <p>I.</p>\n    <p><rd nr=\"1\"/>Die Antragstellerin betreibt aufgrund nach &#167; 33i GewO erteilter Erlaubnisse in mehreren saarl&#228;ndischen Gemeinden Spielhallen, eine davon in A-Stadt am Standort A-Stra&#223;e (Erlaubnisbescheid vom 23.5.1990) und in weniger als 500 m Entfernung (Luftlinie) am Standort T... eine aus vier Einzelspielhallen bestehende Verbundspielhalle (Erlaubnisbescheid vom 11.1.2010).</p>\n    <p><rd nr=\"2\"/>Hinsichtlich der f&#252;nf Betriebsst&#228;tten in A-Stadt beantragte sie im Dezember 2016 - ebenso wie hinsichtlich ihrer zehn weiteren Betriebsst&#228;tten in anderen Gemeinden - jeweils die Erteilung einer Erlaubnis gem. &#167; 2 Abs. 1 i.V.m. &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG bis zum 31.12.2022, hilfsweise f&#252;r einen angemessenen Zeitraum. Hinsichtlich der Betriebsst&#228;tte B... zielte der Antrag auf eine Befreiung vom Abstandsgebot des &#167; 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG und hinsichtlich der Betriebsst&#228;tten T... auf eine Befreiung sowohl vom Abstandsgebot (&#167; 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG) als auch vom Verbundverbot (&#167; 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG).</p>\n    <p><rd nr=\"3\"/>Unter dem 7.12.2017 erging der verfahrensgegenst&#228;ndliche Bescheid, durch den hinsichtlich der vier Betriebsst&#228;tten T..., Konzessionen 1-4, sowohl die Erteilung einer Erlaubnis nach &#167; 2 Abs. 1 SSpielhG als auch jeweils eine Befreiung nach &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG vom Abstandsgebot sowie vom Verbundverbot abgelehnt wurden. Die Antragstellerin wurde unter Gew&#228;hrung einer entsprechenden Abwicklungsfrist aufgefordert, die vier Spielhallen sp&#228;testens zum 15.6.2018 zu schlie&#223;en.</p>\n    <p><rd nr=\"4\"/>Gegen den ihr am 13.12.2017 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin am 19.12.2012 unter dem Aktenzeichen 1 K 2484/17 Klage erhoben.</p>\n    <p><rd nr=\"5\"/>Mit Bescheid vom 19.1.2018 ist der Antragstellerin f&#252;r den Standort B... in A-Stadt (100,66 m&#178;/8 Geldspielger&#228;te) eine spielhallenrechtliche Erlaubnis erteilt worden, nachdem sie dem Antragsgegner auf Anfrage unter dem 18.12.2017 mitgeteilt hatte, hiergegen keine Einw&#228;nde zu erheben.</p>\n    <p><rd nr=\"6\"/>Den verfahrensgegenst&#228;ndlichen Eilrechtsschutzantrag auf Erteilung einer vorl&#228;ufigen Erlaubnis unter Befreiung vom Abstandsgebot und von der Einhaltung des Verbundverbots - hilfsweise auf Duldung des Weiterbetriebs der vier Spielhallen - bis zum rechtskr&#228;ftigen Abschluss des Klageverfahrens 1 K 2484/17 hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11.7.2018, der Antragstellerin am 12.7.2018 zugestellt, als im Sinn des Hilfsantrags statthaft, aber unbegr&#252;ndet zur&#252;ckgewiesen.</p>\n    <p><rd nr=\"7\"/>Die am 16.7.2018 eingelegte und am 13.8.2018, einem Montag, umf&#228;nglich begr&#252;ndete Beschwerde hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 8.10.2018 erg&#228;nzend darauf gest&#252;tzt, einen durch Art. 3 GG verb&#252;rgten Anspruch auf Rechtsanwendungsgleichheit zu haben.</p>\n    <p>II.</p>\n    <p><rd nr=\"8\"/>Die zul&#228;ssige Beschwerde mit dem Ziel, den Antragsgegner unter Ab&#228;nderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu verpflichten, der Antragstellerin f&#252;r die vier verfahrensgegenst&#228;ndlichen Spielhallen eine vorl&#228;ufige Erlaubnis/Duldung bis zum Zeitpunkt des rechtskr&#228;ftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zu erteilen, bleibt ohne Erfolg.</p>\n    <p><rd nr=\"9\"/>Das gem&#228;&#223; &#167; 146 Abs. 4 S&#228;tze 3 und 6 VwGO den Umfang der &#220;berpr&#252;fung durch den Senat beschr&#228;nkende Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegr&#252;ndungsschrift ist auch unter Ber&#252;cksichtigung derjenigen Ausf&#252;hrungen in ihrem Schriftsatz vom 8.10.2018, die das fristgerechte Beschwerdevorbringen lediglich erg&#228;nzen, nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis in Frage zu stellen.</p>\n    <p><rd nr=\"10\"/>Wenngleich der Beschwerdeantrag seiner Formulierung nach auf eine vorl&#228;ufige Erlaubnis/Duldung zielt, greift die Antragstellerin die aus Sicht des Senats zutreffende Argumentation des Verwaltungsgerichts, das Rechtsschutzziel k&#246;nne nur mittels eines auf vorl&#228;ufige Duldung zielenden Antrags erreicht werden, sei also hinsichtlich der begehrten vorl&#228;ufigen Erlaubnis bereits unzul&#228;ssig, in ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung nicht eigens an, so dass sich n&#228;here Ausf&#252;hrungen hierzu er&#252;brigen.</p>\n    <p><rd nr=\"11\"/>Die gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erhobenen Einw&#228;nde verfangen nicht.</p>\n    <p><rd nr=\"12\"/>1. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet nicht, den Interessen des Spielhallenbetreibers in einem Eilrechtsschutzverfahren betreffend den vorl&#228;ufigen Weiterbetrieb einer Spielhalle bis zur gerichtlichen Kl&#228;rung im Hauptsacheverfahren, ob Befreiung von dem Abstandsgebot des &#167; 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG bzw. von dem Verbundverbot des &#167; 3 Abs. 2 Nr. 1 SSpielhG beansprucht werden kann, mit Blick auf die durch Art. 12 und 14 GG gew&#228;hrleisteten Rechtspositionen grunds&#228;tzlich den Vorrang vor dem &#246;ffentlichen Vollzugsinteresse einzur&#228;umen.</p>\n    <p><rd nr=\"13\"/>Die Auslegung der tatbestandlichen Anforderungen, unter denen &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 SSpielhG einen Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot bzw. vom Verbundverbot vermittelt, ist nicht - wie die Antragstellerin meint - der Pr&#252;fung in einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten. Das Regelungsgef&#252;ge der Norm erschlie&#223;t sich aus ihrem Wortlaut sowie dem in der Gesetzesbegr&#252;ndung dargelegten Sinn und Zweck der Einzelregelungen. Unter Ber&#252;cksichtigung der Vorgaben des Staatsvertrags, der Begr&#252;ndung zu &#167; 29 Abs. 4 Gl&#252;StV und der unter dem 7.6.2018 ergangenen Anwendungshinweise der Fachaufsicht (&#220;bergangsregelung und H&#228;rtefallklausel) sind die Voraussetzungen einer Befreiung unter H&#228;rtegesichtspunkten ohne weiteres im Rahmen eines Eilrechtsschutzverfahrens zu ermitteln.</p>\n    <p><rd nr=\"14\"/>1.1. Art. 19 Abs. 4 GG stellt allerdings besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn ohne die Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeintr&#228;chtigungen entstehen k&#246;nnen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen w&#228;ren.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 -, juris Rdnrn. 24 ff.)</p>\n    <p><rd nr=\"15\"/>Wollen die Gerichte sich in solchen F&#228;llen an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren, m&#252;ssen sie die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschlie&#223;end pr&#252;fen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollst&#228;ndig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens &#252;bernimmt und eine endg&#252;ltige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschlie&#223;en sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so d&#252;rfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht &#252;berspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Beschwerdef&#252;hrer mit seinem Begehren verfolgt. Ist dem Gericht dagegen eine vollst&#228;ndige Aufkl&#228;rung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht m&#246;glich, so ist anhand einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind grundrechtliche Belange des Rechtsschutzsuchenden umfassend in die Abw&#228;gung einzustellen.(BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.5.2005, a.a.O., Rdnrn. 25 und 26 m.w.N.) Erforderlichenfalls ist unter eingehender tats&#228;chlicher und rechtlicher Pr&#252;fung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs einstweiliger Rechtsschutz zu gew&#228;hren, es sei denn, dass ausnahmsweise &#252;berwiegende besonders gewichtige Gr&#252;nde entgegenstehen. Entscheidend ist, dass die Pr&#252;fung eingehend genug ist, um den Rechtsschutzsuchenden vor erheblichen unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu sch&#252;tzen.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.9.2011 - 2 BvR 1206/11 -, juris Rdnr. 15; zum beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren: BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - 2 C 16/09 -, juris Rdnr. 32)</p>\n    <p><rd nr=\"16\"/>Angesichts der grundrechtlichen Betroffenheit der Antragstellerin in ihren durch Art. 12 und 14 GG gew&#228;hrten Rechtspositionen(vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1874/13 u.a. -, juris Rdnr. 183 (&#8222;erhebliches Gewicht&#8220;)) bedarf es im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren einer &#252;ber eine nur summarische Pr&#252;fung hinausgehenden vertieften Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage. Demgem&#228;&#223; sind die Voraussetzungen eines Befreiungsanspruchs im Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung des nach &#167; 146 Abs. 4 S&#228;tze 3 und 6 VwGO f&#252;r den Umfang der Pr&#252;fung ma&#223;geblichen Beschwerdevorbringens nicht nur summarisch, sondern - soweit m&#246;glich - abschlie&#223;end zu pr&#252;fen. Soweit eine vollst&#228;ndige Aufkl&#228;rung, insbesondere der Sachlage, mit den Erkenntnism&#246;glichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht m&#246;glich ist, ist anhand einer Folgenabw&#228;gung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend einzustellen sind.</p>\n    <p><rd nr=\"17\"/>1.2. Aus dem seitens der Antragstellerin zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.7.2018(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, juris) l&#228;sst sich eine Notwendigkeit, ihr bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweiligen Rechtsschutz zu gew&#228;hren, nicht herleiten.</p>\n    <p><rd nr=\"18\"/>Die Annahme, aus dieser Entscheidung sei das &#8222;normative Argument&#8220; abzuleiten, dass das Rechtsschutzinteresse der Spielhallenunternehmen gegen&#252;ber dem &#246;ffentlichen Vollzugsinteresse bis zur Kl&#228;rung in der Hauptsache &#252;berwiege, blendet in Bezug auf das saarl&#228;ndische Landesrecht aus, dass der Gesetzgeber in &#167; 9 Abs. 3 SSpielhG in Bezug auf die verfahrensgegenst&#228;ndliche Versagung einer Befreiung normativ eine andere Wertung - keine aufschiebende Wirkung der Klage - vorgegeben hat.</p>\n    <p><rd nr=\"19\"/>Zudem ging es im Fall des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen um eine andere Problematik, n&#228;mlich um einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Schlie&#223;ungsanordnung nach &#167; 15 Abs. 2 GewO, die gegen&#252;ber einer im Auswahlverfahren unterlegenen Spielhalle ergangen war, ohne dass die Beh&#246;rde in das ihr durch &#167; 15 Abs. 2 GewO er&#246;ffnete Schlie&#223;ungsermessen eingestellt hatte, dass der betroffene Betreiber die ihm negative Auswahlentscheidung unter Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes angegriffen hatte. Art. 19 Abs. 4 GG gebiete, dass dem im Auswahlverfahren unterlegenen Spielhallenbetreiber vor dem Vollzug der Schlie&#223;ungsverf&#252;gung Gelegenheit gegeben werde, die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Auswahlentscheidung in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren einer gerichtlichen &#220;berpr&#252;fung zu unterziehen.</p>\n    <p><rd nr=\"20\"/>Eine derartige Konstellation ist fallbezogen nicht gegeben. In Bezug auf die verfahrensgegenst&#228;ndliche Verbundspielhalle ist keine Schlie&#223;ungsverf&#252;gung ergangen und die Entscheidung des Antragsgegners, der gut 400 m Luftlinie entfernten - ebenfalls von der Antragstellerin betriebenen - Spielhalle in der B... Stra&#223;e eine Erlaubnis nach &#167; 2 Abs. 1 SSpielhG zu erteilen, ist bestandskr&#228;ftig. Die Formulierung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8.10.2018, die gerichtliche &#220;berpr&#252;fung der Auswahlentscheidung stehe noch aus, entbehrt der Substanz, zumal die Antragstellerin dem Antragsgegner unter dem 18.12.2017 auf dessen Nachfrage mitgeteilt hatte, ihres Erachtens spreche nichts gegen die Erteilung einer &#8222;schlichten&#8220; bzw. &#8222;regul&#228;ren&#8220; Erlaubnis zugunsten der Spielhalle in der B... Stra&#223;e.</p>\n    <p><rd nr=\"21\"/>1.3. Schlie&#223;lich verf&#228;ngt der Hinweis auf die angebliche - beh&#246;rdlicherseits bestrittene - &#196;u&#223;erung des Staatssekret&#228;rs, er sei geneigt, w&#228;hrend laufender gerichtlicher &#220;berpr&#252;fung dem Interesse der Spielhallenbetreiber Vorrang vor dem &#246;ffentlichen Vollzugsinteresse einzur&#228;umen, nicht.</p>\n    <p><rd nr=\"22\"/>Abgesehen davon, dass die Anerkennung eines allgemeinen Vorrangs der Betreiberinteressen mit der in &#167; 9 Abs. 3 SSpielhG manifestierten Wertung des Gesetzgebers nicht vereinbar w&#228;re, liegt auf der Hand, dass die behauptete &#196;u&#223;erung nicht Grundlage eines Vertrauens, die f&#252;r die Pr&#252;fung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zust&#228;ndigen Verwaltungsgerichte w&#252;rden sich diese Sichtweise zu eigen machen und von der gebotenen Einzelfallbetrachtung absehen, sein k&#246;nnte.</p>\n    <p><rd nr=\"23\"/>2. Die R&#252;ge der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8.10.2018, zu ihren Lasten sei eine Ungleichbehandlung im Gesetzesvollzug zu verzeichnen, da ihre Antr&#228;ge sehr fr&#252;h bearbeitet und negativ beschieden worden seien, w&#228;hrend andere Spielhallenbetreiber Wettbewerbsvorteile daraus z&#246;gen, dass ihre Antr&#228;ge noch in Bearbeitung seien, vermag der Beschwerde schon mit Blick auf die sp&#228;te Geltendmachung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diese R&#252;ge wurde erst nach Ablauf der Beschwerdebegr&#252;ndungsfrist in das Beschwerdeverfahren eingef&#252;hrt und unterf&#228;llt damit dem Regelungsbereich des &#167; 146 Abs. 4 S&#228;tze 1, 3 und 6 VwGO mit der Folge, dass sie nicht von dem durch das fristgerechte Beschwerdevorbringen determinierten Umfang der vom Senat vorzunehmenden Pr&#252;fung umfasst ist.</p>\n    <p><rd nr=\"24\"/>3. Ein Anordnungsanspruch ist weder in Bezug auf die begehrte Befreiung vom Abstandsgebot noch in Bezug auf das Verbundverbot glaubhaft gemacht.</p>\n    <p><rd nr=\"25\"/>Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der gesetzlichen Konzeption der &#167;&#167; 2 und 12 SSpielhG zu entnehmen ist, dass die Beh&#246;rde in F&#228;llen, in den mehrere Bestandsspielhallen, die zueinander den Mindestabstand von 500 m nicht einhalten und jeweils einen Antrag auf Erlaubnis zum Weiterbetrieb &#252;ber den 30.6.2017 hinaus gestellt haben, zun&#228;chst eine Auswahlentscheidung zu treffen hat, diese Auswahlentscheidung mithin einer etwaig beantragten H&#228;rtefallentscheidung vorgelagert ist.(VG des Saarlandes, Beschluss v. 4.9.2017 - 1 L 1244/17 -, juris Rdnrn. 24 ff.) F&#252;r den Fall, dass einem Betreiber durch eine zu seinen Lasten ergehende Auswahlentscheidung einseitig ein ggfs. gleichheitswidriges Sonderopfer auferlegt w&#252;rde, wird in der Gesetzesbegr&#252;ndung auf die M&#246;glichkeit eines Dispenses nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG verwiesen, die greifen soll, weil sonst eine durch erhebliche Eigenleistung erworbene eigent&#252;mergleiche Rechtsposition entzogen w&#252;rde. Erst wenn ein Spielhallenbetreiber im Auswahlverfahren bzw. in der inkludierten Dispensbetrachtung ohne Erfolg bleibt, ist &#252;ber einen etwaig seinerseits gestellten Befreiungsantrag nach &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG zu entscheiden. Ist gleichzeitig eine Befreiung vom Verbundverbot beantragt, darf die auf das Abstandsgebot bezogene Pr&#252;fung nicht mit der Pr&#252;fung der strengeren Kriterien des &#167; 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG verquickt werden. Da eine Befreiung vom Verbundverbot denknotwendig voraussetzt, dass eine der zugeh&#246;rigen Einzelspielhallen eine regul&#228;re Erlaubnis nach &#167; 2 Abs. 1 SSpielhG oder zumindest eine Befreiung vom Abstandsgebot beanspruchen kann, ist die diesbez&#252;gliche Rechtspr&#252;fung nachgelagert.</p>\n    <p><rd nr=\"26\"/>3.1. Fallbezogen ist die Besonderheit zu verzeichnen, dass der im Umkreis von 500 m Luftlinie ans&#228;ssigen ebenfalls von der Antragstellerin betriebenen Spielhalle B... - ohne vorheriges Auswahlverfahren, aber im Einvernehmen mit der Antragstellerin - eine bestandskr&#228;ftig gewordene Erlaubnis erteilt worden ist. Insoweit sind Fakten geschaffen, die im Rahmen des verfahrensgegenst&#228;ndlichen einstweiligen Rechtsschutzbegehrens, das nach Verfahrensgang, Antrag und Begr&#252;ndung auf vorl&#228;ufigen Weiterbetrieb der Verbundspielhalle bis zur Kl&#228;rung, ob ein Befreiungsanspruch besteht, zielt, als vorgegeben zu beachten sind. Die Frage, ob der Spielhalle B... auch im Fall einer Auswahlentscheidung der Vorzug zu geben gewesen w&#228;re, bedarf mithin keiner Hinterfragung.</p>\n    <p><rd nr=\"27\"/>3.2. Der Antragstellerin steht hinsichtlich der dem Standort T... zugeh&#246;rigen Einzelspielhalle mit der Konzession Nr. 3, deren Fortbestand sie ausweislich ihrer Erkl&#228;rung vom 8.12.2017 im Verh&#228;ltnis zu den drei anderen dem Verbund zugeh&#246;rigen Spielhallen pr&#228;feriert, ein Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot nach &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 SSpielhG bzw. nach Absatz 3 der Vorschrift nicht zu.</p>\n    <p><rd nr=\"28\"/>3.2.1. Dass die Antragstellerin die allgemeinen Erlaubnisvoraussetzungen, mithin die Anforderungen des &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift erf&#252;llt, steht au&#223;er Streit.</p>\n    <p><rd nr=\"29\"/>3.2.2. Im Sinn des Satzes 1 Nr. 2 darf ein Spielhallenbetreiber auf den Bestand der urspr&#252;nglichen nach &#167; 33i GewO erteilten Erlaubnis vertrauen, wenn diese entweder unbefristet oder befristet mit einer &#252;ber den 30.6.2017 hinausreichenden Geltungsdauer erteilt war. Die gewerbliche Bet&#228;tigung ist unter Abw&#228;gung mit &#246;ffentlichen Interessen und den Zielen des &#167; 1 Abs. 1 schutzw&#252;rdig, soweit sie Dispositionen bzw. unternehmerische Entscheidungen zum Gegenstand hat, die zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem noch auf den Fortbestand der Erlaubnis &#252;ber den 30.6.2017 hinaus vertraut werden durfte, also vor dem 28.10.2011. Sp&#228;tere Dispositionen sind in Kenntnis der bevorstehenden Rechts&#228;nderung getroffen worden und daher in der Abw&#228;gung mit &#246;ffentlichen Interessen und den Zielen des &#167; 1 Abs. 1 SSpielhG nicht mehr schutzw&#252;rdig. Auch diesen standortbezogenen Anforderungen wird die Antragstellerin gerecht.</p>\n    <p><rd nr=\"30\"/>Ihr Vertrauen in den Bestand der ihr am 11.1.2010 als unbefristete Erlaubnis nach &#167; 33i GewO erteilten Konzession ist unter Abw&#228;gung &#246;ffentlicher Interessen und der Ziele des &#167; 1 Abs. 1 SSpielhG schutzw&#252;rdig. Die Antragstellerin ist nach Aktenlage w&#228;hrend der f&#252;nfj&#228;hrigen &#220;bergangsfrist bez&#252;glich des Standorts T... in A-Stadt keine neuen Verbindlichkeiten eingegangen, die &#252;ber diesen Zeitraum hinauswirken w&#252;rden und die Schutzw&#252;rdigkeit ihres Vertrauens mindern k&#246;nnten.</p>\n    <p><rd nr=\"31\"/>Der Mietvertrag datiert vom 17.9.2008. Das Mietverh&#228;ltnis war zun&#228;chst bis zum 31.12.2018 befristet, wurde aber ausweislich des mit den Antragsunterlagen vorgelegten Nachtrags schon am 15.1.2010 bis zum 31.12.2023 verl&#228;ngert. Der Vorhalt des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid, ihm liege hinsichtlich des gleichen Objekts ein weiterer Mietvertrag vom 1.12.2009 vor, dessen Verl&#228;ngerung &#252;ber den 31.12.2018 hinaus nicht behauptet sei, geht fehl. Unter dem 17.9.2008 haben der Vermieter und eine andere Mieterin, die ... GbR, einen bis 31.12.2018 befristeten Mietvertrag geschlossen. Der Vertrag vom 1.12.2009 wurde zwischen der ... GbR und der Antragstellerin geschlossen. Hiernach sollte die Antragstellerin Mieterin des Objekts werden. Hieran ankn&#252;pfend findet sich in dem Nachtrag vom 15.1.2010 die Vereinbarung zwischen dem Vermieter und der Antragstellerin, dass das Mietverh&#228;ltnis ab dem 1.1.2010 zwischen ihnen besteht und bis zum 31.12.2023 verl&#228;ngert wird. Soweit der Antragsgegner die zivilrechtliche Wirksamkeit dieser Verl&#228;ngerung in Zweifel zieht, d&#252;rfte diese Fehlersuche den Rahmen der gesetzlich veranlassten Pr&#252;fung sprengen.</p>\n    <p><rd nr=\"32\"/>In Bezug auf get&#228;tigte Investitionen gibt die Antragstellerin an, zum 1.4.2010 404.854,35 Euro in den u.a. die Konzession Nr. 3 umfassenden Standort T... investiert zu haben, was angesichts der betr&#228;chtlichen H&#246;he Hintergrund der zuvor am 15.1.2010 vereinbarten Verl&#228;ngerung der Mietzeit gewesen sein mag. Die Antragstellerin hat dargelegt und durch Vorlage eines Auszugs aus dem Pr&#252;fungsbericht des Finanzamts vom 26.11.2014 (Bl. 83 der Akte) glaubhaft gemacht, dass sie diese Investitionen aus steuerlichen Gr&#252;nden nicht, wie beabsichtigt, in vier Jahren abschreiben konnte, sondern dass das Finanzamt ihr ausgehend von einer 14j&#228;hrigen Nutzungszeit gem. &#167; 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine Abschreibung bis Ende 2023 vorgegeben hat. Damit steht fest, dass die Investitionen des Jahres 2010 in diesen Standort zum 30.6.2017 noch nicht abgeschrieben waren.</p>\n    <p><rd nr=\"33\"/>Konkrete Umst&#228;nde, die das Vertrauen der Antragstellerin in Abw&#228;gung mit den &#246;ffentlichen Interessen und den Zielen des &#167; 1 Abs. 1 SSpielhG als weniger schutzw&#252;rdig erscheinen lie&#223;en, sind seitens des Antragsgegners nicht benannt. Dass er auf Seite 6 des Bescheids anf&#252;hrt, es sei eine Vielzahl von Verst&#246;&#223;en der Antragstellerin an ihren Spielhallenstandorten, insbesondere gegen spielersch&#252;tzende Normen, zu verzeichnen, entbehrt jeglicher Substantiierung. Unabh&#228;ngig hiervon sind etwaige Verst&#246;&#223;e gegen spielersch&#252;tzende Vorschriften, die nicht so gravierend sind, dass sie die Erlaubnisf&#228;higkeit als solche ber&#252;hren, ohnehin nicht geeignet, au&#223;erhalb einer Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bestandsspielhallen Ber&#252;cksichtigung zu finden.</p>\n    <p><rd nr=\"34\"/>3.2.3. Entscheidend f&#252;r den Erfolg der Beschwerde ist daher, ob eine Befreiung der Betriebsst&#228;tte T..., Konzession 3, vom Abstandsgebot zur Vermeidung unbilliger H&#228;rten(vgl. allgemein zum Begriff der unbilligen H&#228;rte: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2017 - 1 BvR 1103/15 -, juris Rdnr. 12 m.w.N.) erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall.</p>\n    <p><rd nr=\"35\"/>Vertrauensgesch&#252;tzte Dispositionen k&#246;nnen eine unbillige H&#228;rte zur Folge haben, wenn ihre Fortwirkung &#252;ber den 30.6.2017 hinaus f&#252;r den Betreiber nicht durch fr&#252;hzeitige Bem&#252;hungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war, und sie in Kombination mit der Schlie&#223;ung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgem&#228;&#223;e und vorausschauende Gesch&#228;ftsf&#252;hrung nicht vermeidbare - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken (a). Zudem h&#228;lt das Landesrecht in &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG eine Regelung vor, nach der eine Befreiung auch erfolgen kann, wenn die vorbezeichneten engen Voraussetzungen einer unbilligen H&#228;rte nicht vollumf&#228;nglich erf&#252;llt sind, aber ein Konzept mit konkreten Ma&#223;nahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen und die Ziele des Gesetzes vorgelegt und umgesetzt wird (b).</p>\n    <p><rd nr=\"36\"/>Zun&#228;chst reicht f&#252;r die Annahme einer unbilligen H&#228;rte nicht aus, dass dem Betreiber im Fall der Versagung der Befreiung die M&#246;glichkeit genommen wird, aus einer nicht mehr gesetzeskonformen Spielhalle k&#252;nftig Einnahmen zu rekrutieren. Denn der durch &#167; 3 Abs. 2 SSpielhG bewirkte Verlust einer Einnahmem&#246;glichkeit ist keine atypische Folge der Umsetzung des Abstandsgebots, sondern eine unvermeidbare Konsequenz der Neuregelung, die dem Gesetzgeber bewusst war. Der Betreiber muss vielmehr &#252;ber den Verlust von Gewinnerzielungsm&#246;glichkeiten hinaus mit Belastungen infolge der Schlie&#223;ung konfrontiert sein, die ihm unter den Umst&#228;nden des Einzelfalls ein Sonderopfer auferlegen, das ihm auch unter Ber&#252;cksichtigung des Allgemeininteresses von seinem Ausma&#223; her ausnahmsweise nicht zumutbar ist.</p>\n    <p><rd nr=\"37\"/>Klarstellend ist ferner darauf hinzuweisen, dass sich die Relevanz des Vorhalts, es sei vers&#228;umt worden, den f&#252;nfj&#228;hrigen &#220;bergangszeitraum bis zum 30.6.2017 zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Unternehmens zu nutzen, und schon wegen dieses Vers&#228;umnisses k&#246;nne eine H&#228;rtefallbefreiung nicht beansprucht werden, danach bestimmt, ob Befreiung vom Abstandsgebot oder vom Verbundverbot begehrt wird.</p>\n    <p><rd nr=\"38\"/>Hinsichtlich eines Antrags auf Befreiung vom Abstandsgebot muss - die Relevanz dieses Vorhalts von vornherein einschr&#228;nkend - in den Blick genommen werden, dass dieser - im Falle einer echten Konkurrenz verschiedener Spielhallenbetreiber -&#252;berhaupt nur zur Entscheidung ansteht, wenn der betroffene Spielhallenbetreiber bei der vorgelagerten Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bestandsspielhallen, die innerhalb eines Radius von 500 m gelegen sind und daher um die Erlaubnisf&#228;higkeit nach neuem Recht konkurrieren, nicht zum Zuge gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass das saarl&#228;ndische Landesrecht - anders etwa als &#167; 9 Abs. 4 HmbSpielhG - die f&#252;r die Auswahlentscheidung ma&#223;geblichen Kriterien nicht ausdr&#252;cklich im Gesetz vorgibt und die entsprechenden und zudem in weiten Teilen zu beanstandenden(vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, zur Ver&#246;ffentlichung in juris vorgesehen) Anwendungshinweise erst unter dem 26.10.2017 ergangen sind. Zudem d&#252;rften einem Spielhallenbetreiber die auswahlrelevanten Verh&#228;ltnisse konkurrierender Bestandsspielhallen, insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht, regelm&#228;&#223;ig nicht bekannt gewesen sein.</p>\n    <p><rd nr=\"39\"/>Ein Spielhallenbetreiber konnte unter diesen Gegebenheiten im Fall einer Abstandskollision w&#228;hrend des F&#252;nfjahreszeitraums nicht ann&#228;hernd verl&#228;sslich absch&#228;tzen, ob er oder ein Konkurrent nach Ablauf der &#220;bergangsfrist eine regul&#228;re Erlaubnis erhalten wird. Dies relativiert die Zumutbarkeit einer fr&#252;hzeitigen Neuausrichtung, insbesondere in Gestalt einer schonenden Abwicklung einer Betriebsst&#228;tte, von vornherein. Grunds&#228;tzlich konnte jeder der Konkurrenten die Hoffnung hegen, schon im Rahmen der Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen und deshalb einer H&#228;rtefallbefreiung nicht zu bed&#252;rfen.</p>\n    <p><rd nr=\"40\"/>Anders verh&#228;lt es sich, wenn ein Fall so genannter unechter Konkurrenz vorliegt, wenn also - wie sich die Situation fallbezogen darstellt - ein und derselbe Spielhallenbetreiber zwei oder mehreren Spielhallen innerhalb eines Umkreises von 500 m betreibt. In einem solchen Fall musste dem Spielhallenbetreiber seit dem 28.10.2011 bewusst sein, dass er nur f&#252;r eine seiner Spielhallen die f&#252;r den Weiterbetrieb nach dem - durch den Ablauf der &#220;bergangsfrist bedingten - Erl&#246;schen seiner Alterlaubnisse erforderliche neue regul&#228;re Spielhallenerlaubnis erhalten wird. Er musste daher einkalkulieren, dass ein Weiterbetrieb weiterer in Abstandskollision betriebener Spielhallen allenfalls im Wege einer H&#228;rtefallbefreiung m&#246;glich sein wird, und hatte daher hinsichtlich dieser Spielhallen schon w&#228;hrend des f&#252;nfj&#228;hrigen &#220;bergangszeitraums Veranlassung, alle &#252;ber den 30.6.2017 fortwirkenden und mit weiter zu bedienenden Verbindlichkeiten einhergehenden Dispositionen auf den Pr&#252;fstand zu stellen und sie m&#246;glichst eine bevorstehende &#196;nderung der Rechtslage anzupassen. Die Situation der Antragstellerin war und ist damit die gleiche wie diejenige des Betreibers einer Verbundspielhalle, der ebenfalls seit dem 28.10.2011 wissen musste, nach dem 30.6.2017 nur noch f&#252;r eine einzelne Spielhalle im Verbund eine regul&#228;re Erlaubnis erhalten zu k&#246;nnen.(siehe hierzu Beschluss des Senats vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, zur Ver&#246;ffentlichung in juris vorgesehen)</p>\n    <p><rd nr=\"41\"/>a) Auf eine unbillige H&#228;rte infolge standortbezogener vertrauensgesch&#252;tzt begr&#252;ndeter Verbindlichkeiten, die weiterhin zu bedienen sind und die das Unternehmen als solches - ohne dass dem zumutbar gegengesteuert werden k&#246;nnte - im Fall der Schlie&#223;ung des Standorts in eine wirtschaftliche Schieflage bringen w&#252;rden, kann die Antragstellerin sich nicht berufen.</p>\n    <p><rd nr=\"42\"/>Die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag sind standortbezogen von durchaus betr&#228;chtlicher H&#246;he. Sie summieren sich zwischen dem Stichtag und dem beantragten Ende der Befreiung am 31.12.2022 auf 264.000 Euro (4.000 Euro x 66 Monate). Diese Verbindlichkeiten verm&#246;gen indes eine unbillige H&#228;rte nur zu begr&#252;nden, wenn es der Antragstellerin nicht m&#246;glich war, diese H&#228;rte im Vorfeld zu vermeiden. Demgem&#228;&#223; obliegen ihr die Darlegung und Glaubhaftmachung, gegebenenfalls auch der Nachweis, dass ihr eine Abwendung von Nachteilen aus dem fortbestehenden Mietverh&#228;ltnis mit Wirkung ab dem 30.6.2017 nicht m&#246;glich war.</p>\n    <p><rd nr=\"43\"/>Ausf&#252;hrungen zu konkreten Bem&#252;hungen zur Sicherstellung einer etwaig notwendig werdenden Anpassung der Laufzeit des Mietvertrags f&#252;r den Fall, dass ihr &#252;ber den 30.6.2017 hinaus keine neue Spielhallenerlaubnis erteilt wird, finden sich in der Begr&#252;ndung des Befreiungsantrags nicht. In der Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung hei&#223;t es diesbez&#252;glich lediglich, eine ver&#228;nderte Nutzung bzw. Weitervermietung sei vor dem Hintergrund der derzeitigen Marktsituation an diesem Standort ungesichert (Seite 29), was konkrete gegebenenfalls gescheiterte Verhandlungen mit dem Vermieter weder belegt noch auch nur nahelegt. Erg&#228;nzendes Vorbringen hierzu ist im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt. Im Hauptsacheverfahren wird vorgetragen, die R&#228;umlichkeiten seien als Spezialimmobilie nicht anderweitig nutzbar (Seite 18 der Klagebegr&#252;ndung), eine Darstellung, die angesichts des Grundrisses der &#214;rtlichkeit, die vier zum Teil ineinander verschachtelte Einzelspielhallen umfasst, zwar Schwierigkeiten einer nur teilweisen Nutzung bzw. Umnutzung aufzeigt, aber letztlich nichts daran &#228;ndert, dass die Antragstellerin weder anl&#228;sslich des Befreiungsantrags noch im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren vorgetragen - geschweige denn glaubhaft gemacht - hat, dass sie zwecks einer vorsorglichen Vertragsanpassung im Vorfeld des bis zum 31.12.2016 zu begr&#252;ndenden Befreiungsantrags Kontakt mit ihrem Vermieter aufgenommen habe, dieser aber zu einer einvernehmlichen Regelung nicht bereit gewesen sei und ihr die M&#246;glichkeit einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung bzw. einer anderweitigen Nutzung(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017, a.a.O., Rdnr. 194) unter den tats&#228;chlichen und rechtlichen Gegebenheiten verschlossen gewesen sei.</p>\n    <p><rd nr=\"44\"/>Hinsichtlich vor dem 28.10.2011 get&#228;tigter Investitionen in den Standort reicht der Umstand, dass diese zum 30.6.2017 noch nicht vollst&#228;ndig abgeschrieben sind, jedenfalls dann nicht zur Begr&#252;ndung einer unbilligen H&#228;rte aus, wenn am betreffenden Standort bereits Gewinne erwirtschaftet worden sind, die die noch nicht abgeschriebenen Investitionen deutlich &#252;bersteigen. Dass standortbezogen die erwirtschafteten Gewinne die get&#228;tigten Investitionen deutlich &#252;bersteigen, ist der Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung zu entnehmen. Auf deren Seiten 32 und 33 ist aufgezeigt, dass sich die gerundeten Umsatzerl&#246;se allein des Jahres 2015 am Standort T... Hallen 1 bis 4 auf insgesamt 1.300.000 Euro beliefen. Dem stehen nach dem seitens der Antragstellerin vorgelegten Abschreibungsverlauf zum Stichtag 30.6.2017 bezogen auf die vier dem Verbund zugeh&#246;rigen Spielhallen nicht abgeschriebene Investitionen in H&#246;he von 204.486,18 Euro gegen&#252;ber (Bl. 84 d.A.). Angesichts dieses Zahlenverh&#228;ltnisses muss davon ausgegangen werden, dass die aufgrund der Investitionen des Jahres 2010 am Standort aus den Umsatzerl&#246;sen gezogenen Gewinne den Restbuchwert bei weitem &#252;berschreiten, so dass die Nachteile infolge der nicht vollst&#228;ndigen steuerlichen Abschreibung der damaligen Investitionen durch die erzielten Gewinne deutlich relativiert werden und insgesamt verblassen, zumal anerkannt ist, dass im Regelfall eine vollst&#228;ndige Abschreibung nicht beansprucht werden kann.</p>\n    <p><rd nr=\"45\"/>Fortbestehende R&#252;ckzahlungsverpflichtungen werden in Bezug auf den Standort T... nicht behauptet und in der Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung werden unter der &#220;berschrift &#8222;Langfristige Verpflichtungen&#8220; ungeachtet der einf&#252;hrenden Erl&#228;uterung (unter anderem Kredite) keine weiterzubedienenden Darlehensverbindlichkeiten benannt.</p>\n    <p><rd nr=\"46\"/>Demnach ist nicht dargelegt, dass die Schlie&#223;ung des Standorts T...in A-Stadt unter dem Gesichtspunkt vertrauensgesch&#252;tzter fortwirkender Verbindlichkeiten eine unbillige H&#228;rte bewirken k&#246;nnte.</p>\n    <p><rd nr=\"47\"/>Im &#220;brigen ist auch nicht dargetan, dass die behauptete Existenzgef&#228;hrdung, die als Folge einer Schlie&#223;ung des Standorts zu bef&#252;rchten sei, nicht durch zumutbare Ma&#223;nahmen der Gesch&#228;ftsf&#252;hrung h&#228;tte vermieden werden k&#246;nnen.</p>\n    <p><rd nr=\"48\"/>Die Bekundungen der Antragstellerin zu ihren wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen und die zur Untermauerung ihrer Angaben vorgelegte Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung vom 15.12.2016 erlauben nicht einmal die Schlussfolgerung, die f&#252;r den Fall der Versagung aller f&#252;r verschiedene Standorte beantragten Befreiungen behauptete Bedrohung des Unternehmens in Gestalt einer voraussichtlich im Jahr 2018 zu erwartenden Zahlungsunf&#228;higkeit des Unternehmens stelle sich als unbillige H&#228;rte dar.</p>\n    <p><rd nr=\"49\"/>Zun&#228;chst basiert die Argumentation der Antragstellerin auf der Annahme, dass ihr nach dem 30.6.2017 nur die sechs von ihren derzeit 15 Spielhallen verblieben, die nach neuem Recht erlaubnisf&#228;hig seien (Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung, Seite 26). Die unter 4.4.3 der Anwendungshinweise vom 7.6.2016 erfragte Prognose der Auswirkungen einer Schlie&#223;ung des Standorts - hier: T... in A-Stadt - hat die Antragstellerin mit der Begr&#252;ndung, eine solche sei vor dem Hintergrund untereinander vorherrschender wechselseitiger Beziehungen und Synergien nicht sachgerecht m&#246;glich, abgelehnt. Die einzelnen Betriebsteile seien immer im Gesamtkontext zu betrachten, da nur so ein tats&#228;chliches Bild der wirtschaftlichen Verh&#228;ltnisse des Unternehmens ersichtlich werde (Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung, Seite 32). Standortbezogen beschr&#228;nkt sie sich auf die Angabe, der verfahrensgegenst&#228;ndliche Standort mit vier Konzessionen sei mit einem Anteil an der Gesamtleistung von rund 18 % ihr wirtschaftlich bedeutsamster Standort (Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung, Seite 29). Diese Ausf&#252;hrungen und die zusammenfassende, nicht n&#228;her begr&#252;ndete Behauptung, eine Nichtanerkennung dieser Betriebsst&#228;tte habe f&#252;r die Gesellschaft bestandsgef&#228;hrdende Auswirkungen (Seite 29), helfen indes bei der fallbezogen notwendigen Einzelbeurteilung der wirtschaftlichen Betroffenheit infolge einer vollst&#228;ndigen oder teilweisen Schlie&#223;ung gerade dieses Standorts nicht weiter, was mit der Antragstellerin heimgehen muss.</p>\n    <p><rd nr=\"50\"/>Im Fokus der Diskussion zwischen den Beteiligten steht die vollst&#228;ndige Aussch&#252;ttung des zum 31.12.2016 erwirtschafteten Bilanzgewinns in H&#246;he von 2.895.480,03 Euro, der in den Jahren von 2012 bis 2015 Gewinnaussch&#252;ttungen in H&#246;he von insgesamt 6.002.759,95 Euro vorangegangen sind. Die Beteiligten streiten dar&#252;ber, ob die Antragstellerin mit Blick auf die mit dem Wirksamwerden des Abstandsgebots zum 1.7.2017 einhergehenden Unw&#228;gbarkeiten bez&#252;glich des weiteren Bestands mehrerer Betriebsst&#228;tten gehalten gewesen w&#228;re, den zur Aussch&#252;ttung vorgesehenen Gewinn des Jahres 2016 zumindest teilweise zur Erh&#246;hung der R&#252;ckstellungen und damit zur Erhaltung der Liquidit&#228;t des Unternehmens zu verwenden.</p>\n    <p><rd nr=\"51\"/>Insoweit mag der Antragstellerin zwar darin zu folgen sein, dass weder gesellschaftsrechtliche Vorgaben noch das handelsrechtliche Gebot, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu agieren, sie verpflichten konnten, von grunds&#228;tzlich zul&#228;ssigen Gewinnaussch&#252;ttungen abzusehen. Dies &#228;ndert indes nichts daran, dass sie wie jeder Kaufmann f&#252;r die Folgerungen, die durch ihr Handeln - hier in Gestalt der in Kenntnis der Unw&#228;gbarkeiten gefassten Gesellschafterbeschl&#252;sse - ausgel&#246;st werden, allein verantwortlich ist. Angesichts dessen kann ihr im Rahmen der Billigkeitspr&#252;fung entgegengehalten werden, dass ihr die Alternative einer nur anteiligen Aussch&#252;ttung offen stand und der mit der vollst&#228;ndigen Aussch&#252;ttung einhergehende Abzug liquider Mitteln angesichts der vorbezeichneten Unw&#228;gbarkeiten in besonderem Ma&#223;e risikobehaftet war. Realisiert sich das bewusst eingegangene Risiko sp&#228;ter, so ist ihr der Einwand, die hierdurch bedingten Nachteile stellten sich f&#252;r sie als unbillige H&#228;rte dar, abgeschnitten.</p>\n    <p><rd nr=\"52\"/>b) &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG vermag die begehrte Befreiung vom Abstandsgebot unter den fallbezogen ma&#223;geblichen Umst&#228;nden ebenfalls nicht zu rechtfertigen.</p>\n    <p><rd nr=\"53\"/>Wenngleich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegr&#252;ndung diese Vorschrift nicht ausdr&#252;cklich benennt und eine unterbliebene Anwendung dieser Vorschrift nicht r&#252;gt, geh&#246;rt sie dennoch zum ma&#223;geblichen Pr&#252;fprogramm, da weite Teile des Vorbringens der Antragstellerin dem Anwendungsbereich der Vorschrift zuzuordnen sind.</p>\n    <p><rd nr=\"54\"/>Diese Vorschrift, die - soweit ersichtlich - in ihrer konkreten Ausgestaltung bundesweit kein Pendant findet(&#228;hnlich die Regelung in Art. 12 AG Gl&#252;StV Bayern: Befreiung vom Verbundverbot nur, wenn unter anderem ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird), gibt vor, dass die Beh&#246;rde zur besseren Erreichung der Ziele des &#167; 1 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung nach Absatz 2, also in Bezug auf den Zeitraum ab dem 1.7.2017, die Vorlage und Umsetzung von Konzepten verlangen kann, die f&#252;r die Zeit nach Ablauf der &#220;bergangsfrist des Absatzes 1, also ab dem 1.7.2017, konkrete Ma&#223;nahmen zur weiteren Anpassung des Betriebs der Spielhalle an die Erlaubnisvoraussetzungen vorsehen, die konkrete Ma&#223;nahmen zum R&#252;ckbau umfassen k&#246;nnen. Die nach den Gliederungspunkten 4.4.2 und 4.4.3 der Anwendungshinweise der Fachaufsicht vom 7.6.2016 im Zusammenhang mit der Stellung eines Befreiungsantrags von den Spielhallenbetreibern zu beantwortenden Fragen betreffen Informationen zu den wirtschaftlichen Verh&#228;ltnissen des Unternehmens und f&#252;r den Fall, dass durch die Umsetzung des neuen Rechts aus Sicht des Betreibers eine existenzbedrohende Entwicklung des Unternehmens in Gang gesetzt wird, die Darlegung seiner Vorstellungen zu den M&#246;glichkeiten, dieser Entwicklung durch eine verz&#246;gerte/schrittweise Anpassung an das neue Recht entgegenzuwirken. Diese mit dem Befreiungsantrag vorzulegenden Informationen sind im Rahmen der Anwendung des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG von Relevanz.</p>\n    <p><rd nr=\"55\"/>Klarstellend sei angemerkt, dass der gesetzlichen Formulierung &#8222;im Zusammenhang mit der Erteilung einer Befreiung&#8220; nicht entnommen werden kann, dass die Vorschrift nur zur Anwendung gelangen soll, wenn ohnehin alle tatbestandsm&#228;&#223;igen Voraussetzungen einer Befreiung erf&#252;llt sind. Diesem Verst&#228;ndnis der Vorschrift st&#252;nde die Gesetzesbegr&#252;ndung entgegen. Dort wird der Stellenwert, der Absatz 3 im Befreiungsverfahren zukommen soll, mit der Formulierung umschrieben, die Tatsache, dass Befreiungen bei Vorlage und Umsetzung der vorgenannten Konzepte erteilt werden k&#246;nnen, erm&#246;gliche als Kompromissl&#246;sung insbesondere auch die Ber&#252;cksichtigung der Interessen mittelst&#228;ndischer und kleinerer Spielhallenbetreiber. Gleichzeitig k&#246;nnten Schlie&#223;ungen im Einzelfall vermieden werden, ohne die Zielsetzung der Reduzierung des von Spielhallen ausgehenden Suchtgef&#228;hrdungspotentials in Frage zu stellen.</p>\n    <p><rd nr=\"56\"/>Der aufgezeigte Zweck, Kompromissl&#246;sungen zu erm&#246;glichen, inkludiert, dass Befreiungen im Einzelfall auch bei nicht vollst&#228;ndiger Erf&#252;llung aller H&#228;rtekriterien erteilt werden k&#246;nnen, sofern die Voraussetzungen der Vorschrift erf&#252;llt sind, also die im Befreiungsantrag entwickelten Vorstellungen zur Anpassung des Spielhallenbetriebs an das neue Recht nicht nur die wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers im Blick haben, sondern insbesondere auch dem Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des &#167; 1 Absatz 1 dienlich sind.</p>\n    <p><rd nr=\"57\"/>Von der Option, Konzepte anzufordern und zu ber&#252;cksichtigen, ist - wie bereits angesprochen - in den Anwendungshinweisen vom 7.6.2016 Gebrauch gemacht. Ausweislich deren Gliederungspunkt 2.5.2 ist mit der Beantragung einer Befreiung - gem&#228;&#223; &#167; 12 Abs. 5 SSpielhG auf Kosten des Antragstellers - die Bescheinigung eines Wirtschaftspr&#252;fers &#252;ber die wirtschaftliche Situation des Unternehmens vorzulegen. Diese soll unter anderem bereits ergriffene Ma&#223;nahmen darstellen (4.4.2 der Anwendungshinweise), eine Fortbestehensprognose f&#252;r das Unternehmen im Fall der Betriebsschlie&#223;ung enthalten, sich mit den M&#246;glichkeiten und dem zeitlichen Rahmen einer geordneten Abwicklung des Unternehmens befassen und gegebenenfalls darlegen, ob bei einem befristeten Weiterbetrieb noch eine geordnete Abwicklung m&#246;glich w&#228;re; wird diese M&#246;glichkeit seitens des Betreibers bejaht, so hat er seine Einsch&#228;tzung mit Angaben zu den Fragen &#8222;wie lange und wie viele Spielhallen im Zeitraum von wieviel Jahren (maximal f&#252;nf)&#8220; zu unterf&#252;ttern (4.4.3 der Anwendungshinweise). Hiernach oblag es jedem Spielhallenbetreiber anl&#228;sslich eines Befreiungsantrags, die wirtschaftlichen Umst&#228;nde seines Unternehmens binnen der Antragsfrist offen zu legen und darzutun, in welchem Umfang und f&#252;r welchen Zeitraum er eine - gegebenenfalls schrittweise - Befreiung, mit deren Hilfe eine schonende, aber m&#246;glichst zeitnahe Anpassung des Unternehmens an das neue Spielhallenrecht vollzogen werden soll, begehrt. Demgem&#228;&#223; war ein eine Befreiung beantragender Spielhallenbetreiber gehalten, im Zusammenhang mit seinem Befreiungsantrag, also binnen der in &#167; 12 Abs. 1 Satz 2 SSpielhG bezeichneten Frist, tatsachengest&#252;tzte und realisierbare Vorstellungen zu entwickeln, die eine Grundlage f&#252;r ein tragf&#228;higes Konzept im Sinn des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG bieten.</p>\n    <p><rd nr=\"58\"/>Die in der Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung dargestellten Vorstellungen der Antragstellerin betreffend konkrete Ma&#223;nahmen des Gesamtunternehmens zur Anpassung des Betriebs der Spielhallen an die neuen Erlaubnisvoraussetzungen werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie weisen folgende Eckpunkte auf:</p>\n    <p><rd nr=\"59\"/>(1) Von den 19 konzessionierten Spielhallen werden zwei in M... (Doppelspielhalle) zum 28.11.2016 und zwei in L... (Doppelspielhalle) zum 30.6.2017 nicht mehr von der Antragstellerin weiterbetrieben. Betroffen sind jeweils erlaubnisf&#228;hige Standorte, die keinen durch das Abstandsgebot bedingten Einschr&#228;nkungen unterliegen. An beiden Standorten sind mit entsprechenden Erlaubnissen von einer anderen GmbH, deren Gesch&#228;ftsf&#252;hrer personenidentisch mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragstellerin ist, neue Einzelspielhallen er&#246;ffnet worden. Die Anzahl der Geldspielger&#228;te wurde in M... um acht und in L... um vier Ger&#228;te reduziert.</p>\n    <p><rd nr=\"60\"/>(2) Hinsichtlich der zwei Spielhallen in E... und F..., die weder mit dem Abstandsgebot noch mit dem Verbundverbot kollidieren, wird von der Erteilung einer Erlaubnis ausgegangen. Ein Weiterbetrieb durch die Antragstellerin ist beabsichtigt.</p>\n    <p><rd nr=\"61\"/>(3) Hinsichtlich der verbleibenden 13 Spielhallen werden Befreiungsantr&#228;ge gestellt, wobei die Abstandskollisionen teilweise eigene Spielhallen betreffen. Laut Antrag und Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung sollen alle 13 Spielhallen weiter betrieben werden. Unter Hinweis auf eine fiktiv erstellte Liquidationsbilanz zum 30.6.2017 tr&#228;gt die Antragstellerin vor, das Unternehmen w&#252;rde bei Einstellung des Spielbetriebs in diesen 13 Betriebsst&#228;tten im Jahr 2018 zahlungsunf&#228;hig. Es bed&#252;rfe hinsichtlich aller Betriebsst&#228;tten einer Befreiung bis Ende 2022.</p>\n    <p><rd nr=\"62\"/>(4) Die Antragstellerin f&#252;hrt ferner aus, einen ganzen Ma&#223;nahmekatalog vollzogen zu haben. Unter anderem sei die Expansion eingestellt worden, keine Bankkredite oder &#228;hnliche Verbindlichkeiten mit hohen Restlaufzeiten abgeschlossen und, wenn m&#246;glich, Leasingvertr&#228;ge von Geldspielger&#228;ten nicht verl&#228;ngert bzw. Wirtschaftsg&#252;ter nur noch geleast statt gekauft worden, um eine Erh&#246;hung des Anlageverm&#246;gens zu verhindern. Die Ver&#228;nderungen in L... und M... h&#228;tten eine Abschmelzung der bisher 19 Konzessionen auf 15 bewirkt und stellten einen geordneten Anpassungsprozess sicher. Weitere Schlie&#223;ungen seien unternehmensgef&#228;hrdend. Die Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung belege, dass gerade der streitgegenst&#228;ndliche Standort in A-Stadt ein wirtschaftlich wichtiger Standort f&#252;r die Antragstellerin sei.</p>\n    <p><rd nr=\"63\"/>(5) Ausweislich der fiktiven Liquidationsbilanz sind in diese R&#252;ckstellungen f&#252;r trotz Schlie&#223;ungen fortbestehende Mietverpflichtungen in H&#246;he von 1.125.936,38 Euro und f&#252;r R&#252;ckbauverpflichtungen in H&#246;he von 460.560 Euro eingestellt und im &#220;brigen ist eine vollst&#228;ndige Aussch&#252;ttung der bis zum Stichtag 30.6.2017 erwirtschafteten Gewinne an die Gesellschafter vorgesehen. Dabei handelt es sich um einen Bilanzgewinn in H&#246;he von 2.895.480,03 Euro aus dem Jahresabschluss zum 31.12.2016, dessen beabsichtigter Aussch&#252;ttung zum 30.6.2017 in den Jahren 2012 bis 2015 Gewinnaussch&#252;ttungen in H&#246;he von insgesamt 6.002.759,95 Euro vorangegangen sind.</p>\n    <p><rd nr=\"64\"/>Diese Eckpunkte sind nicht geeignet, in Anwendung des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG eine ausnahmsweise Befreiung des Standorts T... in A-Stadt, Konzession 3, vom Abstandsgebot auszusprechen.</p>\n    <p><rd nr=\"65\"/>Soweit der Antragsgegner bem&#228;ngelt, die Antragstellerin sei w&#228;hrend des f&#252;nfj&#228;hrigen &#220;bergangszeitraums nicht ausreichend um eine Umstrukturierung ihres Unternehmens bem&#252;ht gewesen, habe etwa weder den Fuhrpark, die Verwaltungskosten, die Reise- und Vertriebskosten noch das Gesch&#228;ftsf&#252;hrergehalt verringert, ist allerdings festzustellen, dass eine Verpflichtung zu derartigen Ma&#223;nahmen durch das Spielhallengesetz nicht begr&#252;ndet wird, und weder aufgezeigt noch naheliegend ist, dass dies Ma&#223;nahmen w&#228;ren, die dem Unternehmen unter dem Stichwort einer ordnungsgem&#228;&#223;en Gesch&#228;ftsf&#252;hrung abverlangt werden k&#246;nnten. Denn letzteres w&#252;rde zumindest voraussetzen, dass diesbez&#252;glich hinsichtlich der Vergangenheit bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung ein &#252;bertriebener Kostenaufwand festst&#252;nde.</p>\n    <p><rd nr=\"66\"/>Die Argumentation des Antragsgegners, die Ver&#228;nderungen in L... und M... seien als Umstrukturierungsma&#223;nahmen nicht relevant, weil der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der GmbH, die die dort neu entstandenen Spielhallen betreibt, mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Antragstellerin identisch ist, verf&#228;ngt jedenfalls mit dieser Begr&#252;ndung nicht.</p>\n    <p><rd nr=\"67\"/>Auf eine Anpassung an das neue Recht zielende Konzepte im Sinn des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG m&#252;ssen sich bei Unternehmen, die mehr als eine Spielhalle betreiben, naturgem&#228;&#223; auf eine Neuausrichtung des Gesamtunternehmens beziehen. Auch ihre Effizienz ist unternehmensbezogen zu beurteilen. Dies setzt der Betrachtung sowohl im Verh&#228;ltnis zu einzelnen Betriebsst&#228;tten des Unternehmens als auch in Bezug auf andere Marktteilnehmer Grenzen.</p>\n    <p><rd nr=\"68\"/>Es mag sein, dass die Antragstellerin sich gerade von diesen beiden Standorten getrennt hat, weil sie in Bezug auf Einzelspielhallen erlaubnisf&#228;hig waren und dies einerseits ihrem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer ein neues Standbein verschaffen konnte und andererseits im Rahmen der hinsichtlich weiterer Betriebsst&#228;tten beabsichtigten Befreiungsantr&#228;ge als eine Art &#8222;freiwillige Vorleistung&#8220; in das notwendige Konzept eingestellt werden sollte. Eine derartige Motivation w&#252;rde aber rechtlich nichts daran &#228;ndern, dass die neue GmbH eine selbst&#228;ndige juristische Person ist, die dem Unternehmen der Antragstellerin nicht angegliedert ist. Auch ein Versto&#223; gegen das Umgehungsverbot des &#167; 10 SSpielhG ist nicht festzustellen, da nicht ersichtlich ist, welcher nach dem Spielhallengesetz bestehenden Verpflichtung sich die Antragstellerin entledigt haben k&#246;nnte.</p>\n    <p><rd nr=\"69\"/>Allerdings ist besagte Ma&#223;nahme gemessen an der Verwirklichung der Ziele des Spielhallengesetzes, der ein Konzept nach &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG - unter gleichzeitiger Ber&#252;cksichtigung schutzw&#252;rdiger Belange des Spielhallenbetreibers - zu dienen bestimmt ist, ohne nennenswerte Effizienz.</p>\n    <p><rd nr=\"70\"/>Die Antragstellerin hat sich von zwei erlaubnisf&#228;higen Standorten getrennt mit der vorhersehbaren Konsequenz, dass dort durch einen neuen Betreiber neue Spielst&#228;tten er&#246;ffnet worden sind. Dass sie damit ihr Unternehmen verkleinert hat und im &#220;brigen f&#252;r sich reklamiert, jegliche Expansion eingestellt zu haben, ist im Sinn des Spielhallengesetzes nicht zielf&#252;hrend, denn das Gesetz strebt nicht an, Unternehmen auf m&#246;glichst wenige Standorte zu reduzieren, sondern nur solche Standorte beizubehalten, die weder mit dem Abstandsgebot noch mit dem Verbundverbot kollidieren. Die Verwirklichung dieses Ziels wird nicht dadurch beg&#252;nstigt, dass die Antragstellerin diese Spielst&#228;tten aufgegeben hat. Die spielhallenrechtlich relevante Verminderung der Anzahl der Geldspielger&#228;te in L... und M... um insgesamt 12 Ger&#228;te kann ebenfalls nicht zugunsten der Antragstellerin verbucht werden, da diese nicht Betreiberin der neuen Spielst&#228;tten ist. Ein Beitrag einer anderen - nicht im Sinn des &#167; 61 VwGO am gegenst&#228;ndlichen Verfahren beteiligten - juristischen Person zur Verwirklichung der Ziele des neuen Rechts kann der Antragstellerin nicht zum Vorteil gereichen.</p>\n    <p><rd nr=\"71\"/>Das weitere Konzept der Antragstellerin reduziert sich auf die These, dass alle 13 nicht erlaubniskonformen Spielhallen bis Ende 2022, also aus Sicht Ende 2016 um weitere f&#252;nfeinhalb Jahre, fortgef&#252;hrt werden m&#252;ssten, um den Eintritt der Zahlungsunf&#228;higkeit im Jahr 2018 zu vermeiden. Insbesondere k&#246;nne der Antragstellerin nicht abverlangt werden, von gesellschaftsrechtlich zul&#228;ssigen Gewinnaussch&#252;ttungen abzusehen, um ihre liquiden Mittel zu erh&#246;hen.</p>\n    <p><rd nr=\"72\"/>Dass ein solches Konzept, das auf eine vollst&#228;ndige Gewinnabsch&#246;pfung und eine verlustfreie Abwicklung aller nicht mehr erlaubnisf&#228;higen Betriebsst&#228;tten ausgerichtet ist und die durch das neue Recht verfolgten Belange nicht ansatzweise in den Blick nimmt, den Anforderungen des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG nicht gerecht werden kann, liegt auf der Hand. Die Sichtweise der Antragstellerin blendet aus, dass die von ihr zu entwickelnden Eckpunkte zur Erstellung eines tragf&#228;higen Konzepts nicht nur potentielle Grundlage eines ihre Belange ber&#252;cksichtigenden Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsausgleichs im Einzelfall sein sollen, sondern nach &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG gleichzeitig der besseren Erreichung der Ziele des &#167; 1 Absatz 1 SSpielhG dienen m&#252;ssen.</p>\n    <p><rd nr=\"73\"/>Der Feststellung der Ungeeignetheit des angestrebten Konzepts l&#228;sst sich nicht entgegengehalten, Ende 2016 sei nicht absehbar gewesen, was genau als Voraussetzung einer Befreiung verlangt werde. Die vorstehende Argumentation basiert auf dem Gesetzestext, der Gesetzesbegr&#252;ndung und den Zielen des Gesetzes. Dass die Beh&#246;rde ein nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG erstelltes Konzept zur Anpassung an das neue Recht verlangen kann, steht seit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.7.2012 fest. Die eine Wirtschaftspr&#252;ferbescheinigung vorsehenden und deren Inhalte fixierenden Anwendungshinweise sind bereits unter dem 7.6.2016 ergangen. Dass das vorgeschlagene Anpassungskonzept, das sich darin ersch&#246;pft, die Gewinnm&#246;glichkeiten aus dem Unternehmensbestand zum 1.7.2017 - ohne schrittweise Anpassungen an das neue Recht - weitere f&#252;nfeinhalb Jahre vollumf&#228;nglich ausnutzen zu k&#246;nnen, versagen muss, h&#228;tte zur Zeit der Antragstellung im Dezember 2016 erkannt werden m&#252;ssen.</p>\n    <p><rd nr=\"74\"/>Mithin kann die Antragstellerin von den Erleichterungen des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG nicht profitieren. Ihr Konzept zur Anpassung ihres Unternehmens an die ge&#228;nderte Rechtslage rechtfertigt die beantragte Befreiung vom Abstandsgebot nicht.</p>\n    <p><rd nr=\"75\"/>3.3. Die hinsichtlich der Konzessionen 1, 2 und 3 begehrte Befreiung vom Verbundverbot ist unter diesen Umst&#228;nden sowohl ausgehend von den Anforderungen des &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG (3.3.1.) als auch ausgehend von den Anforderungen des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG (3.3.2.) ausgeschlossen.</p>\n    <p><rd nr=\"76\"/>Da in Bezug auf die Spielhalle mit der Konzession 3 ein Anspruch auf Befreiung vom Abstandsgebot nicht dargetan ist, muss das weitergehende auf Befreiung auch vom Verbundverbot zielende einstweilige Rechtsschutzbegehren folgerichtig - und ohne dass es insoweit einer weiteren Sachpr&#252;fung bed&#252;rfte - allein deswegen hinsichtlich der drei weiteren dem Verbund zugeh&#246;rigen Spielhallen (Konzessionen 1, 2 und 4) ohne Erfolg bleiben.</p>\n    <p><rd nr=\"77\"/>3.3.1. In Bezug auf &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG und den Pr&#252;fpunkt unzumutbarer, noch aus vertrauensgesch&#252;tzten Dispositionen herr&#252;hrender Belastungen scheitert ein Befreiungsanspruch zudem daran, dass &#167; 12 Abs. 2 Satz 2 SSpielhG an die Schutzw&#252;rdigkeit des Vertrauens im Sinn der Nr. 2 zus&#228;tzliche Anforderungen stellt, die nicht glaubhaft gemacht sind.</p>\n    <p><rd nr=\"78\"/>So ist das Vertrauen nach Satz 2 der Vorschrift in der Regel nur schutzw&#252;rdig, wenn eine unbefristete Erlaubnis nach &#167; 33i GewO vor dem 28.10.2011 erteilt und in Anspruch genommen wurde (Satz 2 Nr. 1), was hei&#223;t, dass Gegenstand des Vertrauens nur eine unbefristet erteilte Erlaubnis sein kann und dass die Spielhalle am Stichtag bereits in Betrieb gewesen sein muss; weitere zus&#228;tzliche Voraussetzung ist, dass der Erlaubnisinhaber im Vertrauen auf die Erlaubnis Verm&#246;gensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen r&#252;ckg&#228;ngig machen kann (Satz 2 Nr. 2). Damit ist bereits auf der Pr&#252;fungsebene der Schutzw&#252;rdigkeit eines bet&#228;tigten Vertrauens erforderlich, dass die Dispositionen, die ohne die Befreiung entwertet w&#252;rden, unter zumutbaren Umst&#228;nden zum 30.6.2017 nicht r&#252;ckg&#228;ngig zu machen waren und auch im Nachhinein nicht mehr r&#252;ckg&#228;ngig zu machen sind. Gelingt dem Betreiber nicht, dies glaubhaft zu machen bzw. gegebenenfalls den entsprechenden Nachweis zu f&#252;hren, so kommt es auf der Pr&#252;febene des &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG auf die H&#246;he und Laufzeit der durch diese Dispositionen bedingten Verbindlichkeiten sowie auf die durch diese bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit des Unternehmens nicht mehr an, d.h. eine H&#228;rtefallbefreiung nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG scheidet bereits mangels Schutzw&#252;rdigkeit des bet&#228;tigten Vertrauens aus. So liegt der Fall hier.</p>\n    <p><rd nr=\"79\"/>3.3.2. Hinsichtlich der weiteren Behauptung, die Befreiung vom Verbundverbot sei zur Abwendung eines zeitnah absehbaren Eintritts der Zahlungsunf&#228;higkeit und damit der Insolvenz des Unternehmens vonn&#246;ten, ist wiederum die Regelung des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG in den Blick zu nehmen, deren Anforderungen der Befreiungsantrag der Antragstellerin - wie bereits ausgef&#252;hrt - nicht gen&#252;gt.</p>\n    <p><rd nr=\"80\"/>Dennoch sei in diesem Zusammenhang klarstellend darauf hingewiesen, dass dem Vorhalt, es sei vers&#228;umt worden, den f&#252;nfj&#228;hrigen &#220;bergangszeitraum zur Umstrukturierung bzw. schonenden Abwicklung des Standorts zu nutzen, in Bezug auf Befreiungen vom Verbundverbot eine gr&#246;&#223;ere Relevanz als in Bezug auf Befreiungen vom Abstandsgebot zukommt.</p>\n    <p><rd nr=\"81\"/>Die Betreiber von Verbundspielhallen konnten der gesetzlichen Neuregelung von Anfang an zweifelsfrei entnehmen, dass sie f&#252;r den Weiterbetrieb von mehr als einer Spielhalle an einem Standort nach dem - durch den Ablauf der &#220;bergangsfrist bedingten - Erl&#246;schen ihrer Alterlaubnisse keine neue regul&#228;re Spielhallenerlaubnis mehr erhalten werden. Sie mussten daher einkalkulieren, dass ein Weiterbetrieb allenfalls im Wege einer H&#228;rtefallbefreiung m&#246;glich sein wird und hatten daher - was im &#220;brigen auch die strenge Regelung des &#167; 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG rechtfertigt - schon w&#228;hrend des f&#252;nfj&#228;hrigen &#220;bergangszeitraums Veranlassung, alle &#252;ber den 30.6.2017 fortwirkenden und mit weiter zu bedienenden Verbindlichkeiten einhergehenden Dispositionen auf den Pr&#252;fstand zu nehmen und sie m&#246;glichst an die bevorstehende &#196;nderung der Rechtslage anzupassen.</p>\n    <p><rd nr=\"82\"/>Hieran kn&#252;pft die Rechtsprechung anderer Obergerichte(OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.7.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rdnrn. 69 f. und 79; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 9.7.2018 - 4 Bs 12/18 -, juris RDnrn. 118 f. (zur Befreiung vom Abstandsgebot); <noindex>HessGVH</noindex>, Beschluss vom 12.6.2018 - 8 B 1903/17 -, juris Rdnrn. 42 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.4.2018 - 1 M 31/18 -, juris; Th&#252;rOVG, Beschluss vom 23.3.2018 - 3 EO 640/17 -, juris Rdnr. 38 (zur Befreiung vom Abstandsgebot); S&#228;chsOVG, Beschluss vom 7.12.2017 - 3 B 303/17 -, juris Rdnrn. 20 ff.) zu deren jeweiligen Landesrecht an. Nach dieser Rechtsprechung f&#252;hrt die Feststellung, dass ein eine Befreiung vom Verbundverbot beantragender Spielhallenbetreiber nicht bereits in der Vergangenheit vorausschauend agiert hat, vielmehr davon abgesehen hat, den f&#252;nfj&#228;hrigen &#220;bergangszeitraum zu Umstrukturierungsma&#223;nahmen bzw. zu einer schonenden Abwicklung des Standorts zu nutzen, - ungeachtet einer etwaigen Gef&#228;hrdung der Existenz des Unternehmens - zur Versagung der Befreiung, da die behauptete absehbar zu erwartende H&#228;rte in Gestalt der Insolvenz sich nicht als unvermeidbar und damit nicht als unbillig darstelle.</p>\n    <p><rd nr=\"83\"/>Diese Sichtweise l&#228;sst sich unter der Geltung des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG nicht vorbehaltlos auf die im Saarland ma&#223;gebliche Rechtslage &#252;bertragen.(anders bisher: VG des Saarlandes, Beschl&#252;sse vom 11.7.2018 - 1 L 736/18 -, juris Rdnrn. 54 ff., und vom 22.6.2018 - 1 L 722/18 -, juris Rdnr. 43)</p>\n    <p><rd nr=\"84\"/>Im Saarland kann &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG den Weg zu einer Befreiung im Einzelfall ausnahmsweise auch dann ebnen, wenn zwar nicht alle Voraussetzungen eines H&#228;rtefalls, wie sie landesgesetzlich in &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG umrissen sind, vollst&#228;ndig erf&#252;llt sind, der Spielhallenbetreiber aber zur Unterf&#252;tterung seines Befreiungsbegehrens realisierbare Umstrukturierungs- und/oder Neuausrichtungsvorstellungen entwickelt hat, mittels derer eine sonst erforderliche Schlie&#223;ung des Standorts und eine daraus folgende Gef&#228;hrdung der Existenz des Unternehmens im Wege einer die Ziele des &#167; 1 ber&#252;cksichtigenden und daher m&#246;glichst zeitnahen Anpassung an das neue Recht abgewendet werden kann, indem anl&#228;sslich der Befreiungsentscheidung ein Konzept festgeschrieben wird, das eine gegebenenfalls schrittweise vorgesehene weitere Anpassung bereits fest einbindet. Dabei kommt der Sicherstellung einer m&#246;glichst z&#252;gigen Umsetzung des neuen Rechts im Rahmen der Abw&#228;gung der gegenl&#228;ufigen Interessen besonderes Gewicht zu, wenn der Betreiber der Verbundspielhalle im &#220;bergangszeitraum von vorausschauenden Ma&#223;nahmen zur Vermeidung k&#252;nftiger H&#228;rten weitgehend oder gar g&#228;nzlich abgesehen hat.</p>\n    <p><rd nr=\"85\"/>Im &#220;brigen konzentriert sich die Relevanz bereits w&#228;hrend des F&#252;nfjahreszeitraums ergriffener Anpassungsma&#223;nahmen nach der Gesetzeslage im Saarland - wie ausgef&#252;hrt - auf die Beantwortung der Frage, ob sich einzelne Verbindlichkeiten, die auf grunds&#228;tzlich schutzw&#252;rdige Dispositionen zur&#252;ckgehen und &#252;ber den Zeitpunkt 30.6.2017 hinaus fortbestehen, als unbillige H&#228;rte im Sinn des &#167; 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 2 Nr. 3 SSpielhG darstellen.</p>\n    <p><rd nr=\"86\"/>Geht es um die hiervon zu unterscheidende Frage, ob es wegen etwaig drohenden Verlustes der Existenzgrundlage f&#252;r den Betreiber nur einer Spielhalle bzw. f&#252;r den Betreiber mehrerer Spielhallen eine unbillige H&#228;rte ist, eine oder einige dieser Spielhallen anl&#228;sslich des Ablaufs der &#220;bergangsfrist gleichzeitig zu schlie&#223;en, so ist diese - wie ausgef&#252;hrt - im Saarland im Lichte des &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG zu beantworten, der ein zukunftsorientiertes Modell, das eine Ber&#252;cksichtigung bis zum 31.12.2016 vorgeschlagener Anpassungsma&#223;nahmen, die nach dem 30.6.2017 umgesetzt werden sollen, im Rahmen der Billigkeitspr&#252;fung zul&#228;sst.</p>\n    <p><rd nr=\"87\"/>Erg&#228;nzend sei angemerkt, dass der eingangs der Anwendungshinweise vom 7.6.2016 &#8222;&#220;bergangsregelung und H&#228;rtefallklausel&#8220; zitierten Entscheidung des Senats(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.2.2014 - 1 B 476/13 -, juris Rdnr. 20) nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. Dort hei&#223;t es, der Gesetzgeber habe mit der F&#252;nfjahresfrist und der H&#228;rtefallregelung einen gro&#223;z&#252;gigen &#220;bergangsrahmen zur Verf&#252;gung gestellt, den die Spielhallenbetreiber auch zur Umstrukturierung ihrer Betriebe nutzen k&#246;nnten. Dies schlie&#223;t ein, dass Zeiten, in denen eine H&#228;rtefallregelung in Betracht kommt, f&#252;r die also eine befristete Befreiung m&#246;glich sein mag, von dem erw&#228;hnten &#220;bergangsrahmen, der zu Umstrukturierungen genutzt werden kann, umfasst sind. Von einer Rechtspflicht zu Umstrukturierungsma&#223;nahmen w&#228;hrend der F&#252;nfjahresfrist, deren Erf&#252;llung Voraussetzung jedweder nachfolgenden Befreiung nach Ma&#223;gabe des &#167; 12 Abs. 2 SSpielhG sein k&#246;nnte, ist keine Rede.</p>\n    <p><rd nr=\"88\"/>Die durch &#167; 12 Abs. 3 SSpielhG vorgegebene Ausgestaltung des Befreiungsverfahrens ist - wie ausgef&#252;hrt - dadurch gekennzeichnet, dass im Einzelfall Kompromisse zwischen den widerstreitenden Interessen der Spielbetreiber und den Zielen der Neuregelung erm&#246;glicht werden sollen, soweit eine drohende die Existenz gef&#228;hrdende Schieflage des Unternehmens durch ein die vollst&#228;ndige Umsetzung des neuen Rechts zwar nur stufenweise, aber dennoch zeitnah erm&#246;glichendes Anpassungskonzept abgewendet werden kann.</p>\n    <p><rd nr=\"89\"/>Fallbezogen muss es indes dabei verbleiben, dass die Antragstellerin ein tragf&#228;higes Anpassungskonzept binnen der Antragsfrist nicht vorgelegt hat.</p>\n    <p><rd nr=\"90\"/>4. Schlie&#223;lich wendet die Antragstellerin gegen die Abwicklungsfrist von rund sechs Monaten ohne Erfolg ein, deren Bewertung als gro&#223;z&#252;gig, begegne Zweifeln.</p>\n    <p><rd nr=\"91\"/>Eine Frist zur Abwicklung eines Spielhallenbetriebs muss nicht gro&#223;z&#252;gig, sondern ausreichend bemessen sein. Sie muss lange genug sein, um das Notwendige, insbesondere im Verh&#228;ltnis zu den Arbeitnehmern und den sonstigen Vertragspartnern veranlassen zu k&#246;nnen. Dabei flie&#223;t in die Angemessenheitspr&#252;fung ein, dass die Konfrontation mit der Situation, den Betrieb nach einem erfolglosen Befreiungsantrag abwickeln zu m&#252;ssen, die Antragstellerin keineswegs unerwartet treffen konnte, sie diese M&#246;glichkeit vielmehr seit geraumer Zeit in ihre Dispositionen einstellen musste. Dass eine Frist von sechs Monaten gemessen hieran nicht ausreichend sein k&#246;nnte, behauptet die Antragstellerin selbst nicht.</p>\n    <p><rd nr=\"92\"/>Die Beschwerde unterliegt nach alldem der Zur&#252;ckweisung.</p>\n    <p><rd nr=\"93\"/>Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 2 VwGO.</p>\n    <p><rd nr=\"94\"/>Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den &#167;&#167; 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 54.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit.</p>\n    <p><rd nr=\"95\"/>Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.</p>\n"
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